1895 / 62 p. 4 (Deutscher Reichsanzeiger, Tue, 12 Mar 1895 18:00:01 GMT) scan diff

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ür Arbeitgeber, die zahlreiche Arbeiter beschäftigen, empfiehlt i das Ver eichniß nach dem anliegenden Muster (Anlage I) zu ren. Bei Eintragung der Art der vorgenommenen Arbeiten genügt es sofern es sich nicht um die Bewachung der Betriebsanlagen, sowie um die Beaufsichtigung des Batrlebes handelt nicht, die Arbeiten allgemein nach der in den Ziffern 1—5 des Abs. 1 des . gegebenen Bezeichnung anzuführen. Vielmehr muß au den intragungen die Art der Arbeit soweit zu ersehen sein, daß be⸗ urtheilt werden kann, ob sie unter die in diesen Ziffern bezeichneten Arbeiten fällt. Die Eintragungen müssen für jeden Sonn⸗ und Festtag, wenn thunlsch, spätestens am folgenden Wochentag vorgenommen werden. 5) Während für solche Arbeiter, die lediglich mit den im § 1050 unter den in g 2 und 5h. bezeichneten Arbeiten beschäftigt werden, besondere Iuhezeiten nicht vorgeschrieben sind, müssen denjenigen Arbeitern, die mit den unter den Ziffern 3 und 4 bezeichneten Arbeiten an Sonntagen länger als 3 Stunden beschäftigt oder hierdurch am

Befuch des Gottesdienstes gehindert werden, an jedem zweiten oder

dritten Sonnkag bestimmte Ruhezeiten verbleiben (6 1050 Abf. 3).

Die Wahl, ob Sonntagsruhe am zweiten oder dritten Sonntag zu gewähren sei, steht den Gewerbetreibenden zu.

Für die n r an den nicht auf einen Sonntag fallenden Festtagen braucht ein Ausgleich durch Freilassung von der Arbeit am zweiten oder dritten Sonntag nicht gewährt zu werden.

6) Die untere Verwaltungsbebörde darf auf besonderen Antrag eine allwöchentlich zu gewährende, 24 stündige Wochentagsrube anstatt der Ruhe am zweiten oder dritten Sonntag nur unter der Voraus. . zulaffen, daß die Arbeiter am Besuche des Gottesdienstes nicht gehindert werden G 105 9 Abs. 4). Außerdem ist die Genehmigung in der Regel nur zu ertheilen, wenn die Durchführung der Ruhe am zweiten oder dritten Sonntag mit unverhältnißmäßigen Opfern oder mit erheblichen Unzuträglichkeiten für den Bekrieb oder die Arbeiter

verbunden sein würde.

Die Genehmigungsverfügung ist schriftlich zu erlaffsen. Sie muß bestimmen, für wie viel Arbeiter, für welche Arbeiten und unter welchen Bedingungen die Ausnahme bewilligt wird. Die Geneh⸗ migung ist, sofern sich die Ausnahme auf mehr als 4 Sonntage er⸗ streckt, nur unter dem ausdtücklichen Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs zu ertheilen. . 3,

Die untere Verwaltungsbehörde hat die Genehmigung in ein Verzeichniß einzutragen, welches nach dem beigefügten hel u (Anlage 2) anzulegen ist. Das Verzeichniß oder eine Abschrift davon ist bis zum 15. Januar jedes Jahres dem Regierungs⸗Präsidenter einzureichen und von diesem dem Regierungs⸗ und Gewerberath zur Benutzung bei Erstattung des Jahresberichts zu überweisen. .

Für die unter der Aufsicht der Bergbehörden stehenden Betriebe hat der Revierbeamte das Verzeichniß mit dem Jahresbericht dem Ober⸗Bergamt vorzulegen.

II. Ausnahmen für Betriebe, in denen Arbeiten vor⸗ kommen, die ihrer Natur nach eine Unterbrechung oder einen Auffchub nicht gestatten, sowie für Kampagne⸗ und Saisonindustrien. 6 1964) .

Umfang und Bedingungen der hierher gehörigen, durch den Bundes⸗ rath zugelaffenen Ausnahmen ergeben sich aus der Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 5. Februar 1895 (R.⸗G.⸗Bl. S. 12).

Zu dieser ist Folgendes zu bemerken:

) Die in die Bekanntmachung aufgenommenen Gewerbe sind im wesentlichen in Anlehnung an die Klassifikation der Gewerbestatistik aufgezählt. Wenn in einer gewerblichen Anlage mehrere unter ver= schledene Gruppen der Gewerbestatistik gehörige Betriebe vereinigt sind, wie z. B. Hochofenwerke und Eisengießereien (Gruppen 1II und V), se greifen für diese einzelnen Betriebstheile die verschiedenen Ausnahmevorschriften Platz.

2) In den Bestimmungen des Bundesraths; sind nur die auf Grund des 5 1054 zugelassenen Sonntagsarbeiten aufgezählt, dagegen nicht diejenigen Arbeiken, die nach 5 105 Abs. 1 an Sonn- und

esttagen kraft gesetzlicher Vorschrift vorgenommen werden können.

ls Richtschnur dafur, welche Arbeiten nach 5 10656 Abs, 1 als ge— 6 gestattet anzufehen sind, haben die im Anhang (Anlage 4) folgenden Erläuterungen zu der Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 5. Februar 1895 zu dienen.“) * .

Jedoch sind in diesen Erläuterungen weder sämmtliche, nach § 16 9 Abs. 1 zulässigen Arbeiten angeführt, noch ist ohne weiteres anzunehmen, daß die daselbst als unter § 1059 Abs. 1 fallend be⸗ zeichneten Arbeiten in allen Betrieben der betreffenden Art gesetzlich

estattet sind. Vielmehr kommt es hierbei wesentlich auf die Ver— lenff der einzelnen Betriebe (räumliche Ausdehnung, Fabrikations⸗ art und a an. (Vergl. oben unter B. J. 2.)

3) Die Bestimmungen des Bundesraths knüpfen die Gestattung von Sonntagsarbeiten an Bedingungen, die den Arbeitern ein Mindest⸗ maß von Ruhe sichern. Wenn nicht im einzelnen hal Gefahr im Verzuge ist, dürfen die Arbeiter während dieser Ruhezeit zu keinerlei Arbeit, auch nicht zu den im § 1056. Abs. 1 bezeichneten Arbeiten, berangezogen werden.

4) In allen Fällen, wo nach den Bestimmungen des Bundes raths den Arbeitern mindestens Ruhezeiten Hrn § 1065 Abs. 3 zu gewähren sind, ist gleichzeitig der unteren Verwaltungsbehörde die Ermächtigung ertheilt, analog der Bestimmungen im Abs. 4 des § 105 an Stelle der Ruhe an jedem zweiten oder dritten Sonntag eine allwöchentlich zu gewährende 24 stündige Ruhezeit an einem Wochentage zuzulassen, sofern die Arbeiter am Besuche des sonntäg⸗ lichen Gottesdienstes nicht behindert werden.

In das nach B. 1. 6 dieser Anweisung zu führende Verzeichniß hat die untere Verwaltungsbehörde diese Ausnahmebewilligungen nicht einzutragen.

III. Ausnahmen für Gewerbe zur Befriedigung täglicher oder an Sonn und Festtagen besonders hervortretender Bedürfnisse.

(86 105 Abs. 1.)

1) In der Regel (vergl. unten Ziffer 7 und 8) sind Ausnahmen nur für die nachstehend unter à bis O benannten Gewerbe und nicht

in größerem Umfange oder unter leichteren Bedingungen, als im

Folgenden angegeben, zuzulassen: a. Blumenbindereien.

Es kann die Beschäftigung von Arbeitern an allen Sonn, und Festtagen mit dem Zusammenstellen und Binden von Blumen und

flanzen, Winden von Kränzen u. derg!l, während der für den Verkauf von Blumen in offenen Verkaufsstellen freigegebenen Stunden und erforderlichenfalls auch schon für zwei Stunden vor dem Beginn des Verkaufs, aber nicht während der Zeit des Hauptgottesdienstes ge⸗ stattet werden.

Bedingung: Wenn die Sonntagsarbeiten länger als drei Stunden dauern, so sind die Arbeiter entweder an jedem dritten Sonntag für volle 36 Stunden, oder an jedem zweiten Sonntag mindeftens in der Zeit von 6 Uhr Morgens bis 6 Uhr Abends, oder in jeder Woche während der zweiten Hälfte eines Arbeitstages, und zwar fpätestens von 1 Uhr Nachmittags ab, von jeder Arbeit freizulassen. .

b. Gasanstalten und Elektrizitätswer ke.

Es kann die Beschäftigung von Arbeitern an allen Sonn- und Festtagen mit Arbeiten, die für den Betrieb unerläßlich sind, gestattet werden. ;

Bedingung: Die den Arbeitern zu gewährende Ruhe hat mindestens zu dauern: entweder für jeden zweiten u , g 24 Stunden, oder für jeden dritten Sonntag 36 Stunden, oder, sofern an den übrigen Sonntagen die 8 eic len nicht länger als 12 Stunden dauern, für jeden vierten Sonntag 36 Stunden. Ablösungsmann⸗ schaften dürfen je 12 Stunden vor und nach ihrer regelmäßigen Be⸗ schäftigung zur Arbeit nicht verwendet werden. Die den Ablösungs⸗

Diese Erlãuterungen sind hier nicht abgedruckt.

mannschaften zu gewährende Ruhe muß das Mindestmaß der den abgelösten Arbeitern gewährten Ruhe erreichen. c. Bäcker und Konditorgewerbe.

I) Die Beschäftigung von Arheitern kann an allen Sonn. und Festtagen während 10 Stunden gestattet werden.

Bedingung: Jedem Arbeiter ist an jedem Sonn- und Fest⸗ tage eine ununterbrochene Ruhe von 14 Stunden in Bäckereien, 2 17 Stunden in Konditoreien zu gewähren. Der Beginn dieser Ruhe⸗ zeit ist in Bäckereien frühestens von 12 Uhr Nachts, spätestens von 3 Uhr Morgens, in i g frühestens von 12 Uhr Nachts, spätestens von 12 Uhr Mittags ab zu rechnen.

Ferner ist jedem Arbeiter mindestens an jedem dritten Sonntage

die zum Besuch deg Gottesdienftes erforderliche Zeit freizugeben.

2). Diejenigen Arbeiter, welchen a der Bestimmung zu 1 eine Ruhezeit von 14 bejw. 12 Stunden zusteht, dürfen während dieser Ruhezeit beschäftigt werden:

a. in Bäckereien mit Arbeiten, die zur Vorbereitung der Wieder⸗ aufnahme der regelmä gen Arbeit am nächsten i e mg sind, en sie nach 5 Uhr Abends stattfinden und nicht länger als 1 Stunde

. ; . p. in Konditoreien mit der Herstellung und dem Austragen leicht verderblicher Waaren, die unmittelbar vor dem Genuß hergestellt werden müssen (Eis, Crömes u. dergl.).

Bedingung zu b;: Sind in Konditoreien Arheiter noch nach 12 Uhr Mittags beschäftigt worden, so müssen sie an einem der nächsten sechs Werktage von Mittags 12 Uhr ab von jeder Arbeit

freigelassen werden. 24 3) Für Gemeinden, in denen die Bäcker k an Sonn⸗ und Festtagen für ihre Kunden das Ausbacken der von diesen bereiteten

Kuchen oder das Braten von Fleisch besorgen, kann von der unteren

Verwaltungsbehörde gestattet werden, daß in jedem Betriebe ein über 16 Jahre alter Arbeiter mit jenen Arbeiten während höchstens drei Vormittagsstunden über die unter Ziffer 1 freigegebene Zeit hinaus beschäftigt wird. .

4) Für Betriebe, in denen sowohl Bäckerwagren als Konditor⸗ waaren hergestellt werden, ist die Beschäftigung solcher Arbeiter, die an Sonn⸗ und . ausschließlich mit der Herstellung von Konditorwaaren be . t werden, nach den Be ien n, für Konditoreien, die Bes . der übrigen Arbeiter nach den Be⸗ stimmungen für Bäckereien zu regeln,

Als Bäckerwagre ist dasjenige Backwerk zu behandeln, welches herkömmlich unter Verwendung von Hefe oder Sauerteig ohne Bei⸗ ,, ücker zum Teig hergestellt wird. Indessen kann die höhere Verwalfungsbehörde fur ihren Bezirk oder einzelne Theile des⸗

selben darüber Bestimmung treffen, ob abweichend hiervon eine Waare ortsüblich zu den Bäckerwaaren zu rechnen ist.

d. Fleischergewerbe.

Es kann die Beschäftigung von Arbeitern an allen Sonn⸗ und

. sür drei Stunden, welche bis zum Beginn der für den auptgottesdienst festgesetzten Unterbrechung der Verkaufszeit im Handelsgewerbe reichen dürfen, gestattet werden.

Wo nach den besonderen örtlichen Verhältnissen diese dreistün, dige Arbeitszeit nicht ausreichen sollte, können ausnahmßweise noch zwei weitere, vor den Beginn des Hauptgottesdienstes fallende Stun⸗ den freigegeben werden. : 6

Bedingung: wie zu a.

e. Barbier⸗ und Fri seurgewerbe.

Es kann die Beschäͤftigung von Arbeitern an allen Sonn, und Festtagen im allgemeinen nur bis 2 Uhr Nachmittags, darüber hinaus aber noch insoweit gestattet werden, als sie bei der Vorbereitung von öffentlichen Theatervotstellungen und Schaustellungen erforderlich ist.

Bedingung: Wenn die Sonntagsarbeiten länger als drei Stunden dauern, so sind die Arbeiter entweder an jedem dritten Sonntag für volle 36 Stunden oder an jedem zweiten Sonntag mindestens in der pit von 6 Uhr Morgens bis 6 Uhr Abends oder in jeder Woche während der zweiten Hälfte eines Arbeitstages, und f spätestens von 1 Uhr Nachmittags ab, von jeder Arbeit frei⸗ zulassen.

Wenn die Arbeiter durch die Sonntagsarbeiten am Besuch des Gottesdienstes behindert werden, so ist ihnen an jedem dritten Sonntag die zum Besuch des Gottesdienstes erforderliche Zeit freizugeben.

f. Wasserversorgungsanstalten.

Es kann die Beschäftigung von Arbeitern an allen Sonn, und Fel tegen mit Arbeiten, die für den Betrieb unerläßlich sind, gestattet werden. z Bedingung: Bei bloßem Tagesbetrieb wie zu e, bei ununter—⸗ brochenem Betrieb wie zu b.

Badeanstalten.

Es kann die Beschäftigung von Arbeitern an allen Sonn- und destt g gestattet werden.

Bedingung für diejenigen Badeanstalten, die nicht nur in der wärmeren Jahreszeit betrieben werden: wie zu e.

Soweit die Badeanstalten zu Heilzwecken bestimmt sind, finden auf sie, wie auf Heilanstalten überhaupt, die Bestimmungen der Ge⸗ , über die Sonntagsruhe leine Anwendung (vergl. oben zu ALI.

h. Zeitungsdruckereien. .

1) Es kann die Beschäftigung von Arbeitern an allen Sonn- und Festtagen, mit Ausnahme des zweiten Weihngchts⸗, Oster und Pfingst⸗ feiertages, bis 6 Uhr Morgens zur Herstellung der Morgenausgabe gestattet werden. .

Bedingung: Nach Herstellung dieser Ausgabe muß der Betrieb bis um 6 Uhr Morgens des folgenden Werktages ruhen.

2) Soweit der Vertrieb der Zeitungen nicht durch besondere Spediteure stattfindet, sondern einen Theil des Zeitungsdruckerei⸗ betriebes bildet, können dafür die nach der Anweisung, betreffend die Sonntagsruhe im Handelsgewerbe, für die Zeitungsspedition zulässigen Arbeitszeiten gewährt werden.

Bedingung: Beim Vertrieb der Zeitungen an Sonn und Festtagen dürfen Personen, die bei der Herstellung der Morgenaus⸗ gabe beschäftigt gewesen sind, nicht Verwendung finden.

i. Anstalten zur Mittheilung telegraphischer Nach⸗ richten an Abonnenten.

Es kann die Beschäftigung von Arbeitern an allen Sonn- und . mit Arbeiten, die für den Betrieb unerläßlich sind, gestattet werden.

Bedingung wie zu e.

k) Photographische Anstalten.

Es kann die Beschäftigung von Arbeitern gestattet werden:

I) an den letzten vier Sonntagen vor Weihnachten zum Zwecke der Aufnahme von Porträts, des Kopierens und Retouchierens für 10 Stunden bis spätestens7 Uhr Abends,

2) an allen übrigen Sonn und Festtagen zum Zwecke der Auf⸗ nahme von Porträts im Sommerhalbjahr für 6 Stunden bis spätestens um 5 Uhr Nachmittags, im Winterhalbjahr für 5 Stunden bis spätestens um 3 Uhr Nachmittags.

Die Ausnahme unter 2 findet keine Anwendung auf den ersten Weihnachts⸗, Oster⸗ und Pfingstfeiertag.

Bedingung wie zu e.

. Gewerbe der Köche.

Es kann die Beschäftigung von Arbeitern an allen Sonn⸗ und

ger nn, gestattet werden. ; edingung wie zu e. m. Bierbrauereien, Eisfabriken, Molkereien.

Es kann die Versorgung der Kundschaft mit Bier, Roheis und Molkereiprodukten an Sonn. und Festtagen während der für den e, mit diesen Gegenständen freigegebenen Stunden gestattet werden. ; . n. Mineralwafserfabriken.

Es kann in der wärmeren Jahreszeit für 3 Stunden vor dem Beginn des Hauptgottesdienstes w , , von Arbeitern mit . Arbeiten gestartet werden, die zur Versorgung der Kundschaft erforderlich sind. ,

o. Bekleidungs⸗ und Rein igun gsgewerbe mit ; mäßigem Betriebe. han dwerl⸗

Es kann die Ablieferung bestellter Arbeiten an die Kunden zi zum Beginn der für den Hauptgottesdienst festgesetzten unterbtechnn

der Verkaufszeit im Handelsgewerbe gestattet werden. 2) Die höheren Verwaltungebehörden haben für die unter 11

bis o aufgeführten Gewerbe nur soviel Sonntagsarbeit zu gestatlen

als nach den örtlichen Verhältnissen geboten erscheint.

Durch die Bestimmungen zul soll also nur das Söchst. maß der zulässigen Autznahm en und das Min dest maß . zu gewährenden Ruhezeiten festgesetzt werden. ö

B) Ingbesondere kann für Betriebe mit Tag. und Nachtarben die Genehmigung zur Sonntagkarbeit von der Bedingung a hãng gemacht werden, daß längere als 18 stündige 3 = lässig sind, sofern es sich um anstrengende Arbeiten handelt und die Beseitigung der 24 stündigen n n e en durch Einführun acht nr Schichten oder Einstellung von Ersatzmannschaften ohne Rr.

ebliche Unzuträglichkeiten möglich erscheint.

Auch kann für Betriebe mit Tag, und Nachtarbeit (z. B. Gaz. anstalten) die Zulassung einer beschränkten Arbeit an Sonn, und Fest. tagen davon abhängig gemacht werden, daß während bestimmter Stunden an diesen Tagen der Betrieb ruht.

4) 51 die nicht ununterbrochen arbeitenden Betriebe ist, sofern die Durchführung der Bedingungen im § 1050 Ab. 3 möglich er. scheint, von der Zulassung der Bedingung, durch welche nur die Frei, h eines Nachmittags an einem Wochentag und die Gewährung der

elegenheit zum Besuch des Gottesdienstes an jedem dritten Sonntag vorgeschrieben wird, abzusehen. w

5) In denjenigen Fällen, in denen nach vorstehenden Be,

stimmungen nur folche Arbeiten gestattet werden dürfen, die für den

Betrieb unerläßlich sind, ist es zulässig, daß diese Arbeiten im einzelnen bezeichnet werden. e

6) Die Ausnahmeregelung braucht nicht für den ganzen Ver, waltungsbezirk einheitlich zu erfolgen, sondern sie kann für den Fall daß die Verhältnisse der einzelnen Gewerbe an den einzelnen Orten des Bezirks verschieden liegen, für einzelne Kreise oder Orte verschieden gestaltet werden. ö 7) Unter besonderen n , z. B. bei Truppenzusammen. ziehungen, größeren Volksfesten, Märkten und Wallfahrten, oder während der Fastnachtszeit, kann, die höhere Verwaltung behörde fu Befriedigung der hierdurch gesteigerten Bedürfnisse der Bevölkeru für einzelne Ortschaften eder Bezirke vorübergehend oder periodis für kurze Zeit weiterreichende Ausnahmen von dem Verbot Sonntagsarheit, als die unter gffer 1 vorgesehenen, zulassen. Von jeder Ausnahmeregelung dieser Art ist den unterzeichneten Ministem umgehend Anzeige zu machen. ,

8) Sollte in Zukunft das Bedürfniß bervortreten, weiterreichende Ausnahmen, als die unter Ziff. 1 vorgesehenen, für die Dauet ju zulassen, so hat die höhere Verwaltungs behörde vor der Zulassum solcher Ausnahmen den unterzeichneten Ministern Anzeige zu mach

9) Arbeiter, welche auf Grund der Ausnahmebestimmungen unte Ziff: L bis 8 mit Sonntags arbeiten beschäftigt werden, sind wen nicht Gefahr im Verzuge ist während der ihnen aus bedungen Ruhezeit auch nicht zu solchen Arbeiten, die in dem betreffenden h triebe auf Grund des 10650 Abs. 1 vorgenommen werden dürsa und ferner auch nicht zu Arbeiten in dem etwa mit dem Betriebe ber bundenen Handelsgewerbe heranzuziehen.

10) Die nach vorstehenden Vorschriften erlassenen Ausnahmen sind in den Amts und Kreisblättern zu veröffentlichen.

IVI. Ausnahmen für Betriebe mit Wind oder unregel— mäßiger Wasserkraft. (6 1056 Abs. 1 und 2.)

1) Dat Gesetz macht die Zulassung der Ausnahmen bei den mit Wind oder Wasserkraft, arbeitenden Betriehen daynn abhängig daß sie als Triebkraft ausschließlich oder vorwiegend Wind oder ba berwenden, bei den mit Wasserkraft arbeitenden Betrieben außerdem davon, daß die Wasserkraft eine unregelmäßige ist.

2) Als vorwiegend mit Wind und Wasserkraft arbeitend ist ein

Triebwerk dann anzusehen, wenn eine andere Triebkraft (Dampf, Gaß, Elektrizität u. dergl.) nur beim Versagen der Wind oder Wasferkrat eintritt oder wenn, im Falle des Nebeneinanderwirkens der Wind oda Wasserkraft, mit einer anderen Triebkraft die Wind- oder Wasserkrast bei normalem Betriebe die stärkere (Hauptkraft) ist. Letzteres ist bei Wassertriebwerken in der Regel dann anzunehmen, wenn bei mittlerem Wasserstand die Wasserkraft mehr als die Hälfte der zum normalen Betrieb des Werks erforderlichen Kraft liefert.

) Als unregelmäßiz ist eine Wasserkraft dann anzusehen, wenn der Wasserzufluß während der jährlichen Betriebszeit infolge elemen⸗ tarer Einwirkungen (. B. Trockenheit, Hochwasser, Frost), oder aus anderen Gründen (Mitbenutzung des Wassers zu anderen Zwecken z. B. Bewässerungsanlagen ü. s. w. erheblichen Schwankungen unter. worfen ist und dadurch ein ununterbrochener oder gleichmäßiger Wasser betrieb unmöglich gemacht wird. ö

Bei Prufung der Frage, ob eine Wasserkraft unregelmäßig ist sind hiernach außergewöhnliche Naturereignisse, die nicht an, während der jährlichen Betriebszeit wiederkehren, sowie solche Um. stände außer Betracht zu lassen, die zwar im Laufe deg Jahres sftet wiederkehren, jedoch die ununterbrochene oder gleichmäßige Fort ien. des Betriebes im gewöhnlichen Umfang nicht wesentlic

indern.

A) Die Ausnahmen haben nur den Zweck, Ausfälle der regel mäßigen werktägigen Arbeitszeit, welche durch Versagen der Trieb kraft verurfacht werden, auszugleichen, soweit ein wirthschaftlitz Bedürfniß hierzu vorliegt. In der Regel wird ein solches Bedürfnij nicht anzuerkennen sein, wenn und sowelt bisher die Sonntagsat nicht üblich war.

Bei Gestattung der Ausnahmen ist thunlichst zu ermitteln, n wieviel Wochentagen während der jährlichen Betriebszeit die Trieh⸗ kraft ganz oder theilweise zu versagen pflegt, und dementsprechend i die Zahl der Sonn⸗ und Festtage, an denen eine Beschäftigung statt⸗ finden darf, und die Dauer dieser Beschäftigung zu bemessen.

5) Ausnahmen werden nicht zuzulassen sein für größere Betriebe welche zwar vorwiegend mit Wind oder unregelmäßiger Wasserktan arbeiten, sich daneben aber ständig einer Hilfskraft bedienen, sofen diese Hilfskraft an Werktagen beim Versagen der Wind⸗ oder Wasse kraft die Fortführung des Petriebes in einem nicht wesentlich be schränkteren Umfang ermöglicht. .

6J Kommt Wind und Wasser nur in einzelnen Theilen einer 8. werblichen Anlage als Triebkraft in Anwendung, so erstreckt sich di Gestattung der Sonntagsarbeit nicht nur auf diejenigen Arbeiten welche unter Benutzung des Wind oder Wasserbetriebswerks aun. geführt werden, fondern auch auf solche Arbeiten, die mit ern Arbeiten derart im Zusammenhange stehen, daß sie nicht wohl an , henden oder nachfolgenden Werktag vorgenommen werde

önnen. . gn Für die Zulassung der Ausnahmen kommen zwei Verfahttt in Frage:

a. Einmal ist der Regierungs⸗Präsident, für die der AWufsicbt Bergbehörden unterstellten Betriebe das Ober⸗Bergamt, befugt, Lage der örtlichen Verhältnisse allgemeine Ausnahmen für bestimm̃ Betriebsarten, Verwaltungsgebiete oder Wasserläufe zuzulassen, sont einzelnen, nach Art, Einrichtung oder Lage des Betriebs der besondern , n sen Unternehmun gen Ausnahmen zu gewä S 1056 9 K

b. Daneben hat jeder Triebwerksbesitzer die Möglichkeit, ‚— seinen Betrieb in cinem nach den Vorschriffen der S8 206 und 21 Gewerbeordnung fich regelnden Verfahren besonderẽ Äushabmen! erwirken (56 1095e Abs. 2). ; cu

In den Fallen zu b bat in erster Instanz der Beirks . Aussch we. h zweiter Instanz der Minister für Handel und Gewerbe zu

eiden. 6. üir das Verfahren bei dem Bezirks- Ausschuß sind in erster . die Vorschriften im 3 21 Ziff. , 2, 4 und 3 der Gewerbeord

im Gesetz über die allgemeine Landesverwaltung für jußberfahren gegebenen Bestimmungen maßgebend.

der icht örden unterstellten Betriebe liegt eidung über die auf Grund des z 1065 6 Abf. 2 beantragte

mung befonderer Ausnahmen dem Ober⸗Bergamte, in zweiter ben Minister für Handel und Gewerbe ob,. 8 Bei Julaffung von Ausnahmen durch den Regierungs⸗Prä—⸗ §z ioß e Abs. 1 vergl., unter 7a) ist zwischen den anmühlen und den Wasser⸗Ketreidemühlen einerseits und den rigen mit e, asserkraft arbeitenden Betrieben ö 9) Der . (das Ober⸗Bergamt) kann auf Grund der nach Ziffer 4 und 5 vorgenommenen Prüfung die Beschäf⸗ hung von Arbeitern mit Arbeiten, welche nicht an Wertagen ver genommen werden können, mit Ausschluß des ersten Weihnachts⸗, Itter. und Pfingsttagee, gestettfn:

2. für die mit . Wasserkraft arbeitenden Betriebe mit Ausnahme der Getreidemühlen

in nicht mehr als 12 Sonn⸗ und . im Jahre,

b. für Windmühlen im Hinblick auf die, jährlich wieder⸗ lehrenden häufigen Unterbrechungen der regelmäßigen werktägigen Arbeitszeit durch ungünstige Winde und für Getreidewassermühlen im Hinblick auf den Wettbewerb mit den Getreidewindmühlen

an nicht mehr als 26 Sonn- und Festtagen im Jahre.

Weitergehende Ausnahmen sind nur unter hesonderen Umständen und jwar nur dann zuzulassen, wenn dies mit Rüchsicht auf die wirth- schaftliche Lage oder sonstige eigenartige Verhältnisse der in Betracht kommenden Betriebe oder Betriebsarten geboten erscheint.

Bedingungen: Den Arbeitern sind mindestens Ruhezeiten gemäß S 105 Abs. 3 oder Abs. 4 der Gewerbeordnung oder die ben in der Bedingung zu III 186 angegebenen Ruhezeiten zu ge— wahren.

* Sonn⸗ oder Festtagsarbeiten g von dem Gewerbetreiben⸗ den mit den im 5 1050 Abs. 2 bezeichneten Angaben über die Zahl der beschäftigten Arbeiter, die Dauer ihrer Beschäftigung, sowie die Art der vorgenommenen Arbeiten in das daselbst vorgeschriebene Ver—= zeichniß einzutragen (vergl. auch oben unter B. J. .

10) Die Bestimmungen unter III. 2— 5,7 und 9 finden auf die hier in Rede stehenden Ausnahmen entsprechende Anwendung.

11) Der Regierungs⸗Präsident (das Ober⸗Bergamt) har von den Ausnahmebewilligungen den betheiligten Orts Polizeibehörden und Gewerbe⸗Inspektgren (Revierbeamten) Kenntniß zu geben. Allgemeine, fit bestimmte Betriebsarten, Verwaltungsgebiete oder Wasserläufe wgelassene Ausnahmen sind ferner im Amtsblatt und in den Kreis⸗ Hlattern der hetheiligten Kreise zu veröffentlichen. Bei der Ver⸗ zffentlichung ist darauf zu achten, daß der Inhalt der Bestimmungen nner 2 bis 6 gleichfalls zur öffentlichen Kenntniß gebracht wird.

12) Bei den von dem Bezirks⸗Ausschuß (Ober⸗Bergamt) nach 51 050 Al. 2 zugelassenen Ausnahmen empfiehlt es sich, in dem Bescheide audrücklich darauf, hinzuweisen, daß die Ausnahmebewilligung jeder⸗ zit ganz oder theislweise widerrufen werden kann, und ferner vorzu⸗ shreiben, daß die Ausnahmebewilligung von dem Betriebsinhaber an der Betriebsstätte aufzubewahren und auf Erfordern den Polizei⸗ beamten, sowie den Gewerbeaussichtsbeamten vorzuzeigen ist.

13) Für den Widerruf einer Ausnahmebewilligung ist die Be⸗ hörde n die die Bewilligung ertheilt hat. Gegen einen den Widerruf aussprechenden Beschluß des Bezirks Ausschusses (Ober- 6 ö lie Beschwerde an den Minister für Handel und

ewerbe statt.

V. Ausnahmen zur Verhütung eines unverhältniß— mäßigen Schadens. . C6 1056)

1) Anträge auf Gestattung von Ausnahmen nach § 1605 sind von der unteren Verwaltungsbehörde möglichst schleunig zu erledigen. Der Unternehmer darf die Sonntagsarbeiten vor Eingang der Ge—⸗ nehmigung der unteren Verwaltungsbehörde nicht vornehmen lassen. Die nachträgliche Ertheilung der Genehmigung ist unzulässig.

2) Die Ausnahmen dürfen nur vorübergehend auf bestimmte dei, und ferner nur unter folgenden zwei Voraussetzungen bewilligt werden:

4a. das Bedürfniß zur Sonntagsarbeit darf trotz Aufwendung gehöriger Sorgfalt nicht vorherzusehen gewesen sein;

b. der durch den Ausfall der Sonntagarbeit drohende Schaden muß unverhältnißmäßig, also so erheblich sein, daß demgegenüber die i e e. welche die Sonntagsruhe der Arbeiter durch die Ausnahmegestattung erfährt, nicht entscheidend ins Gewicht fallen kann.

2) Ausnahmen nach § 1066 sind der Regel nach nicht für den ersten Weihnachts-, Oster⸗ und Pfingstfeiertag, im übrigen für jeden einzelnen Betrieb für mehr als vier auf einander folgende Sonn⸗ . nur mit Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde zujulassen. t

4) Bei Bewilligung der Ausnahmen ist darauf Bedacht zu nehmen, daß die Dauer der Beschäftigung der Arbeiter an den ein⸗ ielnen Sonn- und Festtagen möglichst beschränkt wird. Bei mehr fünfstündiger Beschäftigungsdauer ist erforderlichenfalls vorzu⸗ scheiben, daß die Bestimmungen im 8 1059 Abs. 3 oder Abf. 4 ö. die oben unter 1II1 16 angegebenen Bedingungen beobachtet

en.

5) Die Genehmigungsverfügung soll schriftlich erlassen werden. Aut derselben muß zu ersehen sein, für wie viel Arbeiter, für welche Arbeiten und unter welchen Bedingungen die Ausnahme bewilligt wird. Die Genehmigung darf, sofern sich die Ausnahme auf . als vier aufeinander folgende Sonn und Festtage erstreckt, nur unter

1

dem ausdrücklichen Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs ertheilt

erden. Endlich ist in der Verfügung darauf hinzuweisen, daß eine Abschrift derfelben innerhalb der Betriebsstätte an einer den Arbeitern leich e wien Stelle ausgehängt werden muß,

Abschrift der Verfügung ist, sofern es sich nicht um einen Betrieb handelt, welcher der Äufsicht der Bergbehörden unterstellt ist, von der unteren Verwaltungsbehßrde der Orts⸗Polizeibehörde mitzutheilen.

Die Genehmigung ist in ein Verzeichniß einzutragen, welches nach dem beigefügten . (Anlage 3) anzulegen ist. Das Ver⸗ deichniß oder eine Abschrift davon ist bis zum 15. Januar jedes Jahres em Regierungs- Praͤsidenten einzureichen und von diesem dem Re— 1 und Gewerbe-⸗Rath zur Benutzung bei Erstattung des Jahres⸗ . mitzutheilen. Für die der Aufsicht der Bergbehörden unterstellten

etriebe erfolgt die Einreichung an das Ober-Bergamt.

6. Aufsicht über die Ausführung der Bestimmungen, betreffend die Sonntagsxruhe. . Die Aussicht über die Ausführung der Bestimmungen über die

Sonntagsruhe im Gewerbebetriebe mit Ausnahme des Handels⸗

2 wird von den Orts⸗Polizeibehörden und den besonderen, h Grund des J 139 der Gewerbeordnung angestellten Aussichts⸗ fen, für die der Aufsicht der Bergbehörden unterstellten Betriebe on zen Bergrevierbeamten wahrgenommen. un Teen, der Kussichtethätigteit der Gewerbe, Aufsicht bheamten wd auf die für die letzteren bestehenden Dienstanweisungen verwiesen. Du . Die Orts Polizeibehörden (Bergrevierbeamtenz haben die ken führung der die Sonntagsruhe betreffenden Bestimmungen durch boehhe, bei den Gewerbeunternehmern ihres Verwaltungsbezirks ale zu Zeit vorzunehmende Revisionen und bei jeder sonst sich 3 enden e ler. sorgfältig zu überwachen. ei den Reyisionen sind folgende Punkte festzustellen: 3ff Ist das nach 5 1650 0 2 der Gewerbeordnung und B IV 3 dieser Anweisung vorgeschriebene Verzeichniß vorhanden und una mnatig geführt uuf Sind in Betrieben, welche von den durch den Bundesrath di e . des 5 1065 4 zugelassenen Ausnahmen Gebrauch machen, ergeschrieben en Aushänge ber Ausnahmevorschriften vorhanden? nach edc den Fall, daß zur Zeit der Revision eine Beschäftigung geschr . Ausnahmevorschrift in § 106 stattfindet, sind die vor * e Aushänge vorhanden? . Auench timmt die Beschäftigung der Arheiter mit den erlassenen mevorschriften überein, werden insbesondere die Arbeiter nicht

langer als zlassig .

bedingungen vor III. Die 232

eieichneten Pun

e

*

und werden die in den Genehmigungs. 8. gewährt? sind in denjenigen gewerblichen

vom 26. Februar 1892 unter G. 1I. regelm

Anlagen, für welche durch die Bestimmungen der A , . 2. halb⸗

evistonen dorgesch

onen thunlichst klarzustellen. V. Nach jeder Revision ist auf dem unter JI. 1 bar e, Ver⸗

ie, sowie auf den unter II. evislonsvermerk zu machen.

2 und 3 bezeichneten

hrieben sind, auch bei Gelegen eit dieser

ushängen ein

V. In Fällen, in denen es der Ortspolizeibehörde zweifelhaft ist, k ; en in Einklang steht, hat sie vor Erstattung der Straf—⸗ anzeige das . des 6 .

Diesem bleibt es

berlassen, seine Regierungs⸗Präsidenten ee .

hren.

oder Aus.

en Gewerbe⸗Inspektors einzuholen. eits zunächst die Entscheidung des

In gleicher Weise hat der

Bergrevierkeamte nöthigenfallßs die Entscheldung des Ober- Bergamts

nachzufuchen.

Berlin, den 11. März 1895.

Der Minister

Gewerbe. Frhr. von Berlepsch.

ö Der Minister der geistl. für Handel und Unterrichts⸗ und .

Angelegenheiten. Im Auftrage: von Bartsch.

Der Minister des Innern.

In Vertretung: Braunbehrens.

Anlage l. Verzeichniß

in dem Betriebe des im Jahre

189 .. auf Grund des § 1050 der Gewerbeordnung bei Wind-

und Wasserbetriebwerken auch der auf Grund des § 105 a. a. O. vorgenommenen Sonntagzarbeiten.

Vorbemerkung: Zur Eintragung der Nam en' der an Sonn⸗ oder Festtagen beschäftigten Arbeiter n die Spalte 3 und der Ruhezeiten in Spalte 6 der nachstehenden Tabelle ist der Ge- werbetreibende nicht verpflichtet. Es wird sich aber in der Regel empfehlen, wenigstens die Namen und Ruhezeiten derjenigen Arbeiter einzutragen, die mit den in § 1095 c Abs. J Ziffer 3 und 4 bezeichneten Arbeiten beschäftigt werden. Denn andernfalls würde es dem Ge⸗ werbetreibenden häufig nicht möglich sein, zu überwachen und nach- zuweisen, daß die im § 1054 Abs. 3 vorgeschriebenen Ruhezeiten innegehalten werden.

In Betrieben, die mit Wind oder unregelmäßiger Wasserkraft arbeiten, sind auch die auf Grund des 8 1056 vorgengmmenen Sonn— und Festtagsarbeiten in die nachstehende Tabelle einzutragen.

1. 2.

3.

ö.

5. . 5.

Tag Zahl der der bbeschaͤftig⸗

. t Beschäftigung. Arb ter

Namen

der beschäftigten Arbeiter. (Siehe die Vorbemerkung.)

Angabe

der

Tagesstunden,

in welche die

Arbeitszeit fallt.

Angabe, in welcher Weise ö als Ersatz für die statt⸗

gehabte Sonntagsarbeit

vorgenommenen Arbeiten. Ruhezeit gewährt worden ist.

Angabe Bemerkungen.

Anlage

2.

Verzeichniß

der

Das Verzeichniß ist nach Kalenderjahren einzurichten.

2.

b.

. 8. 9.

A. Bezeichnung des Betriebes.

b. Name d. Besitzers oder

Laufende Nummer.

C. Art des Betriebes.

n e eee, Leiters des Betriebes. Betriebes.

Belegen⸗ heit des

Datum der Be⸗ willigung

un Akten ⸗· vermerk.

er Arbeiter, für welche die Aus⸗ nahme be⸗ willigt ist.

Bezeichnung der

Sonntags⸗ arbeiten, welche die Arbeiter (Spalte h) verrichten.

Angabe der Tagesstunden, der in welche die Ausnahme—

Arbeitszeit bewilli fällt. ewilligung.

Gründe

für die

Dauer

Bemerkungen. Ausnahme⸗

bewilligung.

Anlage 3.

Verzeichniß

zu auf Grund des § 105f der Gewerbeordnung gefstatteten von dem Verbot der Sonntagsarbeit.

Ausnahmen

Das Verzeichniß ist nach Kalenderjahren und innerhalb eines jeden Kalenderjahres nach gewerblichen Anlagen thunlichst so einzu- richten, daß jede gewerbliche Anlage nur einmal aufgeführt wird und soviel Raum erhält, daß mehrmalige Ausnahmebewilligungen unter einander eingetragen werden können.

2.

A. Bezeichnung des Be⸗ triebes.

b.

Name des Besitzers oder Leiters des Be⸗ triebes.

Laufende Nummer.

C. Art des Betriebes.

.

Be⸗ legenheit

des Betriebes

4.

Zahl der im Betriebe be⸗

schäftigten Personen

5.

Datum der Be⸗

willigung und Akten⸗ vermerk.

.

.

Zahl der Arbeiter, für welche die Ausnahme bewilligt ist.

8. ö

nahe ; Angabe er er Sonn⸗ ö. ar ett , . Gründe Be unden an tage, für ; 6. den einzel⸗ welche die der Aus nahme⸗ nen Sonn⸗ Ausnahme und bewilligt Festtagen. ist.

Art der Arbeiten, für welche die Ausnahme

bewilligt ist.

. merkungen. bewilligung.

Statistik und Volkswirthschaft.

Eisenbahnstatistik Deutschlands.

Der im Reichs -Eisenbahnamt bearbeiteten „Statistik der im Betrieb befindlichen Eisenbahnen Deutschlands“ für das Betriebsjahr 1893, 94 sind noch folgende abschließende Mittheilungen *) entnommen: Auf den vollspurigen Eisenbahnen Deutschlands betrug die Einnahme aus dem Personen⸗ und Gepäckverkehr im letzten Be⸗ triebsjahr überhaupt 384 705 403 (im Vorj. 366 457 405) M, dei. 27,8 (im Vorj. 27,2) ο der Gesammteinnahme oder auf 1 Em der durchschnittlichen Betriebslänge für den Personenverkehr 9010 (im Vor. 8699) S6. Die Anzahl der beförderten Personen belief sich überhaupt auf 521 479 450 (im Vor. 488 170 937), davon reisten in Schnellzügen 26 881 225 (im Vorj. 23 734 264) und in Personen⸗ Vorj. 464 436 673)

und gemischten Zügen . onen. Von den e

494 598 überhaupt

225 l(im

on. i beförderten hen vom Militär, das mit Militärfahrscheinen und

ersonen, abge⸗ kilitärfahrkarten

reiste, betrug die Zahl der Reisenden in der J. Klasse 2 146 171 (im Vorj. 2185 606) Personen, d. i. Personen. In der II. Klasse fuhren 51 865 419 (im Vorj. 49 765 238)

Personen, d. i. 9,95 (im Vorj. 10,19) 0 aller Verspnen

O, 4 (im Vorj. O, 465) Cιά aller

n der

III. Klasse fuhren überhaupt 319 269 417 (im Vorj. 300 363 525)

Personen, d. i. 61,22 (im Vorj. 61,53) 0 aller Personen.

In der

LV. Klasse betrug die Zahl der Reisenden überhaupt 138 652 727 (im Vorj. 126 974 587) Personen, d. i. 26,59 (im Vorj. 26,01) 0 aller

Personen. Mit

llitärfahrscheinen und Militärfahrkarten wurden

überhaupt befördert 9 545 716 (im Vorj. 8 881 . Personen, d. i.

1,88 (im Vorj. 1,82) o WG aller Personen. Jeder Re

sende fuhr durch⸗

schnittlich in der J. Klasse 8828 (im Vorj. 20,52 km, in der JI. Klasse 36,5 (im Vori. 36,556) Em, in der 11I. Klasse 1938 (im Vorj. 19,41) m, in der IV Klasse 26, 18 (im Vorj. 26,13) Km, mit Militärbillet 69,47 (im Vorj. 69,43 km. Im Güterverkehr

) S. a. Nr. 56 d. Bl., Zweite Beilage, und Nr. 68, Erfte Beilage.

betrugen die Einnahmen überhaupt im letzten Betriebsjahre 954 053 lo (im Vorj. 913 412 620) S, d. i. 67,91 (im Vorj. 67,90) co der Gesammteinnahme; auf einen Kilometer der durch schnittlichen Betriebs länge für den Güterverkehr berechnet sich die Einnahme auf 22017 (im Vorj. 21 369) Die gesammte Güterbeförderung gegen Frachtberechnung umfaßte 242 389 42 (im Vorj. 2530 864 5g t, d. i. 9927 Jim Vor. 9h, 16) , der gesammten Güterbeförderung. Die Betriebseinnahmen der deutschen vollspurigen Eisenbahnen beliefen sich im ganzen auf 1407174318 (im Vorj. 1347 331 310) M, die Betriebsausgaben im ganzen auf 858 865 991 (im Vorj. S57 967 859) M Von diesen Ausgaben entfallen auf: persönliche Ausgaben überhaupt 4022565 306 (im Vorj. 39h 294 125) 660 Der Ueberschuß der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben beträgt unter Berücksichtigung sämmtlicher Einnahmen und Ausgaben überhaupt 548 308 327 (im Vorj. 489 363 451) S6, d. i. 38,97 (im Vorj. 36,32) CG der Bruttoeinnahme oder auf 1 Rin der durchschnittlichen Eigenthumslänge 12779 (im Vorj. 11 607) 16 Der verfügbare Jahresertrag belief sich auf 550 527 347 (im Vorj. 491 735 315) M Von diesem Jahresertrag wurden u. a. verwendet: zur Verzinsung der Prioritätsobligationen und sonstiger Darlehen 12313 099 (im Vorj. I2 461 005) ½6, und zu ihrer Tilgung 2 850 478 (im Vorj. 2 697 574) 6; zur Zablung der Dividende für die Prioritäts⸗Stammaktien 3 207 604 (im Vorj. 2716 878) S, für die Stammaktien 12872 040 (im Vorj. 11 899 638) e; zur Ab- lieferung an die Staatskassen durch die Staatsbahnen 515 757 508 (im Vorj. 458 896 792) M Betriebsunfälle kamen im ganzen vor 3541 im Vor. 3517), davon auf freier Bahn 7853 (im Vorj. S20) und in

tationen 68 (im Vorj. 2697). Von der Gesammtzahl der e if waren Entgleisungen 444 lim Vori. 483) Zusammen-= stöße 260 (im Vorj. 296), sonstige Unfälle 2832 (im Vorj. 2739. Durch Betriebgunfälle wurden überhaupt getödtet oder starben binnen 24 Stunden 679 (im Vorj. 668). Personen; verletzt M35 (im Vori. 2486) Personen; unter der Gesammtjahl der Verunglückten befanden sich Kelsende 246 (im Vorj 263), davon wurden getödtet oder starben