1895 / 117 p. 4 (Deutscher Reichsanzeiger, Thu, 16 May 1895 18:00:01 GMT) scan diff

Vertretung seines entgegengesetzten Standpunkts, den er sich ausdrück lich unter Zustimmung der ganzen Kommission vorbehalten hat.

Meine Herren, der Ihnen vorliegende Gesetzentwurf soll in Ver⸗ bindung mit dem für den Kreis Herzogthum Lauenburg ausgearbeiteten gleichartigen Gesetzentwurf, der, von einigen Nebenpunkten abgesehen, die einstimmige Zustimmung des Kreistags von Lauenburg gefunden hat und Ihnen voraucssichtlich in allerkürzester Frist vorgelegt werden wird, also in Verbindung mit diesem zweiten gleichartigen Gesetz⸗ entwurf die Grundbuchgesetzgebung und die mit ihr in engem Zusammenhang stehende Immobiliarzwangsvollstreckungs⸗Gesetzgebung zum Abschluß bringen, die Ende der 60 er Jahre ihren Anfang genommen hat. Bei dieser Gesetzgebung ist von An⸗ beginn dieses hohe Haus in hervorragender Weise betheiligt gewesen. Werthvolle Anregungen zu einer Revision und Reform der an und für sich hoch bedeutsamen preußischen Hypothekenordnung vom Jahre 1783 sind schon, wie ich glaube, im Jahre 1857 vom Herren⸗ hause ausgegangen, und sie haben den Ausgangspuukt der Reform⸗ bewegung gebildet, die zu dem jetzt geltenden Grundbuchgesetz geführt hat. Wenn ursprünglich die Grundbuchgesetze sich auf das Gebiet der sieben alten preußischen Provinzen beschränkten, so ist der Geltungs⸗ bereich derselben inzwischen ausgedehnt worden auf sämmtliche neu er⸗ worbenen Landestheile, auch auf die Rheinprovinz, und übrig geblieben sind eben nur Nassau, die Stadt Frankfurt am Main, die frühere Grafschaft Hessen⸗ Homburg, die ehemaligen Großherzoglich bessischen Gebietstheile und der Kreis Lauenburg. Nicht ohne Kampf ist diese Gesetzgebung zu stande gekommen, sie ist schon in ihrem Beginn leb⸗ haftem Widerspruch begegnet, es haben drei Vorlagen ausgearbeitet werden müssen, und drei oder vier Jahre nacheinander sind diese Vor⸗ lagen dem Herrenhause vorgelegt worden, bis schließlich die Zu⸗ stimmung dieses hohen Hauses erreicht war. Gegensätze der Meinungen fanden sich nach verschiedenen Richtungen. Sie alle sind ausgeglichen worden, und schließlich ist man zu dem Resultat gekommen, daß die Gesetze von 1872 nicht nur für den ursprünglichen Geltungsbereich, sondern für den ganzen Umfang der Monarchie als maßgebend für die Immohbiliar⸗ verhältnisse zu betrachten seien. Ohne Widerspruch soweit wenig⸗ stens meine Kenntniß der Dinge reicht aus diesem hohen Hause ist die Ausdehnung der Gesetze auf alle übrigen Landestheile erfolgt, und ich glaube, es besteht darüber keine Meinungsverschiedenheit, daß diese Gesetzgebung eine der besten ist, die es auf dem Gebiete des Grundbuchwesens in Deutschland giebt. Sie ist auch vorbildlich ge⸗ wesen für eine Reihe anderer deutscher Staaten.

Nun, meine Herren, Sie sind deshalb mit der Materie, die hier in Frage steht, vollkommen vertraut. Technische Schwierigkeiten wird as vorgelegte Gesetz Ihnen kaum bieten. Die einzige Frage, um die es sich im wesentlichen handeln wird, abgesehen von einigen Neben⸗ punkten, ist nur die, ob in der That dem Gesetz eine Ausdehnung ge⸗ geben werden soll auf den ganzen Bereich, den es nach der Re⸗ gierungsvorlage haben soll, oder ob das Gebiet des früheren Herzog⸗ thums Nassau davon ausgeschlossen bleiben soll. Meine Herren, für Frankfurt am Main, für die früher Großherzoglich bessischen Gebiets⸗ theile, die frühere Grafschaft Hessen⸗ Homburg, besteht eine Meinungsverschiedenheit wohl kaum, irgend ein Widerspruch aus den Kreisen der Bevölkerung dort ist nicht hervorgetreten. Im Gegentheil sehnt man überall iesen Gebieten das baldige Inkrafttreten der neuen Gesetzgebung l f i; die Vorzüge der preußischen Gesetzgebung werden dort widerspruchs los an⸗ erkannt. Anders ist es in Nassau. verkennen, daß die Vorlage bei den Bewohnern des Nassau einem außerordentlich lebhaften, wachsenden Wide ich begegnet. Aus den Petitionen, die auch diesem Hause zugegangen sind und die mit 20 00, 30 000, vielleicht noch mehr Unterschriften bedeckt waren, geht das Eine deutlich hervor, daß die Berölkerung mit Wärme an ihrer bestehenden Stockbuchgesetzgebung hängt, und daß sie mit lebhafter Sorge dem Inkrafttreten der ihr zugedachten neuen

Gesetzgebung entgegensieht. Meine Herren, ich bin weit entfernt, die

Vorzüge der in Nassau geltenden Stockbuchgesetzgebung irgendwie in Abrede zu stellen; es ist in der That, wie von dort behauptet wird, eine Einrichtung, die den Verhältnissen des Landes entspricht im Großen und Ganzen durchaus befriedigt, auf Grund

gesunder, solider Realkredit entwickelt hat, die für die Bewohner manche Bequemlichkeiten bietet in so weit, als die Gerichte im wesent⸗ lichen durch Vermittlung der Bürgermeister und Ortsgerichte an—⸗ gegangen werden, sodaß also den Bewohnern die Wege zu den Amts⸗ gerichten erspart bleiben. Andererseits ist diese Gesetz gebung nicht ohne Mängel; ich will sie hier nicht im einzelnen auf— führen, es wird sich ja im Laufe der Diskussion dazu vielleicht Gelegenheit finden. Ich gebe vollkommen u, daß, wenn noch jetzt staatliche Schlagbäume an den Grenzen von Nassau ständen und wenn nicht inzwischen ein Deutsches Reich ent—⸗ standen wäre, kein Anlaß wäre, an der heutigen Gesetzgebung zu rühren. Aber die Verhältnisse sind anders geworden. Wir haben ein großes Königreich Preußen, welches eine Reihe von selbständigen Staaten in sich aufgenommen hat, und wir haben ein großes Deut sches Reich, und das Bestreben der gesammten Bevölkerung und das Bedürfniß derselben geht dahin, für das erweiterte Rechtsgebiet na⸗ mentlich auch auf dem Gebiete der Verkehrsgesetzgebung einheitliche Gesetzgebung zu schaffen. Wer wollte leugnen, daß damit von dem Einzelnen manche Opfer gebracht werden müssen, daß vielfach Verzicht geleistet werden muß auf lieb gewordene Gewohnheiten, manches Un= bequeme in Kauf genommen werden muß? Aber das große Ganze verlangt, daß der Einzelne mit seinen Ansprüchen zurücktrete und sich fühle als Theil des großen Ganzen, und daß er ihm die Opfer bringe, die sein patriotischer Sinn ihm gebietet.

Meine Herren, von diesem Gesichtspunkt aus war es wohl nicht in Abrede zu stellen, daß schon für das Gebiet Preußens allein es in hohem Maße wünschenswerth erscheinen mußte, den noch bestehenden Verschiedenheiten auf dem Gebiete der Grundbuchgesetzgebung ein Ende zu machen und auch die bisher noch von der in dem weit über wiegenden Theile der Monarchie geltenden Gesetzgebung ausgeschlossenen Gebietstheile in diese Gesetzgebung hineinzuziehen. Ja, meine Herren, worin besteht denn der Vorzug der Rechtseinheit? Es handelt sich dech dabei keineswegs nur um die Interessen und das Wohl der einzelnen kleineren Bezirke, in denen abweichende Bestimmungen in Geltung sind. Von diesem Gesichtspunkt aus kommt es nach meiner Meinung auch nicht darauf etwa ausschließlich an, ob die Nassauer sich unter der Herrschaft dieser Gesetzgebung wohl fühlen oder nicht; der Vor⸗ theil der Rechtseinheit bestebt darin, daß jeder Bewohner im ganzen

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großen Staatswesen weiß, daß in allen übrigen Theilen der Monarchie keine von der ihm bekannten und vertrauten Gesetzgebung abweichende Bestimmung besteht, daß jeder weiß, der im Osten wohnt und mit irgend einem Bewohner der westlichen Provinzen Geschäfte abschließen will, daß er dort mit denselben Gesetzen zu rechnen hat, die auch in seinem Gebiet gelten. Das ist eben der große weite Gesichtspunkt, dem gegenüber die Gesichtspunkte der unmittelbar bei einer solchen Veränderung Betheiligten zurücktreten müssen. Meine Herren, wenn das gilt schon vom Standpunkt der preußischen Staatseinheit aus, so ist aber noch hinzugekommen der Umstand, daß ein Bürgerliches Gesetzbuch für das ganze Deutsche Reich in Vorbereitung begriffen und bereits soweit gediehen ist, daß mit ziemlicher Sicherheit darauf gerechnet werden kann, es werde in absehbarer Zeit, vielleicht in fünf bis sechs Jahren, in Kraft treten. Ich bin nicht so kleinmüthig, zu glauben, daß dieses Gesetzbuch nicht zu stande kommen werde und daß dem deutschen Volke, nachdem es sich die staatliche Einheit errungen hat, die Kraft und die Fähigkeit fehlen werde, daraus die nöthigen Konsequenzen zu ziehen und auch auf dem Gebiete des bürger⸗ lichen Rechks sich die vollständige Rechtseinheit zu schaffen. (Bravo!) Meine Herren, die Entwürfe des Bürgerlichen Gesetzbuchs und der damit in Zusammenhang stehenden Nebengesetze, eines Einführungs— gesetzes, einer Grundbuchordnung, die haben gewisse maßgebende Grundsätze aufgestellt, die in Zukunft im ganzen Gebiete des Deutschen Reichs gelten sollen für die Grundbuchführung. Wenn angenommen werden darf, was nach meiner Meinung angenommen werden muß nach der gegenwärtigen Sachlage, daß diese Grundsätze demnächst wirk⸗ lich Gesetzeskraft erlangen werden, dann ist damit die Aufrechterhal⸗ tung der Stockbuchverfassung für Nassau unvereinbar, und zwar des—⸗ halb, weil in Bezug auf den Inhalt der künftigen Grundbücher die künf⸗ tigen Reichsgesetze gewisse Grundsätze aufstellen, denen die nassauischen Stockbücher nicht genügen und nach ihrer Einrichtung nicht genügen können. Das einzelne ist im Kommissionsbericht des näheren auseinandergesetzt. Es verlangt insbesondere die Reichsgesetzgebung, daß die Grundbücher in unmittelbarem Zusammenhang stehen mit den Flurbüchern, daß also die Grundstücke mit ihrer genauen katastermäßigen Bezeichnung in die Grundbücher eingetragen werden. Sie verlangt in Bezug auf die Eintragung der hypothekarischen Belastung, daß nicht nur die Summe der eingetragenen Schuld, sondern daß auch der Name des Gläubigers und der Schuldgrund aus den Büchern ersichtlich wird und so noch eine Reihe von anderen Bestimmungen, für welche das Stockbuchformular keinen Raum giebt. Ich bin in der Lage, auf den Tisch des Hauses die in Nassau im Gebrauch befindlichen Stockbuch, und Hppotheken⸗ buch⸗Formulare niederzulegen und dazu zur Vergleichung diejenigen Formulare, die unter der Herrschaft der preußischen Grundbuchordnung üblich sind. Sie werden daraus ersehen können, welches Buch übersicht⸗ licher, klarer und brauchbarer ist. Ich will nur hier darauf aufmerksam machen, daß das Nassauer Stockbuch gegenwärtig mit dem Kataster in keinem organischen Zusammenhang mehr steht. Es war aller⸗ dings ursprünglich darauf berechnet, und in den älteren Formularen waren zu den einzelnen Grundstücken die kataster⸗ mäßigen Bezeichnungen angegeben. Auf Grund der neueren Ver— messungen sind diese Angaben absolut nicht mehr zutreffend; es haben neue Vermessungen stattgefunden, die vielleicht ja bedauerlicher Weise nicht die nöthige Rücksicht auf den Inhalt des Stockbuchs genommen haben, sodaß die Identifizierung der alten mit den neuen Par⸗ zellen innerhalb der bestehenden Stockbücher jetzt vollständig unmöglich geworden ist. Man hat einen Versuch gemacht mit den sogenannten grünen Einträgen (Bezeichnungen mit grüner Tinte), die neuen Katasterbezeichnungen in die Stockbücher eintragen zu lassen. Der Versuch ist einige Jahre fortgesetzt worden bis 1885, man hat sich aber überzengt, daß dies vollständig unausführbar ist. Die Stockbücher geriethen in eine solche Verwirrung, daß man die Ein— tragungen sistieren und zugleich anordnen mußte, daß sämmtliche grüne Einträge wieder gelöscht wurden; sie sind beseitigt worden, und es ist aus dem Stockbuch jetzt absolut nicht mehr zu ersehen, welche kataster⸗ mäßige Bezeichnung die einzelnen Grundstücke haben. Wer also jetzt eine Verfügung zum Stockbuch trifft, verfügt über andere Grundstücke als die, welche aus den dort gemachten Bezeichnungen sich ergeben. Bezüglich des Eintrags der Erwerbung von Immobilien er—

sich besondere Schwierigkeiten aus den Spalten des Stock⸗

nicht; wohl aber ist dies der Fall in den weiteren Abtheilungen ‚Eigenthumsbeschränkungen und Belastungen“, für die nur eine schmale Spalte gegeben ist und Auf dem Immobile haftende Pfandrechte. Hier finden Sie nur eingetragen den Forde— rungsbetrag, das Datum der Verpfändung und das Datum der Löschung; alles Uebrige muß aus den Akten entnommen werden. Es ist nicht die Möglichkeit gegeben, eine Zession, eine Theillöschung oder eine Prioritätseinräumung zur Eintragung zu bringen anders als in der Weise, daß sämmtliche Einträge gelöscht werden. Es ist auch nicht möglich, einen Arrest oder ein Veräußerungsverbot einzutragen. Alle diese Dinge stehen in den Anlagen des Stockbuchs, die nicht ohne weiteres jedem zugänglich sind und in denen sich nicht jeder zurechtfinden kann.

Meine Herren, wenn ich behaupte, daß ein solches Formular den Anforderungen nicht entspricht, noch den in Preußen be⸗ stehenden Anschauungen und den Normalvorschriften des Bürger⸗ lichen Gesetzbuchs und der künftigen Grundbuchordnung, so glaube ich nicht zu viel gesagt zu haben, und ich bitte diejenigen Herren, die sich mehr dafür interessieren, hier davon sich überzeugen zu wollen. Meine Herren, ich sage das zugleich, um Ihnen klar zu legen, daß doch das bestehende Stockbuch nicht etwa bloß Vorzüge hat, sondern daß es auch mit erheblichen Mängeln verbunden ist. Zu diesen Mängeln rechne ich es auch, abweichend von dem Herrn Referenten, daß nicht die Möglichkeit gegeben ist, auf Grund voll—⸗ streckbarer Titel Zwangshypotheken zur Eintragung zu bringen, sondern daß derjenige, der einen vollstreckbaren Titel erworben hat, lediglich angewiesen ist auf den Weg der Zwangs versteigerung, daß er sich nicht sichern kann durch Eintragung seiner Forderung und dann dem Schuldner Zeit geben kann, bessere Zeiten abzuwarten, sondern er muß zur Zwangs versteigerung schreiten, die ihm nur drei Monate lang das durch die Pfändung erlangte Pfandrecht erhält. Wenn er die Sache länger als drei Monate liegen läßt, dann ist das Pfandrecht für ihn ver⸗ loren —, wenigstens glaube ich das sagen zu können, ohne dem Widerspruch von seiten der besser orientierten Herren aus Nassau zu begegnen.

Der Herr Referent hält für einen großen Vorzug die Einfachheit und die Kürze des Stockbuchs, durch das vermieden werde, daß die

Hypothekenurkunden einen großen Umfang annehmen und wddurch wesent. lich an Schreibkosten gespart werde. Ich bedaure, dem Herrn Referenten nicht zustimmen zu können. Ich halte es für einen wichtigeren Vorzug daß aus dem Grundbuch und den daraus ertheilten Ausfertigungen alle Realverhältnisse vollständig hervorgehen, daß man daraug die noch bestehenden Belastungen, ihren Rechtsgrund, die Namen der Gläubiger, die Reihenfolge, die Prioritãten u. s. w. ohne weitere ersehen kann und man nicht zu weitläufigen Studien wie beim Stock. buch gezwungen ist. Die Ersparniß, die an Schreibgebühren zu erzielen sein möchte, kommt dem gegenüber nicht wesentlich in Betracht. Nun haben die Herren in Nassau Gewicht darauf gelegt ich glaube, der Herr Referent hat dies nicht besonders hervorgehoben daß die Einrichtung des nassauischen Stockbuchs eine größere Garantie gewährt für die Wahrung der ehelichen Güterrechte.

Meine Herren, in dieser Beziehung ist der Entwurf in seiner jetzigen Gestalt den von nassauischer Seite gestellten Anforderungen weit entgegengekommen und ich glaube, bei sachlicher Prüfung wird man sagen, daß, was billiger Weise verlangt werden kann, auch in diesem Entwurf erreicht wird und erreicht werden kann. Die Herren aus Nassau legen ein ganz besonders großes Gewicht auf die Bei— behaltung der Mitwirkung der Feld⸗ und Ortsgerichte. Ich habe schon hervorgehoben, daß es unleugbar eine große Bequemlichkeit für die Eingesessenen ist, daß sie solche Organe haben, die ihnen zu Gebote stehen. Die Feldgerichte sollen aber auch nicht aufgehoben werden, sie sollen bestehen bleiben, sie sollen nur nicht mehr eine hervorragende Mit- wirkung bei der Grundbuchführung haben, sie sollen nicht Duplikat⸗ bücher führen, deren Führung ihnen bisher oblag, und es sollen nicht durch ihre Vermittlung die Auflassungserklärungen aufgenommen werden. Nach anderer Richtung sollen ihnen weitgehende Befugnisse bleiben, insbesondere die Befugniß, Taxen aufzunehmen, die nach meiner Meinung in Zukunft denselben Werth haben würden wie jetzt. Denn zur Werthschätzung bedarf es doch, von höchst seltenen Ausnahmen abgesehen, kaum einer Kenntniß des Inhalts der Stock— bücher, sondern die Werthschätzung schließt sich an den äußeren Zu— stand des Grundstücks an. Was im Hypothekenbuch steht, wird wobl kaum jemals in Betracht kommen. Es soll auch den Ortsgerichten in Zukunft die Befugniß bleiben, Urkunden zu beglaubigen, sodaß insbesondere für die Eintragung von Schuldurkunden die Vermittlung der Ortsgerichte in gleicher Weise in Anspruch genommen werden kann wie bisher. Nach der Grundbuchordnung kann nicht verlangt werden, daß diese Schuldurkunden gerichtlich oder notariell aufgenommen werden, sondern eine Beglaubigung dafür genügt, und da die Ortsgerichte hierzu für zuständig erklärt werden, so werden sie in dieser Beziehung auch in Zukunft der Bevölkerung zur Verfügung stehen. Meine Herren, das Gebiet des Herzogthums Nassau ist ja nicht so über⸗ mäßig groß, und es umfaßt 34 Amtsgerichte; daraus ergiebt sich, auch die Entfernungen in den einzelnen Bezirken nicht so ge— waltige sein können, daß dadurch eine unerträgliche Erschwerung des Geschäftsverkehrs berbeigeführt würde. Ich glaube, es werder überhaupt diese Schwierigkeiten doch wesentlich überschätzt; es ist doch in der That trotz der außerordentlichen Zersplitterung des Grundbesitzes in Hessen-⸗Nassau nicht anzunehmen, daß jeder Bürger und Bauer nun jeden Augenblick in die Lage kommt, Grundstücke zu kaufen, zu verkaufen oder Hypotheken zu be⸗ stellen. Ich habe unter den vielen Zeitungsausschnitten, die mir aus nassauischen Blättern in letzter Zeit zugegangen sind, auch einen ge— funden, einen einzigen allerdings nur ((hört, hörth der auf dem Standpunkt der Regierungsvorlage steht, de die Ueberschrift führt audiatur et altera pars“. Der ist de Meinung, daß die Schwierigkeiten doch ganz erheblich überschätz werden, denn die Lage sei doch nicht so, daß jeder Bauer immer sein Itemchen das ist der Ausdruck dafür in Nassau in der Westen⸗ tasche hätte, um jeden Tag verkaufen oder sonstwie darüber verfügen zu können.

Nun haben aber die Leute, die angesessen sind und die für den Grundbuchverkehr in Betracht kommen, doch auch noch andere Dinge in der Stadt zu thun. Der Steuern, des Marktes und der Einkäufe wegen sie sich in die Stadt zu begeben; die Kirchweih und andere Feste, alle diese Dinge ziehen die Berölkerung dahin und ich glaube, es ist in der That zu weit gegangen, wenn man meint, daß die Unbequemlichkeiten und Beschwerden, die in der ganzen übrigen Monarchie getragen werden, nun für Hessen⸗Nassau unerträglich sein würden. Ich kann aus meiner eigenen Erfahrung bestätigen, daß ganz verwandten Verhältnissen, im ostrheinischen Theil des Regierungẽ⸗ bezirks Koblenz, wo schon in den siebziger Jahren die Grundbuchord— nung eingeführt worden ist, die Bewohner sich sehr rasch damit be— freundet haben. Es ist das allerdings in einer mir vorgelegte Petition bestritten, indessen ich bin in diesem Bezirk Landgerichte⸗ Präsident gewesen und ich kann Ihnen sagen, daß zu meiner Kenntniß nur eine Klage gekommen ist, nämlich die, daß die Anlegunz des Grundbuchs nicht rasch genug vorwärts ginge, und ich rechne es mir zum Verdienst an, auf den raschen Abschluß dieser Angelegenbeit nach Möglichkeit hingewirkt zu haben. Auch dort bestanden Ortsgerichte, Schöffengerichte, bei denen sich der Grundbuchverkehr vollzog und die dieselben Bequemlichkeiten boten für die Bewohner, das noch jetzt in Nassau der Fall ist. Man hat sich tasch an den Verlust dieser Behörden gewöhnt und meiner Erfahrung ist von irgendwelcher Unzufriedenheit keine Re gewesen.

Es ist überhaupt eine eigene Sache mit der Unzufriedenbeit i Volke. Es wird viel davon gesprochen, es beißt, man solle nichts thun, um die ohnehin schon weit verbreitete Unzufriedenhei vermehren. Ja, für eine Regierung könnte ja nichts bequemer sein als der sogenannten öffentlichen Meinung überall zu Willen ju sein, aber sie würde damit aufhören, eine ̃ zu sein. Und ich glaube, die Popularität, die sie sich damit erwurbe, würde nur von kurzer Dauer sein.

Meine Herren, das sind im wesentlichen die Gesichtsvunkte, für die Regierung bestimmend gewesen sind, trotz dieser le Agitation aus Hessen⸗Nassau den Entwarf aufrecht zu erhalt Ihrer Zustimmung die Frage zu unterbreiten, ob Sie meinen, in Nassau eingeführt werden soll oder nicht. Eine Kabinetsfrag es für die Regierung nicht. Wenn Sie darauf besteben, Hessen⸗Nassau draußen bleiben soll, nun, meine Herren, wir fügen uns selbstverstãndlich; ich glaube, daß es keine Wohlthat für Nassan sein wird. Nassau wird diese Gesetzgebung nach 5 oder Jahren bekommen, es wird sie unter viel ungünstigeren Verbältnissen kommen, es wird sie vielleicht auch nicht unter so gũnstigen Ve⸗

dingungen, wie sie ihm im übrigen jetzt im Entwurf geboten werden, klemmen; man kann ja nicht übersehen, wie die Verhältnisse sich

alten. Das, meine Herren, prüfen Sie, und entscheiden Sie nach Ihrer besten Ueberzeugung. (Bravo!)

Ober⸗Bürgermeister von Ibell (Wiesbaden) begründete seinen Antrag. Das Grundbuchwesen sei dasjenige Gebiet, wo eine Rechts beit am allerwenigsten dringlich sei. Wer ein Grundstück kaufe, begebe sich ftets an Ort und Stelle und erkundige sich dort nach dem aeltenden Rechte. Der Wunsch, daß die Regierung schon jetzt mit ier Gesetzgebung vorgehen möge, sei niemals aus der Bevölkerung keraus laut geworden, sondern nur aus juristischen Kreisen. Die Naffauer Hypotheken genössen gerade wegen der Gesundbeit des Real fredits in Nassan überall einen guten Ruf. Nassau sei bisher auch pon Wucher verschont geblieben. Die Belästigung der ländlichen Be⸗ pölkerung dürfe man nicht unterschätzen. Die Wege zum Amtsgericht betragen doch oft mehrere Stunden. Die Vorzüge des preußischen Frundbuchwesens lägen mehr auf juristischem Gebiete. ;

Dber⸗Bürgermeister Westerburg erklärte, für Frankfurt und die früberen hessischen Landestheile sei die Einführung, des Gesetzes eine Nothwendigkeit, nicht aber für Nassau, als Peovinz betrachtet. Dort liege z. 3. kein Grund vor, die jetzige Gesetzgebung zu ändern. Run stehe man aber vor der Einführung eines allgemeinen deutschen Zwilgesetzbuches, dann würde auch das Grundbuchwesen einheitlich ge⸗ kegelt werden. Deshalb sei es wobl richtig von der Regierung gewesen, schon jetzt die CFinführung der für ganz Preußen geltenden Grundbücherordnung in Nassau zu fordern. Da aber der Gesetz

entwurf für gewisse Fälle Ausnahmen nach dem früheren Recht

julasse, andererseits aber die für Taxationen wichtige Thätigkeit der bisberigen Feldgerichte aufhebe, müsse er sich zur Zeit gegen das Gesetz Iberhaupt erklären.

Justiz-Minister Schönstedt:

Meine Herren! Ich kann nur meiner besonderen Befriedigung darüber Ausdruck geben, daß der Herr Ober⸗Bürgermeister Wester⸗ burg, der gleichfalls der Provinz Nassau angehört und mit ihren Ver— ältnissen durchaus vertraut ist, sich mit der Einführung des Grund⸗ buchgesetzes in Nassau an sich vollkommen einverftanden erklärt hat. Das von ihm hervorgehobene Bedenken, welches ihn abhält, sich schon in diesem Jahre für die Einführung der Gesetze zu erklären, möchte ich nicht für erheblich halten. Mir ist die von ihm erwähnte Entschei⸗ dung des Kammergerichts nicht bekannt; aber wenn ich in das Gesetz hineinsehe, dann kommt es mir unzweifelhaft vor, daß auch in Zukunft die Taxen der Feldgerichte, die als öffentliche Taxen angesehen werden müssen, auf Antrag des Eigenthümers in das Grundbuch einzutragen sind. Die Feldgerichte bleiben in ihrer ganzen Organisation, in ihrem Bestande als öffentliche Behörden unberührt, es wird ihnen nur ge⸗ nommen die Mitwirkung bei dem Stockbuch, bei der Hypotheken⸗ buchführung. Im übrigen behalten sie ihre Funktionen, und insoweit sie als Tarbehörden auftreten, werden ihre Taxen als öffentliche an⸗ zesehen werden müssen. Ich meine also, wird kaum einem Be—⸗ denken begegnen, daß solche Taxen auf Antrag des Eigentbümers eingetragen werden können, und das ist die Auffassung der Staats—⸗ regierung gewesen.

Dann möchte ich noch die Gelegenheit benutzen, gegenü Herrn Ober Bürgermeister Dr. von Ibell zu bemerken, daß diejenigen Gesichtspunkte, die in der Vorlage vom Standpunkt der Justizverwal⸗ tung aus vorgebracht worden sind für die Einführung der Gesetze in Nassau, in meinen Augen nur nebensächlicher Natur sind. Die Richter, die Behörden in Nassau werden vollkommen gut fertig mit der Stockbuchgesetzgebung. Sie haben kein Bedürfniß, daß an ihre Stelle die Grundbuchgesetzgebung träte. Im Gegentheil, sie haben eine gewisse Erleichterung dadurch, daß ihnen vorgearbeitet wird durch die Ortsgerichte. Die Auffassung möchte ich nicht aufkommen lassen, als wenn hier irgendwelche Bequemlichkeits⸗ rücksichten der Justizverwaltung maßgebend gewesen seien. Das Hauptgewicht ist für mich die Herbeiführung der Rechtseinheit im ganzen Staate, und das ist derjenige Gesichtspunkt, der die Regierung zu ihrem Vorgehen bestimmt hat und der sie an ihrem Standpunkt festhalten läßt.

Freiherr von Manteuffel: Auf Popularität der Gesetze darf die Regierung allerdings nicht zu starke Rücksicht nehmen, aber auch nicht ohne Noth unpopuläre Gesetze schaffen. Für eine Nothwendig⸗ keit hält der Herr Minister das Gesetz nicht, da er selbst erklärt bat, die Kabinetsfrage werde nicht gestellt, auch wenn der Entwurf nicht auf Nassau ausgedehnt werde. Ob die Grundbuchangelegenheiten in der Monarchie gleichmäßig geordnet sind, erscheint mir nicht von besonderem Belang. f wir das Bürgerliche Gesetz⸗ buch in fünf bis sechs erhalten werden, erscheint ja auch mir wahrscheinlich, aber doch nicht sicher, wenn man bedenkt, wie der jetzige Reichstag mit den Regierungsvorlagen ver— fährt. Wenn das Stockbuch Mängel hat, so ware es wohl richtiger, diese zu verbessern, als die ganze Einrichtung über den Haufen zu werfen. Wir haben schon zu viel unpopuläre Gesetze, durch Ein⸗ fübrung solcher kommt nur die Popularität des Deutschen Reichs ins Schwanken.

Ober⸗Bürgermeister Becker beantragte Wiederherstellung der Regierungsvorlage nach der Richtung hin, daß die Auflassung von Grundstücken auch vor Notaren möglich sein soll.

Justiz-Minister Schönstedt:

Ich komme in die eigenthümliche Lage, mich gegen die Regierungs⸗ vorlage und für den Kommissionsantrag erklären zu müssen, weil ich eine Verbesserung in dem letzteren erblicke. Die Sache ist so ent⸗ standen, daß man mit der Zulassung der Auflassung vor dem Notar in dem Entwurf auch glaubte, ein Entgegenkommen den Nassauern gegenüber bethätigen zu können. In Wirklichkeit war diese Auffassung nicht ganz zutreffend, weil in der Provinz Hessen-Nassau Notare außerhalb der Amtsgerichtssitze kaum vorkommen, sodaß eine Erleichterung für die Bevölkerung wohl nicht gegeben war. Von Interesse würde es nur sein für die Stadt Frankfurt a. M. Dort aber ist in der That ein Be— dir niß, die Notarien bei der Auflassung zuzuziehen, auch nicht vor— handen. Es kommt dagegen vom Standpunkt der Staatsregierung und hier kann ich in Vertretung des Herrn Finanz⸗Ministers sprechen ein wesentlicher finanzieller Gesichtspunkt in Betracht. Wenn überall die Auflassung vor dem Notar zugelassen wird, so ist es ganz unausbleiblich, daß namentlich in den großen Städten ein erheblicher Theil der bisherigen Auflassungen den Gerichten entzogen und den Notaren zufällt. Es würde dadurch ein nicht unempfindlicher Ausfall für die Staatskasse zu be— sorgen sein. Da dem Staat aber nur mit großer Schwierigkeit hen Einnahmequellen zufließen, so muß man mit doppelter Vorsicht h sorgen, daß die alten Einnahmequellen nicht ohne Noth ge⸗ shmälert werden. Den Gesichtspunkt möchte ich Ihrer Berück⸗ sihtigung empfehlen.

Wenn Herr Becker gefürchtet hat, es könnte der Notar auch aus der Rheinischen Grundbuchordnung wieder vollständig verschwinden, so glaube ich, diese Besorgntß ist wohl nicht begründet. Es ist diese

Konzession den Rbeinländern einmal gemacht worden, und jwar mit Rücksicht auf die dort bestehenden besonderen Verhältnisse; sie hat auch dort weniger zu Aanträglichkeiten geführt, als sie dies wo anders thun würde. Sie steht zwar nicht in Harmonie mit den Grundprinzipien der Auflassung, sie hat aber am Rhein zu erheblichen Unzuträglichkeiten nicht geführt, weil dort bis jetzt die Notare den ganzen Immobilienverkehr in Händen haben und mit den Verhältnissen vertraut sind und es voraussichtlich auch noch lange bleiben werden. In das Bürgerliche Gesetzbuch ist diese Konzession aufgenommen worden auf Wunsch von Bayern, weil auch dort der Immobilienverkehr in den Händen der Notare liege. Meines Wissens bestebt die Absicht, diese Bestimmung aus dem Entwurf des Bürger⸗ lichen Gesetzbuchs wieder zu entfernen und sie in das Einfübrungs— gesetz mit der Maßgabe zu bringen, daß es den Landesgesetzgebungen überlassen bleibt, derartige Vorschriften zu treffen. Eine folche Bestim⸗ mung würde die Gefahr nicht zur Folge haben, die der Herr Ober⸗Bürger⸗ meister Becker hervorgehoben hat. Gegenüber Herrn von Manteuffel möchte ich noch eins bemerken. Er hat gesagt, wenn das Stockbuchformular nicht den Ansprüchen genügt, dann sei es leicht, ein neues Formular herzustellen. Meine Herren, das würde nur im Wege der Gesetz⸗ gebung gehen; denn das Formular ist auch gesetzlich festgestellt; es würde aber außerdem zur Folge haben, daß sämmtliche Stockbücher neu angelegt werden müßten; die alten würden verschwinden, und das wäre mit den erheblichsten Kosten verbunden, für die Sie eine Ver⸗ antwortung nicht übernehmen würden, namentlich wenn Sie erwägen, daß mit der Einführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs die Stockbücher überbauyt verschwinden werden.

Wirklicher Geheimer Ober⸗Justiz⸗ Rath Drenkmann: Es ist ge⸗ sagt worden, in Hessen Nassau wolle man das Gesetz nicht, man solle es nicht aufdrängen. Die Einführung der neuen Justizorganisation im Jahre 1879 hat gewiß große Härten im Gefolge gehabt, trotzdem würde ich den früheren Zustand nicht herbeiwünschen, die Einheit des Rechts ist von größter Wichtigkeit, ihr müssen die Einzelnen Opfer bringen. Das preußische Grundbuch weist vor dem Stockbuch zahlreiche Vor—⸗ züge auf, sodaß seine Einführung nur wünschenswerth sein kann.

Geheimer Justiz⸗ Rath Bierling sprach sich für den Antrag von Ibell aus. Eine Reform des nassauischen Stockbuchrechts sei dieser Vorlage vorzuziehen.

Der Antrag des Ober⸗Bürgermeisters von Ibell wurde darauf angenommen. Das vormalige Herzogthum Nassau ist somit aus dem Geltungsbereiche der Vorlage ausgeschlossen.

In der Einzelberathung wurden die 88 Lbis 6 nach den Beschlüssen der Kommission angenommen.

Den § 7, welcher folgendermaßen lautete:

Die Auflassung kann, außer vor dem zuständigen Amtsgericht, vor einem deutschen Notar erfolgen. Der Erwerber sowie der Veräußerer kann jedoch von dem anderen Vertragschließenden ver⸗

langen, daß die Auflassung vor dem zuständigen Amtẽgericht erfolge“, beantragte die Kommission zu streichen.

Ober⸗Bürgermeister Becker beantragte, den wiederherzustellen.

Justiz⸗Minister Schönstedt:

Meine Herren! Wenn ich den 5] verleugnet habe, so habe ich damit nicht mein eigenes Kind verleugnet; ich kann überhaupt nicht für alle Einzelheiten des Entwurfs aufkommen, ich habe ihn aus— gearbeitet vorgefunden.

Im übrigen möchte ich außer den finanziellen Bedenken, die ich gegen den Antrag des Herrn Becker vorhin hervorgehoben habe, und die ihm nicht ausreichend erscheinen, noch einen anderen, materiellen Gesichtspunkt geltend machen, daß nämlich durch die Zulassung der Auflassung vor den Notaren der Möglichkeit des Betruges Thür und Thor geöffnet wird. Wir haben doch leider damit zu rechnen, nament⸗ lich in großen Städten und was jetzt für Hessen⸗Nassau eingeführt wird, kann doch auch hier einmal Gesetz werden daß es auch sehr gewissenlose Grundbesitzer giebt, und wir müssen damit rechnen, daß solche Leute hier in Berlin an einem M bei 12 Notaren herumlaufen und dieselbe Auflassung können, und dann kommt es darauf an, wer zuerst die Auflassungse ig dem Gericht überreicht; die anderen haben

§z 7 wurde gestrichen und der Rest der nach den Vorschlägen der Kommission angenommen.

Auf Antrag des Ober-Bürgermeisters We wurde noch ein neuer Paragraph angenommen, der ei von Uebergangsbestimmungen enthält.

Die Gesammtabstimmung findet später statt.

Den Rechenschaftsbericht über die weitere Ausführung Gesetzes vom 13. Dezember 1869, betreffend die Konso dation preußischer Staatsanleihen, beantragte Bericht⸗ erstatter Graf von Königsmarck durch Kenntnißnahme für erledigt zu erklären.

Ober⸗Bürgermeister Baumbach regte bei dieser Gelegenheit die Frage der Konvertierung der preußischen Konsols an. Alle Herren, die sich für Landwirthschaft interessieren und das thäten ja alle Lachen) —, müßten für die Konvertierung eintreten, die die Land⸗— wirthschaft bedeutend entlasten würde. Auch sei es in einer Zeit, in der die Regierungen über Geldmangel klagten, angebracht, die Millionen, die durch die Konvertierung zu ersparen wären, für den Staat ein zunehmen. Leider sei der Finanz⸗Minister nicht anwesend, der im Abgeordnetenhause die Frage dilatorisch behandelt habe. Es sei aber Zeit, auch im Herrenhause darüber zu sprechen.

Der Antrag des Berichterstatters Grafen von Königs— marck wurde angenommen. ,

Der Bericht der Staatsschuldenkommission über die Ver— waltung des Staatsschuldenwesens im Rechnungsjahre 189394 wurde durch Kenntnißnahme erledigt.

Damit war die Tagesordnung um 51, Uhr erschöpft.

Nächste Sitzung: Donnerstag, 12 Uhr. (Währungsantrag des Grafen von Mirbach.)

Nr. 20 der „Veröffentlichungen des Kaiserlichen Gesundheitsamts“, vom 15. Mai, hat folgenden Inhalt: Gesundheitsstand und Gang der Volkskrankheiten. Zeitweilige Maßregeln gegen Cholera ꝛc. Aus dem Sanitätsbericht über die deutsche Marine, 1891, 93. Bevölkerungsbewegung in Bayein, 1893. Sanitätsberichte aus dem Seine⸗Departement, 1887/89. Todesursachen in Dänemark. 1893. Gesetzgebung u. s. w. (Deut⸗ sches Reich Schweineseuche 2c. Leichenpässe. (Preußen. Re⸗ gierungsbezirk Osnabrück.) Bierausschank. (Baden.) Kreispflege⸗ anstalten. (Mecklenburg · Schwerin. Viehverkehr auf Wochen. und Jahrmärkten. Tuberkulin. Perlsucht. (Anhalt.) Kreis⸗ Thierärzte. (Waldeck Gifte. (Lippe.) Selbstdispensieren der Aerzte. (Hamburg.) Meßgeräthe in Apotheken. Arznei⸗ tax. ( Desterreich) Sublimatpastillen (Nieder⸗ öͤsterreich Geisteskranke. (Frankreich, Paris. Staniol. (Belgien.) Zinnerne Meßgesäße. Bätie: und Mar⸗ garine. (Niederlande). Viehgrenzverkehr. Gang der Thierseuchen in Großbritannien, 1893. Desgl., in Rußland, 20. Mai 1894 bis 1. Januar 1895. Influenza der Pferde in Bayern, 1894. Zeit⸗

weilige Maßregeln gegen Thierseuchen. (Oesterreich)! Verhandlungen von gesetzgebenden Körperschaften. (Deutsches Reich) Wein (Arznei⸗ buch) (Reuß j. S.) Hebammenwesen. Norwegen.) Etats⸗ entwurf der Medizinalabtheilung. Vermischtes. ( Preußen.) Trichinen, und Finnenschau, 1893. Italien. Malaria 1890/92. Brasilien.) Wasserversoraung. Geschenkliste. Wochentabelle über die Sterbefälle in deutschen Städten mit 40 000 und mehr Einwohnern. Desgl. in größeren Städten des Auslandes Erkrankungen in Krankenhäusern deutscher Großstãdte. Desgl. in deutschen Stadt und Landbezirken. Witterung.

Statiftik und Volkswirthschaft.

Die deutsche über seeische Auswanderung über deutsche Häfen, Antwerpen, Rotterdam und Amsterdam stellte sich nach den Ermittelungen des Kaiserlichen Statistischen Amts im April 1895 und im gleichen Zeitraum des Vorjahres folgendermaßen: Es wurden befördert im April ũber 1895 d e Deutsche Häfen zusammen. 3007 d k Amsterdam

Ueberh auxpt. -

Aus deutschen Häfen wurden im April d. J neben den vor—

genannten 3007 deutschen Auswanderern noch 5917 Angehörige

fremder Staaten befördert. Davon gingen über Bremen 3862, über Hamburg 2055.

Zentralstelle für Arbeiter⸗Wohlfahrtseinrichtungen.

Ueber die Thätigkeit der Zentralstelle für Arbeiter⸗Wohlfahrts⸗ einrichtungen in dem Jahre vom 1. April 1894 bis dabin 1895 ent⸗ nebmen wir der Zeitschrift der Zentralstelle folgende Mittheilungen: Am 7. und 8. Mai 1894 fand die dritte Konferen; Zentralstelle in Berlin statt. es, an welchem das Sparkassenwesen in seiner ie Arbeiter⸗ wohlfahrt! zur Erörterung stand, Anzabl von Mitgliedern des eut ar verbandes theil, der um die gleiche Zeit in Berlin tagte. s zweiter Gegen⸗ stand war ein Thema aus dem Gexgiete de ewerbehygiene: Die Reinhaltung der Luft in Fabrikräumen“ gewäö n. Im An⸗ schluß an diesen Verbandlun genstand war eine Ausstellung von Gegenständen veranstaltet wor zu dem Verhandlungsthema in Beziehung standen. Ir nschluỹ die Konferenz fand am 9. Mai auf Einladung der Zentralstelle eine Besprechung der Frage der Beschaffung von Geldmi für Baugenossenschaften“ stast, an

ĩ Bedeutung

* w 2 = 10

der Vertreter des Reichs⸗Versicherungesamts, des Königlich vreußischen Ministeriums für Handel der Pensionskasse für die Arbeiter der vreußi nbahnverwaltung, mehrere Vor- stã i und Altersversicherungsanstalten und sonstige lichkeiten theilnahmen. Die Verhandlungen dieser s8 Heft 5 der „Schriften der Zentralstelle“ er⸗ Zeitschrift der Zentralstelle erobert sich langsam eiterten Abonnentenkreis. Eine Förderung hat sie dadurch dem Wunsche des Vereins deutscher Revisions⸗ g die Zeitschrift als Or zur Veröffentlichung seiner ersammlungsberichte und von Mittheilungen aus dem Gebiet der fallverhütung zu benutzen, stattgegeben wurde. Um den Be⸗ der Zentralstelle auch in anderen Kreisen, so namentlich unter en Geistlichen, eine vermehrte Verbreitung zu schaffen, sind einzelne Artikel der Zeitschrift als eine be— sondere ‚Korrespondenz für Geistliche! verbreitet worden. ö äbylicher Weise sind Sonderabdrücke verschiedener Artikel der Zeitschrift in anderen betheiligten Kreisen verbreitet worden, und kürzere Auszüge aus allgemein interessierenden Aufsätzen und ähnliche Mittheilungen wurden in Form einer Korrespondenz für Zeitungen“ an etwa 350 deutsche Zeitungen der verschiedensten Partelrichtungen versandt und sind vielfach von diesen abgedruckt worden. Eine ganz wesentliche und böchst erfreuliche Zunahme haben die Anforderungen erfahren, welche an die Zentralstelle zur Ertheilung von Auskünften gestellt werden. Es darf wohl in ers ü f n Zentralstelle zurü von Baugenossensch fruchtbaren Boden derartige Neugründungen Verkehr gestanden richtung von 2 Erledigung ge untergebrachte Zentralstelle ergãn

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it, ist als Unterkunft ein Rau

tei ersicherungsamts gewonnen worden. Die im Geschäfts

jabr 1893594 mit so Erfolg unternommenen Informations isen haben infolge längerer, durch Krankhei Abwesenheit özeschãftẽ im letzten Jahre eine Unterbrechung erfahren nächste Geschäftsjahr ist die Fortsetzung geplant. Bethätigung der Zentralstelle auf praktischem uch im verflossenen Jahre wesentlich in der Mit⸗ erwaltung des Berliner Spar⸗ und Bauvereins be⸗ g den gehegten Erwartungen durchaus ent— jeßt fertiggestellte, 0 Wohnungen umfassende Genossenschaft im Stadttheil Moabit wird von welche sie in Augenschein genommen haben, für mustergültig erklärt, und die finanzielle ist eine durchaus befriedigende. Auf Grund ewonnenen Beziehungen mit den Berliner ann versucht, das Interesse der Arbeiter auch zu lenken und ihnen für einen ihrem Einkommen

e Kostenaufwand die Antheilnahme an edleren geistigen Genüssen zu ermöglichen. Die Bildung eines Arbeiter ⸗Comités zu diesem Zweck ist gelungen. Mit Hilfe opferbereiter musikalischer Kräfte war es möglich, am Palmsonntag und am Charfreitag in der Garnisonkirche die Bach'sche Matthäuspassion mit einem unerwartet günstigen Erfolge zur Aufführung zu bringen. Die in dem vorigen Geschäftsbericht erwähnte informatorische Besprechung bezüglich der Frage der Sonntagsruhe im Handelsgewerbe hat stattgefunden und zu Erhebungen geführt, deren Ergebniß noch nicht bearbeitet werden konnte. Die Foöͤrdernng dieser Angelegenheit wird eine der nächsten Aufgaben des kommenden Geschäftsjahres sein. Die gleichfalls im vorigen Geschäftsbericht erwähnte Schrift, betreffend die Technik der Verbreitung guten Lesestoffs im Volke, befindet sich im Druck. Einige weitere Publikationen sind in Aussicht genommen.

Die Zwangsversteigerungen land- und forstwirthschaft⸗ licher Grundstücke im preußischen Staat.

Neben den jährlichen Veröffentlichungen über Zwangsversteigerungen im Justiz . Ministeriglblatt, welche u. a. auch nachweifen, wie viele der versteigerten Grundstücke hauptsächlich der Land, und Forstwirthschaft dienen, werden bekanntlich seit dem 1. April 1856 auf Grund von Zählkarten über die einzelnen Versteigerungen land- und forstwirthschaftlicher Grundstücke noch besondere Zusammen⸗ stellungen angefertigt, welche diese Grundstücke auch nach ihrem Umfang und Grundsteuer⸗Reinertrag, und zwar sowohl nach ihrer Gesammtzahl wie nach einzelnen Größenklassen, zur Darstellung bringen. Nach den angestellten Ermittelungen und dem vom König— lichen Statistischen Buregu im Auftrage des Ministeriums des Innern verfaßten, in der ZHeitschrift des Königlich preußischen Statistischen Bureaus, veröffentlichten Bericht haben während der Rechnungsjahre 1886/87 bis 1893/94 die in nachstehender Tabelle verzeichneten Zwange⸗ vestreigerungen land · und forstwirthschaftlicher, von Landwirthen im Hauptberufe bewirthschafteter Grundstücke stattgefunden.