1895 / 110 p. 4 (Deutscher Reichsanzeiger, Wed, 08 May 1895 18:00:01 GMT) scan diff

i der Dien „sowie die ellung einer Hie ere nee, . .

Rilitär-⸗Penfionsgesetzes vom 27. Juni 1571 nebst Abänderungen und

ĩ 60 beziebungsweise 59 und 83 ebenda). e Charge der Chemann zur Zeit seines Todes angehört, beziehungsweise

I jon er bezogen hat. . ö. 2 für Kinder, deren Mutter lebt und zur Zeit des

Todes des Ehemanns zum Bezuge von Wittwengeld berechtigt war,

beträgt 32 M jährlich für jedes Kind; für Kinder, deren Mutter nicht . Zeit des Todes des Ehemanng zum Bezuge von K nicht berechtigt war, od M jährlich für jedes Kind.

Waifengeld wird für Kinder, welche in Militar⸗Erziehungsanstalten aufgenommen worden sind, nur zu demjenigen Betrage gezahlt, bis zu welchem für . 1 ssnd Pensionsgeld oder Erziehungsbeitrag an die Anstalt zu entrichten ist. . . § 3. 223 Wittwen⸗ und Waisengeld erhöht sich für die Hinter- bliebenen derjenigen Mannschaften vom Feldwebel abwärts, welchen eine mehr als zwölfjährige Dienstzeit zur Seite steht, für jedes Jahr dieser weiteren ,, 9 6 3, , vierzigsten Dienftjahr um 62/3 o der im estimmten Sätze. i. bed hen der Monatsbeträge sich ergebenden Bruch⸗ pfennige sind auf volle Pfennige abzurunden. . § 4. War die Wittwe mehr als fünfzehn Jahre ang als der Verftorbene, fo wird das nach s§5 2 und 3 berechnete ittwengeld für jedes angefangene Jahr des Altersunterschiedes über fünfzehn bis einschließlich fünfundzwanzig Jahre um gekürzt. Auf den zu berechnenden Betrag des Waisengeldes sind diese Kürzungen des Wittwengeldes ohne Einfluß. . J § 5. Stehen den Hinterbliebenen der unter dieses Gesetz fallenden Mannschaften nach anderweiter reichs⸗ oder landesrechtlicher Vorschrift höhere Beträge aus der Reichskasse zu, als die in den S5 2 und 3 diefes Gesetzes bestimmten, so erhalten sie ausschließlich jene höheren Beträge. Sind die nach anderweiter reichs⸗ oder landes rechtlicher Vorschrift aus der Reichskasse zuständigen Beträge gleich be oder nr r si t 1 bie gn Gesetz bestimmten, so erhalten sie aus ießlich diese höheren rãge.

ö Haben die Hinterbliebenen infolge der Anstellung ihres Ehe⸗ manns oder Vaters im Zivildienst des Reichs oder eines Bundes staats, oder im Kommunal- oder Institutendienste ein Versorgungs⸗ recht erworben, fo wird ihnen das nach Maßgabe dieses Gesetzes zu= ständige Wittwen· und Waisengeld gleichwohl aus Militaͤrfonds und nur der etwaige Mehrbetrag aus den betreffenden Zivilfonds ezahlt. 9 § 6. Keinen Anspruch auf Wittwengeld hat die Wittwe, wenn die Ehe mit dem Verstorbenen innerhalb dreier Monate vor seinem Ableben geschlossen und die Ebeschließung zu dem Zweck erfolgt ist, um der Wittwe den n,. Wittwengeldes zu verschaffen.

Keinen Anspruch auf Wittwen⸗ und Waisengeld haben die Wittwe und die hinterbliebenen Kinder aus solcher Ehe, welche erst nach der Entlassung des Ehemanns oder Vaters aus dem aktiven Heeres. oder . oder nach Feststellung der Dienstbeschädigung desselben geschlossen ist. . .

Keinen Anspruch auf Wittwen⸗ und Waisengeld haben die Wittwe und die hinterbliebenen Kinder, wenn der Verstorbene wegen Hochverraths, Landes perraths, Kriegsverraths oder wegen Verraths militärischer Geheimnisse zu Zuchthausstrafe rechtskräftig verurtheilt ist.

Die Zahlung des Wittwen und Waisengeldes beginnt mit dem Ablauf der Gnadenzeit; soweit aber eine solche nicht n mit dem auf den Todestag folgenden Tage. .

§z 8. Das Wittwen⸗ und Ref geld wird monatlich im voraus gejahlt. An wen die Zahlung gültig zu leisten ist, bestimmt die oberste Militär ⸗Verwaltungebehörde des Kontingents beziehungsweise der Staatssekretär des Reichs⸗Marineamts, welche die Befugniß zu solcher Bestimmung auf andere Behörden übertragen können.

Nicht abgehobene Theilbeträge des Wittwen- und Waisengeldes verjähren binnen vier Jahren, vom Tage ihrer Fälligkeit an gerechnet, zum Vortheil der Reichs kasse.

§ 9. Das Wittwen⸗ und Waisengeld kann mit rechtlicher e ,. weder abgetreten, noch verpfändet oder sonst übertragen werden.

§ 10. Das Recht auf den Bezug des Wittwen⸗ und Waisen⸗ geldes erlischt:

I) für jeden Berechtigten mit dem Ablauf des Monats, in welchem er sich verheirathet oder fern .

2) für jede Waise außerdem mit dem Ablauf des Monats, in welchem sie das achtzehnte Lebensjahr vollendet.

11. Das Recht auf den Bezug des Wittwen⸗ und Waisen⸗ geldes ruht, wenn der Berechtigte das deutsche Indigenat verliert, bis zur etwaigen Wiedererlangung desselben.

§ 12. Die Bestimmung darüber, ob und welches Wittwen⸗ und Waisengeld der Wittwe und den Waisen auf Grund dieses Gesetz⸗s zusteht, erfolgt durch die oberste Militär⸗Verwaltungsbehörde des Kontingents beziehungsweise den Stgatssekretär des Reichs-⸗Marine⸗ amts, welche die Befugnisse zu solcher Bestimmung auf die höhere Reichsbehörde übertragen können.

8 13. Ueber die auf Grund dieses Gesetzes erhobenen Rechts- ansprüche auf Wittwen. und Waisengeld findet der Rechtsweg mit denselben Maßgaben statt, welche für die gerichtliche Geltendmachung von Pensionsansprüchen der hier in Betracht kommenden Militär- personen . , . sind.

F145. Auf die Wittwen und Waisen der infolge einer Kriegs- dienstbeschädigung (5 94 zu a bis c des Militärpenstonsgesetzes

ne, finden die Bestimmungen dieses Gesetzes keine An—= wendung.

S 15. Vorstehende Bestimmungen kommen in Bayern nach Maßgabe des Bündnißvertrages vom 23. November 1870 (Bundes⸗ . 1871 S. 9) zur Anwendung.

16. Dieses Gesetz tritt mit dem 1. April 1896 in Kraft.

Dem Gesetzentwurf ist folgende allgemeine Begründung bei—⸗ gegeben:

Die Fürsorge für die Hinterbliebenen der Personen des Soldaten standes des aktiven Heeres und der aktiven Marine vom Feldwebel abwärts entbehrt bisher einer allgemeinen gesetzlichen Regelung und deshalb guch der Mittel, welche erforderlich sind, den Wittwen und Waisen dieser Personen in ihrer meist sehr bedürftigen Lage in an— gemessener und ausreichender Weise zu Hilfe zu kommen.

Die Fonds der Militär, und Marineverwaltung, aus denen den Hinterbliebenen der Unterklassen Unterstützungen zufließen, sind so ering bemessen, daß nur in besonders dringlichen Fällen kleinere eihilfen gewährt werden können.

Andererseits kommen die in den 94 und folgende des Militär- pensionsgesetzes vom 2. Juni 1871 vorgesehenen Wohlthaten nur den Hinterbliebenen von Kriegstbeilnehmern zu gute, während die Renten des Fürsergegesetzes vom 15. März 1886 nur bei gewissen Betriebsunfällen im Bereich der Militär. und Marine⸗Verbwaltung irn sind und die Wittwen. und Waisengelder des Militär= e n,. . *. 2 1887 sch bisher bei den Unter

en eeres ꝛc. auf den engen Kreis des = Feldwebel ꝛc) beschränkt haben. ü ö 6

Diesen Kreis angemessen zu erweitern und auf die Hinterbliebenen aller Personen des Soldatenstandes des aktiven Heeres und der aktiwen Narine pem Feldwebel abwärts auszudehnen, welche nach einer längeren Dienstzeit wäbrend des aktiven Dienstes versterben oder infolge von Dienst beschädigung zu Grunde geben, ist ein längft anerkanntes Be⸗ dürfniß und die nothwendige Aufgabe dieser Gesetzes vorlage.

Sie schließt sich im allgemeinen den Grundfätzen des Militär-

nr, . an und weicht nur ab, wo die eigenartigen Pensions. ꝛc. Verbältnisse der Mannschaften dies nothwendig oder wüũnschenswerth machen.

Zur preußischen Kriminalstatistik.

LI.

Nach der im Königlich preußischen Ministerium des Innern für das Etattz ahr 1893/94 nk . und veröffentlichten Kri⸗ minasstatistik ist die Gesammtzahl der in Preußen detinierten Gefan ⸗˖ genen abermals geftiegen und zwar von 68 526 (6 699 Männer und 11 836 ber . 52 1892/93 auf 71 137 (59 195 Männer und 11942 Weiber), d. i. mehr als 0 der strafmündigen Bevölkerung Preußens im Jahre 1893/94, von denen am

bei Beginn des Etatsjahres in Gefangenschaft verblieben. Aller⸗ dings war die Vermehrung der Kriminalität nicht mehr gan; so erheblich wie im Vorjahre: die Zahl der detinierten Personen wuchs nur um 3381 C0 (gegen 5,18 0so irmehrung im Etats jahr 1892/95). Das größte Kontingent stellten die Insasfen der Strafgefängnisse mit 27 457 (23 584 Männer und 3853 Weiber), dann folgen die Zuchthausgefangenen mit 26 139 (22 290 Männer und 3349 Weiber) 1,B5 Joo aller über (18 Jahre alten Bewohner der Monarchie . osco der über 18 Jahre alten Männer und O4 0m der über 18 Jahre alten weiblichen Personen). Unter den noch am Schluß des Etats jahres 1893/94 in Gef verbliebenen 26 236 Per⸗ sonen befanden sich 180485 Zuchthausgefangene (15 523 Männer und 2523 Weiber), 6996 Insassen der Strafgefängnisse (6306 Männer und 690 Weiber), 298 Haftgefangene (211 Männer und 87 Weiber), 14 Polizeigefangene (12 Männer und 2 Weiber), 882 Untersuchungs⸗ gefangene (798 Männer und 84 Weiber). ö

Eine der ergiebigsten Quellen der Verbrechen ist die Trunk sucht. Nicht nur die sogenannten Affektverbrechen, wie Körperver⸗ letzungen, ,,,, Vergehen . die Sittlichkeit, sond auch Diebstahl und Betrug, selbst Brandstiftung werden im Zustand der Trunkenheit ausgeführt; oder es fließen die letztgenannten Ver- brechen aus der mit der Trunksucht meist Hand in Hand gehenden Arbeitsschen und deren nächsten Folgen. Von den 18015 In⸗ sassen der Zuchthäuser am 1. April b. 8 waren 3279 (3095 Männer und 274 Weiber) 18200 dem Trunke gewohnheitsmäßig ergeben, und nachweislich haben 2835 gehts, Fe . (2757 Mãnner und 83 Weiber) das Verbrechen, wegen dessen sie verurtheilt worden, in der Trunkenheit begangen. Unter den dem Trunke ergebenen zahl⸗ reichen Meineidigen und Brandstiftern finden sich meist solche Individuen, welche durch das in Rede stehende Laster in ihren Vermögensverhältnissen zurückgekommen oder infolge häns-⸗ licher Sorgen oder finanzieller Nöthe erst ju Trinkern geworden, als letztes Mittel zur Abwendung des drohenden Vermögensruins einen Meineid bezw. die betrügliche In brandsetzung ihres häuslichen Anwesens oder ihrer beweglichen

Habe in Anwendung bringen.

Will man im übrigen den Ursachen der Ausbreitung der Kriminalitãt nachforschen, so empfiehlt es sich, an der Hand der statistischen Nachweisungen zu prüfen, innerhalb welcher Berufgarten sich das Uebel am meisten entwickelt hat. Die Statistik unterscheidet Landwirthschaft Industrie Handel, und Verkehr Arbeiter ohne bestimmten Erwerbezweig Dienstboten für häusliche Zwecke die sogenannten freien Berufsarten (öffentlicher Dienst u. s. w) endlich Verurtheilte ohne Berufsangabe. Innerhalb der einzelnen Abtheilungen werden wieder sinngemäß selbständige Leiter, Gehilfen und Angehörige unterschieden. Vergleicht man das Jahr 1893/94 mit früheren, so gelangt man zu dem Ergebniß, daß vor allem die Arbeiter für industrielle Zwecke, sowie die Handeltreibenden und ihre Gehilfen die Zahl der Bestraften vermehren halfen, während die Landwirthschaft bei der Steigerung der Kriminalität in eee, Maße betheiligt war. Am luß des Berichtsjahres 1893/94 befanden sich unter den 18 046 Zuchthaus. Gefangenen 5206 industrielle Arbeiter 6104 Männer und 102 Weiber), 5366 Arbeiter ohne bestimmten Erwerbszweig (4780 Männer und 586 Weiber), 1061 Gehilfen der Handeltreibenden (1036 Männer und 25 Weiber) und 685 selbständige Handeltreibende (637 Männer und 48 Weiber), 1880 landwirthschaftliche Arbeiter (1767 Männer und 113 Weiber) und 514 selbständige Landwirthe (498 Männer und 16 Weiber), 582 Dienstboten für häusliche Zwecke fi; Männer und 443 Weiber). Von Bedeutung für die Unter- uchung wird ferner die Frage sein, ob diese Erscheinung in den ein zelnen Gebieten der Monarchie gleichmäßig zu Tage tritt oder nicht. * den Insassen der 3 uf am 1. April v. J. hatten ihren

ohnort in der Provinz Ostpreußen. 1273 (darunter 1918 Männer u. 255 Weiber), ö Westpreußen 1033 887 146 Brandenburg 1074 162 Stadt Berlin.. . 1210 157 Provinz PDdd— mern. 624 102 osen

. . 268 chlesien. 3635

Sachsen . 1131 Schleswig

Holstein . 382 Hannover.. 697 Weftfalen S483 Hessen · Nassau ö.

anderen Staaten des Deutschen Reichs. 473 im Auslande 179 J . 10 die übrigen waren ohne festen Wohnsitz.

Aus dieser n r ,. ergiebt sich eine bemerkenz⸗ werth hohe Kriminalität innerhalb der Provinz Schlesien und der Rheinprovinz, desgleichen in Berlin, also da, wo Industrie und

ndel besonders entwickelt sind. Kriminell schwer belastet ind zwar auch die Bezirke des Ostens, aber die Vermehrung der erurtheilten ist bier hinter der Zunahme der Bevölkerung zurück⸗ eblieben. Die hohe Zahl der Zuchthaus Gefangenen in der Provinz achsen kann mit der in den letzten Jahren beobachteten Invasion ostdeutscher und polnischer Arbeiter ge, , , , im Zusammen⸗ hang stehen und würde dann den Osten entlastet haben. Spar und Darlehnskassen. Im Kreise Ostyrignitz ist in Sum tow und in Dannenwalde je eine Spar- und Darlehnskasse, eingetragene Genossenschaft mit un= beschränkter Haftpflicht, gegründet worden. Es sind nunmehr in diesem Kreise vier derartige Kassen thätig. zu denen voraussichtlich in nächster Zeit jwei weitere Kassen hinzukommen e, n. sind vorläufig an die Provinz angeschlossen und von dieser theilweise mit Betriebskapital ausgestattet.

ö Arbeit snachweis. In Köln hat sich bei Gelegenheit der wiederholten Schnee—⸗ fälle des letzten Winters die im Dezember v. J. dort getroffene Einrichtung einer allgemeinen Arbeitsnachweiseanstalt vortrefflich bewährt. Sämmtliche Cinstellungen von Arbeitern für die Schnee- beseitigung waren durch deren Vermittelung erfolgt. Um dieses Inftitut auch fernerhin nach Möglichkeit zu unterstützen, ist seitens der stãdtischen Verwaltung angeordnet worden, daß außer in dringenden Fällen die für städtische Zwecke erforderlichen Arbeiter nur Durch die Arbeitsnachweiseanstalt anzunehmen sind. Ferner soll bei Vergebung von städtischen Arbeiten an Unternehmer in den allgemeinen

Submiffionsbedingungen durch eine besondere Bestimmung regelmäßig

die Benutzung der Anstalt empfohlen werden.

Inpaliditäts, und Alters vers icherung.

Bei der Ver sicherung sanstalt Baden find, wie die Bad. Korr. erfährt, im Monat April 1895 249 Rentengefuche (58 Alters- und 191 Invalidenrentengefuche) eingereicht und 187 Renten (185 4 134) bewilligt worden. Es wurden 43 Gesuche (5 4 35 abgelehnt,

Schlusse des Jahres noch 26 236 (22 850 Männer und 3386 Weiber) 155 weniger als

. u. Asbe

145 (43 4 102) blieben unerledigt. Außerdem wurden im schieds. . O? Alters⸗ Invalidenrenten) ; 1 der Rentenempfanger vermehrt um 87 ; validenrentner). Die Rentenempfänger beziehen Renten im Ge⸗ sammtjahres betrage von 786 470 M 30 3 (mehr seit 1. 1895 11173 75 5j. Der Jahres für die im Monat April be⸗ willigten 48 Altersrenten berechnet auf 6518 6 40 und für 137 Invalidenrenten auf 16947 M 60 3; somit Durchschnitt für eine Altersrente 135 S6 S0 , für eine Invalidenrente 123 60 71 4. (Für sämmtliche bis 1. Januar 1895 bewilligten Renten be⸗ trug der durchschnittliche Jahresbetrag einer Altersrente 129 1 50 3, einer Invalidenrente 118 Æ 9 9).

Zur Arbeiterbewegung. .

In Osterwieck haben sämmtliche Zurichter und Dollierer der Lederwaarenfabrik von L. Knabe wegen Entlassung eines Arbeiters die Arbeit niedergelegt. Sie fordern, wie im Vorwärts“ berichtet wird, die Wiedereinstellung des Entlassenen.

Aus Harburg wird zum Ausstand in der Oelfabrik von (vgl. Nr. 1098 d. Bl) berichtet, daß auch die

rbeiter der Nachtschicht die Arbeit eingestellt haben. Es sollen Über⸗ haupt nur 10 Mann arbeiten, während 62 ausständig sind. ier in Berlin haben, wie der „Vorwärts“ mittheilt, die Korbmacher der Werkstatt von A. Neumann wegen Lohnstreits die Arbeit niedergelegt.

Aus Ecaussines in Belgien wird der „Köln. Ztg. geschrieben, daß die dortigen ausstãn digen Steinbrecher trotz des Nothstandes die Fortsetzung des all haben. Die Gendarmerie des Distrikts wurde verstärkt.

Literatur. Rechts⸗ und Staatswißfssenschaft.

Die strafrechtlichen Nebengeseße des Deutschen Reichs. Erläutert von Dr. M. Stenglein, Reichsgerichts Rath. 2. Auflage 1895. Verlag von Otto Liebmann in Berlin. Hatte die Kritik die Vorzüge, dieses umfassenden Sammelwerks, dag alle noch in Kraft befindlichen Strafgesetze, mit Ausnahme des Straf- gesetzbuchs, der Strasprozeßordnung und der ea,, . in gleichmäßiger Weise erläutert vereinigt, schon nach Vollendung der ersten Auflage einstimmig anerkannt, so wird das Erscheinen dieser zweiten Auflage noch freudiger begrüßt werden. Nach dem Prospekt ge= langen in dem gesammten Werke 83 Gesetze zur Aufnahme. Die J. Ab- theilung enthält die Gesetze zum Schutze des geistigen Eigenthums, die II. Abtheilung die Gesetze über den k r und die Verkehrs⸗ anstalten, die III. Abtheilung die Gesetze über das Gesundheitswesen und die Lebensmittel, die IV. Abtheilung die Gesetze gegen Vieh- krankheiten, die . Abtheilung Geseße, betreffend die mili. tärischen Verhältnisse, die VI. Abtheilung die ,. über das Seewesen, die VII. Abtheilung Gesetze allgemein polizeilichen Charakters (Preßgesetz, Gesetz über die Beurkundung des Personen standes und die Eheschließung, Gesetz betreffend Abwehr und Unter drückung der Reblauskrankheit, Gesez gegen verbrecherischen und ge⸗ meingefährlichen Gebrauch von ö germ. die Gesetze über den Schutz von Vögeln, über die Prüfung der Handfeuerwaffen, über die Abzablungsgeschäfte), die VIII. Abtheilung, die strafrechtlichen Be⸗ timmungen über Bankerutt und Wucher, die IX. Abtheilung die ge⸗ werblichen Gesetze, insbesondere auch die über gewerbliche Ver einigungen und über die Arbeiterversicherung, die X. Abtheilung endlich die Steuergesege. Die jetzt noch den gesetzgebenden Körperschaften vorliegenden Gesetze sollen, soweit möglich, in die Schlußlieferung und nach Vollendung des Buchs erscheinende in Supplement⸗ hefte aufgenommen werden. Was die Erläuterungen der bis⸗ her erschienenen ersten Lieferung des Werks anlangt, welche die ganze erste Abtheilung, also die Gesetze zum Schutz des geistigen Eigenthums enthält, so geben dieselben Zeugniß dafür ab, daß der Herausgeber seine schwierige Aufgabe in einer, den Bedürf⸗ niffen des täglichen praktijchen Gebrauchs vollständig entsprechenden Weise zu lösen weiß, und daß er mit diesem auf fünf Lieferungen berech neten Werk ein Hand und Nachschlagebuch zu schaffen im Begri steht, welches die de, ,, der Gesetze wesentlich fördert und keinem zur Anwendung derselben berufenen Richter, Staats. und Rechtsanwalt fehlen sollte. .

Die Verfassungsur kunde für den preußischen Staat vom 31. Januar 1850, nebst Ergänzung und ,. gesetzen. kommentiert von Amtsrichter Hr. CG. Schwartz. Verlag von Wilhelm Koebner in Breslau. Von diesem auf 8 bis 10 Lieferungen Gu je 2 M berechneten Werke ist uns das erste Heft zugegangen, welches eine gedrängte Darstellung der Entfstehungs⸗ geschichte des Staatsgrundgesetzes und sodann die Art. 1 bis 21 der Verfassungsurkunde, kommentatorisch bearbeitet, enthält. Der Ver fasser bietet nicht einzelne Anmerkungen, sondern einen wirklichen, zum theil abhandelnd gestalteten Kommentar auf Grundlage der bis⸗ herigen Literatur und der Praxis der Gerichte, auch des Ober⸗Ver⸗ e, , ,,. und führt das Material so vollständig vor, wie es für die Kenntniß des Verfassungsrechts erforderlich ist. Dabei be= fleihigt er sich einer gemeinverständlichen, klaren und präzisen Schreib weise, sodaß das Werk nicht nur die Beachtung der Fachmänner, sondern aller derjenigen verdient, die dem Staat und dessen Leben ein verstãndnißvolles Interesse .

Die Rechtsstellung der Frau, von Dr. Emilie Kem pin, Dozentin der Rechte an der Universität Zürich. Berlin, 1895. Richard Taendler, Friedrich ⸗Wilhelmstraße 12. 8. S. 34. Pr. 60 . Mit geschichtlichen Vorbemerkungen wird in dieser Schrift ein Ueberblick gegeben über die Rechtsstellung der Frau nach dem Ent⸗ wurf des Bürgerlichen Gesetzbuchs jweiter Lesung.

Voltswirthschaft.

Die direkten Landessteuern im Großherzogthum Mecklenburg⸗Schwerin seit dem landesgrundgesetzlichen Erb⸗ vergleich vom 18. April 1755. Von Dr. Wil heim Wetterhausen. Verlag von Opitz u. Co. in Güstrow. Preis 2 66 Das Großherzog⸗ thum Mecklenburg⸗Schwerin, das mit dem Nachbarstaat Mecklenburg Strelitz allein unter den deutschen Staaten seine ständische Verfassung bis heute bewahrt hat, zerfällt nach seiner staatsrechtlichen Gestaltung in eine Reihe von Einzelherrschaften, die lediglich durch Verträge ju einem Staateganzen zusammengefaßt werden: der Großgrundbesißz als Stand der Ritterschaft, die Städte des Binnenlandes als Stand der Landschaft denn die beiden Seestädte Rosteck und Wismar nehmen eine Sonderstellung ein und das Domanium. Patrimonial herr des letzteren ist der Landesherr, dessen Machtstellung sich auf diesen seinen, den übrigen Einzelherrschaften an Umfang weit überlegenen, Domanialbesitz gründet. Aus dem Ertrage desselben hatte er die Kesten der Landesvertheidigung und des Landesrchiments ursprüng. lich allein zu bestreiten. Da aber diese Quelle schon früh nicht mehr ausreichte, so wurde, die Einführung bon Cegel⸗ mäßigen Steuern nothwendig, die sich bis ins 13. Jahr hundert zurück verfolgen lassen. Bei einer Uebernahme landes. herrlicher Schulden erlangten im Jahre 1555 die Stände das absolute Steuerbewilligungsrecht, bis durch die Reichsgesetzgebung 1670 wieder ein Umschwung eintrat, der ein Besteuerungsrecht des Landesherrn begründete. Bie Höhe der Steuern wurde nach voraufgegangenen Streitigkeiten zwischen Herzog und Ständen durch Vermittelung des Reichs 1701 festgesetzt; von Domanium, Ritterschaft und Städten wurde gleichmäßig je ein Drittel aufgebracht (fog. Terzquoten⸗System), also eine Standessteuer (keine Landes teuer), die strengfle Konsequenz des dr, . Prinzips. Gleichheit der Stände in jeder Beniehung war die

oraussetzing. Ein zufammenhãngendes Steuer fvstem, dag der ordent⸗ sichen Kontrihution /, welches jenes Terzquoten. System (außer für außzer- ordentliche, Reichs und Prinzessin · Steuern) beseitigte und die Steuer pflicht fur die einzelnen Beitragenden genau und dauernd firierte, gab

inen Ausstandes beschlossen

erwãh

eren endeten Anlaß, Ziel 3 ã

er mecklenburgischen Landes

m zu ock dem Verfasser zur Verfügun 6. eine Menge enth Rücksicht fasser dieser Studie die Landessteuern seit dem Er von einem doppelten

die Steuer, wie sie ja an sich ni begründet ist, je länger je mehr von selbständig auszubilden. Die Gewährleistung steter

und Nichterhöhung der ordentlichen Kontribution“ bildete den Punkt, von dem aus entweder der Charakter derselben ganz umgewandelt oder ein beweglicheres Element, das zum ständischen Finanzprinzip in nach Widerspruch trat, ihr an die Seite gestellst werden mußte. Letzteres in den geschah. Die außerordentliche Kontribution von 1808 bezeichnet

den Ansatz zu einem Steuerwesen, wie es

nellen Stagt üblich ist: Ohne Rücksicht auf die ständisch⸗wirth⸗

schaftliche Gliedern herangezogen, die stimmen, und während die aufgebrachte Summe

wurden alle Staatsgenossen

lichen und ständisc

Einer Ritterschaft. Auch die am 14. September 1 dieser Frage vorüber. es erst 18760 unter dem Einflu

des Norddeutschen Stelle der außerordentlichen

und aus dem Kapitalbesitz einschließlich des liche Steuerkasse ist die unter staͤndischer Allgemeine Landes⸗Rezeyturkasse.

eschrieben.

fafsung wesen Wurzel fassen können. J Geographie. Riedersächsische Städte. Erstes Heft Beiträgen zur J. Kettler in Hannover.

dem alten Sachsenlande uns befinden. unser deutsches Vaterland hat : Vorzug weit mannigfaltigerer Gliederung, Individualisierung in Bodenbeschaffenheit und

das Bequeme, Stetige, Gleichmäßige

wußte Haltung. Auch die d Gegenden gefördert wird. sucht, da findet es erquickende

der anderen

kstehende Burg in der Reihe

Sädte wie Braunschweig, Hannover, Münster, Osnabrück und enthalten noch viel des Lobwürdigen und machen einen rohnlichen, gut deutschen Eindruck, wie im Süden Deutschlands von den größeren Städten nur noch Nürnberg und Regensburg, in denen leichfalls noch zahlreiche andere gute Bauwerke ̃ nden sind. Einige der hervorragenden Städte Niedersachsens hat der auf geographischem und kolonialpolitischem

dere

außer den Kirchen us alter Zeit vor

Gebiet bereits bekannte Professor J. Kettler zum

und umfangreichen, von dem und der Landes⸗Rezep i e m gn, ,. 53 Und bem er Cin en i , , , , . r e verg

. Gesichtspunkte aus. Auf der einen Seite dauert der Einfluß der ständischen Verfassung auf die Fontribution' fort und verleiht dieser ihr eigenartiges Gepräge; andererseits aber sucht t in der privatrechtlichen Staatsidee dieser sich

ungsfäbigkeit sollte das Maß der Belastung be⸗ we ? isher dem Landes herrn zur beliebigen Verwendung überlassen wurde, stand die 1809 ge⸗ 6 und hauptsächlich aus dem Ertrage dieser Steuern gespeiste

des⸗Rezepturkasse unter gemeinsamer Verwaltung von landesherr⸗ . ständischen Beamten. Neben einander gingen nun zwei rechtlich bistorisch und technisch verschiedene Arten der Besteuerung. Aenderung dieses Zustandes widersetzte sich namentlich die i Ar wieder außer Kraft gesetzte konstitutionelle Verfassung vom 10. Oktober 1849 ging an u einer durchgreifenden Reform kam

ontribution ist ein neues Ertrags⸗ steuersystem getreten, welches vier große Ertragsgruppen unter= scheidet und berücksichtigt: den Ertrag aus dem landwirthschaft⸗ lichen Betrieb, aus dem Gewerbebetrieb, aus der . Arbeit uszinses. itverwaltung stebende Der größte Theil der mecklen⸗ burgischen Landessteuern unterliegt demnach einer Kontrole der Landes vertreter, wie sie arsgedehnter inf nach dem modernen Budgetrecht nicht existiert . Formell allerdings haben in Mecklenburg die Steuern noch bis heute den Charakter einer ständischen Hilfe bewahrt, wie auch der Name ‚Kontribution“ beibehalten worden ist. Ertragssteuern werden getrennt von dem nicht beseitigten Rest der erbvergleichmäßigen jährlich auf dem Landtage verkündet und aus⸗ en. Ein Budget ist nicht vorhanden und ein Staatshaushalts⸗ tat wird nicht veröffentlicht, aber trotz der landständischen Ver⸗ hat ein dem modernen Staatsgedanken entlehntes Steuer⸗

Geograpbie und Sta tistik‘ von Professor (Verlag der Weimarer Verlagsanstalt. Preis L 50 Æ Die Nachkommen der alten Sachsen, kenntlich als ein Stamm durch die niederdeutsche Mundart, haben zugleich mancherlei eigenthümliche Sitten, mancherlei eigenthümliche Einrich⸗ tungen bewahrt, welche auch den Unterschied des landschaftlichen Bildes ibrer Heimath gegen andere Ebenen Deutschlands bestimmen helfen. So erinnert uns sogleich beim Eintritt in diese Gegenden noch heute das Bauernhaus an die besondere Stammesart, 26 8 wir in K

anderwärts den unbestrittenen

olksleben, aber auch des niedersächsischen Landes macht auf den Betrachtenden einen wohlthuenden Eindruck. Da ist, wenn oft schwerfälliger, doch sicherer Schritt, ruhige Bewegung, be⸗ igen Städte legen noch vielfa

Wenn in Bauwerken aus alter Zeit das Auge etwaz Schönes und Gediegenes, ein ausdrucksvolles Gepräge eide in dieser Städte Gassen voll alter, mit reichem Schnitz- und Skulpturwerk und mit frommen Sprüchen gezierter Häuser. Wen erfreut hier nicht jener alte Giebel kau, der so malerisch und ftattlich jedes Haus wie eine fest und stoli

ildes heim, raunschweig

tur⸗Direktion chen. Hannover hat nach

Ver⸗

von 1755

schildern, daß man nur wüns Forschungen noch andere Staͤdte

zu entfernen und

Verwaltungsbehörden, sond ür Hnper be ihren mr , ,.

Land Müller.

Deutschland gekommen, anderen

im konstitutigo⸗ der Kolonisation und Landestheile Europa gleichkommt.

ein Bild großartiger Schönheit. hindurch

Bundes. An die

älfte vor. Die eigent⸗ Guatemala“, Guinea“,

E. von Hartmann, Hegel, Die neuen

Tafel: Artikel Grundeigenthum (mit

zeitgemãße Tafel Heilgymnastik ).

einer Serie von

eine Reihe von Sondertafeln

drucktafeln· Sausflaggen ! wahr,

weit größerer

Zeugniß be

alte . mit der Bur

erscheinen läßt! Kerner's, sowie die Burg M

bluth;

von Dr. W. Gegenstand ein⸗

der und im , , ,

nordwest . und Hannover. esheim und raunschweig sind die Trägerinnen 8 ee nid , Geschichte, zwei Namen, eft und ehrenvoll i . deutschen V 4 ss artige Schnell erhältnissen großartige nelligkeit, mit der es sich seit einigen Jahrzehnten von . unscheinbaren 1. zu einer der schönsten deutschen Großstädte entwickelt. Vermöge seines hervorragenden Darftellungstalents weiß der Verfasser die Entwicklung dieser drei niedersãchsischen Städte au kann, er möge in den Bereich seiner

Das vorliegende Buch ist nicht nur für die Mitglieder städtischer

und Leute im Bismarck⸗Archipe Verlag von Gustav Uhl in Leipzig. 9 Ueber unsere Besißungen in der She fm noch wenige Nachrichten obglei

ĩ e Schutzgebieten der Beweis geliefert worden ift, was deutscher Fleiß und deutsche Ausdauer auf dem Felde zu leisten vermögen. den halben Erdball herum trennt Deutschland von seinem Kolonial. besitz in der Südsee, dessen Flächeninhalt dem des gesammten mittleren i h Ein üppiges Tropenland, bietet es mit seinen Bergriesen und reißenden Vegetation prangenden Urwaldungen sowie seiner reichen Vogelwelt

urch als Beamter der Neu ⸗Guinea Kompagnie in diesen Ländern eweilt und erzählt anschaulich von dem Leben der Europäer auf den Stationen, der wirthschaftlichen Bedeutun der Eingeborenen, den Preisen, welche gezahlt werden, der Missions⸗ arbeit, der Rentabilitãt der Besitzungen und vielem Anderen. Bãchlein ist Freunden der Kolonialpolitik zu empfehlen. Lexika. der e. Mit dem soeben erschienenen achten Band von Mever's Kon versatigns- Lexikon (Leipzig, Bibliographisches Institut) liegt die neue Auflage dieser reichhaltigen Encyklopädie nahezu bis zur 5 Auch der neue Band berü altenen Artikeln (. Großkreuz. bis ‚Hübbe⸗) alle Ereignisse und Forschungsergebnisse der neuesten Zeit. Artikel von aktuellem . 1 mit den Stichworten: Halti, Hawai‘; auch die mit Spezialkarten versehenen Artikel über Hamburg, Han⸗ nover, über den Harz und über Hessen. ragen in dem soeben erschienenen Bande besonders diejenigen über Helmholtz, Heine, Herder und Herkomer hervor. Der Alterthumswissenschaft ist eine eingehende Abhandlung Hieroglyphen (mit instruktiver Tafel) gewidmet; ebenbürtig stehen dieser Arbeit die kunst und kulturgeschichtlichen Aufsätze Hol zschneide⸗ tunst ', Haartrachten, Heer, Heraldik‘ (letzterer mit interessanter Entwickelung der Heraldik) gegenüber. liche Hervorhebung beanspruchen ferner die

Handelskrisen und Handelsrecht“). Medikomechanische Apparate i Ein weites Feld ist ö den technischen Wissen⸗ schaften eingeräumt; namentlich sind die .

Heißluftmaschinen, Heizungsapparate nach dem neuesten Stand textlich und illustrativ gleich sorgfältig behandelt. Neben einer reichen Anzahl guter, dem Text eingefügter Abbildungen weist der achte Band auch

wegen ihrer vorzüglichen . hervorgehoben die Farben⸗ eine schienenen Nationalflaggen), Hochzeitskleider. der Vögel, Reptilien 2c), womit die bisher gegebenen biolegischen Abbildungen eine besonders interessante Fortsetzung erhalten, sowie die Tafeln in Schwarzdruck: Hafenanlagen ., Hamburger Bauten“). Beigaben verdient eine interefsante Karte über die Verbreitung der Hausthiere anerkennende Erwähnung. . Reisebücher. Europäische Wanderbilder, Nr. 234. nen, 8. Bändchen: Heilbronn und seine Um ab von diesem langsamen, stetigen Leben, das durch die Natur jener C. Hönes. Mit 13 Bildern und einer Karte. Zürich, Orell. Füßli. Preis 50 3. Dieses Bändchen führt uns in die nordwestliche Ecke bergs, nach Heilbronn und seiner Umgebung, in das wein⸗ und sanges⸗ reiche Unterland, das der Neckar durchzieht, bevor er in das badische Land eintritt. Text und Bilder des Büchleins sind gleich gut; besonders interessieren neben Heilbronn, Lauffen, Wimpfen und Jaxtfeld das Weibertreu und dem Hause Justinus i ühl, auf welcher Götz von Berlichingen als württembergischer Amtmann saß. Verschiedenes.

Zur Frage der Hygiene der Gefangenen von Dr. Wil helmi⸗Berlin; Ueber Volksernährung von Dr. Ueber Lebensmittel ⸗Untersuchung von Dr. Nieder⸗ stadt⸗ Hamburg; Die soziale Frage des ärztlichen Standes anauer- Frankfurt a. M.; Die Arbeiter⸗ wohbnungsfrage von dem selben. Diese Abhandlungen, welche

in seinen wesentlichen 3 . lien Heul n, g,

n

enannt in der Geschichte der esonderen gesgraphischen Reij

dstadt

in so anziehender Weise zu des deutschen Vaterlandes ziehen. jedermann von großem Interesse. Preis 80 4. dort nicht minder als

Ein Weg fast um

Anscha

ausgebildet

Strömen, seinen in üppigster

Der Verfasser hat fünf Monate

des Landes, den Sitten

Das mäßig suchen

cksichtigt in den darin ent⸗

Geschichtlich⸗geographische aus der bemerkenswerth sind An biographischen Arbeiten

Eine nament- i volkswirthschaftlichen statistischen Angaben). Handel!, Anschaulich illustriert durch die wird der Artikel zur

rtikel Handfeuerwaffen,

verstreichen,

auf. Von den letzteren seien sammte

Ergänzung der früher er⸗ unter die

Von den kartographischen

Durch Schwa⸗ ebung, von

Glühlicht, eine besondere

ürttem⸗

unbrauchbar.

deutung ist.

Auflage. Mit 26 Verlag von J. J. Weber in kleine Buch erscheint bereits zum zehnten Male, worin wohl die Gewähr liegt, daß es als Wem Zeit und Mittel feh stärken, dem wird sich dieses kleine Hilfsbuch für das Zimmerturnen als Rathgeber nützlich erweisen.

durch möglichst nicht zu erwecken, als hätten auf unlauteren Wetthewerb hinauslaufenden Streben ist durch die Entscheidung des Reichsgerichts ein wirksamer Riegel vorgeschoben. Auch für das Gebrauchsmusterschutzrecht sind nach einer Entscheidun des Reichsgerichts ö betreffenden nicht allein für die 1 sondern auch darüber hinaus für Abänderungen beansprucht wird. Das Reichsgericht hat demgemäß der Beschreibung und dem Schutz⸗ anspruch der Gebrauchsmuster eine erhebliche Bedeutung beigemessen. Für die 8. der Gebrauchsmuster sind die ordentlichen Gerichte zustãndig. Hierbei . : wesen eine wichtige Rolle, was jedoch oft bei der Anstrengung von Prozessen nicht gewürdigt wird und dann den ungünstigen Ausgang derartiger Prozesse erklaͤrt. Durch eine unrichtige Fragestellung kann der Sachverständige leicht in die Lage kommen, Rechtsfragen, die von dem Gericht zu entscheiden sind, pon seinem persönlichen Standpunkt aus zu beurtheilen. Ein derartiges Verfahren hat das Reichsgericht mehrfach als unzulässig bezeichnet.

E Stein besprach in erster Linie die Mittel, welche bisher rreichung der Gleichförmigkeit des Ganges bei Gasmotoren an⸗ ewendet werden. Motors aufrecht erhalten durch Schwungmassen. den im Viertakt arbeitenden Motoren besonders groß werden, weil von einer Kraftäußerung zur anderen 19 Umdrehungen der Maschine während welcher die vom Motor die zu leistende maximale naturgemãß au wurde ganz allgemein Ausfall gebracht, gewöhnlich durch zeitweises Absperren des Gas- zuflusses. Diese Regulierung setzt die Gleichförmigkeit im Gange des Motors sehr stark herab, da von einer Kraftäußerung zur nächst⸗ folgenden mindestens 33 Umdrehungen der Maschine vor sich gehen. Bei Motoren für elektrische Betriebe, namentlich zur Erzeugung von war diese Regelung unbrauchbar,

regulierte nunmehr durch Veränderung der Arbeitslei einzelnen Ladung. Gaseinlaßventil bethätigende Nocken schräg abgeschnitten und dur einen Regulator verstellt wird. geändert bei nahezu gleichbleibendem Luftzutritt. Eine solche Regelung erhöht bei kleinerer als der normalen Leistung den Gasverbrauch und ist andererseits auch bis zu einer gewissen kleinsten Leistung Beide Gründe ö t sowohl den Gaszufluß wie auch den Luftzutritt unter Einfluß des Regulators zu stellen. ; toren des Friedr. Krupp⸗Grusonwerks sehr gut gelöst zu sein, wie ein⸗ Fr. Dorn⸗ 8 Bremsversuche dargethan haben.

Maschinen die Bezeichnung Präzisionsmaschinen“, da sie eine große Gleichförmigkeit des Ganges bei zufriedenstellender Oekonomie ergeben, was für alle Interessenten elektrischer Beleuchtung von großer Be⸗

in der Zeitschrift; Zortschritte der öffentlichen 6 e e. erschlenen, werden . 6 ee n, 2 publiziert. n. .

Hantelbüchlein von Professor Dr.

a. M., Saenger' sche Verlags buchhandlung.) Kloss. hate

Abbildungen. In Driginal-Leinenband 1“ 4 Leipzig Das hübsch ausgestattete

ute Anleitung zum Hanteln erprobt ist. f sich durch Sport in freier Luft zu

Mannigfaltiges.

Im Verein deutscher Ingenieure (Berliner Bezirksverein) hielt am 1. d. M Neuere Ers muster schutzrecht!; zur Erreichung der von Georg 1 4

rupp- Grusonwerks ). =

Die Ausführungen des Herrn Fehlert gipfelten in folgenden, für alle diejenigen, welche Pate theilungen. Während in früheren Jahren sogenannte Kombinations⸗ patente oft nicht für vollwerthig angesehen wurden, ist durch mehr⸗ fache Entscheidungen des Reichsgerichts ein Umschwun j uung eingetreten. J wie an verschiedenen Beispielen erörtert wurde, den daß der werthige Mittel ferner der Schutz einzelner Elemente einer patentierten Kombination anzuerkennen ist, wenn die betreffenden Elemente zur Zeit der Anmel⸗ dung nur im Sinne des Gesetzes waren. Zukunft nicht, wie das bisher häufig der Fall gewesen ist, bei Patent⸗ verletzungen damit entschuldigen können, daß nicht genau dasjenige, was in der Patentschrift steht, benutzt worden ist. Erfahrungs⸗ diejenigen, welche

Ingenieur Fehlert einen Vortrag über

chein n gen im Patent⸗ und Gebrauchs⸗

err Ingenieur Stein sprach über Mittel le ichfõrmigkeit des Ganges bei den speziell denjenigen des Friedr.

Patente besitzen oder nachsuchen, wichtigen Mit⸗

in dieser eichsgericht, Grundsatz durch gleich⸗ ausschließt, daß

Insbesondere hat das

Ersatz patentierter Theile

eine Patentverlegzung nicht

Man wird sich daher in

ein Patent verletzen wollen, in die Augen tretende, aber das Wesen beeinflussende Abweichungen den Schein sie etwas Anderes geschaffen. Diesem

gleiche Grundsätze anzuwenden, falls si Anmeldung ergiebt, daß der Schutz

besondere Form des betreffenden Modells,

spielen technische Fragen ebenso wie im Patent⸗

Im allgemeinen wird die Gleichförmigkeit eines Diese müssen bei

Schwungräder allein die ge⸗ verlangte Arbeit liefern. Wenn nun Arbeit durch Ausschalten von Arbeitsmaschinen Leistung des Motors sinkt, so seoll der Motor seine Kraftäußerung regeln. Früher eine Anzahl Ladungen des Motors zum

da das Glüͤhlicht Man . de tung jeder Dies geschieht am einfachsten dadurch, daß der das

Gleichförmigkeit der Dynamo f f.

Hierdurch wird der . bewogen verschiedene Konstrukteure,

Diese Art der Regelung scheint bei den Mo⸗ Mit Recht verdienen die

1. uchungs⸗Sachen.

2. Aufgebote, K u. dergl.

3. Unfall, und Invaliditãts. ꝛc. Versicherung. ö. Verkäufe, Verpachtungen, Verdingungen 2c.

Verloosung ꝛc. von Werthpapieren.

dr, ,,.

Deffentlicher Anzeiger.

en J,. u. Aktien Gesellsch. e, . enschaften.

ekanntmachungen.

9. Bank⸗Ausweise. 10. Verschiedene

) Untersuchungs⸗Sachen.

lags)

Der Steckbrief vom 10. Dezember 1894 gegen den Schmiedegesellen Julius Hermann Karl Lawrenz aus Bernsdorf ist erledigt.

Maffow, den 3. Mal 1895.

Königliches Amtsgericht.

328) K. Staatsauwaltschaft Stuttgart. Vermõgensbeschlagnahme. Durch Beschluß der Strafkammer I des K. Land= Erichts Stuttgart vom 30. April 1835 ist das im tschen Reiche befindliche Vermögen folgender ab⸗ . sch, geb 21. August Johann Geor osch, geboren 21. Augu . in Owen, O. A. Kirchheim, Küfer und 36 er, X Ernst Gottlieb Friedrich Bauer, geboren 3. Mai 1874 in Böblingen, Konditor, 3 Wilhelm Carl Josef Groß, geboren 5. Mai 1 3 mi ee, boren 31. Mai 1872 go er, geboren 31. Mai 1 in Groß · Sn ßen, S. A. Geis lingen, Kellner. 3) Robert Schweizer, geboren 35. Mai 1874 in lingen, O. A. Böblingen, Sattler, de n welche das Hauptverfahren wegen Verletzun ö , eröffnet ist, ag 140 Abf. ö , e von mit Be egt worden. Den 4. Mai 1895. . Staatsanwalt Cleß.

7) Aufgebote, Zustellungen und dergl.

9351] , ,

Im Wege der Zwangsvollstreckung soll das im Grundbuche von den Umgebungen Berlins im Kreise Niederbarnim Band 92 Nr. 3737 auf den Namen

rolle, etwaige bett

auf den An i ; Das Urtheil ü die Ertheilung des Zuschlags wird am 1. Juni 1895, Mittags 12 Uhr, an Gerichtsstelle, wie oben, verkündet werden. Berlin, den 27. April 1895. Königliches Amtsgericht J. Abtheilung 86.

9353 , , ;

Im Wege der Zwangsvollstreckung soll das im Grundbuche von den e n, ner Parzellen Band 19 Nr. 735 auf den Namen der Ehefrau des Milchhändlers Sachs, Emilie, geb. Fincke, hier ein⸗ getragene, zu Berlin in der Stargarderstr. Nr. nach dem Kataster Nr. 18 belegene ndstück in einem neuen Termin am 2. Juni 1895, Vor- mittags 10 Uhr, vor dem e eten Gericht, an Gerichtsstelle, Neue Friedrichftr. 13, Hof, Flügel CG. part., Saal 40, versteigert werden. Das Grundstück ist mit 1B 50 M Reinertrag und einer

läche von 6 a 47 4m zur Grundsteuer, zur

ebäͤudesteuer aber nicht veranlagt. Auszug aus der Steuerrolle, beglaubigte Abschrift des Grundbuchblatts, etwaige Abschã en und andere das Grundstück be⸗ treffende N . sowie besondere Kauf⸗ bedingungen können in der Gerichtsschreiberei, ebenda, 3a, A1, eingesehen werden. Diejenigen, welche das

igenthum des Grundstücks n . werden auf · 8 ordert, vor Schluß des Bersteigerungstermins die

instellung des Verfahrens herbeizuführen, widrigen⸗ falls nach * n. uschlag das Kaufgeld in Bezug auf den Anspruch an die Stelle des Grund. stücks tritt. Das Urtheil über die Ertheilung des Zuschlags wird am 12. Juni 1895, Mittags .. Uhr, an Gerichtsstelle, wie oben, verkündet werden.

Berlin, den 27. April 1895.

Königliches Amtsgericht J. Abthellung 86.

9352 Zwangsversteigerung. Im Wege der e n,, soll das im Grundbuche von der Königstadt Band 85 Nr. 4422

auf den Namen des Gutsbesitzers Theodor Blumen⸗ thal zu Ober ⸗Tillenderf bei Bunzlau eingetragene, in der Hochmeisterstraße Nr. 31 belegene Grundstück am 26. Junie 1895, Vormittags 10 Uhr, dor dem unterzeichneten Gericht, an Gerichtsstelle, Neue Friedrichstraße 13, Hof, Flügel C., Parterre, Saal 40, versteigert werden. Das Grundstũck hat eine Fläche von 10 a 59 m und ist mit 15 400 Nutzungswerth zur Gebändesteuer veranlagt. Aus⸗ zug aus der Steuerrolle, beglaubigte Abschrift des Grundbuchblatts, etwaige Abschätzungen und andere das Grundstück betreffende Nachweisungen, sowie besondere Kaufbedingungen können in der Gerichtsschreiberei ebenda, Zimmer 41, eingesehen werden. Diejenigen, welche das Eigenthum des Grundstücks beanspruchen, werden aufgefordert, vor Schluß des Versteigerungstermins die Einstellung des Verfahrens ber !. widrigenfalls nach . tem r ce das Kaufgeld in Bezug auf den Ans e an die Stelle des Grundstücks tritt. Das Urtheil über die Ertheilung des Zuschlags wird am 26. Juni 1898, Nachmittags 12 Uhr, an Gerichtsstelle, wie oben, verkündet werden. Berlin, den 37. April 1896. Königliches Amtsgericht J. Abtheilung 86.

9357 Zwaugsversteigerung.

Im Wege der Zwangsvollstreckung soll das im Grundbuche von den Umgebungen Berlins im Kreise Niederbarnim Band 101 Nr. I5995 auf den Namen der inzwischen aufgelösten offenen Handels⸗ gesellschaft Hempf & Co. hierselbst eingetragene, nach dem Kataster in der Schul⸗ und Christiania⸗