1895 / 193 p. 5 (Deutscher Reichsanzeiger, Thu, 15 Aug 1895 18:00:01 GMT) scan diff

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Die Regelung der im 2 Abs. 4 des Gesetzes über die Land- 2 vom 30. Juni 1894 (Gesetz Samml. S. 126 u. ff.) vorgesehenen Mitwirkung bei der Verwaltung der Produktenbörsen und Märkte wird nach Maßgabe der hierüber zu erlassenden Gesetze

und Verordnungen erfolgen.

3.

Wählbar zu ordentlichen fa anberechtigtem Mitgliedern der Landwirthschaftskammer sind unter den in S5 des Gesetzes bezeich⸗ neten Voraussetzungen:

1) die Eigenthümer, Nutznießer und Pächter land⸗ oder forst⸗ wirthschaftlich genutzter Grundstücke, deren Grundbesitz oder Pachtung im Bezirk der Landwirthschaftskammer zu einem Grundsteuer-Rein⸗ ertrag von 30 Thalern oder mehr, oder im Falle von rein forstwirth⸗ schaftlicher Benutzung zu einem Grundsteuer⸗Reinertrag von 50 Tha⸗ lern oder mehr veranlagt ist, sowie deren gesetzliche Vertreter und Bevollmächtigte;

2) die im 8 6 Ziff. 2 des 966 bezeichneten Personen.

Die Zahl der ordentlichen Mitglieder der Landwirthschafts kammer beträgt 163. Wahlbezirke sind die Landkreise. Der Stadtkreis Magdeburg wird mit dem Kreis Wanzleben, der Stadtkreis Halber, stadt mit, dem Landkreis Halberstadt, der Stadtkreis Halle mit dem Saalkreis, der Stadtkreis Erfurt mit dem Landkrels Erfurt, der Stadtkreis Nordhaufen mit dem Kreis Grafschaft Hohenstein, der Stadtkreis Mühlhaufen mit dem Landkreis Mühlhausen zu einem gemeinschaftlichen , . verbunden. Hierbei kommen dem Stadtkreis Magdeburg 3 Wahlmänner, dem Stadtkreis Halberstadt 3 Wahlmänner, dem Stadtkreis Halle 1 Wahlmann, dem Stadt kreis Erfurt 5 Wahlmänner, dem Stadtkreis Nordhausen 2 Wahl⸗ männer und dem Stadtkreis Mühlhausen 8 Wahlmänner zu. Die Zahl der in jedem Wahlbezirk zu wählenden Mitglieder richtet sich nach der Summe des Grundsteuer⸗Reinertrags derart, daß Wahlbezirke bis zu 400 000 Thaler Grundsteuer ⸗Reinertrag 2 Mitglieder, Wahlbezirke mit einem Grundsteuer. Reinertrag von über 4990 959 Thaler bis ein schließlich 650 000 Thaler 3 Mitglieder und Wahlbezirke mit einem Grundsteuer⸗Reinertrag über 650 000 Thaler 4 Mitglieder für die Landwirthschaftskammer zu wählen haben.

Es entfallen demgemäß a. im Regierungsbezirk Magdeburg: auf Kreis geben mit Stadtkreis Magdeburg .. albe Oschersleben ; , mit Stadtkreis euhaldensleben .... Wolmirstedt .... Aschersleben .. erichow 1 kö, Salzwedel... Jerichow II... Gardelegen Stendal Wernigerode...

Mitglieder

2 2 2 9 9 2 8 9 9 2 9 9 4 O do do do Ce e Oe C o C ; ., ; . ö 7777711

42 Mitglieder b. im Regierungsbezirk Merseb urg: . auf Kreis Mansfelder Seekreis ..... 4 Mitglieder J J 3

Merseburg...

Delitzsch

De fsche mit Stadtkreis Halle Weißenfels

Sangerhausen

Eckarts berga

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Liebenwerda J Naumburg .

; ; 51 Mitglieder

c. im Regierungsbezirk Erfurt: auf Kreis Langensalza. .. 3 Mitglieder Grafschaft Hohenstein mit Stadtkreis Nord⸗ .

Weißensee e Mühlhausen mit Stadtkreis... ö e rh ngen... ö Ziegenrũck 2 ö 19 Mitglieder

Von den ordentlichen Mitgliedern scheiden drei Jahre nach der ersten Wahl die Vertreter der Wahlbezirke Wanzleben, Oschersleben, Neuhaldensleben, Aschersleben, Osterburg, Jerichow II, Stendal, Mansfelder Seekreis, Merseburg, Saalkreis, Sangerhausen, Bitter⸗ feld, Mansfelder Gebirgekreis, Zeitz, Liebenwerda, Langensalza, Erfurt, Mühlhausen, Heiligenstadt und Ziegenrück aus.

Die Vertreter der übrigen Wahlbezirke Kalbe, Halberstadt, Wol⸗ mirstedt, Jerichow I, Salzwedel, Gardelegen, Wernigerode, Querfurt, Delitzsch, Weißenfels, Eckartsberga, Torgau, Wittenberg, Schweinitz, Naumburg, Grafschaft Hohenstein, ö Worbis und Schleu⸗ fingen scheiden nach sechs Jahren aus, sodaß von der zweiten Wahl an für die Vertreter aller Bezirke ein regelmäßiger sechs jähriger Wechsel stattfindet.

§6.

Die durch Zuwahl der Landwirthschaftskammer berufenen außer⸗ ordentlichen Mitglieder (6 14 des Gesetzes) scheiden nach drei Jahren aus ihrer Stellung aus, soweit sie nicht von vornherein auf eine kürzere Zeit einberufen sind.

7.

Die Landwirthschaftskammer hält jährlich mindestens eine Sitzung ab. Sie ist, abgesehen vom Falle des 5 12 Abs. 2 des Gesetzes, beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte ihrer ordentlichen Mit- glieder anwesend sind. Ueber einen Gegenstand der Tagesordnung, über welchen wegen Beschlußunfähigkeit ein Beschluß nicht gefaßt werden konnte, kann mit Ausnahme von Satzungsänderungen in der

enden Sitzung der Landwirthschaftskammer ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder Beschluß gefaßt werden, wenn bei der Bekanntgebung der Tagesordnung für die zweite Sitzung hierauf ausdrücklich hingewiesen worden ist. Die Vorstandswahlen erfolgen durch Stimmzettel. Wahl durch Zuruf ist nur zulässig, wenn nie—⸗ mand widerspricht.

§ 8.

Der Landwirthschaftskammer bleibt ausschließlich vorbehalten die Beschlußfassung über:

1) die Wahl des Vorsitzenden, seines Stellvertreters und der übrigen Mitglieder des Vorstands, sowie ihrer Stellvertreter; 1 . die jährliche Feststellung des Etats und der auszuschreibenden

mlagen;

3) die Abnahme der Jahresrechnung und Entlastung des Rech⸗ nungs fũhrers;

4) die Aufnahme von Anleihen, den Erwerb und die Veräußerung von Grundeigenthum;

5) die besondere Verleihung der Wählbarkeit zur Landwirthschafts⸗ kammer nach 5 6,20 des Gesetzes;

6) die Einsprüche 27 die Mitgliederwahlen, § 10 des Gesetzes;

7) die vorläufige Enthebung von Mitgliedern, 5 12 Abs. 2 des

a n. . ) die Zuwahl von außerordentlichen Mitgliedern, § 14 des HGesetzes

9) die Bildung von Ausschüssen nach 5 15 des Gesetzes und die

Bestimmung über die Aufgaben dieser Ausschüsse; J 10 die etwaige Gewährung einer Entschädigung an die Mit⸗ glieder für baare Auslagen, 5 16 des Gesetzes;

II) die Festsetzung der Geschäftsordnung und der allgemeinen

Bestimmungen über das . und Rechnungswesen; 12) die Aenderung der Satzungen; 13 die im § 2 Abs. 3 des Gesetzes vorgesehenen Abmachungen mit landwirthschaftlichen und . Vereinen.

Der Vorstand der Landwirthschaftskammer besteht aus dem Vor sitzenden, dessen Stellvertreter und 11 Mitgliedern. Für jedes dieser 11 Mitglieder wird ein Stellvertreter gewählt.

Jeder Regierungsbezirk der Provinz muß im Varstande durch mindestens 2 ihm angehörige Mitglieder und 2 Stellvertreter ver⸗ treten sein. Die Einberufung der Stellvertreter erfolgt im Be⸗ hinderungsfalle der ordentlichen Mitglieder in der Weise, daß zunächst der Stellvertreter eines verhinderten Mitgliedes, ist auch dieser ver⸗ hindert, ein anderer dem betreffenden Regierungsbezirk angehöriger Stellvertreter, und wenn ein solcher nicht disponibel, einer der übrigen Stellvertreter nach Bestimmung des Vorsitzenden einberufen wird.

Der Vorstand ist knn is wenn mindestens die Hälfte des Vor⸗ standes und hierunter der Vorsitzende oder sein Stellvertreter anwesend ist.

Bei Stimmengleichheit 5 der Vorsitzende.

Der Vorsitzende oder dessen Stellvertreter vertritt die Land⸗ wirthschaftskammer nach außen. Alle Urkunden, welche die Land⸗ wirthschafts kammer vermögensrechtlich verpflichten sollen, sind unter deren Namen von dem 1 3 oder dessen Stellvertreter und noch einem Mitglied des Vorstauds zu vollziehen. Der Vorsitzende und in dessen Behinderung sein Stellvertreter leitet die Geschäfte und ist der Dienstvorgesetzte der Beamten der Landwirthschaftskammer. Er beruft und leitet die Sitzungen des Vorstands und der Landwirthschafts⸗ kammer. Er muß eine Vorstandssitzung berufen, wenn mindestens die . der Vorstandsmitglieder, und eine Sitzung der Landwirthschafts⸗ ammer, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies verlangen. Die

Berufungen der Landwirthschaftskammer erfolgen durch öffentliche Be⸗

kanntmachung in dem hierzu bestimmten Blatt (z 11) und dusch be⸗ sondere Einladung, in beiden Fällen unter Mittheilung der Tages ordnung. Zur Rechtsgültigkeit der Einberufung genügt die öffent- liche Bekanntmachung. Ueber Gegenstände, welche nicht auf der Tagesordnung gestanden haben, kann ein Beschluß nur gefaßt werden, wenn niemand widerspricht. Der Vorstand ist in allen Angelegen⸗ heiten zuständig, welche der Landwirthschaftskammer nicht vorstehend ausdrücklich vorbehalten sind, oder welche sie sich nicht durch be⸗ sonderen Beschluß vorbehalten hat. Anträge und Gutachten, welche von dem Vorstand ausgegangen sind, müssen, soweit nicht nach Lage der Sache eine Geheimhaltung erforderlich ist, der Landwirthschafts⸗ kammer zur Kenntnißnahme vorgelegt werden.

Der Vorstand der Landwirthschaftskammer führt seine Legitima⸗ tion durch eine Bescheinigung des J

Die von der Landwirthschaftskammer ausgehenden Bekannt- machungen sind unter deren Namen zu erlassen und vom Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter zu unterzeichnen. .

Die Bekanntmachungen erfolgen durch die Zeitschrift des land⸗ wirthschaftlichen n,, der Provinz Sachsen; sollte dieses Blatt eingehen, ehe ein anderes Blatt auf dem Wege der Satzungs⸗ aͤnderung für diese Bekanntmachungen bestimmt worden ist, so erfolgen sie für die Zwischenzeit in den „Staats⸗Anzeiger“.

Aenderungen der Satzungen müssen vom Vorstande oder von mindestens 4 der Mitglieder beantragt und von mindestens der Hälfte aller ordentlichen Mitglieder me , n sein.

Die nicht auf Kündigung angestellten Beamten der Landwirth— schaftskammer haben im Falle ihrer Dienstunfähigkeit einen Anspruch auf Pension nach Maßgabe der für die unmittelbaren Staatsbeamten ,, Pensionsgesetze. Ueber die Berechnung der Dienstzeit ist im

nstellungs vertrage Bestimmung zu treffen.

In Betreff der Dienstvergehen der Beamten finden die Vor⸗ schriften des Gesetzes vom 21. Juli 1852 (Gesetz⸗Samml. S. 465) Anwendung.

Satzungen der Landwirthschaftskammer für die Provinz Schleswig⸗Holstein.

3 Die Landwirthschaftskammer für die Provinz Schleswig⸗Holstein hat ihren Sitz zu Kiel.

§ 2.

Die Landwirthschaftskammer hat die gesetzliche Bestimmung, die Gesammtinteressen der Land⸗ und Forstwirthschaft ihres Bezirks wahr⸗ zunehmen und zu diesem Behufe alle auf, die Hebung der Lage des ländlichen , ,, abzielenden Einrichtungen, insbesondere die weitere korporative Organisation des Berufsstandes der Landwirthe und den technischen Fortschritt der Landwirthschaft zu fördern. Auch hat sie das Recht, selbständige Anträge zu stellen.

Die Landpwirthschaftskammer hat ferner die Verwaltungsbehörden bei allen, die Land⸗ und Forstwirthschaft betreffenden Fragen durch thatsächliche Mittheilungen und Erstattung von Gutachten zu unter stützen. Sie hat nicht nur über solche Maßregeln der Gesetzgebung und Verwaltung sich zu . welche die allgemeinen Interessen der Landwirthschaft oder die besonderen landwirthschaftlichen Interessen ihres Bezirks berühren, sondern auch bei allen Maßnahmen mitzu—⸗ wirken, welche die n, des ländlichen Kredits und sonstige gemeinsame Aufgaben betreffen.

Die Landmirthschaftskammer hat außerdem den technischen Fortschritt der Landwirthschaft durch zweckentsprechende Einrichtungen zu fördern. Zu diesem Zweck ist sie befugt, die Anstalten, das gesammte Vermögen sowie die Rechte und Pflichten des Schleswig ⸗Holsteinischen landwirthschaftlichen General - Vereins auf dessen Antrag zur bestimmungsmäßigen Verwendung und Ver⸗ waltung zu übernehmen und mit dessen bisherigen lokalen Gliederungen in einen . Verband nach näherer Vereinbarung mit den be⸗— treffenden Vereinen zu treten. Auch kann die ,, sonstige Vereine und Genossenschaften, welche die Förderung der landwirthschaftlichen Verhältnisse zum Zwecke haben, in der Aus⸗ führung ihrer Aufgaben unterstützen.

Die Regelung der im 52 Abs. 4 des Gesetzes über die Land⸗ wirthschaftskammern vom 30. Juni 1894 (Gesetz⸗Samml. S. 126 u. ff.) vorgesehenen Mitwirkung bei der Verwaltung der Produktenbörsen und Märkte wird nach Maßgabe der hierüber zu erlassenden Gesetze und Verordnungen erfolgen.

3. Wählbar zu ordentlichen (stimmberechtigten) Mitgliedern der Landwirthschaftskammer sind unter den in § 5 des Gee e. bezeich⸗ neten Voraus setzungen:

1) die, Eigenthümer, , . und Pächter land⸗ oder forst⸗ wirthschaftlich genutzter Grundstücke, deren Grundbesitz oder Pachtung im Bezirke der Landwirthschaftskammer zu einem Grundsteuer⸗Rein⸗ ertrage von 50 Thalern oder mehr veranlagt ist, sowie deren gesetz⸗ liche Vertreter und Bevollmächtigte;

2) die im § 6 Ziff. Z des 9 bezeichneten Personen.

Die Zahl der ordentlichen Mitglieder der Landwirthschafts⸗ kammer beträgt 89. Wahlbezirke sind die Landkreise.

Es sind zu wählen im Wahlbezirk:

ders leben 5 Mitglieder ö 3 k Sonderburg

s enn,

Norderdithmarschen Sũderdithmarschen. Steinburg.

inneberg ... 35 lensburg ...

chleswig .. Eckernförde. k ldenburg ö J Rendsburg. . Segeberg .. 6 Stormarn . Lauenburg... 85 ? Von den ordentlichen Mitgliedern scheiden drei Jahre ersten Wahl die Vertreter der Wer ilfe. hre nach de Kreis Apenrade, Eckernförde, Eiderstedt, Landkreis Flensbur Freis Pädergfeben, Hufum,. Landtreiz Kiel, Kreis ärzte Lauenburg, Norderdilhmarfchen und Oldenburg aus. ö . . ab . alem reis Pinneberg, ön, endsburg, eswig, Se ö, Steinburg, Stormarn, Siergslh na r be, ondern scheiden nach sechs Jahren aus, sodaß von der zweiten Wahl an für er rer aller Bezirke ein regelmäßiger sechsjähriger Wechsel attfindet. .

§ 6.

Die durch Zuwahl der Landwirthschaftskammer berufenen außer⸗ ordentlichen Mitglieder (Gz 14 des Gesetzes) scheiden nach 3 Jahren aus ihrer Stellung aus, soweit sie nicht von vornherein auf eine kürzere Zeit einberufen sind. 87

Die Landwirthschaftskammer hält jährlich mindestens eine Sitzung ab. Sie ist, abgesehen vom Falle des § 12 Abs. 2 des Gesetzet beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte ihrer ordentlichen ö glieder anwesend ist. Ueber einen Gegenstand der Tagesordnun über welchen 27 Beschlußunfähigkeit ein Beschluß nicht ef werden konnte, kann mit Ausnahme von Satzungeänderungen in der folgenden Sitzung der Landwirthschaftskammer ohne Rücksicht auf die 6 der anwesenden Mitglieder Beschluß gefaßt werden, wenn bei der Bekanntgebung der Tagesordnung für die zweite Sitzung hierauf ausdrücklich hingewiesen worden ist. Die Vorstandswahlen erfolgen durch Stimmzettel. Wahl durch Zuruf ist nur zulässig, wem niemand widerspricht.

§ 8. Der Landwirthschaftskammer bleibt ausschließlich vorbehalten hi Beschlußfassung über: 1) die Wahl des Vorsitzenden, seines Stellvertreters und der übrigen Mitglieder des Vorstands sowie ihrer Stellvertreter; 6. die jährliche Feststellung des Etats und der auszuschreibenden mlagen; fah 3) die Abnahme der Jahresrechnung und Entlastung des Rechnunge⸗ ührers; 4) die Aufnahme von Anleihen, den Erwerb und die Veräußerung von Grundeigenthum; 5s) die besondere Verleihung der Wählbarkeit zur Landwirthschaftk⸗ kammer nach 5 6, 26 des Gesetzes; 6) die Einsprüche * die Mitgliederwahlen, § 10 des Gesetzes; 6 7) die vorläufige Enthebung von Mitgliedern, 5 12 Abs. 2 des esetzes; 9ef s) die Zuwahl von außerordentlichen Mitgliedern, § 14 der esetzes; S) die Bildung von Ausschüssen nach 8 15 des Gesetzes und die Bestimmung über die Aufgaben dieser Ausschüsse; 10) die etwaige Gewährung einer Entschädigung an die Mü— glieder für bagre Auslagen, 5 16 des Gesetzes; II) die Festsetzung der Geschäftsordnung und der allgemein Bestimmungen über das Kassen⸗ und Rechnungswesen; 12) die , der Satzungen; 13) die im 52 Abs. 3 des Gesetzes vorgesehenen Abmachungn mit landwirthschaftlichen und . Vereinen.

Der Vorstand der Landwirthschafts kammer besteht aus dem Von⸗ sitzenden, dessen Stellvertreter und sechs Mitgliedern. Für ebeh dieser sechs Mitglieder wird ein Stellvertreter gewählt, der im Ver . . des betreffenden Mitgliedes an dessen Stelle einn

erufen ist.

Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte det Vorstands und hierunter der Vorsstzende oder sein Stellvertreter an⸗ wesend ist. Bei k der Vorfitzende.

Der Vorsitzende oder dessen Stellvertreter vertritt die dandwirth⸗ schaftskammer nach außen. Alle Urkunden, welche die Landwirth⸗ r ,, . vermögenzrechtlich verpflichten sollen, sind unter deren

amen von dem Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter und

einem Mitgliede des Vorstands zu vollfiehen. Der Vorsttzende und in dessen Behinderung sein Stellvertreter leitet die Geschäffe und ist der Bienstvorgesetzte der Beamten der Landwirthschafts kammer. Er beruft und leitet die Sitzungen des Vorstands und der Land wirthschaftskammer. Er muß eine Vorstandssitzung berufer, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmstglieder, und eine Sitzung der Landwirthschaftskammer, wenn mindestent ein Drittel der Mitglieder dies verlangen. Die Berufungen der Landwirthschaftskammer erfolgen durch öffentliche e⸗ kanntmachung in dem hierzu bestimmten Blatte (8 115 und durch be= sondere Einladung, in beiden Fällen unter Mittheilung der Tages ordnung. . Rechtsgültigkeit der Einberufung genügt die öffen che Bekannkmachung. Ueber Gegenstände, welche nicht auf der Tageb⸗ ordnung gestanden haben, kann ein Beschluß nur gefaßt werden, wenn niemand widerspricht. Ver Vorstand ist in allen Angelegenbeiten zuständig, welche der Landwirthschafts kammer nicht 3 aut⸗ drücklich vorbehalten sind, oder welche sie sich nicht durch besonderen Beschluß vorbehalten hat. Anträge und Gutachten, welche von den Vorstande ausgegangen sind, müssen, soweit nicht nach Lage der

eine Geheimhaltung erforderlich ist, der Landwirtbschaftskammer iu Kenntnißnahme vorgelegt werden. .

Der Vorstand der Landwirthschaftskammer führt seine Legitimati durch eine Bescheinigung des .

Die von der Landwirthschafts kammer ausgehenden Bekannt. machungen sind unter deren Namen zu erlassen und vom Vorsthzenden oder dessen Stellvertreter zu unterzeichnen.

Die Bekanntmachungen erfolgen durch das landwirthschaftlihe Wochenblatt für Schleswig ⸗Holftein; sollte dies Blatt eingehen, ein anderes Blatt auf dem Wege der Satzungsänderung für diese Bekanntmachungen bestimmt worden ist, so erfolgen sie füt die Zwischenzeit durch den at t,, mr,

Aenderungen der Satzungen miffen vom Vorftand oder ven min· en, der Mitglieder beantragt und von mindestens der dãlste aller ordentlichen Mitglieder , . sein.

Die nicht auf Kündigung angestellten Beamten der xandwirth schaftskammer haben im Falle ihrer Dienstunfähigkeit einen An spruch auf Pension nach Maßgabe der für die unmittelbaren 1— beamten geltenden Pensionsgesetze. Ueber die Berechnung der Di zeit ist im Anstellungsvertrage Bestimmung zu treffen. Vor ·

In Betreff der Dienstbergehen der Beamten ä. die 9 re,. des Gesetzes vom 21. Juli 1852 (Gesetz⸗Samml. S.

nwendung.

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(Schluß in der Zweiten Beilage.)

Zweite Beilage

. zum Deutschen Reichs⸗ Anzeiger und Königlich Preußischen Staats⸗A,nzeiger.

1 MH. 193. (Schluß aus der Ersten Beilage)

Satzungen

dwirthschafts kammer für den Regierungsbezirk der Lan hs Caffel 9

§1. Die Landwirthschaftskammer für den Regierungsbezirk Cassel hat ihren Sitz zu Cassel.

S 2.

Die Landwirthschaftskammer hat die gesetzliche Bestimmung, die Gesammtinteressen der Land, und Forstwirthschaft ihres Berirks wahr. fanehmen und ju diesem Behufe alle auf die Hebung der Lage des sändlichen Grunzbesitzes abzielenden Einrichtungen, insbesondere die weitere korporative Drganisation des Berufsstandes der Landwirthe und den technischen Fortschritt der Landwirthschaft zu fördern. Auch hat sie daz Recht, selbftändige Anträge zu stellen,

Die Landwirthschaftskammer hat ferner die Verwaltungsbehörden hei allen die Land⸗ und Forstwirthschaft betreffenden Fragen durch thatsächliche Mittbeilungen und Erstattung von Gutachten zu unter - stͤtzen. Sie hat nicht nur über solche Maßregeln, der Gesetzgebung und Verwaltung sich zu 6. welche die allgemeinen Interessen der Landwirthschaft oder die besonderen landwirihschaftlichen Interessen shres Bezirks berühren, sondern auch bei allen Maßnahmen mitzu— wirken, welche die Organisation des ländlichen Kredits und sonstige gemeinsame Aufgaben hetteffen. . .

Die Landwirthschaftskammer hat außerdem den technischen Fort schrittf der Landwirthschaft durch zweckentsprechende Einrichtungen zu fördern. Zu diesem Zweg ist sie befugt. die Anstalten, das gesammie Vermögen sowie die Rechte und Pflichten des Landwirthschaft, lichen ,, . für den Regierungsbezirk Cassel auf deen Antrag zur , n ,,, Verwendung und Ver⸗ waltung zu übernehmen und mit dessen bisherigen lokalen Gliederungen in einen organischen Verband nach näherer Vereinbarung mit den be— treffenden . zu treten. Auch kann die Landwirthschaftstammer sonstige Vereine und Genossenschaften, welche die . der land⸗ wirthschaftlichen Verhältnisse zum Zwecke haben, in der Ausführung ihrer Aufgaben unterstützen.

Die Regelung der im 5 2 Abs. 4 des Gesetzes über die Land⸗ wirthschaftskammern vom 30. Juni 1894 (GesetzSamml. S. 126 u. ff vorgesehenen Mitwirkung bei der Verwaltung der Produkten— börsen und Märkte wird nach Maßgabe der hierüber zu erlassenden Gesetze und Verordnungen erfolgen.

83. Wäblbar zu ordentlichen stimmberechtigten Mitgliedern der Land⸗ wirthschaftstammer sind unter den im S 5 des rifle bezeichneten Voraussetzungenů . ö

I) die Eigenthümer, Nutznießer und Pächter land- oder forst⸗ wirthschaftlich genutzter Grundstücke, deren Grundbesitz oder Pachtung im Bezirke der Landwirthschaftskammer zu einem Grundsteuer Reinertrage von 40 Thalern oder mehr oder für den Fall rein forst. wirthschaftlicher Benutzung zu einem jährlichen Grundsteuer⸗Reinertrage pon mindestens 50 Thalern veranlagt ist;

Y die im S 6 Ziff. 2 des Gesetzes bezeichneten Personen.

§ 4.

Die Zahl der ordentlichen Mitglieder der Landwirthschafts. kammer beträgt 50. Wahlbezirke sind die Landkreise. Der Stadtkreis Cassel wird mit dem Landkreis Cassel, der Stadtkreis Hanau mit dem Landkreis Hanau zu einem gemeinschaftlichen Wahlbezirk verbun⸗ den, und zwar kommen hierbei dem Stadtkreis Cassel 3, dem Stadt—⸗ kreis Hanau 2 Wahlmänner zu. . ö

In jedem Wahlbezirke sind soviel Mitglieder zur Landwirth- schaftskammer zu wählen, als der betreffende Landkreis Abgeordnete zum Kommunal⸗Landtag zu entsenden hat. Es entfallen demgemäß

auf de f den greg Caffel, Land und Stadt. . 3 Mitzllieder d .

elnhausen .. Gersfeld Hanau, Land und Stadt.. Hersfeld .. 2 ofgeis mar

Marburg.. Melsungen Rinteln .. Rotenburg... Schlüchtern Schmalkalden 3 Wolfhagen Ziegenhain

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85.

Ven den ordentlichen i scheiden drei Jahre nach der erten Wahl die Vertreter der Wahlbezirke Eschwege, Fritzlar, Fulda, Frankenberg, Gelnhausen, Gersfeld, Hanau Land und Stadt, Hof geismar, Homberg, Hersfeld und Pünfeld aus.

Die Vertreter der übrigen Wahlbezirke Cassel Land und Stadt, Melsungen, Rotenburg. Wltzenhausen, Wolfhagen, Marburg, Kirch⸗ hain, Jiegenhain, Schlüchtern, Schmalkalden und. Rinteln scheiden nach sechs Jahren aus, sodaß von der zweiten Wahl an für die Ver⸗ treter aller Bezirke ein regelmäßi ö. sechsjähriger Wechsel stattfindet.

Die durch Zuwahl der Landwirthschaftskammer berufenen außer— ordentlichen Mitglieder (5 14 des Gesetzes) scheiden nach drei Jahren zus ihrer Stellung aus, soweit sie nicht von vornherein auf eine kürzere Zeit einberufen find. 8

Die Landwirthschaftskammer hält Kr ich mindestens eine Sitzung ab. Sie ist, abgefehen vom Falle des 5 12 Abs. 2 des Gesetzes, beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte ihrer ordentlichen Mitglieder anwesend; find. Ueber einen Gegenstand der Tagesordnung, über welchen wegen Beschlußunfähigkeit ein Beschluß nicht gefaßt werden konnte, kann mit Uusnahme von Satzungsänderungen in der folgenden

itzung der Landwirthschaftskammer ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder Beschluß gefaßt werden, wenn bei der Be⸗ anntgebung der Tagesordnun ff die zweite Sitzung hierauf aus drücklich n,, worden ist. Die Vorstandswahlen erfolgen durch e,, „Wahl durch Zuruf ist nur zulässig, wenn niemand

8. Der Candwirtiscaftelamwend fe ibt auschließlich vorbehalten die

Beschlußfassfung über: i 1 die Wahl des Vorsitzenden, seines Stellvertreters und der rigen Mitglieder des Vorflaͤndes fowie ihrer Stellvertreter;

2) die jährliche Feststellung des Etats und der auszuschreibenden Umlagen;

Berlin, Donnerstag, den 15. August

1895.

nah 1 die Abnahme der Jahresrechnung und Entlastung des Rechnungs⸗ ührers;

4) die Aufnahme von Anleihen, den Erwerb und die Veräußerung von Grundeigenthum;

5) die besondere Verleibung der Wählbarkeit zur Landwirthschafts« kammer nach 5 62e des Gesetzes;

6) die Einsprüche gegen die Mitgliederwablen, 10 des Gesetzes; 6e . die vorläufige Enthebung von Mitgliedern, 5 12 Abs. 2 des etzes; ; 64 s) die Zuwahl von außerordentlichen Mitgliedern, 5 14 des

esetzes; ) die Bildung von Ausschüssen nach S 15 des Gesetzes und die

Bestimmung über die Aufgaben dieser Ausschüsse; .

10) die etwaige Gewährung einer Entschädigung an die Mit⸗ glieder für baare Auslagen, 16 des Gesetzes;

II) die Festsetzung der Geschäftsordnung und der allgemeinen Be⸗ stimmungen Über das Kassen⸗ und Rechnungswesen;

12) die Aenderung der Satzungen;

13 die im § 2 Abs. 3 des Gesetzes vorgesehenen Abmachungen mit landwirthschaftlichen und zweckverwandten Vereinen.

89.

Der Vorstand der Landwirthschaftskammer besteht aus dem Vor— sitzenden, dessen Stellvertreter und fünf () Mitgliedern. Für jedes dikser fünf Mitglieder wird ein Stellvertreter gewählt, der im Ver⸗ , des betreffenden Mitgliedes an dessen Stelle einzu⸗

erufen ist.

Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte des Vorstands und hierunter der e en, oder sein Stellvertreter an⸗ wesend ist. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.

§10.

Der Vorsitzende oder dessen Stellvertreter vertritt die Land wirthschaftskammer nach außen. Alle Urkunden, welche die Land—⸗ wirthschaftskammer vermögensrechtlich verpflichten sollen, sind unter deren Namen von dem Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter und noch einem Mitglied des Vorstands zu vollziehen. Der Vorsitzende und in dessen Behinderung sein Stellvertreter leitet die Geschäfte und ist der Dienstvorgesetzte der Beamten der Landwirthschafts⸗ kammer. Er beruft und leitet die Sitzungen des Vorstands und der Landwirthschaftskammer. Er muß eine Vorstandssitzung berufen, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder, und eine Sitzung der Landwirthschaftskammer, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies verlangen. Die Berufungen der Landwirthschafts⸗ kammer erfolgen durch öffentliche Bekanntmachung in dem hierzu be⸗ stimmten Blatt (5 11) und durch besondere Einladung, in beiden Fällen unter Mittheilung der Tagesordnung.

Zur Rechtsgültigkeit der Einberufung genügt die öffentliche Be— kanntmachung. Ueber Gegenstände, welche nicht auf der Tagesord⸗ nung gestanden haben, kann ein Beschluß nur gefaßt werden, wenn niemand widerspricht.

Der Vorstand ist in allen Angelegenheiten zuständig, welche der Landwirthschaftskammer nicht vorstehend ausdrücklich vorbehalten sind, oder welche sie sich nicht durch besonderen Beschluß vorbehalten hat. Anträge und Gutachten, welche von dem Vorstande ausgegangen sind, müssen, soweit nicht nach Lage der Sache eine Geheimhaltung er⸗ forderlich ist, der Landwirthschaftskammer zur Kenntnißnahme vor⸗ gelegt werden. .

Der Vorstand der Landwirthschaftskammer führt seine Legiti⸗ mation durch eine Bescheinigung des Ober⸗Präsidenten.

§11.

Die von der Landwirthschaftskammer ausgehenden Bekannt— machungen sind unter deren Namen zu erlassen und vom Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter zu unterzeichnen. .

Die Bekanntmachungen erfolgen durch die ‚Landwirthschaftlichen Blätter“; sollte dies Blatt eingehen, ehe ein anderes Blatt auf dem Wege der Satzungsänderung für diese Bekanntmachungen bestimmt worden ist, so erfolgen sie für die Zwischenzeit durch den „Staats⸗ Anzeiger! . 31

Aenderungen der Satzungen müssen vom Vorstand oder von mindestens 4 der Mitglieder beantragt und von mindestens der Hälfte der Mitglieder angenommen sein.

Die nicht auf Kündigung angestellten Beamten der Landwirth schaftskammer haben im Falle ihrer Dienstunfähigkeit einen Anspruch auf Pension nach Maßgabe der für die unmittelbaren Staate beamten geltenden Pensionsgesetzt Ueber die Berechnung der Dienstzeit ist im Anstellungs vertrage Bestimmung zu treffen.

In Betreff der Dienstvergehen der Beamten finden die Vor⸗ schriften des Gesetzes vom 21. Juli 1852 (GesetzSamml. S. 4665) Anwendung.

Satzungen

der Landwirthschaftskammer für den Regierungsbezirk Wiesbaden.

5 1 Die Landwirthschaftskammer für den Regierungsbezirk Wiesbaden hat ihren Sitz zu Wiesbaden.

Die Landwirthschafts kammer hat die e. Bestimmung, die Gesammtinteressen der Land. und Forstwirthschaft ihres Bezirks wahrzunehmen und zu diesem Behufe alle auf die Hebung der Lage des ländlichen Grundbesitzes abzielenden Einrichtungen, insbesondere die weitere korporative Organisation des Berufsstandes der Landwirthe und den technischen Fortschritt der Landwirthschaft zu fördern. Auch hat sie das Recht, selbstaͤndige Anträge zu stellen.

Die Landwirihschaftskammer hat ferner die Verwaltungsbehörden bei allen die Land⸗ und Forstwirthschaft betreffenden Fragen durch thatsächliche Mittheilungen und Erstattung von Gutachten zu unter stätzen. Sie hat nicht nur über solche Maßregeln der ö und Verwaltung sich zu ,. welche die allgemeinen Interessen der Landwirthschaft oder die besonderen landwirthschaftlichen Interessen ihres Bezirks berühren, sondern auch bei allen Maßnahmen mitzu— wirken, welche die Organisation des ländlichen Kredits und sonstige gemeinsame Aufgaben hetreffen.

Die Landwirthschaftskammer hat außerdem den technischen Fort⸗ schritt der Landwirthschaft durch jweckentsprechende Einrichtungen zu för- dern. Zu diesem Zwecke ist sie befugt, die Anstalten, das gesammte Ver⸗ mögen sowie die Rechte und Pflichten des Vereins nassauischer Land- und Forstwirthe auf dessen Antrag zur bestimmungsmäßigen Verwendung und Verwaltung ju übernehmen und mit dessen bisberigen lolalen Gliederungen in einen organischen Verband ach näherer Vereinbarung mit den betreffenden Vereinen zu treten. Auch kann die Landwirth⸗ schaftskammer sonstige Vereine und Genossenschaften, welche die Förderung der landwirthschaftlichen Verhältnisse zum Zweck haben, in der Ausführung ibrer Aufgaben unterstüßen,.

Die Regelung det im 3 2 Abs. 4 des Gesetzes über die Land⸗ wirthschaftskammern vom 30. Juni 1894 (Gesetz Samml. S. 126 u. ff.) vorgesehenen Mitwirkung bei der Verwaltung der Produktenbörsen und Märkte wird nach Maßgabe der hierüber zu erlassenden Gesetze

und Verordnungen erfolgen.

8 3.

Wählbar zu ordentlichen (stimmberechtigten) Mitgliedern der Landwirtbschafts kammer sind unter den in S5 des Gesetzes bezeichneten Voraussetzungen: ö.

1) die Eigenthümer, Nutznießer und Pächter land eder forst⸗ wirtbschaftlich genutzter Grundstücke, deren Grundbesitz oder Pachtung im Bezirk der Landwirthschaftskammer zu einem Grundsteuer Rein⸗ ertrage von 20 Thalern oder mebr oder für den Fall rein forstwirth⸗ schaftlicher Benutzung zu einem jährlichen Grundsteuer: Reinertrage von mindestens 50 Thalern veranlagt ist, sowie deren gesetzliche Ver⸗ treter und Bevollmächtigte; .

2) die im S 6 Ziff. 2 des 5 bezeichneten Personen.

Die Zahl der ordentlichen Mitglieder der Landwirthschaftskammer beträgt 3. Wahlbezirke sind die Landkreise. Der Stadtkreis Wies baden wird mit dem Landkreis Wiesbaden und der Stadtkreis Frant⸗ furt a. Nain mit dem Landkreis Frankfurt a. Main zu je einem gemeinschaftlichen Wahlbezirke verbunden. Hierbei kommen dem Stadtkreis Wiesbaden 2 und dem Stadtkreis Frankfurt a. Main 17 Wahlmänner zu. Sämmtliche Kreistagsmitglieder aus dem Wahlverbande der Städte sind berechtigt, an der Wahl theilzunehmen.

In jedem Wahlbezirke sind ö Mitglieder zu wählen.

Von den ordentlichen Mitgliedern scheiden drei Jahre nach der ersten Wahl die Vertreter der Wahlbezirke Biedenkopf. Dillkreis, Frankfurt a. Main Land und Stadt, Höchst, Limburg, Obertaunus—⸗ kreis, Oberwesterwaldkreis und Oberlahnkreis aus.

Die Vertreter der übrigen Wahlbezirke Rheingaukreis, St. Goars⸗ hausen, Unterlabnkreis, Untertaunus kreis, Usingen, Unterwesterwald⸗ kreis, Westerburg und Wiesbaden Land und Stadt scheiden nach sechs Jahren aus, sodaß von der zweiten Wahl an für die Vertreter aller Bezirke ein regelmäßiger sechrjab gr Wechsel stattfindet.

Die durch Zuwahl der Landwirthschaftskammer berufenen außer— ordentlichen Mirglieder (6 14 des Gesetzes) scheiden nach drei Jahren aus ihrer Stellung aus, soweit sie nicht von vornherein auf eine kürzere Zeit einberufen sind.

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Die Landwirthschaftskammer hält jährlich mindestens eine Sitzung ab. Sie ist, abgesehen vom Fall des F 12 Abs. 2 des Gesetzes, beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte ihrer ordentlichen Mitglieder anwesend sind. Ueber einen Gegenstand der Tagesordnung, über welchen wegen Beschlußunfähigkeit ein Beschluß nicht gefaßt werden konnte, kann mit Ausnahme von Satzungssänderungen in der folgenden Sitzung der Landwirthschaftskammer ohne Rücksicht auf die ö der anwesenden Mitglieder Beschluß gefaßt werden, wenn bei der Bekannt⸗

ebung der Tagesordnung für die zweite Sitzung hierauf ausdrücklich . worden ist. Die Vorstandswahlen erfolgen durch Stimm⸗ zettel. Wahl durch Zuruf ist nur uylẽssi, wenn niemand widerspricht.

Der Landwirthschaftskammer bleibt ausschließlich vorbehalten die Beschlußfassung über: I) die Wahl des Vorsitzenden, seines Stellvertreters und der übrigen Mitglieder des Vorstandes sowie ihrer Stellvertreter; ö 9 die jährliche Feststellung des Etats und der auszuschreibenden mlagen; 3) die Abnahme der Jahresrechnung und Entlastung des Rech⸗ nungsführers; 4) die Aufnahme von Anleihen, den Erwerb und die Veräußerung von Grundeigenthum; ) die besondere Verleihung der Wählbarkeit zur Landwirthschafts⸗ kammer nach F 6,2 c des Gesetzes; 6) die Einsprüche gegen die Mitgliederwahlen, § 190 des Gesetzes; Ge 7) die vorläufige Enthebung von Mitgliedern, 5 12 Abf. 2 des esetzes; Ge s) die Zuwahl von außerordentlichen Mitgliedern, § 14 des esetzes; 9 die Bildung von Ausschüssen nach 5 13 des Gesetzes und die Bestimmung über die Aufgaben dieser Ausschüsse; . 10 die etw 9 Gewäbrung einer Entschädigung an die Mit⸗ glieder für baare Auslagen, 16 des Gesetzes; 11) die Festsetzung der Geschäftsordnung und der allgemeinen Be⸗ stimmungen Über das Kassen und Rechnungswesen; 12) die Aenderung der Satzungen; 13 die im 5 2 Abs. 3 des Gesetzes vorgesehenen Abmachungen mit landwirthschaftlichen und . Vereinen.

Der Vorstand der Landwirthschaftskammer besteht aus dem Vor- sitzenden, dessen Stellvertreter und fünf Mitgliedern, Für jedes dieser fünf Mitglieder wird ein Stellvertreter gewählt, der im Ver⸗ e,, des betreffenden Mitgliedes an dessen Stelle einzu⸗ berufen ist.

Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte des Vorstands und hierunter der Vorsitzende oder sein Stellvertreter an⸗ wesend ist. Bei . . der Vorsitzende.

§ 10.

Der Vorsitzende oder dessen Stellvertreter vertritt die Land⸗ wirthschaftskammer nach außen. Alle Urkunden, welche die Land⸗ wirthschafts kammer , verpflichten sollen, sind unter deren Namen von dem Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter und noch einem Mitgliede des i en den zu vollziehen. Der Vorsitzende und in dessen Behinderung sein Stellvertreter leitet die Geschäfte und ist der Dienstvorgesetzte der Beamten der Landwirthschaftskammer. Er beruft und leitet die Sitzungen des Vorstands und der Land⸗ wirthschaftskammer. Er muß eine Vorstandssitzung berufen, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder, und eine 3, der Landwirthschaftskammer, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies verlangen. Die Berufungen der Landwirthschaftskammer erfolgen durch öffentliche Bekanntmachung in dem hierzu bestimmten Blatte (5 11) und durch besondere Einladung, in beiden Fällen unter Mit- theilung der Tagesordnung. . . ( .

Zur Rechtsgültigkeit der Einberufung genügt die öffentliche Be⸗ kannlmachung. Ueber Gegenstände, welche nicht auf der Tagesordnung ö kann ein Beschluß nur gefaßt werden, wenn niemand widerspricht. .

Ber Vorstand ist in allen Angelegenheiten zuständig, welche der Landwirthschafts kammer nicht vorstehend ausdrücklich vorbehalten sind, oder welche sie sich nicht durch besonderen Beschluß vorbehalten hat. Anträge und Gutachten, welche von dem Porstand ausgegangen sind, müssen, soweit nicht nach Lage der Sache eine Geheimhaltung er⸗ forderlich ist, der Landwirthschaftskammer zur Kenntnißnahme vor— gelegt werden. . .

Der Vorstand der Landwirthschaftskammer führt seine Legitimation durch eine Bescheinigung des K

1.

Die von der Landwirthschaftskammer ausgehenden Belannt⸗ machungen sind unter deren Namen zu erlassen und bom Vorsitzenden oder 2. Stellvertreter zu unterzeichnen. . .

Die Bekanntmachungen erfolgen durch die Nassauische Vereinß⸗ Yiltschrift. sollte dies Blatt eingehen, ehe ein anderes Blatt auf dem Wege der Satzungsänderung für diese Bekanntmachungen bestimmt worden ist, fo erfolgen sie fär die Zwischenzeit durch den „Staats- Anzeiger ⸗.