1895 / 152 p. 3 (Deutscher Reichsanzeiger, Fri, 28 Jun 1895 18:00:01 GMT) scan diff

k Deutschland 143 50, Russische Bank für auswärtigen 2 .. Wiener Bank ⸗Verein 165,50, Aachen . t II, 09, Dortmund⸗Gronau 138,50, Lübeck-Büchener 152,75, ainz⸗Ludwigshafener 118,50, Marienburg · MNlamfa S7. 25, Dstpreußssche Südbahn 109,59, Werrabahn 74350, Son . Nordbahn 208 00, Buschtehrader 253 00, Kanada cific 52, 50, Gotthardbahn 187,35, Italienische Meridional 1 do. Mittelmeer 3,75, Jura- Simplon (konv. Schwz. 9

Desterreichische Nordwestbahn 143,90, do. do. Elöbe⸗ 14750, Prince Henri 8375, Schweizer Zentralbahn Nordostbahn 141,75, do, Union 99,00, Warschau⸗ 28800, Egyptische Anleihe 400 56 104,75, Italienische 0 Rente S9, 39. Mexikaner 60 Anleihe 92.80, do. v. 18 g3, 50, Desterr. 1860er Loose 168,75, Russische 400 Konfols 103, 0, do. 4 09 Ser Anl. 1091,75, do. 470 Rente 67,90, do. Jr o Gold 97,40, Türken konv. 25,30, Türken⸗Loose 144,50, . Taback 247, 50, Ungarische 40 Gold⸗Rente 1065375, do. Kronen Rente 99,19, Bochumer Gußstahl 160,00, Konsoli⸗ dation 190 00, Dannenbaum 166, 00, Dortmunder Union 6o /o Stamm rioritãten 70,50, Gelsenkirchen 172.25, Guano 12759, Hamburg. acketfahrt⸗Akt. 104. 50, Harpener 155, 256, Hibernia 15750, Königs⸗ und Laurahütte 136,75, Norddeutscher Lloyd 108,00, Trust Komp. 147,50, Rufsische Banknoten 220 099. Heutiger amtlicher Durchschnitts⸗ kurs für deutsche Fonds und Eisenbahn⸗Aktien. Amtlicher urch ˖ schnittskurs vom 38. d. M. für Oesterr. Noten, Wechsel pr. Wien und St. Petersburg. .

In Münster i. W. fand am 27. Juni die Sitzung des Verwaltungsraths und die Generalversammlung der Landschaft der Provinz Westfalen statt. Aus dem Geschäftsbericht für das siebzehnte Geschäfsjahr 1894 gebt hervor, daß der Gesammtbetrag der eingetragenen Hypothekenforderungen der Landschaft am Schluß des Jahres 1894 betrug; a. gegen 400 Pfandbriefe 23 450 70090 „; P. gegen 34 / Pfandbriefe 13 457 40 e, zusammen 36 868 100 ; egenüber der Anfangsziffer von 35 1607 1099 M ergiebt sich eine reine . von 1761 600 * Im Jahre 1894 haben 78 Beleihungen mit Taxverfahren stattgefunden. Die Zahl der Mitglieder der Landschaft betrug am Schluß des Jahres 1893 2517. Im Jahre 1894 traten hinzu 127, dagegen traten aus 30 also betrug die Mitgliederzahl Ende 1894 2514. Die abgeschlossene Rechnung für das Jahr 1894 ergiebt eine Ersparniß von 109 802,32 M, . hinzugerechnet dem vorjährigen Bestande von 568 399.77 , eine Reserve ergiebt von 678 202 In der zweiten Jahreshälfte wurden fast alle Darlehen in 380/o

fandbriefen genommen. Zu Anfang März 1895 wurde mit der Ausgabe 3 0/9 Pfandbriefe begonnen, wovon in den ersten drei Monaten etwa 8o0 000 M ausgegeben und die Ausgabe weiterer 1 300 009 vorbereitet wurde. e gd aus dem Jahre 1894 oder den Vor jahren sind nicht vorhanden. Seit dem 1. Januar 18956 ist das Beleihungs⸗ kapital um rund 2 400 000 S, also auf rund 39 300 000 6 gewachsen, Die zinsbar angelegten Bestände betrugen am Jahresschluß a. bei öffentlichen Kassen 495 000 6, b. bei Banquiers 30 009 S,. e. in eigenen Pfandbriefen 658 100 M, d. in Pfandbriefen des Reserve⸗ fonds 515 900 M, e. in 3 Deutscher Reichs ⸗Anleihe 5000 M, f. in Hypotheken 70 400 S,, im Ganzen 1774400 4A; wogegen 377 000 M im Lombardverkebr angeliehen waren. Gemä 3 des Verwaltungsraths wurden jedem Mitgliede der Land⸗ schaft auf je 100 M verzinstes Schuldkapital 25 3 im Spezial— Reserve Konto gutgeschrieben. Somit ist der von den Mit⸗ gliedern der Landschaft mit den Zinsen geleiftete Beitrag von oJ zu den Verwaltungskosten für die Zwecke der Verwaltung überhaupt nicht in Anspruch genommen worden. Besonderes Interesse erregten die Verhandlungen über die Frage, ob es zulässig sei, die zu 4 0,½ resp. 343 verzinslichen pin dee den Inhabern zu kündigen und den Zinsfuß derselben auf 34 9 resp. 30/0 hergbzusetzen. Sowohl der Verwaltungsrath wie die Direktion waren einstimmig der Ansicht, daß es sehr wünschenswerth sei, die Zinsenlast der Darlehnsnehmer erleichtern zu können, daß aber die Bestimmungen des Statuts eine Kündigung der Pfandbriefe außer zum Zweck der statutenmäßigen Tilgung und im Falle der Nichterfüllung der vertragsmäßigen Verbindlichkeiten der Schuldner nicht gestatten. Die ausscheidenden Mitglieder der verschiedenen Kommissionen . einstimmig wiedergewählt und der Direktion Entlastung ertheilt.

Die Industrielle Gesellschaft von Mülhau sen ver⸗ öffentlichte soeben das Verzeichniß der in der Genrralversammlung vom 29. Mai 1895 ausgeschriebenen Preisaufgaben für das Jahr 1896. Das Preisverzeichniß erscheint jedes Jahr Anfangs Juni und wird Interessenten vom Sekretariat auf Verlangen zugesandt.

Stralsund, den 265. Juni. Zu dem am 6. d. M. hier abge⸗ haltenen Woll markt waren 2026 Ztr. Wolle gegen 3627 Ztr. im Vorjahre angefahren. Die Preise betrugen: 1) für ordinäre Wolle 95 98 S, 2) fil mittlere Wolle gg— 102 4, 3) für feine Wolle 1063 —105 M und sind durchschnittlich S— 10 S pro Zentner höher als 1894. Die Wäsche war befriedigend; das Schurgewicht schwankend, durchschnittlich ? kg pro Kopf. Vorverkäufe in ge⸗ waschenen Wollen sind nicht bekannt geworden, Schmutzwollen waren auf dem Markte nicht vorhanden. Der Preis für letztere war etwa 3 0 . das Vorjahr höher 38 bis 45 M pro Zentner.

ien, 28. Juni. (W. T. B.) Ausweis der Südbahn in w , vom 18. Juni bis 24. Juni 837 509 Fl., Mehreinnahme

Am ster dam, 2. Juni. (W. T. B.) Java-⸗Kaffee good

ordinary 54. Bankazinn 37.

Verkehrs⸗Anstalten.

Laut Telegramm aus Herbesthal ist die erste eng⸗ lische Post über Ostende vom 27. d. M. ausgeblieben wegen Beschädigung am Dampfer; die zweite englische Post über Ostende vom VN. d. M. blieb aus, weil die Dampferfahrt ausgefallen ist.

Nach einer Meldung aus Kiel, die W. T. B.“ wiedergiebt, wird die Schiffahrt durch den Kaiser⸗Wilhelm⸗Kanal mit dem 1. Juli für Schiffe mit einem Tiefgang bis zu 45 m und nicht, wie es früher irrthümlich hieß, bis 77 m eröffnet.

Bremen, 28. Juni. (W. T. B.) Norddeutscher Llopd. Der Schnelldampfer Lahn“ ist am 27. Juni Nachmittags auf der Weser angekommen. Der . Weser ist am 27. Juni Vormittags in New⸗ York angekommen. Der Post⸗ dampfer Karlsruhe“ ist am 27. Juni Vormittags in Genua an⸗ gekommen. Der Postdampfer Dres den“ ist am 27. Juni Morgens in La Pasllice La Rochelle angekommen. Der Schnelldampfer Ha vel ist am 26. Juni Nachmittags in New Jorkangekommen. Der , . München“ ist am 26. Juni Nachmittags von

altimore nach der Weser abgegangen. Der Reichs ⸗Postdampfer n n, ist am 26. Juni Nachmittags in Singapore ange⸗ ommen.

Ham burg, 27. Juni. (W. T. B.) Nach einer Meldung der Damb. Börsenh. gedenkt Det forenede Dampskibselskab in Kopenhagen demnächst eine , . Dampferverbindung zwischen Ddensee und Hamburg durch den Kgiser⸗Wilhelm—⸗ Kanal einzurichten; ebenso wird die hiesige Bismarcklinie⸗Akftien⸗ Gesellschaft eine regelmäßige wöchentliche Dampferverbindung zwischen Damburg und den mecklenburgischen Häfen Wismar und Rostock durch den genannten Kanal aufnehmen. .

orm 27. Juni. (W. T. B.) Hamburg⸗Ameri⸗ kanische Packetfahrt⸗Aktiengesellschaft. Der Schnelldampfer Normannia!“ hat heute fräh Seilly passiert.

London, 27. Juni. (W. T. B.) er Uniondampfer „Greek ist Donnerstag auf der Heimreise in Southampton angekommen. Der Castle⸗ Dampfer . Warwick Castle? ist f ern auf der Ausreise in Durban (Na tal angekommen. Der

nion ⸗Dampfer ‚Tartar“ ist gestern auf der Augreise in Kap stadt angekommen.

28. Juni. (W. T. B.) Die Castle⸗Da mpfer Ha warden Wire und Garth Castle“ sind am Mittwoch auf der Heimreise von Kap stadt abgegangen.

Theater und Musik.

Deutsches Theater. Die Nederlandsche Tooneelvereeniging aus Amsterdam brachte gestern Abend Gerhart Hauptmann's Drama. Ein⸗ same Menschen“ unter dem Titel Een zam en?“ zur Aufführung. Es gelang den Darstellern vortrefflich, den Reiz eines vertraulichen n , wie es sich hier abseits vom Sohn und Ehegatten Johannes Vockerat entwickelt, echt und gemüthvoll wieder- zugeben; besonders Frau Wilhelmine Klev als ge⸗ schäftige Groß. und Schwiegermutter verbreitete. Behagen und herzliche Wärme durch ihre stille Geschäftigkeit und ihr freundliches Aufblicken. Fräulein Wilbelmine v. d. Horst spielte die junge Frau Käthe Vockerat mit tiefer Empfindung, die in der großen Scene mit ihrem Gatten im zweiten Akt schön und er⸗ reifend zur Geltung kam. Die Gestalt des N, Denkers Gelees zeichnete Herr Henri Chrispyn mit nervöser Hast, die sich im Gespräch mit der duldenden Gattin in zärtliches Mitleid ver⸗ wandeln konnte. Eine weniger zufriedenstellende Leistung lieferte Frau Ternooy Apel in der Rolle des unheilvollen Ein⸗ dringlings Anna Mahr; es feblte ihrer Darstellung der zwingende Herzton der Ueberzeugung für die wechselnden Seelenregungen, und darum weckte sie kein rechtes Mitgefühl mit ihrem Kummer. Herr Ternooy Apel gab den Maler Braun nachlässig in Ton und Ge— berde, womit er der Gestalt ein natürliches und charakteristisches Ge— präge verlieh. Ueberhaupt herrschte wieder in der gestrigen Auf⸗ führung der Ton schlichter Natürlichkeit vor, der die Anerkennung der Zuschauer wohl verdiente.

Im Deutschen Theater wird die Niederländische Gesellschaft morgen Abend die folgenden drei Nationalstücke zur Aufführung bringen: „De ledige Wieg‘ („Die leere Wiege“), Skinze aus dem Hindelooper Volksleben, . Studente⸗leeven“ (. Studenten. leben‘), altholländisches Lustspiel., und das Schauspiel Manus de Snorder“ (. Manus, der Droschkenkutscher ). Dieselbe Vorstellung wird am Sonntag als Schluß des Gastspiels wiederholt.

Im Berliner Theater findet am Sonntag die letzte Auf⸗ führung vor den Ferien statt. Ferdinand Suske, welcher zum Ensemble des Lessing⸗Theaters übertrstt, wird sich an diesem Abend nach sechsjähriger ununterbrochener Thätigkeit am Berliner Theater als Wurzelsepy im „Pfarrer von Kirchfeld⸗ von dieser Bühne ver abschieden. Am Nachmittag tritt Gustav Kober als Steinklopferhans in Anzengruber's ‚Kreuzelschreibern zum letzten Mal auf.

Mannigfaltiges.

In der gestrigen Sitzung der Stadtverordneten wurde u. a. die Magistrats vorlage, betreffend den Ver kauf eines Theils des Grundstücks Wiesenstraße 55 / gan den Berliner Asylverein für OSbdachlose berathen. Der Verein hat dem Magistrat für Ueber⸗ lassung einer Fläche von 635 am dieses städtischen Grundstücks einen . von 35 M für das Quadratmeter gleich 222 285 66 und üir das Mithenutzungsrecht einer weiteren Fläche von 492 4m, welche den Zugang zu dem anzukaufenden Grundstück bildet, 40 66 pro Quadratmeter gleich 19 680 M, zusammen 241 965 6 angeboten. Sein Kaufgesuch hat der Verein damit begründet, daß das von ihm 1872373 im Hause Büschingstraße 4 errichtete Männerasyl zur Aufnahme der Obdachlosen nicht mehr ausreicht. Dasselbe sei nur für 300 Personen eingerichtet, während stets 500 bis 600 Obdachlose Aufnahme nachsuchten. Allein vom 1. Oktober 1891 bis Ende September 1893 hätten 51 875 Personen zurück- gewiesen werden müssen. Ein Erweiterungsbau des Aspyls aber sei ausgeschlossen. Der Magistrat hält im Einverständnisse mit der Grundeigenthumsdeputation das Anerbieten für annehmbar und beantragte die Zustimmung der Versammlung zu diesem Verkauf mit der Maßgabe, daß der Verein der Stadtgemeinde, sowie deren diechi n hr ger die Mitbenutzung des Zufuhrweges, welchen der Ver⸗ ein anzulegen und zu unterhalten hat, kostenfrei gestattet und diese Verpflichtung im Grundbuche einzutragen hat. Nach längerer Debatte wurde die Vorlage in namentlicher Abstimmung mit 80 gegen 22 Stimmen angenemmen. Sodann nahm die Versammlung den Antrag Ullstein: den Magistrat zu ersuchen, ihr die in Aussicht ge⸗ stellte Vorlage, betreffend die Ref orm der Gewerbesteu er, mit thunlichster Beschleunigung zugehen zu lassen, damit dieselbe möglichst am 1. April in Kraft treten könne, einstimmig an. Des weiteren beschäftigte sich die Versammlung mit der Frage des Religionsunterrichts der Kinder der aus der Landes kirche ausgetretenen Personen. Der frühere Kultus⸗Minister hatte in einem Erlaß vom 8. Juni 1893 angeordnet, daß der Vater eines schulpflichtigen Kindes selbst dann, wenn er für seine Person einer staatlich anerkannten Religionsgesellschaft nicht angehört, gleichwohl verpflichtet sein soll, das Kind an dem 2 in der öffentlichen Volkeschule theilnehmen zu lassen, sofern er nicht den Nachweis erbringt, daß für den religiösen Unterricht des Kindes anderweitig nach behördlichem Ermessen in ausreichender Weise gesorgt ist. Der Magistrat hat in einer unter dem 18. 8. M. an den jetzigen Kultus ⸗Minister gerichteten Vorstellung sich gegen diesen Erlaß gewandt und sich dahin resümiert: der Hiniff! möge be stimmen, daß die Kinder solcher Personen, welche aus der Landeskirche ausgetreten sind, gemäß S 11 des Allgem. Land Rechts 11 12 auf Antrag von der read an dem Religionsunterricht in den städtischen Gemeindeschulen befreit werden, wenn sie nach den Be⸗= stimmungen ihrer Eltern nicht in der Religion., in welcher dieser Unterricht ertheilt wird, erzogen werden sollen. Nach kurzer Debatte sprach die Stadtverordneten. Versammlung ihre Zustimmung zu dem Vorgehen des Magistrats aus.

Laibach, 27. Juni. . W. T. B. meldet: Seit dem 19. d. M. werden tagtäglich in einem Hause zu St. Veit zahlreiche, oft wanzig und mehr Erdstöße verspürt; am 23. d. M. wurde eine e nn. Erschütterung, begleitet von , e mehrere Stunden an⸗ kin, Schwefelgeruch mit wahrnehmbarer Rauchentwicklung, eo et.

Korsör, 28. Juni. Das italienische Panzerschiff Sardegna. (vergl. Nr. 150 d. Bl) ist, wie W. T. B.“ meldet, heute früh 3 Uhr, nachdem das Wasser gestiegen und Kanonen sowie eine große Mengen Kohlen gelöscht waren, wieder flott geworden. Das Schiff et steh ö erlitten und setzt wahrscheinlich morgen seine

eise fort.

San Francisco, 28. Juni. Gestern Abend brach in dem Geschäftsviertel des südlichen Stadttheils eine Feuers brunst aus. Dunch den berrschenden Sturm breiteten sich die Tlammen rasch über zahlreiche Fabriken, Waarenhäuser, Ställe und Wirthschaftsgebäude aus, welche zerstört wurden. Hundert Familien der ärmeren Klassen sind obdachlos. Eine Frau wurde getödtet und mehrere Personen verletzt. Der entstandene Schaden wird, dem W. T. B.“ zufolge, auf 200 000 Dollars geschätzt.

Nach Schluß der Redaktion eingegangene Depeschen.

Budapest, 28. Juni. (W. T. B.) In der nächsten Zeit werden vier liberale erbliche Pairs ernannt werden; die Reihe solcher Ernennungen ist damit aber, wie der „Pester Lloyd“ meldet, keineswegs abgeschlossen. Durch diefe Ernennung erscheint das Schicksal der noch rückständigen kirchenpolitischen Vorlagen im . gesichert. Andererseits glaubt man auch annehmen

6 dürfen, daß in dieser Ernennung erblicher Mitglieder des er Krone zu dem Mi sterium Banffy kundgebe und dadurch die Stellung des letzteren eine erhebliche Befestigung gewin Mitau, 28. Juni. B. Empfang der Zivil⸗ und Militärbehörden und der der Stande durch den Gouverneur anläßlich der Kurlands mit Rußland wurde folgendes sters des Innern verlesen: hatte die Ehre, dem Kaiser Mittheilung machen zu d von dem Wunsche der Beyölkerung,

berhauses

,. Vereinigung elegramm des Mini

ein Vertrauensakt

3.

Vereinigung Kurlands mit

gehen. Der Kaiser hat mit der Dankbarkeit und Ergeben unter deren Scepter Kurland sich im Laufe des Jahrhunderts einer weisen und gerechten Regierung erfreute, aufgenommen Seine Majestät ist uͤberzeugt, daß die ments ihrem selbstherrschenden Kaiser stets in Treue und Wahrheit dienen werde.“ Das Telegramm wurde mit anhal⸗ tenden Hurrahs begrüßt.

(Fortsetzung des Nichtamtlichen in der Zweiten Beilage.)

ne. T. B.) Bei dem

hundertjährig

erzlicher Freude die Ve eit für die russischen

g des Gouverne⸗

Wetterbericht vom 28.

Juni, 8 Uhr Morgens.

Stationen.

u. d. Meeressp . red. in Millim.

5

2 in 0 Celstus 50G. —= 40 R.

Temperatur

Belmullet

Aberdeen

Christiansund.

Kopenhagen

Stockholm aparanda-.-.. t. Petersburg

J Bar. auf 0 Gr.

7566 757 759 7160 758 758 754

Cort. Queenstown Cherbourg. ö

ö Hamburg Swinemünde Neufahrwasser. .

756 764

761

760 760 760 758 755

rd —= Nd NN -= Nr

3 . ünster . Karlsruhe

K Breslau.

763 76090 762 762 764 61 760 762 761

*

2 —— 1 1 ddν

*

Ile d' Aix Nizza. Triest.

der Alpengegend befindet.

wahrscheinlich.

I) Früh etwas Regen. ) N

764 764 765

h still wolkig achts Regenschauer.

Uebersicht der Witterung.

Die sehr gleichmäßige Luftdruckvertheilung dauert über Europa fort, flache Depresstonen lagern westlich von Schottland und über dem nord⸗ westlichen Rußland, während ein barometrisches Maximum sich über In Deutschland ist das Wetter meist wär⸗ mer, im Norden, wo vielfach Regen gefallen ist, ziemlich trübe, Süden vorwiegend heiter und trocken, in den westlichen Gebietstheilen liegt die Temperatur meist etwas über, in den östlichen etwas unter dem Mittelwerth. Königsberg hatte Gewitter und 31 mm Reger Weitere Erwärmung bei vorwiegend heiterer Witterung ist demgemäß

Deutsche Seewarte.

Theater⸗Anzeigen. Berliner Theater. Sonnabend: Madame Sans Gene.

Die Kreuzelschreiber.

Anfang 71 Uhr.

Sonntag, Nachmittags 25 Uhr: ; Abends 75 Uhr: Der Pfarrer von Kirchfeld. (Letzte Aufführung

vor den Theaterferien.)

Neues Theater.

in 3 A

Musik von E. Audran.

Anfang 73 Uhr.

Sonntag: Miß Hel Schluß der Saison:

Schiff bauerdamm 4 a. / 5. Sonnabend:

Ensemble⸗Gastspiel der Mitglieder des Carl Schultze⸗Theaters (Ham⸗

burg) unter Leitung des ;

Vaudeville in 3 Akten nach Bilhaud und Barrs von Victor LSon

und F. Zell. Musik von Antoine Ban és. Sonntag: Tata ⸗Toto.

Theater Anter den Linden. Bebrenstr. / J. Direktion:

Julius Fritzsche. Sonnabend: Miß Helmyett. fe von Maxime Boucheron.

irektors J

tzett. ö 30. Juni. Wiedereröffnung: 1. August 1895.

Ferenczy. Tata⸗Toto. Anfang 74 Uhr.

Vaudeville⸗Oyerette Deutsch von Richard Gene. Dirigent: Herr Kapellmeister Federmann.

Familien⸗Nachrichten.

Verlobt: Frl. Alga Scheibler mit von Velkmann (Burtscheid Aachen .

BVere helicht: . Heinrich von Grumbkom mit Frl. Elfriede Morawieß (Kaiserswaldau). Hr. Freiherr Wilhelm von Gaertner mit Helene Gräfin von. Seckendorff (Marienhöhe⸗Taubenheim a. Spree). Hr. Amttrichter und Prem - Lientengnt der Res. Axel von Pochhammer mit Erl. Lili von Lattorff (Berlin).

Geboren: Ein Sohn: Hrn. Landrath Baron Willinghausen (Ziegenhai

Gestorben: Verw.

strelitz).

Sec. Lieutenant Erich

G. Schwertzell zu

58 In Rath Marie Unverricht, geb. osen). Hr. Rittergutspächter Benno Rothe (Gr.Kloden

uhrau)h. Fr. Tony von Schepe, geb. von Hopffgarten (Neu=

Verantwortlicher Redakteur: Siemenroth in Berlin. Verlag der Expedition (Schol;i) in Berlin.

Druck der Norddeutschen Buchdruckerei und Verlagzanstalt, Berlin 8W., Wilhelmstraße 32.

Sieben Beilagen leinschließlich Börsen · Beilage).

zum Deutschen Reichs⸗Anzeiger und Königlich Preußischen Staats⸗-Anzeiger.

M 152.

Deutsches Reich.

. betreffend die privatrechtlichen Verhältnisse der . h f Vom 15. Juni 1895.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen ꝛc. verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths und des Reichstags, was folgt:

Erster Abschnitt. Schiffseigner.

§1. Schiffseigner im Sinne dieses Gesetzes ist der Eigenthümer eines zur Schiffahrt auf Flüssen oder sonstigen Binnengewässern bestimmten und hierzu von ihm verwendeten Schiffes.

2.

Wer ein ihm nicht gehöriges Schiff zur Binnenschiffahrt ver⸗ wendet und es entweder selbst führt oder die Führung einem Schiffer anvertraut, wird Dritten gegenüber als Schiffseigner im Sinne dieses Gesetzes angesehen.

Der Eigenthümer kann n welcher aus der Verwendung des Schiffes einen Anspruch als Schiffsgläubiger * 102 bis 116 herleitet, an der , des Anspruchs nicht hindern, sofern er nicht beweist, daß die Verwendung ihm gegenüber eine widerrechtliche und der Gläubiger nicht in gutem . war.

Der Schiffseigner ist für den Schaden verantwortlich, welchen eine Person der Schiffsbesatzung einem Dritten durch ihr Verschulden in Ausführung ihrer Dienstherrichtungen zufügt.

Zur Schiffsbesatzung gehören der Schiffer, die Schiffsmannschaft G 21) und alle übrigen auf dem Schiffe angestellten Personen mit Ausnahme der Zwangslootsen.

§ 4. ö . haftet nicht persönlich, sondern nur mit Schiff und Fracht:

I) wenn der Anspruch auf ein Rechtsgeschäft gegründet wird, welches der Schiffer als solcher kraft seiner gesetzlichen Befugnisse und nicht mit Bezug auf eine Vollmacht geschlossen hat;

2) wenn der Anspruch auf die Nichterfüllung oder auf die unvoll⸗ ständige oder mangelhafte Erfüllung eines von dem Schiffseigner ab⸗ eschlossenen Vertrages gegründet wird, insofern die Ausführung des . zu den Dienstobliegenheiten des Schiffers gehört, ohne Unterschied, ob die Nichterfüllung oder die unvollständige oder mangel 2 n ng von einer Person der Schiffsbesatzung verschuldet ist oder nicht;

3) wenn der Anspruch auf das Verschulden einer Person der Schiffsbesatzung gegründet wird. .

Durch die vorstehenden Bestimmungen wird die persönliche Haftung des Schiffseigners im Falle eigenen Verschuldens desselben nicht berührt. Der Schiffseigner haftet jedoch, auch wenn er selbst das Schiff führt, für einen . fehlerhafte Führung des Schiffes entstandenen Schaden ausschließlich mit Schiff und Fracht, es sei denn, daß ihm eine bös⸗ liche Handlungsweise zur Last fällt.

Sind mehrere Schiffe in einem Schleppzuge vereinigt, so erstreckt sich die Haftung nur auf dasjenige Schiff, welches den Schaden ver⸗ ursacht hat, und auf die Fracht dieses Schiffes. Der Fracht steht bei Schleppschiffen der Schlepplohn .

Für die den Personen der Schiff sbesatzun aus dem Dienst⸗ verhältnisse zustehenden Forderungen haftet der Schiffseigner persönlich, nicht nur mit Schiff und Fracht.

Das Gericht des Ortes, von dem aus die Schiffahrt mit dem Schiffe betrieben wird (Heimathsort), ist für alle gegen den Schiffs⸗ eigner als solchen zu erhebenden Klagen zuständig, ohne Anterschied, ob er persönlich oder nur mit Schiff und Fracht haftet.

Unter mehreren hiernach in Betracht kommenden Orten gilt als eimathsort der Ort, wo die Geschäftsniederlassung, bei mehreren Tiederlassungen die Hauptniederlassung und in Ermangelung einer

Geschäftsniederlassung der 6 des Schiffseigners sich befindet.

Ist ein Heimathsort nicht festzustellen, so gilt als solcher der Ort, wo der Schiffseigner zur Gewerbesteuer oder Einkommensteuer veranlagt wird.

Zweiter Abschnitt.

K

Der Führer des Schiffes Schiffer) ist verpflichtet, bei allen Dienstverrichtungen, namentlich bei der Erfüllung der von ihm aus— zuführenden Verträge, die Sorgfalt eines ordentlichen Schiffers an⸗ zuwenden.

Er haftet für jeden durch die Vernachlässigung dieser Sorgfalt entstandenen Schaden nicht nur dem Schiffseigner, sondern auch den Ladungsbetheiligten (Absender und Empfänger), den beförderten Per⸗ sonen und der Schiffsbesatzung, es sei denn, daß er auf Anweisung des Schiffseigners gehandelt hat. Auch in dem letzteren Falle bleibt der Schiffer verantwortlich. wenn er es unterlassen hat, dem Schiffs⸗ eigner die nach Lage des Falles erforderliche Aufklärung zu ertheilen, oder wenn ihm eine strafbare Handlung zur Last fällt,.

Durch die Ertheilung der Anweisung wird der Schiffseigner per⸗ sönlich verpflichtet, wenn er bei der Ertheilung von dem Sachverhält⸗ nisse unterrichtet war.

88. -

Der Schiffer hat vor Antritt der Reise darauf zu sehen, daß das Schiff in fahrtüchtigem Zustande, gehörig eingerichtet und ausgerüstet, sowie hinreichend bemannt ist, und daß die Schiffspapiere und Ladungs⸗ , . an Bord sind. .

Er hat für die Tüchtigkeit der Geräthschaften zum Laden und Löschen, für die gehörige Stauung der Ladung, sowie dafür zu sorgen, daß das Schiff nicht schwerer beladen wird, als die Tra fähigkeit des⸗ selben und die jeweiligen Wasserstandsverhältnisse es gestatten.

Wenn der Schiffer im Auslande die daselbst geltenden Vor⸗ schriften, insbesondere die Polizei, Steuer⸗ und Zollgesetze nicht beobachtet so hat er den daraus entstehenden Schaden zu erschen.

Für die Fahrtüchtigkeit des Schiffes bei Antritt der Reise haftet den im 5 7 Absatz 2 bezeichneten Personen auch der Schiffseigner persönlich, nicht nur mit Schiff 3. Fracht.

. Wenn der Schiffer durch Krankheit oder andere Ursachen ver= hindert ist, das Schiff zu führen, so darf er den Antritt oder die Fortsetzung der Reise nicht ungebührlich verzögern; er muß vielmehr, wenn Zeit und Umstände es gestatten, die Anordnung des Schiffs eigners einholen und für die Zwischenzeit die geeigneten Vorkehrungen treffen, im entgegengesetzten Falle aber einen anderen Schiffer einsetzen. Für diesen Stellvertreter ist er nur insofern verantwortlich, als ihm bei der Wahl desselben ein , hen zur Last fällt.

Der Schiffer ist verpflichtel, von Beschädigungen des Schiffes oder der Ladung, von eingegangenen Geschäften, sowie von der Ein

Erste Beilage

Berlin, Freitag, den 28. Juni

setzung eines anderen Schiffers (6 9) den Schiffseigner in Kenntniß zu setzen. Er hat in allen erheblichen Fällen, namentlich wenn er die Reise einzuftellen oder zu ändern sich genöthigt findet, die Ertheilung von Verhaltungsmaßregeln bei dem Schiffseigner nachzusuchen, sofern es die Umstände geftatten.

Im Interesse der Ladungsbetheiligten hat der Schiffer während der Reise für das Beste der Ladung nach Möglichkeit Sorge zu tragen.

Werden zur ,, oder Verringerung eines Verlustes be⸗ sondere Maßregeln erforderlich, so hat er, wenn thunlich, die An⸗ weisung der Ladungsbetheiligten einzuholen, sonst nach bestem Ermessen das Erforderliche selbst zu veranlassen und dafür zu sorgen, ß die Ladungsbetheiligten von dem Verfall und den dadurch veranlaßten Maßregeln schleunigst in Kenntniß gesetzt werden.

. § 1. - Wird das Schiff oder die Ladung von einem Unfall betroffen, so ist der Schiffer berechtigt und auf Verlangen des Schiffseigners oder eines Ladungsbetheiligten verpflichtet, vor dem Amtsgericht des Ortes, an welchem die Reise endet, und, wenn das Schiff vorher an einem anderen Orte längere Zeit liegen bleiben muß, vor dem Amtsgericht dieses Ortes eine Beweisaufnahme über den thatsächlichen Hergang, sowie über den Umfang des eingetretenen Schadens und über die zur Abwendung oder Verringerung desselben angewendeten Mittel zu beantragen. Er hat sich selbst zum Zeugniß zu erbieten und die zur Feststellung des Sachverhältnisses sonst dienlichen Beweismittel zu bezeichnen. 12.

5112. . : Zur Aufnahme des Beweises bestimmt das Gericht einen thunlichst nahen Termin, zu welchem der Schiffer und die fonst bezeichneten Zeugen zu laden sind. Dem Schiffseigner und den Ladungsbetheiligten ist on dem Termin Mittheilung zu machen, soweit es ohne un—Q verhältnißmähßige Verzögerung des Verfahrens geschehen kann. Die Mittheilung kann durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen.

5 19 Die Aufnahme des Beweises erfolgt nach den Vorschriften der Zivilyrozeßordnung. Soweit hiernach nicht die Beeidigung des Schiffers ausgeschlossen ist, beschließt über dieselbe das Gericht nach freiem Ermessen.

Die an Schiff und Ladung Betheiligten sowie die etwa sonst durch den Unfall Betroffenen sind berechtigt, in Person oder durch Vertreter der Verhandlung beizuwohnen. Sie können eine Aus— dehnung der Beweisaufnahme auf weitere Beweismittel beantragen.

Das Gericht ist befugt, eine Ausdehnung der Beweisaufnahme auch von Amtswegen anzuordnen, soweit dies zur Aufklärung des Sach⸗ verhalts erforderlich erscheint.

14. . 6 die Erhebung von Gebühren und Auslagen finden die für das Verfahren zur Sicherung des Beweises geltenden Be—⸗ stimmungen des ö mit der Maßgabe Anwendung, daß als Gebühr nur die Hälfte der dort vorgesehenen Sätze und höchstens ein 2 von dreißig Mark erhoben wird.

Ist das Verfahren auf Verlangen eines Ladungsbetheiligten be⸗ antragt, so hat dieser die entstandenen Kosten zu erstatten, soweit er nicht Anspruch auf Ersatz des durch den Unfall ihm entstandenen Schadens hat. Die Verpflichtung des Schiffseigners, dem Schiffer die Kosten zu erstatten, wird . nicht berührt.

In Fällen der großen Haverei findet die Vorschrift des § 84 Anwendung. .

Befindet sich das Schiff weder am Heimathsorte, noch an einem Orte, an welchem der Schiffseigner eine Geschäftsniederlassung hat, so ist der Schiffer Dritten gegenüber kraft seiner Anstellung befugt, die Frachtforderungen einzuziehen sowie für den Schiffseigner alle Geschäfte und Rechtshandlungen vorzunehmen, welche die Ausführung der Reise erforderlich macht.

Zur Eingehung von Wechselverbindlichkeiten, zur Veräußerung oder Verpfändung des Schiffes und zum Abschlusse von Frachtverträgen ist der Schiffer nur auf Grund einer ihn hierzu ermächtigenden Voll⸗ macht des Schiffseigners berechtigt.

516. Rechtsgeschäfte, welche der Schiffer eingeht, während das Schiff sich an einem der im 5 15 Absatz 1 bezeichneten Orte befindet, sind für den Schiffseigner nur dann verbindlich, wenn der Schiffer auf Grund einer Vollmacht gehandelt hat, oder wenn ein anderer be⸗ sonderer Verpflichtungsgrund vorhanden ist. Zur Ausstellung von Ladescheinen ist der Schiffer ohne Unter⸗ schied des Ortes befugt. 51

Der Schiffseigner, welcher die gesetzlichen Befugnisse des Schiffers beschränkt hat, kann einem Dritten die Nichteinhaltung dieser Be⸗ , , nur dann entgegensetzen, wenn er beweist, daß sie dem Dritten bekannt waren. 966

Dem 6 gegenüber sind für den Umfang der Befugnisse des Schiffers die Bestimmungen der S5 15 und 18 ebenfalls maß⸗ gebend, soweit nicht der Schiffseigner diese Befugnisse beschränkt hat.

§ 19.

Durch ein Rechtsgeschäft, welches der Schiffer in seiner Eigen⸗ schaft als Führer des Schiffes, sei es mit, sei es ohne Bezeichnung des Schiffseigners innerhalb seiner gesetzlichen Befugnisse geschlossen hat, wird der Schiffseigner dem Dritten gegenüber berechtigt und die J,. des Schiffseigners mit Schiff und Fracht (5 4 Nr. 1)

egründet.

Der Schiffer selbst wird dem Dritten durch das Rechtsgeschäft nicht verpflichtet, es sei denn, daß er dessen Erfüllung gewährleistet oder seine Befugnisse überschritten hat.

20.

Der Schiffer untersteht, soweit nicht in diesem Gesetze ein Anderes bestimmt ist, den Vorschriften, welche für die im 5 1332 der Gewerbe⸗ ordnung bezeichneten Personen gelten.

Das Dienstverhältniß des Schiffers kann, wenn nichts Anderes verabredet ist, von jedem Theile mit Ablauf jedes Monats nach einer sechs Wochen vorher erklärten Kündigung aufgehoben werden.

Hinsichtlich der Voraussetzungen, unter welchen dem Schiffs⸗ eigner und dem Schiffer das Recht zusteht, die Auflösung des Dienst⸗ verhältnisses vor Ablauf der vertragsmäßigen Zeit und ohne Inne⸗ haltung einer Kündigungsfrist zu verlangen, bewendet es bei den Be⸗— stimmungen der 1335 kis 1334 der Gewerbeordnung.

Hat der Schiffer eine Reise angetreten, so ist er verpflichtet, bis zur Beendigung der Reise und zur Entlöschung des Schiffes im Dienste zu bleiben, es sei denn, daß ein den sofortigen Austritt rechtfertigender Grund vorhanden ist. ö

Wird das Dienstverhältniß vor der Ankunft des Schiffes am Bestimmungsorte während der Reise aufgehoben, so hat der Schiffer Anspruch auf die Kosten der Rückreise nach dem Orte, an welchem er in Dienst getreten ist. Diese Bestimmung findet keine Anwendung, wenn der Schiffer sich einer Handlung schuldig gemacht hat, welche geeignet ist, seine sofortige Entlassung zu rechtfertigen.

Ist ein die sofortige Entlassung rechtfertigender Grund nicht vor⸗ handen, so kann der Schiffer zwar jederzeit seines Dienstes enthoben werden, jedoch unbeschadet seiner Entschädigungsansprüche für die Zeit bis zum Ende der vertragsmäßigen Dauer des Dienstverhältnisses oder bis zum Ablaufe der Kündigungsfrist.

8.

Dritter Abschnitt. 29

Zur Schiff smannschaft gehören mit Ausnahme des iffers die zum Schiffahrtsdienste auf dem Schiffe angestellten Personen der Schiffsbesatzung, insbesondere die Steuerleute, Bootsleute, Matrosen, Schiffsknechte, Schiffsjungen, Maschinisten und Heizer.

ie Er fe, , der Gewerbeordnung.

Die Verpflichtung des Schi fe nne zum Dienstantritt beginnt, wenn nichts Anderes verabredet ist, mit dem Abschlusse des Dienst vertrages Tritt der Schiffsmann den Dienst nicht binnen vierund⸗ Hang Stunden an, so braucht er nicht mehr angenommen zu werden. Der Anspruch des Schiffseigners auf Schadensersatz wird hierdurch nicht berührt. J

Der Schiffsmann ist verpflichtet, in irg des Schiffsdienstes den Anordnungen des Schiffers Folge zu leisten und jederzeit alle für Schiff und Ladung ihm übertragenen Arbeiten zu verrichten. ; Er darf das Schiff ohne Erlaubniß des Schiffers nicht verlassen. Verunglückt das Schiff, so hat der Schiffsmann für Rettung der Personen und ihres Gepäcks sowie für Sicherstellung der Schiffs theile, der Geräthschaften und der Ladung den Anordnungen des Schiffers gemäß nach besten ö zu sorgen.

Wenn über die Zeit der Lohnzahlung nichts Anderes vereinbart ist, so kann der Schiffsmann am Schlusse jeder zweiten Woche die Auszahlung des verdienten Lohnes ,

5 3.

Hinsichtlich der Aufkündigung eines auf unbestimmte Zeit ein⸗ gegangenen Dienstverhältnisses sowie hinsichtlich der Voraussetzungen, unter welchen dem Schiffseigner und dem Schiffsmanne das Recht zusteht, die Auflösung des Dienstverhältnisses vor Ablauf der ver- tragsmäßigen Zeit und ohne Innehaltung einer Kündigungsfrist zu verlangen, finden die Bestimmungen der 5S§ 122 bis 124a der Gewerbeordnung mit der Maßgabe Anwendung, daß die sofortige Entlassung des Schiffsmannes (8 123 der Gewerbeordnung) auch stattfinden kann, wenn der Antritt oder die Fortsetzung der Reise durch den Eintritt des Winters verhindert wird. .

Nach Antritt der Reise ist der Schiffsmann verpflichtet, bis zur Beendigung der Reise und zur Entlöschung des Schiffes im Dienste zu bleiben, es sei denn, daß ein den sofortigen Austritt rechtfertigender Grund vorhanden ist. ;

Wird das Dienstverhältniß vor der Ankunft des Schiffes am

Bestimmungsorte . der Reise aufgehoben, so hat der Schiffs⸗ mann Anspruch auf die Kosten der Rückreise nach dem Orte, an welchem er in Dienst getreten ist. Diese Bestimmung findet keine Anwendung, wenn der Schiffsmann sich einer Handlung schuldig . hat, welche geeignet ist, seine sofortige Entlassung zu recht⸗ ertigen. Ist ein die sofortige Entlassung rechtfertigender Grund nicht vorhanden, so kann der Schiffsmann zwar jederzeit seines Dienstes enthoben werden, jedoch unbeschadet seiner Entschädigungsansprüche für die ö bis zum Ende der vertragsmäßigen Dauer des Dienst⸗ verhältnisses oder bis zum Ablaufe der Kündigungsfrist.

Vierter Abschnitt. 8e sf.

*

Auf das Frachtgeschäft zur Beförderung von Gütern auf Flüssen und sonstigen Binnengewässern finden die Vorschriften der Art. 390 bis 393, 396 bis 407, 108 Absatz 1 und 3, 409 bis 412, 414 bis 420 des Handelsgesetzbuchs in so weit Anwendung, als nicht in diesem Ge—

setze ein Anderes bestimmt ist.

. . § 27.

Ist das Schiff im Ganzen verfrachtet, so hat der Frachtführer dasselbe zur Einnahme der Ladung an den von dem Absender ihm angewiesenen Platz hinzulegen.

Wenn die Ann eikun⸗ nicht rechtzeitig erfolgt, oder wenn die Wassertiefe, die Sicherheit des Schiffes oder die örtlichen Verord⸗ nungen oder Einrichtungen die Befolgung der ertheilten Anweisung nicht gestatten, s9 kann der Frachtführer, falls der Absender auf die Aufforderung Ee, ,, einen geeigneten Ladeplatz bezeichnet, an einem der ortsüblichen Ladeplätze anlegen. Er hat bei der Wahl des Ladeplatzes das Interesse des Absenders thunlichst zu berücksichtigen.

Die Verladung an verschiedenen Ladeplätzen des Abgangsorts vorzunehmen ist der Frachtführer nur verpflichtet, wenn dies besonders vereinbart ist. Er hat in diesem Falle Anspruch auf Ersatz der ent⸗ stehenden Mehrkosten. Die Dauer der Ladezeit wird durch die über⸗ nommene Verpflichtung nicht ,.

28

Sobald der Frachtführer zur Einnahme der Ladung bereit ist, hat er dies dem Absender anzuzeigen. Die Anzeige hat an einem Werktage vor dem Schlusse der orts—⸗ üblichen Geschäftsstunden zu erfolgen. Eine spätere oder an einem Sonntage oder allgemeinen Feiertage erfolgte Anzeige gilt als am nächsten Werktage 6

Weigert sich der Absender, den Zeitpunkt des Empfanges der Anzeige zu bescheinigen, so ist der Frachtführer befugt, auf fe, des Absenders eine öffentliche Urkunde ö errichten zu lassen.

8.25. Mit dem auf die Anzeige der Ladebereitschaft folgenden Tage beginnt die Ladezeit.

Die Ladezeit beträgt bei Ladungen

bis zu 30 069 Kilogramm zwei Tage,

n s drei Tage,

100900 -. vier Tage und so fort in Stufen von 50 000 Kilogramm je einen Tag mehr für jede höhere Stufe bis zu Ladungen von 500 006 Kilogramm; von da ab steigt die Ladezeit für je 100 G00 Kilogramm um je einen Tag. . 1 über 1000 000 Kilogramm beträgt die Ladezeit acht⸗ zehn Tage.

Bei der Berechnung kommen auch diejenigen Tage in Ansatz, an welchen der Absender, wenngleich ohne sein Verschulden, an der gien rung der Ladung verhindert ist. Nicht in Ansatz kommen die Sonn⸗ . und allgemeinen Feiertage, sowie die Tage, an welchen durch zu⸗ fällige Umstände, insbesondere durch Hochwasser oder Eisgefahr, die Verladung nicht nur der bedungenen, sondern jeder Art von Gütern auf das Schiff verhindert ist.

Die , im Absatz 2 finden nur in so weit Anwendung, als nicht durch Vereinbarung oder Verordnung der höheren Ver= waltungsbehörde ein Anderes bestimmt ist.

0

§ 30. Wenn der Absender die Ladung nicht so zeitig liefert, daß die Beladung innerhalb der Ladezeit vollendet werden a . so enn dem Frachtführer Liegegeld für jeden Tag, um welchen infolge 3. die Ladezeit überschritten wird. Für Tage, an denen die Schiffahrt geschlossen ist, kann ö beansprucht werden.

Die Bestimmung des 5 30 gilt auch dann, wenn bedungen ist, daß der Frachtführer nach Ablauf der Ladezeit noch länger auf die Ladung warten soll (Ueberliegezeit).

Die Ueberliegezeit beginnt mit dem Ablaufe der Ladezeit. Auf