Bezeichnung der nach §. 1054 zugelassenen Arbeiten.
Bedingungen, unter welchen die Arbeiten gestattet werden.
Bezeichnung der nach 5§. 1054 zugelassenen Arbeiten.
Gattung der Betriebe.
Bedin gungen, unter welchen die Arbeiten gestattet werden.
Bejeichnung der nach 5§. 1054 zugelassenen Arbeiten.
Bedingungen,
unter welchen die Arbeiten gestattet werden.
Gattung der Betriebe.
2.
3.
2.
3.
2. .
.
Die vorstehenden Aus
muß jedoch für jeden Arbeiter mindestens die Gesammtdauer seiner auf die zwischen liegenden Sonntage fallenden Arbeitszeit erreichen. Ablösungsmannschaften dürfen je 12 Stunden nach wund vor ihrer regelmäßigen Beschäftigung zur Arbeit nicht verwendet werden. Die denselben zu gewährende Ruhe muß mindestens das Maß der den abgelösten Arbeitern gewährten Ruhe erreichen.
nahmen finden auf das
Weihnachtsfest keine An⸗
wendung.
2) Zucker⸗
raf finerien. Reinigung des Rohzuckers währende Ruhe
Der Betrieb für die
Die den Arbeitern zu ge— hat min⸗
nach dem Steffensschen destens zu dauern:
nahmen finden auf das
Auswaschverfahren.
Der Betrieb der Knochenkohlefilter und der Knochenkohleglühöfen.
Die vorstehenden Aus⸗
Weihnachts, Oster und Pfingstfest keine Anwen⸗ dung.
entweder für jeden zweiten Sonntag 24 Stunden oder für jeden dritten Sonntag 36 Stunden oder, sofern an den übrigen Sonntagen die Arbeits ⸗ schichten nicht länger als 12 Stunden dauern, für jeden vierten Sonn⸗ tag 36 Stunden. Der Reichskanzler ist be— fugt, Abweichungen hin⸗ sichtlich der Dauer der Ruhezeit zuzulassen; dieselbe muß jedoch für jeden Arbeiter mindestens die Gesammtdauer seiner auf die zwischen
liegenden Sonntage fallenden Arbeitszeit erreichen.
Ablösungsmannschaften
dürfen je 12 Stunden nach und vor ihrer regelmäßigen Beschäftigung zur nicht verwendet werden. Die denselben zu gewährende Ruhe muß mindestens das Maß
Arbeit
der den abgelösten Arbeitern gewährten Ruhe erreichen.
3) Mel asse⸗ entzucke⸗ rungs⸗
an stalten:
a) nach dem Osmose⸗ verfahren.
(
b) nach dem Steffensschen Ausscheide⸗ verfahren.
e) nach dem Elutions⸗ verfahren.
Der Betrieb der Osmoseapparate. Diese Ausnahme findet auf das
Weihnachts, Oster und
Pfingstfest keine Anwen⸗ dung.
Für die nicht im An—⸗ schluß an Rohzucker⸗
fabriken betriebenen An⸗
lagen die Herstellung des Zuckerkalkes mit Aus schluß der Zeit von 6 Uhr Morgens bis 6 Uhr Abends. Diese Ausnahme findet auf das Weih— nachts., Oster⸗ und
Pfingstfest keine Anwen.
dung.
Für die nicht im An—⸗ schlͤuß an Rohzucker⸗ fabriken betriebenen An⸗ lagen das Auslaugen des Melassekalkes mit Aus⸗ schluß der Zeit von 6 Uhr Morgens bis 6 Uhr Abends.
Die den Arbeitern zu ge— währende Ruhe hat min destens zu dauern: entweder für jeden zweiten Sonntag 24 Stunden oder für jeden dritten Sonntag 36 Stunden oder, sofern an den übrigen Sonntagen die Arbeits schichten nicht länger als 12 Stunden dauern, für jeden vierten Sonn⸗ tag 36 Stunden. Der Reichskanzler ist be⸗ fugt, Abweichungen hin⸗ sichtlich der Dauer der Ruhezeit zuzulassen, dieselbe muß jedoch für jeden Arbeiter mindestens die Gesammtdauer seiner auf die zwischen⸗ liegenden Sonntage fallenden Arbeitszeit erreichen. Ablösungsmannschaften dürfen je 12 Stunden nach und vor ihrer regelmäßigen Beschäftigung zur Arbeit nicht verwendet werden. Die denselben zu gewährendeRuhe muß mindestens das Maß der den abgelösten Arbeitern gewährten Ruhe erreichen. Die den Arbeitern zu ge— währende Ruhe hat min— destens zu dauern: für zwei aufeinander fol—⸗ gende Sonn und Festtage entweder 36 Stunden oder für jeden der beiden Tage 24 Stunden, für die übrigen Sonntage entweder 24 Stunden oder für jeden zweiten Sonntag 36 Stunden. Die den Arbeitern zu ge⸗ währende Ruhe hat min destens zu dauern: für zwei aufeinander fol⸗ gende Sonn und Festtage entweder 36 Stunden oder für jeden der beiden Tage 24 Stunden,
Für alle Elutionsan ˖ lagen der Betrieb der Destillixapparate.
Die vorstehenden Aus⸗ nahmen finden auf das Weihnachts ⸗, Oster⸗ und Pfingstfest keine Anwen⸗ dung.
Die Herstellung der Saccharate mit Ausschluß der Zeit von 6 Uhr Morgens bis 6 Uhr Abends. Diese Aus- nahme findet auf das Weihnachts, Oster⸗ und Pfingstfest keine Anwen⸗ dung.
d) nach den Strontian und dem
Baryt⸗ verfahren.
für die übrigen Sonntage entweder 24 Stunden oder für jeden zweiten Sonntag 36 Stunden.
Die den Arbeitern zu ge⸗ währende Ruhe hat min destens zu dauern: entweder für jeden zweiten Sonntag 24 Stunden
oder für Sonntag 36 Stunden
oder, sofern an den übrigen Sonntagen die Arbeits ˖ schichten nicht länger als 12 Stunden dauern, für jeden vierten Sonn ˖ tag 36 Stunden.
Der Reichskanzler ist be⸗ fugt, Abweichungen hin⸗ sichtlich der Dauer der Ruhezeit zuzulassen; dieselbe muß jedoch für jeden Arbeiter mindestens die Gesammtdauer seiner auf die zwischen liegenden Sonntage fallenden Arbeitszeit erreichen.
Ablösungsmannschaften dürfen je 12 Stunden nach und vor ihrer regelmäßigen Beschäftigung zur Arbeit nicht verwendet werden. Die den selben zu gewährende Ruhe muß mindestens das Maß der den abgelösten Arbeitern gewährten Ruhe erreichen.
Die den Arbeitern zu ge—⸗ währende Ruhe hat min⸗ destens zu dauern:
für zwei auf einander fol⸗
gende Sonn und Festtage
entweder 36 Stunden oder für jeden der beiden Tage 24 Stunden, für die übrigen Sonntage entweder 24 Stunden oder für jeden zweiten Sonntag 36 Stunden.
Die Reinigung und Zerkleinerung der Wur⸗ zeln bis 12 Uhr Mittags.
Der Betrieb der Darren.
Die vorstehenden Aus⸗ nahmen finden auf das Weihnachtsfest keine An wendung.
Y Cich orien⸗ darren.
o) Spiritus. Der Betrieb der raffinerien. Destillirapparate, der Solzkohlefilter und der
Solzkohleglühöfen. Diese
Ausnahmen finden auf das Weihnachts, Oster und Pfingstfest keine An- wendung.
Die den Arbeitern zu ge— währende Ruhe hat min⸗ destens zu dauern:
entweder für jeden zweiten Sonntag 24 Stunden oder für jeden dritten Sonntag 36 Stunden oder, sofern an den übrigen
Sonntagen die Arbeits schichten nicht länger als 12 Stunden dauern, für jeden vierten Sonn⸗ tag 36 Stunden. Der Reichskanzler ist be⸗ fugt, Abweichungen hin⸗ sichtlich der Dauer der Ruhezeit zuzulassen; dieselbe muß jedoch für jeden Arbeiter mindestens die Gesammtdauer seiner auf die zwischen liegenden Sonntage fallenden Arbeitszeit erreichen. Ablösungs mannschaften dürfen je 12 Stunden nach und vor ihrer regelmäßigen Beschäftigung zur Arbeit nicht verwendet werden. Die denselben zu gewähren de Ruhe muß mindestens das Maß der den abgelösten Arbeitern gewährten Ruhe erreichen.
6) Braue / Der Betrieb des reien. Maisch⸗ und Sudprozesses in denjenigen Brauereien, welche zur Kühlung ihrer Keller Kälteerzeugungs⸗ maschinen nicht verwen⸗ den und innerhalb eines Jahres nicht länger als 10 Monate im Betriebe sind, während der Zeit vom 1. November bis zum 30. April. Diese Ausnahme findet auf das Weihnachts, und Oster⸗ fest keine Anwendung.
Die den Arbeitern zu ge— währende Ruhe hat min destens zu dauern: entweder für jeden zweiten Sonntag 24 Stunden
oder für jeden dritten Sonntag 36 Stunden
oder, sofern an den übrigen Sonntagen die Arbeits⸗ schichten nicht länger als 12 Stunden dauern, für jeden vierten Sonn tag 36 Stunden.
Der Reichskanzler ist be⸗ fugt, Abweichungen hin
jeden dritten
sichtlich der Dauer der Ruhezeit zuzulassen; dieselbe muß jedoch für jeden Arbeiter mindestens die Gesammtdauer seiner auf die zwischen. liegenden Sonntage fallenden Arbeitszeit erreichen.
Ablösungsmannschaften dürfen je 12 Stunden nach und vor ihrer regelmäßigen Beschäftigung zur Arbeit nicht verwendet werden. Die denselben zu gewãhrende Ruhe muß mindestens das Maß der den abgelösten Arbeitern gewährten Ruhe erreichen.
Von der Erfüllung der im Absatz 1 vorgeschriebenen Bedingungen bleiben die jenigen Brauereien befreit, in denen die Arbeiter inner halb der Zeit vom Sonn⸗ abend Abend 6 Uhr bis zum Montag früh 6 Uhr im Ganzen nicht länger als 16 Stunden beschäftigt werden.
In Brauereien, welche Den Arbeitern sind min Berliner Weißbier brauen, destends Ruhezeiten gemäß die am vorhergehenden §. 105 e Absatz 3 oder, mit Werktage unterbliebene Genehmigung der unteren Bereitung von Frischbier. Verwaltungsbehörde, gemäß Diese Ausnahme findet §. 105 Absatz zu gewähren. auf das Weihnachts-, Oster · und Pfingstfest keine Anwendung.
s
H. Gewerbe, welche in gewifsen Zeiten des Jahres zu einer außergewöhnlich verstärkten Thätigkeit genöthigt find. 1 Her⸗ Der Betrieb an 6 Sonn⸗ stellung von oder Festtagen im Jahre. Choko⸗ Diese Ausnahme findet laden! und auf das Weihnachts“, Zucker ⸗ Neujahrs , Oster ., Him waaren, melfahrts⸗ und Pfingstfest Honig- keine Anwendung. kuchen und Bis quit.
Den Arbeitern sind min destens Ruhezeiten gemäß §. 105 Absatz 3 oder, mit Genehmigung der unteren Verwaltungs behörde, gemäß S. 105 e Absaz 4 der Gewerbe⸗ ordnung zu gewähren.
Die Sonn und Festtage, an denen die Beschäftigung gestattet ist, können von der Ortspolizeibehörde festgesetzt werden. Wo dies nicht ge⸗ schehen ist, muß die Be⸗ schäftigung vor dem Beginn der Ortspolizeibehörde an⸗ gezeigt werden.
2) Anferti⸗˖ gung von Spiel waaren.
Der Betrieb an 6 Sonn · Die Sonn- und Festtage, oder Festtagen im Jahre an denen die Beschäftigung bis 12 Uhr Mittags. gestattet ist, können von der Diese Ausnahme sindet Ortspolizeibehörde festgesetzt auf das Weihnachts“, werden. Wo dies nicht ge— Nenjahrsn, Oster,, Him schehen ist, muß die Be— melfahrts. und Pfingstfest schäftigung vor dem Beginn keine Anwendung. der Ortspolizeibehörde an⸗ gezeigt werden.
Die Sonn und Festtage, an denen die Beschäftigung gestattet ist, können von der Ortspolizeibehörde festgesetzt werden. Wo dies nicht ge—⸗ schehen ist, muß die Be⸗ schäftigung vor dem Beginn der Ortspolizeibehörde an⸗ gezeigt werden.
Die Sonn ⸗ und Festtage, an denen die Beschäftigung gestattet ist, können von der Ortspolizeibehörde festgesetzt werden. Wo dies nicht ge⸗ schehen ist, muß die Be— schäftigung vor dem Beginn der Ortspolizeibehörde an⸗ gezeigt werden.
Die Sonn und Festtage, an denen die Beschäftigung gestattet ist, können von der Ortspolizeibehsrde festgesetzt werden. Wo dies nicht ge⸗ schehen ist, muß die Be- schäftigung vor dem Beginn der Ortspolizeibehörde an⸗ gezeigt werden.
Die Sonn und Festtage, an denen die Beschäftigung gestattet ist, können von der Ortspolizeibehörde festgesetzt werden. Wo dies nicht ge⸗ schehen ist, muß die Be- schäftigung vor dem Beginn der Ortspolizeibehörde an⸗ gezeigt werden.
7) Her⸗ Der Betrieb an 4 Sonn⸗ Die Sonn und Festtage, stellung von oder Festtagen im Jahre an denen die Beschäftigung
Stroh. bis 12 Uhr Mittags. gestattet ist, können von der
hüten. Diese Ausnahme findet Ortspolizeibehörde festgesetzt auf das Weihnachts“, werden. Wo dies nicht ge⸗ Neujahrs -, Oster, Him schehen ist, muß die Be⸗= melfahrts. und Pfingftfest schäftigung vor dem Beginn keine Anwendung. der Ortspolizeibebörde an⸗ gezeigt werden.
Der Betrieb an 6 Sonn
Schn eiderei oder Festtagen im Jahre im bis 12 Uhr Mittags. handwerks. Diese Ausnahme findet mäßigen auf das Weihnachts, Betriebe. Neujahrs⸗, Oster, Him- melfahrts / und Pfingstfest
keine Anwendung.
k
6.
I Schuh. Der Betrieb an 6 Sonn. macherei im oder Festtagen im Jahre handwerks- bis 12 Uhr Mittags.
mäßigen Diese Ausnahme findet
Betriebe. auf das Weihnachts, Neujahrs -, Oster, Him⸗ melfahrts und Pfingstfest keine Anwendung.
55) Putz⸗ Der Betrieb an 6 Sonn⸗ macherei. oder Festtagen im Jahre bis 12 Uhr Mittags. Diese Ausnahme findet auf das Weihnachts, Neujahrs⸗, Oster , Him- melfahrts und Pfingstfest keine Anwendung.
6) Der Betrieb an 4 Sonn⸗
Kürschnerei. oder Festtagen im Jahre
bis 12 Uhr Mittags.
Diese Ausnahme findet
auf das Weihnachts,
Neujahrs⸗ Oster , Him⸗
melfahrts und Pfingstfest keine Anwendung.
nene, ara, m de, nemme Te .
Deutscher NeichsAmeiger
Koniglich Preußischer Staats ⸗ Anzeiger.
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Alle Rost-Austalten nehmen Gestellung an;
für Gerlin außer den HostAnstalten auch die Expedition
SV.. Wilhelmstraße Nr. 32.
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die Königliche Expedition des Aentschen Rrichs Anzeigers und Königlich Rreußischen Staats-Anzeigers Berlin 8W., Wilhelmstraste Nr. 32. — = — — . —
M 2X7.
1895.
Als schönste Festgabe sind Mir auch zu Meinem dies⸗ jährigen Geburtstage Vaterlandes, sowie von patriotischen Deutschen im Auslande Glück und Segenswünsche in reicher Fülle zugegangen, sodaß Mir eine Beantwortung derselben im ein⸗ zelnen unmöglich ist. Es gewährt Mir wahrhafte Freude und Befriedigung, zu wissen, daß nicht nur im engeren Vaterlande, sondern überall, wo Deutsche weilen, Mein Ehrentag durch festliche Veranstaltungen mannigfachster Art mit herzlicher Theilnahme gefeiert worden ist. Kann Ich doch aus den Mir gewordenen Kundgebungen unverbrüchlicher Treue und Anhänglichkeit die Zuversicht entnehmen, daß das Band gegenseitiger Treue, welche das deutsche Volk mit seinen Fürsten verbindet, und welches vor nunmehr bald 25 Jahren so herrliche Früchte gezeitigt hat, auch in ernsteren Zeiten, die Gott der Herr von uns in Gnaden abwenden wolle, sich als fest und unzerreißbar erweisen wird. In diesem Bewußtsein werde Ich mit Freudigkeit fortfahren, Meine Kraft für die Größe und Wohl⸗ fahrt unseres theuren Vaterlandes einzusetzen und bin Ich gewiß, daß Ich hierbei auf die treue Mitarbeit aller Gut⸗ gesinnten rechnen kann. — Indem Ich Allen, welche an Meinem Geburtstage Mir freundliche Aufmerksamkeit er⸗ wiesen und Meiner liebevoll gedacht haben, Meinen warm empfundenen Dank ausspreche, ersuche Ich Sie, diesen Erlaß zur öffentlichen Kenntniß zu bringen.
Berlin, den 30. Januar 1895. Wilhelm. JI. R. An den Reichskanzler.
Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht: dem Geheimen Regierungs⸗Rath und ordentlichen Professor an der Universität zu Berlin Dr. Sachau und dem Direktorial⸗Assistenten bei den Königlichen Museen daselbst ß elir von Luschan den Rothen Adler-Orden vierter Klasse, dem Gewerbschul⸗Direktor a. D. Dr. Wiecke zu Berlin, dem katholischen Pfarrer Grothoff zu Berghausen im Kreise Meschede und dem bisherigen Bureau⸗Vorsteher bei der Pro⸗ vinzial⸗Steuer⸗Direktion zu Magdeburg, Kanzlei⸗Rath Hilden⸗ hagen den Königlichen Kronen-Orden dritter Klasse, fowie dem Rentmeister, Rechnungs⸗Rath Liedtke zu Rasten⸗ burg, dem Eisenbahn⸗Betriebs⸗Sekretär Pape zu Hannover, dem Eisenbahn⸗-Zeichner a. D. Köhler zu . a. O, dem kirchlichen Gemeindevertreter, Premier⸗Lieutenant a. D. und Kaufmann Julius Wegener zu Schulitz im Kreise Bromberg und dem städtischen , . a. D. Wilhelm ** zu Hannover den Königlichen Kronen⸗Orden vierter Klasse zu verleihen.
Dentsches Reich.
Seine Majestät der Kaiser haben im Namen des Reichs den außerordentlichen Professor in der philosophischen , . der Kaiser⸗Wilhelms⸗Universität Straßburg Dr.
udolf Henning zum ordentlichen Professor in der genannten Fakultät zu ernennen geruht.
Bekanntmachung,
betreffend die Einfuhr von ö und sonstigen Gegenständen des Gartenbaues.
Vom 14. Januar 1895.
Auf Grund der Vorschrift im 5 4 Ziffer 1 der Verord⸗ nung, betreffend das Verbot der Einfuhr und der Ausfuhr von . und sonstigen Gegenständen des Wein⸗ und Gartenbaues, vom 4. Juli 1883 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 153) be⸗ stimme ich Folgendes:
Die Einfuhr aller zur Kategorie der Rebe nicht gehörigen änzlinge, Sträucher und sonstigen Vegetabilien, welche aus anzschulen, Gärten oder e , hen fe stammen, über die
, . des Reichs darf fortan auch über das Großherzoglich oldenburgische Nebenzollamt 1 Nordenham erfolgen.
aus allen Gauen des deutschen
Berlin, den 14. Januar 1895. Der Stellvertreter des Reichskanzlers. von Boetticher.
Verordnung,
betreffend die Einfuhr von Wiederkäuern und Schweinen aus dem Großherzogthum Luxemburg.
Nachdem die Maul⸗ und Klauenseuche im Großherzogthum Luxemburg erloschen ist und dieses die Einfuhr von Wieder⸗ käuern und Schweinen aus Holland, Belgien und Frankreich verboten hat, wird auf Grund des 57? des Reichsgesetzes vom 23. Juni 1880, betreffend die Abwehr und Unterdrückung von Viehseuchen, und des 3 3 des Preußischen K vom 12. März 1881 mit Genehmigung des Herrn Ministers für Landwirthschaft, Domänen und gen für den Regierungs⸗ bezirk Aachen verordnet, was folgt:
1. Das in meiner Verordnung vom 7. Februar 1894 (Amtsblatt Stück Seite 96) ausgesprochene Verbot der Ein⸗ fuhr von Wiederkäuern und Schweinen aus dem Großherzog⸗ thum Luxemburg wird hierdurch aufgehoben.
Für die Einfuhr sind die bezüglichen Bestimmungen meiner Verordnungen vom 7. April (Amtsblatt S. 171) bezw. 20. Mai 1893 (Amtsblatt S. 227) maßgebend. a5 sᷣ Diese Verordnung tritt mit dem 1. Februar d. J. in Kraft.
Aachen, den 26. Januar 1895.
Der Regierungs⸗Präsident. von Hartmann.
Die Nummer 2 des Reichs⸗Gesetzblatts, welche von heute ab zur Ausgabe gelangt, enthält unter
Nr. WTM die Bekanntmachung, betreffend die Einfuhr von Pflanzen und sonstigen Gegenständen des Garlenbaues. Vom 14. Januar 1895.
Berlin, den 30. Januar 1895.
Kaiserliches Post⸗Zeitungs amt. Weberstedt.
Königreich Preußen.
Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht:
den Oberlehrer am Gymnasium zu Saarbrücken, Professor
Dr. Reinhold Biese zum Direktor des Gymnasiums zu Essen zu ernennen.
Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht: . dem Kaufmann Kurt Haebler, Inhaber der Firma F. R. Haebler“, zu Königsberg i. Pr. das Prädikat eines Königlichen Hoflieferanten zu verleihen.
Des Königs Majestät haben mittels Allerhöchsten Erlasses vom 24 Januar d. J. die Zusammenberufung des Provinzial⸗Landtags der Provinz Posen zum 24. — 5 d. J. nach der Stadt Posen zu genehmigen und den Ober⸗Präsidenten dieser Provinz Freiherrn von Wila⸗ mowitzMöllendorff in Posen zum Königlichen Kommissarius, den Landrath a. D., Rittergutsbesitzer Stefan von Dziem⸗ bowski auf Schloß Meseritz zum Marschall und den Ritter— gutsbesitzer Theodor von 361Ito wski auf Nekla zum Stell⸗ vertreter des Marschalls für diesen Provinzial⸗Landtag zu ernennen geruht.
Ministerium der geistlichen, Unterrichts- und Medizinal⸗Angelegenheiten. Am Schullehrer⸗Seminar k Genthin ist der Seminar⸗
Hilfslehrer Bartsch aus Oels als ordentlicher Lehrer angestellt worden.
Ministerium für Landwirthschaft, Do mänen und Forsten. Dem Kreis⸗-Thierarzt Fritz Plessow zu Bergen ist die von ihm bisher kommissarisch verwaltete Kreis⸗Thierarztstelle für den Kreis Rügen definitiv verliehen worden.
Hauptverwaltung der Staatsschulden.
Der bisherige Kassen⸗Sekretär Stahn ist zum Buchhalter ernannt worden.
Allerhöchstenorts gutgeheißene Vorschriften ber die ig nn n g. auf preußischen Staats⸗ ahrzeugen und Staatsgebäuden.
J 1 n Gewässern, welche auüösießlich oder vorzugsweise von Seeschiffen befahren werden, führen Staatsfahrzeuge als Dienfiflagge die Reichs⸗Dienstflagge der Kaiserlichen Marine
mit dem heraldischen preußischen Adler auf einem weißen Feld in der dem Flaggenstock zugekehrten Ecke des schwarzen Streifens. Bei den nachstehenden Verwaltungszweigen erhält diese Flagge noch ein besonderes Abzeichen durch Anbringung rother . staben zu beiden Seiten des Ankers. Der Anker steht
a. bei Lootsenfahrzeugen zwischen den Buchstaben L und V Cootsen⸗Verwaltung),
b. bei Fahrzeugen der Zollverwaltung zwischen den Buch⸗ staben J 2 V GSoll⸗Verwaltung),
C. bei Fahrzeugen der ö zwischen den Buchstaben F und A ( kJ
In Gewässern, welche ausschließlich oder vorzugsweise von Binnenfahrzeugen befahren werden, führen Fahrzeuge der Militär⸗Verwaltung die preußische Kriegsflagge“) ohne Ab⸗ zeichen, andere Staatsfahrzeuge dieselbe Flagge mit einem gelben unklaren Anker und eintretendenfalls mit dem in S1 angegebenen besonderen Abzeichen ihrer Verwaltung in der dem Flaggenstocke zugekehrten unteren Ecke.
3
Die Flaggen sind entweder am Heck oder am hinteren Mast und zwar in der Regel an der Gaffel dieses Mastes, in Ermangelung einer solchen aber am Top oder im Want zu führen; sie dürfen auch in verkleinertem Maßstab als Gösch auf dem Bugspriet oder dem Vorsteven geführt werden.
Die Fahrzeuge der Ober⸗Fischmeister zeigen neben ihrer Da e noch einen dreieckigen weißen Stander mit den rothen
2 FAE) am Masttop. 3 4
Staatsgebäude, welche ausschließlich den Zwecken der See⸗ schiffahrt dienen, wie Leuchtthürme, Gebäude der Lootsen⸗ stationen, der Schiffahrtspolizei⸗Kommissionen, der Schiff⸗ fahrts⸗, Hafen, See⸗ und Seemannsämter, der Navigations⸗ schulen Uu. s. w. führen die in 5 1 bezeichnete Dienstflagge eintretendenfalls mit dem Abzeichen ihrer Verwaltung, andere Staatsgebäude die in § 2 bezeichnete Flagge ohne Abzeichen.
Neben diesen Flaggen können auf Staatsgebäuden zum Schmuck auch die deutsche Nationalflagge und die preußische Landesflagge f) aufgezogen 4
Ob bei dem Verweilen Seiner Majestät des Kaisers und Königs oder eines anderen Mitglieds des Königlichen Hauses oder einer fremden Fürstlichen Person in einem Staatsgebäude auf diesem neben den vorstehend (8 4) angegebenen Flaggen oder statt ihrer andere Flaggen zu zeigen sind, wird in jedem Fall besonders bestimmt.
) Diese Flagge ist weiß und ohne schwarze Randstreifen. Ihre Länge verhält sich zur Höhe wie 5 zu 3. Die äußere schmale Seite ist auf 1/3 der Flaggenlänge ausgezackt. In der Mitte des nicht aus⸗ , Theils der Flagge befindet sich der heraldische preußische
dler, in der oberen Ecke am Flaggenstock, den oberen und den inneren Rand der Flagge berührend, das schwarze, weißgesäumte Eiserne Kreuz. Die Höhe des Adlers beträgt 3, diejenige des Eisernen Kreuzes der Höhe der Flagge.
*) Die Höhe dieses Standers an dessen innerer Seite verhält sich zu dessen Länge wie 9 zu 19.
*) Diese Flagge ist weiß, hat keine Auszackung und wird sowohl an der oberen als an der unteren Seite von einem schwarzen Streifen eingefaßt, dessen Breite 16 der Flaggenhöhe beträgt. Ihre Länge verhält sich zur . wie 5 zu 3. In dem weißen Feld zeigt sie den heraldischen preußischen Adler, dessen senkrechte Achse von der inneren schmalen Seite der Flagge */ der Flaggenlänge entfernt ist.
Bekanntmachung,
betreffend die Errichtung einer Abtheilung Berlin im Königlichen Konsistorium der Provinz Brandenburg.
Nachdem durch den Staatshaushalts⸗ Etat die Mittel zur Errichtung einer Abtheilung Berlin im Konsistorium der ö, Brandenburg bewilligt sind, ordne Ich — zugleich kraft der Mir als Träger des landesherrlichen Kirchenregiments zustehenden Befugnisse — die Errichtung dieser Abtheilung hierdurch an.
Der Amtsbereich der Abtheilung Berlin umfaßt die Stadt Berlin und die Kreissynoden Berlin Land 1 und II und Kölln Land Lund II. .
Die Konsistorialgeschäfte dieses Amtsbereichs sind von der Ab⸗ enn Berlin vom Tage ihrer Cröffnung selbständig zu erledigen, soweit sie nicht nach Maßgabe der zu erlassenden Ausführungsinstruktion dem Plenum des Konsistoriums vorbehalten werden.
er Cvangelische Ober ⸗Kirchenrath wird beauftragt, im Einver⸗ nehmen mit dem Minister der geistlichen Angelegenheiten diesen Erlaß in Ausführung zu bringen und den Zeitpunkt zu bestimmen, mit welchem die Abtheilung Berlin in Wirksamkeit treten soll. .
Dieser Erlaß ist durch die Gesetz. Sammlung und das Kirchliche Gesetz. und Verordnungsblatt zu veroͤffentlichen. 7)
Berlin, den 14. Januar 1895.
Wilhelm k.
Bosse.
An den Minister der geistlichen Angelegenheiten und den Evan gelischen Ober⸗Kirchenrath.
S. a. R. u. StA.“ Nr. 22 vom 25. Januar 1895.