waren unehelich. Was das Geschlecht der Geborenen anlangt, so kamen im Berichtsjahre auf je 100 Mädchen 105,4 Knaben. Die Zahl der Mehrlingsgeburten betrug 1734, worunter 1720 Zwillings—⸗ geburten und 14 Drillingsgeburten sich befanden. Gestorben sind im Königreich Sachsen im Jahre 1893 97 883 Personen, sodaß der Geburtenüberschuß 48 275 betrug. Anlangend das Alter der Ge⸗ storbenen, so waren 42,84 0/9 unter einem Jahr, 13,74 0/0 1 bis 5 Jahre und 19,20 ½ über 60 Jahre alt. — Der zweite Auf⸗— satz: Zur Statistik der Arbeitslosigkeit, der Arbeits vermittelung und der Arbeitslosenversicherung ? ist von dem Direktor des Statistischen Bureaus und Redakteur der Zeitschrift, dem Geheimen Regierungs⸗-Rath Dr. Victor Böhmert, verfaßt. Der Haupttheil behandelt die in Sachsen vorhandenen Arbeitsnachweise. Die Anregung dazu ist rom Königlichen Ministerium des Innern aus— gegangen, welches durch Verordnung vom 12. April 1894 dem Statistischen Bureau den Wunsch ausgesprochen hatte, gedruckte Unterlagen über die in Sachsen vorhandenen Arbeitsnachweise zu erhalten. Da solche nur für die Stadt Dresden vorhanden waren, veranstaltete das Statistische Bureau eine Enquéte über die in Städten und Dörfern mit über 2000 Einwohnern vorhandenen Arbeitsvermittelungsstellen, deren Ergebnisse in der vorgenannten Un tersuchung niedergelegt sind. Von 143 Städten und 168 Dörfern, zusammen 301 Ortschaften mit über 2000 Einwohnern und einer Gesammtbewohnerzahl von 2174 734 Personen, hatten im Jahre 1894 217 keinerlei Arbeitsnachweis. In den übrigen 84 Orten gab es 47 Arbeitsnachweisstellen einfachster Art in den Herbergen unabhängig von Innungen und Vereinen, etwa 145 Arbeitsnachweisstellen, die von Innungen, Fachvereinen und sonstigen Korporationen unter⸗ halten wurden, und gegen 40 Arbeitsnachweisstellen anderer Art. Die erste Arbeitsnachweisstelle wurde im Jahre 1841 in Dresden unter Mitwirkung der Königin Maria von Sachsen durch den Verein für Arbeits- und Arbeiternachweisung begründet. Dieselbe hat bis zum Jahre 1894 256 990 Arbeitsstellen vermittelt und unterhält seit dem Jahre 1878 außer der Hauptgeschäftsstelle in Dresden ⸗Altstadt noch eine zweite Geschäftsstelle in Dresden Neustadt. Alsdann hat in resden der Verein gegen Armennoth und Bettelei zwei Ver— anstaltungen ins Leben gerufen, welche die Beschäftigung Arbeitsloser bezwecken: eine Arbeitsstätte und eine Arbeitsvermittelungsstelle. Letztere besteht seit dem Jahre 1387 und hat im Jahre 1894 allein 5552 Personen Beschäftigung nachgewiesen. Speziell für weibliche Personen unterhalten Arbeitsnachweisstellen das vom Verein „Volks⸗ wohl“ im Jahre 1889 begründete Mädchenbeim und die Dresdner Diakonissenanstalt in Verbindung mit der Mägdeherberge . Martha⸗ beim‘. Außerdem unterhalten in Dresden viele Innungen und Tachhereine Arbeitsnachweisstellen für ihre Berufsgenossen. — In Leipzig besteht seit dem Jahre 1843 eine städtische Anstalt für Arbeitsnachweisung in Verbindung mit der Armenanstalt, um dem Müßiggange der Armen durch Gewährung von Arbeit zu steuern und gleichzeitig die Armenpflege mit zu entlasten. Daneben unterhalten auch in Leipzig viele Innungen und Gewerkschaften Arbeitsvermitte—⸗ lungsstellen für Angehörige ihres Berufs. Besonders eigenartige Arbeitsnachweisungen bestehen ferner in Zwickau, wo die landwir h— schaftliche Arbeiter- und Dienstbotengenossenschaft nicht nur landwirth— schaftlichen Arbeitern und Dienstboten unentgeltliche Arbeit nachweist, sondern denselben auf Wunsch und bis zur Dauer von drei Tagen unent— geltlich Wohnung und Kost gewährt, in Freiberg, wo der Verein Feierabend“ eine allgemeine Arbeitsvermittelungsstelle mit nachahmens—⸗ werthen Einrichtungen errichtet hat. Im Anschluß an den Abschnitt über die Arbeitsnachweisstellen in Sachsen ist der „Entwickelung der sächsischen Verpflegstationen und ihrer Fürsorge für arbeitslose Wanderer“ ein besonderes Kapitel gewidmet. Nach einer für das Jahr 1893 angestellten Erhebung ist die Gesammtzahl der Verpfleg— stationen von 68 im Jahre 1889,90 auf 58 im Jahre 1893 zurück⸗ gegangen, wogegen die Zahl der verpflegten Personen von 139 519 in 1889/90 auf 207 087 in 1893 gestiegen ist. Die Gesammtkosten der Verpflegung haben sich von 54 349 S im Jahre 1889.90 auf 91 319 „ im Jahre 1893 erhöäht. — In der bierauf folgenden AUmschau über Arbeitsvermittelungsstellen außerhalb Sachsens“ sind namentlich das im Jahre 1865 begründete Stuttgarter Burea für Arbeitsnachweis, das im Jahre 1894 eröffnete städtische Arbeits amt in Stuttgart, der Zentralverein für Arbeitsnachweis zu Berlin, der mit der Post verbundene Arbeitsnachweis in Luxemburg, sowie beachtenswerthe Arbeits nachweisstellen in Oesterreich und in der Schweiz erwähnt. Den Schluß der Untersuchungen bildet ein Ab⸗ schnitt „Zur Stat stik der Arbeitslosenversicherung“, in dessen Eingang der Verfasser sagt, daß die Arbeitslosenversicherung das große soziale Uebel zwar nicht beseitigen könne aber ie Folgen Uebels für die Unbeschäftigten zu lindern vermöge. — dritte Aufsatz (ebenfalls von Dr. V. Böhmert) bebandelt Sächsische Einkommensteuerstatistit von 1875 bis 18943. Im Jahre 1894 bezifferte sich das Einkommen ohne Abzug der Schuldzinsen; aus Grundbesitz auf 287 105 814 0, aus Renten auf 220 299 705 Æ , aus Gehalt und Löhnen auf 771 289 822 6, aus Handel und Gewerbe auf 527 780 000 6, insgesammt auf 1806475 341 MW Nach Abzug der Schuldzinsen im Betrage 139 953 530 M verblieb ein reines Einkommen im Betrage 1666521 311 „ Seit dem Jahre 1879 hat eine Zunahme reinen Gesammteinkommens um 707 299 329 „ stattgefunden. De Steuerbetrag hat sich von 11 891 253 n im Jahre 1879 auf 24519 850 S im Jahre 1894, also um 1060 erhöoͤht.
Ein im März d. J. ausgegebenes Supplementheft zum Jahr— gang 1893 enthält die Ergebnisse der im Königreich Sachfen in den letzten 60 Jahren vorgenommenen Viehbzählungen, zusammen— gestellt vom Oekfonomie⸗Rath Oskar Sieber. Danach betrug am . Dezember 1892 im Königreich Sachsen der Bestand an Pferden 148549, an Rindvieh 664 833, an S 105 194, an Ziegen 128 562 und an Schweinen 433 800.
1009 Einwohner kamen 41 Pferde, 184 Stück Rindvieh, 29
36 Ziegen und 129 Schweine, auf je 1 4km des Königreichs
A9 Pferde, 44,3 Stück Rindvieh, 7.0 Sckafe, 8,65 Ziegen un Schweine. Ein Jahr spät er, am 1. Dezember 1893, fand eine ordentliche Zählung der Rinder und Schweine statt,
der Einfluß der ganz außergewöhnlichen Trockenheit des Jahres
gufe die gesammte Rindtieh⸗ und Schweinehaltung nachgewiesen und Anhaltepunkte für die Beurtheilung der Gestaltung der Vieb und Fleischpreise gewonnen werden sollten. Bei dieser Zählung wurden im Königreich Sachsen vorgefunden: 612744 Stück Rindvieh und 454 0395 Schweine. Der durch die Tröckenheit des Jahres 1893 be— wirkte Abgang an Rindern für die Zeit vom 1. Dezember 1892 um 1. Dejember 1893 bezifferte sich also auf 57 O89 Stück oder ar „8 0/09. Der Schweinehaltung ist dagegen der erst während der Ernte eingetretene, dann aber länger anhaltende und den Ausfall der Kar— toffelernte nech sehr begünstigende Regen zu gute gekommen. Im Turchschnitt des ganzen Landes berechnete sich der Zuwachs der Schweine von 1892. 93 noch auf 20 235 Stück oder 4,7 oo.
Invaliditäts- und Altersversicherung.
Bei der Versicherungsanstalt Baden sind im Monat Mai 1895 295 Rentengesuche (69 Altersund 226 Invaliden rentengesuche) eingereicht und 234 Renten (58 — 6) be— willigt worden. Es wurden 58 Gesuche (14 4 44) abgelehnt, 140 (38 4 192) blieben unerledigt. Außerdem wurden im sschieds⸗ gerichtlichen Verfahren. 1 Alters. und. 2 Invalidenrenten zuerkannt. Vis Ende Mai sind im Ganzen 8933 Renten (9005 Alters- und 3928 Invalidenrenten) bewilligt bezw. zuerkannt worden. Davon kamen wieder in Wegfall 2509 (1276 4 1233), sodaß am 1. Juni 1890 6424 Rentenempfänger vorhanden waren (3729 Alters- und 3695 Invalidenrenten). Verglichen mit dem 1. Mai 1895, hat fich die Zabl der Rentenempfänger vermehrt um 144 (22 Alters und 122 Invalidenrentner. Die Rentenempfänger beziehen Renten im Ge— sammtiahres betrage von 804 420 ς 54 3 (mehr seit 1. Mai 1895 17950 Æ 24 3j. Der Jahresbetrag für die im Monat Mai be⸗ willigten 9 Altersrenten berechnet sich auf 7699 ½ 20 3 Und für 178 Invalidenrenten auf A 960 „; somit Durchschnitt für eine
Altersrente 130 M 49 3, für eine Invalidenrente 123 37 3. (Für sämmtliche bis 1. Januar 1895 bewilligten Renten betrug der durchschnittliche Jahresbetrag einer Altersrente 129 M 50 4, einer Invalidenrente 118 M g
Zur Arbeiterbewegung.
Die Metallschläger in Breslau beabsichtigen, wie der Vorwärts“ meldet, in etwa acht Tagen in eine Lohnbewegung einzu⸗ treten. — In Königshütte i. Schl. baben nach demselben Blatt die . des Stuckgeschäfts von Rauer u. Kroll die Arbeit wegen Lohnstreitigkeiten niedergelegt. — Auch in Aachen sind aus demselben Grunde die Arbeiter der Tuchfabrik von Schmitz u. Decker e, ,. — Die Ziegler bei Wertheim u. Co. in Braunschweig haben die Arbeit zu den alten Bedingungen (vergl. Nr. 139 d. Bl.) wieder aufgenommen.
In Leipzig haben der Mgdb. Ztg.“ zufolge die Arbeitgeber des Maurergewerbes in einer am Donnerstag Nachmittag abge⸗ haltenen Versammlung ebenfalls dem Vorschlage des Gewerbegerichts zur Bildung eines Einigungsamts behufs Beilegung des Maurer— ausstands zugestimmt (pergl. Nr. 140 d. Bl.) und drei Vertreter ge⸗ wählt, die an den Verhandlungen theilzunehmen haben.
Zum Ausstand der Bergarbeiter des der österreichisch. unga⸗ rischen Staatseisenbahn ⸗ Gesellschaft gehörigen Do man ver-⸗Berg⸗ werks (vergl. Nr. 139 d. Bl) wird dem W. T. B.“ aus Reschitza unter dem gestrigen Tage gemeldet, daß 450 Arbeiter des Bergwerks Szekul sich den Ausständigen angeschlossen haben.
Nach Mittheilung des Statistischen Amts der Stadt Berlin sind bei den hiesigen Standesämtern in der Woche vom 2. Juni bis inkl. 8. Juni er. zur Anmeldung gekommen: S892 Lebendgeborene, 321 ECheschließungen, 31 Todtgeborene, 640 Sterbefälle.
Handel und Gewerbe.
Tägliche Wagengestellung für Kohlen und Koks an der Ruhr und in Oberschlesien. An der Ruhr sind am 14. d. M. gestellt 11 012, nicht rechtzeitig gestellt keine Wagen. . In Oberschlesien sind am 12. d. M. gestellt 3930, nicht recht zeitig gestellt keine Wagen.
— Vom oberschlesischen Eisen und Zinkmarkt berichtet die ‚Schles. Ztg.“: In der verflossenen Berichtswoche ist im Betrieb der Hochofenwerke eine Aenderung nicht eingetreten. Die Produktion an Roß erfen findet im Revier ausreichende Verwendung, sodaß eine Bestandsansammlung nicht stattgefunden hat. Da die Walzwerke gegenwärtig mit Aufträgen reichlich versehen sind, so macht sich in Puddeleisen bereits ein Mangel bemerkbar, der aber nur vorüber⸗ gehender Natur sein dürfte. Auch in Gußeisen sind Bestände von Belang im Revier nicht vorhanden. Auf dem Walzeisen— markt sind nennenswerthe Veränderungen nicht vorgekommen. Der Eingang an Spezifikationen hat sich zwar etwas ab— geschwächt, doch snd die Werke mit Aufträgen noch so reichlich ver— sehen, daß die Lieferungsfristen von denselben nur mit Mühe ein— gehalten werden können. Die Träger sowie Blechwalzwerke sind jetzt inmitten der Bausaison mit Aufträgen genügend versehen. Die Be⸗ schäftigung bei den Stahlwerken hat keine Abschwächung erfahren. Die Röhrenwalzwerke haben vollauf zu thun. Maschinen⸗ und Kesselfabriken sowie Konstruktions-⸗Werkstätten sind ungleich beschäftigt; während einzelne mit Aufträgen genügend ver— sehen sind, klagen andere über unlohnende Bestellungen. Draht- und Nägelwerke arbeiten flott weiter, und es mangelt denselben nicht an Aufträgen. Die Röhrengießereien haben gut zu thun, und auch einige andere Werke sind mit Anfertigung von Ergänzungetheilen, Bau⸗ und Maschinenguß, sowie Ofenarmaturen ziemlich gut beschäftigt. Für Handelsguß ist gegenwärtig die Nach frage nur eine geringe. Die Zink⸗Notierungen der Londoner Börse haben in der lezten Zeit wieder eine kleine Abschwächung erfahren, ohne daß dies aber auf die Forderungen der schlesischen Hütten Einfluß gehabt hat. Bestände sind auf den oberschlesischen Zinkhütten nicht vorhanden. In Zinkblechen ist die Nachfrage recht rege, sodaß die Preise fest blieben. In Zinkweiß ist gegenwärtig das Geschäft ein befriedigendes, an Beständen ist in den Fabriken wenig zu sehen.
Leipziger Monatsschrift für Textil⸗Industrie. Von dieser von Theodor Martin's Textil⸗Verlag in Leipzig beraus— gegebenen Zeitschrift liegt uns Heft 5 des 10. Jahrgangs vor, welches wiederum einen sehr reichen und nicht nur für Fachleute, sondern auch für weitere Kreise sehr interessanten Inhalt bietet. Im allgemeinen Theil finden wir u. a. eine bochinteressante kulturhistorische Abhandlung über die neuen Textilfunde in Achmim-⸗Panopolis“ aus Ser Feder von Dr. Hermann Obst. Aus dem Gebiet der Spinnerei heben wir hervor den lehrreichen Aufsatz über bauliche und masckh inelle Ein— richtungen moderner Baumwollspinnereien“. In der „Weberei“, Wirkerei“', „Färberei und verwandten Gebieten begegnen wir nicht minder werthvollen Arbeiten namhafter Autoren. Wir übergehen die zahlreichen kleineren Abschnitte, welche dem Fachmann Anregung und Belehrung in reicher Fülle geben, und heben nur noch hervor, daß dem vorliegenden Heft außer dem ständigen Beiblatt Der Muster⸗ zeichner“ mit eigens für die Monatsschrift gewebten Proben von Stoffneuheiten noch als besondere Beilage ein künstlerischer Original. entwurf für ein Leinendamast⸗-Tafeltuch beigegeben ist.
— Nach der Bilanz der Gotthardbahn für das J trugen die Betriebseinnahmen 16180064 Fr. (i 14 951 389 Fr.), die Betriebsausgaben 38716 157 Fr. (im S274 058 Fr.), der Ueberschuß 7463 910 Fr. (im Vorjahre 6 677 330 Fr.). Hierzu treten der Ertrag der verfügbaren Kapitalien mit 662 720 Fr. (im Vorjahre nur 199 124 Fr., weil 225 662 Fr. Verlust auf Werth⸗ schriften zu decken waren, diesmal aber kein Verlust und noch Zinsen aus der Aktieneinzablung zur Verfügung standen), ferner Zins für zum Bau necer Linien verwer z
* idete Kapitalien 38 750 Fr. lim Vorjahre 113 432 Fr.), e F
13 Zuschüsse aus Spezialfonds 679 833 Fr. Vorjahr 586 968 7791 354 Fr.).
̃ Fr.), zusammen 8 946235 Fr. (im Noris Fre . ö. Vorjahre 3 9 n
vision 42 038 Fr. (im Vorjabre 14390 Fr.) Dienst
1894 be⸗ Vorjahre Vorjahre
e T U
der Anleihen 3943 863 Fr. (im Vorjahre 3 952 285 Fr. und 200 000 Fr. für Ver⸗ zinsung der neuen Aktien), Abschreibungen 363 587 Fr. (im Vorjahre 305 983 Fr.), Einlage in die Spezialfonds 430 252 Fr. (im Vorjahre 406 483 Fr., verbleiben zur Verfügung der Aktionäre 4166 495 Fr. (im Vorjahre 2 912 214 Fr.). Nach Vertheilung von 7, 8/9 Dividende, wovon die Aktionäre 7. 40, erhalten, verbleiben 266 4893 Fr., wovon 100 000 Fr. der Hilfskasse zugewendet und 166 493 Fr. vorgetragen werden sollen. .
Stettin, 15. Juni. (W. T. B.) nur etwa 1250 Zentner betragenden Zufuhren ist d schleppend. Käufer zurückhaltend. Preise gegen das Vor höher. Wäschen gut.
Magdeburg, 14. Juni. (W. T. B.) Zuckerberich . Kornzucker exkl., von 92 0,0 neue 1060 — 109,76. Kornzucker extl. S8 5, Rendement 850 — 10,20, neue 10,05 — 10,20, Nachprodukte exkl., 75 o,o Rende nent 7, 00-7, 60. Ruhig. Brotraffinade 1 ——, Brot⸗ raffinade N —— Gem. Raffinade mit Faß — —. Gem. Melis 1 Faß — =. Geschäftslos. Robzucker J. Produkt Transito f. a. B. Hamburg vr. Jun 9,729 Gde., 9772 Br., pr. Juli 9, 85 bez. u. Br., vr. Auguft 10,09 bez. u. Br., pr. Sep⸗ tember 10.7 bez, 1910 Br. Matt. — Wochenumsatz im Roh⸗
zuckergeschäft 149 009 Ztt. (W. T. B.) Kammzug⸗Termin⸗
Leipzig 14 Fin handel. La Plata. Grundmuster B. vr. Juni 2.955 , pr. Juli 2, N74 A*. pr. August 2,97 1, pr. September 3,00 A, pr. Dl tober 3,00 M6. pr. November 3 00 Æ, pr. Dezember 3, 2 A, pr. Januar 3, 05 4. vr. Februar 307 A, vr. Marz 3, 10 M, pr. Aprii
3, 10 MÆ, pr. Mai 3,10 Æ Umsatz: 20 000 kFg.
o Hiervon gehen ab Zinsen und Pro⸗
Wollmarkt. Trotz der as Geschäft jahr 5 - 7
(W. T. B.) (Börsen⸗Schlußbericht Raffiniertes Petroleum. (Offizielle Notierung der 2. , Börse.) Besser. Loko 6.95 Br. — Baum wolle.
chwach. Upland middl. loko 366 . — Schmalz Ruhig Wilcox 35 3, Armour shield 344 3, Cudahy 356 4, Batten 30 3. — Speck. Ruhig. Short elear middling loko 31. — Taback Umsatz: 110 Seronen Carmen, 20 Faß Kentuckv, 17 Faß Stengel, 1147 Packen St. Felix.
Ham hurg, 14. Juni. (W. T. B) Kaffee. (Nachmittags. bericht Good average Santos pr. Juni 754, vr. Ser reh, 75t, pr. Dezember 731, pr. März 721. Kaum behauptet. — Zucker. markt. Schlußbericht) Rüben⸗Rohzucker J. Produkt Basis 88 o Rendement neue Ulsance, frei an Bord Hamburg, pr. Juni 5723, pr. August 9, 95, pr. Oktober 10. 20, pr. Dezember 10,323. Ruhig.
Wien, 14 Juni. (W. T. B.) Ausweis der öster reichisch. ungarischen. Staatsbahn (6ͤsterreichisches Netz; vom 1. his 10. Juni 675 773 Fl. S Mindereinnahme gegen den entsprechenden Zeitraum des vorigen Jahres 425507 Fl.
Ausweis der Südbahn. In der Woche vom 4. Juni bis 10. Juni 37557 Fl., Mehreinnahme 14 841 Fl.
Wien, 14. Juni. (W. T. B.) In der heutigen Sitzung des Verwaltungsrathẽ der in ternationalen Elektrizitäts- Gefell schaft wurde; beschlossen, der Generalversammlung die Vertheilung von 7 oo Dividende vorzuschlagen und von dem Nutzen bei Begebung neuer Aktien einen Betrag von 450 000 Fl. in Spezialreserbe zu
legen. (W. T. B.) An der Küste 13 Weizen
London, 14. Juni. la dungen angeboten.
86 5/0 Javazucker loko 113 träge. Rüben ⸗Robzucker loko t träge. — Chile⸗Kupfer 4i5sis, pr. 3 Monat 433.
Liverpool, 14. Juni. (W. T. B.) Bau mwollen« Woch en bericht. Wochenumsatz gegenwärtige Woche 42 000 porige Woche 17000), do. von amerikanischen 41 000 E16 000), do. für Speku, lation — (-), do. für Export 2000 (1000), do. für wirklichen Konsum 39 900 (15 000), do. unmittelb. ex. Schiff 59 900 (31 000), wirklicher Export 8000 (4000), Import der Woche 57066 (35 000), davon amerikanische 49 000 (23 000), Vorrath 1 627 0900 (L 642 000), davon amerikanische 1 509 000 (1 522 000), schwimmend nach Großbritannien 72 000 (106 000), dapon amerikanische 48 000 (75 000).
Manchester, 11. Juni. (W. T. B.) 12 Water Taylor 5, 30r Water Taylor 65, 20 Water Leigh 5z, 30r Water Clavton 6, 32 Mock Brooke 63, 40r Mavoll 6t, 40r Medio Wilkinson 73, 32r Warpcops Lees 65, 36r Warpcops Rowland 67, 36r Warpeopg Wellington 73, 40r Double Weston 8, 60r Double courante Quo- lität 1064, 32 116 vards 1616 grev Printers aus 32 r 461 150. Fest.
Glasgow, 14. Juni. (W. T. B.) Die Vorräthe von Robeisen in den Stores belaufen sich auf 282 311 t gegen 311 128st im vorigen Jahre. — Die Zahl der im Betrieb befind⸗ lichen Hochöfen beträgt 75 gegen 73 im vorigen Jahre.
St. Petersburg, 14. Juni. (W. T. B.) Produkten markt. Weizen loko 900. Roggen loko 6,10. Hafer loko 3, 60. Leinsaat loko 12,00. Hanf loko 44.00. Talg loko 50,00, pr. August —.
St. Petersburg, 14. Juni. (W. T. B.! Die beim De— partement für Handel und Manufaktur eingesetzte Kommission, welche die Frage über die Mittel zur Hebung des russischen landwirth— schaftlichen Maschinenbaues bearbeitete, ist unter anderen zu folgenden Beschlüssen gekommen: Zur Beschaffung des nothwendigen Rohmaterials in Metall und Hol; sind Unternehmer heranzuziehen, sowohl russische als auch Ausländer, welche bereit sind, Fabriken zu eröffnen, die den Bedürfnissen des landwirthschaftlichen Maschinenbaues speziell angepaßt sind. Zoll veränderungen bezüglich landwirthschaftlicher Maschinen und ihrer Theile, welche aus dem Auslande eingeführt werden, sind nicht zu billigen. Die Fragen über Krediterleichterungen seitens der Staatsbank, Errichtung spezieller Lehrstühle an den Technischen Hochschulen für den landwirthschaftlichen Maschinenbau, Ermäßigungen der Eisenbahntarife für Materialien des genannten Maschinenbaues — sind an die zuständigen Stellen überwiesen.
Bern, 14. Juni. (W. T. B.) Während sich die Ausfu der Schweiz nach Frankreich nicht ungünstiger gestaltet, ist Einfuhr differentiell verzollt Waaren aus Frankrei Jahre 1894 um weitere 43 Millionen zurückgegangen. Die Ver drängung Frankreichs vom schweizerischen Markte hat weitere Fort— schritte gemacht; beim Zucker hat Oesterreich, bei den übrigen Industrien Deutschland seinen Absatz erweitert.
Am sterdam, 14. Juni. (W. T. B.) ordinarv 53. — Bankazinn 383.
Brüssel, 14. Juni. (W. T. B.) Die Einnahmen der Prinz Heinrich⸗Bahn betrugen in der ersten Juni⸗Dekade: Aus dem Bahnbetriebe 96 419 Fre, aus den Minen 7270 Fr. Gesammteinnahmen 104185 Fr., Mindereinnahmen gegen die pr sorischen Einnahmen im entsprechenden Zeitraum des vorigen Ja 18 775 Fr.
Konstantinopel, 14. Juni. (W. Einnahmen der Anatolischen Eisenbahn im April 1895 (Länge 656 km) betrugen 232 026 Fr., im April 1894 (578 km) 205 127 Fr. Für die Zeit vom 1. Januar bis 30. April betrugen die Betriebs-Einnahmen S857 918 Fr., für denselben Zeitraum 1894 S885 206 Fr. Die Betriebs⸗Ausgaben im April 1895 betrugen 174 241 Fr., im Avril 1894 174204 Fr., vom 1. Januar bis 30. April 195 676913 Fr., im gleichen Zeitraum 1894 658 229 Fr.
New YPortf, 14. Juni. (W. T. B.) Die Börse eröffnete unregelmäßig, wurde im weiteren Verlauf fest und schloß schwankend. Der Umsatz der Aktien betrug 298 000 Stäck.
Weizen setzte mit schwachen Kursen ein, und nachdem die Haussiers zu Realisierungen schritten, gaben die Preise noch weiter nach. Die wenigen Reaktionen waren von sehr untergeordneter Be⸗ deutung, da günstige Ernteberichte schließlich einen erheblichen Preis⸗ druck ausübten. — Nachbörse: Weijen d c. niedriger. — Mais fiel infolge günstiger Ernten und entsprechend der Mattigkeit in den Weizenmärkten während des ganzen Börsenverlaufs. . Wöaaren bericht. Baumwolle Preis in New⸗Jort 74, do. in Nen ⸗Orleans 6i5/is. Petroleum Stand. white in New⸗York 7,65, do in Pbiladelphio 7,60, do. rohes (in Cases) 8,0, do. Pipe line cert. v. Juli 156 nom. Schmalz West. steam 6,0, do. Rohe & Brothers 6,95. Mais Tendenz: matt, vr. Juni —, do. wr. Juli 55, do. pr. September 56. Weizen Tendenz: willig. Rother Winterweizen 813, Weizen vr. Juni 86, do. vr. Juli 864, do. vr. September 816, do. xx. Dezember 83. Getreidefracht nach Liverpool 13. Kaffee fair Rio Nr. 7 16, do Rio Nr. 7 vr. Jult 14,35, do. do. Pr. September 1440. Mehl, Spring Wheat elears 3,05. Zucker 23. Rupfer 10,75.
Baumwollen⸗Wochenbericht. Zufuhren in allen Unions⸗ häfen 15 000 Ballen, Ausfuhr nach Großbritannien 31 000 Ballen, Ausfuhr nach dem Kontinent 17 000 Ballen, Vorrath 461 000 Ballen.
Chicago, 14. Juni. (W. T. B.) Weizen gab nach Er— öffnung infolge sehr vortheilhaft lautender Ernteberichte und reich- licher Verkäufe im Preise nach. Die Käufe, welche die Baissiers, ermuthigt durch den Preisrückgang, vornahmen, gaben zwar Veran⸗ lassung zu lebhafter Reaktion, die jedoch infolge unerwartet ungünstiger Kabelberichte bald wieder schwand. — Mais anfangs fallend, stieg später auf Käufe der Baissiers. Einlaufende Berichte über noch günstigere Ernteergebnisse und die Mattigkeit in den Weizenmärkten führten aber schließlich wieder einen Rückgang der Preise herbei.
Weizen. Tendenz: willig, pr. Juni 77, pr. Juli 778. Mais. Tendenz: kaum behauptet, pr. Juni 495. Speck short elear nomin. Pork pr. Juni 12,30.
Bremen, 14. Juni.
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Ne De 9.
Japa⸗Kaffee goed
ovi⸗ hres
T B.) Die Betriebs⸗
zum Deutschen Reichs⸗A
n 141.
Zweite Beilage nzeiger und Königlich Preußischen Staats⸗Anzeiger.
Berlin, Sonnahend, den 15. Juni
1895.
Königreich Preußen. Auf den Bericht vom 17. Mai d. J. will Ich dem an⸗
liegenden, infolge der von der Osifriesischen Landschaft am 12. Mai v. J. gefaßten Beschluß aufgestellten „Siebenten Nachtrage zu den Statuten der Feuerschaden⸗Versicherungs⸗ Gesellschaften für die Städte und Flecken und das platte Land des Fürstenthums Ostfriesland und des Harlingerlandes zu Aurich“ auf Grund des Gesetzes vom 6. Februar 1871 k S. 90) mit der Maßgabe Meine Genehmigung ertheilen, daß dem ersten Absatz der Nr. 5 des neuen 8 29 — Art. 5 des Statutnachtrags — die von dem Landschafts— Kollegium kraft der ihm von den Ständen ertheilten Ermäch⸗ tigung beschlossene, aus dem anliegenden Protokollauszuge ir liche Fassung gegeben wird. Neues Palais, den 27. Mai 1895. Wilhelm R. von Köller.
An den Minister des Innern.
Anlage zu dem Bericht vom 30. März 1895.
Veränderte Fassung des Abs. 1 der Ziff. 5 des neuen § 29 der Königlichen Verordnung vom 10. Juli 1832, betreffend die Feuerschaden. Versicherungs⸗ Gesellschaften für die Städte und Flecken und für das platte Land des Fürstenthums Ostfriesland und des Harlingerlandes (Art. 5 des Entwurfs zu einem Siebenten Nachtrag). § 29. ꝛc. 2. ꝛc. 5) Entziehung der Entschädigungsgelder.
„Demjenigen, welcher der vorsätzlichen Brandstiftung durch gerichtliches Endurtheil überführt oder dem, trotz erfolgter Frei sprechung seitens des Strafrichters, im Rechtswege nachgewiesen ist, daß er den Brand seines Hauses vorsätzlich veranlaßt oder den in seinem Hause entstandenen Brand in böswilliger Absicht verheimlicht und dadurch die Rettung desselben verhindert oder beeinträchtigt hat, wird alle und jede Entschädigung dergestalt entzogen, daß auch ein etwaiger Besitznachfolger dieselbe nicht beanspruchen kann. In gleicher Weise kann auch demjenigen, welcher der fahrlässigen Brandstiftung durch gerichtliches Endurtheil überführt ist, die Entschädigung ganz oder theilweise entzogen werden, falls es nach dem Grade der ihm zur Last fallenden Fahrlässigkeit angezeigt erscheint, von dieser Befugniß Gebrauch zu machen.“
So beschlossen in der Sitzung vom 30. März 1895 kraft der von Ständen auf Grund des § 39 der Verfassungsurkunde für die Ostfriesische Landschaft vom 5. Mai 1846 ertheilten Ermächtigung.
Ostfriesisches Landschafts⸗Kollegium. V. von Frese. H. Klug. Schwiening. G. Franzius.
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S
Vergl. Gesetz⸗Sammlung für Hannover de 1832, Abth. III Seite 126; — 1836, Abth. II Seite 69; — 1837, Abth. III Seite 135; — 1852, Abth. III Seite 15; — 1858, Abth. 1 Seite 193; — 1859, Abth. I Seite 8ß7; — 1860, Abth. J Seite 223.
Preußische Gesetz⸗Samml. de 1871, Seite 90, 317.
Amtsblatt für Hannover de 1872, Seite 333; — 1876, Seite 293; — 1878, Seite 316.
Amtsblatt für Ostfriesland vom 23. November 1878, Seite 141.
Beilage zum Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Aurich Stück 26 vom 27. Juni 1890.
Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Aurich Stück 7 vom 17. Februar 1893, Seite 82.
Artikel 1.
Im §z 2 der Königlichen Verordnung vom 10. Juli 1832 in der Fassung des F 1 des fünften Nachtrags zu den Statuten ꝛc. vom J. Mai 1890 werden in der Ziffer 5 die Worte:
aus den Hilfsfonds den Gemeinden“ gestrichen. ö Der S§ 2 der Königlichen Verordnung ꝛc. (vergl. Fassung des sechsten Nachtrags zu den Statuten vom 20. Januar 1893) erhält folgenden Zusatz; „S) die Genehmigung zum Abschluß von Rückversicherungen. Artikel 2.
Die Ueberschrift des 5 4 der Königlichen
10. Juli 1832, lautend: ; „Verpflichtung zum Eintritt in die Feuerschaden ⸗Versicherungs⸗ Gesellschaften und Betrag der Versicherungssumme.“
erhält zur näheren Bezeichnung die Ziffer .J.
Der letzte Absatz des 5 4 a. a. O., lautend: .
„Nur Kirchen und Thürme dürfen zu einer beliebigen Summe
. unter dem taxierten Werthe versichert werden;
die Deklaration, die Versicherung von Kirchen und Thürmen gegen
Feuersgefahr in Ostfriesland und Harlingerland betreffend, vom
8. Juni 1836, und der § 5 des ersten Nachtrags zu den Statuten
vom 1. August 1871 werden aufgehoben. ;
Der § 4 der Königlichen Verordnung vom 10. Juli 1832 erhält
folgenden Zusatz: . . .
Auf Kirchen und dazu gehörige Thürme findet die Verpflich- tung zur Versicherung keine Anwendung. 3.
2 Freiwillige Versicherung von Kirchen und Thürmen und von Gebäuden, welche von der Verpflich⸗ tung zur Aufnahme ausgeschlossen sind. .
Das Landschafts- Kolleginm ist befugt, auf Grund freiwilliger Vereinbarung mit dem Eigenthümer: — .
a. Kirchen und dazu gehörige Thürme zu einem Quotienten,
b. Gebäude, welche wegen erhöhter Feuersgefahr — vergl. 5 8 Ziff. B in der Fassung vom heutigen Tage — von der Ver— pflichtung zur Aufnahme ausgeschlossen sind, zu einem Vielfachen des jeweilig auszuschreibenden Beitragssatzes in Versicherung zu nehmen. Die Höhe dieses zu bereinbarenden Quotienten bezw. Viel⸗ fachen ist in jedem einzelnen Falle je nach Beschaffenheit und Lage bei der Aufnahme festzustellen und soll sich in der Gesellschaft fuͤr kennt. und Flecken auf den Beitragssatz für die Gebäude der J. Klasse eziehen.
Die Versicherung kann zum vollen durch Taxation auszumitteln den Werthe oder zu einem Theilbetrage desselben übernommen werden.
Die Versicherung kann sowohl vom Landschafts⸗Kollegium als auch vom Versicherten bis zum 1. Juli auf den 1. Januar des fol⸗ Lenden Jahres gekündigt werden und ist eine dauernde, falls eine Kündigung nicht erfolgt. . Im Übrigen sind die für die Feuerschaden⸗Versicherungs⸗Gesell⸗ schaften geltenden Bestimmungen auch für diese Art der Versicherung maßgebend.
Artikel 3.
Der § 8 der Königlichen Verordnung vom 10. Juli 1832 und der S des Gesetzes vom 24. April 1852 werden aufgehoben.
Verordnung vom
An deren Stelle tritt folgender neue 8 8. Gebäude, welche nicht aufzunehmen sind.
1) Alle durch Windkraft getriebenen Mühlen, als Oel⸗, Schneide-, Korn⸗ Pelde⸗, Papier- und Wasserschöpfmühlen u. s. w. nebst den zum Betriebe derselben oder zur Wohnung des Müllers dienenden Gebäuden, welche weniger als 28 m (— I6 Fuß) von der Mühle entfernt sind, sowie auch solche Gebäude, welche mit diesen oder der Mühle selbst baulich verbunden sind, dürfen nicht in die Versicherung aufgenommen werden.
2) Dem Landschafts⸗Kollegium stebt, vorbehaltlich der Berufung an den Königlichen Regierungs⸗Präsidenten, die Befugniß zu, alle Gebäude von der Versicherung auszuschließen, in welchen dasselbe auf Grund des Gutachtens eines Sachverständigen hinsichtlich der Be⸗ nutzung, Lage oder Einrichtung eine erhöhte Feuersgefahr erkennt (vergl. S 4 Ziff. 2B in der Fassung vom heutigen Tage).
Wird infolge von Aenderungen in Bezug auf den Bau, die Be— nutzung oder Einrichtung die Feuergefährlichkeit eines versicherten Gebäudes derartig erhöht, daß hierdurch eine Ausschließung von der Versicherung in Frage kommen konnte, so ist der Eigenthümer ver— pflichtet, hiervon ungesäumt dem zuständigen Magistrat oder König⸗ lichen Landrath behufs weiterer Kenntnißgabe an das Ostfriesiche Landschafts-Kollegium Anzeige zu machen. Erfolgt eine solche An— zeige nicht, so soll der Koͤnigliche Regierungs-Präsident im Brand— falle auf Antrag des Landschafts⸗Kollegiums befugt sein, die Aus—⸗ zahlung der Entschädigungsgelder zu versagen, falls jowohl von ihm als auch vom Landschafts⸗Kollegium die Anlage auf Grund der Gut⸗ achten zweier Sachverständiger nachträglich für so feuergefährlich erachtet wird, daß hiernach eine Ausschließung von der Versicherung gerechtfertigt gewesen wäre.
Der eine dieser Sachverständigen ist vom Landschafts⸗Kollegium, der andere vom beschädigten Eigenthümer zu berufen und für seine Mübe— waltung zu entschädigen.
Zum Schutz etwaiger Hypothekengläubiger findet die Be⸗ stimmung der Ziff. 5 des 5 29 — in der Fassung vom heutigen Tage — Anwendung.“
Artikel 4. ;
Das Gesetz vom 22. Norember 1859, der § 7 des Nachtrags zu den Statuten 2c. vom 7. Mai 1890 und der §5 ? Königlichen Verordnung vom 10. Juli 1832 in der Fassung de des fünften Nachtrags zu den Statuten ꝛc. vom 7. Mai 1880 werde aufgehoben.
Die Bestände der auf Grund des Gesetzes vom 22. November 1859 gesammelten Hilfefonds zur Verbesserung des Feuerlöschwesens werden mit dem Reservefonds (s. 5 37 Ziff. B in der Fassung vom heutigen Tage) vereinigt.
S 27 der Königlichen Verordnung ze. Fassung: 86 87
I) Belohnungen für Spritzen. Ersatz beschädigter oder verloren gegangener Löschgeräthe.
Zur Beschleunigung der Hilfeleistung bei Feuersgefahr werden aus den Mitteln der betreffenden Versicherungsgesellschaft (Brand— kasse) denjenigen, welche zuerst mit der Feuerspritze an der Brandstelle erscheinen, folgende Belohnungen gewährt: für die erste angekommene Spritze 45 „, für die zweite 30 „ und für die dritte 15 4
Auswärtige Löschmannschaften, welche nach der Ortsfeuerwehr mit ihrer Spritze, und zwar in zweiter oder dritter Reihe auf der Brandstelle eintreffen, erhalten neben der vorstehend bestimmten zweiten oder dritten Belohnung eine Zusatzprämie von 15 6 .
Werden bei der Löschung die Spritzen oder andere Löschwerkzeuge und Löscheimer beschädigt oder gehen letztere verloren, so werden die Wiederherstellungs- und Wiederanschaffungskosten aus der betreffenden Brandkasse ersetzt.
Ueber die Zulässigkeit der erwähnten Belohnungen und Er— stattung der auf die Wiederherstellung und die Wiederanschaffung von Löschgeräthen aufgewandten Kosten entscheidet nach Anhörung des Landschafts Kollegiums der Königliche Regierungs ⸗Präsident. .
Den Anträgen an denselben ist der Nachweis beizufügen, daß die Spritzen rechtzeitig vor dem betreffenden Brande einer Probe unter— zogen und dabei in gutem Zustande befunden sind. .
2) Belohnungen, Entschädigungen und Unterstützungen einzelner Personen.
Demjenigen, dessen Pferd bei der Löschung eines Brandes vor der Spritze oder Wasserkufe verendet oder erheblich beschädigt ist, soll eine von Sachverständigen zu ermittelnde Entschädigung gewährt werden.
Auch soll derjenige, welcher sich bei der Löschung eines Brandes besonders ausgezeichnet hat, auf Antrag des zuständigen Königlichen Landraths oder Magistrats eine Belohnung aus der Brandkasse er halten. J Nicht minder soll aus den Brandkassen den im Feuerwehrdienst beschädigten oder verunglückten Personen bezw. deren Hinterbliebenen nach Maßgabe eines von der Landschaft zu beschließenden und von dem Königlichen Regierungs-Präsidenten zu genehmigenden Regulatips Ent—⸗ schädigung gewährt werden. . ö. ;
3) Beihilfen zur Verbesserung des Feuerlöschwesens.
Zur Verbesserung des Feuerlöschwesens ist das Landschafts⸗ Kollegium ermächtigt, alljährlich Beihilfen im Gesammtbetrage bis zu je 1s vom Tausend der Versicherungssummen aus den Kassen jeder der beiden Gesellschaften zu bewilligen. . .
Die Gesuche um Beihilfen zur Verbesserung des Feuerlöschwesens sind von den Magistraten unmittelbar, von den Gemeinden durch den Königlichen Landrath mit dessen gutachtlichem Bericht an den König— lichen Regierungs⸗Präsidenten zu richten. Demselben steht, nachdem das Landschafts- Kollegium sich ebenfalls gutachtlich über das be⸗ treffende Gesuch geäußert hat, die Bemessung und Bewilligung der Beihilfe zu. Hierbei foll auf die eigene Leistungsfäbigkeit der nach suchenden Gemeinde Rücksicht genommen werden, und ist bei den Ge— suchen jedesmal anzugeben, wieviel die Gemeinde selbst für ihren Zweck beitragen kann und will. J ; ö.
Die Zahlung der bewilligten Beihilfen ist von dem Nachweise der Höhe der erfolgten Verwendung und der ordnungsmäßigen Ab⸗ nahme des betreffenden Löschwerkjeugs u. s. w. abhängig.“
Artikel 5.
Der 5 29 der Königlichen Verordnung vom 10. Juli 1832 und die Ziff. W des vierten Nachtrags zu den Statuten ꝛc. vom 30. Oktober 1878 werden aufgehoben.
An deren Stelle tritt folgender neue
erhält folgende neue
U Anzeige eines stattgehabten Brandes.
Die Magistrate und Königlichen Landräthe sind verpflichtet das Landschafts-Kollegium von jedem in ihrem Verwaltungsbezirk stattgehabten Brand oder von jeder für die Versicherungsgesellschaften die Verbindlichkeit einer Verguͤtung mit sich führenden Beschädigung von Gebäuden durch sogenannte kalte Gewitterschläge innerhalb acht Tagen unter Angabe des beschädigten Gebäudes zu benachrichtigen und dabei den von ihnen innerhalb thunlichst kurzer Frist anzusetzenden Termin zur Ausmittelung des veranlaßten Schadens so zeitig an⸗ zuzeigen, daß dem Landschafts Kollegium eine Vertretung in demselben ermöglicht wird. . .
2) Termin zur Feststellung des Schadens und zur
Untersuchung der Brandursache. ; Die Magistrate und Königlichen Landräthe haben durch Einnahme
des Augenscheins auf der Brandstelle die Identität des beschädigten Gebäudes nach der Nummer des Brandkatasters festzustellen, sowie ferner: X. die Taxation des verursachten Schadens gemäß § 30 zu leiten und die Angaben der Schätzer zu Protokoll zu nehmen;;
B. die erforderlichen Erhebungen über etwaige Verbindlichkeiten der Feuerschaden⸗Versicherungsgesellschaften in Bezug auff᷑̃:
a. Beschädigungen, welche durch die Löschung veranlaßt sind (vergl.
25 und F 6 des Gesetzes vom 24. April 1852), .
b. Belohnungen für Spritzen (vergl. S 27 Ziff. 1 in der Fassung vom heutigen Tage), . =
c. Erfatz und Reparatur von Löschgeräthen (vergl. 5 27 Ziff. I in der Fassung vom heutigen Tage), .
d. etwaige Belohnungen, Entschädigungen und Unterstützungen einzelner Personen (vergl. 5 27 Ziff. 2 in der Fassung vom heutigen Tage) anzustellen und in dem Abschätzungeprotokolle zu verzeichnen;
C. die Entstehungsursache des stattgehabten Brandes zu unter⸗ suchen und hierüber ein besonderes Protokoll aufzunehmen. ö
Bei geringfügigen Brandschäden im Betrage von voraussichtlich unter 307 M können die 6ben genannten Behörden von einer persön⸗ lichen Leitung des Termins absehen, falls ihnen nicht die Anstellung einer Untersuchung über die Ursache des Brandes an Ort und Stelle erwünscht erscheint (vergl. Ziff. 3 Abs. 4).
3) Berufung der Schätzer.
Die Ausmittelung des veranlaßten Schadens erfolgt durch zwei Bausachverständige, welche von den Magistraten und Königlichen Landräthen zu ernennen und zu vereidigen, oder, im Falle sie schon als Schätzer in Eid und Pflicht stehen, auf ihren geleisteten Eid zu verweisen sind. . ;
Bei der Auswahl der Sachverständigen ist darauf zu achten, daß niemand zugezogen werde, dessen Verhältniß zu dem Beschädigten auf seine Schätzung von Einfluß sein könnte. ⸗
Erfordert die Abschätzung eines Brandschadens besondere Sach⸗ kunde, so ist bei der Auswahl der Schätzer hierauf Rücksicht zu nehmen. In solchen Fällen können die Magistrate und Königlichen Landrätbe außer den sonst zu berufenden Schätzern noch einen beson⸗ deren Sachverständigen binzuziehen, welcher ebenfalls zu vereidigen oder auf seinen etwa schon als Schätzer geleisteten Eid hinzu⸗ weisen ist.
Die Feststellung geringfügiger Brandschäden von voraussichtlich unter 100 M können die Magistrate und Königlichen Landräthe in anderer zweckdienlicher Weise, unter Umständen auch ohne Heran— ziehung beeidigter Schätzer, bewirken, wenn sie nach Lage des Falls kein Bedenken haben (vergl. Ziff. 2, letzter Absatz).
4) Verfahren nach stattgehabtem Termine.
Das Protokoll über die Abschätzungsverhandlungen ist sofort nach staitgebabtem Termin in Abschrift an das Landschafts-Kollegium ein- zusenden.
Sowehl das Protokoll über die Abschätzung, als auch dasjenige über die Untersuchung der Brandursache sind im Original an die Königliche Staatsanwaltschaft einzureichenß von welcher sie an den Königlichen Regierungs-Präsidenten weiter zu geben sind. Von diesen werden die gesammten Verhandlungen dem Landschafts— Kollegium mitgetheilt, welches dieselben mit einer zu erstattenden gutachtlichen Aeußerung über die Zulässigkeit der Auszahlung der Ver⸗ gütungssummen für den Brandschaden ꝛc. zurückzureichen hat. Der Regierungs⸗Präsident entscheidet darnach über die Zulässigkeit der Vergütung und ertheilt dem Landschafts-Kollegium die Genebmigung zur Auszahlung in den in 5 32 bestimmten Terminen.
5) Entziebung der Entschädigungsgelder.
Demjenigen, welcher der vorsätzlichen oder fahrlässigen Brand⸗ stiftung durch gerichtliches Endurtheil überführt oder dem trotz erfolgter Freisprechung seitens des Strafrichters im Rechtswege nach= gewiesen wird, daß er den Brand seines Hauses vorsätzlich veranlaßt oder den in seinem Hause entstandenen Brand aus böswilliger Absicht verheimlicht und dadurch die Rettung desselben verhindert oder be⸗ einträchtigt hat, wird alle und jede Entschädigung dergestalt entzogen, daß auch ein etwaiger Besitznachfolger dieselbe nicht beanspruchen kann.
Ist in diesen Fällen jedoch die Brandstelle Schulden halber zur Zwangsversteigerung geftellt, so behält es dem neuen Erwerber gegen⸗ uͤber bei den Regelbestimmungen dieser Verordnung, insbesondere bei den §§ 23 und 32ff., sein Bewenden. Es bat indeß der Eigen thümer, welcher die Entschädigung verwirkt hat, der Versicherungsanstalt die von dieser gezahlten Gelder zu erstatten.
6) Ersatzforderungen des Versicherten gegen Dritte.
Alle Rechte und Ansprüche auf Schadensersatz des Versicherten gegen Dritte gehen bis zu dem von der betreffenden Anstalt ver— güteten Betrage kraft der Versicherung auf die Anstalt über.“
Artikel 6.
Der § 30 der Königlichen Verordnung vom 10. Juli 1832 erhält folgenden Zusatz:
„Erscheint wegen Geringfügigkeit des Brandschadens eine Be⸗ rechnung desselben im Verhältniß zum zeitigen Bauwerthe nicht thunlich, so haben die Taxatoren den verurjachten Schaden selbst abzuschätzen und dabei anzugeben, ob der versicherte Betrag dem Gebäudewerth ungefähr noch entspricht oder um wieviel er von demselben abweicht.“
Artikel 7. Der 5 31 der Königlichen Verordnung vom 10. Juli 1832 und r S3 des dritten Nachtrags zu den Statuten ꝛc. vom 26. Juli 1876 werden aufgehoben. An deren Stelle tritt lol nn, neue 83 314 Allgemeine Bestimmungen über die Reisekosten ꝛc. der Königlichen Landräthe und die Gebühren der Taxatoren.
Die Königlichen Landräthe oder deren Stellvertreter erhalten für alle außerbalb ihres Wohnorts auf Grund der für die Gesellschaften geltenden Bestimmungen wahrgenommenen Brandkassengeschäfte aus der betreffenden Brandkasse eine Vergütung nach den Sätzen über Tagegelder und Reisekosten der Staatsbeamten.
Die Grundsätze, nach welchen den e, . für ihre Thätigkeit in VHien der fü en Gebühren zu gewähren sind, werden von dem Ostfriesischen Landschafts-Kollegium mit Genehmigung des Königlichen Regierungs- Präsidenten festgestellt. In derselben Weise können Bestimmungen über die Art der Erhebung der Gebühren und die Festsetzung derselben getroffen werden.
Die Gebühren für die Einschätzung neu aufzunehmender oder in der Versicherung zu verändernder Gebäude, sowie alle sonstigen Kosten, welche die Eigenthümer auf Grund dieser Verordnung oder deren Nachträge zu tragen haben, unterliegen nach ordnungsmäßiger Fest ⸗ stellung durch die Magistrate oder Königlichen Landräthe der Bei—⸗ treibung im Verwaltungszwangeverfahren.
Die den Taxatoren für Abschätzung von Brandschäden ꝛc. zu- e , , Gebühren sind aus der betreffenden Brandkasse zu be⸗ zahlen.
Stellt sich bei oder nach der Untersuchung eines angeblichen Brandfalles ꝛc. heraus, daß tbatsächlich ein Brand oder eine für die Versicherungsgesellschaften die Verbindlichkeit der Vergütung mit sich führende Beschädigung u. s. w. nicht vorliegt, so können die ent—⸗ standenen Kosten demjenigen auferlegt werden, welcher entweder wider r Wissen oder e grobe Fahrlässigkeit dazu Veranlassung ge⸗ geben hat.