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blreichen bauerlichen, eristenmfabigen Besiß zu schaffen. Biß mm be. — arung vom Ministertisch aus, daß eine g etzli . lung der Befugnifse und Verpflichtungen der General. Temmissien statkfinden werde, behält sich meine Partei die definitive Ab⸗ stimmung vor. . ö.
Abg. von Putkamer-Plauth (ton): Meine politischen Freunde sind im Prinzip für die Vorlage. Wir den aber in der dritten Lesung unsere Zustimmung von der 2 — Regierung ab⸗ kbängig machen, daß im nächsten Jahre ein etzentwurf behufs Aenderung des Rentengũtergesetzes im Sinne der vorgeschlagenen Reselution vargelegt werden * In der Kommission sind verschiedene Fälle vorgeführt worden, in denen die Rentengutebildung grü dlich misglückt ist. Man hat häufig nicht die nöthige Rũckicht die zur Erkaltung der wirthschaftlichen Selbstãndigkeit erforderliche Sröße des Rentenguts genommen. Häufig waren die Kolonisten finanziell nicht inreichend ma tig⸗ um das übernommene Rentengut zu erbalten. So ist es mehrfach dazu gekommen, 5 die Kolonisten Haus und Hof im Stich gelassen baken. Namentlich im Bereich der Bromberger General⸗K'ommission liegen die Verhältnisse ungünstig. Es ist dringend nothwendig, bei der Bildung der Renten ;
iter Sachverftãndige beranzuziehen, um eine Aenderung berbeizuführen.
uch die Regelung der Gemeindeverbältnisse der 2 und Schul⸗ angelegenheiten im Bereich der neugebildeten Kolonien bedarf einer Aenderung, und wir erwarten seitens der Regierung die Zusage, daß sie diese Reformen in die Wege leiten will. ;
Gebeimer Regierungs⸗ Rath Sachs: Es sind gegen das Gesetz nach der wirtkschaftlichen und öffentlich rechtlichen Seite bin Einwendungen erhoben worden. Nach der wirthschaftlichen Seite hin wurde be⸗ baurtet, die General ⸗Kommission babe zu kleine Güter geschaffen. Nach der statiftischen Uebersicht sind bis Ende vorigen Jahres 3593 Rentengüter eingerichtet worden, davon 1731, also 48 0so, über 36 Morgen groß. Von dem Rest sind noch die Adjazenten ˖ guter abjuneken, da es auf die Größe der konsolidierten Gũter ankommt. 726 Adjazentengũter sind abzuniehen, sodaß nur 1136 Gäter unter 30 Morgen bleiben. Von diesen haben 173 unter ' ha, 438 2 bis 5 ha, 5 bis 73 ba 475. In Bromberg bandelt es sich im Ganzen um 2578 Güter, 50 ο davon über 30 Morgen, daju kommen 340 Atrjazentengũter; es bleiben gi4 Süter — 35 59 unter 30 Morgen. Im Jahre 1894 hat sich die Lage derändert, die Nachfrage nach größeren Bauerngütern bat sich in Bromberg stark gehoben, und es sind im letzten Jahre 6981 Güter von 10 bis 20 ha gebildet worden gegen 415 im Vorjahre. Nun hat man derrorgeboben, die General ⸗Kommission habe lebens⸗ fähige größere Guter, namentlich in Hannover, zerschlagen. 56 den Bericht der dortigen General ⸗Kommissien sind nur 6 Güter in Gegenden zertheilt worden, wo der kleine Besis an sich 9 war. Es wurde dabei hervorgehoben, daß verschiedene Guts. efitzhr um jeden Preis warzellieren wollten. Weiter sind Klagen wegen zu hoher Taxen erhoben worden. Nach den uns vorliegenden Berichten ist dies nicht der Fall, zumal auch der Werth der Gebãude in den Taren inbegriffen ist. Im einzelnen muß zugegeben werden, daß bier und da die Taxen der Kreistaratoren ju boch waren. Dann wurden von öffentli b-⸗ rechtlicher Seite Bedenken erhoben, vor allem ob das Vorgehen im Einklang mit dem Ansiedelungsgesetz ron 1876 stände. Bei Berathung des Rentengütergesetzes war man darauf nicht eingegangen; nun sagt man, es müsse bei den im Renten⸗ ütergeseß erwähnten Bebörden sein Bewenden haben. Die General- e f,. tritt aber an die Stelle der Landes⸗Polizeibebörde. Der Gesetzgeber wollte sie in den Stand setzen, sich von den anderen Sekörden zu emanzipieren. Das Rentengut ift seiner Natur nach zur Ansiedlung beftimmt. Im besonderen Falle ist zu prüfen, ob dem irgend welche Rücksichten entgegenstehen. Den Selbstverwaltungs⸗ bebörden kann neben der General Kommission keine Macht ein⸗
träumt werden. Daher ist am 24 Juli 1892 der Erlaß der etbeiligten Herten Minister erschienen, nach dem die General- Kommfsffion an die Stelle der im Ansiedlungsgesetz vorgesehen Behörden gesetzt wird. Was die Rechtskautelen anbetrifft, fo sst den Mjajenten wis den Gemeindevorftehern ermöglicht, Ein⸗ wendungen zu erheben, wenn die Annahme gerechtfertigt erscheint, die Anlage der Güter schãdige benachbarte Interessen. Die Beschwerde⸗ führer müßten bon der General. Kommifston gehört werden, während nach dem Ansiedelungsgefeß das Verwaltungsftreitverfahren eintritt. Bei Gründung von Kolonien find auch dann Einwendungen möglich, wenn die Gemeinde ⸗ oder Schulangelegenbeiten nicht dem öffentlichen Intereffe entfyrechend geordnet sind. Hier sind die Kreis ⸗Ausschüsse, sodann die General · Sommission anzugehen. Weitere Beschwerden sind an die betreffenden Ressort⸗Minister zu richten. Daß die Kreis⸗ Ausschüffe nicht immer das Richtige treffen, hat sich besonders darin gezeigt, daß sie zu verschiedenen Malen erschwerende Bestimmungen an Tie Gründung von Rentengütern knüpften. Gesetzlich ist der Weg geordnet, wie die Rentenguterbildung zu erfolgen hat; soll der Weg geändert werden, so ift zu beachten, ob man auch erreicht, was man will. Man muß fich bäten, einen Dualismus zu schaffen, die Verantwortung zwischen den Bebörden zu theilen. Zu erwarten ist, daß die General ⸗ Kommissionen den Gutachten der Kreis Ausschũsse Be⸗ achtung schenken. Jede mögliche Förderung der Rentengüter ist auch auf dem Wege der Instruktionen zu erreichen.
Abg. Sattler (nl): Ich balte es für natürlich, daß in der Kommifsion den Klagen über die Thätigkeit der General. Kommifsionen Beachtung geschenkt wurde. Man klagte namentlich auch darüber, daß ju wenig auf die wirthschaftliche Selbftändigkeit der Angesiedelten ge- feben würde. Der wichtigfte Punkt der Resolutien betrifft die Mit wirkung der Kreis Ausschüsse. In der Kommiffien für das Rentenguts geseß wollte man eine solche nicht. Ich babe auch die Ueberzeugung aus den Erfabrungen des Ansiedelungsgesetzes von 1876 gewennen, daß diese Regelung eine zu schwerfãllige ist. Daß die Kreis ˖ Ausschüsse gebört werden, halte ich für selbstverstãndlich, eine Entscheidung aber möchte ich ibnen nicht einräumen. Die Resolution verlangt nur ent- srrechenden Einfluß für die Kreis Ausschüfse, keinen entscheidenden Ein⸗ fluß; daher kann sch trotz meiner erheblichen Bedenken der Resolution juflimmen. Ob eine Schädigung des Rentengutsgesetzes zu befürchten sst, kängt erft von dem vorzulegenden Gesetzentwurf ab. Ist eine solche Befürchtung begründei, so würde ich dem Gesetze niemals zu⸗ stimmen; denn ich bin der Meinung, daß das Rentengutsgesetz eine der vorjũglichften Maßnahmen ist, die wir beschlossen baben. Die Wirkung diefer Maßnahmen darf unter keinen Umftänden lahmgelegt werden.
Minister für Landwirthschaft ꝛc. Freiherr von Hammer⸗ stein⸗Loxten:
Meine Herren! Einer der Herren Vorredner bat dargelegt, daß die Ausweisung der Rentengũter seitens der General Kommission schlimme Folgen herbeigeführt babe. Ich babe schon bei der General- diekuffion, auch in Ihrer Kommission, die Ecklärung abgegeben, daß ich anerkenne, daß bei der Ausweisung der Rentengũter die General Kom · mifsionen in erster Zeit mehr oder weniger große Fehler gemacht haben. Aber ich babe damals auch hinzugefügt, daß die Arbeit, welche den General · Commissionen überwiesen wurde, eine so neue, eine so schwierige sei, daß man bon vornherein erwarten muß, daß Febler gemacht werden wurden. Meine Herren, mir sind die Verhältnisse durch eigene An⸗ schauung noch nicht bekannt; ich bin also genõthigt, mir aus ftatistischen Zablen ein Urtheil darüber ju bilden, ob die Bemerkungen über die Täsen Folgen der Ausweisung, wie sie vorhin dargelegt sind, berechtigt sind oder nicht, ob die Behauptung, daß ganze Kolonien verlassen wãtren, daß fo und se viele Leute auf Rentengũtern ju Grunde gegangen seien, zutreffend ist. Die aufgestellten Behauptungen bezogen sich, glaube ich, auf die Ausweisung von Rentengũtern seitens der General Kom⸗ mission in Bromberg.
Die statiftischen Zablen weisen nun nach, daß in den Jahren 1892 und 189893 1271 Rentengũter begrundet sind, daß 13 Zwangt
versteigerungen vorgekommen sind und daß 22 Rentengutsrũcstãnde vorliegen, also etwa 109. Daraus muß ich folgern, daß so schlimm, wie bier auf dieser Seite (rechts des Hauses die Verhältnisse dargestellt sind, sie doch nicht liegen. Indessen es sst gewiß erwünscht, daß naraentlich der LandwirthschaftsMinister unter Mitwirkung vielleicht des Herrn Finan.⸗Minifters durch örtliche Befichtigung und durch eingebende Prüfung sich darüber Kenntniß verschafft, ob und in welcher Richtung Febler ge⸗ macht und nach welcher Richtung man Abhilfe zu schaffen hat.
Nun, meine Herren, gestatte ich mir einige allgemeine Bemerkungen. Die Königliche Staatsregierung hat Ihnen einen Gesetzentwurf vor⸗ gelegt, inhaltlich dessen die mit Geschãften überbürdete General- Kommission in Bromberg getheilt und eine jweite General-; Kommission in Königsberg gegründet werden soll. Ich glaube mich zu erinnern, daß schon ehe das Rentengũtergesetz erlassen wurde, die Ansicht bei der Königlichen Regierung bestand, daß die General · Commission in Bromberg viel zu groß sei, daß sie den An⸗ forderungen, die die agrare Entwickelung des Ostens durch Gemein ⸗ beitstheilung u. s. w. an die General Kommisson stelle, zu genügen nicht in der Lage sei, und daß es deshalb dringend erwänscht sei, eine zweite General⸗Kommifsion zu errichten. Einen diesem Bedürfniß Abhilfe gewãbrenden Gesetzentwurf bat Ihnen die Staatsregierung vorgelegt und bat in der Begrundung auch eingehend dargelegt, weshalb die Staatsregierung die Ansicht hat, daß eine Theilung der General · Ktommission stattñinden mũsse. Meine Herren, die Rentengutsgeschãfte nebmen von den in der Begründung dar⸗ gelegten, die Ueberhãufung der General⸗Kommissionen nachweisenden Geschäften nur den dritten Theil ein, und ich glaube, daß, selbst wenn die General⸗Kommission in Bromberg absolut keine Rentengutsaus⸗ theilung vorzunehmen bätte, es doch im allgemeinen öffentlichen Interesse dringend erwünscht sein würde, um die ganzen Konsolidationsgeschãfte, die Gemeinheitstheilungsgeschäfte und die übrigen Geschäfte rascher und vielleicht sachgemãßer zu er⸗ ledigen, wie das die zu große Behörde in Bromberg in ihrem zu großen Bezirk vermag, — daß also, abgesehen von den durch die Rentengutsgesetzgebung den General⸗Kommissionen neu ũber⸗· wiesenen Geschäften es dringend erwünscht ist, fr Königsberg eine zweite Kommission zu gründen und damit die Bromberger Kommission zu entlasten. Ich weise darauf hin, meine Herren, daß, als man in Preußen zuerst General⸗Kommissionen schuf, man der Zeit Bebörden schaffen wollte, wie sie jetzt erst sich allmählich ausgestalten. Es sollten diese Kommissionen technische Kom⸗ missionen in allen Agrarfragen sein; damals wollte man solche Behörden mit dem Namen: Landes⸗Oekonomie⸗ollegien' für jeden Ober ⸗Prãsidialbezick bilden. Man bat das nicht durchgeführt, hat vielmebr fast in allen Theilen der Monarchie zu große General⸗Kom⸗ missionen geschaffen. Die General ⸗Kommission in Hannover umfaßt beispielsweise den ganzen Bejick von Schleswig ⸗Holstein und die Pro⸗ vinz Hannober. Der landwirthschaftlichen Verwaltung gehen, ohne daß die General⸗Kommission in Hannover wesentlich mit Ausweifung von Rentengütern in Anspruch genommen würde, häufig Beschwerden darüber zu, daß die General ⸗Kommission einen viel zu großen Ver⸗ waltungsbezirk, eine viel zu große, ju umfangreiche Thätigkeit. habe, so daß darunter die Abwickelung ihrer Geschäfte wesentlich leidet.
Was ist nun gescheben, meine Herren? Ich glaube, in der Kommission — wenigstens soweit ich an den Kommissions⸗ berathungen theilgenommen babe — bat nicht ein einziges Kommissionsmitglied bestritten, daß sachliche Gründe dafür vorlägen, dem Antrage der Regierung stattzugeben und die General · Kommission in Bromberg zu theilen.
Aber trotzdem vertrete ich auch beute bier wie schon in der Kom missien den Standpunkt, man wolle dem sachlich durchaus begrũndeten Antrag der Königlichen Staatsregierung nur unter der Bedingung zustimmen, daß auf einem anderen Gebiet liegenden Wünschen und Beschwerden Rechnung getragen werde. Meine Herren, über diese Wünsche und Beschwerden lassen Sie uns doch besonders verhandeln; legen Sie entsprechende Anträge der Königlichen Staatsregierung vor, betreten Sie aber nicht den Weg, der bier vorgeschlagen wird, den Herr von Puttkamer und Dr. Gerlich anbeimgeben, der bejweckt, die Zustimmung ju einem von Ihnen als nothwendig anerkannten Gesetz davon abbängig ju machen, daß Wäünsche oder Forderungen, die auf anderem Gebiet liegen, von der Staatsregierung befriedigt werden. Ja, meine Herren, ich balte dies Verfahren nicht für zulässig; damit überschreitet, glaube ich, das Abgeordnetenhaus, wenn es eine solche Bedingung stellt, die ibm zustehenden Befugnisse. (Unruhe rechts.) Ja wohl, meine Herren, ich glaube nicht, daß es zulässig ift, die Zu⸗ stimmung ju einem Gesetzentwurf von der Gewährung von Forde- rungen abhängig zu machen, die auf ganz anderem Gebiet liegen, und das beabfichtigen Herr von Puttkamer und Dr. Gerlich. Nun, ich will diese Behauptung in der Schroffheit nicht aufrecht erhalten, wie ich sie eben bingestellt habe; jedenfalls liegt es mir sehr fern, das Mißfallen des hohen Hauses über diese Aeußerung mir jzuzieben zu wollen.
Nun, meine Herren, was die anderen Punkte betrifft, so glaube ich, daß die Königliche Staatsregierung in der Kommiffion mit den dort abgegebenen Erklãrungen in sachlicher Beziebung Ihnen im weitesten Umfange entgegengekommen ist. Die Erklärung, die dort seitens der landwirthschaftlichen Verwaltung abgegeben ist, sagt bezüglich des von Ihnen auf landwirthschaftlichem Gebiet gestellten Verlangens:
In Erwägung, daß die Beurtheilung mehrerer bei Renten- gutsgrũndungen vorkommender Fragen, wie der angemessenen Größe der Rentengũter unter Beräcksichtigung der bestebenden Bodenvertbeilung in der betreffenden Gegend, der zweckmäßigen Zusammensetzung der Kulturarten und Bodengattungen fur das einzelne Rentengut, des Umfanges des zur wirthschaftlichen Aus rãstung der Rentengũter notbwendigen Inventars, der Baulichkeiten und des Betriebs fonds, eine genauere Kenntniß der besonderen ört⸗ lichen Verhãltnisse erfordere, als solche gemeinbin von den Spezial · kommiffaren erwartet werden könne, so sollen die General- Kommissionen der Regel nach über die vorstehend gedachten Punkte das Gatachten von Kreiederordneten oder von anderen erfahrenen und mit den örtlichen Verbältnissen vollkommen vertrauten Per⸗ sonen einzufordern verpflichtet sein.
Alles dag, was Herr von Puttkamer vorhin gewünscht hat, ist die landwirthschaftliche Verwaltung ju gewãhren im weitesten Umfange gewillt: sie will in den einzelnen Gegenden mit den einzelnen Ver⸗
hbältnifsen nach allen Richtungen, die Herr von Puttkamer dargelegt
kat, verttaute Personen bẽören, und die General Kommiüffion soll as Grund des von den Sachverstãndigen abgegebenen Gutachteng der. fahren. In öffentlich · rechtlicher Benebung hat die landwirthschaftliche Verwaltung die Erklãrung abgegeben: In allen Fällen, wo außerhalb einer im Zusammenhange ge,
bauten Ortschaft eine Kolonie durch Rentengutsbildung angelegt
werden solle, und die Begrundung der Rentengũter durch Ver⸗ mittelung der General · Ktommission erfolge, solle, nachdem die Be kanntmachung an die im § 15 des Gesetzes vom 25. August 1876 genannten Interessenten ergangen ist, vor Entscheidung über die er hobenen Einwendungen beziehungsweise vor Ertheilung der Ge nehmigung der Anlegung der Kolonie, der Kreisausschuß unter Bei- fügung des Planes, in welchem nachjuweisen sei, in welcher Weise die Gemeinde, Kirchen ⸗ und Schulverhältnisse der Kolonie geordnet werden sollen, und unter Beifügung der etwa erhobenen Gin wendungen — gutachtlich darüber gehört werden, ob und welche Grunde der Anlegung einer Kolonie bejiebungẽweise der beabsichtigten Regelung der öffentlich⸗rechtlichen Verhältniffe entgegenstãnden. Und dann ist hinzugefügt, wenn die General⸗Kommission dieses Gut. achten des Kreisausschufes nicht für zutreffend erachte, also Meinungs. divergenzen vorliegen, dann solle die Entscheidung des Ministeriums eingeholt werden.
Damit, glaube ich, ift sachlich die volle Garantie gewährt, daß in allen Fällen der Kreisausschuß in den wirtbschaftlichen wie öffent-; lich rechtlichen Verhältnissen seine Bedenken, seine Anschauungen in umfassendster Weise darlegen und zur Geltung bringen kann.
Mir fehlt das Verstãndniß für den Grund, weshalb die Staate. regierung das, was sie spontan gewähren will, durch Gesetz fest⸗˖ legen soll. Ich habe nicht gehört, daß Sie etwas Anderes wollen als das, was die Staatsregierung Ihnen freiwillig entgegen bringt. Und nun lege ich mir die Frage vor: ist es denn jweckmäßig, diese Zusicherung durch Gesetz festzulegen? — und die Frage, meine Herren, verneine ich. Wir befinden uns doch im Experimentieren mit dieser ganzen Angelegenheit, und schon desbalb ist es bedenklich, der Verwaltung gesetzliche Fesseln anzulegen. Eine Instruktion kann die Regierung jeden Augenblick ãndern, wenn das jweckmãßig, das durch Gesetz Festgelegte nicht.
Endlich bin ich der Ansicht, daß die Staattzregierung dasjenige, was sie ohne Gesetz thun kann, nicht auf den Weg der Gesetzgebung verweisen darf. Das würde eine Selbftbeschrãnkung derjenigen Rechte sein, die nach der Verfassung der Staatsregierung zuftehen. In diesem Fall hat aber die Regierung das Recht, durch Instruktion zu gewähren, was sie nach Ihrem Wunsch durch Gesetz gewähren soll. Eine solche Forderung an die Regierung balte ich für unzuläfsig. Meine Herren, mir feblt das Verstãndniß dafür, weshalb Sie die gesetzliche Festlegung fordern.
Auf die rechtlichen Gesichte punkte, meine Herren, will ich nicht eingeben; die Verhandlungen sind ja ausgiebig in der Kommission ge⸗ pflogen, es liegt ein sebr umfangreicher vorzũglicher Bericht uber die Kommissions verhandlungen vor; der Standpunkt der Staats regierung bejw. der landwirthschaftlichen Verwaltung ist im Bericht und von meinem Kommissar in ausgiebiger Weise dargelegt. Auch die miß⸗ verstãndlichen Auffassungen des Herrn von Puttkamer bezuglich der Zuftãndigkeit der Verwaltungẽgerichte sind berichtigt.
Ich richte daher an das bohe Haus die Bitte, zunächst das Gesetz über die General⸗Kommission in Königsberg zu verabschieden und un⸗ abhängig von den dieserhalb zu fassenden Beschlässen Ihren Wüänschen und Beschwerden in einer besonderen Resolution Ausdruck zu geben, damit noch im laufenden Jahre die General Kommifsion in Königsberg, wofür ein dringendes Bedrfniß vorliegt, ins Leben tritt. Die landwirthschaftliche Verwaltang batte eigentlich gebofft, schon zum 1. April d. J. die General-⸗Kommissien in Funktion treten zu lassen. Wir haben die ganzen Vorbereitungen getroffen. geben uns noch jezt der Hoffnung hin, daß wenigstens zum 1. Juli die General⸗ Kommiffion in Königsberg installiert werden könne, damit dadurch die General. Kommission in Bromberg, wozu ein dringendes Bedürfnis vorliegt, erleichtert werde.
Dann, meine Herren, ist die Staatsregierung, wie das schon in der Kommission geäußert ift, gewillt, allen fachlich berechtigten Wũn⸗ schen — allerdings nicht auf dem Wege der Gesetzgebung, aber auf dem Wege der Instruktion — in vollstem Umfange gerecht zu werden.
Ich bitte also, meine Herren, daß Sie zunächst das Gesetz ver⸗ abschieden; dann können wir uns über die anderen Fragen unterhalten und verstãndigen. Machen Sie, wie es hier anscheinend beabsichtigt, Ihre Zustimmung jum Gesetz von der Annahme Ihrer Resolution seitens der Staatz regierung abhängig, so schädigen Sie, glaube ich, die Betheiligten im Osten, deren Theilungs⸗= Konsolidations · und sonstigen Geschãfte schwer darunter leiden werden. (Bravo!)
Finanz⸗Minister Dr. Miguel: -
Meine Herren! Ich möchte den Ausfuhrungen meines Herrn Kollegen noch einige Worte hinzufügen. Gewiß, meine Herten — und fo wird auch mein Herr Kollege es gemeint haben — hat der Landtag die Befugniß, an jede Entscheidung jede Bedingung jn knüpfen. (Sehr richtig) Formell kann man das dem Landtage nicht bestreiten. Aber bedenken Sie, ju welchen Konsequenzen das führt. Denken Sie sich einmal eine andere Majoritãt, sie könnte doch auch ju den nothwendigsten gesetzlichen Vorgehen, ju dringlichen Etatẽ⸗ beschlũßen, zu jeder Etatzpositien, zu jeder Bewilligung Bedingungen aus einem gan beterogenen Gebiet stellen. unruhe rechts.)
Meine Herren es ist eine alte parlamentarische Regel, daß wenn man Fonflikte vermeiden will, man sich hüten muß, ohne Noth derartige Bedingungen, die nicht nothwendig mit dem Gegenftand der Beschlur⸗ fasfung jzusammenhängen, zu stellen. Das ift eine Auffaffung, die Sie seit Zabrhunderten im englischen Parlament finden, die Sie stetẽ in allen Landtagen der deutschen Ginzelftaaten gefunden haben, und die hier meines Wissens auch immer beobachtet ift.
Nun werden die Herren hier einwenden: diese Bedingung, die wir stellen, hãngt mit diesem Gesetzentwurf sebr nothwendig zusammen. (Sehr richtig! rechts) Das ist aber irrig, und ich glaube, in dieser Beziehung bat der Herr landwirthschaftliche Minifter die erschõnjendften Beweise dargelegt, namentlich indem er darauf hinwies, des die General · Kommission in Könige berg zu begrunden selbft dann nothwendig wäre, wenn sie mit der Rentenguntsbildung garnicht beschãftigt würde, und ich begreife nicht, wie man gerade seitens der Herren von der rechten Seite Bedenken tragen kann gegen über dem Vorgehen der Regierung, die Berirke der General · Cor ⸗ miffionen in der Monarchie jn verkleinera und mehr agrarvolitische
Behörden ju gewinnen, die in ganz anderer Weise einwirken können
4 felge Bebörden, die nur mit Ablösungssachen und mit Au. einandersetzungen sich befasen. Nein, diejenigen, die die Interessen
rer Landwirtbschaft vertreten, mũssen gerade das auf das allerenergischste
und lebbafteste unterstũtzen. Nun aber muß ich bestreiten, daß im übrigen die Wänsche, die bier geäußert worden sind in Beziehung auf die Rentengutabildung,
in irgend einem sonstigen Zusammenhang mit der Vorlage stehen.
Denn stellen Sie sich einmal vor, infolge der Stellung solcher Be⸗ dingungen kãme das ganze Gesetz nicht jzu stande. Nun, dann würde die Sache genan in derselben Lage bleiben: Die General ⸗Kommifsion jn Bromberg würde ruhig fortfahren, wie sie bisher gebandelt hat. es sei denn, sie ändert ihr Verfahren freiwillig oder auf Grund der Jastruktionen, die ihr von der Regierung gegeben werden. Es wũrde also in der Sache selbst nichts gewonnen, ja vielmehr bei der über ⸗ großen ¶ Ausdehnung des Bezirköbrn; Bromberg würde die Garantie für eine sachliche, korrekte Erledigung der Ge—⸗ schäfte nur noch verringert werden. Ich finde es durch- aus berechtigt, und ich stebe gewissermaßen selbft auf dem Standyuntt gewisser Kritiken gegen das bisherige Vorgehen der General ⸗Kommission, und ich freue mich — und das ist eine Hauptaufgabe des Landtags —, das Sie Ihre Auffaffung in dieser Beniehung der Regierung zur Kenntniß bringen; das bedauere ich nicht allein nicht, sondern ich bin durchaus damit zufrieden. Darum handelt es sich bier nicht; es sind hier auch nicht Gegensätze velitischer oder sachlicher Art in Beziehung auf das Ziel, das wir verfolgen; die Staatsregierung will ganz das ⸗ selbe, was die Herren wollen; es ist bloß Streit darüber, welcher Weg der praktischste und jweckmãßigste ift.
Nun möchte ich aber doch, obwobl ich die Kritik gegen ein Vor⸗ geben der General · Kommiffion in einzelnen Fällen anerkenne, doch auch für sie für im hohen Grade mildernde Umftände vlaidieren. Der Hauptbeschwerdeyunkt wird sein, daß die Taxen zu hoch ausgefallen, die Werthe zu boch bemessen sind, und daß infolgedessen die Existen; der Ansiedler gefährdet sei. Nun, meine Herren, Sie kõnnen sich wohl vorftellen, daß ich von meiner Stellung als Finanz Minifter aus von pornberein bei der ersten Ginrichtung und unaufhörlich davor gewarnt habe, die Taxen ju boch amunehmen. Ich habe das nicht bloß gethan, was ja meine Pflicht und Schuldigkeit gewesen wäre, im Interesse der Sicherung der Renten jablung, folglich der Rentenbriefe, sondern auch im Interesse der Ansiedler selbst, weil ich es schwer bedauern würde, wenn ein fleißiger Mann, der ein kleines Kapital erspart bat, unter Umftänden angesiedelt werde, die ibn schließlich wieder zum Ruin fübren müssen. Das letzte Nebel halte ich für viel größer als einen mäßigen Verlust der Staatekasse. Ich babe von vornherein die Befürchtung gehabt, daß man die Taxen etwas hoch ftellen würde; denn eineẽ theils war nicht zu leugnen, daß hier den General Kommissionen vlötzlich eine große, neue, schwere Aufgabe gestellt wurde, und wer mit Taxen sich beschaftigt hat in seinem Leben, wird es an sich verzeiblich finden, daß man dabei sich tãuscht.
Aber weiter: die Rentengutsabgeber, die Rentengutebildner drängten natürlich auf hohe Preise, und ich glaube, ein großer Theil der Kreisdevutirten batte dieselbe Anschauung. Die General ⸗Kom- miffion stand also von vornherein vor Parteien, die bobe Taxen techtfertigten oder für richtig hielten; der Rentenguts nehmer war meistentheils nicht im stande, selbst eine erforderliche Kritik zu üben, der Eifer, ein selbstãndiges Rentengut zu bekommen, lieỹ ibn ũber die Schwie⸗ rigkeiten oft hinweggeben, und da stand denn allein die Kommission in der Mitte. Daß sie sehr viel Anträge wegen zu hoher Bemessung der Werthe abgewiesen, daß sie in anderen Fällen ermäßigt, daß sie sich redlich bemüht bat, das Richtige ju finden, kann gar keinem Zweifel unterliegen. Nun kommt aber weiter hinzu: das Gesetz trat I891 in Kraft. Damals hatten wir sebr hobe Getreidepreise; damals war die Landwirthschaft noch lange nicht in den schwierigen Verhält⸗ nissen wie beute — daß also da die Anschauungen von den Werth⸗ erbältnifsen andere waren, wie sie beute sind, ist ganz naturgemäß.
Meine Herren, jeder Mensch wird bei so schwierigen Aufgaben, wo so viel auf ein vernünftiges Ermessen ankommt, zugeben müssen, daß man da allein durch Erfahrungen klug wird, und alle Reskripte, die wir bier von oben machen, werden auch nicht viel nützen, wenn nicht die unmittelbar ausfũübrenden Behörden selbst das Richtige treffen. Es kann also sein — das will ich durchaus iu geben —, daß in dieser Beniebung in manchen Fällen verschie dene Mißgriffe vorgekommen, auch wohl nachgewiesen sind; wir baben seitens des Finanz⸗Ministeriums immer darauf gedrãngt, im einzelnen Fall, wo ein Zusammenbruch entftanden ist — verhältniß⸗ mäßig find es aber noch sehr wenige — dann genau zu unter- suchen; solche Uebelstãnde find vielfach entstanden nicht durch zu bobe Taxen, sondern durch andere, besondere Umstände, namentlich auch durch ein zu geringes Kapital und durch ju theure Bauten, wobin die Anfiedler gar zu oft drãngen; endlich, meine Herren, liegt es auch oft an der Persönlichkeit des Ansiedlers, und daß man sich da leicht irren kann in Bejug auf die Beurtheilung des Fleißes, der Sparsameit, der Nüchternheit, der Soliditãt der Ansiedler, liegt doch klar auf der Hand. Wir baben Anfiedlungen, die durchaus gelungen sind, wo die übrigen Ansiedler sehr gut prosperieren, einige aber durch Liederlichkeit zu Grunde geben; das wird man nie ganz vermeiden.
Ich sage das alles nur, um doch den Eindruck abzuwehren, der durch solche Verhandlungen entstehen könnte, indem man einzelne Nebelstãnde nur zu leicht zu generalisieren geneigt ist, — den Eindruck abjuwehren, als wenn im Großen und Ganzen das Unternehmen miß⸗ lungen sei und im großen Ganzen die General ⸗Kommission in keiner richtigen Weise gehandelt hätte; das muß ich entschieden bestreiten. Wenn in dieser kurzen Zeit im Ganzen so wenig wirkliche Katastrophen eingetreten sind, wenn sich gezeigt hat in einer so klar bervortretenden Weise, wie kaum bei irgend einem anderen Gesetz, daß hier einem großen wirthschaftlichen Bedürfniß abgeholfen werden wird, wenn uns 100 000 ha angeboten sind, wenn die Nachfrage nach Gtern, nach kleinerem Grundbefitz Gott sei Dank noch immer sehr stark ift, wenn die soziale und die wirthschaftliche Nothwendigkeit der Vermehrung der Menschenzahl im Osten — und die Menschen machen den Werth des Grundbesitzes — so klar hervorgetreten ist: so darf man sich nicht verführen lassen, an einem wohlthätigen Gesetz irgend eine allzu schroffe, verwerfende Kritik zu üben wegen einzelner unvermeidlicher Uebelstãnde.
Es sind Rathschläge gegeben worden in Bezug auf die Art der Kolonisation, namentlich bat beispielsweise der Staatarath ein wesent liches Gewicht auf die Neubegründung von selbständigen Gemeinden
gelegt. Ich möchte solche generelle Sätze meinerseits nicht aufstellen; in Großen und Ganzen bin ich der Meinung, daß diejenige Ansied- lung am besten gesichert ist, die sich an eine alte Gemeinde an⸗ schließt, und nicht diejenige, welche in einer neu gegründeten Kolonie belebt. Aber ich gebe zu, daß das eine lokale Frage ist, eine Frage, die von einer Reihe lokaler, wirthschaftlicher und sozialer Gesichtẽvunkte abhãngt. Häufig wird es zweckmäßig sein, eine eigene Kolonie zu bilden, bãusig die Ansiedlung an eine andere Gemeinde anzuschließen, häufig aber auch sie auf Vorwerken eines Gutsbezirks an zufiedeln. Wollen Sie dadurch, daß Sie solche Sätze aufftellen, gerade die wirthschaftlich bäufig wrecmãßigen Ansiedlungen auf Vorwerken verhindern? Ich glaube nicht, daß das Ihre Abficht ist. Also, ich glaube, solche allgemeinen Regeln den General · ommifssionen zu geben und zu sagen: darnach habt ihr zu verfabren, — ist an sich bedenklich.
Ich komme zum Ergebniß: Die Regierung wird sich ganz loyal und aufrichtig mit Ihnen ju verfstãndigen suchen, indem sie die Kritiken des Bisherigen anhört und ibrerseits Ermittelungen anstellt über die Vorschläge, die ju machen sind, um das bisherige Verfahren zu ändern; aber schon wegen der Konsequenzen im varlamentarischen Leben rathe ich den Herren dringend davon ab, ibre Wunsche zu Bedingungen eines an sich unbestreitbar nothwendigen Gesetzes zu machen.
Was den gesetzlichen Boden betrifft, auf dem das bisberige Ver fahren beruht, so habe ich keine Minute in der Kommission gefehlt, die dies betreffende Gesetz berieth; ich kann bejeugen, noch weiter gebend, als Herr Dr. Sattler es eben that, daß ich nicht bloß private Anfragen im Sinne der jetzigen Auslegung der Regierung beantwortet habe, sondern daß die Sache auch, soviel ich mich erinnere, öffentlich in der Kommission zur Sprache kam. Also ein Zweifel über den Rechtsboden, auf dem die Regierung fstebt, kann nach meiner Ansicht nicht aufkommen.
Da fragt es sich denn, ob die bisherigen Erfahrungen von der Beschaffenbeit sind, daß man schon jetzt an eine Aenderung des Ge⸗ setzes gebt, namentlich ein Mitentscheidungs recht den Kreisausschüssen einrãumt. Ich „habe immer gefunden, daß große Unternehmungen, je schwieriger sie sind, desto besser in der Hand einer einzelnen Person oder einer Bebörde liegen als in der Hand verschiedener Behörden. Welche Schwierigkeiten es im Geschäftsgang schon macht, wenn bei einundderselben Angelegenheit mehrere Minifsterien be- tbeiligt sind, erleben wir Minister jeden Tag; und nun wollen Sie diese Sachen, die nach meiner Meinung sowohl in rechtlicher als vraktischer, materieller, wirthschaftlicher Beziehung aus einem greßen Gesichts punkt behandelt werden müssen, auch in die Entscheidung zweier Be⸗ hörden legen, welche naturgemãß von verschiedenen Gesichtsvunkten aus⸗ gehen! Die General · ommission hat doch wesentlich das Interesse des Staats und der ganzen sozialen Verhãltnisse im Auge zu haben, während die Kreisausschãsse naturgemäß mehr die lokalen Interessen und Gesichts⸗ punkte zu betrachten haben. Daß die Kreisausschüsse gehört werden, Gelegenheit offiziell belommen, Bedenken zu äußern, und daß dann eine Entscheidang in letzter Instan kei den Ministerien getroffen wird, dagegen wird nichts zu erinnern sein. Aber wenn Sie das ganze weitläufige Verfahren der Verwaltungs justi; mit seinen Beschwerden, Beschlüssen und Klagen bis an das Ober⸗Verwaltungsgericht hier hineintragen, dann theile ich allerdings die Befürchtung, daß Sie dem Fortgang dieses großen sozialpolitischen Unternebmens schwere Hindernisse bereiten.
Nun frage ich: haben Sie Interesse, daß Sie, was Sie anscheinend selbst nur wollen — abgesehen von einzelnen Rednern, die vielleicht weitergehen — die Anhörung des Kreisausschusses, die Gewährung der Möglichkeit, Bedenken zu äußern —, im Gesetz fest⸗ zulegen? Ich glaube, lin dieser Beziehung hat der Herr landwirth⸗ schaftliche Minister schon genügend dargelegt, daß gegenwärtig, wo wir noch im Stadium des Versuchs und des Sammelns von Er— fahrungen sind, es gar nicht erwünscht wäre, eine gesetzliche Regelung dabin feftzulegen. Wollen Sie aber eine Mitentscheidung, ein jweites daneben herlaufendes Verfahren baben, so, glaube ich, werden Sie bei der Staatsregierung allerdings auf Zuftimmung kaum zu rechnen haben. Ich kann ja darüber offiziell eine bestimmte Erklärung nicht geben; aber ich wenigstens halte zur Zeit nach meinen Erfahrungen ein solches Neben- einanderherlaufen zweier ganz verschiedener Behörden mit ver- schiedenen Gesichtspunkten bei einer an sich so schwierigen Sache für kaum ausfũhrbar.
Ich komme also dahin, daß ich Sie dringend bitte, keine formalen Bedingungen zu stellen. Ich wünsche geltend zu machen: die Staatsregierung wird in lovaler Weise sich mit Ihnen darüber unterbalten; wo Sie uns überzeugen können, daß in dem bisherigen Verfahren schwere Fehler liegen, werden wir sie zu beseitigen suchen; aber alles das bat mit der Nothwendigkeit der Bewilligung einer General⸗Kommission in Königsberg nichts zu thun!
Gebeimer Ober. Regierungs Rath 6 erklãrt sich namens des Ministers des Innern mit den Kommissionsbeschlüssen einver⸗ standen und betont, daß die Resolutionen der Kommission auf dem Instruktionswege ausgeführt werden sollen.
Abg. von Unruh fr. kons.) vertheidigt die General⸗Kommission zu Bromberg gegen den Vorwurf, . sie sozialpolitisch unrichtig derfahren sei. Sie verdiene vielmehr Dank, daß sie den Versuch ge⸗ macht babe, die Arbeiter seßhaft zu machen. Abgeändert werden müsfe entweder durch Verordnung oder durch Gesetz der Mißstand, daß die Landräthe von den Rentengutsbildungen häufig nichts erführen.
Geheimer Regierungs⸗Rath Sachs weist darauf kin daß sämmt⸗ liche Seneral⸗Kommissionen von definitiv eingeleiteten Rentenguts⸗ bildungen die Landrãthe unterrichten.
Abg. . von Zedlitz und Neukirch (fr. kons.) bemerkt, durch das GHesetz von 1891 habe der General- Kommission keine dikta— turartige Macht gegeben werden sollen. (Sehr richtig! rechts) Die Befugnisse der General⸗Kommissionen müßten ausdrücklich 2 Gesetz festgelegt werden. Auch müßte den Selbstberwaltungskörpern ein ent⸗ scheidender Einfluß zugestanden werden. Das Urtheil des Abg. Sattler über die Kreis⸗Ausschüsse könne seinen Grund nur in ungenügender Kenntni5 der Selbstverwaltung haben. Die Regierung solle sich bis zur dritten Lesung schlüssig machen, ob sie in der nächsten Session ein Gesetz in der Richtung der Resolutionen vorlegen wolle.
Sebeimer Ober⸗Regierungs Rath Halb eh: Bei der Königlichen Staatsregierung herrscht kein Zweifel darüber, daß das öffentliche Recht durch den F 13 des Gesetzes vom Jahre 1891 nicht berührt wird. Wir sind der Meinung, k Recht gerade durch die Verordnung des Herrn Ressort⸗Ministers vom e 1892 ge⸗ wahrt wird.
Finanz Minister Dr. Miquel:
Meine Herren! Der Herr Abg. Freiherr von Zedlitz stellt die Sache etwa so dar, als wenn das jetzige Verfahren die Betheiligten, die Nachbarn u. s. w. vollkommen rechtloß mache und daß diese
Rechtlofigkeit dadurch bedingt sei, daß man nicht den Kreigausschuß und das ganz formal durchgefũhrte Verfahren der Verwaltungẽjustiz bier jugesteben wolle. Diese Anschauung ist doch nicht begründet, denn wir baben bier die General ⸗Kommission, die zum thbeil eine selbstãndige Entscheiduag der Fräge bat und aus rechts und fach⸗ kandigen Personen besteht. Wenn vor dieser das Verfahren statt- findet und die Berufung an die vorgesetzte Behörde, namlich an den Landeskulturrath, geht, so kann man doch nicht davon sprechen, daß bier etwas vollkommen Willkũrliches vorliege, ich möchte sagen, ein vollkommener Mangel an Rechte schuß. Ich hätte an sich garnichts dagegen, wenn man den Kreis- ausschuß in größerem Maße bei dem Verfahren betheiligte; für mich ist das Widerftrebende nur, daß bier das imperium, die Durch- fũhrung des ganzen schwierigen Unternebmens dann unter jwei verschiedene, neben einander stehende und naturgemäß — dabei bleibe ich steben — vielfach von verschiedenen Gesichtspunkten ausgehende Bebörden vertheilt wird. Daß die General⸗Kommission — wenn man meint, sie kenne die lokalen Verhãltnifse vielfach nicht so genau wie die Mit- glieder des Kreisausschusses und der Landrath — angehalten werde, den Kreisausschuß zu hören, sodaß er in der Lage ist, alle etwaigen Bedenken geltend zu machen und in Streitfällen die Sache der höheren Instanz vorzulegen, dagegen ist ja nichts zu erinnern. Ich glaube, die Herren erreichen dadurch ihren Zweck genau so gut, als wenn sie — was wieder nach der anderen Seite große Bedenken hat — eine entscheidende Mitwirkung des Kreisausschusses und ein Unter⸗ stellen unter die Verwaltungs justi; bis zum Ober⸗Verwaltungsgericht hineintragen. Welche Garantien größerer Sachkunde in der obersten Instanz liefert denn das Ober⸗Verwaltungsgericht als die Minister resp. der Landeskulturrath? Das ist garnicht zu ersehen.
Ich glaube, das Kompromiß, welches der Herr Abg. Freiherr von Zedlitz vorschlägt, ist eigentlich schon erreicht, indem der Herr landwirthschaftliche Minister sich ausdrücklich verpflichtet bat, die General Kommissionen anzuweisen, dem Kreisausschuß Gelegen⸗ heit zu geben, ihre besonderen und die nachbarlichen Interessen geltend zu machen. Ich glaube, man kann ein großer Freund der Verrzaltungsjustiz sein und doch meinen, daß der sich dann gestaltende Gang zweckmäßiger und praktischer ist, als die Anwendung der schwierigen und weitläufigen Verwaltungs justi!. Von einer Machtlosigkeit in dieser Sache kann gar nicht die Rede sein.
Nun behauptete der Herr Abg. Freiherr von Zedlitz, nach meiner Meinung doch mit vollem Unrecht, daß bier so — ich will einmal den Ausdruck gebrauchen, obwohl er ibn nicht gebraucht hat — eine Bestimmung in das Gesetz hineingebracht sei, welche unverfständlich geblieben und vielleicht nicht angenommen wäre, wenn sie klar aus⸗ gedrückt wãre — so, glaube ich, kann ich wohl seine Worte wieder⸗ geben. Nun muß ich aber doch sagen, daß in der Kommission eine sehr große Anzahl sachkundiger Mitglieder waren, die die Kompetenzen der Behörden genau kennen, namentlich eine Reihe von Landräthen. Und wenn es hier klar heißt, daß die Kompetenz, welche den General ⸗Kommissionen zusteht — es beißt: das Verfahren findet darauf Anwendung —, daß die Kom⸗ petenz, die in diesem Verfahren der Auseinandersetzung den General⸗ Kommissionen zusteht, auch für dies Verfahren gelten soll, so ist das an sich ganz klar. Ich glaube mich ganz bestimmt zu erinnern, daß die Sache auch öffentlich in der Kemmission besprochen worden ist; jedenfalls weiß ich ganz bestimmt, daß ich vor einer Gruppe von Ab⸗ geordneten diese Frage, die mir vorgelegt wurde, beantwortet habe, und ich habe gar keinen Widerspruch in der Sache selbst gefunden. Also ich kann nicht zugeben, daß hier ein unklarer Ausdruck vorläge. Ich bin an den Verfügungen, welche die drei Minister erlassen haben, nicht betheiligt gewesen; ich würde aber keinen Augenblick im Zweifel gewesen sein, der rechtlichen Auffassung der General ⸗Kommissionen zuzustimmen.
Nun sagen die Herren: wir wollen ein Gesetz haben. Es handelt sich aber nicht bloß um die Form, ob eine Zusicherung des Ministers genügt, namentlich in so feierlicher Weise vor dem Erlaß eines neuen Gesetzes, sondern es handelt sich um die Sache selbst. Es handelt sich darum, ob der Kreisausschuß formell entscheiden solle wie beim Ansiedlungsgesetz, und ob darauf sich das ganze Verfahren aufbauen soll, oder ob, was meiner Meinung nach materiell das für die Wahrung aller Interessen Richtigste wäre, vollständig dasselbe erreicht würde, wenn der Kreisausschuß aufgefordert wird, etwaige Bedenken geltend zu machen, und die Sache im Administrativperfahren bis in die böchste Instanz zur Entscheidung gebracht werden soll. Das ist die eigentliche Frage. Wie würde die Sache werden, wenn wir erklärten, wir wollen ein Gesetz vorlegen. Damit haben die Herren ja nichts gewonnen, materiell auch nicht für die Frage der Ent. scheidung der Etablierung einer neuen General ⸗Kommission in Königs⸗ berg; denn wenn das Gesetz nachher vorgelegt wird und käme nicht zu stande, so würde die General⸗Kommission in Königsberg vor⸗ handen sein und bliebe doch das Verfahren wie bisher. Dagegen jetzt schon den Herren zusichern: wir wollen ein Gesetz vorlegen, welches von dem kardinalen Gesichtspunkt ausginge, den einige der Herren vertreten, daß namentlich ein vollständiges Verwaltungs- Justizverfahren vom Kreis Ausschuß bis zum Ober ⸗Verwaltungsgericht stattfinden soll — dazu würde die Staatsregierung zur Zeit nicht im stande sein; das wird Freiherr von Zedlitz mir zugeben. Ich glaube also, im wesentlichen haben die Herren erreicht, was sie wünschen, und ich muß selbst zugeben, wenn ich ein Präsident einer General- Kommission gewesen wäre, so würde ich bei einer neuen Ansiedlung auch ohne das Gesetz mich veranlaßt gesehen haben, den Kreis⸗ Ausschuß immer zu hören. Wenn dann noch hinterher eine formale Ein⸗ wendung ergeht, so könnten die Herren, glaube ich, nach allen Rich⸗ tungen hin sich durchaus beruhigen.
Abg. Ehlers (fr. Vgg.): Wenn ich richtig verstanden habe, machen die Herren Redner der Konservativen ihre Abstimmung in dritter Lesung nameng ihrer Parteien ,. von der Erklärung, die die Regierung hinsichtlich der Resolution der Kommission abgeben wird. Ich halte es nicht für richtig, die Einrichtung einer General⸗ Kommission in Königsberg von (iner Aenderung der Rentenguttz⸗ er ung abhängig zu machen. Wir leiden im Ssten der Monarchie 5 r unter der Ueberhäufung der Bromberger General⸗Kommission mit Geschäften. Eine Ablehnung der General ⸗Kommission für Königs⸗ berg würde die Einrichtung von Rentengütern noch mehr hemmen. Die Rentengutsbildung hängt im allgemeinen auch weniger von einzelnen Gesetzesparagraphen als von den Personen ab, in deren Händen sie liegt. Eine thunlichste Mitwirkung der Selbst⸗ verwaltungsbehörden wurde in der Kommission von allen Seiten ge⸗ wünscht. Ich möchte hoffen, daß das Haus auf diesen Standpunkt zurückkehren wird. Eine Regelung auf dem Wege der Gesetzgebung