Deuntscher Nieiche Amine
X. Durch Baarzahlung des Nennwerthes einzulösendt A prozentige Pfandbrieft Litt. D.
- . Alle Rost⸗Anstalten nehmen Gestellung an; Juserate nimmt an: die Königliche Expedition In Reichs ⸗Gold⸗Währnng. Sinzelne ARummern kosten 25 8. Berlin 8W., Wilhelmftraße Nr. 32.
Königlich Preußischer Staats⸗Anzeiger.
(Umtausch-Angebot auf Seite 1.) . Ner Gengspreis beträgt vierteljährlich 4 M 50 8. j = 2 — Insertionspreis für den Raum einer Aruckzeile 30 5. f 8wW., Wilhelmstraße Nr. 32. und Königlich Rreußischen Staats- Anzeigers m 182. Berlin, Freitag, den 2. August, Ahends. 1895.
196 207 228 2435 266 293 309 97 11 29 54 82 98 13 39 58 85
204 15 42 60 90
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Breslau, den 15. Juli 1895.
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Serit A über S O0 Mark.
187 80 91 94 988
202 3
6 12 17
220 22 25 35 36
Serie III über
369 70 74 75 88 92 93 96
416
417 21 24 38 41 42 44 45 46
449 5
1000 Mark.
237 38 42 58 54
4189 503 15 21
262 67 70
71
74
555 56 59 63 66 69 72 82
90
Serie TV über 5 00 Mark.
212
19 22 23 26 28
314 18 19
321 24 40 41
264 68 714 79 81 92
353
54 55 62 65 66 74
295
376 80 89 90 92 97
402
Serie V über SO C, Mark.
232 380 34 38 5 8
Serie VI über 100 Mark.
317 19 34 41 13 53 54 56
358
62 65 73 78 87 88 89
391 94 99
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2 11 14 18
417 22 28 31 41 45 58 89
461 62 67 70 71 74
509 16
317
19 22 26 28 29
. Gerichts diener,
82 882*Xz RS 23 88s 8E
Druck von Graß, Barth u. Comp. W. Friedrich in Sreelan.
Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht: dem Ober⸗Stabsarzt erster Klasse a. D. Dr. Schaefer zu Darmstadt, bisher Regiments-Arzt des Großherzoglich ve en Feld⸗Artillerie Regiments Nr. 25 (Großherzogliches rtillerie⸗Korps), den Rothen Adler⸗Orden dritter Klasse mit der Schleife, . dem 6 Regierungs⸗ und Ober⸗Schulrath a. D. Ernst zu Baden⸗Baden, bisher zu Straßburg i. E., den König⸗ lichen Kronen⸗Orden zweiter Klasse, — dem Revierförster a. D. Krüger zu Neuvorwerk im Kreise Obornik, bisher zu Eichquast desselben Kreises, den Königlichen Kronen⸗Orden vierter Klasse, . dem Waldwärter a. D. Goltz zu Beyersdorf im Kreise Obornik, bisher ö. Heidchen desselben Kreises, und dem Ersten otenmeister Franke zu Glogau das Allge— meine Ehrenzeichen in Gold, sowie dem Förster a. D. Possin zu Görlitz, bisher zu Landsort im Kreise Schrimm, dem Schafmeister Johann Brze— zinski gen. Brzoska zu Kopitkowo im Kreise Marienwerder, dem Maurerpolier August Ramin zu Spiegelberg im Kreise Ruppin und dem Nachtwächter ilhelm Bären⸗ fänger zu Holzhausen im Kreise Homberg das Allgemeine Ehrenzeichen zu verleihen.
Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht: den nachbenannten Offizieren die Erlaubniß zur An⸗ legung der ihnen verliehenen nichtpreußischen Insignien zu ertheilen, und zwar: des Komthurkreuzes erster Klasse des Königlich sächsischen Albrechts⸗Ordens: dem General⸗Major Freiherrn von Schleinitz, Kom⸗ mandanten von Altona und über die in Hamburg und Wandsbeck garnisonierenden Truppen;
des Komthurkreuzes erster Klasse des Groß⸗ herzoglich hessischen Verdienst-⸗-Ordens Philipp's des Großmüthigen: . General⸗Major z. D. von Oppen zu Frankfurt a. D.; des Ehren⸗Komthurkreuzes des Großherzoglich oldenburgischen Haus⸗ und Verdienst⸗-Ordens des Herzogs Peter Friedrich Ludwig: dem Obersten von Prittwitz und Gaffron, Chef des Generalstabs des X. Armee⸗Korps; sowie
des Ritterkreuzes des Ordens der Königlich württembergischen Krone:
dem Major von Griesheim, à la suite des Kadetten⸗ Korps.
Deuntsches Reich.
Der Kaiserliche Geheime Regierungs- und Ober⸗-Schulrath Dr. Albrecht sn Straßburg i. E. und der Direktor des Real⸗Progymnasiums, Professor Dr. Ebersbach zu ee, e sind für die Zeit bis zum 1. Mai 1897 zu Mitgliedern ber Reichs⸗Schulkommission berufen worden.
—
In Gemäßheit des 8 8 des Gesetzes, betreffend die Rechts⸗ verhältnisse der deutschen Schutzgebiete (R-⸗G-⸗Bl. 1888 S. 75), wird Nachstehendes zur en e. Kenntniß gebracht:
Der Bundes rath hat in der Sitzung vom 27 Juni d. J. beschlossen:
Der Kaoko⸗-Land⸗ und Minengesellschaft wird auf Grund des dem Gesellschaftsvertrage vom 11. April 1895 beigelegten, vom Reichskanzler genehmigten Statuts die Fähig⸗ keit beigelegt, unter ihrem Namen Rechte, , igen⸗ thum und andere dingliche Rechte an Grundstücken zu er⸗ werben, Verbindlichkeiten einzugehen, vor Gericht zu klagen und verklagt zu werden.“
Auszug aus dem Statut. J. Sitz der Gesellschaft.
. Artikel JI. Die Gesellschaft hat ihren Sitz in Berlin.
II. Zweck der Gesellschaft. Artikel 2. b Der Zweg der Gesellschaft besteht in der Erwerbung von Grund⸗ esitz, Eigenthum und Rechten jeder Art in Deutsch⸗Südwest⸗Afrika, sowe in der wirthschaftlichen Erschließung und Verwerthung der ge⸗ machten Erwerbungen. Die Geseischaft ist berechtigt, alle zur Er⸗ reichung dieser Zwecke dienlich erscheinenden n und Geschãäfte nach Maßgabe Der dafür geltenden allgemelnen Gesetze und Verord⸗ 6 vorzunehmen oder zu veranlassen. Inshesondere ist die Ge⸗ lschaft auch berechtigt, ohne daß aus dieser Anführung einzelner ef muff . Beschränkung der allgemeinen Berechtigung hergeleitet önnte:
a. die ihr gehörigen und etwa noch zu erwerbenden Gebiete auf
ihre natürlichen Hilfsquellen jeder Art zu erforschen; . Wege, Eisenbahnen, Kanäle, Telegraphen, Dampfschiff ·
verbindungen und andere Mittel für den inländischen und internatio⸗
nalen Verkehr selbst oder durch andere herzustellen und zu betreiben;
C. die Einwanderung zu fördern, Ansiedelungen zu gründen und für nützlich erachtete Bauten und Anlagen jeder Art auszuführen; q. Landwirthschaft, Bergbau, Rhederei, sowie überhaupt gewerb⸗ liche und kaufmännische Unternehmungen jeder Art zu betreiben oder zu unterstützen; .
e. ihr gehöriges Eigenthum und ihr zuständige Rechte an Dritte dauernd oder auf bestimmte Zeit zu veräußern und zu übertragen;
f. Anleihen für die Zwecke der Gesellschaft gegen oder ohne Sicherheit aufzunehmen;
g. sich an irgend einem Unternehmen, welches mit den Zwecken der Gesellschaft in Zusammenhang steht, zu betheiligen, sei es durch Uebernahme von Aktien, Obligationen und dergleichen, durch Sub sidien. Darlehen gegen oder ohne besondere Sicherheit oder durch andere der Gesellschaft zweckdienlich erscheinende Mittel;
h. Zweigniederlassungen im Inland und Ausland zu begründen.
Artikel 3. In Ausführung ihrer Zwecke übernimmt die Gesellschaft zunächst sämmtliche Rechte und Verpflichtungen, welche die Firma L. Hirsch u. Co. in London auf Grund eines Vertrags mst der deutschen Kolonial ⸗Gesellschaft für Südwest Afrika erworben und über⸗
nommen hat. III. Grundkapital.
Artikel 4.
Das Grundkapital der Gesellschaft ist 10 000 000 , eingetheilt in 50 000 Antheile zu je 200 M Von diesen 50 900 Antheilen zu je. 200 46 sind 32 509 als voll eingezahlt geltende Antheile von der 6 L. Hirsch u. Co. in London übernommen, und gilt die volle Einzahlung darauf dadurch als geleistet, daß die Vorgenannten die ihnen durch den im Art. z erwäbnten Vertrag zustehenden Rechte und obliegenden Verbindlichkeiten auf die 8e ,, h ültig über⸗ tragen und außerdem bei der Konstituierung der Gesellschaft 200 000 4 auf das Betriebs kapital der Gesellschaft baar eingezahlt haben.
Fernere 2500 als voll eingezahlt . . Antheile zu je 200 A erhält die Deutsche Kolonial- Gesellschaft für Südwest Afrika in Berlin alsbald nach Konstituierung der Gesellschaft ausgekehrt zur Erfüllung der laut Art. Z von der Gesellschaft übernommenen, ent⸗ sprechenden Verpflichtung.
Weitere 5000 Antheile werden nach dem Beschluß des Direk⸗ toriums zum Nennwerth ausgegeben zwecks Beschaffung der nach dem in Art. 3 angeführten Vertrag bis Ende 1895 an die Deutsche Kolonial ⸗Gesellschaft für Südwest⸗Afrika zu leistenden Zahlungen von 400 000 M und des zu demselben Zeitpunkt einzuzahlenden weiteren Betriebskapitals von 600 000 M
Von den verbleibenden 10 000 Antheilen dürfen bis zu 5000 An— theile verwendet werden, um dagegen weitere Rechte an Land oder Minen in Deutsch⸗Südwest. Afrika zu erwerben.
. Die übrigen 5000 Antheile zu je 200 . für weiteres Be⸗ triebskapital bestimmt. Die Begebung dersel nicht unter dem Nennwerthe und die Einzahlungen auf die begebenen Antheile ge⸗ schehen nach den Bestimmungen des Direktoriums.
IV. Antheile.
Artikel 5. Die Urkunden über die Antheile lauten auf den Inhaber.
Artikel 6. Die Inhaber der Antheile, d. h. die Zeichner der Antheile und demnächst deren Rechtsnachfolger bilden die Gesellschaft. Artikel 7. Für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft haftet den Gläubigern derselben nur das Gesellschaftsvermögen.
V. Organisation. Artikel 8. Die Organe der Gesellschaft sind: a. das Direktorium, b. die Revisoren, c. die Generalversammlung.
a. Das Direktorium.
Artikel 9. .
Das Direktorium besteht aus mindestens fünf und höchstens fünfzehn Mitgliedern g, , , —
Die Deutsche Kolonial ⸗Gesellschaft für Südwest -Afrika hat das Recht, zwei Mitglieder des ersten Direktoriums zu benennen, sowie das Recht, auch fernerhin zwei Mitglieder des Direktoriums zu ernennen, so lange sie mindestens 100 000 M Antheile der zu gründenden Gesellschaft besitzt.
ö Artikel 10.
Das Direktorium hat die ausschließliche Leitung und Verwaltung aller Geschäfte der Gesellschaft. Dasselbe vertritt die Gesellschaft nach außen und dritten n, gegenüber in allen Rechtsgeschäften und sonstigen Angelegenheiten ohne jede Ausnahme einschließlich der- jenigen, welche nach dem Gesetz eine Spezialvollmacht erfordern. Beschränkungen des Direktoriums durch dieses Statut oder Beschlüsse einer Generalversammlung haben dritten Personen gegenüber keine rechtliche Wirkung.
Artikel 11.
Erklärungen oder Unterschriften sind für das Direktorium und mithin für die Gesellschaft verpflichtend, wenn dieselben unter dem Namen der Gesellschaft entweder von dem Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter nebst einem anderen Direktor oder bon zwei geschäfte⸗ fübrenden Direktoren (Artikel 17) oder von einem zie sofs *en Direktor zusammen mit einem anderen Direktor oder mit einem zur Mitzeichnung befugten Beamten der Gesellschaft geleistet werden.
Artikel 12. Das Direktorium wählt r m in seiner ersten Sitzung nach 23 9 den Vorsitzenden und zwei Stellvertreter esselben.
Artikel 13.
Ueber den Verkauf von Grundeigenthum der Gesellschaft, sowie über die Ertbeilung von Vollmachten und Instruktionen . igen führende Direktoren und Bevollmächtigte der Gesellschaft mit Bezug auf den Verkauf von Grundeigenthum können Beschlüsse nur in einer Versammlung der Direktoren und nur mit einer Mehrheit von Drei= viertel der Stimmen sämmtlicher Direktoren gefaßt werden.
In dem südlich von 1980 30 südlicher Breite gelegenen Theil des Gesellschaftsgebiets dürfen Farmen an Ansiedler, welche weder Angehörige des Deutschen Reichs sind, noch sich wenigstens deutsche Sprache und Sitte bewahrt haben, nur mit Zustimmung des Kom. missars des Reichskanzlers (Art. 3!) vergeben werden.
Der Genehmigung durch den Kommissar bedürfen ferner alle Verträge über den Verkauf von Grundeigenthum an Nichtanfiedler oder an Gesellschaften. Die Genehmigung soll nicht versagt werden, wenn dem Kommissar der Nachweis geführt wird, daß die Verpflich—= tungen der Gesellschaft hinsichtlich der Besiedelung des Landes von den Erwerbern übernommen worden sind.
Artikel 14.
Durch Beschluß der Versammlung kann das Direktorium zwei oder mehrere seiner Mitglieder zu geschäfts führenden Direktoren er— nennen, unter Bestimmung der den letzteren zustehenden Befugnisse und obliegenden Pflichten sowie des ihnen zu gewährenden befonderen Gehalts. Gbenso kann das Direktorium einzelne Mitglieder mit speriellen Dienstleistungen beauftragen, welche nicht zu den gewöhn⸗ lichen Obliegenheiten eines Direktors gehören und denselben dafür ein besonderes Honorar bewilligen.
Artikel 15. Durch Beschluß der Versammlung kann das Direktorium einen Theil seiner Befugnisse auf . e aus seiner Mitte übertragen unter Ertheilung der bon solchen Ausschüssen zu beobachtenden Vor-
schriften. Duch Beschlö we . 16. ;
¶ Dur eschluß der Versammlung kann das Direktorium Ge⸗ schäftsführer und fonstige Bevollmächtigte ernennen, wobei das Direttorlum Umfang und Dauer der Befugnisse festsetzen wird, welche den ernannten Personen beiwohnen sollen.
Dscheit vrt Kgelcaftg rl, De
zusoweit die geschäftsführenden Direktoren oder sonstige Geschãftsführer und Bevollmächtigten der Gesellschaft einer kal r er bedürfen, wird solche Legitimation, wenn die Gesetze nicht etwas Anderes vorschreiben, durch einen notariellen Auszug aus dem Protokoll der betreffenden Sitzung des Direktoriums erbracht.
. : Artikel 18. Die Mehrheit der Mitglieder des Direktoriums muß aus Ange⸗
ea, des Deutschen Reichs bestehen, von denen mindestens vier im Reichsgebiet ansãssig sein müssen.
b. Die Revisoren.
Artikel 19.
In der ordentlichen Generalverfammlung werden durch Stimmen mehrheit zwei Revisoren und zwei Stellvertreter gewählt, welche am Sitze der Gesellschaft ansässig sein müssen. Die Reviforen und ihre Stell vertreter dürfen nicht zugleich Mitglieder des Direktoriums sein.
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e isoren haben die genaue Beachtung der Satzungen der Gesellschaft zu überwachen. Sie sind berechtigt, an . lenar sitzungen des Direktoriums mit berathender Stimme theilzunehmen, jederzeit Einsicht in die Bücher, Rechnungen, Korrespondenzen und Urkunden der Gesellschaft zu nehmen und auf Grund eines einstimmigen Beschlusses eine außerordentliche Generalversammlung berufen zu Jr. Sie baben die Inventarien, Jahresrechnungen und Bilanzen, sowie zeitweilig die Kassen und Portefeuilles der Hell haft zu prüfen und darüber an Die ordentliche Generalversammlung der Mitglieder der Gesellschaft Bericht zu erstatten.
c. Die Generalversammlung.
Artikel 21.
Die in Gemäßheit dieses Statuts richtig berufene und zusammen⸗ gesetzte Generalversammlung vertritt die Gesammtheit der Gesellschafts⸗ mit 55 Ihre Beschlüsse und Wahlen sind für alle Mitglieder verbin .
In der Generalversammlung berechtigt jeder Antheil zu einer Stimme. Das Stimmrecht kann jedoch nur für solche Antheile aus geübt werden, welche mindestens drei Tage vor dem Tage der General- versammlung an denjenigen Stellen, welche das Direktorium in der Bekanntmachung bezeichnet hat, gegen Bescheinigung hinterlegt sind. Sofort nach der Generalversammlung werden die Antheile gegen Rückgabe der Bescheinigung wieder ausgeliefert.
Mitglieder, welche Antheile auf ihren Namen binterlegt haben, können sich in der Generalversammlung von einem Bevollmächtigten vertreten lassen. Die Bevollmächtigung zur Stellvertretung ist spätestens am Tage vor der Generalversammlung dem Direktorium vorzulegen, welches eine ihm genügende Beglaubigung der Unterschrift zu verlangen berechtigt ist.
Artikel 22.
Die Generalversammlungen werden regelmäßig in Berlin ab-
gehalten. Artikel 23.
Die ordentliche Generalversammlung bat innerhalb der erften sechs Monate eines jeden Jahres stattzufinden. Die erste ordentliche Generalversammlung findet spätestens im Laufe des Jahres 1895 statt.
Außerordentliche Generalversammlungen können von dem Di- tektorium jederzeit und müssen berufen werden, wenn Mitglieder der Gesellschaft. deren Antheile zusammen mindestens den zehnten Theil des Grundkapitals darstellen, die Einberufung fordern, und zwar binnen 28 Tagen, nachdem jene Mitglieder dem Direktorium zur Vorlage an die Generalversammlung einen formulierten Antrag ein- gereicht haben, dessen Gegenstand unter die Zuständigkeit der General
v I allt. . Artikel 24.
In der ordentlichen Generalversammlung werden die Bilanz mit der Gewinn und Verlustrechnung für das abgelaufene Geschäftsjahr