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Nutzen grundsätzlich nicht berechtigt ist, und daß er diese Berechtigung 6 nicht dur . ose Zustimmung des anne ondern
ustand besteht darin, der Verwahrer und Pfandgläubiger zu . über die . und verpfändeten Papiere zu seinem
lediglich durch eine ausdrückliche und schriftlich ertheilte Ermächtigung erlangen kann. Auch soll hierzu eine allgemeine, bei Eingehung der Geschäfts verbindung, insbefondere Lurch Unterzeichnung von Geschäfts. bedingungen abgegebene Erklärung nicht genügen; es bedarf vielmehr einer speJjellen, bei dem einzelnen Hinterlegungs⸗ oder Verpfãndungẽ⸗ geschäft ausgestellten Erklärung. Inwieweit ein diesen Grundsätzen nicht entfprechendes Handeln den Verwahrer strafrechtlich verantwortlich macht, wird unten erörtert werden.
Einkaufskommission.
Als Mangel der bestehenden Vorschriften über die im Anschluß an Cinkaufskommissionen entstehenden Depots ist dargelegt worden, daß der Kommissionär die Uebertragung des Eigenthums an den von ihm eingekauften, in seinem Gewahrsam verbleibenden Papieren und die Mittheilung der Nummern an den Kommittenten zum Schaden des letzteren verzögern kann, ohne andere Nachtheile befürchten zu müssen, als wenn es zum Prozesse kommt, die Auferlegüng der Prozeßkoften und die Verurtheilung zum Ersatz eines, jedenfalls nur schwer nachweisbaren Schadens.
Stückeverzeichniß.
Diesem Mangel wird durch die Bestimmung des Entwurf abgeholfen, daß der Kommissionär, welcher einen Auftrag zum Einkauf von Werthpapieren ausführt, dem Kommittenten binnen einer kurzen Frist ein Verzeichniß der Stücke mit Angabe der Gattung, des Nenn- werthes, der Nummern oder sonstiger Unterscheidungsmerkmale zu⸗ zustellen verpflichtet ist. .
Die Mittheilung eines derartigen Stückeverzeichnisses ist in allen . zur Vollziehung des constitutum geeignet und aus—⸗ reichend.
Im Gebiete des gemeinen Rechts genügt die durch das Stücke⸗
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verzeichniß bewirkte Spezialisierung jedenfalls insoweit zur Vollziehung
des Constitutum, als der Kommissionär legitimiert ist, den Kom mittenten in Ansehung des Besitzerwerbes der bezogenen Werthpapiere zu vertreten. Diese Vertretungsbefugniß kann im allgemeinen daraus hergeleitet werden, daß in dem Kommisstongauftrage zugleich der Auf⸗ trag zum Besttzerwerbe der bezogenen Stücke gegeben sei. Um jedoch jedem . zu begegnen, bestimmt der Entwurf ausdrücklich, daß der Kommifsionär für berechtigt gilt, den Kommittenten in Ansehung des Besitzerwerbes der bezogenen Stücke zu vertreten.
Im Gebiete des preußischen Landrechts erfordert das constitutum außer der Spezialisierung der Papiere eine Aufbewahrungserklärung des Besitzers. Diesem Erforderniß wird durch die Bestimmung des Entwurfs entsprochen, daß der Kommissionär durch die Absendung des Stückeverzeichnisses erkläre, die darin verzeichneten Werthpapiere für den Kommittenten in Besitz genommen zu haben. ᷣ
Die dem Kommissionär gemachte Auflage, dem Kommittenten binnen drei Tagen nach Ausführung der Kommission ein Stücke⸗ verzeichniß zu übersenden, stellt sich somit als die Verpflichtung dar, innerhalb dieser Frist das constitutum possessorium zu vollziehen und dadurch den Kommittenten zum Eigenthümer der bezogenen Werth⸗ papiere zu machen. Ob die Einkaufskommission für eigene Rechnung des Kommittenten oder für Rechnung eines Dritten ertheilt ist, kann hierbei natürlich keinen Unterschied begründen. .
Nach den in ihrer Gültigkeit nicht berührten Vorschriften der bürgerlichen Rechte kann das Constitutum bereits vor der Uebersendung des Stückeyerzeichniffes vollzogen worden sein, z. B. nach preußischem Recht durch thatsächliche Absonderung der bezogenen Papiere für den Kommittenten und eine mit Bezug hierauf, wenn auch ohne Nummern ⸗ aufgabe abgegebene Verwahrungserklärung. In, solchen Fällen ist dieser frühere Zeitpunkt für den Besitz⸗ und Eigenthumserwerb des Kommittenten entscheidend. ⸗
Mit der Vollziehung des Eigenthumsüberganges der bezogenen Werthpapiere auf den Kommittenten tritt der Kommissionär hinsicht⸗ lich der in seinem Besitz bleibenden Papiere in die Stellung eines Verwahrers und hat demgemäß die vorher entwickelten Pflichten eines solchen zu erfüllen. .
Die Mittheilung des Stäückeverzeichnisses gewährt dem Kommittenten . durch Kenntnißgabe der Nummern und sonstigen Unterscheidungsmerkmale der für ihn beschafften Papiere die Möglichkeit einer wirksamen Geltendmachung seines Cigenthums sowohl gegenüber dem Kommissionär als mit den aus Art. 306 und 307 des 2 66 sich ergebenden Beschränkungen gegenüber Dritten, die in den Besitz der Papiere gelangt sind.
Es ist nicht zu verkennen, daß durch die Forderung obligatorischer Stückeverzeichnisse für die Einkaufskommission dem Banguiergeschäft eine nicht unerhebliche Arbeitslast auferlegt wird. Indessen kann auf diese Forderung — soll anders die wirksame Geltendmachung der Eigenthumsansprüche der Kommittenten gesichert werden — nicht verzichtet werden, weil — im Gegensatz zu dem Verwahrungs⸗ und Verpfändungsdepot, bei welchem dem Cigenthümer die Mög— lichkeit gegeben ist, vor Hingabe der Stücke sich ein Verzeichniß derselben aufzustellen, — der Kommittent von den Nummern und Unterscheidungsmerkmalen der für ihn bezogenen, im Depot des Kommissjonärs bleibenden Papiere auf keine andere Weise Kenntniß erhalten kann als durch die Uebersendung eines Stückeverzeichnisses. Ferner ist zu berücksichtigen, daß die Schwierig- keiten, welche im Lombardverkehr, begründet in dem häufigen Wechsel des Unterpfandes, der Ertheilung von Stückeverzeichnissen entgegen⸗ stehen, für das Rommisstons eschäft nicht in Frage kommen, und das andererseits in dem letzteren 5 gegenwärtig die Nummernaufgabe in großem Umfange erfolgt. Nach Berliner Börsenusance sind im Börsenverkehr bei Lieferung von Werthpapieren — und zwar nicht nur im Kommissions-, sondern auch im Propergeschäft — stets Nummernverzeichnisse mitzuliefern. Dieser Brauch, der thatsächli im Verkehr zwischen Banquiers und Börsenbesuchern auch außerhal Berlins ebenso gehandhabt wird, hat den Zweck, den Lieferanten, falls er verlooste, amortisierte, nicht umlaufsfählge oder gefälschte Effekten i hat, regreßpflichtig machen zu konnen. Ferner geben die eichsbank. sowie zahlreiche andere Bankhäuser schon jetzt den Kom⸗ mittenten Nummernverzeichnisse, und zwar nicht nur wenn die Stücke in ihrem Depot bleiben, sondern auch bei effektiver Lieferung. So⸗ weit die in dem Depot des Einkaufskommissionärs verbleibenden Werthpapiere verlgosbare Effekten sind (Pfandbriefe c), geben auch diejenigen Bankhäuser, welche dies sonst ar thun, ihren Kom⸗ mittenten die Nummern auf.
In vorstehendem ist bereits bemerkt, daß nach der bestehenden Praxis Stüceeverzeichnisse vielfach auch bei effertiver . . werden. Dies geschieht ferner ganz allgemein bei Lieferungen an aus⸗ 6 Kommittenten. Seit langer Zeit ist es Uebung der Banquiers, bei Versendung von Werthpapieren nach außerhalb Nummernver⸗ zeichnisse den Avisbriefen beizugeben und Kopien zurückzubehalten. Der Grund liegt darin, daß die Banquiers ihre Werthsendungen nicht zum vollen Werthe deklarieren, sondern bei Versicherungsgesellschaften versichern. Nach den Bedingungen der letzteren n s aber bei Verlusten die Nummern festgestellt werden, damit eventuell eine Sperre veranlaßt oder das Aufgebotsverfahren eingeleitet werden kann.
Der Entwurf hat — entsprechend seinem auf die . der Depotkunden beschränkten Zweck — keinen Anlaß, die Mitthellung eines k auch bei sofortiger effektiver Lieferung der beschafften Stücke zu fordern. Er bestimmt deshalb, daß die Ueber⸗ sendung des Stückev nisses unterbleiben kann, soweit vor Ab⸗ sendung desselben die lieferung der eingekauften Stücke an den
Tommittenten erfolgt ist und dehnt diese Bestimmung ferner auf den
all aus, daß vor Absendung des Verzeichnisses ein Auftrag des
ommittenten zur Wiederveräußerung der für ihn beschafften Papiere, sei es durch Verkauf an einen dritten, sei es durch Selbsteintritt des Kommisstonãrs, ausgeführt ist.
12 Verzicht auf das Stückeverzeichniß.
des Stückeverzeichnisses abgesehen werden
wird. Cin Verzicht auf das Nummernverzeichniß wird deshalb von Voraussetzungen abhängig zu machen sein, welche Gewähr dafür bieten, daß der Kunde bei der Erklärung des Verzichtes sich der Bedeutung dieser Erklärung und der Folgen des Verzichtes wohl bewußt war. Aus dieser Erwägung wird sowohl einem formlos erklärten Verzicht auf die Uebersendung des , ,, die Gültigkeit zu versagen sein, als einem allgemeinen Verzicht, weil sonst leicht der 6 eintreten könnte, daß durch Aufnahme einer ent⸗ sprechenden Klausel in die Geschäfte bedingungen der Bankhäufer die Vorschrift wegen des Stückesperzeichnisses unwirksam gemacht und die beabsichtigte Sicherung des Publikums namentlich für den weniger erfahrenen Theil desselben vereitelt würde. Der Entwurf macht deshalb die Gültigkeit eines Verzichts auf die Uebersendung des Stückverzeichnisses davon abhängig, daß derselbe bezüglich des ein⸗ zelnen Auftrages ausdrücklich und schriftlich erklärt ist.
Suspendierung der Uebersendung des Stückeverzeichnisses wegen mangelnder Gegenleistung.
Eine Verpflichtung des Kommissionärs zur Uebertragung des irn n. der beschafften Werthpapiere auf den Kommittenten ist nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen erst begründet, wenn er für seine Ansprüche aus dem Kommissionsgeschäft befriedigt ist oder ihm gleich— zeitig Befriedigung angeboten wird, es sei denn, daß der Kommissionär für die Gegenleistung des Kommittenten Stundung gewährt hat, was namentlich bei der Annahme von Aufträgen zur Anschaffung von Werthpapieren gegen einen bloßen Einschuß, sowie bei Einkaufs⸗ kommissionen im Kontokorrentverkehr anzunehmen sein wird. Im übrigen kann die Absicht, Kredit zu gewähren, aus der Annahme eines Auftrags zur kommissionsweisen Beschaffung von Werthpapieren, ohne vorgängige Deckung, noch nicht ohne weiteres gefolgert werden. Ist aber eine solche Absicht nicht anzunehmen, so werden die Interessen des Kommissionärs durch das ihm an dem Kommissionsgute zuftehende Pfandrecht für seine Ansprüche aus dem Geschäfte nicht genügend geschüzt. Denn, wenn er gezwungen sein soll, sich des Rechts der Verfügung über die eingekauften Stücke vor seiner Befriedigung, zu entäußern, so erleidet er den — namentlich für Banquiers mit kleinerem Betriebskapital schwer ins Gewicht fallenden — Nachtheil, daß er einen Theil seiner Geldmittel in dem für den Kommitenten zu verauslagenden Kaufpreise festlegen muß, und gleichzeitig doch gehindert ist, die eingekauften Papiere noch zur Kreditbeschaffung zu benutzen.
Wenn hiernach die Uebersendung des Stückeverzeichnisses, welche die Vollziehung der Besitzübertragung und damit den Erwerb des Eigenthums an dem Kommissionsgute durch den Kommittenten be— wirkt, dem Kommissionär nicht zugemuthet werden kann, sofern der Kommitent nicht seinerseits leistet oder Stundung erhalten hat, so ist es andererseits für die Erreichung der mit diesem Gesetz beabsichtigten Zwecke geboten, daß der Kommittent völlige Klarheit über die Lage des Rechtsverhältnisses erhält. Der Entwurf entbindet deshalb den Kommissionär, soweit und solang er für seine Forderungen aus dem Kommissionsgeschäfte nicht befriedigt ist und auch nicht Stundung gewährt hat, von der Uebersendung des Stückeverzeichnisses, ver⸗
nung über den ihm zu zahlenden Betrag — innerhalb der für die Mittheilung des Stückeverzeichnisses gesetzten Frist — schriftlich zu erklären, daß er das Stückeverzeichniß nach Zahlung dieses Betrages übersenden werde.
Prãjudiz.
Von den vorstehend erörterten Vorschriften des Entwurfs über die Pflichten des Einkaufskommissionärs bei Indepotnahme der be⸗ schafften Werthpaviere wird der beabsichtigte Erfolg eines erhöhten , . der Depotkunden nur dann erwartet werden können, wenn ihre Ausführung durch die Androhung von Rechtsnachtheilen gegen Zuwiderhandlungen in wirksamer Weise sichergestellt wird. Abgesehen von der nach § 11 unter gewissen Voraussetzungen eintretenden Be⸗ strafung des Kommissionärs, stellt der Entwurf ein für alle Fälle anwendbares zivilrechtliches Präjudiz auf, indem er im § 5 dem Kommittenten das Recht einräumt, bei Nichterfüllung der dem Kom⸗ missionär obliegenden Pflichten (6§ 3 und 4) das Geschäft als nicht für seine Rechnung geschlossen zurückzuweisen und Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu beanspruchen. .
Ein so weitgehendes Recht muß indessen, soll es nicht für den Kommissionär zu unverhältnißmäßigen Härten führen, in seinen Voraussetzungen und seiner Tauer eingeschränkt werden. Eine Analogie bieten die Bestimmungen des Handelsgesetzbuchs über die Folgen des Verzuges beim Kauf (Art. 354 bis 356). Jeder der beiden Kontrahenten ist darnach befugt, bei Verzug der Gegenpartei statt der Erfüllung Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu fordern oder von dem Vertrage abzugehen. Will er jedoch von dieser Be⸗ fugniß Gebrauch machen, so muß er dies dem anderen Kontrahenten anzeigen und ihm dabei, wenn die Natur des Geschäfts dies zuläßt, noch eine den Umständen angemessene Frist zur Nachholung des Ver⸗ säumten gewähren. In Anlehnung an diese Vorschriften bestimmt der Entwurf, daß das Recht des Kommittenten, das Geschäft als nicht für seine Rechnung geschlossen zurückzuweisen und Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu beanspruchen, erst eintritt, wenn der mit seinen Verpflichtungen aus 5§ 3 und 4 im Verzuge befindliche Kom⸗ missionär auf eine an ihn ergangene Aufforderung des Kommittenten das Versäumte nicht binnen drei Tagen nachholt, und daß diese Auf⸗ forderung ihre Wirkung verliert, wenn der Kommittent dem Kom⸗ missionär nicht binnen drei Tagen nach dem Ablauf der Nachholungs⸗ frist erklärt, daß er von demselben Gebrauch machen wolle. Ist diese Erklärung nicht rechtzeitig abgegeben, so bedarf es einer erneuten Auf⸗ forderung an den Kommissionär, an welche sich demnächft die gleichen Folgen knüpfen, wie an die frühere Aufforderung.
Umtausch von Werthpapieren.
In ähnlicher Weise wie die Einkaufskommission behandelt der Entwurf den Fall, daß ein Kaufmann als Kommissionär den Um⸗ tausch fremder Werthpapiere bewirkt oder mittels derselben ein Recht zum Bezuge von Werthpapieren, insbesondere von neuen Aktien, welche von den Besitzern der alten Aktien beansprucht werden können, geltend macht. Da auch bei diesen Geschäften der Kaufmann das Eigenthum an den ein⸗ getauschten oder bezogenen — 2 zunächst für sich erwirbt, so ver⸗ pflichtet ihn der Entwurf in gleicher Weise wie den Einkaufẽs⸗ kommissionär, behufs Vollziehung des constitutum possessorium seinem Kommittenten ein Verzeichniß der bezogenen Stücke mit An—= gabe der Gattung, des Nennwerthes, der Nummern oder sonstiger Unterscheidungsmerkmale zuzustellen, falls er die neuen Stücke im Depot behält. ir den Fall der Nichterfüllung war es hier nicht an= gezeigt, den gleichen Rechtsnachtheil wie bei der Einkaufskommission äanzudrohen. Während die Zurückweisung des Geschäfts durch den Einkaufskommittenten dasselbe für den Einkaufskommissionär zu einem Kauf für eigene y' ,, macht und ihm seinen Anspruch auf Ersatz des Kaufpreises entzieht, kann ein analoges Ergebniß bei der Umtausch— kommission überhaupt nicht und bei der Ausübung eines Bezugsrechtes nur in den Fällen eines Bezuges (. B. junger Aktien) gegen Baar⸗ zahlung herbeigeführt werden. Die Rückgewähr der umgetauschten alten Stücke, die die Folge der Zurückweisung des Geschäfts sein würde, ist in der Regel thatsächlich ausgeschlossen und für den Kom⸗ mittenten ohne wirthschaftliche Bedeutung. Es ist daher zu be— fürchten, daß ein in dieser Art gestelltes Präjudiz eine Quelle chika⸗ nöser, schwer zu entscheidender Schadensersatz streitigkeiten werden würde. Der Entwurf trifft deshalb für den Kommissionär, der den Um— tausch ꝛE, zu besorgen hatte und seinen Pflichten gegen den Kommit⸗ tenten nicht genügt, ein anderes Präjudij, indem er bestimmt, daß der
So unbedenklich in den vorerwähnten 5 von der Forderung
konnte, so muß doch im übrigen Fürsorge getroffen werden, daß diese für die Sicherung des Eigenthums der Depotkunden so wichtige Forderung allgemein erfüllt
pflichtet ihn jedoch, dem Kommittenten unter Beifügung einer Rech⸗
Kommissionär alsdann seinen Anspruch auf Proviston verliere. Dieser Rechtsnachtheil ist nicht so hart, daß es geboten wäre, sein Eintreten von einer vorhergehenden Aufforderung des Kommittenten und dem fuchtlosen Ablaufe einer Nachholungsfrist abhängig zu machen. Andererseits ist zu berüchsichtigen, daß die in Rede ich nder Geschãfte häufig der n größerer Finanzoperationen sind, die namentlich für die besonderen Depotinstitute eine augenblickliche Steigerung der Ge⸗ schäftsthätigkeit in solchem Umfange bedingen, 4 die Frift für die y . des Stückeverzeichnssses bei der Einkaufskommission, bei welcher letzteren sich die Geschäfte ,. vertheilen, hier zu kurz erscheint. Der Entwurf läßt . den Verlust der Provision eintreten, wenn der Umtauschkommissionär ꝛc. das Stückeverzeichniß , . nach Empfang der neuen Stücke nicht über⸗ andt hat.
Verkaufskommission.
Mit der Verkaufskommission hat der Entwurf 4 nicht befaßt, weil dieses Geschäft — abgesehen von den nicht zahlreichen Fällen, in denen in Folge Limitierung des Verkaufspreises eine längere Auf- bewahrung der Papiere statifinden kann — in so kurzer Frist zur Er⸗ ledigung zu kommen pflegt, daß eine Verwahrung der Papiere kaum in Frage kommt, wie denn auch der Wille des Verkaufskommittenten auf die Veräußerun ö der dem Kommissionär übergebenen Papiere, nicht aber auf deren Erhaltung und Verwahrung gerichtet ist. Ueberdies würde der Versuch einer Sicherung des Eigenthums des Verkaufskommittenten an den dem Kommissionär zum Verkauf über⸗ 6 Papieren regelmäßig an der Berechtigung des letzteren cheitern, selbst als Käufer einzutreten und dadurch, unter Erwerb des Eigenthums der Papiere, den Kommittenten auf. einen persönlichen Anspruch auf den Kaufpreis zu beschränken.
Mitwirkung mehrerer Banquiers.
Es ist oben dargelegt worden, daß die Nothwendigkeit der Mit- wirkung mehrerer Banquiers an vielen Depotgeschäften zur Folge hat, daß die in den Besitz der hauptstädtischen Banguiers gelangenden Werthpapiere der Kunden der Provinzialbanquiers dem gr e n, der ersteren unterworfen werden, auch wenn die Eigenthümer der se,. weder ihrem Provinzialbanquier noch dem hauptstädtischen
anquier etwas schuldig sind. Solche Pfandrechte der hauptstädtischen Banquiers können entstehen:
1) an Papieren, die ihnen von den Previnzialbanquiers zum Zweck der Aufbewahrung, des Umtausches oder des Bezuges anderer Werth papiere, oder
5 zur Ausführung einer Verkaufskommission übersandt sind, endli
3) an Papieren, die sie nach Ausführung einer Einkaufskommission uch . von Provinzialbanquiers für deren Kunden im Besitz
ehalten.
Der Entwurf (5 9) beschränkt sich darauf, für die zu 1 er⸗ wähnten Fälle Vork hrungen dagegen zu treffen, daß die in den Besitz des hauptstädtischen Banquiers gelangenden Papiere demselben als Pfandobjekte für seine Ansprüche gegen den Provinzialbanquier haften. Zu diesem Behuf. verpflichtet er einen Kaufmann, welcher in seinem Geschäftabetriebe fremde Werthpapiere einem Dritten zum Zweck der Aufbewahrung, des Umtausches oder des Bezuges von andern Werthpapieren, Zins⸗ oder Gewinnantheilscheinen aus⸗ antwortet, zur Mittheilung an diesen Dritten, daß die Werthpapiere fremde seien, und knüpft an die Mittheilung die rechtliche Folge, daß an den übergebenen oder an den neu beschafften Werthpapieren ein Pfandrecht oder ein Zurückbehaltungsrecht des Dritten nur wegen solcher Forderungen an seinen Auftraggeber geltend gemacht werden kann, welche mit Bezug auf diese Ke r. entstanden sind. Daß eine Verpflichtung zur Erstattung der fraglichen Anzeige dann nicht besteht, wenn die Werthpapiere dem Banquler nach Maßgabe des ĩ; 2 zu freier Verfügung übergeben sind, versteht sich von selbst; es
andelt sich dann eben nicht mehr um „fremde Werthpapiere im Sinne des 5 9. ö
Von einer Ausdehnung der Bestimmung des § 9 auf die oben unter 2 und 3 bezeichneten Fälle ist Abstand genommen worden. Ein praktisches Bedürfniß zur Beseitigung des bestehenden Uebel⸗ standes hat sich vorwiegend für die unter 1 erwähnten Fälle, in welchen gewisse Effekten zeitweise in großem Umfange bei den Zentral ⸗Bankinstituten zusammenzuströmen pflegen, geltend gemacht. Was den Fall der Versendung von Werthpapieren zum Verkaufe betrifft, so handelt es sich hierbei, wie schon bemerkt, in der Regel nicht um eine längere Aufbewahrung; diese findet vielmehr durch die Veräußerung der Papiere ein Ende, und hiermit erlischt auch das Interesse des bisherigen Eigenthümers an den Papieren. Praktisch von größerer Bedeutung ist an sich der unter Nr. 3 erwähnte Fall einer Weiterübertragung der Einkaufstommission. Hier würde indessen die Auferlegung einer Anzeigepflicht nach . des § 9 erheblichen Schwierigkeiten begegnen. Dies gilt sowohl bezüglich der Bestimmung des Zeitpunktes, in welchem die Beschränkung des Pfand⸗ reckis des zweiten Kommissionärs einzutreten hätte, als bezüglich der Ge⸗ staltung des Rechnungsverhältnisses der beiden Kommissionäre, da für dieses die bloße Trennung in ein eigenes Konto des Provinzialbanquiers und ein allgemeines Konto der sämmtlichen Kunden desselben jedenfalls nicht ausreichen würde. Es wird der bevorstehenden Revisien des Handelsgesetzbuchs vorbehalten bleiben müssen, die Frage zu entscheiden, ob nicht in anderer Weise, insbesondere durch eine gewisse Ein⸗ schränkung des gesetzlichen Pfandrechts des Kommissionärs oder des Schutzes für den gutgläubigen Erwerb dieses Pfandrechts, die Inter⸗ essen dritter Personen auch in Fällen der hier in Frage stehenden Art besser gewahrt werden können.
8 Bestimmungen. Ergänzung der Vorschriften über die Unterschlagung.
Der Begriff der Unterschlagung, wie ihn das Strafgesetzhuch bestimmt, hat sich insofern als lückenhaft erwiesen, als er auf rechts widrige Verfügungen über fremde, im Gewahrsam des Thäters be⸗ findliche Sachen, bei denen die Absicht nicht auf Aneignung gerichtet ist, nicht anwendbar ist. Um diese Lücke auszufüllen, nimmt der Entwurf eine Ergänzung der Borschriften über die Unterschlagung durch eine Vorschrift 6 10) in Aussicht, welche rechtswidrige Ver⸗
fügungen eines Kaufmanns über fremde, in seine Verwahrung gelangte
Werthpapiere zum eigenen Nutzen oder zum Nutzen eines Dritten — falls diese Verfügungen nicht den Thatbestand des 5 26 des Straf⸗ esetzbuchs darstellen — mit Gefängniß bis zu einem Jahre und mit elͤftrafe bis zu 3000 S oder mit einer dieser Strafen bedroht. Den Thatbestand dieses Vergehens bilden namentlich die zum Nutzen des Depositars erfolgende Verpfändung deponierter Werthpapiere und ihre K zu Reportgeschäften ohne die, nach 5 2 des Entwurfs ausdrücklich und schn nnn zu erklärende Ermächtigung des Eigen⸗ thümers. Die gleiche Strafe muß denjenigen treffen, welcher der Vorschrift des §5 9 über die d, . t bei Uebersendung fremder Werthyapiere zu eigenem Nutzen eder zum Nutzen eines Dritten vorsätzlich zuwiderhandelt; denn auch in einem solchen Verhalten ist mit Rücksicht auf seinen Erfolg eine rechtswidrige Ber ing über die Papiere zu erblicken. Durch die ausdrückliche Vorschrift des Abs. 2 des z 10 wird dies außer Zweifel gesetzt. . . Die in der . ung bebe lde Praxis, die Anwendbarkeit des 5 246 des Strafgesetzbuchs bei einer obiektiv rechtswidrigen Zu⸗ eignung fremder vertretbarer Sachen auszuschließen, falls der Thäter im Augenblick der Aneignung die Absicht des Crsatzes hatte und deren Ausführbarkeit durch bereite Mittel gewährleistet war, wird, insoweit es sich um bei einem Kaufmann hinterlegte oder verpfändete erth⸗ papiere handelt, durch die Bestimmung des § 2 des Entwurf für die Zukunft beseitigt werden. Die dieser Praxis entsprechenden Ent⸗ scheidungen beruhen, wie oben näher aus . auf der Erwägung, daß in dem Thäter durch das e r n von Absicht und Mög- lichkeit jederzeitiger Ersatzleistung die Annahme begründet werde, der Eigenthümer werde mit der unter solchen Umständen geschehenen An⸗ i Sache einverstanden sein, und daß dadurch das Bewußt⸗
eignung der nd J 2 des Verwahrers von der Rechtswidrigkeit der Aneignung aus⸗
niß des att der in Verwahrung e, e. , . nur gleichartige zurückzugewähren, und zu Verfügungen zum eigenen Nutzen von einer ausdrücklich und schriftlich erklärten Ermächtigung des Eigenthümers abhängig ist, wird 6 nur sehr ausnahmsweise die Zustimmung des letzteren zu einer Zueignung der Werthpapiere durch den Verwahrer aus dessen durch bereite Mittel
sichergestellter Ersatzabsicht gefolgert werden können. Zuchthausstrafe für Depotunterschlagungen?
In der . ist mehrfach angeregt worden, Depot⸗ r, unter Zuchthausstrase zu stellen. Die gleiche For⸗ derung erhebt der Eingangs erwähnte, in dem Reichstag eingebrachte Antrag des Abgeordneten Dr, von Cuny. Für eine derartige Straf⸗ . sprechen in der That verschiedene Momente. Von einem
aufmann, welcher berufsmäßig Depotgeschäfte macht, pflegt eine be⸗ besondere , , erwartet zu werden. Der Mißbrauch dieser Vertrauensstellung durch Veruntreuung der ihm in inblick auf dieselbe anvertrauten Werthpapiere bekundet einen ve ebrecherischen Willen schlimmster Art. Dazu tragen ,,, nament lich wenn sie in ,. Umfange stattfinden, den Charakter großer Gemeingefährlichkeit an sich, nicht allein durch die Schädigung der von der Unterschlagung Betroffenen, sondern insbesondere auch, indem sie Mißtrauen bei dem Publikum erwecken, auf Handel und Wandel laͤhmend einwirken und das wirthschaftliche Leben ungünstig beeinflussen.
Andererseits fällt ins Gewicht, daß die Bedrohung der Depot⸗ unterschlagungen mit Zuchthaus mit dem Strafensystem des Straf⸗ gesetzbuchs nicht im Einklange stehen und zu einem Mißverhältniß nicht nur gegenüber anderen Vergehen führen würde, sondern auch gegenüber sonstigen Arten der e , , welche, wie die Ver⸗ untreuung bon Mündelgeldern, Sparkassenein . und ähnliche, einen nicht minder groben Vertrauensbruch darstellen und nicht minder strafwürdig erscheinen wie Depotunterschlagungen.
War aus diesen Erwägungen davon abzusehen, Depotunter⸗ schlagungen an sich unter Zuchthausstrafe zu stellen, so erscheint doch Zuchthausstrafe dann angezeigt, wenn durch Hinzutreten des Konkurses des Thäters die Veruntreuungen einen besonders gemeingefährlichen Charakter annehmen. Der Entwurf (5 12) bedroht demzufolge einen Kaufmann, welcher seine Zahlungen eingestellt hat oder über dessen Vermögen das Konkursverfahren eröffnet worden ist, mit Zuchthaus, wenn er Depots unterschlagen hat und ein innerer Zusammenhang zwischen diesen Unterschlagungen und dem Konkurse oder der Zahlungs⸗ einstellung dadurch gegeben ist, . der Kaufmann die Depot⸗ veruntreuungen im Bewußtsein seiner Zahlungsunfähigkeit oder Ueber⸗ schuldung begangen hat.
Gewerbepolizeiliche Strafe?
Nach eingehender Erörterung der Frage, ob die Erfüllung der durch den Entwurf dem Verwahrer und Far hlẽ big in Het iFᷣ der gesonderten Verwahrung und der Buchung der Depots, dem Kommissionär in Betreff der Uebersendung des Stückeverzeichnisses an den Kommittenten auferlegten Pflichten dadurch zu sichern sein möchte, daß deren Nichtbeobachtung als gewerbepolizeiliches Vergehen unter Strafe zu stellen wäre, ist von einer solchen Vorschrift abgesehen worden. Entscheidend hierfür war die Erwägung, daß eine gewerbe⸗ polizeiliche Strafsbestimmung nur dann wirkungsvoll sein könnte, wenn die geschäftliche Thätigkeit der Banken einer regelmäßigen polizeilichen Revision unterworfen würde, wie solche in der Presse mehrfach ge⸗ fordert worden ist. Die Einführung einer solchen polizeilichen Kontrole erscheint . völlig unangebracht. Zunächst liegt auf der Hand, daß die Durchführung einer solchen Kontrole eine kaum zu bewältigende Aufgabe sein und daß es schwer halten würde, das für eine solche Aufgabe geeignete Persongl zu finden.
Auch an und für sich betrachtet aber kann aus beklagenswerthen Vergehungen Einzelner kein Grund entnommen werden, einen Gewerbe⸗ betrieb, welcher vorzugsweise in den Händen hochangesehener Mitglieder des Handelsstandes ruht, einer mit den Grundsätzen unserer Gewerbe⸗ gesetzgebung nicht vereinbarlichen und von derselben bisher nur ganz ausnahmsweise ( 38 der Gewerbeordnung) aus hier nicht zutreffenden Gesichts punkten zugelassenen Maßregel zu unterwerfen.
Gegen eine gewerbepolizeiliche Strafbestimmung der gezachten Art spricht überdies auch der Umstand, daß eine solche von unzufriedenen Angestellten der Banken, sowie von dem durch Vermögensverluste im Bank⸗ und Börsengeschäft betroffenen Publikum nicht selten in chikanöser Weise ausgebeutet werden würde. .
Der Entwurf enthält sich aus diesen Gründen einer gewerbepolizei⸗ lichen Strafvorschrift. Dagegen war erforderlich, die Erfüllung der durch 88 1, 3 und 6 daselbst konstituierten Pflichten der Banquiers, abgesehen von den oben erörterten zivilrechtlichen Präjudizien, auch durch eine Ergänzung der strafrechtlichen Bestimmungen zu sichern.
Strafbare Zuwiderhandlung gegen § 1 und 2.
Dem Verwahrer und dem Pfandgläubiger liegt gemäß F 1 des
Entwurfs einerseits die gesonderte Verwahrung der im Depot erhaltenen Effekten ob, andererseits die Führung eines Handelsbuches, in das die hinterlegten oder verpfändeten Werthpapiere entweder spezialisiert einzu⸗ tragen 6 oder eine Bezugnahme auf daneben geführte Stückeverzeich⸗ nisse zu vermerken ist. Die Jüh gun von Handelsbüchern, zu der ein Kaufmann gesetzlich verpflichtet ist, kann strafrechtlich von Bedeutung werden, wenn er seine Zahlungen einstellt oder über sein Vermögen das Konkursverfahren eröffnet wird. Nach § 209 der Konkursordnung wird der Gemeinschuldner wegen betrügerischen Bankerutts bestraft, wenn er in der Absicht, seine Gläubiger zu benachtheiligen, Handels— bücher zu führen unterlassen hat, deren Führung ihm gesetzlich oblag, oder seine Handelsbücher vernichtet oder verheimlicht oder so geführt oder verändert hat, daß dieselben keine Uebersicht des Vermögens—⸗ zustandes gewähren. Bestand diese Absicht nicht, so wird der Gemein⸗ schuldner nach 210 a. a. D. wegen einfachen Bankerutts bestraft, wenn er Handelsbücher zu führen unterlassen hat, deren Führung ihm 6 ö. oder dieselben verheimlicht, vernichtet oder so unordent⸗ ich geführt hat, daß sie keine Uebersicht seines Vermögenszustandes ewähren. Obschon durch den vorliegenden Entwurf, wenn er Gesetzes⸗ raft erlangt, das im § 1 Abs. 1 36 2 vorgeschriebene Depotbuch ein Handelsbuch im Sinne der vorerwähnten Bestimmungen der Konkursordnung wird, so werden die letzteren hinsichtlich dieses Depot⸗ buches doch nur in beschränktem Umfange anwendbar sein.
Zunächst ist im Hinblick darauf, 9. die Unterlassung der Führung des Depothuches, sowie dessen Vernichtung, Verheimlichung oder un⸗ richtige Führung regelmäßig die Benachtheiligung der Gläubi gen d. i. der Konkursgläubiger, nicht bezwecken oder herbeiführen kann, sondern wesentlich eine Schädigung der Aussonderungeberechtigten, die, wenn sie die Ausübung des Aussonderungsrechts hindert, den Konkurs⸗ gläubigern sogar von Nutzen sein kann, der Thatbestand des betrüge⸗ rischen Bankerutts ausgeschlossen. Aber auch die Möglichkeit der Bestrafung wegen einfachen Bankerutts ist nur in dem Falle gegeben, wenn der Gemeinschuldner die ihm gesetzlich obliegende Führung des Depotbuches völlig unterlassen hat. enn die Verheimlichung, Ver- nichtung und unordentliche Führung eines Handelsbuches ist nur dann . den Thatbestand des Bankerutts zu bilden, wenn sie zur t
gef werde. 9 r nen der Vorschrift des 5 2, wonach die
olge hat, daß die Handelsbücher keine Uebersicht des Vermögens- andes des Kridars gewähren. Für diese Uebersicht aber ist das Depotbuch, welches nicht die Vermögenslage des Gemeinschuldners, sondern das Eigenthum der Deponenten klarzustellen bestimmt ist, nicht unbedingt wesentlich. ⸗
Soll eine den Vorschriften der Konkursordnung über die unordent. liche Führung der 2 analoge D en in Betreff des . getroffen werden, so muß der Kridar unter Strafe ge⸗ stellt werden, wenn durch seine Schuld der mit der Verpflichtung zur Vibrung eines Depotbuches beabsichtigte Zweck 14 erreicht wird.
a nun die Führung des Depotbuches und gleicher Weise die Pflicht der gesonderten Aufbewahrung der in Depot genommenen Effekten die Sicherung des Aussonderungsanspruchs des Eigenthümers beim Konkurs des Verwahrers bezweckt, so wird dem letzteren Strafe alsdann anzu⸗ drohen sein, wenn durch die Nichterfüllung oder durch die . Erfüllung der ihm gemäß § 1 Ziffer 1 und 2 des Entwurfs obliegen⸗
13
den Pflichten im Konkursfall das Aussonderungsrecht des Eigenthümers sich gefährdet erweist. In diesem Sinne bestimmt der 5 11 des Entwurft, ein Kaufmann, welcher seine ö eingestellt hat oder über dessen Vermögen das Konkursverfahren eröffnet worden ist, mit Gefängniß 3 3 2 Jahren zu bestrafen sei, wenn er den Vor⸗
er J oder 2 zuwidergehandelt hat und dadurch
i d Krin s le if des Anspruchs auf Aussonderung der von
jenem zu berwahrenden Werthpapiere benachtheiligt wird. Die gleichen k welche der gegen den Verwahrer und gegen den Pfand⸗ läubiger gerichteten Strafbestimmung zu Grunde . kommen der
uptfache nach auch bezüglich des Kommissionärs in Betracht, der einer Verpflichtung zu Uebersendung des Stückeverzeichnisses vorsätzlich nicht nachgekommen ist und hierdurch das Aussonderungsrecht des Kom⸗ mittenten im Konkurse vereitelt hat. Im Entwurf ist deshalb die Strafbestimmung auch auf diesen Fall .
Im § 13 des Entwurfs werden , ich den , , der S5 16 bis 12 analoge Verschriften in Beziehung auf die Mit⸗ glieder des Vorstandes einer Aktiengesellschaft oder eingetragenen Ge⸗ nossenschaft, die Geschäftsführer einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung sowie auf die Liquidatoren einer Handelsgesellschaft oder ein⸗ . Genossenschaft getroffen.
m einzelnen ist zu den Bestimmungen des Entwurfs Folgendes zu bemerken:
Zu §1.
Die Hinterlegung von Werthpapieren erfolgt entweder in der Form des offenen oder des geschlossenen Depots. Ueber die Rechte und Pflichten des Verwahrers eines verschlossen hingegebenen Depots sind keine Zweifel hervorgetreten, die geltenden Gesetze genügen voll= ar r er 3 konnte sich demgemäß auf die offenen Depots von Werthpapieren beschränken. Gegenstand dieser Depots sind bor⸗ zugsweise die im 5 1 aufgeführten Papiere. Den Vorschriften des Entwurfs nicht zu unterwerfen waren die Banknoten, weil sie zwar vom rechtlichen Standpunkte aus nicht Geld, auch nicht Papiergeld, sondern nur Anweisungen auf Geld sind, aber nach ihrer dem Verkehr zu Grunde liegenden wirthschaftlichen Aufgabe an die Stelle des Geldes zu treten bestimmt sind und daher die Verpflichtung zu ihrer Aufbewahrung in specie nicht dem zu vermuthenden Willen der Be— ö . würde.
onnossemente und ähnliche Papiere fallen nicht unter die im Abs. 1 aufgeführten Werthpapiere. Da dieselben in Depot nicht gegeben zu werden pflegen, so lag keine Veranlassung vor, ihrer in dem Entwurf Erwähnung zu thun. Auch auf Wechsel finden die Bestimmungen des Entwurfes keine Anwendung.
Zu 5 2.
Die Vorschrift, daß die im 5 2 behandelte . um giltig zu sein, ausdrücklich abgegeben werden müsse, bezweckt, für den Verzicht eine klare, unzweifelhafte Ausdrucksweise zu fordern, um zu verhindern, daß aus unklaren, in ihrer Bedeutung dem Hinter ⸗ leger nicht genügend zum Bewußtsein gelangten Ausdrücken in den ihm zur Anerkennung vorgelegten Schriftstücken, namentlich in so— 6 Geschäftsbedingungen, ein von demselben nicht gewollter Verzicht hergeleitet werden kann. Durch die Bestimmung im § 2 ist nicht ausgeschlossen, daß die Hingabe eines Darlehns in Werth— papieren wie bisher so auch künftig besonderen formalen Er⸗ fordernissen nicht unterliegt. Ist dagegen der Wille der Kon⸗ trahenten auf Begründung eines Hinterlegungsverhältnisses an den Werthpapieren gerichtet, so soll für den Kaufmann das Rrecht, Werthpapiere gleicher Menge und Art statt de ihm übergebenen zurückzugeben (ñdepositum irregulare), nur durch eine schriftliche und ausdrückliche Erklärung des Hinterlegers oder Verpfänders rechtsgültig begründet werden können. Auch die Um⸗ wandlung eines depossitum regulare in ein depositum irregulare kann danach gültig nur durch eine im Sinne des 8 2 schriftlich und ausdrücklich abgegebene Erklärung vollzogen werden, während die Um⸗
wandlung eines ursprünglichen Hinterlegungsvertrags in ein Darlehn
zu ih rer Rechtsgültigkeit keiner Form bedarf—
Zu 83.
Nach Abs. 1 beginnt die dreitägige Frist für die Uebersendung des Stückeverzeichnisses, wenn der arm ift ng! einen dritten Ver⸗ käufer namhait gemacht hat, mit dem Erwerb der Stücke. Zum Erwerb der Stücke ist es nicht nothwendig, daß der Kommissionär sie körperlich empfängt, sondern es genügt — was für den Fall der Be⸗ theiligung mehrerer Banquiers an der Ausführung der Kommission pon Bedeutung ist „ daß der Kommissionär des Kunden (also unter Um⸗ ständen ein Zwischenkommissionär) . constitutum possessorium des von ihm mit dem Erwerb der Stücke beauftragten Kommissionärs Besitz und Eigenthum an denselben erwirbt. Die Frist für den Zwischenkommissionär, welcher einen dritten Verkäufer namhaft ge macht hat, beginnt daher in diesem Falle mit dem Empfange des ihm von dem hauptstädtischen Kommissionär übersandten Stückeverzeichnisses. Wenn der Kommissionär den Verkäufer nicht benannt hat, so be⸗ ginnt die dreitägige Frist mit Ablauf des Zeitraums, innerhalb dessen er nach Erstattung der Anzeige über die Ausführung des Auftrages die Stücke bei oOͤrdnungsmäßigem Geschäftsgange beziehen konnte. Dieser Zeitraum ist nicht nach dem abstrakten Maßstab eines für alle Fälle als Regel zu betrachtenden ordnungsmäßigen Ge— schäftsganges zu bemessen, es sind vielmehr alle die , . Um⸗ fände dabei zu berücksichtigen, die im einzelnen Fall ohne Verschulden des Kommisstonärs zu einer Verzögerung des Bezuges der ihm zu liefernden Stücke führen können. Durch wf fn der Vorschrift ist dies außer Zweifel gestellt. Unter Berücksichtigung aller hiernach in Betracht kommenden Umstände wird die Frist zur Uebersendung des Stückeverzeichnisses auch in denjenigen Fällen zu bestimmen sein, in welchen es sich um Werthpapiere handelt, die an einer auslãndischen Börfe einzukaufen sind. Daß die Vorschriften des 53 auch in solchen Fehn Anwendung finden, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob die apiere von dem inländischen Kommissionär bezogen oder, bei dem ausländischen Banquier in Depot belassen werden, ergiebt sich aus der allgemeinen Fassung des 8 3 bon selbst. In dem letzteren Fall hat der Kommisslonär ebenso wie sonst, wenn er die Papiere nicht selbst bezieht, dafür zu sorgen, daß ihm das Stückeverzeichniß behufs der
Uebermittelung an seinen Kommittenten zugesandt wird.
Zu 5 4.
Sobald im Falle des 5 4 entweder der Kommittent die aus dem Kommissionsgeschaft herrührende Ferner, des K be⸗ friedigt oder der letztere bezüglich des Betrags oder Restbetrages Stundung gewährt hat, ist binnen einer von diesem Zeitpunkt ab laufenden dreitägigen Frist das Stückeverzeichniß zu übersenden.
Zu §6.
Die Bestimmungen in S§ 6 und 7öfinden nur Anwendung, wenn es sich um ein Kommisssonsgeschäft handelt, dagegen nicht auf Um- tauschakte, bei denen der Banquier nur Vertreter des Eigenthümers in thatsächlichem Sinne ist, ohne überhaupt ein Rechtsgeschäft geschweige denn ein solches in eigenem Namen abzuschließen. Dahin gehören der Umtausch von Interimesscheinen in die definitiven Stücke, der Um⸗ tausch beschaͤdigter Stücke gegen neue, die Empfangnahme, neuer Stücke an Stelle verloren gegangener amortisierter Stücke und ähnliche Fälle, wo ein Anschaffungsgeschäft nicht vorliegt und kein Zweifel darüber besteht, daß der Vertreter unmittelbar für den Vertretenen
den Besitz erwirbt. Zu § 8.
Durch den Abs. 3 des 58 werden dem Kommissionär jedenfalls vom Zeitpunkt der Absendung des Stückeverzeichnisses an den Kom mittenten ab die Pflichten eines Verwahrers (6 1) insoweit auferlegt als er die Papiere in Gewahrsam hat. Wenn die Papiere im Fa der Betheiligung mehrerer Banquiers an der Ausführung der Kommission bei dem hauptflädtischen Banquier in Verwahrung bleiben — ein Fall, der praktisch häufig vorkommt —, so können dem Zwischenbanguier, welcher alsdann garnicht in den Gewahrsam der . gelangt, auch die Pflichten des Verwahrers nicht jugemuthet werden.
Wenn der Kommissionär, sei es versehentlich, sei es in vorsätzlich ', , Absicht n die gleichen ö an mehrere Personen Stückeverzeichnisse gesandt oder ein Stückeverzeichniß über Papiere mitgetheilt hat, die einem Anderen körperlich übergeben worden sind, so bestimmen sich die Rechtsverhältnisse dieser Personen zu einander und zu dem Kommissionär nach den allgemeinen Gesetzen.
Zu § 9 vergl. die Ausführung des allgemeinen Theils.
Zu F§ 10. Die Benutzung von anvertrauten Aktien zur Ausübung des
Stimmrechte in der Generalversammlung ist nicht als eine rechts. widrige Verfügung im Sinne des Entwurfs anzusehen, da es sich
hierbei um einen Gebrauch der Papiere handelt, welcher das Eigen⸗ thum an denselben nicht berührt. Es verbleibt daher, soweit eine a Benutzung ohne Einwilligung des Eigenthümers und ohne Be- ugniß zu dessen Vertretung erfolgt, lediglich bei der Verschrift des Artikels 249 6 des Handelsgesetzbuchs in der Fassung des Gesetzes, be⸗ treffend die Kommanditgesellschaften auf Aktien und die Aktiengesell⸗ schaften vom 18. Juli 1854 (R. G. Bl. S. 123). Dagegen fällt, wie schon oben hervorgehoben, die Verpfändung der Papiere unter die Strafvorschrift des Entwurfs. Eine rechtswidrige Verfügung liegt dann nicht vor, wenn die Handlung durch das Interesse des Hinter⸗ legers oder Verpfänders geboten ist (6 1 Abs. 2 dez Entwurfs), wenn dieser sich ausdrücklich und schriftlich damit eimerstanden erklärt hat (5 2 des Entwurfs), oder wenn die Verfügung in Ausübung eines bestehenden Rechts vorgenommen wird, wie z. B. der Zwangsverkauf des Kommissionsguts oder des Faustpfands auf Grund der Artikel 375 und 310 des Handelsgesetzbuchs. .
In subjektiver Hinsicht ist dem Erforderniß der Vorsätzlichkeit durch das Zeitwort „verfügen! Ausdruck gegeben. Als Dolus aber 6 das im § 19 des Entwurfs vorgesehene Vergehen auf Seiten des Thäters ferner das Bewußtsein der Rechtswidrigkeit der Verfügung voraus. Denn die Rechtswidrigkeit ist ein Thatumstand, der dem Thäter nach 5 59 Abs. 1 des Strafgesetzbuchs nicht zugerechnet wer- den darf, wenn er deßsen Vorhandensein bei Begehung der Strafthat nicht kannte. Eine objektive rechtswidrige Verfügung würde demnach z. B. dann nicht unter die Bestimmung des § 10 fallen, wenn der Verfügende dieselbe als durch das Interesse des Hinterlegers, Ver⸗ pfänders oder Kommittenten für geboten gehalten hat. ;
Jede Ausantwortung fremder Werthpapiere an Dritte, sei es zum Zweck der Aufbewahrung, des Umtausches oder des Bezuges anderer Papiere oder von Zins⸗ oder Gewinnantheilscheinen, würde die Möglich⸗ eit der Entstehung von Pfandrechten oder Zurückbehaltungsrechten Dritter an den Papieren und damit der Schädigung der Eigenthümer mit sich bringen, wenn der betreffende Kaufmann bei der Ausant⸗ wortung nicht die in 8 9 vorgeschriebene Mittheilung macht. Die im Bewußtsein der Rechtswidrigkeit erfolgende Hingabe der Papiere ohne solche Mittheilung enthält sonach eine rechtswidrige Verfügung. Hierdurch rechtfertigt sich die Strafvorschrift im Absatz 2.
Da die Bestimmungen in Absatz 1 und 2 sich wesentlich als eine Ergänzung des geltenden Rechts hinsichtlich der Stafbestimmungen gegen Unterschlagungen darstellen, so erschien es geboten, auf die dadurch getroffenen Fälle auch die in 5 247 des Strafgesetzbuchs auf⸗ genommenen Sonderbestimmungen für anwendbar zu erklaren. Hin⸗ sichtlich des dort vorgesehenen Erfordernisses des Strafantrags können, da es sich hier nur um Strafthaten eines selbständigen Kaufmanns handelt, nach der Natur der Sache nur die gegen Angehörige ge⸗ richteten Zuwiderhandlungen in Frage kommen, und es genügte daher die Aufnahme einer entsprechenden Bestimmung. Dagegen waren im Hinblick auf die Gleichartigkeit der Voraussetzungen die Vorschriften in Absatz 2 und 3 des 5 247 des Strafgesetzbuchs ohne weiteres auch auf den 5 10 des Entwurfs entsprechend fuͤr anwendbar zu erklären.
Bei Normierung der angedrohten Strafe ist davon ausgegangen, . der Entwurf mit der fraglichen Strafvorschrift Fälle treffen will, auf welche 8 245 des Strafgesetzbuchs nicht angewendet werden kann, weil es an dem einen oder andern Thatbestandsmerkmal dieses Para—⸗ graphen fehlt. Da es sich hiernach um Verfehlungen handelt, die im ö minder schwerer Natur sind, als das Vergehen der Unter⸗ schlagung, so war die Strafandrohung milder, als bei letzter geschehen, zu fassen. Dabei erschien es im Hinblick darauf, daß in der Regel Gewinnsucht der Beweggrund des Thäters sein wird, angemessen, neben der Gefängnißstrafe , die Berhängung einer Geldstrafe als Regel vorzuschreiben. So erwünscht es an sich sein würde, durch möglichst weite Festsetzung des zulässigen Höchstbetrags der, Geldstrafe dem erkennenden Richter die Möglichkeit zu gewähren, die Geldstrafe dem erlangten oder erstrebten Vermögensvortheil des Thäters anzupassen und * so zu bemessen, daß sie auch demjenigen Thäter, der über beträchtliche Geldmittel verfügt, fühlbar wird, so mußte es doch andererseits für bedenklich erachtet werden, bei dieser einzelnen Vor⸗ schrift über diejenigen Beträge allzusehr hinauszugreifen, welche das geltende Strafgesetzbuch für ähnliche Strafthaten in die Strafan⸗ drohungen aufgenommen hat. Letztere Rücksicht hat zur 3 des Höchstbetrags auf 3000 „ geführt. Da beim Vorhandensein mildernder Umstände auch in den Fällen der Unterschlagung allein auf Geldstrafe erkannt werden darf, so e es K auch bei der rechtswidrigen Verfügung die Verhängung einer bloßen Geldstrafe
zuzulassen. Zu §11.
Der Thatbestand des Vergehens wird schon durch die Zuwider⸗ handlung gegen eine der beiden in 5 1 Ziffer 1 und 2. gegebenen Lr hr tet erfüllt, wenn durch dieselbe eine Benachtheiligung der Berechtigten herbeigeführt worden ist.
Zu 5§ 12.
Ein ursächlicher Zusammenhang zwischen der Zueignung und der Zahlungseinstellung oder Konkurseröffnung wird bei der Vorschrift des FIX des Entwurfs ebensowenig vorausgesetzt, wie in den Fällen des 5 209 der Konkursordnung hinsichtlich der dort vorgesehenen Bankerutthand⸗ lungen. Dagegen J,. beide Thatbestandsmerkmale hier wie dort in einem nf hen Zusammenhange stehen, und zwar hier in der Weise, daß die zur Zeit der rechtswidrigen Zueignung bestehende Zahlungsunfähigkeit oder Ueberschuldung zu derjenigen Zahlungseinstellung oder Konkurs. , geführt kal die als zweites Thatbestandsmerkmal in Betracht ommt.
Zu §13. .
Auf die Mitglieder des Vorstands einer Aktiengesellschaft oder eingetragenen Genossenschaft, die Geschäftsführer einer Gesellschaft mit beschränkter Haftpflicht und die Liquidataren einer Handelsgesellschaft oder eingetragenen Genossenschaft, welche in Ansehung der in der Ver⸗ wahrung der Gesellschaft oder Genossenschaft befindlichen oder von ihr angeschafften oder einem Dritten ausgeantworteten Werthpapiere eine der in den 5§ 10 bis 12 mit Strafe bedrohten Handlungen begangen haben, würden die betreffenden Strafvorschriften an sich nh n⸗ wendung finden, da nicht der gesammte Thatbestand der fraglichen ere ene 6 in ihrer Person erfüllt. Es bedarf daher einer be⸗ onderen Vorschrift, welche — analog dem § 214 der Konkursordnung — die Strafbarkeit der Vertreter der bezeichneten Gesellschaften und gern,, begründet. .
iesem Zweck soll 5 13 des Entwurfs entsprechen. In den Fällen der 55 10 und 12 kann es für die Strafbarkeit keinen Unter⸗ schied begründen, ob die rechtswidrige Verfügung oder Zueignung zum persönlichen Vortheil des Thäters verübt ist oder zum Vortheil der Gesellschaft oder Genossenschaft, für die der Thäter in seiner Eigen⸗ schaft als Gesellschafts⸗ oder Genossenschaftsorgan gehandelt hat. In den Fällen des 8 11 können überhaupt nur Handlungen der letzteren Art in Frage kommen.
Zu § 14.
Nach Artikel 5 des pam zk he gelten die in Betreff der Kaufleute gegebenen Bestimmungen auch für die öffentlichen Banken in den Grenzen ihres Handelsbetriebs, unbeschadet der fi sie bestehenden Verordnungen. Nach dieser Vorschrift bestimmt sich die Anwendbarkeit des vorliegenden Gesetzes auf die Reichsbank und die öffentlichen Banken der Bundesstaaten.