1895 / 52 p. 5 (Deutscher Reichsanzeiger, Thu, 28 Feb 1895 18:00:01 GMT) scan diff

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der anderen Seite eine weitere Preisermäßigung als berechtigt er⸗ scheinen läßt. Wir werden kaum umhin können, da uns zu vergegen⸗ wärtigen wie es mit den Preisen und den Selbstkosten, die auf den fiskalischen Werken heute gejahlt werden, stebt. Meine Herren, der Grundpreis des Kainit beträgt, wie Ihnen bekannt ist, 1,50 4

Von diesem Grundpreis sind die gewährten Rabatte abzuziehen; sie betragen für den Kainit 16 0,½ gleich 24 3. Für den Karnallit beträgt der Grundpreis 90 3, der gewährte Rabatt 17 0/9 15.33 3; der Nettopreis loko Werk diese Zahlen beruhen auf amtlichen Be⸗ rechnungen der fiskalischen Werke berechnet sich hiernach für Kainit auf 1,256 M, für Karnallit auf 7457 3. Ich bemerke, daß hierbei die bereits früher gewährte Staffelpreisvergütung nicht in Rücksicht gezogen ist; sie beträgt bei Entfernungen von über 400 Em für je 20 km 1 3 für den Doppelzentner. Der Durchschnittspreis, den die Werke erzielen, ist also noch etwas geringer. Von diesem Preis loko Werk von 1,268 6 für Kainit und 7457 3 für Karnallit werden die Selbstkosten in Abzug zu bringen sein. Diese Selbstkosten beliefen sich 1892/93 auf 85, 12 3, 1893/94 auf 81,02 3 und zwar für Kainit und Karnallit gleichmäßig. Ich bemerke, daß hierbei die Substanz⸗ verminderung, wie das bei Bergwerken zulässig ist, nicht in Rechnung gezogen wurde. Es ergiebt sich nun aus den gegenübergestellten Preisen und Selbstkosten, daß die fiekalischen Werke für Kainit einen Gewinn von 44,98, also ungefähr 45 3 pro Doppelzentner machen; daß bei Karnallit ein Zuschuß von 6,985 zu leisten war. Es ist ganz richtig bemerkt worden, daß die Einbuße an Karnallit als sehr er⸗ heblich nicht anzusehen ist, da die Förderung von Karnallit gegenüber Kainit nicht so sehr erheblich ist. Sie ftellte sich 1893,ñ94 bei den fiskalischen Werken für Karnallit auf 79900 hkg und bei Kainit auf 1246341 hRkg.

Also der Gewinn, der in Kainit gemacht wird, ist als ein nicht unbetrãchtlicher anzusehen. Immer hin, glaube ich, wird man sagen können, daß bei einem Betrieb, der so vielen Gefahren ausgesetzt ist, wie der Kali⸗ salzbetrieb, er auf keinen Fall als ein unmäßiger Gewinn anzusehen ist, besonders wenn man die alljährliche Substanzverminderung berücichtigt. Nach Meinung der Staatsregierung allerdings würde, wenn sie selbständig und allein zu verfügen hätte, sie sich wohl in der Lage

sehen, dem Wunsche der Landwirthschaft nachzukommen und die VPreise

für Kainit aus den fiskalischen Werken noch zu vermindern bis zu einem Betrage, der noch zu finden wäre, sodaß immer noch ein mäßiger Gewinn dabei herauskäme.

Nun, meine Herren, ist aber, wie Ihnen bekannt ist, die König liche Staatsregierung nicht in der Lage, die Preise der Kalisalze allein festzustellen. Sie befindet sich, wie der Herr Interpellant auch bemerkt hat, in einem Syndikat, welches erst im Jahre 1898 abläuft. Innerhalb dieses Syndikats werden die Preise von dem Syndikatsausschuß festgestellt, und dem Fiskus steht es nicht ju, die Preise allein herunterzusetzen. Dahingegen hat der Ressort · Minister die Befugniß, in besonderen Verhält⸗ nifsen der Landwirthschaft die Syndikatspreise für die Roh⸗ salze berunterzusetzen. Nun ist es für mich nicht zweifel⸗ baft, daß diese Vertragsbedingungen nicht dahin zu verstehen sind, daß der Minister in der Lage ist, die Privatwerke zu nöthigen, einer ständig berabgehenden Konjunktur in der Landwirthschaft mit ihren Preisen zu folgen, sondern der Sinn dieser Vertragsbestimmung war ganz unzweifelhaft, daß nur bei außergewöhnlichen, vorüber⸗ gebenden Nothfällen der Minister in der Lage wäre, die Werke auch gegen ihren Willen zu nöthigen, die Preise herabzusetzen. Es würde 1. B. im Laufe der großen Trockenheit vor zwei Jahren meines Erachtens ein Grund dazu vorgelegen haben, wenn die Werke damals nicht freiwillig meinem Wunsch gefolgt wären, eine Herabsetzung der Kali= Freise vorzunehmen. Ich würde mich nach meiner Auf⸗ faffung einer nicht lopalen Handhabung dieser Bestimmungen schuldig machen, wenn ich die Privatwerke gegen ihren Willen zwingen würde, jetzt noch weiter mit Ermäßigung der Kalipreise vorzugehen. Der Herr Interpellant hat bemerkt, daß die Gesammtlage der Kali⸗ werke seiner Meinung nach ganz jweifellos eine solche sei, daß sie eine weitere Herabsetzung der Preise ertragen kõnnen. Ich will das in keiner Weise bestreiten; indessen ist es doch eine ganz andere Frage, ob der Staat

ein Geschenk zu bezablen, welches die Regierung zu machen wünscht. Ich meine, da haben wir doch zen Grund, nicht über die Grenzen dessen, was recht und billig iß, hinauszugehen.

Nun wäre noch eine Moglichkeit gegeben, nämlich daß der Staat aus dem Syndikat austrete und seine Rohsalze zu einem billigeren Preise der Landwirthschaft gäbe. Ich muß dazu bemerken, daß nach dem bestehenden Syndikatsvoertrage zu einer Aufhebung desselben Einstimmigkeit der Werke erforderlich ift, und daß wir nicht in der Lage sind, von beute zu morgen den Vertrag zu lösen. Aber vielleicht würden die Kaliwerke gar nicht ab⸗ geneigt sein, auf eine Ausscheidung des Fiskus aus dem Syndikat ein⸗ einzugehen. Sie würden dadurch alle dem weiteren Drängen auf Herabsetzung der Preise entgehen und in der Lage sein, ganz nach eigenem Ermessen die Preise für Kalirohsalze festzusetzen.

Nun entsteht aber doch die Frage, ob es für die fiskalischen Werke klug und gerathen ist, diesen Weg zu betreten, und da kommt zunächst als völlig ausschlaggebend in Betracht, daß sie allein zur Zeit nicht in der Lage sind, die Bedürfnisse der deutschen Landwirthschaft an Kainit zu befriedigen. Der Fiskus produziert von der Gesammt⸗ produktion des Kainits zur Zeit etwa 15960; wir würden also für 15 7 Kainit allerdings in der Lage sein, einen billigeren Preis fest⸗ zusegzen; wir würden aber nicht in der Lage sein, das auch für die übrigen 8.5 7 zu erzwingen.

Also ich bin der Meinung, meine Herren, daß man schon aus diesem Grunde es sich doch sehr überlegen solle, ob man diesen Weg beschreiten will, abgesehen von den vielen anderen Nachtheilen, die meiner Auffassung nach damit verbunden sind, wenn das Kalisyndikat aufgelöst würde. Ja, wenn der Fiskus in der Lage wäre, künftig die Produktion, soweit sie nicht aus bereits verliehenen Feldern kommt, in der Hand zu haben, so wäre unsere Position in dieser Sache eine völlig andere. Leider hat das geehrte Haus uns diese Möglichkeit nicht in die Hand gegeben.

Also, meine Herren, ich resümiere mich dahin, daß ich es zur Zeit nicht für zulässig halte, die Privatwerle zu zwingen, wider ihren Willen die Preise für Rohsalze noch weiter herabzusetzen als geschehen ist, daß die Staatsregierung es aber für wünschenswerth hält, hierzu in der Lage zu sein. Durch ein Austreten aus dem Syndikat würde das nicht erzielt werden; es bleibt deshalb nur noch ein Weg übrig, nämlich der Versuch, durch erneute Verhandlungen mit den Syndikatswerken

eine weitere Preisherabsetzung für Kainit herbeizuführen. Ob das möglich sein wird, erscheint allerdings sebr fraglich. Vielleicht gelingt es durch Aen-⸗ derung des Vertrags und Zugestãndnisse an die Werke auf anderen Seiten. Meine Herren, an gutem Willen fehlt es der Regierung nicht; wir wünschen dringend, dem Wunsche der Landwirtbschaft nachzukommen; rechtliche Verhältnisse gestatten es nicht, das zu thun. Die Staats- regierung ist aber bereit, unter den gegebenen Voraussetzungen den Versuch zu machen, eine weitere Herabfetzung der Preise für Kali⸗ rohsalze herbeizuführen. Die Interpellation war damit erledigt.

Es folgen Wahlprüfungen. .

Nach den Anträgen der Wahlprüfungskommission werden die Wahlen der Abgg. Letocha, Graf von Strachwitz, Dr. Lohmann und Dr. Beumer für gültig, die des Abg.

Lucius , für ungültig erklärt und die des Abg. von Baumbach beanstandet.

Die Mandate der Abgg. Engels, Dr. Lotz und Dr. Krantz erklärt das Haus den Antragen der Geschaftgordnungskommiffion gemäß für nicht erloschen. .

Hierauf wird eine Anzahl von Petitionen erledigt.

Mehrere Lehrer in Merseburg und Emden, sowie der Magistrat von Eisleben petitionieren um , staatlichen Mittel zu Alterszulagen an Lehrer auch in Drten von mehr als 10 009 Einer n n ; ; . J

Die Unterrichtskommission beantragt: die Petition mit Rücksicht auf die Erklärung des Ministers der geistlichen 2. Angelegenheiten in der Sitzung vom 23. Januar 1895 dahin, daß ein Lehrerbesoldungs⸗ gesetz in Vorbereitung sei, welches namentlich eine Ausgleichung der , herstellen soll, der Regierung als Material zu über⸗ weisen. f

Abg. von Evnern (nl): Die Petenten weisen mit Recht darauf bin, daß es nicht gerechtfertigt sei, die Zuwendung von Alterszulagen lediglich von der mechanischen Grenze der Einwohnerzahl abhängig zu machen. Die Erklärung des Ministers in der Kommission war ja erfreulich; wenn das vorbereitete Lehrerbesoldungsgesetz uns aber nicht in diesem Jahre zugeht, so wäre es wohl Zeit, die Wünsche der Petenten auch außerhalb dieses Gesetzes zu befriedigen. In dem zu erwartenden Gesetz wird die Zuwendung von Alterszulagen nicht nach der mechanischen Grenze der Cinwohnerzahl zu geschehen haben, sondern es wird allgemein eine Dotierung der einzelnen Stellen je nach der Bedürftigkeit der Gemeinden erfolgen müssen.

Der Antrag der Kommission wird angengmm'en. ;

Es folgt der Bericht der Unterrichts kommission über verschiedene Petitionen um Aufhebung von Verordnungen der Regierung in Marienwerder, Königsberg und Danzig, nach welchen diejenigen in gemischter Ehe lebenden Eltern, die ihre Kinder in einer anderen als der Religion des Vaters unterrichten lassen wollen, eine protokollarische Erklärung darüber vor dem Landrath abzugeben ver⸗ pflichtet sind.

Berichterstatter Abg. von Bockelberg (kons.) empfiehlt namens der Unterrichtskommission Uebergang zur Tagesordnung.

Abg. Krebs (Zentr.): Die hier angeregte Frage muß so lange besprochen werden, bis Recht und Gerechtigkeit zur Geltung kommen. Im Jahre 1894 ging man über Petitionen, die diesen Gegenstand betrafen, zur Tagesordnung über, allerdings mit einer höchst zweifelhaften Majorität. Die in Frage kommenden Ver ordnungen sind ungesetzlich. Dieselbe Regierung in Königs berg hat in Bejug auf. jüdische Kinder bestimmt, daß sie in der christlichen Religion zu erziehen sind, wenn der Vater oder der Vormund diesen Wunsch schriftlich äußert. Katholiken wie Protestanten sind in gleicher Weise interesstert, daß die Frage bezüglich Erziehung der Kinder bei Mischehen rechtsgültig geregelt wird. Es sind Fälle vorgekommen, in denen ein evangelischer Vater, der seine Kinder katholisch erziehen lassen wollte, seitens des Landraths nicht nur, sondern auch seitens des Sekretärs mit Vorwürfen über⸗ schüttet wurde. Dem muß entgegengetreten werden,. .

Abg. von Kölichen (kons): Die Frage ist in der Unterrichts- kommisston sechs Mal erörtert und sechs Mal in demselben Sinne entschieden worden. Der Minister könnte ebensowenig jetzt beim siebenten Male die Wünsche der Petenten erfüllen, wie wir es thun werden. Wir sind der Ansicht, daß der konfessionelle Frieden am meisten gestölt wird durch die Propaganda hinsichtlsch der Kinder⸗ erziehung. Wir halten es für eine Pflichtverletzung, wenn der Vater seine Kinder in einer anderen Religion erziehen läßt, als er selbst hat. Sein Wille wird aber , nicht eingeschränkt, daß er seine Erklärung beim Landrath abgiebt. Wenn seitens dieses oder jenes Landraths Uebergriffe vorgekommen sind, so bedauere ich das. Es fragt sich aber, ob in den betreffenden Fällen der Beschwerdeweg be⸗ schritten worden ist. .

Geheimer Ober-Regierungs- Rath von Bremen; Die be— treffenden Regierungeverfügungen sind auf Anregung von katholischer Seite gegeben worden. Daß in einzelnen Fällen ein besonderer Druck auf katholische Eltern ausgeübt werden sei, kann ich auf Grund der mir zugegangenen Berichte nicht zugeben. Wenn keine weiteren Be—⸗ schwerden vorliegen, so halte ich dies für ein Zeichen, daß die Er⸗ klärung von dem Landrath nicht drückend für die Eltern ist. Ich habe auch das Vertrauen, daß die Landräthe die Interessen der katholischen Bürger wahren werden. . ö .

Abg. Dr. Porsch (Zentr.): Die Verfügung der Regierungs⸗ behörde verstößt gegen das Allgemeine Landrecht, welches bestimmt, daß, so lange in Mischehen die Eltern über die Religion der Kinder einig sind, niemand etwas dreinzureden hat. . .

Abg. Dr. Krpatschek. (kon): Ein so schwerwiegender sittlicher Schritt, wie der Entschluß eines Vaters, sein Kind in einer anderen als der eigenen Religion erziehen zu lassen, darf dem Vater nicht leicht gemacht werden. Da wir kein Schulgesetz haben, ist die Regierung vollkommen berechtigt, über Schulangelegenheiten durch Verfügungen zu bestimmen und einen so wichtigen Fall mit den nöthigen Formen zu umgeben. . .

Abg. von Eynern (ul.): Wenn das Zentrum an eine so formale Angelegenheit derartige Beschwerden knüpft, so beweist das, daß es schon gar nicht mehr weiß, an welchem Punkt es ansetzen soll, um Konflikte hervorzurufen. =. . .

Dem Antrag der Kommission gemäß geht das Haus über die Petitignen zur Tagesordnung über. .

Mehrere mit zahlreichen Unterschriften versehene Petitionen aus Magdeburg, Erfurt, Aschersleben und anderen Städten verlangen den Erlaß eines Gesetzes zur Fürsorge für mittellose, arbeit suchende Wan derer. . ̃

Die Gemeindekommission beantragt, die Petitionen der Regierung zur . zu überweisen. . .

Berichterstatter Schlabitz (fr. kons.) Mit der vorliegenden rh hat sich auch schon dieses Haus im vorigen Jahre beschäftigt. Es handelt sich in erster Linie darum, ob durch eine gesetzliche Regelung des Verpflegungsstationswesens die Krisig, die über dasselbe ein⸗

ebrochen ist, abgewendet werden kann. Auch der Minister⸗ Prãsident

Sr zu Eulenburg hat diese ien. , e. in Aussicht gestellt, indem er betonte, daß ein Bedürfniß für Aufrechterbaltung der Ver⸗ pflegungsstationen entschieden vorhanden sei, um Hilfe und Heil den⸗ jenigen Mitmenschen zu schaffen, die durch Druck der Verhältnisse und aus unverschuldeter Noth auf die Landstraße getrieben würden.

Abg. Brützt (fr, kons. : Der Bericht der Gemeinde⸗Kommission erklärt, daß die Verpflegungbstationen nothwendig seien, um die Bettelei zu unterdrücken und die Stttlichkeit zu heben. Es fragt sich, ob diese r zu erreichen sind. Wenn in einzelnen Gegenden die Wander-

ettelei nachgelasfen hat, so kann das besondere Gründe haben. In ein⸗ zelnen Kreisen, die besonders für Verpflegungestationen interessieren, ist durch Polizeiverordnung den Freiseingesessenen verboten worden, Almosen zu geben ein Beweig, daß die Verpflegungsstationen die Bettelei nicht einschränken. Die Freunde der Verpflegungsstationen schieben dies dem Umstande

sittlichem ren. versittlichenden Einfluß aus,

stationen würdig ist,

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* . dhe, n r d in ndr pflegungsstationen mehr er ö ; rer i Hin, diese Stationen wird das Wandern erleichtert und die Wanderer werden durch den 26 mit Vagabonden verschlechtert. Eine Prüfung, ob ein Mann der stützung in den Verpflegungs. dig ist ausgeschlossen. Fl e. Ver⸗ pflichtung zur Einrichtung von . würde zu bedenk⸗ lichen Konsequenzen führen. Ein solches Gesetz würde auch die Är. beiter in ihrem Kampf 6 die Arbeitgeber unterstũtzen. Wollten letztere die Forderungen der Arbeiter nicht erfüllen, würden sie rasch mir der Drohung bei der Hand sein, überhaupt nicht arbeiten zu wollen, sondern zu den Verpflegungsstationen zu gehen. Es würde das im Fall eines Strikes zur Unterstützung desselben führen. Die Be— kämpfung der Wanderbettelei ist ein Problem, das ebensowenig gelöst werden kann wie die soziale Frage. Ich bitte, den Antrag der Ge— meinde · ommission abzulehnen.

Von den Abgg Schmieding (nl) und Genossen ist ein Antrag eingegangen, die Petitionen der Regierung zur Erwägung zu über' weisen.

Abg, von Pappenheim oons): Es 4 hier eine Lücke in der sozialen Gesetzgebung vor. Wir habenedie ng, * die Leute zu sorgen, die vom Schicksal oft ohne ihre Schuld Kuf die Landstraße getrieben worden sind. Wir haben es hier mit einer Felge des Freizügigkeitsgesetzes zu thun, die wir auszugleichen suchen můssen. Ob die Verpflegungsstationen in anderer Weise eingerichlet werden sollen, steht nicht zur Berathung, sondern nur, ob die Frage Über, haupt geregelt werden soll. Daß ein Versuch zur Regelung unter. nommen werden soll, kann man nur befürworten. Zur Zeit liegt in noch kein Gesetz vor; wir werden also event. in der Lage sein, z prüfen, ob es gangbar sein wird.

Geheimer Regierungs⸗Rath von Trott zu Solz: Dig Frage ist im Ministerium des Innern eingehend geprüft und in worden, daß eine gesetzliche Regelung wohl möglich ist. Ein Gesetz. entwurf liegt fertig ausgearbeitet vor. Die Königliche Regierung hat anerkannt, daß im allgemeinen die Verpflegunsstationen segensreich gewirkt haben. Daß Mängel hervorgetreten sind, liegt daran, daß das System an vielen Orten nicht gehörig durchgeführt werden konnte. Wo Lies geschehen ist, baben, sich Mängel nicht gezeigt. Der Zweck der Verpflegungsstationen soll, sein, vor, übergehend arbeitslos gewordenen Männern Gelegenheit zu geben, neue Arbeit zu suchen. Deshalb werden solche Stationen bor allem dort eingeführt werden müssen, wo Gelegenheit gegeben ist, Arbeit zu finden. Die Träger der Verpflegungsstationen müßten die Kreise sein. Wenn nun aber auch anerkannt werden muß, daß im Interesse der Verpflegungsstationen bald der Erlaß eines Gesetzes nothwendig wäre, so ist doch zu berücksichtigen, daß der Zeitvunkt dazu jetzt nicht günstig ist, da infolge unserer ungünstigen Wirthschaftslage den Kreisen nicht so leicht neue Lasten aufgebürdet werden können. Infolge dieser Erwägungen hat der Minister den fertigen Gesetzentwurf noch nicht vorgelegt. Wenn das Haus sich dafür erklärt, wird der Minister bereit sein, die Vorlage an das Haus zu bringen. :

Abg. Graf von Bernstorff fr. kons.): Ich kann nicht an— erkennen, daß die Verpflegungsstationen das richtige Mittel sind, arbeitsuchenden Wanderern Arbeitsgelegenbeit zu bieten. Auch in der Provinz Brandenburg hat man theilweise recht schlechte Erfahrungen

mit den Stationen gemacht; sie kosten den Kreisen des Regierung.

bezirks Brandenburg ja 19. bis 20 000 M jährlich. Die Stationen werden zu 90 00 von Arbeitescheuen, nicht von Arbeitsuchenden fre⸗ guentiert; sie haben ihre Aufgabe: Etappen zwischen den Arbeiter kolonien zu sein, nicht erfüllt, auch sind sie meist gar nicht in der Lage, den Suchenden Arbeit zu geben. Gegen das Vagabondenthum sind Repressiwvmaßregeln nothwendig, aber man muß nicht in den Veipflegungestationen 9 Prãmien auf das Herumreisen gussetzen. Für eine gesetzliche Regelung der Angelegenheit würde ich nur unter der Bedingung stimmen, daß fit kleinere Bezirke Arbeiterkolonien gegründet werden, in denen der Arbeitsuchende verpflichtet wird, eine Zeit lang zu arbeiten. Den Gemeinden müßten dabei die Transportkosten für die Hinschaffung der Arbeitsuchenden nach der Kolonie ersetzt werden. Im allgemeinen würde ich eine reichsgesetzliche Regelung der Sache einer solchen in Preußen allein vorziehen. . bg. Freiherr von Huene (Zentr.): Ich halte die Verpflegunge⸗ stationen für einen großen Segen; die egnerischen Redner haben von den Stationen keine genügende Kenntniß. Die Gründung von staat⸗ lichen Arbeiterkolonien wäre viel zu kostspielig. Rechte und Pflichten der Regierung und der Kreise müssen gesetzlich geregelt werden, aber den Standpunkt der Regierung verstehe ich nicht, daß sie ein Geseß fertiggestellt hat. aber es uit vorzulegen wagt, ehe es das Haus verlangt. Die Regierung will also uns die Verantwortlichkeit für das Gesetz aufbürden. . Abg. Hansen (fr. kon): Ich kann eine allgemeine gesetzliche Regelung des Verpflegungsstationswesens nicht empfehlen. Wenn sich die Verpflegungsstationen an einzelnen Punkten segensreich erwiesen haben, so darf man sie doch nicht zwangsweise überall einführen; man darf das nur thun an den Routen zwischen größeren Arbeits. plätzen, aber nicht in abgelegenen Gegenden. Ohne Räcksicht auf die besonderen Verhältnisse läßt sich, die Angelegenheit nicht regeln. Was die Geldfrage betrifft, so ist die Sache gar nicht durchfübrbar, ohne daß den Kreisen neue Lasten aufgelegt werden, die nach Aufbebung der 14x Huene um so schmerzlicher werden empfunden werden. Ich bitte schließlich, die Petitionen weder zur Berücksich⸗ tigung noch auch zur Erwägung zu überweisen, damit die Regierung nicht aus der Art der Ueberweisung falsche Schlüsse zieht. . Abg. Winckler (kons.) empfiehlt eine Ueberweisung der Petition zur Erwägung, damit man sich in keiner Weise i ern Seiner Ansicht nach ** das Verpflegungsstationswesen sich als ein Mittel zur planmäßigen Organisierung der Vagabondage erwiesen. Gebeimer Regierung ⸗Rath von Trott zu Solz weist die An⸗ nahme zurück, als wolle die Regierung die Verantwortung für das Geset auf das Haus übertragen. Lediglich die Petitionen hätten der Regierung Veranlassung gegeben, über den Stand der Sache zu berichten. Wenn es der Wunsch des Haufes sei, so werde der Minister das Gesetz obne weiteres vorlegen. ; . . Abg. Bartels (kens.) warnt dapor, bei jeder Gelegenheit sofort die Klinke der Gesetzgebung zu ergreifen. Man solle hier lieber auf dem Wege der Freiwilligkeit und des administrativen Einwirkens vor. gehen. Ein Gesetz mit seiner Schablonisierung eigne sich nicht für diese Verhältnisse. Auch er empfehle eine Ueberweisung zur Erwägung. Abg. Riesch (fr. kons : Ich beschränke mich darauf, zu . daß im Regierungsbezirk Cassel die Verpflegungsstationen sich sebt bewährt haben, und daß ihre Erhaltung gewünscht wird. ö Abg. Knebel (ul: Die gesetzliche Regelung der Frage ba . eine bedeutende finanzielle Tragweite. enn die Regierung selbst mi dem Gesetzentwurf zurückhalte, habe das Haus keine Veranlassung, die Vorlage desselben zu fordern.

Geheimer Regierungs⸗Rath pon Trott zu Sol hebt 96 daß eine Vorlage des n. , . . die Majerita des Hauses sich gegen die Petitionen erklären sollte.

Abg. 3 Eyngrn (ul.) erkennt an, daß beim Va gabs em viel unverschuldetes Elend zu verzeichnen sei. Es sei schwer Hi 9 bringen, doch seien auch noch schwerere Aufgaben schon ne, . worden. Wenn die Regierung einen Gesetzentwurf ein 1 er geprüft werden und könne je nach dem Inhalt abgelehnt oder enommen werden. ; ö ; Hierauf werden die Petitionen der Regierung zur Erwägung überwiesen.

Schluß 41 / Uhr.

zum Deutschen Reichs⸗

M 52.

1. Untersuchungs⸗ Sachen.

2. . ustellungen u. dergl.

3. Unfall⸗ und Invalidltãts-⸗ c. Werficherung. 4 Verkãufe, Verpachtungen, Verdingungen 1c. 5. Verloosung ꝛc. von erthpapieren.

Deffentlicher Anzeiger.

Zweite Beilage Anzeiger und Königlich Preußischen Staats-Anzeiger.

Berlin, Donnerstag, den 28. Fehrugr

1895. ö.

8. TJommandit ˖ Gesellschaften auf Aktien u. Aktien; 7. Erwerbs und Wirthschafts⸗ enossenschaften. 8. Niederlassung ꝛc. von 9. Bank ⸗Ausweise.

10. Verschiedene Bekanntmachungen.

echtsanwaͤlten.

) Untersuchungs⸗Sachen.

71459 Steckbrief.

Gegen den unten beschriebenen Agenten Julius Theodor Ludwig Vollmann, welcher sich verborgen hält, ist in den Akten U. R. ] Nr. 31 de 1895 die Untersuchungshaft wegen Beihilfe zur schweren Ur⸗ kundenfälschung mit Betrug verhängt. Es wird ersucht, den ꝛc. Vollmann zu verhaften und in das Untersuchungsgefängniß hierselbst, All. Moabit 12a, abzuliefern.

Berlin, den 22. Februar 1895.

Der Unter suchungsrichter beim Königlichen Landgericht J.

. Alter 47 Jahre, geb. am 13. Januar 1848 in Müblhausen i. Th, Größe 174 m, Statur mittel, Haare dunkelblond, Stirn gewölbt, Nugen— brauen blond, Augen blond, Rafe lang, Mund ge⸗ wöhnlich, Zähne vollständig, Gesicht lang oval Gesichtsfarbe blaß, Sprache deutsch. Besondere Kennzeichen: Am linken Scheitel und Mitte der Stirn je eine Narbe; doppelter Leistenbruch.

I lIh00] Beschluß. Auf Antrag der Königlichen Staatsanwaltschaft wird gegen l) den Albert Plura aus Altendorf, geboren 11. Juli 1872, 2 den Mathias Chrosz ebendaher, geboren 2. November 1872, 3) den Karl Ruduik ebendaher, 30. August 1872. 4) den Max Zweig aus Borutin, geboren 8 e 63 Musi B b den Robert Ignatz Musiol aus Bosatz, geboren am 19. Juli 1871, ah g 6) den Adolf Bulenda aus Budzisk, geboren am ö I fta Maliffet aus Haatsch, geb den ert aliffek aus Haatsch, geboren am 27. Oktober 1872, . s) den Herrmann Hugo Mikulla aus Koblau, ge— boren am 2. April 1873, 9) den Anton Gaideczka aus Kranowitz, geboren am 22. November 1872, 10 den Anton Karl Depta aus Ostrog, geboren am 9. Februar 18639, 1I) den Viktor Michael Ilka ebendaher, geboren am 28. Seytember 1872, 12) den Franz Konstantin Zima ebendaher, ge⸗ boren am 8. März 1871, . 13) den Anton Pawlassek aus Groß⸗Peterwitz, geboren am 11. Juni 1872, 14) den Emil Franz Ludwig aus Klein ⸗Peterwitz, geboren am 31. Januar 1872, 15) den Paul Rudolf Bernard aus Plania, ge⸗ boren am 25. Juni 1872, 16) den Eugen Alfred Pamliki ebendaher, ge— boren am 3. September 1872 17) den Ludwig Adamezyk aus Ratibor, geboren am 8. Februar 1872, 18) den August Franz Anton Biallon ebendaher, ö . 53. , 4 den Karl Franz Breitkopf ebendaher, geboren am 31. Oktober 1873, ö her 20) den Johannes Paulus Rinke ebendaher, ge⸗ boren am 25. Juni 1572, 21) den Vinjent Franz Rieger ebendaher, ge⸗ boren am 18. Januar 1871, 22) den Paul Johann Karl Webs ebendaher, geboren am 24. Juni 1872, 23) den Friedrich Maximilian Johann Welter . n. w 9. 2 e. ö ) den Franz ik aus Ratsch, geboren am 7⁊. Juli 1872, ö 26) den Wilhelm Tatusch aus Gut Schammer—⸗ win geboren am 21. Juni 1872 6) den Josef Pluschke aus Sczepankowitz, ge⸗ boren am 25. Februar 1872, 24 den Franz Stanke aus Thröm, geboren am 12. Februar 1871, 28) den Max Johann Emil Doehring aus Gut Tworkau, geboren am 10. Juni 157f, 29) den Fabian Sebastian Lassak aus Wrzessin, geboren am 20 Januar 1872, 80) den Johann Lazar aus Zauditz, geboren am 1. Februar 1871, 31 den Karl Ignatz Koenig ebendaher, geboren am 31. Juli 1871, 32) den Ferdinand Hawel ebendaher, geboren am 1. November 1871, 33 den Franz Kaspar aus Kosmütz, geboren am 25. Januar 1872, 34) den Johann Hoffmann geboren den 28. April 1872, welche hinreichend verdächtig erscheinen, als Wehr⸗ pflichtige, in der Absicht, sich dem Eintritt in den Dienst des stehenden Heeres oder der Flotte zu ent⸗ ziehen, ohne Erlaubnsß das Bundesgebiet verlassen 8 haben oder nach erreichtem militärpflichtigen lter f außerhalb des Bundesgebiets aufzuhalten, Vergehen gegen § 1460 Rr. 1 er r das guptverfahren vor der Strafkammer des König—⸗ chen Landgerichts hierserbst eröffnet. Das im . fr . ,. . ird gemä P.⸗O. mit Beschlag belegt. IIa. M.. . . ; 1 . een, 4 gan nigliches Landge 111 raftkammer. inge. . Theuner.

Y Aufgebote, Zustellungen und dergl.

lilgis ; Zwangsversteigerung. Im ee der , . soll das im Grundbuche von den Nicder chönhausener Parzellen

geboren

aus Pogrzebin,

Band 20 Nr. 746 auf den Namen des Maurer- poliers Albert Greinke eingetragene, hier in der Stargarderstraße 17 belegene Grundstück in einem neuen Termin am 8. April 1895, Vormittags 10 Uhr, vor dem unterzeichneten Gericht, Neue ö 13, Hof, Erdgeschoß, Eingang C.

aal 40, versteigert werden. Das Grundstuͤck ist mit 159 * Reinertrag und einer Fläche von Oo, 73 ha zur Grundsteuer veranlagt. Auszug aus der Steuerrolle, beglaubigte Abschrift des Grundbuchblatts, etwaige Abschätzungen und andere das Grundstück betreffende Nachweisungen, sowie besondere Kaufbedingungen können in der Gerichts- schreiberei ebenda, Eingang PD., Zimmer 17, eingesehen werden. Das Urtheil über die Erthei⸗ lung des Zuschlags wird am 13. April E895, Vormittags A1 uhr, im vorangegebenen Saal 46 verkündet werden.

Berlin, den 19. Februar 18965.

Königliches Amtsgericht J. Abtheilung 88.

71619 Zwangsversteigerung.

Im Wege der Zwangsvollftreckung soll das im Grundbuch von Berlins Dorotheenstadt Band 1 Nr. 6b auf den Namen der Wittwe Geber, Jenny, geborene Rosenberg, eingetragene, hier, Unter den Linden Nr. 31, belegene Grundstück am 26. April 1895, Vormittags 10 Uhr, vor dem unterzeichneten Gerichte, Neue Friedrichstraße 13 Hof, Erdgeschoß, Eingang C., Saal 40, versteigert werden. 6 Grundstuͤck 1 mit 125 000 4 Nutzungs⸗ werth zur Gebäudesteuer veranlagt. Auszug aus der Steuerrolle, beglaubigte Abschrift des Grundbuch- blatts, etwaige Äbschätzungen und andere das Grund stück betreffende Nachweisungen, sowie besondere Kauf bedingungen können in der Crrichi r. ebenda, Eingang P., Zimmer 17, eingesehen werden. Das Urtheil über die Ertheilung des Zuschlags wird am 20. April 1895, Vormittags 11 Uhr, im vorangegebenen Saal 40 verkündet werden.

Berlin, den 19. Februar 1895. .

Königliches Amtsgericht J. Abtheilung 88.

71573

In dem Verfahren, betreffend die Vertheilung des durch Zwangsvollstreckung gegen den Amtsgerichts Sekretar Gronemann zu BVanzig beigetriebenen und hinterlegten Betrages von 718,15 , ist zur Er= klärung über den vom Gerichte angefertigten Theilungs⸗ plan sowie zur Ausführung der Vertheilung Termin auf den 19. April 1895, Vormittags IO Uhr, bor dem Königlichen Amtsgerichte, X., hierselbst, Zimmer 42, des Gerichtsgebäudes auf Pfefferstadt bestimmt worden. Zu diefem Termine werden

1) der Rechtsanwalt Baumann, jetzt dessen Wittwe, geb. Koehler, früher in Marienwerder,

2) der Schuhfabrikant F. Pauls in Danzig,

3) der Kaufmann A. Fünkenstein hier,

4 der Kaufmann A. Mendelsohn hier,

) der Kaufmann, Abraham Lichtenstein hier,

6) der Wagenlackierer W. Wiedtmann hier,

der Rentier F. Mayer hier,

s) der Rentier JL. Wohlfahrt hier,

) der Rentier Otto Groehl hier,

109 der Rentier J. Witt in Pogorsch, Kreis Neustadt,

11) der Rentier J. Witt in Langfuhr,

1 die Handlung N. T. Angerer hier, Langen markt,

153) die Wittwe Laura Franck, geb. Münchow, früher hier, jetzt in Zabrze, Kreis Oppeln, Bergamt in Schlesien,

14) der Fleischermeister Respondek hier,

jetzt unbekannten Aufenthalts, beziehungsweise deren Rechtsnachfolger auf Anordnung des Königl. Amts⸗ gerichts, XI., hierdurch öffentlich geladen.

Danzig, den 22. Februar 1895.

. Griegorzewski, Gerichtsschreiber des Königlichen Amtsgerichts. XI.

71083 Aufgebot.

Der Kaufmann Eduard Rump zu Münster hat das Aufgebot des auf den Inhaber lautenden 40/0 Rhelnisch⸗Westphälischen Rentenbriefs Titt. G. Nr. 14 638 über 100 Thaler 300 M beantragt. Der Inhaber des Rentenbriefs wird aufgefordert, sVätestens in dem auf den 20. September 1895, Vormittags 10 uhr, vor dem unterzeichneten Gerichte, immer Nr. 42, anberaumten Aufgebotz⸗ termine seine Rechte anzumelden und den Renten— brief vorzulegen, widrigenfalls die Kraftloserklärung desselben und die Ausfertigung eines neuen Renten⸗ briefs für den Antragsteller erfolgen wird. F 566.

Münster, den 13. Februar 1855.

Königliches Amtsgericht. Abtheilung VI.

71084] Aufgebot.

Der Kirchenvorstand der katholischen Pfarrgemeinde zu Einen bei Milte hat das 2, der auf den In⸗ haber lautenden 4prozentigen Rheinisch⸗Westfälischen Rentenhriefe Litt. D. Nr. 12 338, 12 3539 und 12 340 Über je 75 S, von welchen der Rentenbrief Nr. 12 3359 bereit zum 1. Oftoher 1891 ausgeloost ist, beantragt. Der Inhaber der Rentenbriefe wird aufgefordert, spätestens in dem auf den 20. September sg, Vormittags 10 Uhr, vor dem unterzeichneten Gerichte, Zimmer Nr. 42, anberaumten , ., termine seine Rechte anzumelden und die Renten⸗ briefe vorzulegen, widrigenfalls die Kraftloserklärung derselben erfolgen wird und für den Antragsteller die , von Rentenbriefen für die Nr. 12 338 und 123540 erfolgen wird. —F. 1. 965.

Münster, den 13. Februar 1895.

Königliches Amtsgericht. Abtheilung VI.

67785 Aufgebot.

Auf Antrag des Landmanns Bernhard Wulff in Siblin als Testamentsvollstreckers des weiland Mühlen⸗ baumeisters Carl Friedrich Trahn in Neustadt i H. wird der unbekannte Inhaber der angeblich verloren , Stammaktie der Kreis Oldenburger Eisen⸗

ahngesellschaft Nr. 1221 über 500 M deutscher Reichtz=

in dem auf Freitag, den 20. September 1895, Vormittags 11 uhr, anberaumten Aufgebots⸗ termin bei dem Gerichte anzumelden und die Urkunde vorzulegen, widrigenfalls die Kraftloserklärung der⸗ selben erfolgen wird.

Oldenburg i. H., den 6. Februar 1895.

Königliches Amtsgericht. Ilz bh d Anfgebot.

Die hiesige Firma E. G. Helling Co. hat das Aufgebot beantragt zur Kraftloserklärung des von der Hamburger Freihafen ⸗Lagerhaus Gesellschaft ausgestellten Lagerscheins Nr. 3146, J. 3 26, Fel. 164 V über 208 Ballen Reiswurzeln, diverfe Marken und Nummern, keel JJ. 5 - 6, lautend auf Namen der antragstellenden Firma oder Srdre.

Der Inhaber der Urkunde wird daher aufgefordert, seine Rechte bei der Gerichtsschreiberei dez unter⸗ eichneten Gerichts, Poststraße 19, 2. Stock, Zimmer

. l, spätestens aber in dem auf Freitag, den 19. April 1895, Nachmittags 1 Uhr, anbe⸗ raumten Aufgebotstermine, im Justizgebäude, Damm—⸗ thorstraße 16, Parterre links, Zimmer Nr. 7, anzu-= melden und die Urkunde vorzulegen, widrigenfalls die Kraftloserklärung der Urkunde erfolgen wird.

Hamburg, den 77. September 1894.

Das Amtsgericht Hamburg. Abtheilung für Aufgebotssachen. (gez) Tes dorpf Dr. Veröffentlicht: Ude, Gerichtsschreibergehilfe.

68184] Aufgebot.

Der Kurator ad ho der abwesenden Elisabeth Sprado, geb. Lübberstedt, nämlich der Holzhändler

einrich Carl n , . in Firma Rehfisch &

err, hier, Eilbecker Weg, vertreten durch die hiesigen

echtsanwalte Dres, jur. Antoine⸗-Feill und Dr. jur. Hübener, hat das Aufgebot beantragt zur Kraftlos⸗ erklärung des mit Distrikt 1 Nr. 76 535 und dem Namen Elisabeth Lübberstedt bezeichneten Spar⸗ kassenbuchs der Hamburger Sparkasse von 1827 über S6 499,72.

Der Inhaber der Urkunde wird daher aufgefordert, seine Rechte bei der Gerichtsschreiberei des unterzeich⸗ neten Amtsgerichts, ö 19, 2. Stock, Zimmer Nr. 5], spätestens aber in dem auf Freitag, den 12. Juli 18695, Nachmittags Ü Uhr, anbe⸗ raumten Aufgebotstermine im Justizgebäude, Damm— thorstraße 10, Parterre links, Zimmer Rr. 7, anzu— melden und die Urkunde vorzulegen, widrigenfalls die Kraftloserklärung der Urkunde erfolgen wird.

Hamburg, den 19. Dezember 1894.

Das Amtsgericht Hamburg. Abtheilung für Aufgebotssachen. (gez. Tes dorpf Dr. Veroffentlichl? Ude, Gerichtsschreibergehilfe.

43228 Aufgebot.

Das Sparkassenbuch⸗Konto Nr. 2111 der Kreig— . des Kreises Konitz ausgefertigt auf den Namen der Frau Wittme Albertine Bublitz in Königl. Neukirch über ursprünglich 1700 AS, und über jetzt noch gö50 M ift angeblich verloren ge⸗ gangen und soll zum Zweck der Neubildung auf⸗ eboten werden. Auf Antrag der Wittwe Albertine

ublitz in Königl. Neukirch wird daher der Inhaber des Buches aufgefordert, spätestens im Aufgebots⸗ termine, den 28. Juni 1895, Vorm. 160 Uhr, bei dem unterzeichneten Gerichte, Jimmer Nr. 534 seine Rechte anzumelden und das Buch vorzulegen, . die Kraftloserklärung desselben erfolgen wird.

Konitz, den 18. Oktober 1894. Königliches Amtsgericht. IV.

64254 Aufgebot. I) Der Kassierer der Krankenkasse der Zucker⸗ fabrik Wolkramshanfen, Schreiber & Co., hat das Aufgebot des auf den Namen dieser . lau⸗ tenden Quittungsbuchs der Spar- und Darle nskasse des Kreises Grafschaft Hohenstein zu Rordhausen Nr. 54909 über 300 S, angezahlt am 20. April 1893, und Zinsen, die am 1. Fanuar 1894 6,50 S betragen, beantragt.

* Des leichen hat der Rentier Friedrich Schneitler zu Braunschweig als Gläubiger auf Grund gericht⸗ licher Ueberweifung das Aufgebot des auf den Namen der 6 Geschwister Höner als Erben der verstorbenen Frau Marie Höner, geb. Haase, hier am 2 August 1888 über 214 . 26 3 ausgefertig⸗ ten Quittungsbuchs Nr. 13039 der städtischen Spar⸗ kasse zu Nordhaufen, am J. Januar 1894 noch über 1483 97 8 lautend, beantragt.

Die Inhaber dieser Sparkassenbücher werden auf⸗· gefordert, spätestens in dem auf den 14. Oktober 1895, Vormittags 11 Uhr, vor dem unter— . Gerichte anberaumten Aufgebotstermine hre er anzumelden und die Bücher vorzulegen, . alls die Kraftloserklärung derfelben . wird.

Nordhausen, den 15. Januar 1895. Königliches Amtsgericht. Sim on.

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49605 , d,,

Die n , rusauer Kupfer u. Messing⸗ fabrik zu Fupfermühle bei Flensburg, vertreten durch den Vorstand Kilheim August Seifert? da! selbst, hat das Aufgebot eines Wenn ausgestellt

am 10. Oktober 1393 von J. Werthe im in Köln

währung hierdurch aufgefordert, seine Rechte fpätestens

a. Rh. über 900 6 (neunhundert Mark), zahlbar am 15. Februar 1894 bei der Essener Kreditanstalt zu Essen (Ruhr), von dieser acceptiert, zu Gunsten des S. Stern zu Aschaffenburg als Remittenten, indossiert von diesem an Zudwig Simons zu Neu⸗ münster i. Holstein, von diesem weiter an E. T iessen daselbst, von dielem endlich an die Antragste erin“*, beantragt. Der Inhaber der Urkunde wird aufgefor⸗ dert, spätestens in dem auf den 25. Juni 1893, Vormittags EO Uhr, vor dem unterzeichneten Gerichte, simmer 43, anberaumten Aufgebots termine seine Rechte anzumelden und den Wechsel vorzu⸗ legen, widrigenfalls die Kraftloserklärung desselben

olgen wird.

Essen, den 20. November 1894.

Königliches Amtsgericht.

õ7 846] Bekanntmachung.

Auf den Antrag des Klempnermeisters C. W. Horhach sen. in Reichenbach i. V., vertreten durch den Rechtsanwalt Weber in Lützen, wird der angeb—⸗ lich abhanden gekommene, am 15. November 1894 fällig gewesene Wechsel d. d. Leipzig, den 39. Juni 1894 uͤber 150 Jo, gezogen von der Firma Kresse & Hartmann auf Herrn Emil Dörr in Lützen und von diesem angenommen, aufgeboten. Der unbekannte Inhaber des Wechsels wird aufgefordert, spätestenß im Aufgebotstermine am 12. Juli 1893. Vor⸗ mittags 10 Uhr, seine Rechte anzumelden und den Wechsel, vorzulegen, widrigenfalls derfelbe fär kraftlos erklärt werden wird.

Lützen, den 20. Dezember 1894.

Königliches Amtsgericht. Abtheilung J.

64835 Aufgebot.

Auf Antrag des Bergrepisors F. Hartenfeld in Eisleben, Bevollmächtigter,

1 der Frau Re ierungs⸗ und Sanitäts⸗Rath Wilhelmine Gabriele Elisabeth von Hasselberg, geb. Fleischer, in Stralsund,

2) des Professors Dr. Herrmann Anton Moritz Fleischer in Berlin,

3) der Frau Dr. Klara Eduarde Susette Fil⸗ singer, geb. Fleischer, in Dresden,

) des Professors Dr. Richard Fleischer in Er— langen und

5), der, Frau Rechtsanwalt Elisabeth Rosalie Marie Häckermann, geb. Fleischer, in Greifswald,

wird der Inhaber der angeblich verloren gegan⸗ genen Forderungsurkunde der zu Paris am 8. Ja— nuar 1894 verstorbenen Frau Eduarde Bottier der= wittwet gewesenen Seidensticker, geb. Ritterich, wonach dieser eine jährliche Leibrente von 1400 Thlr' gegen den Pastor Hermann Eggert in Halle a. Sꝗ, das Fräulein Therese Eggert in Leipzig, den Pro—⸗ fessor Dr. Moritz Fleischer in Dresden und die ver⸗ witiwete Frau Dr. Dammann, Alwine, geb. Bieler, in Halle a. S., zustand, bestehend aus der beglau⸗ higten Abschrift des Theilungsrezesses, d. d. Salse, Leipzig, Dresden, 13. September 1873 und den 4 damit verbundenen Hypothekenbuchsauszügen vom 30. September 1872 uber je 350 Thlr., zufammen 1400 Thlr., aufgefordert, seine Rechte auf diese Urkunde spätestens im Aufgebotstermin, am ZI. September L895, Vormittags 10 uhr, bei dem unterzeichneten Gericht anzumelden und die Urkunde, vorzulegen, widrigenfalls dieselbe für kraftlos erklärt werden wird.

Eisleben, den 18. Januar 1895.

Königliches Amtsgericht.

567326] Anfgebot.

Die Ehefrau des Landwirths Christian Meinecke, Anna, geb. Steinkamp, in Groß⸗Winnigstedt, als einzige Erbin ihres am 27. Februar 1882 verstorbenen Vaters, des Halbspänners Christian Steinkamp in Semmenstedt, hat das Aufgebot des als Schuld⸗ urkunde ausgefertigten Kauffontrakts vom 18. April 1855, aus welchem, in Verbindung mit der Zessions⸗ urkunde vom 5. Juli 1872, für ihren genannten Vater 700 Thlr. 21090 Æ auf dem Kothhofe No. ass. 14 zu Semmenstedt im Grundbuche von Semmen⸗ stedt als Hypothek eingetragen sind, unter Glaubhaft⸗ machung, 3; die gedachte Ausfertigung des Kauf⸗ kontrakts abhanden gekommen und deren Inhaber unbekannt sei, gemäß 823 ff. R. 3.-P. D. und F?? Nr. 5 des Gef. Nr. 12 vom J. Aprif 1875 beantragt. Der Inhaber der Urkunde wird auf⸗ gefordert, spätestens in dem auf den 24. Juli 1893, Vormittags 9 Uhr, vor dem unterzeichneten Ge— richte anberaumten Aufgebotstermine seine Rechte anzumelden und die Urkunde vorzulegen, widrigenfalls die Urkunde dem Eigenthümer des verpfändeten Grund⸗ stücks, bezw. dem Schuldner oder dessen Rechtsnach⸗ folger gegenüber für kraftlos erklärt werden wird. Wolfenbüttel, den 17. Dezember 1894.

Herzogliches Amtsgericht. H. Winter. Ausgefertigt: L. S.) F. Mu es, Gerichtsschreiber erzogl. Amtsgerichts.

71571] Aufgebot. 4

Von dem unterzeichneien Königlichen Amtsgericht ist die Cinleitung des Aufgebotsverfahrens behufs Todeserklärung:

1) des am 5. Februar 1836 geborenen Johann Georg Schmidt, welcher im Alter von 14 Fahren nach Amerika ausgewandert und im Jahre 1852 da= selbst in Buffalo berstorben sein soll,

2) des am 15. September 1838 geborenen Hein aich Schmidt, welcher in den Jahren 18656 bis 1869 nach Amerika a,. sein soll und von dessen i t 15. August 1874 Nachricht nicht vor=

anden ist, ehelichen Kinder des. Gutsauszüglers Michael Schmidt und der Sophie, geb. Etzold, in Franken

hausen, auf Antrag: