1895 / 131 p. 1 (Deutscher Reichsanzeiger, Tue, 04 Jun 1895 18:00:01 GMT) scan diff

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M 131.

Berlin, Dienstag, den 4. Juni, Abends.

1895.

Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht: dem Geheimen Ober⸗Regierungs⸗Rath Reuscher, vor⸗ tragendem Rath bei der Ober⸗Rechnungskammer, den König—⸗ lichen Kronen⸗Orden zweiter Klasse, . dem Vorsteher des Präsidialbureaus derselben Behörde, Geheimen Rechnungs-Rath Frischmüller, dem protestan⸗ tischen Pfarrer und Konsistorial-Präsidenten Magnus zu Bischheim und dem Geheimen Kommissions-⸗Rath Geßner zu Magdeburg den Königlichen Kronen⸗Orden dritter Klasse, dem Geheimen Rechnungs⸗Revisor Barenthin bei der Ober⸗Rechnungskammer, dem Inspektor im städtischen Waisen⸗ hause zu Stetlin Julius Lewin, dem evangelischen Lehrer Da vin an der städtischen Mädchen-Mittelschule zu Cassel, dem Revierförster Tatter zu Himmelpforten im Kreise Stade, dem Thierarzt Reißmann zu Strasburg im Kreise . und dem städtischen Rendanten a. D. Weitlich zu Stargard i. Pom. den Königlichen Kronen- Orden vierter Klasse, dem katholischen Ersten Lehrer Lentz zu Prummern im Kreise Geilenkirchen und dem emeritierten Lehrer und Küster Planck zu Sanne im Kreise Osterburg den Adler der Inhaber des Königlichen Haus⸗-Ordens von Hohenzollern, sowie dem Kommunalförster Lütteken zu if im Kreise Meschede, dem pensionierten Fußgendarmen Habsch zu Weißen⸗ burg, dem früheren Vorarbeiter bei der Musterbleiche zu Soh⸗ lingen im Kreise Uslar Tien ri Beckmann, und dem früheren Arbeiter bei derselben Anstalt Friedrich Fett⸗ köther, dem Schafmeister Karl Fünning zu Karlsburg im Kreise Greifswald, dem Statthalter Wilhelm Meinke 2 Neuendorf im Kreise Greifenhagen und dem Revierausseher rnst Hamm am städtischen Krankenhause zu Stettin das Allgemeine Ehrenzeichen zu verleihen.

Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht: den nachbenannten Offizieren ꝛc. die Erlaubniß zur An⸗ legung der ihnen verliehenen nichtpreußischen Insignien zu er⸗ theilen, und zwar: des Fürstlich waldeckschen Militär-Verdienstkreuzes erster Klasse: dem General⸗Lieutenant z. D. von Schmidt zu Celle,

1 und Kommandeur der 43. Infanterie⸗

rigade;

der Kommandeur⸗Insignien zweiter Klasse des Herzoglich anhaltischen Haus-Ordens Albrecht's

des Bären:

dem Major von Hartung vom Militärkabinet, à la suite des Infanterie⸗Regiments Herzog von Holstein (Holstein⸗ sches) Nr. S5; sowie des Ehrenkreuzes des Großherzoglich mecklenburg— schwerinschen Greifen-Ordens und des Offizier⸗ kreuzes des französischen Ordens der Ehrenlegion: ö dem Stabsarzt Dr. Behring, à la suite des Sanitäts—⸗

orps.

Deutsches Reich.

Seine Majestät der Kaiser haben Allergnädigst geruht:

den Königlich preußischen Geheimen Baurath Werchan

in Berlin zum nichtständigen Mitgliede des Patentamts zu ernennen.

Dem zum Handels⸗Agenten der Vereinigten Staaten von Amerika in Freiburg i. B. ernannten Herrn Jacob H. T 1 ist das Trequatur namens des Reichs ertheilt worden.

Bekanntmachung,

betreffend die Verlegung des Sitzes des Schieds⸗ gerichts für die Sektion L der Leinen⸗ erufsgenossenschaft. Vom 31. Mai 1895.

In Abänderung der diesseitigen Bekanntmachungen, betreffend die Sitze der Schiedsgerichte, deren Bezirke über die Grenzen eines Bundesstaats hinausgehen, vom 12. Septemher 1885 („Reichs⸗Anzeiger“ vom 17. Sep⸗ tember 1885) und betreffend die Organisation der

; Unfallversicherung vom 1. Mai 1894, wird hierdurch zur Kenniniß gebracht, daß das Reichs⸗Versiche⸗ rungsamt im Einvernehmen mit den betheiligten Landes⸗ Zentralbehörden und in Uebereinstimmung mit dem Vorstand der , ,,,, , auf Grund des § 46 Abs. 3 des Unfallversicherungsgesetzes vom 6. Juli 1884 Reichs⸗ Gesetzblatt Seite 69) beschlossen hat, den Sitz des Schieds⸗ erichts für die Sektion der Berufsgenossenschaft, umfassend ie Rheinprovinz und das Fürstenthum Birkenfeld,

vom 1. Juli 1895 ab von Viersen nach Köln a. Rh. zu verlegen. Berlin, den 31. Mai 1895. . Das Reichs⸗Versicherungsamt. Dr. Bödiker.

Der Geheime Registratur⸗Assistent Baehr ist zum Ge⸗ heimen Registrator in der Kaiserlichen Marine ernannt worden.

Landespolizeiliche Anordnung.

Auf Grund des Reichsgesetzes vom 7. April 1369 und der revidierten Instruktion vom 9. Juni 1873, betreffend Maßregeln gegen die Rinderpest, wird in Ergänzung der dies⸗ seitigen landespolizeilichen Anordnung vom 15. März 1882 (Amtsblatt S. 76) von dem unterzeichneten Regierungs⸗ für den Umfang des Regierungsbezirks

umbinnen bis auf weiteres hierdurch Folgendes verordnet. Einziger Paragraph.

Die Ein- und Durchfuhr von Hörnern in der im 5 2 Abs. 2. c der landespolizeilichen Anordnung vom 13. März 1882 vorgeschriebenen Beschaffenheit ist fortan auch auf der die ,, bei Czimochen im Kreise Lyck überschreitenden Zollstraße gestattet. . ;

Die Prüfung der Einfuhrfähigkeit erfolgt kostenfrei durch das Königliche Zollamt in Czimochen.

Gumbinnen, den 10. Mai 1895.

Der Regierun gs⸗Präͤsident. Hegel.

Königreich Preußen.

Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht: den Ober⸗Verwaltungsgerichts⸗Rath Loh aus zum Senats⸗ Präsidenten des Ober⸗Verwaltungsgerichts, den Ober⸗Regierungs⸗Rath Reichen au zu Münster i. W. zum Ober⸗Verwastungsgerichts⸗Rath, sowie die Regierungs⸗Assessoren Dalmer zu Posen, von Rohr⸗ scheidt zu Merseburg, Graf von Schlitz genannt von Görtz und Wrisberg zu Hannover, Dr. von Braun⸗ schweig zu Potsdam, von Flottwell zu Breslau, von Glasenapp zu Berlin, eyer zu Bromberg und . Schwartz zu Arnsberg zu Regierungs⸗Räthen zu ernennen; erner infolge der von der Stadtverordneten⸗Versammlung zu Paderborn ö Wahl den bisherigen besoldeten Bei⸗ eordneten der Stadt Münster, Gerichts⸗Assessor a. D. Otto in Münster als Bürgermeister der Stadt Pader— born für die gesetzliche Amtsdauer von zwölf Jahren zu bestätigen.

Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht:

auf Grund des 5 28 des Landesverwaltungsgesetzes vom 30. Juli 1883 (GesetzSamml. S. 195)

den Regierungs-Rath Leist zu Wiesbaden zum Mitgliede des Bezirksausschusses zu Oppeln und zum Stellvertreter des Regierungs⸗Präsidenten im Vorsitz dic Behörde mit dem Titel „Verwaltungsgerichts⸗-Direktor“ auf Lebenszeit, sowie

den Regierungs⸗Rath Wagner zu Osnabrück zum zweiten Mitgliede des Bezirksausschusses zu Osnabrück auf Lebenszeit zu ernennen.

Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht: den Oberlehrer am Gymnasium in Bochum, Professor Dr. Friedrich Beneke zum Gymnasial⸗Direktor zu ernennen.

Ministerium der ,,, Unterrichts- und Medizinal⸗-Angelegenheiten.

Dem Gymnasial⸗Direktor . Dr. Bene ke ist die Direktion des Gymnasiums in Hamm übertragen worden.

Dem Privatdozenten in der theologischen Fakultät der Universität Greifswald, 2 Johannes Dalmer ist das Prädikat „Professor“ beigelegt worden.

Der praktische Arzt Dr. med. Albert Elten in Frei⸗ burg a. E. ist zum Kreisphysikus des Kreises Kehdingen ernannt worden.

Dem akademischen Förster der Universität Greifswald Wilhelm Nürnberg zu Neuenkirchen ist der Charakter als Königlicher Hegemeister verliehen worden.

= Ministerium für Landwirthschaft, Do mänen und Forsten.

Dem Obergärtner Friedrich Weber in Spindlersfeld bei . ist der Charakter als Garten⸗Inspektor verliehen worden.

Ober⸗Rechnungskammer.

Bei der Königlichen Ober⸗Rechnungskammer ist der bis⸗ herige Königliche Kreissekretär Petsch aus Rothenburg O—-L. zum Geheimen revidierenden Kalkulator und

der bisherige Sekretariats⸗-Assistent bei dem Reichsgericht Wilhelm Haentschke zum Geheimen Registrator ernannt worden.

Bekanntmachung.

Von den zuständigen Staats⸗ und Kirchenbebörden wird beabsichtigt, in dem Bezirt der St. Marcus-Parochie hierselbst drei neue evangelische Kirchengemeinden zu errichten und demgemäß folgende Festsetzungen zu treffen:

J. Die Evangelischen in demjenigen Gebiet der St. Marcus⸗Kirchen⸗ gemeinde, welches umschrieben wird

im Westen durch die Mittellinie der Koppenstraße von der Grenze gegen die St. Andreas-Kirchengemeinde bis zur Mittellinie der Großen Frankfurter Straße, .

im Norden durch die Mittellinie der Großen Frankfurter Straße von der Mittellinie der Koppenstraße ostwärts und durch die Mittellinie der Frankfurter Allee bis zur Mittellinie der Boxhagener Straße, *) ö

im O sten durch die Mittellinie der Boxhagener Straße bis zur Weichbildgrenze und durch die letztere Grenze,

im Süden bezw. Südwesten durch die Grenze gegen die St. Andreas⸗Kirchengemeinde,

werden aus der St. Marecus⸗Kirchengemeinde ausgepfarrt und zu einer selbständigen Lazarus⸗Kirchengem einde vereinigt.

II. Die Evangelischen in demjenigen Gebiet der St. Mareus⸗Kirchen⸗ gemeinde, welches umschrieben wird im Westen durch die Mittellinie der Boxhagener Straße von der Weichbildgrenze nordwärts und durch die Mittellinie der Tilsiter Straße bis zur Mittellinie der Straße 43, im Norden durch die Mittellinie der Straße 43 ostwärts bis zur Mittellinie der Thaerstraße und durch diese letztere Linie nordwärts bis zur Weichbildgrenze, im Osten und Süden durch die Weichbildgrenze, werden aus der St. Marcus Kirchengemeinde ausgepfarrt und zu einer selbstãndigen M vereinigt.

Die Evangelischen in demjenigen Gebiet der St. Marcus⸗Kirchen⸗ gemeinde, welches umschrieben wird

im Westen und Norden durch die Mittellinie der Lebuser Straße, durch die Mittellinie der Pallisaden⸗Straße von der vorgedachten Linie nordwärts bis zur Grenze gegen die St. Bartholomäus, Kirchengemeinde, durch die letztere Grenze und die Grenze gegen die Immanuel - Kirchen

gemeinde,

im Osten und Süden durch die Weichbildgrenze, durch die Mittellinie der Thaerstraße südwärts bis zur Mittellinie der Straße 43, durch die letztere Linie bis zur Mittellinie der Tilsiter Straße, durch die Mittellinie dieser Straße südwärts bis zur Mittellinie der Frankfurter Allee, durch die letztere Linie westwärts und durch die Mittellinie der Großen Frankfurter Straße bis zur Mittellinie der Lebuser Straße, 2

werden aus der St. Marcus. Kirchengemeinde ausgepfarrt und zu einer selbstãndigen , ,, vereinigt.

Für die Lazarus, die Samariter. und die Auferstehungs⸗Kirchen gemeinde gelten bis auf weiteres die gegenwärtigen Gebührenordnungen der St. Marcus⸗Kirchengemeinde.

V

Die bisherige vierte geistliche Stelle der St. Marcus-Kirchen⸗ . geht als erste Pfarrstelle zugleich mit ihrem derzeitigen In⸗ aber, dem Prediger Köster, als Pfarrer auf die Lazarus Kirchen⸗ gemeinde über. ;

Die bisherige fünfte geistliche Stelle der St. Marecus-Kirchen⸗ emeinde geht als erste Pfarrstelle zugleich mit ihrem derzeitigen In- aber, dem Prediger Koch, als Pfarrer auf die Samariter⸗Kirchen⸗ gemeinde über.

n 3. der Auferstehungs⸗Kirchengemeinde wird eine Pfarrstelle er⸗ richtet. VI.

Hinsichtlich des Fortbestehens der Kirchhofsgemeinschaft zwischen den neu zu gründenden Kirchengemeinden (L bis III) und der Stamm⸗ gemeinde sind bereits von den zuständigen Organen mit Genehmigung der Aufsichtsinstanzen folgende Festsetzungen getroffen worden: ;

Die St. Marcus⸗Kirchengemeinde 1 verpflichtet, jeder der neu zu gründenden Kirchengemeinden das Mitbenutzungsrecht an dem Kirch- hof bei Hohen⸗-Schönhausen bis zu dem Zeitvunkt zu gewähren, mit welchem jede dieser neuen Gemeinden in der Lage ist, einen eigenen Kirchhof zu eröffnen. Diese Verpflichtung soll jedoch nicht länger als sechs Jahre dauern, von dem Zeitpunkt der Er⸗ richtung der betreffenden Gemeinde an , . So lange eine der neuen nr, . von obigem Recht Gebrauch macht, gilt sie der St. Andreas⸗Kirchengemeinde gegenüber, welche Miteigenthämerin des e. dachten Kirchhofs ist, als Theil der St. Marcus, -Kirchengemeinde, be- zieht die in ihr aufkommenden Stolgebühren und erhält ein Viertel f Ueberschüsse, welche der St. Marcus⸗Kirchengemeinde nach Ablauf des Rechnungesjahres laut 5 4 des zwischen dieser und der St. Andreas ⸗Kirchengemeinde abgeschlossenen Vertrags zufließen.

Indem wir diesen Parochial⸗Regulierungsplan zur öffentlichen Kenntniß bringen, fordern wir sämmtliche Interessenten auf, etwaige Einwendungen bis zum 5. Juni d. J. während der Zeit von 10 Uhr

) An diesen Stellen gegenüber den Abdrucken der Bekannt- machung in den Nrn. 123 und 126 d. Bl. berichtigt bezw. ergänzt.