* 2 M 8m. ,
.
gemeinschaftliche Kontrahenten betheiligt sind.
gesetzes vom (Gesetz ⸗Samml. S bei den Ge⸗ richfskosten zu vereinnahmen ist. ; ;
Der Finanz⸗Minister ist ermächtigt, für den Verkehr bestimmter Personen statt der Erhebung des Stempels im einzelnen die Zahlung einer jährlichen Abfindungsfumme zu gestatten. Die in diesem Ver⸗ kehr errichteten Urkunden sind mit einem Hinweise darüber zu ver⸗ sehen, daß die Stempelpflicht durch die Vereinbarung einer Ab⸗ findungssumme erfüllt ist. 8 10
Zeit der Stempelverwendung bei den von Behörden un Beamten aufgenommenen Verhandlungen. Behörden und Beamte, einschließlich der Notare, jedoch aus⸗
schließlich der Schiedsmänner, haben zu allen von ihnen aufgenom-
menen Verhandlungen oder ertheilten Ausfertigungen, Abschriften,
Bescheinigungen, Auszügen und Genehmigungen aller Art den Stempel
vor deren Aushändigung, spätestens aber binnen zwei Wochen nach
dem Tage der Ausstellung der Urkunden zu verwenden. Ist der
Stempel innerhalb dieser Frist von den Verpflichteten nicht bei⸗
ebracht, so ist die zwangswelse Einziehung des Stempels binnen einer
oche bei der zuständigen Steuerstelle von den vorbezeichneten Be⸗ hörden und Beamten zu beantragen oder, wenn sie selbst zur zwangs— weisen Einziehung von Geldern befugt sind, die zwangsweise Ein⸗ ziehung innerhalb der gleichen Frist anzuordnen. Dieser Bestimmung unterliegen auch diejenigen Urkunden, bei denen ein Notar den Ent⸗ wurf anfertigt und nach Vollziehung durch die Betheiligten die Unter⸗ schriften oder Handzeichen beglaubigt.
Insoweit die in der Tarifstelle ‚Erlaubnißertheilungen“' unter ée und JL aufgeführten Urkunden einen den Betrag von 1 46 50 4, bezw. 3 M übersteigenden Stempel erfordern, ist der Mebrbetrag von den Steuerpflichtigen erst binnen zwei Wochen nach dem Tage der Rechtskraft der Zuschrift über das Ergebniß der Veranlagung zur Gewerbesteuer oder der auf das eingelegte Rechtsmittel ergangenen Entscheidung beizubringen (65 32 und 35 fg. des Gewerbesteuergesetzes vom 24. Juni 1891 — Gesetz⸗Samml. S. 20565 —.
Für die Versteuerung der stempelpflichtigen Verhandlungen der Schiedsmänner haben die Parteien den Stempel binnen zwei Wochen nach dem Tage der Aufnahme zu der Urschrift der Verhandlung bei⸗ zubringen und dem Schiedsmann zuzustellen. Die Schiedsmänner haben auf jeder von ihnen ertheilten Vergleichsausfertigung zu ver⸗ merken, welcher Stempel zu der Urschrift verwendet oder daß ein solcher nicht beigebracht worden 5
6. Zeit der Stempelverwendung bei Verhandlungen der Privatpersonen. .
Bei den nicht auf Stempelpapier niedergeschriebenen Verhand⸗ lungen der Privatpersonen muß die Versteuerung bewirkt sein:
a. bei Urkunden über Lombarddarlehen und kaufmännischen Ver— ,, sowie bei Kuxscheinen von dem Aussteller und bei
ersicherungspolicen oder den die Stelle derselben vertretenden Ver⸗ sicherungsperträgen vom Versicherer vor der Aushändigung, spätestens aber binnen zwei Wochen nach dem Tage der Ausstellung, vorbehaltlich der Bestimmung in § 14 Abs. 2;
b. bei Schriftstucken über die Uebertragung eines Kuxes (vergl. Tarifstelle Kuxe“ vom Aussteller vor der Umschreibung im Gewerken— he. spätestens aber binnen zwei Wochen nach dem Tage der Aus⸗
ellung;
e. bei Pacht⸗ Mieth. und antichretischen Verträgen über unbe⸗ wegliche Sachen innerhalb der in der Tarifstelle Pachtverträge“ an⸗ gegebenen Frist; ;
4d. bei Gesellschaftsverträgen, die der Eintragung in das Handels⸗ oder das Genossenschaftsregister bedürfen, vor der Eintragung in die
Register, spätestens aber binnen zwei Wochen nach dem Tage der Errichtung; .
8. bel den von der Heeresverwaltung mit Privatpersonen abge⸗ schlossenen Verträgen und Verhandlungen über Lieferungen, Werk verdingungen und k Leistungen, die erst im Falle einer Mobil⸗ machung zur Ausführung kommen sollen, binnen zwei Wochen nach Eintritt der Mobilmachung; .
f. bei im Ausland errichteten Urkunden, bei denen Inländer be⸗ theiligt sind, binnen zwei Wochen nach dem Tage der Rückkehr der Inländer in das Inland, bei sonstigen im Ausland errichteten Ur⸗ kunden, von denen im Inlande Gebrauch gemacht werden soll, vor dem Gebrauch; .
7 in allen übrigen Fällen vom Aussteller binnen zwei Wochen nach dem Tage der Ausstellung. ..
Von jedem Inhaber oder Vorzeiger einer stempelpflichtigen Ur⸗ kunde, welcher ein rechtliches Interesse an dem Gegenstand derselben hat, ist die Versteuerung der Urkunde binnen zwei Wochen nach dem Tage des Empfangs zu bewirken.
Bei Verhandlungen, welche erst durch die Genehmigung oder den Beitritt einer Behörde oder eines Dritten Stempelpflichtigkeit er⸗ langen, beginnt den Ausstellern gegenüber die Frist für die Verwen⸗ dung des Stempels mit dem Ablauf desjenigen Tages, an welchem sie von der Genehmigung oder ö Kenntniß erhalten haben.
Festsetzung von Geldstrafen 9g Privatpersonen.
Wer den Vorschriften bezüglich der Verpflichtung zur Entrichtung der Stempelsteuer zuwiderhandelt, hat eine Geldstrafe verwirkt, welche dem vierfachen Betrag des hinterzogenen Stempels gleichkommt, mindestens aber drei Mark beträgt. .
Kann der Betrag des hinterzogenen Stempels nicht festgestellt werden, so tritt eine Geldstrafe bis zu dreitausend Mark ein.
Betreffen die gedachten Zuwiderhandlungen die in der Tarifstelle Pachtverträge“ aufgeführten Verzeichnisse oder Urkunden, zu welchen Privatpersonen Stempelmarken ohne amtliche Ueberwachung verwenden dürfen, so ist eine Geldstrafe verwirkt, welche dem zehnfachen Be⸗ trage des hinterzogenen Stempels gleichkommt, mindestens aber dreißig Mark beträgt.
Die gleiche Geldstrafe tritt ein, wenn:
a. bei Auflassungserklärungen und Umschreibungsanträgen ein ge— ringerer Werth angegeben wird, als der nach den . der Tarifstelle „Kauf⸗ und Tauschverträge“ bei der Versteuerung der Kauf verträge berechnete Betrag der von dem Erwerber übernommenen Lasten und Leistungen, mit Einschluß des Preises und unter Zurech2 nung der vorbehaltenen Nutzungen;
b. bei Auflassungserklärungen und Umschreibungsanträgen eine Urkunde über das Rechtsgeschäft ö, wird, welche dasselbe nicht so enthält, wie es unter den Betheiligten hinsichtlich des Werths der Gegenleistung verabredet ist, und einem geringeren Stempel unterliegt, als . Beurkundung des wirklich verabredeten Rechtsgeschäfts erfordern würde.
Die verwirkten Geldstrafen treffen jeden Unterzeichner oder Aus⸗ steller einer Urkunde besonders und in vollem Betrage.
Bei Genossenschaften und Aktiengesellschaften sind die Geldstrafen gegen die Vorstandsmitglieder, bei Kommanditgesellschaften gegen die persönlich haftenden Gesellschafter, bei offenen Handelsgesellschaften gegen die Gesellschafter, bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung gegen die Geschäftsführer, bei Gewerkschaften gegen die Repräsentanten oder Grubenvorstände nur im einmaligen Betrage, jedoch unter Haft- barkeit jedes einzelnen als Gesammtschuldners . Ebenso ist zu verfahren, wenn mehrere Urkundenaussteller bei einem Geschäft als
Bei Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften bezüglich der Verpflichtung zur Entrichtung der Stempelsteuer für die in der e. stelle Pachtverträge“ aufgeführten Verzeichnisse trifft die Geldstrafe nur den Verpächter, Vermiether 57 Verpfãäͤnder.
Festsetzung von Ordnungsstrafen gegen Privatper sonen. . Wenn in den Fällen des vorhergehenden Paragraphen aus den Umständen sich ergiebt, daß eine Steuerhinterziehung nicht hat verübt werden können oder nicht beabsichtigt worden ist, so tritt statt der 4 Geldstrafe eine Ordnungsstrafe bis zu dreihundert ark ein.
im Gewerkenbuche vor erfolgter Versteuerung der Uebertragungs⸗ urkunden vornehmen. .
Dieselbe Strafe ziehen Zuwiderhandlungen gegen die Vor—⸗ schriften dieses Gesetzes oder gegen die zu dessen . erlassenen Vorschriften, die im Gesetze mit keiner besonderen Strafe belegt sind,
nach sich. 5 19
Festsetzung von Ordnungsstrafen gegen Beamte
und Notare. . Unmittelbare oder mittelbare Staatsbeamte, einschließlich der Notare, welche bei ihren amtlichen Verhandlungen oder bei den im Auftrage oder namens einer unmittelbaren oder mittelbaren Staats behörde mit Privatpersonen abgeschlossenen Verträgen die ihnen durch diefes Gefetz oder die zu dessen Ausführung erlassenen Vorschriften hinsichtlich der Versteuerung auferlegten Pflichten versäumen, sind, sofern nicht nach der Art des Vergehens wegen verletzter - Amtspflicht eine höhere Strafe eintritt, mit einer Ordnungsstrafe zu belegen, welche auf den einfachen Betrag des nicht verwendeten Stempels, höchstens aber auf einhundertfünfzig Mark festzusetzen ist. Die Privatpersonen, mit welchen die Verträge abgeschlossen sind, desgleichen die Inhaber oder Vorzeiger bleiben von Strafe frei.
Die Festsetzung der Strafen gegen Beamte und Notare erfolgt durch die ihnen vorgesetzte ge ich dhe. die Ermäßigung oder Niederschlagung der Strafe kann durch dasjenige Ministerium ange⸗ ordnet werden, zu dessen Rö der Beamte gehört.
A.
Straffreiheit. Wenn der Stempel entsprechend der Auskunft der zur Verwal⸗ tung des Stempelwesens bestellten Behörde verwendet worden ist, so treten die Strafen der S5 ö ein.
Strafverfahren, . Bei Zuwiderhandlungen gegen dieses Gesetz kommen hinsichtlich des Verwaltungsstrafverfahrens und der Voraussetzungen für die Zu⸗ lässigkeit des gerichtlichen Strafverfahrens dieselben Vorschriften zur Anwendung, nach welchen sich das Verfahren wegen Vergehen gegen die Zollgesetze bestimmt, jedoch mit der Maßgabe, daß die Straf— bescheide, wenn durch dieselben Strafen bis zum Betrage von drei⸗ hundert Mark festgesetzt werden, von den Hauptsteuer, oder Haupt⸗ zollämtern, sonst aber von den Provinzial⸗Steuerbehörden erlassen werden. 82
Strafvollstreckung. Die Umwandlung einer Geldstrafe, zu deren Zahlung der Ver—⸗ pflichtete unvermögend ist, in eine Freiheitsstrafe findet nicht statt. uch darf zur Beitreibung von Geldstrafen ohne Zustimmung des Verurtheilten, wenn dieser ein Preuße ist, kein Grundstück im Wege der Zwangsvollstreckung versteigert .
Verjährung der Strafverfolgung und der Straf—
vollstreckung.
Die Strafverfolgung von J kene die Vor⸗
schriften dieses Gesetzes und die zu dessen Ausführung erlassenen
Bestimmungen sowie die. Vollstreckung der dieserhalb rechtskräftig
festgesetzten und rechtskräftig erkannten Strafen verjährt in fünf Jahren.
III. Abschnitt.
Besondere . ungen.
Ersatz für die vor dem ne b verdorbenen Stempel⸗ zeichen.
Für Stempelzeichen, welche vor dem Verbrauch durch Zufall
oder Versehen verdorben worden i kann Ersatz beansprucht werden.
Erstattung bereits verwendeter Stempel.
Die entrichtete Stempelsteuer wird erstattet:
a. wenn ein gesetzlich nicht erforderlicher Stempel verwendet und der Erstattungsantrag innerhalb zweier Jahre nach der Entrichtung des Stempels angebracht worden ist; .
bh. wenn der von Behörden oder Beamten, einschließlich der Notare, in der Erwartung der Zahlung verwendete Stempel von den 6 Entrichtung desselben Verpflichteten nicht beigetrieben werden ann; e. wenn ein beurkundetes Geschäft nichtig ist oder durch rechts⸗ kräftiges gerichtliches Urtheil für ungültig oder nichtig erklärt und die Erstattung innerhalb zweier Jahre nach der Beurkundung des nichtigen Geschäfts oder binnen Jahresfrist nach Eintritt der Rechts—⸗ kraft des gerichtlichen Erkenntnisses nachgesucht wird.
Außerdem kann der Finanz⸗Minister die Erstattung bereits ver— wendeter Stempel aus Billigkeitsgründen anordnen, wenn die Aus- führung eines Geschäfts unterblieben und die Erstattung innerhalb zweier Jahn nach der Beurkundung des Geschäfts beantragt worden ist. Der Steuerverwaltung bleibt jedoch im Falle zu H und im Falle des vorhergehenden Absatzes das Recht vorbehalten, den Stempel von demjenigen Vertragschließenden wieder einzuziehen, welcher bei der Beurkundung des Geschäfts von den die Nichtigkeit oder Ungültigkeit desselben bedingenden Umständen Kenntniß gehabt oder die unter— bliebene Ausführung des . hat.
. Rechtsweg. .
In Beziehung auf die Verpflichtung zur Entrichtung einer Stempelabgabe ist der Rechtsweg zulässig. Die Klage ist bei Verlust des Klagerechts binnen sechs Mongten nach erfolgter Beitreibung oder geleisteter Zahlung gegen diejenige Provinzial⸗Steuerbehörde zu richten, in deren Verwaltungsbezirk die Steuer erfordert worden ist. Wenn es sich um Stempelbeträge handelt, welche nach den für Gerichts koften geltenden Vorschriften einzuziehen sind, ist die Klage gegen die zur Vertretung des Fiskus in Angelegenheiten der Justizverwaltung bestimmte Behörde zu richten. ö
8 Verjährung der Stempelsteuer. .
Die Stempelsteuer verjaͤhrt, wenn sie auf einen Bruchtheil des Werthes des Gegenstandes zu bemessen ist, in zehn, sonst in fünf Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in welchem die Zahlung der Abgabe hätte erfolgen müssen. .
Die Verjährung wird unterbrochen durch eine an den Zahlungs⸗ pflichtigen erlassene Aufforderung zur Zahlung, durch Handlungen der Zwangsvollstreckung oder durch Bewilligung einer Stundung. Mit dem Ablauf desjenigen Kalenderjahres, in welchem die letzte Auf⸗ forderung zugestellt, die letzte Vollstreckungs handlung vorgenommen oder die bewilligte Frist abgelaufen ist, beginnt eine neue Verjährung.
Die Beanstandung der Angaben der Steuerpflichtigen über den Werth des Gegenstandes eines e fte ist binnen einer dreijährigen Frist nach der Beurkundung ua siz,
§ NV. Berechnung der Fristen. Für die Berechnung der in diesem , und dem Tarif er ⸗ wähnten Fristen sind die Bestimmungen der Deutschen Zivilprozeß⸗ ordnung maßgebend. 82s
Kost en.
Die Verhandlungen in Stempelsteuerangelegenheiten — mit Aus- nahme derjenigen im Strafverfahren, binsichtlich deren die für das Seh e e fern bestehenden Vorschriften zur Anwendung kommen sind kostenfrei.
Die Steuerpflichtigen sind zur Tragung des durch die Verhand⸗ lungen mit ihnen erwachsenden . verbunden.
; Verwaltung der Stem pelsteuer. .
Die Verwaltung des gesammten Stempelwesens wird unter Leitung des Finanz⸗Ministers von den Provinzial⸗Steuerbehörden durch die Stempelsteuerämter, Zoll und Steuerbehörden geführt. ö
Die Hauptsteuer⸗ und Hauptzollämter sowie Stempelsteuerämter sind verpflichtet, gegen Erstattung der ihnen an Schreibgebühren und Porto erwachsenden Kosten den zur Verwendung des Stempels ver⸗
Diese Strafe haben auch Repräsentanten oder , , . von Gewerkschaften verwirkt, wenn sie die Umschreibung von Kuxen
*
pflichteten Personen Auskunft über die Höhe des Stempels zu ertheilen.
Außer den Steuerbehörden haben alle unmittelbaren oder mittel baren Behörden und deren Beamte die Verpflichtung, die Besteuerung der ihnen vorkommenden Urkunden zu prüfen und alle bei ihrer Amts verwaltung zu ihrer Kenntniß gelangenden Zuwiderhandlungen gegen dieses Gesetz der zuständigen 2 zur Anzeige zu bringen.
,,,
Die nähere Aufsicht über die . obachtung dieses Gesetzes führen die Vorstände der Stempelsteueraͤmter, welche mit besonderer Anweisung vom Finanz ⸗Minister versehen werden.
Alle Behörden und Beamten, einschließlich der Notare, ferner Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien, eingetragene ge ff d, Gewerkschaften, Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Versicherungsgesellschaften auf Gegenseitigkeit und diejenigen Personen, welche gewerbtzmäßig Auktionen abhalten, sind verpflichtet, den vorbezeichneten Vorständen behufs Prüfung der gehörigen Ab⸗ n, die Einsicht ihrer Akten, Bücher und Schriftstücke zu gestatten. .
Ferner sind alle Verpächter, Vermiether und Verpfänder ver⸗ bunden, die von ihnen zu führenden Verzeichnisse den Vorständen auf Verlangen einzureichen.
Privatpersonen sind auf Erfordern der Vorstände der Stempel⸗ steuerämter verpflichtet, sich über die gehörige Beobachtung der Stempelgesetze auszuweisen, wenn Thatsachen vorliegen, welche die Vermuthung rechtfertigen, daß die nn,, ,. verletzt sind. Unter dieser . hat auf den 6 des Vorstands des Stempel⸗ steueramts das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Privatperson ihren Wohnsitz oder in Ermangelung dessen ihren gewöhnlichen ö enthatsort hat, über die Anordunng einer Beschlagnahme oder Durch⸗ suchung Entscheidung zu treffen. Auf das Verfahren finden die Vor⸗ schriften der Strafprozeßordnung mit der Maßgabe entsprechende An⸗ wendung, daß der Beschlagnahme oder Durchsuchung der Vorstand des Stempelsteueramts bezw. ein mit seiner Vertretung beauftragter Be⸗ amter beiwohnen kann. 83
Anfertigung, Verkauf und Verwendung von Stempel zeichen und Anlegung von Verzeichnissen.
Der Finanz⸗Minister erläßt die Anordnungen wegen der Anferti⸗ gung, des Verkaufs und der Verwendung des Stempelpapiers und der Stempelmarken, wegen der Zulässigkeit der Verwendung von Stempelmarken ohne amtliche Ueberwachung, wegen der in § 14 be⸗ zeichneten Abfindungen und wegen Anlegung der in der Tarifstelle „Pachtverträge“ vorgeschriebenen Verzeichnisse.
Stempel marken, welche von Privatpersonen nicht in der vor⸗ geschriebenen Weise verwendet worden sind, werden als nicht verwendet
angesehen. § 32.
Unbefugter Handel mit Stempelzeichen. Der unbefugte Handel mit Stempelzeichen wird unter Ein⸗ ziehung der Vorräthe mit einer Geldstrafe bis zu einhundertfünfzig Mark bestraft. 83
. Uebergangsbestimmungen.
Dieses Gesetz tritt mit dem in Kraft.
Auf die vor diesem Tage abgegebenen Auflassungserklärungen und gestellten Anträge auf Eintragung einer Hypothek oder Grundschuld oder der Verpfändung einer Hypothek oder Grundschuld sowie auf die⸗ jenigen Urkunden, welche vor diesem Tage Stempelpflichtigkeit . haben, finden die bisherigen gesetzlichen Vorschriften mit der Maßgabe Anwendung, daß in Bezug auf diese letzteren Urkunden, wenn der nach den genannten Vorschriften erforderliche Stempel nicht verwendet worden ist, diese Urkunden aber nach der Bestimmnug dieses Gesetzes nicht stempelpflichtig sein oder einen geringeren Stempel erfordern würden, eine Nachforderung des Stempels und eine Bestrafung wegen Nichtentrichtung der Stempelsteuer nicht stattfinden soll.
Die Vorschriften unter à der Tarifstelle. Pachtverträge! kommen für denjenigen Zeitraum nicht zur Anwendung, hinsichtlich dessen eine Versteuerung der vor dem geschlossenen Pacht⸗, Mieth⸗ und antichretischen Verträge K , . hat.
Aufrechter haltung und Aufhebung älterer Be stim mungen. ; Vem ab sind alle auf die Stempelsteuer bezüg⸗ lichen Gesetzesvorschriften, soweit sie nicht in diesem Gesetz und dem anliegenden Tarif aufrechterhalten sind, aufgehoben. nsbesondere treten außer Kraft: ⸗ die im Kreise Herzogthum Lauenburg geltende Hannoversche Verordnung vom 31. Dejember 1813, betreffend die Erhebung der k Lauenburgische Verordnungen, Sammlung für S. 41, das Gesetz wegen der Stempelsteuer vom 7. März 1822, Gesetz⸗Samml. S. 57, die Kabinets⸗Ordre vom 4. September 1323 wegen der Stempel pflichtigkeit der Dispositionsscheine der Banquiers und Kaufleute, Gesetz Samml. S. 163, die KabinetsOrdre vom 13. November 1828 wegen des zu Verträgen über Angabe an Zahlungsstatt erforderlichen Kaufwerth-⸗ stempels, GesetzSamml. 1829, S. 21, . die Kabinets Ordre vom 14. April 1832 wegen Abänderung der Bestimmungen im F 5 Tätt. à und b des Stempelgesetzes vom 7. März 1822, GesetzSamml. S. 137, die Kabinets⸗Ordre vom 15. April 1833, betreffend den Rekurs gegen Strafresolute in Stempelsachen, GesetzSamml. S. 33. die Kabinets⸗Ordre vom 19. Juni 1834, betreffend die Er⸗ läuterung der Vorschriften des Tarifs zum Stempelgesetz vom 7. März 1822 wegen Stempelpflichtigkeit der Punktationen, GesetzSamml. S. 81, . die Kabinets⸗Ordre vom 28. Oktober 1836, betreffend die Ab⸗ 6. 2 . Stempelgesetzes vom 7. März 1822, esetz Samml. S. 308, ; l. ö Kabinets. Ordre vom 16. Januar 1849, die Ergänzung der Stempeltarifposition . und die nähere Bestimmung der
für die Vergleichsakte der Friedensrichter in der Rheinprovinz und für die Vergleichs verhandlungen Der Schiedsmänner bewilligten Stempelfreiheit betreffend, GesetzSamml. S. 18,
die Kabinets⸗Ordre vom 23. Dezember 1842, die Ausdehnung der mildernden Bestimmungen der Ordre vom 28. Oktober 1836 zu dem 5 22 des Stempelgesetzes vom 7. März 1822 auf Verträge, welche zwischen einer unmittelbaren oder mittelbaren Staatsbehörde und einer Privatperson abgeschlossen sind, betreffend, Gesetz⸗Samml. ür 1843 S. 21, . die Kabinets⸗Ordre vom 21. Juni 1844, betreffend die Auf⸗ hebung des Werthstempels für die Uebernahme von , ständen bei Auseinandersetzungen zwischen mehreren Erben, Gesetz⸗ Samml. S. 263,
die Kabinets⸗Ordre vom 18. Juli 1845, in Betreff. der Stempel steuer für die Errichtung von Fideikommiß⸗ und Familienstiftungen, Gesetz . Samml. S. õ6b,
die Kabinets⸗Ordre vom 3. Oktober 1845, den zu Lehrkontrakten erforderlichen Stempel betreffend, Gesetz⸗Samml. S. 680,
der 5 10 des Gesetzes, betreffend einige Abänderungen der 9 othekenordnung vom 20. Dezember 1783, vom 24. Mai 18653,
. S. 521, . —
das Gesetz vom 25. Mai 1857, betreffend die Revision der Aktiengesellschaften im Stempelinteresse, Gesetz ˖ Samml. S. 517
die S5 11 und 12 des Gesetzes, betreffend die Erweiterung des Rechtsweges, vom 24 Mei 1861, Geseßz⸗Samml. S. 241,
das Gesetz vom 22. Juli 1861, betreffend die Entrichtung des Stempels von Uebertragsverträgen zwischen Ascendenten und Descen⸗ denten, Gesetz⸗Samml. S. od. . ö
das Gesetz vom 2. März 1867, betreffend die den gemeinnützigen Aktienbaugesellschaften bewilligte Sportel, und Stempelfreiheit, Gesetz⸗Samml. S. 385, insoweit es sich auf die Stempelsteuer
bezieht,
die Verordnung vom 19. Juli 1867, betreffend die Verwaltung des Stempelwesens und die Erhebung des Urkundenstempels in dem vormaligen Königreich Hannęver, dem vormaligen Kurfürstenthum 3 und Herzogthum Nassau, sowie in den vormals bayerischen ebietstheilen, Gesetz⸗Samml. S. 1191,
die Verordnung vom 7. August 1867, betreffend die Erhebung der Stempelsteuer in den Herzogthümern Schleswig und Holstein, en,, S. 1277,
ie Verordnung vom 16. August 1867, betreffend die Verwal⸗
tung des Stempelwesens und den Urkundenstempel in der ehemals freien Stadt Frankfurt . M., Gesetz. Samml. S. 1346,
das Gesetz vom 5. März 1868 ö Aenderung der Stempel⸗ steuer in den Regierungsbezirken Kassel und Wiesbaden mit Aus⸗ nahme der Stadt Frankfurt a. M., Gesetz⸗Samml. S. 186,
das Gesetz vom 24. Februar 1869 wegen Aenderung der Stempelsteuer in . annover, Gesetz⸗Samml. S. 366,
das Gesetz, betreffend die Stempelabgaben von gewissen., bei dem Grundbuchamte anzubringenden Anträgen, vom 5. Mai 1872, Gesetz⸗Samml. S. 5h09,
das Gesetz, betreffend die Aufhebung bezw. Ermäßigung , Stempelabgaben, vom 26. März 1873, Gesetz ⸗Samml.
. das Gesetz vom 27. Juni 1875, betreffend die Verwaltung des Stempelwesens in Frankfurt a. M., Gesetz⸗Samml. S. 407,
der § 35 der Hinterlegungsordnung vom 14. März 1879, . n S. 249, insoweit er sich auf die Stempelsteuer ezieht,
die 5§ 40 und 41 der Schiedsmannsordnung vom 29. März 1879, Gesetz Samml. S. 321, insoweit sich dieselben auf die Stempelsteuer beziehen, ;
der 32 des Gesetzes, enthaltend Bestimmungen über Gerichts— kosten und über Gebühren der Gerichtsvollzieher, vom 21. März 1882, Gesetz⸗Samml. S. 129,
der 53 des Gesetzes, betreffend die Gerichtskosten bei Zwangs⸗ versteigerungen und Zwangsverwaltungen von Gegenständen des un—
der 5 41 des Gesetzes über das Grundbuchwesen und die Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen im Geltungs⸗ bereich des Rheinischen Rechts vom 12. 6 1888, Gesetz⸗ Samml. S. 52, das Gesetz, betreffend Abänderung mehrerer Bestimmungen der , n,, über die Stempelsteuer, vom 19. Mai 1889, , , 116, er erste Absatz des 8 9 des Gesetzes, enthaltend Bestim⸗ kö das n * ö. 35 e n e und e, n. eglaubigung von Un riften oder Handzeichen, vom 15. Juli 1890, Gesetz Samml. S. 229, die S§ 2 bis einschließlich 4 und 46, sowie die Anmerkung zu diesem aragraphen des Gesetzes, betreffend die Erbschaftssteuer vom 30. Mai 1875/19. Mai isgl, Gesetz Samml. für. 1891, S. 78, insoweit diefe Vorschriften nicht für die Hohenzollern'schen Lande Geltung haben, der F5b des Art. II des Gesetzes, betreffend die im Geltungs⸗ bereich des Rheinischen Rechts außerhalb des vormaligen Herzog⸗ thums Berg bestehenden Pfandschaften, sowie die Abänderung und Ergänzung des Gesetzes vom 13. April 1888 über das Grundbuch wesen und die Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen im Geltungsbereich des Rheinischen Rechts, vom 14. Juni 18953, Gesetz⸗Samml. S. 186, das Gesetz, betreffend die Gleichstellung der Notare mit den anderen Beamten bezüglich der Strafen bei Nichtverwendung der tarifmäßigen Stempel vom 28. Mai 1894, Gesetz⸗Samml. S. 1065. Die in dem preußischen Gerichtskostengesetz vom über das Stempelwesen getroffenen Bestimmungen bleiben unberührt. Soweit in anderen . auf Bestimmungen der durch diesen ,,, aufgehobenen Gesetze verwiesen ist, treten die entsprechenden orschriften dieses Gesetzes an die ö
. . Scrn gde fin nmnng. Der Finanz⸗Minister ist mit der Ausführung dieses Gesetzes beaufir agt.
Nr. 24 488, 18 000 ½ Nr. 33 428, 4800 M Nr. 110 478, 2400 4 Nr. 18 428, 43 443, 57 429, 1200 Æ Nr. 4410, 43 445, 50 735, 65 718, 90 578, 104 085. 111 822. fen ö . . . B.) *. ar g 566 un oß nach allgemeiner Steigerung recht fest. Der Umsa der 6353 betrug , Dichwähte fi noc ; eizen war anfangs schwach und schwächte sich noch einige Zeit weiter ah infolge Liquidation der langsichtigen Termine und weil der sehr nothwendige Regen jetzt eingetreten ist. Später erholten sich die 6. auf Deckungen der Baissiers und Abnahme in den Ernte⸗ Häͤßungen. Schluß fehr fest — Mais schwächte fich nach Cröffnung etwas ab auf Realisierungen und günstigeres Wetter, später ent⸗ sprechend der Festigkeit des Weizens erholt. Schluß stetig.
Waaren bericht. Baumwolle ⸗Preis in New⸗JYort 74, do. in Nen Orleant 7. Petroleum Stand. white in New⸗Jork 7, 5, do. in Philadelphia 770, do, rohes (in Cases) 8,50, do. Pipe line cert. p. Juli 151 nom. Schmalz West. steam 6,75, do. Rohe &. Brothers 7,10. Mais Tendenz: stetig, pr. Juni —, do, pr. Juli 56, do. pr. September 575. Weizen Tendenz: stetig. Rother Winterweizen 3 Weizen pr. Juni 80g, do. pr. Juli 81g, do. pr. September 826, do. Pr. Dezember 3835. Getreidefracht nach Liverpool 11. Kaffee fair Rio Nr. 7 153, do Rio Nr. 7 pr. Juli 1475, do. do. pr. September 1490. Mehl, Spring Wheat elears 305. Zucker 216/18. Kupfer 19,75.
Visible Supply an Weizen 52 229 000 Bu shels, Mais 10762 000 Busphels.
Der Werth der in der vergangenen Woche eingeführten Waaren betrug 9 833 720 Dollars gegen 9114 955 Dollars in der Vorwoche, davon für Stoffe 1 947 952 Dollars.
Chicago, 3. Juni. (W. T. B) Weizen schwächte sich nach Eröffnung etwas ab auf günstiges Wetter im Westen, Verkäufe der Haussiers und der Baissiers, später erholt auf Deckungen, Abnahme in den Ernteschätzungen und da die Visible Supply geringer geschätzt als erwartet wurde. Schluß schwankend. — Mais gra sich nach Eröffnung etwas ab auf Zunahme in Visible Supply und da
do. an
beweglichen Vermögens, vom 18. Juli 1883,
S. 189, insoweit sich derselbe auf die Stempelsteuer bezieht,
das Gesetz, betreffend die Stempelsteuer für Kauf- und Liefe⸗ rungtverträge im kaufmännischen Verkehr und für Werkverdingungs— verträge, vom 6. Juni 1884, Gesetz⸗Samml. S. 279,
Gesetz⸗Samml.
Karlsruhe, 1. Juni. badischen 100 Thalerloose.
Handel und Gewerbe.
n 300 000 M Nr. 92 663, 48 000
Prämienziehung der
Juni 12.50.
der sehr nothwendige Regen jetzt eingetreten ist, später erholt auf Deckungen der Baissiers.
Weizen, Tendenz: stetig, pr. Juni 778, pr. Juli 785. Mais Tendenz: stetig, pr. Juni 513, Speck short elear nomin.
Schluß stetig. Porf pr.
1. Untersuchungs⸗Sachen.
2. Aufgebote, Zustellungen u. dergl.
3. Unfall⸗ und Invaliditäts, 3c. Versicherung. 4. Verkäufe, Verpachtungen, Verdingungen 2c. 5. Verloofung ꝛc. von Werthpapieren.
Deffentlicher Anzeiger.
6. Kommandit ⸗Gesellschaften auf Aktien u. Aktien⸗Gesellsch. J. Erwerbs. und Wirt h. enossenschaften.
8. Niederlaffung 2c. von
J. Bank⸗Ausweise.
10. Verschiedene Bekanntmachungen.
echtsanwälten.
I) Untersuchungs⸗Sachen.
15115] Steckbriefs⸗Erneuerung.
Der hinter die verehelichte Eisenhobler Minna Scholz, geb. Pfefferkorn, aus Rixdorf, geboren am 14 Mai 1865 zu Leipzig, unter dem 20. November 1894 in den Akten 136 D. 404. 94 erlassene Steck—⸗ brief wird erneuert.
Berlin, den 25. Mai 1895.
Königliches Amtsgericht J. Abtheilung 137.
15114 K. Staatsanwaltschaft Tübingen.
Die wegen Verletzung der Wehrpflicht seinerzeit verfügten Vermögensbeschlagnahmen gegen:
1 Moeck, Jakob, Küfer von Willmandingen, O. A. Reutlingen, geb. 15. Januar 1868, Fasz. 9 /I93,
2) gieren, Andreas, Kürschner von Weilheim, O. A. Kirchheim, geb. 23. Dezember 1863, Fasz. 9 / 121,
sind wieder aufgehoben worden.
Tübingen, 29. Mai 1595.
Hilfs⸗Staats anwalt Mayr.
in, K. Württ. Staatsanwaltschaft Ellwangen. Die am 17. März 1888 gegen den am 25. No⸗
vember 1367 in Adelberg, Oberamts Schorndorf, geborenen, zuletzt dort wohnhaften Karl Heinrich Greiner verfügte Vermögensbeschlagnahme wurde am 24. d. Mts. aufgehoben. Den 31. Mai 1895. H. Staatsanwalt Kreß.
2) Aufgebote, Zustellungen und dergl.
15191] , .
Das im Grundbuche von den Umgebungen Band 15 Vr. 1020 auf die Namen der ven geln, Schlosser Ferdinand Fritzsche, Friederike, geborenen Rönick, und der verehelichten Schriftsetzer Carl Kuhn, Auguste, 5 Schmalz, beide zu Berlin, zu gleichen
echten und Antheilen eingetragene, in der Lausitzer⸗ straße 15 belegene Grundstück soll auf Antrag der verwittweten Frau Auguste Kuhn, geborenen Schmalz, zu Berlin zum Zwecke der Auseinandersetzung unter den Miteigenthüͤmern am 22. Angust 1895, Vormittags 10 Uhr, vor dem unterzeichneten Ge⸗ richt, an Gerichtsstelle, Neue Friedrichstraße 13, Hof, Eingang C., Erdgeschoß, Zimmer 49, zwangsweise der⸗ steigert werden. Das Grundstück hat eine Fläche von 4 a 60 gm und ist mit 8990 M Nutzungswerth zur Ge bãudesteuer ,. Auszug aus der Steuer⸗ rolle, beglaubigte Abschrift des Grundbuchblatts, etwaige Abschätzungen und andere das Grundstück be⸗ treffende Nachweisungen, sowie besondere Kaufbedin⸗ ungen können in der Gerichtsschreiberei, ebenda, immer 42, eingesehen werden. Diejenigen, welche das Eigenthum des Grundstücks beanspruchen, werden aufgefordert, vor Schluß des Versteigerungstermins die Einstellung des Verfahrens herbeizuführen, widrigenfalls nach erfolgtem Zuschlag das Kauf⸗ geld in Bezug auf den Anspruch an die Stelle des Grundstücks tritt. Das Urtheil über die Ertheilung des Zuschlags wird am 26. August 1895, Vormittags 11 Uhr, an Gerichtsstelle, verkündet werden.
Berlin, den 27. Mai 18965.
Königliches Amtsgericht J. Abtheilung 87.
15192 Zwangsversteigerung.
Im Wege der Zwangsvollstreckung soell das im Grundbuche von den Umgebungen Band 62 Blatt Nr. 3192, auf den Namen der Frau Karoline Horstmann, geb. Albrecht, hier eingetragene, in der Stralsunder Straße Nr. 8 belegene Grundstück am 30. August 1895, Vormittags 104 Uhr, vor dem unter⸗ zeichneten Gericht, an Gerichtsstelle, Neue ö straße 13, Hof, Flügel C., parterre, aal 36, versteigert werden. Das Grundstück ist mit 13 910 * Nutzungswerth zur Gebäudesteuer ver⸗ anlagt. Auszug aus der Steuerrolle, beglaubigte Abschrift des Grundbuchblatts, etwaige Abschätzungen
und andere das Grundstück betreffende Nachweisungen, owie besondere Kaufbedingungen können in der Gerichts schreiberei, ebenda, Flügel H., Zimmer 41, eingesehen werden. Diejenigen, welche das Eigenthum des Grundstücks beanspruchen, werden aufgefordert, vor 3 des Versteigerungstermins die Einstellun des Verfahrens herbeizuführen, widrigenfalls na
erfolgtem usglag, das Kaufgeld in Bezug auf den Anspruch an die Stelle des Grundstücks tritt. Das Urtheil über die Ertheilung des Zuschlags wird am 2X0. August 1895, Nachmittags 123 Uhr, an Gerichtsstelle, wie oben angegeben, verkündet werden.
Berlin, den 28. Mai 1885. Königliches Amtsgericht J. Abtheilung 85.
ig eg Nach heute erlassenem, seinem ganzen Inhalte nach durch Anschlag an die Gerichtstafel bekannt gemachtem Proklam finden zur Zwangsversteigerung der zur Konkursmasse des weil. Schusterfrau Wiechert'schen Nachlasses hieselbst gehörigen Grundstücke; Wohn⸗ haus Nr. 2901 an der Jungfernstraße, Ackerstücke Nr. 66 c., 676. und 689. im Gerichtsschlage, Garten Nr. 85 vor dem Rostocker Thor, Termine 1) zum Verkaufe nach zuvoriger endlicher Regu⸗ lierung der Verkaufsbedingungen am Sonnabend, den 17. August 1895, Vormittags 11 Uhr,
2) zum Ueberbot am Sonnabend, den 7. Sep⸗ tember 1895, ,, n, 11 Uhr, im Schöffen⸗ gerichtszimmer des hiesigen ÄAmtsgerichtsgebäudes statt.
Auslage der Verkaufsbedingungen vom 3. August an auf der Gerichtsschreiberei und bei dem Konkurs⸗ verwalter Herrn Kaufmann Hermann Schmidt hies., welcher Kaufliebhabern nach vorgängiger Anmeldung die Besichtigung der Grundstücke mit Zubehör ge⸗ statten wird.
Bützow, den 27. Mai 18965.
Großherzoglich Mecklenburg⸗Schwerinsches Amtsgericht.
(13827 Aufgebot.
Nr. 24 834. Auf Antrag der ledigen Magdalena Glaser in Achern erläßt das Großh. Amtsgericht III hier das Aufgebot des 4,0 Pfandbriefs der Rhein. Hypothekenbank Mannheim Serie 49 Litt. 0. Nr. 1064 über 500 . Der Inhaber dieser Urkunde wird aufgefordert, spätestens in dem auf Freitag, 20. Dezember 1895, Vorm. 10 Ühr, be—⸗ stimmten Aufgebotstermine seine Rechte anzumelden und die Urkunde vorzulegen, widrigenfalls die Kraft⸗ loserklärung derselben erfolgen wird.
Mannheim, 29. Mai 1895.
Gerichtsschreiber Gr. Amtsgerichts: Stalf.
971 Aufgebot.
Im Gewerkenbuche des Bergwerks Renner sind als Eigenthümer der Kuxe:
Nr. 490 der Händler, jetzige Mühlenbesitzer Josef Loscha zu Sohrau O.-S., jetzt zu Biesmühle bei Sohrau O.⸗S.,
Nr. 47 und 48 der Gastwirth, jetzige Spediteur Jofef Badrian zu Warschowitz, jetzt zu Sohrau O⸗S.,
Nr. 573 und o 82 der Tischlermeister Ignatz Perkatsch zu Sohrau O. S., jetzt zu Laurahütte,
Nr. 514, 516 und 518 der Kaufmann Eusebius Smieschek zu Sohrau O.S.,
Nr. 950 und 951 der Ackerbesitzer, ietzige Dam f⸗ sägemühlenbesitzer Georg Szezepan zu Sohrau O. S.,
im Gewerkenbuche des Bergwerks Sohrau's Zukunft sind als Eigenthümer der Kuxe:
Nr. 192 der Kaufmann Mendel Eckmann zu Sohrau O.⸗S.,
Nx. 846, 847. 848, 849. S59 der Kaufmann Eusebius Smieschek zu Sohrau O.-S.,
im Gewerkenbuche des Bergwerks Erfolgreich sind als Eigenthümer der Kuxe: .
Nr. 737 und 938 der Ackerbesitzer, jetzige Dam gf · sägemühlenbesitzer Georg Szezepan zu Sohrau O.-S., Nr. S4, a7. 348, 848. S539 der Kaufmann Eusebius Smieschek zu Sohrau O. S., und im Gewerkenbuche des Bergwerks Jean Paul ist als Eigenthümer der Kuxe:
Nr. 846, Sa7 S848, S9 859 der Kaufmann Eusebius Smieschek zu Sohrau O.⸗S.,
Die genannten 4 Bergwerke liegen im Bezirke des Amtsgerichts Sohrau O. S.
Der Kaufmann Mendel Eckmann ist gestorben und von seiner Tochter, Frau Ernestine Goldschmidt, geb. Eckmann, zu Kosten beerbt worden.
Der Kaufmann Eusebius Smieschek ist ebenfalls
gestorben und von seiner Wittwe Victoria Smieschek, geb. Lipinski, zu Pilgramsdorf, Kreis Pleß, und seinem Sohne, dem Lehrer Friedrich Smieschek zu Zembowitz, Kreis Rosenberg O.⸗S., beerbt worden. Die von dem Vorstande der 4 Bergwerke ausge⸗ stellten Kuxscheine über die vorstehend aufgeführten Kuxe sind angeblich sämmtlich verloren gegangen und sollen auf Antrag der im Gewerkenbuch eingetragenen, vorstehend aufgeführten Eigenthümer beziehungsweise der vorstehend bezeichneten Erben der verstorbenen Eigenthümer aufgeboten und für kraftlos erklärt werden.
Sämmtliche k, sind durch den Rechts⸗ anwalt Lewy zu Rybnik vertreten.
Es werden hierdurch die unbekannten Inhaber der über die vorstehend aufgeführten Kuxe ausgestellten Kuxscheine aufgefordert, ihre Rechte auf diese Kux— scheine spätestens im Aufgebotstermine am 24. Ok⸗ tober 1895, Vormittags 11 Uhr, bei dem unterzeichneten Gericht anzumelden und die Kuxscheine vorzulegen, widrigenfalls letztere werden für kraftlos erklärt werden.
Sohrau O.⸗S., den 21. März 1895.
Königliches Amtsgericht. 15285 Aufgebot.
Auf Antrag:
I) der Wittwe des verstorbenen Zigarrenmachers . Paul Jost, Helene, geborene Kreckel, in Mainz,
. des Christian Franz Taver Jost, Schreiner in Mainz,
3) des Jakob Jost, Taglöhner in Mainz, wird der Inhaber der Urkunde Nr. 1165 der Renten⸗ und Lebensversicherungsanstalt zu Darmstadt über Versicherung des Lebens des Zigarrenmachers Peter Paul Jost, geboren am 11. April 1829 und ge⸗ storben am 6. März 1895, über Einhundert Gulden, zahlbar bei seinem Ableben an seine Erben, aufge⸗ aufgefordert, spätestens im Aufgebotstermine, Mittwoch, den 25. September 1895, Vor⸗ mittags 9 Uhr, seine Rechte bei dem unterzeich— neten Gerichte anzumelden und die Urkunde vorzu⸗ legen, als sonst die Kraftloserklärung derselben er⸗ folgen wird.
Darmfstadt, den 29. Mai 1895.
Großherzogl. Hess. Amtsgericht Darmstadt. JI. (gez. Dörr.
Bekannt gemacht: Kümmel, Gerichtsschreiber.
15236 Aufgebot. Auf Antrag des Möbelfabrikanten Gottlieb Wil⸗ helm Eduard Grimm in Sangerhaufen, vertreten durch den Rechtsanwalt Friedrich daselbst, wird der unbekannte Inhaber der von der Deutschen Lebens- versicherungs⸗Gesellschaft in Lübeck am 28. März 1873 auf das Leben des Anitragstellers ausgestellten, auf den Inhaber lautenden Police Nr. 59 160 über 409 Thlr. Pr. Kt., welche abhanden gekommen ist, aufgefordert, seine Rechte auf dieselbe spätestens in dem auf Sonnabend, den 15. Februar 1896, Vormittags 11 Uhr, angesetzten Aufgebotstermine bei dem unterzeichneten Gerichte anzumelden, auch die Police vorzulegen, widrigenfalls dieselbe für kraft⸗ los erklärt werden wird. Lübeck, den 27. Mai 1895.
Das Amtsgericht. Abtheilung IV.
149181 Ausfertigung. Aufgebot.
Im Konkurse über das Vermögen des A. A. Schreiber von a, . jetzt in Amerika, gehören zur Konkursmasse die Ansprüche gegen den Saalbau⸗ verein dahier aus den Anlehensscheinen dieses Ver⸗ eins vom 29. Juli 1887 Nr. 523, 524 und 525 über 50 S, lautend auf A. A. Schreiber. Diese 3 Schuldurkunden sind entweder zu Verlust gegangen oder vom Gemeinschuldner beseitigt worden. Auf Antrag des K. Gerichtsvollziehers Moll dahier als
wird Aufgebot erlassen, Aufgebotstermin auf Sams⸗ tag, den 21. Dezember 1895, Vormittags 9 Uhr, im Geschäftszimmer Nr. 10, bestimmt. Es ergeht an den Inhaber der obenbezeichneten Urkunden die Aufforderung spätestens im Aufgebotstermine seine Rechte bei dem unterfertigten Gerichte anzu⸗ melden und die Scheine vorzulegen, widrigenfalls die Kraftloserklärung derselben erfolgen würde. Schweinfurt, 28. Mai 1895. , n,. Amtsgericht. . Methsieder. Für den Gleichlaut vorstehender Ausfertigung mit dem Originale. Schweinfurt, den 29. Mai 1895. Gerichtsschreiberei des Königl. Amtsgerichts. 9 Eberth, K. Sekretär.
15203 Aufgebot. Seitens des Heirn W. Schütte (Verein Berliner Droschkenkutscher hierselbst, Schützenstraße 15), als
Bevollmächtigten der betreffenden Finder, ist das Aufgebot der von Droschkenkutschern in den von ihnen gefahrenen Droschken in der Zeit vom 9. Juni bis 31. Dezember 1894 gefundenen, in dem Vereins—⸗ bureau, Schützenstraße 15, aufbewahrten und in der Gerichtsschreiberei des unterzeichneten Gerichts (Zimmer Nr. 24) zur Einsicht ausliegenden Nachweisung vom 19. April 1895, unter Nr. 2 bis 25, 27 bis 106, 108 bis 146, 148 bis 207, 209 bis 285, 285 bis 302 und 304 bis 333 aufgeführten Gegenstände (darunter Portemonnaies, enthaltend 16,25 M bezw. 17,60 6 bezw. 32,50 M, bezw. 13 6 und ein braunes Leder—⸗ täschchen mit einem Hundertmarkschein) beantragt. Die Verlierer oder Eigenthümer dieser Gegenstände werden hierdurch aufgefordert, bei dem unterzeichneten Gerichte, und zwar spaͤtestens in dem auf den IL⁊7. Sep⸗ tember 1895, Vormittags 11 Uhr, vor dem unterzeichneten Gerichte, Neue Friedrichstr. 13, Hof Flügel B., part,, Saal 32, anberaumten Termin ihre Ansprüche und Rechte anzumelden, widrigenfalls ihnen nur der Anspruch auf Herausgabe des durch den Fund erlangten und zur Zeit der Erhebung des Anspruchs noch vorhandenen Vortheils vorbehalten, jedes weitere Recht derselben aber ausgeschlossen werden wird. Berlin, den 25. Mai 1895. Königliches Amtsgericht J. Abtheilung 81.
15202] Aufgebot. Der Metzgergeselle Carl Oerle zu Bochum, Rott⸗ straße Nr. 88, hat am 26. Oktober 1894, Abends gegen 10 Uhr, auf dem nach Eickel führenden Kom⸗ munalwege innerhalb der Gemeinde Hofstede einen Beutel mit Geld in Höhe von 603 „ gefunden. Der Finder, sowie auch die Ortsarmenkasse zu Hof⸗ stede, vertreten durch den Amtmann Höltje, haben das Aufgebot des Fundes beantragt. Es wird daher der unbekannte Verlierer aufgefordert, spätestens in dem vor dem unterzeichneten Gericht anberaumten Termin vom 17. September er., Vormittags 10 Uhr, Zimmer Nr. 22. seine Ansprüche und Rechte auf die Fundsache geltend zu machen, widrigen⸗ falls demselben nur der Anspruch auf Herausgabe des durch den Fund erlangten und zur Zeit der Er⸗ hebung des Anspruchs noch vorhandenen Vortheils vorbehalten, jedes weitere Recht desselben aber aus⸗ geschlossen werden wird. Bochum, 28. Mai 1895.
Königliches Amtsgericht.
7671 Aufgebot.
Das auf den Namen „Fräulein Mathilde Haagen, Ratibor“ unter der Nr. 282 ausgestellte Sparkassen⸗ buch der städtischen Sparkasse zu Ratibor, Ende März 1894 über einen Bestand von 516 Mark 89 Pfg. lautend, ist angeblich verbrannt oder ander⸗ J verloren gegangen. Es werden deshalb auf den Antrag der Gläubigerin, Fräulein Mathilde . aus Ratibor, die Inhaber dieses Sparkassen⸗ uches aufgefordert, dasselbe zwecks Geltendmachung ihrer Ansprüche spätestens in dem vor dem unter⸗ zeichneten Gericht auf den 29. November 1895, Vorm. II Uhr, anberaumten Termine vorzulegen, widrigenfalls dasselbe wird für kraftlos erklärt werden. Ratibor, den 27. April 1895.
eingetragen.
Konkursverwalter im A. A. Schreiber'schen Konkurse
Königliches Amtsgericht. Abtheilung IV.