1895 / 130 p. 20 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 01 Jun 1895 18:00:01 GMT) scan diff

err, ,

arr.

a,, , , . im r .

2 8 z 1 Q Q Q 2

. 0 , .

/ ., .

dr, . ö

ü

n. ,.

e. . / , , , . .

g tz . Unterschlagung von Depots wird mit uchthaus raft.“ (Antrag n Dr. von Cuny vom 20. November 1891 Drucksachen des Reichstags, 8. Legislaturperiode, J. Session 1890,92 Nr. 5531) Aus Anlaß dieser Vorgänge ift schon vor längerer Zeit der Ent- wurf eines Gesetzes über die Pflichten der Kaufleute bei Aufbewahrung fremder Werthpapiere aufgestellt worden. Die bezeichneten Vorgänge hatten jedoch noch nach einer anderen Richtung Anstoß zu einem legislativen Vorgehen gegeben. Um die Grundlagen für eine um⸗ 32 Prüfung der auf den Börsenverkehr und die Stellung der örsen bezüglichen Verhältnisse zu schaffen, war zunächst die Boöͤrsen⸗ Enguste⸗Kommission berufen worden, und mit dem Fortschreiten der Arbeiten dieser Kommission ergab sich, daß es bei dem inneren Zu⸗ sammenbange zwischen der allgemeinen Regelung der Börsenverhalt nisse und der Ordnung des kaufmännischen Depotwesens nicht rathsam sein würde, den einen dieser Gegenstände ohne Rücksicht auf den anderen zum Abschluß ju bringen. Wenn es auch nicht in Frage kommen konnte, die Vorschriften über das Depotgeschäft in das Börsengesetz selbst aufjunehmen, so war man doch schon in der Enqugte⸗Kömmission der Ansicht, daß jene Vorschriften in mehrfacher Hinsicht eine nothwendige Ergänzung der auf die Börsenreform be— züglichen Vorschläge darstellen. Mit Rücksicht hierguf erschien es an⸗ gezeigt, die legislative Behandlung der beiden Materien nicht zu trennen, den Entwurf des Depotgesetzes vielmehr nur zusammen mit demjenigen des Börsengesetzes vorzulegen.

Bestehende Rechtsvorschriften.

Eine Prüfung der zur Zeit für das Depotgeschäft geltenden Vor⸗ schriften führt zu dem Ergebnisse, daß sie sowohl auf strafrechtlichem als auf zivilrechtlichem Gebiete einer Ergänzung und Erweiterung bedũrfen.

Strafrechtliche Bestimmungen.

Die Veruntreuung von Depots kann strafrechtlich den Thatbestand der Unterschlagung oder der Untreue, in besonderen, hier indessen nicht interessierenden Fällen auch den Thatbestand des Betrugs bilden.

Unterschlagung.

Zum Thatbestand der Unterschlagung G 246 des Strafgesetz⸗ buchs gehört die rechtswidrige Zueignung (a) einer fremden im ö des Thäters befindlichen Sache (b), sowie das Bewußt sein des Thäters, daß die Sache eine fremde und die Zueignung rechkts« widrig sei (e).

ö. i m , Zueignung setzt die Absicht des Thãters voraus, über die in seinem Gewahrsam befindliche fremde Sache wie über sein Eigenthum zu verfügen. Eine rechtswidrige Verfügung über die Sache, bei der die Absicht nicht auf Zueignung gerichtet ist, wird durch die Strafbestimmung des § 246 des Strafgesetzbuchs nicht

etroffen. Dies gilt insbesondere für den wichtigsten hier in Frage ommenden Fall der Verpfändung fremder Sachen. welche je nach der Willensrichtung des Verpfänders als Unterschlagung, aber auch nur als unerlaubter Gebrauch sich darstellen kann“ ( otipe des revi⸗ dierten Entwurfs zum Strafgesetzbuch S. 122). Das Reichsgzericht spricht sich bierüher in eingehender Erörterung folgendermaßen aus (Entsch. in Straff. Bd.? S. 25 bis ):

Nach den älteren Strafgesetzgebungen, insbesondere dem 5225 des preußischen Strafgesetzbuchs, enthielt die Verpfändung einer fremden Sache schlechtbin den Thatbestand der Unterschlagung. Sie wurde gleich der Veräußerung, dem Verbrauche, der Beiseiteschaffung der Sache als eine Form der Zueignung angesehen, wel he nach ge⸗ setzlicher Vorschrift die Voraussetzung der Absicht des Thäters, sich die Sache rechtswidrig zuzueignen, einschloß. ;

Das deutsche Strafgesetzbuch ist von anderer Auffassung des Thatbestandes der Unterschlagung 3 Dem Vergehen des Diebstahls analog wurde die Unterschlagung nunmehr als die rechtswidrige Zueignung der fremden Sache, in deren Innehabung der Tbäter sich bereits befindet, begriffsmäßig bezeichnet.

Die Frage, ob in einer bestimmten Handlung die Zueignung der Sache, mithin eine n,, zu finden sei, war damit der richterlichen Beurtheilung überlassen. Es kann also, was insbesondere die Verpfändung einer fremden Sache betrifft, dieselbe nicht mehr ohne weiteres als eine den Thatbestand der Unterschlagung darstellende Handlung behandelt, sondern es muß nach der Willensrichtung des Thäters gewürdigt werden, ob auß der ihm zur Last gelegten Handlung ein aus- reichender Beweis für die rechtswidrige Zueignung zu enknehmen ist.

Die entgegengesetzte, in Theorie und Rechtsübung allerdings noch vielfach aufrecht erhaltene Ansicht, daß die unbefugte Ver= pfändung einer fremden Sache, als ein Veräußerungsmodus die rechtswidrige Zueignung unter allen Umständen erkennen lasse vergl. Oppenhoff, Kommentar Nr. 34 zu § 246. Fr. Meyer, Kommentar S. 202, Erkenntniß des preuß. Ober-Tribunals vom 5. Nobember 1873 in Oppenhoff's Rechtspr. Bd. 14 S. 683 kann nicht für richtig erachtet werden, weil die in 5 246 a. a. O. als Thatbestandsmerkmal vorausgesetzte vorsaͤtzliche rechts widrige Zueignung die Alsicht der definitiven Begründung der 5 des Thäters, der definitiven Ausschließung der Willensherrschaft des Cigenthümers über die Sache und damit die durch die Handlung kundgegebene Absicht der ö Zu⸗ eignung erfordert; vergl. v. Holtzendorff, Handbuch II, S. 658, 398, 399; H. Meyer, Strafrecht S. 485.

Zuzugeben ist, daß die Verpfändung einer fremden Sache, da zu derselben nur der Eigenthümer berechtigt ist, und da dieselbe unter bestimmten Vorauksetzungen zur Veräußerung führt, der Regel nach auf die Absicht des Thäters, über die Sache als Eigen thümer zu verfügen, schließen läßt. Aber es kann nicht behauptet werden, daß diese Absicht nicht durch die besonderen Umstände des konkreten Falls ausgeschlossen erscheinen kann. Vergl. die Eck. bei Oppenhoff. Rechtspr. Bd. 12 S. 311, Bd. 9 S. 59 und Goltdammer, Archiv Bd. 19 S. 814.

richtet ist.

Aehnlich die Entscheidung des Reichsgerichts vom 27. Oktober 1880 (Rechtspr. Bd. 2 S. 402):

„Mag nun auch zugegeben werden, daß der Wille, über die Sache wie ein Eigenthümer zu verfügen, zweifelhaft werden fann, wenn der Verpfänder die Wiedereinlössung nicht nur beabfichtigt sondern auch jederzeit auszuführen vermag=

. 3 Entscheidung vom 11. Juli 1881 (Entsch. in Strafs. ĩ 46

„Da in der Verpfändung des Wechsels nicht etwa bloß eine

vorübergehende Benutzung, vielmehr eine bewußt bleibende, na

. ö unabãnderliche Entäußerung thatsächli

,, 9,

i den vorstehenden Ausführungen erhellt, daß nach dem gel⸗ tenden Strafrecht die objektiv widerrechtliche Verpfändung einer fremden Sache den Thatbesland der Unterschlagung nicht erfüllt, wenn der Thäter mit der Absicht der Wiedereinlösung verpfändete und diese Absicht mit der wohlbegründeten Ueberzeugung verbunden ist, dle Wiedereinlösung zu jeder Zeit bewirken zu können.

b. Der § 246 des er ,. fordert als Gegenstand e

der , r eine frem Sache. Während der Begriff der fremden 1. von dem Ober Tribunal schon in Fallen konstruiert worden ist, in denen nur ein obligatorischer Anspruch auf

10

Herausgabe bestand, legt das Reichsgericht das entscheidende Gewicht darauf, ob derjenige, welchem die Unterschlagung zur Laft gelegt wird, oder ein Dritter nach den Grundsätzen des Ilvilrechts Cigenthümer war. Die Frage des Eigenthumg und des Eigenthumsübergangs so wird in dem Urtheil vom 28. Dezember 1885 (Entsch. in Strafs. Bd. 3 S. 152) ausgeführt ist wie beim Diebstahl als eine zivilrechtliche lediglich nach den maßgebenden privat-· rechtlichen Grundsätzen zu lösen. Dies erfordert einerseits der Zweck des Strafgesetzes (5 246 ö welcher eben in dem Schutze der einschlagenden privatrechtlichen Verhältnisse besteht, andererseits die Sicherheit der Strafrechts pflege, welche auf der Festhaltung des positiven gesetzlichen Bodens beruht und es verbietet, etwa auf Brund der Erwägung, datz die zivilrechtlichen Grundsätze über den Eigenthumserwerb zur Deckung der kriminalistischen Be⸗ dürfnisse . aut reichten, daß mithin unter Absehen von jenen Grundsätzen, zur Sicherung von Treue und Glauben im n. lichen Verkehr, eine Lücke im Gesetz ausgefüllt werden müsse, das egebene Strafgesetz durch Analogie über . e. Rahmen ki, auszudehnen (5 2 St.⸗G.. B.) ... Die Gesetzesmaterialien ergeben denn auch klar, daß der Gesetzgeber bei der Unterschlagung stets den zivilrechtlichen. Begriff der fremden Sache zum Grunde gelegt hat.“ Ferner: Das Reichsgericht hat in fester Rechtsprechung angenommen, daß die Frage, ob die Sache, um deren Unterschlagung es sich handelt, eine dem Angeklagten fremde sei, ausschließlich nach den ein⸗ schlagenden Grundsätzen des Zivilrechts über Erwerb und Verlust des Eigenthums zu entscheiden sei- (Entsch. in Strafs. Bd. 1 S. 367, Im Hinblick darauf, daß die Eigenthumsverhältnisse an den in Ver⸗ wahrung eines Banguiers befindlichen Wertpapieren wie des weiteren bei der Würdigung der geltenden zivilrechtlichen Vorschriften dargethan werden wird nicht überall zweifelsfrei sind, führt die vorgetragene, gewiß zutreffende Rechtsauffassung des Reichsgerichts zu einer Erschwerung der strafrechtlichen Verfolgung von Depot—⸗ veruntreuungen. c. Für den Thatbestand der Unterschlagung ist ferner das Bewußtsein des Thäters von der Rechtswidrigkeit der Zu— eignung erforderlich. Hierbei kommt namentlich die . in Betracht, in wie weit bei der objektiv rechtswidrigen ueignung fremder vertretbarer Sachen die Absicht des Thäters, den Eigen—⸗ thümer durch Rückgewährung von Sachen gleicher Art schadlos zu halten, von rechtlicher Bedeutung ist. Der Standpunkt des Reichs— gerichts zu dieser Frage ist in dem Erkenntniß vom 109. Dezember 1831 (Entsch. in Strafs. Bd. 5 S. 304) dargelegt: ‚Die Absicht des Ersatzes dessen, was der Thäter sich zueignet, ist an sich nicht eeignet, den strafbaren Dolus zu beseitigen, bei der Unterschlagung 3 wenig als bei anderen Vergehen gegen fremde Vermögensrechte, wie Bie flit Betrug u. s. w. Erheblich kann sie, soviel die Unter⸗ schlagung betrifft, in so fern werden, als sie die Grundlage für die Ueber⸗ zeugung des Thäters war, der Eigenthümer werde, eben dieser Ersatz. absicht wegen, mit der Zueignung einverstanden sein. Die sofortige, durch bereite Mittel gewährleistete Ausführbarkeit der Ersatzabsicht ewinnt in dem nämlichen . Bedeutung, indem der Thäter die Genehmigung seiner Zueignungshandlung durch den Eigenthümer ernstlich vorguszusetzen nur dann in der Lage sein wird, wenn für ihn die Möglichkeit sofortiger Ersatzleistung sest⸗ steht. Ferner Entsch. in Strafs. Bd. 7 S. 351, 352: Die mit dem Bewußtsein der thatsächlich auch vorhandenen Möglichkeit jederzeitiger Ersatzleistung verbundene Ersatzabsicht kann geeignet sein, das Bewußtseln von der Rechte widrigkeit der An eignung der fremden Sache auszuschließen, insofern durch das Vor⸗ handensein von Absicht und Möglichkeit jederzeitiger Eriatzleistung die Annahme begründet werden kann, der Eigenthümer der Sache werde mit der unter solchen Umständen geschehenen Aneignung der Sache einverstanden sein.“ n außerdem Entsch. in Strafs. Bd. 14 S. 242 ff., Bd. 1 S. 366) Ist auf Grund einer der artigen Feststellung die Anwendbarkeit des 5 246 des Strafgesetzbuchs ausgeschlossen, so bleibt der Thäter auch dann straflos, wenn er spãter außer stande ist, dem Eigenthümer Erfatz zu leisten, weil es nur darauf ankommt, daß er im Augenblicke der Zuneigung frei von dem Bewußtsein der Rechtswidrigkeit war, und später eingetretene Um⸗ stände, wie die Verschlechterung seiner Vermögenslage, dieses Be—= wußtsein nicht nachträglich zu begründen vermögen. (Entsch. in Strafs. Bd. 5 S. 55.)

Untreue.

Die Veruntreuung fremder, im Gewahrsam des Thäters befind⸗ licher Sachen kann unter Umständen den Thatbestand der Untreue bilden. Nach 5 266 Ziffer 2 des Strafgefetzbuchs werden Bevoll⸗ mächtigte, welche über Forderungen oder andere Vermögensstücke des Auftraggebers absichtlich zum Nachtheil desselben verfügen, mit Ge—⸗ fängniß bestraft, neben welchem auf Verlust der bürgerlichen Ehren rechte erkannt werden kann. In Betreff der Auslegung, die diese 8 in der Rechtsprechung gefunden hat, ist Folgendes zu

emerken:

a. Für den Thatbestand der Untreue ist es nicht erforderlich, daß die Absicht des Thäters auf die Benachtheiligung des Auftraggebers gerichtet, daß diese Benachtheiligung sein Endzweck sei. Es genügt vielmehr das Bewußtsein, daß seine Handlungsweise objektiv zum Nachtheil des Auftraggebers gereiche (Entsch. in Strafs. Bd. 1 S. 173, 329). Es 66 sogar das Bewußtsein aus, daß ein Nach- theil für den Auftraggeber entstehen könne. Hat sich der Thäter den eingetretenen rechtsverletzenden Erfolg als möglich vorgestellt, so kann ihm der letztere unkedenklich zum Vorsaß ,,, werden, falls sein Wille auf diesen Erfolg wenigstens eventuell gerichtet war“ (Entsch. in Strafs. Bd. 7 S. 283).

b. Als Benachtheiligung wird nicht allein die Zufügung eines wirklichen Vermögensschadens, sondern schon die bloße Gefährdung des fremden Vermögens, die Herbeiführung einer Verlustgefahr angefehen (Entsch. in Strafs. Bd. 16 S. 80, Bd. 19 S. 83).

. Der Thatbestand des § 266 Ziffer 2 des Strafgesetzbuchs ist dadurch bedingt, daß zwischen dem Thäter und dem Benachtheiligten ein Vollmachtsvertrag besteht. Der Begriff des Bevollmächtigten im Sinne der in Rede stehenden Vorschrift setzt die Uebertragung und Uebernahme von Rechtsgeschäften für eine andere Person, die Ueber⸗ tragung einer namens eines Anderen (des Machtgebers) auszuübenden Verfügungsgewalt voraus“ (Entsch. in Strafs. Bd. 11 S. 243). Die Vollmacht braucht sich nicht auf den Auftrag zu be⸗ schränken ein Geschäft für den Machtgeber und statt seiner zu betreiben Vollmachtsauftrag im Sinne des preußischen Landrecht 5 5113 daselbst), sondern kann auch den Fall umfassen, daß der Beauftragte im eigenen Namen mit dem Britten handeln soll (vergl. Entsch. in Strafs. Bd. 7 S. 377).

Aus den vorstebenden Ausführungen ergiebt sich, daß der durch die bestehenden strafrechtlichen . gewährte Schutz des Publikums gegen die Gefahr des Verlustes deponierter Werthpapiere mehrfache Lücken enthält. Der § 245 des Strafgesetzbuchs findet weder auf eine rechtswidrige Verfũgung, insbesondere Verpfaͤndung Anwendung, sofern sie sich nicht als Zueignung darstellt, noch auf eine objektid rechtswidrige one mung, falls der Thäter im Augenblick der An eignung die Absicht des E , der Werthpapiere hat und deren e rde en durch bereite Mittel gewährleistet ist, und zwar selbst dann nicht, wenn der Eigenthümer der Papiere durch diese rechts⸗ widrigen Verfügungen geschädigt worden ist. In einzelnen der durch § 246 9. a. O. nicht getroffenen Fälle bietet zwar 5 266 Ziffer 3 die Möglichkeit einer Bestrafung des Thäterg. Indessen ist dieser Ersatz schon deshalb unzureichend, weil die fer Vorschrift in allen den Fällen nicht anwendbar ist, in denen zwi chen dem Kunden und dem Banquier kein Vollmachtsvertra e

Eine Erweiterung des strafrechtlichen Schutzes ist für den Eigen⸗ thümer hinterlegter Werthpapiere um fo wänschenzwerther, als er in inen zivilrechtlichen Ansprüchen gegenüber Dritten, die an den

ieren Rechte erworben haben, im Hinblick auf die

Zestimmungen in Artikel 30s und 307 des Handels esetzbuchs wesent⸗ lich beschrãnkt ist. Darnach erlangt, wenn die Werthpapiere von dem verwahrenden Banquier veräußert und übergeben sind, der redliche

Erwerber das Eigenthum daran, und das Eigenthum des Dey onenten erlischt. Wenn andererseits die Papiere verpfändet und Rbergeben worden sind, so ist das Pfandrecht des redlichen Erwerbers und . Rechtsnachfolger dem Eigenthümer gegenüber wirksam. .

Zivilrechtliche Vorschriften. Formen des Depotgeschäfts.

Vor Eintritt in die Erörterung der das Depotwesen betreffenden? zivilrechtlichen Vorschriften bedarf es der Darlegung der verschiedenen unter die Gruppe „Depotgeschäfte“ fallenden Rechtsgeschäfte. Die einfachstt Form ist der Ver wahrungs vertrag, welcher vorliegt, wenn Werthpapiere zur in der Regel entgeltlichen Aufbewah⸗ rung übergeben werden. Häufig ist mit der r . von Werth⸗ papieren zur Verwahrung der Auftrag zur Verwaktung derselben, zur Abhebung von Zinsen, Dividenden, Talons und zu ähnlichen Ge⸗ schäften verbunden.

Ferner werden Werthpapiere dem Banquier für bereits be⸗ stehende oder gleichzeitig entstehende Forderungen als Pfand ge⸗ gehen. Auch kann die Hingabe mit der Bestimmung erfolgen, daß die Papiere dem Banquier für etwaige künftig entftehende Forderungen haften sollen. Diese beiden Falle stehen infofern in engem Zusammenhang, als aus der Hingabe zur Sicherstellung künftig entstehender Forderungen eine Verpfaͤndung wird, sobald der Banquier eine Forderung an den Hinterleger, zu deren Deckung das Depot bestimmt ist, erwirbt (Windscheid, Pandekten Bd. 1 5 235 Anm. 7J.

Sin Depotgeschäft kommt sodann in Verbindung mit Kom if finn ger m, vor, sei es, daß der Kunde dem Banquier Werthpapiere zum Zweck der Veräußerung übergiebt (Verkauft kommission), sei es, daß der Banquier im Auftrage des Kunden für denselben Werthpapiere anschafft eta gte fen. und in Ver⸗ wahrung behält. Als eine Kombination diefer beiden Geschäͤfte endlich kann der Fall angesehen werden, daß der Banquier Werthpapiere , et des Umtauschs oder des Bezugs von anderen Werthpapieren erhält.

Uebergang der verschiedenen Depotgeschäfte in einander.

Im praktischen Geschäftsbetriebe gehen diese verschiedenen Fälle bielfach in einander über. Lombardierte Werthpapiere werden im Auftrage des Hinterlegers von dem Verwahrer als Kommifsionär veräußert, neue Papiere werden dafür gekauft und an die Stelle der verkauften als Unterpfand gesetzt. Selbst bei ursprünglich beabsichtigter einfacher Verwahrung schließt sich häufig ein Auftrag zur Vornahme von Verwaltungshandlungen, zur Ausführung von Kommissions⸗ geschäften oder die Einräumung eines Pfandrechts zur Sicherung eines von dem Banquier entnommenen Darlehns an.

Mitwirkung mehrerer Banquiers.

Eine weitere Verwickelung entsteht dadurch, daß vielfach die Banquiers die Aufträge ihrer Kunden nicht selbst ausführen können, sondern durch einen anderen Banqier ausführen lassen müssen. Die Banquiers an kleineren Orten stehen zu diesem Zwec' in ständiger Geschäftsverbindung mit Banquiers an Börsenplatzen. Die Banquiers an den kleineren Börsen, an denen ein beschraͤnkter Verkehr mit Werthpapieren stattfindet, baben ihrerseits Beziehungen zu den Banken der Hauptbörsenplätze. Bei der Ausführung von Kommissions— geschäften werden auf diese Weise nicht selten zwei, drei und noch mehr Bankgeschäfte betheiligt.

Eigenthumsverhältnisse in Betreff des Depots.

In allen diesen Fällen ist es wie oben dargethan schon im Interesse eines wirksamen strafrechtlichen Schutzes gegen Depot⸗ veruntreuungen von hoher Bedeutung, daß die Eigenthumgverhãltnisse an den im Depot befindlichen Werthpapieren zu jeder Zeit und in jedem Stadium des geschäftlichen Verkehrs klar liegen. Die Klarheit der Eigenthumsperhältnisse ist in nicht minder hohem Maße für die Wahrung der Vermögenzinteressen des blikums auf privatrecht⸗ lichem Gebiete nothwendig, da von der Festftellung, o der Kunde Eigenthümer der beim Banquier im Depot befindlichen Stücke ist, es im Falle des Konkurses des Banguierg abhängt, ob jener ein Aussonderungsrecht oder nur einen persönlichen Anspruch an die Masse geltend machen kann. . .

Diese so nothwendige Klarheit in Betreff der Eigenthums— verhältnisse an den in Depot befindlichen Papieren ist zur Zeit nicht überall vorhanden.

Verwahrung und Verpfändung.

Es besteht allerdings kein Zweifel darüber, daß bei Hingabe von Werthpapieren in Verwahrung, sei es mit, sei es ohne den Auftrag zur Verwaltung derselben, sowie bei der Verpfändung von Werth⸗ papieren der Kunde Eigenthümer der übergebenen Stücke bleibt, wenn es sich um ein depositam regular oder um einen Pfand— vertrag handelt. Hingegen ist es oft zweifelhaft und streitig, ob nicht nach dem Willen der Parteien ein sogenanntes depositum irregulare vorliegt, welches den Banquier nur zur Rückgabe von Werthpavieren gleicher Art verpflichtet und den Kunden unter Ver—⸗ lust seines Eigenthums auf einen persönlichen Anspruch gegenüber dem Banquier beschränkt. . ö .

Die Ursache zu solchen Zweifeln liegt vornehmlich in gewissen im Bankverkehr vorkommenden Ausdrücken, die geeignet sind, das Rechts geschäft zu verdunkeln. Namentlich in den sogenannten allgemeinen Geschäftsbedingungen findet sich mitunter eine derartige zweifelhafte Ausdrucksweise ver, aus der hergeleitet wird, 4. der Banquier dem Kunden gegenüber nur zur Leistung von Werthpapieren in gensre verpflichtet ist. Ein großer Theil des mit Banken in Besiehung tretenden Publikums wird nicht erfahren genug sein, den Inhalt solcher Geschäftsbedingungen vollständig zu übersehen, und durch deren Annahme, ohne sich. darüber klar zu sein, ein Rechtsverhältniß genehmigen, bei , Aufrechterhaltung seines Eigenthums

indestens in Frage geste . . . ö 8 . 86 bat sich denn auch mitunter in den Banquier⸗ kreisen selbst eine Trübung der Anschauungen über ihr Rechteverhält⸗ niß zu ihren Depotkunden entwickelt. Unterstützt durch den oben erörterten, in der Rechtsprechung herrschenden Grundsatz, daß der Thatbestand der Unterschlagung ausgeschloffen ist, wenn der Thäter im Augenblick der Aneignung fremder vertretbarer Sachen die ernst. liche Ersatzabsicht hat, und ihre Ausführbarkeit durch bereite Mittel gewährleistet ist, hat sogar die Auffassung Ausdruck gefunden, daß den Banquiers über die zur Verwahrung oder als Pfand gegebenen Papiere ein weitgehendes Verfügungsrecht zustehe, von welchem sie unter der Vorausfetzung, daß sie jederzeit in der Lage seien, andere Papiere derselben Art zurückzugewähren, zu Verpfändungen, im Report⸗ geschäft oder in anderer Weise Gebrauch machen dürfen.

Einkaufs kommission. .

Auch in Betreff der Eigenthumsverhältnisse bei der Einkaufs⸗ kommission bestehen Unklarheiten.

Der Kommissionär, welcher den Ankauf von Werth. pavieren für einen Kunden bewirkt, erwirbt, da er das Geschäft, wenn schon für Rechnung seines Auftraggebers so doch im eigenen Namen abschließt, zunächst selbst Eigenthum an dem Kommisstonsgute. Die Uebertragung des . auf den Kommittenten kann sich durch Aushändigung der Papiere oder durch sogenanntes constitutum possessorium vollziehen. Der letztere Weg pflegt, wenn die Wertbpapiere bei dem Kommissionär in Depot pie el sollen, gewählt zu werden, um das körperliche Hin und Her geben der Papiere zu ersparen. Welche Erfordernisse ab esehen von dem Besitzübertragungswillen des Kommissionärs zur Giltig keit eines constitutum possessorium nothwendig sind, ist nach den in den verschiedenen Rechtsgebieten geltenden bürgerlichen Rechten zu beurtheilen. Nur einer besonderen Form bedarf es in den hier inter, essterenden Fällen, in denen es sich um Banquiergeschäfte, also gemäß Artikel 277 Ziffer 2 des ndelsgesetzb ichs um Handelsgeschäfte handelt, im Hinblick auf Artikel 317 daselbst allgemein nicht (Gntsch. des Reichsger. in Strafs. Bd. 9 S. 189.

Nach preußischem Recht ist zur Vollziehung des constitutum ossessorium die Abs⸗ und len ung der

iere (6 47 A. L. R. I 7 sowie die Willenserklärung des Be—⸗ itzers erforderlich, die Sa

derung und kenntliche Auszeichn

che nunmehr für den Kommittenten in

einem Gewahrsam zu halten (8 71 a. a. O.)

Beiden Crfordernissen wird durch die Uebersendung einer Auf— e, , welche ein eie nen, Verzeichniß der be⸗ as Gesetz erg f jedoch eine

e

schafften Papiere enthält, entsprochen.

derartige individuelle Bezeichnung der Stücke in der Au wahrungs⸗

erklärung nicht unbedingt. Es genügt vielmehr die bloße, dem Kom. mittenten gemachte Mittheilung, 3 für ihn in Verwahrung

Depot) genommen zu Haben, verbunden mit der thatsächlichen

1 derselben. Diese Spezialisierung kann durch Absonderung

der den Kommittenten beschafften Papiere oder durch Bezeichnung

derselben mit dem Namen des Auftraggebers oder auch durch Buchung der Nummern in, dem Depotkonto des Kunden oder in fonstigen

Handels büchern erfolgen (Entsch, des Reichs- Ober⸗Handelsger. Bd. 25 S. 250. des Reichsger. in Zivils. Bd. II S. 52, Bd. 24 S. 367, in Strafs. Bd. 9 S. 187.

Die Aufbewahrungserklãrung ist nur dann geeignet, das constitutum possessorium ju begründen, wenn sie nach Anschaffung der Papiere erfolgt. In der bei der Ertheilung des Ankaufsauftrages getroffenen

Abrede, daß der Kommiffionär die Papiere in Verwahrung behalten solle, kann nach preußischem Recht, auch wenn die Spezialifierung der- selben bewirkt wird, ein constitutum possessorium nicht gefunden werden. Denn das constitutum possessorium hat nach dem Wort laut des 8 71 A. L.⸗R. I 7 zur oraussetzung, daß der Erklärende Besitzer ist, also im Momente der Erklärung sich im Befitze derjenigen Sache befindet, deren Besitz übertragen werden soll, eine Voraug« setzung, die für die Zeit der Ertheilung des Auftrages nicht zutrifft (Entsch. des Reichsger. in Strafs. Bd. 9 S. 183). .

Anders nach gemeinem Recht. Nach der herrschenden Auffassung genügt in dem Falle eines zum Besitzerwerbe und jur Verwahrung erthellten Auftrages für den Uebergang des Besitzes auf den Auftrag

eber durch constitutum schon die erkennbate Bethätigung des

illens des Beauftragten, die zunächst für sich apprehendierte Sache nunmehr für den Auftraggeber zu besitzen, ohne daß es der Erklärung dieses Willens gerade dem Auftraggeber gegenüber be= dürfe, weil das constitutum den Grundsätzen des Besitzerwerbs durch Stellvertreter nicht den allgemelnen ,,, über Verträge untersteht. Demgemäß wird anerkannt, daß der Cinkaufskommissionär durch Bezeichnung bestimmter Effekten mit dem Namen des Auftrag · gebers, durch Legung derselben in ein besonderes Berhältniß, speziell auch durch einen sich auf bestimmte Stücke beziehenden Vermerk in seinen Handels büchern schön den Auftrageber zum Besitzer mache“

(Entsch, des Reichs. Ober- Handelsger. Bd. 25 S. 257, 255, Entfch. des Reichsger. in Strafs. Bd. 9 S. 184. Vergl. ferner Windscheid, Pandekten 15 155 Anm. 9 und die daselbst zitierten).

Das preußische Landrecht und das gemeine Recht stimmen hiernach darin überein, daß nach beiden eine Spezialisierung der Papiere, deren e. auf den Kommittenten durch constitutum übertragen werden soll, erforderlich ist, und daß diefe Spezialisierung durch Absonderung oder durch Bejeichnung mit dem Namen des . oder durch Buchung der Nummern in den Handels— büchern des Kommissionärs oder durch Nummernaufgabe an den Kommittenten erfolgen kann. Während jedoch das Allgemeine Landrecht außerdem eine Aufbewahrungserklärung des Kommifsionärs gegenüber dem Kommittenten fordert, bedarf es einer solchen nach gemeinem Recht wenigstens in dem hier interessierenden Falle eines zum Besitzerwerbe ertheilten Auftrags ein solcher wird in der Einkaufskommifsion im Allgemeinen gefunden werden können nicht.

H Die vorstehenden Vorschriften leiden übereinstimmend an folgendem

a

ngel. enn schon es keinem Zweifel unterliegt, daß der Kommittent aus dem Kommissionsvertrage einen perfönlichen Anspruch auf die Uebertragung des Eigenthums an den für feine Rechnung beschafften apieren gegenüber dem Kommissionär hat (vergl. z. B. Entsch. des eichsger., in Strafs. Bd. 13 S. 178) und auch die Aufgabe der Nummern fordern kann (EEntsch. des Reichsger. in Zivils. Bd. 5 S. 6, so besteht doch keine Vorschrift, welche dem Kommiffionär die Voll- ziehung des constitutum possessorium und die Mittheilung der Nummern unter Festsetzung einer bestimmten Frist und unter An⸗ drohung von Rechtsnachtheilen auferlegt. Der Kommittent hat kein anderes Mittel, die Besitzübertragung und die Nummernaufgabe zu erzwingen, als den langwierigen Weg der Klage. Das Zaudern des Kommissionärs kann nun aber für den Kommittenten erhebliche Nachtheile zur Folge haben. Erst nachdem er durch Vollziehung des gonstitutum Cigenthümer geworden ist, kann er bei eintretendem Konkurse des Kommissionärs ein Aussonderungsrecht an den fur seine Rechnung beschafften Papieren augüben, während er, solang die Besitz⸗ übertragung nicht erfolgt ist, auf den Anspruch eines nicht bevor-

r f Konkursgläubigers beschränkt ist. Ferner ist die Kenntniß der Nummern der Papiere, mag sie auch für den Erwerb des

Eigenthums durch den Kommittenten nicht erforderlich sein, von um so größerer Wichtigkeit für die Verfolgbarkeit seiner Eigenthums—⸗ ansprüche und zwar in gleicher Weise gegenüber dem seine Verpflich- tungen nicht erfüllenden Kommissionär wie gegenüber konkurrierenden Gläubigern des letzteren.

Der Kommittent, dem die Nummern der für ihn beschafften und durch constitutum in sein Eigenthum Üübergegangenen Werthpapiere aufgegeben worden sind, kann die Papiere von einem unredlichen dritten Erwerber vindizieren, sie im Falle einer unrechtmãßigen Lombardierung auch von einem redlichen Pfandgläubiger gegen Zah⸗ lung des Lombard-⸗Darlehns zurückerlangen. Das kaufmännksche Zurückbehaltungsrecht eines Dritten, dem der Kom missionär diese Stücke aus irgend einem Anlasse übergeben hat, ist ihm gegen⸗ über bedeutungslos. Wenn er hingegen in diesen Fällen die Nummern der Papiere nicht kennt und dadurch außer stande gesetzt ist, sein Eigenthum daran nachzuweisen, so ist dieses Gigenthum für ihn praktisch unwirksam.

Auch dem Kommissionär gegenüber kann sich, falls derfelbe in Konkurs geräth, die Kenntniß der Nummern als bedeutungsvoll erweisen. Die Absonderung der Stücke bei diesem ist ein rein interner Vorgang, der durch eine einfeitige Handlung des Kommissionärs, durch eine Handlung Dritter auch ohne sein Verschulden, oft durch eine bloße Unordentlichkeit oder durch einen Zufall illusorisch gemacht werden kann. Gegen die Folgen einer derartigen Aufbebung der abgesonderten Verwahrung erhält der Kommittent durch die Nummern⸗ . einen nicht zu unterschätzenden Schutz. .

Eine Ergänzung der gesetzlichen Bestimmungen hinsichtlich der im Zusammenhange mit Einkaufs tommissionen entstebenden Depots ift auch aus dem Grunde erwünscht, weil über die Rechte und Pflichten der Banquiers auf diesem Gebiete Zweifel bestehen. 8. Goldschmidt weist in seinem Aufsatze ‚Börsen und Banken“ (Preußische Jahrbücher 1891 S. 576 ff auf die nicht seltene Behauptung hin, „daß nach der deutschen Rechtsprechung dem Kommissionär, welcher die Nummern⸗ aufgabe . die beliebig freie Verfügung über das Kommissions— gut zustehe, daß also in der Unterlassung der Nummernaufgabe, un⸗ eachtet der Anzeige, die eingekauften Effekten für den Kommittenten n Depot? genammen zu haben, die stillschweigende Erklarung des Kommissionärs liege., daß der Kommittent lediglich einen perfönlichen Anspruch auf ein Quantum der bezeichneten Papiere haben folle⸗, eine Behauptung, von welcher Goldschmidt a. a. O. sagt, daß sie anscheinend sogar zu einem Glaubenssatze gewisser Banquierkreise ge— worden sei. Nach dieser Auffassung würde die Anzeige des Kom— missionärs, die Effekten für den Kommittenten in Depot genommen zu haben, nicht die Bedeutung einer Verwahrungserklärung haben, wie sie nach preußischem Recht zur Bollziehung des constitutum Possessorium erforderlich ist, sondern dazu bestimmt sein, dem Kommittenten Kenntniß davon zu geben, 89 der Kommissionär für ein entsprechendes Quantum der bezeichneten Papiere persön ich haften wolle (fiktives, ideelles Depot). 23. der Anzeige dieser Sinn bei⸗

S. 219, 211. Vergl. ferner

der Kommissionär dem Auftraggeber anzeigt, er habe die laut Auftrag eingekauften Papiere in „Depot“ genommen, kann das mit dieser Anzeige im Widerspruche stehende Verhalten des Kommissionärs den Thatbestand des Betruges involvieren. Denn nach dem gewöhnlichen Srrgchgebrauch darf jedermann annehmen, daß eine Sache, welche in Depot genommen ist, auch abgesondert existiere und verwahrt werde; er kann nicht voraussetzen, daß unter Depot nicht ein wahres, sondern nur ein fingiertes (ideelles) verstanden werde; wenn er im Vertrauen auf diese Erklärung weitere Erkundigungen oder Schrstte zu seinem vorausgesetzten Eigenthum zu gelangen unterläßt, so ist er, in eine nachtheilige, sein Vermögen mindestens gefährdende Täuschung versetzt.

Wenn man aber selbst jener Anzeige des Kommissionäͤrs die Effekten für den Kommittenten in Depot genommen zu haben“, die Bedeutung beimessen könnte, daß der Kommissionär für ein ent sprechendes Quantum der bezeichneten Papiere haften wolle, so würde eine solche einseitige Erklärung keineswegs den Erfolg haben, daß dem Kommissionär die beliebig freie Verfügung über das Kommissionsgut zustehen und der Kommittent nur Anspruch auf ein Quantum der bezeichneten Papiere haben würde. Das Reichsgericht hat die in den 2ben erwähnten Erkenntnissen des Reichs. Oberhandelsgerichts (Bd. I6 S. 2M und Bd. 19 S. 78) vertretene Auffassung, daß bei der Kom⸗ mission zum Einkauf fungibler re,, Sachen, so lange der Kommittent noch nicht durch besondere Akte, wie Konstitut. Eigen⸗ thũmer der vom Kommissionär in Ausführung der Auftrãge ein⸗ gekauften. Spezies geworden, ihn der Wiederverkauf der eingekauften Spezies seitens des Kammiffionärs nicht berühre und es vollkommen genüge, wenn nur der Kommissionär in der Lage sei, dem Kommittenten die entsprechende Zahl von Stücken der Gattung zu übergeben, sobald diefer dieselben gegen Erstattung der Aufwendungen fordere, in dem Erkenntniß vom 2. Dezember 15880 (Bd. 57 S. 1 ff.) verworfen und ausgeführt, daß der Kommittent ein Recht auf Aus— antwortung gerade der eingekauften Spezies habe und nur gegen Aus⸗ antwortung dieser Spezies zur Erstattung des Aufwandes für deren Einkauf berbunden sei, sofern nicht etwa von den Kontrahenten etwas anderes, ins besondere die Verpflichtung des Komittenten zur Zahlung des Marktpreises des angezeigten Auftragserfüllungstages g. bloße k in geners im Zeitpunkt solcher Zahlung, ge— wollt ist.

Die porstehenden Ausführungen liefern einen Beweis dafür, wie nothwendig es ist, durch klare Vorschriften dafür zu sorgen, daß das Publikum nicht unter irrigen Vorstellungen leidet.

Umtausch von Werthpapieren.

Dem kommissionsweisen Ankauf von Effekten ist der Umtausch von Werthpapieren und die Geltendmachung von Bezugsrechten ganz analog. Die Ausführungen in Betreff des Eigenthumzerwerbes an den Stücken, die Mängel, die daraus entstehen, daß die Vollziehung des gonstitutum Pposssssorium in hohem Grade von dem Belieben des Banquiers abhängig ist und eine Verpflichtung zur Ueberfendung von Stückeverzeichnissen nicht besteht, treffen 6 eingetauschter Zder auf Grund eines Bezugsrechts erworbener Papiere in gleicher Weise zu, wie hinsichtlich angekaufter Papiere.

Betheiligung mehrerer Banquiers.

Unsicherbeiten und Schwierigkeiten ergeben sich ferner aus der bereits erörterten Thatsache, daß die Ausführung von Auftrãgen hãufig die Vermittelung eines oder mehrerer weiterer Banquiers erfordert, und daß demgemäß die Banquiers der kleinen Orte mit denen der Börsenplätze und diese wieder mit denen der Hauptplätze in dauernder Geschãftẽ verbindung stehen. Die Banquiers der Hauptplãtze haben nun gegenüber den , , ,, ,, die Banquiers der Börsen⸗ pläße gegenüber den kleinen Banquiers wegen aller Forderungen aus laufender Rechnung in en raff e id an dem gesammten, in ihren Besitz gelangenden Kommisstonsgut ein Pfandrecht (Art. 374 des Handelsgesetzbuchs) Vertragsmäßig pflegt das Pfandrecht dahin rweitert zu werden, daß es sämmtliche in den Besitz des größeren Banquiers gelangende Effekten umfaßt und daß die Effekten für alle feine Ansprüche gegen den Provinzialbanquier haften. Gemäß Art. zo des Handels gesetzbuchs werden nur diejenigen Effekten von diesem Pfandrechte nicht betroffen, hinsichtlich deren der hauptstädtische Banquier nicht als redlicher Pfandgläubiger angesehen werden kann, alfo im wesentlichen diejenigen, die ausdrücklich als fremde bezeichnet sind. Solche Be⸗ zeichnung als fremde wird indessen nur ausnahmsweise stattfinden. Bei den Kommissionsgeschäften, die im Verkehr der Banquiers unter einander vornehmlich in Betracht kommen, tritt der Provinzial— banquier als Kommissionär seines Kunden kraft Gesetzes in eigenem Namen auf. Insbesondere die Werthpapiere, welche er dem haupt⸗ 1 Banquier zum Zweck des Verkaufs, des Umtauschs oder der Geltendmachung von Bezugsrechten übersendet, unterliegen sämmtlich dessen Pfandrecht. Da der provinzielle Banquier überdies ein erklär⸗ liches Interesse daran hat, im eigenen Namen aufzutreten, weil sein Kredit bei dem hauptstädtischen Banquier mit der Zahl der diesem haftenden Pfandobjekte wächst, so ist er der Versuchung ausgesetzt, auch außer dem Fall des Kommissionsgeschäfts, bei der Hingabe fremder Papiere zur Verwahrung im eigenen Namen aufzutreten.

Auf diese Weise werden die Werthpapiere des Publikums der Provinzen dem Pfandrecht der großstädtischen Banquiers zur Sicherung von Forderungen verhaftet, die diese den Provinzialbanquiers gegen- über haben. Sie dienen ihnen im Falle des Konkurses der Provinzial⸗ banquiers als Gegenstände der . und können so dem Eigenthümer infolge des auf dem Pfandrecht beruhenden Ab- sonderungsrechts des hauptstädtischen Banquiers verloren gehen, ohne e diesen und dem Eigenthümer ein Schuldverhältniß

Um die Haftbarkeit der Werthpapiere des Publikums für Forde⸗ rungen, die aus dem Geschäftsverkehr der Banquiers mit einander entstehen, einzuschränken, ist in neuerer Zeit von hauptstädtischen Banquiers mehrfach die Einrichtung sogenannter Kundendeyots ge⸗ troffen worden, hinsichtlich deren das Pfandrecht des hauptstädtischen Banquiers auf seine Ansprüche wegen solcher Forderungen beschränkt ist, die mit Bezug auf die in das Kundendepot gelangten Werth= papiere entstanden sind. Daneben besteht dann ein Eigendepot, welches dem hauptstädtischen Banquier für alle seine Forderungen gegenüber dem Provinzialbanquier haftet.

Zweck des Entwurfes.

Der Zweck des vorliegenden Entwurfes ift die Abstellung der auf dem Gebiete des Dar fe, hervorgetretenen, vorstehend erörterten Mängel und die Ergänzung der bestehenden Rechts vorschriften . größerer Sicherheit des Publikums gegen Verluste deponierter Wert apiere.

ö Der gntwurf beschränkt sich bei der Regelung des Depotverkehrs nicht auf Ban quiers, sondern umfaßt auch die übrigen Kaufleute, weil einerseits der Begriff Banguier, obschon dem ,,, nicht fremd (vergl. Art. 272 Ziffer 2), darin nicht abgegrenzt ist, andererseits die hier in Frage ftehenden Geschäfte auch . des Bankbetriebs im kaufmännischen Verkehr vorkommen können und vorkommen. Auszunehmen von der Anwendbarkeit des Gesetzes sind jedoch die im Art. 10 des Handelsgesetzbuchs aufgeführten Klassen von Kaufleuten, für welche die Vorschriften über die Handelsbücher keine Geltung haben, weil in deren geringfügigen Betrieben Depotgeschäfte nicht wohl vorkommen werden.

Zivilrechtliche Vorschriften. In seinem ersten Theile (5 1 bis 9) enthält der Entwurf zivil

gemessen werden könne, hat das Ober Handelsgericht mehrfach an⸗ genommen, indem es dem Ausdrucke, Depot jede rechtliche Bedeutung

rechtliche Vorschriften jur Ergänzung deg bürgerlichen und det Handelsrechts. 3. z

absprach. Wenn in dem Kontokorrent 100 Stück Kreditaktien als D epot im Haben des Beklagten aufgeführt sind, so kann bei der Allgemeinheit und Mehrdeutigkeit des Wortes Depot auf die Existenz eines Deposital oder Verwahrungsvertrages nicht geschlossen werden (Entsch. Bd. 16 r d. 19 S 78). Die gegentheilige Auffgssung vertritt Goldschmidt a. a. O. S. S565: „In ' Fällen, da

Verwahrung und Verpfändung.

der Verwahrung mit und ohne Verwaltungsauftrag, werden, da dieser Depotgeschäfte nicht selten zu Zweife

. n Anlaß Ausdrücke gebraucht werden, und daß

daß ein depositum regulare vorliege.

Schon nach den bestehenden Vorschriften der bürgerlichen Rechte ist der Verwahrer verpflichtet, hinterlegte Gegenstände so zu verwahren, daß über das Eigenthum des Hinterlegers kein Zweifel entstẽhen kann. Im Ban kgeschãft muß hierauf besonderer Werth gelegt werden, weil durch die zahlreichen Bestände hinterlegter und verpfändeter Papiere, die der Banguier neben dem eigenen Bestande zu verwahren hat, Verwechslungen erleichtert werden, und weil solche Verwechslungen, foweit es fich um Inhaberpapiere handelt, aus denen die Perfon des Eigenthũmers nicht ersehen werden kann, nur schwer wieder gut zu machen sind. Der Entwurf fordert deshalb, daß die hinterlegten und verpfändeten Werthpapiere einerseits abgesondert sowohl von den eigenen Beftänden des Verwahrers, als auch don den Depots Dritter aufbewahrt werden, und daß andererseits der Eigenthümer jedes Depots äußerlich erkennbar bezeichnet sein můsse.

Trotz dieser Vorschriften ist das Eigenthum an den Papieren nicht genügend sichergestellt, wenn seine Erhaltung einzig und allein von der gesonderten Aufbewahrung abhängig ist. Wie bereits hervor- gde er können ohne jedes Verschulden des Banquiers Handlungen

ritter, Zufälligkeiten aller Art, Unordentlichkeit die gesonderte Auf⸗ bewahrung beseitigen. Im Interesse eines wirksamen Schutzes des ö 6 gegen Depotverluste ist deshalb eine bessere Sicherung des

e g. für das Eigenthum an hinterlegten Werthpapieren dringend erwünscht.

In dieser Beziehung könnte zunächst die dem Verwahrer auf— zuerlegende Verpflichtung zur Uebersendung eines Stückeverzeichniffes der hinterlegten und verpfändeten Papiere an den Eigenthümer in Frage kommen. Eine solche Verpflichtung würde sich jedoch für die Banken, namentlich für den Lombardverkehr, als äͤußerst lästig erweisen. Da im Lombard das Unterpfand sehr häufig bisweilen annähernd täglich = zu wechseln pflegt, so müßte entweder das Stückeverzeichniß beständig geändert werden, was die Klarheit und Uebersichtlichkeit desselben und damit der Eigenthumsverhältniffe beeinträchtigen würde, oder es würden in ganz kurzen Zwischenräumen immer neue Stückeverzeichnisse ausgestellt werden müssen, was den Banken namentlich bei gesteigertem Geschäftsgang eine fast unerträg⸗ liche Arbeitslast auferlegen würde. Erwaäͤgi man demgegenüber, daß der Cigenthümer in den hier behandelten Fällen des einfachen Depots die Stücke fast ausnahmslos in seinem Gewahrsam hat, ehe sie in das Depot des Verwahrers Eflangen daß er alss ist der Lage ist, sich ein Verzeichniß derselben selbst anzufertigen, und daß er schließlich, wenn er ganz sicher gehen will, die Richtigkeit des seinerseits auf⸗= gestellten Stückeverzeichnisses durch den Banquier bestätigen lassen kann, so kann der Nutzen der Mittheilung von Stäückeverzeichnifsen durch den Perwahrer an den Verpfänder oder Hinterleger für nicht so wesentlich erachtet werden, um die aus einer derartigen zwingenden . erwachsende Erschwerniß des Bankgeschaäfts zu recht-

gen.

Es kommt hinzu, daß eine Vermehrung der Beweissicherheit in Betreff des Eigenthums an verwahrten und verpfändeten Papieren unter geringerer Belastung des Bankverkehrs durch eine andere Maßregel erzielt werden kann, nämlich durch die Konstituierung der Pflicht des Verwahrers, die bei ihm hinterlegten oder verpfändeten Werthpapiere nach ihren Unterscheidungsmerkmalen in seine Handelsbücher einzu— tragen. Schon gegenwärtig pflegen in Bankgeschäften Depotbücher geführt zu werden. Wenn auch in diesen die Papiere im allgemeinen nur nach Gattung und Nennwerth nicht nach Nummern auf⸗ geführt werden, so finden sich doch häufig daneben andere Geschäftsbücher vor, aus denen die Nummern und die Eigenthümer der ver— wahrten Papiere festgestellt werden können. Der Entwurf knüpft deshalb an bestehende Bräuche an, wenn er den Verwahrer verpflichtet, die hinterlegten oder verpfändeten Werthpapiere in specie in ein Han delbbuch einzutragen. Wenn der Entwurf sodann bestimmt, daß der Eintragung die Bezugnahme auf Verzeichnisse gleichstehe, welche neben dem Handelsbuche geführt werden, so ist diese Beftimmung ge— eignet, die aus der Verpflichtung zur Buchung der Stücke sich er⸗ gebende Erschwerniß des Bankgeschäfts wesentlich zu vermindern. Die Banken sind in der Lage, die Aufzeichnung der Nummern auf ihre Kunden abzuwälzen, indem sie für die Annahme von Depots die Beifügung eines Stückeverzeichnises fordern. Ihre Arbeitslast be= schränkt sich alsdann auf die Eintragung von Vermerken in daz Handelsbuch, in welchen auf die von den Kunden angefertigten und mit dem Handelsbuch zu verwahrenden Stückeverzeichnisse Bejug ge⸗ nommen wird. Auch schließt der Entwurf nicht aus, daß diese Ver—⸗ merke in dem die Konten der einzelnen Eigenthümer enthaltenden Vandelsbuch eingetragen werden. Eine weitere unbedenkliche Erleichterung des Bankgeschäfts bezweckt die fernere Bestimmung, daß die Eintragung unterbleiben kann, insoweit die Papiere zurückgegeben sind, bevor die Eintragung bei ordnungsmäßigem Geschäftsgang er⸗ folgen konnte.

Wenn der Verwahrer von Werthpapieren gleichzeitig die Ver= waltung derselben übernommen hat, so ist er bisweilen genöthigt, die Aufbewahrung der Papiere zu unterbrechen, um Verwaltungs⸗ handlungen auszuführen. Er ih beispielsweise die Papiere zum Zwecke der Abstemplung oder des Bezugs neuer Stücke u. s. w. ver= senden. Auch kann der Verwahrer und Pfandgläͤubiger in die Lage kommen, im Interesse des Hinterlegers oder Verpfänders ohne be— sonderen Auftrag Verfügungen über die Papiere zu treffen, welche die Aufbewahrung unterbrechen. Hierher gehört z. B. die Hinterlegung. der in Verwahrung genommenen Werthpapiere bei einem Dritten, um sie bei Aufruhr, Feuersgefahr, Wassernoth und ähnlichen , . zu sichern. Der Entwurf enthält sich einer Vorschrift darüber, unter welchen Voraussetzungen der Verwahrer oder Pfandgläubiger zu solchen Unterbrechungen der Aufbewahrung besugt oder verpflichtet ist, und überläßt damit die Entscheidung den Bestimmungen der Zivilrechte. Er beschränkt sich darauf, damit in solchen Fällen aus der Vorfchrift der gesonderten Aufbey: ahrung (61 Absatz 1 Ziffer 1) keine Schwierig keiten erwachsen, zu bestimmen, daß das Recht und die Pflicht des Verwahrers und Pfandgläubigers, im Interesse des EGigenthümers Verfügungen oder Verwaltungshandlungen vorzunehmen, durch diese Vorschrift kein⸗ Beeinträchtigung erleidet.

Im Ge gensatz zu diesen im Interesse des Eigenthümerg liegenden und deshalb zu begünstigenden Versügzungen ist es geboten, solche Merfügungen an den hinterlegten oder verpfändeten Werth⸗ papier n, die der Verwahrer zum eigenen Nutzen vornimmt, möglchst zu erschweren. Wie oben dargelegt worden, besteht in den

(en der Banquiers nicht 66 die Meinung, daß ihnen über die rr Verwahrung oder als Pfand gegebenen Werthpapiere unter der

Voraussetzung, daß sie jederzeit in der Lage seien, andere Papiere der⸗

selben Art zurückzugewähren, ein weitgehendes Verfügungsrecht zustehe. Um diesen rechtlich unhaltbaren und für die Erhaltung des r . des Hinterlegers oder Verpfänders gefährlichen . wirks gn entgegen jutreten, bestimmt der Entwurf, daß eme dem Verwahrer ertheß⸗ ö Ermächtigung, über die Papiere ju semem Nutzen zu verfügen. mn gültig ift, wenn sie ausdrücklich ind schriftlich für das ink n, Ch schäft erklärt ist. Der durch diese Beslimmung geschaffe. e Rechts.

Als Mißstand bei den einfachen Fällen des ,

Verpfändung nebst der Hingabe zur Deckung mußte es bezeichnet . nach der bestehenden , . . beim An g eh gebende ; : hierdurch, sowie auch durch die Fassung der allgemeinen Geschãfts bedingungen, deren Anerkennung von den Kunden gefordert wird, biswellen eine Ver= 3 der Absichten der Parteien in Betreff des Charakters des . äfts herbeigeführt wird. Zum Zwecke der Abstellung diefes Mißstands macht der Entwurf die Gültigkeit von Erklärungen des Hinterlegers oder Verpfänders, durch welche der Verwahrer oder Pfand⸗ gläubiger zur Rückgabe in genere ermächtigt wird, davon abhängig. daß sie ausdrücklich und schriftlich für das einzelne Geschäͤft abgegeben werden, und begründet hierdurch für jede nicht in diefer Form erfolgte . von erthpapieren zur Verwahrung die unwiderlegbare Rechtsvermuthung,