Glasgow, 22. Juli. (W. T. B.) Die Versc iffungen von Rohbeisen betrugen in der vorigen Woche 9168 Tons gegen 3024 Tons in derselben Woche des vorigen Jahres.
Bradf ard, 22. Jult. (B. T. B Wolle fest. Preise anziehend. Garne thätiger; das Geschäft in Herbststoffen ist bei gũnstiger Tendenz eröffnet.
(W. T. B.) Die Aus⸗
St. Petersburg, 22. Juli. fuhr aus Batum vom 14. Juli bis 20. Juli an Leucht⸗ ölen nach Europa betrug 346 000 Pud, nach dem Osten 25 000 Pud, nach dem Innern Rußlands 2000 Pud; an übrigen Naphthaprodukten wurden nach Europa 11 000 Pud und nach dem Innern Rußlands 5000 Pud ausgeführt.
Rußlands Getreide Exvort. In der Woche vom 14. Juli bis 29. Juli d. J. sind über die Saupt⸗Zollämter 2985 000 Pud Getreide ausgeführt worden. Davon entfielen auf Weizen 3 131 000 Pud (gegen 5 624 000 Pud in der Vorwoche), 23 3 205 000 Pud (gegen 2 845 000 Pud in der Vorwoche), Gerste 1 834 000 Pud (gegen 1 484 000 Pud in der Vorwoche), Hafer 1 183 000 Pud (gegen 714000 Pud in der Vorwoche), Mais 632 000 Pud (gegen 140 500 Pud in der Vorwoche).
Am sterdam,. 22. Juli. (W. T. B.) Jasa⸗Kaffee good ordinary 54. — Bankazinn 39.
Belgrad, 25. Juli. (W. T. B.) Die Einnahmen der Serbischen Tabackregie betrugen vom 1. Januar bis 30. Juni 1895 4724 124 Fr. (4 161 238 Fr.) Die Einnahmen der Serbischen Sa lzregie betrugen vom 1. Januar bis 30. Juni 1895 1409 751 Fr. — 27789 Fr.;
NewYork. 22. Juli. (W. T. B.) Die Börse eröffnete und blieb während des Janzen Verlaufs fest und lebhaft. Schluß recht est. Der Umsatz der Attien betrug 242 090 Stück.
Weizen anfangs fest, stieg einige Zeit infolge böherer Kabel meldungen und ausländischer Käufe, dann lebhafte Reaktion, weil die sichtbaren Vorräthe geringer abgenommen haben, als erwartet wurde. Die Preise erholten sich jedoch wieder auf Abnahme der unterwegs befindlichen Menge. Schluß recht fest. — Mais fest und etwas steigend nach Eröffnung auf Abnahme der sichtbaren Vorräthe, dann Reaktion auf Verkäufe und günstige Ernteberichte, worauf wieder steigend auf Exportkäufe. Schluß fest.
Waarenbericht. Baumwolle⸗Preis in NewYork 7, do. in New -Drleans 6g. Petroleum Stand. wbite in New⸗Yorl 765, do. in
hiladelvbia 7.60. do. rohes (in Cases] — do. Pipe line cert. rr.
1 1553 nom, Schmal West steam 6,70, do. Rohe & Brothers 6, 95. Mais pr. Juli 498, do. vr. September 1493, do. pr. Dezember —. Rether Winterweizen 736, Weizen pr. Juli 725. do; pr, August 72, do. pr. Sertember 726, do. Pr. Dezember 7434. Gerreide⸗
t, nach Liverpool 18. Kaffee fair Rio Nr. 7 1855 do. Rio ir. 7 xr. August 1495, do. do, pr, Oktober 15,10. Mekhl, Sxring Wheat Clears 3,10. Zucker 28. Kurfer 11.49.
Visible Supply an Weizen 40 483 000 Bufhels, do. an Mais 5 941 000 Busbels.
Chicago, 2. Juli. (W. T. B.) Weizen allgemein fest wäh⸗ rend des ganzen Börsenverlarfs auf schlechte Ernteberichte, bessere Kabelmeldungen und geringe Ankünfte. — Mais allgemein fest wäh—⸗ rend des ganzen Börsenverlaufs.
Weizen pr. Juli 673, vr. Sextember 683. Mais pr. Juli 45. Sveck short clear nomin. Port pr. Juli 11.10.
Verdingungen im Auslande.
Italien. III. Marine ⸗Departement in Neapel:
2. Juli, 12 Uhr. Voranschlag 25 000 Fr.
Lieferung von 2500 kg natürlichem Leinöl. Kaution 2500 Fr. Kosten 500 Fr.
Spanien.
2. August, 1 Uhr. Propimial⸗Deputation von Lugo: Lieferung und Aufstellung zweier eiserner Thore und eines eisernen Gitters von S6 30 m Länge. Anschlag 8568 Peseten. Kaution 429,41 Peseten. Auskunft im Sekretariat der Deputation. .
Rumänien. 22. August, 4 Uhr. Kommunalverwaltung ven Jassy; Bau von 6 Elementarichulen. Voranschlag 610 000 hr. Kaunon 30 500 Fr.
Serbien.
23. September. Stadtverwaltung von Belgrad: I. Kanali⸗ sticnsarbeiten in der Stadt; II. Errichtung von Quais an der Save; 1I1. Errichtung von Logerhäusern und Magazinen. Kaution: Eine Million Franken in Gold.
Dänemark.
25. Juli, 12 Uhr. Staatsbabn⸗ Verwaltung (Mackinafdelingens Regnskabsförer) in Aarhus: Lieferung von 3090 Pfund Zinkgrau, 3005 Pfd. trockenem Bleiweiß, 500 Pfd. Eisen Mennige, 109 Pfd. Schwarz, 500 Pfd. Kastanienbraun, 600 Pfd. beller Umbra, 10 000 Pfd. Soda 190099 Pfd. weicher grüner oder brauner Seife, 100 Pfd. Leim, 1800 Pfd. Pottasche, 550 Pfd. Borar, 2500 Pfd. HYutzvul ver, 7000 Pfd. Chlorkalk. Bedingungen und Angebotsformulare an Drt und Stelle.
26. Juli, 12 Uhr. Staatsbabn⸗ Verwaltung (Afdelingens Contor) Hauptbabnbof in Aarhus: Lieferung von Tressea und Knörfen jowie von verschiedenen Uniformstücken für das Personal der Betriebsabtheilung in Jütland⸗Fühnen. Bedingungen zur Einsicht
an Ort und Stelle. —ᷣ. Britisch⸗Indien.
30. Juli, 2 Ubr. Staatssektetariat für Indien in London: Lieferung von Wellblech und galvanisiertem Blech. Auskunit in den Bureaux des Director General of Stores, India Office, Whitehall, London SVW.
DOranje⸗Freistaat.
15. Oktober. Gouvernement Sekretariat in Bloemfentain: Keonzession und Bau nachfolgender vom Volksraad beschlossenen Gisenbahnlinien: J. Von Kimberley nach Bloemfontain und von da durch die Distrikte von Ladybrand, Ficksbury und Bethlehem bis zu einem Punkt der Linie Harrismith = Kroonstad; J. von oder nahe von Wepener bis zur oben erwähnten Linie eiwa 360 Meilen von Bloem⸗ fontain und durch die genannten Distrikte; L. von Harrismith nach Kroonstad. Konzessions⸗Nachsucher haben den Nachweis zu erbringen, daß sie im Besitz des erforderlichen Kapitals sind. Auskunft und Abschrift der Volksraadbeschlüsse sind erhältlich im Bureau des Gouvernements⸗Sekretariats in Bloemfontain.
Verkehrs⸗Anftalten.
Der Schnelldampfer, Spa arn dam der Niederländisch· Amerika, nischen Dampfschiffahrts Sesellschaft ist am 21. Juli in Rew⸗JPork angekommen.
Brem en, 23. Juli. (W. T. B.) Norddeutscher Lloyd. Der Schnelldampfer Fulda jst am 209. Juli Vormittags von NewYork nach der Weser abgegangen. Der Reichs ⸗ Postdampfer Bayern“ ist am 21. Juli Nachmittags in Hongkong ange⸗ kommen. Der Reichs ⸗ Postdampfer Oldenburg hat am 21. Juli Nachmittags die Reise von Southampton nach Genug fortgesetzt. Der Reichs Postdamrler Sa sen hat am 21. Juli Mittags die Reise von Port Said nach Suez fortgesetzt. Der
ostdampfer Stuttgart“ hat am 21. Juli Nachmittags Saint
Fatherines Point passiert. Der Schnelldampfer Saale hat am 21. Juli Abends die Reise von Sout ha mpt on nach New⸗York fortgesetzt. Der Postdampfer Roland? hat am 22. Juli Vor⸗ mittags die Reise don Co runna nach Vigo fortgesetzt.
Ham burg, 22. Juli. (B. T. B.) Hamburg ⸗ Ameri⸗ kan iche Packetfabrt· Aktiengesellschaft. Der Postdampfer Patria“ hat beute Nachmittag Scilly paffiert.
London, 22. Juli. (W. T. B.) Der Union ⸗ Dampfer Arab“ ift am Sonnabend auf der Heimreise von Kapstadt ab⸗ gegangen Der Union⸗ Dampfer Mexican“ ist auf der Ausreise Sonnabend ven Southampton abgegangen.
Theater und Musik.
Aus Mainz wird berichtet; Die erste Aufführung, der , Sratorien in Chrysander's Bearbeitung durch die iesige Liedertafel, ging am 21. d. M. mit schönem Gelingen von staiten. Zur Aufführung gelangte Deborah. Die hl der Sosiften: Frau Moran. Slden. Frau Röhr ⸗Brajnin, Fräulein Huhn, Herren Dierich, Messchaert, Hungar war eine glückliche und den Partien sehr entsprechende. Messchaert mußte seine Arie im letzten Akt wiederholen. Der Chor war frisch und wohl vorberettet, das Orchester hervorragend, namentlich die Bläser. Fritz Volbach leitete die Aufführung mit großer Umsicht. Ihre Majestät die Kaiserin Friedrich, welche mit Seiner Königlichen Hoheit dem Großherzog von Hessen der Auf— führung vom Anfang bis zum Schluß beiwohnte, wurde mit Tusch, an den sich die Nationalhymne anschleß, empfangen. Auch die, gestrige Aufführung des Herakles“, bei welcher die Kaiserin Friedrich und der Großherzog wiederum zugegen waren, batte einen durchschlagen den Erfolg. Während der Pause drückte Ihre Majeftãt dem Kapellmeister Volbach ihre Befriedigung aus.
Mannigfaltiges.
Die nunmehr abgeschlossenen öffentlichen Sammlungen für die Hinterbliebenen der auf der Elbe Verunglückten ergaben nach der Nat. -Itg.“ ein Resultat von 663 000
SG sen. Die allgemeine Konferenz der deutschen Sitt-
lichkeitsvemreine, welche in den vergangenen Jahren in Cassel, . Dresden, Darmstadt, Frankfurt a. D. und Colmar getagt at, wird in diesem Jahre am 17. und 18. September in Essen stattfinden. In den Hauptverhandlungen am 18, die für jedermann ami sind, bildet das Thema: ‚Was kann zur Hebung der Sitt⸗ lichkeit uf dem Lande geschehen?“ den Gegenstand der Berathung. Pfr. Wittenberg (Liegnitz) und Pfr. Wagner (Pritzerbe) werden die Referate erstatten. Bei dem Festgottesdienst am Abend des 17. September wir Propst Becker aus Kiel voraus⸗ sichtlich die Festpredigt halten. In der darauf folgenden öffentlichen Männerversammlung. werden. Reichstags Abgeordneter Dr. med. Döffell und Pfr. Philipps, in der Frauenversammlung Pfr. Nie⸗ mann, Pfr. Isermcver und General Superintendent D. Baur An⸗ sprachen halten. Alle Freunde der Sittlichkeitssache aus Rheinland und , . sowie aus ganz Deutschland sind zu der Konferenz eingeladen.
Coburg, 22. Juli. In Gegenwart Seiner Königlichen Hoheit des Herzogs, Ihrer Kaiserlichen und Königlichen Hoheit der Herzogin sowie Ihrer Königlichen Hoheiten der Prinzessinnen Alexandra und Beatrice fand heute Vormittag auf dem Kasernenplatze eine Erinnerungsfeier statt, zu welcher die noch lebenden Kampfgenossen des während des Krieges 1870671 mobil ge⸗ wesenen Füsilier⸗ Bataillons des 6. Thmingischen Infanterie⸗ Regiments Nr. 95 eingeladen waren. Die Verlesung beim Bataillons Appell ergab die Anwesenheit von drei Offizieren und 1588 Mann in der 9. Kompagnie, 141 Mann in der 10. Kompagnie, 179 Mann in der 11. Kompagnie und 193 Mann in der 12. Kom⸗ pagnie, zusammen also 636 Kombattanten. Die 10., 11. und 12. Kom⸗ pagnie konnten noch von ihren früheren Feldwebeln geführt werden; nur der Feldwebel der 9. Kompagnie ist bereits verstorben.
Brür, 22. Juli. Der Statthalter von Böhmen Graf Thun traf heute Nachmittag hier ein und unternahm einen längeren Rund⸗ 86 durch die Stadt, wobei er die Veiwüstungen und Schäden der
roͤsenkung (vgl. d. Nrn. 171. 172 d. Bl) eingehend besichtigte, Der Statthaster übergab, wie W. T. B. meldet, dem Hilft eomitẽè einen namhaften Betrag zur augenblicklichen Hilfeleistung. Nach amt lichen Erhebungen sind 25 Häuser ganz eingestürzt; in denselben befanden sich 236 Familien mit 1013 Personen. 18 Häuser sind theilweise einge⸗ stürzt; dieselben waren von 28 Familien mit 411 Personen bewohnt. 39 Haäuser zeigten sebr bedenkliche Risse und Sprünge, sodaß auch diese von den Bewohnern, 123 Familien mit 1039 Personen, geräumt werden mußten. Im ganzen mußten 2462 Personen anderweit unter⸗ 6 werden. Vom Bahnkörper der Aussig⸗Teplitzer Eisen⸗ ahn ist eine Strecke von 20 m Länge 15 m ztief ein · gefunken, wodurch die Bahn 50 m lang unterbrochen ist. Seit Sonnabend Mittag haben die Bodensen kungen aufgehört und wurde mit der Räumung der Häuser begonnen. Der Annaschacht ist in Seehöhe von 100 bis 110 m überschwemmt; der Wasserstand nimmt jedoch nicht mebr zu, Somit scheint der Hohlraum unter den Brüůxer Häusern vom Schwimmsand entleert und dürften weitere Senkungen nicht zu erwarten sein. In der Grube wird ein Häuer vermißt, während zwei seiner Kameraden sich retteten. Ae her die muthmagßliche Ursache der Katastrophe ver ⸗ öffentlicht in der. Bohemia. der Professor an der deutschen technischen Hochschule in Prag, Friedrich Sieiner. der diese Gegend wiederholt kennen zu lernen Gelegenheit hatte, Folgendes: . Die Katastrophe in Brüx steht mit den geglogischen Verhältnissen mancher Braunkohlen⸗ gebiete in innigem Zusammenhange. Zwischen den wasserdichten Thonen, welche über den Sohlen lagern und ihren Abbau unter erleichterten Bedingungen ermöglichen, finden sich vielfach Schichten, die aus außerordentlich feinem Sande von wver⸗ schiedenen kleineren Kerngrößen besteben. Ist dieser Sand mit Wasser erfüllt, so besitzt er die Konsistenz des Breies, Honigs ꝛe. und fließt, angezapft, aus wie Syrup aus einem Faß. Sogenannte Schwimmsand: Einbrüche in Braunkohlengebieten sind nichts Seltenes. Ein Bohrloch für den Stollenvertrieb, we ches die wasserdichte Schicht durchbricht und zufällig in Schwimm sandgebiet gelangt, kann die Ursache werden, daß sich durch dasselbe in kürzefter Zeit Hunderte von Kubik metern breiiger Masse in den Hohlraum des Bergwerks er⸗ ießen. Im „Rudnei n, Schachte bei Bilin ist vor einigen ahren ein derartiger Einbruch erfolgt. In den Kohlenplätzen an der fächsischvreußischen Grenze ist der Schwimmsand einer der, ge—= fährlichsten Feinde des Bergmanns. Ergießt sich die breiige Masse in die feinen Hohlräume, so wird die darüber liegende Schicht ihrer Stüß'e beraubt und sinkt langsam nach. Es bilden sich all. mählich mehr oder minder große Einbuchtungstrichter aus, die un⸗ gefährlich sind, wenn keine Bauwerke auf dem sich nachsenkenden Boden stehen; ist jedoch letzteres der Fall, so gerathen dieselben all⸗ mählich zum Einsturz, und dieser Einsturz erstreckt sich in dem Maße weiter, als die Entlastuag der Unterlage durch, das Abfließen des Breies erfolgt. Ist die Masse ein Schwimmsand unter höberem Druck, so kann auch ein Bohrloch von oben, von der Erdoberfläche aus eingeteuft, ein Auefließen der breiigen Masse bewirken. Eine Folge dieser Art war das Unglück von Schneidemübl. Wir haben es in solchen Fällen mit einem langsamen Einsturzbeben, wie solche auch in der Erdbebenlehre bekannt sind, zu thun. Ob und inwieweit sich die Einsenkung ausdehnt, ist von den lokalen Verhält⸗ nissen abhaͤngig, und es kann niemand ohne genaues Studium Über den muthmaßlichen weiteren Verlauf derselben etwas Bestimmtes aussagen. — Die Technik besitzt Mittel, durch solche Schwimm⸗ sandschichten sichere Schächte abzuteufen. Eines der geistvollsten Mittel ist die Gefriermethode des Ingenieurs; Bötsch, welcher die Masse durch die Zirkulation stark abgekühlter Chlorcalcium Lösungen in Röhren zum Gefrieren bringt. Ein anderes Mittel be⸗ steht darin, die Schwimmsandschicht durch Bohrbrunnen mit As best oder ähnlichen Umhüllungen zu entwässern und dadurch die Massen in die Konsistenz weißen Sandes überzuführen, der nicht mehr fließt. Vielfach verstopfen sich derartige Ausflüsse von selbst, wenn die am meisten bervorgequollenen Schichten durch rascheren Wasserabzug wider stands fähiger gegen Verschiebungen werden.“
Vew-York, 23. Juli. Die Stadt Sil ver⸗City in Neu⸗ Mexiko wurte, dem. W. T. B. zufolge, durch einen Wir belsturm beinahe völlig zerstört. Dabei sollen dreißig Menschen ums Leben gekommen sein.
Nach Schluß der Redaktion eingegangene De peschen.
Nyland, 23. Juli, 11 Uhr 5 Minuten Vormittags. (W. T. B) Seine Majestät der Kagiser unterna mit Gefolge am gestrigen Montag, Mittags 2 Uhr, bei herrlichem Wetter auf dem Dampfer „Strömkarlen“ eine Fahrt den Angermanelf aufwärts bis Solleftea. Die am Stromufer im Lager befindlichen schwedischen Truppen paradierten bei der Vorüberfahrt Seiner Majestät und begrüßten Allerhöchstdenselben mit viermaligem Hurrah. Von Genn, trat Seine Majestät der Kgiser, ohne das Schiff verlassen zu haben die Rückfahrt an und traf um 7 Uhr wieder an Bord der „Hohenzollern“ ein. Heute bleibt die „Hohenzollern“ bei
Nyland vor Anker.
Brüssel, 23. Juli. (W. T. B.) Heute übergab der König in feierlicher Weise dem Jer e fn der Bürgergarde eine von der Stadt Brüssel gestiftete neue Fahne. Nach der Eidesleistung hielt Major Leurs, der Kom⸗ mandeur des Bataillons, eine Ansprache. Der König wies in seiner Antwort, auf das Wiedererwachen des natignalen Geistes in Belgien nach jahrhundertelanger Fremd⸗ herrschast hin. Die alte Fahne, fuͤhrte der König aus, „er⸗ innert uns an die denkwürdige Zeit, in der die belgische Unab⸗ hängigkeit geschaffen wurde. Möge die Gesinnung jener großen Zeit auch die unsere sein. Bestreben wir uns, durch unsere
iebe zum Lande, durch unsere Hingebung an dasselbe die Wohl⸗ fahrt des Landes weiter zu foͤrdern, seine Bedeutung zu er⸗ höhen. Möge die Freiheit immer stärkere Wurzeln gaffů in diesem heiligen Boden, der durch die Thaten der Tapferen von 1830 belgischer Boden geworden ist.“
(Fortsetzung des Nichtamtlichen in der Zweiten Beilage.)
Wetterbericht vom 23. Juli, 8 Uhr Morgens.
Bar. auf O Gr. 1. d. Meeressp. ed. in Millim
Stationen. Wetter.
Temperatur in o Celsius
K k k w e . J
e, D 733
Cort, Queenstoron.. . 761 , w / 759 Kd, 756 d . 66569 ö k bedeckt 1 2 Nebel Karlsruhe. w 4 Regen Wiesbaden ; 7561 2 halb bed. München 7564 4 halb bed. Chemnitz w woltig J . 759 heiter w 1
woltig wolkig wolkig bedeckt wolkig Regen wolkenlos heiter
heiter heiter wolkig wolkig halb bed.
halb bed. ill bedeckt
. — — —— Q 2 2 — 0
Wien.. 761 3 halb bed. Breslau 760 W 3 bedeckt 18
Triest 65 Ons 3 wong 3
Uebersicht der Witterung. Ueber West⸗Europa bat der Luftdruck zugenommen, und übersteigt daher das Barometer 760 mm über ganz Frankreich, dem südwest⸗ lichen Theile Ter Britischen Inseln, Süddeutschland und Desterreich, sowie über Ostrußland. Das Minimum liegt über Lappland und beträgt weniger als 745 mm. Die südwestliche Luftströmung hat über Deutschland an Stärke abgenommen, es herrscht daselbst gegen gestern kühleres Wetter mit veränderlicher Bewölkung; von den meisten deutschen Stationen werden Niederschläge, vereinzelt auch Gewitter gemeldet. Deutsche Seewarte.
Theater⸗Anzeigen.
NAenes Theater. Schiffbauerdamm 42. / 5. Mittwoch: Ensemble⸗Gastspiel der Mitglieder des Carl Schultze ⸗ Theaters (Ham- burg) unter Leitung des Direftors Josés Ferenczy. Tata⸗Toto. Vaudeville in 3 Akten nach Bilhaud und Barrs von Victor Leon und F. Zell. Musik von Antoine Bansg. Anfang 7 Uhr.
Donnerstag: Tata⸗Toto.
Familien⸗Nachrichten.
Verlobt: Frl. Marie von Raumer mit Hrn. Regierung ⸗Assessor Georg Loewe (Berlin Magdeburg] — Minna Freiin Schenk zu Tautenburg mit Hrn. Regierungs-Assessor und Lieut. d. R. Paul von Rönne (Doben).
Verehelicht: Hr. Landrath Albert von Puttkamer mit Frl. Muck von EGichstedt · Peterswaldt (Rothen -Clempenow). — Hr. Pastor Paul Zunker mit Frl. Katharine Löbe (Caseburg b, Swinemünde). 5 3 J Assessor von Oertzen mit Frl. von Schwerin
eustrelitz).
Geboren: Ein Sobn; Hrn. Rittmeister Haniel (Köln⸗Deutz!. Hrn. Lieut. d. R. Deuthold von Gaudecker (Rabuhn). — Eine Tochter; Hrn. Ober ⸗Regierungs Rath von Voß (Marienwerder). — Hrn. Prem. Lieut. d. R. Wilhelm Frhrn. Knigge (Berlin)
Gest erben: Hr. Major Bruno von Platen (Weißenburg i. Elz) Hr. Dber Bergrath a. D. Gustap von Beurmann (Halle a. S) — Hr. Lieut. d. R. Waldemar von Cortzwant (Marburg) — ** Motitz Graf von Heffenfstein (Wilhelmehöhe b. Casselh. — Fil. Hedwig von Schell (Gütersloh). — Hr. Major j. D. Felix Blumenthal (Dres den).
—
Verantwortlicher Redakteur: Sie menroth in Berlin. Verlag der Expedition (i. V.: Koye) in Berlin.
Druck der Norddeutschen Buchdruckerei und Verlags -⸗Amstalt. Berlin 8W., Wilhelmstraße 32.
Fünf Beilagen leinschließl ich Börsen⸗Beilage).
Er ste Beilage
zum Deutschen Reichs⸗Anzeiger und Königlich Preußischen Staats⸗Anzeiger.
M 173.
Königreich Preußen. Kriegs⸗Ministerium.
Be st i m mungen
ur Ausführung des Gesetzes vom 13. Juni 1895, arr effend die Fürsorge für die Wittwen und Waisen der Personen des. Soldatenstandes des Reichsheeres und der Kaiserlichen Marine vom Feldwebel abwärts (R. ⸗ Ge s. Bl. S. 261 / 64).*)
Zu §1.
1) Das Gesetz bezieht sich nicht bloß auf die Wittwen und Waffen der dem Friedensstande angehörenden Personen des Soldatenstandes vom Feldwebel abwärts, sondern auch auf die Wittwen und Waisen der aus dem Beurlaubtenstande zum Dienste einberufenen, sowie der in Kriegszeiten, bei Mobilmachungen oder sonstigen Verstärkungen des Reichs heeres aufgebotenen oder freiwillig eingetretenen annschaften.
Ausgenommen sind jedoch nach 5 14 dieses Gesetzes die Wittwen und Waisen der der Feldarmee (35 94 des Militär⸗ Pensions⸗Gesetzes vom N. Juni 1871) angehörenden Personen des Soldatenstandes vom Feldwebel abwärts in den Fällen, in welchen ein Anspruch auf die in den 88 95 und 96 a. a. O. vorgesehenen Bewilligungen besteht. ö
2) Für die Feststellung der Dienstbeschädigung sind auch die Bestimmungen der Instruktion vom 26. Juni 1877, be—⸗ treffend das Verfahren bei Anmeldung und Prüfung der Ver⸗ sorgungsansprüche invalider Mannschaften vom Feldwebel ab⸗ wärts fowie der Dienstanweisung zur Beurtheilung der Militär⸗ dienstfähigkeit und zur Ausstellung von militärärztlichen Zeugnissen vom 1. , 1894 zu beachten. .
3) Der ursächliche Zusammenhang zwischen Tod und Dienst⸗ beschädigung ist durch ärztliche Zeugnisse nachzuweisen oder durch andere geeignete Beweismittel zu erbringen. Die Unter⸗ schriften der zur Führung eines Dienstsiegels nicht berechtigten Zivilärzte bedürfen der amtlichen Beglaubigung unter Bei⸗ drückung des Amtsstempels oder Siegels. ;
4) Den rechtskräftig geschiedenen Ehefrauen steht ein An⸗ spruch auf Wittwengels nicht zu; dagegen haben die hinter⸗ bliebenen Kinder aus einer geschiedenen Ehe Waisengeld, und zwar nach dem Satze für Kinder, deren leibliche Mutter nicht mehr lebt, selbst dann zu beanspruchen, wenn eine zum Empfange von Wittwengeld berechtigte Stiefmutter vor—⸗ handen ist. .
Auf dieses höhere Waisengeld haben die Kinder, deren wittwengeldberechtigte Mutter sich wieder verheirathet hat, keinen Anspruch. ;
5) Nur die ehelichen leiblichen und die durch nachgefolgte Ehe legitimierten Kinder des Verstorbenen haben Waisengeld zu beanspruchen. Außereheliche, Adoptiv⸗ Pflege⸗ und Stief⸗ kinder des Verstorbenen fallen nicht unter das Gesetz.
Zu S8 2 und 3. .
1) Die Feststellung und Anweisung, des Wittwen⸗ und Waisengeldes erfolgt bei dem Kriegs⸗-Ministerium, Departement fuͤr das Invalipenwesen. . R
2) Die Anträge für die Wittwen und Waisen der im aktiven Militärdienst verstorbenen Personen des Soldaten⸗ standes sind von dem Truppentheil oder der Behörde, welchen der Verstorbene etatsmäßig angehört hat oder welche den Pensionsvorschlag hätten vorlegen müssen, wenn es sich um die Pensionierung des Verstorbenen gehandelt hätte, auf dem Dienstwege dem Kriegs-Ministerium, Departement für das Invalidenwesen, einzureichen. 2
3) Die gleichfalls dem Kriegs⸗Ministerium, Departement für das Invalidenwesen, vorzulegenden Anträge für die Wittwen und Waisen der nach der Entlassung aus dem aktiven Militärd ien st verstorbenen Personen des Soldatenstandes haben einzureichen: w
a. hinsichtlich der im Königreich Preußen wohnenden Bezugsberechtigten diejenige Königliche Regierung, in deren Bezirk der Verstorbene zuletzt gewohnt hat, oder aus deren Hauptkasse die von dem Verstorbenen bezogene Pension zuletzt gezahlt worden ist; in Berlin das Königliche Polizei— Präsidium; .
P. hinsichtlich der im Großherzogthum Baden wohnenden Bezugsberechtigten die Königliche Intendantur XIV. Armee⸗Korps in Karlsruhe;
e. hinsichtlich der in den Reichslanden wohnenden Bezugsberechtigten das Kaiserliche Ministerium für Elsaß⸗ Lothringen, Abtheilung für Finanzen, Gewerbe und Domänen;
d. hinsichtlich derjenigen Bezugsberechtigten, welche in anderen Bundesstaaten — mit Ausschluß der Königreiche Bayern, Sachsen und Württemberg — wohnen, die betreffenden Landesregierungen ohne Betheiligung der preußischen Bezirks⸗ regierungen; ; ;
e. hinsichtlich derjenigen Be ugsberechtigten, welche im Königreich Bayern wohnen, die Regierung in Cassel, im Königreich Sachsen die Regierung in Liegnitz, im König⸗ reich Württemberg die Regierung in Wiesbaden.
4 Alle Anträge sind nach dem beiliegenden Muster 1 aufzustellen. Welche Belagstücke den Anträgen beizufügen sind, ergeben die dem Muster 1 vorgedruckten Bemerkungen.
5) Die Vorbereitung der Anträge zu Za liegt den Orts⸗ Polizeibehörden, den Landraths⸗, Kreis⸗ oder Bezirksämtern ob, in deren Bezirk der Verstorbene zuletzt gewohnt hat und an welche sich die Wittwen oder die Vormünder zunächst zu wenden haben. ö .
Wie in dieser Beziehung hinsichtlich der nicht in Preußen wohnenden Bezugsberechtigten verfahren werden soll, bestimmen die betreffenden Landesregierungen. .
Die Militärbehörden sind verpflichtet, allen zur Be⸗ n n dieser Anträge an sie gelangenden Ersuchen zu ent⸗
prechen.
6) Stirbt eine Wittwen eldempfängerin unter Hinter⸗ lassung von Kindern, für welche Waisengeld zuständig ist, so ist die anderweite Feststellung des Waisengeldes von dersenigen Behörde zu bewirken, von deren Haupt⸗ ꝛc. Kasse die Gebührnisse bis
) Reichs- und Staats-Anzeiger“ Nr. 144 vom 19. Juni 1895.
Regierungen u. s. w. — vergl. Z
Berlin, Dienstag, den 23. Juli
dahin verrechnet sind (von der e,, 6⸗Abtheil ung des Kriegs⸗Ministeriums fuͤr die aus der ilitãr⸗Pensionskasse in Perlin Bezugsberechtigten; von der, Königlichen Intendantur des XIV. Armee-Korps für die im Groß— herzogthum Baden wohnenden Bezugsberechtigten; von dem Kaiserlichen Ministerium für Elsaß⸗-Lothringen für die in den Reichslanden wohnenden Bezugsberechtigten; von den Königlich preußischen Regierungen in allen anderen Fällen )) .
I Von der Aufnahme waisengeldberechtigter Kinder in die Kadettenanstalten hal das Kommando des Kadettenkorps der Unterstützungs-Abtheilung des Kriegs-Ministeriums Mit⸗ theilung zu machen, unter Angabe des Einstellungstages, der einstellenden Kadettenanstalt und des für den Kadetten zu ent⸗ richtenden Jahres⸗-Erziehungsbeitrages; während von jeder Anweisung von Waisengeld für Kadetten die Unterstützungs⸗ Abtheilung des Kriegs-Ministeriums dem Kommando des Kadettenkorps Nachricht zugehen lassen wird.
In gleicher Weise hat die Inspektion der Infanterieschulen hinsichtlich der waisengeldberechtigten Zöglinge des Militär— Knaben⸗-Erziehungs-Instituts in Annaburg, der waisengeld⸗ berechtigten Schüler der Unteroffizierschulen und der Unter⸗ offizier⸗Vorschulen zu verfahren. w
Auf Grund dieser Mittheilungen werden die Königlichen Regierungen u. s. w. seitens der Unterstützungs⸗Abtheilung des Kriegs⸗-Ministeriums mit Nachricht versehen. . .
s) Bei Aufnahme in Militär⸗Erziehungsanstalten im Laufe eines Monats tritt die Bestimmung im Absatz 3 des sz 2. des Gesetzes mit dem Tage nach der Aufnahme in Wirk⸗ samkeit. Beim Ausscheiden wird der volle Betrag des Waisen⸗ geldes mit dem Tage nach der Entlassung aus der Militär⸗ Erziehungsanstalt zahlbar. Die Regelung der Waisengeld⸗ zahlung ist Sache der vorstehend unter Ifffer 6 bezeichneten Behörden. .
9) Die Waisengelder der in die Anstalten des Potsdamschen großen Militär⸗Waisenhauses oder auf Kosten desselben in andere Erziehungsanstalten aufgenommenen Kinder sind von den s iffer 6 — unter der äußeren Adresse der Unterstützungs⸗Abtheilung des Kriegs⸗Ministeriums der Militär⸗Pensionskasse von dem Monat ab zu überweisen, welcher auf den Monat der Aufnahme in eine jener An⸗ stalten folgt. . . .
Die Militär⸗Pensionskasse hat diese Waisengelder von der Ueberweisung ab an die Haupt⸗Militär⸗Waisenhauskasse gegen die mit Lebensbescheinigung der Anstalt versehenen Quittungen halbjährlich und zwar am 1. November für die Zeit vom 1. April bis Ende September und am 1. Mai für die Zeit vom 1. Oktober bis Ende März abzuführen und rechnungs— mäßig zu verausgaben. — Mit dem Entlassungsmonat hort die Zahlung des Waisengeldes an die Haupt⸗Militär⸗Waisen⸗ hauskasse auf. Zum Zwecke der Wiederaufnahme der Zahlung des Waisengeldes an die Mutter oder an den Vormund des waisengeldberechtigten Kindes hat sich die Militär⸗Pensionskasse mit der betreffenden Regierung u. s. w. in Verbindung zu
setzen. Zu 85.
Auf die nach Maßgabe 15. März 1886 versorgungsberechtigten Wittwen und Waisen der Personen des Soldatenstandes vom Feld⸗ webel abwärts, auf die nach 3 32 des Militär ⸗Hinter⸗ bliebenen⸗Gesetzes vom 17. Juni 1887 versorgungsberechtigten Wüttwen und Waisen der Zeug-⸗Feldwebel, Zeug⸗Ser⸗ geanten, Wallmeister Schirrmeister, Registratoren bei ben General-Kommandos und der im Range der Unter⸗ offiziere stehenden Verwalter des Kadettenkorps (Artikel 16 der Militär-Pensionsgesetzesnovelle vom 22. Mai 1893), sowie auf die nach älteren landesrechtlichen Vorschriften ver⸗ sorgungsberechtigten Wittwen und Waisen der Personen des Soldatenstandes vom Feldwebel abwärts findet das vorliegende Gesetz nur dann Anwendung, wenn es ihnen gleich günstig oder günstiger ist 2
Für die Versorgung der Hinterbliebenen derjenigen Mannschaften, welche nicht unter das vorliegende Gesetz fallen, bleiben die älteren landesrechtlichen Vorschriften in
Kraft.
Zu 88§ 7 bis 12. .
1) Die Zahlung des Wittwen⸗ und Waisengeldes hat durch diejenigen Kassen zu erfolgen, welche mit der Zahlung der ensionsgebührnisse an die Militärinvaliden beauf⸗ tragt sind.
33 An wen die Zahlung des Wittwen⸗ und Waisengeldes gültig zu leisten ist, bestimmt die der verrechnenden Kasse vorgesetzte Behörde (vergleiche Ziffer 6 zu 58 2 und 9). Dabei ist von dem Grundsatz auszugehen, daß die Zahlung nicht von den Weitläufigkeiten einer gerichtlichen Feststellung des oder der Empfangsberechtigten abhängig gemacht wird.
Für gewöhnlich ist
das Wiltwengeld an die Wittwe, .
das Waisengeld, wenn die Mutter noch lebt und für die
Erziehung der Kinder, sei es im Hause oder außer⸗ halb der Familie, sorgt, an die Mutter, in den übrigen Fällen, sofern zicht überwiegende Gründe für eine Ab⸗ weichung vo n, an den Vormund oder den Pfleger der Kinder
zu zahlen. .
3) Ueber das empfangene Wittwen⸗ und Waisengeld sind in n, für die ersten elf Monate des von April zu April laufenden Rechnungs jahres, und Jahr es⸗ quittungen für den letzten Monat — März — des Rechnungs⸗ jahres uber den Gesammtbetrag der für das ganze Rechnungs⸗ jahr zuständigen Gebührnisse auszustellen. .
. Aussteller der Jahres quittungen haben im Text der Quitlung die pflichtmäßlge Versicherung abzugeben, daß die darin aufgeführten Wittwen⸗ und Waisengeldberechtigten die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen.
Die Gebührnisse sind, sofern eine und dieselbe Person empfangsberechtigt ist, in eine gemeinschaftliche Quittung nach dem anliegenden Muster 2 aufzunehmen.
Zu den Quittungen über das an Vormünder oder Pfleger gezahlte Wittwen⸗ oder Waisengeld ist das beigefügte Muster 3 anzuwenden.
des Fürsorgegesetzes vom
1895.
Sofern die Zahlung von Wittwen⸗ und Waisengeld an Vormünder oder Pfleger erfolgt, hat die zahlende Kasse auf der Quittung zu bescheinigen, daß die Legitimation zur Er⸗ hebung der Gelder durch Borlegung der BVestallung geführt ist.
4) Der Betrag des Wittwen⸗- und Waisengeldes ist in
den . außer mit Zahlen noch mit Buchstaben an⸗ ugeben. 26. s) Aus der Quittung über Wittwengeld müssen der Name und die Charge des verstorbenen Ehemanns sowie die sämmt⸗ lichen Vornamen und der Geburtsname der Wittwe ersichtlich fein. Der letztere ist auch in der Bescheinigung unter der Quittung anzugeben. . . .
6) In den Quittungen über Waisengeld sind die sämmt⸗ lichen Vornamen und der Geburtsname sowie Tag, Mongt und Jahr der Geburt aller waisengeldberechtigten Kinder, also auch derjenigen anzugeben, für welche wegen unentgeltlicher Aufnahme in Mllitär⸗Erziehungsanstalten das Waisengeld nicht zahlbar ist, oder für welche das Waisengeld an die Haupt⸗Militär⸗Waisenhauskasse abgeführt wird. . .
7) Die Jahres quittungen — ogl. Nr. 3 — bedürfen in allen Fällen der aus den Mustern 2 und 3 näher ersichtlichen Bescheinigung in Bezug auf diejenigen Thatsachen, welche . die Zustaͤndigkeit und Höhe der Gebührnisse von Einfluß ind.
Diese Bescheinigung hat durch öffentliche, zur Führung eines Dienstsiegels berechligte Beamte unter deutlicher Bei⸗ drückung des Dienstsiegels ,oder Stempels zu erfolgen.
8) Quittungen, welche außerhalb des Deutschen Reichs ausgestellt werden, sind außerdem in Beziehung auf die Unter⸗ schrift zu der Bescheinigung (Ziffer 7) durch einen deutschen Gesandten oder deutschen Konsul zu beglaubigen, wobei zugleich zum Ausdruck zu bringen ist, daß die Berechtigten sich im Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit befinden.
9) Einzel⸗(Monats⸗ Quittungen solcher Bezugsberechtigten, welche das Wittwen- oder Waisengeld . an der Zahlungsstelle erheben, bedürfen der vorgeschriebenen Be⸗ scheinigung — vergleiche 35. 7 — nur dann, wenn dem
ahlenden Beamten die in Betracht kommenden Personen und Kern sniss nicht hinlänglich bekannt sind. ;
Ebenso bedarf es der Bescheinigung — vergleiche Ziff. 7 — unter den Einzelquittungen in Fällen, wo die Erhebung des Wittwen⸗ oder Waisengeldes durch dritte Personen statt⸗ findet, nur dann, wenn sich nicht aus einer unbedenklichen und vorschriftsmäßigen Vollmacht zweifellos das Erforderliche ergiebt.
; 10) Die Quittungen und die dazu gehörigen Bescheini⸗ gungen dürfen nicht vor dem ersten Tage desjenigen Monats ausgestellt sein, für welchen gezahlt werden soll.
11) Bei Verlegung des Wohnsitzes haben sich die Wittwen⸗ und Waisengeldempfänger wegen Ueberweisung auf eine andere Kasse an die bisherige Zahlungsstelle zu wenden. Die Ueber⸗ weifungen verfügen die der zahlenden Kasse vorgesetzten Be⸗ hörden — vergleiche Ziff. 6 zu S5 2 und 3 * Beim Ver⸗ zuge nach Berlin ist die ilitär⸗Pensionskasse zur Ueber⸗ nahme der Zahlung in der Art anzuweisen, daß die Ausfertigung der Ueberweisungsordre ohne Anschreiben der Unterstüͤtzungs⸗-Abtheilung des Kriegs-Ministeriums vorgelegt wird. Von dieser gelangt die Ueberweisung an die Militär— Pensionskasse. .
Zahlungen, welche von der Militär⸗Pensionskasse auf die Regierungen u. s. w. übergehen sollen, verfügt auf die bezüg⸗ liche Vorlage der Militär⸗Pensionskasse die Unterstützungs⸗ Abtheilung des Kriegs⸗-Ministeriums, ;
12 Die Verrechnung der Wittwen- und Waisengelder erfolgt bei den Regierungs-Hauptkassen u. s. w. — vergleiche Ziff. 6 zu 88 2 und 3 — in der Militär⸗Pensionsrechnung, Und zwar für das Etatsjahr 1895/‚96 bei einem hinter Tit. 4 Abschnitt O zu bildenden außeretatsmäßigen Titel, für die folgenden Etatsjahre dagegen unter Tit. 4 Abschnitt C.
Die Regierungen ꝛc. haben die Ah gänge bei den Wittwen⸗ und Waisengeldempfängern vierteljährlich — spätestens zum 15. Februar, 15. Mai, 1. August, 15. November — oder Vakat⸗ anzeigen der Unterstützungs⸗-Abtheilung des Kriegs⸗Ministeriums nach vorgeschriebenem Muster anzumelden und von der ihnen laut Ziff. 6 und 8 zu 88 2 und 3 übertragenen anderweiten Feststellung der Waisengelder sowie von den Ueberweisungen der Waisengelder auf die Militär⸗Pensionskasse — vergleiche gif g zu S5 2 und 3 — und der Bezüge auf andere
egierungs⸗Häuptkassen u. s. w. — vergleiche die vorstehende Ziff. 11 — entsprechende Mittheilung unter Bemerkungen der Abgangs⸗Nachweisungen zu machen.
Berlin, den 16. Juli 1895.
Der Kriegs⸗Minister. Bronsart von Schellendorff.
Muster 1. Antrag
auf Feststellung und Anweisung von Wittwen und Waisengeldern auf Grund des Gesetzes vom
(R. G.⸗Bl. S. 2614.) Bemerkungen.
J. Als Belagstücke sind beizufügen; .
1I) die Geburtsurkunden der Eheleute (können wegfallen, wenn die Geburtstage aus der Heirathsurkunde ersichtlich sind oder wenn nur Waisengeld beansprucht wird), ö .
I) die Heirathsurkunde oder, wenn Wittwen und Waisen aus mehreren Chen versorgungeberechtigt sind, die betreffenden Heiraths⸗ urkunden,
3) die standesamtliche Geburtsurkunde berechtigte Kind, ö
4) die standesamtliche Urkunde über das Ableben des Ehemanns und, wenn die Kinder auch ihre leibliche Mutter verloren haben, auch die standesamtliche Urkunde über das Ableben der Ehefrau,
5) amtlicher Nachweis, daß keins der waisengeldberechtigten Kinder in eine Militär Erziehungsanstalt oder in die Anstalten des Potsdamschen großen Milttär⸗Waisenhauses aufgenommen ist, oder wenn fie in Milltär⸗-Erziehungsanstalten aufgenommen sind: Angabe der Anstalt, der Zeit der Aufnahme und des fun sie zu entrichtenden Jahres ⸗Erziehungsbeitrags,
(als Militär Erziehungkanstalten gelten: die Unteroffizierschulen, die Unteroffiziervorschulen, das
für je des versorgungs⸗
die Kadettenanstalten, Militãr⸗