1895 / 99 p. 4 (Deutscher Reichsanzeiger, Thu, 25 Apr 1895 18:00:01 GMT) scan diff

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Berechnung, einzelne Waaren, die nicht Gegenstand der Zollerhõbung in der Tarifnovelle sind. Es sind das bei der Position Aether das Kollodium, sowie Celloidin und Schwefelãther. Andererseits konnten die Mengen flũssigen Kakaosls bei der Berechnung nicht berũcksichtigt werden, weil die genannte Waare in der Statistik mit nicht besonderz genannten fetten Delen nachgewiesen wird, wãbrend Kakaoöl hier in der Tarifnovelle Gegenstand einer Tariferhöhung ist. Es kommt noch hinzu, daß, wenn Sie die Regierungsvorlage wieder berstellen, doch ein großer Theil des Baumwollensamenöls denaturiert gegen einen Zoll voa 3 50 M eingehen und infolge dessen ein wesentlicher Zollausfall gegenũber dem normalen Zoll von 10 * eintreten wird. Soweit es sich jetzt schätzen läßt inwieweit eine solche Tarifnovelle auf einzelne Artikel prohibitiv wirkt, läßt sich ja nicht voraussehen —, würde der Ertrag der Zolltarifnovelle höchstens 13 Mllionen ergeben. Graf von Kanitz (Okons]: Die Amerikaner verwenden aller brscheinlichkeit nach zur Fabrikation des Speiseöls viel minderwertbiges Fett, Fett von gefallenen Thieren, so daß sie sebr gut einen Zoll von 10 zablen können. Wenn nun der dringende Verdacht vorliegt; daß das ameritanische¶ Speise · fett ungesunde Bestandtheile enthält, io ist es un sere ficht, Tie Einfuhr zu erschweren. Entweder erhöhen wir den oll oder wir verbieten die Einfuhr. Wir haben Dester⸗ Teich und Rußland einen ermäßigten Zoll jugestanden, der Amerika infolge der Meiftbegünftigung zu gute kommt. Die Vertragsstagten wärden deshalb mit einer Erhöhung des Zolls einverstanden sein. Verbieten wir die Einfuhr, fo wird Amerika die einzelnen Bestand⸗ theile, Talg und Cottonöl, gesondert einführen und wir würden dann eine beffere Kontrole über die Qualität der Waaren haben. Eine Vertbeuerung der billigen Nahrungsmittel wollen wir nicht,

Abr. Gam p [Rr tritt den Ausführungen des Abg. Harm entgegen und betont zur Begründung der Zollerhöhung., daß zur Zeit der Itorniierung des gegenwärtigen Zollsatzes das Baummoll samenõl noch nicht zur Sxeisefettfabrikation Verwendung gefunden habe.

Hierauf wird um 5 Uhr die weitere Berathung auf Donnerstag 1, Uhr vertagt.

Preußischer Landtag. Haus der Abgeordneten. 57. Sitzung vom Mittwoch, 24. April. Ueber den Beginn der Sitzung ist gestern berichtet worden. . Auf der Tagesordnung stand rathung des Gesetzentwurfs, b. d. änderung und Ergänzung einiger Bestimmungen des Kommunalabgabengesetzes vom 14. Juli 1833, welcher bei Heranziehung der Steuerpflichti⸗ gen zur Kommunalsteuer in . Wohnfitzgemeinden dasjenige Einkommen, welches den Steuerpflichtigen aus Grundvermögen, Handels- oder gewerblichen Anlagen, sowie aus der Betheiligüng an dem Unternehmen einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung außerhalb Preußens zufließt, von der Besteuerung freilassen will. 1 Nachdem der Geheime Ober⸗Regierungs⸗Rath Noell sich egen einzelne der vorgebrachten Bedenken gewendet und die g' n , igt elt der mit dieser Vorlage bezweckten Wieder⸗ des Kommunalabgabengesetzes in der ursprünglich

zunächst die erste Be— betreffend die Ab⸗

herstellung

vorgelegten (durch die Beschlüsse des Landtags aber gerade in diesem Punkt seiner Zeit abgeänderten) Fafsung eingehend

erörtert hatte, nahm das Wort

Abg. Herold (Zentr.). Er bielt es fũr bedenklich, daß die Freilassung der Einnabaequellen von den Abgaben nicht auf die außᷣerpreußischen Deutfschen beschrankt, sondern auch auf die außerdentschen ausgedehnt werden foll. Ferner wänschte Redner eine Aufklärung seitens der Regierung über die Handhabung der Ausfũbrungsbestimmungen zum Remmunalabgabengesetz betreffs der Entscheidung in den Fällen, in denen die Gemeinden mehr als 100 9 Zuschläge zur Einkommensteuer erbeben. Nach diesen Ausführungebestimmungen sei die Regierung nicht zur Angabe von Gründen für die Verweigerung der Genehmigung solcher Zuschlãge very flichtet.

Gcheimer Ober ⸗Regierungs Rath Noell: Die Ansicht des Herrn Vorredners ist unzutreffend. In dem Kommunalabgabengesetz ift die Erhebung von Zuschlägen über 109 0 von der Genehmigung der Regierung abhängig gemacht, und diese Genehmigung oder die Ver⸗ sfagung der Genebmigung setzt eine vorhergebende Prüfung der Ver⸗ baltnifse voraus, und schon daraus ergiebt sich die Nothwendigkeit der Angabe von Gründen für die getroffene Entscheidung. .

Abg. Winckler (kens.) tadelte die verschiedenartige Stellung. nabme er Kreis Ausfchüffe zur Hundefteuer und ju den in Betreff der selben seitens der Gemeinden feftgesetzten Strafbestimmungen. Ginzelne Kreis Ausschüßse hätten diese Strafbeftimmungen genehmigt, andere batten sie abgelehnt. Diefe Unficherbeit müse durch eine klare Beftimmung im Gesetz ein Ende gemacht werden.

Finanz⸗Minister Or. Miquel:

Meine Herren! Die Staatsregierung hat sich nur schwer ent⸗ schlofsen, in der jetzigen Geschäfts lage, und nachdem eben erst das Kommunalsteuergesetz in Kraft getreten ift, diefe Vorlage zu machen; sie bat von dem Grundsatz, jur Zeit an eine Abänderung an irgendwie erbeblichen Punkten im Kommunalsteuergesetz schon heranzutreten, ge= glaubt in diesem Falle eine Ausnahme machen zu können: einmal, weil es sich bier um eine Bestimmung bandelt, die, wie der Herr Kemmiffar des Ministers des Innern schon ausführlich dargelegt hat, den Grundsätzen der Kommunalbesteuerung, wie sie in Preußen im allgemeinen stets festgebalten wurde, widerspricht; zweitens, weil die ganze Bestimmung ins Gesetz gekommen ist durch ein vielleicht nicht sebr grũndlich überlegtes Amendement. welches, wenn ich mich recht erinnere, zuerst im Herrenbause gestellt war, und welches die Re⸗ gierung zwar bekãmpfte, aber accertieren mußte mit Rüũcksicht auf die Gesammtlage und die Nothwendigkeit des Abschlusses der Steuer⸗ reform, und drittens, weil allerdings nach der Meinung der Re⸗ gierung durch dieses in das Gesetz bineingekommene Amendement sehr erhebliche Beschwerden und Unzuträglichkeiten faktisch schon jetzt sich geltend machen; endlich, weil das Haus selbst gewunscht bat, in dieser Bejiebung eine Vorlage ju baben. Sonst allerdings wäre es sehr bedenklich gewesen, bei einem eben ins Leben getretenen Gesetze schon wieder Aenderungen ohne ausgiebige Er⸗ fahrungen zu beantragen. Ich möchte daher dringend davor warnen, daß man noch weiter gebt, und alle Bestimmungen, die dem einen oder anderen nicht gefallen, in der Kommissien wieder verhandelt. Ich kann von bornberein erklären, daß die Staatsregierung sich im allgemeinen darauf nicht einlassen wird, sondern daß das Gesetz welches noch nicht einmal praktisch in Wirksamkeit ist, erst noch längere Zeit funktionieren muß. um zu seben, ob an diesem oder jenem Punkte, was bei einem so umfangreichen und schwierigen Gesetz nicht unmöglich wãre, eine dringende Aenderung erforderlich ist.

Was die vorliegende Frage betrifft, so möchte ich auch rtathen, zu sehen, ob man nicht andere Auskunftsmittel hat. Man könnte ja, wenn man die Kreis⸗Hundestener einfährt, und das Gesezz selbft keine

Vorredner annehme, es sind jwar bei den Gemeinden solche Strafen vorgesehen, aber nicht bei den Kreisen, und ein Strafrecht kann nicht analog ausgedehnt werden ich sage: wenn auch das Gesetz keine Strafen giebt, so ließe sich wohl erwägen, ob man nicht durch Poli eiverordnungen nachhelfen kann. Gerade die Hundesteuer hat wesentlich volieilichen Charakter und kommt keineswegs kloß als Steuer in Betracht, fondern sie ist auch eine Maßnahme in fanttẽrer Beziehung. Da ließe sich sehr wohl diese Frage erwägen; aber ich möchte von vornherein erklären, daß die Staatsregierung auf weitere Abãnderungen des Kommunalabgabengesetzes, als hier vorgeschlagen ist, nicht eingeben kann, und bitte die Herren von der Kommission, die nãchstens zusammentreten wird, dringend, diese Gesichtsvunkte fest zuhalten. Meine Herren, der Herr Abg. Herold hat sich nicht über das Gesetz beschwert, sondern über eine ihm beschwerlich erscheinende Be⸗ stimmung der Ausführungsberordnungen; darüber lãßt sich ja reden. Ich halte seine ganzen Einwände für durchaus unzutreffend, aber jedenfalls handelt es sich dabei nicht um Gesetzesänderungen. Es kann Übrigens in dieser Beziehung der Herr Abg. Herold sich be⸗ ruhigen. Während der Hauptzweck des Gesetzes der war, die Zuschlãge zu den Personalsteuern zu vermindern, während zu diesem Behuf die gesammten Realsteuern den Gemeinden überwiesen wurden, hat keines · wegs die Ausführung zu einer Ueberlastung der R ealsteuerpflichtigen gefübtt, sondern eher kãnnte man das Gegentheil behaupten und könnte vielleicht der Ansicht sein, daß die Grundsätze des Kommunal⸗ abgabengesetzes in dieser Beziehung in dem erften Anlauf nech nicht voll zur Durchführung gekommen sind.

Abg. Oswalt (al): Der Zweck der Resolutian der Herren Bõt⸗ tinger und Vopelius war nicht, einzelne Steuerzahler zu begunffigen, fondern die Befltimmungen zu ändern, die in dem neuen Kommunal.

abgabengesetz zu Ungunsten der Gemeinden ausgeschlagen sind.

Finanz Minister Dr. Miquel:

Ja, meine Herren, ich glaube, der Herr Vorredner irrt sich; mir scheint seine Interpretation des Beschlusses des Hauses doch etwas willkürlich zu sein, wenn er sagt, das Haus hat diese Aufforderung an die Staatsregierung nicht im Interesse der Steuerpflichtigen, sondern bloß im Interesse der Gemeinden gerichtet. Nein, meine Herren, man empfand, nachdem die Sache praktisch wurde, daf doch eine sehr bedenkliche Doppelbesteuerung in der fraglichen Bestim⸗ mung läge, und man hielt dies für unbillig auch gegenũber der Gemeindesteuer. Sonst bätte man sich ja einfach dadurch belfen können, daß man gesagt hätte: es bleibt der Gemeinde überlassen, ob sie diese Einkommen aus auswärtigen, außerpreußischen oder außerdeutschen Gemeinden freilassen will oder nicht. Ich glaube also, diese Bemerkung ist nicht ganz zutreffend.

Es können ja allerdings Fälle vorkommen, das gebe ich zu, wo es nicht als eine Unbilligkeit oder Ueberlastung empfunden würde, wenn jemand zahlen soll in der Wohnsitzgemeinde von dem Einkommen, welches er aus dem Auslande bezieht, namentlich in den Fällen, wo er in dem Auslande zu einer Gemeindesteuer nicht herangezogen wird. Aber ebenso gut können andere Fälle dieser Art vorkommen, wo das Einkommen, welches aus einer außerdeutschen oder außerpreußischen Gemeinde bezogen wird, dort schon ganz bedeutend belastet ist und nun allerdings eine sehr lãstige Doppelbesteuerung eintritt.

Meine Herren, ich will garnicht bestreiten, daß man andere Gründe dafür anführen kann, daß Einkommen aus Gemeinden, die außerhalb Deutschlands liegen, anders zu behandeln sind als Ein⸗ kommen aus deutschen Gemeinden, die nicht in Preußen liegen. Die Frage mag die Kommission ja erwägen, konsequent und grundsãglich richtig wäre aber solche Unterscheidung nicht.

Man kann nun allerdings hervorheben, das läßt sich ja nicht leugnen, daß man doch eber dazu kommen kann, das Einkommen aus deutschen außerpreußischen Gemeinden in dieser Beziehung anders zu bebandeln als das Einkommen aus Gemeinden außerhalb Deutschlands. Schon deswegen, aber auch weil mit Recht hervor⸗ geboben worden ist, daß die Besteuerungs formen in Deutschland in den deutschen Gemeinden viel ähnlicher und gleichmäßiger sind wie die Befteuerungsformen im Auslande die Kommission wird ja diese Frage natürlich in Erwãgung miehen können und ich glaube kaum, daß die Staatsregierung bieraus eine entscheidende Frage machen wurde, das lãßt sich ja durchaus überlegen, dann würde sich die Sache gewissermaßen wie eine deutsche Frage gestalten, man würde sagen: die Bestimmung, daß in Preußen das Einkommen aus einer vreußischen anderweitigen Gemeinde aus Grundbesißz und Gewerbe⸗ betrieb nicht besteuert werden darf, die Wohnsitzgemeinde hat nur das praecipuum von t diese Bestimmung, die eine Dorvel⸗ besteuerung innerhalb der preußischen Gemeinden ausschließt, wollen wir ausdehnen auf die deutschen Gemeinden. Das läßt sich ja hören, und ich gebe durchaus zu, daß, wenn dies auch keine konseguente Darchführung eines Besteuerungẽgrundsazes ist, wraktische Sr⸗ wägungen in dieser Benehung wohl eine Meinungsderschiedenheit zulaffen.

Ich kann nur nochmals wiederholen, meine Herren, daß wir hier nur mit sehr großen Bedenken uns haben veranlaßt seben können, aus den von mir vorhin vorgetragenen Gründen eine Aenderung uberhaurt vorzuschlagen. Ich wiederhole meine dringende Bitte, daß man nicht gewissermaßen zu einer Nachteviston des Rommunalabgaben⸗ gesetzes übergeht, und daß nicht einzelne Bestimmungen, die damals per majora angenommen worden sind, die Einzelnen aber mißfãllig sind, nun wieder in Angriff genommen werden; dann wurde noth⸗ wendig dieje ganze Vorlage scheitern.

Abg. Freiberr von Heereman (Zentr.): Der Wunsch,. Doppel- besteuerungen ju vermeiden, ist ein allgemeiner. Im Fommunalsteuer- gefetze sind aber auch sonst noch derschiedentliche Unklarheiten, und es 3 vielleicht angebracht, auch hier bald eine Berbesserung eintreten . e mer Ober ⸗Regierungs Rath Noell bat, von weiteren Ab- nderungen des e,, , zur Zeit abzuseben, jeden falls erst nach dieser Richtung die Rechtsprechung abzuwarten, ehe man an Abänderungen gebe.

Das Haus beschloß, den Entwurf an eine Komm ission von 14 Mitgliedern zu überweißsen.

Es folgte die erste Berathung des Gesetzentwurfs, betreffend die Aufhebung des in dem vormaligen Fürstbisthum Fulda für die Einwilligung der Eheirauen in Hürg⸗ schaften und Expromissionen der Ehemänner bestehenden Erfordernisses der gerichtli Jorm.

Justi Minister Schõnstedt:

Meine Herren! Durch die Vorlage des Gesetzentwurfs, der heute

zu Ihrer Berathung steht, hat die Königliche Staatsregierung die

Zusage eingelsst, die ich in der Sitzung vom 13. Februar d. J. hier gegeben babe.

Aus der Verhandlung dieses Tages und zum theil auch wohl aus früheren Verhandlungen ist den Mitgliedern des Hauses der Gegenstand des kleinen Gesetzentwurfs hinlänglich bekannt. Es handelt sich um die Aufbebung älterer, noch in dem kleinen Rechtsgebiet des vormaligen Fürstenthum Fulda geltender Verordmangen, die ihrer Zett von wohltbätiger Wirkung gewesen sind, deren Wirkungen aber jetzt in das Gegentbeil umgeschlagen sind. Es handelt sich um die Beseitigung dieser alten Gesetze lediglich in formeller Beziehung, nicht auch um die Aufhebung ihres materiellen Inhalts. Insoweit hat die Königliche Staatsregierung sich nicht auf denjenigen Standpunkt ge stellt, der im Jahre 1889, wo zum ersten Mal diese Frage Gegen. stand einer längeren Verhandlung hier gewesen ist, von dem hohen Hause eingenommen wurde. Die Königliche Staatsregierung befindet sich jedoch, wenn sie den damals gestellten Anträgen nicht in vollem Umfange nachgegeben hat, in Uebereinstimmung mit dem Wunsche der betheiligten Bevolkerung. Seitens des Herrn Abg. Kircher, der am 13. Februar hier die Frage wieder angeregt hat, ist ausdrücklich ausgesprochen worden, daß man nur wünsche eine Beseitigung der beschwerenden Formvorschriften, die für die Genehmigung der Ehe⸗ frauen zu der von ihren Ebemännern zu leistenden Bürgschaft in dem fraglichen Rechtsgebiet gegeben sind, nämlich der gerichtlichen Form, daß man aber an dem materiellen ebelichen Güterrecht nicht gerüttelt haben wolle. Die Königliche Staatsregierung bat geglaubt, auch aus inneren Gründen, sich diesen Standpunkt aneignen zu sollen, weil es immerbin als bedenklich angesehen werden muß, an dem ehelichen Güterrecht für ein kleines Rechtsgebiet zu rütteln, ins. besondere jeßt, wo die einheitliche Regelung diese Materie durch das bürgerliche Gesetzbuch für Deutschland in naher Aussicht stebt. Die Staatsregierung hat geglaubt, auch desbalb von einer Regelung dieser Frage absehen zu müssen, weil ja, wie bei den vorigen Verhandlungen anerkannt worden ist, nicht in das materielle Güterrecht der bestehenden Ehen würde eingegriffen werden können ohne Verletzung wohl⸗ erworbener Rechte. Die Staatsregierung glaubt, daß die Vorlage deshalb auf den Beifall des Hauses rechnen darf, und ist bestärkt in dieser Hoffnung durch den Umstand, daß die Verlage heute sofort zur ersten und zweiten Berathung gestellt worden ist; es ist daher wohl die Annahme gerechtfertigt, daß das hobe Haus durch die Verhandlung dieses Gesetzentwurfs nicht lange Zeit aufgehalten werden wird.

Abg. Kirsch (Zentr.) bemerkte, daß der Gesetzentwurf in der Bevölkerung große Befriedigung erregt habe.

Darauf wurde der Gesetzentwurf in erster und zweiter Lesung angenommen.

Das Haus trat sodann in die erste Berathung des Gesetz— entwurfs, betreffend das Pfandrecht an Privateisen⸗ bahnen und Kleinbahnen und die Zwangsvoll— streckung in dieselben, ein.

Minister der öffentlichen Arbeiten Thielen:

Meine Herren! Der Gesetzentwurf über die Verpfändung der Privateisenbahnen und die Zwangevollstreckung in dieselben ist bekannt⸗ lich bereits in der vorjährigen Tagung zur Berathung, aber nicht zur Verabschiedung gekommen. Die Zwischenzeit hat die Königliche Staats⸗ regierung dazu benutzt, die Frage, ob für eine gesetzliche Regelung dieser Materie ein Bedürfniß vorliege, einer erneuten Prüfung ju unterwerfen, zugleich aber auch die Erfahrungen zu studieren, welche mit der verwandten Gesetzgebung in anderen Staaten gemacht worden sind, und endlich diejenigen Bedenken, welche im vorigen Jahre gegen einzelne Punkte des Gesetzentwurfs erhoben worden sind, auf ibre Berechtigung zu prüfen und, soweit dieselben anerkannt werden mußten, eine Aenderung der betreffenden Bestimmungen herbeizufũbren.

Meine Herren, das Ergebniß dieser Prüfung bat die Staatẽ⸗ regierung in der Auffassung, daß die Regelung dieser Materie im Wege der Landesgesetzgebung eine dringende Nothwendigkeit sei, nur bestãrkt. Auch die Provinzialbehörden, der allgemeinen wie der Eisen⸗ babnverwaltung, neuerdings über die Bedürfnißfrage gehört, haben sich in ihrer überwiegenden Mehrheit der Auffassung der Staatẽ⸗ regierung angeschlossen. Einzelne derselben sind in der Lage gewesen, durch ihre inzwischen gemachte Erfahrung das Bedürfniß thatsãchlich belegen zu kõnnen. Meine Herren, es wãre gewiß verfehlt, wenn man von der durch den Gesetzentwurf gebotenen Möglichkeit, die Privatbahnen in ihrer Gesammtheit zu verpfãnden, einen großen Aufschwung der privaten Eisenbahnthãtigkeit, insbesondere der Kleinbahnen erwarten wollte. Aber andererseits ist dieser Gesetz⸗ entwurf unzweifelhaft ein recht geeignetes Mittel, die auf die Förde⸗ rung dieser Verkehrswege gerichteten Bestrebungen der Staatsregierung, der Provinzen und der kleineren Kommunalverbãnde wirksam zu unter⸗ stätzen. Es werden dadurch unzweifelhaft in vielen Fällen derartige Eifenbabnunternehmungen erst ermöglicht, es wird die Aufnahme von Anleihen erleichtert, und es wird ferner der Fortbestand des Unter nehmens gesichert werden.

Meine Herren, bereits in früheren Perisden ist das Bedũrmniỹ nach einer gesetzlichen Regelung dieser Materie empfunden worden. Schon in der Mitte der 70er Jahre hat sich die Staatsregierung mit einem dahin zielenden Gesetzentwurf beschäftigt. Ein solcher ist dann bekanntlich im Jahre 1880 im Reichstag vorgelegt worden, aber nicht zur Verabschiedung gelangt; dagegen konnte bei der Berathung dieses Gesetzentwurfs im Reichstag festgeftellt werden, daß die Grundlagen, auf denen der Gesetzentwurf damals auf⸗ gebaut worden war und die auch heute die Grundlagen des vorliegenden Gesetzentwurfs sind, sich der allgemeinen Zuftimmung erfreuen. Einigermaßen auffallend kann es sein, daß das Bedũrmniỹ nach einer Regelung der Frage früher nicht lebhafter urgiert worden ist, daß vielmehr die Sache gerubt hat bis zum vorigen Jahre, . zwar um so auffallender könnte diese Thatfache erscheinen und daft sprechen, daß das Bedürfniß doch in Wirklichkeit nicht ein so sehr dringendes gewesen ist, weil ja in der fruheren Periode bis zum Jabre 1850 enorme Summen von Obligationen der Prinat⸗ EGisenbahnen vorhanden waren, Obligationen, die nur einen persõnlichen, aber keinen realen Schuldtitel darstellen. Inde ssen die Grklarung dafũr, daß dies Bedũrfniß nicht so lebhaft damals empfunden wurde, liegt wohl in dem Umstande, daß die Obligationen fast auẽ · schließlich ausgegeben waren von gut fundierten und gut geleiteten Privat · Eisenbahngesellschaften. Die Obligationen der KRõln Mindener. der Rheinischen, der Bergisch · Märkischen, der Stettiner, der Anbalter u. J. w. Eisenbahnen hatten nahezu denselben Werth in den Auge⸗ des Publilemt wie die preußischen Staatsschulden. Die Krenn wũurdigkeit dieser großen Gesellschaften enthob die meistes

Gläubiger der Sorge, daß ihren Schulden keine reale Sicherung bei ·

wohnte. Sehr viele der Obligationeninbhaber werden sich auch, wie ich annebme, kaum dessen bewußt gewesen sein, daß sie nur einen versõnlichen Schuldtitel und keinen realen in der Hand batten. Nach dem Jahre 1880 schwand das Bedürfniß aus dem Grunde erheblich, weil ja die großen Privatbahnen fast sãmmtlich verftaatlicht und die Obligationen derselben in preußische Konsols verwandelt

wurden. Brennend wurde die Frage erst, nachdem durch das Klein⸗

bahngesetz vom Juli 1892 eine große Menge kleiner und kleinster Privatbahnen in Form von Kleinbahnen und Nebenbahnen direkt und indirekt ins Leben gerufen mearden sind und hoffentlich und, wie ich wohl sagen darf, voraus sichtlich in nãchster Zukunft eine große Reihe von neuen NMnternehmungen diefer Art ins Leben treten wird. Damit war das Bedürfniß dringend geworden, den Privat ⸗Eifenbahnen die Möglichkeit eines Realkredits zu gewãhren, ibren Bestand dadurch iu sichern, daß die Zwangẽvollstreckung nur in die Gesammtheit des Unternehmens zugelassen wird.

Meine Herren, der vorliegende Gesetzentwurf beabsichtigt, diesen Zweck dadurch zu erreichen, daß er die Gesammtbeit der einer Bahn angehõrigen Rechte und Sachen sammt dem dem Unternehmen selbft konzessionsmãßig und thatsãchlich anhaftenden Werthe zu einer recht⸗ lichen Einbeit, der sogenannten Bahneinbeit, zusammenfaßt. Diese Bahneinbeit bildet dann die Grundlage für die Ver⸗ pfändung sowohl wie für die Zwangsvollstreckung in dem Sinne, daß, solange die Bahneinheit besteht, die der Babneinbeit angebõrigen Sachen und Rechte eine Einschränkung hinsichtlich ibrer rechtlichen Selbst⸗ ständigkeit zu erleiden haben und eine Veräußerung und Belastung einzelner Theile derselben nur insoweit zugelasfen wird, als dadurch der eigentliche Zweck des Unternehmens, der Betrieb der Bahn, in keiner Weise gefährdet wird, und nur unter derselben Vsraussetzung eine Zwangs vollstreckung in einzelne Theile der Bahn zugelaffen wird.

Meine Herren, den ursprünglichen Gedanken wieder aufzunehmen, die Frage im Wege der Reichsgesetzgebung zu regeln, würde sich nach der Auffassung der Staatscegierung in keiner Weise empfehlen. Der dem Reichstag im Jahre 1880 vorgelegte Gesetzentwurf bezog sich und konnte sich nur beziehen auf diejenigen Eisenbahnen, auf die die Art. 43 bis 46 der Reichs verfassung und in Preußen die Vorschriften des Gesetzes vom 3. November 1338 Anwendung finden. Die recht⸗ liche Grundlage für diese Bahnen war nahezu dieselbe in allen Theilen des Reichs, in allen einzelnen Bundesstaaten, die Vorschriften über die Verpfändung und Zwangkvollstreckung, die das neue Gesetz vorsah, konnten sich an diese Grundlage anlehnen. Die Sachlage wurde aber eine vollständig andere durch den Erlaß des Kleinbahngesetzes in Preußen. Eine einheitliche Rechtsgrundlage für derartige Bahnen ist im Reich nicht vorhanden; es würde auch durch ein Reichsgesetz den ganz eigenartigen Verhältnissen der preußischen Kleinbahnen Rechnung zu tragen fast unmöglich sein. Außer diesen materiellen Gründen sprechen aber noch eine Reibe von formellen Gründen gegen die Regelung dieser Materie im Wege der Reichsgesetzgebung. Es würde indessen nach meiner Auffafsung heute zu weit führen, auf diese Gründe sowie auf die Einzelheiten der Aus⸗ gestaltung des Gesetzentwurfs einzugehen; es wird dann nach meiner Auffaffung erft von Erfolg sein, wenn die Arbeiten der besonderen Kom⸗ mission, der, wie ich annehme, das hohe Haus die Berathung des Gesetz⸗ entwurfs überweisen wird, dem Hause vorgelegt werden. Der Kommission wird keine leichte Aufgabe erwachsen; das Gesetz hat nach mancher Rich⸗ tung bin ganz besondere Schwierigkeiten, die die Staatsregierung keines wegs verkennt. Die Staatsregierung giebt sich indeß der Hoffnung hin, daß die gemeinsamen Arbeiten der Kommission mit den Ver— tretern der Staatsregierung zu einem erwünschten Ergebniß führen werden, und daß das Gesetz wesentlich dazu beitragen wird, die Ent- wickelung der Schienenwege in unserem Vaterland im Interesse aller wirthschaftlichen Kreise des Landes zu fördern. (Bravo)

Akg. Bode (kons.): Wir sind in unferer Fraktion bei Berathung dieses Gefetzentwurfs zu der Ansicht gekommen, daß es vielleicht richtiger gewesen wäre, den Kreisen und Provinzen die zu Bahnbauten nöthigen Mittel zu geben. Wir haben die Befürchtung, daß das Großkapital sich der Gelegenheit bemächtigen und nicht gerade zum Nutzen des Landes außerordentliche Gewinne er⸗ zielen wird. Die Kleinbahnen werden von großen Geld⸗ instituten gebaut werden, und das dürfte doch seine wirthschaft⸗ lichen Bedenken haben. In verschiedener Richtung haben wir auch Bedenken gegen den Inhalt des Gesetzes; so, glaube ich, würde es besser sein, wenn die Babngrundbücher zugleich auch die Grundbücher der Grundstucke wären, die zur Babneinheit gehören. Jedenfalls bietet das Gesetz verschiedene Schwierigkeiten, und ich beantrage namens

.

meiner Fraktion Ueberweisung der Vorlage an eine besondere Kom⸗ mission von 14 Mitgliedern. ; !

Abg. Im Walle Gentr.): Wir balten den Gesetzentwurf gerade für geeignet, eine möglichst ungefãhrliche Betheiligung des Privat kapilals an den Kleinbabnunternehmungen herbeizuführen, und glauben daher, das Gefetz ist mit Freuden zu begrüßen. Auch dag Herrenhaus bat nach der wirthschaftlichen Seite bin keine Bedenken geäußert. Wenn solche bestehen könnten, so wären diese wohl eher durch eine Börsengesetzgebung zu regeln, die uns ja bevorsteht. Wir beantragen Neberweifung der Vorlage an eine Kommsissien von 21 Mitgliedern.

Abg. Oswalt (nl. ): Daß das Großkapital sich den Kleinbahn unternehmungen zuwenden wird, ist nicht zu bestreiten, bildet aber gerade den Zwed des Gesetzes Bei der jetz gen Gesellichaftsardnung ist es auch nicht anders möglich, als daß dem Kapitalbesitzenden Gewinne zufließen. Wir halten die materielle Seite des Gelees jär wichtiger als die juriftische und würden eine Kommissionsberathung nicht für nöthig erachten. Nachdem sie jedoch beantragt worden ist, schließen wir ung dem Antrage an, werden uns aber in der FKommission nach der juristischen Seite hin möglichste Beschränkung auferlegen.

Abg. von Tiedeman n⸗Bomst fr. kons) erhob keine prinzipiellen Bedenken gegen den Entwurf und hofft, daß das Gesetz in der Kom- mission noch manche Besserung erfahren wird. .

Abg. von Unru ,,, kons.) sprach die Hoff nung aus, daß in der Kommission einige Beftimmungen des Entwurfs besser formuliert werden. Die gegenwärtige Form der Vorlage babe nicht unbedeutende Mängel; auch die wirtkschaftliche Bedeutung der Bahnen sei nicht genugend berücsichtigt. Es wäre nöthig, die Schulden- belastung zu begrenzen, vielleicht auch für die Konzessionierung dem Minister Normalen zu geben. Auch für das. Subhaftat ion verfahren würden besondere Beftimmungen erforderlich sein.

Justiz Minister Schönstedt:

Meine Herren! Ich bin mit der Mehrheit der Redner des heutigen Tages darin einberstanden, daß über Ginzelheiten nicht schon heute verhandelt werden kann, daß in dieser Beziehung der Kommisions⸗ berathung nicht wohl vorzugreifen ist. Ich möchte mir nur gestatten, in Bezug auf ein paar Bedenken, die von jener Seite (rechts) des Hauses vorgetragen sind, einige Bemerkungen zu machen, die vielleicht geeignet sind, Beforgniffe abzuschwächen, die hier vorgebracht worden sind.

Der Abg. Bode ist zunächst gegen die Zulassung von Theilschuld verschreibungen auf den Inhaber aus der Befürchtung heraus, daß das

Grofkaxital sich dann der Spekulation in Kleinbabnen bemächtigen werde und daß nicht gesunde Spekulationsobjekte geschaffen werden möchten. Ich mache demgegenãber darauf aufmerksam, daß in dem Entwurf für die Zulassung von Tkeilschuldverschreibungen auf den Inhaber hingewiesen ist auf das Gesetz von 1833, woraus sich ergiebt, daß die Ausgabe derartiger Theilschuldverschreibungen nur mit Allerhöchster Genehmigung erfolgen darf. Es wird allen Herren bekannt sein, deß bei der Srtheilung derartiger Privilegien eine sehr sorgfãltige Prũfung in Bezug auf die Seliditãt des Unternebmens und die Sicherheit der auszugebenden Vaplere stattfindet. Ich meine deshalb, daß nach dieser Richtung ein Grund zur Besorgniß nicht vorliegt. Es ergiebt sich auch daraus von selbst die von dem Hertn Abg. von Unruh vermißte Zuziehung des Finanz · Minifters bei Ausgabe solcher Schuldverschreibungen; sie ist nach dem Gesetz von 1833 und nach der bestehenden Verwaltungs⸗ praxis von selbst gegeben.

. Im übrigen meine ich, daß gerade die Zulassung solcher Theil schuldverschreibungen auf den Inbaber sehr wobl. geeignet ist, die Entstehung von Kleinbahnen und Privatbahnen ju fördern und insoweit gerade dem Zweck zu dienen, den das vor⸗ liegende Gesetz überhaupt im Auge hat. Bei ganz kleinen Unter⸗ nehmungen wird ja selbstverstãndlich nicht davon kLie Rede sein önnen, solche Privilegien zu ertheilen; es handelt sich aber in dem Entwurf nicht bloß um Kleinbahnen, sondern der Entwurf soll sämmtlichen Privatbahnen dienen, und unter diesen befinden sich be⸗ kanntlich Unternehmungen von erheblicher Bedeutung, für die ein öffentliches Interesse vorliegt, ihre Kreditfähigkeit zu stärken; dazu würde nach meiner Meinung die Zulassung solcher Theilschuld⸗ verschreibungen sich als ein geeignetes Mittel darstellen.

Ich komme nun zu einem zweiten Punkt, den der Herr Abg. Bode angeregt hat. Er findet die Bestimmungen über die Anlegung don Bahngrundbüchern nicht geeignet und möchte, daß nach dem Vor⸗ bild der österreichischen Gesetzgebung die sämmtlichen, den Bahnen gebõrenden Grundstũcke ins Bahngrundbuch eingetragen würden. Ich glaube, schon heute darauf aufmerksam machen zu dürfen, daß eine derartige Bestimmung die Anlegung von Bahngrundbüchern im höchften Maße erschweren würde, und daß gerade mit Rücksicht auf die hieraus sich ergebenden Schwierigkeiten man in Defterreich mit dem Gedanken umgeht, die dort bestebhenden Vorschriften aufzuheben. (Hört! hört! rechts) Sie baben dazu geführt, daß die Bahngrundbücher nicht fertig wurden, weil die Vor- aussetzung, die Eintragung der einzelnen Grundstücke ins Bahngrund⸗ buch, mit soviel Schwierigkeiten verknüpft ist, daß man zu einem Abschluß überhaupt garnicht gelangt. Es sind Kommissarien der be⸗ theiligten Ministerien in Desterreich gewesen und haben sich mit den dortigen Verhältnissen bekannt gemacht; man hat da festgestellt, daß solche Bahn⸗ grundbücher, mit deren Anlegung schon vor 20 Jahren begonnen wurde⸗ noch immer nicht zum Abschluß gelangt sind. Ich würde es deshalb für sehr bedenklich halten, wenn wir auf demselben Wege gehen möchten.

Wenn der Herr Abg. Bode bemerkt hat, es würden sich für den Grundbuchrichter große Schwierigkeiten ergeben, und er könne sich keine rechte Vorstellung machen, wie es mit der Eintragung des Sperr⸗ vermerks auf die zur Bahneinheit gehörigen Grundstücke zu halten sei, so liegt da vielleicht ein nicht vollkommenes Verständniß der Vorlage zu Grunde. Wenn ich den Abg. Bode richtig verstanden habe, so ift er davon ausgegangen, daß diejenigen Grundstucke, die von und für die Eisenbabn eigenthümlich erworben würden, noch auf dem Grundbuch⸗ blatt des früheren Eigenthümers stehen bleiben sollen, und daß dort ein Vermerk eingetragen werden soll. Davon ist aber nicht die Rede. Es ist selbstverständlich, daß diejenigen Grund- stücke, die von den Eifenbahnunternehmern erworben werden, für diese ins Grundbuch eingetragen werden, aber nicht ins Bahn⸗ grundbuch. Und in dieses Grundbuch des Eisenbahnunternebmens soll für jedes einzelne Grundstück der Sperrvermerk zur Eintragung ge⸗ bracht werden, um jedem Dritten ersichtlich zu machen, daß es der freien Verfügung des Eigenthümers nicht unterliegt, daß vielmehr gewisse Beschränkungen sich aus der Verwendung des Grundstücks zu dem Bahnunternehmen ergeben.

Dann bezüglich des 5 23 des Entwurfs, den der Herr Abg. Bode gleichfalls zum Gegenstand seiner Besprechung gemacht hat, ich komme dabei noch einmal auf die Theilschuldverschreibung zu sprechen mache ich darauf aufmerksam, daß dieser Paragraph nichts Anderes bezweckt, als die Umwandlung der bestehenden gewöhnlichen Hypotheken in Theilschuldverschreibungen auf den Inhaber, und daß für eine solche Umwandlung wiederum ver⸗ wiesen ift auf die vorangehenden 55 21 und 22, daß sie also überall an dieselben Voraussetzungen geknüpft ist wie die ursprũngliche Ausgabe von Theilschuldverschreibungen auf den Inbaber, insbesondere an die Zustimmung der zuständigen Staatsbehörde und die Allerbõchste Genehmigung.

Ich glaube deshalb, meine Herren, daß von diesem Gefichtspunkt aus wesentliche Bedenken dem Gesetz sich nicht entgegenstellen würden. Im übrigen bin ich selbftverftãndlich damit einver⸗ standen, daß es nicht wünschenswerth ist, in der zu bildenden Kommission den Juristen ein Uebergewicht zu geben. Ich glaube, daß bei einem solchen Gesetz, welches vielfach mit bergebrachten juristischen Auf⸗ faffungen bricht und bat brechen müffen, wenn es feinen Zweck erreichen will, es für die Berathung wünschenswerth ist, wenn Männer, die mitten im praktischen Leben steben und die wirthschaftlichen Be⸗ dũrfnisse des praktijchen Lebens vollstãndig übersehen, mit der Prüfung des Gefetzes betraut werden; sie werden es verhindern, daß man sich zu seHr in juristische Feinbeiten vertieft und dadurch das Gesetz un— möglich macht. (Bravo!)

Der Gesetzentwurf wurde hierauf einer besonderen Kom⸗ mission von A Mitgliedern überwiesen.

Nächste Sitzung Donnerstag 12 Uhr (Tagesordnung: dritte Lesung des Gerichtskostengesetzes und der Notariats⸗ gebühren⸗ Ordnung).

Schluß gegen 2 Uhr.

Sandel und Gewerbe.

Zwangs⸗BVersteigerungen. Beim Königlichen Amtsgericht 1 Berlin standen am 22. und 23. April die nachbezeichneten Grundstücke zur Versteigerung: Schweden straße 18, dem Zimmermeister Robert Zeiß gehörig; Flache 1465 a; mit dem Gebot von 42 000 4 blieb der Kaufmann

Heinrich Krause, Prinzenstraße 97, Meistbietender. Schlie⸗

mannstraße 18, dem

Kaufmann Ernst Raue gehörig; Fläche 989 a;

; eistbietender blieb der Rentier Joh. Trauggtt Robn, Luisenstraße 14, mit dem Gebot von 185 200 Wilhelm straße 28, der Wittwe Mathilde Roesener gehörig. Mutzungs. wertk 25 490 Æ; mit dem Gebot von 355 500 & blieb die Geheime Medizinal· Rath Frau Anna Ebert, geb. Jacobi, Flottwell⸗ straße 4. Meistbietende. Aufgehoben wurde das Verfahren der . wegen des . Liebigstraße 45, dem ittergutsbest ßer G. Gum me rt gehörig Beim Königlichen Amtsgericht I Berlin standen die nachbenannten Grundstäcke zur Versteigerung; Das im Grundbuch von Schöneberg. Band 46 Blatt Nr. 1830 auf den Namen der Handels gesellschaft in Firma aul Hauffe u. Co. zu Berlin ein⸗ etragene, zu Schöneberg, Ecke Gothen und Leutbenstraße belegen; läche 64 a; Mindestgebot 320 4; für das Meistgebot don oJ 500 69 wurde der Kaufmann Fritz Wagner zu Charlotten- burg Ersteher. Das im rundbuch von Schöneberg Band 48 Blatt Nr. 1682 auf den Namen des SBild- bauers Rudolf Rothig zu Berlin, Willibald Alexis straße 21. eingetragene, zu Schöneberg, Gothenstraße, belegene Grundstũck; Fläche 823 a; Mindestgebot 330 *; für das Meiftgebot von 49 410 4 be, r , , . Wagner Ersteber. Das im Grundbuch von Schöneberg Band 46 Blatt Nr. 1681 auf den Namen des Restaurateurs Fritz Bormann zu Berlin, Cbarlotten- straße 3, eingetragene, zu Schöneberg. Gothenstraße, belegene Grundstäck; Fläche 823 a; Mindestgebot 320 *; Erfteher wurde der Kaufmann Fritz Wagner für das Meistgebot von 39 410

Magdeburg, 24. April. (W. T. B. Zuckerbe richt. Kornzucker exkl., von 92 9 neue 10, 19 - 10 20. Kornzucker exkl. 88 o Rende ment 9. 40 9. 60, neue 9,50 9 75, Nachproduktte exkl. 75 o Rendem. 640 20. Etwas beffer. Brotraffinade 12.00. Brot:raffinade I 21, ĩ5. Gem. Raffinade mit Faß 21.50 22.90. Gem. Melis JL mit Faß 21.25. Fest. Rohzucker J. Produkt Transito f. a. B. Hamburg pr. April 276 Gd. 8325 Br., vr. Mai 235 bez, 957 Br. pr. Juni g, 45 Gd., 8, 50 Br, vr. Juli 9,57! GR., 9, o Br. Stetig.

Leipzig, 24. April. (BW. T. B.) Kammzug-Termin⸗ handel. La Plata. Grundmuster B. pr. April , pr. Mai 2921 , pr. Juni 2,85 M, pr. Juli 2977 , vr. August 3, 00 Æ, pr. September 3,00 Æ, pr. Oktober 3,027 , vr. Vodbember 3.05 **, vr. Dezember 3, 05 „, pr. Januar 3,05 4, pr. Februar 3, Nr MÆ, pr. Mär; 310 6. Umsatz: 80 0900 Eg.

Mannheim, 24. April. (W. T. B.) Produkten markt. pr. Mai 1480, Er. Juli 14,85, pr. Nobember 15,29. Roggen pr. Mai 1285, pr. Juli 12,8, pr. November 13350. Hafer pr. Mai 12,ů 9, pr. Juli 12, 9, pr. November 13,90. Mais pr. Mai 1200, pr. 23. 11,70, 2 re m , ö

Bremen 24. April. (W. T. B.) (Börsen⸗Schlußbericht. Raffiniertes . (Offizielle Notierung der 6 Petroleum Börse. ) Matt. Loko 9,25 Br. Baumwolle. Steigend. Upland middl. loko 346 4. Schmalj. Rubig. Wilcox 376 3, Armour sbield 367 3, Cuzabr 375 3, Fairbanks 300 3. Speck. Ruhig. Shorf clear middling loko 32.

(W. T. B.) 2 g. Zuck er markt. Bafsts 85 M Rendement „vr. Mai 9.324,

Wien, 24 April. (W. T. B.) Ausweis der öster reichisch⸗ ungarischen Staatsbahn. (österreichisches Net) vom 11. bis 2. April 649717 Fl., Mindereinnahme gegen den entsprechenden Zeitraum des vorigen Jahres 32 652 .

Wien, 25. April. (W. T. B) Die Neue freie Presse meldet, der Reichs Finanz Minister von Kallay beabsichtige eine An Leihe von 12 Millionen Gulden aufzunehmen zum Zwecke der Rückzahlung der seiner Zeit an die Landesregierung von Bosnien für den Bau von Eisenbahnen gewährten Darlehen und zu Investitionen auf dem bosnischen Eisenbahnnetze. Der Minister beabsichtigt, in Sarajevo eine Landesbank nach dem Muster der Landes- Hypothekenbanken zu schaffen, deren erste Emission die genannte Eisenbahn⸗Anleihe wäre. Es perlautet, die bosnische Landesbank werde von dem Wiener Bank⸗ verein errichtet werden.

Pest, 24. April. (W. T. B). Produkten markt. Weizen berflaut, pr. Frübjahr 28 Gd., D360 Br., pr. Mai⸗Juni 7.22 Gd., 723 Br., pr. Herbst 7.21 Gd, 27 Br. Roggen pr. Frühjahr 5,97 Gd, 6.00 Br., pr. Herbst 620 Gr., 6.22 Br. Hafer pr. Früh⸗ jahr Gd., Br., pr. Herbst 610 Gd, 6.12 Br. Mais pr. Mai- Juni 629 Gd., 622 Br, Juli⸗Aug. 570 Gd., 5,7 1᷑ Br. Kohlraps pr. August⸗September 10.50 Gd. 1055 Br.

London, 24. April. (W. T. B.) An der Küste 1 Weizen la dung angeboten.

96 do Javazucker loko 115 fest, Rüben⸗Rohzucker loko 91 ruhig. Chile Kupfer is. pr. 3 Monat 401.

Amste rdam, 24. April. W. T. B.) Javpa⸗Kaffee good ordinarv 524. Bancazinn 381.

Brüssel, 24 April. (W. T. B) Die Einnahmen der 6 Heinrich-Bahn betrugen in der zweiten April -Dekade:

us dem Bahnbetriebe 99 932 Fr., aus den Minen S368 Fr., GSesammteinnahmen 1097 395 Fr., Mindereinnahmen gegen die vorläufige Einnahme im entsprechenden 3 des vorigen Jahres 20 556 Fr.

Kon stantinopel, 24. April. (W. T. B.) Die Betriebs- Einnahmen der Anatolischen Eisenbahn im Februar 1835 be⸗ trugen für die Strecke Haidar. Pascha —Angora (78 Em) 199 413 Fr. oder 345.01 Fr. auf den Kilometer; die Betriebs-Ausgaben stellten sich für denselben Monat auf 173 960 Fr. oder 265,18 Fr. auf den Kilometer. Für die Zeit vom 1. Januar bis 28. Februar 18965 be—⸗ trugen die Betriebs⸗Einnahmen 435 179 Fr. oder 759,83 Fr, auf den Kilometer, die Betriebs Ausgaben 332 566 Fr. bezw. bob, 86 Fr. Für die Strecke sti -Chebir Kutahia (78 km) betrugen die Betriebs Einnabmen 102790 Fr. oder 131563 Fr. auf den Kilometer, vom IJ. Januar bis 28. Februar 1895 22 613 Fr. bezw. 289,91 Fr. Neem. Jork, 24. zril. (B. T. B.) Die Börse eröffnete fest und lebhaft. Im weiteren Verlauf wurde die Stimmung lustlos, die Kurse gaben nach und der Schluß war träge. Der Umsatz der Aktien betrug 285 O00 Stuck. Weizen eröffnete sehr fest und nahm infolge von strammen Kabelberichten und vorliegenden Kaufordres steigende Tendenz an. Die bierauf folgenden Verkäufe gaben Anlaß zur 5 der aber bald wieder eine Steigerung folgte. Schluß fest. Mais anfangs fest, stieg im weiteren Verlauf infolge von Deckungen der Baissiers, verlor aber die Besserung wieder, nachdem größere Verkäufe stattfanden uud Berichte über für die Aussaat ln iges Wetter eingelaufen 2 Schließlich trat aber wieder Erholung ein und der Schluß war fest. Waarenbericht. Baumwolle⸗Preis in New⸗NYork 615/is, do. in Nen. Orleang 65s. Petroleum Stand. white in New⸗Nork 1000 do, in Pbiladelr big g, 5, do, rohes 50, do. Pipe line cert. p. Mai 2WC6 nom. Schmal, West. steam 712, do. Rohe K Brothers Tido, Mais pr. Mal 524, do, pr. Juli 2, pr. September haz. Rother Vinterweizen 67, do. Weizen pr. April —, do. pr. Mai 648, do. pr. Juli 65, do. pr. Dezember 68. Getreidefracht nach Liverpool 13, Kaffee fair Rio Nr. 7 16, do. döid Rr. 7 pr. Mai I3 385. do. do. pr. Juli 1420. Mehl, Spring Wheat elears 2,70, Zucker 2u / is Fupfer 8.0. . GC hieag go, 24. April. (W. T. B. Weizen stieg nach Er⸗ öffnung infolge strammer Kabelberichte, ging dann i,. der Ver. kaufe der Haussiers und der langsichtigen Termine im rthe zurück. Später wurde der Verlust infolge guter Platznachfrage wieder aus⸗ geglichen. Schluß fest Mais anfangs fest erfuhr nach vorüber⸗ gehender Reaktion auf Verkäufe eine Aufbesserung. Der Markt wurde durch die Fluktuationen in Weizen beherrscht. Weizen pr. Mai 59g, pr. Juli 618. Mais pr. Mai 47, Speck short clear nomin. Pork pr. April 12,17.