Personal⸗Veränderungen. Rõniglich Bren ßische Armee.
Offiziere, Portegee: Fähnriche c. Ernennungen, Sefö rderungen und . Im aktiven Heere. , g. 17. Mai. Westphal, Pr. Lt vom Inf. Regt. Nr. 140, von dem Kommando zur Dien i Abtheil. in Königsberg i. Pr, Richter, Pr.
gt.
geen
Abschiedsbewilligungen. Im aktiven Heere. Prökel⸗ wißt, 17. Mai. ö 6 Gen. Major von der Armee, in Ge⸗ nehmigung seines Abschiedsgesuchs mit Pension und dem Charakter als Gen. Tt. zur Disv. gestellt.
Im Beurlaubtenstande. Hrökelwitz, 17. Mai. d. Buchka, Rittm. a. D., zuletzt von der Kap. 2. Aufgebots des Tandw. Bezirks Rostock, die Erlaubniß zum Tragen der Landw. Armee⸗NMaiform ertbeilt.
Nachweisung der beim Sanitäts-Korps im Monat April 1895 eingetretenen Veränderungen. Durch Ver— fügung des General-Stahsarztes der Armee. 8. April. Han sen, einjährig ⸗freiwilliger Arzt, zum Unterarjt bei der Kaiser⸗ lichen Marine ernannt,
24 April, Dr. Borg m ann, Unterarzt vom Hannov. Jäger⸗ Bat. Nr. 10, Dr. Ram in, Unterarjt vom Schleswig. Feld. Art. Regt. Nr. 9, Dr. Wie dem ann, Unterarzt vom Gren. ell König Friedrich J. (4. Ostpvreuß Nr. 5, Dr. Krebs, Unterarzt vom 2. Hannov. Inf. Regt. Nr. 77, Dr. oppe, Unterarzt vom L. Bad. Leib⸗Gren. Regt. Nr. 199. Dr. n e. Unterarjt vom Inf. Regt. Markgraf Ludwig Wilhelm 13. Bad. Rr. III, Br. Schall, Unterarst vom 1. Hanseat. Inf. Regt. Nr. 75. Br. Tornow, Unterarzt vom Inf. Regt. Graf Tauentzien ven Witfen- berg ( 3. Brandenburg,. Nr. 20, Dr. Kuhn, Unterarzt dom Infanterie⸗ Regiment Markgraf Karl (7. Brandenburg. Nr. 66, Dr. Tisfsot dit Sanfin, Unterart vom Gren. Regt. König Friedrich Wilhelm II. (1. Schles. Nr. 10. Dr. Dan sauer, Unterarzt vom 5. Rhein. Inf. Regt. Rr. G6ö, Dr. Becker, Unterarzt vom Inf. Regt. von Boyen (5. Ostvreuß ] Nr. 41, Abel, Unterarzt vom Leib⸗Kür. Regt. Großer Kurfurst Schles.) Nr. 1, Dr. Sam bert, Unterarjt vom 8. Rhein. Inf. Regt. Nr. 70, Jan ens, einjährig freiwilliger Arzt, zum Unterarzt bei der Kaiserlichen Marine, — ernannt,
25. April. Dr. Tr em bur, Unterarzt von der Kaiserlichen Marine, — sämmtlich mit Wahrnebmung je einer bei ihren Truppen oder Marinetheilen offenen Assist. Aritstelle beauftragt.
Königlich Bayerische Armee.
Offiisiere, Portepee-Fähnriche æL. Grnennungen, Bersrderungen und Versetzungen. Im aktiden Heere. 106 Mai. Buxbaum, Ritt. à 1a suite des 3. Chev. Regts. vakant Herzog Maximilian und Reitlehrer an der Equitationsanstalt, im 1. Ghev. Regt. Kaiser Nikolaus von Rußland, Schneider, Rittm. 3z la suite des 4. Chev. Regts. König und kommandiert zur Dienftleistung dortselbst, in diesem Regt, — zu Eéfadr. Chefs, Kim mer sle, Rittm. und Eskadr. Chef im 4 Ghev. Regt. König, unter Stellung z la suite dieses Regtz,, zum Reitlehrer an der Eauitationganstalt, — ernannt. Schießl, Sec. Lt. im 15. Inf. Regt. Kaiser Franz Joseph von Defterreich, in diesem Regt. zum Pr. Lt. obne Patent befördert.
11. Mai. Götzl, Rittm. j. Armeebibliothek ernannt.
Abschiedsbewilligun gen. Im aktiven Heere. 8. Mai. Götzl, Rittm. a. D., ju den mit Pension zur Disp. stehenden
Offit ieren versetzz. ᷣ Dietrich, Rittm. und Eskadr. Chef im 1. Cher.
D., zum Bibliothekar an der
106. Mai. Regt. Kaiser Nikolaus von Rußland, Krafft, Pr. Lt. des 13. Inf. Regts. Kaiser Franz Josepyb von Desterreich, — mi der gesetz lichen Pension und mit der Grlaubniß zum Tragen der bisherigen Uniform mit den für Verabschiedete vorgeschriebenen Abzeichen der Abschied bewilligt.
Im Sanitäts⸗ Korps. 8. Mai. Dr. v. Orff, Stabs. und Bats. Arzt im 2. Inf. Regt. Kronprinz, mit der gesetz lichen Pension und mit der Erlaubniß zum Tragen der Uniform mit den für Verabschiedete vorgeschriebenen Abzeichen der Abschied bewilligt. Dr. Wolff hügel, Assist. Arzt 1. Kl. vom Sanitats amt I. Armee- Korps, zum J. Inf. Regt. Känig., Pr. Hauenschild, Assist. Arit 2. Kl., vom 3. Feld. Art. Regt. Horn, jum Sanitätzamt I. Armee⸗Korps, Dr. Roßnitz, Affist. Arjt 2. Fi. vom 2. Pion. Bat; lum 2. Feld. Art. Regt. Dorn, — persezt. Hr. Rapp, Assist. Art J. RI. vom 1. Inf. Regt. König, jum Staba. und Bats. Arjt im 2. Inf Assist.
Dr. Martius,
3 Inf. Regt. Kronprinz Arzt 2. Kl. im 1. Feld ⸗Art Regt. Prinz Regent Luitpold, zum Afsist. Arzt 1. Kl., — befördert.
8. Mai. Dr. Ro bn, (Hof), Assist. Arzt 1. Al. in der Re. zum Stabsarzt, Dr. JIel linghaus, Dr'- Feuchtwanger ¶ München, Weber (Wärjburg), Wachter (Nürnberg), Welte, Lr. Wörnlein (Wärzburg)., Dr. Merz (Bamberg), Br. Schulze Würzburg), Butters (JZweißrüden), Dr. Schmidt Gelangen), Unterärzle in der Res., Br. Friedmann (Hof, Unterarjt in der Landw. 1. Aufgebots, — zu Assist. Aerzten 2. RlI., — befördert. Militã r. Justij beam te.
106 Mai. (Mit der Wirksamkeit vom 1. Juni d. FJ) Lang, charkteris. Stabẽauditeur von der Kommandantur Landau, unter Ver⸗ setzung zum Militär. Bezirkagericht Würzburg, zum Stabsauditeur befõrdert. Holle, Stabsauditenr, auf Nachsuchen unter Enthebung Von der Stelle des Ersten Staatsanwalts beim Militãr⸗ Bezirksgericht Würzburg, zur Kommandantur Nürnberg; die Regts. Auditenrs: Mayer von der Kommandantur der Festung Germersheim, zur Kommandantur Landau, Gerstner von der) 1. Inf. Brig., zum Gend, Korps Kommando, Bertholdt von der Kommandantur Nürnberg, Zur 1. Inf. Brig, Wolffhüg el, rechtskundiger Sekfretär des Militẽãr. Berirks gericht Würzburg, zur Kommandantur der Iestun Germersheim, — verseßt. Dr. Weigel, Regts. Auditenr und Zweiter Staatsanwalt vom Militãt⸗Bezirksgeri München, unter Verleihung des Charakters als Stakgauditent, zum Ersten Staategnwalt beim Militãr · Bezirksgericht Wurzburg,
aus, Regts. Auditeur vom Gend. Korps Kommando, zum Zweiten taatsanwalt beim ltr. w erir ke geriqh München, Dr. Steidle, Nilitär⸗Herichtsprattikant und Ser. It. der Res. des 12. Inf! Regts. Prinz Arnulf, . Regtg. Auditeur und rechtskundigen Sekretär beim Militär⸗ . Würzburg, — ernannt. Beamte der Mllitär⸗Verwaltung.
Dur Verfügung des Kriegs Ministeriu m 8. Meyer, (l 1. München), Unterveterinär der Ref, zum Unterveterinär des aktiven Dienststandes im 3. Chev. Regt. vakant Herzo Maximilian ernaznt und mit Wahrnehmung einer offenen Velersnarsteñse
beauftraat. h Durch Verfügung des General⸗Kom mandos II. Armee—= Forps. Dan seifen, Zahlmstr, beim 7. Inf. Regi. Prinz
Leopold eingetheilt.
Dentscher Reichstag. 98. Sitzung vom Mittwoch, XZ. Mai.
Ueber den Beginn der Sitzung ist vorgestern berichtet worden.
Das Haus setzt die zweite Berathung des Entwurfs eines Gesetzes, betreffend die Abänderung des Branntwein⸗ steuergesetz es, fort.
Nach dem Abg. Wurm nimmt das Wort der
Staatssekretãr des Reichs ⸗Schatzamts Dr. Graf von Posadows ky:
Meine Herten! Ich bin in der Lage, erklären zu können, daß sachlich die verbündeten Regierungen ganz dasselbe wüͤnschen, was der Herr Vorredner ausgeführt hat; es wäre ein tiefer, innerer Wider⸗ spruch in der Konstruktion des Gesetzes, wenn wir eine Exportprämie festlegten zu dem Zweck, um einige zwei. oder dreihunderttausend Hektoliter Spiritus aus dem Lande auszuführen zur Verbesserung der Preise, und andererseits gleichzeitig durch dieselbe Maßregel eine Einschränkung des Verbrauchs von Spiritus für gewerbliche Zwecke herbeifũührten. Im Gegentheil, wir müssen alle Bemühungen auf⸗ wenden, um den Konsum des Spiritus zu gewerblichen Zwecken zu erweitern, wie nur möglich.
Wenn der verehrte Herr Abgeordnete der Regierung daraus einen Vorwurf gemacht hat, daß sie von der Essigfabrikation in dem Gesetz nichts gesagt hat, so muß er doch andererseits anerkennen, daß die verbündeten Regierungen, sobald diese Beschwerden der Essigfabrikation hervortraten und einigermaßen als begründet nachgewiesen wurden, selbst erklärten und befürworteten, daß eine entsprechende Bestimmung im Interesse der Essigfabrikation in das Gesetz aufgenommen würde, und daß auf Befürwortung der Vertreter der verbündeten Regierungen dieses Amendement in der Kommission angenommen ist. z
Meine Herren, obwohl ich mich mit den rein sachlichen Aus— führungen des Herrn Vorredners im Großen und Ganzen vollkommen einverstanden erklären kann, muß ich Sie doch bitten, seinen Antrag abzulehnen; denn ob wir oder in welcher Höhe wir zu gewerb— lichen Zwecken eine Vergütung der Brennsteuer eintreten lassen, hängt doch von der Preisbildung des Spiritus ab und hängt ferner davon ab, ob die Exportprämie auch im Inlandspreis voll zum Ausdruck kommt. Trifft diese Voraussetzung nicht zu — und das ist gerade von den Parteien, die den Gesetzentwurf bekãmpfen, ausgeführt worden —, dann liegt keine Veranlafsung vor, den vollen Vergütungssatz von 6 „M für die Verwendung von Spiritus zu gewerblichen Zwecken gesetzlich festzulegen. Dann ist aber allerdings hier auch ein finanzieller Gesichtspunkt maßgebend, der nicht von den verbündeten Regierungen betont ist, sondern gerade aus der Mitte der Kor mission, und außerdem werden Sie ja heute noch über einen weiteren Antrag dreier Parteien des Hauses berathen, der noch in stärkerem Maße verhindern soll, daß die verbündeten Regierungen mehr für Exportzwecke verausgaben, als an Brennsteuer einkommt. Also dieser finanzielle Gesichtspunkt ist viel weniger von den verbündeten Regie⸗ rungen als wie gerade aus der Mitte der Kommission und des Hauses in den Vordergrund gestellt worden.
Meine Herren, ich kann zum Schluß versichern: wir werden alles thun, soweit die Mittel reichen, um den Konsum von Spiritus zu gewerblichen Zwecken zu erweitern. Aber den Antrag Wurm bitten wir abzulehnen, weil wir sonst wahrscheinlich mehr zahlen müßten, wie wir einnehmen. (Bravo! rechts.)
Abg. Dr. Paasche (nl): Mit dem Grundgedanken des Antrags Wurm sind wir vollständig einverstanden. Finanzielle Bedenken zwingen uns aber, die Ausführung dieses Antrags zurückzjustellen. Auch für mich ist es sebr fraglich, ob die Exportprämie im Inlands= preis des Spiritus zum Ausdruck kommen wird. Bei dem Antrag Gamv, betreffend die Rückvergũtung der Brennsteuern bei der Aus⸗ fubr von Fabrikaten, zu deren Herstellung Branntwein verwendet worden ist, bandelt es sich in erster Linie um die beimische Industrie. Die Annahme des Antrags ist nothwendig, um diese Industrie dem Auslande gegenüber konkurrenzfãhig zu erhalten.
Abg. Wurm (Soz.): Ich muß meine Verwunderung darüber aussprechen, daß die Regierung wie der Vorredner meinen Antrag als begründet anerkennen, aber ihm dennoch nicht zustimmen. Die chemische Großindustrie soll geschätzt werden, aber wenn es sich um die kleinen Leute handelt, dann sind die Herren nicht zu haben. Wenn die Rückvergũtung der Brennstreuer bei der heimischen Industrie noth= wendig und berechtigt ist, so ist sie es auch bei allen anderen In= dustrien; andernfalls bandelt es sich um eine Liebesgabe für Die chemische Industrie.
: Berichterstatter Abg. Gamp (Ry) tritt diesen Ausfũhrungen entgegen.
Der Antrag Wurm wird abgelehnt, die beiden An— träge der Abgg. Gamp und Gen. werden angenommen.
Der Absatz 3 des 8 3 bestimmt, daß soweit in einem Jahre die gezahlten Vergütungen hinter dem Aufkommen an Brennsteuer zurückgeblieben sind, aus dem Ueberschuß auch für Branntwein, der zu anderen steuerfreien Zwecken als zur Effig⸗ bereitung verwendet wird, Vergütungen dis zu 6 S6 gewährt werden können.
Abg. Richter (fr. Volksp.); Nach dem Kommissionsbeschlusse wrde ein Dispositionsfonds des Bundesraths geschaffen werden, der dem Etatsrecht widerspricht. Selbst wenn man die Verwendung des Ueberschußses dem Zwecke nach im Prinzip billigt, wird man doch die Frage entscheiden mäßen, wie die Vertheilung des Ueberschuffes erfolgen soll. Der Absaßz bildet eine der unglücklichen Imrvrobisationen, an denen die Kommissionsbeschlüsse so reich sind.
Staate sekretãr des Reichs ⸗Schatzamts Dr. Graf von Posadowskn:
Meine Herren! Ich glaube, der Herr Abg. Richter gebt bier wirk⸗ lich etwas zu weit. Die Fonds, die er im Auge hat und die er als Reytilienfonds glaubte bezeichnen zu dürfen, sind doch solche, deren Zwecke nicht festgelegt sind und deren Verwendung man nicht kennt. Hier handelt es sich um etwas ganz Anderes; hier handelt es sich um einen Fonds, dessen Zweck positiv festgelegt ist, und ich glaube, ich vermag auch diejenigen Herren, die etwa durch die Ausfũhrungen des Herrn Abg. Richter in ihrem etatsmäßigen Gewissen beunruhigt sind, dadurch zu beruhigen, wenn ich erkläre, es liegt nicht das ge⸗ ringste Bedenken vor, alljährlich dem hohen Reichstage, wenn er es verlangt, über die Verwendung des Fonds Auskunft zu geben und Abrechnungen vorzulegen.
Wenn der Herr Abg. Richter beantragt hat, diesen Absatz 3 zu streichen, so würde er damit der Verwendung von Spiritus zu gewerb⸗ lichen Zwecken einen erheblichen Abbruch thun; denn würde uns dieser Fonds nicht zur Hebung des gewerblichen Konsums zur Verfügung stehen, so würden wir zwar einen fiskalischen Vortheil, aber gleich zeitig auch einen wirthschaftlichen Nachtheil haben, weil dann die Gefahr vorliegt, daß das Quantum, das brennsteuerfrei verwendet
werden kann, sich verringert. Ich bitte deshalb, diesem Inttan nicht Statt zu geben.
Abg. Dr. Mever R ebe zu, daß di des 2 im 3 2 * it e, nach welchem 8 unter die einzelnen Interessenten ⸗ werden soll. Vielleicht läßt für die dritte Lesung eine 5 mulierung finden, welche die Bebenken befeitigt. ar
Abg. Spahn (Sentr.):; Ich bin mit dem Vorschlage des Abg. Dr. Meyer einverstanden und wärde mich freuen, wenn bis zur dritte Lesung eine Formulierung gefunden wird. Zu nächst werde ich in Absatz 3 stimmen.
Staatssekretär des Reichs-Schatzamts Dr. Graf von Posadowsky:
Ich muß dem Herrn Abg. Dr. Meyer (Halle) entgegnen, daz ich dazu zu vorsichtig bin, mich auf einen Antrag festzulegen, defsen Formulierung ich nicht gesehen babe. (Sehr gut! rechts) Ich glaube auch, eine solche Formulierung, selbst wenn man sich mit dem Zwei einverstanden erklären wollte, wird sich schwerlich finden lassen, do die Verhältnisse der Industrie und das Bedürfniß, billigen Spiritus zu verwenden, so verschieden sind, daß die Voraussetzungen, glaube ich, nur vom Standpunkt einer Verwaltungsbehörde beurtheilt, aber nicht legislatorisch festgelegt werden können. (Sehr richtig! rechte) Wenn aber die Herren gegen diese doch sehr bescheidene Dispositione⸗ befugniß des Bundesraths Bedenken baben, so bemerke ich, daß schon im 5 12 der Vorlage gesagt ist: Bei der Ausfuhr von
Trinkbranntweinen aus dem freien Verkehr, sowie von Fabrikaten,
zu deren Herstellung Branntwein aus dem freien Verkehr verwendet worden ist, kann nach näherer Bestimmung des Bundes— raths eine Vergütung der Verbrauchsabgabe für die Trinkbrannt⸗ weine und den zu den Fabrikaten verwendeten Branntwein ge⸗· währt werden. Also hier ist ja bereits in dem Gesetz eine gan ahnliche Verfügungsfreiheit dem Bundesrath zugesprochen. Ich bitte, meine Herren, in diesem Falle das Mißtrauen nicht zu weit zu treiben. Ich glaube, wir haben ganz positiv erklärt, was wir wollen; es stebt in der Vorlage mit klaren Worten: der Ueberschuß soll zum Besten der Industrie verwendet werden, — und Sie können sich darauf ver, lassen: wir werden von dieser Befugniß einen gerechten Gebrauch ju machen suchen.
Abg. Dr. Pachnicke (fr. Vg); In der Kommission wurde dez
Verlangen gestellt, der Brennsteuerfonds solle nur der Branntwein. industrie zu gute kommen, ja man ging sogar so weit, durch den Fond Ringbildungen begünstigen zu wollen. Schon auf Grund diefes Pro- jektts muß man die Verwendung festlegen. Abg. Richt er (fr. Volkep.): Die heutige Berathung zeigt, daz über die Folgen des Gesetzes fehr verschiedene Meinungen herrschen. Allerdings ift der Brennsteuerfonds limitiert, aber doch nur im allge⸗ meinen; limitiert ist auch der allgemeine Polizeifondz. Der Bundesrath wird die Verwendung des Fonds wohl veröffen. lichen,, aber wie die Verwendungen einzelnen Personen zu gute kommen werden, das ist die Frage. Es genügt auch nicht, daß ein Nachweis über die Verwendung vorgelegt wird, sondern es ist notk— wendig, gesetzliche Garantien zu schaffen. Die ganze Kontrole it doch eingeführt zu dem Jwecke, um gegenüber der Ver⸗ waltung Sicherheit zu geben, und dann hat eine Nach. weisung, die die Regierung vorlegt, nicht den Vorjug einer Nachweisung, welche der . geprüft hat. Bei der ganzen Natur des Fonds wird man eine feste Formulierung nickt finden, und deshalb ist die Etatsfestsetzung das Richtige. Wenn etwas zur Etatsbewilligung geeignet ist, so ift es die Verwendung don Summen gemäß dem Ergebniß des Vorjahres. Ich stelle daher den Antrag, einzuschleben hinter Ueberschuß⸗: nach Maßgabe der Fest⸗ setzung des Reichs haushalts-Etats. Die Befürchtung, daß dadurch gewerbliche Zwecke benachtheiligt werden, theile ich nicht, denn de Reichstag begünstigt doch nicht weniger das Gewerbe als die Regierung. In dem Wunsche sind wir doch alle einig, daß die Verwendung ven denaturiertem Spiritus größer werden solle als bisher.
Berichterstatter Abg. Gamp (Rp.) bemerkt, daß es sich bei dem Ueberschuß nur um minimale Beträge handeln könne; denn der größte Theil des Ertrags der Brennsteuer werde für die Expvortprämie auf— gewendet werden müssen. Wenn der Antrag Richter angenommen werde, fo bedeute das eine Verzögerung der Vertheilung des Fonda um ein ganzes Jabr.
Der Antrag Richter wird darauf abgelehnt.
Nach dem Vorschlage der Kommission sollen die Be— stimmungen des Gesetzes über die Brennsteuer und die Exportprämien am 30. September 1903 wieder außer Kraft treten.
Abg. Müller⸗Fulda (Zentr) beantragt, dafür zu setzen: am 30. Septem ber 1898.
Abg. Müller (Zentr.) begründet diesen Antrag mit der Be— fürchtung, daß bei einer zu langen Dauer des Gescetzes sich Folgen einstellen könnten, die sich noch nicht übersehen ließen.
Staatssekretär des Reichs⸗Schatzamts Dr. Graf von Posadowsky:
Meine Herren! Mir scheint die Annahme des Antrags Müller (Fulda) sehr bedenklich, und geradezu geeignet, die Wirkung, die mit der Exportvrämie erreicht werden soll, zu paralpsieren. Das wollen wir mit der Exportprämie? Wir wollen uns durch die Exportprämie wieder feste Beziehungen für unseren Export in Auslande sichern. Solche Beziehungen können aber meist erst nach jahrelangen Bemühungen angeknüpft und gesichert werden. Diejenigen Abnehmer im Auslande, die in Zukunft etwa deutschen Sxirita beziehen wollen, müssen auch sicher sein, daß in den Preis verhältniff des deutschen Spiritus und den Bedingungen, unter denen er errortiert werden kann, eine gewisse Stetigkeit besteht; anderenfalls wörden wahrscheinlich die ausländischen Abnehmer große Bedenken haben, solche neue Verbindungen einzugehen. Würden Sie nun den Antrag Nãlle⸗ (Fulda) annehmen, so würde eigentlich die Bestimmung über die Exportprämie nur eine Gültigkeit von zwei Jahren haben; denn nech den Beschlüssen der Kommission sollte im dritten Jahr schon wieder cine Beschrãnkung der Gewährung von Exportprämien eintreten. Meine Herren, eine solche Gewährung von Exportprämien, die nur für mei Jahre im Gesetz festgelegt ist, kann vielleicht der Spekulation sehr dienstbar sein, aber der Landwirthschaft, die sich darauf einrt tea will, nicht. Die verbündeten Regierungen haben den Beschlüssen der Kommission, diese ganze Einrichtung der Brennsteuer gesetzlich aaf einen bestimmten Zeitraum festzulegen, nicht widersprochen. Tenn seitens der Kommission der Zeitraum bis 1903 festgelegt ist, so ** hierfür bestimmend, daß die nächste Neukontingentierung 1838 stat:⸗ findet und dann die Vorschriften über die Brennsteuer ferner die one nãchste fünffãhrige Kontingentierungsperiode hindurch aufrecht erbalte⸗ werden foll. Ich habe diese in der Kommission beliebte Neorniere a der Zeitbeftimmung für eine praktische gehalten und die verbändeten Regierungen haben, wie gesagt, Ginspruch dagegen nicht erhoben Wöärde man — das ist aber mehr Geschmacksache — die Frist
mnrrez?e?
1 oder 2 Jahre kürzen, so würde sich dagegen auch nichts einten
lassen; aber eine Kürzung auf thatsächlich nur 2 Jahre wärde der
Zweck, uns wieder en festes Erportverhältniß zum Ausland zu sichern,
faum erreichen. Abg. Dr. Lieber (Zentr) stellt infolge dieler Erklärung den Kompromißantrag, als Endtermin den 30. Septem ber 1901
wm Graf von Mirbach (dkons ): Im Namen meiner raktionsgenossen kann ich erklären, daß uns der Antrag des Abg. rr ulda vollständig unannehmbar erscheint. Würde er ange— nommen, so müßten wir gegen die ganze Vorlage stimmen. Was den Antrag des Abg. Dr. Lieber ift so babe ich in Bezug auf ibn keine Direktive erhalten, glaube aber, ihm zustimmen zu können. Die Entscheidung bleibt indessen in den Händen der verbündeten Regierungen. ; . .
Abg. Dr. von Bennigsen (nl) meint, wesentliche Bedenken
lägen 16 e den Antrag Lieber nicht vor.
9 oltz (Rp.): Auch meine politischen Freunde halten den Antrag Müller für unannehmbar; wir haben ebenso gegen den Antrag Lieber Bedenken, drängen sie aber zurück, um das Scheitern des Ge⸗ setzes zu verhindern. K
Abg. Er. von Kom ierows ki (Pole) schließt sich dem an.
Abg. Richter (fr. Volksp.): Es ist ein tiefgreifender Unter⸗ schied zwischen einer Normierung auf drei oder auf sechs Jahre. Zu der Brennsteuer und den erböbten en e, ist man einzig und allein uf Grund der gegenwärtig niedrigen Spirituspreise gekommen. Diese Preise haben ihre Ursache in der günstigen Kartoffelernte von 1893. Die Herren haben um so mehr Veranlassung gehabt, von der reichen Kartoffelernte Gebrauch zu machen, als gleichzeitig Futternoth vorhanden war und sie die Schlempe als Futtermittel brauchten. Aus dem Jahre 1893,94 datiert also die Ueberproduktion, der Rückgang der Preise, die Höhe der Bestände. Im Jahre 1899195 hat die Produktion abgenommen, und es würden schon normale Verhältnisse eingetreten sein, wenn nicht dies Steuer- projekt dazwischen gekommen wäre und man nicht darauf spekultert bätte. Das Plus an Spiritus über den normalen Bestand ift von Monat zu Monat zurückgegangen und beträgt in diesem Augenblick nur 170 0909 hl mehr als vor drei Jahren. Wie der Reichs. Schatz⸗ sekretãr selbst wiederholt gesagt hat, handelt es sich darum, das Plus, welches auf die Preise drückt, fortzuschaffen durch erhöhte Aus— fuhrprämien. Dieser Zweck wird vollkommen erreicht durch Aus— fuhrprämien auf drei Jahre, ja sogar auf kürzere Frist. Im Jahre 1887 hat man eine Ausfuhrprämie für wenige Monate e,, we. Alles das, was ju der Augarheitung der Vorlage Anlaß gegeben hat, die abnormen Verhältnisse, die ungünstige Konjunktur des Marktes, hervorgerufen durch die Ernteverhaltniffe, wird fortgeschafft durch eine Ausfuhrprämie auf drei Jahre. Nehmen Sie eine sechsjährige Frist an, so bewirken Sie damit, daß man sich allgemein auf die Dauer dieser Ausfuhrprämien einrichtet, und daß man dann nach Ablauf dieser Frist eine weitere Prolongation auf sechs Jahre verlangt. Wer solche abnormen Zustände verhindern will, der büte sich, eine über den Antrag Müller hinausgehende Frist zu bewilligen. ;
Abg. von Kardorff (Rp.): Die Börse hat ein großes Speku⸗ lationsinteresse an einer kurzen Gültigkeitsdauer. Der Abg. Richter geht von ganz falschen Voraussetzungen aus. Wenn er die Ursache der Preiserniedrigung in der grohen Kartoffelernte von 1893 erblickt, so weiß er wohl nicht, daß die Preise schon vorher j. B im Jahre 1891 ebenso niedrige waren. Wenn er ferner glaubt, daß der Ueberproduktion in so kurzer Frist abgeholfen werden koͤnne, so irrt er sich gleichfalls. Der Export kann bei der jetzigen Konjunktur nur ein sehr geringer sein. ohin sollten auch die großen Vorräthe abfließen? Deshalb erscheint mir mindestens eine sechsjährige Frist erforderlich. Außer dem würde eine kürzere Frist die Spekulation begünstigen. Ich werde dem Antrag Lieber zustimmen. 3. ö
Abg Spahn Sentr.): Um die Befürchtung, Laß es nach sechs Jahren schwer sein durfte, zum jetzigen Zustand zurückzukehren, zu be—= seitigen, könnte es ja bier ausdrücklich noch hervorgehoben werden, daß das GSeset nur ein vorübergehendes sein soll. Auch ich stimme dem Antrage Lieber zu. ; .
Abg. Richter (fr. Volksp.): Das gesammte Ueberproduktions- quantum beträgt im Ganzen nur 59/0 der Jahresproduktion. Wenn es mit Hilfe des Gesetzes nicht gelingt, dieses in höchstens drei Jahren zu beseitigen, so taugt das ganze Gesetz nichts. Wenn die Verren aber von der Gefahr einer Börsenspefulation reden, dann müßten Sie das ganze Gesetz ablehnen; ob die Epportprämie auf drei oder auf sechs Jahre festgesetzt wird, bleibt sich vollkommen gleich — die Spekulation wird doch nicht ausbleiben. Man kann bei einem Justizgesetz sagen, daß es nur ein vorübergehendes sein soll, aber nicht bei einem wirth⸗ schaftlichen, denn dieses bedingt Veränderungen in den Einrichtungen u. s. w., die sich nicht wieder so leicht zum Früheren zurückführen lassen. ; Abg. von Kar dorff (Rp.) weist darauf hin, daß der Rückgang des Exports auch von Börsenmaklern offiziell anerkannt worden ist.
Abg. Singer (Soz.): Es macht einen wunderbaren Eindruck, daß die Rechte der Linken Törderung von Börsenspekulatignen vor⸗ wirft, während sie selbst der Spelulation nicht abbold ist. So hat die Kreuz Zeitung! mir den Vorwurf gemacht, daß ich beim Bierbopkott Spekulationsinteressen verfolgt hätte. Wie kann die Rechte uns solche Vorwürfe machen, da sie selbst außerordentlich zugänglich ist! Und gerade die itu die mir jenen Vorwurf gemacht hat, ist ganz besonders dafür zugänglich. Bei diesem Artikel stehen in der That Börsenspekulationen in Frage, die der Reichstag verhindern sollte. Die „Kreuz⸗Zeitung' hat am 11. Februar d. J. den Vorschlägen der Firma Guttmann ein Loblied gesungen. Aber sie hat dabei ein schlechtes Gedächtniß gehabt. Es ist nämlich eine eigenthümliche Er ⸗ scheinung, daß vor drei Jahren dieselbe Kreuz Zeitung“ diese Firma angegriffen und ihr dabei Vorwürfe gemacht, daß sie Sachen begangen hat, die man zwar nicht im bürgerlichen Leben belangen kann, mit denen sie aber mit dem Aermel das Zuchthaus gestreift hat. Man behauptet sogar, daß die Firma durch Zusatz von beißem Wasser zum Spiritus ihr Vermögen erworben hat.
Abg Freiherr von Hamm erstein (. kons.): Dig, Kreuz ⸗Zeitung.; hier in 3 u nehmen, ist eigentlich nicht meine Aufgabe, weil ch hier nicht Chef- edakteur der Kreuz. Zeitung“, sondern Abgeordneter bin. Es ist richtig, daß die „Kreus-Zeitung! dem Abg. Singer den Vorwurf gemacht hat, daß er beim Bierbovkatt gewissen Manipu—⸗ lationen diensibar gewesen ist, um der Parteikasse der Sozialdemo- kratie Gelder agänglich zu machen. Diese Behauptung ist aber außerhalb der Redefreiheit des Hauses gemacht worden. Es bat also dem Abg. Singer freigestanden, vor Gericht sein Recht zu suchen. Ich kann den Abgg. Singer und Richter nur rathen, diese Ver leumdungen — ihre Behauptungen außerhalb des Hauses zu wieder⸗ egi o lange das nicht der Fall ist, nehme ich darauf keine
ũcksicht. ; ö ; bg. Graf von Mirbach (dkons.); Die Die kussion über die Gren geln. dürfte nun wohl abgeschlossen sein. Ich will aber dem Abg. Singer gegenüber betonen, daß die Freunde der Vorlage an der Boͤrse hier fern geblieben sind, während die Gegner der Vorlage den Reichstag überschwemmt haben. .
Abg. Sin ger (Soz.): Ich kann schon deswegen auf den Vor- schlag des Abg. Freiherrn von Hammerstein nicht eingehen, weil nach seinem letzten Verhalten in Bezug auf die Kleine Presse“ jede Garantie dafür fehlt, daß er die außerhalb des Hauses gegen ihn vorgebrachten Dinge der Klage für werth hält.
Abg. Rich ter (fr. Voltsp.): Was der Abg. Freiherr von Hammer⸗ stein als Verleumdung bezeichnet, sst genau dasselhe, was die Zeit. rift für Spiritusinzustrie: und die Freisinnige Zeitung! schon vor onaten ausgeführt haben, ohne öh. sich die Kreuz ⸗Zeitung“ veran⸗ aßt 86 at, eine Klage zu erheben. ; bg. Freiherr von Ham merstein (Ekons): Ich stelle zunächst fest, daß die Klage gegen die . eingeleitet ist. Zweitens, Raß die Spiritusze tung nach der Nichtigstellung durch die Kreuz Zeitung Ihre Auzführungen revoziert hat. Daß die Freis. Itg. anders handelt, bin ich gewöhnt.
den Spekulanten Kreuz ⸗ Zeitung“,
Abg. Richter (fr. Vollex.); Was der Abg. Freiberr von Sammer stein Revokation nennt, wurde allseitig in der Presse als Beftätigung der schärfften Art aufgefaßt. Wenn man die Artikel der Kreun . Zeitung‘ verfolgt, so ftebt außer Frage, daß hier ein Zusammenspiel zwischen ibr und der Firma Guttmann zur Beeinfluffung der Gefetz. gebung stattgefunden hat. . .
Abg. Freiherr von e, (d kons. ): Wenn ich gegen die „Freisinnige Zeitung“ nicht gerichtlich eingeschritten bin, so liegt dies daran, daß der Abg. Richter diese Zeitung nicht als verantwortlicher Redakteur zeichnet und es sich für mich nicht lohnt, gegen irgend einen Sitz redakteur vorzugehen. Wenn der Abg. Richter bereit wäre, seine Behauptungen außerbalb des ses zu wiederholen, so würde ich es an einer gerichtlichen Klage nicht feblen lassen.
Abg. Richter fr. Volksp.): Es kommt hier garnicht auf eine
erson oder auf eine persönliche Sühne an, sondern auf die Fest⸗ stellung des Thatbestandes.
bg Gamp (Rp.): Die Aeußerungen des Abg. Singer ent⸗ balten schwerwiegende Beleidigungen auch gegen die Kommissionz⸗ mitglieder und damit speziell gegen mich. Ich kann nur erklären, daß ich mich durch keinerlei Spekulationsinteressen bei meinen Er— wägungen habe leiten lassen, und erwarte daher die Zurücknahme von seiten des Abg. Singer.
Die Diskussion wird geschlossen.
In persõnlicher Bemerkung erwidert
Abg. Singer (Soz.): Ich habe bei meiner Aeußerung keine Person im Auge gehabt. Das was der Abg. Gamp erklärt, genügt mir, um von der Wahrheit dessen, was er sagt, überzeugt zu sein; aber ich muß dabei beharren, daß die Kommisfionsberathungen von den Speku— lationsinteressen beeinflußt worden sind.
2 GSamp (Rr): Ich kann letzteres im Rahmen der persön liche emerkung nicht zurückweisen, es wird indessen bei der Be⸗ rathung des naͤchsten Paragraphen darauf zurückgekommen werden. Ich freue mich aber, daß der Abg. Singer die schwere Beleidigung zurückgenommen hat.
Pröäsident Freiherr von Buol: Ich habe aus dem Stenogramm festgeftellt, daß der Abg. Freiberr von Hammerstein von Verleum · dungen! gesprochen hat, an denen der Abg. Richter sich betheiligt habe. Ich darf eine solche Aeußerung gegenüber einem Mitglied des Hauses nicht dulden und rufe deswegen den Abg. Freiherrn von Ham merstein zur Ordnung.
Die namentliche Abstimm ung über den Antrag des Abg. Müller⸗Fulda ergiebt die Ablehnung desselben mtt 154 gegen 7 Stimmen. Mit großer g che wird der Antrag des Abg. Lieber angenommen.
Die Kommission hat einen Art. Na eingeschaltet, der den Bundesrath ermächtigt, die Steuervergütung schon dann zu gewähren, wenn Branntwein mit der Bestimmung zu späterer Ausfuhr zu einem steuerfreien Lager abgefertigt wird.
Es liegen drei Anträge auf Streichung dieses Artikels vor, und zwar I) von den Abgg. Gamp, Holtz (Rp.), Graf von Mirbach (. kons. ). Müller⸗Fulda (Zentr. , Dr. Paasche und Genossen (nl), 2) vom Abg. Fischbeck (fr. Volksp.), 3) von den Abgg. Zimmermann und Genossen (d. Refp.).
Abg. Dr. Mever- Halle (fr. Vg.) : Der Artikel wird ja zweifel. los gestrichen, aber ich halte es doch für nothwendig, festzustellen, daß eine solche Bestimmung von der Kommission unter Zuftimmung des Regierung vertreters hat angenommen werden können. Das ist ein Mißgriff schlimmster Art; denn diese Bestimmung würde den Jobbern ein Mittel an die Hand geben, die Preise künftlich zu steigern und zu drücken.
Staatssekretär des Reichs ⸗Schatzamts Dr. Graf von Posadowsky:
Meine Herren! Der Herr Abg. Meyer hat wirklich eine Leichen⸗ rede gehalten (Heiterkeit und Sehr gut! rechts); denn er hat Über einen Paragraphen gesprochen, der meines Erachtens bereits längft todt ist. (Sehr richtig! rechts) Aber ich will doch eine Bemerkung aus der Rede des Herrn Abg. Mexer aufgreifen. Er sagte, er wunderte sich, daß ein Kommissarius der Regierung zu einem solchen Paragraphen seine Zustimmung gegeben habe. Das ist sehr einfach. Es war ja kein zwingender Paragraph, sondern eine Fakultas, die uns gegeben wurde, und die konnten wir zunächst ruhig an— nehmen; diese Fakultas hätten wir im Interesse einzelner Industrien auch ganz gut benutzen können; denn es giebt gewisse Export⸗ industrien, wie die Liqueurfabriken, die Chokoladefabrikation, denen wir auf diesem Wege Förderung angedeihen lassen konnten. Aber darauf hätten sich die Herren verlassen können: insoweit sich an diesen Paragraphen eine Spekulation angeknüpft hätte — ich erkenne voll⸗ kommen an, daß dies in hohem Grade möglich gewesen wäre —, hätten wir von diesem Paragraphen keinen Gebrauch gemacht. Wir wollten von diesem Paragraphen keinen Gebrauch machen im Inter⸗ esse zweifelhafter Spekulationen, sondern lediglich für die pro— duktiven Erwerbs zweige. (Bravo! rechts.)
Abg. Zimmermann (3. Rep): Die . , . Be⸗ stimmung ist jedenfalls charakteristisch für den Geist der Vorlage; sie zeigt, daß im Grunde dabei ganz andere Interessen eine Rolle spielen als die der Landwirthschaft, wenigstens die der kleinen und mittleren Landwirthe. Den Hoffnungen, welche die Vorlage bei diesen erweckt bat, wird bald die Ernüchterung folgen. Allein die Spekulation wird den Nutzen davon haben, die im Sommer die Preise treiben und im Winter herabdrücken wird. Die Mehrzahl meiner Freunde wird auch nach Streichung dieses Artikels gegen das , 4
Abg. Holtz (Rp.): Die Worte des Abg. Singer sind von mehreren Seiten so aufgefaßt worden, als habe er der Kommission den Vorwurf gemacht, den Einflüsterungen von Börseninteressenten ihr Ohr geliehen zu haben. Wenn dies der Sinn seiner Worte war, so weise ich diese Beschuldigung als Vorsitzender der Kommission mit aller Entruͤstung zurück. Der Abg. Gamp hat den Antrag seiner Zeit eingebracht in dem guten Glauben, daß er für den Export von wesent ⸗˖ lichem Nutzen sein würde. Von keiner Seite wurde ein wesentlicher Einspruch dagegen erhoben. Nachdem wir uns inzwischen überzeugt haben, daß die Wirkung nicht eine solche sein würde, wie wir . haben, beantragen wir, die Bestimmung wieder zu streichen. ie bei dieser Sachlage gegen die Kommission ein Vorwurf erhoben werden kann, ist mir unverständlich.
Abg. von Kardorff (Ry.): Ich muß anerkennen, nachdem mir der stenographische Bericht zugegangen ist, daß aus meinen Warten geschlossen werden konnte, alg ob ich der freisinnigen Partei den Vor⸗ wurf machen wollte, daß sie speziell Börseninteressen vertrete. Dieser Vorwurf hat mir durchaus fern gelegen, ich habe sie nur als Gegnerin der landwirthschaftlichen Interessen bezeichnen wollen. ;
Abg. Dr. Meyer ⸗ Halle (fr. Vg): Der Reichs . Schatz sekretär sagt, ich hätte eine Leichenrede gebalten. Ich kann den Tadel nicht annehmen. Leichenreden zu halten ist unter Umständen nützlich. Ich habe es in diesem Fall aber nicht gethan. — . (
Abg. Dr. Pachnicke ffr. Vg): Es ist selbstverständlich, daß die Versicherung des Abg. Gamp für seine Person zutrifft, aber es scheint den Herren nicht bekannt zu sein, daß die mehrfach genannte Firma einen ähnlichen Antrag beim Berl ner Aeltesten Collegium
estellt hat, von dem er einstimmig ahgelehnt worden ist. Sie ging 6 so weit, zu verlangen, daß der Händler den Spiritus nicht zu exportieren brauchte, sondern einfach die Steuer zurückzahlen könnte.
Abg; Graf zu Stolberg (d. kons.): Ich habe schon in der Tom mission erklärt, daß der Antrag mir einen Haken zu haben scheine. Ich behielt mir aber vor, die Sache bis zur Plenarberathung noch einmal
u überlegen. Inzwischen haben wir uns überzeugt, daß der Vor⸗ a. nicht zweckmäßig ist, und die Mehrheit der Kommissien erklärt
sich nun dagegen. Ich glaube hiernach, daß man die Sache mehr aufbauscht, als berechtigt ist. Abg. Gampy (Rr): § 68 des Zuckerftenergesetzes enthält die Bestimmung, daß für Zucker, wenn er in eine fteuerfreie Niederlage ebracht wird, die Verbrauchsabgabe 1 wird und die iedereinführung in den freien Verkehr unter Rüderstattung der Verbrauchsabgabe zulässig ift. Diese Bestimmung hat keine Be⸗ anstandung erfahren. Auch auf anderen Gebieten besteht dieselbe Einrichtung, z. B. beim Getreide. Ich vpersönlich glaubte, mit der Einbringung meines Antrags ein verdienftliches Werl im Interesse des Handels und der Industrie zu thun. Daß die Streichung des Antrags Schädigungen bringen wird, hat der Staats sekretãr dargelegt. Die Schädigungen werden Sie auf Ihr Konto nehmen müssen. Es ist volkswirthschaftlich garnicht zu rechtfertigen, einen Artikel, der lediglich für die Zwecke des inländischen Konsums belastet wird, auch dann zu belasten, wenn er exportiert werden soll. Diese Bestimmung war also in Uebereinstimmung mit einer Reihe von Gesetzen durchaus rationell und sachgemäß. Ich erkläre offen, Saß ich durch den Abg. Fischbec nr worden bin, der ausführte, daß man rektifizierten Spiritus nicht in eisernen Bassins lagern könne, und diese Bestimmung daher nicht den inländischen, sondern den aus ländischen Interessenfen zu gute kommen würde. Dieses Moment war mir und auch den anderen Herren in der Kommission unbekannt. Das ist auch der Grund, weshalb die Mehriabl meiner Freunde und ich diese Bestimmung wieder fallen lassen. Es wird darauf einstimmig beschlossen, den Artikel zu streich en. . ⸗ . . J Die Kommission hat ferner einen neuen Artikel Ub ein⸗ gefügt, wonach der Bundesrath ermächtigt werden soll, den Kteinhandel mit de naturiertem Spiritus abweichend von den Vorschriften des 3 33 der Gewerbeordnung zu regeln und Bestimmungen zu treffen, daß beim Kleinhandel mit dena⸗ turiertem oder undenaturiertem Spiritus die Alkoholstärke des abzugebenden Spiritus durch Aushang an der Verkaufsstelle dem Publikum ersichtlich zu machen ist. ö Abt. Richter (fr. Volksp.); Es liegt gar kein Interesse vor, die Verwendung des denaturierten Spiritus zu erschweren. Im Gegen- theil, hier ist ein natürlicher Weg zur Vermehrung des Absatzes gegeben. Verwunderlich ist es, daß das im Wege der Ermächtigung eschehen soll. Man sollte einfach erklären, daß auf den Klein- n. mit denaturiertem Spiritus die Vorschriften des 8s 35 der Gewerbeordnung keine Anwendung finden. Ich fürchte auch eine ganz willkürliche Anwendung, wenn es in das diekretionäre Ermessen der Ortspolizeibehörde gelegt wird, inwieweit sie die Konzession zum Kleinbetrieb mit Spiritus gestatten will; es kann dann eine will⸗ kürliche Handhabung der Verlängerung oder Verkürzung der Polizei⸗ ftunde die Folge sein. Es sind jedenfalls nicht in größerem Maßz- stab Uebelstände infolge Täuschung über die Alkoholstärke des de⸗ naturierten Spiritus zu Tage getreten; sollte das aber wirklich der Fall sein, so . . . Grund vor für diese Beschränkung und ästigung des Kleinbandels. . ; . - n von Buogl:; Das Wort wird nicht weiter gewünscht. Abg. Richter fr. Volksp.): Ja, ich hätte erwartet, daß man diese sachlichen Ausführungen irgendwie zu widerlegen versucht. Ich beantrage also, in diesem Artikel einfach den 8 33 der Gewerbe⸗ ordnung auf den Kleinhandel mit Spiritus außer Anwendung zu
bringen. — . Abg. GSamp (Rr) bemerkt, daß der Antrag Richter den Verkauf von denaturiertem Spiritus vollkommen freigeben würde,
was große Bedenken habe.
Der Antrag Richter wird abgelehnt, der Artikel
unverändert angenommen. Nach dem Kommissionsvorschlag (Art. IID. soll 8 3 des Art. N (Ausfuhrprämie) am 1. Oktober, im übrigen aber das
Gesetz am 1. Juni d. J. in Kraft treten. .
Die Abgg. Gamp. und Gen. beantragen, allgemein den 1. Juli, Abg. Fischbeck, allgemein den 1. Oktober als Termin für das . des Gesetzes zu bestimmen. ⸗
Abg. Fischbeck (fr. Volksp.) fragt an, ob, falls die Brennsteuer schon am J. Juli erhoben werden sollte das Quantum, welches in den Monaten Juli bis Oktober gebrannt werde, mit dem vollen Satz von 6 * besteuert werden würde.
Staatssekretär des Reichs-Schatzamts Dr. Graf von Posadowsky:
Ich will die Anfrage, die der Herr Abg. Fischbeck an die Regierung gerichtet hat, sofort beantworten. Wenn der Herr Abgeordnete die Güte haben wollte, den Art. II S§ J anzusehen, so würde er finden, daß es dort heißt:
Neben den bestehenden Branntweinsteuern wird in denjenigen Brennereien, welche in einem Jahre mehr als 300 hl reinen Alkohols erzeugen,
u. s. w. In Absatz a beißt es dann: während des ganzen Be⸗ triebsjahres‘; in Abs. 6 ist gleichfalls vom Betriebsjahre die Rede. Es kann deshalb gar kein Zweifel, meines Erachtens, nach der juristischen Interpretation dieses Paragraphen, kein Zweifel darüber sein, daß das Quantum, was jetzt in der Zeit vom 1. Juli bis 1. Oktober erzeugt wird, der vollen Branntweinsteuer unterliegt, welche sich ergeben würde, wenn man die Gesammtproduktion diesen Staffeln sub⸗ summiert. Ich glaube, das ist erstens juristisch korrekt und zweitens sachlich gerecht. Es ist unzweifelhaft, daß die Folgen dieses Gesetzes zum theil in dem Preise bereits eskomptiert sind, da der Spiritus seit Frübjahr um etwa 5 S6 gestiegen ist. Die⸗ jenigen also, die jetzt Spiritus gebrannt haben und nach der Gültigkeit dieses Gesetzes zum Verkauf bringen, genießen auch bereits die Exportprämie sowie die Preissteigerung, die aus dem Gesetz folgt; sie können deshalb auch ganz gerechter Weise die erhöhte Brennsteuer tragen. Wollte man aber einer anderen Interpretation folgen, so würde nichts übrig bleiben, wie das Gesetz am 1. Oktober in Kraft treten zu lassen; denn wenn nur der vierte Theil des Normalsatzes der Brennsteuer erhoben werden sollte, d. h. wenn man berechnete, wieviel hätte von der gesammten Produktion in diesem Betriebsjahre 18945395 nach der betreffenden Steuer⸗ staffe!l im Ganzen an Brennsteuer gezahlt werden müssen, und wenn man in Rücksicht darauf, daß das Gesetz nur drei Monate in diesem Betriebsjahr, d. h. vom 1. Juli bis 30. September, Gültigkeit hat, von dem errechneten Gesammt⸗ betrag der Brennsteuer, die auf ein Hektoliter der ganzen Produktion entfallen würde, nur ein Viertel erhöbe, so würde der Satz der Brenn⸗ steuer vom 1. Juli bis 30. September viel zu minimal sein und geradezu zu einer ganz außerordentlich starken Ueberproduktion von den Brennereien, die jetzt überhaupt produzieren können, benutzt werden; damit aber wäre der Hauptzweck des Gesetzes, die Preise zu heben, für die nächste Kampagne vollkommen verloren, denn es würden sich so große Vorräthe für die neue Kampagne ansammeln, daß dieselben geeignet wären, die Preise wesentlich wieder herab— zudrücken.
Ganz anders würde die Sache liegen, wenn man die Regierungs⸗ vorlage angenommen hätte, die Brennsteuer vom 1. Juli in Kraft setzte, indem man vielleicht dem Gedanken folgte, pro 1. Juli bis
1. September nur den vierten Theil der Brennsteuer zu erheben, und