1895 / 40 p. 4 (Deutscher Reichsanzeiger, Thu, 14 Feb 1895 18:00:01 GMT) scan diff

Laufende Nr.

Gegenstand der Besteuerung

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i ren. wie Fideikommißstiftungen; s. diese.

Fideikommißstiftungen, d. h. alle von Todeswegen oder unter Leben⸗ den getroffenen Anordnungen, kraft deren gewisse Vermögensgegen⸗ stände der Familie für immer oder für ö als zwei Generationen erhalten bleiben sollen

Bei Stiftungen unter Lebenden ist der Stempel in der durch . Buchstaben h dieses Gesetzes vorgeschriebenen Frist von zwei

ochen beizubringen, bei Stiftungen von Todeswegen binnen sechs Monaten nach dem Todesfall.

Wegen der Verhaftung für die Einrichtung des Stempels für Stiftungen von Todeswegen kommen die ann ü, 3 585 29

ö. . . ö 30. Mai 1873 und 30 des Gesetzes, betreffend die Erbschaftssteuer, vom 15 Ma 1891 zur Anwendung. ;

Bei FTideitommißstiftungen, für welche von dem Stifter ein weiteres Anwachsen des Grundvermögens, sei es durch in Aussicht genommene Zuwendungen freigebiger Art, sei es durch eine ange⸗ ordnete Zuschlagung von Zinsen zum Kapital vorgesehen worden ist, wird der Werthstempel von dem sich nach und nach ansam⸗

je nach der Be⸗ deutung des Ge⸗ werbes.

des Gesammt⸗ werths der den⸗ selben ewid⸗ meten egen⸗ stände ohne Ab⸗ zug der Schul⸗ den.

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peñ nm das eingebrachte Vermögen aus Forderungsrechten d )

Auf den Werthftempel kommt der nach den Vorschriften unter a und b dieser Tarifstelle zu berechnende Werthstempel in An⸗ rechnung. wenn das Einbringen des Vermögens in die Gesellschaft zugleich mit deren Errichtung oder mit der Erhöhung des Gesell⸗ schaftsvermögens beurkundet wird; ;

d. die Üeberlassung der Rechte an dem Gesellschaftsvermögen seitens eines Gesellschafters oder dessen Erben an einen anderen Gesellschafter, die Gesellschaft oder einen Dritten oder die Abfindung eines Gesellschafters bei Auflösung der Gesellschaft

insoweit zu dem Gesellschaftsvermögen unbewegliche im In- lande belegene Sachen oder diesen gleichgeachtete Rechte gehören insoweit zu dem Gesellschaftsvermögen unbewegliche gußer⸗ 4 Landes belegene Sachen oder diesen gleichgeachtete Rechte gehören . ö ; insoweit das Gesellschaftsvermögen aus beweglichen Ver- mögensgegenständen besteht pes me das Gesellschaftsvermögen aus Forderungsrechten este . Verträge oder Beschlüsse über die Vereinigung zweier oder mehrerer Bergwerke zu einem einheitlichen Ganzen (Konsolidation; 41 fg. des Allgemeinen Berggesetzes für die Preußischen Staaten vom 24. Juni 1865 Gesetz⸗Samml. S. 705 insoweit zu den zu konsolidierenden Bergwerken unbewegliche und bewegliche Gegenstände gehören k insoweit zu den konsolidierenden Bergwerken Forderungs⸗ rechte gehören Verträge oder Beschlüsse über die Vereinigung zweier oder mehrerer Bergwerke, welche einem Eigenthümer, einer Gewerkschaft oder einer Gesellschaft gehören ö f. die Feststellung des Statuts von Gesellschaften aller Art, Ge⸗ werkschaften, Genossenschaften, Korporationen, Stiftungen, Vereinen und Anstalten in der Form von Verträgen oder Beschlüssen, sofern nicht nach den vorstehenden Bestimmungen ein höherer Stempel zu entrichten ist ö . Befreit sind Kranken-, Unfall, Alters⸗ und Invaliditäts« Versicherungs⸗ und Unterstützungskassen, denen die Versicherungs⸗ nehmer auf Grund gesetzlicher Bestimmungen beizutreten ver⸗ pflichtet sind.

Gewerbelegitimationskarten (3 442 der Reichs⸗Gewerbeordnung) 4. Gnadenerweise, s. Standes erhöhungen. . ö für Beamte und Militärpersonen.

. ingabe an Zahlungsstatt, Verträge darüber; s. Kaufverträge. agdscheine, ö für Angehörige des Deutschen Reichs für andere Personen

Befreit sind Jagdscheine für die im Königlichen oder Gemeinde⸗ dienst angestellten Forst, und Jagdbeamten, sowie für die lebens- länglich angestellten Privat⸗Forst⸗ und Jagdbedienten.

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hervorgeht, ö 1 üũberlassen Rechte; *

wie vor; des Werths der Forderungen.

des Werths die ge nne ger

des Werths der Forderungen.

Bei. Kauf- und xieferungeder⸗ trägen vom Kauf⸗ oder Lie, ferungspreise unter Hinju⸗ rechnung dez Werths der aus bedungenen Leistungen md vorbehaltenen Nutzungen; la anderen Ver. trägen vom Ge, sammtwerth der Gegenleistung unter Hinzu⸗ rechnung des Werths der vor⸗

Berechnung der Stempelabgabe

Laufende Nr.

Gegenstand der Be te uerung

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Kure (6 101 des Allgemeinen Berggesetzes für die Preußischen Staaten 5

e. die Abfindungen, Alimente und Erziehungsgelder, welche der Erwerber nach Inhalt des Vertrages an andere Defcenden e, , .

derjenige Theil des Erwerbspreises, welcher dem Ueber nehmer als sein künftiges Erbtheil angewiesen ist. *

Die steuerfrei bleibenden Verpflichtungen und Gegenleistungen des Erwerbers sind in Vertragen, welche die Ueberkragung un. beweglicher Sachen im Zusammenhange mit beweglichen Sachen oder anderem Vermögen oder die Uebertragung beweglicher Sachen zusammen mit anderem Vermögen zum Gegenstande haben, auf die für die unbeweglichen Sachen, die beweglichen Sachen und das sonsti Vermögen festgesetzten Preise verhältnißmäßig zu vertheilen.

enn die von dem Erwerber übernommenen Gegenleistungen schließlich aufgeführten Verpflich=

. r bewegliche Gegenstände, sofern die letzteren entweder zum unmittelbaren . Gewerbe oder zur Wiederveräußerung in derselben Beschaffenheit oder nach vorgãngiger Bearbeitung oder Verarbeitung dienen follen oder im Inlande von einem der Vertragschließenden erzeugt oder hergestellt sind

H gerichtliche oder notarielle Aufnahmen oder Beglaubigungen der nach, der Tarifnummer 4 des Reichs- Stempelgefetzes vom 27. April 1894 reichsstempelpflichtigen oder von der Reichs⸗ Stempelsteuer befreiten Kauf⸗ und Anschaffungsgeschäfte

vom 24. Juni 1865 Gesetz⸗Samml. S. 70 Kuxscheine .

des Kauf · oder Lie⸗ serungspreises.

des Werthes der Gegenleistung oder, wenn eine solche in der Ur⸗ kunde nicht ent⸗ halten ist, des Werthes des ab⸗ getretenen Kuxes

des Kapitalwer⸗ thes der Renten.

Vertrãge (Pacht nahme der R eines neuen ob der Ver geschlossen

Indossamente, s. Abtretung von Rechten. . behaltenen Inventarien, welche zum Gebrauch bei stempelpflichtigen Urkunden Nutzungen oder rt und zwar fo—

dienen . ; ö. wenn der Werth t. oder von ge— Kauf⸗ und Tauschverträge und andere lästige Veräußerungsgeschäfte der Gegen⸗ ö

melnden Theile des Stiftungs vermögens nur allmählich von dem Zuwachse nach näherer Bestimmung der n, n,, e. oder, wenn der Stiftungsstempel bei den Gerichtskosten zu ver⸗

einnahmen ist, der zuständigen Gerichtsbehörde erhoben.

Fideikommißstiftungen, welche ausländische Grundstücke betreffen, sind dem Werthstempel nicht unterworfen.

In Betreff der Erhebung des Fideikommißstempels aus Anlaß der Auflösung der Lehnverbände bewendet es bei den bestehenden Bestimmungen.

Fischereikarten; Erlaubnißscheine zum Betriebe der Fischerei in den Revieren anderer Berechtigter oder über die Grenzen der eigenen Berechtigung bezw. des freien Fischfangs hinaus

Beglaubigungen der Fischereikarten sind stempelfrei.

Gesellschafts verträge, wenn sie betreffen:

a die Errichtung von Aktiengesellschaften und Kommandit⸗ gesellschaften auf Aktien sowie die Erhöhung des Aktien⸗ oder Grundkapitals solcher Gesellschaften

die Errichtung von Gesellschaften mit beschränkter Haftung sowie die Erhöhung des Stammkapitals:

I) falls das Stammkapital bei der Errichtung 100 000 40

oder weniger beträgt insoweit das Stammkapital über 100 000 S erhöht

2) falls das Stammkapital bei der Errichtung mehr als

100 000 4 beträgt

Wenn jedoch die Zwecke der vorbezeichneten Gesellschaften nicht auf den Gewinn der Theilnehmer gerichtet sind

Beschlüsse über die Erhöhung des Aktien“, Grund⸗ oder Stamm⸗ kapitals ¶NNachschũsse) ö. wie Verträge hierüber zu versteuern.

Wird das Kapital nicht sofort voll eingezahlt, so ist der Werth⸗ stempel von der jedes maligen Theilzahlung zu entrichten;

b. die Errichtung einer Kommanditgesellschaft oder offenen Handelsgesellschaft sowie Verabredungen Über den Eintritt eines neuen Kommanditisten oder Gesellschafters in diese Gesellschaften oder über die Erhöhung der gemachten Einlage

Wenn jedoch die Zwecke dieser Gesellschaften nicht auf den Gewinn der Theilnehmer gerichtet sind

C. das Einbringen von nicht im Gelde bestehenden Vermögen seitens eines Gesellschafters in eine Gesellschaft irgend welcher Art bei Errichtung derselben oder in eine bereits bestehende Gesellschaft, insoweit zu dem eingebrachten Vermögen unbewegliche im Inlande belegene Sachen oder diesen , Rechte gehören.

insoweit zu dem eingebrachten Vermögen unbewegliche außer- halb Landes belegene Sachen oder diesen gleichgeachtete Rechte

insoweit das eingebrachte Vermögen aus beweglichen Ver⸗ mögensgegenständen besteht

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des Aktien oder Grundkapitals oder der Er⸗ böhung dieses Kapitals; des Stammkapi⸗ tals oder der Erhöhung dieses Kapitals bis zu 100 000 M; der Erhöhung des Stamm kapitals; des Stammkapi⸗ tals oder der Erhöhungdieses Kapitals.

des Werthes der Einlage oder der Erhöhung des⸗ selben.

50 des Entgelts ein-

schließlich der auf der Einlage ruhenden, auf die Gesellschaft übergehenden Passiva und des Werthes aller sonstigen auß⸗ bedungenen Leistungen und vorbehaltenen Nutzungen oder, wenn das Ent⸗ elt aus dem ertrage nicht hervorgeht, des Werthes des ein gebrachten Ver⸗ mögens;

des Entgelts ein⸗ schließlich des Werthes der ausbedungenen Leistungen und vorbehaltenen Nutzungen oder, wenn das Ent⸗ gelt nicht aus

dem Vertrage hervorgeht, des Werthes des ein gebrachten Ver⸗

mögens;

enthaltende Verträge einschließlich der gerichtlichen Zwangeversteige⸗ rungen, insoweit nicht die Tarifstellen Gesellschaftsverträge“ oder Leibrenten⸗ und Rentenverträge“' zur Anwendung kommen, wenn sie betreffen:

a. im Inlande befindliche unbewegliche Sachen oder diesen gleichgeachte Rechte

b. außerhalb Landes befindliche unbewegliche .

g. andere Gegenstände aller Art (auch Lieferungsverträge), falls die Verträge nicht auf Grund der Tarifnummer 4 des Reichs Stempelgesetzes vom 27. April 1894 der Reichs⸗Stempelabgabe unterliegen oder von dieser befreit sind - ö

Der Stempel berechnet sich bei Tauschverträgen nach dem Werth der von Einem der Vertragschließenden in Tausch ge⸗ gebenen Gegenstände und zwar nach denjenigen, welche den höheren Werth haben, bei dem Tausch inländischer gegen ausländische Grundstücke nur nach dem Werth der ersteren; bei Zwangs⸗ versteigerungen von dem Betrag des Meistgebots, zu welchem der Zuschlag ertheilt wird, unter Hinzurechnung der von dem Ersteher übernommenen Leistungen; bei Verträgen über Hingabe an Zahlungs⸗ statt von dem Werth, zu welchem die Gegenstände an Zahlungsstatt angenommen werden.

Wird bei einer Versteigerung, welche zum Zweck der Aus—⸗ ,,,. unter Miteigenthümern erfolgt, der Zuschlag einem Miteigenthümer ertheilt, so bleibt bei Berechnung des Stempels derjenige Theil des Meistgebots außer Betracht, welcher auf den dem Ersteher bereits zustehenden Antheil an den versteigerten Gegenständen fällt. Im Fall der Gemeinschaft unter Miterben gilt im Sinne dieser Vorschrift jeder Miterbe als Miteigenthümer nach Verhältniß seines ideellen Antheiles am Nachlaß.

Wird ein Zuschlagsurtheil aufgehoben, so werden die an⸗ gesetzten Beträge nicht erhoben oder, wenn sie bezahlt sind, erstattet.

Die Beurkundung einer nachträglichen Erklärung des aus einem Veräußerungsgeschäft berechtigten Erwerbs, die Rechte und Pflichten für einen Dritten erworben zu haben, ist als Be⸗ urkundung desselben Veräußerungsgeschäfts mit dem Dritten zu versteuern. ;

In den Fällen des § 25 der Subhastationsordnung für die Rheinprovinzen vom 1. August 1822 (Gesetz Samml. S. 195), sowie des 8 39 des Gesetzes, betreffend das Theilungsverfahren und den gerichtlichen Verkauf von Immobilien im Geltungsbereich des Rheinischen Rechts vom 22. Mai 1887 (Gesetz⸗Samml. S. 136 bedarf die nachträgliche Erklärung des Ansteigerers nur eines Stempels von

Der Finanz⸗Minister kann bei sonstigen Beurkundungen der im fünften Absatz bezeichneten Art aus Billigkeitsgründen die Er— stattung der bereits verwendeten Werthstempel oder die Abstand⸗ nahme von der Einziehung derselben anerdnen. In diesem Fall erfordert die Beurkundung der nachträglichen Erklärung nur einen Stempel von

Ermäßigungen und Befreiungen:

I) Kauf⸗ und ,, ,. zwischen Theilnehmern an einer Erbschaft zum Zweck der Theilung der zu letzterer gehörigen Gegenstãnde ;

Zu den Theilnehmern an einer Erbschaft wird auch der über⸗ lebende Ehegatte gerechnet, welcher mit den Erben des ver- storbenen Ehegatten gütergemeinschaftliches Vermögen zu theilen hat.

2) bei Uebertragungeverträgen, durch welche unbewegliche Sachen oder diesen gleichgeachtete Rechte oder bewegliche Sachen allein oder im Zusammenhang mit anderem Vermögen von Ascendenten auf Descendenten übertragen werden, kommen für die Festsetzung des stempelpflichtigen Erwerbepreises folgende von dem Erwerber k Verpflichtungen und Gegenleistungen nicht in An⸗ rechnung:

a. die von dem Erwerber übernommenen Schulden des Ueber tragenden, sowie die auf den übertragenen Vermoögensstücken haften⸗ den beständigen Lasten und e,. ;

b. der zu Gunsten der Uebertragenden und dessen Ehegatten in dem Vertrag festgesetzte Altentheil, die denselben vorbehaltenen Nutzungen, Leibrenten und sonnigen lebenslänglichen Geld. oder Nafuralleistungen, sowie die denselben zugesicherten Alimente;

leistung aus dem Vertrag nicht hervorgeht, von dem Werth des verãußerten Ge⸗ genstandes.

wie vor.

N

Nebenausfertigungen von Verträgen, wie Duplikate; s. diese. Notariatsurkunden, welche die Stelle einer in diefem Tarif bersteuerten

Verhandlung vertreten, wie diese; sonst und in allen Fällen mindestens

chlossenen Verträgen berechnet en Betrage des einjährigen

Dauer,

reichen, ist eine fernere Versteuerung nicht zu leisten.

ö.

des baaren Pacht⸗

des Miethzinses.

des Miethzinses.

zinses und des Werthes der Nebenleistungen.

Schiedssprüche, und zwar sowohl der ständigen Schiedsgerichte, als

. . 19. Mai 1891 selben anliegenden Tarifs bestimmt, jedoch mit der Maßgabe, daß bei immerwährenden Nutzungen und Leistungen das Fünfundzwanzig= fache ihres einjährigen Betrages als Kapitalwerth angenommen wird. An Stelle der Verhältnisse des Erblassers und des Erwerbers des Anfalles sind die Verhältnisse des Gebers bezw. des Beschenkten zu berücksichtigen. Als Beurkundungen von Schenkungen sind alle Schriftstücke über solche Geschäfte anzusehen, bei welchen die Absicht auf Be— reicherung des einen Theils gerichtet war, auch wenn das Geschäft in der Form eines lästigen Vertrages abgeschlossen ist. Bei Be— urtheilung der Frage, ob die Absicht der Bereicherung des einen Theils anzunehmen ist, sind auch solche Umstände in Betracht zu ziehen welche aus der Urkunde nicht ersichtlich sind. In denjenigen Fällen, in welchen die Versteuerung der Schenkung über die für die Verwendung des Urkundenstempels sonst vorgeschriebene Frist hinaus ausgesetzt bleibt (85 25 bis 25 und k des Gesetzes, betreffend die Erbschaftssteuer, vom Mai 187 ; 5834 3 19 Har 139) muß die Urkunde vor Ablauf dieser Frist der von dem Finanz. Minister zu bestimmenden Steuerbehörde vorgelegt werden, welche die erforderlichen Anordnungen wegen späterer Ver= wendung des Stempels zu treffen hat, und welcher hierfür auf Verlangen Sicherheit zu bestellen ist. Diese Bestimmung findet auch auf die bei den Gerichtskosten zu verrechnenden Schenkun gs— stempel Anwendung.

. der zur Entscheidung für den einzelnen Fall berufenen Schieds⸗ J ö k . .

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jedoch für die ursprüngliche Verschreibung und sämmtliche Verlängerungen nicht mehr wie

Beurkundungen der Verlängerung der Rückzahlungsfrist über den Zeitraum von sechs Monaten hinaus

jedoch unter Anrechnung der für die Beurkundungen der ur- sprünglichen Verschreibung und der früheren Verlängerungen bereits entrichteten Stempel.

Die Anrechnung der früher gezahlten Stempel ist nur zulässig, wenn auf den Schriftstücken über die Verlängerung vom Aussteller vermerkt ist, zu welchen Urkunden und zu welchen Beträgen die früher gezahlten Stempel verwendet sind.

Befreiungen:

a. Beurkundungen über die Verlängerung der Rückzahlungs⸗ frist, wenn es sich um Schuld verschreibungen handelt, die mit einem Zwölftel vom r n des Kapitalbetrags bereits versteuert sind;

b. Sparkassenbücher oder Bescheinigungen öffentlicher Spar⸗ kassen über einzelne Einlagen.

Nach dem Ermessen des Finanz⸗Ministers kann auch den Spar⸗

des Werthes des Streitgegen⸗ standes.

8 des Kapitalbetra⸗

ges der Schuld⸗ verschreibung.

der dargeliehenen oder zur Ver⸗ fügung gestellten Summe in Ab⸗ stufungen von 20 3 für je 1000 M oder einen Bruchtheil dieses Betrags.

wie vor; der dargeliehenen Summe.

wie vor;