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§ 26.
Eine nach Maßgabe der s§ 23 und 24 begründete Rentenbank⸗ rente wird auch nach ihrer volligen oder theilweisen Tilgung im Grundbuch nur ng wenn das Gut die Anerbengutseigenschaft verloren bat. ie Töschung erfolgt auf Ersuchen eneral⸗ Kommission. . .
An die Stelle der Rente kann bis auf Höhe des getilgten Be⸗ trages eine andere nach Maßgabe der S§ 23 und 24 begründete Rentenbankrente gesetzt werden. Auch kann nach Maßgabe der er⸗ folgten Tilgung einem Altentheil oder einer sonstigen Forderung auf Antrag des Eigenthümers von der General ⸗Kommission der Rang der Rentenbankrenie, unter Vorbehalt des Vorzugsrechts für den noch nicht getilgten Theil dieser Rente, eingeräumt werden. Dies ist außer bei Altentheilen nur bei Meliorationsdarlehen oder in dringenden Ausnahmefällen zulässig. Die Festsetzung der näheren Bedingungen, unter denen vorstehende Bestimmungen Anwendung finden, bleibt den Ausfũhrungsvorschriften vorbehalten. . ;
Die dem Abf. 2 entsprechenden Eintragungen im Grundbuch erfolgen auf Ersuchen der General ⸗Kommission in der Spalte ‚Ver⸗ ãnderungen!.
§ 26.
Die General⸗Kmommission bat den Antrag auf Uebernahme der Erbabfindungsrente auf die Rentenbank zurückmuweisen, soweit für die zu übernehmende Rentenbankrente eine ausreichende Sicherheit nicht vorhanden, oder wenn die dauernde Erhaltung des Guts in der Hand des Anerben nicht gesichert ist.
Die Sicherheit der Rentenbanktente kann als vorhanden ange⸗ nommen werden, soweit der Nennwerth der auszugebenden Renten- briefe innerhalb des 30 fachen Betrages des bei der letzten Grund⸗ steuereinschätzung ermittelten Katastral. Reinertrags mit Hinzurechnung der Hälfte des Werths, mit welchem die Gebäude bei einer der nach 5a? des Rentenbankgesetzös vom 2. März 1869 bestimmten Ver⸗ icherungsgesellschaften versichert sind, oder innerhalb der ersten t des von der General-Kommission zu ermittelnden Anrechnungswerths (s 19), zu stehen kommt. Die Ermittelung des Anrechnungswerths erfolgt unter Zuziehung der Betheiligten sowie zweier mit den ört⸗ lichen Verhältnissen vertrauter Sachverständigen und geeigneten Falls eines Bausachverständigen. .
War bereits früher auf behördliche Veranlassung eine Taxe des Anerbenguts aufgenommen, so ist diese, soweit angängig, zu Grunde zu legen. Von der Zuziehung von Sachverständigen kann in diesem Falle abgesehen werden. .
In einfachen und klaren Fällen ist die General ⸗Kommission befugt, nach ihrem Ermessen den Anrechnungswerth sestzusetzen oder sich die Neberzeugung von der Sicherheit in anderer geeigneter Weise zu ver⸗
schaffen. 32.
Bei Prüfung der Sicherheit der Rentenbankrente sind die das Anerbengut belastenden Tilgungsrenten mit denjenigen Kapitalbeträgen in Rechnung zu stellen, welche durch die Rentenzahlungen noch zu tilgen sind. .
Soweit wegen der auf dem Anerbengut rubenden Belastungen die zur Uebernahme der Erbabfindungsrente auf die Rentenbank er forderliche Sicherbeit nicht vorhanden ist, kann die Erbabfindungsrente nachtrãglich nach Maßgabe der Tilgung dieser Belastungen auf Antrag eines Harde ren e die Rentenbank übernommen werden. Die Festsetzung der Uebernahmebedingungen bleibt den Ausführungs⸗ vorschriften vorbehalten.
S 28.
Wird das Anerbengut innerhalb 10 Jahren nach dem Tode des Erblassers veräußert, sJo hat der Anerbe den Betrag des Voraus (G6 20) und bei Theilverãußerungen einen entsprechenden Theil des Voraus nachträglich in die Erbschaftsmasse einzuwerfen.
Diese Bestimmung findet keine Anwendung, wenn der Anerbe das Anerbengut ganz oder theilweise an einen ibm gegenüber anerben⸗ berechtigten Verwandten (Nachkommen, Geschwister oder deren Nach⸗ kommen) veräußert. Der Erwerber ist jedoch in Gemäßheit des Abs. 1 das Voraus ganz oder theilweise einzuwerfen verpflichtet, wenn er das Anerbengut oder einen Theil desselben während des an⸗ gegebenen Zeitraumes weiter veräußert.
Jeder Betheiligte kann verlangen, daß sein Anspruch auf das Boraus durch Eintragung einer Kautions hypothek im Grundbuch sichergestellt werde.
§ 29.
Dird das Anerbengut innerhalb 19 Jahren nach dem Tode des Erblassers verkauft, so steht den anerbenberechtigten Miterben, soweit sie nicht auf das Anerbenrecht verzichtet baben, ein gesetzliches Vor⸗ kaufs recht zu. ü
Die Reihenfolge mehrerer Vorkaufsberechtigten regelt sich nach den SS 11 bis 14.
Das Vorkaufsrecht beschränkt sich auf den Fall des Verkaufs durch den Anerben. Es findet auch statt, wenn die Veräußerung im
—
Wege der Zwangsvollstreckung erfolgt. Das Vorkauftzrecht kann nicht ausgeübt werden, wenn das Gut an einen dem Verkäufer gegenũber anerbenberechtigten Verwandten verkauft wird.
§ 39.
Durch die Vorschriften dieses Gesetzez wird, unbeschadet der Be= stimmungen der S5 31 und 32, das eheliche Güterrecht nicht berührt. S 31.
Wenn zu dem Gesammtgut einer durch den Tod eines Ehegatten aufgelösten allgemeinen Gũtergemeinschaft oder Errungenschafts gemein · schaft oder Gemeinschaft des beweglichen Vermögens und der Er- rungenschaft ein Anerbengut gehört, jo kann der nach den Vor- schrifsten des allgemeinen Rechis zur Uebernahme des Anerbenguts Berechtigte von den übrigen Betheiligten verlangen, daß ihm das Anerbengut nebst Zubehör nach Maßgabe der S5 18 bis 29 über- lassen werde. Dasselbe gilt, wenn ein Anerbengut zum Gesammt⸗ vermögen einer aufgelösten fortgesetzten Gütergemeinschaft gehört.
Die Vorschriften der s§ j4 bis 16 finden entsprechende Anwen dung; doch ist der überlebende Ehegatte, wenn mehrere Anerbengüter vorhanden sind, unter den Voraussetzungen des Abs. 1 sie sämmtlich zu übernehmen berechtigt. J
Ist der überlebende Ehegatte zur Zeit des Todes des verstorbenen Ehegatten entmündigt oder hat er vor dessen Tode eine rechtskräftige d, e, zu Zuchthausstrafe unter gleichzeitiger Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte erlitten, so finden die Vorschriften des Abs. 1 keine Anwendung. . 4 .
Bei Auflösung einer fortgesetzten Gütergemeinschaft durch Schich- tung ist in den Fällen des Abfatzes 3 und der 5 21, 25 und 29 statt der Zeit des Todes des Erblassers der Zeitpunkt maßgebend, zu dem die Auseinandersetzung erfolgt oder, wenn dieselbe von den Erben des verstorbenen Ehegatten in einem früheren Zeitpunkt gefordert werden kann, dieser Zeitpunkt. Das Gleiche gilt bei Auflösung einer im An schluß an eine eheliche Gütergemeinschaft zwischen dem überlebenden Ehegatten und den Erben des verstorbenen Ehegatten bestehenden Vermögensgemeinschaft durch Vertrag.
Sind Nachkommen des Erblassers zur Uebernahme des Guts be—⸗ rechtigt, so bestimmt sich die Reihenfolge ihrer Berechtigung nach den S§ 11 und 12, jedoch ist bei Auflösung der fortgesetzten Guͤtergemein⸗ schaft durch Schichtung im Falle des S 12 statt der Zeit des Todes des Erblassers der im Absatz 4 bezeichnete Zeitpunkt maßgebend.
Wenn in den Fällen des Absatzes 1 ein nach den Vorschriften des allgemeinen Rechts zur Uebernahme des Anerbenguts Berechtigter nicht vorhanden ist, oder der Berechtigte von seiner Befugniß zur Ueber⸗ nahme keinen Gebrauch macht so finden die S8 19 bis 22 Anwendung. Bei Auflösung der en ,. Gütergemeinschaft durch Schichtung und bei Auflösung einer im Anschluß an eine eheliche Gütergemeinschaft zwischen dem überlebenden Ehegatten und den Erben des verstorbenen Ehegatten beftehenden Vermögensgemeinschaft durch Vertrag ist jedoch in den Fällen der 55 12, 21, 28 und 29 statt der Zeit des Todes des Erblassers der im Absatz 4 bezeichnete Zeitpunkt maßgebend.
Wird eine Vermögensgemeinschaft der im vorigen Absatz erwähnten Art durch den Tod des überlebenden Ehegatten aufgelöst, so finden die S§ 10 bis 29 insoweit Anwendung, als nach Maßgabe derselben gegen⸗ über beiden Eheleuten dieselben Nachkommen anerbenberechtigt sind. Nachkommen, welche hinsichtlich der Erbschaft des letztverstorbenen Ehegatten gemäß §5 12 den übrigen Miterben nachstehen, stehen ihnen auch hinsichtlich der Erbschaft des verstorbenen Ehegatten nach.
§ 32.
Wenn im Geltungsbereiche des Märkischen Provinzialrechts ein überlebender Ehegatte, welcher Eigenthümer eines Anerbengutes ist, dieses in Ausübung seines statutarischen Erbrechtes zur Erbmasse ein⸗ wirft, so kann er von den übrigen Betheiligten verlangen, daß ihm das Anerbengut nach 6 der §S§ 18 bis 20 überlassen werde. Macht der überlebende Ehegatte von diesem Rechte Gebrauch, so ist bei Berechnung der ihm zukommenden statutarischen Hälfte das Gut mit dem Anrechnungswerth (6 18) in Ansatz zu bringen. Die Vyr— . der S5 15 Absatz 1 und 2, 16, 28 und 29 finden sinngemäße
nwendung. 833
Wer über das Anerbengut letztwillig verfügen kann, ist befugt, in
einer gerichtlichen oder notariell beglaubigten Urkunde oder in einer eigenhändig geschriebenen und unterschriebenen und vom Amts- oder Gemeindevorsteher beglaubigten stempelfreien Urkunde abweichend von den Vorschriften der 8s 10 bis 14 unter den Miterben die Person zu , welche zur Uebernahme des Anerbengutes berechtigt sein soll.
In gleicher Weise kann bestimmt werden, daß der Anerbe ver⸗ pflichtet sein soll, seine Miterben gegen angemessene Mitarbeit längstens bis zu deren Großjährigkeit standesgemäß zu erziehen und für den Nothfall auf dem Anerbengute zu unterhalten, und daß da—⸗ gegen während dieser Zeit der Anspruch der Miterben auf Zahlung der Erbabfindungsrente ruhen soll.
In gleicher Weise kann bestimmt werden, daß das Anerbengut vom leiblichen Vater oder von der leiblichen Mutter des Anerben bis
Tabelle
zu dessen Großjährigkeit in eigene Nutzung und Verwaltung g
werden kann unter der 6 während dieser Zeit
erben gegen angemessene Miiarbeit standesgemäß zu erziehen und fü den Nothfall auf dem Anerbengute zu unterbalten, sowie für ihn ö Erbabfindungsrente an die Miterben zu zahlen . die letzteren nach Maßgabe des Abf. 2 zu erziehen und zu unterhalten.
5 34.
Wird außerhalb der Fälle der gesetzlichen Erbfolge ein Anerben— gut durch Verfügung unter Lebenden (Altentheils vertrag, Uebergabe. vertrag u. s. w. oder von Todeswegen einem dne, . Ver⸗ wandten zu alleinigem oder zu gemeinschaftlichem Eigenthum mit seinem Ehegatten übertragen, und sind die für die Gutsübernghme vorgeschriebenen Bedingungen in ihrem Gesammtergebniß dem Gutz. übernehmer nicht ungünstiger, als die in diesem Gesetze vorgesehenen, so können die Erbabfindungen der übrigen Familienangebörigen nach Maßgabe der §5§ 21 Abf. 2, 235 bis 27 auf die Rentenbank über— nommen werden. Das Gleiche gilt, wenn die Betheiligten in eine verhältnißmäßige Kürzung ihrer Ansprüche willigen.
.
§ 35. ; Für die Berechnung der Höhe des Pflichttheiles derjenigen Mit
erben, welche das Anerbengut nicht übernehmen, ist der Betrag ihres
nach z 20 zu ermittelnden Erbantheiles maßgebend. .
Dasselbe gilt von dem Schichttheil, welcher den Kindern im Falle der fortgesetzten Gütergemeinschaft von dem Werthe des gemeinschaft. lichen Vermögens zuzuwenden ist.
S 36.
Verfügungen des im § 33 bezeichneten Inhaltes können nicht wegen Verletzung des Pflichttheiles, diejenigen des in Abf. 3 daselbst bezeichneten Inhalts auch nicht auf Grund der gesetzlichen Vorschriften über die Nachtheile der Wiederverheirathung angefochten werden.
66 War der Erblasser bei seinem Tode nicht der alleinige Eigen⸗ thümer des Anerbenguts, so kommen, unbeschadet der Vorschriften des 5 31, die Bestimmungen dieses Gesetzes nicht ö. Anwendung, es . denn, daß Erblasser und Anerben alleinige Miteigenthümer des uts waren.
§ 38.
Für das gerichtliche Verfahren bei den nach den Vorschriften dieses Gesetzes erfolgenden Erbtheilungen und Auseinandersetzungen regeln sich die Kostensätze nach dem geltendem Recht. Die Erb— theilungen und Auseinanderseßungen sind stempelfrei.
Die Eintragung und die Löschung der Anerbengutseigenschaft, sowie die Aufforderung des Anerben zur Abgabe einer Erklärung in Gemäßheit des 5 16 Abs. 2 sind kostenfrei.
§ 38.
Auf das Verfahren und das Kostenwesen bei Ausführung der S5 2, 5, 6, 7. 23, 24, 265, 28s und 27 durch die General⸗Kommission finden die für Gemeinheitstheilungen geltenden Vorschriften mit folgenden Maßgaben Anwendung: ;
ö. Zuständig ist diejenige General ⸗Kommission, in deren Bezirk das Anerbengut belegen ist. ; ;
2) Handelt es sich in den Fällen der S§5 5, G und 7 um eine Ansiedlerstelle, so hat die General ⸗Kommissimn vor ihrer Entscheidun die Ansiedelungskommission zu hören.
3) Die Ersuchen der General⸗Kommission in Gemäßheit der 55? und 5 sind kostenfrei.
9 Für das Verfahren nach Vorschrift der 55 6 und 7 wird ein Pauschquantum nach Maßgabe der wirklich erwachsenen Kosten er= hoben. Das gleiche gilt für das Verfahren nach Vorschrift des § 25 Abs. 2, mit Ausnahme des in Satz 1 daselbst bezeichneten Falles.
5) Bei der Uebernahme von Erbabfindungsrenten (S5 23, 24, 26, 27) wird die Hälfte der Kostenpauschsätze für die Ablösung von Reallasten (6 2 Ziffer 1 und § 3 des Gesetzes über das Kostenwesen in Auseinandersetzungssachen vom 24. Juni 1875 (Gesetz⸗Samml. S. 395) in Ansatz gebracht, wobei der Jahreswerth nach den Zinsen der ausgegebenen Rentenbriefe festzustellen ist.
6) Die Kosten des Verfahrens (58 23, 24, 26, 27) werden zur Hälfte vom Anerben, zur anderen Hälfte von den beim Verfahren betheiligten Miterben, von diesen nach Verhältniß ihrer Erbabfin⸗ dungsrenten, getragen. Wird der Antrag auf Uebernahme der Erb⸗ abfindungsrente auf die Rentenbank zurückgenommen oder zurück gewiesen, so trägt der Antragsteller die Kosten.
§ 40.
Die Bestimmungen der Höfegesetze und Landgüterordnungen finden, unbeschadet der Vorschriften der 5§ 11 bis 14, auf Anerben⸗ güter (5 1) keine Anwendung. Die in die Höfe und Landgüterrollen eingetragenen Anerbengüter und die Vermerke über diese Eintragungen im Grundbuch sind auf . im § 2 bezeichneten Behörden
6
kostenfrei zu löschen. Von der Löschung ist der Eigenthümer zu be— nachrichtigen.
Urkundlich ꝛc.
zum § 22 Absaß ?? des Entwurfs eines Gesetzes, betreffend das Anerbenrecht bei Renten und Ansiedelungsgütern.
Für die Amortisationsperiode von 332/12 Jahren.
Tilgung eines mit 40/9 verzinslichen Kapitals von 100 4 durch eine jährliche Tilgungsrente von 535 o/o
Demnach und in Gemäßheit des Gesetzes ist das Ablösungskapital für eine Tilgungsrente
treffen von der sodann
nach fälligen Tilgungsrente auf und hleiben vom
Kapital der Zinsen Kapital noch zu tilgen Jahres * 6 *
im Laufe
von 10 von 3 4 von 1 60
Bemerkungen. don 50
*
100, 00009 150009 8 50000 ; 6, 984000 162240 56,3 1760 1, 58730 23 ,53030 1,1 75479 91 87551 182498 0 0Ob053 1, S9798 Sd, 15255 197390 S6. 17865 205285 Sd, 12580 2, 13497 S1 38083 2.22057 2977046 230918 746128 2.40155 75, 065973 2419761 2.56212 2, 39752 69, 96469 2, 79858 270142 6726318 2.69053 2, 80947 64, 45571 257815 2, 92185 6153186 246127 3.93873 58. 49313 233973 3, 16027 S5, 33286 221331 3.28669 5204517 298185 341815 48, 62802 1, 94512 3.55488 45, 07314 1, 80293 3, 59707 41537607 1, 5504 3, 84496 3753111 150124 3, 99876 3353235 1ů34125 4.15571 2937361 1, 17435 432505 25, 04809 100194 4, 48306 20, 55053 0.82209 4567798 15 37255 O 634890 4.86510 11, M745 944930 5, 05970 5, 94775 0, 23791 5.26209 O, bHSõ 66
O «- M , S = O O o — , W ο —
— 1 N O OM οω,—cο—
Nach den vier ersten Spalten dieser Tabelle wird überhaupt jedes mit 4000 verzinsliche Kahital durch eine, in jährlichen Ter⸗ minen postnumsrando zahlbare Tilgungsrente von 55 00 in 33712 Jahren getilgt. — Da die Rechnung beispielsweise 100 Kapital angenommen hat, o drücken ihre Resultate überall Prozente des Kapitals aus. Nach. dem nun 33 Jahre hindurch Tilgungsrente gezahlt worden ist, bleiben von dem Kapitale n . zu tilgen und bei der Voraussetzung, daß dies nach? Monaten
geschehe, kommen da⸗
Mithin sind , . d dd 2g o/ Dies ist d odoõ der jãhrlichen Tilgungsrente, mithin der Betrag fur ca. i abgerundet 2 Monat. Zur Tilgung des Kapitals sind alss 333i jährliche Renten ⸗ zahlungen erforderlich.
— — — 1D Rũᷣ , M C C L Q O ˖ — — — — MQ C0 ( Ꝙ⏑ä m, O O J 1
Anlage II.
Tabelle
zum § 24 Absatz 3 Ziffer 6 des Entwurfes eines Gesetzes, betreffend das Anerbenrecht bei Renten- und Ansiedelungsgütern.
Für die Amortisationsperiode von 35 Jahren.
Tilgung eines mit 37 0 verzinslichen Kapitals von 100 MÆ durch eine jährliche Rentenbankrente von 5 o/o
treffen von der sodann fälligen Rentenbankrente auf
Zinsen A6
und bleiben vom
Kapital noch zu tilgen
6
von 10 4
Demnach und in Gemäßheit des Gesetzes ist das Ablssungskapital für eine Rentenbankrente
von 50 3
4
von 10 3
8
Bemerkungen.
O C DNC N - O
3, 500090 3, 44750 3, 39316 3, 33692 3.27872 3, 21847 3, 19612 3.09158 3, 02479 2.95665 288410 281005 273349 265407 2567196 248698 239902 2.30799 221377 2, 11625 201532 1, 91085 180273 1, 598083 157501 1, 45513 133106 120265 06974 0, 933218 O. 78981 O, 64245 O, 48994 0, 33209 0, 16871
Anlage III.
*
zum §5 24 Absatz 3 Ziffer 6 des Entwurfs
10000000 8, 509000 96, 94750 95. 34066 93, 57758 9, 95630 90, 17477 S8, 33089 Sb, 42247 S4 44726 S2. 40291 S0, 28701 78. 09706 75, S30d6 73, 48453 IL 05649 68/4347 65, 94249 63, 25048 60. 45425 57, 58050 54, 59582 5150667 48330949 45, 090023 41, 57524 38, 03037 3436143 30, 56408 26 63382 2256600 18 35581 13, 99826
9, 48820 4 82029
1 — Mo e r o OM M O0 O!
Tabelle
eines Gesetzes, betreffend das Anerbenrecht bei Renten und Ansiedelungsgütern. Für die Amortisationsperiode von 37711 Jahren.
— IH N ass vSo & M , & & e & (& tu = Q 2 OσOσ cσύ oo o & ά6HekTdc oO ο S
Nach den vier ersten Spalten dieser Tabelle wird jedes mit 30/0 verzinsliche Kapital durch eine, in jährlichen Terminen post numerando zahlbare Renten- bankrente von 5 0½ in rund 35 Jahren getilgt.
Tilgung eines mit 3 0 verzinslichen Kapitals von 100 MÆ durch eine jährliche Rentenbankrente von 4 90
Demnach und in Gemäßheit des Gesetzes ist das Ablösungskapital für eine Rentenbankrente
treffen von der sodann fälligen Rentenbankrente auf
Zinsen 60.
Kapital
6
und bleiben vom
Kapital
noch zu tilgen
6
von 10 Sp
Bemerkungen.
CO OO — M , W DN — O
ju an Zinsen noch. G00ος7.
1,5099 154500 159135 1,539039 1, 58826 1173891 1, 79108 184481 190915 1, 95716 2701587 207635 213864 220280 226888 2.33695 240706 247927 255365 24630265 270917 279044 287415 2, 96938 3, 04919 3, 14067 3, 23489 3, 33193 3, 43189 3, 53 485 3, 54089 3, 5012 3, Sp 282 3, 7 850 409786 422079
4 34742
100, 009000 850000 9b, 95500 26. 36365 93, 72456 2, 03630 90, 29739 S8. 50631 Sb / 66 150 S4 76132 S2, 80419 S0, 78832 8, 71197 76, 57333 7437053 7210165 69, 76470 67. 35764 64. S7 837 62, 32472 59, 69446 ob. 98529 54, 19485 5132070 48, 36032 45,31 113 42, 17046 38, 83557 35. 60364 32, 17175 28, 63690 24, 99601 21, 24589 1738327 13, 40477
9. 30691 5, 08612 o, 73870
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Nachdem 37 Jahre hindurch Renten⸗
bankrente gezahlt worden ist, blei⸗ ben von dem Kapital noch . O, 73870 6/ zu tilgen und bei der kö daß dies nach? Monaten geschehe/ kommen dazu an Zinsen .. . O, 00369. Mithin sind noch zu zahlen. . O, 7 42390 / 09. Dies ist 1 doßhh der jährlichen Rentenbankrente, mithin der Be⸗ ö. von rund 2 Monaten. — as Kapital trägt sich in 377 12 Jahren ab.