1895 / 204 p. 5 (Deutscher Reichsanzeiger, Tue, 27 Aug 1895 18:00:01 GMT) scan diff

Ste mpeltarif.

Laufende Nr.

Gegenstand der Besteuerung.

Berechnung der Stempelabgabe.

Laufende rr.

Gegenstand der Besteuerung.

*

Abschriften, beglaubigte, unter denselben Voraussetzungen wie ö

Zeugnisse, amtliche in Privatjachen, s. diese. 6 sind *

eglaubigungen der Rechtsanwalte im Prozeß⸗ verfahren.

Abtretung von Rechten.

Beurkundungen über die Abtretung von Rechten, sowie In⸗ dossamente, sofern nicht nach S 5 jweiter Abfatz des Reichs Stempelgesetzes vom 27. April 1894 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 381) Stempelfreiheit eintritt, oder die Bestimmungen der Tarifstelle Kauf- und Tauschverträge“ fünfter bis einschließlich zehnter Absatz zur Anwendung kommen. d /

, ./ ist der Werth des abgetretenen Rechts nicht schätzhatꝛtt ..

Befreit sind Beurkundungen der Uebertragungen der Konnosse⸗ mente der Seeschiffer, Ladescheine der Frachtführer und Aus- lieferungsscheine (Lagerscheine, warrants) über Waaren oder andere bewegliche Sachen durch Indossament.

Sch iftliche n , ,,, . an den Verpflichteten über die erfolgte Abtretung eines Rechts sind, wenn nicht eine mit dem tarifmäßigen Stempel versehene Abtretungsurkunde vorliegt, wie Beurkundungen der Abtretung zu versteuern, sofern nach der Ver kehresitte über die Abtretung eine förmliche Urkunde errichtet zu werden pflegt und beabsichtigt ist, durch die schriftliche Benach⸗ richtigung die Aufnahme einer solchen Urkunde zu ersetzen. Dem Stempel für Abtretungen unterliegen auch Anträge auf Um⸗ schreibung vor dem 1. Oktober 1881 ausgestellter Namenaktien im Aktienbuche, falls nicht eine mit dem tarifmäßigen Stempel versehene Abtretungsurkunde errichtet ist.

Der Antrag auf Eintragung der Abtretung einer Hvpothek oder Grundschuld im Grundbuche oder in einem für solche Ein⸗ tragungen bestimmten öffentlichen Buche .

a

Die Abgabe wird nur erhoben, falls die beantragte Eintragung in den Grund oder öffentlichen Büchern vermerkt worden ist.

Die Abgabe wird nicht erhoben, wenn bei der . . des Antrags oder innerhalb einer mit dem Tage der Zustellung der Aufforderung zur Zahlung der Gerichtskosten beginnenden Frist von jwei Wochen die Urkunde über die dem Antrag zu Grunde liegende Abtretung in Urschrift, Ausfertigung oder beglaubigter Abschrift vorgelegt wird. Als eine solche Urkunde ist nur die⸗ jenige anzusehen, welche die Abtretung so enthält, wie sie unter den Betheiligten hinsichtlich des Werths der Gegenleistung ver⸗ abredet ist.

Betrifft der Antrag eine Hypothek oder Grundschuld, für welche . Grundstücke haften, so wird die Abgabe nur einmal er⸗

oben.

Wird nach Entrichtung der Abgabe die Urkunde über das der Eintragung zu Grunde liegende Geschäft errichtet, so ist auf den zu dieser Urkunde erforderlichen Stempel der für den Eintragungs⸗ antrag gezahlte Stempel anzurechnen. Ausgeschlossen von der Anrechnung bleibt derjenige Stempelbetrag, welcher zu dem Ein⸗ tragungsantrage erforderlich gewesen sein würde, wenn derselbe nicht dem Werthstempel unterlegen hätte. Die Anrechnung ist innerhalb der im 5 16 angegebenen Fristen auf der Urkunde amtlich zu vermerken.

Befreit sind:

Urkunden, wodurch eine Forderung einem Kommunalverbande, einer Kommune oder einer Korporation ländlicher oder städtischer Grundbesitzer oder einer Grund, Kredit⸗ und Hypothekenbank ab⸗

etreten wird, falls auf Grund der Abtretung reichsstempelpflichtige

enten- oder Schuldverschreibungen demnächst ausgereicht werden. Aftermieth⸗ oder Afterpachtverträge, s. Pachtverträge. Annahme an Kindesstatt. Verträge darüber k

Bei nachgewiesener Bedürftigkeit kann der Stempel auf 5 (60

ermäßigt werden.

Antichretische Verträge, s. Pachtverträge.

; Apotheken, s. Erlaubnißertheilungen, Buchstaben a.

Approbationsscheine, s. Erlaubnißerthbeilungen, Buchstaben b.

Auflassungen von inländischen Grundstücken, Bergwerken, unbe⸗ weglichen Bergwerksantheilen oder selbständigen Gerechtigkeiten im Geltungsgebiet der Grundbuchordnung vom 5. Mai 1872

sowie Umschreibungen von inländischen Immobilien in öffent⸗ lichen Büchern (Transskriptions“, Steckbücher, Schuld⸗ und Pfandprotokolle u. s. w.) auf den Namen eines neuen Eigen⸗ thümers in n , Landestheilen, in welchen die Grundbuch⸗ ordnung vom 5. Mai 1872 nicht eingeführt ist, in Fällen der JI

Die Abgabe wird nur erhoben, falls der Eigenthumsüber⸗ gang in den Grund- oder öffentlichen Büchern vermerkt worden ist. Einem anderen Stempel unterliegen die Auflassungserklä—= rungen oder Umschreibungsantcäge nicht.

Die Auflassungserklärung und der Umschreibungsantrag sind dem Werthstempel nicht unterworfen, wenn mit der Verlaut⸗ barung oder mit der Einreichung derselben oder innerhalb einer mit dem Tage der Zustellung der Aufforderung zur Zahlung der Gerichtskosten beginnenden Frist von zwei Wochen die das Ver- ãußerungsgeschäft enthaltende, in an sich stempelrflichtiger Form ausgestellte Urkunde in Urschrift, Ausfertigung oder beglaubigter Abschrift vorgelegt wird. Wenn jedoch diese Urkunde auf Grund des 518 des Reichs⸗Stempelgeseges vom 27. April 1894 (Reichs Gesetzbl. S. 331) der in der Tarifstelle Kauf⸗ und Tausch⸗ vertrage verordneten Stempelabgabe nicht unterliegt, so ist der Werthstempel für Auflassungen oder Umschreibungen zu entrichten, insoweit nicht die Voraussetzungen der Ziffer J und 2 der Er— mäßigungen und Befeeiungen der genannten Tarifstelle vor⸗ handen sind.

Als eine das Veräußerungsgeschäft enthaltende Urkunde ist nur eine solche anzuseben, welche das Rechtegeschäft so enthält, wie es unter den Betheiligten hinsichtlich des . der Gegen⸗ leistung verabredet ist.

Wird nach der Zablung der für Auflassungen und Uaschreibungen vorgeschriebenen Abgabe die Urkunde über das der Auflassung oder der Umschreibung zu Grunde liegende Verãußerungsgeschãft errichtet, so ist auf den zu dieser Urkunde erforderlichen Wertbstempel der von der Auflassungserklärung oder dem Umschreibungsantrage ge⸗ zahlte Stempelbetrag anzurechnen. Die Anrechnung ist innerhalb der im § 16 angegebenen Fristen auf der Urkunde amtlich zu ver⸗

merken. Anktionen, d. h. Beurkundungen von Versteigerungen nicht zu den

unbeweglichen Sachen gehöriger Gegenstände durch öffentliche Be⸗ amte, ien diese nicht als Vertreter der Korporation, in deren Dienst sie angestellt sind, handeln, oder durch gewerbsmäßige

des Werths der Gegenleistun oder, wenn eine solche in der Urkunde nicht enthalten ist, des Geldbe⸗ trags oder des Werths des ab⸗ getretenen Rechts;

des Betrags der

i ek oder rundschuld;

des Werthes des verãußerten Gegenstandes.

Auktionatoren (8 36 der , ere, für das Deutsche Reich vom 1. Juli 1883 Reichs. Gesetzbl. S. 177]! Ans f gen von Schriftstücken der Behörden und Beamten, einschliehlich der Notare, jedoch mit Ausnahme der Ausfertigungen der Schiedsmänner, sofern für die Schriftstücke nicht ein durch diesen Tarif bestimmter Stempel zu entrichten ist... Befreit sind Ausfertigungen:

a. von Bescheiden auf Gesuche, Anfragen und Anträge in Privat⸗ angelegenheiten, sie mögen in Form eines Anwortschreibens einer Verfügung, einer Verfügungsabschrift oder einer auf die zurückgehende Bittschrift selbst gesetzten Verfügung er⸗ lassen werden; ö.

b. von Genehmigungen der zuständigen Behörden in Bausachen.

Auszüge aus den Akten, öffentlichen Verhandlungen, amtlich ge⸗ führten Büchern, Registern und Rechnungen, wenn sie für Privat« personen auf ihr Ansuchen ausgefertigt werden..

Befreit sind die auf den Personenstand (Geburten, Heirathen, Sterbefälle u. s. w.) bezüglichen Auszüge aus amtlich geführten Büchern und Standesregistern.

Bestallungen für besoldete Beamte. für unbesoldete Beamte....

Bürgschaften, s. Sicherstellung von Rechten.

Cessions⸗Instrumente, s. Abtretung von Rechten. :

Consense jur Uebernahme einer Vormundschaft seitens eines Be⸗ amten oder einer Militärpersen . . frei.

Duplikate von stempelpflichtigen Uckunden... jedoch nicht über den zu der stempelpflichtigen Urkunde selbst er⸗ en, Stempel hinaus.

Eheversprechen

k Q W ..//ꝰ) wird durch dieselben über Vermögensgegenstände von nicht mehr n,, ..

Entlaffungen aus der väterlichen Gewalt, Beurkundungen derselben (Emanzipationserklãrungen);

Erbrezesse (Erbtheilungsverträge, durch welche die Vertheilung einer erbschaftssteuerpflichtigen Erbschaft beurkundet wird .

frei

,,,, Erbrezefse über erbschaftssteuerfreie Erbschaften. w . Erlaubnißertheilungen (Approbationen, Konzessionen, Genehmi⸗

gungen u. s. w. der Behörden in gewerbepolizeilichen Ange⸗

legenheiten:

a. Konzessionen:

zum Betriebe einer Apotheke, . wenn die Konzession vererblich und veräußerlich ist

mindestens aber

, , zur Errichtung einer Zweig⸗(Filial⸗? Apotheke. zur Verlegung einer Apotheke auf Antrag des Besitzers⸗..

Befreit sind die vererblichen und 3 Kon⸗ zessionen für diejenigen, welche dieselben erbschaftssteuerfrei ererbt haben.

Außerdem findet die Bestimmung unter Ziff. 2 Er—⸗ mäßigungen und Befreiungen der Tarifstelle (Kauf⸗ und Tauschverträge) sinngemäße Anwendung.

b. Approbationen für: nn diejenigen Personen, welche sich als Aerzte (Wundärzte,

ugenärzte, Geburtshelfer, Zahnärzte und Thierärzte) oder mit gleichbedeutenden Titeln bezeichnen sder seitens des Staats oder einer Gemeinde als solche anerkannt oder mit amtlichen Funktionen betraut werden sollen.

§z 29 der Gewerbeordnung für das Deutsche Reich

vom 1. Juli 1883 Reichs⸗Gesetzbl. S. 177)

C. Erlaubnißertheilungen ; für Unternehmer von Privat⸗Kranken⸗, Privat⸗Entbindungs⸗

3. . (Sas0 der Reichs⸗Gewerbe⸗

ordnung);

zum Betriebe des Gewerbes als Schauspielunternehmer

(8 32 der Reichs Gewerbeordnung); zum ständigen Betriebe der Gastwirthschaft, Schankwirth⸗

schaft oder des Kleinhandels mit Branntwein oder Spi⸗

titus (6 33 der Reichs ˖ Gewerbeordnung);

zur gewerbsmäßigen öffentlichen Veranstaltung von Sing—

spielen, Gesangs⸗ und deklamatorischen Vorträgen, Schau⸗

stellungen von Der sonen oder theatralischen Vorstellungen obne böberes Interesse der Kunst oder Wissenschaft in

Wirthschafts, oder sonstigen Räumen oder zur Ueber—⸗

lassung dieser Räume zu gewerbsmäßigen öffentlichen

Veranstaltungen der bezeichneten Art (5 33 a der Reichs⸗

Gewerbeordnung), wenn der Gewerbebetrieb

wegen geringen Ertrags und Kapitals von der Gewerbe⸗

, in die vierte Gewerbesteuerklasse gehört

br , .

6 zweite * * gi Ben ss⸗ gristzerl 1 6

ür Bewilligungen von Fristverlängerungen und Fristungen

S 49 der ,,

ein Viertel der vorstehenden Sätze.

Befreit sind Erlaubnißertbeilungen für Unternehmer von Privat- Kranken⸗, Privat. Entbindungs⸗· und Privat⸗Irren⸗ anstalten, welche zu gemeinnützigen Zwecken dienen; . Genehmigungen zur Errichtung der in § 16 der Reichs— Gewerbeordnung und den dazu ergangenen und ferner er⸗ gebenden Beschlüssen des Bundesraths bezeichneten Anlagen, wenn die Kosten der Anlage

1000 nicht übersteigen

. höheren Kostenbetrag für je 50 000 M mehr 166 Genehmigungen zu Veränderungen in der Betriebsstätte oder zu wesentlichen Veränderungen in dem Betriebe der Anlagen (6 25 der Reichs Gewerbeordnung) die Hälfte der vorstehenden Sätze; Bewilligungen von Fristverlängerungen und Fristungen (5 49 der Reichs Gewerbeordnung) ein Viertel der vorstehenden Sätze; Genehmigungen zur Anlegung von Dampfkesseln (6 23 der Reichs Gewerbeordnung) oder Aenderung der Dampfkessel⸗ anlagen sowie Bewilligungen von Fristverlängerungen und Fristungen, soweit nicht die Bestimmungen ju d zur An⸗ wendung kommen (55 25 und 49 der Reichs Gewerbeordnung) f. Erlaubnißertheilungen zum Betriebe des Pfandleihgeschäfts (8 34 der Reichs⸗ Gewerbeordnung) H

(Schluß in d

Gesammt

ach Ab.

zug der Kosten. 50

des Werths dez Reinnachlasses, soweit über den selben im Erb⸗ rezeß verfügt ist;

des Werths der Konzession;

150

15 er Zweiten Beilage)

Zweite Beilage zum Deutschen Reichs⸗Anzeiger und Königlich Preußischen Staats⸗Anzeigtr.

Mn 204. Berlin, Dienstag, den 27. August 1895.

—ᷣVQKii—tꝛ

Berechnung Gegenstand der Besteuerung. der Stempelabgabe.

(Schluß aus der Ersten Beilage.) Steuer satz

Berechnung Gegenstand der Besteuerung. der Stempelabgabe.

23

s] Laufende Nr.

D de Tritium er emma bt seicht bdet᷑ Fenn Dan. delsgesellschaft sowie Verabredungen über den Eintritt eines neuen Kommanditisten oder Gesellschafterz in diese Gesell⸗ schaften oder über die Erhöhung der gemachten Einlage 1

das Einbringen von nicht in Geld bestehendem Vermögen in eine Gesellschaft der unter à bezeichneten Art bei Errich- tung derselben oder in eine bereits bestehende Gesellschaft dieser Art, insoweit zu dem eingebrachten Vermögen unbe⸗ wegliche im Inlande belegene Sachen oder diesen , . Rechte gehören J

.

5 Laufende Nr

g. Denk mgnmn gen ür Unternehmer von Versicherungsanstalten, wenn ihr Geschäftsgebiet nicht über den Umfang einer I it sind Genehmigungen für Versicherungsanstalten, deren Geschäftsgebiet über den Umfang *. Kreises nicht hinausgeht, sowie für solche Anstalten, welche auf Gegen⸗ seitigkeit gegründet und deren Zwecke nicht auf die Erzielung don Gewinn gerichtet sind; h. Erlaubnißscheine zur Bestellung von Agenten im Inlande seitens ausländischer Unternehmer von Versicherungsanstalten. i. Genehmigungen zum Gewerbebetriebe der Auswanderungs⸗ unternehmer und Auswanderungsagenten . übergehenden Genehmigungen auf die Dauer eines Jahres sowie Ver⸗ assiwva und des längerungen dieser Genehmigungen erths aller Erlaubnißertheilungen für ausländische Auswanderungsunter⸗ sonstigen aus⸗ nehmer zur Bestellung von Agenten im Inlande bedungenen Lei⸗ 1. Genehmigungen zum Betriebe von Privatanschlußbahnen, stungen und vor⸗ wenn die Kosten der Anlage behaltenen Nutz · 1000 * nicht übersteigen ungen oder, wenn , ö. daß Entgelt aus dem ertrage nicht hervor⸗ geht, des Werths des eingebrach⸗ ten Vermögens;

des Entgelts ein⸗ schließlich der auf der Einlage ruhenden, auf

die Gesellschaft

1

insoweit zu dem eingebrachten Vermögen unbewegli außerhalb Landes belegene Sachen oder diesen gleich⸗ geachtete Rechte gehören . 6; ö. ö ; insoweit das eingebrachte Vermögen aus beweglichen Ver⸗ Genehmigungen zu Veränderungen in dem Betriebe mögen nden bestehtt. des Entgelts ein⸗ die Hälfte der vorstehenden Sätze; schließlich des Genehmigungen zum Betriebe eines Eisenbahnunternehmens. erths der aus⸗

Genehmigungen zum Betriebe eines Dampfschiffahrts oder bedungenen Lei⸗ Kleinbahnunternehmens, wenn der Gewerbebetrieb wegen ge— stungen und ringen Ertrags und Kapitals von der Gewerbesteuer frei ist. vorbehaltenen

in die vierte Gewerbesteuerklasse gehört.... Nutzungen oder,

drin h ö ; wenn das Ent⸗ ijweite ö ö gelt nicht aus 2st ö H dem. Vertrage

Genehmigungen zu Veränderungen in dem Betriebe bervorgeht, des

die Hälfte der vorstehenden Sätze; Werths dez ein ·

Bewilligungen von Fristverlängerungen und Fristungen gebrachten Ver⸗

ein Viertel der vorstehenden Sätze. ; insoweit das eingebrachte Vermögen aus Forderungs⸗ mögens;

Die Bewilligung von , und Fristungen, 2 des Werths der welche durch Naturereignisse oder andere unabwendbare Zu⸗ Auf den Werthstempel kommt der nach den Vorschriften Forderungen. fälle verursacht sind, ist stempelfrei; unter a dieser Tarifstelle zu berechnende Werthstempel in

Genehmigungen der BOrteholiz e behõrden zum Betriebe von Anrechnung, wenn das Ein , des Vermögens in die Gewerben, welche dem öffentlichen Personen- und Güter, Gesellschaft zugleich mit deren Errichtung oder mit der Er⸗ verkehr innerhalb der Orte durch sonstige Transportmittel höhung des Gesellschaftsvermögens beurkundet wird. aller Art (Bagen, Gondeln, Sänften, Pferde u. s. w. dienen r Befreit ist das Einbringen von Nachlaßgegenständen in G 37 der Reichs Gewerbeordnung) J je nach der Be— eine gansch e von den Theilnehmern an einer Erbschaft . deutung des Ge⸗ ebildete . mit beschränkter Haftung. Zu den ; . werbes. heilnehmern einer Erbschaft wird auch der überlebende Werden Genehmigungen der bezeichneten Art Personen er⸗ Ehegatte gerechnet, welcher mit dem Erben des verstor—⸗ theilt, deren Gewerbebetrieb wegen geringen Ertrages und benen Ghegatten gütergemeinschaftliches Vermögen zu

Kapitals von der Gewerbesteuer frei ist, so beträgt die 1 theilen hat;

J 5 d. die Ueberlassung der Rechte an dem Gesellschaftsvermögen amilienftiftung en, wie Fideikommißstiftungen, s. diese. seitens eines nn fters oder dessen Erben an einen anderen ideikommißstiftungen, d. h. alle von Todeswegen oder unter Gesellschafter, die Gesellschaft oder einen Dritten oder die Lebenden getroffenen Anordnungen, kraft deren gewisse Ver Abfindung eines Gesellschafters bei Auflösung der Gesellschaft mögenggegenstände der Familie für immer oder fur mehr als zwel Generationen erhalten bleiben sollen des Gesammt⸗

Bei Stiftungen unter Lebenden ist der Stempel in der durch werthes der den · § 16 Buchstaben g dieses Gesetzes vorgeschriebenen Frist von selben gewid⸗ zwei Wochen beizubringen, bei Stiftungen von Todeswegen meten egen binnen sechs Monaten nach dem Todesfall. stãnde ohne Ab⸗

Wegen der Verhaftung für die Entrichtung des Stempels für zug der Stiftungen von Todeswegen kommen die Bestimmungen der Schulden. bewegliche, im Inland belegene Sachen oder diesen gleich⸗ Rechte;

W und 30 des Gesetzes, betreffend die Erbschaftssteuer, vom geachtete Rechte gehören JJ des Entgelts ein⸗ 365. Mai 1873/19. Mai 1891 zur Anwendung. . schli i des

Bei Fideikommißstiftungen, für welche von dem Stifter ein erths der aus⸗ weiteres Anwachsen des Grundvermögens, sei es durch in Aussicht bedungenen Lei⸗ genommene Zuwendungen freigebiger Art, sei es durch eine an⸗ stungen und vor⸗ geordnete Zuschlagung von pin gg zum Kapital vorgesehen worden behaltenen ist, wird der Werthstempel rücksichtlich des sich nach und 6 Nutzungen oder, ansammelnden Theiles des , , . nur allmãhli wenn das Ent⸗ von dem Zuwachse nach näherer Bestimmung der Pravinzial⸗ gelt nicht aus steuerbehörde oder, wenn der Stiftungsstempel bei den Gerichts- dem Vertrage kosten zu vereinnahmen ist, der zuständigen Gerichtsbehörde er⸗ hervorgeht, des hoben. . . insoweit zu dem überlassenen Gesellschafts vermögen un⸗ Werths der über⸗

ideikommißstiftunzen, welche ausländische Grundstücke be⸗ . außerhalb Landes belegene Sachen oder diesen lassenen Rechte;

bei . höheren Kostenbetrage für je 50 000 4 mehr 50

des Werths der Gegenleistung oder, wenn eine solche in der Ur⸗ kunde nicht ent⸗ halten ist, des

die Ueberlassung von Sachen oder Rechten seitens der Ge⸗

sellschaft zum Sondereigenthum an einen Gesellschafter oder

dessen Erben, Werth der insoweit zu dem be, Gesellschafts vermögen un⸗ überlassenen

treffen, sind dem Werthstempel nicht unterworsen. gleichgeachtete Rechte gehören 50

In Betreff der Erhebung des Fideikommißstempels aus Anlaß infoweit das überlassene Gesellschaftsvermögen aus be- der Auflösung der Lehnverbände bewendet es bei den bestehenden weglichen Vermögensgegenstãnden be , Bestimmungen. insoweit das üͤberlassene Gesellschafts vermögen aus For-

Gesellschaftõvertrãge, wenn sie betreffen: ,,, 2 /) a. die Errichtung don Attiengesellschaften oder Kommanditgesell⸗ Bei Berechnung des Stempels bleibt derjenige Theil der

schaften auf Aktien sowie die Erhöhung des Aktien oder zum Sondereigenthum überlassenen Vermögenzgegenstände Grundkapitals solcher Gesellschaftn !... außer Betracht, welcher der Betheiligung des erwerbenden Se ne, an der Gesellschaft entspricht.

efreit sind: Verträge über Ueberlassung von Rechten an dem Gesellschaftss⸗ vermögen an Personen, welche nach den Vorschriften des Ge⸗ setzes, betreffend die Erbschaftsfteuer, vom 30. Mai 1873 / ĩ im 1891, von der Zahlung der Erbschaftssteuer be—⸗ reit sind.

wie vor;

des Werths der Forderungen.

des Aktien oder Grundkapitals

; . oder der Er⸗

die Errichtung von Gesellschaften mit beschränkter Haftung, höhung dieses falls das Stammkapital ö Kapitals.

1 100 000 A oder weniger betrãgtt.n des Stamm

2) mehr als 100 000 A, aber nicht mehr als 300 000 44 kapitals.

JJ // wie vor; 3) fe . z00 000 M, aber nicht mehr als 500 000 Die Rückgewähr der von einem Gesellschafter eingebrachten betrãgt. dd des Stamm unbewe an. Sachen oder diesen gleichgeachteten Rechte oder kapitals; beweglichen Vermögensgegenstände an diesen Gesellschafter wie vor; oder dessen Erben oder 4 Ehefrau, welche mit demselben in Gütergemeinschaft gestanden hat; die alige F llung des Statuts von Gesellschaften aller Art, ner fc fr. Genossenschaften, Korporationen, Stif · des Betrages, um tungen. Vereinen und Anstalten in der Form von Verträgen den das Gta mm. oder Beschlüsfen, fofern nicht nach den dorfte henden Bestim. 2) mehr als 100 000 M, aber nicht mehr als 300 000 Æ kapital erhöht ist; mungen ein höherer St zu entrichten ist k wie vor; eit sind Kranken⸗, Unfall, Alters und Invaliditäts- 3) mehr als zo0 o0 , aber nicht mehr als 00 000 M V nas. und Unterstätzungskafsen, denen die Versiche⸗ e wie vor; rungsnehmer auf Grund gesetzl mmungen beizutreten 4) mehr als bo 900 M beträgt.. . wie vor; verpflichtet sind, und gg ene Genossenschaften, welche die Wenn jedoch die Zwecke der vorbezeichneten Gesellschaften Gewinnvertheilung ausgeschlofsen haben. ; nicht auf den Gewinn der Theilnehmer e. . ¶Gewerbelegitimationòarten 44a der Reichs Gewerbe ˖ ef f fer i r hung, den, 23 r e, 26 JJ k Nachschüsse) sind wie e z 22 e and Muüttärzersenen fee. Wird das Kapital nicht sofort voll fehlt so ist der Zstatt, 85 darũber, s. Kaufvertrãge. Werthftempel von der jedes maligen Theiljahlung zu entrichten; g von

4) mehr als 50d 0900 Æ beträgt. ige men . Stammkapitals von Gesellschaften mit eschrãnkter ng,

falls dasselbe . der Erhöhung

1) nicht mehr als 100 000 A beträgt.

ofsamente, s. Ab

.

.