1895 / 204 p. 4 (Deutscher Reichsanzeiger, Tue, 27 Aug 1895 18:00:01 GMT) scan diff

Auf jeder ö und weiteren Ausfertigung oder amtlich beglaubigten Abschrift oder jedem amtlich i . Aus⸗ zuge aus einer stempelpflichtigen Urkunde muß bescheinigt

werden, welcher Stempel zu der em, e. oder

Urschrift verwendet worden ist, lle unmittelbaren und mittelbaren Beamten sind verpflichtet, auch die von ihnen gefertigten einfachen Abschriften stempelpflichtiger Urkunden mit dieser Bescheinigung zu versehen.

§ 10.

Versteuerung mehrerer in derselben Urkunde enthaltener Gegenstände.

Wenn bei Rechtsgeschäften über mehrere, verschiedenen Steuersätzen unterliegende Gegenstände das Entgelt ohne An⸗ abe der Einzelwerthe ungeirennt in einer Summe oder eistung verabredet ist, so kommt für die n, des Stempels der höchste Steuersatz zur Anwendung, sofern nicht von den Ausstellern der Urkunde * derselben die Werthe für die einzelnen Gegenstände innerhalb der im 8 16 an⸗ . 8a. i n noch nachträglich angegeben werden. Trägt die Steuerbehörde Bedenken, die ursprünglichen oder nach⸗ träglichen Angaben der Steuerpflichtigen über die Einzelwerthe als richtig anzunehmen, so kommen die Vorschriften des dritten Absatzes des 57 zur Anwendung.

Enthält eine Urkunde verschiedene steuerpflichtige Geschäfte, so ist der Betrag des Stempels für jedes Geschäft besonders h berechnen und die Urkunde mit der Summe dieser Stempel⸗

. u belegen.

ofern die einzelnen in einer Urkunde enthaltenen Ge⸗ schäfte sich als Ire nf heil eines einheitlichen, nach dem Tarif steuerpflichtigen Rechtsgeschäfts darstellen, ist nur der für das letztere vorgesehene Stempelbetrag zu entrichten.

s Mindestbetrag der Stempelsteuer und Abstufungen derselben.

Die Stempelabgabe beträgt, insoweit der Tarif nicht ab⸗ weichende Bestimmungen enthlt, mindestens 50 S6 und steigt in Abstufungen von je 050 S, wobei uͤberschießende Stempelbeträge auf 0,50 M abgerundet werden.

S 12. Verpflichtung zur Zahlung der Stempelsteuer.

Zur Zahlung der Stempelsteuer sind verpflichtet:

a. bei den von Behörden und Beamten, einschließlich der Notare, aufgenommenen Verhandlungen oder ertheilten Aus⸗ fertigungen, Abschriften, Bescheinigungen, Auszügen und Ge⸗ nehmigungen aller Art diejenigen, auf deren Veranlassung die Schriftstücke aufgenommen oder ertheilt sind;

b. bei einseitigen Verpflichtungen und Erklärungen die⸗ jenigen, welche die Schriftstücke ausgestellt haben;

c. bei Verträgen einschließlich Punktationen alle Theil⸗ 7 insoweit der Tarif nicht abweichende Bestimmungen enthält.

Von mehreren zur Zahlung der Stempelsteuer verpflich⸗ teten Personen haftet jede einzelne als Gesammtschuldner.

513. Haftbarkeit für die Stempelsteuer.

Für die Entrichtung der Stempelsteuer haften unter Vor— behalt des Rückgriffs gegen die eigentlich Verpflichteten:

. Beamte, einschließlich der Notare, jedoch ausschließlich der Schiedsmänner, welche die von ihnen aufgenommenen Urkunden vor erfolgter oder nicht ausreichend erfolgter Stempelverwendung aushändigen oder Ausfertigungen oder Abschriften ertheilen oder wegen der Einziehung des Stempels die ihnen nach S 15 obliegenden Pflichten verabsäumen.

Diese Bestimmung kommt auch dann zur Anwendung, wenn ein Notar den Entwurf einer Urkunde anfertigt und nach Vollziehung durch die Betheiligten die Unterschriften oder Handzeichen beglaubigt; .

H. Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien, eingetragene Genossenschaften, Gewerkschaften und Gesellschaften mit der g in, Haftung für die Stempel, welchen die von ihren Vorständen oder Geschäftsführern in ihrem Auftrage oder Namen errichteten Verhandlungen unterliegen;

c. bei Auktionen diejenigen, für deren Rechnung oder auf deren Veranlassung die Versteigerung stattgefunden hat, und die von diesen Personen zur Abhaltung der Auktionen Be— auftragten;

d. jeder Inhaber oder Vorzeiger einer mit dem gesetzlichen Stempel nicht oder nicht ausreichend versehenen Urkunde, welcher ein rechtliches Interesse an dem Gegenstande der⸗ selben hat.

II. Abschnitt.

Von der Erfüllung der Stempelpflicht und den Folgen der Nichterfüllung.

§ 14. Art der Erfüllung der Stempelpflicht.

Die Stempelpflicht wird erfüllt durch:

a. Niederschreiben der stempelpflichtigen Erklärung auf ge⸗ stempeltes Papier;

b. Verwendung von Stempelmarken auf denjenigen Schrift⸗ stücken, zu welchen Stempelmarken ohne amtliche Ueberwachung verwendet werden dürfen;

c. Einreichung der stempelpflichtigen Urkunde oder, wenn diese nicht vorgelegt werden kann, einer den wesentlichen Inhalt der Urkunde enthaltenden Anzeige und Einzahlung des er⸗ forderlichen Geldbetrages bei einer zur Entwerthung von Stempelzeichen befugten Amtsstelle;

d. Verwendung von Stempelmarken durch zur Ent⸗ werthung derselben befugte Amtsstellen;

e. Baarzahlung der Stempelabgabe in denjenigen Fällen, in welchen dieselbe nach den Bestimmungen des Preußischen Gerichtskostengesetzes vom 25. Juni 1895 ((Gesetz-Samml. S. 203) bei den Gerichtskosten zu vereinnahmen ist.

Der Finanz-Minister ist ermächtigt, für den Verkehr bestimmter Personen statt der Erhebung des Stempels im einzelnen die Zahlung einer jährlichen Abfindungssumme zu gestatten. Die in diesem Verkehr errichteten Urkunden sind mit einem Hinweis darüber zu versehen, daß die Stempel⸗ ah durch die Vereinbarung einer Abfindungssumme er⸗ üllt ist.

8165.

Zeit der Stempelverwendung bei den von Behörden und Beamten aufgenommenen Verhandlungen.

Behörden und Beamte, einschließlich der Notare, jedoch ausschließlich der Schiedsmänner, haben zu allen von ihnen auf⸗ genommenen Verhandlungen oder ertheilten Ausfertigungen, Ab⸗ chriften, Bescheinigungen, Auszügen und Genehmigungen aller

rt den Stempel vor deren Aushändigung, spätestens aber binnen zwei Wochen nach dem e. der Ausstellung der Urkunden zu ver⸗ wenden. Ist der Stempel innerhalb dieser Frist von den Ver⸗ pflichteten nicht beigebracht, so ist die zwangsweise Einziehung des Stempels binnen einer Woche bei der zuständigen Steuerstelle von den vorbezeichneten Behörden und Beamten zu beantragen oder, wenn sie selbst zur zwangsweisen Einziehung von Geldern befugt sind, die zwangsweise Einziehung k der gleichen Frist anzuordnen. Dieser Bestimmung unterliegen auch die⸗ jenigen Urkunden, bei denen ein Notar den Entwurf anfertigt und nach Vollziehung durch die Betheiligten die Unterschriften oder Handzeichen beglaubigt.

Insoweit die in der Tarifstelle „Erlaubnißertheilungen“ unter 9 und m aufgeführten Urkunden einen den Betrag von 146650 f beziehungsweise 3 S übersteigenden Stempel er⸗ fordern, ist der Mehrbetrag von den Steuerpflichtigen erst binnen zwei Wochen nach dem Tage der Rechtskraft der Zuschrift über das Ergebniß der Veranlagung zur Gewerbe⸗ steuer oder der auf das eingelegte Rechtsmittel ergangenen Entscheidung beizubringen (58 32 und 35 ff. des Gewerbesteuer⸗ gesetzes vom 24. Juni 1891 Gesetz⸗ Samml. S. 206 —.

56 die Versteuerung der stempelpflichtigen Verhandlungen der Schiedsmänner haben die Parteien den Stempel binnen zwei Wochen nach dem Tage der Aufnahme zu der Urschrift der inn, mn, beizubringen und dem Schiedsmann zuzu⸗ stellen. Die Schiedsmänner haben auf jeder von ihnen ertheilten Vergleichsausfertigung zu vermerken, welcher Stempel zu . uche t verwendet oder daß ein solcher nicht beigebracht worden ist.

816.

Zeit der Stempelverwendung bei Verhandlungen der Privatpersonen.

Bei den nicht auf Stempelpapier niedergeschriebenen Verhandlungen der Privatpersonen muß die Versleuerung be— wirkt sein:

a. bei Urkunden, zu welchen die Aussteller Stempel marken ohne amtliche , , verwenden dürfen, vor der Aus⸗ händigung, spätestens aber binnen zwei Wochen nach dem Tage 9. ö. tellung, vorbehaltlich der Bestimmung im § 14 Ab⸗ 2; b. bei Schriftstücken über die Uebertragung eines Kuxes vergl. Tarifstelle Kuxe“ vom Aussteller vor der Umschrei⸗ bung im Gewerkenbuche, spätestens aber binnen zwei Wochen nach dem Tage der Ausstellung;

c. bei Pacht⸗ Mieth⸗ und antichretischen Verträgen über unbewegliche Sachen innerhalb der in der Tarifstelle „Pacht⸗ verträge“ angegebenen Frist;

d. bei n,, mage, die der Eintragung in das Handels⸗ oder ge , en ie. bedürfen, vor der Ein⸗ tragung in die Register, spätestens aber binnen zwei Wochen nach dem Tage der Errichtung;

e. bei den von der Heeresverwaltung mit Privatpersonen abgeschlossenen Verträgen und Verhandlungen über Liefe— rungen, Werkverdingungen und sonstige ngen die erst im Falle einer Mobilmachung zur i here, kommen sollen, binnen zwei Wochen nach Eintritt der Mobilmachung;

k. bei im Auslande errichteten Urkunden, bei denen In⸗ länder betheiligt sind, binnen zwei Wochen nach dem Tage der Rückkehr der Inländer in das Inland, bei sonstigen im Auslande errichteten Urkunden, von denen im Inlande Ge— brauch gemacht werden soll, vor dem Gebrauch;

g. in allen übrigen Fällen vom Aussteller binnen zwei

Wochen nach dem Tage der Ausstellung. Von jedem Inhaber oder Vorzeiger einer stempelpflich⸗ tigen Urkunde, welcher ein rechtliches Interesse an dem Gegen⸗ stande derselben hat, ist die Versteuerung der Urkunde binnen zwei Wochen nach dem Tage des Empfangs zu bewirken.

Bei Urkunden über Rechtsgeschäfte, welche erst durch die Genehmigung oder den Beitritt einer Behörse oder eines Dritten Rechtswirksamkeit erlangen, beginnt den Ausstellern gegenüber die Frist für die Verwendung des Stempels mit dem Ablauf desjenigen Tages, an welchem sie von der Ge—⸗ nehmigung oder dem Beitritt Kenntniß erhalten haben.

8 17. 8 Festsetzung von Geldstrafen gegen Privatpersonen.

Wer den Vorschriften bezüglich der Verpflichtung zur Entrichtung der Stempelsteuer , hat eine Geld⸗ strafe verwirkt, welche dem vierfachen Betrag des hinterzogenen Stempels gleichkommt, mindestens aber 3 „6 beträgt.

Betreffen die gedachten Zuwiderhandlungen die in der Tarifstelle „Pachtverträge“ aufgeführten Verzeichnisse oder Urkunden, i welchen Privatpersenen Stempelmarken ohne amtliche Ueberwachung verwenden dürfen, so ist eine Geld⸗ strafe verwirkt, welche dem zehnfachen Betrage des hinter⸗ , Stempels gleichkommt, mindestens aber dreißig Mark

eträgt.

Die gleiche Geldstrafe tritt ein, wenn:

a. bei Auflassungserklärungen und Umschreibungsanträgen ein geringerer Werth angegeben wird, als der nach den Vor⸗ schriften der Tarifstelle „Kauf⸗ und Tauschverträge“ bei der Versteuerung der Kaufverträge berechnete Betrag der von dem Erwerber übernommenen Lasten und Leistungen, mit Einschluß des Preises und unter Zurechnung der vorbehaltenen Nutzungen;

b. bei Auflassungserklärungen und Umschreibungsanträgen eine Urkunde über das Rechtsgeschäft vorgelegt wird, . dasselbe nicht so enthält, wie es unter den Betheiligten hin⸗ sichtlich des Werths der Gegenleistung verabredet ist, und einem geringeren Stempel unterliegt, als die Beurkundung des wirklich verabredeten Rechtsgeschäfts erfordern würde.

Kann der Betrag des hinterzogenen Stempels nicht fest⸗

6 werden, so fritt eine Geldstrafe bis zu dreitausend ark ein.

Die verwirkten Geldstrafen treffen jeden Unterzeichner oder Aussteller einer Urkunde besonders und in vollem Betrage.

Bei Genossenschaften und Aktiengesellschaften sind die Geldstrafen gegen die Vorstandsmitglieder, bei Kommandit⸗ gesellschaften gegen die persönlich haftenden Gesellschafter, bei offenen Handelsgesellschaften gegen die Gesellschafter, bei Gesell⸗ schaften mit beschränkter . gegen die Geschäftsführer,

bei Gewerkschaften gegen die Repräsentanten oder Gruben

vorstände nur im einmaligen Betrage, jedoch unter a jedes einzelnen als Gesam;atschuldners festzusetzen. . 1 ; verfahren, wenn mehrere Urkundenaussteller bei einem Ge⸗ chäft als gemeinschaftliche Kontrahenten betheiligt sind.

Bei Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften bezüglich der Verpflichtung zur Entrichtung der Stempelsteuer unter der Tarifstelle „Pachtverträge trifft die Geldstrafe nur den Verpächter, Vermiether oder Verpfänder. .

. S 18. Festsetzung von Ordnungsstrafen gegen Privatpersonen.

Wenn in, den Fällen des vorhergehenden Paragraphen aus den Umständen sich ergiebt, daß eine Steuerhinterziehung nicht hat verübt werden konnen oder nicht beabsichtigt worden ist, so tritt statt der vorgedachten Geldstrafen eine Ordnungg⸗ strafe bis zu dreihundert Mark ein.

Diese Strafe haben auch Repräsentanten oder Gruben vorstände von Gewerkschaften verwirkt, wenn sie die Umschrei⸗ bung von Kuxen im Gewerkenbuche vor erfolgter Ver— steuerung der Uebertragungsurkunden vornehmen.

Dieselbe Strafe ziehen Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften dieses Gesetzes oder gegen die zu dessen Aut— führung erlassenen Vorschriften, die im Gesetze mit keiner be⸗ sonderen Strafe belegt sind, nach sich.

§ 19. Festsetzung von Ordnungsstrafen gegen Beamte und Notar

Unmittelbare oder mittelbare Staatsbeamte, einschließlich der Notare, welche bei ihren amtlichen Verhandlungen oder bei den im Auftrag oder namens einer unmittelbaren oder mittelbaren Staatsbehörde mit Privatpersonen abgeschlossenen Verträgen die ö durch dieses Gesetz oder die zu dessen Ausführung erlassenen Vorschriften hinsichtlich der Ver— steuerung auferlegten Pflichten versäumen, sind, sofern nicht nach der Art des Vergehens wegen verletzter Amtspflicht eine höhere Strafe eintritt, mit einer Ordnungsstrafe bis zum Be⸗ trage des nicht verwendeten Stempels, jedoch nicht über ein— hundertfünfzig Mark zu belegen.

Die Privatpersonen, mit welchen die Verträge abgeschlossen Eee e fe leichen die Inhaber oder Vorzeiger bleiben von

rafe frei.

Die Festsetzung der Strafen gegen Beamte und Notare erfolgt durch die ihnen vorgesetzte Aufsichtsbehörde; die Er— mäßigung oder Niederschlagung der Strafe kann durch das⸗ enige Ministerium angeordnet werden, zu dessen Verwaltung er Beamte gehört.

§ 20.

Straffreiheit.

Wenn der Stempel entsprechend der Auskunft der zur Verwaltung des Stempelwesens bestellten Behörde verwendet worden ist, so treten die Strafen der 88 17 bis 19 nicht ein.

S 21. Strafverfahren.

. Bei Zuwiderhandlungen gegen dieses Gesetz kommen hin— sichtlich des Verwaltungsstrafverfahrens und der Voraus setzungen für die Zulässigkeit des gerichtlichen Strafverfahrent dieselben Vorschriften zur Anwendung, nach welchen sich da Verfahren wegen Vergehen gegen die Zollgesetze bestimm. jedoch mit der Maßgabe, daß die Strafbescheide, wenn durch dieselben Strafen bis zum Betrage von dreihundert Mark fest⸗ ft werden, von den Haupt⸗Steuer⸗ oder Haupt⸗Zollämtern, onst aber von den Provinzialsteuerbehörden erlassen werden.

§ 22. Strafvollstreckung.

Die Umwandlung einer Geldstrafe, zu deren Zahlung der Verpflichtete unvermögend ist, in eine Freiheitsstrafe Ind nicht statt. Auch darf zur Beitreibung von Geldstrafen ohne , des Verurtheilten, wenn dieser ein Preuße ist, ein Grundstück im Wege der Zwangsvollstreckung verfteigert werden.

§5 23

Verjährung Rr Strafverfolgung und der Strafvollstreckung.

Die Strafverfolgung von Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften dieses Gesetzes und die zu dessen Ausführung erlassenen Bestimmungen, sowie die Vollstreckung der dieser— halb rechtskräftig festgesetzten und rechtskräftig erkannten Strafen verjährt in fünf Jahren.

III. Abschnitt.

Besondere Bestimmungen.

§ 24. Ersatz für die vor dem Verbrauch verdorbenen Stempelzeichen.

7 Stempelzeichen, welche vor dem Verbrauche durch Zufall oder Versehen verdorben worden sind, kann Ersatz beansprucht werden.

25. Erstattung bereits verwendeter Stempel.

Die entrichtete Stempelsteuer wird erstattet:

a. wenn ein gesetzlich nicht erforderlicher Stempel ver— wendet und der Erstattungsantrag innerhalb zweier Jahre nach der Entrichtung des Stempels angebracht worden ist;

b. wenn der von Behörden oder Beamten, einschließlich der Notare, in der Erwartung der Zahlung verwendete Stempel von den zur Entrichtung desselben Verpflichteten nicht beigetrieben werden kann;

e. wenn ein beurkundetes Geschäft nichtig ist oder durch rechtskräftiges gerichtliches Urtheil für ungüllig oder nichtig erklärt und die Erstattung innerhalb zweier Jahre nach der Beurkundung des nichtigen Geschäfts oder binnen Jahresfrist nach Eintritt der Rechtskraft des gerichtlichen Erkenntnisfes nachgesucht wird.

Außerdem kann der Finanz⸗Minister die Erstattung bereits verwendeter Stempel aus Billigkeitsgründen anordnen, wenn die Ausführung eines Geschäfts unterblieben und die Erstattung innerhalb zweier Jahre nach der Beurkundung des Geschäfts beantragt worden ist.

Der Steuerverwaltung bleibt jedoch im Falle zu = und im Falle des vorhergehenden Absatzes das Recht vorbehalten, den Stempel von demjenigen Vertragschließenden wieder ein⸗

Stempelabgahe ist der ö. ulässig.

jeben, welcher bei der Beurkundung des Geschäfts von den hee oder Ungültigkeit desselben . Um⸗ inden Kenntniß gehabt oder die unterbliebene Ausführung des Geschafts verschuldet hat. S 26. Rechtsweg. iehung auf die Verpflichtung zur Entrichtung einer i m ef . Die Klage ist bei Ferlust des Klagerechts binnen sechs Mongten nach erfolgter Heitreibung oder geleisteter Zahlung gegen diejenige Provinzial⸗ Gteuerbehorde zu richten, in deren Verwaltungsbezirk die Steuer ordert worden ist. Wenn es sich, um Stempelbeträge andelt, welche nach den für Gerichtskosten geltenden Vor⸗ hriften einzuziehen sind, ist die Klage gegen die zur Ver⸗ kpetung des Fiskus in Angelegenheiten der Justizverwaltung hetimmte Behörde zu richten.

§8 A. Verjährung der Stempelsteuer.

Die Stempelsteuer verjährt, wenn sie auf einen Bruchtheil des Werths des Gegenstands zu bemessen ist, in zehn, sonst n fünf Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in welchem ze Zahlung der Abgabe hätte erfolgen müssen.

Die Verjährung wird unterbrochen durch eine an den ahl nl erlassene Aufforderung zur Zahlung, durch d, der Zwangsvollstreckung oder durch Bewilligung ner Stundung. Mit dem Ablauf desjenigen Kalenderjahres, in welchem die letzte Aufforderung zugestellt, die 69 Voll⸗ sreckungs handlung vorgenommen oder die bewilligte Frist ab— gelaufen ist. beginnt eine neue Verjährung. .

Die Beanstandung der Angaben der Steuerpflichtigen iber den Werth des Gegenstands eines Geschäfts ist binnen einer dreijährigen Frist nach der Beurkundung zulässig.

8 28. Berechnung der Fristen. ö

Für die Berechnung der in diesem Gesetz und dem Tarif erwähnten Fristen sind die Bestimmungen der Deutschen Jivilprozeßor nung maßgebend.

8 29. Kosten. ö .

Die Verhandlungen in Stempelsteuerangele enheiten mit Ausnahme derjenigen im Strafverfahren, hinsichtlich deren die für das rr verfahren bestehenden Vorschriften zur Anwendung kommen sind kostenfrei.

Die Steuerpflichtigen sind zur Tragung des durch die Verhandlungen mit ihnen erwachsenden Portos verbunden.

S 30. Verwaltung der Stempelsteuer. Die Verwaltung des nnen Stempelwesens wird

unter Leitung des Finanz⸗Ministers von den Previnzial⸗ . durch die Stempelsteuerämter, Zoll⸗ und

——

Steuerbehörden geführt. - .

Die Haupt-Steuer⸗ und Haupt⸗Hollämter sowie Stempel⸗ steueraͤmter sind verpflichtet, gegen Erstattung der ihnen an Schreibgebühren und Porto erwachsenden Kosten den zur Ver⸗ wendung des Stempels verpflichteten Personen Auskunft über die Höhe des Stempels zu ertheilen. ö

Außer den Steuerbehörden haben alle diejenigen Staats⸗ oder Kommunalbehörden und Beamten, welchen eine richter⸗ liche oder Polizeigewalt anvertraut ist, die besondere Verpflich⸗ tung, auf Befolgung der 1 halten und alle bei ihrer Amtsverwaltung zu ihrer Kenntniß kommenden Zuwider⸗ handlungen gegen 1e Gesetz behufs Einleitung des Straf⸗ verfahrens von Amtswegen zur Anzeige zu bringen.

8 31. Aufsichtsführung.

Die nähere Aufsicht über die gehörige Beobachtung dieses Gesetzes führen die Vorstände der Stempelsteuerämter, welche mit besonderer Anweisung vom Finanz -Minister versehen werden.

Alle Behörden und Beamten, einschließlich der Notare, ferner Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien, eingetragene Genossenschaften, Gewerkschaften, Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Versicherungsgesellschaften auf Fegenseitigkeit und diejenigen Personen, welche gewerbsmãßig Auktionen abhalten, sind verpflichtet, den vorbezeichneten Vor⸗ fänden behufs Prüfung der gehörigen Abgabenentrichtung die Einsicht ihrer Akten, Bücher und Schriftstücke zu gestatten.

Ferner sind alle Verpächter, Vermiether und Verpfänder

verbunden, die von ihnen zu führenden Verzeichnisse den Vor⸗ süünden auf Verlangen einzureichen, j

Privatpersonen sind auf Erfordern der Vorstände der Stempelsteuerämter verpflichtet, sich über die gehörige Be⸗ obachtung der Stempelgesetze auszuweisen, wenn Thatsachen vorlegen, welche den dringenden Verdacht rechtfertigen, daß von ihnen ein Stempelgesetz verletzt ist. Bei dringendem Verdacht einer Stempelsteuerhinterziehung, hat auf einen durch Angabe und Glaubhaftmachung der vorliegenden Thatsachen zu begrün⸗ denden Antrag des r gckes des Stempelsteueramts das Amts⸗ gericht, in dessen Bezirk die Privatperson ihren Wohnsitz oder

in Ermangelung dessen ihren , ufenthaltsort hat,

über die Anordnung einer Beschlagnahme oder Durchsuchung Entscheidung zu treffen. Der Ausführung der Beschlagnahme oder , . hat eine Aufforderung zum Ausweis über die gehörige Beobachtung der Stempelsteuergesetze unmittelbar

ein mit seiner Vertretung beauftragter Beamter beiwohnen kann.

een Anwendung, daß der Beschlagnahme oder ,. uchung der Vorstand des Stempelsteueramts beziehungsweise

8 32.

Anfertigung, Verkauf und Verwendung von Stempelzeichen und Anlegung von Verzeichnissen.

Der Finanz⸗Minister erläßt die Anordnungen wegen der Anfertigung, des ß und der Verwendung des Stempel⸗ papiers und der Stempelmarken, wegen der Zulässigkeit der Verwendung von Stempelmarken ohne amtliche Ueberwachung, wegen der in 8 14 bezeichneten Abfindungen und wegen An⸗ in g ej in der Tarifstelle Pachtverträge“ vorgeschriebenen erzeichnisse. ö ,, welche von Privatpersonen nicht in der vorgeschriebenen Weise verwendet worden sind, werden als nicht verwendet angesehen.

. S 33. Unbefugter Handel mit Stempelzeichen.

Der unbefugte Handel mit Stempelzeichen wird unter Einziehung der Vorräthe mit einer Geldstrafe bis zu einhundert⸗ . Mark bestraft.

8 34. Uebergangsbestimmungen.

Dieses Gesetz tritt mit dem 1. April 1896 in Kraft, Auf die vor diesem Tage abgegebenen Auflassungs⸗ 2. und gestellten Anträge auf Eintragung einer ypothek oder Grundschuld oder der Verpfändung einer ypothek oder Grundschuld sowie auf diejenigen Urkunden, welche vor diesem Tage Stempelpflichtigkeit erlangt haben, finden die bisherigen gesetzlichen Vorschriften Anwendung. Die Vorschriften unter à der Tarifstelle „Pachtverträge“ kommen für denjenigen Zeitraum nicht zur Anwendung, hin⸗ sichtlich dessen eine Versteuerung der vor dem 1. April 1896 eschlossenen Pacht, Mieth⸗ und antichretischen Verträge bereits e en hat.

8 35. Aufrechterhaltung und Aufhebung älterer Bestimmungen.

Vom 1. April 1896 ab sind alle auf. die Stempelsteuer bezüglichen Gesetzesvorschriften, soweit sie nicht in diesem Gesetz und dem anliegenden Tarif aufrechterhalten sind, aufgehoben.

Insbesondere treten außer Kraft:

die im Kreise Herzogthum Lauenburg geltende. a noversche Verordnung vom 31. Dezember 1813, betreffend die Erhebung der Stempelabgaben, Lauenburgische Ver— ordnungen, Sammlung für 1813 S. 41,

das Gesetz wegen der Stempelsteuer vom 7. März 1822, GesetzSamml. S. HJ, .

die Kabinetsordre vom 4. September 1823 wegen der Stempelpflichtigkeit der Dispositionsscheine der Banquiers und Kaufleute, Gesetz⸗Samml. S. 163,

die Kabinetsordre vom 13. November 1828 wegen des zu Verträgen über Angabe an Zahlungsstatt erforderlichen Kaufwerthstempels, GesetzSamml. 1829 S. 21,

die Kabinetsordre vom 14. April 1832 wegen Ab⸗ änderung der Bestimmungen im S5 Litt. a und p des Stempelgesetzes vom 7. März 1822, GesetzSamml. S. 137,

die Kabinetsordre vom 13. April 1833, betreffend den Rekurs gegen Strafresolute in Stempelsachen, Gesetz-Samml. S

33

dle Kabinetsordre vom 19. Juni 1834, betreffend die Erläuterung der Vorschriften des Tarifs zum Stempelgesetz vom 7. März 1322 wegen Stempelpflichtigkeit der Punktationen, Gesetz Samml. S. l,

die Ziffer 2 der Kabinetsordre vom 7. Februar 1835, in 8 e des Kleinhandels mit Getränken auf dem Lande und des Gast⸗ und Schankwirthschaftsbetriebes überhaupt, für alle Theile der Monarchie, GesetzSamml. S, 18,

die Kabinetsordre vom 28. Oktober 1836, betreffend die Abänderung des 8 22 des Stempelgesetzes vom 7. März 1822, Gesetz'Samml. S. 308, . ;

die Kabinetsordre vom 16. Januar 1840, die Ergänzung der , „Vergleiche“ und die nähere Be⸗ stimmung der für die Vergleichsakte der Friedensrichter in der Rheinprovinz und für die Ver leichsverhandlungen der Schiedsmänner bewilligten Stempelfreiheit betreffend, Gesetz⸗ Samml. S. 18, .

die Kabinetsordre vom 23. Dezember 1842, die Aus⸗ dehnung der mildernden Bestimmungen der Ordre vom 28. Oktober 1836 zu dem 8 22 des Stempelgesetzes vom 7. März 1822 auf Verträge, welche zwischen einer unmittel⸗ baren oder mittelbaren Staatsbehörde und einer Privat, person abgeschlossen sind, betreffend, Gesetz-Samml. für 1843 S. 21

die Kabinetsordre vom 21. Juni 1844, betreffend die Aufhebung des Werthstempels für die Uebernahme, von Nachlaßgegenständen bei Auseinandersetzungen zwischen mehreren Erben, Gesetz⸗Samml. S. 253,

die Kabinetsordre vom 18. Juli 1845, in Betreff der Stempelsteuer für die Errichtung von Fideikommiß⸗ und Familienstiftungen, Gesetz⸗Samml. S. 50h,

die Kabineksordre vom 3. Oktober 1845, den zu Lehr— kontrakten erforderlichen Stempel betreffend, Gesetz Samml.

S. 680, . ; der 8 10 des Gesetzes, betreffend einige Abänderungen der Hypothekenordnung vom 20. Dezember 1783, vom

24. Mai 1853, Gesetz⸗Samml. S. 521, . das Gesetz vom 25. Mai 1857, betreffend die Revision

der Aktiengesellschaften im Stempelinteresse, Gesetz-Samml.

vorauszugehen. Auf das Verfahren finden im übrigen die . der , . mit der Maßgabe ent⸗

S. 517,

die 88 11 und 12 des ẽr, . betreffend die Erweite . * lechtsweges, vom 24. Mai 1861, Gesetz⸗Samml.

das Gesetz vom 22. Juli 1861, betreffend die Ent⸗ richtung des Stempels von 1 zwischen Ascendenten und Descendenten, Gesetz-Samml. S. 754,

das Gesetz vom 2. März 1867, betreffend die den gemein⸗ nützigen Altienbau geilen. bewilligte Sportel⸗ und Stempelfreiheit, Gesetz-Samml. S. 385, insoweit es sich auf die Stempelsteuer bezieht, . ö.

die Verordnuug vom 19. Juli 1867, betreffend die Ver⸗ waltung des ,, . und die Erhebung des Urkunden⸗ stempels in dem vormaligen Königreich Hannover, dem vor⸗ maligen Kurfürstenthum Hessen und Herzogthum Nassau, sowie in den vormals bayerischen Gebietstheilen, Gesetz⸗Samml. S. 1191,

die Verordnung vom 7. August 1867, betreffend die e, , der Stempelsteuer in den rio gthümern Schleswig un . Gesetz Samml. S. 1277, . die Verordnung vom 16. August 1867, betreffend die Verwaltung des Stempelwesens und den Urkundenstempel . 214 , freien Stadt Frankfurt a. M., Gesetz⸗Samml.

das Gesetz vom 5. März 1868 wegen Aenderung der Stempelsteuer in den? Regierungsbezirken Cassel und Wies⸗ baden mit Ausnahme der Stadt Frankfurt a. M., Gesetz⸗ Samml. S. 185,

das Gesetz vom 24. Februar? 1869 wegen Aenderun der Stempelsteuer in der Provinz! Hannover, Gesetz⸗Samml.

das Gesetz, betreffend die Stempelabgaben von gewissen, bei dem Grundbuchamt anzubringenden Anträgen, vom 5. Mai 1872, GesetzSamml. S. 509, das Gesetz, betreffend die Aufhebung beziehungsweise Ermäßigung ern in Stempelabgaben, vom 26. März 1873, Gesetz Samml. S. 131, das Gesetz vom 27. Juni 1875, betreffend die Ver⸗ waltung des Stempelwesens in Frankfurt a. M., Gesetz⸗ Samml. S. 407 der 8 36 ber Hinterlegungsordnung vom 14. März 1879, GesetzSamml. S. Ag, insoweit er sich auf die Stempelsteuer bezieht, die 588 40 und 41 der Schiedsmannsordnung vom 29. März 1879, , ,. S. 321, insoweit sich die⸗ selben auf die Stempelsteuer beziehen, der 3 2 des Gesetzes, i n Bestimmungen über Gerichtskosten und über Gebühren der Gerichtsvollzieher, vom 21. März 1882, GesetzSamml. S. 129, J der 8 3 des Gesetzes, betreffend die Gerichtskosten bei wangsversteigerungen und Zwangsverwaltungen von 566 tänden des unbeweglichen Vermögens, vom 18. Juli 1883, Gesetz⸗Samml. S. 189, insoweit sich derselbe auf die Stempel⸗ steuer bezieht, ö das Gesetz, betreffend die Stempelsteuer für Kauf⸗ und Lieferungsverträge im kaufmännischen Verkehr und für Werkverdingungsverträge, vom 6. Juni 1884, Gesetz⸗ Samml. S. 279, der 3 41 des Gesetzes über das Grundbuchwesen und die Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen im Geltungsbereich des Rheinischen Rechts vom 12. April 1888, GesetzSamml. S. h2, . das Gesetz, betreffend Abänderung mehrerer Bestimmungen der Gesetzgebung über die Stempelsteuer, vom 19. Mai 1889, Gesetz⸗Samml. S. 115, er erste Absatz des 89 des Gesetzes, enthaltend Be⸗ stimmungen über das Notariat und uber die w oder notarielle Beglaubigung von Unterschriften oder Hand⸗ zeichen, vom 15. Juli 1890, Gesetz⸗Samml. S. 229. die s8§ 2 bis einschließlich 4 und 46, sowie die An⸗ merkung zu diesem Paragraphen des 1 betreffend die Erbschaftssteuer vom 30. Mai 1873,19. Mai 1891, en. Samml. für 1891 S. 78, insoweit diese Vorschriften nicht für die Hohenzollernschen Lande Geltung haben, . der 5 5b des Art. III des Gesetzes, betreffend die im Geltungsbereich des Rheinischen Rechts r des vor⸗ maligen Herzogthums Berg bestehenden Pfandschaften, sowie die AÜbänderung und Ergänzung des Gesetzes vom 12. April 1888 über das Grundbuchwesen und die Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen im eltungsbereich des Rheinischen Rechls, vom 14. Juli 1893, Gesetz⸗Samml. S. 186, . das ech; betreffend die Gleichstellung der Notare mit den anderen Beamten bezüglich der Strafen bei Nichtver⸗ wendung der tarifmäßigen Stempel vom 28. Mai 1894, Gesetz⸗Samml. S. 105. ö Die in dem Preußischen Gerichtskostengesetz vom 25. Juni 1895 über das Stempelwesen getroffenen Bestimmungen bleiben unberührt. Soweit in anderen Gesetzen auf Bestimmungen der durch diesen Paragraphen aufgehobenen Gesetze verwiesen ist, treten die entsprechenden k dieses Gesetzes an die Stelle.

8 36. Schlußbestimmung.

Der Finanz⸗Minister ist mit der Ausführung dieses Ge⸗

setzes beauftragt.

Urkundlich unter Unserer . enhändigen Unterschrift und beigedrucktem Königlichen Insiegel.

Gegeben Neues Palais, den 31. Juli 1895. (L. S.) Wilhelm.

von Boetticher. Miquel. Thielen. Freiherr von Hammerstein.

Bosse.

(Stempeltarif umstehend.)

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