Dentscher Neichs⸗Anzeiger
Königlich Preußi
und
6 54
*
ger Benmgsprei, beträgt viertelsahrtich 44 509.
Alle RHost-Anstalten nehmen Gestellung an;
für Berlin außer den Post-⸗Anstalten auch die Ezpedition
8W., Wilhelmstraße Nr. 32.
Sinzelne Aummern kosten 25 8.
scher Staats ⸗Anzeiger.
Inserate nimmt an:
Insertionspreis fur den Raum einer Aruckzeile 30 53.
die Königliche Exzpedition des Arutschen Reichs · Anzeigers
und Königlich Nreußischen Staats- Anzeigerz
Berlin 8W., Wilhelmstraße Nr. 32.
. 2
M 181.
Berlin, Donnerstag, den J. August, Abends.
1895.
Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht: dem Legations-Sekretär Prinzen von Schönburg— Waldenburg bei der Kaiserlichen Botschaft in Wien den Rothen Adler⸗Orden vierter Klasse, sowie dem Bureau⸗Diätar Kistler bei derselben Botschaft den Königlichen Kronen-Orden vierter Klasse zu verleihen.
Deutsches Reich.
Seine Majestät der Kaiser haben Allergnädigst geruht:
dem Geheimen Registrator bei dem Rechnungshofe des Deutschen Reichs, Kanzlei⸗Rath Salowsky den Charakter als Geheimer Kanzlei⸗Rath, und
den Geheimen Rechnungs⸗Revisoren bei derselben Behörde von Gösseln und Brunn den Charakter als Rechnungs⸗ Rath zu verleihen.
Die vom Reichsamt des Innern veranstaltete Ausgabe des Werks „Handbuch für die deutsche , . marine auf das Jahr 1895“ ist im Verlage der Buchhand⸗ lung Georg Reimer in Berlin soeben erschienen und im ö zum Preise von 750 SM für das Exemplar zu
ziehen.
Das Buch wird den Reichs⸗ und Staatsbehörden bei direkter Bestellung, sowie den Wiederverkäufern zum Preise ö. . i für das Exemplar von der Verlagsbuchhandlung geliefert.
Bekanntmachung.
Am 1. August d. J. wird bei den Königlich sächsischen Staatseisenbahnen die 15.52 km lange vollspurige Nebenbahn von Löbau nach Weißenberg i. Sachsen mit den Stationen Kittlitz i. Sachsen, Kleinradmeritz, Glossen bei Löbau, Lautitz, Maltitz und Weißenberg i. Sachsen dem all⸗ gemeinen Verkehr übergeben werden.
Berlin, den 31. Juli 1895.
Der Präsident des Reichs⸗-Eisenbahnamts. In Vertretung: Kraefft.
Bekanntmachung.
Vom 1. September ab werden zwischen Glaß, Bahnhof, und Landeck, Bad, nur noch vier tägliche Personenposten zu nachstehenden Zeiten verkehren:
9.35 125 4lö 823 ab Glatz 312 . N. Bhf. an V. 115 4h ä 13 12 an Landeck he .
Breslau, den 29. Juli 1895. Der Kaiserliche Ober⸗Postdirektor.
In Vertretung: Maron.
g. 30 11.101 622 H. V. N. 6.50 750 250 V. V. N.
Königreich Preußen.
Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht: dem vortragenden Rath im Kriegs-Ministerium, Wirk— lichen Geheimen Kriegsrath Wimmel und dem Abtheilungs—⸗ Chef im Kriegs-Ministerium, Wirklichen Geheimen Kriegsrath Schobber den Rang eines Raths erster Klasse zu verleihen.
Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht:
den Geheimen Ober⸗Finanz-Rath und vortragenden Rath im Finanz⸗Ministerium Schmidt zum Provinzial-Steuer⸗ Direktor und ᷣ
den bisherigen Privatdozenten Dr. ee Rich rz zu Bonn zum ordentlichen Professor in der philosophischen Fakultat der Universität zu Greifswald zu ernennen; .
dem ordentlichen Professor in der philosophischen Fakultät der Universität Kiel Dr. Theodor Curtius den Charakter als Geheimer Regierungs⸗Rath,
den Geheimen Rechnungs⸗Revisoren bei der Ober⸗ Rechnung kammer, Rechnungs⸗Räthen Gütling und Johann 5 a . 16 z stav Web ers den Charakter als Geheimer Rechnungs⸗
ath, un
den Geheimen Rechnungts-Revisoren bei derselben Behörde Spörl, Conrad und Czechanowski den Charakter als Rechnungs⸗Rath zu verleihen.
Seine Majestät der König haben Allergnädigst gericht:
dem Kaufmann und Fabrikanten Eugen Protz en hier⸗ selbst den Charakier als Kammerzien Rath zu verleihen.
Finanz⸗Ministerium.
Dem Provinzial-Steuer⸗Direktor, Geheimen Ober⸗Finanz—⸗ Rath Schmidt 1 die Stelle des Provinzial-⸗Steuer-Direktors in Cassel verliehen worden.
Ministerium der geistlichen, Unterrichts- und Medizinal⸗Angelegenheiten.
Dem ordentlichen Seminarlehrer Adolf Büttner zu Marienburg ist bei seinem Ausscheiden aus dem Amt das Prädikat „Oberlehrer“ verliehen worden.
Bei dem Schullehrer-Seminar zu Zülz ist der Präpa⸗ randenlehrer Wilhelm Stein aus Ober⸗Glogau als Hilfs⸗ lehrer angestellt worden.
Ministerium für Landwirthschaft, Do män en und Forsten.
Das Reichs⸗Versicherungsamt hat in einem Rundschreiben vom 30. Juni d. J. — R⸗V⸗A. J. 14466 — den land⸗ und forstwirthschaftlichen Berufsgenossenschaften mit Rücksicht auf die große Anzahl der vorkommenden , empfohlen, von der Bestimmung des § 87 des Unfallversicherungsgesetzes vom 5. Mai 1886 Gebrauch zu machen und mit dem Erlaß von Unfallverhütungsvorschriften vorzugehen. Diesem Rundschreiben ist ein Entwurf von Normal⸗Unfallverhütungsvorschriften für land⸗ und forstwirthschaftliche Betriebe beigefügt worden, welcher den Berufsgenossenschaften hierbei als ,, dienen n
Indem ich auszugsweise Abschrift dieser Normal⸗Unfall⸗ verhütungsvorschriften, soweit dieselben den forstwirthschaft⸗ lichen Betrieb betreffen, hier beifüge, veranlasse ich die König⸗ liche Regierung, auch Ihrerseits die erforderlichen Anorb⸗ nungen dahin zu treffen, daß diese Vorschriften in den forst⸗ wirthschaftlichen, den Berufsgenossenschaften nicht angeschlossenen Staatsbetrieben in gleicher Weise zur Anwendung gebracht werden, sofern und insoweit dies nach den dortigen Verhält⸗ nissen angezeigt und durchführbar erscheint.
Berlin, den 17. Juli 1895.
Der Minister für Landwirthschaft, Domänen und Forsten. Im Auftrage: Donner. An sämmtliche Königliche Regierungen excl. Aurich und Sigmaringen.
Normal ⸗Unfallverhütungsvorschriften für land- und forstwirthschaftliche Betriebe.
J. Ausführungs bestimmungen.
51. Die Betriebzunternehmer sind dafür verantwortlich, daß die in ihrem Betrieb zur Verwendung kommenden Maschinen und Geräthe, sowie die sonstigen Einrichtungen ihres Betriebs den nach⸗ stehend aufgeführten Vorschriften entsprechen.
Für die hiernach etwa erforderlichen Abänderungen von bereits vorhandenen Maschinen, Geräthen und sonstigen Betriebseinrichtungen wird den Unternehmern eine Frist von einem Jahre von dem Inkraft⸗ treten dieser Vorschriften ab gewährt.
§. 2. Die Unfallverhötungeporschriften, welche die Benutzung der Maschinen ꝛc. und das sonstige Verhalten der Arbeiter im Betriebe betreffen, sind von den Unternehmern ihren Arbeitern in geeigneter Weise bekannt zu geben; die Einhaltung der Vorschriften seitens der Arbeiter ist zu überwachen.
Außerdem sind die für jeden Betrieb in Betracht kommenden Ab⸗ theilungen dieser Unfallverhütungsvorschriften in einem deutlich lesbaren Abdruck oder einer deutlichen Abschrift an einer allen betheiligten Arbeitern zugänglichen Stelle des Betriebs auszuhängen oder in anderer geeigneter Weise anzubringen. Von der Beobachtung dieser Vorschrift kann der Genossenschaftsvorstand einzelne Betriebe oder Betriebsarten ausnehmen.
II. bis IV. ꝛc.
V. Forstwirthschaft.
§ 32. In einem Holzschlage ist darauf zu achten, daß
a. die einzelnen Holzhauerrotten in einer Entfernung von ein⸗ ander angelegt werden, welche mindesteng der doppelten Lange der zu fällenden Stämme entspricht; ] .
b. im geneigten Terrain eine Holzhauerrotte bei der Arbeit nicht unterhalb einer anderen zu stehen kommt, die einzelnen Holzhauer—⸗ rotten vielmehr nebeneinander arbeiten.
§ 33. Im Fallbereich eines Baumes, an dessen Fällung oder Ausrodung gearbeitet wird, ist außer den dabei beschäftigten und den e e fit führenden Personen niemandem der Aufenthalt zu ge—
atten.
5 34. Anger odete oder angehauene hbeziehungsweise angesägte Stämme dürfen nicht verlassen werden, ehe sie niedergelegt sind.
§z 35. Das Aufeinanderwerfen mehrerer Stämme ist thunlichst zu vermeiden.
S.36. Bei dem Beginn des Fallens eines Stammes müssen die mit seiner Niederwerfung beschaͤftigten Arbeiter die in dem Umkreise desselben befindlichen anderen Holzhauer oder sonstigen Personen davon durch lautes Anrufen benachrichtigen, damit diese sich bor dem Niederstürzen des Stammes entfernen koͤnnen.
§5 57. Die mit der Fällung eines Stammes beschäftigten Arbeiter haben sich, sobald der Stamm zu fallen beginnt, in schräger Richtung seitwärts mindestens zehn Schritte weit z entfernen. Sie dürfen
ch nicht hinter oder im rechten Winkel neben dem Stamm auf— teHlen damit sie nicht durch ihn getroffen werden, wenn er etwa über key. . nach hinten rutscht oder seitlich in rollende Bewegung gelangt.
Im geneigten Terrain müssen die Holzhauer, wenn der Stamm bergabwärts gefällt wird, in der angegebenen seitlichen Richtung berg⸗ aufwärts sich entfernen.
38. Bei heftigem Wind dürfen Stämme nicht durch Rodung zu Fall gebracht werden.
§ 39. Wenn beim Fällen ein Stamm auf einem anderen Stamm hängen bleibt, so darf der Stamm nicht durch Aufklettern und Loshauen der haltenden Aeste zu Fall gebracht werden.
§ 40. Gefällte Stämme, welche nicht vollständig auflegen, müssen vor dem Zerschneiden in ihren hohlliegenden Theilen sorgfaͤltig unterstützt werden. !
§ 41. Im geneigten Terrain ist dafür zu sorgen, daß gefällte Stämme oder Theile derselben (z. B. ungespaltene Trumme) nicht bergab rollen können, wenn unterhalb Personen beschäftigt sind oder sich dort aufhalten.
§ 42. Beim Rücken des Holzes mittels Schlitten oder Schleifen an Berghängen müssen Sperrvorrichtungen angewendet werden, z. B. Schleifbündel von Reisern oder Knüppel, welche in Ketten gebunden und mit diesen am Schlitten 2c. befestigt sind, oder Sperrketten, welche um die Kufen des Schlittens oder der Schleife geschlungen sind.
F§ 43. Das Rücken des Holzes an Berghängen ist bei Glatteis zu untersagen.
SFS 44. Das Besteigen von stehenden Bäumen mittels Steig⸗ eisen behufs Entästung oder Gewinnung von Samenzapfen bei Glatteis an der Rinde der Bäume ist zu untersagen.
§ 45. Jeder Arbeiter, welcher einen stehenden Baum mittels Steigeisen besteigt, hat sich stets eines Sicherheitsseils zu bedienen.
§z 46. Bei Sprengarbeiten, z. B. bei der Aufarbeitung von Stockholz, müssen die üblichen Vorsichtsmaßregeln angewendet werden.
§ 47. Bei starkem Frostwetter sind die zum Spalten des Holzes zu benutzenden Keile zur Verhütung ihres Ausspringens an den Seitenflächen mit Sand oder Asche zu bestreuen.
848. Die in Holischlägen zur Anwendung gelangenden Aexte und Beile müssen gut verkeilt sein und die Helme dürfen keine schad⸗ haften Stellen enthalten.
§ 45. e nf während der Arbeitszeit dürfen nicht geduldet werden; betrunkenen Arbeitern darf das Arbeiten nicht gestattet werden.
VI. Feld⸗ und Waldbahnen.
S 50. Fahrzeuge für Feld⸗ und Waldbahnen müssen, wenn sie einzeln bewegt werden, ein Bremsmittel haben, durch welches sie auf kurze Entfernung zum Stehen gebracht werden können.
. 51. Werden mehrere Wagen zu einem Zuge vereinigt, so ist mindestens ein Bremswagen einzuschalten. Die Bremse muß während der Bewegung bedient sein.
Bei dem Transport von Bau⸗ und Nutzholz in Stämmen (Lang⸗ nutzholz) muß jeder Wagen mit einer Bremse versehen sein.
S 52. Kommen auf der Strecke Gefälle vor, so müssen so viele kräftige Bremsen bedient sein, daß durch die letzteren bei Neigungen
der Bahn bis einschließlich 1: 300 der 20. Theil, 1. 13200 , 15 9
1: 100 12. 60 9. 40 6. ) 30 4. der Räderpaare gebremst werden kann.
Auf Gefällen von 1: 30 bis 1: 20 mässen sämmtliche Fahrzeuge mit bedienten Bremsen versehen sein.
Bei stärkeren Gefällen als 1: 20 sind besondere Hemmvorrich tungen, um ein Abgleiten zu verhüten, anzubringen, wenn nicht die Wagen durch besondere maschinelle Einrichtungen (Seilbahn, Kettenbahn, Zahnradbahn) bewegt werden.
§ 53. Bet Hängebahnen, Seilbahnen, Kettenbahnen und solchen Anlagen, auf denen das Mitfahren von Bremsern verboten ist, muß mindestens an der Zentralstelle eine wirksame Bremsvorrichtung (Seil⸗ trommel, Kettentrommel) vorhanden sein.
§ 54. Beim Aufladen von Bau und Nußzholistämmen be⸗ ziehn ge er . Abschnitten müssen die Wagen gebremst sein. uch müssen dabei Ladevorrichtungen angewendet werden, welche das Legen der Gleise zum Unterschieben der Wagen unter den ge⸗ hobenen Stamm (oder Abschnitt) ermöglichen, ohne daß der Arbeiter dabei unter den gehobenen Stamm kommt. Lãßt . letzteres nicht , . so muß der gehobene Stamm (oder Abschnitt) abgesteift werden.
§ 55. het die Fahrzeuge durch Zugthiere bewegt werden, sind
diese bei steileren Neigungen als 1: 1096 mit dem Wagen derart zu kuppeln, daß ein Aushängen der Zugstränge leicht und sicher vom Füͤhrerstand aus bewerkstelligt werden kann.
Bei Gefällen von mehr als 1:30 müssen die Zugthiere bei Thalfahrten unbedingt abgekuppelt sein. ̃
56. Personen, von denen dem Arbeitgeber bekannt ist, daß sie an Gpilepsie, Krämpfen oder Ohnmachten leiden oder dem Trunke ergeben sind, dürfen im Fahrdienste nicht verwendet werden.
§ 57. Jeder Wagen oder Zug, der einen öffentlichen Weg durch⸗ quert oder mit diesem auf gleicher Höhe läuft, muß von einer Person begleitet werden.
§z 58. An jeder Drehscheibe und Schiebebühne muß eine Vor- richtung zum Feststellen derselben angebracht sein, durch welche, scs n sie nicht felbstthätig wirkt, die Drehscheibe oder Schiebebühne fest⸗ gestellt werden muß, so lange deren Gebrauch nicht stattfindet.
§ 59. Der 3 n hat sich vor der Fahrt davon zu über⸗ eugen, daß die Wagen fest gekuppelt sind und die Bremsen leicht und far in Thätigkeit gesetzt werden können.
§ 66. Der Zugführer hat die Pflicht, die innerhalb der Gleise verkehrenden Versonen durch Zuruf oder durch ein deutliches Signal auf die Annäherung des Zuges rechtzeitig aufmerksam zu machen.
§ 61. Beim Herannahen des Zuges ist der Aufenthalt in oder dicht neben den Gleisen und das Ue 22 derselben verboten.
6 c Das Ziehen der Wagen durch Personen innerhalb der Gleise ist verboten; beim Fortschieben der Wagen durch Personen muß ein angemessener Abstand zwischen dem geschobenen und dem nächstfolgenden Wagen innegehalten werden.
53 36. .