1895 / 152 p. 5 (Deutscher Reichsanzeiger, Fri, 28 Jun 1895 18:00:01 GMT) scan diff

oder geretteten stãnden gedroht ! (Absatz , Werth

95. 1 an der Bergung oder Hilfeleistun erge- oder Hilfslohn unter dieselben na * Leistungen der Einzelnen

„welche den geborgenen ; Sieden der nach Abzug der elben.

* sich mehrere bethe igt so wird der . 2 e der perfönlichen und sachli

vertheilt. .

ur entsprechenden Theilnahme sind auch diejenigen berechtigt,

welch sich 9 2 Gefahr der Rettung von Menschen unter⸗

ben. *

moe n ein Schiff oder dessen Ladung von einem anderen Schiffe

geborgen oder gerettet, so hat der Schiffseigner des letzteren einen an⸗ gemeffenen Theil des Berge⸗ oder . zu beanspruchen.

Auf Berge⸗ und Hilfslohn hat keinen Anspruch:

1) wer seine Dienste , insbesondere wer ohne Erlaub⸗ niß des anwesenden Schiffers das chiff betreten hat; .

2) wer von den geborgenen Gegenständen dem Schiff er, dem Gigenthümer oder der zuständigen Behörde nicht sofort Anzeige ge⸗

macht hat

§ 97. .

Wegen der Bergungs⸗ und Hilfskosten, einschließlich des Berge und Hilfslohnes, stehen dem Gläubiger im Falle der Rettung des Schiffes die Rechte der Schiffsgläubiger 65 102 bis 116) und im

alle der Rettung von Gütern ein Pfandrecht an diesen mit den im 9 der Konkursordnung bezeichneten Wirkungen zu, Geborgene egenftande können bis zur Sicherheitsleistung zurückbehalten werden.

Die Pfandklage kann hinsichtlich des Schiffes und der Fracht und, solange die Ladungsgüter noch nicht ausgeliefert sind, auch hinsichtlich dieser gegen den Schiffer gerichtet werden, Zustãndig ist das Gericht, in dessen Bezirk die Bergung oder Hilfeleistung statt⸗ vefunden hat. 3 ss

Nach Auslieferung der Güter kann das Pfandrecht nicht zum Nachthelle eines dritten Erwerbers geltend gemacht werden, welcher den Besitz der geborgenen oder geretteten Güter in gutem Glauben

erlangt hat. . 8 9h.

Der Schiffer darf die Guter vor Befriedigung oder Sicher⸗ stellsng des Gläubigers nicht ausliefern, widrigenfalls er dem Gläubiger in so weit verantwortlich wird, als dieser, wenn die Aus⸗ lieferung nicht bewirkt wäre, aus den Gütern hätte befriedigt werden können.

Hat der Schiffseigner die Auslieferung der Güter angeordnet, so finden die Vorschriften im §5 7 6 2, 3 Anwendung.

Eine persönliche Verpflichtung zur Entrichtung der Bergungs⸗ und Hilfskosten wird durch die Bergung oder Rettung nicht begründet. er Empfänger von Gütern wird jedoch, wenn ihm bei der Annahme bekannt ist, daß davon nf oder Hilfskosten zu be⸗ richtigen sind, für diese Kosten in so weit perfönlich verpflichtet, als sie, falls die Auslieferung nicht erfolgt ware, aus den Gütern hätten berichtigt werden können. . . .

Sind noch andere Gegenstände gemeinschaftlich mit den aus elieferten Gütern geborgen oder gerettet, so geht die persönliche aftung des Empfängers nicht über den Vetrag hinaus, welcher bei Vertheilung der Kosten über sämmtliche Gegenstände auf die aus⸗ gelieferten Güter fällt. 8 10

Für die der See zunächst gelegenen Binnengewässer können durch Verordnung der Landesregierungen hinsichtlich des Verfahrens bei der Bergung und Hilfeleistung und hinsichtlich der zuständigen Behörden, sowie hinsichtlich der Behandlung der geborgenen Gegenstände und der Festsetzung der Bergungs, und Hilfskosten die für die Seeschiffahrt geltenden Vorschriften far anwendbar erklärt werden.

Siebenter Abschnitt. Schiffsgläubiger. § 102. /

Die nachstehenden Forderungen gewähren die Rechte eines Schiffs⸗ gläubiger: . .

1 die öffentlichen Schiffs⸗ und Schiffahrtsabgaben, insbesondere die Brücken⸗, Schleusen⸗, Kanal⸗ und Hafengelder; .

2) die aus den Dienstverträgen herrührenden Forderungen der Schiff sbesatzung; ö . .

3) die Lootsengelder, sowie die Bergungs- und Hilfskosten, ein⸗ schließlich des Berge⸗ und Hilfslohnes; .

die Beiträge des Schiffes zur großen Haverei;

die Forderungen aus Geschäften, welche der Schiffer außerhalb der im 3 15 bezeichneten Orte zur Abwendung einer dringenden Ge— fahr von Schiff oder Ladung geschlossen hat, auch wenn der Schiffer Eigenthümer oder Miteigenthümer des Schiffes ist; J

4) die Forderungen wegen Nichtablieferung eder Beschädigung der Ladungsgüter und des im § 77 bezeichneten Reisegepäcks;

I) die nicht unter eine der vorigen Nummern fallenden Forde⸗ rungen aus Rechtsgeschäften, welche der Schiffer als solcher kraft seiner gesetzlichen Befugnisse (68 15, 16) und nicht mit Bezug auf eine Vollmacht geschlossen hat, sowie die nicht unter eine der vorigen Nummern fallenden Forderungen wegen Nichterfüllung oder wegen unvollstãändiger oder mangelhafter Erfüllung eines von dem Schiffs⸗ eigner geschloßsenen Vertrages, insofern dessen Ausführung zu den 8 des Schiffers gehört hat (5 4 Nr. 2);

die Forderungen aus dem Verschulden einer Person der Schiffs⸗ besatzung (6 3, 3 4 Nr. 3), auch wenn dieselbe Eigenthümer oder Miteigenthümer des Schiffes ist; ; .

6) die Forderungen, welche der Berufsgenossenschaft aus den Gesetzen über die Unfallversicherung, sowie den Gemeinden und Krankenkassen nach den Gesetzen über die Krankenversicherung gegen den Schiffseigner zustehen. 6.

F ; Die Schiffsgläubiger haben an dem Schiffe nebst Zubehör ein Pfandrecht mit der im 5 41 der Konkursordnung bezeichneten Wirkung. . . Pfandrecht ist gegen jeden dritten Besitzer des Schiffes verfolgbar. . Bie Befriedigung aus dem Pfande n . auf Grund eines vollstreckbaren Titels nach den Vorschriften über die Zwangsvoll⸗ streckung. 66 8 (

4 Das Pfandrecht der Schiffsgläubiger erstreckt sich außerdem auf die Bruttofracht derjenigen Frachtfahrt, aus welcher ihre Forderung entstanden ist. . . ür die im z 1 02 unter Nr. 2 aufgeführten Forderungen der Schiffsbesatzung besteht ein Pfandrecht an der Fracht der sämmtlichen ö welche unter den Dienstvertrag fallen, aus dem die orderungen entstanden sind. ; ; Als Frachtfahrt gilt jede Reise, welche entweder auf Grund eines neuen Frachtvertrages oder nach vollständiger Löschung der Ladung angetreten wird. ; Der Fracht steht im Sinne dieses Abschnitts das für die Be⸗ förderung von Personen zu entrichtende Fahrgeld und bei Schleyp⸗ schiffen der Schlepplohn gleich. 6

Das einem Schiff sgläubiger zustehende Pfandrecht gilt in gleichem Maße für Kapital, aft und .

Von den im 5 102 unter Nr. 1 bis 5 aufgeführten Forderungen gehen die eine spätere Frachtfahrt betreffenden denjenigen vor, welche eine frühere Frachtfahrt betreffen. Zu den die letzte Frachtfahrt be⸗ treffenden Forderungen werden auch diejenigen gerechnet, welche nach Beendigung dieser ö entstanden sind.

ür die im 102 unter Nr. 2 aufgeführten Forderungen der Schiffsbesatzung bestimmt sich das J, ,. nach der letzten racht · fahrt, welche unter den Dienstvertrag fällt, aus dem die Forderungen entstanden sind.

§ 10. 5

Die Rangordnung der Forderungen, welche dieselbe tfahrt betreffen oder . dieselbe Frachtfahrt betreffend anzusehen sind (6 105), beftimmt sich durch die Nummernfolge, in welcher die Forderungen im § 102 aufgeführt sind.

Von den unter Rr. . 2, 4 und 5 bezeichneten Forderungen haben die unter derselben Nummer aufgeführten den gleichen Rang ohne Rücksicht auf die Zeit ihrer Entstehung. .

Von den unter Nr. 3 bezeichneten 2 geht die spãter entstandene der früher entstandenen vor; die gleichzeitig entstandenen sind gleichberechtigt. Forderungen, welche aus Anlaß eines und des⸗ selben Nothfalles entstanden sind, 966 als gleichzeitig entstanden.

Die im § 102 unter Nr. 6 bezeichneten Forderungen stehen allen übrigen Forderungen von Schiffsgläubigern, ohne Rücksicht auf die Zeit ihrer Entstehung, nach. 8 1g J

Das . des Schiffsgläubigers hat den Vorrang vor den henstige⸗ fandrechten an Schiff oder 6e hn, für die im 8 102 unter

r. 4 bis 6 aufgeführten Forderungen jedoch binsichtlich des Schiffes nur in so weit, als jene ö 1 nicht früher entstanden sind.

Soweit hiernach die sonstigen Pfandrechte an dem Schiffe der . eines Schiffsaläubigers vorgehen, haben sie zugleich den

orrang vor den dieser Forderung nachstehenden Forderungen anderer Schiff sgläubiger. . .

Erleidet ein Schiff sgläubiger, welchem der Schiff seigner nur mit Schiff und Fracht haftet, dadurch einen Ausfall an seiner Forderung, daß seinem Pfandrecht an dem Schiffe das Pfandrecht eines lãubigers vorgeht, der nicht Schiffsgläubiger ist, so wird der Schiffseigner in Höhe dieses Ausfalles ,,,,

Das Pfandrecht der Schiffsgläubiger an dem Schiffe erlischt durch den im Inlande im Wege der Zwangsvollstreckung erfolgten Verkauf des Schiffes; an Stelle des letzteren tritt für die Schiffs⸗ gläubiger das Kaufgeld. . .

Das Gleiche gilt von sonstigen Pfandrechten, welche durch Willens⸗ erklärung oder Gesetz erworben an

1.

Für den Fall der freiwilligen Veräußerung eines Schiffes finden in Ermangelung landesgesetzlicher Bestimmungen, nach welchen die fandrechte der Schiffsgläubiger bei erfolgloser öffentlicher Auf⸗ orderung zur Anmeldung erlöschen, die nachstehenden Vorschriften Anwendung:; . ö

Der Erwerber des Schiffes ist berechtigt, das Aufgebot der Schiffsgläubiger (Zivilprozeßordnung § 824 bis 836) bei dem Ge— . in dessen Bezirk sich der Heimathsort des Schiffes befindet, zu eantragen. .

In dem Ausschlußurtheile sind den Schiffsgläubigern, welche sich emeldet haben, oder welche der Antragsteller angegeben hat, ihre gien. vorzubehalten; die übrigen Schiffsgläubiger sind mit ihren Ansprüchen auszuschließen. itz

Die Bestimmungen der 110, 111 finden keine Anwendung, wenn nur der 1 eines Miteigenthümers des Schiffes den Gegen stand der Zwangsvollstreckung 6, bildet.

Das Pfandrecht der Schiffsgläubiger an der Fracht ist so lange wirksam, als die Fracht noch aussteht oder die ,, in den Händen des Schiffers sind. Dies gilt auch im Falle einer Abtretung der Frachtforderung. . ;

Insoweit der Schiffseigner die Fracht eingezogen hat, haftet er den Schiffsgläubigern, welchen dadurch das ö. ganz oder zum theil entgeht, . und zwar einem jeden in Höhe desjenigen Betrages, welcher für denselben bei Vertheilung des eingezogenen Be— trages nach der gesetzlichen Rangordnung sich ergiebt.

Dieselbe persönliche Haftung des Schiffseigners tritt ein in An sehung der am Abladungsorte zur Abladungszeit üblichen Fracht für Güter, welche für seine Rechnung abgeladen sind. .

Hat der Schiffseigner die Fracht zur Befriedigung eines oder mehrerer Gläubiger, welchen ein Pfandrecht an derselben zustand, ver⸗ wendet, so ist er den Gläubigern, welchen der Vorzug gebührt hätte, nur insoweit verantwortlich, als erwiesen wird, daß er dieselben wissentlich verkürzt hat. 31

Insoweit bei der Zwangsvollstreckung oder bei einer sonstigen Veräußerung des Schiffes der Schiffseigner das Kaufgeld eingezogen hat, haftet er den Schiffagläubigern, deren Pfandrechte infolge der Zwangsvollstreckung oder nach Landesrecht wegen erfolgloser öffentlicher Aufforderung zur . SF 111 Absatz I) oder vermöge des im § 111 Absas 2 und 3 bezeichneten Verfahrens erloschen sind, persönlich in gleicher Weise, wie im Falle e e g . der Fracht. .

6.

Sendet der Schiff seigner, nachdem er von der Forderung eines Schiffsgläubigers, für welche er nur mit Schiff und Fracht haftet, Kenntniß erhalten hat, das Schiff zu einer neuen Reise aus, ohne daß dies zugleich im Interesse des Gläubigers geboten war, so wird er für die Forderung in Höhe desjenigen Betrages auch persönlich verpflichtet, welcher für den Gläubiger sich ergeben e. würde, falls der Werth, den das Schiff bei Antritt der Reise hatte, unter die Schiff sgläubiger nach der gesetzlichen Rangordnung vertheilt worden wäre.

Bis zum Beweise des Gegentheils wird angenommen, daß der Gläubiger bei dieser Vertheilung seine vollständige Befriedigung erlangt haben würde. ;

S 116. .

Die Vergütung für Aufopferung oder Beschädigung in Fällen der großen Haverei tritt für die Schiffegläubiger an Stelle des Gegenstandes, für den die Vergütung bestimmt ist.

Dasselbe gilt von der Entschädigung, die wegen des Verlustes oder der Beschädigung des Schiffes oder wegen der durch Verlust oder Beschädigung von Gütern herbeigeführten Entziehung der Fracht dem Schiff seigner von demjenigen gezahlt werden muß, welcher den Schaden durch eine rechtswidrige Handlung verursacht hat. . ;

Hat der Schiffseigner die Vergütung oder Entschädigung ein⸗ gezogen, so haftet er in Höhe des eingezogenen Betrages den Schiffs-

läubigern persönlich in gleicher Weise wie den Gläubigern einer he. im Falle der Einziehung * Fh G 113).

Die wegen der Beiträge zur großen Haverei und der Bergungs⸗ und Hilfskosten auf den Ladungsgütern haftenden Pfandrechte gehen den im Artikel 411 des Handelsgesetzbuchs bezeichneten Pfandrechten vor. Unter den ersteren Pfandrechten hat das später entstandene vor dem früber entstandenen den Vorzug; die gleichzeitig entstandenen sind gleichberechtigt; Forderungen, 3 aus Anlaß desselben Nothfalles entstanden sind, gelten als gleichzeitig entstanden.

In den Fällen der großen Haverei und des Verlustes oder der Beschädigung durch rechtswidrige Handlungen finden die Vorschriften des § 116 entsprechende Anwendung.

Achter Abschnitt. Verjährung. 6 Mit dem Ablaufe eines Jahres verjähren: . I) die öffentlichen Schiffs⸗ und Schiffahrtsabgaben, insbesondere die Brücken⸗, Schleusen., Kanal⸗ und Hafengelder; 2) die aus den Dienstverträgen herrührenden Forderungen der Schiffs besatzung; 3) die Lootsengelder; ; K 4 die Bergungs⸗ und Hilfskosten einschließlich des Berge⸗ und Hilfslohnes; ; 5) die Beiträge zur großen Haverei; 9. 6) die Forderungen aus Geschäften, welche der Schiffer kraft seiner gesetzlichen Befugnisse (68 15, 16) und nicht mit Bezug auf eine Vollmacht geschlossen hat;

7) die e . aus dem Verschulden einer Person der Schiffs⸗ besatzung G6 3, §5 4 Nr. 3, 5 7, 92);

8) die Forderungen des rachtvertrage, . Liegegeldern und

insbesondere wegen der t mit er sowie die r , wegen des Fahrgeldes der beförderten onen.

5 11. . Die Verjährung beginnt mit dem Schlusse des Jahres, in welchem die Forderung fällig geworden ist. Neunter Abschnitt. Schiffs register.

§ 120. ö ; ö. Dampfschiffe und andere Schiffe mit eigener Triebkraft, deren Tragfähigkeit mehr als 15 009 Kilogramm beträgt, sopwie für sonstige Schiffe mit einer Tragfähigkeit von mehr als 26 606 Kilogramm sind Schiffsregister zu führen. 291

Das Schiffsregister wird 6e dem zur Führung des Handels. registers zuständigen Gerichte geführt.

Die Landesregierungen 36. befugt, die Führung des Registers für die Bezirke mehrerer Gerichte einem von diesen zu übertragen oder mit derselben da, wo die Führung der Register für Seeschiffe anderen Behörden obliegt, die letzteren zu ,

Das Schiffsregister ist öffentlich; die Einsicht ist während der ge⸗ wöhnlichen Dienststunden einem . estattet. Von den Eintragungen können gegen Erl J. der Kosten Abschriften gefordert werden, die auf Verlangen zu beglaubigen 3 .

Jedes Schiff ist bei der Registerbehörde des Heimathsortes zur Eintragung in das Schiffsregister k

Die Verpflichtung zur Anmeldung liegt dem Eigenthümer des Schiffes und, wenn mehrere Miteigenthümer vorhanden sind, einem jeden von ihnen ob. ;

Bei einer offenen Handelsgesellschaft, einer Kommanditgesellschaft oder einer Aktien Kommanditgesellschaft sind die persönlich haftenden Gesellschafter, bei einer juristischen Person, einer Aktiengesellschaft, einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder einer eingetragenen Genossenschaft die gesetzlichen Vertreter zur Anmeldung verpflichtet.

Sind mehrere Verpflichtete vorhanden, so genügt die Anmeldung durch einen von ihnen. 3 18

Die Anmeldung muß enthalten: .

I) die Gattung und das Material, sowie den Namen, die Nummer oder die sonstigen Merkzeichen des Schiffes; .

Y) die Tragfähigkeit und bei Dampfschiffen oder sonstigen Schiffen mit eigener Triebkraft die Stärke des Motors;

3) die Zeit und den Ort der Erbauung;

4) den Deimathsort; .

o den Namen und die nähere Bezeichnung des 22 oder der Miteigenthümer und im letzteren Falle die Größe des An theiles eines jeden Miteigenthümers; bei Handelsgesellschaften genügt, auch soweit sie nicht juristische Perssnen sind, die Angabe der Firma und des Sitzes der Gesellschaft;

thumsantheile beruhen. Die Angaben sind glaubhaft . .

Jedes Schiff wird in das Schiffsregister unter einer besonderen Ordnungsnummer eingetragen.

Die Eintragung hat die im § 125 bezeichneten Angaben und den Tag der ,, . zu enthalten. . .

Ueber die Eintragung wird von der Registerbehörde eine Urkunde (SSchiffsbrief) ertheilt, in welche der vollständige Inhalt der Ein⸗ tragung aufzunehmen ist. .

Wenn Veränderungen in den eingetragenen Thatsachen oder Rechts- verhältnissen eintreten oder wenn das Schiff zu Grunde geht oder reparaturunfähig wird, so ist dies zur Eintragung in das Schiffs— register anzumelden. . ;

In Bezug auf die Verpflichtung zur Anmeldung finden die Vor— schriften der 85 124, 125 entsprechende Anwendung. Zur Anmeldun der Veräußerung des Schiffes oder eines Antheiles an demselben i der Erwerber verpflichtet. ; J

Der Schiffsbrief ist mit der Anmeldung einzureichen; die Ein⸗ tragung wird auf demselben durch die Registerbehörde vermerkt.

Im Falle der Verlegung des Heimathsortes aus dem Register bezirk hat die Registerbehörde nach Vollzug der Eintragung den Schiffsbrief mit einer beglaubigten Abschrift des Registerinhalts der neuen Registerbehörde zur . der Eintragung zu übersenden.

Das Gericht hat die Betheiligten zu den ihnen obliegenden An— meldungen durch Ordnungsstrafen anzuhalten. ; ö

Das Verfahren bestimmt sich nach den Vorschriften, welche für die Verhängung von Ordnungsstrafen in Betreff der Anmeldungen zum Handelsregister gelten. .

Die Landesregierungen können bestimmen, daß auch Schiffe von

Schiffsregister einzutragen sind. Auf die Anmeldung und Eintragung solcher Schiffe finden die Bestimmungen dieses Abschnitts gleichfalls Anwendung. 8 130

Schiffe, welche beim Inkrafttreten dieses Gesetzes in ein nach den Landesgesetzen geführtes Register für Binnenschiffe eingetragen sind, bedürfen keiner erneuten Eintragung. .

Hinsichtlich der diese Schiffe betreffenden Eintragungen gelten die bezeichneten Register als Schiffsregister im Sinne des gegenwärtigen Gesetzes. ;

Zehnter Abschnitt.

Verpfändung und Zwangsvollstreckung. § 131.

Die Verpfändung eines in das Schiffsregister eingetragenen Schiffes kann nur durch Eintragung in das Schiffsregister erfolgen. Die Eintragung tritt an die Stelle der nach dem Landegrechte er forderlichen Hier ten oder Eintragung in ein Hypothekenbuch.

Die Eintrazung findet nur auf Grund der . des · jenigen statt, welcher als Eigenthümer des Schiffes in das Register eingetragen ist. . . ;

Sie muß die Bezeichnung des Gläubigers, die Forderung und die Zeit der Eintragung enthalten. ;

Die Eintragung ist auf dem Schiffsbriefe und, wenn eine Ver⸗ pfändungsurkunde vorgelegt ist, . dieser zu vermerken.

Der Uebergang der Forderung auf eilen Anderen ist auf Antrag in das Schiffsregister einzutragen. Der Antrag kann sowohl von dem bisherigen wie don dem neuen Glaubiger gestellt werden. Zur Be⸗ gründung des Antrages genügt im letzteren Falle die Beibringung der IAbtretungserklaͤrung oder der Eintragungsbewilligung des bisherigen Gläubigers. .

Ift das Pfandrecht erloschen, so erfolgt die Löschung auf Antrag desjenigen, welcher als Eigenthümer des Schiffes in das Schiffs register eingetragen ist; zur Begründung des Antrages genügt die Bei⸗ bringung der Quittung oder der Löschungsbewilligung des eingetragenen Pfandgläubigers oder seines i ,.

Die Bestimmung im 5 131 Absatz 4 findet entsprechende An⸗ wendung.

133 Wer ein Recht an dem Sayn erwirbt, so lange das Pfandrecht in dem Schiffgreglster eingetragen ist, kann sich nicht darauf berufen, daß ihm das Pfandrecht unbekannt geblieben sei.

(Schluß in der Zweiten Beilage.)

6) den Rechtsgrund, auf welchem das Eigenthum oder die Eigen⸗

einer geringeren als der im § 120 bezeichneten Tragfähigkeit in das

zum Deutschen Reichs⸗A

3 weite Beilage

Berlin, Freitag, den 28. Juni

nzeiger und Königlich Preußischen Staats⸗Anzeiger.

M IH52.

12s.

(Schluß aus der Ersten Beilage.)

134.

Die zur Begründung des Antrages auf Eintragung des Pfand rechts, auf Uebertragung fowie auf Löͤschung erforderlichen Erklärungen sind, falls sie nicht dor der Registerbehörde abgegeben werden, in ge⸗ richtlich oder notariell beglaubigten Urkunden beizubringen.

Der Nachweis einer anderen zur Begründung der Eintragung

oder der Löschung erforderlichen Thatsache ist, sofern sie nicht bei der

Registerbehörde offenkundig ist, durch öffentliche Urkunden zu führen. 135. ( Soweit nach den ar s , . Verpfändung von Binnen⸗ schiffen durch Eintragung in das Schiff sregister oder auf Grund einer solchen Eintragung erfolgt, finden die Vorschriften diefer Gesetze an 6 der S5 . ö. 134 mit 9. Ma . ö ö. die Fintragung in in dem gegenwärtigen Gesetze vorgesehene Register gg gz able n fee fen Gelee vorg ö § 136. .

In Bezug auf die Zwangsvollstreckung in Schiffe, welche in das Schiffsregister eingetragen sind, gelten, soweit nicht nach den Landes— gesetzen die Binnenschiffe in Ansehung der Zwangsvollstreckung zum unbeweglichen Vermögen gehören, die folgenden Bestimmungen:

1) Der Gerichtsvollzteher hat der Registerbehörde behufs Ein tragung eines Pfändungsvermerks in das Schiffsregister unverzüglich von der Pfändung Mittheilung zu machen. Die Eintragung des Vermerks hat in Bezug auf, später entstandene Rechte an dem Schiffe die im § 133 bezeichnete Wirkung.

2) Sobald die Versteigerung des Schiffes erfolgt ist, hat der Gerichtsvollzieher dies unter Hinterlegung des Erlöͤses dem Voll⸗ streckungsgerichte anzuzeigen und die auf das Verfahren sich beziehenden Schriftstücke beizufügen.

3) Das Gericht erläßt nach Eingang der Anzeige eine öffentliche Bekanntmachung, in welcher die Schiffsgläubiger und sonstigen Real⸗ berechtigten, welche einen Anspruch auf Befriedigung aus dem Ver—⸗ steigerungserlöse geltend zu machen haben, aufgefordert werden, ihre Forderungen binnen einer auf mindestens einen Monat und auf höchstens zwei Monate festzusetzenden Frist bei dem Vollstreckungsgerichte an= zumelden. Der Beschluß ist dem die Zwangs vollstreckung , Gläubiger, dem Schuldner und den aus dem Schiffsregister ersichtlichen oder sonst bekannten Realberechtigten zuzustellen. Die Veröffentlichung der Bekanntmachung erfolgt . Anheftung an die Gerichtstafel und durch Einrückung in das zur Veröffentlichung amtlicher Bekannt- machungen des Gerichts bestimmte Blatt. Die Veröffentlichung soll außerdem in einem geeigneten Fachblatt bewirkt werden. Das Gericht , andere Arten, sowie eine Wiederholung der Veröffentlichung anordnen.

4) Nach Ablauf, der Anmeldefrist hat das Gericht, falls andere Forderungen, als diejenige des die Zwangsvollstreckung betreibenden

Gläubigers nicht angemeldet sind, den letzteren hiervon zu benach⸗

richtigen und zugleich den Gerichtsvollzieher zum Rückempfang des kite r, Versteigerungserlöses nach Abzug der entstandenen Kosten zu ermäͤchtigen.

Andernfalls wird von dem Gerichte ein Vertheilungsplan an—⸗ gefertigt und zur Erklärung über denselben, sowie zur Ausführung der Vertheilung ein Termin bestimmt, zu welchem der Schuldner, der betreibende Gläubiger und diejenigen, welche Forderungen angemeldet haben, zu laden sind.

Gläubiger, welche erst nach Ablauf der Anmeldefrist eine . rung anmelden, haben die durch die verspätete Anmeldung entstehenden besonderen Kosten zu tragen.

5) Eine angemeldete Forderung ist auf Verlangen eines Be⸗ theiligten glaubhaft zu machen; in Ermangelung der Glaubhaft⸗ machung ist die Forderung in den Vertheilungsplan nicht aufzunehmen, unbeschadet des Rechts des Gläubigers, Widerspruch gegen den Ver⸗ theilungsplan und Klage gegen die betheiligten Gläubiger und den Schuldner zu erheben.

6) Im übrigen finden die das Vertheilungsverfahren betreffenden Bestimmungen . 760 Absatz 2, 58§ 761 bis 768 der Zivilprozeß⸗ ordnung mit der Maßgabe Anwendung, daß der Widerspruch des Schuldners gegen den Vertheilungsplan, soweit er sich auf die Be—⸗ rücksichtigung einer nicht vollstreckbaren Forderung bezieht, dem Wider⸗ spruche eines betheiligten Gläubigers gleichsteht.

§ 137.

Auf die Zwangsvollstreckung in den Antheil eines Miteigen⸗ thümers des Schiffes finden die Bestimmungen des §5 136 nur dann Anwendung, wenn ein Pfandrecht an dem Antheile in das Schiffs⸗ register eingetragen ist.

Elfter Abschnitt. Schlußbestimmungen. 138.

Die den Landgerichten in erster Instanz zugewiesenen bürgerlichen . in welchen durch die Klage ein Anspruch aus den Rechtsverhältnissen der Binnenschiffahrt geltend gemacht, wird, ge— hören vor die Kammern für Handelssachen. Dies gilt insbesondere bon Klagen aus Rechtsverhältnissen, welche auf die Rechte und Pflichten des Schiffseigners, auf die Haverei, auf den Schadensersatz im Falle des Zusammenstoßes von Schiffen, auf die Bergung und Hilfeleistung und auf die Ansprüche der Schiffsgläubiger sich beziehen.

In diesen Rechtsstreitigkeiten wird die Verhandlung und Ent⸗ scheidung letzter Instanz im Sinne des 8 8 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetze dem , , . zugewiesen.

Bei Schiffen, welche nur zu Fahrten innerhalb desselben Ortes bestimmt sind, finden auf das Rechtsverhältniß des Schiffers, sowie uf die Beförderung von Gütern die Bestimmungen in 58 Absatz 4, ss 15 bis 19, 27 bis 57 und § 71 Absatz 1 keine Anwendung.

Durch die Landesregierungen kann bestimmt werden, daß Fahrten wischen benachbarten Orten der . innerhalb desselben Ortes im Sinne des ersten , , gleichstehen. .

Auf Schiffahrtsbefriebe, welche im Anschlusse an den Eisenbahn⸗ derkehr geführt werden und der staatlichen Eisenbahn⸗Aufsichtshehörde unterstellt sind, finden die vorhergehenden Bestimmungen dieses Gesetzes keine Anwendung. .

Das ö gilt bezüglich des Betriebes von nn n soweit nicht der Betrieb mittels frei schwimmender Schiffe stattfindet.

§ 140. .

Der Bundegrgth ist befugt, Bestimmungen über den Befähigungs— nachweis der Schiffer und Maschinisten für Binnenschiffe zu treffen. Bezũglich der . auf Seen, welche keine fahrbare Verbindung 1 einer anderen Wasserstraße haben, steht die Befugniß der Landes

erung zu. .

Wer den. Bestimmungen zuwider das Gewerbe eines Schiff ers der Maschinisten ausübt, wird mit Geldstrafe bis zu dreihundert

ark bestraft. .

141.

Welche Behörden in jedem Bundesstaate unter der Bezeichnung ether. Verwaltungsbehörde“ im Sinne dieses Gesetzes zu verstehen ind, wird durch die Zentralbehörde des Bun desstaates bekannt gemacht.

§5 142. Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1896 in Kraft.

Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschri und beigedrucktem Kaiserlichen 8 Fe . lh

Gegeben Neues Palais, den 15. Juni 1895. 1. S.) Wilhelm. Fürst zu Hohenlo he.

Gesetz, betreffend die privatrechtlichen Verhältnisse der Flößerei. Vom 15. Juni 1895.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen 20. verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths und des Reichstags, was folgt:

. . §1.

Floßführer ist, wer ein Floß auf Flüssen oder sonstigen Binnen- gewässern führt, gleichviel, ob er bei einem Unternehmer, welcher die Beförderung des Floßes übernommen hat (Frachtflößer), oder bei dem Eigenthümer des Floßes im Dienste steht, oder ob er die Beförderung des Floßes selbst als Frachtflößer übernommen hat.

§ 2. Der Floßfũhrer ist verpflichtet bei seinen Obliegenheiten, nament⸗ lich bei der Erfüllung der von ihm auszuführenden Verträge, die Sorgfalt eines ordentlichen Floßführers anzuwenden.

Er haftet für jeden durch die Vernachlässigung dieser Sorgfalt entstandenen Schaden nicht nur dem Dienstherrn, 1 auch dem Absender und dem Empfänger des Floßes, sowie den Personen der Floßmannschaft, es sei denn, daß er auf Anweisung des Dienstherrn gehandelt hat.

Auch in dem letzteren Falle bleibt der Floßführer verantwortlich, wenn er es unterlassen hat, dem Dienstherrn die nach Lage des Falles erforderliche Aufklärung zu ertheilen, oder wenn ihm eine strafbare Handlung zur Last fällt. 83

Der Floßführer hat vor Antritt der Reise dafür zu sorgen, daß das Floß fest und dauerhaft verbunden, gehörig ausgerüstet, ins⸗ besondere mit den nöthigen Reserveausrüstungsgegenständen versehen und hinreichend bemannt ist. .

Dauert die Reise voraussichtlich so lange, daß ein Uebernachten der Floßmannschaft auf dem Floße nöthig ist, so muß das letztere mit einem Schlafraum versehen sein. .

§ 4.

Der Floßführer hat vor Antritt der Reise sich zu überzeugen, daß die Angaben über Stückzahl und Länge der Hölzer in den auf die Be— förderung bezüglichen Urkunden (Frachtbrief, Lieferschein) richtig sind, und die Aenderung unrichtiger Angaben herbeizuführen. . er dies, so wird bis zum Beweise des Gegentheils angenommen, daß der Floßführer die Hölzer in der Zahl und Länge, wie sie in den Urkunden verzeichnet sind, empfangen hat. ;

Für Borkeverlust ist der Floßführer sowie der Frachtflößer nur im Falle einer böslichen Handlungsweise verantwortlich.

§5.

Wenn der Floßführer durch Krankheit oder andere Ursachen ver—⸗ hindert ist, das Floß zu führen, so darf er den Antritt oder die Fort⸗ setzung der Reise nicht ungebührlich verzögern; er muß vielmehr, wenn at und Umstände es gestatten, die Anordnung des Dienstherrn ein⸗

olen und fur die Zwischenzeit die geeigneten Vorkehrungen treffen, im entgegengesetzten Falle aber einen anderen Floßführer einsetzen.

ir diesen Stellvertreter ist er nur in so fern verantwortlich, als ei der Wahl desselben ein Verschulden zur Last fällt.

Der Floßführer ist verpflichtet, von Beschädigungen des Floßes, von Verlusten an Ausrüstungsgegenständen, sowie von der Einsetzung eines anderen Floßführers ( 5) den Dienstherrn in Kenntniß zu setzen.

Er hat in allen erheblichen Fällen, namentlich wenn er die Reise einzustellen oder zu verändern sich genöthigt findet, die Ertheilung von Verhaltungsmaßregeln bei dem Dienstherrn nachzusuchen, sofern es die Umstände gestatten.

§7.

Wenn der Floßführer nicht im Dienste eines Frachtflößers oder

des Floßeigenthümers steht, sondern selbst als Frachtflößer die Be⸗

förderung des Floßes übernommen hat, so sind die in den S8 5 und 6 vorgeschriebenen Mittheilungen an ö. Absender zu richten.

ihm

2 7

S8.

Wird das Floß von einem Unfall betroffen, so ist der Floßführer berechtigt und auf Verlangen seines Dienstherrn, des Absenders oder des Empfängers des Floßes verpflichtet, vor dem Amtsgerichte des Ortes, an welchem die Reise endet, und, wenn das Floß vorher an einem anderen Orte längere Zeit liegen bleiben muß, vor dem Amts- gerichte dieses Ortes eine Beweisaufnahme über den thatsächlichen Pergang, sowie über den Umfang des eingetretenen Schadens und über die zur Abwendung oder Verringerung desselben angewendeten Mittel zu beantragen. Er hat sich selbst zum Zeugnisse zu erbieten und die . . des Sachverhältnisses sonst dienlichen Beweismittel zu

ezeichnen.

9.

Zur Aufnahme des Beweises bestimmt das Gericht einen thunlichst nahen Termin, zu welchem der Floßführer und die sonst bezeichneten Zeugen zu laden sind. Dem Dienstherrn des Floßführers sowie dem Absender und dem Empfänger des Floßes ist von dem Termine Mit⸗ theilung zu machen, soweit es ohne unverhältnißmäßige Verzögerung des Verfahrens geschehen kann. Die Mittheilung kann durch bffent⸗ liche Bekanntmachung erfolgen.

Die Aufnahme des Beweises erfolgt nach den Voerschriften der Zivilprozeßordnung. .

Soweit hiernach nicht die Beeidigung des Floßführers aus⸗ geschlossen ist, beschließt über dieselbe das Gericht nach freiem Er⸗ messen.

Der Dienstherr des Floßführers, der Absender und der Empfänger des Floßes, sowie die etwa sonst durch den Unfall Betroffenen sind berechtigt, in Person oder durch Vertreter der Verhandlung bei— zuwohnen. Sie können eine Ausdehnung der Beweisaufnahme auf weitere Beweismittel beantragen.

Das Gericht ist befugt, eine Ausdehnung der Beweisaufnahme auch von Amtswegen anzuordnen, soweit dies zur Aufklärung des Sachverhalts erforderlich erscheint. 9

In 2 die Erhebung von Gebühren und Auslagen finden

die für das Verfahren zur Sicherung des Beweises geltenden Be— stimmungen des Gerichtskostengesetzes mit der Maßgabe Anwendung, daß als Gebühr nur die Hälfte der dort . Sätze und höchstens ein Betrag von dreißig Mark erhoben wird.

Ist das Verfahren auf Verlangen des Absenders oder des Empfängers beantragt, so hat derselbe die entstandenen Kosten zu erstatten, soweit er nicht Anspruch auf Ersatz des durch den Unfall

ihm entstandenen Schadens hat. Die Venipflichtung des Dienstherrn,

dem Floßführer die verauslagten Kosten zu erstatten, wird hierdurch nicht beruührt. ö

5 Sobald das Floß am Ablieferungsorte angekommen ist, hat der Floßführer dies dem Empfänger anzuzeigen. . Wenn der Empfänger nicht zu ermitteln ist, so muß die Anzeige durch öffentliche Bekanntmachung in ortsüblicher Weise erfolgen.

§ 13. Der Floßfübrer hat das Floß an dem ihm von dem Empfänger angewiesenen Platze festzulegen. 2 2

enn die Anweisung nicht rechtzeitig erfolgt, oder wenn die

Wassertiefe, die örtlichen Verordnungen oder Einrichtungen oder die Sperrung des Platzes durch andere Flöße oder durch Schiffe die Be⸗ folgung der ertheilten Anweisung nicht gestatten, so kann der Floß⸗ führer, falls der Empfänger auf die Aufforderung nicht unverzüglich einen geeigneten Platz bezeichnet, selbst einen Platz zum Festlegen des . allet hl dieses Pl h der Floßfüh 8

ei der Auswahl dieses Platzes hat der Floßführer das Interesse des Empfängers thunlichst zu ie 0 en; auch hat er ihm unver⸗ züglich von der Festlegung des Floßes Mittheilung zu machen.

Ist der von dem Empfänger bezeichnete Platz nur zeitweilig nicht zu erreichen, so ist der Floßführer auf Verlangen des Empfängers verpflichtet mit der Mannschaft so lange bei dem Floße zu . bis es an diesem Platze festgelegt ist. Die durch den Aufenthalt ent⸗ stehenden Mehrkosten hat der Empfänger zu ersetzen.

§14.

Verweigert der Empfänger die Annahme des Floßes oder ist er nicht zu ermitteln, so ist der Floßführer befugt, das Floß einem Svediteur oder einem sonst geeigneten Dritten für Rechnung und Gefahr des Empfängers zu übergeben.

Er hat hiervon den Absender und, falls der Empfänger bekannt ist, auch diesen unverzüglich zu benachrichtigen.

15.

Zur Vornahme von Rechtsgeschäften für den Dienstherrn, ins- besondere zur Einziehung der Frachtforderung desselben, ist der Floß= . nur auf Grund einer ihn hierzu ermächtigenden Vollmacht efugt.

516.

Der Floßführer untersteht, soweit nicht in diesem Gesetze ein Anderes bestimmt ist, den Vorschriften, welche für die im 5 1332 der Gewerbeordnung bezeichneten Personen gelten.

Das Dienstverhältniß des Floßführers endigt, sofern nicht ein Anderes verabredet ist, mit der Vollendung der Reise und der Ab⸗ lieferung des Floßes.

. der Voraussetzungen, unter welchen beiden Theilen das Recht zusteht, die Auflösung des Dienstverhältnisses vor Ablauf der vertragsmäßigen Zeit und ohne Innehaltung einer Kündigungsfrist zu verlangen, bewendet es bei den Bestimmungen der §§ 1335 bis 133 4 der Gewerbeordnung.

Ist ein die sofortige Entlassung rechtfertigender Grund nicht vor—⸗ handen, so kann der Floßführer zwar jederzeit seines Dienstes ent. hoben werden, jedoch unbeschadet seiner Entschädigungsansprüche für die vertragsmäßige Dauer des Dienstverhältnisses.

Wird das Dienstverhältniß vor der Ankunft des Floßes am Ablieferungsorte während der Reise aufgehoben, so hat der Floßführer Anspruch auf die Kosten der Rückreise nach dem Orte, an welchem er in Dienst getreten ist. Diese Bestimmung findet keine Anwendung, wenn der Floßführer sich einer Handlung schuldig gemacht hat, welche geeignet ist, seine sofortige Entlassung zu rechtfertigen.

5 17

Zur Floßmannschaft gehören mit Ausnahme des Floßführers alle zum Flößereidienste auf dem Floße angestellten Personen.

Die Floßmannschaft untersteht der Gewerbeordnung.

818.

Die Verpflichtung des Floßmannes zum Dienstantritt beginnt, wenn nicht anderes verabredet ist, mit dem Abschlusse des Dienstvertrages. Tritt der Floßmann den Dienst nicht binnen vierundzwanzig Stunden an, Jo braucht er nicht mehr angenommen zu werden. Seine Ver— bindlichkeit zum Schadensersatze —ᷓ2. hierdurch nicht berührt.

Der Floßmann ist verpflichtet, in Ansehung des Floßdienstes den Anordnungen des Floßführers Folge zu leisten und jederzeit alle für die Flößerei ihm übertragenen Arbeiten zu verrichten.

Er darf das Floß ohne Erlaubnis des Floßführers nicht verlassen. Wird das Floß von einem Unfall betroffen, so hat der Floßmann für Rettung der Personen und für Sicherung der Floßtheile und der Geräthschaften den Anordnungen des Floßführers gemäß nach besten Kräften zu sorgen.

§ 20.

Wenn über die Zeit der Lohnzahlung nichts Anderes vereinbart ist, so kann der Floßmann am Schlusse jeder zweiten Woche die Aus⸗ zahlung des verdienten Lohnes verlangen.

§ 21.

Das Dienstverhältniß des Floßmannes endigt, sofern nicht ein Anderes verabredet ist, mit der Vollendung der Reise und der Ab⸗ lieferung des Floßes.

Hinsichtlich der Voraussetzungen, unter welchen beiden Theilen das Recht zusteht, die Auflösung des Dienstverhältnisses vor Ablauf der vertragsmäßigen Zeit zu verlangen, finden die Bestimmungen der S8 123 bis 1242 der Gewerbeordnung mit der Maßgabe Anwendung, daß die sofortige Entlassung des Floßmannes auch stattfinden kann, wenn der Antritt oder die Fortsetzung der Reise durch den Eintritt des Winters verhindert wird.

Ist ein die sofortige Entlassung rechtfertigender Grund nicht vor⸗ handen, so kann der Floßmann zwar jederzeit seines Dienstes enthoben werden, jedoch unbeschadet seiner Entschädigungsansprüche für die ver⸗ tragsmäßige Dauer des Dienstverhältnisses.

. Wird das Dienstverhältniß vor der Ankunft des Floßes am Ab- lieferungsorte während der Reise aufgehoben, so hat der Floßmann Anspruch auf die Kosten der uch f nach dem Orte, an welchem er in Dienst getreten ist. Diese Bestimmung findet keine Anwendung, wenn der Floßmann sich einer Handlung schuldig gemacht hat, welche geeignet ist, seine sofortige . zu rechtfertigen.

Für Beschädigungen, welche infolge des Verschuldens des Floß⸗ führers oder einer Person der Floßmannschaft durch das ib. ursacht werden, haftet der Eigenthümer mit dem Floße, . seines Rückgriffsrechts gegen den Frachtflößer und gegen die schuldigen Personen. Für das Verschulden eines Zwangslootsen ist der Eigen ae. e. e rn, c

em Entschädigungsberechtigten steht wegen seines Anspruchs ein Pfandrecht an dem Floße mit den im ? 41 ö be⸗ zeichneten Wirkungen zu. Das Pfandrecht ist, so lange das geflößte olz noch ein geschlossenes Floß bildet, gegen jeden Besitzer ver= olgbar. Nach diesem Zeitpunkte kann das Pfandrecht nicht zum achtheile des dritten Erwerbers, der den Besitz in gutem Glauben 8 ,, . werden.

ie Klage kann, so lange das Floß noch nicht abgeliefert ist, gegen den Floßführer gerichtet 5 J Eine persönliche Verpflichtung des Eigenthümers wird durch die

Bestimmungen des 5 22 nicht begründet. Soweit jedoch im Falle