4 . Darüber zu bestimmen, welcher . die auf Grund eiger Straf⸗
Mit Recht ist her⸗
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dem Staatskommissar nicht übertragen.
anstatt eines Handelsorgans mit der unmittelbaren Aufsicht betraute staatl iche hörde als „Börsenaufsichtsbehörde' bezeichnet wird. Unter dem Ausdruck Börsenorganen endlich faßt der Entwurf den Börsenvorstand und das demselben etwa vorgesetzte Handelsorgan zu⸗ sammen, so daß je nach Befinden der Landesregierung die eine oder die andere Stelle oder auch beide zusammen mit den den Börsen⸗ organen zugewiesenen Aufgaben (568 7. 9, 30) betraut werden können.
Um der Landesregierung eine wirksame Handhabung der Aufsicht über die Börse zu ermöglichen, ist es erforderlich, daß sie stets in reger Fühlung mit dem Börsengetriebe bleibt und jederzeit unmittelbar von beachtenẽwerthen Vorgängen innerhalb 3 in - Kenntniß gesetzt wird. Eine solche Verbindung zwischen der Landez regierung und der einzelnen Börse herzustellen, ist die Aufgabe des Stgats⸗ kom missars, dessen Bestellung der 82 des Entwurfs vorschreibt. Er soll, soweit es zur Erreichung jenes Zwecks nöthig wird, sich in dem Verkehr an der Börse bewegen und über die Entwicklung der Formen des Börsenhandels dauernd auf dem Laufenden erhalten, um 5 als unparteiischer Beobachter die Aufmerksamkeit der Landesregierung auf etwa bervortretende Mißbräuche hinlenken und zugleich die Mittel zu ibrer Beseitigung angeben zu können. Bereits das österreichische Gesetz vom 1. April 1875 (6 4) enthält die Institution eines bei jeder Börse zu bestellenden Börsenkommissars, welcher auch die Ober⸗ aufsicht an der Börse führt. Diese letztere Funktion hat der Entwurf Dagegen wird die allgemeine Thätigkeit des Kommissars durch die Wahrnehmung derjenigen be— sonderen Obliegenheiten Anregung und Befruchtung gewinnen, welche ihm, wie unten näher zu begründen, zur Wahrnehmung des öffent⸗ . Interesses im ehrengerichtlichen Verfahren zugewiesen werden müssen. Daß ein unbefangener und zuverlässiger Beobachter sich von den Vorgängen an der Börse fortlaufend in Kenntniß erhält, wird dazu dienen, dem weit verbreiteten Mißtrauen gegen die Börse, soweit es auf Unkenntniß der Uebertreibung beruht, entgegenzuwirken.
Da bei kleinen Börsen ein ausreichender Wirkungskreis für den Staatskommissar nicht überall vorhanden sein dürfte, auch deren Ge⸗ triebe von der Landesregierung leichter übersehen werden kann, so ge⸗ stattet der Entwurf im zweiten Absatz des 52. daß mit Zustimmung des Bundesraths für solche Börsen von der Bestellung eines Staats—⸗ kommiffars ganz abgesehen werden kann, während bezüglich der übrigen Börsen nur die Erwägung vorbehalten bleibt, ob es thunlich erscheint, bei einzelnen von ihnen die Thätigkeit des Staatskommissars auf die Mitwirkung im ehrengerichtlichen Verfahren zu beschränken.
Von einer Betheiligung des Reichs an der fortlaufenden Aufsicht über die Börsen ist abgesehen worden, weil es demselben an den Organen fehlt, welche zur Ausübung unmittelbarer Einwirkung auf die Börsenverhältnisse geeignet wãren und weil die Prüfung und Berück⸗ sichtigung der örtlichen Verhältnisse und Bedürfnisse im einzelnen nicht wohl Sache der Reichs gewalt sein kann. Dagegen erscheint es geboten, daß be⸗ hufs Wahrung der das ganze Reichsgebiet berührenden Interessen die Einheitlichkeit der allgemeinen Grundsätze, wie sie reichsgesetzlich an⸗ gebahnt werden soll, so auch in ihrer weiteren Ausbildung durch fort⸗ gesetzte Mitwirkung der Reichsorgane gewährleistet wird. Eine der⸗ artige Mitwirkung wird zum theil durch laufendes Benehmen der Reichs⸗Verwaltungsbehörden mit den Landesregierungen erfolgen können. Hinsichtlich einer Reihe von Punkten aber muß dem Reich die un⸗ mittelbare Verfügung im Gesetze vorbehalten werden. Die Gebiete, auf denen sonach der Entwurf dem Bundestath eine Anordnungs—⸗ befugniß beilegt, sind die folgenden: - ‚
I) In Bezug auf die Festftellung des Börsenpreises soll nach § 35 der Bundesrath befugt sein:
A. eine amtliche Feststellung des Börsenpreises bestimmter
Waaren allgemein oder für einzelne Börsen vorzuschreiben, b. Bestimmungen ju erlassen, um eine Einheitlichkeit der
Grundsätze über die den Notizen von Waarenpreisen zu Grunde zu legenden Mengen und über die für die Preis- notizen von Werthvapieren maßgebenden Gebräuche herbei⸗ zufũhren.
2) Im Cmissionswesen überträgt 5 40 dem Bundesrath die all⸗ gemeine Befugniß, Anordnungen zu treffen über die Voraus⸗ setzungen der 56, von Werthyapieren zum Börsenhandel und die Aufgaben der Zulassungsstellen.
In Bezug auf das Börsen⸗Termingeschäft soll nach 55 46, 47 der Bundesrath befugt sein, den Börsen⸗Terminhandel und den zu einem solchen sich ausbildenden Geschäftsverkehr in Werth— papieren wie in Waaren zu untersagen oder von Bedingungen abhängig zu machen. ;
Ferner kann nach 5 46 der Bundesrath die Lieferungs⸗ qualität des an den deutschen Börsen auf Termin zu liefernden Getreides feststellen .
Die Börsen⸗Enquste⸗Kommission hatte außerdem noch in Vor⸗ schlag gebracht, dem Bundesrath die Befugniß beizulegen, über die Geschäftszweige, welche zum Gegenstand des Börsenhandels gemacht werden dürfen, allgemeine Anordnungen zu erlassen. Bei näherer ö hat indessen ein vraktisches Bedürfniß, dies neben den dem Bundesrath sonst schon zustehenden Befugnissen noch besonders zum Ausdruck zu bringen, nicht anerkannt werden können.
Die Vielseitigkeit und Bedeutung der dem Bundesrath über⸗ tragenen, eine umfassende, sachliche Information voraussetzenden Funk⸗ tionen — denen noch die ihm durch die S5 2 und 37 Ziff. Lein—⸗ geräumte Ermächtigung, Ausnahmen in Bejug auf die Bestellung eines Staatskommissars und in Bezug auf die Kursfestsezung zu ge⸗ statten, hinzutritt — macht den Beirath durch Sachverständige uner⸗ läßlich. Dem Bundesrath zu überlassen, sich einen solchen Beirath in jedem einzelnen Falle zu bilden, ist wegen des damit verbundenen Zeitverlustes und des zu befürchtenden Mangels an Gleichmäßigkeit in der Erstattung der Gutachten nicht rathsam. Vielmehr empfiehlt es sich, dem Bundesrath ein jederzeit bereites Organ an die Hand zu geben, welches im stande ist, auf die Beschaffung und Ergänzung der nöthigen Unterlagen ein dauerndes Augenmerk zu richten und sich mit den einzelnen Börsen fortlaufend im Benehmen zu halten. Die dem Bundesrath übertragene Reihe von Anordnungẽ—⸗ befugnissen steht unter sich in einem inneren Zufammenhang und nur eine die gesammte Börsentechnik beherrschende und in ihrer Entwick⸗ lung beobachtende Instanz, bei welcher sämmtliche das Börsenwesen berührende Interessen vertreten sind, wird in der Lage sein, diesem inneren Zusammenhange gerecht zu werden und die genügende Vor— bereitung der Beschlüsse zu sichern. Auch in den betheiligten Kreisen dürfte ein solches Organ größeres Vertrauen genießen, als eine für den Einzelfall zusammengerufene Kommission.
Hiernach bestimmt der Entwurf im 8s 3, daß zur Begutachtung über die der Beschlußfassung des Bundegraths äberwiesenen Ange— legenheiten ein Börsenausschuß zu bilden ist. Diese Schöpfung trägt nicht etwa den Charakter einer ständigen, dem Organismus der Reichs verwaltung eingefügten Behörde. Der Ausschuß stellt sich viel- mehr einerseits, und zwar nach der überwiegenden Anzahl seiner
Mitglieder, als eine Gesammtvertretung der Interessen aller deutschen a dar, während gleichzeitig die Hinzuziehung und Mitwirkung der außerhalb der Börse stehenden Berufs, und Erwerbskreise, wie der Landwirthschaft, der Müllerei, der größeren Industriegrupven und auch des kaufenden Publikums gesichert wird. Derjenigen Kategorie von Mitgliedern des Börsenausschusses, welche auf Vorschlag der Organe der deutschen Börsen gewählt sind, überweist der Entwurf noch eine besondere Funktion, indem aus ihnen nach § 17 die bei⸗ sitzenden Mitglieder der Berufungskammer für ehrengerichtliche An⸗ gelegenheiten hervorgehen sollen.
Daß die formelle Rechtswirksamkeit der Anordnungen des Bundes- raths von der zuvorigen Anhörung des Börsenausschusses nicht ab. hängig, sowie daß der Bundesrath in seinen Entschließungen an die Gutachten desselben nicht gebunden ist, bedarf keiner weiteren Aus⸗
führung.
Während hinsichtlich der oben hervorgehobenen Punkte dem Bundes⸗ rath überlassen ist, für die erforderliche Einheitlichkeit der Grundsätze im Wege der Ausführung des Gesetzes Sorge zu tragen, muß left für die äußere wie für die innere Organisation der Börse ein gewisses
e reha der Uebereinstimmung durch das Gesetz selbst festgelegt wer
Eine in den grundlegenden Bestimmungen feststehende Börsen⸗ organisation und Disciplin ist i für die Handhabung der gesetz⸗ li Einzel vorschriften unentbehrlich. An den meisten Börsenplätzen gelten schon jetzt Börsenordnungen, welche jedoch in dem Umfang und der Schärfe ihrer Bestimmungen erheblich von einander abweichen. Der Entwurf macht im 5 4 den Erlaß einer Börsenor dnung allen Börsen zur Pflicht und giebt durch die Vorschrift, daß die Börsenordnung der Genehmigung der Landesregierung bedarf, der letzteren die nöthige Handhabe, um auf die Regelung der Börsenverhältnisse in jeder Richtung maßgebend einzuwirken. Dafür, welche Angelegenbeiten die Börsenordnung in den Kreis ihrer Regelung einzubeziehen hat, giebt der 5 5 die allgemeinen Merkmale. Ferner bezeichnet der 5 7 diejenigen Personen, von denen der Börsenverkehr unter allen Umständen freigehalten werden soll, wobei es den Börsenordnungen überlassen bleibt, etwaige weitere Fälle der Ausschließung hinzuzufügen. Die Grenze zwischen der reichsgesetzlichen Regelung und dem Ermessen der Börsenordnungrn ist so gejogen, daß auf die Seite der ersteren nur diejenigen Ausschließungsgründe fallen, welche nach allgemeiner oder überwiegender Anschauung zum Besuche der Börse unfähig machen und in zahlreichen Börfenordnungen schon jetzt berücksichtigt sind. Eine ähnliche Aufzählung wie der Entwurf enthält der 5 5 des österreichischen Gesetzes vom 1. April 1875. Die weiterhin folgenden Bestimmungen betreffen die Regelung und Handhabung der äußeren Ordnung des Börsenverkehrs . . Ahndung unehrenhafter Handlungen der Börsen⸗ e sucher. Den Erlaß allgemeiner Bestimmungen für die Ordnung und den Geschäftsverkebr an der Börse übetweist der Entwurf im S8 in erster Linie der Börsenaufsichtsbehörde, also den mit der unmittel⸗ baren Aufsicht betrauten Handelsorgan oder der zuständigen staat⸗ lichen Aufsichtsbehörde. Die Handhabung der erlassenen Be⸗ stimmungen aber wird als ein Ausfluß des Böͤrsenhausrechts dem Börsenvorstand übertragen, welchem, soweit die Börsenaufsichts⸗ behörde von ihrer Befugniß keinen Gebrauch macht, auch der Erlaß der allgemeinen Ordnungsvorschriften zufällt. Er hat Personen, welche die Ordnung oder den Geschäftsverkehr stören oder welche sich, abschon durch den 5]? oder durch die Börsenordnungen ausgeschlossen, an der Börse einfinden, aus den Börsenräumen zu entfernen. Daneben soll ihm, um einem wiederholt, namentlich aus Börsenkreifen selbst, be— klagten Mangel abzuhelfen, unter Vorbehalt der Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde, das Recht der Verhängung einer Ordnungsstrafe in Gestalt der zeitweiligen Ausschließung von der Börse oder in Gestalt einer Geldstrafe zustehen. Das Höchstmaß dieser Strafen festzusetzen, muß den Börsenordnungen überlassen leiben, da die Verhältniffe, nach denen die Zulässigkeit und Wirtsamkeit einer mehr oder weniger weit⸗ gehenden ordnungspolizeilichen Ahndung zu beurtheilen ist, an den verschiedenen Börsen zu verschiedenartig sind, um die Festsetznng eines gleichen Höchstmaßes für alle Plätze zuzulassen. Das dem Ermessen der Börsenorgane nicht ein allzu weiter Spielraum gelassen wird, dafür bürgt die Einwirkung der Landesregierung auf den Inhalt der Börsen⸗ ordnung. . ; . Die Schaffung eines Ehrengerichts für jede Börse ist durch die große Mehrzabl der in der Enquste gehörten kaufmännischen Inter- essenten gebilligt worden, unter der Voraussetzung, daß die Wahrung der kaufmännischen Ehre im Börsenbetriebe dem Üirtheik von Standes genossen unterstellt werde. Diese Voraussetzung erkennt der Entwurf als berechtigt an. Es darf erwartet werden, daß die Börse, wenn ihr durch festumgrenzte Vorschriften über das ehrengerichtliche Verfahren eine wirksame Handhabe geboten ist, besser als bisher im stande sein wird, unehrenhafte Elemente auszuscheiden. Die staatliche Mitwirkung erscheint nur in so weit erforderlich, als sie den Zweck verfolgt, dem öffentlichen Interesse an der Reinhaltung des Börsenverkehrs von solchen Elementen die gebührende Beachtung zu sichern. Von Ldiesen Gesichtspunkten geleitet stellt der Entwurf in den WB 9 bis 27 eingebende Vorschriften über die Vorbedingungen und die Formen des ehrengerichtlichen Verfahrens auf. Für die Mitgliedschaft im Ehrengericht soll die Berufszugehörigkeit zu den den Börsenhandel betreibenden und vermittelnden Erwerbszweigen entscheidend sein. Dabei kommen in erster Linie diejenigen Personen in Betracht, welche als Mitglieder des mit der unmittelbaren Aufsicht über die Börse befaßten Handelsorgans in fortwährender Fühlung mit der Börsen⸗ thätigkeit stehen, durch ihre Stellung aber über die täglichen und wechselnden Interessen des Börsenhandels erhoben werden. Wo einem Handelsorgane die unmittelbare Aufsicht über die Börse nicht über⸗ tragen werden kann, bleibt nur übrig, die Mitglieder des Ehrengerichts aus der Wahl der Börsenbesucher oder der Börsenorgane hervorgehen zu lassen. Die Zusammensetzung der Ehrengerichte im einzelnen ist von der örtlichen Gestaltung der Börse abhängig und fällt demgemäß dem Ermessen der Landesregierung anheim. — Bei Kennzeichnung der Handlungen, welche einer ehrengerichtlichen Verfolgung unterliegen, muß der Entwurf, wie dies auch in den gesetzlichen Bestimmungen über die für andere Berufszweige gebildeten Ehrengerichte geschieht, sich auf eine allgemeine Definition beschränken, um nicht den Kreis der verfolgbaren Handlungen in unzulässiger Weise einzuengen oder ins Ungewisse zu zieben. Handlungen von Börsenbesuchern, welche mit ihrem Geschäftsbetrieb überhaupt nicht im Zusammenhange stehen, können nicht Gegenstand einer Kontrole der Berufsgenossen sein. Aber auch der Vorschlag der Enquéte Kommission, die Börsenbesucher wegen unehrenhafter Handlungen bei Ausübung ihres gesammten Geschäfts⸗ betriebs zur Verantwortung zu ziehen, erscheint gegenüber dem hier ausschließlich zu verfolgenden Zweck, den Börsenverkehr von verwerf⸗ lichem Treiben frei zu halten, als zu weit gehend, und hat daher im Sz 10 der Entwurf die Einschränkung gefunden, daß nur die von den Börsenbesuchern im Zusammenhange mit ihrer Thätigkeit an der Börse begangenen unehrenhaften Handlungen zu ahnden sind. Hiermit ist aber selbstredend nicht das Erforderniß aufgestellt, daß die Handlung, um verfolgbar zu sein, in den Börsenräumen oder zur Börsenzeit vor⸗ genommen sein müsse. Unzulässige Beeinflufsungen der Börsenkurse, unredliches Gebahren mit den dem Banquier für den Börsenhandel anvertrauten Werthen und zahlreiche sonstige Handlungen können die Integrität des Börsenbesuchers in Frage stellen, wo oder wann sie vorkommen mögen. Auch handelt es sich nicht allein um die Ver— letzung der kaufmännischen Ehre, da auch die nichtkaufmännischen Besucher der Börse (Hilfspersonen, Angehörige der Presse, Notare und Rechtsanwalte ꝛc] in der bezeichneten Begrenzung den Disciplinar⸗ vorschriften des Entwurfs unterliegen. — . der Vertretung des öffentlichen Interesses betraut der 5 11 des Entwurfs den nach § 2 bei den Börsen zu bestellenden Staats kommissar. Seine Aufgabe ist es, Hand in Hand mit dem Ehrengerichte die Untersuchung der das öffentliche Interesse berührenden Vorgänge zu betreiben und dahin zu wirken, daß, sobald letzteres eine Sühne durch ehrengerichtliches Ver⸗ fahren erheischt, ein solches auch stattfindet. . Die Stellung des Staats kommissars deckt sich nicht mit derjenigen eines Staatsanwalts, er ist nicht der Vertreter einer strafproʒessualischen Anklagebehörde, nicht verpflichtet auf jede Anzeige einzugehen und über dieselbe eine formelle Entschließung zu fassen, oder an jedem Ver⸗ fahren sich zu betheiligen. Jedoch muß er, um seiner Aufgabe gerecht werden zu können, von allen Fällen der Einleitung und Ablehnung eines ehrengerichtlichen Verfahrens Kenntniß erhalten und in jedem Stadium Gelegenheit zur Aeußerung oder sonstigen Mitwirkung haben; aus gleichem Grunde müssen feine auf die Einleitung des Verfahrens oder die Erhebung von Beweisen gerichteten Anträge für das Ehren⸗ gericht maßgebend sein. Endlich steht ibm auch das Recht der Be— rufung zu — Von dem Vorschlage der Zalassung eines Rechtsmittels gegen die Entscheidungen des Ehrengerichts batte die Börsen⸗ Enquéte- Kommission Abstand genommen, weil sie keine Instanz vorfand, welche der Anforderung entsvrach, daß die Entscheidung ausschließlich den Berufsgenossen des Börsenbesuchers anvertraut sein soll. Der Ent⸗ wurf schafft im 5 17 eine solche Instanz durch Heranziehung der von den Börsen entsendeten Mitglieder des Börsenausschusses; er kann mithin den auch in der Enquäte betonten starken Gründen nachgeben,
welche für die Zulafsung der Berufung sprechen. vorgehoben worden, daß die Strafen, auf welche im ehrengerichtlichen Wege erkannt werden kann, insbesondere die Ausschließung vom Besuche der Börse auf längere Zeit oder für immer, unter Umständen einen sehr tiefen Eingriff in die Berufs und Vermsgenssphäre dar⸗ stellen. Wenn auf anderen Gebieten bei Strafverhängungen von viel geringerer Bedeutung die Anrufung einer zweiten Instanz zugelassen wird, so erscheint es um so bedenklicher, sie hier auszuschließen, als die Mitglieder des Börsenehrengerichts mit den Formen eines Straf⸗ berfahrens nicht berufsmäßig vertraut sind. Auch das Interesse der Allgemeinheit erheischt es, die Revision der ersten Entscheidungen durch ein Organ offenzuhalten, welches die gemeinsamen Anschauungen aller deutschen Börsen vertritt.
Hiernach ist zu den einzelnen Bestimmungen dieses Abschnitts noch Folgendes zu bemerken:
2
J Zu 5§ 1. Von einer Definition des Begriffs Börsen hat der Entwurf ab⸗ gesehen, weil eine solche kaum erschöpfend zu geben ist, und weil die tbatsächliche Gestaltung der vorhandenen und als solche im technifchen Sinne unbestritten anerkannten Börsen genügenden Anhalt bietet, um zu entscheiden, ob eine kaufmännische Versammlung als Börse im Sinne des Gesetzes anzusehen ist oder nicht.
Zusammenkünfte der Börsenbesucher in den Börsenräumen außer⸗ halb der gewöhnlichen Börsenzeit, welche den Charakter börfenmäßlger Versammlungen tragen (Frühbörsen, Nachbörsen, Abendbörsen und dergleichen) unterliegen den für die Börsen gegebenen gesetzlichen und administrativen Bestimmungen in gleicher Weise wie die Ver⸗ sammlungen während der Hauptbörsenzeit.
Die Börsen⸗Enquete⸗Kommission hat sich (S. 30 ff. des Berichts) besonders eingehend über die Verhältnisse der an einzelnen Börsen bestehenden Liquidationskassen verbreitet. Auch sonst hat der Umstand, daß die Liquidationskassen durch ihre Einrichtungen in hohem Grade befähigt werden, den Terminhandel zu beherrschen, vielfach zu Be⸗ fürchtungen und, wie im Eingange der Begründung erwähnt ist, zu Beschwerden Veranlassung gegeben. Wenn es auch zur Zeit an dringendem Anlaß für besondere gesetzliche Maßnahmen mangelt, so müssen doch derartige Unternehmungen, weil und insoweit sie in die Spbäre der Börseneinrichtungen hinübergreifen, der Aufsicht der Börsenorgane und der staatlichen Aufsicht unterstellt werden. Das Gleiche gilt von den sonstigen Einrichtungen ähnlicher Art, von denen der Absatz 3 des 5 1 die Liquidationsvereine und Kündigungsbüreaus als Beispiele anführt. Auch die Maklervereine sind hierher zu zählen, soweit sie nicht in umfassenderer Weise durch die Bestimmungen des Abschnitts I getroffen werden.
Zu 5 2. .
Für die Wahl der Personlichkeit des Staatskommissars kann das Gesetz Einschränkungen nicht aufstellen. Es steht der Landes⸗ regierung zu, Vorsorge zu treffen, daß die mit dieser Stellung zu be⸗ trauenden Beamten durch Erfahrung und Ansehen geeignet sind, ihren Aufgaben sowohl gegenüber dem öffentlichen Interesse wie gegenüber den Hören zu entsprechen. Auch ist es der Landesregierung überlassen, die Zeitdauer der Anstellung zu bestimmen.
Zu 83.
Die Gesammtzahl der Mitglieder des Börsenausschusses ist um den Kreis der zur Vertretung gelangenden Anschauungen und Interessen nicht zu eng zu ziehen, auf mindestens 30 festgesetzt. Die Innehaltung dieser oder einer nicht erheblich höheren Zahl schützt andererseits gegen eine zu schwerfällige Gestaltung der Körperschaft. ⸗
Die Vertheilung der von den Organen der deutschen Börsen vor⸗ zuschlagenden Mitglieder auf die einzelnen Börsen liegt dem Bundes—⸗ rath ob, welcher insbesondere auch darüber zu bestimmen haben wird, in welcher Art den größeren Börsen entsprechend ihrer Bedeutung und Besucherziffer eine Mehrzahl von Ausschußmitgliedern zuzugestehen ist, und in welcher Abwechselung die kleinen Börsen hierbei zu be⸗ rücksichtigen sind. Zugleich wird der Bundesrath in der Lage sein, die Gesammtzahl der von den Börsen vorzuschlagenden Personen höher zu bemessen als die Zahl der zu wählenden Mitglieder, um sich einen Spielraum für die Auswahl offen zu halten.
Die Aufstellung einer Geschäftsordnung und die etwaige Bildun von Abtheilungen bleibt dem Bundesrath vorbehalten. r r n n der Berufung des Börsenausschusses wird die Geschäftsordnung Be— stimmungen zu treffen haben, da der Börsenausschuß keine ständig ver⸗ sammelte Körperschaft bilden soll. ö
Zu 5 4.
Der Erlaß der Börfenordnung wird nach Maßgabe der An⸗ ordnungen der Landesregierung in der Regel durch das mit der unmittelbaren Aufsicht über die Börse betraute Organ erfolgen. Einen Ausfluß des Aufsichtsrechts der Landesregierung aber bildet die dieser zustehende Befugniß, selbständig und in maßgebender Weise auf den Inhalt der Börsenordnung einzuwirken. Die Landesregierung kann mithin, wie dies der 5 4 noch ausdrücklich hervorhebt, die Auf⸗ nahme bestimmter Vorschriften in der Börsenordnung bewirken und auf solchem Wege den Erlaß der Börsenordnung überhaupt an sich ziehen. Die hiernach festgestellte Befugniß erstreckt sich, im Rahmen der Bestimmungen des Reichsgesetzes und der auf Grund des letzteren vom Bundesrath erlassenen Vorschriften, auf den gesammten Bereich des Börsenverkehrs; es erübrigt demnach auch, in den einzelnen Ab—= schnitten des Gesetzes die Zuständigkeit der Landesregierung beispiels- weise zur Aufsicht über die Handhabung der Ordnung an der Börse, zum Frlaß von Vorschriften über das Verfahren bei Zulassung von Werthpapieren, über die Zulaffung zum Terminhandel ꝛc, besonders zu umschreiben, und nur im 5 35 Absatz 2, sowie im 3 46 Absatz 2 erschien es zur Vermeidung von Zweifeln wünschenswerth, dieser Zuständigkeit nochmals zu gedenken. . J
Beim Mangel der n hn Genehmigung ist die Börsen⸗ ordnung unwirksam.
Zu S§ 5 und 6. . . .
Unter Ziffer? des 5 wird angeordnet, daß die Geschäftszweige, für welche die Börseneinrichtungen (amtliche Kurnotierung, Schieds⸗ gerichte, Sachverstãndigen⸗Kommissionen, Liquidationsbureaus und der⸗ gleichen) bestimmt sind, in der Börsenordnung, sei es einzeln oder der Kategorie nach, namhaft zu machen sind. Nicht aufgeführte Geschäfts⸗ zweige sind von dem Anspruch auf Benutzung der Börseneinrichtungen ausgeschlossen. Um jedoch einen unnötbigen Eingriff in die Verhält⸗ nisse namentlich der hanseftädtischen Börsen zu vermeiden, erklärt der §6 die einseitige und demgemäß widerrufliche Erlaubniß der Be⸗ nutzung von Börseneinrichtungen zu Gunsten der in der Börsenordnung nicht genannten Geschäftszweige für zulässig, soweit nicht besondere Vorschriften des Gesetzes entgegenstehen. J
Ebenso sind die Bedürfnisse der hansestädtischen Börsen für die Fassung der Ziffer 3 des 55 maßgebend gewesen, welche es ermög- lichen soll, die dort bestebende Einrichtung, wonach im Grundsatze der Zutritt zur Börse einem Jeden freisteht, mit den durch die nach⸗ folgenden Bestimmungen des Entwurfs aufgestellten Einschränkungen aufrecht zu erhalten. . .
Eine dringende und in manchen Beziehungen wohlbegründete Forderung der durch den Börsenhandel, namentlich den Verkehr an der Produktenbörse in Mitleidenschaft gezogenen Erwerbszweige (Land wirthschaft. Müllerei, Industrie) richtet sich dahin, daß Vertreter dieser Kreise zu der Berathung und Entscheidung von Fragen, welche ihre Interessen maßgebend beeinflussen, seitens der Böoͤrsenorgane zu⸗ gezogen werden. Die Landesregierung ist in der Lage, diesem Ver⸗ langen je nach Lage der örtlichen Verhältnisse, durch die Herbeiführung der Aufnahme entsprechender Bestimmungen in die Börsenordnung Rechnung zu tragen. Eine reichsgesetzliche Bestimmung in dieser Richtung würde einen konkreten Inhalt kaum haben können, weil die Einrichtung der Produktenbörsen, die Zahl der zur Mitwirkung geeigneten und verfügbaren Personen, das Vorhandensein von Ber⸗ tretungskörpern, denen sie entnemmen werden könnten, an den einzelnen Börsenplätzen zu verschiedenartig sind.
Die Fälle, in denen der Entwurf die Ausschlicßung von Börsen-
2 vorschreibt, sind in nachstehend bezeichneten ÜUmrange ia
Börsenordnungen schon gegenwärtig berücksichtigt
. Ausschluß don . weiblichen Geschlech ts Giffer 1) bestimmen die Berliner und die Hamburger Bõrfenordnung.
Personen, welche sich nicht im Besttze der bürgerlichen Ehren . befinden Ziff 2), sind ausgeschlossen 96 63 Berliner, mburger und düũbecker Börsenordnung. Die Berliner Börsenordnung schließt ferner aus dieienigen, gegen welche der Verluft der bürgerlichen Ehrenrechte d ein noch nicht rechtskräftiges Gr⸗ kenntniß ausgesprochen ist, während in Lübeck schon solche eon. das Befuchsrecht verlieren, welche wegen Verbrechen, deren Bestrafung den Verlust bürgerlicher Ehrenrechte ur Folge hat, sich im Anklage⸗ zustande befinden. Die Frankfurter Börsenordnung schlleßt diejenigen aus, welche wegen Betrũgerei, l ung Meineidẽ, muthwilligen oder betrũgerischen Bankerutts, Die stahls oder ähnlicher gegen die Sicher⸗ beit des . und mit , , von Treu und Glauben be⸗ gangener Verbrechen durch rechtskräftiges Erkenntniß verurtheilt worden sind.
Personen, welche infolge gerichtlicher Anordnungen in der Ver= fügung über ihr Vermögen beschränkt find GSiffer ö werden ausgeschlossen in Berlin, insofern die Eintrittskarte an fol nicht ertheilt werden darf, welche wegen Verschwendung oder Geistes= hre entmündigt sind oder über deren Vermögen der Konkurs schwebt. Nach der Lübecker Börsenordnung verliert das Recht des Börsenbesuchs, wer unter Kuratel gestellt, und derjenige, aber deffen Vermögen der Kenkurs eröffnet ist. Der letztere wird auch durch die Hamburger und die Frankfurter Börsenordnung ausgeschlossen.
Den Fall des Ausschlusses wegen betrüglichen und ein— fachen Bankerutts Fiffern 4 und 58) enthalten die Berliner und, wie schon erwähnt, die Frankfurter Börsenordnung. Der Zuftand der Zablungsunfäbigkeit wird in der . sowie in der Börsen⸗ ordnung für Hamburg alg Ausschließungsgrund betrachtet.
Für die Dauer des Ausschlusses setzt der Absatz? des 8] eben⸗ falls in Anlehnung an bereits bestehende Vorschriften bestimmte Zeit⸗ räume fest, welche sich nach der Art des Falles bemessen. Der Landes⸗ w, ist es unbenommen, diese nur das Mindestmaß der Aus⸗ schließungs zeit darstellenden . durch die Börsenordnungen ausdehnen zu lassen. Die häͤrteste Folge — dauernde Ausschließung — ziebt als besonders schweres kaufmännisches Verbrechen der betruͤgerische Bankerutt nach sich.
In einzelnen Fällen könnten die Bestimmungen über die Dauer der Ausschließung zu Härten führen. Der letzte Absatz des S stellt daher der Landesregierung frei, auf Grund eines in jedem Falle noth⸗ wendigen Antrags der Börsenorgane Ausnahmen zu gestatten. Eine weitergehende Durchbrechung der allgemeinen Regeln, welche deren ö Anwendung in Frage stellen würde, ist hiernach nicht zugelassen.
Zu den Ziffern 5 und 6 ist noch zu bemerken, daß die Wieder⸗ zulassung jum Börsenbesuch erst dann erfolgen kann, wenn der Börsen⸗ behörde auch bezüglich der außerhalb der Börse stebenden Glaͤubiger 24 ö . der Regulierung durch Zahlung, Erlaß5 oder Stundung erbracht ist.
Da es der Landesregierung vorbehalten bleibt, für den Inhalt der Börsenordnungen noch andere Punkte wie die in den SF 5 Und J be⸗ Kichneten als wesentliche Bestandtheile vorzuschreiben, fo kann sie den Vorschlägen der Börsen⸗Enquste⸗ Kommission, welche sich auf das Stellen bon Gewährsmännern, die Bestellung von Realkantion, sowie auf die äußeren Formen des Verfahrens bei Zulassung zum Börsen. besuche richten, die geeignet erscheinende Berücksichtigung verschaffen.
Zu den §§ 8 und 10.
Die Grenze zwischen den Handlungen, welche lediglich dem börsen- polizeilichen Eingreifen unterliegen (5 8) und denen, welche ehren⸗ gerichtlich zu ahnden sind (6 10), wird im allgemeinen leicht zu 4 J z ö.
Störungen der äußeren Ordnung, Erregung von Lärm an der Börse, Thätlichkeiten und Wortheleidigungen der Börsenbefucher gegen · einander oder gegen das Aufsicht personal, Verletzungen des äußeren Anstandes sind in der Regel im Aufsichtswege zu beseitigen oder zu ahnden. . .
Bemerkenswerthe Beispiele dagegen, aus denen ein Anhast für dẽ Voraussetzungen ehrengerichtlichen Einschreitens zu entnehmen ist, finden sich in den Vorschlägen der Börsen⸗Enquste⸗Kommifsion folgender muß . 9 fluss der st
Arglistige Beeinflussung der sturse oder Preise, insbesondere durch Scheingeschäfte, Abschiebungen, Unter ⸗der⸗ Hand · Regulierungen und durch Verbreitung falscher Gerüchte.
2) Gewãhrung und Annahme von Geschenken in der Absicht, Aeußerungen in der Presse zu Gunsten oder zum Nachtheile gewisser Unternehmungen herbeizuführen oder zu unterdrücken.
3) Die Anwendung von Geschäftsbedingungen, welche gegen den ö 8 er,
Das Verhalten eines Emittenten, welches nach § 41 sein , an, ö ö ö
5 Anreizungen zu Börsenspekulationen, welche außerhalb des Geschãftsbetriebs des Angereizten liegen, falls sie in . des ehr⸗ baren Kaufmanns unwürdigen Weise erfolgen, gleichviel ob die An— zeizung durch den Anreizenden persönlich oder durch A enten, Briefe, Anzeigen, Reklamen in öffentlichen Blättern oder dergleichen erfolgt.
6) Der Abschluß von Börsengeschaften mit Handelsangeftellten
und Personen, die im Vandelsgewerbe Gesindedienste verrichten, ohne Genehmigung der Prinzipale, desgleichen mit Kassenbeamten öffent- licher Behörden ohne Genehmigung der Jlenstbehörde, bei Kenntniß dieser Stellungen seitens des Abschließenden und bei Mangel besonderer Gründe für den guten Glauben, daß die Geschäfte in den Kreis tet durch die Verwaltung eigenen Vermögens der Betreffenden oder ihrer 1, 3 6 ; 72. Der Abf von Börsenspekulationsgeschäften mit Personen in unselbständiger ↄder dürftiger ,,, Lage, oder 3 Per pnen, deren Geschäftshetrieb solche Abschluüsse nicht gewöhnlich mit ich bringt, in einem Umfange, der in auffälligem Mißverhãltniß zu ihrer wirtschaftlichen Lage steht. wenn diese Umftände dem Ab. schließenden bei Anwendung gewöhnlicher Aufmerksamkeit nicht ent⸗ gehen konnten.
8) Die wiederholte Benutzung unkontraktlicher Waare zur Kündi- gung, wenn der Kündigende wußte oder den Umständen nach wissen mußte, daß die Waare den an die lieferungsfaͤhige Qualität zu stellenden Anforderungen nicht entspricht; desgleichen alle Kündigungen ohne vorhandene Waare sowie aller Scheinkundi ungen.
Die Anwendung der im § 10 gegebenen a gemeinen Vorschrift auf Einzelfälle des vorstehend bezeichneten Inhalts untersteht der Int— cheidung des Ehrengerichts.
In diesem Sinne kommt auch der in der Resolution des Reichs tags zum Gesetze über die Erhebung der Stempelabgaben (Verhand⸗ lungen des Reichstags vom 19. April 1894 hervorgehobene Fasf der Berechnung höherer, als der wirklich gezahlten Stempelbeträge im en ffn e en, für die Handhabung der ehrengerichtlichen Vor⸗ schriften in Betracht.
Unter Umständen kann eine und dieselbe Handlung sich als Stsrung der Ordnung und als Verletzung der Berufsehre kennzeichnen. Daß in solchem Falle die Anwendung der Ordnungvorschriften eine
trafung durch das Ehrengericht nicht ausschließt, ergiebt sich k ö,. 39 zur . 2 Maß⸗
n, bon denen die eine mehr einen polizeilichen, die andere mehr Einen richterlichen Charakter hat. Ebenso erscheint es umgekehrt zu⸗ lãssig, daß eine Ordnungsstrafe auch dann noch verhängt wird, wenn die zu ahndende Handlung bereits den Gegenstand eines ehrengericht. lichen Verfahrens bildet oder gebildet hat indessen legt für ö
all der Entwurf (6 15 . ) dem Chrengericht die Befugniß bei, einerseits die Bestrafung im Srdnungswege zu bewirken, damit ein oppelte Prüfung und Verhandlung vermieden werden kann.
sich zwar in gewissem
verhängung aus 5 8 eingehenden Str
Sache der Börsenord; ungen sein. Die S5 12 bis 27
ind bestehenden und bewar ten Gesetzes vorschriften n ebildet, in oweit nicht die befonderen Ve häͤltniffe des ghrf ee , 2.
weichungen erheischten. 812 ö Für diejenigen Börsen, an denen von ber Bestellung eines Staats. lommissars ganz abgesehen wird (6 2 Absatz Y, bleiben die auf die Mitwirkung eines solchen im Ehrengerlchts verfahren bezũglichen Vor⸗ schriften außer Anwendung.
Zu § 14. ;
In der Erwägung, daß Der kaufmännische Kredit auch des zu Unrecht Beschuldigten unter öffentlicher Behandlung empfindlich leiden kann, und daß häufig ein berechtigtes Intereffe vorliegen wird, die vor dem Ebrengericht jur Sprache kommenden Geschãftsangelegen heiten geheim ju halten stellt der Entwurf den Grundsaz der Nichts fentlich= keit der Hauptverhandlung auf, giebt aber sowobl dem 2
als auch dem Beschuldigten und dem Staatskommissar die Moͤglich⸗ keit, eine öffentliche Verhandlung da herbeizufũühren, wo das 8 e des Beschuldigten oder der Allgemeinheit sie wünschenswerth macht.
⸗ Zu den §§5 15 und 16.
Die Strafe des dauernden oder zeitweisen Ausschlusses vom Bõrsenbesuch ãußert ihre Wirksamkeit nicht nur für diejenige Börse, an welcher das . Verfahren stattgefunden hat, sondern für alle deutschen Börsen (6 7 Ziffer 6.
Es erschien überflüfsig, neben der Strafe des Verweises noch die der Verwarnung vorzufehen. .
Auf. den Vorschlag der Börsen. Enquste⸗Kommission, dem Ehren gericht die Befugniß zu ertheilen, für den freigesprochenen Beschuldigten eine Ehrenerklärung zu beschließen und dieselbe zu veröffentlichen, ist Rer Entwurf nicht eingegangen, weil alsdann der ohne eine solche Ehrenerklärung Freigefprochene mit einem Makel behaftet bleiben würde. Die Bestimmung des Sz 16, daß die Entscheidung des Ehren—⸗ gerichts mit Gründen versehen sein in giebt dem zu Unrecht Be⸗ schuldigten erforderlichenfalls das Mittel, sich durch Bekanntgabe der Entscheidung in der öffentlichen Meinung zu rehabilitieren.
Dagegen ist für schwere Ehrverleßzungen eine Verschärfung der Strafe durch öffentliche Bekanntmachung der Entschesdun zugelassen.
Die Vorschrift im Abs. 2 des 5 15 ist bereits in der . zu den S5 8 und 10 miterörtert worden.
. Zu 5 17.
Für die im Entwurf vorgesehene Bildung der Berufungskammer ist die . maßgebend gewesen, daß die Mitgliedschaft auch in dem zweitinstanzlichen Gerichtshof von der Zugehörigkeit zu dem Be⸗— rufe des Beschuldigten abhängig sein soll. Eine Abweichung gegenüber der Zusammenseßung der ersten Instan; tritt hier nur insofern ein, als im Interesse einer angemessenen Vorbereitung der endgültigen Entscheidung der Vorsitz und die Geschäftsleitung in die Hand einer vom Bundesrath bestimmten Persõnlichkeit gelegt wird.
Um die thunlichst gleichmäßige Vertretung der Anschauungen der berschiedenen Böõrsen in dem letztinstanzlichen 9 zu sichern, veht der. Entwurf sowohl dem Wahlrecht des Börfengusschuffesß als der Prãsenz im Einzelfall eine bestimmte Grenze in Bejug auf die Zahl derien gen Mitglieder, welche einer und derselben Börse angehören.
Das Erforderniß der Besetzung der Berufungskammer mit einem Vorsitzenden und sechs Beisitzern erstreckt fich insbefondere auf die Spruchsitzungen selbst.
. . Zu § A.
Die Pflicht zur Anzeige dem ehrengerichtlichen Verfahren unter⸗ liegender Handlungen ist nur den mit der Aufsicht über die Börfe betrauten Organen auferlegt worden. Die öffentlichen Behörden, namentlich die Gerichtsbehsrden, in gleicher Weife zu verpflichten, erschien uml oweniger angemessen, als eine solche Verpflichtung auch bezũglich strafrechtlich zu ahnden der Handlungen im allgemeinen nicht besteht; daß die öffentlichen Behörden zur Herbeiführung einer solchen Anzeige berechtigt sind, bedärfte besonderer Erwãhnung im Gesetze nicht.
.
, Der § 28
enthält eine Sonderbestimmung über die Bõrsenschiedsgerichte.
Nach den Erfahrungen im Waarenhandel gewähren die Schieds⸗ gerichte den Vortheil, Rechtestreitigkeiten durch Berufsgenoffen, die über die Bedürfnisse des Verkehrs und die thatfächlichen Verhãltnisse genau unterrichtet sind, zur schleunigen Entscheidung zu bringen. Ungerechtfertigt aber ist es daß durch allgemeine Geschãfts bedingungen, in denen für alle Abschlüsse die Usancen einer bestimmten Boͤrse als maßgebend erklärt werden, das Börsenschiedsgericht vielfach solchen Personen aufgensthigt wird, welche nicht zu den Börsenbesuchern ge⸗ dören und häufig die Trazweite des im voraus erklärten Verzichts auf richterliche Entscheidung nicht zu Üüberseben in der Lage sind. Diesen Mißstand will der Entwurf nach dem Vorschlage der Börfen— Enquete FKommifssion beseitigen, jedoch nicht, wie dieser, im Wege einer Börsen ordnungsvorschrift, sondern in der zur rechtlichen Rirk— samkeit erforderlichen geseßzlichen Form. Sachlich ist die Vorschrift gegenüber dem Enquètevorschlage insofern eingeschraͤnkt, als die Gůltig⸗ keit der vor Entstehung des Streitfalles geschehenen Unterwerfung unter das Schiedsgericht nicht an die Zugehörigkeit beider Parteien zu einer und derselben Börse geknüpft, sondern davon abhängig ge— macht wird, daß jeder der Belheiligten Kaufmann oder für En b treffenden Geschäfts weig in das Börsenregister eingetragen ist. Hierbei war auch die Rücksicht auf die Beziehungen zum . von Ein⸗ fluß, da jene weitergeßende Vorschrift die im internationalen Handels⸗ verkehr üblich gewordene Unterwerfung unter deutsche Schiedsgerichte unmöglich machte und daher Anlaß geben würde, auf die Entscheidung durch ausländische Schiedsgerichte zurückzukommen. Die Kommissionen zur Entscheidung über die Lieferbarkeit von Waaren oder Effekten sind als Schiedsgericht im Sinne des 8 25 nicht anzusehen. Dagegen liegt eine Vereinbarung im Sinne des 5 25 nicht nur dann vor, wenn die Betheiligten sich der Entscheidung eines von der Börsenbehörde als Schiedsgericht eingesetzten Organs unter- werfen, sondern auch dann, wenn , an der Börfe thäãtige Personen zur Entscheidung etwaiger Streitigkeiten von den Kontrahenten im voraus vertragsmäßig ausersehen werden. Da der 8 235 nur eine besondere Beschränkung für die Unter⸗ werfung unter die Entscheidung des Börsenschiedsgerichts vorsieht, so bleiben für die Rechtsgültigkeit einer folchen Vereinbarung im übrigen die allgemeinen Grundsätze, insbesondere die 5 S5l, 8352 der Zwil⸗ prozeßordnung, maßgebend.
II. Feststel lung des Börsenpreises und Maklerwesen.
Bei der hohen Bedeutung, welche die Bewerthung von Waaren und Effekten durch Feststellung der Preise und Kurse im Böͤrsenverkehr für die gesammten an dem Handel in den betreffenden Gegenständen betheil igten kaufmãnnischen, industriellen und landwirkhschaftlichen Erwerbẽgruppen sowie für das kaufende Publikum hat, und welche auch in einer Reihe gieße Vorschriften zu Tage tritt (Handels. esetzbkuch Art. 314. 343, 357, 376; Konkursordnung 5 16), ist es ein rfoͤrderniß des Allgemeininteresses, daß die der Kurg und Preisfest⸗ stellung dienenden Boͤrseneinrichtungen, besonders auch die Organisterung des Maklerwesens, eine nicht von Sonderinteressen beeinflußte Be. werthung gewährleisten.
Die in der Enguste⸗Kommission stattgehabten Erörterungen, die von den Sachverständigen gegebenen . sowie die auf Veranlaffung der Kommission vorgengmmenen Ermittelungen über die Verhältnisse an den deutschen Börsen lassen hinreichend erkennen, daß Jowohl die äußeren Formen, unter denen die Festftellung der . und Kurse erfolgt, als auch die Anschauungen Über das innere
esen und die Bedeutung der Notierung an den einzelge Börsen erheblich von einander verschieden sind. Hiese Verschieder geit erklärt sich ⸗ Maße aus der historischen Entwickelung und öcklichen Eigenart der Börsenplätze, ist aber zum großen Eheile zweifellos in einem Auseinandergehen der ö 6 wefent⸗ liche Momente der Preisfeftftellung begründet.
6 26 ⸗
gelder zufließen sollen, wird
Die grundsätzlchen Anforderungen, welche an bas Verfahren bel Bewerthung von Wan d Werl hrayi k 9 ang, ö. ren un —ö— gestellt werden mũssen.
1 Die Preisliste (Karszettei; darf nicht eine beliebige Augwa
von 2 ten über diese oder jene Gaitang von Wr 8 Waaren enthalten, sondern sie maß die Feststellung des Sören wer thes derjenigen , . anstreben, deren Preis fuͤr den Börsen! del in . ,, . ö. und deren Bewerthung sich auch bei sonstig n geschäftlich in Abschlassen nach den wechtle ln . 5 ,. richtet * . Die Persönlichkelten, denen die Feststellung des Prelses die Mithilfe bei der Feststellung obliegt, müäffen fo c * die Art und Weise in welchen diefen Perfönlichkeiten Fie Angaben äber die einzelnen Jeschäͤftsabschlũffe zufließen, muß so geregelt sein
daß die interessenfreie und vollstãndige Berücksichtigung der fũr die
— 1 3 . gesichert ist
ie Festfetzung des Börsenpreises muß der wirkli ãfts⸗
lage des Verke 1 Bõrsenorte gerecht 2 n Von diesen Sesichtzhunkten gehen die Bestimmungen des Entwurfs aus. An si sieht derselbe mit der gnau dt. e mn, die sicherste
Garantie für die Richtigkeit der Notierungen in einer amtlichen Fest⸗
stellung der Preise und Kurse und zwar durch den Börsenvorftand als
daju berufenes Organ. Wenn er trotzdem davon Abstand nimmt, für- alle Objekte des Bõr en handel die amtliche Feststellung des Börsen⸗ preises zu verlangen, so geschieht dies, weil eine derartige Bestimmung bielfach, besonders an den hamneatischen Börfen. auf schwer Iberwinn ? liche Schwierigkeiten stoden wurde. In großer Mannigfaltigkeit werden dort Produkte aller Gattungen und Länder gebandelt, ohne daß die einzelnen Geschãftsabschlũffe immer oder überwiegend zur Bildung eines Bõr senpreises im technischen Sinne führen. Der Entwurf fordert daher im 5 293 die Feststellung des Börsenpreises durch den Börfen⸗ vorstand nur insowelt, als eine amtliche Feststellung des Preises uber- haupt erfoltt. Um aber zu verhüten, 3. der börsenbehordlichen
ö. des Börsenpreifes auch solche Waaren entzogen bleiben, insichtlich welcher Bedenken gegen eine amtliche Notierung des Börfen
preises nicht vorhanden sind, ist durch 5 35 Ziffer 2 dem Bundes rath
die Befugniß beigelegt, für bestimmt? Wacken eine amtsiche Preis feststellung vorzuschreiben. Für Werthpaplere ist eine gleiche Befugniß um deswillen nicht vorgefehen, weil die amtliche Feststellung des
Börsenpreises bei einer großen Reihe von Werthpapiiren fur die
Interessen der Allgemeinheit nicht von solcher Bedeutung ist, wie bei
zahlreichen Waarengattungen, während andẽrerseits schon die im 3 65
gegebene Vorschrift, welch das Selbfteintrittsrecht des Kommisfidnars
guf solche Wertbpapiere beschränkt, bei denen ein Bör senpreis unter
Mitwirkung amtlicher Organe festgestellt wird, auf eine Ver⸗
allgemeinerung der amtlichen Feststellung des Börfenpreises von.
Werthpapieren hindrängt.
Anklarheit in der Behandlung der einschlägigen Fragen ist an
einzelnen Börsen besonders darüber hervorgetreten, was als Börsen—
preis, auch im Sinne der Art. 357 und 356 des Handelsgesetzbuchs, zu verstehen sei. So werden an manchen Pläßgen als Börsenpress⸗ einzelne an der Börse bezahlte Preife oder deren Durchschnitt sest=
gesetzt ohne Rücksicht auf die Gesammtlage des Hef ãftsverkehrs. Eine derartige Feftstellung ist unzutreffend, weil sie von 26 zufällig. Servortreten don Angeboten und Nachfragen sich abhängig macht und sich durch Umstände beeinflassen läßt, die aus Individuen W'rhaält— nissen in der Person des Käufers oder Verkäufers entfpringen. Der Böõrsenpreis soll den gemeinen Werth der Waare oder des Werth⸗ papieres am Börsengrte darstellen. Er ist der Durchschnittspreis, welcher sich aus der Vergleichung und Berücksichtigung aller in einem Zeitabschnitte zu. Tage getretenen Momente nach, Ausscheidung besonderer persoͤnlicher Beziehungen und sonstiger nicht den Handel im. Ganzen berührender Umstãnde ergiebt. Dies außer Zweifel zu stellun. bezweckt die im s 25 Aba à vorgefebene Defürsfion. Der Nachweis, daß die Festsetzung diefen Anforderungen und fomit der wahren Sachlage nicht entspreche (Handels gesetzh uch Art. 353) wird durch den Entwurf nicht abgeschnitten. Da es dem Börsenvorstande, in deßsen Händen die amtliche Fest⸗ stellung des Börsenpreises liegt, nicht durchweg möglich sein wird, das hiernach nöthige Material zu sammeln, so follen ibm nach s Z6 des Entwurfs aus dem Kreise der Vermittler Hilfsperfonen? S Kars— makler — beigegeben werden, welche seiner Aufsicht unterstehen. Die Thätigkeit der Kursmakler ist eine vorbereitende und heffende; die endgültige Entscheidung und die Verantwortung liegt dem Böͤrsen⸗ borstand? ob. Diese Regelung schließt sich den en bedeutenden inländischen Börsenplätzen bereits bestehenden Einrichtungen an, infofern dort bei der Kursnotierung für Effekten überwiegend vom Staate oder don den aufsichtsfüh renden Handelsorganen bestellte umd auf getreue Amtsführung verpflichtete Makler verwendet werden. Wenn an anderen Börsen die Bestellung von Maklern zum Zweck der Preisnotierung für Waaren durch Interessentenvereine, Liquidatianskaffen u. s. w. erfolgt, so ist auch hierin eine Grundlage für das wei tergehende Ver⸗ langen des Entwurfs zu finden, da die Befugnisse, welche jenen Yrivat⸗ vereinigungen unbedenklich eingeräumt worden sind, ebensowohl und mit größerer Gewähr für das Allgemeininteresse von den staatlichen Auf⸗ sichts behörden wahrgenommen werden können. Bezüglich der Rechtsverhältnisse der Kursmakler konnten im Allgemeinen die im siebenten Titel des Handelsgesetzhuchs für die Dandelsmakler gegebenen Vorschriften zum Vorbilde dienen, wenngleich in mehrfacher Beziehung Modifikationen erforderlich waren. So hat vor allem die Bestimmung des Handelsgesetzbuchs (Art. 69, Y), daß die Handels makler für eigene Rechnung weder mittelbar, noch unmittel= bar Handelsgeschäfte machen dürfen, sich als zu weitgreifend und als praktisch undurchführbar erwies en. Der Entwurf beschränkt das Verbot des Abschlusses von Geschäfte n für eigene Rechnung auf den Geschäftsz. zweig, in welchem der Kur zmakler bei der amtlichen Feststellung des Börsenprceises mitwirkt, u, d gestattet dem Kurzmak ler, ausnahme weife auch hier für eigene Pechnung oder im eigenen Namen Dandels. geschäfte zu schließen, renn dies zur Ausführung des ihm ertheilten Auftrages erforderlich ist. Innerhalb dieser Einschrãnkungen erscheint die Aufrechterhaltumg dez Verbots nothwendig, um die amtsiche Autorität des Kursr gaklers und das Vertrauen in dessen Unpartellichkelt zu wahren. Die Innehaltung der fo gezogenen Grenzen foll im Aufsthts wege gef ichert werden. Den Kurgr aakle rn in erster Linie wird es obliegen, dem Börsen⸗ vorstande dur, Mitthe ilung der von ihnen abgeschloffenen oder ber— mittelten Ge schäfte und der sonst zu ihrer Kenntniß gelangenden Üm— stände das Material zur Feststellung des Börfenpreises zu liefern. Eine zutre ffende Preisnotiz setzt jed die möglichst vollständige Be⸗ achtung Fer an der Börfe abgeschlofsenen Gefchzfte voraus. Gs ist demnach darauf hinzuwirken, daß auch die nicht von Kursmaklern bermit⸗ elten Geschäfte in möglichst weitem Umfange zur Kenntniß der Börfe nbehörde und dadurch zur Berückfichtigung bei der Preis eststellung 2. gen. Um jedoch einer von dem Belieben der Interessenten ab⸗ an gigen Beeinflusung der Preisbildung durch nachträgliche Anmeldung vo gzubeugen, darf die Beruͤcksichtigung nur für folche Geschäfte be—⸗ d nsprucht werden, deren Abschluß ohne Verzögerung in zuverlässiger Weise zur Anzeige gebracht wird. Auf diefen Erwägungen beruht der 8 31 des Entwurfs, welcher eine alsbaldige schrittliche Anzeige verlangt und möglichst zahlreiche Anzeigen dadurch herbeizuführen sucht, daß er beim Unterbleiben der Anzeige nicht nur den Anspruch auf Beruͤcksichtigung bei der Preisfestftellung, fondern auch die Be= nutzung der . Börseneinrichtungen ausschließt. Selbst⸗ berstäöndlich verbleibt dem Börsenvorstand und den Kursmaklern die Pflicht, das nicht zur Anzeige gebrachte Geschäft bei der Preis. feststellüng gleichwohl zu beachten, wenn ihm ein Einfluß auf die Bewerthung zuzuschreiben ist. In Vorstehendem ist die Regelung des Preisfeststellungs- und Maklerwesens geschildert, wie sie der Entwurf für alle Börsen des Inlandes gleichmäßig anstrebt. Die Verschiedenarligkeit der zur Jeit vorhandenen Einrichtungen sowie die besonderen Verhältnisse mancher Börsen machen es aber nothwendig, einerseits die Frist für die U=rer= leitung reichlich zu 2 6 . und andererseits die Möglichkeit lauf dieser Frist noch Ausnahmen zuzalaffen.
zu gewähren, auch nach