1895 / 204 p. 6 (Deutscher Reichsanzeiger, Tue, 27 Aug 1895 18:00:01 GMT) scan diff

Berechnung Gegenstand der Besteuerung. der Stempelabgabe.

Berechnung Gegenstand der Besteuerung. der

Stempelabgabe.

Berechnung

Gegenstand der Besteuerung. . der Stempelabgabe.

Gegenstand der Besteuerung.

Laufende Nr.

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Tro oro, ac; von den Darteicn mt imierscr cen. e s rivatangelegenheiten von. Behörden und Beamten ö ind und die Stelle einer im gegenwärtigen Tarif besteuerten Ver⸗

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welche die Post

* 9 Laufende Nr.

Kauf · und Tanschverträge und andere lästige Veräußerungs⸗

eschäfte enthaltende Verträge . der ö

. insoweit nicht besondere Tarifstellen zur nwendung kommen, wenn sie betreffen:

a. im Inlande befindliche unbewegliche Sachen oder diesen

ö

b. außerhalb Landes befindliche unbewegliche Sachen c. andere Gegenstände aller Art 6. Lieferungsverträge), falls die Verträge nicht auf Grund der Tarifnummer 4 det Reichs- Stempelgesetzes vom 27. April 1894 der Reichs⸗Stempel⸗ abgabe unterliegen oder von dieser befreit sindd ..... Der Stempel berechnet sich bei Tauschverträgen nach dem Werth der von einem der Vertragschließenden in Tausch ge— ö, Gegenstände und zwar derjenigen, welche den höheren erth haben, bei dem Tausch inländischer gegen ausländische Grundstücke nur nach dem Werth der ersteren; bei Zwangs versteigerungen nach dem Betrag des Meistgebots, zu welchem der . ertheilt wird, unter Hinzurechnung der von dem Ersteher übernommenen Leistungen; bei Verträgen über Hingabe an 3 en ff nach dem Werth, zu welchem die Gegenstände an Zahlungestatt angenommen werden. Wird in einem Kauf— vertrag hinsichtlich des Kaufpreises eine Hingabe an Zahlungs 64 vereinbart, so ist der Vertrag wie ein Kaufvertrag zu ver⸗ euern.

Wird bei einer Versteigerung, welche zum Zweck der Aus— einandersetzung unter Miteigenthümern erfolgt, der Zuschlag einem Miteigenthümer ertheilt, so bleibt bei Berechnung des Stempels derjenige Theil des Meistgebots 54 Betracht, welcher auf den dem Ersteher bereits . ntheil an den versteigerten Gegenständen fällt. Im Fall der Gemeinschaft unter Miterben gilt im Sinne dieser Vorschrift jeder Miterbe k nach Verhältniß seines ideellen Antheils am

achlaß.

Wird ein Zuschlagsurtheil aufgehoben, so werden die an⸗ gesetzten Beträge nicht erhoben oder, wenn sie bezahlt sind, erstattet. .

Beurkundungen von Uebertragungen der Rechte der Erwerber aus Veräußerungsgeschäften über unbewegliche Sachen und diesen gleich⸗ gestellte Rechte oder über bewegliche Sachen, sowie Beurkundungen nachträglicher Erklärungen der aus einem Veräußerungsgeschäft der vorbezeichneten Art berechtigten Erwerber, die Rechte für einen Dritten erworben beziehungsweise die Pflichten für einen Dritten übernommen zu haben, werden in Betreff der Stempelpflichtigkeit wie Beurkundungen der Veräußerungen der Sachen und Rechte behandelt.

Wenn jedoch der erste Erwerber das Vermaßerungsgeschäft er⸗ weislich auf Grund eines Vollmachtsauftrags oder einer Geschäfts⸗ führung obne Auftrag für einen Dritten n,, hat, so bedürfen Beurkundungen von Uebertragungen der Rechte dieses ersten Erwerbers an den Dritten nur eines Stempels von..

In den Fällen des vorhergehenden Absatzes ist die Erstattung des bereits verwendeten Werthstempels anzuordnen. Auch muß die Abstandnahme von der Einziehung des Werthstempels an⸗ geordnet werden, falls dies inrerhalb zweier Wochen nach erfolgter Beurkundung der Uebertragung beantragt wird.

Außerdem kann der Finanz ⸗Minister bei sonstigen Beurkundungen der erwähnten Art in denjenigen Fällen die gleichen Anordnungen treffen, in denen besondere Billigkeitsgründe vorhanden sind.

In den Fällen des 5 25 der Subhastationsordnung für die Rheinprovinzen vom 1. August 1822 (Gesetz⸗Samml. S. 196), sowie des S 39 des Gesetzes, betreffend das Theilungsverfahren und den gerichtlichen Verkauf von Immobilien im Geltungsbereich des Rheinischen Rechts, vom 22. Mai 1887 (Gesetz-Samml. S. 136), bedarf die nachträgliche Erklärung des Ansteigerers nur iet,

Demselben Stempel unterliegen Beurkundungen von Ab⸗ tretungen der Rechte aus dem Meistgebot an einen Anderen im Sinne des 5 83 Abs. 2 des Gesetzes, betreffend die Zwangs⸗ vollstreckung in das unbewegliche Vermögen, vom 15. Juli 1883 (Gesetz · Samml. S. 131).

Ermäßigungen und Befreiungen:

1) Kauf- und Tauschverhandlungen zwischen Theilnehmern an einer Erbschaft zum Zwecke der Theilung der zu letzterer ge—⸗ hertgzen wen, ,,,, . Zu den Theilnehmern an einer Erbschaft wird auch der überlebende Ehegatte gerechnet, welcher mit den Erben des verstorbenen Ehegatten gütergemeinschaftliches Vermögen zu

theilen hat. .

Befreit sind Verträge, durch welche unbewegliche Sachen oder diesen gleichgeachtete Rechte oder bewegliche Sachen allein oder im Zusammenhange mit anderem Vermögen von Ascendenten an Descendenten übertragen werden.

Auf Beurkundungen von Uebertragungen der Rechte des Erwerbers aus Verträgen der vorbezeichneten Art an andere , e, als an Descendenten des ursprünglich übertragenden Ascendenten finden die Bestimmungen des sechsten und siebenten Absatzes dieser Tarifstelle keine Anwendung.

) Befreit sind Kauf und Lieferungsverträge über Mengen von

Sachen oder Waaren, sofern dieselben entweder zum unmittel⸗

baren Verbrauch in einem Gewerbe oder zur Wiederver⸗

äußerung in derselben Beschaffenheit oder nach vorgängiger

Bearbeitung oder Verarbeitung dienen sollen oder im Inlade

in dem Betriebe eines der Vertragschließenden erzeugt oder hergestellt sind.

4) Gerichtliche oder notarielle Aufnahmen oder Beglaubigungen der nach der Tarifnummer 4 des Reichs ˖Stempelgesetzes vom X. April 1894 reichs stempelpflichtigen oder von der Reichs⸗ Stempelsteuer befreiten Kauf⸗ und Anschaffungsgeschäfte

onsolidationen von Bergwerkseigenthum Vereinigung zweier oder mehrer Bergwerke zu einem einheitlichen Ganzen), Bestäti⸗

,, ;

bei Kauf⸗ und

Lieferungsver⸗ trãgen vom Kauf oder Lie⸗ ferungspreis unter Hinzu⸗ rechnung des Werths der aus⸗ bedungenen Lei⸗ stungen und vor⸗ behaltenen ; Nutzungen; bei anderen Ver⸗ trägen vom Ge⸗ sammtwerth der Gegenleistung unter Hinzu⸗ rechnung des Werths der vor⸗ behaltenen Nutzungen, oder, wenn der Werth der Gegen⸗ leistung aus dem Vertrag nicht hervorgeht, von dem Werth des veräußerten Ge⸗ genstandes;

wie vor.

e (6 101 des All gemeinen Berggesetzes ; für die preuhischen taaten vom 24. Juni 1855 Gesetz⸗-Samml. S. 705 )

1 6 über Uebertragung von Kuxen der bezeichneten Art

Schriftstücke über Verpfändungen von Kuxen wie Sicherstellung von Rechten, s. diese.

Legalisation von Urkunden, sofern sie nicht auf der Urkunde

ee , , JJ

Leibrenten⸗ und Rentenverträge, wodurch zu gewissen Zeiten wiederkehrende Zahlungen von Geld für eine oder mehrere be⸗ stimmte Personen während der Lebensdauer derselben oder auf bestimmte oder unbestimmte Zeit 6. en Entgelt erworben werden, mag die Gegenleistung in einer . Geldsumme oder in der Hingabe von Sachen oder in der Uebernahme von Leistungen oder Verpflichtungen, oder aber in dem Aufgeben von Rechten bestehen, falls nicht die Tarifstelle ‚Versicherungs verträge“ zur J

Leichenpässe, s. Pässe. .

Lieferungsverträge, s. Kaufverträge.

Luftharkeiten, Genehmigungen der Ortspolizeibehörden zur Ver= anstaltung von Musikaufführungen, Singspielen, Gesangs⸗ und deklamatorischen Vorträgen, theatralischen Vorstellungen oder sonstigen Lustbarkeiten aller Art und zwar sowohl von öffentlichen Gesellschaften als von Privat, oder von geschlossenen Gesell⸗ J bei Lustbarkeiten geringfügiger Art. 34

Mäkler, vereidigte, Urkunden über die Bestätigung oder An⸗ d

Mieth⸗ und Aftermiethverträge, s. Pacht. und Afterpachtverträge.

Namensänderungen, Genehmigungen zur Aenderung des Familien⸗ wann ennllele,, o

Bei nachgewiesener Bedürftigkeit kann der Stempel auf. ermäßigt werden. . ;

Namenepbermehrung und Namenswechsel bei adeligen Namen

ein Viertel der Sätze der Tarifstelle 609, Buchstabe a. Erfolgt die Namensvermehrung und der Namens wechsel in

Verbindung mit einer Standeserhöhung, so kommt außerdem der

für letztere in der vorerwähnten I ik verordnete Stempel

betrag zur Erhebung. .

Naturalisationsurkunden, mit Ausnahme derjenigen, welche für im Reichsdienst angestellte Ausländer ausgestellt werden ;

Bei nachgewiesener Bedürftigkeit des zu Naturalisierenden kann

der Stempel bis auf J

ermäßigt werden. .

Nebenansfertigungen von Verträgen, wie Duplikate, s. diese.

Notariatsurkunden, welche die Stelle einer in diesem Tarif versteuerten Verhandlung vertreten, wie diese;

sonst und in allen Fällen mindesten dss.

Notarielle Zeugnisse, wie amtliche Zeugnisse, s. Zeugnisse.

Offizierpatente, wie Bestallungen, s. kun . .

Pacht⸗ und Afterpachtverträge, Mieth⸗ und Aftermiethverträge, sowie antichretische Verträge: .

a. über unbewegliche Sachen, sofern der verabredete nach der Dauer eines Jahres zu berechnende Pachtzins (Miethzins, antichretische Nutzung) mehr als 300 4A beträgt...

Der Verpächter und Afterverpächter (Vermiether, After⸗ vermiether, Veipfänder) hat die vorbezeichneten, während der Dauer des Kalenderjahres in Geltung gewesenen Verträge bis zum Ablauf des Janugr, des darauf folgenden Jahres in ein Der nir (Pacht⸗, Mieth, Antichrese⸗Verzeichniß), welches die Bezeichnung des Grundstücks, den Namen des Pächters (Miethers, Pfandinhabers). die Dauer des Vertragsverhält- nisses während des betreffenden Kalenderjahres, den Zins (Nutzung), den erforderlichen Stempelbetrag und seine Namens- unterschrift enthalten muß, einzeln einzutragen, das Verzeichniß mit der Versicherung, daß er andere unter die vorstehende

Bestimmung fallende Verträge nicht abgeschlossen habe, zu versehen und die Versteuerung spätestens innerhalb der vor— erwähnten Frist bei einer Steuerstelle zu bewirken. Voragus⸗ bezahlung fuͤr mehrere Jahre ist zulässig. Die in diesen Ver⸗ zeichnissen zu machenden Angaben können bei der Steuerbehörde zu Protokoll erklärt werden. Die Verzeichnisse sind von den zur Führung derselben verpflichteten Personen fünf Jahre lang aufzubewahren. Auf Verlangen derselben erfolgt die Aufbewahrung durch die Steuerbehörde. Im Dezember jeden Jahres ist von den Haupt⸗Steuer⸗ und Haupt. Zollämtern auf die Bestimmungen über die Führung der Verzeichnisse und die Versteuerung durch Bekanntmachung in öffentlichen Blättern aufmerksam zu machen.

Außerdem können diejenigen Verpächter und Afterverpächter (Vermiether, Aftervermiether, Verpfänder), von welchen Ver⸗ zeichnisse nicht eingereicht sind, von der Steuerbehörde zur Anzeige darüber angehalten werden, ob von ihnen während des vorangegangenen Kalenderjahres Verträge der vorbezeich⸗ neten Art errichtet worden sind.

Behörden sind berechtigt, die Versteuerung der von ihnen zu führenden Verzeichnisse selbst zu bewirken.

Wenn Verträge dieser Tarifstelle vor Ablauf der vertrags— mäßig festgesetzten Zeit ihr Ende erreichen, so ist der Stempel nur für die Zeit bis zur Beendigung der Verträge zu entrichten.

Die Vorschrift des 5 4 Buhhstabe a dieses Gesetzes findet auf die Verträge dieser Tarifstelle keine Anwendung.

Die Beurkundungen von Abtretungen der Rechte aus Ver⸗ trägen dieser Tarifstelle unterliegen einer anderen als der nach den obigen Bestimmungen zu entrichtenden Stempelsteuer nicht.

Wenn in einem unter diese Tarifstelle fallenden Vertrage bestimmt ist, daß das Rechtsverhältniß unter gewissen Vor- aussetzungen als verlängert gelten soll, so kommen für die

hiernach eintretenden Verlängerungen die vorstehenden Be⸗

stimmungen zur Anwendung. ö Die durch Briefwechsel zu stande gekommenen Verträge sind hinsichtlich der Stempelpflicht wie förmliche schriftliche Verträge zu behandeln; J / Der Stempel berechnet sich nach der Dauer der bedungenen Vertragszeit; bei Verträgen auf unbestimmte Zeit ist der Ver⸗ steuerung eine einjährige Dauer zu Grunde zu legen; C. Über ausländische Grundstück cc Päffe (Paßkarten) ju Reisen in der Regel!!! für Handwerksburschen, Dienstboten, Lohnarbeiter und andere Personen ähnlichen Standes jedoch nur.. zum Traneport von Leichen wegen deren Beerdigung außer dem Kirchsprengel, worin der Todesfall sich ereignet hats... bei nachgewiesener Dürftigkeit kann der Stempel bis auf .. ermäßigt werden.

Policen, s. Versicherunge verträge.

Polizeistunde, Genehmigungen der Verlängerung der Polizei⸗ . für einzelne Wirthshäuser und öffentliche Vergnuͤgungs—⸗ d :/

Befreit sind 8 auf die Dauer bis zu zwei Wochen.

Protefte, Wechselproteste und Proteste anderer Art K

des Werth Ser Ker ben er oder, wenn elne

solche in der r⸗ kunde nicht ent. halten ist,

Werths deg ab.

getretenen Kure⸗

des Kapitalwerth

der Renten.

des .

(Miethzinses,

der antichret⸗ schen Nutzung)

des Zinses

(Nutzung).

andlung ven treten, wie diese, l

Protokolle, welche nicht die Stelle einer im Tarif besteuerten

Verhandlung vertreten, sind stempelfrei.

Bei Protollen, welche von Notaren aufgenommen sind, kommt die Tarifstelle Notariatsurkunden! zur Anwendung.

Punktationen über einen zu errichtenden Vertrag, welche die Kraft eines Vertrages haben und demnach eine Klage auf Erfüllung begründen, sind wie Verträge über denselben Gegenstand und zwar auch dann zu versteuern, wenn darin die Aufnahme einer förm⸗ lichen Vertragsurkunde vorbehalten ist.

Zu einer Vertragsurkunde, welche auf Grund einer mit dem Werthstempel belegten ing demnächst aufgenommen wird und im wesentlichen denselben Inhalt hat, wie diese, kommt der zur Punktation verwendete Werthstempel in Anrechnung.

39. ö wenn sie die Stelle der Protokolle vertreten, wie

ese.

Schenkungen unter Lebenden, insbesondere auch die belohnenden und die mit einer Auflage belasteten Schenkungen, insofern sie schriftlich beurkundet sind, unterliegen von dem Betrage der Schenkung einer Werthstempelabgabe, welche sich nach den Vor—⸗ . der 6 bis 25 sowie des 5 27 erster Absatz des Ge- etzes, betreffend die Erbschaftssteuer, vom 30. Mai 1873,ñ19. Mai 1891 und des demselben anliegenden Tarifs bestimmt, jedoch mit der Maßgabe, daß bei immerwährenden Nutzungen und Leistungen das Fünfundzwanzigfache ihres einjährigen Betrages als Kapital⸗ werth angenommen wird. An Stelle der Verhältnisse des Erb⸗ lassers und des Erwerbers des Anfalles sind die Verhältnisse des Gebers, beziehungsweise des Beschenkten zu berücksichtigen.

Als Beurkundungen von Schenkungen sind, alle Schriftstücke über solche Geschäfte anzusehen, bei welchen die Absicht auf Be⸗ reicherung des einen Theils gerichtet war, auch wenn das Ge schäft in der Form eines lästigen Vertrages abgeschlossen ist. Bei Beurtheilung der Frage, ob die Absicht der Bereicherung des einen Theils anzunehmen ist, sind auch solche Umstände in Betracht zu ziehen, welche aus der Urkunde nicht ersichtlich sind.

In denjenigen Fällen, in welchen die Versteuerung der Schenkung über die für die Verwendung des Urkundenstempels sonst vor— geschriebene Frist hinaus ausgesetzt bleibt (568 22 bis 25 und 527 erster Absatz des Gesetzes, betreffend die Erbschaftssteuer, vom 30. Mai 1873.19. Mai 1891), muß die Urkunde vor Ablauf dieser Frist der von dem Finanz⸗Minister zu bestimmenden Steuerbehörde vorgelegt werden, welche die erforderlichen An= ordnungen wegen späterer Verwendung des Stempels zu treffen hat und welcher hierfür auf Verlangen Sicherheit zu bestellen ist. Diese Bestimmung findet auch auf die bei den Gerichtskosten zu verrechnenden Schenkungsstempel Anwendung.

Befreit sind Beurkundungen von Schenkungen der Arbeitgeber an Kassen oder Anstalten, welche die Unterstuͤtzung ihrer Arbeit- ö oder Bediensteten, sowie der Angehörigen derselben be⸗ zwecken.

Schiedssprüche und zwar sowohl der ständigen Schiedsgerichte, als

auch der zur Entscheidung für den einzelnen Fall berufenen Schiedsrichter. J

jedoch mindestens. k ist der Werth des Streitgegenstandes unschätzbar .

Schul dverschreibungen.

J. Schuldverschreibungen, hypothekarische und persönliche aller Art, insoweit es sich nicht um der Reichsstempelabgabe unter⸗ kJ

Ermäßigungen:

Schuldverschreibungen über Kaufgelder, Erbgelder oder sonstige Forderungen aus zweiseitigen Verträgen, falls diese Verträge gehörig versteuert sind und alle wesentlichen Bedingungen des Schuldverhältnisses enthalten, wie Nebenausfertigungen der⸗ selben (vergl. die Tarifstelle ‚Nebenausfertigungen“);

Schuldverschreibungen über Darlehen, welche innerhalb Jahres⸗ frist oder in einem kürzeren Zeitraum zurückzuzahlen sind .

So oft die Rückzahlungsfrist durch schriftliche Verabredungen über die Verlängerung der Darlehen, oder durch Ausstellung neuer Schuldverschreibungen bis zu einem Zeitraum von einem k

jedoch für die ursprüngliche Verschreibung und sämmtliche Verlcn gerungen niht ehe

Beurkundungen der Verlängerung der Rückzahlungsfrist über den Zeitraum von einem . w

jedoch unter Anrechnung der für die Beurkundungen der ursprünglichen , , . und der früheren Verlängerungen bereits entrichteten Stempel,

Die Anrechnung der früher gezahlten Stempel ist nur zu lässig wenn auf den Schriftstücken über die Verlängerung vom Aussteller vermerkt ist, zu welchen Urkunden und zu welchen Beträgen die früher gezahlten Stempel verwendet sind.

Befreiungen: !

Beurkundungen über die Verlängerung der Rückzahlungsfrist, wenn es sich um Schuldverschreibungen handelt, die mit einem

wölftel vom Hundert des Kapitalbetrags bereits versteuert sind;

Beurkundungen von zinsbaren Darlehen, welche gegen spezielle Verpfändung oder Hinterlegung von edlen Metallen, Waaren, Wechseln oder Werthpapieren gegeben werden (Lombard darlehen) und innerhalb Jahresfrist oder in einem kürzeren Zeitraum zurückzuzahlen sind, vorausgesetzt, daß der Werth des hinterlegten Pfandes dem gewährten Darlehen mindestens

leichkommt; ö ö . .

. Ce em icher und Bescheinigungen über einzelne Einlagen seitens öffentlicher und solcher Sparkassen, welche gemeinnützige Zwecke verfolgen, insbesondere solcher, welche die Gewinnver⸗ theilung ausgeschlossen haben, sowie der Sparkassen derjenigen eingetragenen Erwerbs und Wirthschaftsgenossenschen (Reicht

eseß vom 1. Mai 1889, Reichs ⸗Gesetzbl. S. 55), welche die . erung des genossenschaftlichen Personalkredits bezwecken; für Kommunalverbände, Kommnnen oder Korporationen länd—⸗ licher oder städtischer Grundbesitzer oder Grundkredit⸗ und vpothekenbanken ausgestellte Schuldverschreibungen, auf rund deren reichsstempelpflichtige Renten⸗ und Schuldver⸗ schreibungen demnächst ausgereicht werden. ;

Kaufmännische, nicht auf Order ausgestellte Verpflichtung scheine über Leistungen von Geld!. 8.

Für die Verlängerung der Rückjzahlungsfrist gelten die Be— stimmungen zu J unter Ermäßigungen zu p und Befreiungen zu a.

Der Antrag auf Eintragung einer Hypothek oder Grundschuld oder einer wiederkehrenden Geldleistung im Grundbuch oder in einem für solche Eintragungen bestimmten öffentlichen Buch

sowie der Antrag auf Eintragung der Verpfändung einer Hypothek oder Grundschuld oder einer wiederkehrenden Geld⸗

des Werthes des

Streitgegen⸗ standes.

des Kapitalbetra⸗

ges der Schuld⸗ verschreibung.

der dargeliehenen

Summe in Ab⸗ stufungen von 20 3 für je 1000 ½ν oder einen Bruch⸗ theil dieses Be⸗ trages;

wie vor;

der dargeliehenen

Summe;

wie vor;

des Kapitalbetra⸗

es der Scheine n Abstufungen von 20 3 für je 1000 S oder einen Bruchtheil dieses Betrags.

der einzutragenden Summe oder des

Kapitalwerths

der Geld⸗

leistung;

Hie Vorschriften der Tarifstell: Abtretung von Rechten? , bis einschließlich achter Absatz finden err, An⸗ endung.

e , ,. von Rechten, Beurkundungen darüber, wenn der erth der sichergestellten Rechte 600 S nicht übersteigt ö ö ,, . ö. K , Der Stempel darf in keinem Falle den . die Beurkun⸗ dung des sicherzustellenden Rechts zur Erhebung gelangenden Stempel üͤbersteigen. Ist ge . der sichergestellten Rechte nicht schättzbar. Befreit sind: a. 1 über Dienstkautionen der Beamten öffentlicher Be⸗ örden; b. in Schuldverschreibungen zur Sicherheit der Schuldverpflich⸗ tung vom Schuldner abgegebene Erklärungen; * ö. C. Urkunden über Sicherstellungen der Vormünder (5 58 der J vom 5. Juli 1875, Gesetz⸗Samml.

Standeserhöhungen und Gnadenerweise, landesherrliche.

a. Standeserhöhungen

für die Verleihung der Herzogswürde ürstenwürde '; . rafenwürde.

ö 9 Fereiherrnwürde .

JR R

Wenn fin obigen Verleihungen mehrere Seitenverwandte mit aufgenommen werden, so wird für jeden Seitenverwandten die volle Taxe besonders erhoben,

Die vorstehend festgesetzten Beträge werden auch erhoben, wenn eine Standeserböhung aus Anlaß oder bei Gelegenheit einer Adoption oder Legitimation stattfindet.

Für Anerkennung und Bestätigung einer von einem aus— wärtigen Fürsten verliehenen Standeserhöhung eines Inländers werden die obigen Sätze erhoben.

Für die Verleihung des preußischen Adels an einen aus— ländischen Adligen kommt die Halfte des für die Verleihung

der betreffenden Adelsstufe vorgeschriebenen Stempels in Ansatz.

Für sonstige nachträgliche Aenderungen oder Ergänzungen der bezüglich einer Standegerhöhung getroffenen Bestimmungen wird, sofern keine anderen Vorschriften Anwendung finden, ein Fünftel des Steuersgtzes für die betreffende Standes erhöhung in Ansatz gebracht;

. K und Wappenänderungen ein Achtel der

ätze zu a.

Erfolgt die Wappenvermehrung und Wappenänderung in Verbindung mit einer Glenn so kommt außerdem der für letztere vorgesehene Stempelbetrag zur Erhebung;

c. Erhebung eines Inbegriffs von Gütern zu einer Standes⸗ herrschaft, einem Herzogthum oder Fürstenthum .....

d. Verleihung des Patents

für einen Kammerjunker .

w

sofern letzterer vorher Kammerjunker waꝛr.. ... e. für die Verleihung von Titeln an Privatpersonen.. ..

Statuten von Gesellschaften, Vereinen u. s. w., s. Gesellschafts⸗ verträge, Buchstabe 6.

Strafbescheide der Finanzbehörden, sofern die Strafe einschließlich des Werthes der eingezogenen Gegenstände 15 M übersteigt ..

Tauschverträge, s. Kaufverträge.

Taxen von Grundftücken, insofern sie wegen eines Privat— ö unter Aufsicht einer öffentlichen Behörde aufgenommen JJ

Testamente, s. Verfügungen von Todeswegen. .

Verfügungen von Todeswegen aller Art, auch in Form von Verträgen. JJ

ö

* jedoch durch den Vergleich ein unter den Parteien bisher nicht in stempelpflichtiger Form zu stande gekommenes Rechtsgeschäft anerkannt oder im wesentlichen aufrecht erhalten oder ein ander⸗ weites Rechtsgeschäft neu begründet worden, so ist zu dem Ver—

leiche, wenn diese Geschäfte nach dem gegenwärtigen Tarif einem n. als dem für Vergleiche verordneten Stempel unter⸗ worfen sind, dieser höhere Stempel zu verwenden. /

Befreit sind die von Schiedsmännern und Gewerbegerichten aufgenommenen Vergleiche, sofern nicht die Voraussetzungen des ,, Absatzes Anwendung finden. ‚.

Verleihungen des Bergwerkseigenthums, Urkunden darüber (55§ 22ff. des Allgemeinen Berggesetzes für die Preußischen Staaten vom 24. Juni 1865. Geseß⸗Samml. S. IG —)

Verpflichtungsscheine, kaufmännische, s. Schuldverschreibungen, II.

Versicherungsvoerträge, auch in der Form von Policen und deren

Verlängerungen, wenn sie betreffen: ö

a. Lebens- und Rentenversicherungen einschließlich der Ver⸗ sicherungen auf den Lebensfall lter t orgung, Aussteuer, Milltardienst und dergl)ꝰ]/]/ꝰ))..

Bei Rentenversicherungen wird der Kaufpreis und in Ermangelung eines solchen der zehnfache Betrag der Rente als Versicherungssumme angesehen.

Werden bel Versicherungen gleicher Art von demselben Versicherer mehrere Urkunden für dieselbe Person ausgestellt, so berechnet sich die Stempelabgabe nach dem Gesammtbetrage der versicherten Summe.

Befreit sind Versicherungen, bei welchen die versicherte Summe den Betrag von 3060 nicht übersteigt;

b. Unfall⸗ und Haftpflichtversicherungen,.. , ..

Befreit sind Versicherungen bei denen die verabredeten Jahresprämien den Betrag von 40 (M nicht übersteigen;

C. Versicherungen gegen andere Gefahren . Hagel ⸗, Vieh⸗

,, . u. s. w.) für jedes Ja

J i

Jeder Bruchtheil eines Versicherungsjahres kommt bei der Versteuerung als ein volles Jahr in Betracht.

Die den öffentlichen Feuerversicherungsanstalten regle⸗ mentsmäßig zustehenden Stempelsteuerprivilegien finden An⸗ wendung auf alle Schriftstücke, welche sich auf den Eintritt der Versicherungsnehmer in diese Anstalten oder spätere Ab⸗ änderungen der Versicherungen beziehen.

Befreit sind:

1) Versicherungen, bei welchen die versicherte Summe den Betrag von 3000 M nicht übersteigt.

r der Versicherungs—⸗ ;

verpfändet wird, wenn diese Summe gerin⸗ er ist, als die umme oder der Kapital⸗ werth der ver⸗= fändeten Post, onst der letzte⸗ ren Summe aoder des Kapital⸗ werths.

der versicherten

Summe in Ab⸗ stufungen von 1 n 200 S0 oder einen Bruchtheil dieses Betrages.

des Gesammt⸗

betrages der ver⸗ abredeten Prä⸗ mien in Ab⸗ stungen von 19 * für je 20 ½ oder einen Bruchtheil dieses Betrages;

i. 1 8 von

. Gintau

.

Mark der ver⸗ sicherten Summe in Abstufungen von 190 9 9 je 10 000 οder einen Bruchtheil dieses Betrages,