1895 / 27 p. 8 (Deutscher Reichsanzeiger, Wed, 30 Jan 1895 18:00:01 GMT) scan diff

2 die Menge der hergestellten Halb⸗ und Ganzfabrikate, sowie die entstandenen Abfälle und ihre Verwendung, 3) der Abgang von Rohtaback, entrippten Blättern, Halb⸗ und Ganzfabrikaten, Abfällen, Surrogaten, Saucen und sonstigen SHuilfẽsstoffen er sehen werden können. Soweit für die Zur und Abgänge die amtliche Kontrole vor- e ist (68 26, 31), sind sie durch die bezüglichen amtlichen escheinigungen zu belegen; für andere Zu⸗ und Abgänge, soweit die letzteren nicht im Fakturenbuche 8 33) nachgewiesen sind, kann die Beibringung von Belägen bei den Bestandsaufnahmen (5 36) gefordert werden. Die Fabrikationsbücher, sowie das Fakturenbuch nebst den zu⸗ gehörigen Belägen (5 33) sind mindestens drei Jahre nach der letzten darin bewirkten Eintragung .

Ueber den Absatz von Fabrikaten im Zollgebiet hat der Fabrikant ge vom Bundesrath zu erlassenden Vorschriften Fakturen aus⸗ zuftellen. ;

Vor der Entfernung der Fabrikate aus der Fabrik sind die Angaben der Fakturen in ein von dem Fabrikanten zu führendes Fakturenbuch einzutragen, welchem demnächst die von den Empfängern d,, . als richtig anerkanten Fakturen (56 40 als Beläge

eizufügen sind. .

Soweit die Fabrikate bereits versteuert oder verzollt sind, ist im Fakturenbuche hierauf hinzuweisen. w

Fabrikate, welche der Fabrikant selbst vẽrbraucht oder unentgelt⸗ lich abgiebt, hat er ebenfalls in dem Fakturenbuche zu vermerken und dabei die nach 5 5 Absatz 2 der Versteuerung zu Grunde zu legenden Preise anzugeben. t

Ueber Fabrikate, welche der Fabrikant an seine besondere, von der Fabrik getrennte offene Kleinverkaufsstelle abgiebt, hat derselbe Fak⸗ turen nach den von ihm zu bestimmenden Kleinhandelepreisen auszu⸗ stellen und dem Geschäftsführer der betreffenden Verkaufsstelle C 13 Absatz 3) zu übersenden. In dem Fakturenbuche sind neben den Klein handelspreisen die gemäß § 5 Absatz 3 der Versteuerung zu Grunde zu legenden Preise anzugeben. 36.

Auszüge aus dem Fakturenbuche sind periodisch der Steuerhebe⸗ stelle behufs der Festsetzung und . der Steuer vorzulegen.

Die richtige Führung der Fabrikationsbücher und ihre Ueberein stimmung mit dem Fakturenbuche, sowie den von den Käufern und den n e nr mn, der Fabrikanten zurückgestellten Fakturen (6 40) und den von den Händlern und Geschäftsführern geführten Anschrei⸗ bungen (6 41) unterliegen der Kontrole der Steuerverwaltung. Den

Oberbeamten ist außerdem die Einsicht der übrigen auf die Fabrikation

und n, Absatz bezüglichen Geschäftsbücher des Fabrikanten jederzeit gestattet. ,

Von der Bezirks⸗Steuerbebörde ist einmal im Jahre, sowie im Ri der Aufgabe des Geschäftsbetriebes die Menge der vorhandenen ohtabacke, ek. und Ganzfabrikate, Abfälle, Surrogate, Saucen und sonstigen Hilfsstoffe durch Bestandsaufnahme festzustellen und das Ergebniß mit dem zu diesem Zweck vorzunehmenden Abschlusse der . zu vergleichen. .

Den Zeitpunkt der Bestandsaufnahme hat die Steuerbehörde zu bestimmen, dabei jedoch auf die Wünsche des Fabrikanten billige Rücksicht zu nehmen und es thunlichst so einzurichten, daß die Bestandsaufnahme mit der Inventur seitens des Fabrikanten ver⸗ bunden wird.

Der Steuerbehörde steht es außerdem frei, jederzeit zu einer außerordentlichen Bestandsaufnahme zu schreiten.

Behandlung . Fehlmengen.

Bei Bestandsaufnahmen oder auf anderem Wege festgestellte Fehlmengen an Rohtaback, Abfällen, Halb⸗ und Ganzfabrikaten können in den Fabrikationsbüchern in Abgang gestellt werden, wenn dafür von dem Fabrikanten eine genügende Aufklärung gegeben werden kann. Im anderen Falle sind die Fehlmengen zur Versteuerung zu ziehen.

Bestehen Zweifel darüber, welcher Art von Fabrikaten die Fehl⸗ mengen angehörer, so ist von ihnen eine Steuer von 120 n für 100 kg zu erheben; anderenfalls sind der Steuerberechnung die regel⸗ 2. Fakturenpreise der betreffenden Art von Fabrikaten zu grunde zu legen.

Außerordentliche K

5 welche die vorgeschriebenen Bücher nicht ordnungs⸗ gemäß führen oder wegen Defraudation der Tabacksteuer bestraft sind, können von der Steuerbehörde besonderen Kontrolen unterworfen werden. Bei fortgesetzter Unregelmäßigkeit in der Buchführung oder nach Bestrafung wegen absichtlicher Steuerdefraudatien kann der Fabrikant angehalten werden, sein Rohtabacklager und seine Fabrikationsräume anz oder theilweise, auf bestimmte Zeit oder dauernd unter amtlichen itverschluß zu stellen und die Kosten der anzuordnenden ständigen Bewachung und Kontrole des Betriebes zu erstatten. In solchen Fällen kann die Anschreibung der Zu⸗ und Abgänge, sowie die Füh⸗ rung des Fakturenbuches den kontrolierenden Beamten übertragen werden, welchen die Fakturen vor der Entfernung der Fabrikate aus der Fabrik vorzulegen sind. . Auf Antrag des Fabrikanten kann ö. ständige amtliche Ueberwachung der Fabri Bewachungskosten gestattet werden. Kleinbetriebe. § 39. . Für Betriebe, in welchen nicht mehr als sechs Personen beschäftigt und nur Zigarren zum eigenen Vertriebe des Unternehmers im Klein- bandel oder zum Absatz an solche Personen hergestellt werden, welche Tabackfabrikate ausschließlich im Kleinhandel vertreiben, kann nach Maßgabe der vom Bundesrath zu treffenden Bestimmungen eine Er⸗ leichterung in der Buchführung gewährt oder die Entrichtung der Steuer im Wege der Abfindung angeordnet werden. Dasselbe gilt von Betrieben, in denen vom Unternehmer allein ohne Hilfspersonen Zigaretten oder Schnupftaback zum eigenen Ver⸗ triebe hergestellt werden.

Fünfter Abschnitt. Sonstige Vorschriften zur Kontrole der Steuer. Verpflichtung zur Anerkennung und Zurückstellung der Fakturen.

5 40.

Wer aus einer Tabackfabrik Fabrikate bezieht, hat die erhaltene Faktura mit dem Vermerk zu versehen, daß der angegebene Preis für die fakturierte Waare in Rechnung gestellt worden sei. Die Faktura 3 ee dem Fabrikanten binnen längstens zehn Tagen zurück zustellen.

Derselben Verpflichtung unterliegt auch der Geschäftsfübrer des . (G 13 Absatz 3) bezüglich der von dem letzteren erhaltenen Fakturen.

in anderen Fällen die gegen Uebernahme der

Anschreibung über erhaltene Fakturen § 41

Händler mit Fabrikaten, d. h. Personen, welche gewerbsmäßig fertige Tabackfabrikate feilhalten, sowie Geschäfte führer solcher . welche Fabrikate im Kleinhandel in besonderen von der abrik getrennten ofen en Verkaufsstellen absetzen (5 13 Absatz 93), haben über die ihnen zugegangenen Fakturen nach Vorschrift der

Steuerbehörde Anschreibungen zu führen und dieselben den Steuer⸗

beamten auf Erfordern zur dert gn von Auszügen vorzulegen. Die Bücher, welche die im Abs bungen enthalten, sind mindestens drei Jahre nach der letzten darin gemachten Eintragung aufzubewahren. Beschrankung für den Besitz von Taback. 5 4

Der Besitz von Rohtaback, entrippten Blättern und Abfällen ist

atz 1 vorgeschriebenen Anschrei⸗

*

. der Besitʒ von sonftigen Halbfabrikaten nur Fabrikanten

gesta

ö sich solcher Taback in anderem Besitze, so wird derselbe zum Satze von 120 4 für 100 kg zur Versteuerung gezogen.

Auch gepfändeter oder zu einer Erb oder . Taback 234 nur an solche Personen veräußert werden, d i 1 zum Besitze berechtigt sind. Geht

satz I nicht zum Besitze berechtigte Person über, so ist dies der

Steuerbehörde alsbald anzujeigen, welche den Taback bis zur Ver⸗ äußerung an eine nach atz J berechtigte Person unter amtliche

Kontrole nimmt. Sechster Abschnitt. Strafbestimmungen. ,, Steuer.

Wer es unternimmt, die Steuer zu hinterziehen oder eine Ver- gütung des Zolls zu erlangen, welche überhaupt nicht oder nur zu einem geringeren Betrage zu beanspruchen war, macht sich einer Defraudation schuldig.

44. Der Defraudation der Steuer wird insbesondere schuldig: a. ein Pflanzer oder derjenige, auf welchen die Verpflichtungen eines solchen übergegangen sind, 1) wenn er unterläßt, die im § 16 vorgeschriebene Anmeldung hinsichtlich aller oder einzelner mit Taback bepflanzter Grundstücke rechtzeitig zu bewirken,

2) wenn ? er bei der amtlichen Erhebung des durch Unglücksfälle

entstandenen Verlustes (8 21 Absatz 3) die noch vorhandene Taback⸗ menge nicht vollständig angiebt oder sonst unrichtige Angaben macht, durch welche das Steuerinteresse geschädigt oder gefährdet wird,

3) wenn er die Verpflichtung, den Taback zur amtlichen Ver— wiegung zu stellen, nicht oder nicht vollständig erfüllt, oder vor der amtlichen Verwiegung sich des Besitzes des geernteten Tahacks ohne Genehmigung der Steuerbebörde ganz oder theilweise entäußert,

4) wenn er nach dem im §5 23 Nr. 3 bezeichneten Zeitpunkt eine Nachernte ohne vorgängige Anzeige erzielt oder den durch die Nach⸗ ernte gewonnenen Taback der vorgeschriebenen Verwiegung ganz oder theilweise entzieht.

5) wenn er den geernteten Taback an andere Personen veräußert, als nach § 19 zulässig ist, oder wenn er über die Personen, denen er den Taback verkauft hat, oder die Menge des an jede einzelne von ihnen verkauften Tabacks der Steuerbehörde unrichtige oder unvoll⸗ ständige Angaben macht;

b. ein Rohtabackhändler,

1) wenn er Rohtaback, entrippte Blätter oder Abfälle anderswo als in einer öffentlichen Niederlage oder einem unter amtlichem Mit⸗ verschluß stehenden Privatlager lagert,

2) wenn er Rohtaback, entrippte Blätter oder Abfälle von anderen Personen bezieht oder an andere Personen absetzt, als nach § 26 zu⸗ lässig ist;

e. ein Fabrikant,

I) wenn er Rohtaback, Halb⸗ oder Ganzfabrikate oder Abfälle von anderen Personen bezieht oder an andere Personen absetzt, als nach § 31 ul cf g in, (

2) wenn er Rohtaback, Halb⸗ oder Ganzfabrikate oder Abfälle außerhalb der hierzu gestatteten Räume lagert,

3) wenn Fabrikate aus seiner Fabrik entfernt werden, welche in das vorgeschriebene Fakturenbuch nicht eingetragen sind,

4) wenn er die in seine Fabrik gelangenden Tabacke, Saucen, Halb⸗ oder Ganzfabrikate, Abfälle oder Surrogate in seine Fabrikations- bücher überhaupt nicht oder in zu geringer Menge einträgt oder in die Fabrikationsbücher sonstige unrichtige Eintragungen macht, wodurch die Erhebung der zu entrichtenden Steuer gefährdet wird,

5) wenn er über die abgesetzten Fabrikate keine oder unrichtige oder sonst zur Täuschung der Steuerbehörde geeignete Fakturen ausstellt oder unrichtige Eintragungen in das Fakturenbuch macht,

6), wenn er über die Verkaufspreise im Klein handel (55 Absatz 3) unrichtige Angaben macht; .

d. ein Empfänger von Fabrikaten sowie ein Geschäftsführer (§z 13 Absatz 3), welcher die ihm seitens des Fabrikanten zugegangene Faktura wahrheitswidrig als richtig anerkennt (5 40

68. wer den Bestimmungen des § 42 zuwider Taback in seinem

Besitze hat. 45.

e Der Defraudatton wird es gleich geachtet, wenn jemand Taback, von dem er weiß oder den Umständen nach annehmen muß, daß hin⸗ sichtlich desselben eine Defraudation der Tabacksteuer verübt worden, erwirbt oder in Verkehr bringt.

Das Dasein der Defraudation wird in den durch S5 44, 45 an⸗ gegebenen Fällen durch die daselbst bezeichneten Thatsachen begründet.

Wird jedoch in diesen Fällen festgestellt, daß eine Defraudation nicht hat verübt werden können, oder daß eine solche nicht beabsichtigt gewesen ist, so findet nur eine Ordnungsstrafe nach § 56 statt.

Strafe der 2, der Steuer.

Wer eine Defraudation begeht, hat neben der Einziehung der Rohtabacke, Halb⸗ oder Ganzfabrikate oder Abfälle, in Bezug auf welche die Handlung begangen ist, eine Geldstrafe verwirkt, die dem vierfachen Betrage der vorenthaltenen Steuer oder der zu viel be⸗ anspruchten 8e e n leichkommt, mindestens aber . Mark beträgt. Außerdem ist die Steuer nachzuzahlen beziehungsweise der zur Ungebühr empfangene Vergütungsbetrag zurückzuzahlen.

Die vorenthaltene Steuer ist, soweit sie nicht nach dem Werth der Fabrikate festgestellt werden kann, für nachweislich inländischen Taback zum Satz von 70 „M, im Uebrigen zum Satz von 120 ½ füc 1000 kg zu berechnen. .

8 . 7 Fabrikanten, deren Betriebsleiter und Geschäftsführer G6 13 Absatz 2 und 3) soll die nach 5 4 verwirkte Strafe nicht auf einen geringeren Betrag als einhundert Mark festgesetzt werden. Liegt eine in der nachgewiesenen Absicht der Steuerverkürzung begangene Defraudation vor, so beträgt die Strafe wenigstens fünfhundert Mark. .

8 Die Geldstrafe nach § 47, 48 wird um die Hälfte erhöht, wenn die Tabacke oder Fabrikate in geheimen Behältnissen oder sonst auf künstliche oder schwer zu . . verborgen worden sind.

8 50.

Wenn die Einziehung selbst nicht möglich ist, wird an ihrer Stelle auf Erlegung des Werths der Gegenstände, und falls dieser . f ermitteln ist, auf Zahlung von zehn bis zehntausend Mark erkannt. .

Kann der Betrag der vorenthaltenen Steuer oder der zu viel beanspruchten Zollvergütung nicht festgestellt werden, so tritt statt des vierfachen Betrages der Steuer oder der Zollvergütung eine Geld⸗ strafe bis zu fünfundzwanzigtausend Mark ein.

Liegt eine Uebertretung vor, so ist die Beihilfe und die Begünsti⸗ gung mit Geldstrafe bis zu n,, Mark zu bestrafen.

In denjenigen Fällen, die nach 135, 136 des Vereinszoll⸗ gesetzes als JZolldefraudation zu bestrafen sind, tritt, sofern es sich um unbearbeitete Tabackblätter oder Stengel handelt, der Strafe der Zoll⸗ defraudation die Strafe der Defraudation der Tabacksteuer hinzu.

Der Berechnung dieser Strafe ist eine Steuer von 120 S für 100 kg zu Grunde zu legen.

Erhöhung der ,, im Räckfalle.

F 522. Im Falle der Wiederholung der Defraudation nach voraus⸗

gegangener Bestrafung wird die nach 55 47 bis 51 neben der Ein⸗

nur Pflanzern, Rohtabackhändlern, Fabrikanten und wissenschaftlichen

ziehung verwirkte Geldstrafe verdoppelt.

Jeder fernere Rückfall zieht Gefängniß bis zu zwei Jahren nach sich, doch kann nach richterlichem Ermessen mit Berücksichtigung aller Umstände des Vergehens und der vorangegangenen Fälle auf oder

e gehöriger e 3 Kir ͤ olcher Taback an eine nach Erlaß

auf Geldstrafe nicht unter dem Doppelten der r den ö. Geldstrafe erkannt 63 9 366 tac ful Die Räckfallestrafe S2) ist verwirkt, auch wenn di Strafen nur theilweise verbüßt oder ganz oder . 24 , agegen ist sie an der letzten Strafe drei Jahre verflossen sind.

5 54. .

Wird ein Rohtabackhändler, Fabrikant, Betriebsleiter oder Ge⸗ schäftsführer (5 13 Absatz? und 3) wegen Defraudation im Rückfall verurtheilt, so kann ihm von der obersten Landesfinanzbehörde unter⸗ sagt werden, ein Gewerbe der bezeichneten Arten selbst zu betreiben oder durch Andere betreiben zu lassen oder als Betriebsleiter oder Ge= schäftsführer für ein solches thätig zu sein.

Strafe der unterlassenen . des Fabrikanten.

§ 55.

Wer Tabackfabrikation betreibt, bevor er diesen Betrieb bei der Steuerbehörde angemeldet und von dieser eine Bescheinigung über die Anmeldung erhalten hat, hat neben der etwaigen Defraudationsstrafe die ,, aller in den Fabrikräumen vorhandenen Vorräthe und der zur Tabackfabrikation dienenden Geräthe und Maschinen, sowie eine Geldstrafe bis zu zehntausend Mark verwirkt.

en,,

is zur Begehung der neuen Defraudation

Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieses Gesetzes und die dazu erlassenen und öffentlich oder den Betheiligten besonders be⸗ kannt gemachten Verwaltungsvorschriften werden, sofern nicht die Strafe der Defraudation oder des § 55 verwirkt ist, mit einer Ordnungsstrafe von einer Mark bis ö eintausend Mark geahndet.

§ 57.

Mit Ordnungẽstrafe (5 56) wird ferner belegt: .

1) wer einem zur Wahrnehmung des Steuerinteresses verpflichteten Beamten oder dessen Angehörigen wegen einer auf die Erhebung oder Ueberwachung der Tabacksteuer bezüglichen amtlichen Handlung oder Unterlassung einer solchen Geschenke oder andere Vortheile anbietet, verspricht oder gewährt, sofern nicht der Thatbestand der Bestechung G 333 des Strafgesetzbuchs) vorliegt,

Y) wer sich Handlungen oder Unterlassungen zu Schulden kommen

läßt, wodurch ein solcher Beamter an der rechtmäßigen Ausühung seines Amts in Bezug auf die Tabacksteuer verhindert wird, sofern 2 . Thatbestand des § 113 oder des §5 114 des Strafgesetzbuchs vorliegt.

Zusammentreffen . Zuwiderhandlungen.

Treffen mit einer Defraudation andere strafbare Handlungen zu⸗ sammen, so kommt die für die erstere bestimmte Strafe zugleich mit der für die letzteren vorgeschriebenen zur Anwendung. .

Im Falle mehrerer oder wiederholter nur mit Ordnungsstrafe bedrohter Zuwiderhandlungen gegen dieses Gesetz und die dazu er⸗ lassenen Verwaltungsvorschriften soll, wenn die Zuwiderhandlungen derselben Art sind und gleichzeitig entdeckt werden, die Ordnungs⸗ . gegen denselben Thäter nur im einmaligen Betrage festgesetzt werden.

Vertretung verbindlichkeit ö. verwirkte Geldstrafen.

Pflanzer, Rohtabackhändler, Fabrikanten, Kommissionäre und Betriebsleiter (5 13 Absatz 2) baben für die von ihren Verwaltern Geschäftsführern, Gehilfen und sonstigen in ihrem Dienst oder Lohn stehenden Personen, sowie von ihren e, , und Haushaltungs⸗ mitgliedern nach diesem Gesetz verwirkten Geldstrafen und Prozeß⸗ kosten, sowie die nachzuzahlende Steuer im Fall des Unvermögens des eigentlichen Schuldigen zu haften. Wird nachgewiesen, daß die Zu⸗ widerhandlung ohne ihr Wissen verübt ist, so haften sie nur für die Steuer. 3 Erleichterung tritt bei Korporationen und Gesell⸗ schaften nur dann ein, wenn nachgewiesen wird, daß weder ein Mit⸗ glied e n n,, noch der Betriebsleiter um die Zuwiderhandlung gewußt hat.

Ist die Geldstrafe von dem eigentlichen Schuldigen nicht beizu⸗ treiben, so hängt es von der Verwaltung ab, ob der nach dem vorigen Absatz hierfür Verhaftete in Anspruch genommen, oder ob an dem eigenilichen Schuldigen die an die Stelle der Geldstrafe tretende Freiheitsstrafe vollstreckt werden soll.

nen,, ,.

Unbeschadet der verwirkten Ordnungsstrafen kann die Steuer⸗ behörde die Erfüllung der in 40, 41 vorgeschriebenen Verpflichtung durch Androhung und Einziehung von Geldstrafen bis zu fünftausend Mark erzwingen. So kann ferner die Beobachtung der auf Grund der Bestimmungen dieses Gesetzes und der dazu erlassenen Verwal⸗ tungsvorschriften getroffenen anderweiten Anordnungen durch An⸗ drohung und Einziehung von Geldstrafen bis zu fünfhundert Mark erzwingen, auch dann, wenn die Pflichtigen eine vorgeschriebene Ein⸗ richtung zu treffen ,, , diese auf Kosten der , . her⸗ stellen lassen. Die Einziehung der hierdurch erwachsenen Auslagen erfolgt in dem Verfahren für die Beitreibung von Zollgefällen und mit dem Vorzugsrecht der letzteren.

Umwandlung der ö n in Freiheitsstrafen.

Die Umwandlung der nicht beizutreibenden Geldstrafen in Frei. heitsstrafen erfolgt gemäß 258, 29 des Strafgesetz buchs; jedoch darf die Freiheitsstrafe bei einer Defraudation im ersten Falle sechs Mo- nate, im ersten Rückfall ein Jahr und im ferneren Rückfall zwei Jahre, im Falle des 5 565 sechs Monate, bei einer mit Ordnungẽ⸗ strafe bedrohten Zuwiderhandlung, sowie in den Fällen des § 60 drei Monate nicht überst igen.

Verjährung der , , .

Die Strafverfolgung von Defraudationen verjährt in drei Jahren, die Strafverfolgung von anderen Zuwiderhandlungen in einem Jahre.

Strafverfahren.

63.

In Betreff der Feststellung, Untersuchung und Entscheidung der Zuwiderhandlungen gegen dieses Gesetz und die dazu erlassenen Ver⸗ waltungsvorschriften, sowie in Betreff der Strafmilderung und des Erlasses der Strafe im Gnadenwege kommen die Vorschriften zur Anwendung, nach denen sich das Verfahren wegen Zuwiderhandlungen gegen die Zollgesetze bestimmt.

Die nach den Vorschriften dieses Gesetzes verwirkten Geldstrafen und eingezogenen Gegenstände fallen demjenigen Staat zu, von dessen Behörden die Entscheidung erlassen 9

6

Jede von einer nach § 65 zuständigen Behörde wegen einer Zuwiderhandlung gegen die Bestimmungen dieses de,, und die dazu erlassenen Verwaltungevorschriften einzuleitende Untersuchung und zu erlassende Strafentscheidung kann auch auf diejenigen Theil⸗ nehmer ausgedebnt werden, welche anderen Bundesstaaten angehören.

Die Strafvollstreckung ist nöthigenfalls durch Ersuchen der zu⸗ ständigen Behörden und Beamten derjenigen Stagtes zu bewirken, in . Gebiet die Vollstreckungsmaßregeln zur Ausführung kommen ollen.

Die Behörden und Beamten der Bundesstaaten sollen sich gegen⸗ seitig thätig und ohne Verzug den verlangten Beistand in allen gesetz⸗ lichen Maßregeln leisten, die zur Entdeckung ober Bestrafung der Zuwiderhandlungen dienlich sind.

. Dritter Theil. Schluß und Uebergang sbestim mungen.

65.

Mit den in S5 66, 67 gedachten Maßgaben tritt dieses Gesetz am 1. August 1839595 in Kraft. Von demselben Zeitpunkte ab sind alle , . Vorschriften aufgehoben, welche über die Besteuerung des Tabacks im Zollgebiet zur 3 8

Die Bestimmungen in §§ 15 bis 24 des Gesetzes treten am

ossen, wenn seit der Verbüßung oder dem

1. Arril 1895 für . Taback in Kraft, welcher von diesem an

ollgebiet gepflanzt wird. Juli 1895 haben Pflanzer die noch in ihrem Besitz be⸗ findlichen, in den Vorjahren erzeugten Tabackmengen. der Steuerbehörde nach Gewicht anzumelden. Für diese 2 treten die Vor⸗ schriften der 5 17 bis 22 mit dem bezeichneten Tage in Kraft. In- soweit von ihnen bereits die Tabacksteuer nach dem Gesetz vom 16. Juli 1879 entrichtet ist, ist dieselbe baar oder durch Anrechnung auf etwa gewährten Kredit nach den nachstehenden Sätzen zurück zuzahlen: für 100 kg netto unfermentierten Rohtaback. 36 MA, fermentierten Rohtaback. 45 4 2. Stengel und Abfälle wird eine Zurückzahlung nicht geleistet. uf diejenigen Pflanzer, deren Pflanzungen zur Flächensteuer veranlagt waren, finden die Bestimmungen im Absatz 2 keine An⸗ wendung. .

5

Rohtabackhändler und Fabrikanten haben die im § 13 vor geschriebene Anmeldung ihres Betriebes spätestens am 1. Juli 1895 und bei späterem Beginn des Betriebes ines am dritten Tage vor der Eröffnung zu bewirken.

Rohtabackhändler haben gleichzeitig ihre Vorräthe an inländischem und ausländischem Rohtaback, entrippten Blättern und Abfällen zur Viederlage anzumelden. Fabrikanten haben an dem vorbezeichneten Termin die Anmeldung der Fabrikräume (5 28) zu bewirken und zu⸗ gleich der Steuerhebestelle eine Nachweisung der vorhandenen Bestände an Rohtaback, Halb und Ganzfabrikaten, Saucen, Surrogaten und Abfällen einzureichen. Die Vorschriften der 55 29 bis 39 mit Aus—⸗ nahme derjenigen, welche die Ausstellung von Fakturen und die Führung . ö betreffen, treten für sie mit dem bezeichneten Tage in Kraft.

Für die am Tage des Inkrafttretens des Gesetzes bei Rohtaback⸗ händlern und Fabrikanten vorhandenen Voriäthe an Tabackblättern, an ausländischen Tabackstengeln, welche nachweislich als solche verzollt sind, und an ausländischen Tabacksaucen, sowie für die an diesem Tage bei Fabrikanten innerhalb der angemeldeten Fabrikräume vorhandenen Vorräthe an im Zollgebiet hergestellten Fabrikaten wird der gezahlte Zoll beziehungsweise die gezahlte Steuer baar oder durch Anrechnung auf etwa gewährten Kredit nach den folgenden Sätzen zurückgezahlt:

für 100 kg netto ;

unfermentierten Rohtaback J J JJ ausländische Tabacksauen . . 45 .

age ab im Ten , .

Zigaretten: 1) ohne Mundstück. 2) mit Mundstück. Rauchtaback:

I) ganz aus Blättern oder ganz aus Stengeln, welche nachweislich als solche verzollt sind, oder aus einem Gemisch J

2) überwiegend aus Blättern oder über⸗ wiegend aus Stengeln, welche nachweis⸗ lich als solche verzollt sind, oder über⸗ wiegend aus einem Gemisch beider

k .

2 . ö d ür die am Tage des Inkraftretens des Gefetzes vorhandenen Vorräthe an halbfertigen Fabrikaten bestimmt die oberste Landes- finanzbehörde die zu zahlende Vergütung nach Verhältniß der vor⸗ stehenden Sätze. Für im Auslande hergestellte Fabrikate, für andere als die oben bezeichneten Stengel, sowie für Abfälle von der Fabrikation wird eine Zurückzahlung nicht geleistet.

68.

Fabrikate, welche am Tage des Inkrafttretens des Gesetzes sich außerhalb der von Fabrikanten nach § 28 angemeldeten Betriebs räume befinden, unterliegen einer Nachsteuer, gleichviel, ob der Inhaber ein Handkl- oder Gewerbtreibender ist oder nicht.

Die Nachsteuer beträgt:

für Zigarren 6 „S für das Tausend, G . Rauchtabach .. 160 kg netto, Schnupftaback.. le; d

Auf Antrag kann statt der Nachsteuer nach den vorstebend fest⸗ gesetzten Sätzen die Tabacksteuer nach § 5 von dem nachweislich ge—⸗ zahlten Preise mit der Maßgabe erhoben werden, daß vor Berechnung der Steuer der nachweislich gezablte Preis um die im 867 festgesetzte Vergütung gekürzt und von dem berechneten Steuerbetrage die vor⸗ bezeichnete Vergütung in Abzug gebracht wird. Hierbei ist die im F§z 67 für Zigarren und Zigaretten festgesetzte Vergütung mit 3,36 4 für das Tausend Zigarren und mit 0,60 „S für das Tausend Zigaretten (ohne oder mit Mundstüch in An at zu bringen.

Nach näherer Bestimmung des Bundesraths kann für Vorräthe, deren Verkaufswerth aus besonderen Gründen wesentlich verringert ist, eine Ermäßigung der Nachsteuer gewährt werden. Das Gleiche gilt für die Vorräthe kleinerer Händler, sofern dieselben deren regelmäßigen

Bestand nicht überschreiten. Auch sonstige, betreffs der Nachsteuer

erforderliche Erleichterungen und Ausnahmen zuzulassen, ist der Bundes rath ermãchtigt. ,

69.

Die Nachsteuer bleibt . von Fabrikaten, welche unter amtlicher Kontrole ausgeführt oder in eine öffentliche Niederlage oder auf ein unter amtlichem Mitverschluß stehendes Privatlager gebracht werden; für solche Fabrikate ist die Ausfuhrvergütung nach den bisher geltenden Bestimmungen zu a . .

Von der Nachsteuer sind befreit:

a. für den eigenen Verbrauch bestimmte Vorräthe, wenn die Ge⸗ sammtmenge nicht mehr als 5 kg beträgt.

Inhaber größerer Mengen haben keinen Anspruch auf Abzug der sonst von der Nachsteuer freigelassenen Mengen.

b. Fabrikate, welche unter amtlicher Kontrole denaturiert oder ver⸗ nichtet werden.

5 Die Entrichtung der Nachsteuer . dem Inhaber der nachsteuer⸗ pflichtigen Fabrikate ob. Der letztere hat die am Tage des Inkraft⸗ tretens des Gesetzes in seinem Besißz befindlichen Vorräthe an Fabri⸗ katen, sowie die später an ihn gelangenden Sendungen von Fabrikaten, welche der Tabacksteuer nach Maßgabe dieses Gesetzes noch nicht unterlegen haben, der , ..

Die Beträge der zu entrichtenden Nachsteuer werden, soweit nöthig nach vorgängiger Revision, durch die Steuerbehörde festgesetzt. Die bei der Revision erforderlichen Handleistungen hat der Inhaber der nachsteuerpflichtigen Fabrikate auf Verlangen zu leisten oder auf seine Kosten leisten zu lassen. 33

Die näheren k über die Kontrole, Erhebung und Kreditierung der Nachsteuer erläßt . Bundesrath.

Wer den vorstehenden Bestimmungen zuwider Fabrikate zur Nachsteuererhebung nicht oder nicht vollständig anmeldet, macht sich der Nachsteuerdefraudation schuldig. Dieselbe zieht die gleiche Be⸗ strafung wie die Defraudation eines der Nachsteuer . Tabacksteuerbetrages nach sich.

Wird festgestellt, daß eine Nachsteuerdefraudation nicht hat ver⸗ übt werden können, oder daß eine solche nicht beabsichtigt gewesen ist, so findet nur eine Ordnungsstrafe ö. S 56 statt.

Die in Beziehung auf das Strafverfahren im § 63 getroffenen Bestimmungen finden auch auf das Verfahren wegen Nachsteuer⸗ defraudation Anwendung.

Zigarren. 56

9 Inter uchung Sachen.

. g fre. Zustellungen u. dergl. 3. Unfall- und Invaliditäts, 2c. Versicherung. Verkäufe, Verpachtungen, Verdingungen ꝛc. 5. Verloosung 2c. von Werthpapieren.

Kommandit⸗Gesellschaften auf Aktien u. Aktien ⸗Gesellsch.

irthschafts⸗Genossenschaften.

9. Bank⸗Ausweise. 10. Verschiedene

ekanntmachungen.

Deffentlicher Anzeiger.

,,, ,

) Untersuchungs⸗Sachen. (63 959] Bekanntmachung.

Im Laufe dieses Monats sind in drei Fällen falsche Reichsbanknoten über 100 M mit dem Datum: Berlin den 1. Mai 1891 in hiesiger Stadt in Zahlung gegeben und angehalten worden.

Von denselben tragen zwei die Nummer OQ406850 B und eine die Nummer 9610850 D. Der Druck der falschen Scheine ist anscheinend auf zinko⸗ photographischem Wege erfolgt. Die Druckfarbe enthält vermuthlich Indigo und Gelatine und bricht bei dem Zusammenlegen der Scheine. Dieselbe ist auf⸗ fallend glänzend und läßt sich bei geringer Anfeuchtung verwischen. Der Adler auf der Seite, auf welcher die alle⸗ goörischen, Industrie und Landwirthschaft darstellenden

iguren eine Kartusche halten, erscheint verwischt.

em weiblichen Kopfe in der Kartusche fehlt die feine Schattierung. Auf der andern Seite fehlt über der Reichskrone die in hellgrau hergestellte Zahl 1609. Der Unterdruck, den Reichsadler dar stellend, ist bei den echten Scheinen dunkler blau ge⸗ halten und schärfer hervortretend. Die Nummer und der Stempel auf den unechten Scheinen ist schmutzigroth hergestellt, während die echten Scheine dafür hellrothen Druck zeigen. Die Randborten auf beiden Seiten der Scheine sind nicht so scharf aus⸗ geprägt wie bei den echten, sondern erscheinen zum größten Theil verwischt, ebenso der Untergrund auf beiden Seiten. Das zu den unechten Scheinen ver⸗ wendete Papier ist etwas stärker als bei den echten und läßt sich spalten. Die blauen aufliegenden ö lassen sich nicht abheben, wie bei den echten

einen.

Die Personen, welche die Scheine in Zah⸗ lung gegeben haben, werden beschrieben in dem einen Falle als ein etwa 39 Jahre alter Mann mit intelligentem Gesicht, dunkelblondem Haar, etwa 1,75 m groß, schlank mit Anflug von Schnurrbart, nach anderer Angabe mit ganz 1 Schnurr⸗ bärtchen, und bekleidet mit dunklem Ueberzieher und kleinem runden, oben eingedrückten Filzhute und in dem anderen Falle als ein etwa 20 bis 22 Jahre alter Mann mit brünettem, vielleicht auch schwarzem Haar, rundem vollen Gesicht, dunklen Augen, etwas blasser Gesichtsfarbe, kräftiger untersetzter Gestalt und Anflug von Schnurrbart. Der Mann machte in diesem Falle den Eindruck eines Hotel⸗Hausdieners und war bekleidet mit dunkelblauem, gutgehaltenem Jaquet-Anzug und dunkelblauer (Hausdiener) Mütze mit Kokarde.

Es wird ersucht, auf die vorbeschriebenen Personen und auf die Verfertiger der falschen Banknoten zu fahnden, dieselben im Betretungsfalle vorläufig fest⸗ zunehmen und Drahtnachricht zu den Akten J. IILe. 70/95 zu geben.

Halle a. S., den 22. Januar 1895.

Der Erste Staatsanwalt.

(64879 Urtheil.

Nr. 3806. In der Strafsache gegen Theodor Berg⸗ mann in Gagzenau wegen Pakentverletzung hat die 1II. Strafkammer des Großherzoglichen Landgerichts Karlsruhe in der Sitzung vom 9. Mai 1894, an welcher theil genommen haben:

I) Gr. Landgerichts Direktor Rauch als Vor⸗

ö ; 2) Gr. Landgerichts⸗Rath Goldschmidt,

3 May, 5 ö Walli, 5) Gr. Ober⸗Amtsrichter Dr. Schick als bei⸗ sitzender Richter, Staate anwalt Duffner als Staatsanwaltschaft, . Rechtspraktikant Heß als Gerichteschreiber, für Recht erkannt: „Der Angeklagte Theodor Bergmann wird wegen Patentverletzung zu Geldstrafe von 400 M6 und zur Zahlung einer Buße von 1009 S an den Neben kläger Oskar Ney, sowie in die Kosten des Straf—

Beamter der

verfahrens verurtheilt. Auch wird dem Oskar Ney die Befugniß zugesprochen, diese Verurtheilung auf Kosten des Verurtheilten binnen 6 Wochen nach er⸗ langter Rechtskraft! dieses Urtheils im „Reichs⸗An⸗ zeiger öffentlich bekannt zu machen.“

(gez) Rauch. Goldschmidt. Walli. Schick. May. Die Uebereinstimmung vorstehender Ausfertigung mit der Urschrift beurkundet: Karlsruhe, den 25. Juni 1894. Der Gerichtsschreiber des Großh. Landgerichts: (gez) M. Heß. Zur Beglaubigung: Dr. Leopold Weill, Rechtsanwalt.

os8074]

Der Wehrmann (Hausknecht) Carl , . Wil⸗ helm Wilke, geboren am 12. Oktober 1861 zu Berlinchen, zuletzt in Klausdorf wohnhaft, wird be⸗ schuldigt, als Wehrmann der Landwehr ohne Er— laubniß ausgewandert zu sein; Uebertretung gegen § 360 Nr. 3 des Strafgesetzbuchs. Derselbe wird auf Anordnung des Königlichen Amtsgerichts hier⸗ selbst auf den 28. März 1855, Mittags 12 Uhr, vor das Königliche Schöffengericht zu Berlinchen zur , , geladen. Bei unentschuldigtem Ausbleiben wird derselbe auf Grund der nach § 477 der Strasprozeßordnung von dem Königlichen Bezirks⸗ Kommando zu Küstrin ausge⸗ stellten Erklärung verurtheilt werden.

Berlinchen, den 22. Dezember 1894.

Wagner, Gerichtsschreiber des Königlichen Amtsgerichts.

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60069 Oeffentliche Ladung.

Nachgenannte Personen:

1. Hermann Julius Havenftein, geboren am 4. Juni 1874 zu Gottberg, Kreis Ppritz, letzter Auf⸗ enthaltsort Granow, Kreis Arnswalde, jetziger Auf⸗ enthalt unbekannt,

2 August Friedrich Eckert, geboren am 17. Juni 1872 zu Grüßzort, Kreis Saatzig, letzter Aufenthalts ort Glambeck, Kreis Arnswalde, jetziger Aufenthalt unbekannt, ;

werden beschuldigt, als Wehrpflichtige in der Absicht,

sich dem Eintritte in den Dienst des . Heeres der der Flotte zu entziehen, ohne Erlaubniß das Bundesgebiet verlassen zu haben oder nach erreichtem militärpflichtigen Alter sich außerhalb des Bundes- ebietes aufzuhalten Vergehen gegen § 140 Nr. 1 Str. G. B. Dieselben werden auf den LE. April E895, Vormittags 9 Uhr, vor die Strafkammer des Königlichen Landgerichts zu Lands berg a. W. zur Hauptyerhandlung geladen. Bei un entschuldigtem Ausbleiben werden dieselben auf Grund der . §z 472 der Strasprozeßordnung von den Herren Zivilvorsitzenden der Kreis - Ersatzkommissionen zu Pyritz und Stargard i. Pmm. über die der An⸗ klage zu Grunde . Thatsachen ausgestellten Erklärungen verurtheilt werden. 11 MI 69/94.

Landsberg a. W., den 2. Januar 1895.

Königliche Staatsanwaltschaft.

64826 Oeffentliche Ladung.

Friedrich Wilhelm Johannes Moll, geboren am 19. Dezember 1862 zu Alt-⸗Beelitz, Kreis Friedeberg N M., letzter Aufenthaltsort unbekannt, wird beschuldigt, als Wehrpflichtiger in der Absicht, sich dem Eintritt in den Dienst des stehenden Heeres oder der Flotte zu entziehen, ohne Erlaubniß entweder das Bundesgebiet verlassen zu haben oder nach erreichtem militärpflichtigen Alter sich außerhalb des Bundesgebiets aufzuhalten. Vergehen gegen §140 Abf. 1 Nr. 1 Str.⸗G.-⸗B. Derselbe wird auf den 29. Marz 1895, Vormittags 9 Uhr, vor die Strafkammer des Königlichen Landgerichts zu Lands⸗ berg a. W., uh rn Nr. 72773, zur Haupt⸗

verhandlung geladen. Bei unentschuldigtem Aus—⸗

bleiben wird derselbe auf Grund der nach § 472 der Strasprozeßordnung von dem Herrn Zivil⸗ Vorsitzenden der Ersatzkommission zu Friedeberg N. M. über die der Anklage zu Grunde liegenden Thatsachen ausgestellten Erklärungen verurtheilt werden. II. Mi. 3/95. Landsberg a. W., den 18. Januar 189.5. Königliche Staatsanwaltschaft.

64819 K. Staatsanwaltschaft Ulm. Oeffentliche Ladung und Vermögensbeschlag⸗

nahme.

Die nachstehenden abwesenden Wehrpflichtigen, nämlich:

LD Karl Baur, geb. am 21. Mai 1872 in Ober⸗ kirchberg, O.⸗A. Laupheim, zuletzt wohnhaft daselbst,

2 Michgel Braungart, Kellner, geb. 17. De⸗ zember 1871 in Rottenacker, O.. A. ö. zuletzt wohnhaft daselbst,

3) Christian Hetterich, Schlosser, geb. 23. Juni 1871 in Ulm, zuletzt wohnhaft daselbst,

4) Johann Baptist Jaud, geb. 14. Januar 1872 in Mietingen, O. A. Laupheim, zuletzt wohnhaft in Laupheim,

8) Anton Knapp, Gießer, geb. 13. November 1871 in Ehingen, zuletzt daselbst wohnhaft,

6). Max Knoll, geb. 15. August 1871 in Ober— marchthal, O.⸗A. Ehingen, zuletzt wohnhaft in Laupheim,

7) Sebastian Maier,. Bierbrauer, geb. 16. Juli 1871 in Hundersingen, O.A. Ehingen, zuletzt wohn⸗ haft in Berg, O.⸗A. Ehingen, ö

8) Michael Mayer, geb. 10. März 1871 in Emerkingen, O.⸗A. Ehingen, zuletzt wohnhaft in Algershofen dess. Ober⸗Amts, ;

s) Peter Müller, geb. 30. April 1872 in Stetten, O. -A. Laupheim, zuletzt wohnhaft in Laupheim,

10) Franz Taper Rauchmüller, geb. 4. Sep- tember 1870 in Wertingen, Kgr. Bayern, zuletzt wohnhaft in Ulm, :

1I) Hugo Schaible, geb. 14. Februar 1871 in Rißtissen, O. A. Laupheim, zuletzt wohnhaft daselbst,

12) Karl Schultheiß, Friseur, geb. 18. August 1872 in Laupheim, zuletzt wohnhaft daselbst,

13) Josef Volz, Dienstknecht, geb. 5. Oktober 1872 in Dellmensingen, O.-A. Laupheim, zuletzt wohnhaft daselbst,

14) Adolf Wieland, Konditor, geb. 3. Februar 1871 in Allmendingen, O.-A. Ehingen, zuletzt wohn⸗ haft daselbst, . .

15) Karl Zimmermann, geb. 28. März 1871 in Ehingen, zuletzt wohnhaft daselbst, ö.

sind beschuldigt, als Wehrpflichtige in der Absicht, sich dem Eintritt in den Dienst des stehenden Heeres oder der Flotte zu entziehen, ohne Erlaubniß ent⸗ weder das Gebiet des Deutschen Reichs . oder nach erreichtem militärpflichtigen Alter sich außerhalb des Gebiets des Deutschen Reichs auf⸗ ehalten zu haben; Vergehen im Sinn des § 140

bs. 1 Nr. J des R. St.⸗G.⸗-B. Dieselben werden auf Samstag, den 6. April 1895, Vormittags 9 Uhr, zur Hauptverhandlung vor die J. Straf— kammer Kgl. Landgerichts Ulm geladen.

Bei unentschuldigtem Ausbleiben werden dieselben auf Grund der nach § 472 der St. P. O. von den mit der Kontrole der Wehrpflichtigen beauftragten Behörden über die der Anklage zu Grunde liegenden Thatsachen ausgestellten Erklärungen verurtheilt werden.

Zur Deckung der die Angeschuldigten möglicher Weise treffenden höchsten Geldstrafe und der Kosten des Verfahrens wurden durch Beschluß der 11. Straf⸗ kammer Kgl. Landgerichts Um vom 24. Dezember 1834 gemäß 5 110 Abs. 3 des St. G.⸗B. und 480, 325 und 326 der St.- P.⸗O. mit Beschlag

belegt:

a. folgende einzelne, zum Vermögen der Ange- schuldigten gehörigen Gegenstäude:

I) bezüglich des Michael Mayer (oben 3f. 8) 1s der ihm und seinen 4 Geschwistern gemeinschaftlich

gehörigen Liegenschaft auf Markung Algershofen, Gde. Untermarchthal, bestehend in Rr. 188 Acker in Egelseeäckern, Nr. 60 Acker im Kies, Nr. 191 Acker in den Egelseeäckern, unbeschadet der auf dieser Liegenschaft bereits haftenden Pfandschulden,

2) bezüglich des Adolf Wieland (oben 3f. 14):

die diesem geg, seinen Großvater Josef Rief, . in Oberdischingen, D. A. Ehingen, zu⸗ tehende Muttergutsforderung im Betrage von 296 Gulden 34 Kreuzer, jedoch unbeschadet des Nutz⸗ nießungs rechts des Vaters;

b. das im Deutschen Reich befindliche Vermögen der sämmtlichen Angeschuldigten (oben 3f. 1—165) je bis zum Betrag von 1000 S und zwar dasjenige der Angeschuldigten Michael Mayer und Wieland insoweit, als die oben unter a. verfügte Beschlag⸗ nahme einzelner Vermögensstücke nicht zureicht oder nicht durchführbar wäre, .

Der Angeschuldigte Adolf Wieland hat sich jeder Verfügung über die oben a. 3f. 2 beschlagnahmte Forderung, insbesondere der Einziehung derselben, zu enthalten.

Den 24. Januar 1895.

H. Staatsanwalt: (Unterschrift).

2) Aufgebote, Zustellungen und dergl.

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64837 .

Im Wege der Zwangsvollstreckung soll das im Grundbuche von den Umgebungen Band 59 Blatt Nr. 3081 auf den. Namen des Tapezierers Albert Wiechmann hier eingetragene, in der Schönholzer⸗ straße Nr. 6 belegene Grundstück am 20. Marz 1855, Vormittags E04 Uhr, vor dem unter⸗ zeichneten Gericht, an Gerichtsstelle, Neue 1 straße 13, Hof, Flügel C., parterre, Saal 36, versteigert werden. Das Grundstück ist mit 7150 Nutzungswerth zur Gebäudesteuer veranlagt, Auszug aus der Steuerrolle, beglaubigte Abschrift des Grundbuchblatts, etwaige Abschätzungen und andere das Grundstück betreffende Nachweisungen, sowie besondere Kaufbedingungen können in der Gerichts schreiberei, ebenda, Flügel D., Zimmer 41, eingesehen werden. Diejenigen, welche das Eigenthum des Grund⸗ stücks beanspruchen, werden aufgefordert, vor Schluß des Versteigerungstermins die Einstellung des Verfahrens herbeizuführen, widrigenfalls nach erfolgtem Zuschlag das Kaufgeld in Bezug auf den Anspruch an die Stelle des Grundstücks tritt. Das Urtheil über die Ertheilung des Zuschlags wird am 20. März 1855, Nachmittags 124 Uhr, an Gerichtsstelle, wie oben angegeben, verkündet werden.

Berlin, den 5. Januar 1895. .

Königliches Amtsgericht J. Abtheilung 85.

(64838 Zwangsversteigerung.

Im Wege der Zwangsvollstreckung soll das im Grundbuche von der Königstadt Band 35 Nr. 2202 auf den Namen des Kaufmanns Adolph Auerbach und des Kaufmanns Wilhelm Jakob Liebert ein getragene, in der Mehnerstraße Nr. 1 nach dem Kataster 2 und Büschingstraße Nr. 17 belegene Grundstück am 20. März 1895, Vormittags 105 Uhr, vor dem unterzeichneten Gericht an Gerichtsstelle, Neue Friedrichstr. 13, Hof, Flügel C., part,, Saal 40, versteigert werden. Das Grund⸗ stück ist mit 37 830 p Nutzungswerth zur Ge⸗ bäudesteuer veranlagt. Auszug aus der Steuer⸗ rolle, beglaubigte Abschrift des Grundbuchblatts etwaige Abschäßungen und andere das Grundstü betreffe nde Nachweisungen, sowie besondere Kaufbedin⸗ gungen tönnen in der Gerichtsschreiberei, ebenda, Zimmer 41, eingesehen werden. Diejenigen, welche das Vigenthum des Grundstücks beanspruchen, werden auf⸗