1895 / 70 p. 4 (Deutscher Reichsanzeiger, Thu, 21 Mar 1895 18:00:01 GMT) scan diff

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Linie so gewählt

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Auswanderer Deutschland verlassen, sie wenigstens den Trost haben, im deutschen Gebiete zu bleiben. Und daß ein Grund 3. Aus⸗ wanderung vorliegt, habe ich leider aus den Antworten feststellen 2 welche das Syndikat für die Westafrikanische Gefellschaft erhalten hat. Der Eine antwortet: Weil die Landwirthschaft nicht mehr nutzbringend ist. Andere; weil die billigen Getreidepreise und die höher steigenden Yroꝛuktiongkosten die Wirthschaft unrentabel erscheinen lassen weil die Grundstücke nicht mehr verkäuflich sind weil wir wenigstens was verdienen wollen, was in der Landwirthschaft zur Zeit un . ist. Also aus diesen Mittheilungen wird der Abg. Bebel ehen, wie nothwendig es ist, daß er ung seine Vor— schläge für die Hebung der Landwirthschaft schleunigst unterbreitet, und ich glaube, daß die 14 Millionen Mark die für Südwest -Afrika ausgeworfen werden, nicht ganz für seine Pläne, wenn 2 einiger⸗ maßen durchgreifend sein sollen, genügen dürften. Ich will nun noch dem Direktor Dr. Kayser erwidern, daß der Grund, den er an geführt hat, um die Damara⸗Konvention in Südwest⸗ Afrika zu vertheidigen, nicht stichhaltig erscheint. Der Grund ing dahin, daß die Regierung Vertrauen erwecken wollte, um Kapital ins Land zu ziehen. Um Vertrauen zu erwecken, hätten wir damals sofort energische Maßregeln gegen Witbooi ergreifen und das Land pazifizieren müssen. Dann wäre Kapital in das Land gekommen. Aber durch die sehr bedenkliche Konzes ion an die englische Gesellschaft ist das Ver⸗ trauen nicht herbeigeführt worden. Der beste Beweis dafür ist, daß, so lange die Unruhen dauerten, diese Gesellschaft nichts geleistet hat und zur Entwicklung des Landes nichts zu thun vermochte.

Der Etat für das südwestafrikanische Schutzgebiet wird darauf bewilligt. Desgleichen die Titel des Etats des Auswärtigen Amts, welche sich auf die Besoldung der Kolonialbeamten des Auswärtigen Amts beziehen. Schluß der Sitzung 4 Uhr.

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Preusischer Landtag. Haus der Abgeordneten. * 4. Sitzung vom Mittwoch, 20. März.

Die erste Berathung des Gesetzentwurfs, betreffend die Erweiterung und Pervollständigung des Staats⸗ eisenbahnnetzes und die Betheiligung des Staats an dem Bau von Kleinbahnen, wird fortgesetzt.

Ueber den Beginn der Sitzung ist gestern berichtet worden. Nach dem Abg. Rickert (fr. Vg.) nimmt das Wort

Abg. Gamp (fr. kons): Die Verstaatlichung der Eisenbahnen hat den Ausbau des Sekundärbahnnetzes durchaus gefördert. Ich möchte mich dagegen wenden, daß man auf nationalliberaler Seite den Werth des Grund und Bodens, der im Osten und Westen un entgeltlich für den Bahnbau hergegeben werden soll, in Vergleich gestellt hat. Man hat gemeint, da g die Bahnen im Westen besser rentierten, müsse man auch weniger Ansprüche an die Interessenken stellen. Ich konstatiere, daß sich die Bahnen im Osten sogar vielfach 6 rentiert haben, als die im Westen. Ich halte das Prinzip daher für vollkommen sachgemäß. Ich komme nun zu einem Bahn⸗ bau in meinem h . Gleich nach Erlaß des Kleinbahn—⸗ gesetzes hat der Landrath des Kreises den Entschluß gefaßt, den letz⸗ teren durch ein Netz von Kleinbahnen wirthschaftli aufzuschließen. Er hat von diesem 3 zunächst die Linie Kallies Märk. Fried⸗ land =- Birkow zu konzessionieren beantragt; die Konzession ist ver⸗ weigert worden, da der Staat sich den Bau einer Linie von Kallies im Anschuß an die Bahn Ruhnow Neu-⸗Stettin vorbehalten müsse. Bei der großen wirthschaftlichen und militärischen Bedeutung der Bahn würde es sich empfehlen, wenn der Minister nun auch eine feste Zusage für diesen Bahnbau machte; der Kreis würde gewiß be⸗ reit sein, Mittel für den Bahnbau herzugeben.

Abg. Dr. Hahn (b. k. F.) fordert den Ausbau der in der Vor⸗ lage enthaltenen Strecke Buchholz Bremervörde als Vollbahn und bedauert die hohen Beiträge, zu welchen man die Intexessenten für diesen Bahnbau herangezegen habe.

, Freiherr von Richthofen (kons.) fordert eine Feststellung der Klelnbahnen soweit, daß die Kreise genau wissen, wie hoch ihre Zuschüsse sein würden und die Kreistage entsprechende Bewilligungen machen könnten. Auch dieser Redner fordert den Ausbau der Linie Mergdorf —Bolkenhain als Vollbahn und Herabsetzung der Beiträge der Interessenten.

Geheimer Ober-Regierungs⸗Rath Dr. Micke erwidert, daß die e sei, daß der Ausbau als Vollbahn ohne große Schwierigkeiten und Unkosten möglich sein werde. Die Zuschüsse der Interessenten seien nach demselben Maßstab bemessen, wie bei der schon fettig ge ftellten Strecke ,, ,,

von Baum bach (kons.) beklagt die geringe Berücksichtigung von Hessen⸗Nassau in den, bisherigen Sekundärbahnvorlagen. Das dortige Bahnnetz bedürfe dringend des Ausbaues, und zwar mehr durch Anschlüsse und Verlängerungen bestehender Linien als durch Aufstellung ganz neuer Bahnprojekte.

Abg. von Werd eck (kons.) befürwortet den Bau der Linie Spremberg = Bautzen =Kottbus.

Abg. Im Walle (GZentr.) erklärt den 5 Millionen- Fonds für die Kleinbahnen willkommen, verlangt aber, wie der Abg. Rickert, eine Aufführung der mit demselben anzulegenden Bahnstrecken. Der Landtag habe hudgetmäßig ein Recht auf Rechnungslegung über diesen Fonds. Insbesondere wünscht der Redner, daß man auf die Schaffung von Haltestellen überall da Bedacht nehme, wo sich die Interessenten zu Beiträgen für dieselben bereit erklärten. ah ö. Hofmann (ul.) befürwortet den Ausbau des Westerwald⸗ ahnnetzes.

Abg. Hesse⸗Paderborn (Zentr.) bittet um baldige Inangriff⸗ nahme der Bahn 5 üren. ; rif

Minister der öffentlichen Arbeiten Thielen:

Ich möchte nur die kurze Erklärung abgeben, um die Beun⸗ ruhigung, von der der Herr Vorredner gesprochen hat, womöglich zu beseitigen, daß die Staatsregierung nicht daran denkt, den Ausbau der Linie Paderborn Büren ad calendas Graecas zu verschieben, sondern die feste Absicht hat, sobald wie möglich mit dem Ausbau vorzugehen.

Abg. von Tiedem ann⸗Bomst (fr. kons) Den Haupttheil meiner Ausführungen werde ich mir für die Kommissionsberathung vorbehalten, will aber die Grundzüge schon jetzt darlegen. Dahin gehört in erster Linie die Frage der Konzessionierung der Kleinbahnen, die da nicht ertheilt werden soll, wo wichtige wirthschaftliche und militärische Verhältnisse vorliegen und man den Bau einer Sckundärbahn beabsichtigt. Die Folge davon ist, daß

erade die nothwendigsten Bahnbauten verschoben werben.

n der Kommission wird man sich bemühen müssen, eine grundfätz= liche Einigung zu finden, wie das verhindert werden kann. Sodann handelt es sich um das Verhalten der Behörden bei der Anlage von Gleiskreuzungen, Einführung der Kleinbahnen in die vorhandenen Bahnhöfe und die Anschlußgleise, Auch in diefer Frage werden in der . an der Hand des Ministerialerlafses vom Juni v. J. die . estzulegen sein. Hierher gehört auch die Festsetzung der Bethei= ligung ber Kleinbahnen an der Abfertigungsgebühr. Vie Hauptfrage aber ist und bleibt, daß wir ein schnelleres Tempo im Bau der Reben⸗ bahnen wünschen. In einer Fit wo Industrie und Landwirshschaft darnieder liegen, die Preise für die Materialien und Acheitslöhne vor allem aber auch das Geld billig ist, muß das Tempo im 6 ; bahnbau ein schnelleres werden.

Abg. von Riepenhausen (kons): Ich lege der Regierung

en⸗

2ommern, Westpreußen und Theile von Ostpreußen. Insbesondere itte ich um Subventionierung einer Strecke Stralsund Richten burg im Interesse der erstgenannten Stadt. Ferner hitte ich um eine Kurierzugperbindung zwischen Stettin und Danzig. Dann hat man in einem Theil von Hinterpommern den speziellen Wunsch, den ich auch vollständig theile, und der hier im Hause schon angeregt worden ist, daß endlich mit dem Bau der Eisenbahn von Leba nach Lauenburg begonnen wird. Es ist nothwendig, daß wir Leba etwas mehr mit dem Innern des Landes in Verbindung, bringen. Ich halte es für absolut , . daß wir das Prinzip heute feststellen, daß thatsächlich diejenigen Lande, die wenig Vortheil gehabt haben von dem großen Bau von ECisenbahnen in den letzten jwei, drei Jahr— zehnten, heute in erheblicher Weise mit Staatszuschüssen bedacht werden, sowohl bei dem Bau von Kleinbahnen, als auch bei der Vervollständigung des Eisenbahnnetzes. Nun komme ich zum letzten Punkt, der ganz allgemeiner Natur ist, und den bei diesem ele he n wieder vorzubringen ich das Recht zu haben meine. Es ist schon oft von mir im Hause angeregt worden den Eisenbahnbeamten etwas mehr Sonntagsruhe zu geben. Wenn wir hier neue Eisenbahnen bauen, dann müssen wir von vorn herein die Möglichkeit haben, so viel Beamte anzustellen, daß dieselben auch eine ausgiebige Sonntagsruhe haben. Das . geht herunter, wo nicht einmal ein Sonntag ist, und es ist nicht möglich, Lie sittliche Kraft in einer Familie zu er— halten, wenn nicht auch für eine dauernde gleichmäßige Sonn⸗ tagsruhe für dieselbe gesorgt wird, und ich bitte zum Schluß noch, einmal den Minister, diesen Punkt speziell in seine Erwägungen zu ziehen. Wenn man hier von Erweiterung und Vervollständigung des Staats ⸗Eisenbahnnetzes spricht, und wenn man da eine Summe von Beamten anstellen will, dann wird man unter allen , , so viel Beamte anstellen müssen, daß dieselben au eine ausg u. Sonntagsruhe haben, und deshalb glaube ich, bin ich vollkemmen berechtigt, auch die Sonntagsruhe bei dieser Gelegenheit, bei Ausführung dieses 99 heute wieder anzuregen. 36. . (nl.) fordert eine Bahn Wlörheim rank— urt a. M.

Minister der öffentlichen Arbeiten Thielen:

Meine Herren! Ich bedaure sehr, auf die letzte Anregung nicht die geringste Antwort geben zu können, da die Vorermittelungen für die Bahn Stockheim Frankfurt noch nicht in dem Stadium sind, daß es sich übersehen läßt, welche Trace dafür eventuell gewählt werden wird. Es ist natürlich, daß bei den Vorermittelungen auch Messungen von Konkurrenzlinien stattfinden, um übersehen zu können, wie dieselben sich technisch und finanziell stellen. Zu einem Abschluß sind aber die Verhandlungen bis jetzt nach keiner Richtung hin gelangt.

Abg. Beckmann (kons.) befürwortet eine Linie Neumünster— Usingen.

Die Vorlage wird darauf an die Budgetkommission verwiesen.

ur ersten Berathung steht der Entwurf eines Gesetzes, end die ., des Pfarrwittwen⸗ und

. sind, besonders berücksichtigt werden. Ich rechne dahin

betre

Waisenfonds und die Fürsorge für die Wittwen und Waisen der Geistlichen der evangelisch-luthe⸗ rischen und reformierten Kirche der Provinz der evangelisch⸗lutherischen Kirche der

rovinz Schleswig-Holstein, der evangelischen Kirchengemeinschaften hee ern sist sri gti5' ef Cassel und der evangelischen Kirche des Kon sistorialbezirks Wies baden.

Abg. Dauzenberg (Zentr.) sieht in dem Entwurf einen Beweis der Liberalität des Staats gegenüber der evangelischen Kirche, den er dieser wohl gönne; er *r f. aber, dieselbe Liberalität der katholischen Kirche gegenüber. Diese Liberalität könne sich im Sinne der aus—

leichenden Gerechtigkeit in einer besseren Dotierung des Emeriten⸗ eh der katholischen Geistlichen erweisen.

Minister der geistlichen 2c. Angelegenheiten Dr. Bosse:

Meine Herren! Ich würde ja zu Gunsten der katholischen Kirche em Wunsch, den der Herr Abg. Dauzenberg ausgesprochen hat, gern entgegenkommen. Diese gegenseitigen Forderungen auf finanziellem Gebiet sind hier schon sehr oft zur Sprache gekommen; aber man dar sie doch auch nicht gar zu sehr von dem einseitigen Standpunkt der einzelnen Kirche aus betrachten, sonst kommt man nicht zu einer richtigen Beurtheilung. Ich darf darauf aufmerksam machen, daß die do00 000 M, die für die Zwecke der evangelischen Geistlichen schon im Jahre 1889 bewilligt sind, noch nicht ganz absorbiert sind, und daß dies nur die letzte Konsequenz jener Bewilligung ist, die wir ziehen dadurch, daß wir der Resolution, die vom Hause gefaßt ist, nach⸗ kommen und nunmehr diese Reliktenverhältnisse in Ordnung zu bringen und zu fördern nach Kräften bemüht sind. Nun hat der Herr Abg. Dauzenberg gemeint, wir möchten doch der katholischen Kirche, da wir für die evangelische Kirche zu Gunsten der Stolgebührenablösung eine nicht unerhebliche Summe verlangt und bewilligt bekommen hätten, auch eine gleiche Summe flüssig machen. Ja, meine Herren, es ist hier wiederholt erklärt, daß die Staatsregierung bereit ist, in durchaus loyaler Weise der katholischen Kirche auf dem Gebiet der Stolgebühren—⸗ ablösung dasselbe zu gewähren wie der evangelischen Kirche. Die katholische Kirche glaubt aber, davon keinen Ge⸗— brauch · machen zu können; und das wird man doch anerkennen müssen, daß es ein Unterschied ist, ob man das Geld für denselben Zweck ge⸗ währt oder für andere Zwecke. Nun hat der Herr Abg. Dauzenberg gemeint, dazu würde ein geeignetes Objekt sein die Unterstützung des katholischen Emeriten⸗ fonds. In dieser Beziehung darf ich darauf aufmerksam machen: wenn Sie im Etat nachsehen, so finden Sie in den Hewilligungen für Bis⸗ thümer 96 000 , die die katholische Kirche für Emeriten⸗ und Demeriten⸗ zwecke bezieht auf Grund der Bulle de salute animarum, also seit sebenzig Jahren, während die evangelische Kirche nicht einen Pfennig für diese Zwecke aus Staatsmitteln bezieht. Ja, meine Herren, daß es sehr schwer ist, gerade auf diesem Gebiet, auf dem finanziellen Gebiet für die eine Kirche genau dasselbe zu gewähren wie für die andere, das, glaube ich, wird man mir allgemein zugestehen. Wir können beide Kirchen finanziell nicht genau auf denselben Fuß stellen. Wenn das in Bezug auf die Stolgebührenablösung möglich wäre, haben wir uns dazu bereit erklärt. Die Sache nimmt aber ein anderes Gesicht an, wenn diese Mittel nunmehr für andere katholische Zwecke verwandt werden sollen, und deshalb möchte ich glauben, daß es namentlich angesichts der jetzigen Finanzlage des Staats doch der Billigkeit entsprechen würde, wenn zur Zeit von einer solchen Forde⸗ rung der Staatsregierung gegenüber Abstand genommen würde.

Abg. Brütt (fr. kons.): Wir sind der Regierung zu Dank ver⸗ pflichtet, daß sie der bisher vernachlässigten Reliktenverforgung der evangelischen Geistlichen in den neuen h ,. ihr Augenmerk zuge⸗ wendet und die Vorlage gemäß unserer Resolution vom Jahre 1889 ausgearbeitet hat. Ich beantrage die Verweisung der Vorlage an die

ans Herz, die Beiträge zu den Bahnhauten so zu vertheilen, daß die Provinzen, die bisher beim Staatsbahnbau am schlechtesten weg—⸗

Abg. Dr. Irmer (kons.): Eine mechani itãt in dieser Finanzfrage ni pi eine. 9 iche mf lan t ür worden, 36 wir keine allgemeine preußische Landeskirche haben. Allerdings hat man die berechtigten Eigenthümlichkeiten der neuen ene, schonen müssen, und wir wollen guch keine buregukratische, chablonenhafte Einheitlichkeit, sondern eine solche, die durch die Ver⸗ hältnisse bedingt ist, herbeiführen und auf diesem Wege begrüßen wir diese Vorlage als einen ersten Schritt.

Abg. Dauzenberg (Zentr.) führt aus, daß, wenn der Minister auf die Finanzlage bei seiner Ablehnung der katholischen 3 hinweise, er doch diese Finanzlage nicht der evangelischen Kirche gegen⸗ über bei dieser Vorlage geltend gemacht habe.

Minister der geistlichen 2ꝛc. Angelegenheiten Dr. Bosse:

Meine Herren! Was den letzten Punkt anlangt, so kann ich nur mit dem Herrn Abg. Dr. Irmer mich dahin aussprechen, daß es aus Anlaß dieser Vorlage, wie ich glaube, nicht wohlgethan ist, der Frage der gegenseitigen Ausgleichung der beiden Kirchen auf finanziellem Gebiete hier näher zu treten. Ich glaube nicht, daß wir in der Lage sind, hierbei ein wirklich fruchtbares und ersprießliches Er⸗ gebniß zu erzielen. Ich selbst bin ja garnicht in der Lage, einseitig über diese Dinge entscheiden zu können. Es giebt mir aber die freundliche Aeußerung des Herrn Abg. Dr. Irmer Anlaß, einen anderen Punkt in Bezug auf die jetzt Sie und uns beschäftigende Vorlage etwas näher zu präzisieren. Herr Dr. Irmer hat darauf aufmerksam gemacht, wie erfreulich es sei, daß durch die Vorlage eine Art friedsamer Annäherung der ver⸗ schiedenen evangelischen Landeskirchen in den verschiedenen Provinzen des preußischen Staats erzielt werde. Meine Herren, ich darf dabei nicht verschweigen, daß der Gegensatz, der nach manchen Richtungen hin in Bezug auf Bekenntniß und auf die Rechtsgrundlage zwischen den einzelnen Landeskirchen in den verschiedenen Provinzen Preußens besteht, schwere Besorgnisse innerhalb der Synoden der einzelnen Landeskirchen in den neuen Provinzen aus Anlaß dieser Vorlage wachgerufen hatte, und es ist meine Pflicht, hier ausdrücklich zu erklären, daß es nicht die Absicht der Staatsregierung ist, in der Annahme dieser Vorlage etwa irgend einen ersten Schritt zu erblicken für die Aenderung des Rechtszustandes, für die Schmälerung der Selbst⸗ ständigkeit und für einen Angriff auf die Bekenntnißgrundlagen der evangelischen Kirchen der neuen Provinzen. (Hört! Hörth Solche Absichten liegen der Regierung fern. Denn sonst würden uns die Synoden wahrscheinlich dieses Entgegenkommen nicht gezeigt haben. Wir sind aber außerordentlich erfreut, daß es gelungen ist, für diesen einen Punkt der Reliktenfürsorge ein gemeinsames Handeln der verschiedenen evangelischen Kirchen herbeizuführen; und von diesem Gesichtspunkt aus begrüßen wir, begrüßt auch die Staatsregierung

diese Vorlage und die Kirchengesetze, die ihr zu Grunde liegen, mit ganz besonderer Freude. (Lebhafter Beifall rechts und links.)

6 Dr. Sattler (nl) dankt dem Minister für seine beruhi⸗ enden Erklärungen; auch er halte die Aufrechterhaltung der Selbst⸗ tändigkeit jener Kirchen für nothwendig.

Abg. Dr. Irmer (kons.) bemerkt, er hahe nur eine Annäherung ch e tiber Landeskirchen mit seinen Bemerkungen im Auge gehabt. .

Minister der geistlichen 2c. Angelegenheiten Dr. Bosse:

Meine Herren! Ich möchte ausdrücklich konstatieren, daß ich Herrn Dr. Irmer nicht mißverstanden habe, sondern daß ich mich mit ihm in dem, was er vorhin ausgeführt hat, vollkommen eins weiß. Es war aber für mich eine Pflicht der Loyalität gegen die evan⸗ gelischen Landeskirchen der neueren drücklich zu erklären, daß es der Königlichen Staatsregierung gänzlich fern liegt, etwa diese Vorlage zu benutzen, um auch nur den

Finger zu rühren gegen die Selbständigkeit der Landeskirchen der neueren Provinzen. Wenn diese Erklärung nicht abgegeben wäre, könnte man vielleicht im Lande auf den Gedanken gekommen sein, daß man etwa hintenherum die Erreichung einer Absicht versuchen wollte, die man nicht offen auszusprechen geneigt wäre. (Sehr richtig! rechts.) Ich sage, wenn wir das überhaupt wollten, wenn ich das für richtig hielte, was ich nicht für richtig halte, daß man die Landeskirchen der neuen Provinzen mediatisieren oder verschmelzen wollte mit der Landes⸗ kirche der alten Provinzen, so würde ich das offen sagen und aus⸗ sprechen. So liegt aber die Sache nicht; im Gegentheil, es ist ein Zeichen eines großen Vertrauens seitens der Landeskirchen der neueren Provinzen, daß sie diese Kirchengesetze be⸗ schlossen haben, trotzdem der Schein entstehen könnte, als wenn daraus mehr als ein bloßes gemeinsames Arbeiten auf diesem speziellen Gebiet, um das es sich hier handelt, gefolgert werden könnte. (Bravo! rechts) Ich glaube in der That, daß ich es den Landeskirchen der neuen Provinzen schuldig gewesen bin, diese Erklärung hier abzugeben. (Lebhaftes Bravo rechts.)

Der Entwurf wird der TV. Kommission überwiesen. Schluß 31/ Uhr.

Parlamentarische Nꝛachrichten.

Dem Reichstag ist der nachstehende Eniwurf eines , betreffend die Abänderung des Brannt⸗ weinsteuergesetzes vom 24. Juni 1887, nebst Be⸗ gründung, zugegangen:

Artikel J. An die Stelle des 5 1 Abs. 3 und 4, § 2 Abs. 3 bis 6, § 12, §z 13, 5 40 letzter Satz, S 41 und g 42 des durch das Gesetz vom 53. Juni 1891 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 338) abgeänderten Gesetzes vom 24. Juni 1887 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 253) treten folgende Bestim⸗

mungen: 1 51 Absatz 3 und 4.

Die Gesammtjahresmenge, von welcher der niedrigere Abgabesatz zu entrichten ist (das Gesammtkontingent), sowie der Betrag des . eren Abgabesatzes sollen alle fünf Jahre einer Revision unterlegen.

Von der Verbrauchtsabgabe befreit und bei Feststellung der nach dem Vorstehenden maßgebenden Jahresmenge außer Ansatz kit: h Branntwein, welcher ausgeführt wird, 23) Branntwein, welcher zu gewerblichen Zwecken, zur Essig⸗ bereitung oder zu Putz, Heizungs., Koch⸗ oder Beleuchtungszwecken verwendet wird, nach näherer Bestimmung des Bundesrathßs. Der Bundesrath ist ermächtigt, auch folchen Branntwein von der Verbrauchgabgabe frei zu lassen, der zu wissenschaftlichen oder Heilzwecken verwendet wird.

. 2) S2. Absatz 3 bis 5.

Von fünf zu fünf Jahren wird für die einzelnen bisher betheiligten Brennereien und für die inzwischen neu entstandenen landwirthschaft⸗ lichen (6 41 1) oder Materlalbrennereien (5 41 111) die Jahresmenge

Kommission, die auch die Vorlage für Reliktenversorgung de ö ,,

Branntwein, welche sie zu dem niedrigeren Abgabesatz herstellen dürfen (das Kontingent), neu bemessen. Die Neukontingenkierung erfolgt im

*

Provinzen, hier aus⸗

ufe des letzten Jahres der jeweiligen fünffährigen Periode für die 1 i. Betriebsjahre nach folgenden Grundsätzen:

a. Regelmäßiges Verfahren. I

Bie biößer betheillgten Brennereien werden nach Maßgabe der in den vorhergehenden fünf Betriebsjahren durchschnittlich zum niedrigeren Abgabesatze hergeftellten Alkoholmengen weiter betheiligt. Wenn Brennereien wegen Mißernte, Feuerschaden oder ahnlicher Er⸗ eigniffe in einem oder mehreren der funf Jahre das Kontingent über⸗ haupt nicht oder nicht vollständig herstellen können, so wird für diese Jahre gleichwohl die volle Kontingentsmenge als hergestellt ange⸗ sommen. In gleicher Weise kann nach näherer Bestimmung des Hundezraths verfahren werden, wenn in einzelnen Jahren, ein wirth= gel ges Bedürfniß vorliegt, den Brennereibetrieb möglichst einzu⸗

ränken. ö b. Kontingentsminderung beim Betriebswechsel. .

Die für die einzelne Brennerei bei der Neukontingentierung in Rechnung zu stellende Alkoholmenge wird ö

1) wenn eine dickmaischende Getreidebrennerei während der letzten fünf Betriebs jahre zur Hefenerzeugung übergegangen ist, um drei Siebentel, . -

) wenn eine Brennerei, die zuvor andere Stoffe als Getreide verarbeitet hat, in dieser Zeit zur Hefenerzeugung übergegangen ist, um die Hälfte, und wenn sie zur Getreideverarbeitung ohne Hefenerzeugung übergegangen ist, um ein Achtel

gekürzt. Ist der licbergang nur ein theilweiser gewesen, so erfolgt Kürzung zu einem entsprechenden Theile. Bei Wiederholung eines Betriebtwechsels derselben Art findet eine erneute Kürzung nur insoweit statt, als die Aenderung der Betriebtart bei der früheren Kürzung noch nicht berücksichtigt ist. Der Bundesrath ist ermächtigt, ander⸗ weite Ausnahmen zuzulassen. .

C. Neuveranlagung zum Kontingent.

Die Neuverankagung zum Kontingent findet . .

1) für die bis zum Beginn des letzten Jahres der jeweiligen Kontingentsperiode neu entstandenen und betriebsfaͤhig her⸗ gerichtelen landwirthschaftlichen und Materialbrennereien

2) für diejenigen bisher betheiligten landwirthschaftlichen Brennerelen, deren wirthschaftliche Lage durch Verringerung oder Vergrößerung der regelmäßig beackerten oder sonst land⸗ wirthschaftlich genutzten Iten während der letzten fünf Be—⸗ triebs jahre eine wesentliche Veränderun erfahren hat,

für diejenigen landwirthschaftlichen Brennereien, welche als

dickmaischende Getreide oder als Hefebrennereien am Kon⸗

tingent betheiligt waren und im Laufe der vorhergehenden

fünf Jahre dauernd entweder zur Verarbeitung von Kartoffeln übergegangen sind oder die Hefenerzeugung aufg egeben haben,

4) für diejenigen landwirthschaftlichen Brennereien, bei deren früherer Neukontingentierung wesentliche Veränderungen des Areals unberücksichtigt geblieben sind. ;

Für die bezeichneten Brennereien ist nach dem Umfange ihrer Be, triebgeinrichtungen unter Berücksichtigung des beackerten oder sonst landwirthfchaftlich genutzten Areals und, der gesammten wirthschaft. lichen Verhältnisse sowie des Betriebsumfangs anderer am Kontingent betheiligter Brennereien nach Anhörung zweier Sachverständigen der Brennerei Berufsgenossenschaft diejenige Alkoholmenge zu ermitteln,

eren jährliche Herstellung als angemessen zu erachten ist. Der Be⸗ messung des künftigen Kontingents ist von dieser Menge derjenige Theil zu Grunde zu legen, welcher dem Verhältniß entspricht, das in den ohne Neuperanlagung am Kontingent zu betheiligenden Bren⸗ nereien derselben Art zwischen ihrer Gesammterzeugung und der von ihnen zum niedrigeren Abgabesatze hergestellten Alkoholmenge während der vorhergehenden fünf Jahre bestanden hat. ;

d. Falls die auf Grund der Vorschriften unter a, OH und (in Rechnung zu stellenden Alkoholmengen ibo G00 1 übersteigen, werden sie um ein Fünfundzwanzigstel, jedoch nicht unter den Betrag von 150 009 1 herabgesetzt.

Die auf Grund der Vorschriften unter e in Rechnung zu stellenden Alkoholmengen dürfen im Falle einer Neubetheiligung am Kontingent oder einer Kontingentserhöhung für landwirthschaftliche Brennereien do 000 1. für Materialbrennercten 8090 ! nicht überschreiten.

S. Die auf Grund der Vorschriften unter b, e und 4 neu zu- 6 Kontingentsmengen sind bei der nächsten Neubemessung auch

ür das letzte i. der vorangegangenen Vertheilungsperiode in Rech= nung zu stellen.

Landwirthschaftliche und Materialbrennereien, die zum gewerb⸗ lichen Betrieb 6 42 1) übergehen, dürfen Branntwein zu dem niedrigeren Abgabesatz nicht herstellen. ; .

Tandwirthschaftlichen und Materialbrennereien, welche in einem Betriebs jahre nicht mehr als 10 hl reinen Alkohols herstellen, kann nach näherer Bestimmung des Bundesrgihs gestattet werden, ihr ge⸗ sammtes Erzeugniß zu dem niedrigeren Abgabesatz herzustellen.

2) 12.

Bei der Ausfuhr von Trinkbranntweinen aus dem freien Verkehr, sowie von Fabrikaten, zu deren Herstellung Branntwein aus dem freien Verkehr verwendet worden ist, kann nach näherer Bestimmung des Bundezraths eine Vergütung der Verbrauchsabgabe für die Trink branntweine und den zu den Fabrikaten verwendeten Branntwein ge⸗ währt werden.

4) 513.

Für diejenigen Brennereien, welche in einem Betriebsjahr nicht mehr als 1569 hl Bottichraum bemaischen, sowie für die Abfälle der Biererzeugung verarbeitenden Brennereien und die Materialbrennereien kann von der Landesregierung angeordnet werden, daß die Vorschriften des 53 Abs. J und 2 und der 5 bis 11 und 427 keine Anwen⸗ dung finden. Die Verbrauchsabgabe ist in diesem Fall von derjenigen Alkoholmenge, welche auß dem angesagten Maischbottichraum oder der zur Verarbeitung auf., Branntwein angemeldeten Stoffmenge her⸗ Hint oder welche während der erklärten Betriebszeit mit der zum

ebrauch bestimmten Brennvorrichtung nach ihrer Leistungs . fähigkeit gewonnen werden kann, im voraus . die Steuer⸗ behörde nach Anhörung des Brennereibesitzers bindend festzusetzen und, weit nicht Stundung eintritt, drei Monate nach Herstellung des

ranntweins vom Brennereibesitzer zu entrichten. Ihre sofortige . ist zulässig, wenn der Schuldner in Vermögensverfall Die Landesregierung kann gestatten, der in einer ab⸗ gefundenen Brennerei erzeugte Branntwein unter Abstandnahme von der Erhebung der Verbrauchz abgabe unter Steuerkontrole gestellt wird.

In besonderen Fällen ist Abfindung mit der J. zulässig, daß die Mindestmenge des zu ziehenden reinen Alkohels festgesetzt wird.

5) 5 40 letzter Saz.

Die in einzelnen Bundesstaaten vor dein 1. Oltober 1887 zuge= standenen Hetriebzerleichterungen dürfen von der , auch ferner in Geltung belassen werden; der Bundesrath ist ermächtigt, diese Erleichterungen allgemein einzuführen und weitere Abweichungen von den in den SS 65 bis 12. 14 und 16 bis 42 des Gesetzes vom 8. Juli 1868 vorgesehenen Bestimmungen anzuordnen.

8) 41.

. Die Erhebung der Maischbottichfteuer erfolgt nur noch in

den landwirthschaftiichen Brennerelen. . Als landwirihschaftliche Brennereien gelten diejenigen während de , , Hetrieboja hres ausschließlich Getreide oder Kartgffeln ver⸗ . 'itenden Brennereien, bei veren Betrieb die sämmtlichen Mückstände 656 oder mehreren den Eigenthümern oder Besitzern der Brennerei 8. . oder von denselben betriebenen Wirthschaften verfüttert 6 en und der erjeugte Dünger i auf dem den Eigen h nn oder Besitzern der Brennerei gehörlgen oder von denfelben 5 . hschafteten Grund und Boden verwendet wird. Nach näherer ien nn des Bundesraths kann der Brennereibetrieb als land⸗ , n. auch dann behandelt werden, wenn eine vorüber⸗ . der nern . , . oder ,. erfolgt oder wenn , ,, . 6 reide im Zwischenbetrieb nichtmehlige Stoffe

1I. Die Maischbottichsteuer beträgt 131 S für jedes Hektoliter

Bei der Steuerberechnung bleibt der überschießende Rauminhalt,

welcher 25 J nicht erreicht, außer Betracht.

In Brennereien, welche nur während der Zeit vom 16. Sep-

. 3 15. Juni . länger als 8z Monate betrieben werden,

wird die Maischbottichsteuer K

a. wenn . 6 Tage durchschnittlich nicht über 10501 Bottich— raum bemaischt werden, nur zu sechs Zehnteln, .

b. wenn an einem Tage durchschnittlich mehr als 1050, jedoch nicht über 1560 1 Bottichraum bemaischt werden, nur zu acht

Zehnteln, ; ; C. Denn an einem Tage durchschnittlich mehr als 1500, jedoch

nicht über 30901 Bottichraum bemaischt werden, nur zu neun Zehnteln = des im Abfatz 1 festgesetzten Steuerbetrags erhoben. Gelangen wäh— rend eines Kalendermonats in einer der bezeichneten Brennereien mehr als 1050, 1500 oder 3000 1 Bottichraum durchschnittlich täglich zur Bemaischung, so wird fur den Mongt der entsprechend höhere Steuer- satz erhoben. Wird die Betriebsfrist von 83. Monaten überschritten, so ist der volle Maischbottichsteuersatz für die ganze Betriebszeit zu entrichten. Die obersten Landes⸗ Finanzbehörden e. jedoch nach näherer Bestimmung des Bundesraths ermächtigt, soweit ein wirth⸗ schaftliches Bedürfniß für die Ausdehnung des Betriebes borliegt, von einer Racherhebung der Steuer für die in die achteinhalbmonatliche Brennfrist fallenden Bemaischungen Abstand zu nehmen.

III. Als Materialbrennereien gelten * . Brennereien, welche während deg Janzen Betriebsjahres lediglich, nichtmehlige Stoffe, mit Ausnahme von Melasse, Rüben und Rübensaft, ver— arbeiten. ; .

Die Branntwein materialsteuer beträgt vom Hektoliter: Treber von Kernobst und eingestampfte Weintreber.

Brauereiabfälle, H Wurjeln aller Art.. . ö 506 Trauben! oder Obstwein, flüssige Weinhefe und ö. r o, 85, ie Materialsteuer wird

a. von denjenigen Brennern, welche in einem Jahre nicht mehr als 50 1 reinen Alkohols erzeugen, nur zu vier Zehnteln,

b. von denjenigen Brennern, welche in einem Jahre mehr als 56 1, jedoch nicht über 1 hl reinen Alkohols erzeugen, nur zu acht Zehnteln

der vollen Steuersätze erhoben. .

IV. Für diejenigen Brennereien, welche in einem Betriebsjahr

nicht mehr als 1500 hl Bottichraum bemaischen, sowie für die Ab⸗

fälle der Biererzeugung verarbeitenden Brennereien und die Material⸗ brennereien kann von der Landesregierung angeordnet werden, daß die nach der bestehenden Gesetzgebung angeordneten Betriebseinrichtungen und Kontrolen in Wegfall kommen. Die Steuer ist in diesem Falle von dem angesagten Maischbottichraume oder der zur Verarbeitung auf Branntwein angemeldeten Stoff menge oder derjenigen Material oder Maischmenge, welche während der erklärten Betriebszeit mit der zum Gebrauch bestimmten Brennvorrichtung nach ihrer Leistungs fähigkeit abgetrieben werden kann, im voraus durch die Steuerbehörde

bindend festzusetzen. . . V. Eine Rückvergütung der Maischbottich⸗- oder Branntwein⸗

materialsteuer kann nach näherer Bestimmung des Bundesraths außer

für gewerbliche Zwecke auch für Branntwein bewilligt werden, welcher zu Heil⸗, zu wi , oder zu Putz⸗, Heizungs⸗, Koch⸗ oder

Beleuchtungszwecken Verwendung findet.

2) 8 42. 1. In den gewerblichen Brennereien findet die Erhebung der

Maischbottichsteuer und der Branntweinmaterialsteuer nicht mehr statt.

Als gewerbliche Brennereien gelten alle Brennereien, welche weder zu den landwirthschaftlichen noch zu den Materialbrennereien ehören. .

] II. Von dem in gewerblichen Brennereien hergestellten Brannt-

wein wird, soweit er der Verbrauchsahgabe unterliegt, ein Si n

. diefer erhoben, welcher 0,20 für das Liter reinen Alkohols

eträgt.

Wei solchen gewerblichen Brennereien, welche vor dem 1. April

1887 bereits bestanden haben und nicht mehr als 10 000 1 Bottich⸗

raum an einem Tage bemaischen, tritt für den Umfang des vor dem

1. Oktober 1887 geübten Betriebes, nach näherer Bestimmung des

Bundesraths, eine Ermäßigung des Zuschlags um O, 9 S für das

Liter reinen Alkohols ein. Bemaischen Brennereien dieser Art mehr

als 10 000 1, jedoch nicht über 20 000 1 Bottichraum, so beträgt

diese Ermäßigung des Zuschlags 0, 2 e Diese Bestimmung findet keine Anwendung während dersenigen Monate, in denen Hefe erzeugt oder Melasse, Rüben oder Ruͤbensaft verarbeitet wird.

III. Auf Antrag sind auch landwirthschaftliche und Material- brennereien von der Echebung der Maischbottich⸗ oder Branntwein⸗ materialsteuer frei zu lassen.

Sofern hiervon Gebrauch gemacht wird, werden von dem her gestellten Branntwein ö Zuschläge zur Verbrauchsabgabe für das Liter reinen Alkohols erhoben;

a. an Stelle der Maischbottichsteuer:

I) in Brennereien, die in einem Jahre nicht mehr als 100 hl reinen Alkohols erzeugen, .

während derjenigen Monate, in denen sie ohne Hefenerzeugung betrieben werden, C12 MS,

während derjenigen Monate, in denen sie mit Hefenerzeugung betrieben werden, O, 16 M; .

2) in Brennereien, die in einem Jahre mehr als 100, jedoch nicht

über 150 hl reinen Alkohols erzeugen, während derjenigen Monate, in denen sie ohne Hefenerzeugung betrieben werden, 9.14 S6, ö während derjenigen Monate, in denen sie mit Hefenerzeugung betrieben werden, 0,18 ; .

3) in Brennereien, die in einem Jahre mehr als 150 hl reinen Alkohols erzeugen, O, 16, O, 18 oder 0, 20 M nach Maßgabe der Vor⸗ schriften unter Ziffer II;

b. an Stelle der Branntweinmaterialsteuer:

I) soweit von einem Brenner in einem Jahre nicht mehr als

50 1 reinen Alkohols erzeugt werden, O, C8 „M,

2) soweit von einem Brenner in einem Jahre mehr als 5801,

jedoch nicht über 1hI1 reinen Alkohols erzeugt werden, 9.16 K, 3) soweit von einem Brenner in einem Jahre mehr als 1 hl reinen Alkohols erzeugt wird, G29 6464

Die Steuerbehörde kann Materialbrennęreien auch ohne deren Antrag dem Zuschlag zur Verbrauchsabgabe statt der Materialsteuer unterstellen.

IV. Die in den 8s§ 11 bis 39 des gegenwärtigen Gesetzes hin- sichtlich der Verbrauchsabgabe gegebenen Beslimmungen finden auf den Zuschlag zu derselben entsprechende Anwendung. ;

V. Für Brennereien, in welchen nach Ziffer U und III. der 36. schlag zur Verbrauchzabgabe erhoben wird, gelten die sonstigen Be stlmmningen des Geseßzeß vom g. Juli 1863 mit folgenden Aenbde— rungen: . a. die Größe und Zahl der Nebengefaͤhe, als; Hefengefaͤße, Maischbehälter u. s. w. bedürfen einer Genehmigung nicht. b. Abänderungen des angemeldeten Betriebs sind, mit der . die Abweichung vorher im Betriebsplan bemer

d bi 24 Steuerbehörde angezeigt werden muß . . een gen g, von ö. . che dem wirklichen Bedürfniß entsprechend eingeschränkt werden;

1 . . , von Maischgefäßen, welche seiten der

Steuerbehrde . Gebrauch ef n ,, e . ereitun ö

sowie die Einmalschung oder Zu J ,

Steuerbeamten gar nicht angesagt, oder anderen h nes oder in anderen Gefäßen altz den in dem amtlich

gabe zulässig, da

Artikel II.

§1. . Neben den bestehenden Branntweinsteuern wird in denjenigen Brennereien, welche in einem Jahre mehr als 300 hl reinen Alkohols erzeugen, von der mehr erzeugten Alkoholmenge ein besonderer Zu⸗ schlag zur Verbrauchsabgabe (Brennsteuer) erhoben, und zwar a. in landwirthschaftlichen Brennereien, die während des ganzen Betriebsjahres ohne Hefenerzeugung arbeiten: . für die Erzeugung über 300 bis zu 600 hl je 9,5 4, 600 900 1

1 *. 1 . 1205

900 1200 1500 1800

1500 2100

1800

2100 2400

2400 2700

2700 3000

3000 3300 3600

15 ö 35 3 3.5

4 45 5 5,5 6

3300 * * * . 3600 vom Hektoliter reinen Alkohols; b. in gewerblichen Brennereien, die während des ganzen Betriebs jahres weder Hefe erzeugen noch Melasse, Rüben oder Rübensaft verarbeiten: = . , für die Erzeugung über ö. bis 400 hl je h 4, . 2 1 6066 806 800 1000 1000 1200 1200 1400 1400 1600 1600 1800 1800 2000 2000 2200 2200 2400 . 2400 . vom Hektoliter reinen Alkohols; . in sämmtlichen Brennereien, die im Laufe des Betriebsjahres efe erzeugen, in denjenigen gewerblichen Brennereien, . im . des Betriebsjahres Melasse, Rüben oder Rübensaft verarbeiten, und in den Materlalbrennereien: für die Erzeugung über

2 9 9 9 9 9 9 22

a 8 9 9 9 2 2 2

8 9 9 9 9 9 a 424 9 n , , n, , 1 772722722711 . n , ö 77460 a a 8 9 e a n n . 8 2 9 9 9 0 9 9 24

300 bis 400 Hl je 95 4, 400 , 500

00 700 09 966 16000 1109 1209 1569 1400

* 2 * *

&& == 8

D

a 9 9 9 4 86 * 41 23 a * * 3 6 aaa n a 8 . 2 . 9 9 9 9 2 a 9 9 9 2 9 24

S O : D , D* 8 28

7 . * 12 *

272 7214241 . 6 n

vom Hektoliter reinen Alkohols.

In allen landwirthschaftlichen Brennereien, die im Laufe des Betrlebsjahres Maischbottichstener entrichtet haben, wird außerdem für jedes in der Zeit vom 1. Juni bis 15. September hergestellte Hektoliter reinen Alkohols folgende Brennsteuer erhoben: .

a. fofern wahrend dieser Zeit an einem Tage durchschnittlich mehr als 16050, aber nicht über 1500 1 Bottichraum bemaischt werden, 1 , ; ; ; .

b. sofern während dieser Zeit an einem Tage durchschnittlich mehr als 1500, aber nicht über 3000 1 Bottichraum bemaischt werden, 2 S6, ; .

. fofern während dieser Zeit an einem Tage durchschnittlich mehr als 30600 1 Bottichraum bemaischt werden, 3 =

In den gewerblichen Brennereien, die Melasse, Rüben oder Rübensaft verarbeiten, wird, sofern in einem Betriebs jahre eine Alkoholmenge hergestellt wird, die das Kontingent um mehr als ein Fünftel übersteigt, die Brennsteuer (Absatz 1 unter h um 5 S für sedes weitere Hektoliter reinen Alkohols erhöht. In denjenigen

rennereien der bezeichneten Art, welchen ein . nicht zu⸗ etheilt ist, unterliegt die gesammte Erzeugung der erhöhten Brenn— teuer mit der Maßgabe, daß auch für die Erzeugung bis zu 300 hl je 5 M vom Hektoliter reinen ö erhoben werden.

8 2. Die Brennsteuer ist zu entrichten, sobald die erzeugte Alkohol- menge in der Brennerei amtlich festgestellt ist oder die Berechnung der steuerpflichtigen Alkoholmenge im Wege der Abfindung stattgefunden hat. Zur Entrichtung ist der Brennereibesitzer verpflichtet. Eine Stundung findet nicht statt.

In denjenigen Fällen, in welchen bei der Ausfuhr von Brannt- wein nach dem Auslande ein Erlaß oder eine Vergütung der Brannt⸗ ,, , eintritt, ist der Betrag von 6 4 für jedes e,, reinen Alkohols zu erstatten. Der Vergütungssatz von

AM unterliegt nach näherer Bestimmung des Bundeßrathsé alle drei Jahre einer Revision und ist vom Bundesrath für die folgenden drei Jahre entsprechend ber hn rf wenn im Zeitraum der drei voraus

egangenen Jahre die Durchschnittssumme der gezahlten Vergütungen . gewesen ist als die durchschnittliche Jahreseinnahme an Brenn⸗ euer.

§ 4.

Die in den 5§5 16, 17, 18 Ziff. 1 bis 3, 19 bis 24, 26, 27 und z0 bis 38 des Branntweinsteuergesetzes vom 24. Juni 1887 hinsicht⸗ 1 der Branntwein⸗Verbrauchßabgabe gegebenen Bestimmungen finden auf die Brennsteuer entsprechende Anwendung.

Artikel III. .

J. In denjenigen Melasse verarbeitenden Brennereien, welche im Betriebssahre 1894/95 eine Alfoholmenge herstellen, die das Kontin- gent um mehr als bo o/o übersteigt, werden für jedes weitere nach dem JI. März 1595 hergestellte Hektollter reinen Alkohols 5 e Brenn= steuer gemäß Artikel IJ erhoben. In nichtkontingentierten Brennereien der bezeichneten Art unterliegt jedes in der . vom 1. April bis 360. September 1895 erzeugte Hektoliter reinen Alkohols dieser Abgabe.

. II. Artikel J1 und I dieses Gesetzes treten am 1. Oktober 18956

labe in Kraft, da ö ö erg rr d her l, II 3 , Vergütung der Brennsteuer

auch insichtlich desjenigen Branntweins gewährt wird, der vor dem

; ber 1595 erzeugt ist, . . ; ; 3 * bis 64 ö September 1898 bei den für die Periode

1893/96 zugewiesenen Kontingentsmengen verbleibt, und daß die Re⸗ vision des Gesammtkontingentè sowie die Neubemessung der Kon⸗ fingente im Betriebs jahre 189798 unter dern delegune der Er⸗ gebnisfe der pier Betriebsjahre 1393 94 bis 1886197 vorgenommen wird.

1II. Denjenigen ,, und Materialbrennereien, welche vor dem J. Oktober 1895 neu entstanden und hetriebsfähig hergerichtet sind, kann bereits für die Betriebsjahre 1896/ñ97 und 15397 98, vorbehaltlich der demnächstigen Neuveranlagung, ein an⸗ gemessenes Kontingent zugewiesen werden.

. dem Entwurf beigegebene allgemeine Begründung autet:

Der dem Reichstage während der . 1892ñ‚93 unter Nr. 51 der Drucksachen vorgelegte, nicht zur Verabschiedung gelangte Entwurf einer Novelle zum Branntweinsteuergesetz vom 24. Juni 1887 be⸗ e neben der Gewinnung einer Mehreinnahme eine Anzahl von

enderungen, für welche ein praktisches Bedürfniß herporgetreten war. Von der Verfolgung des finanziellen Ziels der 3 Vorlage ist inzwischen Abstand genommen. Dagegen haben die bisher gemachten Erfahrungen ergeben, daß es einer Ausgestaltung des Gesetzes in

bestätigten Betriebsplan dazu angeme deten vorgenommen wird, unter⸗

des Rauminhalts der Maischbottiche und für jede Einmaischung.

.

liegt einer Geldstrase von einer bis zu dreihundert Mark.

wesentlich weiterem Umfange bedarf, als vordem erkennbar ge⸗ worden war.