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Iꝗ. Be sondere Begründung.
Zur Einleitung.
Die Vorschriften des Entwurfes stehen in mannigfachen Be⸗ ziehungen zur Grundbuchgesetzgebung. Die in dieser Hinsicht . Bestimmungen enthalten die 8s 1— 56,7 und 8, welche Entstehung und Untergang der Anerbengutseigenschaft an deren Eintragung und Löschung im Grundbuche knüpfen oder doch erstere von einer Zu⸗ schreibung im Grundbuche abhängig machen (5 . Auch in den S8 Abs. 1, 24 Abs. 3 Ziff. 1—5, 25 Abs. 1 und 3, 28 Abs. 3 werden Eintragungen und Löschungen grundbuchmäßiger Vermerke vorgeseben. Es erschien deshalb angezeigt, die Geltung des Gesetzes auf diejenigen Landestheile zu beschränken, in denen die Grundbuchgesetz⸗ gebung eingeführt, und die Anlegung der Grundbücher auch im wesent⸗ lichen beendigt ist. Danach sollen die Vorschriften des Entwurfs für den Regierungsbezirk Wiesbaden, den Kreis Herzogthum Lauenburg, das Amt 26 im Kreise Frankenberg und die Insel Helgoland, wo die Grundbuchgesetzgebung nicht eingeführt ist, und für den gesammten Geltungsbereich des Rheinischen Rechts, wo die Anlegung der Grund⸗ bücher ersi theilweise beendigt ist, zunächst außer Anwendung bleiben. Die Ausdehnung des Gesetzes auf diese Landestheile, in denen das Rentengut muthmaßlich s0 wie so zu keiner nennenswerthen Bedeu⸗ tung gelangen wird, kann ohne Nachtheil bis zum Eintritt eines des⸗ fallfigen Bedürfnisses hinausgeschoben werden.
Zu §1.
1) Wie in der Einleitung ausgeführt ist, rechtfertigt das staat⸗ liche Interesse an der Erhaltung der Renten. und Ansiedelungs⸗ güter die Einführung von Erbtheilungsvorschriften, welche den Ueber⸗ gang des Guts auf einen Erben zu sichern bestimmt sind. Dieses Interesse des Staats erstreckt sich jedoch nicht gleichmäßig auf sämmt⸗ liche Rentengüter, denn diejenigen, welche auf Grund des Gesetzes vom 27. Juni 1890 ohne Vermittlung staatlicher Organe durch private Vereinbarung errichtet sind, und bei denen auch nicht nachträglich auf Grund des Gesetzes vom 7. Juli 1891 eine Rentenablösung oder Dar⸗ lehnsgewãhrung durch die General⸗Kommission stattgefunden hat, sind der staatlichen Fürsorge in nicht höherem Maße bedürftig als jede andere Privatbesitzung. Sie würden deshalb bei einer Aenderung der Grundsaͤtze des geltenden Rechts nur dann in Betracht kommen, wenn eine solche für ländliche Besitzungen im allgemeinen in Aussicht ge⸗ nommen wäre; unter die Bestimmungen des Entwurfs fallen sie in⸗ dessen nicht. Letzterer umfaßt vielmehr, die bei 2 zu erörternde Eintragung der Anerbengutseigenschaft vorausgesetzt:
a. alle Rentengüter, auf welche das Gesetz vom 7. Juli 1891 Anwendung findet. Dahin gehören nicht allein die durch Ver⸗ mittlung der General⸗Kommission begründeten Rentengüter ( 12 des Gesetzes vom 7. Juli 1891), sondern auch diejenigen, bei denen sich die Thätigkeit der General⸗Kommission auf die Durchführung einer Rentenablösung (65 1 und 10 des Gesetzes) oder auf die Gewährung eines Darlehns (5 2 des Gesetzes) beschränkt. Vom Staat aus⸗ gegebene Rentengüter fallen nur nach Maßgabe des 5 11 des Gesetzes vom 7. Juli 1891 unter Ziffer Jñ des Abs. 1. Deshalb bestimmt
b. Ziffer 2, daß alle vom Staat in Gemäßbeit des Gesetzes über Rentengüter vom 27. Juni 1890 begründeten Rentengüter ohne Ausnahme den Vorschriften des Entwurfs unterstellt werden sollen.
c. Weiter soll der Entwurf auf diejenigen Ansiedelungsgüter Anwendung finden, welche gemäß § 2 des Gesetzes vom 26. April 1886 zu Eigenthum ausgegeben werden. Bei den in Zeitpacht ver⸗ gebenen Ansiedlerstellen ift eine Anwendung der in Frage kommenden Erbtheilungsverschriften ausgeschlossen. Ob übrigens die Ansiedler⸗ stellen gegen Kapitalbaarzahlung oder gegen Rente oder unter anderen Bedingungen zu Eigenthum ausgegeben werden, ist für ihre Zu⸗ gehörigkeit zu Ziffer 3 des Abs. 1 belanglos.
2) Die Wirksamkeit der Vorschriften des Entwurfs soll rãumlich auf die im Eingang bezeichneten Gebietstheile des preußischen Staats beschränkt werden. Innerhalb dieses Geltungsbereichs aber sollen die Bestimmungen auf sämmtliche unter Ziff. 1 bis 3 des Abs. 1 auf⸗ geführten Güter Anwendung finden. Es lag keine Veranlassung vor, dem Zeitpunkt der Gutsbegründung eine entscheidende Bedeutung für die Anwendbarkeit der Vorschriften des Entwurfs beizulegen und etwa die beim Inkrafttreten des Gesetzes bereits vorhandenen Anerbengüter von seiner Geltung auszunehmen. Denn der Gesetzentwurf verdankt, wie in der Einleitung erörtert ist, dem staatlichen Interesse an der Erhaltung der Renten und Ansiedelungsgũter in erster Linie seine Entstehung. Dieses In⸗ teresse aber wird durch den Zeitpunkt der Errichtung der Güter in keiner Weise beeinflußt; es umfaßt vielmehr gleichmäßig die vor dem Inkrafttreten des Entwurfs errichteten wie die später begründeten Hüter und fordert deshalb auch deren gleichförmige Bekandlung. Dabei ist jedoch bervorzuheben, daß die Vorschriften des Entwurfs eine zeitliche Begrenzung ihrer Geltung durch den all—⸗ gemeinen Rechtsgrundsatz erfahren, nach welchem erbrechtliche Gesetzesbestimmungen nur auf die nach ihrem Inkrafttreten sich ereig⸗ nenden Erbanfälle anzuwenden sind, auf diese aber, soweit nicht letzt⸗ willige Verfügungen entgegenstehen, ohne Ausnahme. In der An⸗ wendung dieser Rechtsregel liegt, wie im allgemeinen, so auch hier keine Harte, denn der Gutseigenthümer, welchem die neuen Gesetzes— bestimmungen nicht zusagen, kann deren Anwendung letztwillig aus= schließen (8 n, während diejenigen Personen, welche unter dem früheren Rechte eine gunstigere Anwartschaft auf die Erbschaft hatten, keiner wohlerworbenen Rechte, jondern bloßer Erbaussichten verlustig gehen, die ibnen ebenso durch Verfügungen des Erblassers hätten entjogen werden können. Der Entwurf hat deshalb an der vorbezeichneten Rechteregel festgehalten. Hieraus ergeben sich folgende Grundsãätze:
Soweit ein vor dem Inkrafttreten des Entwurfs erfolgter Erb⸗ anfall in Betracht kommt, finden die Vorschriften des Entwurfs keine Anwendung, und zwar selbst dann nicht. wenn vor der Erbtheilung die Anerbengutseigenschaft im Grundbuch eingetragen sein sollte (5 1 Abs. 1, S5 2. 3). In dieser Hinsicht deckt sich dle zeitliche Anwend⸗ barkeit der Bestimmungen des Entwurfs mit dem unten (zu §5 5 Ziff. ) zu erörternden Grundsatz, daß eine Erbtheilung nach Maß— . der Entwurfsverschriften nur dann stattzufinden hat, wenn das Nachlaßgut zur Zeit des Anfalls der Erbschaft die Eigen⸗ schaft eines Anerbenguts besitzt. Alle Erbanfälle dagegen, die sich nach dem Inkrafttreten des Entwurfs ereignen, fallen unter dessen Bestimmungen, sofern nur auch bei den zur Zeit des Inkrafttretens bereits bestehenden Nachlaßgütern die Anerbengutseigenschaft ein= getragen ist.
Voraussetzung für die Anwendbarkeit der Vorschriften des Ent⸗
wurf ift allgemein, daß der Erblasser im Augenblicke seines Todes sein Domizil im Geltungsbereiche des Entwurfs batte, denn wenn dieses nicht der Fall war, kommen nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen andere erbrechtliche Bestimmungen in Betracht. I) Die Anerbengũter unterliegen ohne Rücksicht auf ihre Größe den Bestimmungen des Entwurfs. Es wird sich regelmäßig um wirth⸗ schaftlich selbständige Stellen handeln, und sollten einmal ausnahmz⸗ weise, vor allem unter den Ansiedlerstellen, unselbständige Güter er⸗ richtet werden, oder sollten selbständige Stellen später ihre wirth⸗ schaftliche Selbständigkeit verlieren, so ist durch die Bestimmungen im 32 Abs. 3 und 57 des Entwurfs der Weg gegeben, um in derartigen Ausnahmefällen die Anerbengutseigenschaft aus juschließen. Einer Be⸗ rn e der Anerbengũter in der Größe bedurfte es deshalb bei — nicht. .
Von dem Erfordernifse eines Wohnhauses ist für den Begriff des Anerbenguts abgesehen, weil einmal auch hier die vorstehenden Erwägungen vlatzgriffen, weil ferner Renten und Ansiedelungsgũter , . wenn dieses doch der Fall sein sollte, der Staat auch an ihrer Er⸗ haltung ein die Anwendung der Vorschriften des Entwurfs recht⸗ fertigendes Interesse haben wrde.
4) Die durch Zukauf (Adjazentenkauf) und die durch Vereinigung mehrerer Parjellen zu einer Stelle gebildeten Rentengãter werden auch unter der Bezeichnung re, e. welche im Wege der Kon⸗ solidation ¶ Con olidierung] errichtet ind zusammengefaßt. Die Zu⸗ lässigkeit ihrer Bildung und ihre Behandlung nach 3 der Vor schriften des Rentengutsgesetzes vom 7. Juli 1891 ist in dem
*
—— — 4 vom 16. November 1891 in folgender
ise esprochen: .
3 einzelnen Landestheilen ist die Möglichkeit nicht aus⸗ eschloffen, das die Bildung von Rentengütern im Sinne des Ge⸗ . nicht, wie es die Regel bilden wird, durch Parzellierung, sondern durch Konsolidation, namentlich dadurch erfolgt, daß entweder mehrere Parzellen behufs Bildung einer Stelle erworben oder daß eine vorhandene unselbständige Stelle durch Zuschlagung geeigneter Parzellen sowie durch entsprechende Erweiterung und Errichtung der Wirthschafts gebäude in eine Stelle von mittlerem oder kleinerem Umfang umgewandelt wird. In Diesem Falle würde eine Vermehrung ländlicher Stellen im Sinne des Gesetzes vorliegen, und die General⸗ Kommission befugt sein, ihre Vermittlung eintreten zu lassen. Zur Sicherung der dauernden Erhaltung derartiger Stellen hat jedoch der Rentengutserwerber cuch bezüglich derjenigen Theile der Stelle, welche nicht gegen Rente erworben sind, dieselben Ver⸗ pflichtungen zu übernehmen und im Grundbuch eintragen zu lassen, welche das Gesetz vom 7. Juli 1891 6 4, §5 6 Nr. bezüglich der gegen Rente erworbenen Parzellen vorschreibt, sodaß die ganze Stelle denselben Beschränkungen unterliegt. Ist der Annehmer zur Uebernahme dieser Beschränkungen nicht bereit, so iff der Antrag abzuweisen. .
In der Praxis der Behörden sind trotzdem Meinungẽverschieden⸗ heiten über die Frage entstanden, ob ein derart durch Zukauf ge⸗ bildetes Rentengut seinem ganzen Umfang nach den rechtlichen Charakter eines grentenguts habe oder ob dieser nur den gegen Rente zur Stammstelle hinzuerworbenen Grundstücken zukomme. Um diese Zweifel hinsichtlich der Anerbengutseigenschaft endgültig zu beseitigen, ist die Bestimmung des 51 Abs. 2 getroffen, durch welche die Stammstelle zusammen mit den zugekauften Grundstücken als Anerben⸗ gut den Vorschriften des Entwurfs unterstellt wird. Die Vorschrift findet Anwendung auf die Rentengüter der Ziffern 1 und 2 des § 1
Zu 5 2. 2 behandelt in Verbindung mit 51 Abs. 1 und mit den is 5 und 7 die Anerbengutseigenschaft, ihre Entstehung, ihren Untergang und das Verfahren bei ihrer Eintragung und Löschung im Grundbuche.
1) Wenngleich die Renten⸗ und Ansiedelungsgüter, welche Anerben⸗ üter im Sinne des Entwurfs werden können, durch die vermittelnde Thätigkeit der General⸗Kommission bei ihrer Begründung, bei der Rentenablösung oder Darlehnsgewährung (E 1 Abs. 1 Ziffer 1), durch die Ausweisung seitens einer staatlichen Behörde (6 1 Abs. 1 iffer 2) oder seitens der Ansiedelungskommission (5 1 Abs. 1 37 3) die sie als Güter im Sinne des 5§ 1 charakterisierenden Merkmale erhalten, erschien es doch zweckmäßig, die Entstehung der Anerbengutseigenschaft an einen Rechtsakt zu knüpfen, welcher keinen Zweifel über den Augenblick der Entstehung aufkommen und diese auch außerlich unverkennbar hervortreten läßt. Deshalb ist im 51 Abs. 1 vorgeschrieben, daß die Anerbengutseigenschaft durch die Eintragung im Grundbuche entsteht. Gegenüber diesem Grundsatze läßt § 4 eine Ausnahme zu (s. unten zu § .
2) Die Eintragung der Anerbengutseigenschaft erfolgt zweckmäßig auf Ersuchen der im Abs. 2 des § 2 bezeichneten Behörden, weil durch ihre Thätigkeit das Anerbengut die ihm nach § 1 eigenthümlichen Merkmale erhalten hat. Die Eintragung ift von Amtswegen nach⸗ zusuchen, und zwar sowohl für die beim Inkrafttreten des Entwurfs bereits bestehenden Anerbengüter wie für die später errichteten (vergl. die Begründung zu 51 unter Ziffer 2). Bei ersteren hat die Re. quirierung des Grundbuchrichters sogleich nach dem Inkrafttreten des Gesetzes zu erfolgen, während für das Ersuchen um Eintragung der Anerbengutseigenschaft bei den später errichteten Gütern verschiedene Zeitpunkte in Betracht kommen:
a. Ist das Anerbengut ein unter Vermittelung der General Kommission begründetes Rentengut (5 1 Abs. 1 Ziffer I), so ist das Ersuchen um Eintragung der Anerbengutseigenschaft mit dem Ersuchen auf Umschreibung des Eigenthums auf Grund des bestätigten Renten⸗ gutsvertrags 6 12 Abs. 2 des Rentengutsgesetzes vom 7. Juli 1891) zu verbinden.
b. Beschränkte sich die Thätigkeit der General⸗Kommission bei den Rentengütern der Ziffer 1 des 51 Abs. 1 auf Rentenablösung oder Darlehnsgewährung (65 1. 2 oder 10 des Rentengutsgesetzes vom 7. Juli 1891), so ist die Eintragung der Anerbengutseigenschaft gleichzeitig mit der Eintragung der Rentenpflichtigkeit ( 6 Ziffer 6 des Rentengutsgesetzes vom 7. Juli 1891) nachzusuchen.
C. Bei den Anerbengütern der Ziffern 2 und 3 des §51 Abs. 1 hat das Erstichen um Eintragung der Anerbengutseigenschaft gleich⸗ zeitig mit der Auflassungserklärung zu erfolgen.
3) Die Vorschrift des Satzes 2 im Abs. 3 des 5 2 bezieht sich sowohl auf diejenigen Anerbengüter, welche beim Inkrafttreten des Gesetzes bereits bestehen, wie auf solche, die erst später errichtet werden. Die zuständige Behörde (5 2 Abs. 2) soll verpflichtet sein, von dem Ersuchen um Eintragung der Anerbengutseigenschaft abzu⸗ sehen, wenn entweder das in Frage kommende Gut eine wirthschaft⸗ liche Selbständigkeit nicht besitzt, oder wenn der Aufrechterhaltung der wirthschaftlichen Selbständigkeit überwiegende gemeinwirthschaftliche Interessen entgegenstehen. Unter den gleichen Voraussetzungen ist in Gemäßheit der Vorschriften des 5 5 von der zuständigen General⸗ Kommission die Löschung der Anerbengutseigenschaft nachzusuchen und im 3 des 57 in die Nichtübertragung der Anerbengutseigenschaft zu willigen.
Wie der Wortlaut des 52 Abs. 3 schon besagt, handelt es sich um Ausnahmefälle, in denen die ungetheilte Vererbung des Anerben— guts nach Lage der besonderen Verhältnisse einem gemeinwirthschaft⸗ lichen Bedürfniß nicht entspricht.
a. Rentengüter im Sinne der Ziffer 1 des 51 Abs. 1 können bei richtiger Handhabung der Rentengutsgesetzgebung und sachgemäßer Auslegung des § J des Gesetzes vom 7. Juli 1891 nur als wirth⸗ schaftlich selbstãndig Besitzungen begründet werden. Es ist in dieser Hinsicht auf die Vorschriften des Ausführungserlasses der drei be⸗ theiligten Minister vom 16. November 1891 zu verweisen, in dem zur Erläuterung des Begriffs eines Rentenguts von mittlerem und kleinerem Umfange (6 1 des Rentengutsgesetzes vom 7. Juli 1891) Folgendes ausgeführt wird:
Der Begriff eines Rentenguts von mittlerem und kleinerem Umfang“ (6 I), welcher im Gesetz mit Absicht nicht gegeben, be⸗ stimmt sich nach den verschiedenen wirthschaftlichen und Besitz⸗ verhältnissen in den einzelnen Landestheilen verschieden. Im allge—⸗ meinen wird man dazu solche ländliche Besitzungen rechnen können, bei welchen der Besißzer selbst die Wirthschaft führt und mit⸗ arbeitet, sei es mit, sei es ohne Gehilfen. Bezüglich der oberen Grenze dürfen daher Güter, bei welchen der Befitzer nur die obere Leitung und Aufsicht über die Wirthschaft führt, also im wesent⸗ lichen mit fremden Arbeitern arbeitet, nicht mehr unter den Begriff des Rentenguts von mittlerem Umfang gebracht werden. Nach unten hin sind dagegen solche kleine Besitzungen, welche nur aus einem Hause mit vielleicht etwas dazu gehörigem Gartenland bestehen, nicht mehr zu den Rentengütern von kleinerem Umfange zu rechnen. Auch bei diesen Gütern muß die Grundlage der wirthschaftlichen Existenz in dem Rentengut liegen, ohne daß es dabei darauf ankommt, ob der Besitzer und seine Familienangehörigen ihre ganze Arbeitskraft ausschließlich auf die Bewirthschaftung des Rentenguts verwenden oder aber in der Lage sind, behufs vollständiger Beschaffung ihrer Existenzmittel nebenher auch in der Nachbarschaft Arbeit fuchen zu mässen. Hier⸗ durch ist indes nicht ausgeschlofsen, daß bei der Einrichtung einer Tolonie auch die erforderlichen Handwerker (Schmied, Stellmacher, Schuhmacher u. s. w.) angesetzt und ihnen, auch wenn sie nur einen geringen Landbesitz erwerben, die Vortheile des . zugewendet werden, da derartige dwerker ein nothwendiges Bedüärfniß für die zu bildende Kolonie sind.“
Solche Rentengũter können jedoch durch Devastierung, durch Naturereignisse, durch Kulturveränderungen, durch Vereinigung mit einem größeren Gute ihre wirthschaftliche Selbständigkeit später ver⸗
lieren, und dies Möglichkeit wirt auch für die Zukunft dung.
Vorschrift des 6 nicht gänzlich ausgeschlofsen. In derartigen Fan würde eine Anwendung der e n. des Entwurfs zu line trãglichkeiten führen, wes halb alsdann die Der, der Ane e ren nicht zu beantragen oder deren Löschung herbei, uhren ist. ö ö. Ein gleiches gilt für die Anerbengüter der Ziffern 2 und 3 de § 1 Abs. J. Die dahin gehörigen, staatsseitig ausgegebenen Rente, güter und die Ansiedlerstellen werden jedoch nicht selten von vornheren als wirtbschaftlich unselbständige Güter errichtet werden. Diez dann der Fall, wenn die ausgewiesene Stelle garnicht dazu bestimm ist, dem Eigenthümer und seiner Familie den nothwendigen Grun und Boden zu gewähren, um ihre Kräfte vorwiegend im B triebe der Landwirthschaft zu verwerthen und anderem Va, dienst nur nebenher nachzugehen, sondern wenn sie in erster Lin ganz anderen Zwecken, z. B. als Arbeiterstelle der Ansiedelung forß, und landwirthschaftlicher Arbeiter, dienen soll und mit etwas Lan nur deswegen versehen ist, weil dem angesiedelten Arbeiter zum Be seines Bedarfs an Feldfrüchten und zur Haltung einiger Stücke Ri Gelegenbeit gegeben werden muß. Auch hier sind fuͤr die Beurthe, lung des Begriffs der wirthschaftlichen Selbständigkeit die oben er, wähnten Ausführungen des Ministerialerlasses vom 16. Novemkbe 1891 maßgebend. In solchen Fällen mangelnder wirthschaftlich Selbständigkeit erscheint es ebenfalls nicht angezeigt, die für landwirzẽ, schaftliche Verhältnisse bestimmten Erbtheilungsvorschriften des Ent, wurfs zur Anwendung zu bringen. =
b. Wie der Rentenguts nehmer, welcher vertragsmäßig zur Er, haltung der wirthschaftlichen Selbständigkeit des Rentengutes ver, pflichtet ist, von dieser Verbindlichkeit befreit werden kann, wenn da Aufrechterhaltung der wirthschaftlichen Selbständigkeit des Grundstägt überwiegende gemeinwirthschaftliche Interessen entgegenstehen (5 4 de Rentengutsgesetzes vom 27. Juni 1899), so ist es auch y einen Anerbengutseigenthümer billig, daß unter gleichen Voraus, setzungen die Eintragung der Anerbengutseigenschaft unterbleis⸗ oder deren Löschung erfolge. Man nehme beispielsweise den Fal. daß ein bei Inkrafttreten des Gesetzes bestehendes Anerbengn an städtische Rieselfelder grenzt, und daß in absehbarer Jet die Stadt gezwungen sein wird, den größten Theil der Gutsländercher, wenn nöthig im Wege der Enteignung, zu erwerben, wodurch di wirthschaftliche Selbständigkeit des Gutes aufgehoben werden wirt Hier ist für eine Anwendung der Vorschriften des Entwurfs len Raum, denn während sie bestimmt sind, der Erhaltung der A. erbengüter — vor allem im staatlichen Interesse — zu dienen, stelt im gegebenen Fall fest, daß das Gut im gemeinwirthschaftliche Interesse über kurz oder lang seine wirthschaftliche Selbständigkät verlieren wird. Eine Erbtheilung nach Maßgabe des Entwurn ir deshalb unter diesen Verhältnissen zu unbilligen Ergebnise führen.
Voraussetzung der in Trage stehenden Bestimmungen ist de Ueberwiegen gemeinwirthschaftlicher Interessen. Es genügt also nicht das Interesse, welches der Anerbengutseigenthümer r seine Erben oder einzelne andere Betheiligte an der Aufhebung * wirthschaftlichen Selbständigkeit des Gutes haben, sondern es mißt dahin zielende allgemeinere Interessen irgend welcher Art in Betri kommen. .
Auf den Fall der Abveräußerung von Theilen des Anerbengug ist bei 57 näher einzugehen.
Zu 8 3.
Anerbengüter sind geschlossene Güter (5 6) von wirthschaftlich Selbständigkeit. Für solche ist das Formular II (8§ 14 der Grund buchordnung vom 5. Mai 1872) nicht geeignet, denn da bei seina Anwendung alle Grund stücke desselben Eigenthümers auf desser Grundbuchartikel eingetragen werden, können aus der Zusammer⸗ schreibung von Grundstücken mit Anerbengutseigenschaft und Grund stücken ohne solche Verwirrung und Unzuträglichkeiten entstehen. Un diese zu vermeiden, schreibt 5 3 des Entwurfs vor, daß jedes An—= erbengut ein eigenes Grundbuchblatt nach Formular L (57 der Grundbuchordnung vom 5. Mai 1872) erhalten soll. Diese Be⸗ stimmung macht eine unbedenkliche Ausnahme von der Regel der §S6 Abs. ? der Grundbuchordnung, wonach die Auswahl unte den beiden Formularen dem Ermessen des Amtsgericht: überlassen ist. Die Anlegung eines eigenen Grundbuchblatts fur jede— Anerbengut hat zur Folge, daß die Uebertragung von Grundstücke⸗ ohne Anerbengutseigenschaft auf das Grundbuchblatt des Anerbengute⸗ und die Uebertragung des Anerbengutes auf das Grundbuchblatt eine Grundstücks ohne Anerbengutseigenschaft oder auf einen Artikel unjs⸗ lässig ist. Dagegen können dem Anerbengut Zubehörstücke zugeschrieber werden, die durch die Zuschreibung Anerbengutseigenschaft erlange⸗ (6 4, und ebenso kann das Anerbengut einem anderen Anerbengut als Zubehör zugeschrieben werden. Die Vorschrift des 5 13 der Grundbuchordnung kann für Anerbengüter nicht zur Anwendung ge langen, weil sie geeignet ist, die mit der Einführung eines besonderen Grundbuchblatts bezweckten Folgen auszuschließen oder doch zu beein⸗
trächtigen.
Die Anerbengutseigenschaft ist in der II. Abtheilung des Grund buches einzutragen, weil sie mit Räcksicht auf 55 6 und 17 des En wurfes zugleich den Charakter einer Eigenthumsbeschränkung im Sinn des 5 11 des Eigenthumserwerbsgeseßes vom 5. Mai 1572 bestz Daß die Vorschriften der Grundbuchgesetzgebung über die Cn tragungen in der zweiten Abtheilung auch für die Eintragung du Anerbengutseigenschaft zur Anwendung gelangen, ergiebt sich aus den Grundsatze des § 3 von selbst.
Zu §5 4.
Die Vorschrift des 5 4 macht von dem Grundsatze, daß die Am erbengutseigenschaft durch Eintragung im Grundbuch auf Ersuchen der nach 5 2 zuftändigen Behörde entsteht, eine Ausnahme. In den Falle des 5 4 wird nämlich dem Willen des Anerbengutseigenthümer? ein sonst nicht zugelassener Einfluß auf die Entstehung der Anerben⸗ gutseigenschaft eingeräumt. Auf seinen Antrag können Grundstäcke auf dem Grundbuchblatte des Anerbengutes diesem als Zubehör za geschrieben werden und erhalten durch die Zuschreibung Anerbengut?⸗ eigenschaft.
Zu § 5.
17 Gleich der Entstehung der Anerbengutseigenschaft war aus deren Untergang an einen bestimmten, äußerlich erkennbaren Akt in knüpfen. S 5 bestimmt deshalb, daß die Anerbengutseigenschaft dur Löschung im Grundbuche aufgehoben wird. Hieraus folgt u. a., da; es für die Fortdauer der Anerbengutseigenschaft bedeutungslos ift, eine Rentenbankrente auf dem Gute lastet, oder ob deren Ablösmz stattgefunden hat (vergl. S 4 des Rentengutsgesetzes vom 7. Juli 181 Der Löschung stebt die Nichtübertragung der Anerbengutseigenschat im Sinne des 5 7 ihrer Wirkung nach gleich. .
2) Die Löschung der Anerbengutseigenschaft hat nur auf EGrjuche derjenigen General ⸗Kommission zu erfolgen, in deren Bezick . Anerbengut belegen ist (6 39 Ziffer 1). Von dem Ermessen der 3 2 Abs. 2 genannten weiteren Behörden ist die Herbeiführung * Löschung nicht abhängig gemacht, weil letztere zu einer Zeit in Fre kommen kann, zu welcher jene Behörden außer jeder Beziehung 6 dem Anerbengute stehen. Es könnten ihnen alsdann für die schaffung der Unterlagen zu einer ech , Beurtheilung der Löschung rechtfertigenden Verhältnisse leicht die erforderlichen Organ af Die General⸗Kommission dagegen ist auch bei Anerbengüten welche nicht Gegenftand ihrer Vermittelung waren, zur Erwirkes der Löschung und zur Würdigung der ste bedingenden Umstärn geeignet, wie sich ja auch gegenwärtig bereits unter den ihr ugemie n Geschäften solche befinden, welche ähnliche wirthschaftliche Erwägung bei Gätern, die außerhalb des Aigentlichen Wirkungskreifes der Beben liegen, betreffen vergl. die Ertheilung von lin cht lichkeit zatte nach den Gesetzen vom 3. März 1850 (Gesetzsamml. S 145) * vom 27. Juni 1860 (Gesetzlamml. S. 384. Es erschien . angemessen, das Erfuchen um Löschung der Anerbengutse igen chat . Ansiedlerstellen von der zuvorigen Anhörung der Ansiedelungskommn abhängig zu machen (5 39 Ziffer ). ;
— —
3) Die Löschung der Anerbengutseigenschaft soll von der General⸗ . nur unter den Voraussetzungen des ? 5 Satz 3 beantragt werden. Diese Bedingungen entsprechen, wie schon erwähnt, den im 5.2 Abs. 3 festgesetzten, wenngleich der Wortlaut beider nicht völlig äbereinstimmt. Diese Verschiedenheit erklärt sich daraus, daß für die Löschung der Anerbengutseigenschaft nur Güter in Frage kommen önnen, welche ihre w. Selbstäãndigkeit nachträglich ver⸗ soren haben, denn wenn sie bereits bei ihrer Begründung oder beim Inkrafttreten des Entwurfes eine wirthschaftliche Selbständigkeit nicht Fesaßen, findet in Gemäßheit des 8 2 Abs. 3 eine Eintragung der Anerbengutzeigenschaft überhaupt nicht statt (osergl. die Begründung zu 5 2 Ziffer 3). Die General⸗Kommission wird die Löschung nur dann zu erwirken haben, wenn sie nach sorgfältiger Erwägung aller in Betracht kommenden wirthschaftlichen Gesichtsdunkte und unter Be— achtung der in der Begründung zu § 2 Ziffer 3 bezeichneten Vor- schriften des zum Rentengutsgesetze vom 7. Juli 1891 ergangenen ministeriellen Ausführungserlasses vom 16. November 1891 die Ueber- zeugung erlangt, daß die Vorschriften des Gesetzes in einem Einzelfalle nicht mehr anwendbar erscheinen. Hauptsächlich werden Aenderungen des Wirthschaftsbetriebes zu Löschungen der Anerbengutseigenschaft Anlagen,. . .
Gewöhnlich wird der Eigenthümer bei der General ⸗Kommission die Erwirkung der Löschung beantragen; Voraussetzung des Ersuchens um Löschung ist sein Antrag jedoch nicht.
4 Die Anerbengutseigenschaft dauert vom Augenblicke ihrer Ent⸗ stehung 6 2 Abs. 1, 5 4 des Entwurfes) bis zu ihrer Löschung im Grundbuch (6 3). der, wie schon erwähnt, die Nichtübertragung nach Vorschrift des 5 7 ihrer Wirkung nach gleichsteht. Die Anerbenguts⸗ eigenschaft ist für die Anwendung der Vorschriften des Entwurfes die unbedingte Voraussetzung C6 1 Abs. I. Hierzu ist folgendes Näbere zu bemerken. Wie schon in der Begründung zu 51 unter Ziffer 2 ausgeführt ist, scheiden zunächst sämmtliche Erbanfälle, die sich vor den Inkrafttreten der Vorschriften des Entwurfes ereignet haben, aus
deren Geltungsbereiche aus. Weiter kann aber auch von einer An⸗—
wendung der Bestimmungen des Entwurfes nur dann die Rede sein, wenn die Anerbengutseigenschaft zur Zeit des Erbanfalles bestand, denn durch den Erbanfall erwirbt der Berufene nach Maßgabe des geltenden Rechtes entweder die Erbschaft unmittelbar oder ein Recht auf den Erwerb der Erbschaft. War nun im Augenblicke des Erb⸗ anfalles das Nachlaßgrundstück mit Anerbengutseigenschaft nicht ver⸗ sehen, so bestimmt sich auch der Inhalt des mit dem Erbanfalle erworbenen Rechtes nicht nach den Vorschriften des Entwurfes, sondern nach dem allgemeinen Erbrechte. Aus diesem Grundsatze ergeben sich unter anderen folgende. Konsequenzen:
a. Hat die zuständige Behörde (5 2 Abs. 2) die Eintragung der Anerbengutseigenschaft beim Grundbuchrichter nachgesucht und stirbt der Eigenthümer des Gutes vor Eintragung der Anerbengutseigenschaft im Grundbuche, so finden die Vorschriften des Entwurfes keine An⸗ wendung, auch wenn die Anerbengutseigenschaft zur Zeit der Erbtheilung im Grundbuche vermerkt ist.
b. Beantragt der Eigenthümer eines Anerbengutes beim Grund⸗ buchrichter die Zuschreibung von Zubehörstücken zu dem Anerbengute (Sz 4) und stirbt er, bevor die Grundstücke dem Grundbuchblatte zu⸗ eschrieben sind, so erstreckt sich die nach Maßgabe der Entwurfẽs—⸗ ö vorzunehmende Erbtheilung nur auf das mit dem Ver⸗ merke der Anerbengutseigenschaft versehene Anerbengut, nicht aber auf die antragsgemäß zuzuschreibenden Parzellen, auch wenn diese zur Zeit der Erbtheilung dem Grundbuchblatte des Anerbengutes als Zubehör . waren und damit selber Anerbengutseigenschaft erlangt atten.
5) Das Verfahren bei Löschung der Anerbengutseigenschaft regelt sich nach den für Löschungen in Abtheilung U des Grundbuches maß⸗ gebenden Bestimmungen.
Zu 56.
Der Vorschrift des 5 6 des Entwurfes ist bereits in der Ein⸗ leitung gedacht und darauf hingewiesen worden, daß sie eine wichtige Ausnahme von dem im § 9 ausgesprochenen Grundsatze bilde, wonach das Recht des Eigenthümers, über das Anerbengut unter Lebenden und von Todeswegen zu verfügen, durch die Vorschriften des Gesetzes nicht berührt werden solle. Es ist auch bereits bemerkt worden, daß die Bestimmung sich als eine Ausdehnung des § 4 des Rentenguts⸗ gesetzes vom 7. Juli 1891 darstellt. Durch letzteren ist die Aufhebung der wirthschaftlichen Selbständigkeit und die Zertheilung des Renten⸗ gutes sowie die Veräußerung von Theilen desselben für die Dauer des Bestehens der Rentenbankrente von der Genehmigung der General⸗Kommission abhängig gemacht. Diese Vorschrift ist nicht allein im finanziellen Interesse des Staates, sondern auch im allgemeinen wirthschaftlichen Interesse gegeben, um eine Garantie für die dauernde Erhaltung der wirthschaftlichen Selbständigkeit zu schaffen (Minist.⸗Ausführungserlaß zum Rentengutsgesetze vom 7. Juli 1891). Den letzteren Zweck vermag die Bestimmung jedoch offensichtlich nur unvollkommen zu erfüllen, denn da die Beschränkung der Verfügungsfähigkeit des Cigenthümers an die Dauer des Be⸗ stehens der Rentenbanktente geknüpft ist, steht nach deren Tilgung — und diese ist durch Kapitalsablösung bereits nach Verlauf von zehn Jahren seit der Begründung des Rentengutes zulässig (8 6 Ziffer 4 des Rentengutsgeletzes vom 7. Juli 1891), — die Aufhebung der wirthschaftlichen Selbständigkeit und die Zertheilung des Rentengutes im freien Belieben des Rentengutseigenthümers. Dieser Rechtszustand entspricht nicht den sozial⸗ und wirthschaftspolitischen Zwecken, welche die auf Vermehrung der wirthschaftlich selbständigen länd—⸗ lichen Besitzungen gerichtete K,, verfolgt. Wenn der Staat seinen Kredit in umfassendem Maße in den Dienst der Rentengutsbildung stellt, wenn er nicht nur, wie bislang nach dem Gesetze vom 7. Juli 1891, zur Begründung des Rentengutes einmalig Mittel gewährt, sondern in dem vom Entwurfe vorgesehenen Umfange zur Ablösung der Erbschulden seine Vermittelung dem Anerbenguts— eigenthümer dauernd zu gute kommen läßt, so kann er nicht zugeben, daß nach kurzer Dauer, längstens nach wenigen Jahrzehnten, der Erfolg seiner Bestrebungen durch die Willkür der mit allen Vor⸗ theilen der Rentengutsgesetzgebung bedachten Rentengutseigenthümer vereitelt werden kann. Die Staatsregierung muß vielmehr das größte Gewicht darauf legen, daß die Erhaltung der mit staatlichen Mitteln geschaffenen und bedachten Rentengüter, denen sich die Ansiedlerstellen anschließen, sichergestellt wird, und muß mit der größten Entschiedenheit Maßnahmen ins Auge fassen, welche die e, . dieses Zieles nach Möglichkeit gewährleisten. Dahin gehört neben den übrigen Be⸗ stimmungen des vorliegenden Gesetzentwurfes eine Ausdehnung der Vorschrift des 5 4 des Rentengutsgesetzes vom 7. Juli 1891, wie sie im § 6 zum Ausdrucke gelangt ist. eabsichtigt wird, die Aufhebung der wirthschaftlichen Selbständigkeit des Gutes zu verhindern, und zwar für die Dauer der Anerbengutseigenschaft. Ist letztere verloren, so fehlt auch das Interesse an der Erhaltung der wirthschaftlichen Selbständigkeit des Gutes. Zur Erreichung des bezeichneten Zweckes ist im 5 6 des Entwurfes bestimmt, daß die Zertheilung des Gutes, die Abveräußerung von Theilen und die Veräußerung des ganzen Gutes an die Genehmigung der Generalkommission geknüpft sein sollen. Ohne diese Genehmigung sollen die bezeichneten Rechts- handlungen nichtig sein. Sb fie Verfügungen unter Lebenden oder von Todeswegen darstellen, ist für die Anwendbarkeit der Bestimmungen des 5 6 belanglos. ;
Daß durch die Zertheilung des Anerbengutes und durch die Ab- Reräußerung einzelner Theile die wirthschaftliche Selbständigkeit des Gutes aufgehoben werden kann, bedarf einer weiteren Ausführung nicht. Auch 54 des Rentengutsgesetzes vom 7. Juli 1891 erwähnt diese Maßnahmen und enthält die weitere Beftimmung, daß die Aufhebung der wirthschaftlichen Selbständigkeit des Gutes überhaupt . nur mit Genehmigung der General⸗Kommission erfolgen könne. Im Gesetzentwurf ist don‘ einer folcher allgemeinen Fassung
bfstand genommen und nur für den Fall der Veräußerung des ganzen Juteg die Genehmigung der General, Kommiffion vorgeschrieben. Dabei ist in Erwägung gezogen, daß die Maßnahmen, welche zur Aufhebung der wirthschaftlichen Selbftändigkeit des Gutes führen können, ö keineswegs auf die Zertheilung des Gutes, die Ab⸗
perãußerung einzelner Theile und die Veräußerung des ganzen Gutes beschränken, sondern mannigfacher Art sind. Da sie aber theilweise ausschließlich auf wirthschaftlichem Gebiete liegen und des Charakters von Rechtshandlungen entbehren, so ist in a . Fällen die Be⸗ stimmung im 54 des Rentengutsgesetzes vom 7. Juli 1891, nach welcher ihre Rechtswirksamkeit an die Genehmigung der General⸗ Kommission geknüpft ist, bedeutungslos. Auch mit volizeilichen Maß- regeln kann unwirthschaftlichen = des Eigenthũmers, vor allem wenn sie, wie z. B. die Einstellung des landwirthschaftlichen Betriebes, in einem Unterlassen bestehen, mit sicherem Erfolge nicht entgegengetreten werden. Der Gesetzentwurf hat deshalb im S 6 neben der Gutsparzellierung nur dasjenige Rechtsgeschäft berüchschtigt, welches besonders häufig der Aufhebung der wirthschaftlichen Selbst⸗ ständigkeit der Anerbengüter im Wege der Aufsaugung durch den Großgrundbesitz dienen könnte, nämlich die Veräußerung des ganzen Gutes. Auch sie soll gleich der Zertheilung des Gutes und der Ab— veräußerung einzelner Gutstheile rechtswirksam nur mit Genehmigung der General⸗Kommission vorgenommen werden können. Um aber eine ungerechtfertigte, zu weit gehende Beschränkung der Verfügungsfreiheit des Eigenthümers zu vermeiden, ist ausdrücklich vorgeschrieben, daß die Genehmigung nur versagt werden darf, wenn Thatsachen die An⸗ nahme rechtfertigen, daß die wirthschaftliche Selbständigkeit des An= erbengutes durch Vereinigung mit einem größeren Gute aufgehoben werden wird. Zur Versagung der Genehmigung genũgt also nicht schon der Umstand, daß der Erwerber des Anerbengutes ein Groß—⸗ ,. ist, sondern es müssen weitere Momente vorliegen, aus denen sich schließen läßt, daß die Veräußerung zum Zwecke der Vereinigung des Anerbengutes mit einem größeren Besitze vor⸗ genommen werden soll.
Für die Handhabung der Vorschriften des 5 6 des Entwurfs sind im übrigen dieselben wirthschaftlichen Grundsätze maßgebend, welche für die Ausführung des 5 4 des Rentengutsgesetzes vo 7. Juli 1891 in Betracht kommen. Sie werden in den zu erlassenden Ausführungsbestimmungen besondere Berücksichtigung finden. Hier sei noch hervorgeboben, daß gegen Anordnungen der General⸗Kommission, welche in Gemäßheit des 5 6 Abs. 1 und 2 des Entwurfs erlassen werden, den Betheiligten das Recht der Beschwerde an den Minister für Landwirthschaft, Domänen und Forsten zusteht (5 39).
Die Eigenthümer der vor Inkrafttreten des Entwurfs be— gründeten oder rentenpflichtig gewordenen Rentengüter und Ansiedler⸗ stellen waren den Verfügungsbeschränkungen des 5 6 Abs. 1 und 2 nicht zu unterwerfen.
Die Vorschrift des 5 4 des Rentengutsgesetzes vom 7. Juli 1891 und die vertragsmäßigen Beschränkungen, denen der Gutseigenthümer in Rentenguts⸗ und Ansiedlungsverträgen unterworfen wird, werden durch den Entwurf nicht berührt.
—
U S J.
1) Der Anerbengutseigenthümer, welcher Theile seines Gutes von dessen Grundbuchblatt abschreiben lassen will, ist nach 5 6 Abs. 1 an die Genehmigung der zuständigen General ⸗Kommission gebunden. Der Grundbuchrichter darf die Abschreibung deshalb nur dann vor⸗ nehmen, wenn der Antragsteller diese Genehmigung beibringt (vergl. Begründung zu § 6).
2) Das abzufchreibende Trennstück des Anerbengutes hat gleich diesem Anerbengutseigenschaft und kann gemäß 5 3 auf ein besonderes Grundbuchblatt als selbständiges Anerbengut übertragen oder gemäß § 4 auf Antrag des Eigenthümers als Zubehörstück dem Grundbuch⸗ blatt eines anderen Anerbengutes zugeschrieben werden. Wird letzteres vom Eigenthümer nicht beabsichtigt und entspricht auch die erste Alternative seinem Willen nicht, weil das Trennstück vielleicht auf das Grundbuchblatt eines Gutes ohne Anerbengutseigenschaft als Zubehör oder als selbständiger Bestandtheil übertragen oder auf einen Artikel des Grundbuches üͤberschrieben werden soll, so muß zur Herbeiführung der gewünschten Umschreibungen dem Grundbuchrichter die Erklärung der zuständigen General⸗Kommission vorgelegt werden, daß für das Trennstück die Anerbengutseigenschaft nicht mit zu übertragen sei. Eine solche Erklärung, welche in ihrer Wirkung dem Ersuchen um Löschung der Anerbengutseigenschaft gleichkommt (§ 5), kann nur ab⸗ gegeben werden, wenn die für die Löschung vorgeschriebenen Voraus⸗ setzungen vorliegen; dann aber muß sie auch ausgesprochen werden. Zur näheren Erläuterung der Bestimmung ist auf die Ausführungen zu 52 Abs. 3 und F5 zu verweisen.
Zu 8 8.
Die Vorschrift des § 8 entspricht den analogen Bestimmungen der Grundbuchgesetzgebung (vergl. Ss§S 57, 121 der Grundbuchordnung vom 5. Mai 18725. Sie enthält den Zusatz, daß in allen aufge⸗ führten Fällen — also auch dann, wenn eine andere Behörde die Eintragung der Anerbengutseigenschaft nachgesucht hat (6 1 Abs. 1 Ziffer Z und 3) — diejenige General⸗Kommission, in deren Bezirk das Anerbengut belegen ist, von den Aenderungen des Grundbuches benach⸗ richtigt werden muß. Diese Anordnung war erforderlich, um den General ⸗Kommissionen (8 39 Ziffer 1) die Erfüllung der ihnen aus S§ 5 — ] erwachsenden Aufgaben zu ermöglichen.
Zu F 9.
Dem in der Einleitung erörterten und in den Bemerkungen zu §z 6 wiederholt hervorgehobenen Grundgedanken des Entwurfs, daß das Recht des Eigenthümers, über das Anerbengut unter Lebenden und von Todeswegen zu verfügen, durch die Bestimmungen des Entwurfs nicht berührt werden solle, ist im § 9 aus Zweckmäßigkeitsgründen besonderer Ausdruck gegeben wergl. Landgüterordnung fur den Regierungsbezirk Cassel 8 27). Die Einschränkungen des Prinzips, welche 16 aus 56 sowie mittelbar aus 55 25 und 29 ergeben, sind bei der Begründung der betreffenden Bestimmungen erörtert.
Zu § 10.
§ 10 des Entwurfs bestimmt den Inhalt des Anerbenrechts und den Kreis der anerbenberechtigten Personen. .
1) Das Anerbenrecht stellt sich dar als ein gegen die Miterben gerichteter persönlicher Anspruch des Anerben auf Ueberlassung des Anerbengutes bei der Erbtheilung. Dabei regeln sich der Anfall und der Erwerb der Erbschaft nach den Bestimmungen des allgemeinen Rechts. Die Gründe, welche für diese Konstruktion maßgebend ge⸗ wesen sind, wurden bereits in der Einleitung erörtert; hier sei zur Erläuterung des als Anerbenrecht“ bezeichneten obligatorischen An⸗ spruchs des Anerben nur Folgendes hervorgehoben. —
Das Anerbenrecht setzt voraus, daß zu einem Nachlaß ein An⸗ erbengut gehört, daß der Erblasser von mehreren Personen, unter denen sich ein Anerbenberechtigter befindet, beerbt wird, und endlich, daß vom Erblasser eine den Grundsätzen des Entwurfs widersprechende Verfügung von Todeswegen nicht getroffen ist. Das Anerbenrecht beschraͤnkt sich somit nicht auf den Eintritt der gesetzlichen Erbfolge. Es soll auch bei der testamentarischen Erbfolge dann zur Anwendung kommen, wenn der Inhalt der Verfügung von ,, nicht etwa dem Ausdrucke, sondern dem Ergebnisse nach mit den Bestimmungen des Entwurfs übereinstimint. Im Einzelfalle zu entscheiden, ob eine entgegenstehende Verfügung von Todeswegen' im Sinne des § 10 vorliegt, ist Sache der Interpretation.
Das Anerbenrecht kann vererbt werden (6 15 Abs. 2) und auch auf den Vermächtnißnehmer übergehen. Dagegen ist es durch Ver⸗ fügungen unter Lebenden im Wege der Sondernachfolge und des Erb⸗ schaftskaufes nicht übertragbar (§ 135 Abs. I), denn das würde mit der Tendenz des Entwurfs nicht vereinbar sein. Die Ausschlagun der Erbschaft zieht natürlich den Verlust auch des Anerbenrechts na sich, weil nur ein Erbe Anerbe sein kann, während ein Verzicht auf das Anerbenrecht ohne gleichzeitige Ausschlagung der Erbschaft statthaft ist. 2 Folgen einer solchen Erklärung regelt 5 15 Abs. 3 des Entwurfs.
2) Zu den anerbenberechtigten Personen zählt der Entwurf nach Vorgang der Landgüterordnungen von Westfalen (68§ 15. 23) und Schlesien (5 13) auch die Geschwister des Erblassers. Diese vom Anerbenrecht auszuschließen, lag kein Grund vor, da für dessen Ein⸗ führung vor allem das staatliche Interesse an der Erhaltung der Güter ausschlaggebend gewesen ist.
Uneheliche Kinder sind nur insoweit anerbenberechtigt, als ihnen ein Erbrecht gegenüber dem Erblasser zusteht, denn die Anerben⸗ berechtigung jetzt, wie schon erwähnt, die Berufung zur Erbschaft voraus. Uneheliche Kinder der Erblasserin und jeder weiblichen An⸗ erbenberechtigten sind mithin anerbenberechtigt, insofern sie nach dem geltenden allgemeinen Erbrechte als Intestaterbberechtigte in Betracht kommen. Eines besonderen Ausdruckes dieser sich aus allgemeinen Rechtsregeln ergebenden Grundsätze bedurfte es im Entwurfe nicht.
Das Anerbenrecht des Ehegatten ist im 5 31 des Entwurfes eregelt.
; aa ch den Ascendenten des Erblassers das Anerbenrecht zu ge—⸗ währen, erschien nicht angebracht, denn dann könnte leicht der Fall ein⸗ treten, daß das Gut an eine zu dessen Bewirthschaftung nicht mehr fähige Person käme trotz des Vorhandenseins nahe verwandter, besser geeigneter Wirthe. Nach den Landgũterordnungen sind die Ascendenten gleichfalls nicht anerbenberechtigt.
Zu 5 11.
Die Reihenfolge der anerbenberechtigten Personen ist für den Geltungsbereich des Entwurfes in folgender Weise geregelt: Die Person des Anerben kann in erster Linie durch Vereinbarung der Be⸗ theiligten bestimmt werden. Soweit dies nicht geschehen ist, sind, was zunächst die Berechtigung der Nachkommen des Erblassers angeht, für die Geltungsgebiete der Höfegesetze und Landgüterordnungen die entsprechenden Vorschriften dieser Gesetze aufrecht erhalten und für den übrigen Geltungsbereich des Entwurfes einheitliche Bestimmungen getroffen. Die letzteren sind im Interesse einer Vereinfachung der Rechtsregeln nicht gleichzeitig auch auf die Gebiete der Höfe und Landgũterordnungen ausgedehnt, um nicht den Vorschriften des geltenden allgemeinen Rechtes und denen der Höfe⸗ und Landgüterordnungen noch als weitere Erbtheilungsvorschrift diejenige des Entwurfes hinzu⸗ zufügen. Ob die besonderen Bestimmungen des Entwurfes oder die Vorschriften der Höfegesetze und Landgüterordnungen Anwendun finden, und welches Gesetz letzteren Falls Platz greift, bestimmt 1 nach dem Domizil des Erblassers zur Zeit seines Todes.
Im 5§ 11 Abs. ? und 3 sind im wesentlichen diejenigen Be⸗ stimmungen zum Ausdruck gebracht, welche sich in den Landgüter⸗ ordnungen der eigentlichen Rentengutsprovinzen vorfinden (Brandenburg § 11, Schlesien 5 11). Dabei ist angenommen, daß diese Vorschriften den Anschauungen der Betheiligten in den vor allem in Betracht kommenden östlichen Provinzen am meisten entsprechen, und daß deren Einführung, besonders auch im Hinblick auf 5 33 Abs. 1 des Ent⸗ wurfes, zu Bedenken keinen Anlaß geben könne. Es wurde nicht ver⸗ kannt, daß, wenn Erbtheilungsvorschriften für den gesammten ländlichen Grundbesitz in Frage ständen, eine Regelung der Reihenfolge der Anerbenberechtigten nur nach Maßgabe der in den einzelnen Landes⸗ theilen herrschenden, durch spezielle Erhebungen festzustellenden Rechts⸗ anschauungen und Rechtsgewohnheiten würde erfolgen können. Allein vorliegend handelt es sich um Renten⸗ und Ansiedelungsgüter und damit in rechtlicher und wirthschaftlicher Hinsicht um ganz besondere, von den allgemeinen abweichende Verhältnisse. Daß es hier nicht angejeigt sein würde, die Rechtsanschauungen der Rentengutserwerber und Ansiedler über die Reihenfolge der Anerbenberechtigten zu erforschen, um nach dem Ergebnisse dieser Ermittelungen die gesetzlichen Vor⸗ schriften zu gestalten, ist in der Einleitung bereits hervorgehoben worden. Auch der naheliegende Gedanke, nach Vorgang der Land⸗ güterordnung für Hessen⸗Cassel (5 18) einem Familienrathe die Be⸗ stimmung der Person des Anerben zu übertragen, ist fallen gelassen, weil die Bildung eines solchen Familienrathes bei den, größeren Theiles aus anderen Gegenden eingewanderten Rentengutsnehmern und Ansiedlern auf unüberwindliche Schwierigkeiten stoßen würde.
Die Vorschriften der Landgüterordnungen fuͤr Westfalen 5 14 und für Schleswig⸗Holstein § 13, daß durch Eintragung in die Land⸗
üterrolle für ein Landgut das Minorat bestimmt werden kann, . in Gemäßheit des S40 des Entwurfs für Anerbengüter nicht zur Anwendung.
Zu § 12.
Die Vorschrift des 5 12 gilt auch in denjenigen Landestheilen, für welche Höfe und Landgüterordnungen erlassen sind.
F 12 enthält gegenüber den entsprechenden Vorschriften der Land güterordnungen zwei Abweichungen:
I Die dort angeführten Gründe der Entmündigung (Geistes⸗ krankheit und Verschwendung) sind gestrichen, um die Anwendbarkeit der Bestimmung auch für den Fall zu sichern, daß durch die Reichs⸗ gesetzgebung eine Entmündigung wegen Trunksucht eingeführt werden sollte, wie dies nach 5 14 Ziffer 3 des Entwurfes eines Bürgerlichen Gesetzbuches II. Lesung in Aussicht genommen ist.
) Nicht der Zeitpunkt der Erbtheilung, sondern der des Todes des Erblassers soll entscheiden, denn der erstere Zeitpunkt ist un⸗ bestimmt und sein Eintritt hängt wesentlich von dem Verhalten der Erben ab. Eine Ausnahme ist jedoch für die Fälle des § 31 Abs. 5 und 6 zugelassen.
Zu 513.
§S13 des Entwurfes, der ehenss wie 5§ 12 und 14 für den ganzen Geltungsbereich des Entwurfes Anwendung findet, entspricht im Satze J dem § 13 der Landgüterordnung von Schlesien. Zu be⸗ merken ist, daß die Vorschrift auch Anwendung findet, wenn nur ein Bruder oder nur eine Schwester vorhanden sind und mit anderen in derselben Intestaterbrechtsklasse erben.
Die Ascendenten des Erblassers sind nach dem Entwurfe nicht anerbenberechtigt. Da nun das Anerbenrecht nur besteht, wenn der Anerbe Erbe geworden ist, so kann das Vorhandensein erbberechtigter Ascendenten auf den Eintritt des Anerbenrechtes in mannigfacher Weise einwirken.
I) Nach gemeinem Rechte können, wenn Ascendenten in der II. Intestaterbrechtsklasse erben, neben ihnen nur vollbürtige Ge⸗ schwister und deren Descendenten J. Grades als anerbenberechtigt in Betracht kommen. Halbbürtige Geschwister und deren Descendenten sowie Descendenten vollbürtiger Geschwister im II. oder ferneren Grade werden durch Ascendenten des Erblassers vom Erbrechte und damit auch vom Anerbenrechte ausgeschlossen.
2) In der II. Klasse des Preußischen Allgemeinen Landrechts erben die Eltern und der Ehegatte des Erblassers. Sie schließen also vollbürtige und halbbürtige Geschwister und deren Descendenten vom Anerbenrecht aus.
Weiter mag erwähnt werden, daß in dem Gebiete des gemeinen Rechtes auch entferntere Nachkommen von Geschwistern durch andere Verwandte näheren Grades, welche gleich ihnen in der IV. Intestat⸗ erbrechtsklasse zur Erbschaft berufen werden, vom Anerbenrechte aus— geschlossen werden können.
Die vollbürtigen Geschwister und deren Nachkommen sollen nach §S 13 Satz? den halbbürtigen und deren Nachkommen im Anerben⸗ rechte vorgehen. Diese Bestimmung hat für einige Partikularrechte Schleswig⸗Holsteins Bedeutung.
Zu § 14.
Analoge Bestimmungen finden sich in den Landgüterordnungen von Brandenburg 5 12, Schlesien 5 12, Schleswig⸗Holstein 8 19, (abweichend Hannover 5 20, Westfalen § 16). Bel Vorhandensein mehrerer Anerbengüter ist für den Begriff eines Anerbengutes die Eintragung im Grundbuche entscheidend svergl. 8 3)
ö Ausnahme von der Vorschrift des 14 enthält § 31
Zu § 16.
u 5§ 10 3iffer 1 der Begründung ist von dem rechtlichen Charakter des Anerbenrechtes die Rede gewesen. Dort ist bereits hervorgehoben, daß eine Uebertragung des Anerbenrechtes unter Lebenden der Natur dieses Rechtes nicht entspricht, denn es ist die Absicht des 3 dem Anerben durch günstige Erbtheilungsvorschriften die Erhaltung des Gutes in wirthschaftlicher Selbständigkeit zu ermöglichen, nicht aber soll ihm Gelegenheit gegeben werden, sein Anerbenrecht zum Gegen⸗ stande gewinnsüchtiger Spekulationen zu machen. 5 15 Abs. I ver⸗