and geschaffen, wie er vorher nicht bestand, und unterstü
, aufrichtigste. 3 . 2 — kann , F strebungen nicht gleichgültig gegenüberstehen, sie kann nicht dulden, daß eine fremde Nation, wie ich die Polen trotz des Abg. Motty nenne, immer mehr in Deutschland vordringt. Wenn man jetzt auch die Lemberger Reden als harmlos darstellen will, so ist es doch patriotische 5 es den Polen nachzumachen und einen Damm gegen ihre Bewegung aufzu⸗ werfen. Bopkottieren will der deutsche ein nicht, sondern die Polen. Wenn die Mitgliederliste des Vereins geheim gehalten wird, so geschieht das, weil die Deutschen es nicht einmal wagen, mit ihrer Agitation offen hervorzutreten. Wenn der Abg. Motty uns Deutschen vorwirft, daß wir grausam und ohne Mitleid die von uns unterworfenen Völker beherrschen, so hätte sich kein anderes Parlament einen solchen Vorwurf gefallen lassen. Zeigen sich nicht in der polnischen Geschichte genug 8. der Unduldsamkeit und Grausamkeit wie das Thorner Blutbad! Was ist es denn anders wie Mitleid mit den politisch unglücklichen Palen, wenn wir uns solche Aeußerungen ge⸗ fallen lassen? Die Angriffe der Polen auf den deutschen Verein be⸗ weisen gerade dessen Nothwendigkeit, gerade jetzt wird ganz Deutsch⸗ land zu dem Verein und dessen Sache stehen.
Minister des Innern von Köller:
Meine Herren! Ich muß noch einmal auf die Ausführungen des Herrn Abg. Motty zurückkommen, weil ich einer von ibm ausgehenden Ansicht widersprechen muß, damit man nicht glaube, ich hätte die Ausführungen, die er gemacht hat, gut geheißen, indem ich dazu ge⸗ schwiegen habe. Ich hatte vorhin erklärt, daß der 5§5 8 des Vereinsgesetzes auf den Verein zur Förderung des Deutschthums in den Ostmarken keine Anwendung finden könne, wie der Herr Abg. Motty es behauptet hat, weil er kein politischer Vereine im Sinne des § 8 des Gesetzes sei. Herr Abg. Motty hat trotzdem dieselbe Deduktion hier gemacht und geäußert, daß er ein politischer Verein im Sinne jenes Paragraphen der Verord⸗ nung von 1850 sei. Das ist thatsächlich unrichtig; der 5 8 der Ver⸗ ordnung lautet: ü
Für Vereine, welche bezwecken, politische Gegenstände in Ver⸗ sammlungen zu erörtern, gelten nachstehende Bestimmungen.
Dann kommen die Bestimmungen der Theilnahme von Frauen und Minderjährigen. Also nur denjenigen Vereinen, welche bezwecken, politische Angelegenheiten in Versammlungen zu erörtern, ist es verboten, Frauen und Minderjährige unter sich aufzunehmen. Nun hat der Verein zur Förderung des Deutschthums in den Ostmarken, soviel ich weiß, in seine Proklamationen und auch in die Statuten ausdrücklich aufgenommen, es sei nicht Zweck des Vereins, in Ver⸗ sammlungen diese politischen Gegenstände zu erörtern. Ich vermuthe, daß das geschehen ist, um sich nicht unter den 5 8 der Ver⸗ ordnung zu stellen; jedenfalls hat bisher noch keine Thatsache vor⸗ gelegen, um anzunehmen, daß das der Zweck des Vereins wäre. In seinem Statut steht es nicht; behauptet hat er es nie. Es ift also 5 8 der Verordnung vom 11. März 1850 auf den Verein nicht anwendbar, und die Deduktion des Herrn Abg. Motty, daß die Re⸗ gierung etwas übersehen habe, indem sie geduidet habe, daß Frauen dem Verein beitreten, ist nicht zutreffend. Ich wollte dem ausdrück⸗ lich widersprechen, damit nicht der Glaube platzgreife, daß wir irgend etwas versehen hätten, was der einen oder anderen Partei zum Schaden gereichen möchte.
Ich habe mich ferner zum Wort gemeldet, um auf die Anfangs⸗ worte des Herin Abg. Dr. Sattler zu antworten. Der Herr Abg. Sattler begann seine Rede damit, daß er sagte: in der Provinz Hannover und Schleswig⸗Holstein greife der Unwille immer mehr und mehr um sich, daß die Landräthe in die Parlamente hineinkämen; es sei in Hannover besonders wichtig, daß die Landräthe zu Hause blieben, da sie die lokale Polizei zu üben hätten. Nun sehe ich zunächst den Grund nicht ab, warum eine Kategorie von Beamten heausgegriffen wird, die in dieser Beziehung nach der Auffassung des Herrn Abg. Sattler, an ihren staatsbürger⸗ lichen Rechten verkürzt werden soll (sehr richtig! rechts) gegenüber anderen Preußen und anderen Staatsbürgern. Ich würde vom Stand⸗ punkt noch weitergehender Parteien vielleicht ein Verständniß dafür haben, wenn man gegen das Wählen von Beamten überhaupt generell Einspruch erhöbe. Aber eine Kategorie bestimmter Beamten, die gerade meinem Ressort unterstellt sind, herauszugreifen, das will mir, wenn ich so sagen soll, nicht ganz gerecht erscheinen. Meine Herren, was ist denn der Land⸗ rath anders als wie jeder andere Staatsbürger? Er hat dieselben Pflichten wie jeder Staatsbürger; so werden Sie ihm doch wohl auch dieselben Rechte lassen! Und wenn, meine Herren, ein Landrath das Vertrauen seines Kreises genießt — (Zuruf). Ja, meine Herren, Sie zucken die Achseln darüber. Sie genießen doch auch das Vertrauen Ihrer Wähler; warum soll der Landrath, der gewählt ist, nicht auch dieses Vertrauen genießen? (Sehr gut! rechts.) Wenn der Landrath das Vertrauen seines Kreises und seiner Wähler genießt, und in ein Parlament gewählt wird, so, glaube ich, übernimmt er eine Pflicht, die ihm — ich gebe das zu — mitunter angenehm, mitunter aber auch recht schwer sein wird. (Heiterkeit) Ss ist ein Zeichen von Pflichtbewußtsein, wenn ein Beamter einfach sich stellt, wo er glaubt, daß es nöthig ist, daß auf andere Weise eine Wahl nicht zu erzielen ist, die seiner politischen Ueberzeugung entspricht. (Sehr richtig) Nun, meine Herren, ich kann also die Ansicht des Herrn Dr. Sattler nicht theilen, daß man prinzipiell Front machen soll da⸗ gegen, daß Landräthe sich in Parlamente wählen lassen.
Wenn richtig ist, was Herr Dr. Sattler sagt, der Unwille darüber griffe um sich im Lande — nun, meine Herren, da giebt es doch ein einfaches Mittel: Wenn die Herren Wähler darüber unwillig sind, sollen sie die Landräthe nicht nicht mehr wählen. (Heiterkeit Aber daraus, daß die Herren Land⸗ räthe gewählt werden, ersehe ich eben keinen Unwillen, sondern viel⸗ mehr den bestimmten Willen der Bevölkerung, gerade die Herren Landräthe, die hier im Parlamente sitzen, zu wählen. (Sehr wahr!) Nun, meine Herren, hat Herr Dr. Sattler, glaube ich — er verzeihe mir den Ausdruck — ein Bischen übertrieben, wenn er sagt, der Unwille der Bevölkerung greife um sich, weil mehr und mehr Landräthe aus den Provinzen Hannover und Schleswig⸗-Holstein in die Parlamente gehen. Wir haben in der Provinz Hannover 68 und in Schleswig⸗Holstein 23 Landräthe; das macht in Summa 91. Nun sind in diesem hohen Hause, soviel ich weiß, aus den beiden Pro⸗ vinzen 7 Abgeordnete (Zuruf des Abg. Dr. Sattler: aber dier find durch⸗ gefallen) — nun meine Herren, die vier, die durchgefallen sind — da hat ja der beregte Unwille das seinige gethan. (Große Heiterkeit.) Aber die sieben, die hier sind — das macht ungefähr 70, der Land⸗ räthe dieser beiden Provinzen — ich glaube, meine Herren, da kann man nicht davon sprechen, daß diese Unsitte — der Herr Abgeordnete
brauchte ja gerade diesen Ausdruck nicht, aber daß diese nicht schöne Sitte so weit um sich greife, daß lauter Unwille erregt werde. Ich fasse die Frage von einer ganz anderen Seite auf. Ich bin der Meinung, wie ich vorhin schon sagte, daß es das Bringen eines Opfers ist, wenn man heute in ein Parlament geht; und man sollte jedem, der das Opfer zu bringen bereit ist, dankbar sein. Und ich bin auch jedem Landrath wie jedem anderen Abgeord⸗ neten dankbar, wenn er das Opfer bringen will, in die Parlamente zu gehen. (Bravo!)
Eine fernere Bemerkung kann ich nicht unwidersprochen lassen, die der Herr Abg. Dr. Sattler gemacht hat. Er sprach davon: ja, ich habe ja nichts dagegen, wenn die alten Landräthe, die in ihren Kreisen sitzen, die angesessenen Landräthe, sich in die Parlamente wählen lassen; — und im Gegensatz dazu — und das ist es, was ich monieren muß — sagte Herr Dr. Sattler: In Hannover und Schleswig⸗Holstein giebt es nur bureaukratische Landräthe! — (Zuruf!) oder meist“. Ich will mich nur verwahren gegen diese Gegenüberstellung von angesessenen Landräthen und bureau⸗ kratischen Landräthen. Meine Herren, daß ein nichtangesessener Landrath bureaukratisch sein soll, das kann ich an sich nicht zugeben. Ich kann wohl zugeben, daß ein angesessener Landrath sowohl bureaukratisch wie nichtbureaukratisch sein kann; ich kann zugeben, daß ein bureaukratischer Landrath sowohl angesessen als nichtan⸗ gesessen sein kann; aber die Gegenüberfstellung bureaukratischer und angesessener Landrath“ kann ich nicht gutheißen. Ich bin kein Freund von bureaukratischen Landräthen, und wenn die Ansicht von Herrn Dr. Sattler richtig wäre, daß in Hannover und Schleswig- Holstein nur bureaukratische Landräthe seien — die ist Gott sei Dank nicht richtig — so würde ich darüber äußerst betrübt sein.
Endlich sagt Herr Dr. Sattler, die landwirthschaftlichen Ab⸗ geordneten würden durch die Landrãthe verdrãngt. Meine Herren, das glaube ich auch nicht. In Hannover seien doch die Landwirthe nationalliberal und würden durch die Landräthe verdrängt. Meine Herren, der Beweis hierfür ist nicht erbracht, und wird schwer zu erbringen sein. Es wird das derselbe Grund sein, den ich vorhin andentete: die Landwirthe können heutzutage nicht mehr in die Parlamente gehen, das wird ihnen zu theuer, und sie sind froh, wenn sie nicht gewählt werden und zu Hause bleiben können. Ich möchte im ganzen gegen den Grundsatz fechten, gegen die Behauptung, daß die Landräthe schlechter gestellt werden sollen als jeder andere. Sowobl die Ver⸗ fassung des Deutschen Reichs wie die des preußischen Staats gewähr⸗ leistet ihnen dieses Recht, und ich sehe garnicht ein, weshalb man ihnen dieses Recht verkürzt. (Bravo!)
Abg. Böttinger (nl) geht auf die Besprechung der Servis. klassen über und lenkt die Aufmerksamkeit des Ministers auf eine Reihe von Ungleichheiten und Ungerechtigkeiten bei der Besoldung der Beamten und besonders bei ibren Wohnungsgeldzuschüssen.
Geheimer Regierungs⸗Rath Dr. Kruse verspricht, die Anregung des Vorredners zu erwägen.
Abg. von ÜUnruh⸗Bromberg (fr. kons.) führt Beschwerde über die Kreistagsverbältnisse in der Provinz Posen. Wie unduldsam die Polen sein würden, gehe daraus hervor, daß in Polnisch⸗Krone die katholischen Polen den katholischen Deutschen die Abhaltung eines Gottesdienftes in ihrer Kirche verweigert hätten. Der polnische Sprachgebrauch nehme auch immer mehr zu. Man würde gegen jede Staatsraison handeln, wenn man die Wirkung des deutschen Vereins irgendwie beschränken wollte; aller⸗ dings glaube er kaum, daß der Verein in der Provinz n durchgreifenden Erfolg haben werde, da dort die Ver⸗ 63 schon zu sehr sich zu Gunsten der Polen entwickelt hätten. Eine Vereinigung der Provinz Posen mit den alten Provinzen, mit der Provinz Preußen, wurde der erste Schritt zu einer Besserung der Verhältnisse sein. Dahin müsse es kommen, wenn dem Hause ferner solche Debatten erspart werden sollten.
Ministerial⸗Direktor Haase giebt eine historische Darstellung der Entwicklung der Kreistage in der Provinz Posen und die Gründe, die die Regierung für ihre Haltung habe.
Abg. Nleß (Zentr) bringt Beschwerden darüber vor, daß in rheinischen Städten für Vorversammlungen der Stadtverordneten von den Burgermeistern die polizeiliche Anmeldung verlangt worden sei. Es handle sich doch dabei weder um öffentliche, noch politische Versamm⸗ lungen. Sonst müsse man ja auch Fraktionssitzungen der Parlamente polizeilich anmelden.
Minister des Innern von Köller:
Meine Herren! Die Ausführungen des Herrn Abg. Pleß sind leider nicht in Einklang zu bringen mit den gesetzlichen Bestimmungen. Er brachte zur Sprache, daß Versammlungen von Stadtverordneten vor der offiziell angesetzten Sitzung unter Umständen von Polizei⸗ behörden als Vereinsversammlungen erachtet worden seien, welche nach F 1 des Vereinẽgesetzes 24 Stunden vorher zur Anmeldung hätten gebracht werden müssen. Er beschwerte sich darüber, daß diese Ansicht bei den Polizeibehsrden weitere Verbreitung gefunden. Zunächst machte der Herr Abgeordnete als Beispiel für die Unhaltbarkeit dieser Theorie die Sitzungen des hiesigen Parlaments — der Fraktionen geltend. Das paßt nun ganz und gar nicht. 5 21 des Vereinsgesetzes lautet:
Auf die durch das Gesetz oder gesetzliche Autoritãten angeordneten Versammlungen und die Versammlungen der Mitglieder beider Kammern während der Dauer der Sitzungsperiode finden die vor—⸗ stehenden Bestimmungen keine Anwendung.
Also alle Versammlungen der Parlamente im ganzen oder im ein⸗ zelnen während der Dauer der Sitzungsperiode fallen überhaupt nicht unter das Gesetz. Es ist, glaube ich, auch wohl noch niemals einer Polizeibehörde eingefallen, Fraktionssitzungen oder Kommissions⸗ sitzungen der Parlamente als solche zu erachten, welche nach § J des Vereinsgesetzes der vorherigen Anzeige bedürfen.
Aber, meine Herren, ebenso liegt es mit den Stadtverordneten Versammlungen nicht. Die Stadtverordneten ⸗Versammlungen als solche sind ja selbstredend solche, die durch das Gesetz eingeführt und nicht einer fristmäßigen Anmeldung bedürfen. Anders liegt die Sache, wenn eine andere Person, die nicht gesetzlich befugt und berufen ist, die Stadtverordneten⸗Versammlung einzuberufen, vorher eine Versammlung der Stadtverordneten einberuft, um öffentliche Angelegenheiten zu besprechen. Dann wird allerdings 51 in den meisten Fällen Anwendung zu finden haben. Es kann ja Fälle geben, wo er nicht in Anwendung zu bringen ist, ich glaube aber, daß in allen Fällen, wo irgend ein anderer, der nicht das gesetzliche Organ ist, die Stadtverordneten⸗Versammlung einzuberufen, nicht die Stadt⸗ verordneten als solche, sondern als einzelne Personen zu einer Ver⸗ sammlung vor oder nach der ordentlichen Sitzung einberuft, der § 1 der Verordnung anzuwenden sein wird, und daß diese Versamm⸗ lungen polizeilich angemeldet werden müssen.
Ich habe hier eine kommentierte Ausgabe über das preußische Vereins⸗ und Versammlungsrecht, die in den Anmerkungen — das Gremplar ist mit Anmerkungen versehen, welche auf richterlichen Ent⸗
scheidungen basieren — diese Frage, die der Herr Abgeordnete . bespricht und sich ebenso auf diesen Grundsatz stellt, wie ich ** 28
entwickelt habe. Darin heißt es:
Eine Zusammenberufung z. B. der Mitglieder einer Stadt. verordneten · Versammlung durch einen andern als den Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter, um sich über ihr Verhalten in ge. wissen, ibren Geschäftskreis betreffenden Angelegenheiten oder über die Einbringung eines Antrags vorher u berathen, ist zwar an sich zulässig, doch genießt fie die Exemtion von den Vorschriften und Beschränkungen des Vereing. gesetzes nicht.
Ich glaube, daß diese Auffassung vollständig richtig ist, und it sie richtig, wird der Abg. Pleß sich auch nicht beschweren kõnnen, wenn die Polizeibehörden, von denen er sprach, in dieser Weise das Gesetz, so lange es eben Gesetz ist, handhaben. Ich weiß nicht, ob es richtig ist, wie der Herr Abg. Pleß ausführte, daß das von mehreren Polizeibehörden nacheinander er sprach von einem Bazillus — geschehen sein soll; es ist das aber sehr wohl denkbar. Wenn ein solcher Fall einmal zu einer richter, lichen Entscheidung kommt, so wird ja die Polizeibehörde durch Publikation derartiger Entscheidungen darauf aufmerksam und zur Ueberzeugung geführt, daß sie bisher ihres Amtz nicht genügend gewaltet hat, und die Polizeibehörden haben dann allerdings alle Veranlassung, wenn sie sich überzeugen, daß sie diese oder jene Bestimmung bisher unrichtig angewendet haben, derartige richterliche Erkenntnisse besonders zu beachten und danach ihre weiteren Maßnahmen zu treffen. Ob der Herr Abgeordnete hat andeuten wollen: aus dem Umstand, daß mehrere Polizeibehörden gleichzeitig oder nacheinander in der Sache vorgegangen sind, ginge hervor, daß eine generelle Berordnung oder Verfügung erlassen sei — so ist das meines Wissens nicht der Fall, sondern die Polizeibehörden werden, wie in vielen derartigen Fällen, auf Grund erfolgten richter= lichen Erkenntnisses sich veranlaßt gesehen haben, in dieser oder jener Sache anders zu prozedieren, als sie es vorher gethan haben.
Ich glaube also, daß, wenn die Sachen so liegen, wie der Herr Abg. Pleß vorgetragen hat, kein Grund vorliegt, daß seitens der Staats regierung eingeschritten wird. Uebrigens muß ich mir erlauben, zu bemerken, daß die Frage, wie die richterlichen Behörden dieses Geset interpretieren, wohl mehr zum Justiz⸗Etat als zum Etat des Ministeriumz des Innern gehört, und ich bin nur auf die Sache zurückgekommen, weil ich annahm, der Herr Abg. Pleß möchte diese gesetzliche Be stimmung unrichtig ausgelegt haben, und ich diese unrichtige Inter— pretation nicht gern unwidersprochen lassen wollte.
Abg. Bueck (nl) fragt nach dem Stand der Vorarbeiten für ein Reichs⸗Versicherungsgesetz, welches der bestehenden Unsicherheit auf dem Gebiet des Versicherungswesens ein Ende mache. Zur Zeit werde das Versicherungswesen von heute zu morgen durch Verord⸗ nungen ganz verschiedenen Charakters geregelt. Redner wendet sich schließlich gegen die vom Abg. Gamp im Januar geübte Kritik der Versicherungsgesellschaften, die geeignet gewesen sei, einen so wichtigen Geschãftszweig zu schädigen.
Geheimer Ober⸗Regierungs⸗ Rath von Knebel⸗Döberitz er⸗ widert, daß das Fehlen eines Reichs⸗Versicherungsgesetzes auch in Preußen unangenehm empfunden werde, namentlich in den neuen preußischen Provinzen. Vom Handels. Ministerium sei deshalb wieder⸗ holt bei der Reichsregierung nach dem Stande der Vorarbeiten für ein derartiges Gesetz angefragt und der Bescheid erhalten worden, daß die Vorbereitung in vollem Gange, der Moment, in welchem das Gesetz vorgelegt werden könne, aber noch nicht festzustellen sei.
Die weitere Berathung wird darauf vertagt.
Schluß 4½ Uhr.
Sandel und Gewerbe.
Lon don, 15. Februar. (W. T. B.). Das Haus Rothschild wird Montag hier die Su bskription auf die amerikanische Anleihe erõff nen.
An der Küste 2 Weizenladungen angeboten.
2960/0 Javazucker loko 116 ruhig, Rüben. Rohzucker loko 9 ruhig. — Chile ⸗ Kupfer 39u / ig pr. 3 Monat 40 / 16.
Liverpool, 15. Februar. (W. T. B.) Baumwollen⸗ Wochenbericht. W umsatz gegenwärtige Woche 53 000 worige Woche 54 000), do. von amerikanischen 47 009 (47 000), do. für Spekn⸗ lation 4000 (1000), do. für Export 2000 (2000), do. für wirklichen Konsum 41 900 (44 0090), do. unmittelb. ex. Schiff 59 000 (68 000, wirklicher Export 60600 (9000), der Woche 131 00 (97 000), davon amerikanische 112 000 (85 000), Vorrath 1 674 000 (1 609 900), davon amerikanische 1516 000 (1 462 000), schwimmend 83 ö 347 000 (402 000), davon e nin 345 00
Manchester, 15. Februar. (W. T. B.) 12 Water Tavlor 45, 30r Water Taylor 6, 20 Water Leigh 5, 30r Water Clayton 5k, 324 Mock Brooke 55, 40 r Mavoll 6, 40r Medio Wilkinson 6t, 32 Warpcops Lees 5, 36 Warpcops Rowland 5t, 36r Warypcorg Wellington 63, 40r Double Weston 63, 60 r Double courante Qua- lität 95, 32“ 116 vards 16216 grey Printers aus 32646 144. Ruhig.
Glasgow, 165. Februar. (W. T. B.) Die Vorräthe von Roheisen in den Stores belaufen sich auf 286 680 Tons gegen 318 555 Tons im vorigen Jahre. — Die Zahl der im Betrieb besnd⸗ lichen Hochöfen beträgt 73 gegen 59 im vorigen Jabre.
St. Petersburg, 15. Februar. (W. T. B.) Produ kten⸗ markt. Talg loko 51,00, pr. August — Weizen loko 8.0. 3 5,20. Hafer loko 3,30. Hanf loko 4400. Leinsaat
o 11,00. 6
New⸗Pork, 15. Februar. (W. T. B.) Die Börle eröffnete ruhig; im weiteren Verlauf gaben die Kurse nach, der Schluß war ruhig. Der Umsat der Aktien betrug 197 000 Stück. . Weijen eröffnete stetig und stieg einige Zeit nach Eröffnung; später Reaktion infolge zunehmender Ankünfte. Schluß träge. Mais einige Zeit nach Gröffnung steigend, fiel später auf zunehmende Ankünfte und schloß träge.
Waarenbericht. Baumwolle, New⸗Nork oz, do. New. Drlean? hü/is, Petroleum matt, do. New⸗Jork 5 5, do. Philadelphia 60, do. rohes 6, So, do. Pipe line cert. p. Februar 1056 nom Schmal West. steam 6,85, do. Rohe & Brothers 7, 15. Main kaum behauptet, do. v. Februar 484, do. p. Mär — do. p. Mai 6, Weijen stetig, rother Winterweizen 584, do. Weizen p. Februar bb] do. v. März 57, do. p. April do. p. Mal 358, Getreidefracht nach Liverpool 14, Kaffee fair Rio Nr. 7 161, do. Rio Nr. 7 p. März 14575, do. do. v. Mai 14 560, Mehl, Spring clears 240,
Zucker A/ iz, Kupfer 9,90. ; enbericht. Zufuhren in allen Unionè⸗
Baum wollen ⸗Wo hãfen 141 000 Ballen, Ausfuhr nach Großbritannien 8 00 Ba len,
Ausfuhr nach dem Kontinent 38 000 Ballen, Vorrath 990 907 Balle Chicago, 15. Februar. (W. T. B.) Weizen , Zeit nach Eröffnung, später trat infolge großer Ankünfte aktion ein. Schluß träge. — Mais anfangs steigend, fiel im weiteren Verlauf infolge von Verkäufen für entfernte Termine. Weizen pr. Februar 50, vr. Mai 535. Mais pr. Februar 425. Speck short clear nom. Pork *r. Februar 10,00.
von dem verfälschten Zeugniß Gebrauch gemacht.
dereheli dend ichte
, 42.
Entscheidungen des Reichsgerichts.
Die von einem zuständigen Revisor vorschriftsmäßig ausgefertigten ursprungszeugnisse, welche die Transporteure von Schweinen in den vreußischen Kreisen an der russischen Grenze mit sich zu führen haben, sind, nach einem Urtheil des Reichsgerichts, 1IIJ. Strafsenats, vom 25. Ofktober 1894, ö5ffentliche Urkunden; ist das Ursprungs⸗ zeugniß nicht mit dem vorgeschriebenen Siegel versehen, so ist es weder als eine öffentliche noch als eine Privaturkunde zu erachten, und ihre Verfälschung ist nicht strafbar. — P. batte ein von dem zuftändigen Revisor . ausgestelltes und unterschriebenes, aber icht untersiegeltes Ursprungszeugniß für ein Schwein durch bänderung der den Tag der Ausstellung und die Zeit der Gültig⸗ keit bezeichnenden Zahlen verfälscht und bei dem Verkauf des Schwein m verfã Die Straffammer sprach ihn frei, weil das nicht untersiegelte Zeugniß wegen Mangels der landespolizeilich vorgeschriebenen Form als öffentliche Urkunde nicht angesehen werden könne. Die Revision des Staatsanwalts wurde vom Reichsgericht verworfen, indem es als begründend aus— fübrte: Die Ausstellung von Ursprungszeugnissen ist zur Durchführung des Verbots der Einführung von Schweinen aus Rußland angeordnet. Die Zeugnisse sollen bei dem Transport von Schweinen mitgeführt werden, damit deren Ursprung jederzeit und jedermann gegenüber nach⸗ gewiesen werden kann. Zu solchem Zweck sind sie nur dann dienlich, wenn die Gewähr ihrer Echtheit durch ihre äußere Form gegeben ist. Deshalb bedürfen sie einer jedermann erkennbaren Beglaubigung, und deshalb ist vorgeschrieben, daß sie unter allen Umständen mit einem amtlichen Siegel zu versehen sind: mit dem Siegel des Revisors oder, wenn dieser sich nicht in dem Besitz eines Dienstsiegels befindet, mit dem Siegel des Ortsvorstandes. Ein obne Siegel gefertigtes Ursprungezeugniß entbehrt der Beglaubigung, es ist nicht in der vor— geschriebenen Form abgefaßt und somit keine öffentliche Urkunde. Ungeeignet für polizeiliche Zwecke, ist es für den Beweis von Rechten oder Rechtsverhältnissen ohne Bedeutung und deshalb auch nicht als . im Sinne des 5§ 267 Str.⸗G.- B. anzusehen.“ 266 4.
Entscheidungen des Ober⸗Verwaltungsgerichts.
Nach § 157 3. 2 des Landes Verwaltungsgesetzes vom 30. Juli 1883 finden die Bestimmungen des Disziplinar. Gesetzes rom 271. Juli 1852 für das Verwaltungsstreitverfahren unter anderem mit der Maßgabe Anwendung, daß das förmliche Disziplinar⸗ verfahren auf Entfernung aus dem Amt mit Rücksicht auf den Aus— fall der Voruntersuchung durch Beschluß der in erster Instanz zu⸗ sändigen Behörde einge stel lt werden kann. In Bezug auf diese Bestimmung hat das Ober ⸗Verwaltungsgericht, J. Senat, durch Urtheil vom 11. Mai 1894 und der Disziplinarsenat durch Beschluß vom 5. Oktober 1894 ausgesprochen: .
Das Verwaltungsgericht erster Instanz — der Bezirksausschuß — it nicht befugt, die Einstellung des Verfahrens zu beschließen und jugleich eine Ordn ungsstrafe zu verhängen; erachtet der Be— sirkkausschuß eine Ordnungsstrafe für geboten, so kann nicht die EGinstellung des Verfahrens beschlossen werden. Gegen den Ein⸗ tellungsbeschluß des Bezirksausschusses findet die an keine Frist gebundene Beschwerde wegen Leitung des Verfahrens aus lIU0 des Landes ⸗Verwaltungsgesetzes statt. Ebensowenig ist der egierungs⸗Präsident oder der sonst zur Verhängung von Dunungsstrafen zuständige Dienstvorgesetzte befugt, nach Einstellung a förmlichen Disziplinarverfahrens durch Beschluß des Bezirksaus⸗ scefes, wegen derjenigen Handlungen Ordnungsstrafen zu ver— en, welche Gegenstand des eingestellten Verfahrens gewesen ind.
Gegen den städtischen Oberförster T. zu H. war das Disziplinar⸗ derfabten auf Entfernung aus dem Amt eingeleitet worden. Der Beÿrksausschuß beschloß die Einstellung des Verfahrens, indem er fünf der erhobenen Anschuldigungen für thatsächlich nicht erwiesen er— achtete, in den drei übrigen aber Dienstvergehen erblickte, die zwar eine nachdrückliche disziplinarische Ahndung, jedoch nicht die Ent— fernung aus dem Amte rechtfertigten. Hierauf verfügte der Re— Jierungs. Präsident wegen jener drei Dienstoergehen eine Ordnungs- strafe von 50 6, welche durch den Beschwerdebescheid des Ober⸗ Prã sidenten bestätigt wurde. Auf die Klage des Oberförsters erkannte das Ober⸗Verwaltungsgericht, J. Senat, daß die Strafverfügung des Regierungs. Prãsidenten, wegen Unzuständigkeit des felben, außer Kraft zu ßen sei. Der Vertreter der Staatsanwaltschaft legte sodann beim Ober⸗ Verwaltungsgericht die Beschwerde mit dem Antrag ein, den Einstellungs⸗ beschluß des Bezirksausschusses aufzubeben, und der Disziplinarsenat des Ober⸗Verwaltungsgerichts beschloß, daß unter Aufhebung des Ein⸗ stellungsbeschlusses des Bezirksausschuffes dem förmlichen Disziplinar— derfahren Fortgang zu geben sei.
Dem Bezirksausschuß, führt das Urtheil des O.⸗V. G. vom 1. Mai 1894 aus. ist von der Dorpelzuständigteit des Ressort⸗ Ninisters, durch Beschluß das Verfahren einzustellen und eine DArdnungsstrafe zu verhängen, durch den 5 157 L-V.-⸗G. nur jene, nicht diese übertragen. Ob diese auch zur Zeit noch dem Minister ohne jene verblieben, oder mit jener erloschen ist, interessiert hier nicht und ist jedenfalls diesseits nicht zu entscheiden. Falls der Bezirks- äusschuß nach dem Ausfall der Voruntersuchung nicht die Freisprechung, sondern irgend welche Strafe für geboten geachtet kann er solche nur nach vorgängiger mündlicher Wrhandlung und nur durch Urtheil verhängen; erachtet er aber 9 Ordnungsstrafe fũr geboten, so ermächtigt ibn der Ausfall der Föoruntersuchung bezw. das Gesetz nicht zu dem Beschluß auf Ein- Hehlung des Verfahrens. Dem Regierungs ⸗Präsidenten steht nach 8 20 des Zuständigkeitsgesetzes die Verhängung von Ordnungsstrafen nur an Stelle der Bezirksregierung und nur innerhalb der dieser bis dahin eingerãumten Befugnisse zu; diese war aber nicht zuständig,
Zweite Beilage zum Deutschen Reichs⸗-Anzeiger und Königlich Preußischen Staats⸗Anzeiger.
Berlin, Sonnabend, den 16. Fehruar
wegen Beamtenhandlungen, bezüglich deren das förmliche Dis; iplinar⸗ verfabren eingeleitet gewesen war, nach dessen Ginftellung Ordnunags. strafen zu verkängen. Eben diese Zuständigkeit ist daber dem Re— ierungs - Präsidenten durch das Gejetz nicht deigelegt und ann ihm noch weniger seitenz des zur beschlußmäãßigen Verhängung von , . gleichfalls nicht zustãndigen Bezirks⸗ ausschusses durch dessen instellungsbeschluß delegiert werden. — — Gegen den Einstellungsbeschlu g. führt das Ober ⸗Verwaltungsgericht in seinem Beschluß vom 5. Oktober 1894 aus, ist die Befchwerde aus § 119 des L. V.. GS. zwar nicht um deswillen zulãssig, weil das Gericht in der Begründung, daß der Beamte sich eines Dienstvergehens nicht schuldig gemacht, die erhobenen Beweife nicht richtig . oder rechtlich geirrt habe, wohl aber um deswillen, weil das Gericht das Verfahren gesetzwidrig geleitet, nämlich ohne die Feststellung, daß dem Angeschuldigten Dienstvergehen nicht zur Last fielen, oder trotz der Feststellung des Gegentheils das Verfahren ein- gestellt habe... ¶ A 91/93 und D. 154/64)
Statistik und Volkswirthschaft.
= Die deutsche überseeische Auswanderung über deutsche Hãfen, Antwerpen, Rotterdam und Amsterdam stellte sich nach den Ermittelungen des Kaiserlichen Statistischen Amts im Januar 1895 und im gleichen Zeitraum des Vorjahres folgender⸗ maßen: Es wurden befördert im Januar be 1895 1894 668 36 35833 Deutsche Häfen zusammen— IJ. II Antwerpen 121 Rotterdam. 19 Amsterdam ĩ ; Ueberhaupt. 1336 177 Aus deutschen Häfen wurden im Januar d. J. neben den vor— genannten 1137 deutschen Auswanderern noch 2758 Angehörige fremder Staaten befördert. Davon gingen über Bremen 1651, Hamburg 1107.
Zur Arbeiterbewegung.
Aus Aachen wird der Köln. Ztg. berichtet, daß die Weber der Tuchfabrik von Arnold u. Schüll (vgl. Nr. 37 d. Bl.) nach beiderseitigem Entgenkommen die Arbeit wieder aufgenommen haben.
Hier in Berlin fand am 14. d. M. eine Versammlung von Barbier⸗ und Friseurgehilfen statt, in welcher, wie die Berliner Volks-⸗Ztg. berichtet, über die von den Gehilfen im Frühjahr an die Arbeitgeber zu stellenden Forderungen wegen Verkürzung der Arbeitszeit an Wochentagen verhandelt wurde. Neben zahl reichen Gehilfen hatten sich auch mehrere Prinzipale (Innungs« mitglieder und selbständige Meister) eingefunden. Die von den Gehilfen zu stellenden Forderungen sollen I) in einer don ?? Uhr Morgens bis 4 Uhr Abends dauernden Arbeitszeit, 2) in Anerkennung des Arbeitsnachweises der Organisation, 3) in Einführung einer Kontrolkarte der Gehilfen bestehen. Es wurde eine Entschließung angenommen, in welcher die Agitationskommission beauftragt wird, Schritte zu unternehmen, um die Forderungen bei den Arbeitgebern durchzusetzen.
Nach Mittheilung des Statistischen Amts der Stadt Berlin sind bei den hiesigen Standesämtern in der Woche vom 3. Februar bis inkl. 9. Februar er. zur Anmeldung gekommen: M2 Lebendgeborene, 241 Eheschließungen, 35 Todtgeborene, 539 Sterbef ãlle.
Land⸗ und Forftwirthschaft.
Die Einfuhr von Rindvieb nach Oesterreich aus fol— genden Gebieten ist, wie W. T. B.‘ meldet, bis auf weiteres un—⸗ bedingt verboten worden: aus den Regierungsbezirken Magde⸗ burg, Merseburg, Hildesheim und Posen, aus den Kreishauptmann— schaften Leipzig und Zwickau und aus dem Herzogthum Anhalt. ,, e. treten an Stelle des Ministerialverbotes vom 11. Ja⸗ nuar d. J.
Gesundheitswesen, Thierkrankheiten und Absperrungs⸗ Maßregeln.
Spanien.
Die „Gaceta de Madrid? vom 14. 8. M. veröffentlicht eine Ver⸗ ordnung, wonach die gegen Herkünfte von der Weichsel angeordnete Quarantäne aufgehoben wird. Herkünfte aus Häfen innerhalb 165 km Entfernung von der Weichselmündung werden zu freier Fahrt zuge⸗ lassen, wenn sie mit reinem Patent eingehen. (Vergl. „R.⸗Anz.“ Nr. 165 vom 16. Juli v. J.)
Handel und Gewerbe.
Tägliche Wagengestellung für Kohlen und Koks an der Ruhr und in Oberschlesien. An der Ruhr sind am 15. d. M. gestellt 11 415, nicht rechtzeitig gestellt keine Wagen. In Oberschlesien sind am 14. d. M. gestellt 4628, nicht recht zeitig gestellt keine Wagen.
Berlin, 15. Februar. Amtliche Preisfeststellung für Butter, Käse und Schmal. Butter: (Preise im Berliner Großhandel zum Wochendurchschnitt per komptant) per 50 kg. Hof- und Genossenschafts⸗ Butter Ja. 96 ,
X21, 50.
1895.
w, do. abfallende 88 4 — Margarine 30 60 Æ — Käse: Schweizer, Emmenthaler 85 - 350 6, Baverischer 60 — 63 *, Ost. und Westvreuß cher Ja. 60 -70 16, do. Fa. 46 — 35 , Hollander 73 - 85 M, Limburger 32 —37 4. Quadrat · Mager käͤse La. 135-2 4Æ. do. IIa. S- 2 6 — Schm al;: Prima Western 1706 Tara 4150 , reines, in Deutschland raffiniert 5 66, Berliner Bratenschmal; 46 — Fett, in Amerika raffiniert 35 , in Deutschland raffiniert 33, 50 6 Tendenz: Butter: feßst. Schmalz: unverandert. .
— In der gestrigen Sitzung des Aufsichtsraths der Deutschen Genossenschafts⸗ Bank von Soerge Parrifius u. 3 Berlin wurde von den persönlich haftenden Gefellschaffern der Ab- schluß für das Rechnungsjahr 1894 vorgelegt. Das Gewinn und Verlust⸗Konto zeigt folgende Ziffern: in der Ginnabme: Diskonto— Konto 266 545 6 (18393 325 867 6), Zinfen⸗Konto 255 333 4 (1893 352 115 6), Effekten Konto 212577 „ (15953 251 220 M6), Provisions Konto 366 248 66 (1893 332 509 S6), Derisen⸗Konto 17554 61893 12 146 6), Kupons. und Sorten. Konto 75s 6 (S683 B41 6), Hausertrags⸗Konto 7196 ½ (1893 S833 6). Reinertrag der Kommandite in Frankfurt a. M. 372744 (1893 331 602.6, im ganzen 1545 864 (1893 1658 838 6); in der Ausgabe: Unkosten⸗Conto 26 5374 * (18833 303 09 M), Abschreibung auf Utensilien 106 (1893 1000 ). Abschreibung auf Konto für Betheiligungen 380 099 6 (1893 200 9990 n, im ganzen 380 574 6 (1893 0h 609 06). — Es verbleibt demnach ein Gewinn von 1165 280 gegen 1 133229 im Jahre 1893. Der Aufsichtsrath beschloß, der zum 9. März d. J. einzuberufenden Generalversammlung die Ver— theilung einer Dividende von 5 do, wie im Vorjahr, vorzuschlagen. = Gestern Abend hat hier in Berlin die konstituierende Ver— sammlung des Zentralverbandes Deutscher Brauereien gegen Verrufserklärungen stattgefunden. Dem Verbande sind die Brauereien in den größten Städten Norddeutschlands beigetreten. Zum Vorort wurde Berlin und zum Vorsitzenden Generaldirektor Rösicke⸗Berlin gewãblt.
= Der Aufsichtsrath der Baverischen Vereinsbank hat beschloßsen, der am 15. März stattfindenden Generalversammlung die Vertheilung einer gleich hohen Dividende wie im vorigen Jahre, nãmlich Sg Mso, vorzuschlagen. Der Reingewinn des abgelaufenen Geschäftsjabrs betrãgt 2 854 820 6 und ist um 120 000 M geringer als im vorhergehenden Jahr.
. Die Pfälzischen Eisenbahbnen batten im Januar d. J. eine Gesammteinnahme von 1449 174 (— 14 007) 60
— Das „Gewerbeblatt für das Großherzogthum Sesf en „, Zeitschrift des Landes gewerbvereins, bat in der Nr. 7 vom Februar 1395 folgenden Inhalt: Bekanntmachung. — Zur Nachricht. — Die Einführung eines Vorrechts für die Forderungen der Bau⸗ handwerker. — Zu unserer Abbildung. — Aus den Ortsgewerbe⸗ bereinen. — Verschiedene Mittheilungen. Patente von im Groß. berzogthum Hessen wohnenden Erfindern. National⸗Glückwunsch für den Fürsten Bismarck. Richtigstellung. — Literatur.
Magdeburg, 15. Februar. (W. T. B.) Kornzucker erkl,, von 92 do —, neue 880 9.90. Rornzucker exkl., 38 0 Rendement 9, 10 - 9.25, neue 9, 25 — 9.353. Nachprodufte erkl. Jö oM Rendem. 6, 265 — 6,8. Ruhig, wenig Geschäft. Brotraffinade J 9. Brorraffinade L 21,25. Gem. Raffinade mit Faß 21,00 — 21,75. Gem. Melis 1 mit Faß 20,75. Still, Preise nominell. Robzucker J. Produkt Transito f. a4. B. Hamburg pr. Februar 9.5, Gd, L123 Br., pr. März 995 Gd., 9,109 Br., pr. April oe Gd., 9171 Br., pr. Mai g,i7 Gd. 9,20 Br. Still. — Wochenumsatz im Rohzuckergeschäft 198 009 Ztr.
Leipzig, 15. Februar. (W. T. B.) Kammzug-Termin— handel. La Plata. Grundmuster B. pr. Februar 790 „S, pr. März 2, 90 1, pr. April 2.90 4, pr. Mai 292 6, pr. Juni 2927 6, pr. Juli 2.932 S, pr. August 2,95 M66, pr. September 2,7 * , pr. Oktober 2.97 6. pr. November 3, 00 M, pr. Dezember 3, 025 6, pr. Januar 3,023. Umsatz 105 000 Kg.
Bremen 15. Februar. (W. T. B. ( Börsen⸗Schlußbericht.) Raffiniertes Petroleum. (ffizielle Notierung der Bremer Petroleum⸗Börse.) Sehr fest. Loko 5,60 Br. — Ba um woll e. Unver. ändert. Upland middl loko 288 3. — Schmalz. Fest. Wilcox
Zuckerbericht.
236 3, Armour shield 355 3, Cudahy 365 3, Fairbanks 255 J. —
Speck. Fest. Short clear middling loko 30, Januar Februar Abladung 304. — Wolle. Umsatz 288 Ballen.
Ham burg, 15. Februar. (W. T. B.). Kaffee (Nachmittags— bericht) Good avergge Santos vr. März 784, pr. Mai 775, pr. Sep. tember 764, pr. Dezember 74. Behauptet. — Zuck ermarkt (Schlußbericht Rüben ⸗Rohzucker 1. Produkt Basis S8 o Rende⸗ ment neue Usance, frei an Bord Hamburg vr. Februar 98,07 z, pr. März 9, 10, pr. Mai 9,25, pr. August 9, 50. Stetig.
Wien, 15. Februar. (W. T. B) Die Brutto ⸗ Einnahmen der Orientb ahnen betrugen in der 3. Woche (vom 15. Januar bis 21. Januar 1895) 149 44427 Fr., Abnahme gegen das Vorjahr 29 797,95 Fr. Seit Beginn des Betriebsjahres (vom 1. Januar bis 21. Januar 1895) betrugen die Brutto- Einnahmen 441 654,63 Fr., Abnahme gegen das Vorjahr 61 355,06 Fr.
Bu dapest, 16. Februar. (W. T. B.) Das hiesige Handels. gericht hat die Klage der Berliner Bankfirma Friedländer u. Pollack gegen die österreichisch⸗ungarische Staatsbahn auf unverkürzte Amortisierung der Prioritäts-Obligationen mit der Begründung ab— ewiesen, daß der zu stande gekommene Vergleich sämmtliche Prioritäten. esitzer im In⸗ und Auslande binde.
Amsterdam, 15. Februar. (W. T. B.) Ja va-⸗Kaffee: good ordinary 54. — Bancazinn 368.
So fig, 15. Februar. (W. T. B) Der bulgarische Außen handel stellte sich nach vorläufiger Aufstellung im Jahre 1894 wie folgt: Gesammteinfuhr für 9 200 000 Lei (gegen 96 8o0 000 im Vorjahre); Gesammtausfuhr 72 800 000 Lei (gegen 91 400 000 im
Ha. go n nm.
Vorjahre).
2
1. Untersuchungs⸗ Sachen.
. Aufgebot, Zustellungen u. dergl. 38. Unfall · und Invaliditãts⸗ ꝛc. Versicherung. . Verkäufe, Verpachtungen, Verdingungen ꝛc. 3. Verloofung ꝛc. von Werthpapieren.
—
Y) untersuchungs Sachen.
less] Steckbriefs⸗Erledigung.
wee, unter dem 18. November 1855 hinter den ; ergg der Christian Carl Louis Baundau, geboren 3. . Februar 1847 zu Berlin, in den Akten X. 5611 86 erlassene Steckbrief ist erledigt.
68860
Königliche Staatsanwaltschaft. J.
kb en Steckbriefs. . Erledigung.
er unter dem 18. November 1555 hinter die Vergolder Johanng Marie Henriette au, geborene Müller, geboren am 24. April
Königliche Staatsanwaltschaft. J.
Bern . ö In der Strafsache gegen die Prokuristen Karl rlin, den 12. Februar 1895. 8e Theodor Held aus Kalbe a. S. und Wilhelm ustav Gelbke aus Wolferode, Leipzig, wegen Vergehens nach § 14 des Reichs⸗ esetzes vom 30. November 1874 über Markenschutz, at die II. Strafkammer des Königlichen Landgerichts zu Leipzig in der Sitzung vom 28. Dezember 1894 für Recht erkannt:
beide wohnhaft zu
Kom mandit⸗Gesellschaften auf Aktien u. Aktien ⸗Gesellsch. Erwerbs- und Wirthschafts⸗Genossenschaften. Niederlassung 2c. von Rechtsanwalten. Bank⸗Ausweise.
10. Verschiedene Bekanntmachungen.
Verurtheilung auf Kosten der Verurtheilten binnen vier Wochen nach Zustellung des rechtskräftigen Ur— theils durch einmaligen Abdruck des verfügenden Theils des Urtheils in dem Deutschen Reichs- Anzeiger und den Leipziger Neuesten Nachrichten bekannt zu machen.
Von Rechtswegen.
Die Richtigkeit der Abschrift der Urtheils formel wird beglaubigt und dabei bezeugt, daß das Urtheil 6
Leipzig, den 309. Januar 1895.
Der Gerichtsschreiber des Königlichen Landgerichts: (L. S.) Sekret. Schwarze.
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