1895 / 130 p. 15 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 01 Jun 1895 18:00:01 GMT) scan diff

Nichtautliche Kurse. Fonds und Pfandbriefe. Srl 8 Ta. Stuce iu *

Kottb. St. 1. 39 Duisburger do. Glauchauer do. 94 ildesheim do. Gladb. do.

Mühlh. Ruhr, do. Wands keck. do. 1 Wittener do. 1882

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Eisenbahn⸗ Obligationen.

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Eisenbahn⸗Stamm⸗ nud Stamm⸗Brior.⸗Aktien. Dividende pro Isos iss 385. g. T. Stũde zu]

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Bank⸗Aktien. Dividende xxo 1883 1804 85. 8. T. St. zu

Erfurt. Bk. 66 30 / 47 5 Kieler Bank... 85 8 Posen. Sprit ⸗Bk. J reuß. Leihh. w. 6 n. Wftf. Bk. ph. 3 Schwarzb. B. MM / 5

Obligationen industrieller Gesellschaften. g6. 8⸗T. Stüce zu 1

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Berlin. Zichor. xz. 1035 4 1.1.7 1000 u. S οσ —– Portl Zem. Germania 4 1.4.10

Indnustrie⸗Aktien. (Divldende ist event. für 1893/84 resp. für 1834 95 angegeben) Dividende pro 1893 1894 8f. 8.⸗T. Std. zu]

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Aach. Kleinbahn. 25 414 Alfeld Gronau.

t Kohlenw. Annener Gůst. kv. Ascan. Chem. kv. Bauges. CitvSP 0 do. f. Mittelw.— Bauges. Ostend. O Berl. Aquarium 1 do. Zementbau 12

do. Wk. Snk. Vz Birkenw. Baum. Braunschw Pfrdb Brsl. Br. Wie Brodfabrik .. Carol. Brk. Offl. Centr.⸗ Baz. f. F. Chemnißz. Baug. do. Farb. Körn.

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Deutsche Asphalt do. V Petr. Et. Ellenbrg. Kattun Fagonschm. St. 3 ankf. Brau. kv. elsenk Gußstahl

Gr. Berl. Omnib. tz. gs Gummi Schwan. 12 Hagen. Gußst. k. 4

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eff - Rhein. Bw. 0 orzecslan 1 12 url. Pf 55 König Wilh. Käẽnigsbg. Masch. O Pfdb. V .A. 23 do. Walzmühle 4 Largens. Tuchf. ko 17 Leyr Joseft. Pap. 2

Lind. Srauerei kp. 22 Lothring. Eisenw Masch An. Bbg. Mel. Masch. V.

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Bersicherungs · Gesellschaften. Rrrz und Dividende Æ pr. Std Dividende pro 1893 1894

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SG. 2M Mοσ40042M 75 580 2ioo B Berl. Lnd. u. Wssp. 200 οονο.- 500M 120 125 18256 Berl. Feuerv⸗ G. 2M / b. 10002Mν 1M 170 28206 Berl agel A. G. 20 v. 100944 25 45 1425636 Berl. Leben v. G. 20M b. I000Mνυ 187 190 40006 Colonia, Fenerv. MM v. 1000Mνιν 300 400 S9806 Concordia, deby. 2M sMο v. 1000. 48 51 Dt. Feuerv. Berl. 2M / v. 1I000Mιυν 100 108 18406 Dt. Lloyd Berlin 2M v. 1000 200 Deutscher Phönix Mo v. 1000fl. 1090 110 75306 Dtsch. Trnẽy. V. 26 6/0 v. 24009 S0 100 16006 Dresd. Allg. Trsp. 10G /o. 100904 309 35456 Sůffeld Trangry. Io /o v. Cod dir 355 Elberf. Feuervers. 2M / od. 1000830 180 240 526556 ortuna, Allg. V. 2M . 1000 200 P7005 Bermania, Lebnsp. Mob. 500 45 45 11706 GSladh. Feuerders. 2M ed. 1000. 0 75 siiz5 Köln. agelvers S 20 e. οQ.; 8909 54 Koln. Rückvers. SG. WM / ov. M0 ν.· 0 40 10806 deipzig Uuervers. HM / ov. 1000729 7290 Magde. Feuerv. M0 /-9 v. 10000ν. 150 240 47756 6 v. 00 Mιν, 100 100 6206 Magdeb. Lebensv. 2609 x. 0 21 25 598 Magderg Rückherf. Gef. Id die. 16 Niederrh. Sũt.⸗ A. 100 . 500. 45 50 850 b; G Vordftern Cern. Z o v. iso cue 115 130 S235 Oldenb. Vers. G. M0 v. 500. 60 65 i450 . , 40 42 8516

reuß. Nat. Vers. 250 0. 400 νυ, 15 51 10026

rovidentia, 100) von 1000 fl. 35 43

h. Westf. Lloyd 1OMo v. 10002. 36 45 58806 Rh Went. KRückr. 105 ob. 100 3M, dg 6 go Sãchs. Rũckv. Ges. Ho /o v. 00. 75 56, 3 8306

Shles Feuerp. S WM op. MM αC, 80 90 18766 Thuringia, V. G. 20 / ob. 10002 150 370035 Transatlant. Gut. 06 . 15006 90 75

Union, Hagelers. M / v. oM Mir 80 90 6966 Viktoria. Berlin M / o v. 1000830 171 141606 Vestdtsch. V. B. 20 v. 900 24 sioboG Wilhelma, Magdeb. Allg. 100M 33 j825

Fonds⸗ und Aktien ⸗Börse.

Berlin, 1. Juni. in recht fester Haltung.

niedriger ein; im weiteren Verlauf blieb man fest.

Die von den fremden Börsenplätzen vorliegenden Tendenzmeldungen lauteten belanglos und boten wesentliche Anregung nicht.

Das Geschäft entwickelte sich im allgemeinen rege und gewann zeitweise in einigen Ultimowerthen größeren Umfang.

Der Kapitalsmarkt wies ziemlich feste Gesammt⸗ baltung auf für heimische solide Anlagen bei mäßigen Umsätzen. Deutsche Reichs und Preußische kon—⸗ solidierte Anleihen erhöhten zum theil ihre Notiz nicht unwesentlich.

Fremde, festen Zins tragende Papiere waren zu⸗ meist unverändert, Italiener etwas schwächer, russische Anleihen und ungarische Goldrenten still.

Der Privatdiskont wurde mit 130 notiert.

Auf internationalem Gebiet setzten Oesterreichische Kreditaktien etwas befestigt ein und stellten sich noch ferner höher, Franzosen eiwas anziehend, Lombarden wesentlich besser, Gotthard rubig, wie andere schweizer Bahnen, italienische Bahnen still.

Inländische Eisenbahnaktien waren zumeist fest, Marienburg · Mlawka besser uad Ostpreußen namentlich erheblich höher.

Bankaktien im allgemeinen fest; Diskonto⸗Kom⸗ mandit behauptet.

Industriewerthe recht lebhaft, Montanaktien be⸗ sonders vielfach im Werthe erhöht.

Breslau, 31. Mai. (W. T. B.) (Schluß ⸗Furse.) Bresl. Diskontobank 117,50, Bresl. Wechslbẽ. 106350, Kreditakt. 249 25, Schles. Bankverein 125, 90, Giesel Zement 190,00, Donnersmarck 139,00, Kattowitzer L050, Oberschles. Eis. S5, 60, Oberschles. Portl. Zem. 108,90, Oppelner Zement 118,25, Kramsta 139,59, Schles. Zement 165,50, Schles. Zink 207,00, Laurahütte 139, 25, Verein. Delfabr. S5, 50, Oesterr. Banknoten 168,05, Russ. Bankn. 220,65, Italiener S925, Bresl. elektr. Straßenb. 196,25, Caro Hegen⸗ scheidt Aktien 89, 10, Deutsche Kleinbabnen —, Breslauer Spritfabrik 136.00.

Frankfurt a. M., 31. Mai. (W. T. B.) Schluß⸗Kurse.) Londoner Wechsel 20,465, . Wechsel 81,125, Wiener Wechsel 168, 90, 3 G Reichs- Anl. 98,50, Unif. Egypter 165, 40, Italiener 858,70, 30 / port. Aal 26,30, 8 J amt. Rum. 150 090, 40 / o russ. Konsols 103, 80, 40/0 Russ. 1894 68,40, 4 060 Spanier 72.30, Gotthardb. 186 40, Mainzer 120,30, Mittel meerbahn 83,59, Lombarden 873, Franzosen 3643, Berliner Handelsgesellschaft 161,86. Darmftãdter 159,90. Diskento⸗Kommandit 223,90. Dresdner BVant 167 140. Mitteld. Kredit 105 59. Def. Kredit. aktien 337, Oest - ung. Bank 904. 00. Reiche b. 161,20, Laurahütte 139.20, Westeregeln 167. 30, 6 /o kons. Mex. S6, 40, Bochum. Guß. 160, 30, Privatdiskont 3.

Frankfurt a. M., 31. Mai. W. T. B.) Sffetten· Soꝛietãt. (Schluß) Desterr. Kreditakt. 3577, Franz. 3643, Lomb. 35] Zuschl., Gotthb. 1386 56, Distonto· Commandit Rs Ho. Bochumer Suß stahi 16082, Zaurahütte. 139.30, Portugiesen ——, Italien. Mittelmeerbahn = , weizer Nordoft⸗ bahn 141,89, Ital. Meridionaux —, Mexikaner 86. 90. Italiener S8, o, 3 c Reichs Anleiße—

Leipzig, 31. Mai. (B. T. B.) Schluß⸗Kurse) W sächstsche Rente 97, 55, 3 69 do. Anleike 163,35, Desterr. Banknoten 168,19, Zeitzer Paraffin. und Solarõl⸗Fabrik S5, 75, Mans felber Kuxe 275,00, Gr ige Freditanstalt ˖ Aktien 202 50, Kredit und Spark k zu Leipzig 122,25, Leipziger Bankaktien 140, 19, Sãchsische Bankattien 135 G6, Leipziger Kammgarn Spinnerei Aktien 176, 50, Kammgarn⸗ spinnerei Stõhr u. Co. 166 50, Altenburger Aktien.

rauerei 201,00, Zuckerfabrik Glauzig⸗Aktien 106,75,

uckexraffinerie Halle⸗Attien 156. 25, Kette Deut sche

lbschiffabrts Aktien Wb0, Thäringif ö. schaftẽ · Aktien 190, 25. Deutsche Spitzen Fabrik 210 50.

Bremen, 31 Mai. (W. T. BJ Kurfe dez Effekten · Makler Vereins) 5 M Nord. Woll kam. merei, und Kammgarnspinnerei⸗ Aktien 162 Gd. Duss Nordd, Lloyd. Attien 105 Gd. Bremer Woll. kämmerei 265 Br.

Damburg, 31 Mai. (W. T. B) (Schluß

31175636

Kurse.) b. Kommerzb. 12850, Nordd. Bank 148 09, e G. 152 50, Nordd. J. Sp. 156039

Die heutige Börse eröffnete ĩ Die Kurse setzten auf spekulativem Gebiet zum theil höher und vereinzelt

-C. Guano W. 128,10, .A. 10425, ie , e, g, gi gm, af,

Staats. A. 7.40, 31 60 do. Staatzr. ios, 16, 2 god s he Tüll , Weta

Bold in Barren pr. Nilogr. A788 Br., 2784 Gd.

Silber in Barren pr. Kilogr. 0 50 Br., 0 00 God.

Wechselnotierungen: London lang 20 435 Br., 206374 Gd., Lond. k. * Br., 20 41 Gd., Lond. Sicht 29474 Br. 20 44 Gd. Amsterdam Ig. 168,230 Br, 165,80 Gd. Wien Sicht 168,30 Br., 167,70 Gd. Paris Sicht 81,25 Br., 31,05 Gd. St. Petersburg 6. 2l8, 25 Br. 216.75 Gd. New. Jork ö 66 e. 4,17 Gd., do. 60 Tage Sicht 418 Br.,

Wien, 31. Mai. (W. T. B.) c Schluß⸗Kurse.) Dest. 1/39 Papierr. 101, 40, do. Silberr. 101,35, do. Goldr. 123,40, do. Kronenr. 191,50, Ungar. Goldr. 123,40, do. Kron. A. 99, 15. Dest. 60 Loose 158,25, Türk. Logse 86, 29, Anglo⸗Austr. 173,50, Landerbant ö do Dest. Kredit. 103 23 Üniönbant 340 oo, üng. Kreditb. 74 oh. Wien. Br. V. 166. S9, Vöh m.

Vs ob. Gikethaltabn 6,56. Ferd. Jio' db. ss, O), Deft. Staatsb. 430, 35, Lemb. Czer. 325,00, Lom⸗ barden 10275, Nordwestb. 288.75, Pardubitzer 223 65, Aly. Mont. ö, 39. Tabad - A. 230,00, . 105 45, Btsch. Plätze S3. b, ond. Wechfel 131,7, Pariser de. 4837, Napoleons 9, 653, Marknoten 59.9. Russ. Bantn. 1314, Bulgar. 1899

Wien, 1. Juni. (B. T. B.5 Fest. Ungar. Kreditakt. 475 509, Dest. Kreditakt. 403,25, Franzosen 431.75, Lombarden 10250, Elbethalbahn 392 00, Dest. Papierrente 101, 40, 40½ ung. Geldrente 12345, Dest. Kronen⸗Anleibe 101,55, Ung. Kronen⸗ Anleihe 9, 15. Marknoten 39. 47, er eon 965, Bankrereie 167,10, Tabackaktien 238 50, Länderbank 283350, Buschtierader Litt. B. Attien Turk. 33 6 .

ondsu, 31. Mai. (W. T. B.) (Schluß⸗Kurse.) Engl. 26, Kons. 1664, Preuß. 459 Konsols

Ital. 30g Rente S9, Lombarden gt, 48so 1889 Rufs. 2. S. 163, Kp. Türken 253, 40so Span. 723, 31 0, Ggypt. I013, Kwö/o unifiz. do. 103, 38 o/o Trib. Anl. 983, 6 M kons. Mex. 86k, Ottomanbank 183, Kanada Pacifie 5644, De Beers neue 201, Rio Tinto 166, 46,9 Rupees 58, 6 fund. argent. Anl. 734, 5 os9 Arg. Holdanleihe 574, 440 äußere do. 454, 309 Reichs Anl. 96, Griech. 8er Anl. 354, do. zer Monopol- Anl. 38, 400 Griech. Ser Anl. 39, Brasil. Sder Ani. 4, 5a so Western Min. 81, Platzdk. f, Silber 303. Neue Mexikaner v. 1893 82.

In die Bank flossen 193 600 Pfd. Sterl.

Paris, 31. Mai. (W. T. B.) Schluß. Kurse.) 3YM amort. Rente ——, 3 / Rente 102,40, Ital. 5 oο Rente S9. 55, 40,0 Ungarische Goldrent? Io sl. 400. Ruffen 1355 16350, 3 6, Ru ffen 15661. 3,4, 42 nnif. Egrpter . . fan. Anleihe (23. Bangue ortomane 727 00, Banque de Paris 795, 0, De Beers 532, Crédit foncier s53, Huanchaca⸗ Akt. 183, Meridional⸗ Att. 638.00, Rio Tinto Akt. 408, 19. Suezkanal. Akt. 3345, Ersd. Lyonn. 81500. Banque de France 3630, Tab. Ottom. 493, 06, Wechsel a. deutsche Plätze 1223, Lond. Wechsel kurz 25.204. Chequ. a. Lond. DV. 25, Wechsel Amsterd. kur 205 57, do. Wien kur; 204.87, do. Madrid kurz 441, 00, do. auf Italien 4B, Portugiesen 25.56, Portugiesische Tadack⸗Dbliag. 460. 4 869 Russen 84 658,20, Privatdiskont 15. Langl. Estats 128,12. Mailand, z. Mai. (B. T. B.) Ztalien. 390 Rente 96,174, Mittel meerbahn 50, Mer sdionaur oel, Wechsel auf Paris 104 673, Wechser auf Berlin 128.09, Banca Generale 45, 00, Banca d' Italia S563, r,, n 307. ö

t. Petersburg, 31. Mai. (W. T. B.) Wechsel London (3 Hitz 93, M, Wechsel Amsterdam 83 Mt) = Wechsel auf Berlin (6 Mt 4535, Wechsel Paris (3 Mt.) 36, 827, ⸗Imperials (Neu⸗ prägung) 742, Russische 450 Staatsrente S693, do. 36 7,90 Goldanleihe von 1894 144, do. 3 0 Geldanleihe von 1894 136, do. 5 og Prämien- anleihe von 1864 236, do. do. von 1866 223, do. 300 Pfandbriefe Adelsbank⸗Loose 2044. do. 43 0 Bodenkredit · Pfandbriefe 150, St. Petersburger Privat⸗Handelsbank 510, do. Diskonfobank 688, do. Internat. Bank 652, Russ. Bank für aus⸗ wärt. Handel 445, Warschauer Kommerzbank 4595, , 5 Oo. *

mfterdam, 31. Mai. (B. T. B.) (Schluß Kurse.) Desterr. Papierrente Mai ⸗Novbr. ö s, Oestr. Silberrente Jan. Juli verz. 833, Oest. Goldrente —, 4 0½90 ungar. Goldrente 107, Id er Rufssen (6. Em.) 1003, 4 90 do. v. I89 643. Tonv. Türken 253, 34 Eo holl. Anl. 101, 5d, gar. Transv.- C. , 6 0so Transvaal Warsch. Wiener Marknoten 55,29, Russ. Zollkup. 1983.

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ew⸗York, 51. Mai. (W. T. B.) (Schluß⸗ . Geld . Regierungsbonds Prozentsatz 1,

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Produkten und Waaren⸗Börse.

Berlin,. 1. Juni. (Amtliche Pr eis fest⸗ stellung von Getreide, Mehl, Del, Pe⸗ troleum a nee Rauh

Weizen (m von weizen) ver 1000 Kg. Lobo still. Termine flau. Get. t. Kündigungspreis Lokto 148 - 163 nach Qualitãt. Lieferungsqual. 159 M6, ver diefen Monat 157,50 156,560 bez, per Juli 16850 - 157,75 bez. per August ver September 160, 26 = 160 = 160535 159,25 bey, per Oktober 160, 50 160 bez.

Roggen ver 10909 Kg. Loko geschäftslos. Ter- mine niedriger. Gelündigt 1150 t. digungspreis 137 * Lokto 132 - 140 n. Q. Lieferung

2 2 137 4, inländ. guter ver diesen Monat 35 134,15 136 bez, per Juli 137,75 13675 bez., per

Westb. 4 50, 23. Nordbahn 36 Jo, Buschtierader Oltob

August per September 140 5—- 140 75— 149 . ber, per Stteber 14, 111. ,

Gerste per 1009 kg. Still. Futtergerste 108—- 139 ** mährische, isch 1 sh. * . K

as qual. pommerscher mittel bis guter 177 - 134, feiner 136- 146 beim, geringer preuß. mittel bis ger 127—

EGrbsen per 10090 kg. nach Qual., Viktoria · Erbsen 150 - 180 4, Futter⸗ 4 n, . . Qual. ggenme r. O u. 1 ver 100 brutto inkl. Sack. Termine ruhig. Geründi 30h Sack. Kündi⸗ ger n,. 1 . . bez. per . bez, E 9 ber . z., per Sep⸗ ũ per 109 kg mit Faß. Termine matter. Set. 2000 Ztr. KRundigungspreis 6 Loro mit Faß ohne Faß ver diesen Monat 16.4 , per Juli =, per August = ver Sextember 46 5 bez., Fer Ottober 46,5 bez, per November 457 S6, per Dezember 46, 8x 60

Petroleum. Raffiniertes Standard white) er 100 Eg mit , . von 100 Ztr. Termine unverãndert. ndigt -g. Kündigungs vreld

Loo per diesen Monat —= per September 22.5 4, per Oktober 227 M, per Nobember 229 s, per Dezember 23, 1᷑ 4 Sviritus mit 50 M Verbra gabe per 10601 2 100909 10000 nach Tralles. Gekünd. 1. Kündigungspreis M Loko ohne Faß Spiritus mit 70 M Verbrauchzabgabe ver 1001 à . ö. . nr, . nach . 53 ndigungspreis 6 o ohne Fa 39, 2 bez, per diesen Monat 4 36. Spiritus mit 50 M Berbrauchsabgabe ver 18601 2 1000 10000 / nach Tralles. Gekündigt L. Kündigungspreis * Loke mit Faß —. Spiritus mit 70 Verbrauchsabgabe. Lols wenig verändert, Gekündigt 1. Kündigungspreis 66 Loko mit Faß rer diesen Monat 47,7 42,6 -= 42,8 - 4257 bez., ver Juli 435. 1-43 - 43,2 X53, bej., ver August 43.4 —– 13,5 —= 43,4 bez., per Seytember 43, 43,8 -= 43,ů7 bez., ver Oktober 43 35 43, 4— 43,5 bez. Weizenmehl Nr. 00 23 00 - 21,25 bez., Nr. 0 21 2189,50 bez. Feine Marken über Notiz bezahlt. Roggenmehl Nr. Ou. 1 19,75 —- 1925 bez., de. feine Marken Nr. 9 u. 1 20, 50 - 19,75 bez., Nr. 0 1 höher als Nr. O u. L vr. 100 Kg br. inkl. 8

Roggenkleie 8,20 –— 8 40 bez.

Weizenkleie 8 00 - 5,20 bez.

Berlin, 31. Mai. Marktpreise nach Ermittelung des Königlichen Polizei⸗Präsidiums.

Vöchste Niedrigste

reise Der 100 kg für: ( * * k 5 1432 , 58 2 3 85 Erbsen, gelbe, zum Kochen 35 26 Speisebohnen, weiße... 0 25 ß . 3686 4—

Rindfleisch von der Keule 1 Kg. 1 69 1139 Sauchfleisch 1 Eg. ö 120 890 Schweinefleisch 1 Eg. 1 50 1 Kalbfleisch 1 Eg. . 160 1 mmelfleisch J kg.. 150 890 utter 1x9 2 55 1 35 Fier 60 Stuck . 4 2 Karpfen 1 g ö 2 20 1 Aale kd 2 60 1 20 ander . . 250 1 te 8 . 11 Barsche . 150 60 Schleie J 1 1 1 Bleie d Krebse 60 Stück... 15 2

Stettin, 31. Mai. (W. T. B.) Getreide⸗ markt. Weizen ruhig, loko neuer 156 160, per Mai⸗Juni 158,009, vr. Seytb.⸗-Okt. 161.09. Roggen loko matt, 135 138, pr. Mai⸗Juni 133,50, pr. Syt. Akt. 13825. Pommerscher Hafer loko 122 -= 126. KRäüäböl loko und,. pr. Mar 4550, pr. Sept. Oktober 46 20. Spiritus loko befestigend, mit 70 Konsfumsteuer 38 30. Petroleum loko 11.20.

Bosen, 31. Mai. (B. T. B.) Spiritus loko obne Faß (70er) 56 70, do. lIoko obne Faß (öder) 36,90. Still.

Köln, 31. Mai. (W. T. B.) Getreide markt. Weizen loko 15,5, fremder loko 16,75. Roggen hiesiger loko 13 75, fremder loko 1600. Hafer biesiger lokc 13,25, fremder 13,50. Räüböl loko S0. 06, pr. Mai pr. Oktober 48, 809 Br.

Hamburg, 31. Mai. (WB. T. B.) Getreide mar kt. loko fest, bolstein. Ioko neuer 155— 163. Roggen lolo et mecklenburg. loko neuer 154 - 156, russischer o 1 loko neuer 1063 105. Hafer u. Gerste fest. Rüböl (unv.) fest. loko 47. Spiritus still, pr. i / Juni 223 Br., pr. Juni⸗Juli 225 Br., pr. Juli⸗August

Br. pr. August⸗ September 223 Br. Kaffee ruhig. be, g. Sack. Petroleum leko ruhig, Standard white loko 7, 00.

Wien, 31. Mai. (B. T. S] Getreide. markt. Weizen pr. Mai Juni 7, 8 Gd., 7.50 Br., pr. Herbst 7,81 Gd, 7,83 Br. Roggen vr. , . 6 Gd., 8 Br., pr. Herbst 6 55 Gd. 6, 97 Br. 3 pr. ö e n . a. Hafer E. Juni ö 2 . T., .

6.35 Gd., 6,37 Br. ö

London, 31. Mai, (B. T. B.) Getreide- markt. (Schlußbericht. ) Sämmtliche Getreidearten sehr ruhig bei unveränderten Preisen.

Glasgow, 31. Mai. (W. T. B.) Roh

e isen. ed numbers warrant 43 s6. 1 d. Stetig. (Schluß.) numberg . 3 d. ;

Kochwaare 134 165 Æ

M 130.

zum Deutschen Reichs⸗Anze

Beson dere Beilage . ö. iger und Königlich Preußischen Staats⸗Anzeiger.

Berlin, Sonnabend, den 1. Juni

1895.

Entwurf eines Börsengesetzes.

IH. Allgemeine Bestimmungen über die Börsen und deren Organe.

Errichtung und Aufhebung von Börsen; Aufsicht über dieselben.

§1. ;

Die Errichtung einer. Börse bedarf, der Genehmigung der TZandesregierung. Diese ist befugt, die Aufhebung bestehender Börsen anzuordnen. 1 ö / .

Die Landesregierungen üben die Aufsicht über die Börsen aus. Sie können die unmittelbare Aufsicht den Handelsorganen (Handels⸗ kammern, kaufmännischen Korporationen) übertragen.

Der Aufsicht der Landesregierungen und der mit der unmittel- baren Aufsicht betrauten Handeltorgane unterliegen auch die auf den Börsenverkehr bezüglichen Einrichtungen der Kündigungsbureaus, Liqui- dationskassen, Liquidationsvereine und ähnlicher Anstalten.

Staatskommissar. §5 2.

Bei jeder Börse ist als Organ der Landesregierung ein Staats⸗ kommissar zu bestellen. Ihm liegt die Beachtung der Vorgänge an der Börse ob, sowie die Berichterstattung über hervorgetretene Mängel und über die Mittel zu ihrer Abstellung. . .

Mit Zustimmung des Bundesraths kann für einzelne Börsen die Thätigkeit des Staatskommissars auf die Mitwirkung beim ehren⸗ gerichtlichen Verfahren beschränkt oder, sofern es sich um kleine Börsen handelt, von der Bestellung eines Staatskommissars abgesehen

werden. P Bõrsenausschuß.

53.

Zur Begatachtung über die durch dieses Gesetz der Beschluß⸗ fassung des Bundesraths überwiesenen Angelegenheiten ist als Sach— verftändigenorgan ein Börfenausschuß zu bilden. Er besteht aus mindestens 9. Mitgliedern, welche vom Bundesrath in der Regel Auf je drei Jahre gewählt werden. Eine erneute Wahl ist zulässig. Die Wahl von zwei Dritteln der Mitglieder erfolgt auf Vorschlag der Organe der deutschen Börsen. Darüber, in welcher Anzahl diese Mitglieder von den einzelnen Börsen vorzuschlagen sind, bestimmt der Bundes rath.

Die Geschäftsordnung für den Ausschuß wird nach Anbörung desselben von dem Bundesrath erlassen; der letztere setzt auch die den Ausschußmitgliedern zu gewährenden Tagegelder und Reisekosten fest.

Böõrsenordnung.

§5 4.

. jede Börse ist eine Börsenordnung zu erlaffen.

Die Genehmigung derselben erfolgt durch die Landesregierung. Diese kann die Aufnahme beftimmter Vorschriften in die Börsen. ordnung anordnen.

Obligatorischer Inhalt der Börsenordnung. § 5.

Die Börsenordnung muß Bestimmungen treffen:

1) über die Börsenleitung und ihre Organe; 24

2) über die Geschäftszweige, für welche die Börseneinrichtungen bestimmt sind; ; . ;

X ö über die Voraussetzungen der Zulassung zum Besuch der örse; ö . ;

4) darüber, in welcher Weise die Preise und Kurse zu notieren sind.

§6.

Die Börsenerdnung kann fuͤr andere als die nach 5 5 Ziffer 2 zu bezeichnenden Geschäftszweige, sofern dies nicht mit besonderen Be⸗ stimmungen dieses Gesetzes (868 31, 39, 47, 48) im Widerspruche steht, die Benutzung von Börseneinrichtungen zulassen. Ein Anspruch auf die Benutzung erwächst in diesem Falle für die Betheiligten nicht.

Fälle des Ausschlusses vom Börsenbesuche.

7.

Vom Börsenbesuche sind auggeschlossen:

1) Personen weiblichen Geschlechts;

2) Personen, welche sich nicht im Besitz der bürgerlichen Ehren⸗ rechte befinden; . .

3) Personen, welche infolge gerichtlicher Anordnung in der Ver—⸗ fügung über ihr Vermögen beschränkt sind;

4 Personen, welche wegen betrüglichen Bankerutts rechtskräftig verurtheilt sind; .

5) Personen, welche wegen einfachen Bankerutts rechtskräftig verurtheilt sind; . . n. . Personen, welche sich im Zustande der Zahlungsunfähigkeit

efinden;

7) Personen, gegen welche durch rechtskräftige oder für sofort wirksam erklärte ehrengerichtliche Entscheidung auf Ausschließung von dem Besuch einer Börse erkannt ist.

Die Zulassung oder Wiederzulassung zum Börsenbesuch kann in den Fällen unter 2 und 3 nicht vor der , des Ausschließungs⸗ grundes, in dem 6. unter 5 nicht vor Ablauf von sechs Monaten, nachdem die Strafe verbüßt, verjährt oder erlassen ist, erfolgen; sie darf in dem letzteren Fall und ebenso in dem Fall unter nur statt— finden, wenn der Börsenvorstand den Nachweis für geführt erachtet, daß die Schuldverhältnisse sämmtlichen Gläubigern gegenüber durch Zahlung, Erlaß oder Stundung geregelt sind. Einer Person, welche im Wiederholungsfall in Zab lun ge un flistg eit oder in Konkurs gerathen ist, muß die Zulassung oder Wieder⸗ zulassung mindestens für die Dauer eines Jahres verweigert werden. In dem Falle unter 4 ist der Ausschluß ein dauernder.

Die Börsenordnungen können weitere Ausschließungsgründe fest⸗

en.

Auf Antrag der Börsenorgane kann die Landesregierung in be—

er, Fällen Ausnahmen von den Vorschriften über die Aus— schließung vom Börsenbesuche zulassen.

Handhabung der Ordnung an der Börse.

§ 8.

Die Börsenaufsichtsbehörde ist befugt, zur Aufrechthaltung der 21 * und für den Geschäftsverkehr an der Börse Anordnungen zu erlassen. ]

Die Handhabung der Ordnung in den Börsenräumen liegt dem Börsenvorstande ob. Er ist befugt, Personen, welche die Ordnung oder den Geschäftsverkehr an der Hese stören, sofort aus den Börsen⸗ räumen zu entfernen und mit zeitweiliger Ausschließung von der Börse oder mit Geldstrafe zu bestrafen. Das He maß beider Strafen wird durch die Börsenordnung festgesetzt. Die Ausschließung von der Börse kann mit Genehmigung der Börsenaufsichtsbebörde durch Anschlag in der Börse bekannt gemacht werden.

Gegen die Verhängung der Strafen findet innerhalb einer durch die ö festzusetzenden Frist die Beschwerde an die Börsen⸗ Aufsichts behörde statt. ;

Finden sich an der Börse Personen zu Zwecken ein, welche mit der Ordnung oder dem Geschäftsverkebr an, derselben unvereinbar sind, so ist ihnen der Zutritt zu untersagen.

Ehrengerichtliches Verfahren. 1) Ehrengericht. § 2.

An jeder Börse wird ein Ehrengericht gebildet. Es besteht, wenn die unmittelbare Aufsicht über die Börse einem Handelsorgan §z 1 Ab. 2) übertragen ift, aus der Gesammtheit oder einem Aus schuß dieses Aufsichtsorgans, andernfalls aus Mitgliedern, welche don den Börsenbesuchern oder den Börsenorganen gewählt werden. Die näheren Bestimmungen über die Zusammensetzung des Ehrengerichts werden von der Landesregierung erlassen.

2) Zustãndigkeit des Ehrengerichts.

10. Das Ehrengericht zieht zur Verantwortung Börsenbesucher, welche im Zusammenhang mit ibrer Thätigkeit an der Börse sich eine unehrenhafte Handlung haben zu schulden kommen lassen.

3) Mitwirkung des Staatskommissars.

§ 11. Von der Einleitung oder Ablehnung eines ehrengerichtlichen Ver⸗ fahrens ist der Staatskommissar (5 2) zu unterrichten. Er kann die Einleitung eines ehrengerichtlichen Verfahrens verlangen. Diesem Verlangen sowie allen von dem Kommissar gestellten Beweisanträgen muß stattgegeben werden. Der Kommiffar hat das Recht, allen Ver⸗ handlungen beizuwohnen und die ihm geeignet erscheinenden Anträge sowie Fragen an den Beschuldigten, die Zeugen und Sachverständigen in stellen.

4 Voruntersuchung.

§ 12. Zur Vorbereitung der Hauptverhandlung kann das Ehrengericht einem Mitglied die Führung einer Voruntersuchung übertragen. In der Voruntersuchung wird der Beschuldigte unter Mittheilung der Beschuldigungs punkte vorgeladen und, wenn er erscheint, mit feinen Erklärungen und Anträgen gehört.

Zeugen und Sachverständige dürfen nur unbeeidigt vernommen

werden.

5) Einftellung des Verfahrens. § 13.

Mit ö des Staatskommissars kann das Ehrengericht das Verfahren einstellen, andernfalls ist die Hauptverhandlung an⸗ zuberaumen.

6b) Hauptverhandlung. 8 14.

Die Hauptverhandlung vor dem Ehrengerichte findet statt, auch wenn der Beschuldigte nicht erschienen ist. Sie ist nicht öffentlich. Das EGhrengericht kann die Oeffentlichkeit der Verhandlung anordnen. Die Anordnung muß erfolgen, falls der Staatskommissar oder der Beschuldigte es beantragt, sofern nicht die Vorausetzungen des 5 173 des Gerichts verfassungsgesetzes vorliegen. . .

Der Beschuldigte ist befugt, sich des Beistandes eines Ver— a,. zu bedienen. l . as Ehrengericht ist berechtigt, Zeugen und Sachverständige vor⸗ zuladen und eidlich zu vernehmen. ; K

Die Strafen bestehen in Verweis sowie in zeitweiliger oder dauernder Ausschließung von der Börse.

SGrgiebt sich, daß keine unehrenhafte Handlung, sondern nur eine Störung der Ordnung oder des Geschäftsverkehrs an der Börse vor— liegt, so kann die Bestrafung gemäß 5 8 Abf. 2 durch das Ehren⸗ gericht stattfinden. ;

§ 16.

Die Entscheidung wird in der Sitzung, in welcher die mündliche Verhandlung geschloffen wird, unter Angabe der Gründe verkündet oder spätestens mit Ablauf einer Woche nach dem Schluß der Ver⸗ handlung dem Staatskommissar und dem Beschuldigten in einer mit Gründen versehenen Ausfertigung zugestellt.

Dem nicht erschienenen Beschuldigten ist auch die verkündete Entscheidung zuzustellen.

Das Ehrengericht kann in der Entscheidung anordnen, daß und auf welche Weise sie öffentlich bekannt zu machen ist.

Das Ehrengericht kann, wenn auf zeitweilige oder dauernde Aus⸗ schließung von der Börse erkannt ist, anordnen, daß die Wirkung der Entscheidung sofort eintrete.

7) Berufung.

§17.

Gegen die Entscheidung des Ehrengerichts steht sowohl dem Staats kommissar al dem Beschuldigten die Berufung an die periodisch zu bildende Berufungs kammer offen.

Die Berufungskammer besteht aus einem Vorsitzenden und sechs . Der Verf me wird von dem Bundetrath bestimmt. Die Beifitzer werden von dem Börsenausschuß aus seinen euf Vor schlag der Börsenorgane berufenen Mitgliedern gewählt; von den Beisitzern dürfen nicht mehr als zwei derselben Börse angehören.

ö den Vorsitzenden und die Beisitzer werden in gleicher Weise Stellvertreter hestellt. J 35

In einer Spruchsitzung dürfen nicht mehr als zwei Beisitzer mit⸗ wirken, welche derselben Börse angehören.

8

518. . Die Einlegung der Berufung geschieht zu Protokoll oder schrift⸗ lich . dem K welches die anzugreifende Entscheidung er⸗ lassen hat. ⸗. s Die 3. zur Einlegung der Berufung beträgt eine Woche. Sie beginnt, falls die Entscheidung verkündet worden ist, für den Staats kommifsar und den erschienenen Beschuldigten mit der Verkündung, im übrigen mit der Zustellung der Entscheidung. §189. . Nach Einlegung der Berufung ist dem Staatskommissar sowie dem Beschuldigten, sofern es nicht bereits geschehen, die angefochtene Entscheidung, mit Gründen versehen, zuzustellen.

§ 20. .

Zur schriftlichen Rechtfertigung der Berufung steht demjenigen, der sie rechtzeitig eingelegt hat, eine Frist von einer Woche offen. Sie beginnt mit dem Ablauf der Einlegungsfrist oder, wenn zu dieser Zeit die Entscheidung noch nicht zugestellt war, mit deren Zustellung.

§ 1.

Die Berufungsschrift des Beschuldigten und die etwa eingehende Rechtfertigung wird dem Staatskommissar, die Berufungsschrift nnd die Rechtfertigung des Stagtskommissars dem Beschuldigten mit- etheilt. Innerhalb einer Woche nach der Mittheilung kann eine

eantwortungsschrift eingereicht werden.

S 22. Die Fristen jur Rechtfertigung und zur Beantwortung der Berufung können auf Antrag von dem Ehrengerichte verlängert werden.

5 23.

Nach Ablauf der in den §§5 18, 20, 21 und 22 besti mnmten Friften werden die Akten an die Berufungskammer eingesandt. Zu der Verhandlung ist der Beschuldigte vorzuladen und der Staafs⸗ kommissar zuzuziehen.

Die Berufungskammer kann zur Aufklärung des Sachverhalts vorherige Beweiserbebungen veranlassen.

Auf das Verfahren vor der Berufungskammer finden die Bor⸗ schriften der 11, 14, 15 und 16 Anwendung.

8) Allgemeine BestimmungLen.

§ 24.

Ueber jede Vernehmung n Voruntersuchung und über die Hauptverhandlung ist durch einen vereideten Protokoll führer ein Pro⸗ tokoll aufzunehmen.

5 25.

Neben der Strafe kann auf vollständigen oder theilweisen Ersatz

der durch das Verfahren entstandenen baaren Auslagen erkannt werden,

. 1 Die Gerichte sind verpflichtet, dem Ersuchen des Ehrengerichts sowie der Berufungskammer um Vernehmung von Zeugen und Sach⸗ derstãndigen zu entsprechen. . . . .

Die mit der Aufsicht über die Börsen betrauten Organe sind verpflichtet, Handlungen der Börsenbesucher, welche zu einem ehren- gerichtlichen Verfahren Anlaß geben, zur Kenntniß des Staatskom missars oder, wenn ein solcher nicht bestellt ist, zur Kenntniß des Ehren—⸗ gerichts zu bringen.

Börsenschiedsgericht. § 28.

SESEine Vereinbarung, durch welche die Betheiligten sich der Ent⸗ scheidung eines Börsenschiedsgerichts unterwerfen, ist nur verbindlich, wenn jeder der Betheiligten Kaufmann oder für den betreffenden Ge— schäftszweig in das Börsenregifter (58 31) eingetragen ist oder wenn die Unterwerfung unter das Schiedsgericht nach Entstehung des Streit⸗ falls erfolgt.

II. Feftstellung des Börsenpreises und Ma klerwesen.

Festftellung des Börsenvreises.

§ 29.

Soweit bei Waaren oder Werthpapieren der Börsenpreis amtlich festgestellt wird, erfolgt die Feststellung sowohl für Kassa⸗ wie für Zeitgeschäfte durch den Börsenvorstand.

Als Börsenpreis ist derjenige Preis festzusetzen, welcher nach der wirklichen Geschäftslage des Verkehrs am Börsenorte den gemeinen Handelswerth darstellt.

Kursmakler. § 30.

Zur Mitwirkung bei der amtlichen Feststellung des Börsenvreises von Waaren und Werthpapieren sind aus dem Kreise der Vermittler besondere Hilfspersonen (Kursmakler) auszuwählen, welche der Aufsicht des Börsenvorstandes unterstehen.

Sie werden von der Landesregierung nach Anhörung der Börsen⸗ organe bestellt und entlassen. Vor Antritt ihrer Stellung leisten sie den Eid, daß sie die ihnen obliegenden Pflichten getreu erfüllen wollen.

S 31.

Wird ein ohne die Vermittelung eines Kursmaklers abzeschlossenes Geschäft in Waaren oder Werthvapieren, bei denen eine amtliche Feftftellung des Börsenpreises erfolgt, nicht sofort von einer der Par⸗ teien oder dem Vermittler auf schriftlichem Wege zur Kenntniß des Börsenvorstandes oder eines Kursmaklers gebracht, so erwächst für das Geschäft ein Anspruch auf Berücksichtigung bei der Preisfest⸗ stellung nicht und bleibt es von der Benutzung der Börseneinrich⸗ tungen ausgeschlossen.

8 37

Die Kursmakler dürfen in den Geschäftszweigen, für welche sie bei der amtlichen Feststellung des Börsenpreises mitwirken, nur insoweit für eigene Rechnung oder in eigenem Namen Handelsgeschäfte schließen oder eine See ,. für die von ihnen vermittelten Geschäfte über⸗ nehmen, als dies zur Ausführung der ihnen ertheilten Aufträge nöthig . dn. Gültigkeit der abgeschlossenen Geschäfte wird hierdurch nicht zerũhrt.

Die Kursmakler dürfen, soweit nicht die Landesregierung Aus- nahmen zuläßt, kein sonstiges Handelsgewerbe betreiben; sie dürfen auch nicht zu einem Kaufmann in dem Verhältniß eines Pro⸗ kuristen, Handlungsbevollmächtigten oder Handlungsgehilfen stehen. Zu keinem Geschäft dürfen sie die Einwilligung der Parteien oder deren Bevollmächtigten anders annehmen, als durch ausdrückliche und persönliche Erklärung; es ist ihnen weder erlaubt, von Abwesenden Aufträge zu übernehmen, noch sich zur Vermittelung eines Unter⸗ hͤndlers zu bedienen.

F 33.

Die im Art. 67 Abs. 2, im Art. 71 Abs. 1 und in den Art. 72 bis 74, 76, 79 bis 83 des Handelsgesetzbuchs enthaltenen Vorschriften finden auf die Kursmakler Anwendung.

Das von dem Kursmakler zu führende Tagebuch muß vor dem Gebrauche Blatt für Blatt mit fortlaufenden Zahlen bezeichnet und dem Börsenvorstande zur Beglaubigung der Zahl der Blätter ver- gelegt werden. ö

Wenn ein Kursmakler stirbt oder aus dem Amt scheidet, ist sein Tagebuch bei dem Börsenvorstande niederzulegen.

§ 34. .

Für die Vermittelung von Börsengeschäften findet eine amtliche Bestellung von Handelsmaklern im Sinne des Artikels 65 des Han delsgesetzbuchs nicht statt; die bisher erfolgten Bestellungen verlieren ihre Wirksamkeit. ;

Zur Vornahme der nach den Artikeln 311. 343, 348, 354, 357, 365, 3866 und 357 des Handelsgesetzbuchs durch einen Handels makler zu bewirkenden Verkäufe sind auch die Kursmakler sowie die sonst zur Vornahme von Verkäufen der bezeichneten Art oder von Versteige⸗ rungen öffentlich ermächtigten Handels makler befugt.

Befugnisse des Bundesraths. § 35.

Der Bundesrath ist befugt; . .

1 eine von den Vorschriften im 5 29 Abs. 1 und in den 55 30 und 31 abweichende amtliche Feststellung des Börsenpreises von Waaren oder Werthpapieren für einzelne Börsen zuzulassen;

2) eine amtliche Feststellung des Börsenpretses bestimmter Waaren allgemein oder für einzelne Börsen vorzuschreiben;

3) Bestimmungen zu erlassen, um eine Einheitlichkeit der Grund⸗ sätze über die den ö von Wagrenpreisen zu Grunde ju . Mengen und über die für die Festftellung der Preise von

erthpapieren maßgebenden Gebräuche herbeizuführen.