Zu Tarifstelle 4 (Ueberlassung von Rechten an dem Gesellschafts vermögen an Andere oder an die Ge⸗ sellschaft) lagen mehrere Anträge vor. ᷣ . Ein Antrag des Abg. Kirsch (Zentr.) sest. einen Werth⸗ stem pel von 1ß0 v. ö fest und behielt die höheren Sätze zweiter Lesung für die Ueberlassung von Sachen oder Rechten seitens der Gesellschaft zum Sondereigenthum an einen Gesell⸗ schafter bei, mit der Ermäßigung des Stempelsatzes auf 1szg v. H. für den Fall, daß das Gesellschaftsvermõgen aus JFZorderungsrechten besteht. Bei Berechnung des Stempels bieibt derjenige Theil der zum Sonder⸗ eigenthum überlassenen Vermögensgegen fände außer Betracht, welcher der . des erwerbenden Gesell⸗ schafters an der Gesellschaft entspricht. Befreit sind: 1) Ver⸗ träge über Ueberlassung von Rechten an dem Gesellschafts⸗ vermögen an Personen, welche nach den Vorschriften des
Erbschaftssteuergesetzes von der a ,, . i Erben *
Y die Rückgewähr der von einem Ge ermõ e nn. an diesen Gesellschafter oder d
oder dessen Ehefrau. Etwas abweichende Anträge waren von den Abgg. von
uttkamer⸗-Ohlau und Jansen eingebracht. . Einen 5 nn von 1,50 5 beantragte der Abg.
6 ö Die Position 254 ist in der freien Kommission einer eingehenden Erörterung unterworfen worden, eine Einigung fand jedoch nicht statt. Man hielt es für das Beste, die Entscheidung der NMiehrheit des Hauses zu überlassen. Ich hoffe auf Ihre Zustimmung zu meinem Antrage. Jedenfalls ist wünschenswerth, daß eine Einigung erfolgt und etwas Posttives zu stande kommt.
Finanz⸗Minister Dr. Miguel:
Meine Herren! Aus den Ausführungen des Herrn Vorredner acceptiere ich nur einen Gesichtspunkt. Ich bin mit ibm durchaus einverstanden, wenn er hervorhebt: an dieser Stelle muß eine be⸗ stimmte Entscheidung getroffen werden; eine der Hauptaufgaben dieses Gesetzes ist es, eine solche schwierige und kontroverse Frage durch positive Gesetzesleistungen zu entscheiden. Bisher ist ja die Theorie über das Gesellschafts recht eine außerordentlich schwankende bei den Gerichten und auch eine in sich schwierige. Das Reichsgericht hat in den kardi⸗ nalsten Fragen des Gesellschaftsrechts vom Reichs. Ober⸗Handelsgericht ab bis heute vielfach geschwankt. Ebenso die Ober . Landesgerichte, und ich glaube sogar, daß manche Ober ⸗Landesgerichte vielfach die heutige Auffassung des Reichsgerichts, von der man auch nicht weiß, wie lange sie bestehen bleiben oder ob sie modifiziert werden wird, in vielen Beziehungen nicht theilen. Also ein dringen des Bedürfniß ist vorhanden, hier eine bestimmte Ent—⸗ scheidung zu treffen. Herr Dr. Krause will nun diese Entscheidung dadurch treffen, wenn ich so sagen darf, daß er das Kind mit dem Bade ausschüttet. Er sagt einfach: in all' diesen Fällen wird 150 4 bezablt, nicht mehr, dann ist die Sache klar. Ich frage aber den Herrn Abgeordneten diesem Vorschlage gegenüber: welcher Grund ist denn vorhanden, die Ueberlassung von Rechten dieser Art an die Gesellschaft oder an Dritte, sei es bei einer bestehenden Gesellschaft oder bei der Auflösung der Gesell— schaft, anders zu behandeln oder geradezu zu privilegieren gegen alle anderen Ueberlassungen und Abtretungen von Rechten? Das ist nicht einzusehen. Hier ist ein Werthobjekt vorhanden in Form eines Forderungsrechts oder Antheilrechts, wie man es nun nennen will; das geht über von einem auf den andern. Warum soll das privilegiert und begünstigt werden? Endlich, ob die Gesellschaft besteht oder auf⸗ gelöst wird, warum soll es besteuert werden? Weil alle derartigen Abtretungen im Gesetz generell besteuert werden; und die Frage ist allein berechtigt, warum soll hier ein anderes Verhältniß gelten. Wenn durch feine juristische, sehr bestrittene und zweifel hafte Interpretationen in der Anwendung des Gesellschaftsrechts das Reichs; gericht zu der Folgerung kommt: hier ist kein Rechtsübergang vor⸗ handen von einem zum andern, so mag das juristisch vielleicht richtig sein. Ich bin persönlich anderer Meinung, aber das ist gleichgültig; steuerlich und wirthschaftlich ist die Sache aber gleich zu behandeln mit jeder anderen Art von Abtretungen.
Wenn ich nun die verschiedenen Anträge mit einander vergleiche, so ist mir natürlich die Regierungsvorlage am liebsten. Sie ist die klarste und einfachste und entscheidet meines Erachtens nach dem berechtigten praktischen Gesichtspunkt. Wenn ich die Anträge den Herren von Puttkamer (Ohlau), Kirsch und Jansen klassifiziere, so finde ich ja, daß im großen Ganzen prinzipiell diese Anträge alle auf dem Standpunkt der Regierung stehen: sie wollen keine separate Begünstigung von Geschäften, die sich auf die Ueberlassung von Rechten an eine Gesellschaft beziehen. Ich glaube, daß der Antrag Jansen in dem Absatz? und 3 nicht nothwendig ist — denn da wird nur das wiederhslt, was aus sonstigen Bestimmungen des Gesetzes von selbst folgt — im übrigen aber, ich will nicht sagen unklar, aber vielleicht juristisch zu fein ist, um ihn in das Gesetz auf— zunehmen. Demgegenüber würde ich den Antrag des Herrn Kirsch vorziehen. Am meisten gefällt mir, wenn die Regierungsvorlage nicht angenommen wird, der Antrag des Herrn Abg. von Puttkamer (Ohlau). Er ist nach meiner Meinung der ein⸗ fachste und nähert sich der Regierung in seinem wesentlichen Inbalt am meisten, obwohl er allerdings das Erträgniß, welches sich aus der Regierungsvorlage ergeben hätte, wesentlich einschränkt, indem er den Kaufstempel — wenn ich den Antrag recht auffasse — ausschließt und nur den Zessionsstempel nehmen will in den regelmäßigen Fällen.
Der Antrag Kirsch will nun noch eine Befreiung einführen. Er sagt nämlich, es soll frei sein:
Die Rückgewähr der von einem Gesellschafter eingebrachten unbeweglichen Sachen oder diesen gleichgeachteten Rechte oder beweg⸗ lichen Vermögensgegenstände an diesen Gesellschafter oder dessen Erben oder dessen Ehefrau, welche mit demselben in Gütergemeinschaft ge⸗ standen hat.
Konsequent ist das eigentlich nicht; denn wenn wir davon ausgehen, daß das eingebrachte Grundstück Gesellschaftseigenthum geworden ist durch das Einbringen, so muß die Rückgewähr aus der Gesellschaft eine Folge des Eigenthumsübergangs von der einen juristischen Person auf die andere sein. Von großer praktischer Be⸗ deutung — das gebe ich zu — ist dies wobl nicht, auch nicht in finanzieller Beziehung, und ich würde daher keinen ganz entscheidenden Widerspruch dagegen erheben, wenn dieser Zusatz angenommen würde; aber, wie gesagt, in der juristischen Konstruktion ist dieser Antrag nach meiner Meinung nicht konsequent.
Der Herr Abg. Dr. Krause hat nun gemeint, meine Be⸗ fürchtung, daß nach seinem Antrage eine Umgehung des
eigentlichen Veräußerungsstempels stattfinden könne, sei in jeder Weise unbegründet. Ich glaube nicht. Derartige Fälle sind wirklich schon vorgekommen, und nach der Berathung dieses Gesetzes und bei einer vorliegenden klaren Formulierung aller Bestimmungen wird man viel eher auf Umgehungsversuche kommen, die man früher bei der Dunkelheit der Sache nicht angewandt hat. Uebrigens ist es für mich auch nur ein Nebengrund gewesen; der Hauptgrund ist für mich der, daß keine Veranlassung vorliegt, hier anders zu verfahren wie nach den allgemeinen Regeln des Gesetzes, und Ausnahmebestim⸗ mungen für diesen besonderen Fall zu machen, die in sich gar keine Begründung haben.
Ich bitte also, bei der Regierungsvorlage zu bleiben eventuell den Antrag des Abg. von Puttkamer (Ohlau) oder des Abg. Kirsch be⸗ ziehungsweise im äußersten Falle den des Herrn Abg. Jansen anzu—⸗
nehmen, aber unter allen Umständen den Antrag des Abg. Dr. Krause
abzulehnen.
Abg. von Puttkamer -⸗Ohlau (kons. : Auch ich halte hier eine bestimmte Entscheidung für erforderlich. ollten alle Antrãge und die Regierungs vorlage abgelehnt werden, so würde eine große echts⸗ unsicherheit entstehen. Der Antrag des Abg. Krause ist für uns un annehmbar. Ich sehe nicht ein, weshalb man ein Privileg schaffen soll für Kapital Assoziationen, die doch im allgemeinen eine große Leistungsfähigkeit besitzen. * . ⸗ .
Abg. von Eynern: In der Kommission ist die ganze Tarif- position abgelehnt worden. In der zweiten Lesung hat man sie wieder hergestellt, und das erklärt das Bemühen des Herrn Finanz⸗ Ministers, das dort Gerettete jetzt zu sichern. Ich habe nichts da— gegen, daß man die eberlassung von Rechten an einem Gesellschafts dermögen steuerlich fassen will. Aber dann soll man die Bestimmun in eine möglichst einfache Form bringen. Die Berechnung des stempel⸗ freien Theils des . wie es die borliegenden Anträge verlangen, wird für nicht juristisch Gebildete fast unmöglich sein. Die Bestimmungen würden zu einem unerträglichen Eindringen des Fiskus in die Ver— hältnisse des Einzelnen führen. Wenn man den Stempel nicht ganz fallen . will, so möge man es bei einem festen Stempel von 1,50 S0 belassen. Er würde finanziell nicht weniger wirken als eine prozentuale Bemessung der Steuer.
Finanz⸗Minister Dr. Miquel:
Der Herr Abg. von Eynern irrt sich, wenn er meint, es komme nur allein auf das Portemonnaie an. Nein, es kommt nur auf eine gerechte Vertheilung der Steuer an, und das ewige Vertreten des Fixstempels heißt weiter nichts, als den Kleinen belasten und den Großen entlasten. Darauf würde ich mich schon aus diesem Grunde, selbst wenn der Antrag Dr. Krause finanziell vortheilhafter wäre, nicht einlassen.
Der Herr Abg. von Eynern meint, die Streichung des Para graphen wäre mir so bekümmerlich gewesen. Ganz im Gegentheil; wenn der Paragraph ganz gestrichen wird, so würden die Finanzen sich nicht schlecht stehen. Der Herr Abg. Dr. Krause versteht die ganze Sache sehr viel besser als Jurist, die Steuerpflichtigen zu schützen. Er weiß ganz genau, worauf es ankommt.
Wenn der Herr Abgeordnete nun mit der größten Sicherheit behaupten kann, ein Fixstempel würde mehr Geld einbringen, so glaube ich an diese Prophezeiung nicht; denn ich bin fest überzeugt, daß die größte Mehrzahl dieser Zessionen doch einen weit höheren Werth hat als die Beispiele, die Herr von Eynern anführt.
Nun will Herr von Eynern uns und das Haus schreckhaft machen, wie ihm das schon mehrfach gelungen ist, indem er ein Bild von den Belästigungen und dem Eindringen in die größten Geheim⸗ nisse hier uns vorzeichnet, welches den Zweck haben soll, den Fix⸗ stempel zu begründen. Meine Herren, wir haben diesen Stempel, um den es sich hier handelt nach der Regierungsvorlage, unange⸗ tastet gehabt bis zum Jahre 1886, bis das Reichsgericht durch seine Unterscheidungen schließlich dahin kam, diesen Stempel uns zu ent⸗ ziehen, und ich glaube nicht, daß der Herr Abg. von Eynern von dem Jahre 1822 bis 1886 ein einziges Beispiel für die gefährlichen Folgen, die er uns hier darlegt, die aus diesem Stempel entstanden wären, anführen kann. Die Sache macht sich in der Praxis ganz einfach. In den nmeisten Fällen, wenn solche Ueber⸗ tragungen vorliegen, wird in der Urkunde der Werth angegeben, die Gegenleistung, die sog. Valuta, und dann ist die Sache damit für den Stempelfiskal aus. Die Stempelverwaltung kann über diese Angaben garnicht hinausgehen; was in der Urkunde steht, entscheidet. Sollte das aber nicht der Fall sein und es bestehen Meinungsverschiedenheiten, so hat bis zum Jahre 1886 — und das wird sie auch in Zukunft thun — die Stempelverwaltung einfach mit der Werthangabe sich begnügt, und es hat da nie ein großes Ver— fahren mit Werthsermittelung, mit Vorlegung von Büchern u. s. w. stattgefunden. Sowie man den Werthstempel an irgend einer Stelle einführt, so ist die Einfachheit des Fixstempels von 1,50 verlassen, und es muß in gewissen Fällen eine Ermittelung des Werths stattfinden, weil der Stempel ein prozentuales Verhältniß zum Werth des Ob⸗ jekts darstellt. Will man das nicht, so muß man ausschließlich den Firstempel nehmen, so muß man den Werthstempel überhaupt verwerfen, dann muß man sagen: die größten Objekte werden gleich besteuert mit den kleinsten. Das hat das Haus aber gebilligt, daß die Staatsregierung — und ich finde eben einen wesent⸗ lichen Vorzug des ganzen Gesetzes darin, daß wir das Prinzip der Leistungsfähigkeit, der Bedeutung des Objekts, wie wir es in der direkten Steuer durchgeführt haben, soviel als thunlich auch hier zur Anwendung gebracht haben. Ist es aber einmal generell zur Anwendung gebracht in denjenigen Fällen, wo es praktisch möglich ist, so ist dieser Fall vorzugsweise dazu angethan; wo es sich um Gesellschaften handelt von einigen tausend Mark bis zu vielen Millionen, ist ein Fixstempel nach meiner Meinung vollständig unbegründet und ungerechtfertigt, und ich bitte Sie dringend, sich durch die Ausführungen des Herrn Abg. von Eynern nicht zu Freunden des Fixstempels an dieser Stelle machen zu wollen.
Abg. Kirsch (Zentr.): Ein Theil meiner politischen Freunde steht dem Antrage des Abg. Krause sympatbisch gegenüber, da er die Sache sehr vereinfacht. Dieselben werden demnach in erster Linie für den Antrag Krause stimmen.
Abg. Freiherr von Zedlitz und Neukirch (fr. kons): Der Antrag Jansen 6 mir zu weit. Der Antrag Krause sucht die Einfachheit auf Kosten der Gerechtigkeit zu erreichen und ist deshalb für mich unannehmbar. Herr von 2 unterschätzt entschieden die Klugheit unseres Kaufmannsstandes, wenn er annimmt, der⸗ selbe würde sich mit den Schwierigkeiten der Bestimmungen betreffs des in Rede stehenden Stempels nicht abzufinden wissen. Bleiben also noch die Anträge Kirsch und von Puttkamer. Der Unterschied zwischen diesen beiden Anträgen ist nicht bedeutend. Der Antrag Kirsch will nur noch eine kleine Erleichterung einführen. Ich
bin geneigt, unter Ablehnung aller anderen Anträge, für den Antrag des Abg. von Puttkamer zu stimmen.
Abg. Reichard (ul) trat für den Antrag Krause ein. Wenn man * Stempel . wolle, so solle man keine Unterscheidung zwischen den einzelnen Objekten machen.
Der Antrag Kirsch wurde angenommen,
An Stelle der Tarifposition B wurde nach den Kom⸗ promißanträgen Folgendes beschlossen: „Konsolidationen von Bergwerkseigenthum (Vereinigung zweier oder mehrerer Bergwerke zu einem einheitlichen Ganzen); Be⸗ stätigungsurkunde darüber 100 6 Erreicht der Gesammt⸗ 5 des konsolidierten Bergwerkseigenthums nicht 10 000 4,
Bei Tarifposition 32 (Kauf⸗ und n,, , fragte Abg. Seer 3 an, ob Lieferungsverträge über Käufe von Zuckerrüben stempelpflichtig seien.
Geheimer Ober ⸗Finanz Rath Rathjen erwiderte, daß solche Verträge zwischen Fabriken und Rübenproduzenten stempelfrei seien.
Zu Position 57 (Schuldverschreibungen) erhielt das Wort
Abg. Rickert (fr. Volksp.): Bisher seien Quittungsbücher über bei Banken gemachte Einlagen stempelfrei geblieben. Er nehme aller⸗ dings an, daß die bisherige Gepflogenbeit, derartige Quittungsgebühren stempelfrei zu lassen, aufrecht erhalten würde; in der n , aber bestehen Zweifel hierüber, der Minister möge darum eine be— ruhigende Erklarung abgeben.
Finanz Minister · Dr. Miquel:
Ich erkläre, daß die Ansicht des Herrn Abg. Rickert die richtige ist. An dem bisherigen Recht wird durch dieses Gesetz in dieser Be—⸗ ziehung nicht das Geringste geändert. Es werden die von ihm ge— nannten Urkunden auch in Zukunft vollkommen steuerfrei sein.
In Tarifstelle 47 gelangte ohne Diskussion die auf Grund des Kompromisses ,, veränderte Fassung zur Annahme, welche die Stempelpflichtigkeit auf die schriftlichen (und brieflich abgeschlossenen Miet hs⸗ , Pacht⸗ und anti⸗ chretischen Verträge beschränkt, das Verzeichniß der Ver⸗ träge aber beibehält.
Im Gesetz selbst erhielt 54 nach dem Kompromißantrag einen klärenden Zusatz hinsichtlich solcher Vollmachten, aus denen der Werth des Gegenstandes nicht ersichtlich ist.
In § 5 beantragte Abg. Stephan⸗Beuthen (Zentr.), die Stempelfreiheit . auf die öffentlichen Waisenhäuser zu beschränken und demgemäß das Wort „öffentliche“ zu streichen.
Finanz Minister Dr. Miquel:
Ich möchte Sie bitten, diesen Antrag abzulehnen. Die öffent⸗ lichen Waisenhäuser kann man als solche ansehen, welche stets unter den Begriff der milden Stiftungen fallen, und deswegen sind sie besonders hervorgehoben. Unter allen Umständen sind sie von einer so gemeinnützigen Natur, der Charakter des milden Zwecks tritt so deutlich hervor, daß es rathsam ist, hier das ausdrücklich auszusprechen. Von den Privat⸗Waisenhäusern werden die allermeisten unter den Begriff der milden Stiftungen fallen und infolge dessen auch frei bleiben. Aber ich kann mir sehr wohl denken, daß es Privat⸗Waisenhausunternehmungen giebt, bei denen der Begriff der milden Stiftung durchaus in den Hintergrund tritt, wo man weit über die Gewährung von Hilfe für arme Waisen geht und eine besonders hohe Erziehung gewährt, auch geradezu gewerbliche Interessen verfolgt. Also ein Bedürfniß für diesen Antrag liegt nicht vor; er würde aber zu weit gehen und in manchen Fällen nicht zutreffen. Wo wirklich die Qualität eines milden Waisenhauses vor⸗ liegt, da ist schon im Gesetz Vorsorge getroffen.
Abg. Stephan: Auch im Erbschaftssteuergesetz ist bei den Stempelbefreiungen nicht von öffentlichen Waisenhäusern, sondern von Waisenhäusern im allgemeinen die Rede.
Finanz⸗Minister Dr. Miquel:
Der Herr Vorredner irrt sich, wenn er glaubt, daß das Erb⸗ schaftssteuergesetz etwas Anderes enthielte. Allerdings steht in dem Erb⸗ schaftssteuergesetz, wo die Waisenhäuser genannt werden — es ist im Tarif unter Befreiungen — einfach Waisenhäuser“. Aber in den vorhergehenden Nummern ist überhaupt nur von öffentlichen Anstalten die Rede; es beißt da: „Oeffentliche Armen⸗, Kranken⸗, Besserungsanstalten, sodann Waisenhäuser. Auf Grund dieses Paragraphen hat das Reichsgericht in Uebereinstimmung mit den Intentionen der Regierung entschieden, daß hier auch nur öffentliche Waisenhäuser gemeint seien. Es würde also gerade eine Inkongruenz durch den Antrag des Herrn Vorredners gegenüber dem Erbschaftssteuergesetz entstehen, wenn hier das Wort „öffentlich“ ge⸗ strichen würde, und ich glaube daher, um so mehr ist Grund vor⸗ handen, es dabei zu belassen.
Die Waisenhäuser sind auch oft mit besonderen Leistungen aller Art verbunden. Z. B. mit der Gewährung von Stipendien an durchaus nicht hilfsbedürftige Leute, die aber in den Waisenhäusern erzogen sind. In allen diesen Fällen würde nach diesem Antrage vollständige Stempelfreiheit eintreten. Wir sind bezüglich der Aner⸗ kennung der milden Stiftungen durchaus nicht sehr eng; wo es sich wirklich um ein gewöhnliches Waisenhaus handelt, ob privates oder öffentliches, wird dasselbe auch in Zukunft frei bleiben.
Der Antrag Stephan wurde abgelehnt. .
S 30 enthaͤlt im dritten Absatz die Bestimmung, daß Behörden und Beamten die Verpflichtung haben, die Besteue⸗ rung der ihnen vorkommenden Urkunden zu prüfen und Zu— widerhandlungen zur Anzeige zu bringen.
Die Abgg. von Puttkamer⸗Ohlau und Sack (tons.) be= antragten, diese Vorschrift auf die mittelbaren Behörden und deren Beamte nur insoweit zu erstrecken, als ihnen richterliche oder polizei⸗ liche Befugnisse übertragen sind. w
Abg. Stephan beantragte eine an die bisherigen Verordnungen sich anlehnende Fassung dahin, daß außer den Steuerbehörden alle diejenigen Staats oder Kommunak⸗Behörden und Beamten, welchen eine richterliche oder Polizeigewalt anvertraut ist, die bezügliche Ver⸗ pflichtung haben.
Abg. Sack (kons.) befürwortete den Antrag von Puttkamer, da es angezeigt erscheine, die Verp nn. zur Denunziation einer Steuer⸗ binterziehung bei den mittelbaren Beamten auf diejenigen zu be— schränken, welche polizeiliche oder richterliche Befugnisse haben.
Abg. Step han⸗Beuthen (Zentr. : Ich erkenne an, daß der Antrag des Abg. von Puttkamer eine wesentliche Verbesserung des Beschlusses der zweiten Lesung darstellt. Ich halte die in dem genannten Antrag ausgesprochene Beschränkung aber nicht nur bei den mittelbaren, son· dern auch bei den unmittelbaren Beamten für angezeigt. Mein Antrag entspricht dem geltenden Recht, und dabei sollte man es belassen.
Finanz ⸗Minister Dr. Miquel:
Meine Herren! Wenn Sie einen von diesen Anträgen annehmen wollen, dann bitte ich Sie, mindestens sich zu beschränken auf den Antrag von Puttkamer. Staatsbeamte stehen allerdings in derartigen Fragen dem Staat gegenüber doch anders als mittelbare Beamte, namentlich * das kann man nicht leugnen — als solche mittelbare Beamte, die polizeiliche und richterliche Befugnisse nicht ausüben, sondern
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lediglich größere Vermögens verwaltungen führen, mehr eine rein kommunale Thätigkeit auszuüben haben. Ich würde also jedenfalls den Antrag des Abg. von Puttkamer vorziehen. Wer einmal Staatsbeamter ist, hat auch die besondere Verpflichtung, die Interessen des Staats zu wahren; und es kann auch nichts schaden, wenn der staatliche Gymnasial⸗Direktor, nachdem er Kenntniß hat von einer Stempeldefraude, die erforderlichen Mittheilungen über Hinter⸗ ziehungen macht. Das ist gar kein Unglück. Er wird ja nicht ge⸗ troffen werden, wenn er keine Kenntniß von dem Stempelgesetz hat, und infolge dessen keine Anzeige erstattet hat; hat er sie aber, dann ist er auch vewflichtet, eine Anzeige zu machen. Ich würde also bitten, daß Sie den Antrag von Puttkamer, eventuell, wenn Sie nicht die Regierungsvorlage belassen wollen, annehmen.
Abg. Schmidt⸗Warburg (Zentr.): Ich erinnere daran, daß auch die Eisenbahnbeamten Staatsbeamte sind. Sollen sie auch zur Denunziation verpflichtet sein? Ich will meinen Antrag aus der weiten Lesung, die Haupt⸗Steuer und Haupt-⸗Zollämter auch zur uskunftertheilung über die , , , einer Urkunde und nicht bloß über die Höhe des nothwendigen Stempels zu verpflichten, nicht wiederholen; ich hoffe aber, daß der Herr Minister eine dem⸗ entsprechende Instruktion erlassen wird.
Finanz⸗Minister Dr. Miquel: .
Meine Herren! Das Beispiel, welches der Herr Vorredner für seine Ansicht vorführt, diejenigen Beamten freizulassen, welche keine richterliche oder polizeiliche Thätigkeit üben, war durchaus irrig ge⸗ wählt; denn die Eisenbahnbeamten üben polizeiliche Thätigkeit, haben polizeiliche Befugnisse; sie würden also ohnehin auch nach seinem An⸗ trage getroffen. Meine Herren, was wird denn hier von den Beamten verlangt? Es wird gesagt: ihr sollt nicht absolut blind sein, sondern auf die Frage der Stempelpflichtig⸗ keit der Urkunden achten, und wenn ihr ein Zuwiderhandeln kennt, dann sollt ihr es zur Anzeige bringen; weiter wird überhaupt nichts verlangt, und jeder Staatsbeamte kann diese Verpflichtung leicht erfüllen.
Was die weitere Bemerkung des Herrn Vorredners betrifft, so will ich ihm gern zusagen, daß, wenn mir irgend ein Fall in der Praxis vorkommen sollte, wo ein Beamter ablehnt, auf die Frage: welcher Stempel muß auf die Urkunde gesetzt werden? vorliegenden Falls zu erklären: die Urkunde ist frei, ist nicht stempelpflichtig, dann werde ich durch eine Zirkularverfügung die Beamten darauf hinweisen. Vorher halte ich das aber für eine unnütze Schreiberei.
Der Antrag Stephan-Beuthen wurde darauf an⸗ genommen.
Zu § 34 (Aufrechterhaltung und Aufhebung älterer Be⸗ stimmungen) bemerkte
Abg. Wentorp (fr. kons.): Wenn 5§ 34 angenommen wird, so fallen damit viele Verordnungen und einzelne Paragraphen verschiedener Gesetze. Unter anderen tritt auch die im Kreise Lauenburg geltende hannoversche Verordnung vom 31. Dezember 1813 außer Kraft. Sie werden es begreiflich finden, wenn ich in diesem Augenblicke einige Worte des Bedauerns dafür habe. Die Verordnung ist uns ein lieber trauter Freund geworden und ich gestehe, daß während der anzen langen Verhandlungen das Lokalgefühl bei mir zum Durch er kam mit dem Wunsche: möchte doch das Stempelsteuergesetz nicht zur Annahme gelangen!
S 34 wurde angenommen. In der Gesammtabstimmung gelangte darauf das ganze Gesetz zur Annahme.
Die Verhandlung über die zu dem Gesetzentwurf einge— brachten Resolutionen wurde vertagt.
Schluß der Sitzung 4 Uhr.
Nächste Sitzung Donnerstag 11 Uhr. (Wahlprüfungen; Gesetz, betreffend Verpflegungsstationen; Gesetz, betreffend Ver⸗ pfändung von Kleinbahnen.)
GBSericht
über die Thätigkeit der Geologischen Landes⸗Anstalt im Jahre 1894.
J. Die Aufnahmen im Gebirgslande.
I) Der Harz.
Im Mittelharz setzte Bezirks ⸗ Geologe Dr. Koch die Aufnahme der Blätter Elbingerode und Blankenburg (G. A. 56. 15. 16.) fort und nahm im Anschluß an diese Arbeiten einige Begehungen auf den 6 Stolberg, Bennekenstein und Zorge vor. (G. A. 56. 20.
Auf dem Oberharz setzte Professor Dr. Klockmann die Neu⸗ aufnahme des Blattes Seesen in dessen nordöstlichem Theile fort. (G. A. 55. 129).
Dr. Beushausen begann eine revidierende Untersuchung der höheren Devonglieder im Bereiche des Blattes Zellerfeld behufs Durchführung einer auf die paläontologischen Funde gestũ ten 8 im Anschluß an die Gliederung der entsprechenden Schichten des rheinischen Devon (G. A. 56. 7).
Zu dem gleichen Zwecke wurde von demselben in Gemeinschaft mit Dr. Denckmann eine vergleichende Begehung der devonischen Kalke im Oberharz und im Gebiete des Kellerwaldes ausgeführt.
2) Am Westrande des Harzes. rofessor Dr. von Koenen beendigte die ihm überwiesenen Theile der Blätter Seesen und Osterode (5. A. 55. 12 18. Demnächst setzte er die Aufnahme der Blätter Jühnde, Einbeck, Gr. Freden und Alfeld fort. (G. A. 55. 3. 4. 10. 335.) m Eichsfelde setzte Professor Dr. Proescholdt die Aufnahme der Blätter Heiligenstadt, Kella und Lengenfeld fort. (G. A. 55. 41.
17. .] . 3) Thüringen.
5 Frantzen untersuchte im Gebiet des Blatts Langula (G. A. 56. 48) das Hainich⸗Gebirge.
Bezirks⸗Geologe Dr. Zimmermann revidierte einen Theil des ,,
andes⸗Geologe Dr. Beyschlag beendete die Aufnahme des Blattes Eisengch (S. A. 69. 6).
Bezirks Geologe Dr. Scheibe schloß die zur Ergänzung und Er⸗ läuterung des Blattes Friedrichsroda (G. A. 70. 8 im Gebiete des . nothwendigen Begehungen ab.
Auf. Blatt Brotterode G. M. 70. 7) wurden von ihm die für die Erläuterungen erforderlichen Untersuchungen der Eruptivgesteine des Rothliegenden fortgesetzt.
Professor Dr. Proescholdt führte in den nördlichen Theilen der Blätter Schwarza und Schleusingen (. A. 70. 20. 27) die infolge von topographischen Nachträgen erforderlichen Revisionen zu Ende. In 2stthüringen bearbeitete Bezirks. Geologe Dr. Zimmermann die Osthälfte des Blattes Hirschberg (G. A. 71. 33) und den an- stoßenden Theil am Westrand des Blattes Gefell (G. A. 71. 34).
4 Provinz Hessen Nassan.
Im Regierungsbezirk Cassel stellte Dr. Denckmann die Aufnahme des Blattes Kellerwald so weit fertig, wie die tovographische Revifion desselben vorliegt. (G. A. 54 583 Die Aufnahme der Blätter
rankenau und Gilserberg (G. A. 54. 58. 68. H wurde in dem Ver⸗ reitungsgebiet des Unterdevon und des obersten Oberdevon fortgesetzt.
In der Rhön beendet Prafefsor Dr. Bäckng die Aufnahme des Blattes Gersfeid (G. A. 89. 34) bis auf einige hic ien im nord⸗ oöͤstlichen Gebiet der Wasserkuppe und setzte die , der — Neuswarts, Kleinsassen und Hilders fort. (G. A. 689. 22.
Im Regierungsbezirk Wiesbaden setzte Professor Dr. Kapser die Aufnahmen in der Gegend von Dillenburg (G. A. 67. 18.) fort und 6th 21 ) Blattes Ballersbach 6 Vollendung entgegen.
Professor Pr. Cle n führte die Aufnahme der Blätter Braunfels, Wetzlar, Weilmünster und Weilburg weiter. (G. A. 68.
zB. 76. 31. 57. 36 5) Rheinprovinz.
Von Professor Dr. Holzapfel wurde der linksrheinische Theil des Blattes Set Goaréhausen (G. A. 57. 51.) fertig gestellt und die rr der Blätter Aachen und Stolberg begonnen. (G. A. 65.
Bezirke. Geologe Dr. Leppla brachte die Revision der Blatter Merscheid, Oberstein und Buhlenberg im Nahe⸗Hunsrück Gebiet zum Abschluß G. A. 30. 17. 5. 25).
,, , Grebe beendete die Aufnahme der Blätter Das⸗ burg und Müůrlenbach . A. 65 59. 65. 50) und begann die Unter⸗ suchung der Blätter Malmedy, Sct. Vith, Bleialf (G. A. 65. 35. 47. 48), Stadtkill, Prüm, Gerolstein und Hillesheim (G. A. 66. 38.
453. 44. 45). 6) Provinz Westfalen.
Landes Geologe Br. Loretz begann nach einer im Vorjahre aus- geführten allgemeinen Orientierung die Aufnahme der Blätter Hohen⸗ limburg und Iserlohn (G. A. 53. 38. 39).
Dr. Denckmann führte zur Kontrole der im Kellerwalde ge wonnenen Ergebnisse eine Begehung des Hornsteinvorkommens der Gegend von Warstein aus.
7) Provinz Schlesien.
Landes Geologe Dr. Dathe begann in den Blättern Wünschel⸗ burg und Reinerz (G. A. 76. 25. 31.) die Untersuchung und Glie⸗ derung des Rothliegenden. ⸗
Gelegentlich der hydrographisch⸗geologischen Untersuchung des Flußgebiets der Steine für den Wasserausschuß förderte derselbe zu⸗ ch die geologische Aufnahme der Blätter Waldenburg, Friedland G. A. 75. 18. 24), Neurode und Glatz (G. A. 76. 26. 323.
II. Die Aufnahmen im Flachlande.
8s) Mittelmark.
Landes Geologe Professor Dr. Berendt setzte in der durch Revisionsreisen innerhalb der anderen Arbeitsgebiete und seine Auf⸗ nahmearbeiten im hinterpommerschen Arbeitsgebiete nicht in Anspruch genommenen Zeit die Aufnahme des Blattes Hohenfinow (G. A. 45. 109) fort und führte dasselbe der Vollendung entgegen.
Landes Geologe Professor Dr. Wahnschaffe begann die Aufnahme , ,. Trebnitz (G. A. 45. 30) und führte dieselbe nahezu zu Ende.
Bezirks⸗Geologe Dr. Schröder brachte die begonnenen Blätter Gr. Ziethen, Stolpe und Oderberg (G. A. 45. 4. 5. 11.) zum Ab⸗ schluß und setzte sodann die Aufnahme des gleichfalls bereits be⸗ gonnenen Blattes Schwedt fort. (G. A. 28. 60.)
Kulturtechniker Dr. Woelfer stellte die in ihrem Niederungs⸗ theile bereits im Vorjahre aufgenommenen Blätter Bärwalde und Quartschen fertig und gina sodann auf Blatt Fürstenfelde über, welches gleichfalls vollendet wurde. (G. A. 46. 13. 14. 20.)
Derselbe führte außerdem behufs Herstellung des Anschlusses eine Begehung der in der Oderniederung anstoßenden Blätter aus.
9) Prignitz. Professor Dr. Gruner bearbeitete die Blätter Wittftock und Wutike (G. A. 27. 49. 55.) und brachte letzteres zum Abschluß.
10 Uckermark und Vorpommern.
Dr. Beushausen setzte die Aufnahmen der Blätter Passew und Cunow fort (G. A. 28. 53. 54), deren letzteres fertiggestellt wurde, ebenso wie durch Hinzufügung des Oderthalalluviums in der Südoft⸗ ecke des Blattes das in früheren Jahren durch Dr. Lattermann auf- genommene Blatt Colbitz ow. (G. A. 29. 37.)
Dr. Müller begann die Aufnahme des Blattes Neumack und stellte dasselbe zu etwa drei Viertel fertig. (G. A. 29. 45.)
Dr. Zeise begann und vollendete das Blatt Thomsdorf mit Aus nahme des mecklenburgischen Antheils desselben. (G. A. 28. 43.)
11) Hinterpommern.
Landes Geologe Professor Dr. Berendt begann unter Hilfeleistung des Landmessers Reimann die Aufnabmen in der Gegend don Kolberg durch Inangriffnahme der Blätter Langenhagen, Kolberg, Gützlaffs⸗ hagen und Gr. Jestin. (G. A. 13. 49. 50. 55. 56.)
Landes⸗Geologe Dr. Keilhack führte zunächst die Aufnahme der begonnenen Blätter Altenhagen, Dammerow, Zirchow und Wussow zu Ende und begann sodann diejenige der Blätter Schlawe und Grupenhagen. (G. A. 14. 32. 37. 39. 43. 44. 45.)
12) Po en.
Landes⸗Geologe Professor Br. Wahnschaffe nahm die Unter- suchung dieses neuen Aufnahmegebiets durch eine orientierende Be—⸗ gehung der Blätter Qbornick, Lukowo, Wargowo und Owinkk in Angriff. (G. A. 48. 21. 22. 27. 28.)
J 153) Westpreußen.
Professor Dr. Jentzsch führte die Arbeiten auf Blatt Schwenten weiter, stellte dasselbe druckfertig und ging sodann auf Blatt Gr. Plowenz über. (G. A. 33. 30. 36.)
Landes⸗Geologe Dr. Ebert setzte die Aufnahme des früher be⸗ gonnenen Blattes Neuenburg fort und vollendete dasselbe. (G. A. 33. 21.) Durch eine Schlußbegehung des Blattes Garnsee wurde die Fertigstellung auch dieses Blatt erzielt. (G. A. 33. 22.)
Professor Dr. Gruner begann die Aufnahme des Blattes Schönsee.
(G. . 35. 52) ; 14 Ostpreußen.
Dr. Klebs begann zunächst, unter Einführung der neu eingetretenen Geologen Dr. Schulte und Dr. Kaunhowen in die Feldarbeiten, die Aufnahme des Blattes Gr. Schöndamerau, vollendete sodann Blatt Ortelsburg und ging schließlich auf Blatt Theerwisch über. (G. A. 35. 22. B. 28.) Außerdem führte derselbe eine Grenzbegehung der Blätter Langheim und Lamgarben zu Blatt Rössel und Heiligelinde
aus. (G. A. 18. 53. 54) .
Dr. Gagel begann die Aufnahme des Blattes Passenheim (G. A. 35. 21.) und führte dieselbe zum theil unter Hilfe⸗ leistung des Dr. Kaunhowen dem Abschlusse entgegen.
Dr. Schulte setzte nach Ausführung einer Probeaufnahme aus dem Bereiche des Blattes Gr. Schöndamerau (G. A. 35. 22.) die Arbeiten auf diesem Blatte fort.
Dr. Kaunhowen ging nach Fertigstellung einer Probeaufnahme aus dem Bereiche des Blattes Gr. Schöndamerau (G. A. 35. 22) r . bei Dr. Gagel auf Blatt Passenheim über. (G. A.
Bezirks-⸗Geologe Dr. Schröder stellte durch eine Schlußbegehung der Blätter Rössel und Heiligelinde und ihres Anschlusses an Lang⸗ heim und Lamgarben die erstgenannten beiden Blätter druckfertig. (G. A. 18. 59. 60.)
III. Sonstige Arbeiten.
Von dem Bezirks⸗Geologen Dr. Leppla wurde für die Arbeiten
des Wassergusschusses die im Vorjahre begonnene hydrographisch⸗ r gen be Untersuchung des Gebietes der Glatzer Neisse zu Ende ge ; Im landwirthschaftlichen Interesse wurde von Dr. Müller eine vorläufige Begehung des östlich einer Linie Lingen ⸗Papenburg liegen⸗ den Theils des mittleren Ems ⸗Gebiets behufs der Feststellung des Vorkommens von Meliorationsmitteln für die dortigen Sand und Moorflãchen vorgenommen.
Dr. Klebs vollzog in Ostvreußen eine 6 des 9 projektierten masurischen Schiffahrtskanal in Frage stebenden ets auf das Vorkommen bon nutzbaren Erd⸗ und Gesteinzarten.
Landes ⸗ Heologe Dr. Dathe führte die ee of e Profilierung der im Bau begriffenen Eisenbahnlinien Goldberg -Merzdorf, Gold- berg Löwenberg und Gnadenfrei = Nimptsch aus.
Stand der Publikationen. Im Laufe des Jahres sind zur Publikation gelangt: A. Karten.
I) Lieferung 59, enthaltend die Blätter Gr.-Voldekow, Bublitz, Gr. Karzenburg, Gramenz, Wurchow, Kasemirshof, Bärwalde, Persanzig und Neu⸗Stettin
2 Lieferung 606, enthaltend die Blätter Mendhausen, Römhild, Rodach, Rieth und Heldburg. .
3) Lieferung 65, enthaltend die Blätter Pestlin, Gr. Rohdau, Gr.⸗Krebs und Riesenburg .
H Lieferung 71, enthaltend die Blätter Gandersheim, Moringen, Westerhof, Nörten und Lindau
Es waren publiziert
Mithin sind im Ganzen publiziert. . .
Was den Stand der noch nicht publizierten Kartenarbeiten be— triff t, so ist derselbe gegenwärtig folgender:
14) In der lithographischen Ausführung sind noch beendet:
Lieferung 61, Gegend von Landskron i. Ostyr. .. 5 68 Wilsnack 6 Coburg 4
K
zusammen 15 BI.
Die Veröffentlichung dieser bereits im Auflagedruck be⸗ findlichen Lieferungen wird binnen kurzem erfolgen.
8 *
Ilmenau Prenzlau Stettin Müncheberg nördlich von Bublitz .. von Rössel von Bernkastel . zusammen 1 und T. 85 Bᷓ. 3) In der geologischen Aufnahme fertig, jedoch noch nicht zur Publikation in Lieferungen abgeschlosen .... 108 B1. ) In der geologischen Bearbeitung begriffen... 164 . gu ln ih der publizierten Blätter in der Anzahl von 348 sind demnach im Ganzen 689 Bl. zur , . gelangt. Außerdem befindet sich noch eine geologische Uebersichtskarte vom Thüringer Wald im Maßstabe 1: 100 0090 in der lithographischen Ausführung.
2 8 28 ö , , O OM COMM OOMJ—cã/hÿV-— — 16 * * * * 86 8
B. Abhandlungen.
I) Band X Heft 6. von Koenen (). Das norddeutsche Unteroligocän und seine Mollusken⸗Fauna. Lief. VI: 5. Eelecy poda. II. Siphonida. B. Sinupalliata. C. Brachiopoda. Reviston der Mollusken⸗Fauna des Samländischen Tertiärs. zfch 13 Tafeln.
2) Band X Heft 7. von Koenen (A7. Das norddeutsche Unteroligocän und seine Mollusken ⸗ Fauna. Lief. VII: Nachtrag: Schlußbemerkungen und Register. Nebst 2 Tafeln.
3) Neue Folge Heft 20. Wahnschaffe E.). Die Lagerungs⸗ verhältnisse des Tertiaͤrs und Quartärs der Gegend von Buckow. Mit 4 Tafeln. - ⸗
9 Jahrbuch der Königlich preußischen Geologischen Landesanstalt und Berg⸗Akademie für das Jahr 1893. XC und 343 Seiten Text und 15 Tafeln.
Außerdem ist noch die Abhandlung Neue Folge Heft 16: Holz- apfel (E.). Das obere Mitteldevon (Schichten mit Maeneceras terebratum) im Rheinischen Gebirge mit 19 Tafeln im Druck und in der Lithographie beendet. Die Publikation dieses Werkes wird binnen kurzem erfolgen.
Debit der Publikationen.
Nach dem Bericht für das Jahr 1893 betrug die Gesammtzahl der im Handel debitierten Kartenblätter. 28 856.
Im Jahre 1894 wurden verkauft: von Lieferung 1, Gegend von Nordhausen 34 Bl. . Jena ö Bleicherode 25 Erfurt Zörbi Saarbrũcken
Th. 1
. ö Riechels dorf Kyffhäusers Saarburg Nauen Naumburg a. S. Gera Berlin NV. Wiesbaden Mansfeld Triptis Eisleben Querfurt Berlin S. Frankfurt a. M.
erlin SW. Ermschwerdt Tennstedt Mühlhausen Berlin 80. Lautenburg a. H. Rudolstadt Berlin NO. Eisfeld i. Th. Limburg Schillingen Lindow Rathenow .
einingen . Gotha Saalfeld i. Th. Selters Tangermũnde Marienwerder Ems Melsungen Birkenfeld 5 Burg Bieber Trier Brandenburg Schwarzhurg ö n
reiz 62, Göttingen 277 sodaß im Ganzen durch den Verkaufs... debitiert sind.
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