1895 / 63 p. 5 (Deutscher Reichsanzeiger, Wed, 13 Mar 1895 18:00:01 GMT) scan diff

Abg. von Tiedemann-⸗Bomst: Wenn die Herren die Ver⸗ handlungen für überflüssig halten, warum fangen Sie denn immer wieder an? Nothwendig war es nicht. Was der Abg. von Jazd⸗ zewski gesagt hat, ist von mir klar widerlegt worden. r Abg. von Jazdzewskti hat nun die Zahlen der Geistlichen auch für amtliche erklärt. Wie entstehen sie denn? Von der Diözese Posen wird an die einzelnen Parochien geschrieben. Die Zablen werden dann von den Geistlichen zusammengestellt und diese Zahlen werden hier für amtliche erklärt. Wer die polnischen Geistlichen kennt, der weiß, daß kaum einer unter ihnen ist, der nicht auch deutsch predigen könnte. Die Herren wollen aber aus prinzipiellem Gegensatz nicht deutsch versteben. Im vorigen Jahre wandten sich 70 erwachsene deutsche Katholiken aus Brenno mit einer Beschwerde an den Erzbischof von Stablewski, weil bei ihnen kein deutscher Gottesdienst abgehalten wurde. Ber Erzbischof antwortete (der Redner verliest); Auf den Antrag vom 12. v. M. erwidere ich Ihnen und Genossen, daß die Einführung von deutschen Predigten in der Pfarrkirche zu Brenno mir nicht gerechtfertigt erscheint, denn außer Ihnen und Ihrer Familie verstehen und sprechen sämmtliche Parochianen polnisch, wenn man ngch etwa den Häusler Joseph Gierlich ausnimmt, in dessen Hause 2 das Polnische die Umgangssprache ist. Den Katholiken, denen das Deutsche geläufiger ist als das Polnische, kann ich daher nur rathen, daß sie als fromme häusliche Lesung an Sonn und Fest⸗ tagen die Postille von Goffine und das eine oder andere im kirchlichen Geiste verfaßte periodische Blatt, z. B. das Leo⸗Blatt u. . w. be⸗ nutzen. (Der Redner verliest ferner ein Schreiben, demzufolge die Lehrer vor ihrer Zulassung zur Osterweihe eine politische Beichte ablegen müssen, wie sie gewählt haben, und versprechen müssen, den Weisungen des Geistlichen zu folgen. Diese Thatsachen beweisen doch, wie der Wind von oben weht. Ja, meine Herren (zum Zentrum), hier han— delt es sich darum, daß man die deutschen Katholiken nicht einen deutschen Gottesdienst genießen lassen will. Wo es sich um polnische Ansprüche handelt, da sind Sie auf dem Plane; aber wo es sich um die Vertheidigung der kirchlichen Ansprüche der Deutschen in der Pro⸗ vinz Posen handelt, da findet das Zentrum kein Wort.

Abg. Dr, von Jazdzews ki? Die Anklage gegen die Amts— führung des Erzbischofs von Stablewski, als ob er die Interessen der Deutschen seiner Diözese nicht wahrnehme, weise ich als unrichtig zorück. Darin ändert auch das vorgelesene Schreiben nichts. Auf Grund der Berichte des Ortspfarrers war festgestellt, daß es sich nur um eine sehr geringe Zahl Deutscher handle. Ich habe, als der Erzbischof noch hier im Hause war, öfter mit ihm die Frage der deutschen Kaiholiken behandelt. Mit Ler größten Zähigkeit ist er immer für die Interessen der deutschen Katholiken eingetreten, un jetzt wird er das erst recht thun. Kleine Minoritäten müssen sich natürlich entgegenkommend verhalten. Alles im einzelnen zu berücksichtigen, ist unmöglich. Die deutschen Beamten, die am meisten wegen der Unterdrückung ihrer Muttersprache klagen, besuchen die Kirche fast nie, für Anträge aber sind sie immer zu haben. Wir halten den geistlichen Oberhirken für den besten Anwalt der deutschen Katholiken. Der Abg. von Tiedemann ist ein schlechter Anwalt. Nun zu einer Bemerkung vom Regierungstische! Der Abg., von Tiedemann «- Labischin, der selbst in einer amtlichen Stellung ist, sprach davon, mit welcher Unruhe die Ansiedler von den polnischen Bauern empfangen würden. Wie konnte da der Herr Re—⸗ gierungskommissar von einem Ueberwuchern der polnischen Bevölke⸗ rung 6 Daß die Polen sozusagen als Schmarotzerpflanzen betrachtet werden, muß ich entschieden zurückweisen. Es ist hingewiesen worden auf die Vortheile, die die Polen bei dem Verkauf ihrer Güter hätten. Die größten Summen fließen in die Taschen der Deutschen, die ihre Güter an die Kommission verkaufen. Auch han— delt es sich für uns nicht um den materlellen Nutzen, wir sehen in dem Gesetz Ausnahmebestimmungen und kämpfen gegen dasselbe als gegen ein ungerechtes und verfassungswidriges. Deßhalb werden wi unsere Anträge auf Abschaffung des Gesetzes wiederholen, bis wir Berücksichtigung finden. Der stete Tropfen höhlt den Stein. Es ist eine schlechte Methode, Unterthanen mit Ausnahmegesetzen ungerecht und ungleich zu behandeln. Lenken Sie bei Zeiten ein, die Gerechtig⸗ keit muß sich Bahn brechen.

Unter Staatssekretär Meinecke: Wenn ich von einem Ueber⸗ wuchern des Polenthums gesprochen habe, so beruht das im wesent⸗ lichen auf den Ausdrücken, die im Gesetz, und namentlich in den ersten Zeilen der Begründung angewandt sind. In den Motiven wird darauf hingewiesen, daß die polnische Nation unter Verdrängung der deutschen Nation mehr und mehr in einzelnen östlichen Prorinzen sich auszubreiten suche. Es handle sich darum, durch das Gesetz eine Ueberfluthung durch polnische Elemente zu verhindern. Ich möchte fragen, ob ich mit Bezug auf diese Stellen und die Begründung des Hesches nicht das Wort Ueberwuchern? anwenden konnte. Nicht um die Verdrängung der Polen handelt es sich, sondern um eine Abwehr der Verdrängung des Deutschthums.

Abg. Pr. Sattler (nl): Wenn der Abg. von Czarlinski meinen Parteigenossen Paasche erwähnt hat, so bemerke ich ihm, daß dieser auf gleichem Standpunkt mit uns steht. Er sieht in dem Ansiedelungs⸗

esetz kein Ausnahmegesetz, sondern ein Sondergesetz für gewisse Ver⸗ ältnisse. Eine ungerechte Behandlung wird den Polen nicht zu theil; sie erhalten für ihren Besitz gutes Geld. Der Erz— bischof von Stableweki hat früher zu den leidenschaftlichsten Ver— fechtern der polnischen Interessen gehört, und der Argwohn der deutschen Katholiken ist deshalb gerechtfertigt, daß ihre Interessen nicht genügend gewahrt sind. Der Abg. von Jazdzewski hat nicht das Recht, die deutschen katholischen Beamten als Schreier in die ser Frage zu bezeichnen und ihnen vorzuwerfen, sie verlangten zwar deutsche Predigten, aber sie gingen nicht hin. Das darf er nicht, wenn er dabei keine Namen nennt. Wir halten nach wie vor das Gesetz aus zwei Gründen für gerechtfertigt: einmal aus nationalen Rücksichten, um die Einwanderung von Osten zu verhindern, sodann aus wirthschaftlichen Gründen, um einen leistungsfähigen mittleren und kleinen Grundbesitz zu schaffen. Wenn der Abg. von Jajdzwöki in Bezug auf den Antrag hofft, daß der Trepfen endlich den Stein höhlen wird, so erwidere ich, daß wir in natignaler Beziehung hart wie Stein sein werden, und daß der Tropfen der Polenreden uns nicht weich machen wird.

Abg. Graf von Ballestrem (Str): Der Abg. von Tiedemann Bomst hat dem Zentrum den Vorwurf gemacht, daß es für die geist—⸗ lichen Bedürfnisse der deutschredenden Katholiken in der Provinz

oses nicht eintrete. Wir wissen die geistlichen Interessen der deutsch prechenden Katholiken vollständig gewahrt durch ihre geistlichen Oberen, den Erzbischof und seine Vikare. Nicht eine Beschwerde ist uns darüber zugegangen. Wenn der Abg. von Tiedemann ein Schreiben des Erzbischofs vorgelesen hat und glaubt, daß dieses für seine Beschuldigung spreche. so kann ich nicht zu dieser Ueberzeugung kommen. Es handelt sich um 70 deutschsprechende Katholiken in einer Parochie, die wahrscheinlich Hunderte oder Tausende von Seelen zäblt. Wenn man nun annimmt, daß nur ein einziger Priester da ist, so wird man sich leicht überzeugen, daß es nicht möglich ist, für eine fo kleine Minderbeit einen besonderen Gottesdienst zu halten. Ein tieferer Grund, warum das nicht geschieht, liegt in den Nachwirkungen des unfeligen Kulturkampfes, darin, daß noch immer ein sehr großer Mangel an Priestern obwaltet. Endlich hat der Abg. von Tiedemann ein Schreiben verlesen, demzufolge ein Geistlicher das Sakrament der Beichte zu nationalen und politischen Zwecken mißbraucht haben soll. Das ist einer der schwersten Vorwürfe, die man gegen einen Geistlichen richten kann. Wer weiß, wie sehr uns die Sakramente ans Herz gewachsen find, wird unsere Entrüstung hierüber begreifen. Woher hat denn aber der Brief— e Kenntniß von dem Vorgang? Der Geistliche hat doch Still- chweigen zu beobachten, und welche Garantie hat denn der Betreffende, dar ihm der Lehrer wirklich die Wahrheit gesagt hat! Ich habe be⸗ dauert, daß ein Schreiben im preußischen Abgeordnetenbaufe bat ver= lesen werden können, das geeignet ist, eine große Anzahl von Mit= gliedern aufs tiefste zu verletzen.

Abg. von Tiedemann Labischin (fr. kons.): Dem Abg. von Jazdzewski bemerke ich, daß mir nichts ferner gelegen hat, als den“ Erjbischof von Stableweki verfönlich anzugreifen. Im Gegentheil, ich erkenne seine loyale und objektive Haltung an, aber auch ihm kann es passieren, daß er einmal irre geführt wird, und diefe That⸗

sache halte ich aufrecht. Ich will einen bereits kurz erwähnten Fall speziglisieren: Bei einer ulprüfung erhielt der Erzbischof in der Religion von keinem Kinde eine Antwort. Man sagte ihm, die Kinder seien polnisch und hätten den deutschen Religionsunterricht nicht verstanden. Nachber wurde eine besondere Kommission mit der Untersuchung betraut, und es stellte sich heraus, daß alle Kinder korrekt deutsch sprechen konnten und nur die Anweisung erhalten hatten, zu thun, als könnten sie es nicht. ;

Abg. von Tiedemann Bomst (fr. kons): Die Erregung des Abg. Grafen von Ballestrem war pro nihilo. In dem von mir verlesenen Schreiben war nur davon gesprochen, daß die Lehrer einer politischen Beichte unterworfen würden. un allerdings der Abge⸗ ordnete glaubt, daß man die deutschen Katholiken bei dem Erzbischof in gute Hand gelegt habe, so bin ich ganz entgegensetzter Meinung. Wenn das Zentrum die Interessen der deutschen Katholiken in der Provinz Posen grundsätzlich vernachlässigt, so kann man sich nicht wundern, daß sie sich nicht mit ihren Beschwerden an das Zentrum wenden. Nennen mich die Herren einen schlechten Anwalt der Interessen der deutschen Katholilen in der Provinz Posen nun, so meine ich: ein schlechter Anwalt ist besser, als gar keiner. Ich werde in dieser Hinsicht w Schuldigkeit thun und abwarten, ob der Erfolg ein guter ist.

Der Etat wird genehmigt, der Antrag der Abgg. von Jazdzewski und Motty gegen die Stimmen der Polen, des Zentrums und der Freisinnigen abgelehnt. .

ss folgt die Berathung des Etats des Finanz⸗ Ministeriums. Bei dem Ausgabetitel, Minister“ bringt

Abg. Herold (Zentr.) die Ausführung des neuen Kommunal⸗ abgabengesetzes zur Sprache und tadelt einige dazu erlassene Aus. führungsbestimmungen, die dem Gesetz selbst zu widersprechen schienen. Namentlich gelte das von der Auslegung der Bestimmungen über das . der realen und personalen Kommunalsteuern. Der . Minister habe früher ausdrücklich erklärt, daß eine Aenderung in dem Verhältniß zwischen realen und personalen Kommunalsteuern nur dann genehmigt werden dürfe, wenn sonst die kommunale Einkommen⸗ steuer zu hoch werden würde. Mit dieser Erklärung ständen die Aus—⸗ führungsbestimmungen nun in direktem Widerspruch.

Beim Kapitel „Ober-Präsiden ten, Regierungs— Präsidenten“ ꝛc. tadelt

Abg. Dr. Lotz (b. k. F.), daß die Regierungs⸗Präsidenten von Aurich, Osnabrück und Stlalsund nur ein Gehalt von 98300 „6, also nur das Gehalt eines Vize⸗Präsidenten hätten.

Abg. Herold entr.) tadelt eine Verfügung, welche die Kreis- Ausschüsse in Westfalen in ihrem freien Ernennungsrecht bezüglich der Amtmänner beschränkt.

Geheimer Ober Finanz ⸗Rath Lehnert erwidert, daß diese Frage materiell mit dem Etat des Finanz ⸗Ministeriums nicht zusammen⸗ hänge, sondern mit dem Ministerium des Innern, und darum könne auch das Finanz⸗Ministerium auf die Beschwerde des Vorredners keine Antwort geben.

Abg. Rickert (fr. Vg.) empfiehlt einige Petitionen von Bureau— Assistenten um Besserstellung Petitionen, welche zu diesem Kapitel ge⸗ stellt seien, und deren Ueberweisung an die Regierung als Materlal die Budgetkommission beantrage. ;

Abg. Christophersen (fr. kons.) schließt sich den Aus führungen des Vorredners an und bedauert nur, daß die Budgetkommission keine Ueberweisung zur Berücksichtigung empfohlen habe.

Darauf werden, entsprechend dem Kommissionsantrag, eine Petition des Regierungs⸗Hauptkassen⸗Assistenten Bloemacher in Caffel wegen Beförderung der Sekretariats⸗- und Kassen-Assistenten der

Regierung zu Regierungs⸗Sekretären und eine Petition der Regierungs—⸗

Assistenten Berendes u. Gen. in Cassel wegen Umwandlung der Assistentenstellen bei den Provinzialbehörden in Sekretärstellen, ander⸗ weitige Errichtung der Dienstalterszulage event. Ernennung der Assistenten zu Sekretären, der Regierung als Material überwiesen.

Der Rest des Etats des Finanz⸗Ministeriums wird bewilligt, ebenso ohne Debatte der Etat der Staatsschulden⸗ verwasltung, der Etat der Allgemeinen Finanz⸗ verwaltung und das allgemeine ö

Damit ist die zweite Berathung des Staatshaus— halts⸗Etats beendet.

Schluß gegen 4 Uhr.

Döhe der Schneedecke in Zentimetern am Montag, den 11. März 1895, um 7 Uhr Morgens.

Mitgetheilt vom Königlich preußischen Meteorologischen Institut.

(Die Stationen sind nach Flußgebieten geordnet.)

Oestliche Küstenflüsse. Memel (Dange) 41. Tilsit (Memel) 42. Insterburg (Pregeh 34, Heilsberg (Pregel) 45, Königsberg i. Pr. (Pregel) 29.

Weich sel.

Groß⸗Blandau (Bobr. Narew) 38, Czerwonken (Bobr, Narew) 40, Marggrabowa (Bobr. Narew) 57, Klauffen (Pissa) 16, Neidenburg (WkraJ 21, Osterode (Drewen 23, Altstadt (Drewen) 25, Thorn 18, Konitz (Brabe) 30, Bromberg (Brahe) 13, Berent (Ferse) 32, Marienburg (Nogat) 31. .

Kleine Flüsse zwischen Weichsel und Oder. Lauenburg i. P. (Leba) 36, Köslin (Mühlenbach) 31, Schivelbein (Rega) 24. ö der.

Leobschütz (3inna) 35, Ratibor 7, Beuthen (Klodni 23, Oppeln 18, Habelschwerdt (Glatzer Neisse) 25, Brand (Glatzer Neisse) 3, Reiner; (Glatzer Neisse) 71, Gla , Neisse) 25, . Glatzer Neisse) 67, Weigelsdorf (Glatzer Neisse) 36, Rosenberg (Stober) 7, Breelau 15, Liegnitz (Kaßzbach) 123, Fraustadt (Landgraben) 21, Grünberg 26, Krummhübel (Bober) 66, Wang (Bober) 7, Eich⸗ berg (Bober) 40, Schreiberhau (Bober) 63, Warmbrunn (Bober) 18, Bunzlau CGoben 21, Görlitz Lausitzer Neisse) 2, Frankfurt 10, Ostrowo (Warthe) 7. Posen (Warthe) j, Tremessen (Warthe) 12, Samter Warthe) 5, Paprotsch (Warthe) ?, Neustettin (Warthe7 25, Deutsch⸗Krone (Warthe) 25, Landsberg (Warthe) 3, Stettin . Pammin (Ihna) 19, Prenzlau (Uecker) 3, Demmin (Peene) 18.

Kleine Flüsse zwischen Oder und Elbe.

Putbus 26, Rostock Warnow) 15, Kirchdorf auf Poel 27, Sege⸗ berg Trave) 13, Lübeck Trave) 7, Eutin (Schwentine 10, Schleswig Schlei) . Flensburg Jo, Gramm (Fladfau) 17, Westerland auf Sylt 6, Wok auf Föhr —, Husum 6, Meldorf 8.

Elbe.

Torgau 13, Dessau (Mulde) O, Rudolstadt (Saale) ?, Jena (Saale) ), Ilmenau (Saale) 2 Stadtilm (Saale) 19, Dingelstädt Saale 31, Erfurt (Saale) 15, Sonder hausen (Saale) 24, Nord hausen (Saale) 0, Halle (Saale) 9, Klostermansfeld (Saale) 18. Bernburg (Saale) 1. Quedlinburg (Saale) 3, Magdeburg ?, Neustreliz (Davel) 21, Kottbus (Havel) 4, Dahme (Havel 7, Berlin (Havel) O. Blankenburg bei Berlin (Havel O, Spandau (Havel) 15, Heinersdorf, Kr. Teltow (Havel) 2, Potsdam (Davel) 19, Brandenburg (Hapeh 0, Tyritz (Havel) O, Gardelegen (Aland) 12. Jeetze (Aland 11, Waren ( Elde] 18, Marnitz (Elde) 20, Schwerin (Eldej 22, Uelzen (Ilmenau) Lüneburg (Ilmenau) 6, Neumünster (Stör) 0, Bremervörde (Oste) 2.

Weser.

(Werra) 29, Liebenstein

(Werra) 43, Fulda Schwarzenborn (Fulda) 34,

Meiningen Cassel (Fulda) ?,

(Fulda) ?,

8

Nelar (Derre7 16, Herford (Werre) 9. . senburg (Aller) ?. Braunsch (Aller) 2, Celle 23 3 5 6 * . =. er s nno er) 5, . O, Elsfleth 0. 4 Flüsse zwischen Weser und Ems. ever O.

Ems.

ütersloh (Dalke) Münster i. W. I, Lingen . (6c . —, rl 0, . Denali

Rhein.

Darmstadt —, Coburg 1 21, Frankenheim (Main) 8 rankfurt (Main) —, Wiesbaden ?, Geisenheim —, Bi ; Nahe) 1, Schweinsberg (Lahn) 4, Rauschenberg (Lahn) 0 ; 6 (Lahn) 6, Weilburg (Lahn) 0, Schneifel⸗Forsthaus Mosck 3 Bitburg (Mosel) 0, von der dt⸗ Grube (Moseh 9, Tri (Mosel] 0, Neuwied —, de, e. Sieg) 22, Hachenburg (Sieg *. Köln —, Krefeld Arns 24 (Ruhr) . Brilon (Ruhr 1 Lüũdenscheid uhr 37, Alt⸗Astenberg (Ruhr) 100, silben (Ruhr) ?, Kleve ?, Ellewiek (Pssel) ?, Aachen (Maas) H.

Der Höhe von 1 em Schneedecke entsprachen: am 3 März 1895 in eee, . 44 mm Schmel ; Marggrabowa ; . wa

10. Neidenburg o 24 sᷣ

9. Altstadt

* Schivelbein (Rega) 10. Leobschũtz . Wang

ö Ostrswo Oder) 10.

xo = = Ro & R

1 n ,

Samter Rudolstadt Nordhausen Potsdam Brandenburg Liebenstein

ö . Schwarzenborn Uslar

GCelle Klausthal

. v. d. deydt · Grube Neuwied

. 7 Brilon .

Unter dem Einfluß der starken Sonnenstrahlung hat die Schner⸗ decke fast ,, abgenommen, sodaß außer dem schneefreien Gebie im Westen und Nordwesten, das erheblich größer geworden ist, klein Strecken, so besonders am Mittellauf der Elbe und der Havel, ehen falls fast ganz von Schnee frei sind. Eine Zunahme hat die Schnes decke nur aufzuweisen in dem nördlichsten Theile von Ostpreußen un Schleswig und ganz besonders in Hinterpommern, wo sie um etm 15 em höher geworden ist.

1c.

fa. 11.

de c C D CX 8

Statiftik und Volkswirthschaft. Der Bestand der deutschen Kauffahrteiflotte

an registrierten Fahrzeugen mit einem Brutto⸗Raumgehalt von meh als 50 ebm belief sich nach dem soeben ausgegebenen ersten Hefte de Jahrgangs 1895 der Vierteljahrsbefte zu Statistik des Beutsche Reichs! am 1. Januar 1894 auf 3729 Schiffe mit einem Gesammt, raumgehalt von 1522058 Register⸗Tons netto, wogegen am 1. In, nuar 1889 3635 Schiffe mit 1233 894 Register⸗Tons vorhanden waren. Unter den Schiffen waren am 1. Januar 1894 2713 Segll⸗ schiffe mit 698 356 Register Tons und 1016 Dampfer mit S323 702 Reg. Tons, während am 1. Januar 1889 die Zahl der Segelschiffe 2885 mit 731 315 Reg.⸗Tons, der Dampfer 750 mit 5602 578 Reg Tons betrug. Ergeben die letztgenannten Zahlen füt Segelschiffe 79, 40/9, für Dampfer 20,6 0 des Gesammtbestandes an Seeschiffen mit einem Antheil am Gesammtraumgehalt von beziehungt— weise 59,3 9/0 und 40,7 0/o so zeigen die Zahlen am 1. Januar 1861 für die Segelschiffe und Dampfer bezw. deren Netto⸗Raumgehalt das Verhältniß 72,8: 27, und 45,5: 54,1. Die hieraus er sichtliche Abnahme des Segler bestandes betrifft ledig lich die Größenklassen von 50 bis unter 1000 Reg Tons netto und ist am stärksten in der Größenklasse von 500— 0 Reg.-Tons Raumgehalt (20 /, während die Zahl der Fahrzeug mit weniger als 30 Reg.⸗-Tons von 662 auf 790 fum 19,3 o), mit 30 unter 50 Reg.⸗-Tons von 520 auf 573 (um 16,2 7) sowie der. jenigen mit 1006 Reg.⸗Tons und darüber von 186 auf 248 (um 33,3 0/o) sich erhöht hat. Bei den Dampfern zeigt sich eine Ver mehrung der Schiffszahl durch fast alle Größenklassen, doch auch hier im allgemeinen am stärksten in den oberen Größenklassen. So haben die Dampfer von 10600 Reg.⸗Tons und darüber sich von 19 auf 311 oder um 57.9 υί vermehrt; bei den Größenklassen unter

1000 Reg. Tons beträgt die Zunahme für Dampfer mit weniger alt

100 Reg-Tons von 1765 auf 241 36,59 0, während solche von 100 bis unter 1000 Reg.⸗Tons nur ein: Vermehrung um 23,1 * . 377 auf 459 aufweisen. Unter der Gesammtzahl der Segel. chiffe befanden sich am 1. Januar 1894 15 (0,55 0,0 viermastige 623 22,96 0,09 dreimastige, 1391 51,27 / zweimastige, 603 2,23 0½o einmastige Schiffe und 81 2,99 führten keine Masten. Von den vorhandenen Dampfern waren 52 5,1 o Räderdampfer und 64 94,9 0/0 Schraubendampfer.

Zur Arbeiterbewegung.

Aus Solingen wird dem „Vorwärts“ berichtet, daß die Lobn= bewegung der Solinger Messerarbeiter fortgesetzt werde. dem der Ausstand der Federmesserreider (vergl. Nr. 4 und flgde. d. Bl) beendet ist, sollen jetzt die Messerausmacher Forderungen an die Fabrikanten gestellt haben; sie haben wie die Reider ein beränderte⸗ Preisverzeichniß vorgelegt, dessen Genehmigung sie beantragen. Fir den Fall, daß die Fabrkkanten das 3 nicht genehmigen und Kommissionsverhandlungen ablehnen, soll beabsichtigt sein, einen stand zu beginnen. ;

Hier in Berlin haben nach demselben Blatt die Glack— handschuhmacher in der Fabrik von Waldemar Sam ter wegen Lohnstreits die Arbeit niedergelegt. ö.

In Athen und dem Piraeus sind, wie dem W. T. B. 6 meldet wird, die Kutscher der öffentlichen Wagen in einen Aus— stand eingetreten, weil der Polizei. Präfett sich weigerte, neu getroffene Bestimmungen über die Wagen wieder aufzuheben. ;

Aus New⸗ Orleans, wo seit einigen Tagen Tumulte wischen weißen und farbigen Dockarbeitern stattfanden, meldet W. T. B. Gestern früh gegen? Uhr feuerte ein Trupp von etwa funfig Baumwollenpackern auf Neger, welche sich zur Arbeit an Bo eines Dampfers begeben wollten; zwölf von ihnen sollen getödtet worden sein. Ein Offizier eines englischen Handelsschiffs wurde wãb⸗ rend der Ruhestörungen erschossen. Es herrscht große Aufregung. Die 6 Brigade der Miliz, in Stärke von 1000 Mann, ist einberufen worden.

Nach ·

zum Deutschen Reichs⸗ Al

* 63.

Parlamentarische Nachrichten.

Die Kommission 4 . . der . Lenderungen und Ergänzungen des Strafgesetzbu X. hat ihre 4 4 , Das Ergebniß der Berathuüngen ist aus der

ere Les

enden Gegenüberstellung .

in der die Aenderungen gegen

ag bestehende Recht gesperrt gedruckt sind. Entwurf eines Gesetzes,

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zefetzb uch s, des

fend Aenderungen und Ergänzungen des Straf Militãr Stra ö und des Gesetzes über die elf e.

Bir Wilhelm von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von

Preußen ꝛc.

dnen im Namen des Reichs,

nach erfolgter Zustimmung des

err tatks und des Reichstags, was folgt:

Zorlage des Bundesraths.

Artikel JI.

In dem Strafgesetzbuch werden e ss 1, 112, 126, 130, 131 nc nachstehende unter den gleichen Ihlen aufgeführte Bestimmungen ait und die folgenden neuen z M a, 1292 eingestellt.

111.

Ver auf die im § 110 bezeich⸗ ae Weise zur Begehung einer

en Handlung auffordert,

F eich dem Anstifter zu be⸗ wan, wenn die Aufforderung n mfbare Handlung oder einen maren Versuch derselben zur che gehabt hat.

3 Aufforderung ohne Er⸗ ich geblieben, so tritt Geldstrafe ä zu sechshundert Mark oder Gesingnißstrafe bis zu Einem hre und, sofern es sich um die Aufforderung zu einem Verbrechen handelt, Ge- ängnißstrafe bis zu drei Jahren ein. Die Strafe darf doch, der Art oder dem Maße nach, keine schwerere sein, als die uf die Handlung selbst angedrohte.

S 1114.

ir denjenigen, welcher auf die im ö. bezeichnete Veise ein Verbrechen oder eines der in den §§ 113 bis llö, 124, 125, 240, 242, 2Z53, M, 317, 321 vorgesehenen Vergehen anpreist oder als erlaubt darstellt, finden die Strafvorschriften Anwen dung, die nach §5 111 Abs. 2 für den Fall der Aufforde⸗ tung zur Begehung einer a strafbaren Handlung gelten.

112. Wer einen Angehörigen des Dutschen Heeres oder der Kaiser⸗ ten Marine auffordert oder an= zit, dem Befehl des Oberen nicht horsam zu leisten, wer ins⸗ zeondere eine Perfon, welche zum Benlaubtenstande gehört, auf⸗ sordert oder anreizt, der Ein⸗ bemfung zum Dienst nicht zu folgen, wird mit Gefängniß bis L iwei Jahren bestraft. ie se Strafvorfchrift findet auch , . der einen Angehörigen des dan dsturms auffordert oder reizt, dem Aufruf nicht Ilge zu leist en. ffängniß von einem Mo⸗

nat bis zu drei Jahren trifft enjenigen, der es unter⸗ limmt, einen Angehörigen des aktiven Heeres oder der aktiven Markne zur Bethei⸗ lgung an Bestrebungen zu derleiten, welche auf den rat sa men Um sturz der 'stehen den Staats ordnung gerichtet sind.

J at der Thäter in der ic gehandelt, ein be⸗ än mtes, auf den gewalt⸗ une Um sturz der be stehen · * Staatsordnung gerich⸗ ire Fer brech en zu f ; dern, ritt Zuchthausstrafe bis n fünf Jahren ein; auch n suf, nia ffigkeit von geline Aufsicht erkannt erden.

S 126.

n

Wer durch Androhung ei g eines Herhtechens den öffentlichen Frie⸗ ug Hirt mit Hefgugniß bis

inem Jahre bestraft.

s ; der Thäter in der Ab—⸗ ; gehandelt, auf den rel ifamen Um sturz der leben de n Staatsordnung gern wirken oder darauf ichtete Bestrebungen zu

Nach den Beschlüssen der Kommission des Reichstags erster Lesung.

Artikel JI.

In dem Strafgesetzbuch werden die S§5 111, 112, 126 durch nach⸗ stehende unter den gleichen Zahlen aufgeführte Bestimmungen ersetzt und die folgenden neuen §§ 495, 11a, 129a eingestellt und der §S 1302 aufgehoben.

§ 111.

Wer auf die im § 110 be⸗ zeichnete Weise zur Begehung einer strasbaren Handlung auffordert, ist gleich dem Anstifter zu bestrafen, wenn die Aufforderung die straf⸗ bare Handlung oder einen straf⸗ baren Versuch derselben zur Folge gehabt hat.

Ist die Aufforderung ohne Er⸗ folg geblieben, so tritt Geldstrafe bis zu sechshundert Mark oder Gefängnißstrafe bis zu Einem Jahre ein. Die Strafe darf jedoch, der Art und dem Maße nach, keine schwerere sein, als die auf die Handlung selbst an⸗ gedrohte.

§ 11a.

Die Strafvorschriften, die nach §5 111 Abs. 2 für den . der erfolglosen Auf⸗ orderung gelten, finden auch gegen denjenigen An⸗ wendung, welcher auf die im §S1II0 bezeichnete Art ein Verbrechen oder eines der in den FS§ 114, 115, 124, 125, 166, 167, 172, 201, 205, 240, 242, 263, 305, 317, 321 vor⸗ gesehenen Vergehen in der Weise oder unter Um⸗ ständen anpreist oder als erlaubt darstellt, die ge⸗ eignet sind, Andere zur Begehung solcher straf⸗ baren Handlungen anzu⸗

regen. § 112.

Wer einen Angehörigen des deutschen Heeres oder der Kaiser⸗ lichen Marine auffordert oder an⸗ reizt, dem Befehl des Oberen nicht Gehorsam zu leisten, wer insbeson⸗ dere eine Person, welche zum Be⸗ urlaubtenstande gehört, auffordert oder anreizt, der Einberufung zum Dienst nicht zu folgen, wird mit Gefängniß bis zu zwei Jahren be⸗ straft. Diese Strafvorschrift findet auch auf denjenigen Anwendung, der einen An⸗— gehörigen des Landsturms auffordert oder anreizt, dem Aufruf nicht Folge zu leisten.

Wer in der Absicht, die militärische Zucht und Ordnung zu untergraben, durch Wort, Schrift, Druck oder Bild gegenüber einem Angehörigen des aktiven Heeres oder der aktiven Marine das Heer oder die Marine oder Einrichtungen derselben verächtlich macht oder zur Verletzung der auf die Verwendung der be waffneten Macht im Fxie—⸗ den oder Krieg sich beziehen den militärischen Dienst⸗ pflichten auffordert oder anreizt, wird mit Ge fängniß bis zu drei Jahren bestraft.

§ 126. Wer durch Androhung eines Verbrechens den öffentlichen Frie- den stört, wird mit Gefängniß bis zu Einem Jahre bestraft.

3weite Beilage

fördern, so tritt Zuchthaus⸗ strafe bis zu fünf Fahren ein; auch kann auf Zuläfsig⸗ keit von Pol izeiaufsicht erkannt werden.

S 129 a.

Haben mehrere in der Ab— sicht, auf den gewaltsamen Um sturz der bestehenden Staatsordnung hinzu⸗ wirken, die Ausführung eines Verbrechens verab⸗ redet oder si zur fort⸗ gesetzten Begehung mehre- rer wenn auch im einzelnen noch nicht bestimmter Ver⸗ brechen verbunden, so werden sie, auch ohne daß der Ent⸗ schluß der Verübung des Verbrechens durch Hand— , , der Ausführung enthalten, bethätigt worden ist, Zuchthaus bestraft.

mit

§ 130. Wer in einer den öffentlichen Frieden gefährdenden Weise ver⸗ schiedene Klassen der Bevölkerung zu Gewaltthätigkeiten gegen ein—⸗ ander öffentlich anreizt, wird mit Geldstrafe bis zu sechshundert Mark oder mit Gefängniß bis zu zwei Jahren bestraft. ' Dieselbe Strafe trifft denjenigen, welcher in einer den öffentlichen . e⸗ fäbrdenden Weise die Re—⸗ ligion, die Monarchie, die . die Familie oder das Eis enthum durch be⸗ schimpfende Aeußerungen öffentlich angreift.

§ 131.

Wer erdichtete oder entstellte Thatsachen, von denen er weiß oder den Umständen nach an⸗ nehmen muß, daß sie erdichtet oder entstellt sind, öffentlich be⸗ hauptet oder verbreitet, um dadurch Staatseinrichtungen oder. An⸗ ordnungen der Obrigkeit verächtlich zu machen, wird mit Geldstrafe bis zu sechs hundert Mark oder mit Gefängniß bis zu zwei Jahren

bestraft. . Artikel II.

In dem Militär⸗Strafgesetzbuch erhält der § 42 Abs. 2 folgende Fassung:

Wird gegen eine ger nt des Beurlaubtenstandes während der Beurlaubung wegen einer in dem Straf⸗

esetzbuch für das Deutsche gil kch Theil 1 Abschnitt 6 (Widerstand gegen die Staatsgewalt) oder Ab⸗ ae rte Verbrechen und Vergehen wider die öffent- liche Ordnung) vorgesehe. nen strafbaren Handlung auf

ů von mehr als sechs ochen erkannt oder erfolgt die Verurtheilung einer Person des Beurlaubtenstandes während der Beurlaubung wegen einer strafbaren Handlung der im § 37 Abs. ? Nr. 2 bezeichneten Art, so kann ein besonderes Ver⸗ fahren des Militärgerichts zur Entscheidung darüber angeordnet werden, ob auf Dienstentlassung oder auf Degradation zu er⸗

kennen ist. 9

verbrecherische

49.

Haben Mehrere die Aus⸗ führung eines Verbrechens verabredet, ohne. 3. der

Entschluß durch . welche einen Anfang der Ausfüh—⸗ rung des Verbrechens ent— halten, bethätigt worden ist, so werden sie, wenn das Verbrechen mit dem Tode oder mit lebenslänglicher Zuchthaus strafe bedroht ist, mit Gefängniß nicht unter drei Monaten, wenn das Verbrechen mit einer ge— ringeren Strafe bedroht ist, mit Gefängniß bis zu zwei Jahren oder mit 5 shaft von gleicher

auer bestraft.

Neben der Gefängnißstrafe kann auf Verlust der bürger⸗ lichen Ehrenrechte und Zu— lässigkeit von Polizeiauf⸗ sicht er kannt werden.

Der Thäter bleibt straf⸗ los, wenn er zu einer Zeit, zu welcher seine Theil nahme noch nicht entdeckt war, entweder die Ausführung des Verbrechens verhindert oder dessen Verhütung durch Anzeige bei der Behörde ermöglicht.

S 129 a.

Haben Mehrere sich zur fortgesetz ten Begehung mehrerer, wenn auch im einzelnen 603 nicht be⸗ stimmter Verbrechen ver⸗ bunden, so werden sie, auch ohne daß der verbrecherische Entschluß durch - Hand⸗ lungen, welche einen An— fang der Ausführung ent— balken, bethätigt worden ist, mit Gefän . bis zu drei Ighren if t.

Der Thäter bleibt straf⸗ Tos, wenn er von der Ver— bindung zu einer Zeit freiwillig zurücktritt, zu welcher ö Theilnabme an derselben noch nicht ent deckt war.

§ 130. Absatz 1 unverändert.

Absatz 2 gestrichen.

S 130 a. Gestrichen.

§ 131.

Wer erdichtete oder entstellte Thatsachen, 33 8 sie erdichtet oder entstellt sind, öffentlich be⸗ hauptet oder verbreitet, um dadurch Staatseinrichtungen oder Anord⸗ nungen der Obrigkeit verächtlich zu machen, wird mit Geldstrafe bis zu sechshundert Mark oder mit Gefängniß bis zu zwei Jahren bestraft.

Artikel II. In dem Militär. Strafgesetzbuch 36 der §5 42 Ab. 2 folgende assung: ird gegen eine Fern des Beurlaubtenstandes während der Beurlaubung wegen einer in dem Straf⸗ esetzbuch für das Deutsche . Theil I Abschnitt 1 (Hochverrath und Landes verrath), Abschnitt ? (Be— leidigung des Landesherrm, Abschnitt 3 (Beleidigung von Bundesfürsten), Ab⸗ schnitt 6 (Widerstand gegen die Staatsgewalt) oder Abschnitt7 (Verbrechen und Vergehen wider die öffentliche Ordnung) vor⸗ 6 strafbaren Hand⸗ ung auf Gefängniß von mehr als sechs Wochen er⸗ kannt oder erfolgt die Ver⸗ urtheilung einer enn des Be⸗ urlaubtenstandes während der Be⸗ urlaubung wegen einer strafbaren Handlung der im § 37 Abs. 2 Nr. 2 bezeichneten Art, oder auf

ö . * .

n dem Gesetz über die Presse vom 7. Mai Kn ire . S. 55) wird die Nr. 3 des § 23 durch die nachfolgende Bestimmung ersetzt.

23.

3) wenn der Inhalt einer Druck⸗ schrift den Thatbestand einer der in den §§ 85, 95, 111, 1114, 112, 126, 130 oder 184 des Deutschen Strafgesetzbuchs mit Strafe bedrohten Handlungen be⸗ gründet.

Artikel IV. Dieses Gesetz tritt mit dem Tage der Verkündigung in Kraft. Urkundlich 2c. Gegeben ꝛe.

nzeiger und Königlich Preußischen Stagts⸗Anzeiger.

Berlin, Mittwoch, den 13. März

rund der Nr. 3, 4. 5,7 oder des § 361 des Strafgesetz⸗

gerichts zur Entscheidung darüber angeordnet werden, ob auf Dienst⸗ entlassung oder auf Degradation zu erkennen ist.

§ 23.

3) wenn der Inhalt einer Druckschrift den Thatbestand einer der in den 85, 95, 11, 1112, 112, 130 oder 184 des Deutschen Strafgesetzbuchs mit Strafe be⸗ drohten Handlungen begründet, in den Fällen der SF 111, 1112, 112 und 130 jedoch nur dann, wenn dringende Gefahr besteht, daß bei Verzögerung der Beschlag⸗ nahme die Aufforderung oder An⸗ reizung ein Verbrechen oder Ver⸗ gehen unmittelbar zur Folge haben

werde. Artikel IV. Unverändert.

Dem Hause der Abgeordneten ist der nachstehende Entwurf eines Gesetzes, betreffend die Erweiterung

und k und die Betheiligung de Kleinbahnen, zugegangen.

2

des Staatseisenbahnnetzes s Staats an dem Bau von

Die Staatsregierung wird ermächtigt: . 55 Herstellung von Eisen 3 und der durch die⸗ selbe bedingten Vermehrung des Fuhrparks der Staats. bahnen, und zwar:

a. zum Bau einer Eisenbahn:

von Angerburg nach Goldap die Summe von

3740 000 4

von Jablonowo nach Riesenburg mit Abzweigung

nach

Marienwerder die Summe von

5 60 0990 10970009 1853 000 2 000 000

2 985 000

5 320 000 4585 0900 5170009 4030000

8500 000 TDT dr

zusammen.

IJ. Zur Deckung der Mehrkosten: für den Bau einer Eisenbahn von Triptis nach

Blankenstein die Summe von ..

J7h0 000 ,

für Anlage von Straßen und Erwerb von Grund und Boden behufs Ver⸗

werthung der infolge Um der Bahnhofsanlagen in

estaltung üũsseldorf

freigewordenen Grundstücke die Summe

zusammen .. 1170000

III. 3a Förderung des Baues von Klein—

ahnen die Summe von...

zu verwenden. Mit der

. 0 gan bhI 433 000 A

insgesammt ..

Ausfůhrung der vorstehend unter Nr. La aufgeführten

Bahnen ist erst dann vorzugehen, wenn nachstehende Bedingungen er—⸗

füllt sind: . VQNer anlagen nach

esammte, zum Bau der Bahnen und deren Neben aßgabe der von dem Minister der öffentlichen Arbeiten

oder im , , . festzustellenden Entwürfe erforderliche

Grund und oden ist der in welchem derselbe der Enteignung unterworfen der dauernd erforderliche erforderliche zu überweisen,

Staatsregierung nach 9 landesgesetzlichen Bestimmungen ist, zum Eigenthum, zur Benutzung für die Zeit des Bedürfnisses oder die Erstattung der sämmtlichen staats—⸗

in dem Umfange,

unentgeltlich und lastenfrei der vorübergehend

seitig für dessen Beschaffung im Wege der freien Vereinbarung oder Enteignung auszuwendenden Kosten, einschließlich aller , rh, gungen fuͤr Wirthschaftserschwernisse und sonstige Nachtheile, in

rechtsgültiger Form zu übernehmen und 1 Verpflichtung erstreckt ; unentgeltliche und lastenfreie ö des für die Ausführun rund und Bodens, deren Herstellung

nunternehmer im öffentlichen Interesse oder im Interesse

orstehende

jenigen Anlagen erforderlichen dem Lien e

cher zu stellen. ch insbesondere auch J,. er-

des benachbarten Grundeigenthumg auf Grund landesgesetzlicher Be⸗

stimmung obliegt oder auferlegt wird. ; Zu den Grunderwerbskosten der Bahn zu Nr. 8 (Bremervörde

B l Ü staatsseitig ein Zuschuß von 85 000 0 uche gen ö king e und öffent

B. Die Mitbenutzun

ewährt werden. . Wege ist,

soweit dies die Aufsichtsbehörde für zulässig erachtet, seitens der daran betheiligten Interessenten unentgeltlich und ohne besondere Entschädi⸗ gung für die Dauer des Bestehens und Betriebs der Bahnen zu ge⸗

statten.

C. Für die unter La 4 bis 7 benannten Bahnen muß 3 von den Interessenten für die Bahn unter 7 jedoch nur

ür die

im Braunschweigischen Staatsgebiete belegenen Theilstrecken zu den Baukosten ein unverzinslicher, nicht rückzahlbarer Zuschuß geleistet

werden, und zwar zum , , 6. weidni

a. bei Nr. 4 (Ströbel

b. bei Nr. 5 (Bolkenhain Merzdorf) von.... c. bei Nr. 6 (Oberrottenbach Katzhütte mit Ab⸗ e g von

zweigung na d. bei Nr. 7 (Ganders

190 000 4M 710 000 .

500 000 , 00 000 .

ö,

eim Elze bezw. Düngen)