1895 / 162 p. 3 (Deutscher Reichsanzeiger, Wed, 10 Jul 1895 18:00:01 GMT) scan diff

Petersburg, 10. Juli. Telegramme aus Astrachan, uu? A* Reer, ie md Aschabatd und Tedshen berichten über ein Erdbeben, welches gestern früh dort im Kaspi⸗ und Aral. ebiet stattgefunden hat. In Astrachan war das Echbeben mãßig en in Üfun · Ada war die Erderschũtterung so heftig, daß viele Fenn zerflört, der Eifenbahndamm beschädigt, die Hafenanlagen . durch Springfluthen überschwemmt wurden und die Hafenarbeiter sowie ein Theil der am Hafen wohnenden Bevölkerung geflohen sind. Auch in Kragnowodst wurden Häuser zerstört oder beschädigt, sodaß die Be— wohner ins Freie fluüchketen. In Aschabad erhielten die Häuser mehr⸗

fach Risse.

Tromsö, 9. Juli. Der Schnell damp fer der Hamburg.

ikani ck rt⸗Gesellschaft Augusta Victoria“ traf . finn. Auf der Fahrt von Hammerfest durch den

Erste Beilage zum Deutschen Reichs⸗Anzeiger und Königlich Preußischen Staats⸗Anzeiger.

M 162. Berlin, Mittwoch, den 10. Juli 1895.

Entwurf eines Gesetzes,

betreffend das Anerbenrecht bei Renten⸗ und Anfiedelungsgütern.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen z.

Woche von den

. dern . . taaten nach Groß-

ti äfen der Vereinigten ö 365 do. nach Frankreich do. nach =. fen des Kontinents 33 0500, do. von Kalifornien und egon

2 Großbritannien 109 O00, do. nach anderen Häfen des Kontinents

rts. h th der in der vergangenen Woche ausgeführten . 4 899 057 Doll. gegen 6 746 315 Doll. in der

f ief -Institut sind bis Vorwoche. J zo. 6 86 r g, ,. ,. 1 3 zie , , Ri ia, ,, . . e 1 * . ö n,, n dee , , ,,, , , rn m,, n, m ,,,, ĩ rt gleich Null war. Ein weiterer nicht unwesentlicher Faktor . ; 190, 12 14200 64 oso 3 ere. . 6 . , mußte in den immer günstiger ku e Lyngenfjord hatten die Reisenden Fei herrlichem Wetter den Anblick und 9 178 200 1 33 0/o . 3 Angemeldet zur Beleihung in Ernteberichten gefunden werden. Mais verlor , , 3 e. h er rn e fe ore Um 6 Uhr Nachmittags erfolgte die Weiter, stückseigenthümern zu verzinsen sind. trat zwar eine lebhafte Reaktion ein, die sich aber nicht als wi fahrt nach Vigermulen.

Sandel und Gewerbe.

gli Wagengestellung für Kohlen und Koks k . und in Obersch lesien. ö An der Ruhr find am 9g. d. M. gestellt 11 175, nicht rechtieitig

eee rh, . sind am 8. d. M. gestellt 4310, nicht recht. jeitig gestellt keine Wagen.

lösungsgesetze an die Stelle von Lasten und Abgaben getreten sind, und alsdann mit demjenigen Kapitalbetrag in Rechnung gestellt, welcher durch die Rentenzahlungen noch zu tilgen ist.

Das sich aus dieser Berechnung ergebende Kapital bildet den Anrechnangswerth des Anerbenguts.

S 20.

kommen männlichen Geschlechts, in Ermangelung von Söhnen oder männlichen Nachkommen folcker die ältere Tochter des älteren Sohnes und deren Nachkommen; falls aber Nachkommen von Söhnen nicht porhanden sind, die ältere Tochter des Erblaffers und deren Nach⸗ kommen.

Unter den Nachkommen eines Kindes richtet sich die Berechtigung zur Uebernahme des Anerbengutes nach denfelben Grundsãtzen.

ö. . ! . . ö K .

/

liner Pfandbriefen sind bis 30. Juni d. T. I1 Grund⸗

en . . euerversicherungswerthe von 17 450 600 Æ Zugesichert, aber noch nicht abgehoben sind 14523 S00 66

Aus Bochum meldet die Köln. Ztg.“: Die von der Haupt⸗

versammlung der Westfälischen Stahlwerke beschlossene Er⸗ 3

böbung des Aktienkapitals um eins Million Mark wird von der

Jationalbank übernommen, welche sich verpflichtet, den Betrag den z6ll⸗

Aktionären im Verhältniß von 1:3 zum Kurse von nicht über 160

. u den in letzter Zeit aufgetretenen Gerüchten von einer be⸗

st Vereini der Ham burger Straßenbabn-⸗-Fesel!— , in,, , ,. schaft theilt die Hamb. Börsenh. mit, daß die Straßenbahn 8 e⸗ sellschaft abfolut nicht mit der Pferdebahn, Gesellschaft dieserhalb in Verhandlung getreten ist. JJ grad meldet die ‚Frankf. Ztg.“ 8

ö als Kontrahent von 26 Millionen Franes ef teße y Ablösungs⸗ Anleihe legte in der vergangenen Woche Protest bei der . Regierung wegen Einbeziehung . Anleibe in den Umtausch in 40j0 Titres ein. Dieser Protest so gestern auf telegraphischem Wege . önigsb . il , et rei kt. , n, gen unverãndert, do. Pr. 2000 Pfd. n,, . IJI5. Gerste unentschleden. Hafer behauptet, do. loko pr. ,,, . ollgewicht 118. Weiße Erbsen pr. 2000 Pfd. Zollgewicht . ; piritus pr. 100 Liter 100 loko 371, do. pr. Juli 38, do. pr.

ö g. Juli. (W. T. B) Getreidemarkt. Weizen loko niedriger, Umfatz 100 t, do. inländ. hochbunt u. weiß ,, do. inländ. hellbunt I39, do. Transit hochbunt und weiß 10 . do. bellbunt 104, do. Termin zu freiem Verkehr pr. Sept. . 139 00. do. Transit pr. Sept. Ott, 104090, Regul ierungsyn zu freiem Verkehr 140. Roggen loko niedriger, do. inlãndischer 11400, do. russischer und polnischer zum Transit IS, 0, do. 1 pr. Sept. Okt. 11900, do. Termin Transit pr. Seyt. . S4, do. Regulierungspreis zum freien Verkehr 114. Gerste, argh (660 - 7900 Gramm) 105. Gerste, kleine 26 -= 660 Gramm) ö fer, inländischer 11 k 115. Spiritus loko i tiert 58, 00, nicht kontingenti 00. . , , . g. Jull. (B. T. B.) uc erberichi. Kernzucker exkl., von 9250 neue 109 83— 1100. Kornzuger . sd /e stendement = neue io 25 = 10 50, Nachpredutte erkl, 8 0 Rendement 760 - 7,86. Stetig. Brotraffinade ] 2272, Brot- raffinade II 22,50. Gem. Raffinade mit Faß 2250 - 23,00. . Meiis 1 mit Faß 22.00. Stetig. Robzucker 1. Produ Transite f. 4. B. Hamburg pr. Juli 9,873 Gd., . Hr, vr. Auguft 19,10 bez. und . vr. , 1020 bez, 10,22 Br., pr. Dejember 10,55 Gd. , 10, r. . . g. Juli. (W. T. B.) Kammzug - Term in, bandel. La Plata. Grundmuster B. pr. Juli 3, 05 6, vr. 6 3.05 A, pr. September 3,7 AÆ, vr. Oktober 3,10 6, pr. No- vember 3,10 Æ. vr. Dezember 3126 4A, pr. Januar 3,15 4, 8 Februar 3,177 M, pr. Mär 3,20 *, pr. April 3,20 A, pr. M

. pr. Juni - k T. B.) Börsen, Schlufhericht. Raffmiertes Petroleum. (Offizielle Notierung der , f. Petroleum. Börse) Ruhig. Loko 635 Br. k e. Stetig. Upland middl. loko 355 3. Schmalz. Nie e. Wilcor 347 3, Armour sbield 35 3, Cudaby 345 3, Fatrbanks 256 3. Speck. Ruhig. Short clear middling loko 315

San burg, 98. Juli. (B. T. B. Kaffee. Ne mitte, bericht Good average Santos pr. Juli 33, vr. September 738, vr. Dezember T2t, pr. März 72. Ruhig. . Zuck ez. markt. (Schlußbericht . Rüben ⸗Rohzucker J. Produkt Basts 88 so Rendement neue Üsance, frei an Bord Hamburg, pr. Juli 8.95, pr. August 10,10, pr. Oktober 10,474, vr. Dezember 10575. Stetis.

TZondon, 9g. Jult. (W. T. B. Wollauktion. Preise fest, , Küste 4 Weizenladungen angeboten n der Küste e izenla - 26 0 /o . 6. 11 ruhig. Rüben⸗Robzuder loko 10 fest. Thile- Kupfer 43218, pr. 3 Monat 431. London, 9. Juli. (W. ö 3 a 2 . Reuter 'schen Bureaus! aus Perth betrug die Goldausfuhr West⸗ af. lien in dem ö.. 3. n. Jahre 233 593 Unzen, weist somit eine bedeutende Zunahme auf.

, 3. Juli. (W. T. B.) 126 Water Tavlor 5, z30r Water Taylor 6, Z0r Water Leigh 53, 30 r Water Clavton Si, 32 Mock Brooke 6i, 40r Mavoll 6. 40 Medio Wilkinson 71, 321 Warpcors Lees 6, 36r Warpcops Rowland 66, 361 Warpcopt Wellington 73, 40 r Double Weston 73, 60 r Double Sourante Qua litãt 194, 32 116 vards 16216 grey Printers aus 321646 147. est.

St. Peters burg, 8. Juli, W. T. B.) Die Birschewvia Wiedomofti' hören, die öffentliche Einladung zur Substription auf die vierproientige chinesische Anleihen werde diesen Freitag er. scheinen; am darauffolgenden Freitag werde die Subfkription eröffnet werden.

St. Petersburg, 9. Juli. (W. T. B.) Produkten markt. i. ae 8 . Roggen loko 540. Hafer lolo 3,30. Leinsaat loko 11,777. Hanf loko —. Talg loko 50, 00, pr.

J (WV. T. B.) Java⸗Kaffee good

enn 2 9 ordinary 54. Bankazinn . . . New Jork, 9. Juli. (BW. T. B.). Die Börse eröffnete mit nachgebenden Kursen. Im weiteren Verlauf wurde die Haltung schwankend und unregelmäßig. Der Schluß war luftlos, die Kurse aber waren fest. Der Umsatz der Aktien betrug 289 000 Stqc'. Wei jen eröffnete schwach und nahm sofort infolge von matten Kabelmeldungen und besseren Ernteausfichten eine fallende Tendenz an. Berkäufe für auswärtige Rechnung unterstützten den Rückgan der Preise, und der bekannt gewordene Regierunge bericht, der voll- inhaltlich den Erwartungen der Baissiers entsprach, trug wesentlich dazu bei, die Baisseströmung bis zum Schluß andauern zu lassen. Mais erfuhr zwar nach Eröffnung auf Gerüchte von großen Export- käufen im Westen eine Aufbesserung; dieselbe konnte sich jedoch der Mattigkeit in den Weizenmärkten gegenüber nicht aufrecht erhalten; es trat Abschwächung ein, und die Preise fielen bis zum Schluß. rivatnachrichten zufolge herrschte nach Schluß der Börse bessere timmung. Weiten notierte B C. höher.) ; BDaaren bericht. Baumwolle Preis in New Jork 7*sis, do. in Nen · Drleang 64. Petroleum Stand. white in New Jork 7. 65, do. in 6 7, 60, do. rohes (in Cases) —, do. Piwe line cert. vr. 148 nom., Schmal Weft. steam 6. 62, do. Rohe & Brothers 6.90. Maig pr. Juli 465, do. vr. Sertember 473. do. pr. Dejember Rether Winterwetßen 56z, Weizen vr. Juli 65t, do. vr. August S6, do. vr. September 6564, do. vr. Dejember 6837. Getreide- fracht nach Liwerpeol 2. Faffer fair Rio Nr. 7 154, do. Rio Nr. 7 rr. Auguft 1470, do. do. Fr. Oktober 14,85. Mehl,

döfähig erwies, als die Berichte über matte Weisenmãrkte ein · ö zufolge herrschte nach Schluß der Börse bessere Stimmung und notierte

Weizen 4 (c. höher). . . Weizen pr. Juli 663, pr. September 623. Mais rr. Juli Speck sbort clear nomin. Psrk vr. Juli 11.02.

Mexiko, 9. Juli. (W. T. B) Die Ein- und Aus fuhr⸗ betrugen im Monat Juni 1660 000 Doll. gegen

1771 000 Doll. im Monat Mai.

Mannigfaltiges.

Ueber die Wirksamkeit der unter dem Protektorat Seiner Majestät des Kaisers und Königs stebenden Kaiser J Stiftung für deutsche Invaliden während des Jahres 1894 entnehmen wir dem 23. Bericht die nachstehenden Mittheilungen. Der Hefammtvorstand bat folgende Mitglieder im Jahre 1894 durch den Tod verloren: den Vize Admiral z. D. von Henck, den Geheimen Regierungs Rath und Stadtältesten von Berlin Noeldechen, den Stadt⸗ rath Hetterich in Bruchsal und den General-⸗Zolldirektor Oldenburg in Schwerin i. M. Durch Wegzug von Berlin ist der General. Major 3. D. von Sucro aus dem Gesammtvorstand ausgeschieden. Neu in den Gesammtvorstand eingetreten sind: als vom Zentral⸗Comits der Deutschen Vereine vom Rothen Kreuz gewãhlt: Regierungs⸗ und Baurath Dr. zur Nieden, Major 3. D. von Strantz, General der Infanterie z3. D. von Strubberg; als vom geschãfts führenden Ausschuß der Viktoria ⸗National⸗Invaliden⸗Stiftung gewãhlt :. Oberst⸗ Lieutenant z. D. Cadenbach; als Mitglied für das Königreich Württemberg: Geheimer Legations-Rath und Gesandter Freiherr von Varnbüler in Berlin, als Mitglied für das Großherzogthum Baden: Geheimer Rath Dr. Ullmann in Karlsruhe, als Mitglied für das Groß⸗ berzogthum Sachsen Weimar: Major z. D. von igen in Weimar. Aus dem Zentralfonds der Kaiser il helms Stiftung sind vom 1. Januar bis 31. Dezember 799 fort- laufende Unterstützungen im Gesammtbetrage von 56 334.05 41 und 160 einmalige Unterstützungen im Gesammthbetrage von 5638,38 A6, zusammen S899 Unterstützungen mit 61 972.43 6 ge zahlt werden. An Einnahmen sind in derselben Zeit den Zentral⸗ fonds zugeflossen: 1A. Beiträge und Geschenke 1212391 , 1B. statutenmäßige Beiträge von Zweigvereinen 9185 *, LG. Kassenbestände aufgelöster Zweigvereine: 34768 Æ HL; Zinsen 41 310574 M III. Sonstige Einnahmen; 3106 ; die Gesammt⸗ einnahmen betrugen somit 37 86,33 M Diesen Einnahmen standen folgende Ausgaben gegenüber: J. Unterstützungen 62 992,43 * leinschließlich der Summe von 120 6, die an die Göring che Stiftung zu statutenmäßigen Unteirstütznngszwecken gezahlt ist); II. Subventionen an Zweigvereine: 21 900 ; III. Darlehen an Private: 600 ½; IV. Prozeßkosten: 4478, 236 M. V. ,,,. kosten: 12 76653 ; zusammen 101 82722 6 Der Bestand be ie sich am 31. Dezember 1894 auf 1009 455,52 6. Die , Zentralfonds der Kaiser Wilhelms Stiftung für deutsche nvalien seit der Begründung während der Jahre 1870é71 bis zum 31. De—⸗ zember 1894 betrugen 6 760 596,41 , die Ausgaben der Einzelver⸗ eine 10 530 688, 83 , sodaß von den Zentralfonds und den Einzel⸗ vereinen zusammen 17 291 285,24 4 verausgabt wurden.

Der Gedanke, mit dem Inslebentreten der großen Berliner Gewerbe⸗Ausstellung 1896 und im een, an diese auf einem besonders dafür abgesonderten Raum eine Deutsche Kolonial ⸗‚Ausstellung herzurichten, hat in den weitesten Kreisen lebhaften Widerhall gefunden. Diefer Theil der Ausstellung, welcher die Gruppe XXIII bildet, soll vor den Blicken der Besucher ein ge⸗ treues Bild unserer Kolonien und ihrer Eingeborenen entfalten. Nach den getroffenen Vorbereitungen und angesichts der weitgehenden Unterstũtzung, welche die Reichsregierung, insbesondere die Kolonial. Abtheilung des Auswärtigen Amts, sowie die Gon—⸗ verneure in den Schutzgebieten, wissenschaftliche Gesell= schaften ꝛc. dem Unternehmen zugesichert haben, unterliegt es keinem Zweifel, daß die Kolonial⸗ Ausstellung einen anz hervorragenden Anziehungöpunkt im Rahmen der Berliner

ewerbeAusstellung bilden wird. Seine Durchlaucht der Prinz von Arenberg, Mitglied des Reichstags und des Abgeordnetenhauses, sowie der Chef der Kolonial Abtheilung. Ministerial Direktor Dr. Kayser haben das Ehren. Prasidium der Ausstellung übernommen, auch der Gouverneur von Sst-Afrika, Major Dr. von Wissmann ist dem Vor sland als Ehrenmitglied beigetreten. Schon seit geraumer Zeit sind die vorbereltenden Schritte gethan, um aus den Kolonien für die Ausstellung die interessantesten Objekte zu erhalten, ebenso sind Einladungen an die deutschen Industriellen zur Beschickung der i e gel estf lun versandt worden.

urch Anschlag am Schwarzen Brett machen Rektor und Senat der rn g, daß am 19. d. M., Mittags 12 Uhr, in der Singakademie zur 26jährigen Erinnerung an den Krieg von 1870571 ein Festakt stattfinden wird, und fordern die akademischen Vereine auf, sich hieran durch Entsendung von Chargierten und Fahnen zu betheiligen.

Die Urania wird am Sonntag, den 141. d. M. zum letzten Mals geöffnet sein. Morgen Abend und bis zum Schluß des Instituts findet die Verführung des dekorativen Ausstattungsvortrags Durch alle Welten“ statt, der damit von dem Repertoire des wissenschaft⸗ lichen Theaters vorläufig abgesetzt werden soll. Am Sonntag, den 4. August, wird die Urania wieder eröffnet.

Benthen, 9. Juli. Nach dem weiteren Bericht des W. T. B.“ über den Mikultschützer Krawall Prozeß (wergl. Nr. 161 8. Bl.) erkannten die Geschwörenen alle Angeklagten mit Ausnahme des Schoppa für schuldig. Sie bejahten nur bezüglich des Wosnitza die Rädelsfübrerschast bei dem Landfriedensbruch, und billigten allen Angeklagten mildernde Umstände zu. Der Gerichtshof ver- urtheilte sodann Wosnitza zu 2 Jahren, Kalus und Hoinisch 3 Monaten, Loren; Cichv zu 11 Jahren, Martin Cichy und zu je 11 Jahren Gefängniß. Schoppa wurde freigesprochen.

Bochum, 9. Juli. Arbeiter wurden verletzt, darunter einer tödtlich und drei schwer.

St. Petersburg, 9. Juli.

Montreal (Canada) 9. Juli. Heute früh stießen, wie

B. meldet, auf der Grand ⸗Trunk-⸗Eisen bahn nahe bei i , . mit Pilgern besetzte Züge zusammen. Dabei wurden

Personen getödtet und 30 Personen verwundet.

Nach Schluß der Redaktion eingegangene Depeschen.

Christia nia, 10. Juli. (W. T. B.). Wie verlautet,

hat die Regierung einstimmig beschlossen, durch die Staats rathsabtheilung dem König, aufs neue anheimzustellen, die Bildung eines Ministeriums z versuchen. Der Staats⸗ Minister Stang hatte schon früher

an den König gerichtet.

chriftlich dasselbe Ersuchen

(Fortsetzung des Nichtamtlichen in der Vierten Beilage.)

Wetterbericht vom 10. Juli, 8 Uhr Morgens.

zu je Lampert.

W. T. B.“ meldet: Bei dem Neubau eines Schulhauses brach heute früh ein Gerüst zusammen. Fünf

In der Stadt Sam brow, Goubernement Lomsha, wurden 230 Häuser durch Feuer jerstört;

Stationen.

Bar. auf 0 Gr u. d. Meeressp. red. in Millim

Temperatur

Belmullet Aberdeen. Christiansund. Kopenhagen Stockholm.

6 ö . t. Petersburg Moskau.

Cork, Queenstown

7 5 beiter 2 wolkenlos 2 beiter 4 Dunst still wolkenlos 5 heiter S 2 heiter SW halb bed. still woltenlos W L halb bed.

i wort ö

I) Gestern Nachmittag Gewitter. Uebersicht der Witterung. 5. . Eine breite Zone niedrigen Luftdrucks erstreckt sich südestwärts über das Nordsee und Astseegebiet, gebildet von einer über Westruß— land lagernden flachen Depression und dem Gebiet eines östlich der Shetlands gelegenen Minimums, welches das Nordseegebiet beherrscht und im ostwärts gerichteten Fortschreiten begriffen ist. Der Luftdruck überschreitet 765 mm nur noch über der Biscayasee. Bei vorwiegend schwachen, an der Nordsee frischen südwestlichen Winden ist das Wetter in Deutschland am Morgen vorwiegend heiter und liegen die k . ö. . , . , 3 urg hatten Regenfälle, letzterer in Begleitung von ; ö 6 ; Deutsche Seewarte.

Theater⸗Anzeigen.

Neues Theater. Schiffbauerdamm 4 a. / 5. Donnerstag: Ensemble⸗Gaftspiel der Mitglieder des Carl Schultze Theaters Ham burg) unter Leitung des Direktors Joss Ferenczv. Tata⸗Toto. Vaudeville in 3 Akten nach Bilbaud und Barrs von Victor Léon und F. Zell. Musik von Antoine Banss. Anfang 75 Uhr.

reitag: Tata / Toto.

Familien⸗Nachrichten. ö

Verlobt: Frl. Hedwig Thometzek mit Hrn. Fabrikbesitzer Josef Gũnter (Bonn Bãrs dorf. ; .

Verehelicht: Hr. Georg von Elbe mit Marie Freiin ven Richthofen (Hannover). .

e, . Car Ge hn: Hrn. Eisenbahn Maschinen⸗Inspekter Franz Walter (Königsberg i. Pr.). Hrn. Regierungs- und 2 rath Krumhaar (Schleswig). Hrn. Hauptmann Hans von . scheidt (Straßburg i. F.). Hrn. Hauptmann Walter von Hülsen Weimar). Hrn. Hauptmann Hans von Borries (Rastatt)́ .=

tue Tochter? Hrn. Lieut. Leberecht Frhrn. von Eberstein (Berlin). Hrn. Carl von Fürich (Berlin). Hrn. Ober; Bürgermeister * 3 e . —. 8 Gisenbahn⸗

aschinen⸗Inspektor Franz Walter (Königsberg i. Pr).

67 ** 5 9 bb, , Dr. Rathmann . Wilhelm (Schönebeck, Elbe).

Verantwortlicher Redakteur: Siemenroth in Berlin. Verlag der Expedition (Scholy in Berlin.

der Norddeutschen Buchdruckerei und Verlags · Anstalt. Dert e w ,,,,

Neun Beilagen leinschließlich Bör sen⸗Beilage),

über 2000 Menschen sind dadurch obdachlos geworden.

Spring Wbeat c 2.90. Zucker 25. Kupfer 1070.

i der Prioritãts Obligationen * des og n , , f een g en,

verordnen Monarchie 1872 (Ges

Landesgerichts zu Köln, was folgt:

Durch Eintragung der Anerbengutseigenschaft werden Anerbengüter im Sinne dieses Gesetzes:

I) alle Rentengüter, welche gemäß 12 des Gesetzes, betreffend die Beförderung der Errichtung von Rentengütern, vom 7. Juli 1891 (Gesetz⸗Samml. S. 279) durch Vermittelung der General- Kommission begründet sind oder künftig begründet werden, oder nach Maßgabe der S8 1, 2 oder 10 desselben Gesetzes der Rentenbank rentenpflichtig ge— worden sind oder künftig werden;

2) alle Rentengüter, welche vom Staat in Gemäßheit des Ge—

setzes über

begründet sind oder künftig begründet werden;

3) alle Ansiedlerstellen, welche nach dem Gesetz, betreffend die Beförderung deutscher Ansiedelungen in den Provinzen Westpreußen und Posen, vom 26. April 1886 1Gesetz⸗Samml. S. 131) zu Eigen⸗

thum ausg Bei d

tragung der Anerbengutseigenschaft im Grundbuche die ganze Stelle Anerbengut im Sinne dieses Gesetzes.

Die Fintragung der Anerbengutseigenschaft im Grundbuch erfolgt auf Ersuchen der zuständigen Behörde.

Zuständig ist für die Güter des § 1 zu 3e 1: die General ⸗Kommission,

iffer 2B: die Behörde, welche den Staat bei Errichtung des Rentenguts vertreten hat,

zu Ziffer 3: die Ansiedelungskommission.

Die zuständige Behörde hat die Eintragung von Amtswegen nach— Besitzen die im S 1 bezeichneten Güter ausnahmsweise eine wirthschaftliche Selbständigkeit nicht, oder stehen der Aufrechterhaltung der wirthschaftlichen Selbständigkeit überwiegende gemeinwirthschaft=

zu

zusuchen.

liche Interessen entgegen, f

schaft nicht

Jedes

mular J1 der Grundbuchordnung.

in der II.

Grundbuchordnung findet auf Anerbengüter keine Anwendung. 9

5 4. Auf Antrag des Eigenthümers können dem Anerbengute andere Grundstücke als Zubehör zugeschrieben werden. Diese Grundstücke er—⸗ langen durch die Zuschreibung Anerbengutseigenschaft.

Die A aufgehoben. mission. Gut die wi

techterhaltung der wirthschaftlichen Selbständigkeit überwiegende ge—= meinwirthschaftliche Interessen entgegenstehen.

„Die Zertheilung des Anerbenguts sowie die Abveräußerung von Theilen desselben kann rechtswirksam nur mit Genehmigung der

General. Ko

Das Gleiche gilt für die Veräußerung im Ganzen. Fall darf die Genehmigung nur versagt werden, wenn Thatsachen vor⸗ liegen, welche die Annahme rechtfertigen, Selbständigkeit des Anerbenguts durch Vereinigung mit einem größeren Gut aufgehoben wird.

Diese Bestimmungen finden nur auf die nach Inkrafttreten dieses Gesetzes begründeten oder rentenpflichtig gewordenen Rentengüter und Ansiedlerstellen Anwendung.

8 ᷓ— Der Eigenthümer, welcher die Abschreibung von Theilen eines Anerbenguts beantragt, hat außer der nach § 6 erforderlichen Ge—

nehmigung zubringen,

tragen werden soll. Kommission hierin wenn das Trennstück eine wirthschaftliche Selbständigkeit nicht besitzt, oder der Aufrechterhaltung der wirthschaftlichen Selbständigkeit über⸗ wiegende gemeinwirthschaftliche Interessen entgegenstehen.

Von d

igenschaft, von der die Anerbengutseigenschaft begründenden Zuschrei⸗

kung 8 Ih

Eigenthümer und der Bebörde, welche die Eintragung oder Löschung nachgesucht hat, in allen Fällen derjenigen General-⸗Kommission, in deren Bezirk das Anerbengut belegen ist, unverzüglich Kenntniß zu

geben.

§ 9. Das Recht des Eigenthümers, über das Anerbengut unter Lebenden und von Todeswegen zu verfügen, wird, unbeschadet der Vorschrift des 5 6, durch diefes Gesetz nicht berührt.

§ 10.

Wenn zu einem Nachlaß ein Anerbengut gehört, und der Erb— lasser von mehreren Personen beerbt wird, so ist in Ermangelung aner entgegenstehenden Verfügung von Todeswegen Einer der Erben, der Anerbe, berechtigt, bei ler nach Maßgabe der S5 18 bis 29 zu übernehmen (Unerben⸗

Diese Berechtigung steht, unbeschadet der Bestimmung des § 31, hr den Nachkommen und den Geschwistern des Erblassers sowie deren achkommen zu.

In Ermangelung einer Vereinbarung der Betheiligten über die er on des Anerben richtet sich die Reihenfolge, in welcher die Nach— mmen des Erblassers zur Uebernahme

rechtigt sind,

in den Geltungsgebieten der Höfegesetze ordnungen, unbeschadet der Bestimmung des § 12, nach den ent. vprechenden Vorschriften dieser Gesetze,

deibliche

lihen vor.

helichen glei

Diese hat die Löschung nur dann nachzusuchen, wenn das

ob mit dem Trennstück die Anerbengutselgenschaft über—

im übrigen nach folgenden Grundsätzen:

mit Zustimmung beider Häuser des Landtags Unserer für den Geltungsbereich der Grundbuchordnung vom 5. Mai ek Samml. S. 446), mit Ausnahme des Bezirks des Ober⸗

§1. im Grundbuch

Rentenguͤter vom 27. Juni 1890 (Gesetz . Samml. S. 209)

egeben sind oder künftig ausgegeben werden. en durch Zukauf gebildeten Rentengütern wird darch Ein—

§ 2.

o ist die Eintragung der Anerbengutseigen- nachzusuchen.

83. Anerbengut erhält ein eigenes Grundbuchblatt nach For— Die Anerbengutseigenschaft wird Abtheilung eingetragen. Die Vorschrift des F 13 der

4

35 nerhengutseigenschaft wird durch Löschung im Grundbuch Die Löschung erfolgt auf Erfuchen der General-⸗Kom—

rthschaftliche Selbständigkeit verloren hat, oder der Auf⸗=

§6 mmission erfolgen. In diesem

daß die wirthschaftliche 5 7 der General-⸗Kommission deren Erklärung darüber bei⸗

Die Uebertragung unterbleibt, wenn die General- einwilligt. Sie hat ihre Einwillung zu erklären,

er Eintragung und von der Löschung der Anerbenguts—

sowie von jeder Abschreibung 7) ist dem eingetragenen

2

der Erbtheilung das Anerbengut nebst

§ 11.

des Anerbenguts be⸗

und Landgüter⸗

Kinder gehen den Adoptivkindern, eheliche den unehe— Durch nachfolgende Ehe legitimierte Kinder stehen den

. § 1. Kinder, welche zur Zeit des Todes des Erblassers entmũndigt sind, sowie Kinder, welche vor dem Tode des Erblassers eine rechts⸗ kräftige Verurtheilung zu Zuchthausstrafe unter gleichzeitiger Ab⸗ erkennung der bürgerlichen Ehrenrechte erlitten häben, stehen den übrigen Miterben nach. z

13

Gehören zu den Erben Geschwister oder deren Nachkommen, so finden die Ss 11 und 12 entsprechende Anwendung. Vollbürtige Ge⸗ schwister und deren Nachkommen gehen den halbbürtigen und deren Nachkommen vor. z 14.

Sind mehrere Anerbengüter vorhanden, so finden die vorstebenden

Bestimmungen mit folgender Maßgabe Anwendung:

Jeder Erbe kann in der Reihefolge feiner Berufung nach seiner

Wahl Ein Anerbengut übernehmen.

Sind inehr Anerbengüter als Berechtigte vorhanden, so wird die

Wahl in derselben Reihefolge wiederholt. § 15.

Die Uebertragung des Anerbenrechts durch Verfügung unter Lebenden, insbesendere durch Erbschaftskauf, ift unzulässig.

Stirbt der Anerbe, ohne auf das Anerbenrecht verzichtet zu haben, vor der Eintragung seines Eigenthums an dem Anerbengute, fo treten seine Erben mit der Maßgabe an seine Stelle, daß auf die Theilung unter ihnen die Vorschriften dieses Gesetzes Anwendung finden.

Verzichtet der Anerbe, ohne die Erbschaft auszuschlagen, auf sein Anerbenrecht, so geht dieses auf den nächsten Anerbenberechtigten über.

§ 16.

Die Erklärung des Anerben, von seinem Anerbenrechte keinen Gebrauch machen zu wollen, kann rechtswirksam nur gegenüber dem Nachlaßgerichte abgegeben werden. Diese Erklärung, fowie die Er— klärung, Anerbe sein zu wollen, ist unwiderruflich.

Auf Antrag eines Miterben hat das Nachlaßgericht den Anerben unter Mittheilung des Antrages aufzufordern, sich binnen einer be— stimmten Frist zu erklären, ob er von seinem Anerbenrechte Gebrauch machen will.

Giebt der Anerbe innerhalb der Frist keine Erklärung ab, so geht das Anerbenrecht auf den nächsten Anerbenberechtigten ber. Auf diese Folge ist der Anerbe in der gerichtlichen Aufforderung hin⸗ zuweisen.

Wenn der Aufenthalt des Anerben unbekannt, oder bei einer im Auslande zu bewirkenden Zustellung die Befolgung der für dies bestehenden Vorschriften unausführbar ist, oder keinen Erfolg ver⸗ ri, so kann die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen.

Die Frist beträgt mindestens zwei Wochen seit der Zustellung der Aufforderung und kann auf Antrag des Anerben, wenn erhebliche Gründe glaubhaft gemacht sind, verlängert werden. Sie wird nach Maßgabe der S5 199, 260 und 202 Abf. 3 der Zivilprozeßordnung berechnet und endigt nicht vor Ablauf der dem Anerben zustehenden Ueberlegungsfrist.

Die letztere Bestimmung findet keine Anwendung, wenn die Ueber⸗ legungefrist nur auf Antrag gewährt und der Antrag erst nach Ab⸗ lauf der Erklärungsfrist gestellt wird.

Steht der Anerbe unter Vormundschaft oder Pflegschaft, so be— arf es zur Abgabe der Erklärung, von dem Anerbenrechte keinen Ge— brauch machen zu wollen, der Genehmigung des Vormundschasts— gerichts. Das Nachlaßgericht soll von einer gemäß Abf. 2 erlassenen Aufforderung dem Vormundschaftsgericht unverzüglich Kenntniß geben. Auf Ersuchen des letzteren kann die zur Abgabe der Erklärung be⸗ stimmte Frist verlängert werden.

§ 17.

Ist einer der Erben berechtigt, das Anerbengut als Anerbe zu übernehmen, so können bis zur Beendigung der Erbtheilung Ver⸗ fügungen über das Anerbengut nur von allen Erben gemeinsam ge⸗ troffen werden. Dem einzelnen Erben steht in diesem Fall ein seiner Verfügung unterliegender Antheil an dem Anerbengut nicht zu. Diese Beschraͤnkungen kommen, unbeschadet der Bestimmungen des bestehenden Rechts, in Wegfall, sobald alle Anerbenberechtigken auf das Anerbenrecht verzichtet haben. Die Verwaltung und Bewirthschaftung des Anerbenguts erfolgt für Rechnung desjenigen, der das Gut bei der Erbtheilung als Än— erbe übernimmt. Im Sinne dieses Gesetzes sind Zubehör des Anerbengutes: I) die mit dem Anerbengute oder mit Theilen des Gutes ver⸗ bundenen Gerechtigkeiten; 2) die auf dem Anerbengut vorhandenen Gebäude, Holzungen und Bäume; . 3) das Wirthschaftsinventar; es umfaßt: das auf dem Anerbengut vorhandene, für die Wirthschaft erforderliche Vieh, Acker- und Haus⸗ geräth einschließlich des Leinenzeugs und der Betten, den vorhandenen Dünger und die für die Bewirthschaftung bis zur nächsten Ernte dienenden Vorräthe an Früchten und sonstigen Erzeugnissen.

§ 189. Der Anrechnungswerth des Anerbenguts nebst Zubehör wird nach folgenden Grundsätzen festgestellt: ; Das Anerbengut wird nach dem jährlichen nachhaltigen Rein⸗ ertrage geschätzt, den es mit dem Zubehör durch Benutzung als Ganzes bei ordnungsmäßiger Bewirthschaftung und in dem bisherigen Kultur- zustande gewährt. Die vorhandenen Gebäude und Anlagen sind, insoweit sie zur Wohnung und Bewirthschaftung a n, sind, nicht besonders zu schätzen, sonst aber nach dem Werth des Nutzens, welcher durch Vermiethung oder auf andere Weise daraus gezogen werden kann, zu veranschlagen. Letzteres gilt insbesondere von Neben wohnungen sowie von Gebäuden und Anlagen, welche zu besonderen Gewerbebetrieben bestimmt sind. Von dem ermittelten jährlichen Wirthschaftsertrage sind alle dauernd auf dem Anerbengute nebst Zu⸗ behör ruhenden Lasten und Abgaben nach ihrem muthmaßlichen jähr⸗ lichen Betrage abzusetzen. Lasten und Abgaben, auf welche die Ab= lösungsgesetze Anwendung finden, sind dabei nach deren Vorschriften in eine jährliche Geldrente umzurechnen. Wegen der dat Anerbengut belastenden Hypotheken, Grundschulden und dauernden Renten mit Ausnahme derjenigen, welche auf Grund der Ablösungsgesetze an die . . Lasten und Abgaben getreten sind, findet ein Abzug ni att.

Der übrig bleibende Theil des jährlichen Wirthschaftsertrages wird mit dem 26 fachen zu Kapital gerechnet. Von dem hiernach fest⸗ gestellten Betrage werden die auf dem Anerbengute haftenden vorüber⸗ gehenden Lasten (Altentheile und dergleichen mit einem ihrer wahr scheinlichen Dauer entsprechenden Kapltal in Abzug gebracht. Tilgungs—

§ 18. si

Anlagen,

ch. Ferner geht vor der ältere Sohn und desfen Nach⸗

Bei der Erbtheilung sind die Erbschaftsschulden, einschließlich der das Anerbengut nebst Zubehör belastenden Hypotheken, Grundschulden und der nach 5 19 nicht in Abzug gebrachten Renten, auf das außer dem Anerbengut nebst Zubehör vorhandene Vermögen anzurechnen. Zu diesem Zweck sind die dauernden Renten mit dem 35 fachen Betrag oder, wenn für den Fall ihrer Ablösung auf Verlangen des Ver PHlichteten ein höherer Betrag vereinbart ist, mit diesem zu kapitalisieren. Die Tilgungsrenten sind mik den durch die Rentenzahlungen noch zu tilgenden Kapitalbeträgen in Rechnung zu stellen.

Werden die hiernach in Ansatz zu bringenden Erbschaftsschulden durch das außer dem Änerbengut vorhandene Vermögen gedeckt, so erhält der Anerbe ein Drittheil des Anrechnungswerths als Voraus.

Werden sie durch dieses Vermögen nicht gedeckt, fo ist der Mehr⸗ betrag der Erbschaftsschulden von dem Anrechnungswerth in Abzug zu bringen, und es erhält von dem verbleibenden Betrage der Anerbe ein Drittheil als Voraus. In diesem Falle ist der Anerbe den Mit—⸗ erben gegenüber verpflichtet, den vom Anrechnungswerthe in Abzug gebrachten Mehrbetrag der Erbschaftsschulden als Alleinschuldner zu übernehmen.

§ 21.

Von dem Betrage des Anrechnungswerthes, welcher nach Abzug des Voraus und des etwaigen Nehrbetrags der Erbschaftsschulden (S 20 Ab. 3) übrig bleibt, können die Miterben ihre Erbantheile, wenn solche den Betrag von 30 M im einzelnen übersteigen, nur in fester, ihrerseits unkündbarer Geldrente beanspruchen. Sie können berlangen, daß ihre Erbabfindungsrenten auf dem Anerbengute im Grundbuche eingetragen werden.

Die Erbabfindungsrente entspricht dem fünfundzwanzigfachen Theile des den Erbantheil ausmachenden Kapitals. Sie läuft vom Todestage des Erblassers an und ist mit Ablauf eines jeden Viertel⸗ jahrs seit diesem Tage zahlbar. Der Anerbe und, sofern die Rente im Grundbuche eingetragen ist, auch der Eigenthümer des Anerben— guts können die Rente nach vorgängiger dreimonatlicher Kündigung durch Zahlung des ihr entsprechenden Kapitals ablösen.

8

Auf. Verlangen eines Betheiligten ist die Erbabfindungsrente G 21) in eine Tilgungsrente umzuwandeln. Die Tilgung der Ab⸗ findung hat in Ermangelung einer anderweiten Vereinbarung der Betheiligten durch Zuschlag eines jährlichen Amortisationsbetrags von L Yo des Abfindungskapitals zu der Erbabfindungsren te zu erfolgen. Der Anerbe, und sofern die Rente im Grundbuch eingetragen ist, auch der Eigenthümer des Anerbengutes sind berechtigt, die Tilgungsrente nach vorgängiger dreimonatlicher Kündigung durch Zahlung dessenigen ie n g track abzulösen, welcher durch die Rentenzahlungen noch zu ilgen ist.

Die Dauer der Tilgungsperiode bestimmt sich nach der als An— lage JL beigefügten Tabelle. 32

Die nach vorstehenden Bestimmungen festgesetzte Erbabfindungs⸗ rente kann auf Antrag eines Betheiligten nach folgenden Grundsãätzen durch Vermittelung der Rentenbank abgelöst werden:

1) Der Rentenberechtigte erhält als Abfindung entweder den 244 fachen Betrag der Erbabfindungsrente (6 21) in 33 96 oder den 26 fachen Betrag in 30 Rentenbriefen nach deren Nennwerth, oder, soweit dies durch solche nicht geschehen kann, in baarem Gelde—

2) Der Anerbe hat vom Zeitpunkt der Uebernahme der Erb abfindungsrente auf die Rentenbank an eine Rentenbankrente zu ent⸗ richten. Sie beträgt:

a. falls 3 6 Rentenbriefe als Abfindung gegeben sind, 5. Go,

b. falls 37 Rentenbriefe gegeben sind, 465 60 des Nennwerthes der Rentenbriefe und des zur Ergänzung gegebenen baaren Geldes.

Der Anerbe hat die Rentenbankrente von 5 o während einer Tilgungsperiode von 35 Jahren, die Rentenbankrente von 4 0 während einer Tilgungsperiode von 37/2 Jahren zu entrichten.

24.

Der Antrag auf Uebernahme der Erbabfindungsrente auf die Rentenbank ist bei der General-Kommission zu stellen.

Wird bei einer gerichtlichen Erbauseinandersetzung die Uebernahme einer Erbabfindungsrente auf die Rentenbank beantragt, fo hat das Nachlaßgericht nach Beendigung der Erbauseinandersetzung die Akten 9 e , ane , zur Einleitung des Uebernahmeverfahrens zu übersenden.

Das Uebernahmeverfahren richtet siß nach folgenden Vorschriften: L. Die, General⸗Kommission hat fofort nach der Einleitung den Grundbuchrichter zu ersuchen, bei der eingetragenen Erbabfindungs⸗ rente vorzumerken, daß das Uebernahmeverfahren eingeleitet ist. Wenn die Erbabfindungsrente nicht eingetragen und der gere err rpfsthfin Eigenthümer des Anerbengutes ist, so ist das Erfuchen dahin zu richten, daß die Rentenpflicht bei dem Anerbengute vorgemerkt werde. Diese Vormerkungen haben die Wirkung, daß der Rentenbankrente der Rang der eingetragenen Erbabfindungsrente zur Zeit der Eintragung der Vormerkung oder, wenn die Erbabfindungsrente nicht im Grund? buche eingetragen ist, der Vorrang vor späteren Eintragungen ge⸗ sichert wird.

2) Im Falle einer Einstellung des Uebernahmeverfahrens hat die General ⸗Kommision den ,, um die Löschungen der Vor—⸗ merkungen zu ersuchen.

3) Nach Uebernahme der Erbabfindungsrente auf die Rentenbank wird auf Ersuchen der General⸗Kommission im Grundbuch vermerkt, daß das Anerbengut der Rentenbank rentenpflichtig ist. In den Ein— tragungsvermerk ist der Betrag der Rentenbankrente und des ihr ent— sprechenden Kapitals sowie Beginn und Dauer der Tilgung auf⸗— zunehmen.

4) Die Vorschriften des Gesetzes über die Errichtung von Renten banken vom 2. März 1850 (Gesetz⸗Samml. S. 111) nebst den dasselbe ergänzenden gesetzlichen Bestimmungen, sowie 5 6 Ziffer 1, 2, 3, 5 und 7 des Gesetzes, betreffend die Beförderung und Errichtung von Rentengütern, vom 7. Juli 1891 finden auf die von der Rentenbank übernommenen Erbabfindungsrenten mit der Maßgabe enen, Anwendung, daß sich die Rangordnung der an die Stelle der Erb abfindungsrenten getretenen Rentenbankrenten gegenüber anderen Belastungen des Anerbengutes nach 12 und 36 des Gefetzes über den Eigenthumserwerb und die dingliche Belastung der Grundftücke ꝛc. vom 5. Mai 1872 (Geseßz⸗Samml. S. 433 ,,

) Die Ressort⸗Minister bestimmen, ob und von welchem Zeit- punkt an 35 oder 30, Rentenbriefe als Abfindung gegeben werden sollen. Wenn der Kurs der 39 Rentenbriefe an der Berliner Börse dauernd auf dem Nennwerthe oder darunter steht, dürfen Zo Rentenbriefe nur mit Zustimmung des r, ,. ausgegeben werden.

6) Nach den als Anlagen 11 und III be sefsgten Tabellen be⸗ stimmt sich, welche Summen im Falle des J 23 des Rentenbank⸗ Eee. vom 2. März 1860 in den verschiedenen Jahren der beiden

ilgungsperioden (3 23 Ziffer 2) zur Ablösung von Rentenbeträgen

renten werden nur insoweit abgezogen, als sie auf Grund der AÄb—

erforderlich sind.