1895 / 159 p. 4 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 06 Jul 1895 18:00:01 GMT) scan diff

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Charakters als Major, Ha uf (Rosenbeim), Sec. Lt. ron der Inf.; von der

mit den Abzeichen für Verabschiedete und unter Verleihung des

Landw. 2. Aufgebots: den Pr. Lts. Sch oener (Erlangen), Huschke (Kissingen), von der Inf., . unter Ertheilung der Frlaubniß zum Tragen der Landw. Uniform mit den Abzeichen für Verabschiedete, Weber (Zweibrücken) von der Feld Art, Urban (Landẽhut) vom Train, War mhach, Hirschinger, Seidlein (I. München), Dieter ich (Landshut), Sec. Lts. von der Inf., der Abschied bewilligt. 30. Funi. Morstadt, Sec. Lt. von der Res. des 4. Inf. Regts. König Wilbelm von Württemberg, der Abschied bewilligt. . Sanitäts⸗Korps. 29. uni. Dr. Solbrig, Ober⸗ Stabsarzt J. Kl. und Regts. Arjt vom 1. Schweren Reiter ⸗Regt. Prinz Karl von Bayern, als Chefarzt zum Garn. Lazareth München, unter Beauftragung mit Wahrnehmung der divisionsãrztlichen Funktion, bei der J. Div., Dr. Reidhardt, Ober Stabsarzt 2. Kl. und Bats. Arzt vom 1. Train Bat, als Regts. Arzt zum 1. Schweren Reiter⸗Regt. Prinz Karl von Bayern, Hr, Eyerich, Stabs⸗ und Abtheil. 2 vom 3. Feld Art. Regt. Königin Mutter als Bats. Arzt zum 1. Train⸗Bat., Dr, Schuster, Assist. Arzt 1 vom 2. Inf. Regt. Krenprinz, zur Equitationsanstalt; die Assist. Aerzte 2. KI. Br. v. Am mon vom 7. Inf. Regt. Prin: Leopold, zum J. Schweren Reiter⸗Regt. Prinz Karl von Bayern, Dr. Dresch⸗ feld vom 3. Chev. Regt. vakant Herzog Maximilian, zum 10. nf. Regt. Prinz Ludwig, Br. Gänsbauer vom 10. Inf. Regt. Prinz Ludwig, zum 2. Inf. Regt. Kronprinz, Dr. Strebel von der Res. (Regensburg), in den Friedensstand des 11. Inf. Regts. von der Tann, versetzt. Dr. Härtl, Stabs. und Bat. Arzt im 16. Inf. Regt. Großherzog Ferdinand von Toskana, Dr. Hummel, Stabs, und Baits. Arzt dom J. Inf. Regt. König, unter Versetzung als Dozent zum Operationskurs für Militärärzte, zu überzãhl. QberStabs⸗ ärzten 2. Kl. Dr. Zäch, Asüst. Arzt 1. Kl. von der Equitations⸗ anstalt, als Bats. Arzt im 1. Inf. Regt. König, Dr. Inngkunj, Assist. Arzt 1. Kl. vom 1. Schwexen Reiter Regt. Prinz Karl von Bayern, als Abtheil. Arzt im 3. Feld-Art. Regt. Königin. Mutter, zu Stabgärzten, Pr. Dreisch, Assist. Arzt 2. Kl. im 2. Ulan. Regt. König, Dr. Knau th, Assist. Arzt 2. Kl. im 9. Inf. Regt. Wrede, zu Ässist. Aerzten 1. Kl., Br. Wiedemann, Unterarzt im 3. Ehev. Regt. vakant Herzog Maximilian, Dr. Haßlauer, Unterarzt im J. Ulan. Regt. Kaiser Wilhelm Il. König von Preußen, zu ÄAssist. Aerzten 2. Kl, befördert. Den Ober⸗Stabsärzten 1. Kl. und Regts. Aerzten: Dr. Kratz er im . Cher. Regt. vakant Großfürst Konstantin Nikelajewitsch, Lr, Fink im Inf. Leib⸗Regt., Br. Defsauer im 3. Inf. Regt. Prinz Karl von Bayern, Pr. Schiller im 3. Feld⸗Art. Regt, Königin⸗Mutter, Dr. Helferich im . Inf. Regt. König. Dr. Leit enstorfer im. 4. Inf. Regt. König Wilhelm von Württemberg. Dr. Roth im 2. Fuß⸗Art. Regt. Br. Söhne im 8. Inf. Regt. vakant Pranckh, Patente ihrer Charge verliehen. XIII. (Königlich Württembergisches) Armee ⸗Korps. Offiztere, Portepee- Fähnriche R. Im aktiven Heere. 29. Juni. Braun bek, Pr. Lt. im Feld- Art. Regiment König Karl Nr. 13, unter Stellung à la suite des Regts. bis auf weiteres zur Dienstleistung beim Auswärtigen Amt kommandiert. Im Sanität s-Korps. Durch Verfügung des Korps General-Arztes. 18. Juni. Dr. Klett, Unterarzt im Gren. Regt. Königin Olga Nr. 119, mit Wahrnehmung einer bei diesem Regiment offenen Assist. Arztstelle beauftragt. Beamte der Militär⸗Verwaltung. Durch Verfügung des Kriegs-⸗Ministeriums. 1. Juli. Pentz, Kasernen⸗Inspektor, zum 1. Oktober d. J. von Ulm nach Stutigart versetzt.

Preuszischer Landtag. Herrenhaus. 18. Sitzung vom Freitag, 5. Juli. Ueber den Beginn der Sitzung ist gestern berichtet worden. Auf der Tagesordnung stand zunächst die Berathung von Petitionen. ; .

Neber eine Petition um Regelung der Anstellungsverhãltnisse sowie der Reliktenversorgung der Landgemeinde⸗Empfänger der Rhein— provinz und Gewährung der Pensionsberechtigung nach den für un⸗ mittelbare Staatsbeamte geltenden Grundsätzen an erstere ging das Haus nach dem Antrag der Petitionskommission zur Tages ordnung über, ebenso über eine e, , um Anerkennung der Ansprüche der vormärzlichen schleswig⸗Holsteinischen Offiziere auf die rückständige Pension für die Jahre 1851 bis 1864 seitens der Königlichen Staats

regierung. . . . . Es folgte der Bericht der Kommission für Agrarverhält⸗ nisse über den Gesetzentwurf, betreffend die Errichtung einer General-Kommission für die Provinz Ostpreußen. Berichterstatter Graf von Schlieben beantragte namens der Kommission: Das Herrenhaus wolle beschließen: dem vorbezeichneten Gesetz⸗ entwurf in Uebereinstimmung mit dem Hause der Abgeordneten unverändert die verfassungsmäßige Zustimmung zu ertheilen, falls die Königliche Staatsregierung die Zusiche ˖ rung ertbeilt, dem Landtag in der nãchstjabrigen Sitzungsperiode ein Gefetz vorlegen zu wollen, dahin gehend, daß eine ge— setzliche Abgrenzung der Zuständigkeit der General⸗Kom—⸗ messißin von derjenigen der Behörden der allgemeinen Landesverwaltung nothwendig ist, und zwar nach der Richtung, daß unter Sicherung der der General-Kommission zur Lösung ihrer Auf⸗— gaben nothwendigen obrigkeitlichen Befugnisse die Befugnisse der Bebörden der allgemeinen Landes verwaltung, insbesondere auch der Selbstoerwaltungs behörden, thunlichst gewahrt werden und nament— ssch den nach dem Gesetze vom 25. August 1876 zur Mitwirkung bei Neuansiedelung und der Errichtung von Kolonien berufenen Selbstoerwaltungs behörden eine entsprechende Mitwirkung gesichert

wird. Graf Udo zu Stolberg⸗Wernigerode beantragte: Das Herrenhaus wolle beschließen: nachstehender Resolution seine Zustimmung zu geben: die Königliche Staatsregierung zu er⸗ suchen, dem Landtag bei seinem nächsten Zusammentreten Gesetz⸗ entwüärfe vorzulegen, nach welchen 1) die General ⸗Kommission für

die Sstlichen Provinzen in gemischt; An siedelungs; Kom missionen verwandelt werden. die bei Betheiligung von Laien mitgliedern unter dem Vorsitz des Ober-Präsidenten stehen. Die Laienmitglieder werden von den Landwirthschaftskammern gewäblt; Y die neu zu gründenden Rentengüter werden in eine Höfe rolle mit der Wirkung eingetragen, daß sie nach Analogie des im Reichs · tag beantragten Heimstättengesetzes nicht getheilt oder verkauft und nicht mit neuen bypotbekarischen Lasten beschwert werden dürfen; 3) diese Rentengüte⸗ stehen unter der Aufsicht der Ansiedelungs⸗ kommission. In denjenigen Fällen, in denen die unter 2 genannten einschränkenden Bestimmungen zu ungerechtfertigten Beläãstigungen oder zu Benachtheiligungen führen würden, ist die Ansiedelun gs -= kommission befugt, in Bezug auf Verschuldung, Verkauf und Erb⸗ folge Diepensationen eintreten zu lassen. Minister für Landwirthschaft 2c. Freiherr von Hammer⸗ stein: Meine Herren! Sie werden nicht von mir erwarten, daß ich

auf die Einzelfälle, die der Herr Referent vorgetragen hat, näher ein⸗ gehe. Ich glaube sie damit erledigen zu können, daß ich, wie das auch im Abgeordnetenhaus geschehen ist, namens der Staatsregierung

gestellt haben. Das ist aber auch entschuldbar, denn die Sache ist eine neue und so schwierige, daß die Behörden sich erst hineinfinden müssen und daß zu erwarten war, daß sich die Sache nicht gleich voll⸗

ständig und fehlerlos ins Leben übertragen würde. Ich will bei dieser Gelegenheit daran erinnern, daß der große König Friedrich II. der auch eine umfassende Kolonisation hat eintreten lassen, ebenfalls, obgleich schließlich ein großer Erfolg erzielt ist, zu Anfang Mißerfolge zu verzeichnen gehabt hat, und zwar Mißerfolge, von denen einzelne, beispielsweise in der Provinz Hannover, heute noch zu Tage treten, weil unlebensfähige Kolonien, namentlich in den Mooren, gebildet worden sind. Aber, meine Herren, ich möchte auch darauf verweisen, daß, wie das ebenfalls auch im Abgeordnetenhause geschehen ist, die Staatsregierung nicht allein sich darauf beschränkt hat, an⸗ zuerkennen, daß nach dieser oder jener Richtung Fehler gemacht sind, sondern sie hat bereits die Zusicherung ertheilt, sie wolle durch Anordnungen im Verwaltungs⸗ wege die Renten · und Ansiedlungsgüteraustheilung zu einem glücklichen Ausgang führen. Eins glaube ich ausdrücklich hier hervorheben zu sollen: so schwarz, wie der Herr Vorredner die Sache gemalt hat, ist sie zweifellos nicht. Wir haben durchgängig Miß erfolge nicht erzielt, ohnerachtet General⸗Kommission und An⸗ siedelungs⸗Kommission durchaus unabhängig von den Stelbst— perwallungsorganen die Sache geleitet haben. (Sehr richtig) Aber, meine Herren, ich möchte doch die Verhandlung wieder auf den Boden zurückführen, auf dem sich die Beschlüsse des hohen Hauses zu bewegen haben. Was liegt vor? Es beantragt die Staatsregierung den Erlaß eines Gesetzes, wonach eine zweite General⸗Kommission in Königsberg durch Abzweigung von derjenigen in Bromberg errichtet werden soll. Sie wollen nun gefälligst aus der Begründung ent⸗ nehmen, daß diese Theilung der General ⸗Kommission nicht daraus be⸗ gründet wird, daß die Bromberger Kommission nicht im stande ist, die Rentengüteraustheilungen zweckentsprechend zu erledigen; son⸗ dern es hat sich herausgestellt, daß bei den Eigenthums⸗ regulierungen, bei den Reallastenablösungen, bei den Ge— meinheitstheilungen und Konsolidationen eine so erhebliche geschäftliche Ueberbürdung bei der General ⸗Kommission in Bromberg vorliegt, daß sie nicht im stande gewesen ist, neben den Rentenguts— austheilungen diese Geschäfte rasch und sachgemäß zu erledigen. Ge⸗ stützt hierauf, hat die Staatsregierung an den Landtag das Ersuchen gerichtet, sich damit einverstanden zu erklären, daß die General ⸗Kom⸗ mission in Bromberg getheilt und eine zweite General⸗Kommission in Königsberg errichtet würde. Im Eingang seines Vortrages hat auch der Herr Referent ausdrücklich eingeräumt, daß bei der Prüfung der Frage, ob es nöthig sei, diesem Antrage der Staatsregierung statt zugeben, die Kommission zu der Ansicht gelangt sei, daß ein Bedürfniß dafür vorliege. Also über den materiellen Inhalt dieser Gesetzee vorlage besteht zwischen diesem hohen Hause und dem Abgeordnetenhause, wo die Sache erledigt ist, vollständige Uebereinstimmung. Was ist nun weiter geschehen? Das Abgeordneten⸗ haus hat anfänglich auch denselben Weg betreten, den auch ihre Kom⸗ mission zu betreten beantragt. Der Königlichen Staatsregierung soll dargelegt werden, daß namentlich in Ostpreußen bei der Aus⸗ theilung der Rentengüter Mihßstände sich gezeigt haben. Nun soll die Königliche Staatsregierung gezwungen werden, zur Beseitigung dieser Mißstände den Weg der Gesetzgebung zu betreten, während die Staatsregierung bereit und in der Lage ist, diese Mißstände durch administrative Anordnungen zu beseitigen. Die Resolution Ihrer Kommission fordert dies von der Staatsregierung mit dem Androhen, daß andernfalls die Zustimmung zur Errichtung einer General—⸗ Kommission in Königsberg versagt werden solle, indem beantragt wird: Das Herrenhaus wolle beschließen: dem vorbezeichneten Gesetzentwurf in Uebereinstimmung mit dem Hause der Abgeordneten nur dann unverändert die verfassungs⸗ mäßige Zustimmung zu ertheilen, im Falle die Königliche Staatsregierung die Zusicherung ertheilt, dem Landtag in der nächstjährigen Sitzungsperiode eine Gesetzvorlage machen zu wollen, dahin gehend, daß Ich will auf das Materielle dieser Resolution zur Zeit nicht weiter eingehen. Meine Herren, ich bin vom Staats⸗Ministerium beauftragt: aus formellen und materiellen Gründen die Erklärung abzugeben, daß diese Zusicherung nicht ertheilt werden kann: aus formellen Gründen, weil die Königliche Staatsregierung der Meinung ist, daß, wenn zwischen dem hohen Hause und der Staatsregierung über den materiellen Inhalt einer Gesetzesvorlage Einverständniß herrscht, es nicht zulässig ist, daß das hohe Haus eine zu diesem Gesetzentwurf nicht direkt Beziehung habende Forderung stellt, und von deren Ge— währung die Zustimmung zu der Gesetzesvorlage abhängig macht. Wohin muß das führen? Das kann und muß unter Umständen was hoffentlich in diesem Falle nicht eintreten wird zum Konflikt zwischen der König⸗ lichen Staatsregierung und dem hohen Hause führen. Auch im Abgeordnetenhause haben wir diese Frage eingehend behandelt. Schließlich hat das Abgeordnetenhaus und auch fast einstimmig die konservative Partei des Abgeordnetenhauses anerkannt, daß dieser Weg der Stellung der Königlichen Staatsregierung zu den parlamentarischen Körperschaften der Staatsregierung nicht entspreche; das Abgeordnetenhaus hat deshalb seine Wünsche in dieser Richtung in die Form gekleidet, daß es neben der unbedingten Zustimmung zu dem Gesetz in Form einer Resolution seine Wünsche bezüglich des Ver⸗ fahrens bei Renten und Ansiedlungsguts⸗Austheilungen zur Kenntniß der Staatsregierung gebracht hat. Die Frage anlangend, ob aus materiellen Gründen die Staats⸗ regierung Bedenken tragen muß, dem von Ihrer Kommission ge⸗ stellten Antrage stattzugeben, weise ich darauf hin, daß dasjenige, was die Staatsregierung ohne den Weg der Gesetzgebung zu betreten, gewähren kann und will im abministrativen Wege gewährt werden soll. Es sprechen aber auch materielle Gründe dafür, zur Zeit den gesetzlichen Weg noch nicht zu betreten; denn die ganzen Verhältnisse sind noch so neu, noch so in der Entwicklung begriffen, daß es bedenklich sein würde, dies neue Verfahren, welches die Königliche Staatsregierung jetzt anordnen will, durch Gesetz festzulegen. Ich theile mit, daß die Staatsregierung ernstlich erwägt, ob vielleicht überall die Organisation und Thätigkeit der General⸗Kommission geändert werden muß, ob nicht nach gewissen Richtungen hin ihre Thätigkeit beschränkt, nach andern ausgedehnt werden muß, ob nicht, nachdem sie in der Rentengutsaustheilung einen

General ⸗Kommissionen verfolgten ursprünglichen Zweck, den Regie⸗ rungen agrarsachverständige Behörden zur Seite zu stellen, jetz; näher zu treten ist. Aus den General - Kommissionen ist zur Zeit etwas ganz Anderes geworden. Im Abgeordneten⸗ haus hat die Staatsregierung folgende Erklärung abgegeben, die nach meiner Meinung materiell das gewährt, was Sie wänschen aber allerdings nicht auf gesetzlichen Wege; die Erklärung lautet:

In Erwägung, daß die Beurtheilung mehrerer bei Rentengutt. gründungen vorkommender Fragen, wie der angemessenen Größe der Ren:engüter unter Berücksick tigung der bestehenden Bodenvertheilung in der betreffenden Gegend, der zweckmäßigen Zusammensetzung der Kultur. arten und Bodengattungen für das einzelne Rentengut, des Umfangs des zur wirthschastlichen Ausrüstung der Rentengüter nothwendigen Inventars, der Baulichkeiten und des Betriebẽfonds, eine genauere Kenntniß der besonderen örtlichen Verhältnisse er⸗ fordere, als solche gemeinhin von den Spezial ˖ Kommissaren erwartet werden könne, so sollen die General⸗Kommissionen der Regel nach über die vorstehend gedachten Punkte das Gutachten von Kreisver— ordneten oder von anderen erfahrenen und mit den örtlichen Verhältnissen vollkommen vertrauten Personen einzufordern ver⸗ pflichtet sein.

Ich werde gleich sagen, wie wenn nun Meinungsverschieden⸗ heiten zwischen der General⸗Kommission und den Gutachtern eintreten dann verfahren werden soll. Dieser Theil der Erklärung bezieht sich also lediglich auf die wirthschaftliche Frage, die der Herr Referent bei seinen Darlegungen in den Verdergrund gestellt hat. Dann beabsichtigt die Königliche Staatsregierung weiter anzuordnen:

In allen Fällen, wo außerhalb einer im Zusammenhang gebauten Ortschaft eine Kolonie durch Rentengutsbildung angelegt werden solle, und die Begründung der Rentengüter durch Vermittelung der General⸗Kommission erfolge, solle, nachdem die Bekanntmachung an die im § 16 des Gesetzes vom 25. August 1876 genannten Interessenten ergangen ist, vor Entscheidung über die erhobenen Einwendungen beziehungsweise vor Ertheilung der Genehmigung der Anlegung der Kolonie, der Kreisausschuß unter Beifügung des Planes, in welchem nachzuweisen sei, in welcher Weise die Gemeinde⸗, Kirchen⸗ und Schulverhältnisse der Kolonie geordnet werden sollen, und unter Beifügung der etwa erhobenen Einwendungen gutachtlich darüber gehört werden, ob und welche Gründe der Anlegung einer Kolonie beziehungsweise der beabsichtigten Regelung der öffentlich rechtlichen Verhältnisse entgegenständen.

Dann soll verfügt werden, daß, wenn rücksichtlich dieser Fragen, sowohl der wirthschaftlichen oder betreffs der Regelung der öffentlich rechtlichen Verhältnisse zwischen dem Kreis⸗Ausschuß, den Gutachtern und der General ⸗Kommission Meinungsberschiedenheiten bestehen, daß dann die General⸗Kommission dem landwirthschaftlichen Minister die Angelegenheit zur Entscheidung vorzulegen hat. Meine Herren, ich glaube, das ist doch eine ausreichende Kautele, wodurch materiell alles gewährt werden wird und soll, was die Herren wünschen, nur soll et allerdings nicht gesetzlich geschehen. Denn wenn man es gesetzlich fest legt, so wird man wiederum, wenn man eine Aenderung eintreten lassen will, den Weg der Gesetzgebung beschreiten müssen, es würde das zur Zeit ebenfalls unpraktisch sein. In einer neuen Materie wird man sich doch nicht festlegen wollen und dürfen, so lange man sich noch im Experimentieren befindet. Meine Herren, was sagt nun der Antrag Ihrer Kommission:

Eine gesetzliche Abgrenzung der Zuständigkeit der General⸗ Kommission von derjenigen der Behörden der allgemeinen Landeßs⸗ verwaltung ist nothwendig, und zwar nach der Richtung, daß unter Sicherung der der General-Kommission zur Lösung ihrer Aufgaben nothwendigen obrigkeitlichen Befugnisse die Befugnisse der Behörden der allgemeinen Landesverwaltung, insbesondere auch der Selbstver⸗ waltungsbehörden, thunlichst gewahrt werden, und daß namentlich den nach dem Gesetze vom 25. August 1876 zur Mitwirkung bei Neuansiedelung und der Errichtung von Kolonien berufenen Selbst— verwaltungsbehörden eine entsprechende Mitwirkung gesichert wird.

Das Letztere wollen wir, das Erstere ist aber zur Zeit noch nicht angängig. Wenn Sie die Rentengutsausweisungen nicht absolut hindern wollen, so darf nicht die eine Behörde vor den Wagen, die andere dahinter gespannt werden; das geschieht aber, wenn in denselben Fragen die General ⸗Kommission und die Kreis⸗-Ausschüsse zu entscheiden haben. Eine vernünftige Ordnung dieser Verhältnisse kann damit nicht eintreten. Deshalb muß die Staatsregierung Bedenken tragen, auf die Forderung Ihrer Kommission einzugehen. Meine Herren, im Abgeordnetenhause und auch in der Kommission des Abgeordneten⸗ hauses, wo sehr eingehend über alle diese Dinge berathen und be⸗ schlossen ist, da das Abgeordnetenhaus noch weiter gehende Forderungen stellte, ist beschlossen worden, unbedingt der Theilung der General— Kommission Bromberg in zwei Behörden seine Zustimmung zu geben, dementsprechend dann folgende Resolution gefaßt:

II. bei Zustimmung zu diesem Gesetzentwurf zu erklären:

1) von der Erklärung der Königlichen Staatsregierung, im Wege der Anweisung dafür Sorge tragen zu wollen, daß bei der Gründung von Rentengütern der Beirath ortskundiger, von dem Kreis⸗Ausschuß zu bezeichnender Sachverständiger eingeholt werde, mit Befriedigung Kenntniß zu nehmen;

2 eine gesetzliche Abgrenzung der Zuständigkeit der General Kommission von derjenigen der Behörden der allgemeinen Landes⸗ verwaltung sei nothwendig, und zwar nach der Richtung, daß unter Sicherung der der General⸗Kommission zur Lösung ihrer Aufgaben nothwendigen obrigkeitlichen Befugnisse die Befugnisse der Behörden der allgemeinen Landesverwaltung, insbesondere auch der Selbst= verwaltungsbehörden, thunlichst gewahrt werden und namentlich den nach dem Gesetz vom 25. August 1876 zur Mitwirkung bei Neu— ansiedelung und der Errichtung von Kolonien berufenen Selbst⸗ verwaltungsbehörden eine entsprechende Mitwirkang gesichert werde;

3) die Erwartung auszusprechen, daß die Staatsregierung dem Landtage spätestens in der nächsten Session einen bezüglichen Gesetz⸗ entwurf vorlegen werde;

III. die Königliche Staatsregierung zu ersuchen, in Erwãgung zu ziehen, Staatsmittel zur Verfügung zu stellen, aus welchen die Durchführung von Hypothekenregulierungen und Gewährung von Zwischenkrediten bei Bildung von Rentengütern erfolgen könne.

Zu diesem Beschluß nimmt die Staatsregierung eine durchaus loyale Stellung ein; beschließen Sie etwas Aebnliches, so kann ich⸗ glaube ich, namens der Staatsregierung erklären, daß das in sorg⸗ fältigste Erwägung genommen werden wird. Nur aus formalen und

einrãume, daß vielleicht in Ostpreußen am meisten, überall aber, wo Rentengũter ausgetheilt sind, sich mancherlei Verkehrtheiten heraus⸗

neuen Wirkungekreis bekommen hat, vielleicht dem bei Gründung der

materiellen Gründen kann und darf die Staatsregierung nicht zulassen,

kurz, daß mir der Eingang seiner Ausführungen insofern interessant

daß derjenige Faktor, der bei der Gesetzgebung mitzuwirken hat, gan pollstãndig andere Dinge benutzt, um darin einen Beschluß der Staatsregierung seinen Wünschen entsprechend zu erzwingen und die Zustimmung zu einem Gesetzentwurf, mit dessen materiellem In« halt das Haus einverstanden ist, zu einem Zwangsmittel gegen die Staatsregierung zu benutzen. Schließen Sie sich den Beschlüssen des Abgeordnetenhauses an oder wollen Sie sich darauf beschränken, das, was Sie fordern, in Form einer Resolution auszusprechen, so ist gegen solches Vorgehen kein Bedenken zu erheben. Aus formalen und materiellen Gründen muß ich daher bitten, den weiten Theil des Antrags Ihrer Kommission abzulehnen, um einem etwaigen Konflikt mit der Staatsregierung vorzubeugen. Ich bin also nicht ermächtigt, von dieser Erklärung der Königlichen Staatsregierung zurückzutreten oder dieselbe abzuschwächen. Nehmen Sie die Resolution Ihrer Kommission an, so wird die Folge sein, daß die Staatsregierung nicht in der Lage ist, die General⸗Kommission in Königsberg zu errichten. Es ist schon sehr zu bedauern, daß das bis zum 1. Juli nicht mehr möglich war. Den Nachtheil haben diejenigen Landestheile, für die die General⸗Kommission nicht bloß für ze Rentengüteraustheilung, sondern auch für die Konsolidation u. s w. zu wirken hätte, wo zweifellos feststeht, daß die gegenwärtig bestehende eine General- Kommission der Geschäftslast zu genügen nicht im stande ist.

Zum Schluß kann ich nur dankbar anerkennen, daß der geehrte Herr Referent gesagt hat, die Vorwürfe, die erhoben sind, seien nicht gegen meine Person gerichtet. Aber ich halte mich für verpflichtet, auch meinen Dienstvorgänger in Schutz zu nehmen. In einer so schwierigen neuen Thätigkeit einer so großen Aufgabe ist entschuldbar, wenn anfänglich Fehler gemacht werden. Sie können das weder der General⸗Kommission noch dem früheren Landwirthschafts⸗Minister zur Last legen. Es wird sich das stets wiederholen, wenn besonders schwierige neue Aufgaben an die Behörden herantreten. Ich kann nicht zugeben, daß den Behörden daraus berechtigte Vorwürfe zu machen sind. Ich muß in dieser Richtung gegen die Aeußerungen, die hier gefallen sind, Widerspruch erheben. (Bravo! links.)

Graf Hutt en⸗Chapskiz Ich glaube nicht, daß man in den wenigen Tagen, die uns vom Schlusse der Session trennen, die Art und Weise der Mitwirkung der Selbstverwaltungsbehörden genau fest— stellen kann. Der Herr Minister hat namens der Staatsregierung erklärt, daß er die geforderte Erklärung nicht abgeben kann. Ich glaube, wir können uns mit der von ihm im Abgeordnetenhause ab— zegebenen Erklärung zufrieden geben. Die Entlastung der General⸗ Fommission in Bromberg darf nicht länger hinausgeschoben werden.

Graf von Klinckowström. Daß eine Entlastung der General— Kommission in Bromberg nöthig ist, kann ich kaum glauben. Ich bin kein begeisterter Anhänger der Rentengüter. Seit zwei Jahren stehen wir bor der Agrarreform; ich bin neugierig, wann sie uns endlich vorgelegt werden wird. Eine General⸗Kommission in Königs ö it . . Da wir hier nur vor der

e stehen: so ese Ko . i so bitte ich Su den . k J siei Minister für Landwirthschaft 2c. Freiherr von Hamm er—⸗ in.

Meine Herren! Dem Herrn Grafen von Mirbach erwidere ich war, als er sich gegen die Fluth neuer Gesetze wendete, dann aber den Antrag befürwortete, wodurch das, was die Regierung ohne Gesetze machen will, durch Gesetz gemacht werden soll. Wie diese An⸗ schauungen miteinander vereinbar sind, ist mir nicht ganz klar. Dann sind mir die Aeußerungen namentlich von den Herren Grafen von Klinckowstroem und von Mirbach insofern interessant, als ich glaube, daß beide Herren der Kommission, in der die Vorlage berathen wurde, angehörten. (Widerspruch) Nun hat die Kommission einstimmig beschlossen, das materielle Bedürfniß für die Errichtung einer General⸗ Kommission in Königsberg anzuerkennen; jetzt bestreiten die Herren, daß ein solches Bedürfniß vorhanden sei. Der Herr Referent hat ausdrücklich erklärt, das Bedürfniß für Errichtung einer General ⸗Kommission in Königsberg müsse anerkannt werden. Der Widerspruch der Herren Graf von Klinckowstroem und Graf von Mirbach richtet sich nicht gegen die General⸗Kommission in Königsberg, sondern gegen die Ausweisung von Rentengütern im Allgemeinen (sehr richtig), mit anderen Worten gegen das Renten gutsgesetz. Wollen Sie dies Gesetz nicht und glauben Sie, daß es sich nicht bewährt hat, dann müssen Sie Antrag auf Aufhebung dieser Gesetzgebung stellen und ein so gefährliches und nach— theilig wirkendes Gesetz zu beseitigen versuchen. Der von Ihnen empfohlene Weg ist ein Umweg, der nicht zum Ziel sührt. Es ist vorhin der Staatsregierung vorgeworfen, daß sie, in der Erwartung, daß der Landtag der Errichtung der Kommission zustimmen würde, schon Vorbereitungen für Errichtung dieser Kommission eingeleitet habe. Ich kann Sie darüber beruhigen. Lehnen Sie die Ansiedelungs⸗Kommission ab, so sind die betreffenden Vorbereitungen so getroffen, Miethsverträge u. s. w., in Aussicht genommene Anstellungen, daß dem Staat keinerlei Verpflichtungen aus diesen Vorbereitungen erwachsen. Ich mache aber wiederholt darauf aufmerksam: den Nachtheil aus der Ablehnung haben die östlichen Provinzen zu tragen, wenn besonders dem Be— dürfniß nach rascher Erledigung von Konsolidationstheilungen u. s. w. nicht Rechnung getragen werden kann. Daneben weise ich darauf hin, daß, so lange das Rentengutsgesetz besteht, die Behörden, an welche die entsprechenden Anträge kommen, wenn diese Anträge sich im Rahmen des Gesetzes bewegen, dieselben nicht ablehnen können. So lange Sie das Rentengutsgesetz selbst nicht beseitigen, so lange können Sie auch nicht verhindern, daß Rentengüter ausgewiesen werden, soweit die darauf gerichteten Ansprüche sich im Rahmen dieser Gesetzgebung befinden.

Dann habe ich vorhin unterlassen, den Antrag, der den Namen Graf Udo Stolberg trägt, hier weiter zu beleuchten. Nachdem aber der Herr Vorsitzende ihn zur Diskussion gestellt hat und nachdem er ton dem Grafen Klinckowstroem gerechtfertigt ist, halte ich mich für berpflichtet, namens der Staatsregierung eine Erklärung zu dem An— trage abzugeben. Alle drei Theile dieses Antrages hält die Staats⸗ regierung für unannehmbar und unausführbar. Der erste Theil sagt:

die General⸗Kommissionen für die östlichen Provinzen in gemischte

Ansiedelungs⸗Kommissionen verwandelt werden, die bei Betheiligung

von Laien-⸗Mitgliedern unter dem Vorsitze des Ober⸗Präsidenten

stehen. Die Laien⸗Mitglieder werden von den Landwirthschafts—⸗ kammern gewählt; das ist in dem Rahmen der Gesetzgebung, wie sie zur Zeit für die General ⸗Kommission besteht, unausführbar. Die General⸗Kommissionen haben nicht blos Rentengutssachen. Wenn möglicherweise die be—

in Rentenguts sachen passen würde, so paßt sie keinesfalls für diejenige Thätigkeit, in der sie richterliche Spruchbehörden sind. Nur in den östlichen Provinzen, wo Laien Mitglieder in allen Sachen ihnen bei⸗ gegeben werden und wo das Präsidium der General⸗Kommission den Ober⸗Präsidenten zu übertragen sind, ist unausführbar der zweite Antrag: die neu zu gründenden Rentengüter werden in eine Höferolle mit der Wirkung eingetragen, daß sie nach Analogie des im Reichstage beantragten Heimstättengesetzes nicht getheilt oder verkauft und nicht mit neuen hypothekarischen Lasten beschwert werden dürfen; ein solcher Antrag ist ebenfalls unannehmbar. Die Behörden sollen nach Analogie eines noch nicht einmal dem Inhalte nach festgestellten Deimstãttengesetzes welches bis jetzt weder in formaler noch materieller Dinsicht irgendwelche feste Geftaltung angenommen hat, welches die Zustimmung weder im Reiche noch im Landtag gefunden hat, Anordnungen treffen. Der dritte Absatz beantragt: diese Rentengũter stehen unter der Aufsicht der Ansiedelungs— Kommission. In denjenigen Fällen, in denen die unter 2 genannten einschränkenden Bestimmungen zu ungerechtfertigten Belästigungen oder zu Benachtheiligungen führen würden, ist die Ansiedelungs— Kommission befugt, in Bezug auf Verschuldung, Verkauf und Erb— folge Dispensationen eintreten zu lassen.“ Es ist unklar, welche Ansiedelungs⸗Kommission gemeint ist. Im ersten Satz wird der Ausdruck: „gemischte Ansiedelungs⸗Kommissionen“ gebraucht. Denkt der Herr Antragsteller an die Ansiedelunget-Kom⸗ mission, die bekanntlich zur Bekämpfung des Polenthums besteht, und sollen unter deren Aufsicht die ganzen Rentengutsaustheilungen ge— schehen, oder denkt er an die gemischte Ansiedelungs⸗Kommission? Die Sache ist unklar. Außerdem liegt kein Grund vor, die Ansiedelungs« Kommission, die für ganz andere Zwecke bestimmt ist, als Aufsichts⸗ behörde über die General⸗Kommission, welche nach dem Antrage dem Vorsitz des Ober ⸗Präsidenten unterstellt werden soll, zu stellen.

Dann soll in Bezug auf Verschuldung, Verkauf und Erbfolge die Ansiedelungs⸗Kommission Dispensationen ertheilen. Das ist unklar und unausführbar. Ich will aber die Gelegenheit benutzen, um mit— zutheilen, daß in den allernächsten Tagen ein Gesetz im Reichs—⸗ Anzeiger“ veröffentlicht werden wird, wonach das Erbrecht für die Renten und Ansiedelungsgüter geordnet werden soll. Das Gesetz ist in der Thronrede Seiner Majestät des Kaisers und Königs zur Ver— abschiedung schon in dieser Session des Landtags in Aussicht gestellt; es ist aber erst in letzter Zeit fertig geworden, weil sehr erhebliche Schwierigkeiten in der Materie lagen. Aus diesem Entwurf werden die Herren entnehmen, wie die Staatsregierung den Versuch machen will, bei diesen Neuschöpfungen, den Renten und Ansiedelungsgütern, ein besonderes Erbrecht einzuführen. Der Versuch, eine Verschuldungsgrenze in das Gesetz aufzunehmen, hat nicht zum Erfolge geführt, die Schwierigkeiten waren einstweilen unabwendbar. Der Zweck, weshalb dieser von den Ministern für Justiz, Landwirthschaft und für Finanzen festgestellte Entwurf durch den Reichs⸗Anzeiger zur Veröffentlichung gelangt, ist der, die öffent⸗ liche Kritik über den Entwurf herbeizuführen. Wie schwierig diese Dinge sind, wird jeder finden, der sich an das Studium des Gesetz⸗ entwurfs heranbegiebt, und wird einsehen, daß man solche Fragen nicht einfach durch eine Resolution ordnen kann, wie sie hier unter Nr. 104 vorliegt. Meine Herren, das werden Sie nicht glauben und annehmen, daß die Staatsregierung mit dem vorliegenden Antrage, wenn er zum Beschluß erhoben würde, irgend etwas anzufangen in der Lage sein würde.

Ober Bürgermeister Braesicke: Meine politischen Fre freuen sich darüber, daß die Regierung die ,, lehnt. Durch die General ⸗Kommission in Bromberg wird einem dringenden Bedürfniß der kleinen Leute im Osten Rechnung getragen. Die Vorwürfe, welche gegen die General -Kommission erhoben werden, sind unbegründet. Die nationale Seite ist genügend berück— sichtigt worden; denn von den seit 25 Jahren angelegten Rentengũtern sind 44 0/0 in polnischen und 56 C0 in deutschen Händen. In der ersten Hälfte des Jahrhunderts ist der ganz kleine Grundbesitz im Osten von dem großen vollständig auf— gesogen worden. Durch das Rentenguts-Gesetz soll seine Wieder- herstellung gefördert werden, und die kapitalschwachen Großgrund⸗ besitzer erhalten eine Gelegenheit, ihren Besitz zu konsolldieren. Gleichzeitig finden die Großgrundbesitzer die Feldarbeiter, die sie jetzt entbehren müssen, weil sie land und heimathlos dem Zuge in die . folgen. Wer das Wohl der Landwirthschaft will, muß die

entengesetzgebung aufrechthalten, Berichterstatter Graf Schlieben: Nach der Erklärung des Herrn Ministers ist die Voraussetzung, unter der die Kommission die Annahme des Gesetzentwurfs empfahl, nicht eingetreten. Die Sache leg ng so, daß die Kommission die Ablehnung des Gesetzentwurfs mpfiehlt. Das Gesetz wurde in namentlicher Abstimmun mit 51 gegen 29 Stimmen abgelehnt. ö ) Den Antrag des Grafen Stolberg lehnte das Haus ebenfalls mit nicht erheblicher Mehrheit ab. ö enn geen 6 Uhr.

ächste Sitzung Sonnabend 1 Uhr. Interpellation Hertzberg Kommunal⸗Abgabengesetz, Gesetz über die . Kreditanstalt, Gesetz wegen Verpfändung von Privatbahnen.)

Haus der Abgeordneten. 87. Sitzung vom Freitag, 5. Juli.

Ueber den Beginn der Sitzung ist gestern berichtet . t 3 Den ersten Gegenstand der Tagesordnung bildete die dritte Berathung des Entwurfs eines , nn esetz es. Zu § 4, der im ersten 6 die Höhe der Gebühr fest⸗ stellt (nach der ursprünglichsten Vorlage auf 20 S für den Jahres⸗ und auf 3 46 für den Tagesjagdschein), lagen die 6 Brütt (fr. kons und Gen.,, die Gebühr auf 1916, und Bartels (kons), sie auf 15 4 festzusetzen, vor, sowie der fernere Antrag des Abg. Bartels, für „Gebühr“ „Ab⸗ gabe zu Hen Außerdem waren zu der Fassung der zweiten Lesung (die durch die Abstimmung über § 3 hinfällig . mehrere Anträge gestellt, und zwar ein lntrag des Abg. von Bülow⸗Wandsbek (fr. kons.), der die Kosten der Jagdschein⸗Formulare denjenigen Kassen, in welche die Abgabe nach dem 96. fließt, auferlegen und die Bestimmun streichen wollte, daß über die Verwendung der Jagdscheinabgaben die Vertretung des betreffenden Kommunal— verbands zu beschließen hat; . ein Antrag des Abg. Klose (Zentr.), der sich besonders auf die Gebühr für den

Antrag des Abg. Gothein, der die für Ausländer vor⸗ geschriebene höhere Abgabe beseitigen wollte.

Abg. von Ploetz (kons) würde für den Antrag Klose in der heute vorliegenden Form, in der er die höheren Gebühren für die westlichen Provinzen aufrecht erhält, stimmen, wenn dieser Antrag nicht als durch die erfolgte Abstimmung beseitigt zu betrachten wäre.

Abg. Rickert (fr. Volksp.) befürwortete den Antrag des Abg. Gothein, weil die Bestimmung, daß von Ausländern erhöhte Gebühren erhoben werden sollen, im Widerspruch mit den Handelsverträgen stehe. ñn 4 für Landwirthschaft 2c. Freiherr von Hammer⸗

ein

. Meine Herren! Zunächst mache ich darauf aufmerksam, daß wir ein Gesetz erlassen, welches voraussichtlich über die Dauer der Handelsverträge hinaus Geltung haben wird, und daraus ist zu folgern, daß wir diese Rechtsverhältnisse ohne Rücksicht auf die Handelsverträge ordnen können. Daraus folgt dann: wenn ein einzelner aus den Handelsverträgen ein Recht erworben hat, nach diesen Verträgen, so lange sie bestehen, anders behandelt zu werden, wie es in diesem Gesetze bestimmt ist, so hat die Staats⸗ regierung in dem konkreten Fall zu prüfen, ob ein solches Recht vor⸗ liegt, und würde gegen den, bei dem die Anerkennung eines solchen Rechts sich herausstellt, diese Gesetzesbestimmung nicht in Anwendung bringen können.

Es bat also nach meiner Auffassung kein Bedenken, die Bestimmung im Gesetz stehen zu lassen. Haben aus den Handels— verträgen einzelne Unterthanen, seien es Italiener, seien es Russen oder Desterreicher, Rechte erworben, auf Grund deren sie zu einer für Auslander bestimmten Jagdabgabe nicht herangezogen werden dürfen, so . die Staatsregierung sie dementsprechend behandeln.

Ich halte auch die angeregte Frage nicht für so zweifellos wie Derr Rickert. Ich bemerke vorab, daß die Unterthanen von Staaten, die nur im Meistbegünstigungsverhãltniß stehen, jedenfalls hors ge combat bleiben; sie können aus diesen Verträgen derartige Rechte nicht herleiten, und es kommen nur Unterthanen solcher Staaten in Frage, die mit Deutschland einen Handelsvertrag abgeschlossen haben. Aber auch für die letzteren kann die angeregte Frage verschieden beurtheilt werden. Ich weise darauf hin, daß das Gesetz ausdrücklich sagt: es soll jeder, der deutscher Unterthan ist und seinen Wohnsitz in Deutschland hat, einen Jagdschein für 20 erwerben, nun kann man vielleicht mit Recht sagen: auch der Ausländer, wenn er seinen Wohnsitz hierher verlegt, also ein Russe, ein Italiener, wird in diesem Falle, wenn er derselben Anforderung genügt, der auch der Inländer genügen muß, vollstãndig mit dem Inländer gleich behandelt; thut er das nicht, so muß er die fragliche höhere Abgabe für den Jagdschein entrichten.

Ich will diese Deduktionen als unanfechtbar nicht hinstellen; ich sehe, daß Herr Rickert sich wieder dagegen zum Wort meldet. Ich habe das nur anführen wollen, um zu zeigen, daß die Frage doch verschieden zu entscheiden ist. Ich ziehe mich übrigens auf meine erste Deduktion zurück, die, glaube ich, die Bedenken des Herrn Rickert zu beruhigen geeignet sein dürfte. Wir wollen ein Gesetz erlassen, das über die Dauer der Handelsverträge hinaus gelten soll; daneben sind die aus den Handelsverträgen vielleicht zur Zeit herzuleitenden be— sonderen Rechte zu respektieren.

Abg, von Bülow⸗Wandsbek (fr. kons.): Meiner Ansich wird nach Annahme der Regierungsvorlage in 5 3 heute i n, Fassung des 8 4 bei den vielen und weitgehenden Anträgen kaum mößlich sein. Es erscheint mir daher nöthig, entweder das Gesetz an die Kommission zurückzuverweisen, oder aber die Berathung heute von der Tagesordnung abzusetzen, damit die Anträge bis morgen korrekt gefaßt werden können. Der Antrag des Abg. Klose ist hinfällig geworden. Nat der Erklärung des Herrn Ministers werden wir auch gegen den Antrag Gothein stimmen. Dagegen erscheint mir der von mir be— antragte Zusatz durchaus nothwendig, weil bei der gegenwärtigen Fassung nicht ersichtlich ist, welche Kassen die Kosten der Jagdschein⸗ ormulare zu tragen haben. Zugleich habe ich beantragt, den letzten Satz des 8 4 zu streichen, der vollkommen überflüssig ist, weil schon e n rt. Kreis⸗ , . , ,, ausdrücklich bestimmt wird zie kommunale Vertretung über die Ei ises ̃ In . 9. g e Einnahmen des Kreises, der

Geheimer Regierungs-⸗Rath von Trott zu Solz: J es wird gelingen, den Entwurf schon heute in eine ,, ᷣ, HJ korrekt ist. Wenn im ersten Absatz statt

r Ko r c ĩ 8 setz ü ü . J age die Regierungsvorlage gesetzt würde, so wäre

Der erste Absatz des 5 4 wurde in der Fassung der Regierungs vorlage mit den vom Abg. Bartels bean— tragten Aenderungen „Abgabe“ statt „Gebühr“ und 315. „M“ statt 20 6“ der Rest des Paragraphen in der Fassung zweiter Lesung angenommen.

Sz S8 bestimmt, daß die Forstbegmten von der Entrich⸗ tung, der Jagdscheingebühr befreit sein sollen.

. 6 rr ö ,, , auch die im Haupt⸗ t ange n privaten Forst- und Jagd in di Bestimmung aufzunehmen. J stei Minister für Landwirthschaft ꝛc. Freiherr von Hammer—

ein: , ¶Neine Herren! Ich kann mich auf eine kurze Bemerkung be— schränken: ich bitte, den Antrag Strachwitz abzulehnen. Ich will bezůglich der materiellen Begründung mich auf die Be⸗— merkung beschränken, daß die Worten, im Hauptamt angestellt‘ zu allerlei Zweifeln Veranlassung geben können. Ich bitte, es bei dem Beschluß der zweiten Lesung zu belassen. Abg. von Wa dow (kons) hielt die Durchführung des Antrags für praktisch unmöglich, weil es außerordentlich schwer sein würde, festzustellen, welche Jagdschutz beamten im Hauptamt beschäftigt seien. Es würden Mißbräuche eintreten. Die Forstbesitzer würden auch für ,,,, , zu n . Befreiung verlangen. Der

eine Begünstigun z gegenüber den Kleinen. ; , , 9 6 Jerusalem (Zentr.) sprach sich ebenfalls gegen den An— Abg. Sattler (ul.): gans r, ,, Geheimer Regierungs⸗Rath Freiherr von Seherr - Thoß er widerte, daß dann das ganze Gesetz gefährdet sein würde. * gi. stimmung, daß der Staatskasse von den Jagdscheinen für Inländer 5 6 uns von denen für Ausländer 10 S Stempelgebühr zufließen solle, sei gefallen. Falle auch dieser Paragraph, so würde die Regie rung für ihre Beamten Jagdscheine kaufen müssen, es würde für sie also nicht nur ein luerum cessans, sondern direkt ein damnum mer e , ,, *

g. Gra trachwitz (Zentr.) trat der Auffassung entgege

,., . , , . ger snstice, Gerade die . U. ch vereidigte Beamte anstellen. E ie un=

vereidigten frei bleiben. . 7

Abg. von Pappenheim (kons.): Wenn nach (lä . . ) der Erklärun des Regierungsvertreters das Gesetz fiele, so würde ich das nicht 3.

Es wäre das Richtigste, wenn man den

antragte Umgestaltung für die Thätigkeit der General-Kommissionen

(nunmehr beseitigten) Kreisjagdschein bezog, und endlich ein

dauern. Ich werde gegen das Gesetz stimmen, weil die Jagdschei uu ; Geset len, Jagdschein gebühr so vertheuert ist, daß in meiner Heimath den kleinen Grund⸗