1895 / 162 p. 5 (Deutscher Reichsanzeiger, Wed, 10 Jul 1895 18:00:01 GMT) scan diff

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Der vorliegende Geseßzentwurf bildet eine Ergãnzung der n, e. Rentenguts und Ansiede ungsgesetzg bung, welche in dem Gesetz über Rentengüter vom 27. Juni 1890 (GesetzSamml. S. 2069), in dem Gesetz, betreffend die Beförderung der Errichtung von Rentengütern, vom 7. Juni 1891 (GesetzSamml. S. 279) und in dem Gesetz, betreffend die Beförderung deutscher Ansiedelungen in den Provin en Westprenßen und Posen, vom 26 April 1886 (Geseß⸗-Samml. S. 151) Ausdruck gefunden hat. Da diese 96 keinerlei Bestimmungen über die Vererbung der Renten. und Ansiedelungsgüter enthalten, richtet sich letztere gegenwärtig nach den Vorschriften des allgemeinen Rechts. Dieser Rechtszustand bedarf der Aenderung. Schen seit den zwanziger Jahren dieses Jahrhunderts verfolgt die preußische Staats⸗ regierung mit wachsender Besorgniß die Einwirkung des geltenden Erbrechts auf den Bestand der ländlichen Besitzungen. Wiederholte Versuche, für den ländlichen Grundbesitz ein seinen Bedäürfnissen ent⸗ svrechendes Erbrecht einzuführen, namentlich die in neuerer Zeit er⸗ lassenen Höfegesetze und Landgüterordnungen, auf welche später zurück zukommen ist, haben verhältnißmäßig nur geringe praktische Erfolge gezeitigt. Eine neue allgemeine Regelung des ländlichen Erbrechts steht denn auch im Vordergrunde derjenigen Maßnahmen, welche. die Staatsregierung im Interesse der Erhaltung eines wirthschaftlich selbstãndigen, leistungsfähigen Grund besitzes in Erwägung genommen bat. Angesichts der be—⸗ drängten Lage der Landwirthschaft erscheint die Beseitigung der im Erbrecht liegenden dauernden Ursachen der zunehmenden Verschuldung von besonderer Bedeutung. Bexor jedoch diese Bestrebungen eine bestimmtere Form annebmen und sich zu gesetzgeberischer Gestaltung entwickeln koͤnnen, bedarf es umfangreicher vorbereitender Ermitte⸗ lungen, deren Abschluß zur Zeit noch nicht übersehen werden kann. Sie sind un deswillen erforderlich, weil, eine den gesammten länd= lichen Grundbesitz umfassende Erbrechtsreform sich auf das im Volke wurjelnde Rechtsbewußtsein stützen muß und daher die sorgfältige Feststellung der in den verschiedenen Landestbeilen auf erbrechtlichem ebiete herrschenden, vom geltenden Rechte nicht selten ab⸗ weichenden Rechtsanschauungen und Rechtsgewohnheiten zur Voraus— etzung hat. ni in fehtlich der Renten⸗ und An bed es ke⸗ sonderer, die Erbrechts regelung vorbereite der Ermittelungen nicht. Diese Güter treten durch die ihnen charakteristischen, dem Eigenthümer auferlegten Verfügungsbeschränkungen aus dem Kreise aller übrigen Grundstücke als rechtlich und wirthschaftlich besonders geartete Besitz. stände hervor; sie sind jedoch eine noch so junge Schöpfung, daß sich betreffs ihrer Vererbung eine besendere Rechts überzeugung bislang nicht zu bilden vermecht hat. Auch dürften sie für eine solche mangels jeglicher territorialen Geschlossenbeit kaum ein geeignetes Objekt darbieten. Die allgemeinen Erbanschauungen aber, welche unter den eingesessenen Grundbesitzern verbreitet sind, kommen für die aus anderen Gegenden zugewanderten Rentenguts nehmer und Ansiedler nicht in Betracht, und in den wenigen Fällen, in denen sie nischen Eigenthümern von Renten. und Ansiedelungsgütern als vorhande genemmen werden können, wüssen sie gegegüber dem staatlichen Interesse an ; Besi treten. dieses mit der z365güter nicht Vorarbeiten für die allgemeine Erbrechts⸗ damit unverzüglich vorzugehen, den beschränkten Kreis jener neu geschaffenen Güter geltenden Erbrecht drohenden Ge— fabren zu schützen. In zutreffender Würdigung dieser Gesicht punkte ward auch aus der Mitte d welche im Mai 1894 vom damaligen Minister für Landwirtbschaft, Domänen und Forsten zur Erörterung agrarvpolitischer Fragen s fen wurde,

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sollen, ibre Erbportionen nach den Bestimmungen unseres Land- rechts, sowie sie ihre Großjãhrigkeit erreicht 2 und aus dem Hause gehen, für sich in Anspruch zu nebmen. Meine Herren, glauben Sie denn, daß die Ehefrau, selbst wenn das Gut einen reellen Werth von, wie ich angenommen habe, 10 5900 „4 hat, nach einer Belastung von 8785 M noch einen soliden Gläubiger finden wird? Sicher nicht. Sie muß also einem Wucherer in die Hände fallen und mit hohen Zinsen eine Hypothek aufnehmen, oder es kommt zur Subhastation, um überhaupt eine Theilung vornehmen zu können. Der Fall, den ich hier konstruiert habe, ist ein durch aus normaler, und keineswegs ist ein ungünstiger herausgegriffen. Der Fall wird und muß sich ereignen, wenn wir nicht durch eine Aenderung unseres Erbrechts dahin gelangen, daß wir den Erben, sei es nun die Wittwe oder den Anerben, in der Besitzfolge stũtzen. . ; J. ;

; iese Darlegungen beschränken sich auf Rentengũter, bei denen in Gemäßheit des Sesetzes, betreffend die Beförderung der Exrichtung von Rentengütern, vom 7. Juli 1891, eine Vermittelung der General Kommission stattgefunden hat; die gleichen Erwägungen treffen aber auch für diejenigen Rentengüter zu, welche vom Staat auf Grund des Gesetzes über Rentengüter vom 27. Juni 1890 errichtet sind,

Posen in Ausführung des Gesetzes, betreffend die Beförderung deutscher Ansiedelungen in den Provinzen Westpreußen und Posen, vom 26. April 1886, bildet. Allen diesen Gütern ist gemeinsam, daß sie vom Staat oder unter seiner wesentlichen Mitwirkung im Hinblick auf bestimmte national, sozial⸗ und wirthschaftspolitische Ziele ge⸗ schaffen werden. Sie sollen der Gründung deutscher Ansiedelungen in polnischen Landestheilen, der Vermehrung des bäuerlichen Mittel- standes, der Seßbaftmachung ländlicher Arbeiter und anderen Aufgaben der inneren Kolonisation dienen; sie können dieses naturgemãß nur dann, wenn sie in ihrem Bestand auf längere Jahre hiaaus gesichert sind, wenn insbesondere nicht beim jedes maligen Ableben des Eigen thümers ihre Existenz in Frage gestellt wird J Aus diesen Gesichtspunkten hat dar Staat an der Fortdauer seiner Schöpfungen über den Tod des Eigenthümers hinaus das leb— hafteste Interesse; daneben nöthigen ihn finanzielle Rücksichten, der Erhaltung jener Güter seine Fürsorge zu widmen. Denn durch die in überraschend großem Umfange erfolgte Gründung von Renten- und Ansiedelangsgütern ist das Staatsdermögen gegenwärtig bereits er—⸗

heblich in Anspruch genommen; da aber für die Zukunft eine weitere

kedeutende Ausdehnung dieses Zweiges der inneren Kolonisation mit Sicherheit zu erwarten ist, wird auch der Staat mit immer größeren Summen bei der Bildung jener Güter betbeiligt werden.

Zur näheren Beleuchtung dieser Thatsachen ist in den Anlagen 1 bis I eine übersichtliche Darstellung der Rentengutsbildungen des Jabres 1884 und der vorhergehenden Zeit gegeben. Die Anlagen dis ft enthalten die unter Mitwirkung der General⸗Kommissionen erfolgten Rentengutegründungen. Hierzu sei bemerkt, daß sämmtliche vom Domänenfiskus ausgegebenen Rentengüter unter Mitwirkung der

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General ⸗Kommissionen begründet sind und deshalb unter Anlage 1

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Nachdem kdie erste Rentengutsrente am 1. Juli 1892 auf die Rentenbank übernommen war, sind bis zum 31. Dee mber 1894, also zährend einer nur 24 jährigen Wirksamkeit des Rentengutsgesetzes vom 7. Juli 1891, wie Anlage JL, ergiebt, 37584 Rentengüter zur Größe von 40 203 ha und mit einem Tarwerthe von 32 616 555 endgültig, d. h. unter Uebernabme der Rentengutsgründung in das Kataster und in das Grundbuch sowie unter Uebernahme der Rente auf die Rentenbank, gebildet und den Rentengutsveräußerern Rentenbriefe zum Sesammtbetrage von 23 964 758 66 gegeben worden. Die Anlagen II und III liefern ein Bild der Ausdehnung, welcher die Rentenguts gründungen in der nächsten Zeit entgegengehen werden, denn autzer den angeführten 3784 Stellen waren am 31. De⸗ zember 13934 weitere 3297 Rentengüter zur Größe von 34099 ha bereits tbatsächlich gebildet und davon 3063 auch schon in den Besitz der Rentengutsnehmer übergegangen. Nach der die Entwickelung der Rentengutsbildungen nachweisenden Anlage III standen ferner gegenüber einer alle Rentengüter der Anlagen JL und II umfassenden Fläche von 74298 he am 1. Januar 1875 Liegenschaften von 105 931 ha zur Auftheilung in Rentengüter den General⸗Kommissionen zur Verfügung. . 2 . . Um die Ergebnisse der Thätigkeit der Ansiedelungẽkommission zu veranschaulichen, ist die Anlage V beigefügt, aus deren Inhalt Fol. gendes hervorzuheben ist: . . ö. Es sind von der Ansiedelungskommission bis zum 1. Januar 95: 34 Bauernböie und 139 Güter mit S1 638 ha für 49 556 447 . igekauft. Davon sind 1606 Ansiedlerstellen zur Größe von 28168 ha, ] an Renten 190 000 66, an Pacht S5 000 , zusammen zu zahlen sind, bereits vergeben. 3. diesen Ausführungen hat der Staat an einer Sicherung ges seiner bedeutenden Aufwendungen und an der ordnungs⸗ Erfũllung derjenigen Verpflichtungen, welche zu seinen Gunsten auf Renten⸗ und Ansiedelungsgütern lasten, unzweifelhaft lebhafteste Interesse. Da nun die Erhaltung der belasteten in wirthschaftlicher Selbständigkeit und dauernder Leistungs— gt und den sicheren

des Staats für den Be⸗ welchen er ihnen aus

nden gewãhrt. Dem geltenden Rechte sind Bestimmungen fremd, welche die Er⸗ baltung der in Frage kommenden Besitzungen über die Lebenszeit des Eigenthümers hinaus gewährleisten. Das beim Tode des letzteren zur Anwendung gelangende Erbrecht ist dasjenige, welches am letzten Wobnsitz des Verf ien gilt. Da dieser Wohnsitz regelmäßig mit dem Renten⸗ od elungsgute zusammenfallen wird, so ist ge⸗ wöhnli Erbrecht desjenigen Gebietes entscheidend, zu welchem ie In der Regel kommen demnach für An⸗ len die in Westpreußen oder Polen geltenden erbrecht⸗ sätze in Betracht; für die Rentengũter, deren Gründung en der Monarchie zulässig ist, können dagegen preußischen Staate geltenden Erbrechte zur An⸗

. auf die eigentlichen Renteng und

rbrecht vorzugsweise in Frage kommen wird. Immerhin bei einer Aenderung des gegenwärtigen Rechtszustandes für Preußen maßgebenden erbrechtlichen Grundsätze der Letztere zerfallen in die erbrechtlichen Bestimmungen r Re ebiete mit ibren partikulären Aenderungen, lso in diejenig es gemeinen Rechts, des Preußischen Allgemeinen Landrech des Rheinischen Rechts, sowie in die Vorschriften der Höfegesetzgebung, mit welcher im Jahre 1874 begonnen wurde. schriften der erstgedachten drei Rechtssysteme steht e dem Gutseigenthümer srei, durch verschieden geartete Verfügungen unter Lebenden oder von Todeswegen für die Erhaltung des Guts in seiner Familie zu sorgen, und glücklicherweise bildet noch in vielen Gegenden der preußischen Monarchie die Uebertragung des Guts auf einen Familienangehörigen die Regel. Diese Sitte aber, welcher manche Landestheile die Erhaltung eines leistungsfähigen Bauern— standes verdanken, findet keine Stütze in den erbrechtlichen Grund⸗ sätzen, die platzgreifen, wenn ein Gutseigenthümer nicht vor seinem Tode über die . seines Grundbesitzes Bestimmungen getroffen hat. Die dann zur Anwendung gelangenden allgemeinen Rechts vorschriften sind in ihren Hauptgrundzügen folgendermaßen gestaltet: . Wird ein Gutseigenthümer von mehreren Personen beerbt, so werden diese nach gemeinem Recht mit dem Erwerb der Erbschaft

tbeilen nach Verhältniß ihrer Erbportionen. Die unter ihnen be, stehende Gemeinschaft kann durch Vertrag aufgehoben werden; g kann aber auch jeder Miterbe mit der actio familiae hereiscundae die Theilung der ganzen Erbschaft oder mit der actig commun dividundo die Theilung nur der Nachlaßgrundstücke verlangen. Di Theilung, welche durch Privatdisposition jwar binausgeschoben. nicht aber für alle Zeit verboten werden kann, ist vom Prozeßrichter vor. zunehmen. Dabei sind etwaige Anordnungen des Grblasferz oder Vereinbarungen der Miterben zu berücksichtigen, im übrigen hat der Richter die Art der Theilung nach freiestem Ermessen zu bestimmen boni enim et innocentis vir afficio eum fungi oportet 1 451 D. fam. herc. T. 2. Er kann die Nachlaßgrundstücke unter die Erben vertheilen, und zwar entweder unter realer Theilung der einzelnen Grundstücke oder ohne solche durch Vertheilung der dorhandenen Parzellen unter die Mit; erben bei angemessener Ausgleichung der Werthsdifferenzen in be— liebiger Weise. Der Richter kann aber auch den gesammten zum Nachlaß gehörigen Grundbesitz einem der Miterben überweisen und dann diesem die Verpflichtung auferlegen, die übrigen Erben abzu— finden, oder selber die Abfindung der übrigen Erben auf anderem Wege, z. B. durch Konstituierung dinglicher Nutzungsrechte am Nachlaßgrundbesiß, herbeiführen. Schließlich ist es dem Richter unbenommen, eine Versteigerung der Nachlaßgrund⸗ stücke, und jwar unter der Hand eder öffentlich, zu ver⸗ anlassen und den Erlös unter die Erben zu vertheilen. ö Es liegt in der Natur der Sache, daß sich der Richter regelmäßig zu einer Theilung oder zur Versteigerung der Nachlaßgrundstücke ent— schließen, die Ueberweisung der Nachlaßliegenschaften an e in en Erben aber nur dann vornehmen wird, wenn eine solche dem Willen des Erblassers oder dem Wunsche der Miterben entspricht, oder wenn ganz besonders gestaltete Verhältnisse diese Art der Regelung an. gezeigt erscheinen lassen. Ob in diesem Falle bei der Auseinander⸗ setzung der Verkaufswerth oder der Ertragswerth der Nachlaßgrundstũcke in Rechnung zu ziehen ist, hängt ab von etwaigen Anordnungen des Erblassers, von Vereinbarungen der Miterben sowie endlich von der Beurtheilung der Nachlaßverhältnisse durch den Theilungsrichter. Mangels einer anderweiten Vereinbarung der Miterben dürfte hier ebenso wie im Falle der Versteigerung der Verkaufswerth zur An= wendung kommen. . - 3 gemeinrechtlichen Grundsätze haben durch § 180 Abs. 2 Ziffer 2 des Gesetzes, betreffend die Zwangsvollstreckung in das un· bewegliche Vermögen, vom 135. Juli 1833 (GesetzSamml. S. 131) eine wesentliche Ergänzung erfahren. Nach dieser Gesegzesvorschrift kann jeder Miterbe ohne Anftellung der actio familias hereiscundas oder der agtio gommuni dividundo und ohne Räcksicht darauf, ob unter den Miterben eine Einigung über eine freiwillige Erbauseinander⸗ setzung zu erzielen ist oder nicht, die Theilung der Nachlaßgrundstücke nach dem Verkaufswerthe dadurch erzwingen, daß er bei dem Voll⸗ streckungsgerichte die Zwangsversteigerung der Immobilien zum Zweck der Auseinandersetzung beantragt. Ob dem Miterben als Mit⸗ eigenthümer der Nachlaßliegenschaften das Recht zusteht, dem Zwangs verkauf zu widersprechen, bestimmt sich gemäß 8 180 Abs. 3 des er⸗ wähnten Gesetze: nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts.

Nach dem Preußischen Allge meinen Landrecht steht di Erbschaft, wie nach gemeinem Recht, mehreren Miterben gemein schaftlich zu. Der herrschenden Ansicht zufolge ist aber nur die Erb—

schaft als solche Gegenstand des gemeinschaftlichen Rechts, während die Miterben erst durch die Erbtheilung in rechtliche Be— ziehungen zu den einzelnen Nachlaßgegenständen treten., Ein jLudicium Jivisorium, wie es nach gemeinem Recht besteht, ist dem Landrecht unbekannt. Hier hat auf Antrag jedes Erben, dessen Antheil nicht in sich selbst, sondern nur im Verhaͤltniß zum Ganzen bestimmt ist (6 117 Th. L Tit. 17), der Nachlaßzrichter die Theilung vorzu⸗ nehmen; sie kann auch mit Zustimmung sämmtlicher Erben vor einem Notar oder pripatim erfolgen. Ein Verbot des Erblassers, daß sein Nachlaß niemals getheilt werden solle, hat keine rechtliche Wirkung. Dagegen kann die Theilung einzelner Rachlaßgegenstände untersag und deren fortwährende Gemeinschaft unter den Erben angeordnet werden (68 118, 119 Th. JL Tit. 17); ferner kann, wie im gemeinen Rechte, die Erbtheilung bis zum Ahlauf einer gewissen Zeit oder bis zum Eintritt eines bestimmten Ereignisses hinausgeschoben werden, woran allerdings der auf den Pflichttheil beschränkte Erbe nicht gebunden ist (68 121, 122 Th. L Tit. 177. Die Thätigkeit des Nachlaßrichters, der zum Ab— schluß des Verfahrens einen Erbrezeß aufzustellen und den Betheiligten zur Anerkennung vorzulegen hat, setzt die Uebereinstimmung der Be⸗ theiligten voraus. Kann der Nachlaßrichter eine Einigung der Mit⸗ erben nicht herbeiführen, so tritt der Prozeßrichter ein, der aber nicht, wie nach gemeinem Rechte, durch seinen Spruch Rechte zu begründen, sondern nur über Verbindlichkeiten zu erkennen vermag. Wag die Art der Theilung anlangt, sind, wie im gemeinen Rechte, in erster Linie die Vorschriften des Erblassers maßgebend; demnächst kommen die Abmachungen der Miterben in Betracht. Im übrigen ist die regelmäßige Art der Theilung die Naturaltheilung, soweit der Naclaßgegenstand seiner Natur nach tbeilbar ist und durch die Theilung jeinen Werth nicht verliert (5 87 Th. 1 Tit. 17.), Können sich die Erben über die Zuschlagung der einzelnen Tbeile nicht einigen, so entscheidet das Loos 88 Th. 1 Tit. 17 In zweiter Linie kann die Ueberlassung sämmtlicher oder einiger der gemeinschaftlichen Nachlaßgrundstücke an einen der Miterben und Ab⸗ findung der übrigen auf anderem Wege in Frage kommen. Endlich bietet sich die Möglichkeit des Verkaufs und der Vertheilung des Erlöses unter die Erben. Der Verkauf kann freihändig oder im Wege der ngtariellen Versteigerung oder im Subhastationswege erfolgen. Die Subhastation kann bei Zustimmung aller Betheiligten als freiwillige Subhastation nach Vorschrift der Allgemeinen Gerichtsordnung I, 52 66 ff. und der Verordnung vom 6. April 1839 (Gesetz Samml. S. 125) vorgenommen werden. Die noth⸗ wendige Subhastation, auf welche die Bestimmungen des Zwangẽ⸗ vollstreckungsgesetzes vom 13. Juli 1883 Anwendung inden, kann nach 186 Abs. 2 Ziff. 1 dieses Gesetzes jeder Benefizialerbe im Geltungs bereiche des Allgemeinen Landrechts beantragen. Dasselbe Recht stebt nach s 180 Abs. 2 Ziff. 2 jedem Miteigenthümer zu. Ob auf. Grund dieser Bestimmung im Gebiet des Allgemeinen Land⸗ rechts die Miterben berechtigt sind, vor der Erbtheilung die Zwangẽ⸗ versteigerung der Nachlaßgrundstücke zu beantragen, ist streitig.

Wird erbtheilungshalber zum Verkauf eines Nachlaß grundstũcks geschritten, so wird der so ermittelte Verkehrswerth der Crbtheilung zu Grunde gelegt. Im übrigen sind im Gebiet des Preußischen Allgemeinen Landrechts für die gerichtliche Auseinandersetzung der Miterben und für die Ermittelung des Pflichttheils besondere Taren vorgeschrieben, welche durchgängig den Ertragswerth, bei kleinen Rustikalbesizungen, auf denen kein Gespann gehalten wird, den unter Berücksichtigung des ortsüblichen Kaufpreises festzusetzenden Verkehrẽ⸗ wertb zum Ausdruck bringen sollen. Hinsichtlich dieser Tax bestimmungen ist auf folgende allgemeine Gesetzesoorschriften zu ver⸗ weisen: . ; .

Tit. 65 Th. II der Allgemeinen Gerichtsordnung von 1795, Gesetz vom 15. Juni 1840 (GesetzSamml. S. 131) über die Abschätzung der Grundftücke von geringerem Werth, Gesetz vom 4. Mai 1857 (Gesetz⸗Samml. S. 45), betreffend die Vereinfachung des Tar⸗ verfahrens für Grundstücke von geringerem Werth in den Landes⸗ theilen, in denen die A. G.-O. Gültigkeit hat. .

Es kommen weiter die dazu erlassenen Rescripte und Instruktionen des Justiz⸗Ministers sowie die für die Landschaften bestehenden Tar⸗ vorschriften in Betracht, letztere insofern sie für die erichtlichen Taxen unmittelbar oder nach ihten Grundprinzipien maßgebend sind.

(Fortsetzung in der Zweiten Beilage.)

Miteigenthümer der Nachlaßgrundstũcke, und zwar zu ideellen An⸗

Zweite Beilage

zum Deutschen Reichs⸗Anzeiger und Königlich Preußischen Staats⸗Anzeiger.

Mn 162.

Berlin, Mittwoch, den 10. Juli

es.

(Fortsetzung aus der Ersten Beilage)

Besondere Bestimmungen gelten für Westpreußen West— preußische Regierungsinstrukion vom 21. September 1773, §S XIII Nr, VII, 6 und Verordnung vom 22. März 1813, betreffend die Erbtheilungstaxen bäuerlicher Nahrungen in Westpreußen (Gesetz⸗ Samml. S. 70) sowie für Ostpreußen Dftpreu nisches Pro⸗ vinzialrecht Zus. 29 und 30 zum A. 2. R Th. 1 Tit. 17, §§5 89, 9g0 Kapitalisierung des zu ermittelnden Reinertrages mit 6 vom Hundert) und für Westfalen Gesetz, betreffend die Abschãtzung von Landgütern zum Behufe der Pflichttheilsberechnung in der Provinz Westsalen vom 4. Juni 1856 Gesetz.Samml. S. 556) (Srund? lage 16 facher Katastralreinertrag.

Nach Rheinischem Recht ist die Rechtsstellung mehrerer Miterben die nämliche, wie nach gemeinem Recht. Die Miterben bilden hinsichtlich der Erbschaft 2. deren Annahme eine Gemein⸗ schaft. Sie sind Miteigenthümer der körperlichen RNachlaßgegenstände nach Verhältniß ihrer Crbantheile. Die Theilung der rbschaft kann nicht allein jeder Miterbe oder Rechtsnachfolger eines solchen in dessen Erbantheil, sondern überhaupt jeder verlangen, der die Rechte eines Miterben auszuüben befugt ist. Dahin gehört vor allem nach Art. 1665 des Bürgerlichen Gesetzbuchs jeder Gläubiger des Erben. Auf die durch Art. Sis ff. des Bürgerlichen Gesetz⸗ buchs zugelassenen Theilungen findet für den Geltungsbereich des Rheinischen Rechts das Gesetz, betreffend das Theilungsberfahren und den gerichtlichen Verkauf von Immobilien 2c, vom 27. Mai 1887 Geseß Samml. S. 136) Anwendung. Dieses 96 hat die früheren Vorschriften über Erbtheilungen in wichtigen Punkten geändert und das Erbtheilungsverfahren einer umfassenden Regelung und völligen Umgestaltung unterzogen. Die fraglichen Theilungen können nunmehr in allen Fällen gerichtlich, vor einem Iotar oder mittels Privatschrift erfolgen. Das gerichtliche Theilungsverfahren ist dem Richter der freiwilligen Gerichtsbarkeit übertragen, während der Prozeßrichter in Funktion tritt, wenn die Parteien ihn zur Entscheidung über den Grund und die Zulässigkeit der Theilung von vornherein anrufen, oder wenn Streitigkeiten innerhalb des Theilungsberfahrens bervortreten. Mit der Vornahme der Theilung beauftragt der Theilungsrichter einen Notar, welcher am Schluß des Verfahrens eine Theilungsurkunde aufnimmt und dem Teilangs— gericht zur Bestätigung einreicht. Für die Art der Theilung schrelbt das Gesetz vor, daß sofern nicht von den vor dem Notar erfchienenen Betheiligten ein anderes vereinbart ist, in erster Linie eine Natural, theilung, in zweiter Linie eine Versteigerung der gemeinschaftlichen Gegenstände erfolgen soll. Bei der Theilung in Natur soll erforder⸗ lichenfalls die Zutheilung der gebildeten Theile im Wege der Verloofung geschehen. Für Immobilien ist bestimmt, daß die Zertheilung einzelner 6 rundstücke möglichst zu vermeiden sei. Die Naturaltheilung ist ausgeschlossen, wenn ein Betheiligter widerspricht und ein wichtiger, nach den Umständen des Falles den Wider spruch rechtfertigender Grund vorliegt, was besonders dann angenommen werden soll, wenn die Veräußerung der Nachlaßgegenstände zur Tilgung gemeinschaftlicher Schulden erforderlich ist, fowie dann, wenn die zu bildenden Theile nach der Art oder dem Werth der ein⸗ zelnen Gegenstände ungleich und die Widerspreckenden an der Ge— meinschaft zu mehr als der Hälfte betheiligt sind. Ueber den Werth der Gegenstände, die Zulässigkeit der Naturaltheilung und die Bil— dung, der Theile ist. auf Antrag ein sachverftändiges Gutachten einzuholen. Ueber die Grundsäßze, nach denen diesez zu erstatten ist, sind nähere Vorschriften nicht gegeben. Findet eine Ratural— theilung nicht statt, so muß die , erfolgen, welche bei . der mit der Theilung beauftragte Notar in Gemäßheit der s8§ 25 ff. des Gesetzes zu veranlaffen hat. Die Ver—⸗ steigerung erfolgt öffentlich. Es findet vorher eine Abschãtzung der zu dersteigernden Immobilien statt. Wird bei der Verfteigerung nicht mindestens der so ermittelte Schätzungspreis geboten, fo darf der Zu⸗ schlag nicht ertheilt werden. Es hat alsdann auf Antrag eines Be⸗ theiligten eine neue Versteigerung zu erfolgen, bei welcher der Zu— schlag zu jedem Preise zu ertheilen ist. .

Eine vergleichende Betrachtung der vorstehend dargestellten Rechts- grundsätze führt zu folgendem Ergebniß: .

Die Theilung der Erbschaft hat übereinstimmend auf Antrag eines jeden Miterben, nach Rheinischem Recht auch auf Antrag einch jeden Gläubigers eines Miterben stattzufinden. In Ermangelung anderweiter Anordnungen des Erblassers oder von Vereinbarungen der Miterben muß nach Rheinischem Recht eine Naturaltheilung der Nachlaßliegenschaften oder deren ,, , . erfolgen. Nach gemeinem Recht und nach dem Preußischen A gemeinen Land⸗ recht ist zwar die Uebertragung der Nachlaßgrundstücke auf einen der Erben nicht ausgeschlossen; sie bildet aber einen Ausnahmefall, während . oder Versteigerung auch hier als regel⸗ mäßige Theilungsarten vorberrschen, und zwar bor allem die letztere zufolge der Vorschriften im 5 180 des Gesetzes vom 13. Juli 1885. Die Grundsätze der bezeichneten drei Rechtsfysteme stimmen somli darin überein, daß sie für die Regelung der Vererbung unbeweglicher und beweglicher Sachen dieselben Gesi tsvunkte zur Geltung bringen, und der im größten Theil von Deutschland herrschenden Rechts⸗ anschauung, daß der ländliche Grundbesitz durch Vererbung auf einen Familienangehörigen in der Familie erhalten werden soll, keine oder doch nur unzureichende Rechnung tragen,. Diese Vorschriften des allgemeinen Rechts gefãhrden die Erhaltung eines leistungsfahigen landwirthf . Beßtzes; denn auf der einen Seite führt die Erbt eilung der geschilderten Rechte spsteme zur Naturaltheilung und damit bei fortgesetzter Wieder⸗ holung zur Zersplitterung und allmählich zur Aufhebung der wirth⸗ schaftlichen Selbständigkeit der ländlichen Besitzungen; andererseits ist in der Hervorkehrung des durch Versteigerung ermittelten Verkaufs⸗

werths der Nachlaßgrundstücke eine . Ursache der weitver⸗ breiteten Ueberschuldung der ländlichen Besitzstãnde zu erblicken. Da nämlich der Verkaufswerth den als wahren Werth landwirthschaft⸗ lichen Grundbesitzes zu betrachtenden Ertragswerth durchgängig und oft beträchtlich übersteigt, tritt die , , des ersteren bei der Erbtheilung in Form einer übermäßigen Belastung mit den Erbantheilen der Miterben in die Erscheinung.

Die Höfegesetzgebung, welche in dem Höfegesetz für Hannover vom 2. Juni 1854 (Gesetz- Samml. S. 186 und den Er— ganzungsgesetzen vom 24. Februar 1880 , S. 57) und dom 206. Februar 1884 (GHesetz⸗Samml. S. FI), in dem Höfegesetz für das PVerzogthum Lauenbůrg vom 25. Februar 1851 (Gesetz⸗ Samml,. S. 19) sowie in den Landgüterordnungen für Westfalen vom 30. April 1882 (Gesetz Samml. S. 255), Brandenburg vom 10. Juli

Gelen Samml. S. 111), Schlesien vom 24. April 1854 (Gesetz⸗

Samml. S. 12). Schleswig. Holftein vom 2. Aprsũ i856 GesetzSamml. S 1177 und Sessen. Cassel vom J. Juli 1887 (Gesetz Samml. S. 3165) Ausdruck gefunden hat, regelt zwar für eingetragene Höfe oder

ndgüter in Ermangelung entgegenstehender letztwilliger e,. den llebergang des Gutes' auf Einen der Erben ünd sucht durch Zaxporschriften verschiedenen Inhalts den Gutgterth fn die Erb⸗

eilung nach einem angemessenen Ertragswerthe derart zu bestimmen, daß der finerhe durch die ibantheil. ber Miterben nicht überlastet wird. Von Hannober und Weftfalen abgesehen, hat sie aber eine nur kringe Wirksamkeit entfaltet, wie die folgende, den Stand der Ein⸗ gungen in die Höfe. und Landgüterrollen für den 31. Bejember 1894 nachweisende Zusammenstellung zeigt:

e, e, . 66 344 eingetragene Höfe auenburg. 518

K 2 Brandenburg... 80 6 46 Schleswig ⸗Holstein. 29 . Reg. Bezirk Cassel .. 161 ö .

(Die Gesammtzahl der eintragungsfähigen Höfe und Landgüter ist nicht bekannt) ;

Wäbrend die auf Westpreußen und Posen beschränkten Ansiede⸗ lungsgüter der Höfegesetzzebung überhaupt nicht unterlie en, haben von den für die Rentengutsbildung vornehmlich in Betracht kommenden Provinzen nur Brandenburg und Schlesien Landgüterordnungen. Von der Eintragung in die Landgüterrolle ist dort aber ein so geringer Gebrauch gemacht, daß die Höfegesetzgebung auch für jene Landes tbeile als bedeutungslos bezeichnet werden muß.

Die Vererbung der Renten- und Ansiedelungsgüter richtet sich demnach fast ausschließlich nach den oben erörterten allgemeinen erb⸗ rechtlichen Grundsaͤtzen.

Unter diesen mständen ist eine Aenderung der geltenden Be⸗

Landgũter

stimmungen ins Auge zu faffen, und es sind Rechtsgrundsätze einzu⸗

führen, welche dem Interesse des Staats an der Erhaltung der mehrerwãhnten Güter besser als die gegenwärtigen Vorschriften Genüge leisten.

Diesem Zwecke soll der vorliegende Gesetzentwurf dienen zu

dessen Erläuterung im allgemeinen Folgendes zu bemerken ist:

Das Spstem der Landgüterrolle ift für Renten. und Ansiedelungs— güter mit Rücksicht auf die Zwecke des vorliegenden Gesetzentwurfes nicht geeignet. Bei der fakultativen Landgäterrolle der Höfegesetz⸗ gebung ist es dem Eigenthümer überlaffen, fein Gut durch Eintragung in die Rolle dem Anerbenrechte zu unterwerfen und ihm durch Löschung wieder zu entziehen. Mit einer solchen Re elung ist dem allgemeinen Erbrechte gegenüber wenig gewonnen. as System einer obli⸗ , n. Höferolle aber, bei welcher die Eintragung der Güter von Amtswegen erfolgt, wenn der Eigenthüͤmer nicht in geeigneter Form widerspricht, und bei der die Töschung auf Antrag des Eigenthümers stattfindet, unterscheidet sich in seiner Konstruktion von dem der fakultativen kaum. Die Einrichtung wird durch wirk⸗ samen Widerspruch gegen die Eintragung oder durch deren Löschung zur fakultativen Rolle, die sich nur auf Antrag des Eigenthümers der Neueintragung des Gutes 6ffnet. Eine obligatorische Landgũterrolle endlich, in welche die Eintragungen ohne Ruͤcksicht auf den Willen des Eigenthümers stattzufinden haben, hätte nur die Bedeutung, daß dadurch der Kreis der dem Anerbenrecht unterliegenden Güter ki einer jeden Zweifel ausschließenden Weife festgesetzt wird. Dieser .. kann aber auch durch geeignete Vermerke um rundbuch erreicht werden.

Der Entwurf hat daher das System der Landgüterrolle nicht angenommen und sich im wesentlichen auf den Erlaß von Erbtheilungs⸗ vorschriften beschränkt, welche den Uebergang des Gutes auf einen Erben zu sichern und die Erhaltung der Besitzung in wirthschaftlicher Selbstãndigkeit über den Tod des Eigenthümers hinaus zu bewirken bestimmt ) Er ist in Uebereinstimmung mit den meisten Land⸗ güterordnungen von dem Grundsatz ausgegangen, daß für den Anfall und den Erwerb der Erbschaft, für das Verhältniß der Erbantheile mehrerer Erben und für die Haftung der letzteren gegenüber den Erbschaftsgläubigern die Vorschriften des allgemeinen Rechts in Gel⸗ tung bleiben sollen; dabei hat er die Verfügungsfreiheit des Guts⸗ f J von einer wichtigen Ausnahme abgesehen, nicht be—

ränkt.

Während , für Hannover (8 13) und Lauenburg s 12) den Grundsatz aufstellen, daß der eingetragene Hof als Theil der Erbschaft dem Anerben allein kraft Gesetzes zufällt, und somit das Eigenthum am Hofe regelmäßig mit dem Tode des Erblassers guf den Anerben Üübergebt, soll in Uebereinstimmung mit den Landgüterordnungen für Westfglen 35 11. 12, 16, 23, Bran denburg z 10, Schlesien 8 10, Schleswig. Holstein SS 10. 17, Hessen⸗ Cassel 8 12 das Anerbenrecht des Entwurfs in Ter Befugniß des Anerben bestehen, bei der Erbtheilung von den Miterben die Ueber- lassung des Anerbengutes zu fordern. Daraus folgt, daß das Eigenthum mit dem Erwerbe der Erbschaft zunächst auf alle Erben und erst auf Grund der von den Miterben in Gemäßheit der Erbtheilung zu bewirkenden Auflassung auf den Anerben übergeht. Für die Annahme dieses Grundsatzes sind diejenigen Erwägungen maßgebend gewesen, welche das Kammergericht hinsichtlich der Branden⸗ burgischen Landgüterordnung in einem Gutachten von 11. Juli 1882 niedergelegt hat. Dort wurden gegen die abweichende Konstruktion des Hanneberschen Höfegeseßzes und des damit überein flimmenden ursrrunglichen Brandenburgischen Entwurfs für das Gebiet des ,, . Allgemeinen Landrechts, auf welches ja auch der vorliegende

ntwurf vorzugsweise Anwendung finden wird, folgende Bedenken geãußert:

„In der juristischen Konftruktion des Anerbenrechts folgt der Entwurf den Gesetzen für Hannover und Lauenburg. Dieselbe wird in den Motiven des Provinzialausschusses dahin“ ersäutert: Es muß jum Ausdruck gebracht werden, daß der Anerbe zwar kraft des Gesetzes, also ohne Auflasffung seitens der Miterben, das Eigenthum des Hofes erwirbt, daß er jedoch die Eintragung als Eigenthümer und damit das Recht zur , und Belastung des Grund⸗ stücks (5 5 des Gesetzes vom 5. Mai 1872) erst erlangt durch Erbtheilung. ;

2 soll also das Eigenthum des Hofes mit dem Tode des Erblassers ipso jure auf den Anerben übergehen und der Erb⸗ theilungshertrag nur zur Eintragung dieses Eigenthums in das . erforderlich sein. Mit dieser Konstruktion würde man zu den Anschauungen des alten deutschen Rechts zurückkehren, nach denen mit dem Tode des Erblassers die Einheit seines Vermögens endete und, keine Unibersal⸗,, sondern eine Singularsucceffion

in die einzelnen Nachlaßsachen stattfand. Dat Preußische Recht hat indessen das römisch rechtliche Prinzip der Universalsuccession angenommen, und es erschẽeint bedenk⸗ lich, ohne Noth in das bestehende Recht ein auf entgegengesetzter Grundanschauung beruhendes Singularrecht für die Vererbung der Landgüter einzufügen. Gründe für diese Absicht sind nicht angeführt. Es scheint, als ob lediglich die Rücksicht ob⸗ ewaltet hätte, dem Anerben die Kosten der Auflassung zu ersparen. Cern dürfte aber übersehen sein, daß bei der auch im . erforderten Vorlegung des Erbrezesses die Auflassungzerklarun na § 2 des , . betreffend die Stempelabgaben für . bei zem Grundbuchamt anzubringende Antrage vom 5. Mai 18573 dem Werthstempel nicht unterliegt, während für die Eintragung, auch an ft n Auflassung erfolgt, Kosten jedenfalls zu ent— richten sind.

Vortheile sind daher von dem beabsichtigten Bruch mit den Fri ien des bestehenden Rechts nicht zu erwarten, wohl aber

achtheile. Zunächst würde, wenn der Anerbe das Figenthum am Nachlaßgrundstücke . mit dem Tode des Erblassers, die Ein= tragung aber erst nach vollendeter, mögliche rweise Ighre lang sich hinziehender Theilung erlangt, das Grundstück für die 3wfen i nach mancher Richtung hin extra commercium gesctzt werden. Glaͤubiger des Erblassers, welche ibre Forderung klaen die Ge⸗ sammtheit der Erben erstreiten, würden gleichwohl“ nicht 5 gelangen, ihre Forderung bor der Erbtheilung auf dem Rachlaß⸗

rundstück eintragen zu lassen oder das letztere zur Subhastation zu 9 ja, es würde das Verhältniß der Gläubiger zu dem Singularrecht des Anerben gegenüber dem 5 177 1. 5. R. 1 17. wonach die Erben zu den die Erbschaft betreffenden Schulden und Lasten gegen die Erbschaftsgläubiger gemeinschaftlich verpflichtet sind, außerordentlich unklar werden. Nach volljogener Erbtheilung würden, da gleichzeitig mit der Eintragung des Anerben die im Erbrezesse beantragten Eintragungen (der Abfindungen) er⸗ folgen sollen, die Erbtheile der Miterben den Erschaftsglaubigern vorgehen, und wenn diese sich an die Erbtheile halten wollten, so würden sie die Konkurrenz mit den versönlichen Gläubigern der Miterben zu bestehen haben, und bei Beobachtung des 5137 A. -R. JL 17 an das Grundstäck sich nur in Höhe des der Erb⸗ Juote des Anerben entsprechenden Theils ihres Anspruchs halten können. Auch die Verfolgung dinglicher, gegen den Erblasser er— strittener Ansprüche würde auf Schwierigkeiten stoßen. Gelänge sie aber und gelangte das Grundstück vor der Erbtheilung zur Sub—= baftation, so wurden wieder die persöͤnlichen Gläubiger des Anerben die Miterben durch Zwangsvollstreckung in die Kaufgelder schãdigen können. Weiter würde der Anerbe zu allen Verfügungen außer⸗ balb des Grundbuchs, zu Vervachtungen, Bestellung von Grund⸗ gerechtigkeiten zum Nachtheil der Miterben berechtigt sein, ja es würde um ihren Schutz gegen Deteriorationen schlinm beftent sein. Wie endlich würde sich das Verhältniß gestalten, wenn der Anerbe seinem Anerbenrecht entsagte? Auf welche Weife foll sich ins⸗ besondere der Eigenthumsübergang von ihm auf den nach ihm Be⸗ rechtigten vollziehen? Der Gefetzgeber dürfte sich der Ordnung der Konsequenzen des Prinzipienbruchs offenbar nicht entziehen. Wenn dies in den Gesetzen für Hannover und Lauenburg nicht ge⸗ schehen ist, so ist daraus für unsere Provinz; nichts zu folgern, weil das Anerbenrecht dort bei Einführung der Gesetze über die Ver⸗ erbung der Höfe gewohnheitsrechtlich bestanden hat, und danach wohl auch die oben berührten Zweifel ihre Erledigung gefunden haben werden.“

Aus ähnlichen Gründen haben sich auch die Motive zum Ent⸗ Rurf eines Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch für das Deutsche Reich Art. 83 S. 213 gegen eine Regelung, welche den Anerben das Gut unmittelbar erwerben läßt, ausgesprochen.

Das Anerbenrecht des Entwurfs stellt sich fomit als ein persön— licher Anspruch des Anerben dar, inhalts dessen dieser bei der Erb— theilung von den Miterben die Ueberlassung des Guts nach Maß gabe der Bestimmungen des Entwurf verlangen kann. Der Ent⸗ wurf beabsichtigt hiernach, für Erbfälle, bei denen ein

Renten oder Ansiedelungsgut in Betracht kommt, unter den später zu erörternden Voraussetzungen die Erbtheilung zu regeln. Seine. Bestimmungen reihen sich demgemäß als Erbtheilungsvorschriften denjenigen des allgemeinen Erbrechts ein. Freilich ist nicht zu verkennen, daß manche Grundsãtze, vor allem die Vorschriften über die Ermittelung des für die Erbtheilung maß⸗ gebenden Anrechnungswerthes 19) in Verbindung mit den Be—⸗ stimmungen über die Gewährung des Voraus (Sz 26) und über die Beschränkung der Miterben auf die Rentenform ihrer Abfindungen G 21), eine Aenderung der Erbansprüche der Betheiligten enthalten oder in anderer Hinsicht in die bestebende Rechtsordnung eingreifen. Allein von solchen durch die Zwecke des Entwurfs gebotenen Anordnungen abgesehen, ist grundsätzlich eine Aenderung des allgemeinen Erbrechts unterhassen, well es nicht die Aufgabe des Entwurfs fein konnte, gelegentlich der Regelung einer beschränkten Zahl erbrechtlicher Fragen für einen eng begrenzten Kreis von Gütern auf eine umfassendere Erbrechts reform einzugehen. Soweit also nicht aus den ausdrücklichen Bestimmungen des Entwurfs das Gegentheil sich ergiebt, kommt neben ihm das allgemeine Erbrecht unverandert zur Anwendung. Dies gilt mithin nicht allein von den schon genannten Regeln über den Anfall und den Erwerb der Erbschaft, über das Verhältniß der Erbantheile mehrerer Erben und uber die Haftung der letzteren gegenüber den Erb— schaftsgläubigern, sondern beispielsweise ebenso von den Grundsãtzen 2 Transmission, Kollation, Erbschaftsausschlagung, Anwachsungs⸗ recht u. s. w.

Der Entwurf stellt im 59 unter Anführung eines Ausnahmefalls den Grundsatz auf, daß das Recht des Eigenthümers, über das Gut unter Lebenden und von Todeswegen zu verfügen, durch die gegebenen Vorschriften nicht berührt werden solle. Bei der Annahme dieses Prinzips ist nicht verkannt, daß die Sicherung der staatlichen Inter essen an der dauernden Erhaltung der Renten. und Ansiedelungsgũter am vollkommensten erreicht werden würde, wenn es möglich ware, die Anwendung der Bestimmungen des Entwurfs vom Willen des Erblassers unabhängig zu machen und jede Umgehung ber Gesetzes vorschriften durch Dispositionsbeschränkungen auszuschließen. Allein ein solcher Ein 29 in die dem bisherigen Rechts bewußtfein entsprechende Verfügungsfreiheit als eine vereinzelte Maßnahme für Renten? und Ansiedelungsgüter erscheint schon deshalb bedenklich, weil zu befürchten ist, daß eine der⸗ artige Rechtsbeschränkung der weiteren Nachfrage nach Renten und Anstedelungsgütern Abbruch thun und damit die segensreiche Wirksam⸗ keit der entenguts⸗ und Ansiedelungsgesetzgebung beeinträchtigen würde. Auch die Einführung der Erbtheilungsvorschriften des Ent⸗ wurfs ist gegenüber der bisherigen Gesetzgebung und dem in den geltenden Höfegesetzen und Landgüterordnungen befolgten System ein wichtiger und bedeutungsvoller Schritt, namentlich da durch Eröffnung des Rentenbanktredits für die Ablösung der Erb⸗ abfindungen eine allmähliche Tilgung der vom Anerben ü ernommenen Erbschulden ermöglicht wird. Falls das Anerbenrecht als gesetzliche Befugniß des Anerben, das Gut allein zu übernehmen, eingeführt wird, ist damit übrigens nicht bloß für die Fälle Vorsorge getroffen, wo der Erblasser zufolge plötzlichen Todesfalls gehindert war, die Erhaltung des Guts in der Familie durch . Verfügung sicherzustellen, sondern es wird auch die schon bisher auf die mn erbung ländlicher Besitzungen an einen Familienangehörigen ge—⸗ richtete, weitverbreitete Erbsttte gestärkt und efestigt werden, indem . das Ziel der Erhaltung eines eistun ahn Grundbesitzes die utorität des Gesetzes eingesetzt wird.

Von dem Grundsatze, die Verfügungsfreiheit des Gutseigen⸗ thümers nicht zu beschränken, macht der Entwurf im S 6 eine be⸗ merkenswerthe Ausnahme. Nach F 4 des Gesetzes, betreffend die Be⸗ förderung der Errichtung von Rentengütern vom 7. Juli 1891 kann die Aufhebung der wirthschaftlichen Selbständigkeit und die Zerthei⸗ lung des Rentenguts i . die Veräußerung von Theilen desselben, so lange eine Rentenbankrente auf dem entengut haftet, rechts- wirksam nur mit Genehmigung der General⸗Kommission erfolgen. Diese Vorschrift war aus den bei § 6 det näheren dar⸗ e,. Gründen guf die den Bestimmungen des Entwurfs unter— iegenden Güter für die Dauer ihrer nerbengutseigenschaft in Form einer ähnlichen Beschränkung auszudehnen denn eine rundsätzliche Freigebung der Aufhebung der wirthschaftlichen Selbst⸗ . dieser Güter würde mit der 3. deren Erhaltung gerichteten Tendenz des Entwurfs im direkten Widerfpruche stehen. iejenigen Bestimmungen des Entwurfs, welche einen mittelbaren Eingriff in die Verfügungsfreiheit des Grundeigenthümers enthalten (S§ 25, 29), ., bei Begründung der betreffenden Einzelvorschriften erörtert werden.

Der Entwurf beabsichtigt hiernach, unter grundsätzlicher Aufrecht; erhaltung der Verfügungsfreiheit des C genthümers, durch Erbtheilungs⸗ vorschriften für die Erhaltung der Renten- und Ansiedlungsgüter üker

den Tod des Eigenthümers hinaus zu sorgen.