1895 / 130 p. 19 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 01 Jun 1895 18:00:01 GMT) scan diff

48.

des Börsenterminhandels in einer regelmäßig die, daß sich an der are oder dem Papier

Die Vorstufe und Voraus setzu * g. oder . e u

e ein umfangre eitge r entwickelt hat und daß zur Vereinfachung dieses Verkehrs ein typischer

agsinhalt hinsichtlich bestimmter Lieferungsfriften, fester Mengen⸗ einheiten, gemeinsamer Bestimmungen Über Quasitãt 3c. allgemein ebräuchlich geworden ist. Erst wenn ein derartiger Terminhandel kann bei der Börsenbehörde der Antrag gestellt werden, denfelben offiziell zuzulassen und durch Re im Sinne des 5 45 als Börsenterminhandel zu organisteren. Wird die Zulassung verweigert, weil der Börsenterminbandel in dem betreffenden Gegenstande wichtigen Interessen wird, so muß auch der Weiterbetrieb jenes die terminhandel bildenden Zeithandels verhindert werden. Nothwendigkeit liegt vor, wenn

ich ausgebildet hat,

ür schädlich erachtet prstufe zum Börsen⸗ Die gleiche bei einer schädlichen Entwickelung solcher Zeitgeschäfte die Zulassung aug Besorgniß vor der Ver weigerung oder Untersagung nicht nachgesucht wird.

Aus diesen Erwägungen giebt 8 48 der Bõrsenaufsichtsbehõrde die . den Terminhandel bereits in seiner Entwickelung zu unterdrücken.

Auch für die Durchführung der vorstehenden Vorschriften gilt das in der Begründung ju 5 47 Gesagte.

Zu 5 Die Gründe für die Sonderbestimmung des § 49 sind bereits Die Kontrole über die Handhabung der ist dem Reichskanzler zugewiesen, weil Beschlußfassung des Bundegraths gemãß j kann, sofern aus dem Gutachten oder den im Anschluß daran von dem Reichskanzler veranlaßten weiteren Gr beabsichtigten Börsenterminhandel sich

3u 5

Der Entwurf geht hier einen S Kommission (S. 125 ff. des Berichts Unzuträglichkeiten hervor, welche dur Waare zu Kündigungen nicht nur für das einjel für die gesammte Preisbildung erwachsen. ebrachten statistischen Daten beweisen, erung angebotenen

erörtert worden. o am sachgemäßesten die F 46 herbeigeführt werden

hebungen Bedenken gegen den

chritt weiter als die Enquste= Mit Recht hebt letztere die unkontraktlicher Geschäft, sondern ie in der Enquéte daß das Verhältniß der zur en als lieferbar eseitigung dieser man kann entweder für jeden ferungsfähigkeit vor der An⸗ des Verkäufers schon eferungzfrist eine zur Ausführung inrichtungen an sich für manche Waaren auch ch der Entwurf für den zweiten namentlich der Landwirthschaft unbedenklicher erscheint, als es in F zogen werden kann, ob nicht schon nach gegenwärtig gestenden normen die bestimmte Ankündigung des Verkäufers, feinen V zum Zweck der Uebergabe vorgewiesenen achkommen zu wollen,

die Benutzu

u den von den Sachverstaändi erklärten Getreidemengen ein ungesundes ist. Zur Unzuträglichkeiten giebt es zwei Wege; einzelnen Fall die Feststellung der Lie kündigung verlangen,

n n mie mmm mn nm, e r 2 w ö 3 =

oder einen Erfüllungsverzu dann statuieren, wenn er vor Ablauf der 2 unkontraktliche Waare ankündigt und liefert. D t der erstgedachten Art erforderlichen E enplätzen noch fehlen,

schwer herstellen lassen, so entscheidet si Weg, dessen Beschreitung im Interesse liegt und rechtlich um so

einer Vorschri manchen Bör

tungen durch Lieferung einer und bereitstehenden Wagre n der Lieferungsfrist cine Wirksamkeit in Bezug auf die des Erfüllungsverzugs äußert. Wird aber, geschieht, eine dahingehende gese Kraft aufgestellt, d wirkung abgeht, so lie thunlichst weitem Umfange die fähigkeit der Waare vor Ankũ zu lassen. Mittelbar kommt also au der von der Enquste-Kommission empf es wird Sache der Ausführungsbestim daß thunlichst bald überall die Einrichtungen mittelst deren eine rechtzeitige Prüfung jeder zu lie folgen kann (vergl. die Begründung zu 5 46).

Zu den 55§ 51 bis 54.

Die Einrichtung der Börsenregister Grundlage für die privatrechtliche geschäfte bildet, einer eingehenden gef verlässigkeit der Registerführung soll da ste den Gerichten zugewiesen wird. die für das Handelsr Um dem Zwe berechtigten Spekulation ; die Scheidung des Börsenregisters in ein register nothwendig. Denn die Fälle, in denen d mann für seinen Geschäftsbetrieb des Terminha Waaren als auch in Fffekten

auch vor Ablauf ̃ Voraussetzungen 1 wie durch den Entwurf liche Regel allgemein und mit der enden Vereinbarungen die Rechts- hr im Interesse des Verkäufers, in Möglichkeit zu erhalten, die Lieferungs⸗ durch Sachverständige feststellen der im Entwurf gewählte Weg ohlenen Richtung entgegen, und dahin zu wirken, geschaffen werden, fernden Menge er⸗

entgegenste t es nunme

2 ö 265 K

mungen sein,

bedarf, da sie nach 5 63 die Wirksamkeit der Börsentermin⸗ etzlichen Regelung. Die 3 durch gewährleistet werden, daß Im allgemeinen haben hierbei er geltenden Bestimmungen als Vorbild die wirthschaftlich berechtigte von der un⸗ Möglichkeit zu genügen, ist und ein Effekten⸗ erselbe Geschäfts⸗ ndels sowohl in bedarf, werden die selteneren sein.

Da es niemandem verwehrt sein soll, die Fähigkeit von Börsentermingeschäften zu erlangen oder juristische Person, sofern sie eine Wohnsitz im Deutschen bs. 2M . in das Register eingetragen werden. erfolgt die Eintragung p Namen; bei Einzelkaufl Namen die etwa davon abwe olgen der Eintra nhaber der Firma. Handelsgesellschaft un dagegen nur die E Gesellschafter erforderli

Dadurch, da Bezirk der Eint ihre Rechtsw Erhaltungsg wird, nicht oh esse der Uebersichtlichkei von der Verlegung der N langen, das Erforderliche Eingetragenen die Uebertr berbeizuführen.

Bei Bemessung der Gebü für jedes folge

6

u sondern, nach

; zur Eingehung so kann eine jede physische gewerbliche Niederlassung oder Reich hat (vergl. 5 52 Abs. 2, § 65 Nach § 52 Abs. 1 hysischer Personen unter ihrem persönlichen euten erstrecken sich daher, auch wenn neben weichende Firmg vermerkt wird, die gung nur auf den in das Register eingetragenen Bei Personenvereinigungen, die wie die offene rer Firma Rechte erwerben können, ist gung der Firma und nicht die der einzelnen

2a. . er. . , , , , , ,, , , . K

ß ein in einem Börsenregister Eingetragener aus dem Lintragungsstelle verzieht, verliert die Eintra irksamkeit; auch darf sie aus diesem Grunde,

zr bei dem Gerichte des bisherigen Bezirks s gelöscht werden. Indessen ift es im Inter⸗ chten zur Pflicht gemacht,

iederlassung oder des Wohnsitzes K zu veranlassen, um auch ohne Antrag des agung in das Register des neuen Bezirks

hr auf 150 für die erste Eintragung nde Kalenderjahr ist erheblich unter die mission herabgegangen worden, um jede zu vermeiden. Daraus, daß das etrennt geführt wird, che in beiden

t den Geri

= 6 7

und auf 25 0 Vorschläge der Enquète⸗Kom Störung des legitimen Ha Register für Waaren und für W erglebt sich, daß die Gebü . sein wollen,

erthyapiere ühr von denjenigen, w für jedes besonders erlegt werden m

565 bis 59 regeln die Eintragung und deren gewisse Personen eine Vertretung b Genehmigung zur Eintragung erforderlich ist, st zu bemerken, daß auch die Familienraths f schaft oder Antrags au erforderlich ist

§z 56 regelt die formellen Er 57 enthält eine Anw

da es den am Waaren nur hinsichtlich der für sie i Gintragung zu erlangen, ermögl schränkung des Antrags; für die tragung auf weitere oder auf alle nicht erhoben werden.

Die Vorschrift über die Verö ch den für das Hand rt. 13, 14 des Dandelsgesetzb en dem Einzutragenden zur Last fa

Veröffentlichung. Inwieweit für des Antrags oder ; stimmt der 5 55. Genehmigung des etwa vorhandenen Vertreter einer unter Vormund— Person zur Stellung des nen in ein Börsenregister

ei der Stellun

ür den gesetzlichen flegschaft (Kuralel) ste Eintragung des Pflegebefohle

fordernisse der abzugebenden Er⸗ eisung für die Fassun handel Betheiligten erwün n Betracht kommenden W icht 5 58 eine entsprechende Be— usdehnung einer derartigen ECin⸗ Geschäftszweige soll eine Gebühr

ffentlichung der Eintragungen (8 59) elsregister geltenden Bestimmungen

die erwachsenden en, ergiebt sich aus

klärung und des Antrags. cht sein kann,

aarengattungen

aren Ausla allgemeinen

den Bestimmungen über die

haltungsgebühr.

einzelnen Falls ab. gültigkeit betroffenen Re

haben.

damit zur Vermeidung von

ist von jener Beschränkung a

. zum Abschlu

über Ansprüchen aus

anderen verwehrt sein würde.

Fassung.

e hn hettenf ige Verleitung kämpfen. Andererseits wird

Wirkung ha Eigenhandels zurückzudrängen.

u bewirken ist.

Zu § 62.

Mit den Bedürfnissen des Verkehrs wäre wenn bei Abschluß von Termingeschäften n Börsenregisters oder Vorlegung von heit über eine erfolgte Cintragung gewonnen werden könnte. diesem Grunde soll ein Verzeichniß aller in den sämmtlichen Börfen. è eingetragenen Personen allj bekannt gemacht werden. Die Gesammtliste wird am zweckmã

die Betheiligung einer anderen Verzögerungen verursachen würde.

3

Zur Wirksamkeit eines Bör

daß beide Theile im Börsenreg sich die Eintragung auf denjenigen Gef welchen sich der Abschluß bezieht. nur bei einer Partei nicht zu, so ist das Rechtsgeschäft für beide Theile unverbindlich; denn es würde nicht minder der Billigkeit widerspre nur zu Gunsten des Nichteingetragenen ei würde. Nach der Bestimmung im Abf forderniß der Eintragung auch auf das die Vereinigung zum Abschlusse von Börsentermingeschãften. Ob eine solche Vereinigung in der Betheiligung an dem Anderen gefunden werden kann, hängt von der Beschaffenheit des

ister eingetr.

ts Soweit dagegen das .. aus freien Stücken erfüllt worden ist,

. Soll der Grundsatz des 5 führen, so muß der gute sowie sache der Eintragung gebührende Berücksichtigung finden. . zuwider erfolgte Eintragun Börsentermingeschäften nicht zur F von dem zur Zeit des Geschäftsab Kenntniß hatte. Auf der anderen Seite führt der Zweck der nach ze aufzustellenden Gesammtliste dahin, daß die darin , n, . Personen im allgemeinen, ohne Rücksicht darauf, ob in die Liste wegen einer schon vorher erfolgten Löschung im Register zu Unrecht erfolgt ist, als zu Recht eingetragen gelten müssen, es sei denn, daß der innere Grund dieser im Entwurf dersagt, weil der andere Theil von der im B döschung der Eintragung seines Gegenkontrahent Ebenso führt die der Gefammtliste beizulegende ausschlaggebende Be⸗ deutung zu der Bestimmung, daß die in in der neuen Liste nicht aufgefü eines Monats seit Veröffentli

ihre A

nügender Spielraum für das

. . Zu 665. Für den Geschäftsverkehr mit dem Au auf die Zwecke, welche die Einrichtung des auf die Interessen des deutschen Boͤrsenha werden, daß einerseits nicht der Inländer un tragung seine Börsentermingeschäfte nach dem Auslande verlege, daß andererseits aber auch der Ausländer nicht durch das Erforderniß der Eintragung dem deutschen Börfenverkehr fern darf deshalb zwar die Unwirksamkeit des Geschäfts nicht davon ab⸗ hängig gemacht werden, daß dasselbe im Inland a zu erfüllen ist. Vielmehr muß in der R welchem örtlichen Recht ein Börsenterm das, Erforderniß der Eintragung in der P schließenden erfüllt sein, der im Beutschen Reich einen Wohnsitz oder eine Niederlassung hat; nur . die im Ausland angesessenen

: zusehen. Allein von die der dritte Absatz des 5 65 eine Ausnahme, das jemend in seinem Gewerbebetriebe m angesessenen Partei abschließt, auch eine Kontrahenten nicht erforderlich sein soll. Interesse des Ein, und Ausfuhrhandels erwüns Betheiligten bei Ausübung ihres Gewerbebetri auf Schwierigkeiten een wie dies der Fall sein würde, wenn ihre

: e von Termingeschästen von den ausländischen irmen, mit welchen sie in Geschäftsverbindung treten, besonders ge⸗ prüft und jährlich kontroliert werden müßte.

insofern zu einem it einer nur im Eintragung des inländischen

Es erscheint namentlich im t, daß die inländischen s nicht im Ausland

P

ser Regel macht e A

erscheint in den Fällen, in denen die Eintragun und 3 zur Wirksamkeit des Ges der Ausschluß des Einwands s dieser sonst unter Umständen de

äfts nicht erforderli on deshalb wünschenswerth, well r einen Partei gestattet und der

vertragsmäßigen Ausschluß der die Bestimmung im § 66 nicht

V. Kommissionsgeschäft.

Die Betheiligung des nicht zu dem engeren Kreise der Börsen— besucher gehörigen Publikums am Börfenhandel wird größtentheils durch das Kommissionsgeschäft vermittelt. Eine ung dieses Verkehrs sucht der Entwurf dur Eintragung in das Börsenregister, welche nach Kommittenten erforderlich ist, fowle dur

Vorsicht e, dürfen, da zuweit en würden, das Kommi

ö l : in manchen eine derartige Entwickelung im Flusse if

60, 61. Der Entwurf uta heiße . auf Antrag (5 60) und von Amtswegen (5 61). Die Behandlung der Löschungsanträge entf Anträge auf Eintragung. Rücksicht auf die Verkehrssicherbeit im Zusammenhang mit schriften der §5 62, 64 Abfatz 2 bestimmt, daß die Löschung erff am Schlusse des Kalenderjahres Amtswegen sichern die Durch über die Erfordernisse der Ei

c .

den Vor⸗

: Die Löschungen von führung der Bestimmungen des § 55 intragung und des § 54 über die Er⸗

es nicht zu vereinigen, ur durch Einsicht des uszügen aus demselben Sicher-

ährlich durch den Reichs Anzeiger Aufstellung und Veröffentlichung diefer ßigsten dem Gericht für die Stadt Berlin zu übertragen fein, da bei diesem vorausfichtlich weitaus mehr Eintragungen als bei einem anderen Gerichte stattfinden werden und Behörde unnütze Weiterungen und

8 sentermingeschäfts soll erforderlich sein, sind, und zwar muß ftsjweig erstrecken, au Trifft diese Voraussetzung au

der Sicherheit des Verkehrs und wenn in einem solchen Falle n. Anfechtungsrecht gewährt 2 erstreckt sich das Er⸗ uftragsverhältniß und auf

Handelsgewerbe eines

Wie aus den Vorschriften im ersten und dritten Absatz erhellt, soll irgend ein rechtlicher Zwang zur Erfüllung der von der Un⸗ eschäfte nicht ausgeübt werden können. ĩ oder nach seiner Abwicklung muß es dabei sein Bewenden

5 63 nicht zu ungerechtfertigten Harten der böse Glaube a

getroffenen Regelung oörsenregister erfolgten en Kenntniß hatte.

folge geschehener Löschung Personen noch bis zum Ablauf chung der Liste als eingetragen gelten, Unsicherheit im Handelsverkehr ein ge⸗ Bekanntwerden der Löschungen ver—⸗ bleibt. Jedoch auch diese Bestimmung verliert ihre Kraft, wenn dem Gegenkontrahenten die Löͤschung bekannt war.

slande muß mit Rũcksicht Registers verfolgt, sowie ndels Vorsorge getroffen ter Umgehung der Ein⸗

ehalten werde. Es

chlossen oder

cksicht darauf, ingeschäft unterworfen ist, erson jedes Vertrag⸗

ersonen

schäfte,

usland

Zu §z 66.

Die gegenwärtige Rechtsprechung bezüglich des auf den Ausschluß effektiver Lieferung begründeten Einwandes Diff erenzeinwandes) gegen⸗ ! ingeschäften führt, wie bereits in der all⸗ meinen Begründung zu diefem Abschnitte dargelegt ist, zu einer ane. empfundenen Unsicherheit Vom Stadtpunkte des Entwurfs, der einem unwirthschaftlichen Terminhandel durch die Vorschriften über das Börsenregister entgegenzuwirken fuch Einwand denjenigen zu versagen, in deren Per schriften erforderlichen Voraugsetzungen zutreffen. dies bei den Betheiligten, welche entsprechend der Vorschrift des § 65 9 Verbindung mit z 64) eingetragen sind, daraus, daß fie sich für den

bschluß von Börsentermingeschäften als berufen bekannt haben, so

ist es angängig, den

diesen Vor⸗

Rechtfertigt sich

65 Absatz 2 gewesen ist,

Daß der Einwand des Spiels, soweit er nicht lediglich auf den Effektivlieferung begründet ist, durch berührt wird, ergiebt sich aus deren

unde Ausdehnung die Vorschriften über die 63 auch für den ch die , ,. egen zu Spekulationsgeschůften (6 3 zu ebung auch hier nur mit ende Maßnahmen nur die sionsgeschäft zu Gunsten des fin . chäfts zweigen o liegt do , und Ausbreitung jedenfalls ni m Unterschiede vom Eigenhändler ist der Komm

deren Be⸗

meinen Interesse. onär verpflichtet,

inwieweit die Ei rathsam ma

missienegeschäft bat hauptfächli

einen

us selbst als Verkäufer

in Widerstreit geräth. Die Aug

der That⸗ Eine dem g soll deshalb die Fähigkeit zu e haben, wenn der andere Theil chlusses fortbestehenden Mangel

ufnahme

von der Voraussetzun ,, ö. d Werthpapiere einen Börsen. oder Marktpreis haben; da egen wird nicht verlangt, daß eine Feststellung des Preises unter Mitwirkung amtlicher Organe stattgefunden habe. Vom Standpunkte des Entwurfs, der die amtliche Feststellung der Preise als wünschenswerth ansieht, und sie im zweiten Abschnitt, soweit angängig, einheitlich regelt, liegt es nahe, nach dem 5 der Böorsen⸗Engquõte⸗ Kommission den Selbsteintritt nur für den Fa e des Preises zuzulassen. Für eine solche Beschränkung spricht, daß die künstliche Beeinflussung der Preise zum Nachtheile der Kommittenten durch die amtliche Feststellung erschwert, sowi f vom Kommissionär berechneten Preises ch erleichtert wird. Es muß indessen anerkannt werden, daß gewichtige

solche des Ein- und Ausfuhrhandels, der Ausdehnung des Grundsatzes auf den Warenverkehr widerstreiten, weil ine amtliche Notierung don Preisen bei allen für das Kommissionsgeschäft wesentlichen Waarengattungen nicht durchzuführen sein würde. Der Entwurf beläßt es daher, was Waaren betrifft, bei dem bestehenden Rechte. wobei jedoch zu berücksichtigen ist, daß der Bundegrath nach F 33 Nr. 2 in der Lage ist, da wo es erforderlich erscheint, die amtliche Feststellung des Preises zur Pflicht zu machen. Bei Werthpapieren und seln würde sich ein solches Cingreifen des Bundesraths nach der Natur der Verhältnisse nicht in augreichendem Maße ermöglichen lassen; auch waltet hier kein fachliches Hinderniß ob, den elbfteintritt an die Voraussetzung zu knüpfen, daß der Preis amtlich festgestellt ist. Schärfer als es im Artikel 376 des Handelsgesetzbuchs geschehen, bringt die Fassung des ersten Absatzes des 5 68 zum Ausdruck, daß der Selbsteintritt, sowie die Lieferung oder Nebernahme des Kommissions⸗ gutes durch den Kommissionär als Ausführung des Auftrags gelten, daß also das Geschäft bis zu . Abwickelung von den Grundsätzen des Auftrags verhältnisses, ins

beherrscht wird. Der weitere e m Perkehr wie in der Auffassung der Gerichte herrschen in dieser Hinsicht , welche die Grundlage zu dem vielfach gerügten Kurs . ; Vorschrift, 3 welcher der Preis zur * der Ausführung des Auftrags einzuhalten ist, entspricht es, daß i pflichtet ist, dem Kommittenten keinen Preis zu berechnen, der für diesen ungunstiger ist, als der bei Absendung der Ausführungsanzeige als bestehend notierte. Diese Anforderung bringt der zweite Absatz auch für den Fall zum Ausdruck, daß der notierte Preis innerhalb der⸗ selben Börsen⸗ oder Mark . . missionär nicht gestattet fein, unter den verschiedenen n zu wählen oder sich selbst einen Durchschnittspreis zurechtzulegen, und berechtigte Interessen auf seiner Seite werden durch die Vorschriften nicht verletzt, da er, wenn er sich . die Rechtsfolgen einer Kurs- ,,

mittenten alsba achricht geben kann. ; . g chr gen, daß der Kömmissionär die Anzeige erst nach Schluß er Börse, a ; in ge

nicht ö. besteht. Gegen die ahr, daß hierbei zum

*

der Ertheilung von Rath und, sowelt ion t besendere

6. der Al 6 Geschãfte eresse des Auft raggeberg nach pflichtmäßigem essen wahr⸗ zunehmen. Dieser Vori heil gebt den Kunden der Börsenhändler verloren, wenn der Geschaftsverkehr 1 lediglich in den Formen des Eigenbandels vollzieht. Es kann

bei i e gen binden, bei dem Abschluß und der Abwicke!

das In

Der Selbfteintritt in ein

chneiden am Kurse wird durch

Diesen Mängeln stehen indessen wesentliche Vorzüge gegenüber.

Der Selbsteintritt erleichtert beim JZusammentreffen gleichartiger Auf⸗ träge die Rechnungslegung; er ermoglicht es, Aufträge, die sich gegen⸗ seitig decken, durch Kompensation zur Ausführung zu bringen. Wenn der Kommissionär selbst einen entsprechenden e; —ĩ

oder Effekten hat, wäre die Ausführung durch Rechtsgeschäft mit einem Dritten eine zeitraubende und mit Mehrkosten Verbundene Be⸗ lästigung. Den Kommittenten kommt es regelmäßig nur darauf an, daß sie den Kommissionär in Anspruch nehmen können; mit der Be⸗ nennung eines Dritten, als des ihnen haftenden Kontrahenten, ist ihnen nicht gedient. Vor allem ist es ihnen von Wichtigkeit, mög⸗ lichst schnell die Sicherheit zu baben, daß und zu welchem Preise das Geschäft zum Abschluß gelangt ist; an der Börse wird aber die so⸗ fortige Ausführung des Auftrags nicht immer möglich sein oder den . nach der für den Kommittenten ungünstigen ichtung wesentlich e

tand von Waaren

einflussen. Der Selbsteintritt dient also nicht nur dem Interesse des Kom⸗

. sondern auch demjenigen des Kommittenten. Die Ein⸗ richtung

Eigenhandel in Deutschland seit langer . eingelebt und war schon zu der Zeit, als das . Handelsge

allgemein gebräuchlich anerkannt. Eine Beseitigung der betreffenden Yestimmungen des Handelsgesetzbuchs würbe den' bestehenden Ver⸗ hältnissen auch des soliden Handels nicht entsprechen; sie hätte aber auch voraussichtlich nur die Wirkung, daß die Befugniß zum Selbst⸗ eintritt durch Vereinbarung im Einzelfalle oder mittels at- gemeiner Geschäftsbedingungen besonders vorbehalten würde. Es bliebe nur die Möglichkeit, durch Verbot einer folchen Verein- barung das Selbsteintritts recht überhaupt. auszuschließen. Aber auch ein derartiger Eingriff in die bestehenden Verhältnisse würde seinen Zweck verfeblen. Denn die Uebelstände im Kommissionshandel sind, wenngleich sie bisher hauptsächlich beim Selbsteintritt in die Erscheinung getreten sein mögen, doch keineswegs an diese Form gebunden. Vielmehr kann der Kommifsionär die gleichen Ziele im wesentlichen auch auf dem Wege des Geschäftsabschluffes mi Dritten erreichen, zumal, wenn diese vorgeschobene Perfonen sind oder anderweit im SGinverständniß mit ihm handeln. Auf der anderen Seite stände bei Wegfall des Rechts zum Selbsteintritt zu besorgen, daß gerade die zuverlässigen Firmen vielfach das K aufgeben und ihren Kunden nur noch als Eigenhändler gegenüberste

at sich infolge der Verbindung von Kommissions. und etzbuch in Kraft trat, als

en würden. Aus diesen Gründen hält der Entwurf, im Anschluß an die

Stellungnahme der Börsen⸗Enquöte,Kommifsion, an dem Bestehenden fest und sucht nur durch Ausbau und Klarstellung der gesetzlichen Bestimmungen den hervorgetretenen Mißbräuchen thunlichst vor⸗ zubeugen. Es soll zu diesem Behufe, wie der

67

5e zum Ausdruck bringt, der Art. 375 des Handelsgesetzbuchs beseitigt werden. An seine Stelle treten die in den S§5 68 bis 71 enthaltenen Vorschriften, zu deren Erläuterung noch Folgendes zu bemerken ist.

Zu § 68. Das Handelsgesetzbuch macht das Recht zum Selsteintritt nur i die betreffenden Waaren oder

1

der amtlichen Notierung

e, daß die Prüfung des

nteressen, insbesondere

a der Verpflichtung zur Treue halt des § 68 soll außer Zweifel llen, welcher Preis im Falle des Selbsteintritts zu berechnen ist. nitte bieten. Dem Sinne der bestehenden

der Kommissionär ver⸗

zeit geschwankt hat. Es darf dem Kom⸗

hrung des Auftrags dem Kom⸗ gere ist . Möglichkeit

o zu einer Zeit absendet, in der ein gegen mrartz g Preis chtheile Auftraggebers auf den Schlußkurs spekuliert wird, soll durch die

des Vorschriften des dritten Absatzes Vorsorge getroffen werden. .

*

aher, nur in Frage kommen, nzelheiten des Rechtverhaltnisses eine neue Regelung

Von den geltenden geseßlichen Bestimmungen über das Km die Zulassung des Selbsteintritts Anfechtung erfahren. Wenn Art. 376 des Handelstzesetzbuchs dem Kommissionär, in Ermangelung anderer , des Kommittenten, die cn einräumt, Waaren, Wechsel oder

en⸗ oder Marktpreis haben, bei der Einkaufskommiffion 3 zu liefern und bei der Verkaufskommiffion als Käufer für sich zu behalten, so wird nicht in Abrede zu stellen sein daß gewissenlose Kommifstonäre hierin eine Handhabe zur Ueber⸗ vortheilung ihrer Auftraggeber finden können. Durch den Selbst⸗ eintritt wird der Kommissionär Gegenkontrahent des Kommittenten, eine Stellung, die mit seiner Gigenschaft als Vertrauensperson leicht n w. , das Gut für eigene Rechnung liefern oder übernehmen zu dürfen, kann für den Kommissionaͤr ein Anrei, werden, Rathichläge zu ertheilen, die mehr sein! als des Kommittenten Interesse berũcksichtigen. Spekulgtionsgeschäft kann zu einem Spekulieren des Kommissionärs auf Kosten des uftraggebers Anlaß . Auch der Verdunkelung des Abrechnungsverhältnisseß und dem

das Recht des Selbsteintritts Vorschub geleistet.

erthpapiere, welche

Die Einrichtungen, die zur Durchfübrung dieser Bestimmungen

4g Verkehrsinteresse erforderlich erscheinen, sind an den einzelnen

5rs es wird dabei zu erwägen sein, ob die Rotierungen *. 233 e n Zeitabschnitten zu bewirken sind und ob für

die Feststellung, wann eine Ausführungsanzeige abgesandr ist, eine

ere Grundlage, etwa in Gestalt von Abstempelungsstellen, zu chaffen ist. u § 69.

; 3 . Daß der Kommittent Anspru auf Berechnung des vortheilhaf⸗ testen Preises hat, den der Kommissionär bei Beobachtung der Sorgfalt ines ordentlichen Kaufmanns hätte erzielen können, ergiebt sich aus allgemeinen Grundsätzen (vergl. Artikek 361 des Handels⸗ gesetzbuchs) Um irrigen Fel ernngen aus der Natur des Selbst⸗ eintriitsrechts und aus den besonderen Vorschriften des S 68 vor- zubeugen, stellt der erste Absatz des 5 69 klar, daß jene Verpflichtung auch im Falle des Selbsteintritts keine Aenderung erleidet. Dare es für den Kommittenten vortheilhafter gewesen, wenn für den Selbst⸗ eintritt ein anderer Zeitpunkt ausgewählt oder wenn statt dieser Art der Ausführung mit einem Dritten abgeschlossen worden wäre, so muß der Kommissionär den günstigeren Preis in Rechnung stellen, sofern er es an der vflichtmäßigen Sorgfalt hat fehlen lassen. .

Durch den soeben erörterten Grundsatz wird der Zweifel noch nicht völlig gehoben, ob der Kommissionär als Selbstkontrahent den sich nach 8 68 ergebenden Kurs berechnen darf, obwohl er aus Anlaß des Auftrags ein Geschäft mit einem Dritten zu einem ginstigeren

reise abgeschlossen hatte. Diese Frage wird im zweiten Absatz des

69 verneint; die Bestimmung richtet sich unmittelbar gegen den

ißbrauch des sogengnnten Kursschnittes. Dabei wird angenommen werden dürfen, 6 Abschlüsse, welche der Kommissionär gemacht hat, um sich zur Ausführung erhaltener Aufträge in den Stand zu setzen, aus Anlaß dieser Aufträge erfolgt sind; natürlich folgt daraus nicht, daß, wenn zur Ausführung mehrerer gleichartiger Aufträge Geschäfte zu verschiedenen Kursen eingegangen werden mußten, jedem Auftrag—⸗ geber der günstigste dieser Kurse zu berechnen wäre. .

Die Schranken, die hiernach für die Preisberechnung gezogen sind, hängen mit der Natur des Kommissionsgeschäfts als eines Vertrauent⸗ verhältnisses so wesentlich zusammen, daß es gegen Treu und Glauben verstoßen würde, wollte sich der Kommissionär durch Vertrags abrede im voraus davon befreien lassen. Der Entwurf schließt deshalb hier die Bertrags freiheit aus ttt. ;

Der § 70 wiederholt lediglich eine im Artikel 376 des Handels- gesetzbuchs enthaltene Bestimmung.

Zu 5 71. ;

Vielfach wird bei den Anzeigen, welche über die Ausführung der Aufträge erstattet werden, eine Ausdrucksweise gebraucht, die es im Untlaren läßt, ob Selbsteintritt eder Abschluß mit einem Dritten erfolgt ist. Nach der Rechtiprechung ist es in solchen Fällen dem Kommissionär gestattet, sich nachträglich, vielleicht erst im Prozesse, auf die eine oder die andere Art der Ausführung zu berufen. Durch eine derartige Hinausschiebung der Erklärung wird ein Zustand der Ungewißheit geschaffen, der auf Seiten des Kom⸗ mittenten Mißverständnisse und irrige Erwartungen hervorrufen kann. Für die weiteren Entschließungen des Auftraggebers würde es unter ÜUmständen von entscheidender Bedeutung gewesen sein, wenn er bei Zeiten erfahren hätte, daß er in dem Anderen nicht mehr einen bloßen Beauftragten, sondern einen Selbstkontrahenten, dielleicht mit ent⸗ gegengesetztem Interesse, zu erblicken habe. Es empfiehlt sich deshalb, beim Mangel einer ausdrücklichen Mittheilung, das Rechts berhãltniß gesetzlich so zu regeln, wie wenn eine bestimmte und unwider⸗ rufliche Erklärung über die Art der Ausführung abgegeben wäre, Abweichend von dem Vorschlage der Börsen⸗Enquète⸗ Kom mission, soll nach dem Entwurf in Ermangelung , , , , . genommen werden, daß der Auftrag durch? bschluß mit einem Dritten ausgeführt ist. Eine Vorschrift, die in Zweifelfällen den Selbst⸗ eintritt annähme, würde diesen, der Natur des Auftrags verhältnisses zuwider, begünstigen und einen gesetzesunkundigen Kommittenten nicht dagegen sichern, daß er von der Eigenschaft des Kommissionärs als Selbstkontrahenten erst verspätet Kenntniß erlangt. Aber auch im Interesse des Fon imisstonãrs wird es nicht selten liegen, daß ihm, wenn er sich über die Art der Ausführung des Auftrags nicht geãußhert hat, die Möglichkeit gewahrt bleibt, statt der unter Umständen schwierigen Kursnachweisung des s 65 seiner Rechenschaftspflicht durch Vorlegung des Schlußscheins über das mit einem Dritten geschlossene

eschaäft zu genügen. ö .

. hmm, Zweck des Entwurfs, dem Justande der Unsicherheit ein Ende zu setzen, erreicht werden, so muß, wie im zweiten Abfatz des Sz UU geschieht, eine Vertragsabrede für unwirksam erklärt werden, die 83 dem Kom missionär gestattet, die Erklärung hinsichtlich der Art der Ausführung über den Tag der Anzeige hinaus aufzuschieben. Dagegen ist es nicht ausgeschlossen, daß der Kom missionär, sei es bei dem einzelnen Geschäfte, sei es ein für allemal, mit dem Kommittenten vereinbart, er werde, sofern er nicht das Gegentheil erkläre, als Selbstkontrahent ausführen. d

Auch nach dem Entwurf bleibt es dem Kommissionär überlassen, ab er in einer Ausführungsanzeige, nach deren Inhalt er nicht als Selbstkontrahent zu betrachlen ist, den dritten Kontrahenten namhaft machen will. Ist es unterblieben, so sell sich der Kommittent an den Kommissionär selhst halten können. Der Absatz, der diesen Grundsaß ausspricht, steht sachlich mit dem geltenden Rechte im Ein— klang. ie Fassung der betreffenden Bestimmung des Handelsgesetz⸗ huchs (Art. 76. Abäsatz 3 hat indeß zu Zweifeln Anlaß gegeben. Der Entwurf bringt schärfer zum Ausdruck, daß es sich in dem frag⸗ lichen Falle nicht um einen Selbsteintritt des Kommissionärs im Sinne des 8 8, sondern nur um die Haftung desselben für die Existenz und Erfüllung des als abgeschlossen angezeigten Geschäfts handelt. Stellt sich heraus, daß der Kommissionät ein Geschäft mit einem Dritten überhaupt nicht geschlossen hat, so kann hier der Kommittent nach seiner Wahl den Auftrag als nicht ausgeführt be— handeln oder den Kommissionär auf Erfüllung in Änspruch nehmen.

VI. Straf und Schlußbestim mungen. ; Zu 572. .

Es entspricht dem gemeinsamen Interesse der Börse und des allgemeinen Verkehrs, daß die Kurse, gleichviel, ob sie unter Mitwirkung amtlicher Organe festgesteilt werden oder nicht, die wahre Lage des Marktes zum Ausdrucke bringen. Die ge= meinschädlichen Folgen, die eine betrügerische Beeinflussung der Kurse nach sich ziehen kann, machen eine besondere Strafvorschrift erforderlich, da der Thatbestand des vollendeten oder bersuchten Betrugs hierbei nicht immer festzustellen sein wird. Nachdem hinsichtlich der be⸗ trügerischen Einwirkung auf den Kurs von Aktien bereits durch das Gesetz vom 18. Juli 1884 eine Strafbestimmung als Art. 249 d. Ziffer 2 in das Handelsgesetzbuch eingefügt worden ist, bietet der vor⸗ liegende Entwurf die geeignete Gelegenheit, die durch die Natur der Sache gebotene Ausdehnung auf sonstige Werthpapiere sowie auf Waaren zu treffen. Wenn demgegenüber bei der Börsen⸗Enquste hervorgehoben worden ist, daß durchaus angesehene Bankhäuser zu⸗ weilen Ankäufe an der Boͤrse lediglich zu dem Zweck vornehmen müßten, den Kurs eines Werthpapiers zu halten oder auch zu steigern, o bedarf es kaum Ter Bemerkung, daß in einer solchen Maßregel an 3 die erforderlichen Merkmale der betrügerischen Absicht und eines auf Täuschung berechneten Mittels nicht zu finden sind.

Wie im Thatbestande schließt auch im Strafrahmen die Be⸗ stimmung sich dem Art. 249 4 Ziffer 2 des Handelsgesetzbuchs an; liegt im einzelnen Falle der Thatbestand des Betrugs vor, so hat ir wo ta rg die strengere Strafe des letzteren einzutreten.

Zu § 73.

In der allgemeinen Begründung zum Abschnitt ITV sind die Gesichtspunkte dargelegt, 3 zur Aufstellung einer Straf vorschrift gegen gewohnheitsmäßige Verleitung zu Börsenspekulations⸗ geschaͤften ah haben. ie Art, wie der 73 den

Thatbestand begrenzt, schließt die Besorgniß, daß der reelle Ge⸗ schäftsverkehr gefährdet werden könnte, aus. Geschäfte, die aus bestimmten wirthschaftlichen Gründen, z. B. zum Zweck der Kapitals. anlage, der Deckung, der Versicherung, abgeichlossen werden, bleiben von der Vorschrift unberührt. Aber auch dann, wenn jemand zu einem Börsenspekulationsgeschäfte bestimmt worden ist, soll die Vorschrift keine Anwendung finden, sofern das Geschäft zu seinem Gewerbebetriebe gebört. Denn Li jenigen, deren Gewerbe den Ab— schluß von Börsenspekulatiensgeschäften mit sich bringt, sind eines besonderen strafrechtlichen Schutzes gegen Verleitung nicht bedürftig. Was die Straffolgen betrifft, so entspricht es der Natur des Vergehens, die Hestrafung des gewerbsmäßigen Wuchers G6 3024 des Strafgesetzbuchs) zum Vorbilde zu nehmen; doch ift für leichtere Fälle dem richterlichen Ermessen ein freierer Spielraum gewährt.

Zu § 74.

Den Beschwerden über den Mißbrauch, welchen gewissenlose Kommissionäre mit ihrer Vertrauensste ung treiben, kann, wie in der allgemeinen Begründung zum Abschnitt V bemerkt ist, auf dem Ge— biete des Zioilrechts nur in einzelnen Punkten Rechnung getragen werden. Umsomehr wird auf den strafrechtlichen Schutz der Kom—

mittenten Gewicht gelegt werden müssen. Daß in dieser Hinsicht das

bestehende Recht einer Ergänzung bedarf, ist bei den Erhebungen der Börsen⸗Enquète zu Tage getreten und auch von den vernommenen kaufmãnnischen Si hee fn en,, im allgemeinen anerkannt worden. Für einen ungetreuen Kommissionär bieten sich mannigfache Möglichkeiten, den Kommittenten zu schädigen. In Betracht kommt z. B. die arglistige Ertheilung unrichtiger Rathschläge, sei es was die Cingehung, sei es was die Abwickelung eines Geschäfts betrifft, die wissentliche Berechnung unrichtiger Kurse, das absichtliche Auswählen eines ungünstigen Zeit- punktes für den Abschluß des Abwickelungsgeschãfts, die nachtheilige Beeinflussung des Kurses, die Ankündigung nicht vorhandener Waare ꝛ6. Wird auch in manchen derartigen Fällen der Thatbestand des Betrugs, des Art. 2494 Ziffer 2 des Handelsgesetzbuchs oder des § 72 dieses Entwurfs vorliegen, so treffen die Voraussetzungen hierfür doch keines wegs immer zu, und der gegen Untreue gerichtete 8 266 Ziffer 2 des Strafgesetzhuchs läßt sich nur auf Verfügungen über einzelne bestimmte Vermögensstücke des Auftraggebers beziehen. Es muß deshalb ein auf absichtliche Benachtheiligung des Anderen gerichtetes Verhalten des Kemmnissionärs allgemein mit Strafe bedroht werden. Selbstverständ⸗ lich bleibt es dem Kommissionär unbenommen, für Rechnung eines anderen Auftraggebers oder auch als Eigenhändler die durch den ordnungsgemäßen Gewerbetrieb veranlaßten Dandlungen vorzunehmen, wenn dieselben auch mittelbar, z. B. durch Steigern oder Drücken des Kurses, dem Kommittenten Nachtheil bringen können. ; Die sich hiernach ergebende Strafbestimmung läßt sich nicht auf den Verkehr in Börsenwerthen beschränken, vielmehr treffen die für die Strafbarkeit sprechenden Gründe bei allen Personen zu, die als Kommissionäre im Sinne des Handelsgesetz buchs (Art. 360, 378) Handelsgeschäfte für Rechnung eines Auftraggebers abschließen.

Zu 5 75. ö

Ob diejenigen auf Werthpapiere bezüglichen Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes, welche ihrem sachlichen Zweck nach auch die Wechsel treffen müssen, ohne ausdrückliche Bestimmung auf die letzteren Anwendung finden würden, könnte zweifelhaft erscheinen, wie denn auch das Handelsgesetzbuch (Art. 3765 das Bedürfniß erkannt hat, die Wechsel neben den Werthpapieren besonders namhaft zu machen. .

Ausländische Geldsorten würden nach allgemeinen Rechtsbegriffen in vielen Fällen zu den Waaren zu rechnen sein; ihre Bedeutung im Börsenderkehr aber erfordert es, sie in Betreff der Preisfest⸗ stellung, des Terminhandels und des Kommissionsgeschäfts den- selben Vorschriften zu unterstellen, welche für Werthpapiere maß⸗ gebend sind. . . .

Im übrigen ist der Ausdruck Werthpapiere im weiteren Sinne zu verstehen, sodaß beispielsweise auch Zinsscheine und Banknoten unter den Begriff fallen.

Entwurf eines Gesetzes,

betreffend die Pflichten der Kaufleute bei

Aufbewahrung fremder Werthpapiere.

§1. Ein Kaufmann, welchem im Betriebe seines HSandelsgewerbes Aktien, Kuxe, Interimsscheine, Erneuerungsscheine (Talons), auf den

Inhaber lautende oder durch Indossament übertragbare Schuld⸗ verschreibungen, oder vertretbare andere Werthpapiere mit Ausnahme von Banknoten unverschlossen zur Verwahrung oder als Pfand über⸗ geben sind, ist verpflichtet:

966 3 . unter äußerlich erkennbarer Bezeichnung jedes Hinterlegers oder Verpfänders gesondert von feinen eigenen Be— ständen und von denen Dritter aufzubewahren, .

2) ein Handelsbuch zu führen, in welches die Wert hpapiere jedes Hinterlegers oder Verpfänders nach Gattung, Nennwerth, Num mern oder onstigen Unterscheidungsmerkmalen der Stücke einzutragen sind; der Eintragung steht die Bezugnahme auf Verzeichnisse gleich, welche neken dem Handelsbuche geführt werden. Die Eintragung kann unter⸗ bleiben, insoweit die Werthpapiere zurückgegeben sind, bevor die Ein tragung bei ordnungsmäßigem Geschäftsgange erfolgen konnte.

Das Recht und die Pflicht des Verwahrers oder Pfandgläubigers, im Interesse des Hinterlegers oder Verpfänders n oder Verwaltungshandlungen vorzunehmen, wird durch die Bestimmung unter Ziffer J nicht berührt.

52 .

Eine Erklärung des Hinterlegers oder Verpfänders, durch welche der Verwahrer oder Pfandgläubiger ermächtigt wird, an Stelle hinter legter oder verpfändeter Werthpapiere der im § 1 bezeichneten Art gleichartige Werthpapiere zurückzugewähren oder über die Papiere zu seinem . zu verfügen, ist nur gültig, soweit sie für das einzelne Geschäft ausdrücklich und schriftlich . ist. In diesem Falle finden die Bestimmungen des 5 1 keine Anwendung.

5 3 . Der Kommissionär (Art. 360, 378 des Handelsgesetzbuchs), welcher einen Auftrag zum Einkaufe von Werthpapieren der im § 1 bezeich⸗

neten Art ausführt, hat dem Kommittenten binnen drei Tagen ein

Verzeichniß der Stücke mit Angabe der Gattung, des Nennwerthes, der . oder sonstiger Unterscheidungsmerkmalg zu , , Die Frist beginnt, falls der Kommissionär bei der Anzeige ü

Ausführung des Auftrages einen Dritten als Verkäufer namhaft ge—

acht hat, mit dem Erwerbe der Stücke, andernfalls mit dem Ablauf 6. .. innerhalb dessen der Kommissionär nach der Erstattung

der ,, . Stücke . K Geschãftẽ⸗ e ohne schuldhafte Verzögerung bezie en konnte. ö ne gb . des Kommittenten auf die Uebersendung des Stücke⸗

verzeichnisses ist nur dann wirksam, wenn er bezüglich des einzelnen

Auftrags ausdrücklich und schriftlich erklärt ist.

Soweit die Auslieferung der eingekauften Stücke an den Kom mittenten erfolgt oder ein Auftrag des Kommittenten zur Wieder veräußerung ausgeführt ist, kann die Uebersendung des Stückeverzeich⸗

nisses unterbleiben.

§5 4 Soweit der Kommissionär im Falle des 8 3 wegen der ihm aus der Ausführung des Auftrags zustehenden Forderungen nicht befriedigt ist und auch nicht Stundung gewährt hat, kann er die Uebersendung

er die

des Stäũckeverzeichnisses aussetzen, wenn er dem Kommttenten unter Beifũgung * in. den ihm . . 42 Betrag

; K

Ist der Kommissionär mit Grfüllung der ihm nach den Bestim⸗ mungen der S8 3 und 4 obliegenden Verpflichtungen im Verzu ge und bolt er auch das Versäumte auf eine danach an ihn ergangene Auf= forderung des Kommittenten nicht binnen drei Tagen . ist der Kommittent berechtigt, das Geschäft als nicht für seine nung ab⸗ e zurückzuweisen und Schadensersaz wegen Nichterfüllung zu

eanspruchen.

Die Aufforderung des Kommittenten verliert ihre Wirkung, wenn er dem Kommissionär nicht binnen drei Tagen nach dem Ablaufe der Nachholungsfrist erklärt, daß er von dem im Absatz 1 bezeichneten Rechte Gebrauch machen wolle.

Der Kommissionär, welcher einen Auftrag zum Umtausch von Werthpapieren der im 8 1 bezeichneten Art oder zur Geltendmachung eines Bezugsrechts auf solche Werthpapiere ausführt, hat binnen zwe Wochen nach dem Empfange der neuen Stücke dem Kommittenten ein Verzeichniß der Stücke mit den im 5 3 Absatz 1 vorgeschrie benen Angaben zu üÜühersenden, soweit er ihm die Stucke nicht innerhalb dieser Frist aushändigt.

§5 7. Der Kommissionär, welcher den im S6 ihm auferlegten Pflichten nicht genügt, verliert das Recht, für die Ausführung des Auftrages Provision zu fordern (Art. 371 Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs).

§8.

Mit der Absendung des Stückeverzeichnisses geht das Eigenthum an den darin verzeichneten Werthpapieren auf den Kommittenten über, soweit der Kommissionär über die Papiere zu verfügen be— rechtigt ist. Die Bestimmungen des bürgerlichen Rechts, nach welchen der Uebergang des Eigenthums schon in einem früheren Zeitpunkte eintritt, bleiben unberührt.

Der Kommissionär hat bezüglich der in seinem Gewahrsam be—⸗ findlichen, in das Eigenthum des Kommittenten übergegangenen Werth papiere die im § J bezeichneten Pflichten eines Verwahres.

Ein Kaufmann, welcher im Betriebe seines Handelsgewerbes fremde Werthpapiere der ün 5 1 bezeichneten Art einem Dritten zum Zwecke der Aufbewahrung, des Umtausches oder des Bezuges von anderen Werthpapieren, Zins⸗ oder Gewinnantheilscheinen ausant⸗ wortet, hat hierbei dem Dritten mitzutheilen, daß die Papiere fremde seien. Der Dritte, welcher eine solche Mittheilung empfangen hat, kann an den übergebenen oder an den neu beschafften Papieren ein Pfandrecht oder Lin Zurückbehaltungsrecht nur wegen folcher Forde- rungen an seinen Auftraggeber geltend machen, welche mit Bezug auf die Papiere entstanden sind.

§ 10.

Wenn ein Kaufmann über Werthpapiere der im § 1 bezeichneten Art, welche ihm zur Verwahrung oder als Pfand übergeben find, oder welche er als Kommissionär für den Kommittenten in Besitz ge—⸗ nommen hat, außer dem Fall des § 26 des Strafgesetzbuchs zum eigenen Nutzen oder zum Nutzen eines Dritten rechtswidrig verfügt, wird er mit Gefängniß bis zu einem Jahre und Geldstrafe bis zu Dreitausend Mark oder mit einer dieser Strafen bestraft.

Der gleichen Strafe unterliegt, wer der Vorschrift des §5 9 zum (igenen Nutzen oder zum Nutzen eines Dritten vorsätzlich zu— widerhandelt. . ; .

Ist der Thäter ein Angehöriger (5 52 Abs. 2 des Strafgesetz⸗ hbuchs) des Verletzten, so trift die Verfolgung nur auf Antrag ein. Die Zurücknahme des Antrages ist zuläfsig. Der 5 247 Absatz 2 und 3 des Strafgesetzbuchs findet entsprechende Anwendung.

§ 11.

Ein Kaufmann, welcher seine Zahlungen eingestellt hat oder Über dessen Vermögen das Konkursverfahren eröffnet worden ist, wird mit Gefängniß bis zu zwei Jahren bestraft, wenn er den Vorschriften des Sz 1 Ziffer J oder 2 vorsätzlich zuwidergehandelt hat und da— durch der Berechtigte bezüglich des Anspruchs auf Aussonderung der von jenem zu verwahrenden Werthpapiere benachtheiligt wird, desgleichen wenn er als Kommissionär den Vorschriften der 88. 3 oder 6 vorsätzlich zuwidergehandelt hat und dadurch der Berechtigte bezüglich des Anspruches auf Ausfonderung der von jenem eingekauften, eingetauschten oder bezogenen Werthpapiere benachtheiligt wird.

12.

Ein Kaufmann, welcher seine Zahlungen eingestellt hat oder über desen Vermögen. das Konkursperfahren eröffnet worden ist, wird mit Zuchthaus bestraft, wenn er im Bewußtsein seiner Zahlungsunfähig— keit oder Ueberschuldung fremde Werthpapiere, welche er im Betriebe seines Handelsgewerbes als Verwahrer, Pfandgläubiger oder Kom— missionãr in Gewahrsam genommen, sich rechtswidrig zugeeignet hat.

Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt Gefängnißstrafe nicht unter drei Monaten ein.

§ 13.

Die Strafvorschrift des 5 10 findet gegen die Mitglieder des Vorstan des einer Aktiengesellichaft oder eingetragenen Genossenschaft, die Geschäftssührer einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, sowie gegen die Liquidatoren einer Handelsgesellschaft oder eingetragenen BGenessenschaft Anwendung, wenn sie in Ansehung von Werthwapkeren, die sich im Besitz der Gesellschaft oder Genossenschaft befinden oder von dieser einem Dritten ausgeantwortet sind, die mit Strafe be— drohte Handlung begangen haben. 3

Die vorbezeichneten Personen werden, wenn die Gesellschaft oder Kenossenschaft ihre Zahlungen eingestellt hat, oder wenn über deren Vermögen das Konkursverfahren eröffnet worden ist, bestraft

1) gemäß § 11, wenn sie den Vorschriften des S 1 Ziffer 1 oder ? oder den Vorschriften der 55 3 oder 6 vorsãtzlich zuwider⸗˖ gehandelt haben und dadurch der Berechtigte bezüglich des Anspruchs auf Aussonderung der von der Gesellschaft oder Genossenschaft zu verwahrenden oder von ihr eingekauften, eingetauschten oder bezogenen Werthpapiere benachtheiligt wird, . .

2 gemäß § 12, wenn sie im Bewußtsein der Zahlungsunfãhigkeit oder Ueberschuldung der Gesellschaft oder Genessenschaft, fremde Werthpapiere, welche von dieser als Verwahrer, Pfandgläubiger oder Kommissionär in Gewahrsam genommen sind, sich rechtswidrig zu= geeignet haben.

.

Dieses Gesetz findet auf diejenigen Klassen von Kaufleuten keine Anwendung, für welche gemäß Art. 10 des Handelsgesetzbuchs die Vor⸗ chriften über die Handelsbücher keine Geltung haben.

Begründung.

Umfangreiche Depot, Unterschlagungen, welche im Herbst des Jahres 1891 bei Gelegenheit des in rascher Aufeinanderfolge sich voll · ziehenden Zusammenbruchs einer Anzahl theilweise bedeutender Bank. geschäfte aufgedeckt wurden, haben die allgemeine Aufmerksamkeit auf die Verhältniß der Banken gelenkt und eingehende Erörterungen über das ee hen in der Tagespresse wie in der Tachliteratur ver⸗ anlaßt. Auch im Reichstag ist die Angelegenheit durch einen übrigens nicht zur Verhandlung gelangten Initiativantrag angeregt worden, in welchem gesetzliche Maßregeln zu größerer Sicherung des Publikums

egen die i . e . begehrt und insbesondere folgende Forderungen gestellt werden: .

, Derjenige, welchem in seinem Geschãftsbetrieb Inhaber.

papiere anvertraut find, darf sie nur dann verãußern, wenn

der Deponent ihm die Veräußerung speziell und ausdrücklich