1895 / 51 p. 1 (Deutscher Reichsanzeiger, Wed, 27 Feb 1895 18:00:01 GMT) scan diff

Deutscher Neichs · Anzeiger

und

Königlich Preußischer Staats ⸗Anzeiger.

Ber Bezugspreis beträgt vierteljährlich 4 M 50 9. Alle Nost-Anstalten nehmen Bestellung an; für Gerlin außer den Rost-Anstalten auch dir Expedition

8W., Wilhelmstraße Nr. 32. Sinzelne Unmmern kosten 25 3

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des Aeutschen Reichs Anzeigers und Königlich Rreußischen Staats-Anzeigers Berlin 8W., Wilhelmstraße Nr. 32.

M 51.

Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht: dem Geheimen Rechnungs-Rath Feeder, Vorsteher der Geheimen Domänen⸗-Kalkulatur im Ministerium für Land⸗ wirthschaft, Domänen und Forsten zu Berlin, den Königlichen Kronen⸗Orden zweiter Klasse, sowie ö dem Gemeinde- Einnehmer und Tischlermeister Berg⸗ mann zu Christianstadt im Kreise Sorau die Rettungs⸗ Medaille am Bande zu verleihen.

Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht: den nachbenannten Offizieren die Erlaubniß zur Anlegung der ihnen verliehenen nichtpreußischen Insignien zu ertheilen, und zwar: des Komthurkreuzes des Königlich bayerischen Militär⸗-Verdienst-Ordens: Allerhöchstihrem Flügel-⸗Adjutanten, Oberst⸗-Lieutenant von Kalckstein; des Komm andeurkreuzes zweiter Klasse des Großherzoglich badischen Ordens vom Zähringer Löwen: Allerhöchstihren Flügel-Adjutanten, Major Grafen von Moltke und Major von Jacobi; des Ritterkreuzes erster Klasse mit Eichenlaub desselben Ordens: dem Obersten z. D. Schmidt, zuletzt Kommandeur des Landwehr⸗Bezirks Stockach; des Ehren-Komthurkreuzes des Großherzoglich olUdenburgischen Haus- und Verdienst⸗Srdens des Herzogs Peter Friedrich Ludwig: Allerhöchstihrem Flügel⸗Adjutanten, Oberst⸗-Lieutenant von Moltke; ferner: des Kaiserlich russischen St. Annen-Ordens zweiter Klasse mit Brillanten: dem Obersten Kuhlm ay, Kommandeur der 29. Kavallerie⸗ Brigade; . des Kaiserlich russischen St. Annen-Ordens zweiter Klasse: . Flügel⸗Adjutanten, Oberst⸗Lieutenant von Moltke; der dritten Stufe der zweiten Klasse des Kaiserlich chinesischen Ordens des doppelten Drachen: dem Oberst⸗Lieutenant Rich ter, etatsmäßigem Stabs⸗ offizier des Fuß⸗Artillerie⸗Regiments Nr. 10 des Kom mandeurkreuzes des Königlich nieder— ländischen Ordens von Oranien-Nassau mit Schwertern: Allerhöchstihrem Flügel⸗Adjutanten, Major Grafen von Molt te; sowie .

des Kom mandeurkreuzes des Königlich serbischen Ta kowo⸗Ordens:

Allerhöchstihren Flügel⸗Adjutanten, von Moltke und Major von Jacobi.

Oberst⸗ Lieutenant

Deutsches Reich.

Seine Majestät der Kaiser haben Allergnädigst geruht: dem im Auswärtigen Amt angestellten Professor Dr. phil. Krüger den Rang eines Raths vierter Klasse zu verleihen.

Seine Majestät der Kaiser haben Allergnädigst geruht: den Ministerial⸗Rath Hamm im Ministerium für Elsaß⸗ Lothringen zum Kurator der Kaiser-Wilhelms⸗Universitäͤt Straßburg zu bestellen.

Der Werftverwaltungs⸗Sekretär Drabe ist zum Geheimen expedierenden Sekretär und Kalkulator, und .

der Geheime Sekretariats⸗-Assistent von Helden zum Geheimen expedierenden Sekretär in der Kaiserlichen Marine ernannt.

Nachtrag un der Fürstlich schwarzburg⸗rudolstädtischen Aus⸗ F n hg vom 14. August 1884, das

Unfallversicherungsgesetz vom 6. Juli desselben h Jahres betreffend.

Unter Bezugnahme auf die zur Ausführung des Unfall—

feng ee vom 6. Juli 1884 erlassene Verordnung kom 14. NRugust 1884 (Ges-S. S. 99) wird mit Höchster

Genehmigung Seiner Durchlaucht des Fürsten in Bezug auf die der polizeilichen Beaufsichtigung der Bergbehörden dez lih unterstehenden Betriebe hierdurch, was folgt, bestimmt:

In Betreff der vorbezeichneten Betriebe sind die in dem obenerwähnten Reichsgesetz den höheren Verwaltungsbehörden. zugewiesenen Verrichtungen von dem Ministerium (Verwal⸗ tungs⸗Abtheilung) wahrzunehmen.

Als „untere Verwaltungsbehörde“ und als „Orts—⸗ Polizeibehörde“ im Sinne jenes Gesetzes gilt das Fürstliche Bergamt Könitz zu Saalfeld.

Das Fürstliche Bergamt Könitz zu Saalfeld als Orts⸗ Polizeibehörde im Sinne des § 53 des Unfallversicherungs⸗ gesetzes vom 6. Juli 1884 wird ermächtigt, die Vornahme der Unfalluntersuchungen nach seinem Ermessen dem Revierbeamten zu übertragen und, wo ein solcher nicht bestellt ist, den Ge⸗ meindevorstand um Vornahme zu ersuchen. Der letztere hat dem Ersuchen des Bergamts zu entsprechen.

Hiernach ändert sich der Nachtrag zur Ausführungs⸗ Verordnung vom 14. August 1884, das Unfall versicherungs⸗ . vom 6 Juli 1884 betreffend, vom 22. Dezember 1884 (GesetzSamml. S. 157.

Rudolstadt, den 1. Februar 1895.

Fürstlich schwarzburgisches Ministerium. von Starck.

Königreich Preußen.

Seine Majestät der König haben durch Allerhöchste Ordre vom 25. d. M. Allergnädigst zu bestimmen geruht,

daß die Engere Versammlung des Staatsraths auf Dienstag, den 1. März d. J., Vormittags 10 Uhr, zu einer Sitzung in der Haupt⸗ und Residenzstadt Berlin einberufen werde. ö

Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht: den Reichskanzler und Präsidenten des Staats⸗Ministeriums,

FFürsten zu Hohenlohe zum Präsidenten und

Den Direktor im Ministerium der öffentlichen Arbeiten, Wirklichen Geheimen Rath Brefeld zum Staatssekretär des Staatsraths zu ernennen.

Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht: dem Ersten Arzt am Stadtkrankenhause, Sanitäts⸗-Rath Dr. Jacoby in Bromberg und dem Kreisphysikus, Sanitäts— Rath Dr. Färber in Kattowitz den Charakter als Geheimer Sanitats⸗Rath, sowie dem Kreisphysikus Dr. Broll in Pleß und dem praktischen Arzt Hr. Gräupner in Ratibor den Charakter als Sanitäts⸗Rath zu verleihen.

Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht: dem Kanzlei⸗Rath Homuth zu Friedenau bei seinem

WUebertritt in den Ruhestand den Charakter als Geheimer

Kanzlei⸗Rath zu verleihen. ———— * . =

Ministerium für Handel und Gewerbe.

Dem Baugewerkschul-⸗Direktor Dr. Bohn ist unter Ver— sehung von Nienburg a. W. nach Görlitz die Stelle des Direktorg der Königlichen Baugewerkschule in Görlitz, und

denkcbisherigen Leiter der Baugewerkschule in Buxtehude, Königlichen Regierungs⸗Baumeister Georg Meiring, unter ern. von Buxtehude nach Nienburg a. W., die Stelle des Direktors der Königlichen Baugewerkschule in Nien— burg a. W. verliehen worden.

Finanz⸗Ministerium.

Der Geheime Kanzlei⸗Sekretär Schwager ist als ö Registrator bei dem Finanz⸗Ministerium angestellt worden.

Ministerium der geistlichen, Unterrichts- und Medizinal⸗Angelegenheiten.

Bekanntmachung.

Seine Majestät der Kaiser und König haben eruht, durch Allerhöchsten Erlaß vom A. Januar 5 J. als ue, für den nächsten Wettbewerb um den von Allerhöchstdemselben zur Förderung des Studiums der klassischen Kunst unter den Kuͤnstlern Deutschlands am 27. Januar 1894 gestifteten Jahrespreis zu bestimmen: .

Die Ergänzung eines Abgusses der antiken Marmorstatue einer tanzenden Mänade in den ,,, zu Berlin, ; und den Preis für diesmal auf 2000 MS i erhöhen.

Demgemäß werden auf. Grund Allerhöchster Ermäch⸗ tigung nachfolgende näheren Bestim mungen uͤber den Weti⸗ bewerb getroffen:

I) Alle dem Deutschen Reich angehörigen Künstler sind berechtigt, an der Bewerbung theilzunehmen.

2) An einem Abguß der tanzenden Mänade, welche im Erdgeschoß des hiesigen Alten Museums unter Nummer 208 aufgestellt ist, soll eine vollständige Er⸗ gänzung aller verloren gegangenen antiken Theile hergestellt werden. Von der ergänzten Figur ist ein Abguß bis zum 31. Dezember d. J, Nachmittags pünktlich 3 Uhr, an die Generalverwaltung der Königlichen Museen in Berlin unter Angabe des Namens und Wohnorts des Künstlers kostenfrei einzuliefern. Für auswärts wohnende Künstler genügt der Nach⸗ weis, daß sie bis zum 31. Dezember das Werk behufs Be⸗ förderung an die genannte Behörde als Eilfrachtgut der Eisen⸗ bahn übergeben haben.

3) Die Statue ist unter Nummer 208 des ausführlichen Katalogs der antiken Skulpturen in den Museen zu Berlin (Verlag von W. Spemann, Berlin 1891) abgebildet und be⸗ schrieben.

Jedem deutschen Künstler wird auf Verlangen eine Ab⸗ schrift dieser Beschreibung von der Generalverwaltung der Museen unentgeltlich mitgetheilt; Lichtdrucke nach einer photo— graphischen Abbildung können von derselben Behörde gegen Einsendung von 75 3 bezogen werden.

4 An jeden deutschen Künstler, welcher sich innerhalb acht Wochen nach Erlaß dieses Ausschreibens als Theilnehmer an dem Wettbewerb bei der Generalverwaltung der König⸗ lichen Museen in Berlin meldet, wird ein Abguß der Statue in ihrem jetzigen, theilweise ergänzten Zustand gegen Zahlung des Vorzugspreises von 30 M geliefert. Später ritt der gewöhnliche Verkaufspreis ein.

Die bereits an dem Original ergänzten Theile werden in den zu liefernden Abgüssen durch dunklere Färbung kenntlich gemacht werden und sind für die in den Weitbewerb eintretenden Künstler in keiner Weise maßgebend.

5) Die Entscheidung über den Preis erfolgt durch Seine Majestät den Kaiser und König unmittelbar und wird am Geburtstage Allerhöchstdesselben, dem 2VN. Januar 18965, bekannt gemacht.

Die zum Wettbewerb zugelassenenen Einsendungen werden ö Entscheidung gi zwei Wochen öffentlich aus⸗ gestellt.

6) Ueber das mit dem Preise ausgezeichnete Werk und dessen Vervielfältigung bleibt Seiner Majestät dem Kaiser und König die freie Verfügung vorbehalten.

7) Die nicht prämilerten Werke sind nach Schluß der Ausstellung, spätestens aber binnen vier Wochen nach Be— kanntmachung des Preises wieder abzuholen. Nach diesem Zeitpunkt werden sie den Eigenthümern auf deren Kosten zu⸗ gesandt werden.

Berlin, den 22. Februar 1895.

Der Minister der geistlichen, nee,, 3. Medizinal⸗Angelegenheiten. o sse.

Dem Lehrer an der hiesigen Königlichen Kunstschule, Architekten Spu th ist das Prädikat, Professor“ beigelegt worden.

Der Kreisphysikus Dr. Vogel zu Freiburg ist aus dem Kreise Kehdingen in gleicher Eigenschaft in den Kreis Stade versetzt worden.

Ministerium des Innern.

In Erwiderung auf die gefälligen Berichte vom 14. No⸗ vember v. J. und 5. Januar d. J, betreffend die F estseßzung der Vergütungssätze für Landlieferungen, erkläre ih mich, nach Benehmen mit dem Herrn Kriegs⸗Minister, ganz ergebenst damit einverstanden, daß der Durchschnitt aus den Preisen aller überhaupt zu Markte gebrachten Sorten jeder Getreide⸗ art bezw. wo nur für eine Sorte Preise notiert wurden, diese zu Grunde zu legen und die Preise für Weizen⸗ und Roggen⸗ mehl, wie bisher, nach dem ermittelten Körnerpreise mit Zu⸗ rechnung des ortsüblichen Mahllohnes festzusetzen sind.

Eurer Excellenz gebe ich ganz ergebenst anheim, die Königlichen Regierungs-Präsidenten der dortigen Provinz mit entsprechender Anweisung gefälligst zu versehen.

Berlin, den 6. Februar 1895.

Der Minister des Innern. Im Auftrage: Haase. An den Königlichen Ober⸗Präsidenten Herrn XN. Excellenz zu JN.

Abschrift theile ich Eurer Excellenz, unter Bezugnahme auf den Runderlaß vom 27. September 1893, zur gefälligen Kenntnißnahme und gleichmäßigen weiteren Veranlassung ganz ergebenst mit.

Der Minister des Innern. Im Auftrage: Haase. An die übrigen Königlichen Ober⸗Präsidenten.