— 2. — — 2 rlichen Wirths ö . ; e nebert Kenntniß gehabt hätte. Um solchen Gefährdungen des Anerbenrechtes und, wenn sie dauernde Renten sind, vom jäb irthichast D y — Q —— rn , , ,, n. k nach den Grundsätzen des De f, Jr, 33 . ; er., k 36 au mf en n. r 7 t t e e ö J a g e kaufes, bei welchem nach Preußischen . Landrecht der Käufer Landrechtes über die in der Einleitung besprochene ellung 5 .
; . ; ñ ; ; ĩ . d chaftsertrages abgezogen werden. 2 * 22 2 P 2 : d ben wird. vermögensrechtlicher obli⸗ Miterben zu den einzelnen Nachlaßgegenständen ausgeschlosfen sind, 2 *
J e e , zllll Ve ulschen Reichs⸗ nzliger Und Königli reußischen Stugls⸗ nzeiger. . 2. y ö. R r r e, e, dg Verfügungen über das Anerhengut nur von sämmt, 2 a ng se ! , j j ; Grlauterung der hiermit in . tehenden Fragen bedürfen y. . e, . erf gde, ö ech un . 6 e. e, . jãhrliche irh te e, re. 9 M 162. Berlin Mittwoch, den 10. uli 1895. folgende ä einer bösonderen Herperhsbung. sei ĩ Anerbenguteè nicht zukommt, womit zugleich die Gutes zum 2b fachen Betrage zu Kapital gerechnet, werde. Zur Sest
a Schlägt ein Anerbe die Erbschaft aus, so geht er seines stellter Antheil am ne 9 6 . eschloßsen ist. Piese Vor. stellung' des Anrechnungswerthez ist eine FKapttalisterung des Win. . , , . . 9. ,, des gemeinen Rechtes eine schaftgertrages in der Wat nicht zu umgehen, es sei denn, daß man bei seinen Lebzeiten getil ü it bei sei ĩ ᷣ 5
. l ; ? — xtra . hen, . getilgt werden müssen, damit bei seinem Tode Kapitalswerth d Vermittel r i n n. die Reihe, der sich aus den Vorschriften der . . ven . ö i * , e. 3 . e , r, ah , me (Fortsetzung aus der Zweiten Beilage) 1 . ö . , 85 , mn 6 , g , g ge gn 2. (. ergiebt, ; , ᷣ ; 5 stimmungen des bestehenden tes in Wegfall kommt, wenn nicht zweckmäßi Es ; 8 ierung J . ‚. . Und deten Gxistenz gefährden. Es ist deshalb in 5 22 ein Amorti. nahme in Betracht. Sind mehrere Erbabfind schi e r , , n, , ,,e,e,,, , , Bernd f de , , , ,
. nen . / 6. Anerbenrecht, weil er aus irgend einem Vorfchriften des Entwurfes nicht zur Änwendung gelangen. k dem ungefãhren ö n 3. e ,. S 2 ö * g ; & ö . h 6. . . 5 m gesehen, sodaß die Tilgung der Rente wäbrend der etwa 39 Jahre Krer Rangordnung zur Uebernahme, auch wenn sie aus Semselben 3 5 6 nicht übernehmen will, so geht fen Anerben. . , än 6. W . 4 . . Ziffer 1 in Betracht kommenden Faktoren und 244 ent de n, be Feen ; 2 th 2 . . en n. ,. , . ö . 8e r ,. ñ Bei mehreren nicht eingetragenen, aus ver! recht gleichfalls auf den nächsten Anerbenberechtigten über 8 15 Abs. 3). sammtheit der Erben zu, so w, * 3 2. , . uk! 3) Die auf. dem Anerbengute haftenden vorkbergehenden für die Grbschafteschulden zur Höhe von 14509 * alg Ain shufs *. ö . . 1 nd auch die Amortisationsbeträge des wtedenen Crblaällen fammenden Renten ist eine pefondere Prioritt
„SErwirbt der Anerbe die Czbschaft nicht unmittelbar durch die wessen Nchnung die Verwaltung und Bemirthschaftung ute r aufzhikommen. Sh der Jie e,, er schafee fdr nein gen, . X bemessen. . . für die einzelnen Anfprüche nicht begründet. Sind eingetragene und
* ĩ bauseinandersetzung zu erfolgen hat. Die Lasten (Altentheile und dergleichen) so chein· ; ; 36 Der Vorschrift des letzten Satzes des 5 22 Abs. 1 ist in der Be⸗ nicht eingetragene Erbabsindungsrenten D hand j
Berufung und stirbt er, bevor er sie angetreten hat, so kommen die big zur Beendigung der Er lichen Dauer entsprechenden Kapitale in Abzug gebracht werden. Alz welcher auf das Baarvermögen angerechnet sst, aus diesem getilgt ũ 9 ; dir vin * 82 8 ge renten vor handen, so gehen die ersteren . . des geltenden allgemeinen Rechtes über die Transmission erforderliche Vorschrift ist im 817 Abs. 3 gegeben worden. r e a, hiernach e , , . JLönnen ie 2 2 me. das . theilen oder anders finn . gd i nem , tua e re 2 k— fich kanchieten ede nach den varftebenß an. de nee sen ge ge nee deen e , ,, , k , e ee, sein aer, n, nicht, so ist ein dreifacher Fall zu erörtern: Die S5 18, 19 regeln die Feststellung des Anrechnungswerthes im Erbschaftssteuergesetz vom . Har 165] (Gesetz · Samml. S. 9) 6 bestimmen. Die Grhabfunngrenten. wah. nah den . mission sämmtliche Betheiligten zuzuzleßen (8 39 dez Entwurfes
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sti ĩ sei nerben⸗ ĩ ( ährend die Landgüterordnungen von Westfalen ; ö ö ; . ; . ; ;. . ꝛ der Verordnung vorm r Jun rr; . . ; 4 w K ear, n . und ö §5 14 393 Uebernahm preis SS 13. 16 und im Ergänzungssteuergesetz vom 14. Jali 1393 (Geseg, 26. 0 . ö K Entwurfes H , m lvergl. die Begründung zu 3 24). sollen auf 17 Abf. der k 2 30. Ae e r , . 3. er stirbt, nachdem er erklärt hat, von seinem Anerbenrechte unter Berückfichtigung des Grundfteuerreinertrages feftsetzen, ist im Samm. S. 134 § 13 U gegeben sind. heryorgehoben worden . Hier er nech em irn dag auch an 6 B.. Antrag eines etheiligten abgelöst und auf die tentenban? über ⸗ S 36). Dadurch wird denjenigen Rentenberechtigten, welche den SBebrauch machen zu wollen, aber vor der Erbauseinander— Entwurfe im Anschluß an die Bestimmungen des Hannoverschen 6) Die Feststellung des Anrechnungswerthes kann durch die Be⸗ schriften des geltenden äber bas Verfahren der Grbtheil nommen werden können. Durch diese Ablösung wird erreicht, daß Antrag auf Uebernahme ihrer ESrbabfindungsrenten auf die Rentenbank schung; = G 15) und Lauenburgischen Höfegesetzes z 14, sowie der Schleswig« theiligten mit oder ohne n,, von Sachverständigen, gerichtlich . , e me, n e, n, ungen die Miterben ihre Erbabfindungen in Rentenbriefen erhalten, die sie noch nicht geftellt haben, die Möglichkeit gewahrt, den Antrag wirksam . er stitkt, nachdem er erklärt hat, von seinem Anerbenrechte Bolsteinschen Landgüterordnung ( 14) die Aufnahme einer Ertrag:. oder außergerichtlich erfolgen. Der Entwurf hat sich in diele ö 8 ; Heeheit zu versilbern in der Lage sind, während der Verpflichtete die nach uh olen, denn die Seneral. K ommissien hat fammtliche, vim Laufe Sebrauch machen zu wollen. und nach der Erktheilung, aber faxe ohne Rücksicht auf den Grundfteuerreinertrag vorgefehen, Es ist Richtung jeglicher Borschriften entfalten. Zu § 21. Abfindungen durch Zahlung von Rentenbankrenten in einer an., des Uebernahmeverfahrens geftell ten Anträge, und zwar nach Maßgabe vor der Eintragnng seines Eigenthums am Anerbengute. genugsam bekannt, daß letzterer in vielen Gegenden der Monarchie Zu 5 20, Die seit Rodbertus' Schriften immer mehr befestigte Er! emessenen, seiner muthmaßlichen Wirthschafts dauer entsprechenden der im dorstehenden Absatze erörterten Grundsätze, bei der Abis ung In diesen 3 Fällen sollen nach 3 15 Abs. 2 die Erben des einen höchst unficheren halte für eine Werthsermittelung bildet. Auf . 3 . fennffisß. baß der Grnndi und e v geturnt. eit zu tilgen hat. Daß zum wecke der Ablösung der staatliche zu berücksichtigen. Befonderer gesetzlicher Vorschriften bedurfte 3 in Anerden an seine Stelle treten, und zwar mit der . 53 ö ihn konnte deshalb 1 ö r eg giffg . ö n. ö , ,, e g. fill. 23 6 33 ö 2 4 * e fit 9. inn 2 ö , , 2 . dieser Hinsicht nicht. der unter ihnen stattfindenden Theilung die Vors riften des Ent, weil es sich darum handelt, zu Erbtheilungszwecken den Gutswe erbengut Sel kf. e alt . , , . ö . . ; ꝛ : das ondere . wurfes zu beachten sind. Besgnderer Herborhebung bedarf es kaum, zu ermitteln, alfo für die Berächnung der Eibantheile die unentbeßr⸗ ftändigkeit zu erhalten, kann wur dann erreicht werden, wenn der nn ö. bilden ö . e fe welches der Staat der Erhaltung dieser Güter entgegen= . e , . 24. der
5 i Beziehun n Todeswegen anderweite 1 lage zu schaffen und damit eine in die Rechte der Erben Gutsübergang auf den Anerhen unter Bedingungen erfelgt, die ihm ) . . 1 ᷣ . Beer,, n, ö ; e , r gi ft zu treffen. Erwägt man, daß das An. trotz der Verpflichtung zur Abfindung der Miterben eine nutzbringende k ö, gebend 3 3 Für den Begriff der Betheiligten, im Sinne des 5 23 ist entenbank ist diejeni ; erbengut dazu bestimmt ist, in der Hand des Anerben zu verbleiben ö des Wirthschaftsbetriebes gestatten. Zur Sicherung diesez . t J. . es a mn ane; ehts zu be—⸗ 5 maßgebend. Wenn die Crbabfindungsrente nicht im Grund— Bezirk das Anerben Zu 5 16. und diesem zur Gewinnung seines Unterhaltes, zur Erübrigung der Zweckes genügt es nicht. wenn das Gut bei der Erbtheilung nün = , n, er * ] iter 25 , . * n, uche e e. ist, so sind die Rentenberechtigten, alfo die Miterben Wird die Erb U Die Srklärung des Anerben, ab er von seinem Anersenrechte ibfindungen feiner Miterben zu dienen, nicht aber als Waare' ver. seinem Rahren Werthe, dem Ertragswerthe, in Anrechnung gehrach . . 2 gen 9 9 nich ind api 66 . des Anerben und deren , . sowie der Anerbe und dessen dem Rachlaß gerichte Gebrauch machen will oder nicht, ist für ibn wie für seine Miterben äußert zu werden, so ist der Schluß nicht von der Hand zu weisen, wird. Bei der Vertheilung des Gutswerthes unter die Erben ist berlangt Yer der meg r . w igten . ö 6 e Men ne Rechts nachfolger die Betheiligten. Die Uebernahme ber Ende) fo kann abe pon der größten Bedeutung (vergl. S 15 Abs. 3). Es war deshalb daß der Erbtheilung nicht der Verkaufswerth des Gutes, sondern vielmehr zu berücksichtigen, daß der Anerbe seine Arbeitskraft der , Xa neee, ii e 6 ö * ii en Srbabfindungsrente auf die Rentenbank kann ihrerseits aber nur so die Rentenbank beant in Erwägung zu ziehen, ob es zweCmäßig sei, eine Vorschrift dabin desfen Ertragswerth zu Srunde gelegt werden muß. Bei dessen Fest. Bewirthschaftung des Gutes widmen muß, um neben feinem um e fen r . n erhe e 2 . — 5 . ö . lange beantragt werden, als der AÄnerbe Eigenthümer des Anerben. Nachla zu erlaffen, kaß eine derartige Erklarung hur in bestimmter Form ab⸗ setzung kommt es darauf an, den wirklichen Ertrag des Gutes zu er.! seiner Familie Unterhalte die Mittel zur Abfindung der Miterben Laer aatiosttglsorch n,, me 6 ft ) 9. 2 ung utes ist, denn anderenfalls fehlt es an einem zur Sicherung der der zu egeben werden könne. Betreffs der Erklärung des Anerben, von seinem möittekn und auf diefer Grundlage zu bestimmen, welchen Werth das aus der Nutzung des Grund und Bodens zu . während die ,. . 9 ira . 5 2. ö. ö 2h ãn 36 5 3 haben. zentenbankrente dienenden Grundstück (vergl. auch 5 34 Abs. 3 . Gebrauch machen zu wollen, liegt ein Bedürfniß für eine Gut für den Anerben repräsentiert. Nur dann aber ist der Ertrag Miterben mühelos an dem Ertrage des Gutes t jeilnehmen. Namentlich . 5 . ö. ö. ö ö 6 w h e ö. Ziffer 15. It dagegen die Rentenbankrente im Grundbuche ein solche Vorschrift nicht vor. Sie würde zu einer Belästigung des An- ein wahrer und wirklicher, wenn er ein nachhaltiger ist, d b. nicht kommt in Betracht, daß der Anerbe das alleinige Riftkö als Unter⸗ y,, 9 . le ih en 6 d etreffen, ist deshalb den getragen, so sind die Rentenberechtigten gegenüber jedem Eigen hun er erben führen und die Vorschriften des Entwurfes in den Kreisen der durch vorübergehende Umstände (Witterungsverhältnisse z. B.) und nehmer des Betriebes tragen muß, während die Miterben feststehende ö 2 a ö 9 for 3. ,, . befugt, die Ablsfung durch Vermittelung der Rentenbank zu bean⸗ Betheiligten unbeliebt machen, waͤhrend eine Klarstellung der Ver. zufällige Kanfunkturen bedingt wird, und nur insoweit kann von einem Rentenansprüche erhalten. Die 5 jenes Rifikoz wird durz . . 6. ö. erer S ö ö ĩ run 36 zu tragen. Der Anerbe kann diesen Antrag? jedoch nur sö lange stellen, bältnisse durch sie doch nicht erreicht werden würde, da ein Zwang zur Ertrage überhaupt die Rede sein, als sich ein Ueberschuß ergiebt, das fortdauernde Sinken der landwirt schaftlichen Reinertrãg in m nf e . . 9 ö nach ; i. ö gien echts ˖ als er sich im & gent bun der , g. ben edi. a gf fern, enn. Abgabe der Erklärung obne Antrag eines Miterben nicht angängig ift, renn won! Rehertrage des Gutes alle auf Fiesem rubenden Lasten in neuerer Zeit genügend Hargestellt Zur Ausgleichung diefer aus i, 1 lane; n 1 6 3 3. n nicht mehr der Fall, so ist der jeweilige Änerbengutzeigenthä mer al E nswerther Unterschied jwischen der Ablösung der und die Unterlassung der Erklärung weder dem Anerben nöch seinen Abzug gebracht werden. Erst hiernach läßt fich beurtheilen, ob der wachs. Preis. und Zinsschwankungen drohenden Gefährdungen gebibt an, 3 e, de, ,. ö ur 6. been inn ö e Fein Betheiligter antragsberechtigt. nach Maßgabe des Nentengutsgefetzes vom 7. Jul 189 Erben Nachtheil bringen würde (vergl. 5 13 Abf. . Anders liegt nerbe bei der Uebernahme bes Gutes bestehen kann. Gerade darin dem Anerben aus dem Gutswerthe ein gewiffes Aequivalent , Mr 2 2 gere Si fre ö. e. h ap ( . affen, Die im 5 25 borgesehene Uebernahme auf die Rentenbank ist d findungsrente in Jene gn des E die Sache rücksichtlich der Erklärung des Anerben, von seinem Anerben· (aber liegt das wesentlichste Moment für die Schätzung des Ertrags. Voraus, wie es sich schon im hannoberschen (8 165 und im lan, (wenn er auf Kapitalauszahlung besteht, Gefahr fakultativ auch in dem Sinne, daß die General-Kommiffion nicht S 7 des erwähnten Gefetze
rechte keinen. Gebrauch machen zu wollen. Hier ift, um den Anerben werthes zu Erbtheilungs wecken, daß unter Berücksichtigung aller Ver. burgischen (6 15) Höfegefetze findet. Nach Vorgang diefer Gesetz n 2 K n n. . ä . . . , ö . 1 6 — ö * n 9 78 r n ung *
vor der Erklã äberl'gte Verzichtsleistungen zu bewahren and um altniffe festgestellt wird, wie viel Ter Anerbe, obne daß die Erhaltung das? Vsrau? im d 35 kes Entwurfes auf is des Anrechnim⸗ ꝛ g der Be . ö. *. 1. pen nn . Gewißheit über den . . ,. * 36 Hand gefährdet wird, 3. seinen a. Ver⸗ 1. e. . nach , , e e dum renne. verbleibenden . w . . , gente . 1 , . . w ö. im 5 15 Abs. 3 festges Verzichtsf zu verschaffen, die pfli — abfiad eisten vermag. Diesen Theiles des Anrechnungswerthes festgestellt. . ene, velche age, auch solche Anträge ablehnen zu können, welche zwar nicht de ö , ) Zur Erläuterung der Vorschriften des § 20 und gleichzeitig der bandest, die wertralle Aussicht des Cinrückens in die Stälk⸗ einer Wortlaute, wohl w . Sinn und Zweck dieses .
Vorschrift des 5 16 Abs. 1 Satz 1 getroffen worden. Somit kann Ertragswerth zu ermitteln, macht beim kleinen Besitze nicht ö ten id gleich x n . . e . i lr, vor . iner ben techte Geruch mg gen, . K denn hier muß ein bedeutender Theil des jenigen des 5 18 des Entwurfes möge folgendes Beispiel dienen? vorstehenden, nac Maßgabe der SS 25 24 begründeten Rentenkank= Frechen würden. Wenn 4. B. auf Grund des 8 4 des Enkwur fs en Veranlassung:
zu wellen in beliebiger Ferm abgeben. Sie sell aber, ob ausdrücklich Fiohertrages auf die Ärbeitsleistung des Grundeigenthũůmers zurũck⸗ Der Eigenthümer eines Anerbengutes wird von feinen 3 Söhnen rente, und die Verkehrsfähigkeit und Reasfsierbarkeit der nicht über- EGigenthümer durch Zukauf den Umfang feines Anerbengutés deratt en I Sobald bei der zuständigen General Kommission ein Antrag auf
stillschwei so wie di ĩ fü ür di ältniff? ift die Scha i t interlã 6 Erbabsindungsrenten dürfte gußerdem durch die Vermitte⸗ stert das f . ĩ 5 oder stillschweigend abgegeben, ebenso wie die Erklärung, von dem An⸗ führt werden. Allein auch für diese Verhältnisse ist die Schätzung A. B und G ab intsstato beerbt. Er hinterläßt das Anerbengut em menen * 2 1 Veitert, daß dasfelbe den Umfang einer mittleren Befitzung entschteden Ablöfüng einer Grbabfindungs rente zcsteint ; m kö kei en e, ne. machen zu wollen, zur Vermeidung von 39 Ertragswerth sehr wohl ausführbar, da im wesentlichen der nebst Zubehör und 1500 ,, . on Darlehnskafsen und äbnlicher Kreditinffftuie erleichtert berschreitel. so warde der Antrag abzulehnen sein, da der Staatskredit geleitet ist, hat sie den k , ,
Unzuträglichkeiten nicht widerrufen werden können G 16 Abs. 1 Pachtwertß eines Grundstücks denjenigen Ertrag bezeichnet, welchen Daß Anerbengut nebst Zubehör hat nach der Schätzung der ꝛö ; ; ; hier so wenig, wie nach dem Gesetze vom 7. Juli 1851 für größere des 8 24 Abf. 3 bezeichneten Vormerkung a 3 2 Y. ö ö 4 und Boden ö. g n . ohne dessen auf die Boden. Sachverstndigen einen jahrlichen Wirthschaftsertrag von 656 * im — für * Fall. aß ö. , wen Mitgrben den Güter einzutreten ber n. Kö 266. anlaffen. Diese ö oll . en K ; . . ag, von 30 * nicht übersteigt, ist dem Erben das Fecht auf Der 5 23 des Entwurfs schließt sich im Uebrigen dem § 1“ bankente der Rang der eingetragenen Erbabfindungsren te, oder falls Interesse daran, daß nach dem Srbanfalle baldigst festgestellt werde, it öf 665 ; . n ; Ern dur . 3. *. von 3 Anerbenrechte 8m . will oder Zu 5 18. Amit einer Rentenbankrente zur amortisationsrweisen Tilgung d. . * dn, ,. so kleiner Abfindungsbeträge dem An. solgenden Aenderungen an:? auch, gegenüber Verfügungen! des . k Rickt, s moßte ibnen der kalt die Möglichkeit eheben werden, zen Für die Ermittelung des Anrechnungswerthes ist zunächst die einer abgelösten Schulabgabe (noch zu tilgender Kapitalbetrag 36 4; er r e g. 6 . 6 2 die de,, des Gutes 1) Das Nentengutsgesetz von 1891 sieht die Ausgabe 33. oder 3 gesichert wird, Der Gintzag charatterffiert sich asffo Als Alerben zur Abgase einer Srhlärung aber, die Ausübung, feines An, Hestktkeunns des Zubehör“ des Anerbengutes von Bedeutung. Der 3) mit einer Tilgungsrente zu Gunsten der Rentenbank, ent, 3 , , ,, ö 1 ö. — . ee Srundbuch . grrozenflger enten rief ger. Im Hintsic iedech auf den seit eine Vormerkung zur Erhaltung de Rechtes auf Abrretung oder Ein. erbenrechtes zu . Zu . 12 mie n , . . Intwurf läßt es nicht bei den Vorschriften des allgemeinen Hechte 6 . 36. Rentengutsvertrage (noch zu tilgender Kapital— . k Lee, e. 4 d , . , , e, . dem . i ,. —ᷣ. eng eines fe, . Rechtes der Abtheilung I des Grundbuchtzs 8 15 Abl. 2 bis 6 erlassen, zu deren Erläuterung Folgendes zu be— über den Begriff des Zubehör bewenden, fondern zählt nach Vorgang rag 10 000 ); . g n pürde diefes der gasl n. mern er fig eng eue aur ,, d d mzentigen Nentenbriefe (gegenwärtiger Kurs 102,50 bis aneben, verfolgt die Eintragung den Zweck, der General Kommiffton merke ift. 9 ö der Höfegesetze⸗ und Landgüterordnungen für Hannover § 13, 4) mit einer dauernden Jahresrente von 2 4 zu Gunsten der laufenden ten rent . Ge Tenn ge z ur auf Pfennige be; und darüber) kann ein Bedürfniß zur Ausgabe 4prozentiger Renten- die Ermittelung der Sicherheitsgrenze zu ermöglichen? at wen ohne
Antrageberechtigt ist jeder Miterbe des Anerben. an en Sz 19, Schleswiz-⸗Holstein fs 13, en-Cassel g 135 Pfarrei E für eine abgelöste Holzabgabe; . uleswen vtenten im Wege der Vererbung, auf eine größere Anzahl briefe, deren Kur bis zu 106 gestiegen ift, nicht mehr anerkannt eine folche Vonnerkan würde die nach F 25 ũ
Dar t ger Her bre, zuftändige Nachlaßgericht ist das senige e fle. 362 2 96 ö . ...mit einem Altentheil, dessen Kapitalwerth auf 1500 ge . Für ö. , der in Kapital zu werden. Dagegen erscheint es angezeigt, neben den 3 prozentigen in feinem ,, ein Een e e nne n . — z dessen Bezirke der Erblasser seinen letzten persönlichen machen“ also bor allem bei Festfstellung des Anrechnung werthes als chat in K J 56 ⸗ *. ie . 63 ach . J ö 5. auch Ir fee rg. , 1 . Zull 131 G 1 269) . el . der festgestellten Sicherheit grenze durch Terigte fta nd Hatte. - or anzuseben sind. Daß di iffer n egen er d ; = e t . Grrichtun 93 em Rentengutsgeseßze vom 7. Juli s. nachträgliche grundbuchmaͤßige Ei ae n
Der Anerbe hat innerhalb der ihm gerichtsseitig gefstellten Frist , Rn n 'in fr Ser en . gutsgebers, entstanden aus dem Rentengutsvertrage; 1850 . S. . ãußere Analogie. . erbãlt der HYtenten berechtigte beiße; pxrozensigen Rente driefen d ie 9 chmäßige Eintragungen herbeigeführt werden dem Nachlaßgerichte eine schriftliche oder mündliche Erklärung darũber Beftandtbelle des Gutes sind, dem Zubehör des Butes also aus- mit einer Hypothek von 4000 n.— in R . nhl ng 2 nerben zur Zahlung der Erbabfindungen A fachen Betrag der Rente als Abfindung. Der Entwurf hat an dem 2) Ist der Antrag auf Uebernahme der Erbabfindungsrente auf abiugeben, ob er von seinem Anerbenrechte Gebrauch machen will. schließlich im Sinne des Entwurfes zugerechnet werden sollen, mag erner sind 1000 „ persönliche Erbschaftsschulden dorhenden, 1 2 . hat den ö iner aus der Erbtheilung ent— Grundsatze, im Gesetze einen festen Kaxitalisations faktor zu bestimmen, die Rentenbank unbegründet und wird deshalb oder aus elnem anderen Unterläßt er diese Erklärung, so soll angenommen werden, daß er auf ausdrücklich hervorgehoben werden. Das Wirthschaftsindentar wird n Gemäßheit des 5 19 wird der Anrechnungswerth des An— ee. . Verbindlichkeit. Diese Natur verliert sie . und die Entscheidung der Frage, ob ein die Kurs. Grunde das Uebernahmeverfahren eingestellt, fo hat die General⸗ sein Anerbenrecht verzichtet, und das Lnerbenrecht damit auf den nur infomeit zum Jubehor gerechnet, als es für die Wirthschaft er⸗ erbengutes nehst Zubehör festgesetzt wie folgt: ö . . wenn die Erbabfindungsrente in das Grundbuch eingetragen wird chwankungen berücksichtigender, veränderlicher Faktor vorgeschrieben Kommission selbstverständlich die Löschung der Vormerkung herbei⸗ nächten Anrbenberechtigten über gebt. Diese Annahme wird in der forderlich it. Inwieweil dies der Fall ist, muß nach der Art des Der jährliche Wirtbschaftsertrag des Gutes beläuft sich auf ö. 5 ,,, erlangt. Denn durch diese Ein werden kann, einer etwaigen Aenderung des Renn ute von zuführen (6 24 Abs. 3 Ziffer 3. , , , meg ber gern, Wirthschaffbeiriebes — 6 Ackerbau oder Viehzucht vorherrscht, ob 10004 ; fung . die 6 e,. zur bloßen Realverbindlich- 1591 vorbehalten. Wollte man den *) fachen Betrag auch fuͤr die 8) Nach Uebernahme der Crbabfindungsrente auf die Rentenbank lichen Lufferderung nicht arklärt bat, ntfprechen. ; und in welchem Umfange Milchwirthschaft betrieben wird u. s. w. — davon gehen ab an dauernden La sten; ö ; e 3 un. hem edegmaligen Gigenthümer des Anerbengutes Ablösung der Erbabfindungsrenten zu Grunde gen, so wurde das zu wird auf Antrag der General -Kommisfion im Grundbuche ! in C Mit Rãcksicht auf die Vor chrit im S 1 Abs. 1 des Aus- beurtheilt werden. Das Superinventar gehört zu dem außerhalb des 9 die öffentlichen Abgaben . 9 n ln 58 0 earl 8 4 . . ae. n, . folgendem Ergebniß führen: Angenommen, der Erbantheil eines Erben mäßheit der näheren Vorschriflen des 3 24 Abs. 3 ffffer 3 vermerkt, sgeseßes zur 3 P. O. vom 24. Mär; 18798 (Sesetzsamml. Gutes vorhandenen Vermögen und wird bei der Erbtheilung ebenfoö 2) die durch Ablösung der Holzabgabe ent⸗ . ö ö . e beliefe sich, soweit der Anrechnungswertß des Anerbengutes in Frage daß das Anerbengut der Rentenbank rentenpflichtig ist.
7 Di it ben, wie s wäbnt, ein berechtigtes ĩ it liefert. Sinne des 5 19. Es ist, wie folgt, belastet: r d ist ꝛ ,,, . J 3 1) mit öffentlichen Abgaben ꝛc. von jährlich 58 ; Kavitalabfindung belaffen worden. Hierfür war die Erwãgung maß · Abs. J und 4. S 3 des Rentengutsgesetzts vom 7. Jult 1891 init diese nicht eingetragen war, der V
rung . Y ! 1 ö : S 281 7) ist in den Fällen des Abs. 4 die Zustellung durch öffent. ie dieses behandelt. Daß für den Bestand des Zubehörs der Jeit, standene Rente an die Pfarrei mit . ⸗ ; ; ] . kommt, auf 2390 , dann würde die Erbabfindungsrente 100 R be—⸗ ) Der Rentenbankrente kann gegenüber andere iche Retänntiwachung jugelaßen. Au diese sinden die Bestimmungen ig 22 * e i, , ist, aß aus , . ö . . der Verpflichtung hat für die tragen G 21 Abs. 3. Wenn nun der Erbe den N fachen Betrag des Anerbengutes nur der Rang der . enen e , m n. ZAidilprozeßorznung entsprechende Anwendung. Rechts grundfatzen. 60 * erschtiften der sz8 21 23 deg, Entwurfes eine befondere Bedeutung. der Rente in 3K prozentigen Rentenbriefen, also Rentenbriefe zum ober derjenige Rang eingeräumt werden, welcher durch die vorgemerkte
Ob und welche leberlegungsfrist dem Anerben zustebt, ergiebt . . ; ĩ — ier ist zu erwãhnen, daß der Anerbe in allen Fällen und neben ihm, N the von 27065 ielte, so wü j ĩ ; ; j ; ,,, . 8e gas, drr ge e, e, K , ,
sich aus den Vorschriften des allgemeinen Rechtes. Da diese durch . ⸗ 9 . e , ,. . 2 ; ; ü, n. d den Entwurf nicht geändert werden sollen, war die Anordnung noth⸗ Zu den Vorschriften des 5 19 ist noch folgendes Besondere zu dem 6 8 5 4 ö des Anerhengutes nach vorgãngiger dreimonatlicher ö von mindestens 27 * 50 — 67,50 S machen. Der anspruchen. Es müssen für sie vielmehr die S§ 17 und 36 des wendig, daß die vom Nachlaßgerichte auf mindestens 2 Wochen fest⸗ bemerten l . . r de e e,. ö bor be gebenden affen: , . em Rentenberechtigten an. Stelle der Rente Kapitals⸗ Anerbe müßte 5 Projent nicht von 2560, sondern von öh M als Tigenthumszerwerbsogesetzes bom 56. Mai 18,2 zur Anwendung komm? n susegzende Srklärungs frist nicht vor Ablauf der Jeet lichen Ueber. I) Die auf dem Anerhengte vorhandenen Gebäude und Anlagen ) der Altentheil mit einen Ka pis ener cg . ung gewähren können (8 21 Abf. 2, 5 22 Abf. 17. Die Mit- Nentenbankrente entrichten (8 33 Abf. j Ziffer . Die in diesen Diesenigen Bestimmungen, welch den KRenenbdiutrentmn dhe Ron. legung frift enden darf. In denjenigen Gebietstkeilen, in welchen sind nach 5 135 Ziffer 2 ohne Unterschied Zubehör des Anerbengutes. 1500 4 6 und deren Rechtsnachfolger sind Jagegen in dem oben angegebenen Verhältniffen liegende ungerechtfertigte Bevorzugung des Renten⸗ kurrenz' mit anderen erpflichtungen des belasteten Grundstücks das ene öeslicke Ueberlegung rist nicht bestebt, sondern dem Erben eine Bei der Schätzung des Ertragswerthes des Gutes können aber nur I der Kabiigibetrag welcher durch die an Hang auf die Forderung einer Rente beschräntt. Inwieweit von berechtigten hat dahin geführt, im s 23 Abf. J Jiffer k den 26 fachen selbe Vorzugrecht einräumen, welches die Gesetze den Staatszsteuern Ueberlegäage frist nur auf Antrag gewährt wird, kann der Fall vor. diejenigen Sebäude und Anlagen berücksichtigt werden, die zur Woh- gien , ,,,, een, Grundsatze 5 zugelassen sind, ergiebt sich aus den Betrag der Erbabfindungsrente als Abfindung bei 3äprwjentigen keilegen, bleiben hier also autßer Geltung. Dahfn gehören vor aller kewrge des ver lert det zem Antgber gesßten Crtlärmnngstrist nung des Gigentkümerg, feiner Famiiäe, einc. ö tigen ift, mit.. ö, u Fs , . . , Rentenbfiefen snenftellen. Nach dem zngefünhten Beispiek criäalt der 3 1d äbf. des Frcr chase mee tung . Mar; 1830 (CGesch. e erben sist beantragt und üte; das nde der Erklärung. ur Bewirtkschaftung des Gutes erforderlich fins. Alle anderen Ge= . — unkdier Srbelsndbüngetente phzd bet, det Grbtheilung (rern. Be- n . e mn zährozentigen Renten bei fen, die ginn boraus, Sammlung S. fi nntncgmn; s. 2. des Gefetzes, betreffend die frist gans kenilligt wird. Alldann Perlängert fich die letztere bis Hude und Anlagen sind mit ihrem Nußtungswerth befonders in = i. gtündung zu a0 am Ende) festgestellt. Ueber die Höhe der Rente sichtlich cheren Kapitalswerth von mindeslens 150 4 24 56 * 25 Jwanggo streckung in das unbewegfiche Vermögen, vom 15. Jult 1333 zam ölante der Neberiegungsfrist. Gin Antrag auf Ben iiigung Rechnung zu steüsen. . . . — und über die Jahlungsbedingungen irifft 871 Abs. 2 die erforderlichen SI 265) = 2511.25 . darstellen, also den Erbantheil immer noch Gefeß. Sammlung S. IJ). abe ift die Sicherheit der Nienten der Neberlegungefrift, welcher erft nach Ablauf der Erklärungsfrist 2) Der Entwurf hat ahsichtlich eine besondere Schätzung des Bleibt ein Anrechnungswerth von m. e. en. Sie werden durch 5 31 Ibs. 4 und 6 erganzt. Die übersteigen. bankrenten, welche an die Stelle von Erbabfindungsrenten treten geftellt wird, verdient keine Berücksichtigung. . . Wirthschaftsinventars, wie solche nach dem Hannoverschen (5 15 Die Erbschaftsschulden ( 20) bestehen in 67 en und deren Rechtsnachfelger können zur Sicherung ihrer Der Kurs der zyrozentigen Rentenbriefe würde auf etwa 97 an.́ ausreichend gewährleistet, denn für die Uebernahme auf die Renten?
Die Frist welcke dem, Anerben uz. Erklärung vorgeschrieben Ab. 6s und Lauenhburgischen Höͤfegefeßze 141 Abs. 6) und der I) der Rentenbankrente aus dem Rentengutsvertrage, welcher ein . vom Anerben die Bewilligung der Eintragung ihre? Grb= lunehmen sein, Erhält nun der Rentenberechtigte in Gemaäͤßheit des bank kommen die win taatliches Risiko nach Möglichkeit ausschließenden wird? ginnt mit der Zustellung der gerichtlichen. Aufforderung. Schleswig- Dolsteinschen Landgüterordnming (8 14 Abf. 4) stattfindet, Kapital von 10 6500 9 . in Abtheilung J. des Grundbuches, verlangen §z 23 Abs. 1 Ziffer 1 den 3. Betrag der Erbabfindungsrente in Vorschriften des 8 25 deg Entwar es in e,,
3 Benn jür den jum ner be rechte Berufenen ein Vermund vermieden. Der bloße Grund und n, e, ,,. , . entspricht; . 6 21 Abf. h. ö 3prozentigen JRentenbriefen, so stellt sich seine Abfindung in dem er— Die übrigen Bestimmungen des Rentenbankgesetzes finden ebenso der Pfleger bestellt ift, so soll ein Vernicht auf das Anerbenrzcht nach rerhältnissen abgesehen. ohne Bearbeitung . an e,, ichen 2) der dauernden Rente von 40 M zu Gunsten des . Zu § 22. örterten Beispiel folgendermaßen: Er bekommt 35 6 105 S 3500 , wie F 6 Ziffer j, 3, 3, 5 und 7 des Rentengutege fete von 7 uh Absas 7 der Seren migung des: Vormundschaftsgerichte; berärfen. Srtrag, und eine Ertragstaze muß daher das r, , . 8 zur Rentengutsgeberg, die mit dem 25 fachen Betrage zur An⸗ Die im § 22 vorgesehene Umwandlung der Erhabfindungsrente 3 prozentiger Rentenbriefe. Der Rurgverlust beträgt z pro Hundert, 1891 sinngemäße Nnmwendung (C6 24 Abs. 3 Ziffer H.
Um weiter die Möglichkeit, daß 1 . durch Nichterklãrung eee, den, e, erforderlichen 3. 2 V6 4 für rechnunz kommt, weil für den Fall ihrer Ablösung auf in eine Tilgungsrente, welche auf Verlangen jedes Betheiligken zu also 3 X 26 — 78. Die Rentenbriefe entsprechen fomit einem Kapital 58) Die Bestimmung der Ziffer 5 des J 24 NRbs. 3 erklärt sich re, lde e ls den VWerluft des Anerkehrechtes är fein eine besondere Abschätzung des leßteren kein Raum sͤt. Von diesem Verlangen des Verpflichteten ein höherer Betrag nicht gn hat, entspricht ebenso sehr dem Interesse der Ein! bon 2322 6“, gehen also noch um 22 Æ über den Betrag des Erb, aus den zu Kà23 gemachten Mußführungen. Ressork. Minister sind der ntlastung des Anerbengutes, wie dem Intereffe der Miterben, ihre antheiles hinaus. Finanz ⸗Minister und der Minifter für Landwirl schaft, Domänen und
8 * Mme ere brt. im Interesse des legteren thunlichst ein uschrãn ken, Jesichtẽ punkte geben auch die bewährten Abschätzungsgrundsätze der dereinbart ist 6 25 Rbf. IM, also mit Z X40 . ol das Nac lat gaicht don der an den e, ,. , . . 26 . . * das i, , — 19600 , d 1000 Erbanthelle . . 6. zu realisieren. Zu den Betheiligten Der Anerbe hat bei . 34 prozentiger Rentenbriefe 5o /g Forsten. orbermg dem rm, e schattzge e cht unverz ag ich ltthei ung das der . are zu ö ? 5 . 9 ar. 6 . m en 3) der Hypothek mit. gebören in erster inie die Miterben des Anerben und deren Rechts- von 2450 — 12250 , bei prozentigen Rentenbriefen 45 60 von Zu 8 26. wacker, Zamit dicseß auf eine sachgemäße Entschließung des Vor de. des Smmwurfen . . ' 1613 j, , , ** 4 den sonstigen Erbschaftsschulden mit . machfolger. Bei Heftimmung der weiteren Bet eiligten ist zu unter! 2500 — 117 4 als Rentenbankrente zu zahlen. u Ss 26. mundes binzumirken in der Lage ist. 6 r, ; ee, . n . ss6 n, e m. u ynrechnen Summe der Erbschaftsschulden z Heben ob die Erbabfindun Srente im Grundbuche eingetragen ist Von besonderer Wichtigkeit ist die Frage, in welcher Reihenfolge Zur Erläuterung der den wesentlichsten Inhalt des § 25 aus. 3a 5 1I7. k das . Inventar nach . Kapitalwerthe von Dieser Schuldbetrag wird zunächst auf das außerhalb des Gutes er nicht. letzteren Falle ist der Anerbe als alleiniger Renten. mehrere Erbabfindungsrenten, deren Uebernahme auf die Rentenbank machenden Vorschriften möge zunächst folgendes Beispiel dienen. in, , , greg, win me Miterbe durch den Grwerb der 1 emäß 8 19 geschäßten Werthe des Anerbengutes abzusetzen ist. Parhandene Baarvermögen von 1506 in Anrechnung gebracht. Nach N flichteter efugt, die Umwandlung der Rente in eine Tilgungs⸗- innerhalb desselben Uebernahmeverfahrenz beantragt wird, zur Ab⸗ Sin Ansiedelungsgut hat einen von ber General Kommission er⸗ Gan , 3 ö. . estãc. nach Maßgabe 9 Von dem , . jährlichen Wirthschaftsertrage und von Abiug dieser Summe bleiben 1453665 „ Erbschaftsschulden übrig. 4 ere h. Ist die Frbabfindungsrente dagegen im Grund. Izsung gebracht werden follen daßgebend hierfür ist die Rechts mittelten Anrechnunggwerth von 16 000 46, von dem also 12000 0. . w a,. ic 3 . e, e. m 26. ihm sich ergebenden ö werthe find zur Feststellung des Dieser Betrag wird vom obigen Anrechnungswerthe aßgeseßt. Nan kee . so sind der Anerbe und, wenn ein nderer Eigen stellung, welche den ,,, , n. im Verhältniß zu einander durch die Rentenbank heliehen werden können (G 26 Abs. Y. Auf e ,, . n. den vom Entwurf , ö Abzüge zu machen den verbleibenden 7470 7 n. „66 — 14500 46) erhält der An⸗ ener , 6 1 K. i. . , . 3 . , alf l. dem 2 6 . . . . eine r ei e, sen dm tierten die seberlaffaag rer bengut⸗ t den v 9 wert . ; 5 ö erbe X I als Voraus, alfo 2150 . chnen. enden . n i ob lammtliche eine auf die Rentenbank übernommene Srbabfindungsrenté pon 1 wr, k n . é , Sen g st von 4980 4 wird unter die drei Erben zu gleichen die Umwandlung in eine Tilgungörenke? nat jaff wen berlangen, als Renten im Grundbuche eingetragen oder nicht ci er enen, oder ob zo , Kapitalgwerth und eine wette Fondue gnren tg * ö ö Aer. [mn 53 . . ed; 5 di 6 eh enden Taften nach stattgehabter Theilen vertheilt. 5 bali chen m und dem Rentenberechtigten bestehende Rechts⸗ einige or gte, einige nicht eingetragen sind. wel mahig werden Nach beendeter Tilgung der an Stelle der Erbabfindungsrente ge= 2 eren d m darin, en mierten auf das erbeblichste be⸗ i . ab juziehen. &. werden , . Guts lasten, nicht die Demnach erhält A als Anerbe 2490 4 1660... 4150 ö. in Frage kommt. . . ᷣ alle aus eine m Erbfa e herrührenden Erbabfindunggrenten'g e,, tretenen Rentenbankrenke könnte der Eigenthümer des ö gu . e,. i , 3 ä. Letztere kommen in Gemäß heit Heer s 356 res B und G jeder Js c, und zwar in Jahregrenten don ö . Umwandlung der Erhabfindungsrente in eine Tilqungsrente und mit gleichem Range im Grundbuch eingetragen werden“ Ghent gutes, wenn man von der Vorschrift des § 25 Abs. 1 absieht, Er- 6 e eines ieren G , , , , ö e. chnung. Zu den Erbschaftsschulden werden auch je 66,40 Æ G 21 Abf. 2)... 2 i . den Betheil igten e oder ergerichtlich vereinbart stehen die aus demselben Erbfalle herrührenden, nicht mfg, theilung der Löschungsbewilligun verlangen und demnãͤchst die Löschung n, ee fein. cue, Fnerten r In letzterem Zall, simmtüche Fwyothelen, un Grund schulten re nie, gen. in Sunne T 7 . Regelmäßig wird sie mit der Uebernahme der Erbabfindungs⸗ nten einander gleichwerthig gegenüber. In diesen Fällen sowie der Rente herbeiführen. Der 26 würde der sein, daß die zweite rte der Auer maar einn lig ater i i cen Entf di — — erechnet, welche vom Eigenthümer dem Anerbengute zur Befriedigung a 3 die Rentenbank zusammenfallen 5 255. Sie behält aber dann, wenn sonsti e Erbabfindungsrenten mit gleichem Range im Grund⸗ Hypothek von 4006 M an die Stelle der gelöschten Rente vorrückt, 6 1 — ——ᷣ — 4 3 — * — . — r,, . . . ear igem dann ihre Pedeutung, wenn eine llebernahme der buch eingetragen find, kännen Bie Renten, nun gleichzeitig nach Verhält. und daz Gut nunmehr mit zwa aufeinander folgenden Hypotheken // , w pd, , ü ba, m , . = ö = 1 3 B. 6, naus, „ KTritt jetzt ein Erbfall ein, so können die Erb- r . K 2 . — . 2 n err, n a d die vom Anerben aufzubringenden Grbabfindungen hw noch Range stehende von 200 „, und kann nur eine Rente von ö A6 I abfindungtrenten wegen mangelnder Sicherhelt aich auf die Renten⸗
Fassl *