, Q
11
e, m, , ,.
7 2 r 3
de mee eee, re, e.
ö . 4 ö 1 J ga n, e,, rm, , .
schaftskammer haben im Falle ihrer Dienstunfähigkeit einen Anspruch 2 Pension nach Maßgabe der für die unmittelbaren Stagtsbeamten eltenden Pensionsgesetze, Ueber die Berechnung der Dienstzeit ist im nstellungs vertrage Bestimmung zu treffen. . In 4 der Dienstvergehen der Beamten finden die Vor⸗ ,. des Gesetzes vom 21. Juli 1852 (Gesetz⸗Samml. S. 465) nwendung.
§ 13. Die nicht auf . angestellten Beamten der Landwirth⸗
Satzungen der Landwirthschaftskammer für die Provinz Pommern.
§1. Die Landwirthschaftskammer für die Provinz Pommern hat ihren Sitz zu Stettin. ;
2.
Die Landwirthschaftskammer hat die gesetzliche Bestimmung, die Gesammtinteressen der Land., und Forstwirthschaft ihres Bezirks wahr⸗ zunehmen und zu diesem Behuf alle auf die Hebung der Lage des ländlichen Grundbesitzes abzielenden Einrichtungen, insbesondere die weitere korporative Organisation des Berufsstandes der Landwirthe und e e n n , der Landwirthschaft zu fördern. Auch hat sie das Recht, selbständige Anträge zu stellen. .
Die Landwirthschaftskammer hat ferner die Verwaltungsbehörden bei allen die Land⸗ und Forstwirthschaft betreffenden Fragen durch that⸗ sächliche Mittheilungen und Erstattung von Gutachten zu unterstützen. Sie hat nicht nur uͤber solche Maßregeln der Gesetzgebung und Ver⸗ waltung sich zu äußern, welche die allgemeinen Interessen der Land= wirthschaft oder die besonderen landwirthschaftlichen Interessen ihres Bezirks berühren, sondern auch bei allen Maßnahmen mitzuwirken, welche die Organisation des ländlichen Kredits und sonstige gemein⸗ same Aufgaben betreffen. .
Die Landwirthschaftskammer hat außerdem den technischen Fort⸗ schritt der Landwirthschaft durch jzweckentsprechende Einrichtungen zu fördern. Zu diesem Zweck ist sie befugt, die An⸗ talten, das gesammte Vermögen sowie die Rechte und
flichten der Pommerschen Oekongmischen Gesellschaft und des
altischen Zentralvereins zur Beförderung der Landwirthschaft auf deren Antrag zur bestimmungsmäßigen Verwendung und Ver- waltung zu übernehmen und mit diesen Zentralvereinen oder deren bisherigen lokalen Gliederungen in einen organischen Verband nach näberer Vereinbarung mit den betreffenden Vereinen zu treten. Auch kann die Landwirthschaftskammer sonstige Vereine und Genossen⸗ schaften, welche die Förderung der landwirthschaftlichen Verhältnisse zum Zweck haben, in der ie fh n, ihrer Aufgaben unterstützen.
Die Regelung der im 8 2 Abs. 4 des Gesetzes über die Land- wirthschaftskammern vom 39. Juni 1894 (Gesetz⸗Samml. S. 126 u. ff.) vorgesehenen Mitwirkung bei der Verwaltung der Produktenbörsen und Märkte wird nach Maßgabe der hierüber zu erlassenden Gesetze und Verordnungen erfolgen.
8 5.
Wählbar zu ordentlichen (stimmberechtigten) Mitgliedern der Landwirthschaftskammer sind unter den in 55 des Gesetzes bezeichneten Voraussetzungen: .
I) die Eigenthümer, Nutznießer und Pächter land⸗ oder forst⸗ wirthschaftlich genutzter Grundstücke, deren Grundbesitz oder Pachtung im Bezirk der Landwirthschaftskammer zu einem Grundsteuer, Rein⸗ ertrage von 20 Thalern oder mehr, oder für den Fall rein forstwirth⸗ schaftlichen m zu einem jährlichen Grundsteuer; Reinertrage von mindestens 56 Thaler veranlagt ist, sowie deren gesetzliche Ver⸗ treter und Bevollmächtigte,
2) die im § 6 Ziff. 2 des 96 bezeichneten Personen.
Die Zahl der ordentlichen Mitglieder der Landwirthschaftskammer beträgt 63. Wahlbezirke sind die Landkreise. In den Wahlbezirken Demmin, Pyritz, Randow, Franzburg, Greifswald, Grimmen und Rügen sind hierbei je 3, in jedem der übrigen Wahlbezirke je 2 Mit⸗ glieder zu wählen.
§ 5.
Von den ordentlichen Mitgliedern scheiden drei Jahre nach der ersten Wahl die Vertreter der Wahlbezirke Anklam, Demmin, Greifenberg, Greifenhagen, Kammin, Naugard, Belgard, Bublitz, 3 Dramburg, Köslin, Kolberg · Körlin, Franzburg und Greiftz⸗ wald aus.
Die Vertreter der übrigen Wahlbezirke Pyritz, Randow, Regen walde, Saatzig, Ueckermünde, Usedom⸗Wollin, Lauenburg, Neustettin, Rummelsburg, Schivelbein, Schlawe, Stolp, Grimmen und Rügen scheiden nach sechs Jahren aus, sodaß von der zweiten Wahl an für ufer r ter aller Bezirke ein regelmäßiger sechsjähriger Wechsel
attfindet.
§ 6. Die durch Zuwahl der Landwirthschaftskammer berufenen . ordentlichen Mitglieder (5 14 des Gesetzes) scheiden nach 3 Jahren aus ihrer Stellung aus, soweit sie nicht von vornherein auf eine kürzere Zeit einberufen sind.
Die Landwirthschaftskammer hält jährlich mindestens eine Sitzung ab. Sie ist, abgesehen vom Falle des § 12 Abs. 2 des Gesetzes, be⸗ schlußfähig, wenn mindestens die aft ihrer ordentlichen Mitglieder anwesend sind. Ueber einen Gegenstand der Tagesordnung, über welchen wegen Beschlußunfähigkeit ein Beschluß nicht gefaßt werden konnte, kann mit Ausnahme von Satzungsänd erungen in der folgenden Sitzung der Landwirthschaftskammer ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesen⸗ den Mitglieder Beschluß gefaßt werden, wenn bei der Bekanntgebung der , , für die zweite Sitzung hierauf ausdrücklich hinge⸗ wiesen worden ist.
Die Vorstandswahlen erfolgen durch Stimmzettel. Wahl durch Zuruf ist nur zulässig, wenn n. widerspricht.
Der Landwirthschafts kammer bleibt ausschließlich vorbehalten die Beschlußfassung über: . . I) die Wahl des Vorsitzenden, seines Stellvertreters und der übrigen Mitglieder des Vorstandes, sowie ihrer Stellvertreter; n 1a. die⸗ jährliche Feststellung des Etats und der auszuschreibenden mlagen; s) die Abnahme der Jahresrechnung und Entlastung des Rech nungsfũhrers; ) die Aufnahme von Anleihen, den Erwerb und die Veräußerung von Grundeigenthum; . 5) die besondere Verleihung der Wählbarkeit zur Landwirthschafts⸗ kammer nach 5 6,20 des Gesetzes; J die Einspruüche gegen bie Mitgliederwahlen, g 10 des Gesetzes; 60 7) die vorläufige Enthebung von Mitgliedern, 5 12 Abs. 2 des esetzes; 5 die Zuwahl von außerordentlichen Mitgliedern, 5 14 des
Gesetzes;
3 die Bildung von Ausschüssen nach 5 15 des Gesetzes und die Bestimmung über die Aufgabe dieser Ausschüsse; .
10) die etwaige Gewährung einer Entschädigung an die Mit⸗ glieder für baare Auslagen, 5 16 des Gesetzes;
II) die Festsetzung der Geschäftsordnung und der allgemeinen Bestimmungen über das Kassen⸗ und Rechnungswesen;
12) die Aenderung der Satzungen;
13) die im § 2 Abs. 3 des Gesetzes vorgesehenen Abmachungen mit landwirthschaftlichen und zweckverwandten Vereinen.
Der Vorstand der Landwirthschaftskammer besteht aus dem Vor⸗ itzenden, dessen Stellvertreter und drei Mitgliedern. Für jedes dieser ei Mitglieder wird ein Stellvertreter gewählt, der im Verhin⸗ derungsfalle des betreffenden Mitgliedes an dessen Stelle einzuberufen ist. enn sowohl ein Mitglied wie dessen Stellvertreter verhindert sind, so kann der Vorsitzende einen anderen Stellvertreter einberufen. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte des
Vorstands und hierunter der Vorsitzende oder sein Stellvertreter an⸗ wesend ist. Bei e, nn, nm, . ,, der Vorsitzende.
Der Vorsitzende oder dessen Stellvertreter vertritt die nr. schaftskammer nach außen. Alle Urkunden, welche die Landwirth⸗ schaftskammer vermögensrechtlich verpflichten sollen, sind unter deren Namen von dem Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter und noch einem Mitgliede des Vorstands zu vollzlehen. Der Vorsitzende und in dessen Behinderung sein Stellvertreter leitet die Geschäfte und ist der Dienstvorgesetzte der Beamten der Landwirthschaftskammer. Er beruft und leitet die Sitzungen des Vorstands und der Landwirthschaftskammer. Er muß eine Vorstandssitzung be⸗ rufen, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder, und eine Sitzung der Landwirthschaftskammer, wenn, min destens ein Drittel der Mitglieder dies verlangen. Die Be⸗ rufungen der Landwirthschaftskammer erfolgen durch öffentliche Be⸗ kanntmachung in dem hierzu bestimmten Blatt (§ 11) und durch be⸗ sondere Einladung, in belden Fällen unter Mittheilung der 1 ordnung. Zur Rechtsgültigkeit der Einberufung genügt die öffentliche Bekanntmachung. Ueber Gegenstände, welche nicht auf der Tages ordnung gestanden haben, kann ein Hel gi nur gefaßt werden, wenn niemand widerspricht. Der Vorstand ist in allen Angelegenheiten zu⸗ ständig, welche der Landwirthschaftskammer nicht vorstehend ausdrück⸗ lich vorbehalten sind, oder welche sie sich nicht durch besonderen Be⸗ schluß vorbehalten hat. Anträge und Gutachten, welche von dem Vor⸗ stand ausgegangen sind, müssen, soweit nicht nach Lage der 26 eine Geheimhaltung erforderlich ist, der Landwirthschaftskammer zur Kennt⸗ nißnahme vorgelegt werden. . ; .
Der er fene der Landwirthschafts kammer führt seine Legitimation durch eine Bescheinigung des Ober⸗Präsidenten.
36
Die von der gan wijthsůhasfs tame ausgehenden Bekannt⸗ machungen sind unter deren Namen zu erlassen und vom Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter zu unterzeichnen. .
Die Bekanntmachungen erfolgen durch die Kreisblätter; sollten diese Blätter eingehen, ehe auf dem Wege der abr e n hen Ersatz hierfür bestimmt worden ist, so erfolgen sie für die 3 en⸗ zeit durch den .
Aenderungen der Satzungen müssen vom Vorstand oder von min⸗ destens J der Mitglieder beantragt und von mindestens der Hälfte aller ordentlichen ö , sein.
Die nicht auf Kündigung angestellten Beamten der Landwirth, schaftskammer haben im Falle ihrer Dienstunfähigkeit einen Anspruch . Pension nach Maßgabe der für die unmittelbaren Staatsbeamten
eltenden Pensionsgesetze. Ueber die Berechnung der Dienstzeit ist im ,,,, Bestimmung zu treffen. .
In Betreff der Dienstvergehen der Beamten finden die Vor⸗ ,, des Gesetzes vom 21. Juli 1852 (Gesetz⸗Samml. S. 4665)
nwendung.
Satzungen
der Landwirthschaftskammer für die Provinz Brandenburg.
Die Candutttschaftalammed sir die Provinz Brandenburg hat ihren Sitz zu Berlin.
S 2.
Die Landwirthschaftskammer hat die gesetzliche Bestimmung, die Gesammtinteressen der Land⸗ und Forstwirthschaft ihres Bezirks wahr⸗ zunehmen und zu diesem Behuf alle auf die Hebung der Lage des ländlichen Grundbesitzes abzielenden Einrichtungen, insbesondere die weitere korporative Srganisation des Berufsstandes der Landwirthe und den technischen Fortschritt der Landwirthschaft zu fördern. Auch hat sie das Recht, selbständige Anträge zu stellen. .
Die Landwirthschaftskammer hat ferner die Verwaltungsbehörden bei allen die Land⸗ und Forstwirthschaft betreffenden Fragen durch thatsächliche Mittheilungen und Erstattung von Gutachten zu unter stützen. Sie hat nicht nur über solche e , der Gesetzgebung und Verwaltung sich zu äußern, welche die allgemeinen Interessen der Landwirthschaft oder die besonderen landwirthschaftlichen Interessen ihres Bezirks berühren, sondern auch bei allen Maßnahmen mitzu⸗ wirken, welche die Organisation des ländlichen Kredits und sonstige gemeinsame Aufgaben betreffen.
Die Landwirthschaftskammer hat außerdem den technischen Fort⸗ schritt der Landwirthschaft durch zweckentsprechende Einrichtungen zu fördern. Zu diesem Zweck ist sie befugt, die Anstalten, das gesammte Vermögen sowie die Rechte und Pflichten des landwirthschaftlichen Provinzialvereins für die Mark Brandenburg und die Niederlausitz auf dessen Antrag zur bestimmungsmäßigen Verwendung und Ver⸗ waltung zu übernehmen und mit dessen bisherigen lokalen Gliederungen in einen organischen Verband nach näherer Vereinbarung mit den be⸗ treffenden Vereinen zu treten. Auch kann die Landwirthschafts kammer sonstige Vereine und Genossenschaften, welche die Förderung der land⸗ wirthschaftlichen Verhältnisse zum Zwecke haben, in der Ausführung ihrer . unterstützen. .
Die Regelung der im §5 2 Abs. 4 des Gesetzes über die Land⸗ wirthschafts kammern vom 30. Juni 1894 (Gesetz⸗Samml. S. 126 u. ff.) vorgesehenen Mitwirkung bei der Verwaltung der Produktenbörsen und Märkte wird nach Maßgabe der hierüber zu erlassenden Gesetze und Verordnungen erfolgen. ᷣ
86. Wählbar zu ordentlichen (stimmberechtigten) Mitgliedern der Landwirthschaftskammer sind unter den in ö 5 des Gesetzes be⸗ zeichneten Voraussetzungen:
IV. die Eigenthümer, Nutznießer und Pächter land. oder forst⸗ wirthschaftlich genutzter Grundstücke, deren Grundbesitz oder Pachtung im Bezirke der Landwirthschaftskammer zu einem Grundsteuer⸗-Rein—⸗ eintrag von 35 Thalern oder mehr, oder für den Fall rein forstwirth⸗ schaftlicher Benutzung zu einem jährlichen Grundsteuer⸗Reinertrag von
mindestens 50 Thalern veranlagt ist, sowie deren gesetzliche Vertreter
und Bevollmächtigte, 2) die im S 6 Ziffer 2 des , bezeichneten Personen.
Die Zahl der ordentlichen Mitglieder der Landwirthschafts⸗ kammer beträgt 193. Wahlbezirke sind die Landkreise. Die Anzahl der in jedem Wahlbezirk zu wählenden Mitglieder bestimmt sich nach dem Grundsteuer⸗Reinertrag in der Weise, daß Wahlbezirke mit einem Grundsteuer ⸗Reinertrag biz zur Hälfte des durchschnittlichen Grund⸗ steuer⸗Reinertrags der 31 Wahlbeirke 2 Mitglieder, solche über die gte bis zum durchschnittlichen Grundsteuer Reinertrag 3 Mitglieder, olche über dem Durchschnitt bis zum 12fachen dieses Grundsteuer⸗ Reinertrags 4 Mitglieder und solche über das 19fache des durchschnitt⸗ lichen Grundsteuer⸗Reinertrags 5 Mitglieder zu wählen haben. Auf die einzelnen Wahlbezirke entfällt demnach die nachfolgend verzeichnete Anzahl Mitglieder: Angermünde .. . 4 Mitglieder 3 Mitglieder Bees kow⸗Storkow. 3 . 3 Jüterbog Lucken⸗ Königsberg N. M. h
walde 3 Kottbus 3 ieder. Barnim .. Krossen ber⸗Barnim Landsberg a. W. . Lebus 5
Templin Westhavelland Westprignitz ; Zauch⸗Belzig ... Arnswalde... Friedeberg N. M. .
Spremberg... Sternberg ⸗Ost . Sternberg⸗West .. Züllichau⸗ Schwiebus...
ö
85.
Von den ordentlichen Mitgliedern den 3 , Storkow, Jüterbog ⸗ Luckenwalde, Niederbarnim, havelland, Ostprignitz, Arnswalde, a, . N. M., 6 Kalau, Königsberg N. M., Kottbus, Krossen, Kan en a. W. un! , hlbenirke J .
ie Vertreter der übrigen ahlbezirke Prenzl Teltow, Templin, Westhavel land, Westprignitz, i n rn Täßben. Soldin, Sorgu. Shremmberg, Sten nberg⸗wst. ier fen m, und Züllichau⸗Schwiebus scheiden nach 6 Jahren aus, sodaß von 3 weiten Wahl an für die Vertreter aller Bezirke ein regelmaßi 3 ö Wechsel stattfindet. ger
Die durch Zuwahl der Landwirthschaftskammer ber . Si. aus ihrer Stellung aus, soweit sie nicht don vornherein auf eine . Zeit einberufen sind. e
§ 7.
Die Landwirthschaftskammer hält jährlich mindestens eine Si , ähig, wenn mindestens die Hälfte ihrer ordentlichen Mitglieder amwefen nd. Ueber einen Gegenstand der Tagesordnung, über welchen wegen Beschlußunfähigkeit ein Beschluß nicht gefaßt werden konnte, kann mit Ausnahme von Satzungsänderungen in der folgenden Sitzun der Landwirthschaftskammer ohne Rücksicht auf die Zahl der anwe enden Mitglieder Beschluß gefaßt werden, wenn bei der Bekannt ebung der ,,, für die zweite Sitzung hierauf ausdrücklich ingewiesen worden ist.
Die Vorstandswahlen erfolgen durch Stimmzettel. Wa Zuruf ist nur zulässig, wenn nie n widerspricht. hl durh
Der Landwirthschaftskammer bleibt ausschließlich vorbehalten die
Beschlußfassung über: I) die, Wahl des ,, seines Stellvertreters und der übrigen Mitglieder des Vorständs, sowie ihrer Stellvertreter; 9 1 die jährliche Feststellung des Etats und der auszuschreibenden mlagen; fah 3 die Abnahme der Jahresrechnung und Entlastung des Rechnunge⸗ ührers;
4 die Aufnahme von Anleihen, den Erwerb und die Veräußerung von Grundeigenthum;
5) die besondere Verleihung der Wählbarkeit zur Landwirthschafte— kammer nach 5 6,29 des Gesetzes;
s) die Einsprüche gegen die Mitgliederwahlen, 8 19 des Gesetze; Ga ö. vorlaͤufige Enthebung von Mitgliedern, 5 12 Abf. Ide
esetzes; 6e . die Zuwahl von außerordentlichen Mitgliedern, § 10 esetzes; die Bildung von Ausschüssen nach § 15 des Gesetzes un z Bestiimung äber Cie Aufgaben dieser Augschüffe; ö 10) die etwaige Gewährung einer Entschädigung an die Mt glieder für baare Auslagen, 5 16 des Gesetzes;
11) die Festsetzung der Geschäftsordnung und der allgemeinen Bestimmungen über das Kassen⸗ und Rechnungswesen;
12) die , . Satzungen;
I3) die im S 2 Abs. 3 des Gesetzes vorgesehenen Abmachungen mit landwirthschaftlichen und ö ereinen.
Der Vorstand der Landwirthschaftskammer besteht aus dem Vorsitzenden, dessen Stellvertreter und zehn Mitgliedern. Für . dieser zehn Mitglieder wird ein Stellvertreter gewählt, der im Ver— hinderungsfalle des betreffenden Mitglieds an dessen Stelle ein, zuberufen ist.
Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte de Vorstandes, und hierunter der Vorsitzende oder sein Stellvertreter anwesend ist. Bei r n ,, entscheidet der Vorsitzende.
Der Vorsitzende oder dessen Stellvertreter vertritt die Landwith⸗ ,,, nach außen. Alle Urkunden, welche die Landwirh schaftskammer vermögengrechtlich verpflichten sollen, sind unter dern Namen von dem , oder den, Stellvertreter und noh einem Mitgliede des Vorstandes zu vollziehen. Der Vorsitzende und in dessen Behinderung sein Stellvertreter leitet die Geschäst und ist der Dienstvorgesetzte der Beamten der Landwirthschaftt= kammer. Er beruft und leitet die Sitzungen des Vorstandeß und der Landwirthschaftskammer. Er muß eine Vorstandẽsitzun berufen, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder, und eine Sitzung der Landwirthschaftskammer, wenn mindestenz ein Drittel der Mitglieder dies verlangen. Die Berufungen der Landwirthschaftskammer erfolgen durch öffentliche . kanntmachung in dem hierzu bestimmten Blatt (5 11) und durch be— sondere Einladung, in beiden Fällen unter Mittheilung, der Tagef⸗ ordnung. Zur Rechtsgültigkeit der Einberufung genügt die öffentliche Bekanntmachung. Ueber Gegenstände, welche nicht auf der Taget— ordnung gestanden haben, kann ein Beschluß nur gefaßt werden, wenn niemand widerspricht. Der Vorstand ist in allen Angelegenheiten zuständig, welche der Landwirthschaftskammer nicht vorstehend aus— drücklich vorbehalten sind, oder welche sie sich nicht durch besonderen Beschluß vorbehalten hat. Anträge und Gutachten, welche von dem Vorstande ausgegangen sind, müssen, soweit nicht nach Lage der Sache eine Geheimhaltung erforderlich ist, der Landwirthschaftskammer zut Kenntnißnahme vorgelegt werden. .
Der Borstand der . führt seine Legitimation durch eine Bescheinigung des O .
Die von der Landwirthschaftskammer ausgehenden Bekannt machungen sind unter deren Namen zu erlassen und vom Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter zu unterzeichnen.
Die Bekanntmachungen . durch die Amtsblätter der beiden Regierungsbezirke. Sollten diese Blätter eingehen, ehe auf dem Wege der Satzungsänderung ein Ersatz hierfür bestimmt worden ist, so er= folgen sie für die Zwischenzeit . „Staats⸗Anzeiger !.
Aenderungen der Satzungen müssen vom Vorstande oder bon mindestens J der Mitglieder beantragt und von mindestens der Hälfte aller ordentlichen Mitglieder . sein.
Die nicht auf Kündigung angestellten Beamten der Landwithh schaftskammer haben im Fall ihrer Dienstunfähigkeit einen Ansprit auf Pension nach Maßgabe der für die unmittelbaren Staats beamten 1 Pensionsgesetze. Ueber die Berechnung der Dienstzeit ist in
,, Bestimmung zu treffen.
In Betreff der BDienstvergehen, der Beamten finden die Vhn, , des Gesetzes vom 21. Juli 1852 (Gesetz⸗Samml. S. 1bö) nwendung.
v
Satzungen der Landwirthschaftskammer für die Provinz Posen.
§ 1. . Die Landwirthschaftskammer für die Provinz Posen hat ihren Sit zu Posen.
8 *. ;
Die Landwirthschaftskammer hat die gesetzliche Hell inn Ei
i n, der Land⸗ und Forstwirthschaft ihres ven ; wahrzunehmen und zu diesem Behufe alle auf die Hebung der . des ländlichen , , abzielenden Einrichtungen, inbeschre⸗ die weitere korporative R des Berufsstandes der dan
wirthe und den technischen Fortschritt der Landwirthschaft zu fördern. Auch hat sie das Recht, selbständige Anträge zu stellen. den Die Landmirthschaftskammer 't ferner die Verwaltungsbehbt ich bei allen die Land⸗ und Forstwirthschaft betreffenden Fragen . thatfächliche Mittheilungen und Erstattung von Gutachten zu un
neun Mitgl
scgen Sie hat nicht nur über solche Maßregeln der Gesetzgebung
Verwaltung sich zu äußern, welche die allgemeinen Interessen der , , jhres Bezirke berühren, sondern auch bei allen Maßnahmen mitzu⸗ wirken, welche die Organisation des ländlichen Kredits und sonstige emesnsame Aufgaben betreffen. gem wie Landwirthschaftskammer hat außerdem den technischen Fort- chritt der Landwirthschaft durch k Einrichtungen zu in. Zu diesem Zwecke ist sie befugt, die Anstalten, das gesammte Vermögen sowie die Rechte und Pflichten des landwirthschaftlichen ovinzialvereins für Posen auf dessen Antrag zur bestimmungs mäßigen , de, und Verwaltung zu übernehmen und mit dessen bis. rigen lokalen Gliederungen in einen organischen Verband nach näherer Vereinbarung mit den betreffenden Vereinen zu treten. Auch kann die Landwirthschaftskammer mit sonstigen Vereinen und Genossen⸗ schaften, welche die Förderung der, lanzhirthschastlichen Verhältnisse um Jwecke haben, in ein gleiches Verhältniß treten oder sie in der usführung ihrer Aufgaben unterstützen.
Die Regelung der im 5 2 Abs. 4 des Gesetzes über die Land- wirthschaftskammern vom 36. Juni 1394 (Hesetz⸗Samml. S. 126 u. ff) porgefehenen Mitwirkung bei der Berwaltung der Produktenbörsen und Märkte wird nach Maßgabe der hierüber zu erlassenden Gesetze und Verordnungen erfolgen.
86 *.
Wählbar zu ordentlichen (stimmberechtigten Mitgliedern der Landwirthschaftskammer sind unter den in 5 5 des Gesetzes bezeich- neten Voraussetzungen: . .
1) die Eigenthümer, Nutznießer und Pächter land- oder forst⸗ wirthschaftlich genutzter Grundstücke, deren Grundbesitz oder Pachtung im Bezirke der Landwirthschaftskammer zu einem Grundsteuer⸗Rein⸗ ertrage von 40 Thalern oder mehr, oder für den Fall rein forstwirth⸗ schaftlicher Benutzung zu einem jährlichen Grundsteuer⸗Reinertrage bon mindestens 50 Thalern veranlagt ist, sowie deren gesetzliche Ver⸗ treter und Bevollmächtigte;
2) die im § 6 Ziff. 2B des Gesetzes bezeichneten Personen.
§4.
Die Zahl der ordentlichen Mitglieder der Landwirthschaftskammer beträgt 765. Die einzelnen Wahlbezirke sind nachfolgend mit der von shnen zu wählenden Anzahl von Mitgliedern aufgeführt.
Wahlbezirke. . J. Kreise Adelnau und Ostrowo . . 2 Mitglieder II. Birnbaum und Schwerin . 2 ö II. Bomst und Meseritz ... 3 IV. Bromberg, Land und Stadt 3 Y. Czarnikau und Filehne .. VI. . und Lissa ... g . nesen und Witkowo VIII. Kreis Gostyn ITX. Kreise Gratz und Neutomischel X. , Jarotschin und Pleschen XI. Kreis Inowrazlaw XII. Kreise Kempen und Schildberg K XIV. Kreise Koschmin und Krotoschin . XJ. , Kosten und Schmiegel .. XVI. Kreis Mogilno XVII. Obornik 3 XVIII. . Ost, West und Stadt 3 36 3 awits 2 XX. XXI. XXII. XXIII. XXIV. XXV. . XXVI. Wongrowitz
XVII. Wreschen
XWXVIII. . n
Den Stadtkreisen Bromberg und i mn welche mit den gleich⸗ namigen Landkreisen zu je einem Wahlbezirke , sind, kommt je ein Wahlmann zu. Sämmtliche Kreistagsmitglieder aus dem Wahlverbande der Städte sind berechtigt, an der Wahl theilzunehmen.
de — t do do e = do do t ,
§ 5.
Von den ordentlichen Mitgliedern scheiden drei Jahre nach der ersten Wahl die Vertreter der Wahlbezirke L bis einschließlich WIV aus. Die Vertreter der übrigen Wahlbezirke, scheiden nach sechs Jahren aus, sodaß von der zweiten Wahl an für die Vertreter aller Bezirke ein regelmäßiger sechsjähriger ö stattfindet.
Die durch Zuwahl der Landwirthschaftskammer berufenen . ordentlichen Mitglieder (63 14 des Gesetzes) scheiden nach drei Jahren aus ihrer Stellung aus, soweit sie nicht von vornherein auf eine kürzere Zeit einberufen sind.
87 Die Landwirthschaftskammer hält jährlich mindestens eine Sitzung ab. Sie ist, abgefehen vom Falle des § 12 Abs. 2 des Gesetzes, be⸗ schlußfähig, wenn mindestens die Hälfte ihrer ordentlichen Mitglieder anwefend sind. Ueber einen Gegenstand der Tagesordnung, über welchen wegen Beschlußunfähigkeit ein Beschluß nicht gefaßt werden konnte, kann mit Ausnahme von Satzungsänderungen in der folgenden Sitzung der Landwirthschaftskammer ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder Beschluß gefaßt werden, wenn bei der Be⸗ kanntgebung der Tagesordnung für die zweite Sitzung hierauf aus— drücklich hingewiesen worden 6. Die Vorstandswahlen erfolgen durch Stimmzettel. Wahl durch Zuruf ist nur zulässig, wenn niemand widerspricht.
§8. Der Landwirthschaftskammer bleibt ausschließlich vorbehalten die Beschlußfassung über: I) die Wahl des Vorsitzenden, seines Stellvertreters und der übrigen Mitglieder des Vorstandes sowie ihrer Stellvertreter; 3 die jährliche Feststellung des Etats und der auszuschreibenden mlagen; sih 3) die Abnahme der Jahresrechnung und Entlastung des Rechnungs⸗ ührers; 4 die Aufnahme von Anleihen, den Erwerb und die Veräußerung von Grundeigenthum; . ; 5) die besondere Verleihung der Wählbarkeit zur Landwirthschafts⸗ kammer nach 6,20 des Gesetzes; s) die Einsprüche gegen dle Mitgliederwahlen, 19 des Gesetzes; 6 ei vorläufige Enthebung von Mitgliedern, 5 12 Abs. 2 des esetzes; 8 . die Zuwahl von außerordentlichen Mitgliedern, 5 14 des esetzes; Y) die Bildung von Ausschüssen nach 5 15 des Gesetzes und die Bestimmung über bie Aufgaben dieser e g . 10) die etwaige Gewährung einer Ent chädigung an die Mit- glieder für baare Auslagen, 5 16 des Gesetzes; - II) die Festsetzung der Geschäftsordnung und der allgemeinen Bestimmungen über das Kassen⸗ und Rechnungswesen; 12 die Aenderung der Satzungen; 13) die im 5 2 Abs. 3 des Gesetzes vorgesehenen Abmachungen mit landwirthschaftlichen und ö Vereinen.
Der Vorstand der Landwirthschafts kammer besteht aus dem Vor= sitzenden, 56 Stellvertreter und 5 Mitgliedern. Für jedes dieser eder wird ein Stellvertreter gewählt, der im Verhinde=
Ire fall des betreffenden Mitglieds an dessen Stelle einzuberufen ist. ; . gleichzeitiger Behinderung eines Mitglieds und seines Stellver ⸗
. * ist ein anderer Stellvertreter seitens des Vorsitzenden einzu⸗
rufen. Der Vorstand ist beschlußfäbig, wenn mindestens die Hälfte des Dar slanp und hierunter der . ende oder sein Stellvertreter an⸗ esend ist. Bei Stimmengleschheik entscheidet ber Vorfitzende.
§ 10.
Der Vorsitzende oder dessen Stellvertreter vertritt die Landwirth⸗ schaftskammer nach außen. Alle Urkunden, welche die Landwirthschaftz⸗ kammer vermögengrechtlich verpflichten follen, sind unter deren Namen von dem ö oder dessen Stellvertreter und noch einem Mit⸗ 86 des Vorstands zu vollziehen. Der Vorsitzende und in dessen
ehinderung sein Stellvertreter leitet die Geschäfte und ist der Dienft⸗ porgesetzte der Beamten der Landwirthschaftskammer. Er beruft und seitet die Sitzungen des Vorstands und der Landwirthschaftskammer. Er muß eine Vorstandssitzung berufen, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandgmitglieder, und eine Sitzung der Landwirthschaftskammer, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies verlangen. Die Be— rufungen der Landwirthschaftskammer erfolgen durch öffentliche Be= kanntmachung in dem hierzu bestimmten Blatte (§z 11) und durch be— sondere Einladung, in beiden Fällen unter Mittheilung der Tages⸗ ordnung. Zur Rechtsgültigkeit der Einberufung genügt die öffentliche Bekanntmachung. Ueber Gegenstände, welche nicht auf der Tageßz= ordnung gestanden haben, kann ein Beschluß nur gefaßt werden, wenn niemand widerspricht. Der Vorstand ist in allen Angelegenheiten zu⸗ ständig. welche der Landwirthschaftskammer nicht vorstehend aus— drücklich vorbehalten sind, oder welche sie sich nicht durch besonderen . vorbehalten hat. Anträge und Gutachten, welche von dem Vorstand ausgegangen sind, müssen, soweit nicht nach Lage der Sache eine Geheimhaltung erforderlich ist, der Landwirthschaftskammer zur Kenntnißnahme vorgelegt werden.
Der Vorstand der Landwirthschaftskammer führt seine Legitimation durch eine Bescheinigung des Ober⸗-Präsidenten.
§1.
Die von der Landwirthschaftskammer ausgehenden Bekannt- machungen sind unter deren Namen zu erlassen und vom Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter zu unterzeichnen.
Die Bekanntmachungen erfolgen durch das ‚Posener landwirth- schaftliche Zentralblatt und den „Ziemianin“; sollten diese Blätter ein⸗ gehen, ehe auf dem Wege der Satzungsänderung andere Bestim— mungen für die Bekanntmachungen getroffen worden sind, so erfolgen sie für die Zwischenzeit durch den „Staats⸗Anzeiger“.
§ 12.
Aenderungen der Satzungen müssen vom Vorstande oder von mindestens der Mitglieder beantragt und von mindestens der Hälfte aller ordentlichen Mitglieder angenommen sein.
. §13.
Die nicht auf Kündigung angestellten Beamten der Landwirth- schaftstammer haben im Fall ihrer Dienstunfähigkeit einen Anspruch auf Pension nach Maßgabe der für die unmittelbaren Staatsbeamten geltenden Pensionsgesetze.
Ueber die Berechnung der Dienstzeit ist im Anstellungsvertrage Bestimmung zu treffen.
In Betreff der Dienstvergehen der Beamten finden die Vorschriften des Gesetzes vom 21. Juli 1852 (Gesetz⸗Samml. S. 465) Anwendung.
Satzungen der Landwirthschaftskammer für die Provinz Schlesien.
§1. Die Landwirthschaftskammer für die Provinz Schlesien hat ihren
Sitz zu Breslau. 9
87
Die Landwirthschaftskammer hat die gesetzliche Bestimmung, die Gesammtinteressen der Land⸗· und Forstwirthschaft ihres Bezirks wahrzunehmen und zu diesem Behufe alle auf die Hebung der Lage des ländlichen Grundbesitzes abzielenden Einrichtungen, insbesondere die weitere korporative Organisation des Berufsstandes der Landwirthe und den technischen Fortschritt der Landwirthschaft zu fördern. Auch hat sie das Recht, selbständige Anträge zu stellen.
Die Landwirthschaftskammer hat fegt die Verwaltungsbehörden bei allen die Land. und Forstwirthschaft betreffenden Fragen durch thatsächliche Mittheilungen und Erstattung von Gutachten zu unter⸗ stützen. Sie hat nicht nur über solche Maßregeln der Gesetzgebung und Verwaltung sich zu äußern, welche die allgemeinen Interessen der Landwirthschaft oder die besonderen landwirthschaftlichen Interessen ihres Bezirks berühren, sondern auch bei allen Maßnahmen mitzu⸗ wirken, welche die Organisation des ländlichen Kredits und sonstige gemeinsame Aufgaben betreffen.
Die Landwirthschaftskammer hat außerdem den technischen Fort schritt der Landwirthschaft durch zweckentsprechende Einrichtungen zu fördern. Zu diesem Zweck ist sie befugt, die Anstalten, das gesammte Vermögen sowie die Rechte und Pflichten des landwirthschaftlichen Zentralbereins für Schlesien auf dessen Antrag zur bestimmungs⸗ mäßigen , , Verwaltung zu übernehmen und mit dessen bisherigen lokalen Gliederungen in einen organischen Verband nach näherer Vereinbarung mit den betreffenden Vereinen zu treten. Auch kann die Landwirthschaftskammer sonstige Vereine und Genossenschaften, welche die Förderung der landwirthschaftlichen Verhältnisse zum Zwecke haben, in der Ausführung ihrer Aufgaben unterstützen.
Die Regelung der im F 2 Abs. 4 des Gesetzes über die Land⸗ wirthschaftskammern vom 30. Juni 1894 (Gesetz⸗Samml. S. 126 u. ff.) vorgesehenen Mitwirkung bei der Verwaltung der Produktenbörsen und Märkte wird nach Maßgabe der hierüber zu erlassenden Gesetze und Verordnungen erfolgen.
.
Wählbar zu ordentlichen ib imberehhti tem Mitgliedern der Landwirthschaftskammer sind unter den in 55 des Gesetzes bezeichneten Voraussetzungen:
1) die Eigenthümer, i, und Pächter land⸗ oder forst⸗ wirthschaftlich genutzter Grundstücke, deren Grundbesitz oder Pachtung im Bezirk der Landwirthschaftskammer zu einem Grundsteuer⸗ Reinertrage von 35 Thalern oder mehr, oder für den Fall rein forst⸗ wirthschaftlicher Benutzung zu einem jahrlichen Grundsteuer⸗ Reinertrage von mindestens 59 Thalern veranlagt ist, sowie deren gesetzliche Vertreter und Bevollmächtigte;
2) die im § 6 Ziff. 2 des Gesetzes bezeichneten Personen.
§ 4.
Die Zahl der ordentlichen Mitglieder der Landwirthschafts. kammer beträgt 124. Wahlbezirke sind die einzelnen Landkreise mit Ausnahme der Kreise Beuthen Land, Kattowitz, Tarnowitz und Zabrze, welche zu einem Wahlbezirke vereinigt werden.
In den Wahlbezirken Leobschütz, Liegnitz, Breslau, Neumarkt, , Glogau, Neisse und Ratibor sind je 3, in den übrigen Wahlbezirken je 2 Mitglieder zu wählen.
§ 5.
Von den ordentlichen Mitgliedern scheiden 3 Jahre nach der ersten Wahl die Vertreter der Wahlbezirke Breslau, Brieg, , . stein, Glatz, Guhrau, Habelschwerdt, Militsch, Münsterberg, Namslau, Neumarkt, Neurode, Bolkenhain, Bunzlau, Freystadt, Glogau, Görlitz, Goldberg⸗Hainau, Grünberg, Hirschberg, ,,,. Jauer, Beuthen Land mit , arnowitz und Zabrze, Falken⸗ . J Grottkau, Kosel, Kreuzburg, Leobschütz und
ublinitz aus.
Die Vertreter der übrigen Wahlbezirke Nimptsch, Oels, Ohlau, Reichenbach, Schweidnitz, Steingu, Strehlen, Striegau, Trebnitz, Waldenburg, Groß⸗Wartenberg, Wohlau, Landeshut, Lauban Liegniß, Löwenberg, Lüben, Rothenburg Ob.⸗Laus., Sagan, Schönau, Sprortan, Neisse, Neustadt O. Schl., Oppeln, Pleß, Ratibor, Rosenberg O. Schl., Rybnick und Daf gleh g , . nach 6 Jahren aus, fob von der zweiten Wahl an für die Vertreter aller Bezirke ein regelmäßiger 6 jähriger Wechsel stattfindet.
6.
Die durch Zuwahl der Landwirthschaftskammer berufenen außer⸗ ordentlichen Mitglieder (6 14 des Gesetzes) scheiden nach 3 Jahren aus ihrer Stellung aus, soweit sie nicht von vornherein auf eine kürzere Zeit einberufen sind.
13
Die Landwirthschafts kammer zi jährlich mindestens eine Sitzung ab. Sie ist, abgesehen vom Falle des 5 12 Abs. 2 des Gesetzes, be⸗ schlußfähig, wenn mindestens die Hälfte ihrer ordentlichen Mitglieder anwesend sind. Ueber einen Gegenstand der Tagesordnung, über welchen wegen Beschlußunfähigkeit ein Beschluß nicht gefaßt werden konnte, kann mit Ausnahme von Satzungsänderungen in der folgenden Sitzung der Landwirihschaftskammer ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder Beschluß gefaßt werden, wenn bei der Bekannt- ebung der Tagesordnung für die zweite Sitzung hierauf ausdrücklich , worden ist.
Die Vorstandswahlen erfolgen durch Stimmzettel. Wahl durch Zuruf ist nur zulässig, wenn h widerspricht.
Der Landwirthschaftskammer bleibt ausschließlich vorbehalten die Beschlußfassung über: I) die Wahl des Vorsitzenden, seines Stellvertreters und der übrigen Mitglieder des Vorstandes sowie ihrer Stellvertreter; ö. . die jährliche Feststellung des Etats und der auszuschreibenden mlagen; 3) die Abnahme der Jahresrechnung und Entlastung des Rech⸗ nungsführers; 4 die Aufnahme von Anleihen, den Erwerb und die Veräußerung von Grundeigenthum; ö 5) die besondere Verleihung der Wählbarkeit zur Landwirthschafts⸗ kammer nach 5 6,2390 des Geseßes; 6) die , 9 Mitgliederwahlen, §z 10 des Gesetzes; 9 seh die vorläufige Enthebung von Mitgliedern, § 12 Abs. 2 des esetzes; 9 3 die Zuwahl von außerordentlichen Mitgliedern, 5 14 des esetzes; 9) die Bildung von Ausschüssen nach 8 15 des Gesetzes und die Bestimmung über die Aufgaben dieser Ausschüsse; 10) die etwaige Gewährung einer Entschädigung an die Mit- glieder für baare Auslagen, 16 des Gesetzes; 11) die Festsetzung der Geschäftsordnung und der allgemeinen Bestimmungen über das Kassen⸗ und Rechnungswesen; 12) die Aenderung der Satzungen; I3) die im 8 2 Abs. 3 des Gesetzes vorgesehenen Abmachungen mit landwirthschaftlichen und J Vereinen.
Der Vorstand der Landwirthschaftskammer besteht aus dem Vor⸗ sitzenden, dessen Stellvertreter und 5 Mitgliedern. Für jedes diefer 5 Mitglieder wird ein Stellvertreter gewählt, der im . falle des betreffenden Mitgliedes an dessen Stelle einzuberufen sst. Jeder der 3 Regierungsbezirke der Provinz muß im Vorstand durch je 2 Perl onen und je zwei Stellvertreter vertreten sein.
er Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte des Vorstandes und hierunter der Vorsitzende oder sein Stellvertreter an— wesend ist. Bei w der Vorsitzende.
Der Vorsitzende oder dessen Stellvertreter vertritt die Landwirth⸗ schaftskammer nach außen. Alle Urkunden, welche die Landwirthschafts⸗ kammer vermögensrechtlich e , sollen, sind unter deren Namen von dem Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter und noch einem Mit⸗ 4 des Vorstandes zu vollziehen. Der Vorsitzende und in dessen
ehinderung sein Stellvertreter leitet die Geschäfte und ist der Dienstvorgesetzte der Beamten der Landwirthschaftskammer. Er berust und leitet die Sitzungen des Vorstandes und der Landwirthschaftskammer. Er . eine Vorstandssitzung berufen, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandgmitglieder, und eine Sitzung der Landwirthschafts kammer, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies verlangen. Die Be⸗ rufungen der Landwirthschaftskammer eie n durch öffentliche Be⸗ kanntmachung in dem hierzu bestimmten Blaätte (8 11) und durch besondere Einladung, in beiden Fällen unter Mittheilung der Tages ordnung. Zur ige ültigkeit der Einberufung genügt die öffentliche Bekanntmachung. Ueber Gegenstände, welche nicht auf der Tages—⸗ ordnung gestanden haben, kann ein Beschluß nur gefaßt werden, wenn niemand widerspricht. Der Vorstand ist in allen Angelegenheiten zuständig, welche der Landwirthschaftskammer nicht . aus⸗ drücklich vorbehalten sind, oder welche sie sich nicht durch besonderen Beschluß vorbehalten hat. Anträge und Gutachten, welche von dem Vorstand ausgegangen sind, müssen, soweit nicht nach Lage der Sache eine Geheimhaltung erforderlich ist, der Landwirthschaftskammer zur Kenntnißnahme vorgelegt werden.
Der Vorstand der Landwirthschaftskammer führt seine Legitimation durch eine Bescheinigung des kö
Die von der Landwirthschaftskammer ausgehenden Bekannt⸗ machungen sind unter deren Namen zu erlassen und vom Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter zu unterzeichnen.
Die Bekanntmachungen erfolgen durch den „Landwirth“; sollte dieses Blatt eingehen, ehe ein anderes Blatt guf dem Wege der Satzungsänderung für diese Bekanntmachungen bestimmt worden ist, so erfolgen sie für die kö den „Staats⸗Anzeiger“ .
Aenderungen der Satzungen müssen vom Vorstande oder von mindestens K der Mitglieder beantragt und von mindestens der Hälfte aller ordentlichen Mitglieder . sein.
Die nicht auf Kündigung angestellten Beamten der Landwirth⸗ schaftskammer haben im Falle ihrer Dienstunfähigkeit einen Anspruch auf Pension nach Maßgabe der für die unmittelbaren Staatsbeamten
eltenden e r eg, Ueber die Berechnung der Dienstzeit ist im Anstellungsvertrag Bestimmung zu treffen.
In Betreff der Dienstvergehen der Beamten finden die Vor⸗ schriften des Gesetzes vom 21. Juli 1852 (Gesetz⸗Samml. S. 4665) Anwendung.
Satzungen ö der Landwirthschaftskammer für die Provinz Sachsen.
5 1 Die Landwirthschafts kammer für die Provinz Sachsen hat ihren Sitz zu Halle a. S.
§ 2.
Die Landwirthschaftskammer hat die gesetzliche Bestimmung, die Gesammtinteressen der Land⸗ und Forstwirthschaft ihres Bezirks wahr⸗ zunehmen und zu diesem Behufe alle auf die Hebung der Lage des ländlichen Grundbesitzes abzielenden Einrichtungen, insbesondere die weitere korporative Organisation des Berufsstandes der Landwirthe und den technischen Fortschritt der Landwirthschaft zu fördern. Auch hat sie das Recht, selbständige Anträge zu stellen.
Die Landwirthschaftskammer hat ferner die Verwaltungsbehörden bei allen die Land⸗ und Forstwirthschaft betreffenden Fragen durch thatsächliche Mittheilungen und Erstattung von Gutachten zu unter⸗ stützen. Sie hat nicht nur über solche Maßregeln der Gesetzgebung und Verwaltung sich zu äußern, welche die allgemeinen Interessen der Landwirthschaft oder die besonderen landwirthschaftlichen Interessen ihres Bezirks berühren, sondern auch bei allen Maßnahmen mitzu⸗ wirken, welche die Organisation des ländlichen Kredits und sonstige gemeinsame Aufgaben betreffen.
Die Landwirthschaftskanlmer hat außerdem den technischen Fort⸗ schritt der Landwirthschaft durch zweckentsprechende Einrichtungen zu fördern. Zu diesem Zweck ist sie befugt, die An⸗ stalten, das gesammte Vermögen, sowie die Rechte und W ten des landwirthschaftlichen Zentralvereins der Provinz achsen auf dessen Antrag zur bestimmungsmäßigen Verwendung und Ver⸗ waltung zu übernehmen und mit dessen . lokalen Gliederungen in einen organischen Verband nach näherer Vereinbarung mit den be⸗ treffenden Vereinen zu treten. Auch kann die Landwirthschaftskammer sonstige Vereine und Ain fen heft welche die Förderung der land⸗ . lichen Verhältnisse zum Zweck haben, in der Ausführung ihrer Aufgaben unterstützen.
.