1895 / 152 p. 4 (Deutscher Reichsanzeiger, Fri, 28 Jun 1895 18:00:01 GMT) scan diff

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die Dauer und die Berechnung der Ueberliegezeit finden die Be= stimmungen über die Ladezeit (q 29 Absatz 2 bis 4) mit der Maß⸗ abe Anwendung, daß die Ueberliegezeit in Ermangelung einer be—⸗ 66 Vereinbarung höchstens 83 Woche betrãgt.

In Ermangelung vertragsmäßiger Felt scr nn oder Verordnung

der Höheren Verwaltungsbehörde beträgt das Liegegeld für jeden Tag

bei Schiffen von einer n bis zu 50 000 Kilogramm 12 Mark,

106606 . . und so fort in Stufen von 50 000 Kilogramm je drei Mark mehr für jede höhere Stufe. J ;

lleber die Tragfähigkeit entscheidet der Inhalt des Schiffsbriefes (6 126 Absatz 3. . Jeder angebrochene Tag wird . voller Tag gerechnet.

Nach Ablauf der Ladezeit oder der etwa vereinbarten Ueberliege⸗ jeit ist der Frachtführer nicht verpflichtet, noch länger auf die Lieferung der Ladung zu warten. Er muß jedoch seinen Willen, nicht länger u warten,

t bei Ladungen bis zu 10 000 Kilogramm spätestens einen Werktag,

650 9og9 . ö zwei Werktage,

( J über 50 000 . ö drei Werktage vor Ablauf der Ladezeit oder der Ueberliegezeit dem Absender erklären. Ist dies nicht geschehen, so läuft die Wartezeit nicht eher ab, als bis die Erklärung nachgeholt ist und seit dem Tage, an dem sie erfolgt ist, die vorstehend bezeichneten Fristen verstrichen sind. Auf die Er— klärung finden die Beftimmungen im § 28 Absatz 2, 3 entsprechende Anwendung. .

Die Wartezeit läuft in keinem Falle ab, bevor eine der Ladezeit gleichkommende Frist seit dem Tage, an welchem das Schiff den Lade⸗ platz erreicht hat, verstrichen ist. !

8. 8. Hat der Absender bis zum Ablaufe der Wartezeit (5 33) keine Ladung geliefert, so ist der Frachtführer an den Vertrag nicht länger ebunden und befugt, von dem Absender ein Drittel der bedungenen r als Entschaͤdigung zu verlangen. Hierdurch wird ein bereits begründeter Anspruch auf Liegen gd Co 30, 31) nicht berührt. 5

Hat der Absender bis zum Ablaufe der Wartezeit die Ladung nur theilweise geliefert, so ist der Frachtführer befugt, sofern der Ab⸗ sender nicht von dem Vertrage zurücktritt (6 36), die Reise mit der unvollständigen Ladung anzutreten. Auf Verlangen des Absenders muß er die Reise jederzeit auch ohne die volle Ladung antreten.

In diesen Fällen gebührt dem Frachtführer nicht allein die Fracht für die volle Ladung und das etwaige Liegegeld, sondern er ist auch berechtigt, soweit ihm durch die Unvollständigkeit der Ladung die Sicherheit für die volle Fracht entgeht, die Bestellung einer ander⸗ weitigen Sicherheit zu fordern. Außerdem sind ihm die Mehrkosten, welche infolge der Unvollständigkeit der Ladung ihm etwa erwachsen, zu erstatten. 930

Vor Antritt der Reise kann der Absender von dem Vertrage unter der Verpflichtung zurücktreten, den Frachtführer nach r. des 8 34 zu entschädigen. ;

Macht der Absender von diesem Rechte Gebrauch, nachdem Ladung geliefert ist, so muß er auch die Kosten der Verladung und Wieder⸗ ausladung tragen.

Der Frachtführer ist verpflichtet, den Aufenthalt, welchen die Wiederausladung verursacht, sich gefallen zu lassen, selbst wenn da⸗ durch die Ladezest und eine etwa bedungene Ueberliegezeit überschritten wird, wogegen ihm Liegegeld für die Zeit nach Ablauf der Ladezeit und außerdem Ersatz des durch die Ueberschreitung der Lade und Ueberliegezeit entstandenen Schadens gebührt, soweit der letztere den Betrag des Liegegeldes übersteigt.

Der Frachtführer ist, wenn der Absender nach erklärtem Rücktritt die Wiederausladung über die Wartezeit hinaus verzögert, berechtigt, die Güter selbst auszuladen und dieselben gerichtlich oder in anderer sicherer Weise niederzulegen. 63

06.

Nachdem die Reise , , ift, kann der Absender die Wieder⸗ ausladung der Güter vor Ankunft derselben am Ablieferungsorte nur gegen Berichtigung der vollen Fracht sowie aller sonstigen Forderungen des Frachtführers und gegen Berichtigung oder Sicherstellung der Bei⸗ träge zur großen Havarei und der Bergungs⸗ oder Hilfskosten, welche auf den Gütern haften, fordern.

Im Falle der Wiederaut ladung hat der Absender nicht nur die hierdurch entstandenen Mehrkosten, sondern auch den Schaden zu er⸗ setzen, welcher aus dem durch die Wiederausladung verursachten Aufenthalt dem Frachtführer 4

Ist nicht das Schiff im Ganzen, sondern ein verhältniß⸗ mäßiger Theil oder ein bestimmt bezeichneter Raum desselben ver⸗ frachtet oder hat der Frachtvertrag Stückgüter im Gewichte von 10000 Kilogramm oder mehr zum Gegenstande, so kommen die Vor schriften der 55 28 bis 37 mit folgenden Abweichungen zur An⸗ wendung:

I) die Ladezeit beträgt für den einzelnen Absender bei einer von ihm zu liefernden Ladung

bis zu 50 000 Kilogramm einen Tag,

; 100 000 . zwei Tage und so fort in Stufen von 50 000 Kilogramm je einen Tag mehr für jede höhere Stufe bin zu Ladungen von 500 000 Kilogramm; von da ab steigt die Ladezeit für je 100 000 Kilogramm um je einen Tag; bei Ladungen über 16900 000 Kilogramm beträgt die Ladezeit sechsehn Tage. Eine Verpflichtung zur Entrichtung von Liegegeld (Sz 30) tritt jedoch in keinem Falle vor Ablauf von drei Tagen seit dem Zeitpunkte ein, mit welchem die Ladezeit einem der Absender gegenüber zuerst zu laufen begonnen hat; der Frachtführer ist indeß nicht berechtigt, von mehreren Absendern gleichzeitig für denselben Tag das Liegegeld mehrfach zu beanspruchen;

Y) der Frachtführer erhält in den Fällen des 34 und des § 36 Absatz 1 als Entschädigung nicht bloß ein Drittel, sondern die Hälfte der Fracht, es sei denn, daß sämmtliche Absender keine Ladung liefern oder zurücktreten;

3) der Absender kann in den Fällen der §§ 36, 37 die Wieder⸗ ausladung nicht verlangen, wenn dieselbe eine Verzögerung der Reise zur Folge haben oder eine Umladung oder Umstauung nöthig machen würde, es sei denn, daß zugleich die Genehmigung aller übrigen Absender beigebracht und auch das Schiff durch die Wiederausladung nicht gefährdet wird. Außerdem ist der Absender verpflichtet, die Mehrkoften und den Schaden zu ersetzen, welche durch die Wieder ausladung entstehen. 8 3

Hat der Frachtvertrag Stückgüter im Gewichte von weniger als 10 960 Kilogramm zum Gegenstande, so muß der Absender auf die Aufforderung des Frachtführers ohne Verzug die Lieferung bewirken. Erfolgt die Lieferung nicht unverzüglich, so ist der Frachtführer nicht verpflichtet, auf die Lieferung der Güter zu warten, und kann, wenn er obne dieselben die Reise antritt, die Hälfte der bedungenen Fracht als Entschädigung beanspruchen. Der Frachtführer, welcher den bezeichneten Anspruch auf die Fracht irn den säumigen Absender geltend machen will, ist bei Verlust des nspruchs verpflichtet, dies dem Absender vor Antritt der Reise kund⸗ . Auf diese Erklärung findet die Vorschrift im § 28 Absatz 3 nwendung. Das gKacktrittsrecht des Absenders, sowie das Recht desselben, die Wiederausladung der Güter zu verlangen, bestimmt sich nach den Vorschriften des § 38.

z 5 40.

In den Fällen der 55 38 und 39 hat der Frachtführer an einem der ortsüblichen Ladeplaͤtze anzulegen. Ist durch Vereinbarung dem Absender das Recht zur ge, , des Ladeplatzes eingeräumt, so de. : Bestimmungen des 5 Absatz 2 und 3 entsprechende

nwendung.

§ 41.

Ermangelung einer besonderen Vereinbarung bat der Absender ge Gũter 266 das Schiff, lose Güter in das . 1 liefern, * . . dagegen die weiiere Verladung der Güter zu

ewirken.

§ 42.

Der Frachtführer hat die ihm hinsichtlich der Beladung ob⸗ liegenden Arbeiten mit thunlichster Beschleunigung auszuführen. Zur Uebernahme der Güter an Sonntagen und allgemeinen Feiertagen ist er nicht verpflichtet, es sei denn, daß ein Nothfall vorliegt. ;

Ist über die Zeit, binnen welcher der Frachtführer den Transport bewirken soll, im Frachtvertrage nichts bedungen, so ist die Reise binnen einer den Umständen des 663 angemessenen Frist anzutreten.

Der Frachtführer muß statt der dertragsmãßigen andere von dem⸗ selben Absender nach dem Ablieferungsorte ihm angebotene Güter an⸗ nehmen, wenn dadurch seine Lage wt verschlechtert wird.

Ist die Beförderung mittels eines hestimmten Schiffes bedungen, so darf der Frachtführer die Güter nicht in ein anderes Schiff ver⸗ laden oder umladen. Im Falle einer Zuwiderhandlung haftet er für jeden Schaden, in Ansehung dessen er nicht beweist, daß derselbe auch dann entstanden und dem Äbsender zur Last gefallen sein würde, wenn die Güter nicht in das andere Schiff verladen worden wären.

Ist die Beförderung mittels eines bestimmten Schiffes nicht be— dungen, so darf der Frachtführer in Ermangelung einer entgegen—⸗ stehenden Vereinbarung bereits verladene Güter nicht ohne Erlaubniß des Absenders in ein anderes Schiff umladen, widrigenfalls er für allen in Folge der Umladung entstehenden Schaden haftet.

Auf die Umladung in ein anderes Schiff, welche in Fällen der Noth oder wegen niedrigen Wasserstandes erforderlich wird, sowie auf die übliche Umladung in Leichterschiffe an Hafenplätzen finden die vor⸗ stehenden Bestimmungen keine 1

Der Absender, welcher unrichtige Angaben über die verladenen Güter macht oder Güter zur Verladung bringt, deren Ausfuhr oder deren Einfuhr in den Ablieferungsort verboten ist, oder welcher bei der Verladung die gesetzlichen Vorschriften, ins besondere die Polizei- Steuer- oder Zollgesetze übertritt, wird, sofern ihm dabei ein Ver- schulden zur Last fällt, nicht bloß dem Frachtführer, sondern auch den übrigen Ladungsbetheiligten, den beförderten Personen und der Schiffs⸗ besatzung für den durch feine Handlungsweise veranlaßten Schaden verantwortlich.

Dadurch, daß er mit Genehmigung des Frachtführers gehandelt hat, wird seine Verantwortlichkeit den übrigen Personen gegenüber nicht ausgeschlossen.

Er kann aus der Einziehung der Güter keinen Grund herleiten, die Zahlung der Fracht zu verweigern. ;

Gefährden die Güter das Schiff oder die übrige Ladung, so ist der Frachtführer befugt, dieselben an das Land zu setzen oder in dringenden Fällen über Bord zu .

Ist das Schiff im Ganzen verfrachtet, so hat der Frachtführer nach der Ankunft am Ablieferungsorte das Schiff zur Löschung der an den ihm von dem Empfänger angewiesenen Platz hin⸗ zulegen.

Wenn die Anweisung nicht rechtzeitig erfolgt, oder wenn die Wassertiefe, die Sicherheit des Schiffes oder die örtlichen Ver⸗ ordnungen oder Einrichtungen die Befolgung der ertheilten Anweisung nicht gestatten, so kann der Frachtführer, falls der Empfänger auf die Aufforderung nicht unverzüglich einen geeigneten Löschplatz bezeichnet, an einem der ortsüblichen Löschplätze anlegen. Er hat bei der Wahl des Löschplatzes das Interesse des Empfängers thunlichst zu berück⸗ sichtigen. ; . .

Die Ablieferung an verschiedenen Orten des Löschplatzes vor. zunehmen ist der Frachtführer nur verpflichtet, wenn dies besonders vereinbart ist. Er hat in diesem Falle Anspruch auf Ersatz der ent⸗ stehenden Mehrkosten. Die Dauer der Löschzeit wird durch die über⸗ nommene Verpflichtung nicht ö

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Sobald der Frachtführer zum Löschen bereit ist, hat er dies dem Empfänger anzuzeigen.

Die Anzeige hat an einem Werktage vor dem Schlusse der orts— üblichen Geschäftestunden zu erfolgen. Eine später oder an einem Sonntage oder allgemeinen Feiertage erfolgte Anzeige gilt als am nächsten Werktage erfolgt.

Weigert sich der Empfänger, den Zeitpunkt des Empfanges der Anzeige zu bescheinigen, so ist der Frachtführer befugt, eine öffentliche Urkunde darüber auf Kosten des anderen Theiles errichten zu lassen.

Wenn der Empfänger nicht zu ermitteln ist, so muß die Anzeige der Löschbereitschaft durch öffentliche Bekanntmachung in ortsüblicher Weise erfolgen.

§ 48.

Mit dem auf die Anzeige der Löschbereitschaft folgenden Tage beginnt die Löschzeit.

Die Dauer der Löschzeit beftimmt sich nach der auf die Ladezeit bezüglichen Vorschrift im 5 29 Absatz 2.

Bei der Berechnung kommen auch diejenigen Tage in Ansatz, an welchen der Empfänger, wenngleich ohne sein Verschulden, die Ladung abzunehmen verhindert ist. Nicht in Ansatz kommen die Sonntage und allgemeinen Feiertage, sowie die Tage, an welchen durch zufällige Umstände, insbesondere durch Hochwasser oder Eisgefahr, die Löschung nicht nur der verladenen, sondern jeder Art von Gütern verhindert ist.

Die Vorschrift im Absatz 2 findet nur insoweit Anwendung, als nicht durch Vereinbarung oder Verordnung der höheren Verwaltungs—⸗ behörde ein Anderes bestimmt ist.

49.

Wenn der Empfänger die Ladung nicht bis zum Ablaufe der Löschzeit abnimmt, so gebührt dem Frachtführer Liegegeld für jeden Tag, um welchen infolge dessen die Löͤschzeit überschritten wird. Die Höhe des Liegegeldes bestimmt sich nach § 32.

Außer dem Liegegelde kann der Frachtführer auch den Ersatz eines höberen Schadens verlangen, welcher ihm durch die Ueberschreitung der Löschzeit erwächst. .

Die Bestimmung des 5 45 Absatz 1 gilt auch dann, wenn be⸗ dungen ist, daß der Frachtführer nach Ablauf der Löschzeit noch weiter auf die Abnahme der Ladung warten soll (Ueberliegezeit). Der Ersatz eines das Liegegeld überschreitenden Schadens kann in diesem Falle nur wegen Ueberschreitung der Ueberliegezeit verlangt werden.

Die Ueberliegezeit beginnt mit dem Ablaufe der Löschzeit. Auf die Dauer und die Berechnung derselben finden die Bestimmungen im §z 29 Absatz2 und § 48 Absatz 3 und 4 mit der Maßgabe Anwendung, daß die Ueberliegezeit in Ermangelung einer besonderen Vereinbarung höchstens eine Woche beträgt. ö

Nach Ablauf der Löschzeit oder der etwa vereinbarten Ueberliege⸗ zeit ist der Frachtführer nicht verpflichtet, auf die Löschung noch länger zu warten. Er muß jedoch seinen Willen, nicht länger zu warten,

bei Ladungen bis zu 10 000 Kilogramm spätestens einen Werktag,

ö s Bo 9h9 . 6 zwei Werktage,

8 ! über 50 000 i ö drei Werktage vor Ablauf der Löschzeit oder der Ueberliegezeit dem Empfänger er⸗ klären. Ist dies nicht e, so läuft die Wartezeit nicht . ab, als bis die Erklärung nachgeholt ist und seit dem Tage, an dem sie , ist, die vorstehend beleichneten Fristen verstrichen sind. Auf die Erklärung finden die Bestimmungen im § 47 Absatz 2, 3 ent⸗ sprechende Anwendung.

Die Wartezeit läuft in keinem Falle ab, bevor eine der Löschzeit 89 Frist seit dem Tage, an welchem das Schiff den

öschplatz erreicht hat, verstrichen 68

§ 53. Nach Ablauf der Wartezeit ist der , . berechtigt, die Löschung selbst vorzunehmen und die Güter in einem öffentlichen Lagerhause oder in anderer sicherer Weise niederzulegen.

Verweigert der Empfänger die Annahme oder ist er nicht zu ermitteln, so hat der Frachtführer den Absender biervon zu berech richtigen und dessen er, e,. einzuholen. Ist dies den Umständen nach nicht thunlich oder der Absender mit der Ertheilung der An. weisung säumig oder diese nicht ausführbar, so kann der Frachtführer nach der Bestimmung im Absatz 1 verfahren, auch wenn die Wartezeit noch nicht abgelaufen ist.

Von der Niederlegung hat der Frachtführer den Absender und den Empfänger unverzuglich zu benachrichtigen. Ist der Gmpfänger nicht zu ermitteln, so hat die Benachrichtigung durch öffentliche Bekannt- machung in ortsüblicher Weise zu .

Die 47 bis 52 kommen auch dann zur Anwendung, wenn ein verbältnißmäßiger Theil oder ein bestimmt bezeichneter Raum des

Schiffes verfrachtet ist oder der Frachtvertrag Stückgüter im Gewichte von 10 009 Kilogramm oder mehr zum Gegenstande hat. Die Löschzeit beträgt für den einzelnen Empfänger bei einer von ihm abzunehmenden 364 bis zu 50 000 Kilegramm einen Tag, 100 000

ö ö zwei Tage und so fort in Stufen von 50 000 Kilogramm je einen Tag mehr für jede höhere Stufe bis zu Ladungen von 500 0090 Kilogramm; von da ab steigt die Löschzeit für je 100 900 Kilogramm um je einen Tag; bei Ladungen über 1 000 900 Kilogramm beträgt die Löschzeit sech⸗ zehn Tagé. Eine Verpflichtung zur Entrichtung von Liegegeld oder zum Schadensersatze (5 49) tritt jedoch in keinem Falle vor Ablauf von drei Tagen seit dem Zeitpunkte ein, mit welchem die Löschzeit einem der Empfänger gegenüber zuerst zu laufen begonnen hat. Der Frachtführer ist indeß nicht berechtigt, von mehreren Empfängern gleichzeitig für denselben Tag 9 nen mehrfach zu beanspruchen.

Hat der Frachtvertrag Stückgüter im Gewichte von weniger als 10 000 Kilogramm zum Gegenstande, so muß der Empfänger auf die Aufforderung des Frachtführers ohne Verzug die Abnahme bewirken.

Hinsichtlich der Aufforderung findet 5 47 Absatz 4 und hinsichtlich der Niederlegung des Gutes § 52 entsprechende Anwendung.

Für die Tage, um welche durch die Säumniß des Empfängers oder durch das Niederlegungsverfahren die Frist, binnen welcher das Schiff würde entlöscht worden sein, überschritten ist, hat der Fracht⸗ führer Anspruch auf Liegegeld unbeschadet des Rechts, einen höheren Schaden geltend zu machen. 556

Ist in den Fällen der S5 53 und 54 nach der getroffenen Ver⸗ einbarung dem Empfänger das Recht zur Anweisung des Löschplatzes eingeräumt, so finden die Bestimmungen im § 46 Absatz 2 und 3 Anwendung. 566

56.

Sofern nicht durch Vereinbarung ein Anderes bestimmt ist, hat der Empfänger gepackte Güter auf dem Schiffe, lose Güter in dem Schiffe abzunehmen und die weitere Entladung zu bewirken.

Unter der gleichen Voraussetzung ist in den 3 der S5 46 und 55 auf Verlangen des Empfaͤngers der Frachtführer gegen Ersatz der Mehrkosten verpflichtet, die Ablieferung an verschiedenen Lösch⸗ plätzen des Ablieferungsortes vorzunehmen. Die Dauer der Löschzeit wird hierdurch nicht berührt.

Die Bestimmungen des § 42 . entsprechende Anwendung.

06.

Wenn zur Erleichterung des Schiffes die Ladung ganz oder theil⸗ weise in Leichterfahrzeuge übergeladen worden ist, so hat der Fracht⸗ führer dem Leichterschlffer eine Abschrift des Frachtbriefes oder Ladescheines sowie eine Bescheinigung über die Ladung, die der Leichterschiffer übernommen hat, zu behändigen.

Die Dauer der Löschzeit wird dadurch, daß die Ladung ganz oder theilweise in Leichterfahrzeuge übergeladen worden ist, nicht verändert, vielmehr theilen sich Hauptschiff und Leichterfahrzeug in dieselbe nach dem Verhältnisse der in dem Hauptschiffe verbliebenen und der in das Leichterfahrzeug überschlagenen Ladung. Ergeben sich bei der Berechnung Bruchtheile, so wird bis einhalb nach unten, über einhalb nach oben abgerundet. Hat ein Leichterschiff Ladung von verschiedenen Hauptschiffen übernommen, so berechnet sich die Löschfrist selbständig für jede einzelne Ladung nach Maßgabe vorstehender Grundsätze.

Der Empfänger hat nach der Reihenfolge der Anzeigen der Lösch⸗ bereitschaft die Löschung vorzunehmen, ist aber nicht verpflichtet, Haupt⸗ schiff und Leichterschiff gleichzeitig zu löschen. J

Das von dem Empfänger bei Ueberschreitung der Löschzeit zu zahlende Liegegeld berechnet sich nach der Tragfähigkeit desjenigen Schiffes, bei dem die Löschzeit J ist.

5

Der Frachtführer haftet für den Schaden, welcher seit der Empfangnahme bis zur Ablieferung durch Verlust oder Beschädigung des Frachtgutes entstanden ist, sofern er nicht beweist, daß der Verlust oder die Beschädigung durch Umstände herbeigeführt ist, welche durch ö. Sorgfalt eines ordentlichen Frachtführers nicht abgewendet werden onnten.

Die n des Frachtführers ist insbesondere ausgeschlossen, wenn der Verlust oder die Beschädigung aus einem mangelhaften Zu⸗ stande des Schiffes nebst Zubehör oder der Lade oder Löschgeräth⸗ schaften entstanden ist, welcher trotz der Sorgfalt eines ordentlichen Frachtführers nicht zu entdecken war. -

Die Berechnung des zu leistenden Schadensersatzes bestimmt sich nach Artikel 396 des Handelsgesetzbuchs.

Für Kostbarkeiten, Gelder und Werthpapiere haftet der . führer nur dann, wenn ihm diese Beschaffenheit oder der Werth des Gutes angegeben ist. ho

59.

Der Frachtführer haftet nicht:

1) in Ansehung der Güter, welche nach Vereinbarung mit dem . auf Deck verladen oder in Schiffen ohne Verdeck befördert werden,

für den Schaden, welcher aus der mit dieser Beförderungs⸗ weise verbundenen Gefahr entstanden ist; ̃

2) in Ansehung der Güter, welche, obgleich ihre Natur eine Verpackung zum Schutze gegen Verlust oder . auf dem Transport erfordert, nach Inhalt des Frachtbrieses oder Ladescheines unverpackt oder mit mangelhafter Verpackung aufgegeben sind,

für den Schaden, welcher aus der mit dem Mangel oder der mangelhaften Beschaffenheit der Verpackung verbundenen Gefahr entstanden ist;

N. in Ansehung der Güter, deren Verladung und Ausladung von

dem Absender oder Empfänger besorgt wird, für den Schaden, welcher aus der mit dem Verladen und Ausladen oder mit einer mangelhaften Verladung ver⸗ bundenen Gefahr entstanden ist;

4) in Ansehung der Güter, welche vermöge ihrer eigentbümlichen natürlichen Beschaffenheit der besonderen Gefahr ausgesetzt sind, Verlust oder Beschädigung, namentlich Bruch, Rost, inneren Ver⸗ derb, außergewöhnliche Leckage, Austrocknung und Verstreuung zu

erleiden, : für den Schaden, welcher aus dieser Gefahr entstanden ist;

5) in Ansehung lebender Thiere, .

für den Schaden, welcher aus der mit der Beförderung dieser Thiere für dieselben verbundenen besonderen Gefahr entstanden ist. ö

Ist ein Schaden eingetreten, welcher nach den Umständen des Falles aus einer der bezeichneten Gefahren entstehen konnte, so wird bis zum Beweise des Gegentheils vermuthet, daß der Schaden aus der betreffenden Gefahr entstanden ist.

Eine Befreiung von der Haftpflicht kann auf Grund der vor stehenden Bestimmungen nicht geltend ö, werden, wenn nach. gewiesen wird, daß der Schaden durch Verschulden des Frachtführers oder seiner Leute entstanden ist.

S 60. . j Die Zentralbehörden der Bundesstaaten und bei den die Gebiete mehrerer Bundesstaaten berührenden Wasserstraßen der Bundes rath sind befugt, für gewisse Güter zu bestimmen, daß für ein Minder⸗

icht oder ein Mindermaß, das einhalb vom Hundert nicht iber.

. nicht

der Frachtführer nicht verantwortlich sein soll, es sei denn,

m nachweisbar ein 2 ** Sind lose 6 Güter von gleichartiger Beschaffenbeit für verschiedene Empfänger an Bord, ohne die einzelnen Partien durch dichte Wände getrennt lagern, so ist das Mindergewicht oder Minder⸗ maß und ebenso ein etwaiges Uebergewicht oder Uebermaß unter die einzelnen Empfänger nach dem Verhältnisse der für sie bestimmten Mengen zu vertheilen. 8 6

Nach der Abnahme des Gutes durch den Empfangsberechtigten können wegen theilweisen Verlustes oder wegen Beschädigung, welche äußerlich erkennbar waren, Ansprüche nur geltend gemacht werden, wenn vor der Abnahme der Zustand des Gutes durch gerichtlich ernannte Sachverständige festgestellt ist.

Wegen Verlustes oder Beschädigung, welche bei der Abnahme des Gutes äußerlich nicht erkennbar waren, kann der Frachtführer auch später in Anspruch genommen werden, wenn die Feststellung des Verlustes oder der Beschädigung ohne Verzug nach der Entdeckung und spätestens innerhalb einer Woche nach der Abnahme nachgesucht

worden ist und bewiesen wird, daß der Verlust oder die Beschädigung

während der Zeit seit der Uebernahme bis zur Ablieferung ent⸗ . 4 ö ö. ie Kosten einer von dem Empfangsberechtigten beantragten Fest⸗ stellung sind von dem Frachtführer zu tragen, wenn ein Verlust a eine Beschädigung ermittelt wird, für welche derselbe Ersatz eisten muß. Der Frachtführer kann sich auf die Bestimmungen in Absatz 1 und 2 nicht berufen, wenn der Verlust oder die Beschädigung durch bösliche Handlungsweise einer Person der Schiffsbesatzung verursacht ist.

§ 62.

Wenn die Fracht nach Maß, Gewicht oder Menge der Güter bedungen ist, so ist die Angabe in dem Frachtbriefe oder Ladescheine über Maß, Gewicht oder Menge für die Berechnung der Fracht ent- scheidend. In Ermangelung einer solchen Angabe ist anzunehmen, daß Maß, Gewicht oder Menge der abgelieferten und nicht der Über⸗ nommenen Güter für die Höhe der Fracht entscheiden soll.

563.

Für Güter, welche durch einen Unfall verloren gegangen sind, ist die Fracht nach dem Verhältnisse des zur Zeit des Unfalls bereits zurückgelegten Theiles der Reise zur ganzen Reise zu entrichten Distanzfracht). .

Bei Berechnung der Distanzfracht kommt in Anschlag nicht allein das Verhältniß der bereits zurückgelegten Entfernung, sondern auch das Verhältniß des Aufwandes an Kosten, Zeit und Mühen, welche durchschnittlich mit dem vollendeten und dem nicht vollendeten Theile der Reise verbunden sind.

S 64. ;

Für Güter, welche infolge ihrer natürlichen Beschaffenbeit zu Grunde gegangen oder an Gewicht vermindert sind, ist die volle Fracht zu bezahlen. Das Gleiche gilt in Ansehung von Thieren, welche unterwegs gestorben n .

.

In Ermangelung einer besonderen Vereinbarung fallen die Un⸗ kosten der Schifffahrt, insbesondere die Hafen⸗, Schleusen⸗, Kanal⸗ und Brückengelder, die Lootsengebühren sowie die im regelmäßigen Verlaufe der Reise aufgewendeten Kosten für Schlepplohn und Ab⸗ leichterung dem Frachtführer zur Last; dagegen gehören die Ufer, Krahn« und Wiegegelder, imgleichen die Kosten einer auf Verlangen der Ladungsbetheiligten vorgenommenen Auseisung sowie die besonderen Kosten, welche durch die auf Verlangen der Ladungsbetheiligten be⸗ wirkte Uebernahme oder Ablieferung der Güter bei Eis, Sturm, Hochwasser zur Nachtzeit oder an Sonntagen und allgemeinen Feier⸗ fagen entstehen, zu b,, . Auslagen und Aufwendungen, deren Grsatz der Frachtführer verlangen kann.

Die Faͤlle der großen Haverei werden durch die vorstehenden Be⸗ stimmungen nicht berührt. 4.

§ 66. Enthält der Frachtbrief oder Ladeschein die Bestimmung, daß der . franko abzuliefern hat, so steht dies im Zweifel der eltendmachung des Pfandrechts des Frachtführers (Artitel 409 des n r,, . wegen der Zollgelder, sowie 2 der sonstigen uslagen und der Liegegelder für die Zeit nach dem Antritt der Reise nicht entgegen. 567. ;

Wird der Antritt der Reise durch Zufall dauernd verhindert, so tritt der Frachtvertrag außer Kraft, ohne daß der eine Theil zur Ent⸗ schädigung des anderen verpflichtet ist.

Als dauernde Verhinderung ist es insbesondere anzusehen:

1) wenn das Schiff, mit welchem die Beförderung zu erfolgen hatte, verloren geht, oder derart beschädigt wird, daß die Reise nicht ohne eine umfassende Ausbesserung des Schiffes angetreten werden kann; als Ausbesserung dieser Art gilt namentlich eine solche, welche die vollständige Löschung der Ladung nothwendig macht;

2) wenn die zu befördernden Güter verloren gehen, vorausgesetzt, daß sie nicht bloß nach Art und Gattung, sondern speziell im Fracht⸗ vertrage bezeichnet oder bereits verladen oder doch von dem Fracht⸗ führer übernommen waren. 8

Wird nach dem Antritt der Reise die Fortsetzung derselben durch Zufall dauernd verhindert, so finden die Bestimmungen des 5 67 mit der Maßgabe Anwendung, daß für den zurückgelegten Theil der Reise Distanzfracht (6 63 Absatz 2) zu entrichten ist.

§ 69.

Im Falle des Verlustes oder der Beschädigung des Schiffes ist trotz der Auflösung des Frachtvertrages der Schiffer verpflichtet, bei Abwesenheit der Betheiligten für das Beste der Ladung zu sorgen. Er ist im Falle der Dringlichkeit berechtigt und verpflichtet, auch ohne vorherige Anfrage, je nachdem es den Umständen entspricht, entweder die Ladung für Rechnung der Betheiligten mittels eines anderen Schiffes nach dem Ablieferungsorte befördern zu lassen oder die Auf⸗ lagerung derfelben zu bewirken. Von den getroffenen Maßregeln sind die Betheiligten unverzüglich in Kenntniß zu setzen.

5 70.

Wird der Antritt oder die Fortsetzung der Reise nicht dauernd, sondern nur zeitweilig durch Naturereignisse oder Zufall verhindert, so braucht der Absender die Aufhebung deg Hindernisses nicht abzu— warten, er kann vielmehr vom Vertrage zurücktreten.

In diesem Falle sind dem Frachtführer die Kosten der Vor= bereitung der Reise, die Kosten der Wiederausladung und für den e nn Theil der Reise Distanzfracht (6 63 Absatz 2) zu

ergũten.

Muß der Frachtführer überwintern, so findet ein Rücktritt des Absenders nach Maßgabe der vorstehenden Bestimmung nicht statt. In diesem Falle ist der Absender zur Zurücknahme der Güter nur nach den Bestimmungen der S5 3 5 berechtigt.

71.

Auf Verlangen des Absenders ist demselben von dem Frachtführer nach Verladung der Güter ein Ladeschein auszustellen, durch welchen der Frachtführer sich zur Auslieferung der Güter an den legitimierten Besizzer des Scheines verpflichtet. Das Verlangen ist vor Beginn der Verladung der Güter zu stellen.

Der Ladeschein hat außer den im Artikel 414 des Handelsgesetz⸗ buchs aufgeführten Angaben auch die Bezeichnung des Schiffes zu ent

alten, in welches die Güter verladen sind.

Wird der Ladeschein an die Drdre einer Person ausgestellt, welche am Ablieferungsort weder ihren Wohnsitz noch eine Niederlassung hat, so kann der Frachtführer die Bezeichnung einer Meldeadresse ver⸗

ngen, bei welcher ihm nach der ö am Ablieferungsorte die Person des Ladescheinbesigzers bekannt zu geben ist. Die Meldeadresse ist auf dem Ladeschein zu 3

Die Uebergabe des Ladescheines an den legitimierten Besitzer hat, sobald die Güter von dem Frachtführer äbernommen sind, für den

9 Erwerb der von der Uebergabe abhängigen Rechte dieselben rechtli Wirkungen wie die Uebergabe 9 2 ö. ü.

Der Frachtführer haftet für die Richtigkeit der im Ladescheine enthaltenen Bezeichnung der Zahl, des Maßes oder des Gewichtes der verladenen Güter, es sei denn, daß durch den Zusaß. Zahl, Maß, Gewicht unbekannt! oder durch einen gleichbedeutenden Vermerk er⸗ sichtlich gemacht ist, daß die Güter dem Frachtführer nicht zugezählt, zugemessen ooder zugewogen sind.

Erklärt sich der Absender bereit, die Zuzählung, Zumessung oder . ung der Güter auf seine Kosten vornehmen zu lassen, so ist der

rachtfübrer nicht berechtigt, einen Zusatz der im Absatz 1 bezeichneten

Art in den Ladeschein aufzunehmen.

Die Bestimmungen des F 60 bleiben unberührt.

. = §5 74.

Der Frachtführer haftet für die Richtigkeit der im Ladescheine enthaltenen Bezeichnung der Güter, sofern er nicht beweist, daß die Unrichtigkeit der Bezeichnung bei Anwendung der Sorgfalt eines gewöhnlichen Frachtfübrers nicht zu erkennen war.

Sind dem Frachtführer die Güter in Verpackung oder in ge— schlofsenen Gefäßen übergeben und ist dies aus dem Ladescheine zu ersehen, so trifft den Frachtführer keine Verantwortlichkeit für die richtige Bezeichnung des Inhalts, es sei denn, daß ihm eine bösliche Handlungsweise nachgewiesen .

5. In den Fällen des 5 73 Absatz 1 und des 5 74 beschränkt sich die Haftung des Frachtführers auf den Ersatz des Minderwerths, welcher aus der Nichtübereinstimmung der Güter mit der im Lade scheine enthaltenen Bezeichnung sich ergiebt. Fällt dem Frachtführer eine bösliche Handlungsweise zur Last, so hat er den vollen Schaden zu ersetzen. 76.

8

Uebernimmt der Frachtführer Güter, deren Beschädigung, schlechte Beschaffenheit oder mangelhafte Verpackung hei der Verladung äußer⸗ lich erkennbar ist, so hat er den Mangel im Ladescheine zu vermerken, widrigenfalls er dem Empfänger für den aus dem Mangel sich er⸗ gebenden Minderwerth der Güter verantwortlich ist.

ö § 77.

Für Verlust oder Beschädigung von Reisegepäck haftet der Schiff seigner, sofern das Gepäck von dem Schiffer oder einer dazu bestellten Person übernommen ist, in gleicher Weise wie der Fracht⸗ führer für Frachtgüter. .

Er hat wegen des Frachtgeldes ein Pfandrecht an dem Gepäck, solange dasselbe zurückbehalten oder niedergelegt ist. Die Wirkungen und die Geltendmachung des Pfandrechts bestimmen sich im übrigen nach den für das Pfandrecht des Frachtführers an den Frachtgütern geltenden Vorschriften.

Fünfter Abschnitt. Haverei. . . 528.

Große Haverei sind alle Schäden, welche einem Schiffe oder der Ladung desselben oder beiden zum Zweck der Errettung beider aus einer gemeinsamen Gefahr ven dem Schiffer oder auf dessen Geheiß vorsätzlich zugefügt werden, sowie auch die durch solche Maßregeln ferner verursachten Schäden einschließlich des Verlustes der Fracht für aufgeopferte Güter, desgleichen die Kosten, welche zu dem bezeichneten

weck von dem Schiffer oder nach seiner Anweisung von einem der Tadungsbetheiligten aufgewendet werden.

Die große Haverei wird von Schiff und Ladung gemeinschaftlich 5 die Havereivertbeilung tritt jedoch nur ein, wenn sowohl das Schiff als auch die Ladung und zwar jeder dieser Gegenstände entweder ganz oder theilweise wirklich gerettet worden sind.

Alle nicht zur großen Haverei gehörigen, durch einen Unfall ver⸗ ursachten Schäden und Kosten (besondere Haverei) werden von den Eigenthümern des Schiffes und der Ladung von jedem füCr sich allein getragen. 3

Die Anwendung der Bestimmungen über große Haverei wird dadurch nicht ausgeschlossen, daß die Gefahr infolge des Verschuldens eines Dritten oder auch eines Betheiligten herbeigeführt ist.

Der Betheiligte, welchem ein solches Verschulden zur Last fällt, kann jedoch wegen der ihm etwa entstandenen Schäden keine Ver gütung fordern und ist den Beitragspflichtigen für den Verlust ver⸗ antwortlich, welchen sie dadurch erleiden, daß der Schaden als große Haverei zur Vertheilung kommt.

Ist die Gefahr durch eine Person der Schiffsbesatzung verschuldet, so tragt die Folgen dieses Verschuldens auch der Schiffseigner nach Maßgabe der 3 und 4. .

§ 80.

Die Verpflichtung, von einem geretteten Gegenstande beizutragen, wird dadurch, daß derselbe später von besonderer Haverei betroffen wird, nur dann vollständig aufgehoben, wenn der Gegenstand ganz verloren geht. 8643

Der Anspruch auf Vergütung einer zur großen Haverei gehörenden Beschädigung wird durch eine besondere Haverei, welche den beschädigten Gegenstand später trifft, sei es, daß er von neuem beschädigt wird oder ganz verloren geht, nur insoweit aufgehoben, als bewiesen wird, daß der spätere Unfall mit dem früheren nicht allein in keinem Zu. sammenhange steht, sondern daß er auch den früheren Schaden nach sich gezogen haben würde, wenn dieser nicht bereits entstanden ge⸗ wesen waͤre.

Sind jedoch vor Eintritt des späteren Unfalls zur Wieder herstellung des beschädigten Gegenstandes bereits Aufwendungen ge macht, so bleibt rücksichtlich dieser der Anspruch auf Vergütung be⸗

tehen. 5 S 82.

In Bezug auf den Umfang der großen Haverei gelten, sofern die allgemeinen Voraussetzungen derselben vorhanden sind, die folgenden Bestimmungen: . . .

1) Wenn Wagren, Schiffstheile oder Schiffsgeräthschaften über Bord geworfen, Taue oder Segel weggeschnitten, Masten, Anker, Ankertaue oder Ankerketten gekappt worden sind, so gehören zur großen Haverei sowohl diese Schäden selbst, als die durch solche Maß⸗ regeln an Schiff oder Ladung ferner verursachten Schäden.

2) Wenn zur Erleichterung des Schiffes die Ladung ganz oder theilweise in , n,. übergeladen worden ist, so gehört zur großen Haverei sowohl der Leichterlohn, als der Schaden, welcher bei dem Ueberladen in das Leichterfahrzeug oder bei dem Rückladen in das Schiff der Ladung oder dem Schiffe zugefügt worden ist sowie der Schaden, welcher die Ladung auf dem Leichterfahrzeuge betroffen hat.

Muß die Erleichterung im regelmäßigen Verlaufe der Reise er⸗ folgen, so liegt große Daverei nicht vor.

3) Wenn das Schiff absichtlich , . ist, um das Sinken desselben abzuwenden, oder wenn das Schiff absichtlich zum Sinken gebracht ist, um eine Zerstörung desselben und der Ladung durch Feuer zu verhüten, so gehören zur großen Haverei sowohl die durch die Maßregel entstandenen Schäden als auch die Kosten und Schäden der Abbringung oder Hebung.

Wird das Schiff nicht abgebracht oder gehoben, oder wird es nach der Abbringung oder Hebung als reparaturunfähig befunden, so findet eine . nicht statt.

st das Schiff gefunken, ohne daß dies zur Rettung von Schiff und Ladung vorsaͤtzlich herbeigeführt war, so gehören zwar nicht die durch den Unfall veranlaßten Schäden, wohl aber die zur gemeinsamen Hebung von Schiff und Ladung verwendeten Kosten sowie die zu diesem Zweck dem Schiffe oder der Ladung absichtlich zugefügten Schäden zur großen Haverei.

4) Wenn zur Abwendung einer durch Eisgang oder durch andere Umstände verursachten Gefahr, zu deren Beseitigung die ordnungs mäßige Bemannung des Schiffs nicht ausreicht, Hilfsmannschaften oder Schleppdampfer angenommen werden, so gehoren die hierdurch entstehenden Kosten und Schäden zur großen Haverei. Erfolgt die

Annahme von Schleppdampfern oder Hilfsmannschaften im regel- mäßigen Verlaufe der Reise, so er d Haverei nicht vor. 5) Wenn das Schiff wegen Eintritts des Winterfrostes gezwungen ist, einen Zwischenhafen aufzusuchen, so gehören zur großen Haverei die Kosten des Ein⸗ und Auslaufens, die Schlepylöhne, die Hafen- gebühren, die fũr die Bewachung des beladenen Schiffes erforderlich

gewordenen Kosten und, wenn zur Erleichterung des Schiffes die

dung ganz oder theilweise in Leichterfahrzeuge übergeladen worden ist, der Leichterlohn, sowie der durch die Leichterung entstandene Schaden gemäß der Bestimmung 566 Nr. 2.

Wird außer dem Falle des 58 87 Nr. 5 das Schiff genöthigt, die Reise zu unterbrechen und an einem Zwischenorte liegen zu bleiben, so gehören die durch den Aufenthalt an diesem Orte entstehenden Kosten und Schäden nicht zur großen 1

Wenn durch die Auseinandersetzung unter den Betheiligten Kosten entstehen, so gehören auch diese Kosten zur großen Haverei. Dies gilt insbesondere von den Kesten für die Ermittelung der Schäden und für die Aufstellung der ö.. 2 die große Haverei (Dispache).

In Bezug auf den ler, und die Berechnung der für die große 6 zu beanspruchenden Vergütungen und der für dieselbe zu eistenden Beiträge finden die auf die Seeschiffahrt bezüglichen Be⸗ den, der Artikel 711 bis 722, 724 bis 726 des Handelsgesetz⸗

uchs entsprechende Anwendung. Güter, welche sich zur Zeit des Havereifalles in einem Leichterfahrzeuge befunden haben (Handels- gesetzbuch Artikel 720), sind jedoch nur unter der Voraussetzung beitragspflichtig, daß sie sich mit dem Schiffe in Gefahr befunden haben. Auch findet bei der Ermittelung des von der Ladung zu leistenden Beitrags (Handelsgesetzbuch Artikel 721) ein Abzug des Zolles für gerettete Güter nur infoweit statt, als der Zoll noch nicht entrichtet ist.

Bei der Schadensberechnung bleiben die Beschädigungen und Ver⸗ luste außer Ansatz, welche betreffen: .

I) Diejenigen Güter, über die weder ein Frachtbrief oder Lade⸗ schein ausgestellt ist, noch das Manifest oder Ladebuch Auskunft giebt; Y die Kostbarkeiten, Gelder und Werthpapiere, welche dem Fracht⸗ führer nicht bezeichnet sind.

Die Ausnahme unter Nr. 1 9 nicht für den Hafenverkehr.

Die Vertheilung der Schaden erfolgt an dem Orte, wo die Reise endet. 887

Die Dispache ist von dem Schiffer unverzüglich aufzustellen.

Derselbe ist berechtigt und auf Verlangen eines Betheiligten ver pflichtet, die Aufstellung einem Sachverständigen (Dispacheur) zu über⸗ tragen. In Ermangelung eines für Havereifälle bei der Binnen, oder Seeschiffahrt ein für allemal bestellten Dispacheurs hat auf Antrag 29. ,,, eine geeignete Person als Dispacheur besonders zu

ellen.

Jeder Betheiligte ist verpflichtet, die zur Aufstellung der Dispache erforderlichen Urkunden, soweit er sie zu seiner Verfügung hat, ins⸗ besondere Frachtbriefe, Ladescheine und Fakturen, dem Schiffer oder Dispacheur mitzutheilen.

Den Landesgesetzen bleibt vorbehalten, über das Verfahren bei Aufstellung der Dispache und über die Ausführung derselben Be⸗ stimmungen zu treffen.

88.

; 8 Wird die Aufstellung der Dispache verzögert, so ist jeder Be⸗ theiligte, unbeschadet seines Anspruchs auf Ersatz des durch die Ver⸗ zögerung entstandenen Schadens, befugt, die Aufstellung der Dispache durch einen Dispacheur selbst zu k und zu betreiben.

Die Vergütungsberechtigten haben wegen der von dem Schiffe zu 6 Beiträge die Rechte von Schiffsgläubigern (565 162 i ;

Auch in Ansehung der beitragspflichtigen Güter steht den Ver- gütungsberechtigten an den einzelnen Gütern wegen des von diesen zu entrichtenden Beitrags ein Pfandrecht mit den im 5 41 der Konkure⸗ ordnung bezeichneten Wirkungen zu. Das Pfandrecht kann jedoch nach der Auslieferung der Güter nicht zum Nachtheile des dritten Erwerbers, welcher den Besitz in gutem Glauben erlangt hat, geltend gemacht werden. ö

Das an den beitragspflichtigen Gütern den Vergütungsberechtigten zustehende Pfandrecht wird für sämmtliche Berechtigte durch den Frachtführer ausgeübt. Die Geltendmachung des Pfandrechts durch den Frachtführer erfolgt, sofern ein vollstreckbarer Titel nicht vor⸗ handen ist, unter entsprechender Anwendung der Vorschriften im Artikel 409 Absatz 2, 3 des .

8

8 .

Eine persönliche Verpflichtung zur Entrichtung des Beitrags wird durch den Havereifall nicht begründet.

Der Empfänger beitragspflichtiger Güter wird jedoch, wenn ihm bei der Annahme der Güter bekannt ist, daß davon ein Beitrag zu entrichten sei, für den letzteren insoweit persönlich verpflichtet, als der Beitrag, falls die Auslieferung nicht erfolgt wäre, aus den Gütern hätte geleistet werden können.

§ 91.

Der Schiffer darf Güter, auf welchen Havereibeiträge haften, vor deren Berichtigung oder Sicherstellung nicht ausliefern, widrigen⸗ falls er für die Beitrage insoweit verantwortlich wird, als diese, falls die Auslieferung nicht erfolgt wäre, aus den Gütern hätten geleistet werden können.

Gegen Hinterlegung des beanspruchten Beitrags bei Gericht oder bei einer anderen öffentlichen Hinterlegungsstelle hat die Auslieferung der Güter zu erfolgen.

Wird diese Hinterlegung verzögert, so ist der Schiffer berechtigt, die Güter in einem öffentlichen Lagerhause oder in anderer sicherer Weise niederzulegen.

Sechster Abschnitt. Zusammenstoß von Schiffen, Bergung und Hilfeleistung. ; § 92. In Bezug auf die Schadensersatzpflicht beim Zusammenstoße von Schiffen auf Flüssen oder sonstigen Binnengewässern finden die Vor- schriften der Artikel 736 bis 741 des Handelsgesetzbuchs mit der Maß abe entsprechende Anwendung, daß an die Stelle des Rheders der iffseigner tritt.

§ 93.

Wird ein in Gefahr befindliches, von der Schiffsbesatzung ver lassenes Schiff, oder wird aus einem solchen, vom n. un⸗ mittelbar bedrohten Schiffe die Ladung ganz oder theilweise geborgen, so . 39. 2 f auf ern inn

Wird außer den bezeichneten Fällen ein Schiff oder dessen Ladun aus einer Schiffahrtsgefahr durch die Hilfe dritter Personen ö so ö.. . . ö 3

er Besatzung de iffes steht ei = Hineckf. * dun s n Anspruch auf Berge⸗ oder §8 94.

In Ermangelung einer Vereinbarung wird die Höhe des Berge⸗ oder Hilfslohnes unter Berücksichtigung der k Falles 8 das Gericht nach billigem Ermessen 1 esetzt.

Der Berge⸗ und Hilfslohn un zugleich die Vergütung für die Aufwendungen, welche zum Zweck des Bergens und Rettens geschehen sind.

Nicht darin enthalten sind die Kosten und Gebühren der Be⸗ hörden, die Kosten für die Aufbewahrung, Erhaltung, Abschätzung und Verãußerung der geborgenen oder geretteten Gegenstände, sowie die auf diesen ruhenden Zölle und sonstigen Abgaben.

Bei der Bestimmung des Betrages des Berge oder Hilfelobnes kommen insbesondere in Anschlag: der bewiesene Eifer, die verwendete Zeit, die geleisteten Dienste, die geschehenen Aufwendungen, die Zabl der thätig gewesenen Personen, die Gefahr, welcher dieselben ihre Person, ihre Fahrzeuge oder ihre Geräthe ausgesetzt haben, sowie die