——
—
m/ —
oder zum geschäftlichen Bureau⸗ und Aussichtspersonal gehört 90 nen Inspektor, Prokurist, Buchbalter, Rechnungs⸗ führer, Werkführer, Rendant, Kassierer, Steiger oder sonstiger Betriebs beamter) 2
oder in einem anderen Arbeitsverhältnisse steht sals Geselle, Ge⸗ hilfe, Lehrling, Fabrikarbeiter, Knappe, Kellner, Ladendiener, Verkäufer, Tagelöhner, Scharwerker, Hofgänger, Austräger, Kutscher, Fuhrknecht, Knecht, Hausknecht, Köchin, Magd, Zimmermädchen, Dienstmädchen u. s. 2.
Für Personen, die im Gewerbe des Haushaltungsvaorstandes regelmäßig als ö thätig sind, ohne eigentliche Gewerbs⸗ gehilfen zu sein, ist hilft‘ einzuschreiben und das betreffende Gewerbe zu nennen. Einzelne Handleistungen und nur ausnahmsweise er⸗ folgende Hilfsleistungen kommen nicht in Betracht. .
Zu 8. Diese Frage ist für jede männliche oder weibliche Person zu beantworten, die mit einem Hauptberuf und in diesem als Arbeitnehmer — als Arbeiter oder Tagelöhner in einem be— stimmten Erwerbzweige oder wechselnden Erwerbzweige, als Geselle, Gehilfe, Dienstbote, als Verwalter, Buchhalter, Werkführer oder als Angestellter irgend einer Art — eingetragen ist. .
Kein Eintrag ist zu machen für Ehefrauen ohne eigenen Haupt⸗ beruf, für Zivil⸗ und Militärpersonen, welche aus Reichs ⸗, Staats⸗ oder Gemeindekassen Pension beziehen, sowie für die Wittwen solcher Pensioncre, ferner für Empfänger von Invalidenrente und Empfänger von Unfallrente, sofern diese wegen dauernder völliger Erwerbunfähigkeit gewährt wird.
InArbeit und Stellung sind alle in Lohn und Arbeit Beschäftigten, so lange das Lohnverhältniß dauert,.
Die letzte Frage zu 8 ist insbesondere bei Beschäftigungslosigkeit infolge von Krankheit mit ja“ zu beantworten. ö
Zu. 9. Für alle im aktiven Dienste stehenden reichtzangehörigen Militärpersonen des Heeres und der Marine mit Einschluß der Militärbeamten und, Aerzte und der auf bestimmte Zeit Be⸗ urlaubten sowie der Zivilbeamten der Militär- und Marine. Verwaltung ist (außer dem Worte aktiv“) die Charge und der . die Kommando oder Verwaltungsbehörde u. s. w. anzugeben. . .
w. der Gendarmerie und den Insassen von Invalidenhäusern sind nur die in Offizierstellen befindlichen Personen, von den Kadetten⸗ anstalten, Unteroffizier Vorschulen, der Schiffsjungen⸗Abtheilung u. s. w. nur die als Lehrer, Erzieher oder sonst zur Ausbildung und Aussicht kommandierten aktiven Offiziere, Aerzte, Beamten und Mannschaften als aktive Militärpersonen zu zählen; die Zöglinge von Militär- oder MarineBildungsanstalten dagegen nur dann, wenn dieselben bereits vereidigt sind, also wirklich dem Heere bezw. der Marine angehören.
Zu 10. Landsturmpflichtige Männer im Alter von 39 bis 45 Jahren. Als militärisch ausgebildet gilt Jeder, der mindestens 3 Monate im Heer oder in der Marine aktiv gedient oder als Ersatzreservist geübt hat.
ür Personen, die dem aktiven Heer oder der aktiven Marine als Personen des Soldatenstandes oder Beamte angehören, sowie für . des Beurlaubtenstandes des Heeres und der Marine ist zu rage 10 keine Eintragung zu machen.
Zu 11. Die Frage „ob geisteskrank ist auch für Personen, welche gemeinhin als „blödsinnig' bezeichnet werden, durch Unter⸗ streichen zu bejahen.
5) Zur Ausfüllung des Haushaltungsverzeichnisses B.
Zu Spalte 1. Es sind die Familiennamen sämmtlicher An— wesenden einzutragen. und zwar in folgender, auch für die Nume— rierung der Zählkarten A maßgebenden Reihenfolge: Haushaltungs— vorstand, Ehefrau, Kinder, sonstige Anverwandte, Gewerbsgehilfen, . sonstige Wohnungsgenossen, Schlafleute und andere An? wesende.
Zu Spalte 2. Der Vorname kann abgekürzt werden.
Zu Spalte 3. Durch die Angabe der Fsonstigen Stellung zum Haushaltungsvorstande“ soll Auskunft darüber gegeben werden, ob beim Haushaltungevorstande entweder in Arbeit oder irgendwelchem Dienste stehend oder zur Miethe oder als Schlafgänger . i Gast, auf Besuch oder als einquartierter Soldat u. dgl. an⸗ wesend.
Zu Spalte 4 und 5. Die in den Spalten 1 und 2 genannten Personen sind in den Spalten 4 und 5. ihrem Geschlechte nach dadurch zu bezeichnen, daß für jede Person in der betreffenden Spalte ein senkrechter Strich oder eine 1 eingetragen wird.
Zu Spalte 6. Für jede in den Spalten 1 und 2 genannte aktive Militärperson des Heeres oder der Marine (vgl. unter 4 »Zu 9‘) ist hier ein senkrechter Strich oder eine 1 einzutragen.
Zu Spalte 7. Die Bezeichnung des Religionsbekenntnisses kann abgekürzt werden, muß jedoch der Beantwortung der Frage h in der zugehörigen Zählkarte A entsprechen.
Zum Schluß ist die Zahl der Personen im Haushaltungs— verzeichnisse B aufzurechnen. Die Summen sind einzuschreiben. Bie Gesammtjahl der Personen in den Spalten 4 und 5 muß mit der Zahl der Zählkarten A der Haushaltung übereinstimmen.
Königreich Preußsen. Wird vom 2. Dezember Mittags ab
2 ; wieder abgeholt. D. Zählbrief Nr. Volkszählung am 2. Dezember 1893.
An den Haushaltungsvorstand.
Herrn im Hause Nr.
Inliegend:
Sn lfarten ; für Anwesende — — Haus haltungs⸗
ke , , B
Straße (Platz) ausgefůllt zurück Zäãhlert CRNeang
— Zählbezirk Nr. — auß⸗ gegeben
Ansprache.
Zur bestmöglichen Erreichung der Zwecke der diesjährigen Volke— zählung wird Ihre Mitwirkung vertrauensvoll in Anspruch genommen. Die Zählpapiere A und B sollen grundsätzlich vom Haushaltungs⸗ vorstande selbst rechtzeitig, d. h. bis zum 2. Dezember Mittags, aus— Cfüllt werden. Wie dies zu geschehen hat, geht aus der auf der Innenseite dieses Umschlags gedruckten Anleitung G und den bei— gefügten Mustenn hervor. Wir ersuchen Sie deshalb. das einliegende Haushaltungs⸗Verzeichniß B sowie für jede in Ihrer Haushaltung an⸗ wesende Person eine der in diesem Zählbrief liegenden Zählkarten A aue zulüllen, um dem Zähler die Ausführung seiner Obliegenheiten zu erleichtern. Bei Zweiseln über die Art der Ausfüllung der Zähl. Papiere und, falls die einliegenden Zählpapiere nicht ausreichen, wollen Sie sich an den Zäbler oder die Zählungskommission bezw. die Orts— behörde wenden. Die Zähler sind angewiesen und zugleich berechtigt, die Berichtigung falscher oder unvollständiger Eintragungen zu ver— langen oder dieselben an Ort und Stelle selbst zu bewirken.
Die Ortsbehörde.
. Königreich Preußen. KE. Volkszählung am 2. Dezember 1895. Anweisnng für die Zähler. E. Amt und Obliegenheiten des Zählers im allgemeinen.
§ 1. Zum Zwecke der thunlichst sicheren und beschleunigten Vornahme . Volkszählung werden die Gemeinden in bestimmt ab⸗ gegrenzte Zählbezirke einget heilt. ;
2. Für jeden Zählbezirk wird von der Ortsbehörde bezw. äblungekommission ein Zähler und für diesen bezw. für mehrere ähler gemeinsam ein Stell vertreter bestellt.
§ 3. Das Amt des Zählers ist ein Ehrenamt, welches der zu demselben ausersehenen Person in dem Vertrauen übertragen wird, daß sie mit Umsicht und Eifer die Zwecke der am 2. Dezember d. J. stattfindenden Volkszählung zu fördern bereit sei.
§ 4. Dem Zähler liegt die Austheilung und Wiedereinsamm⸗ lung der Zählbriefe sowie die Aufstellung der Kontrolliste P ob.
Es ist hierbei vor allem seine Aufgabe, dafür zu sorgen, daß jede Haushaltung seines Zählbezirks , erhält, und daß alle darin enthaltenen Zählpapiere vorschriftsmäßig, vollständig und wahr— heitsgemäß ausgefüllt wieder in seine Hände zurückgelangen. Wo dies erforderlich ist, wird der Zähler die Ausfüllung der Zählpapiere durch Rath und That unterstützen oder selbst vornehmen.
§ 5. Zur Erfüllung dieser Aufgabe empfängt der Zähler diese Anweisung K, zwei Kontrollisten F und die für seinen Bezirk muth⸗ maßlich erforderliche Menge von Zäblbriefen O mit Zählkarten A, Haushaltungsverzeichnissen B und Anleitungen 9. Die Anleitung 6 nimmt mit den dazu gehörigen Mustern ausgefüllter Zählpapiere A und B die von der Adresse nicht bedeckten Seiten des Zählbriefs P ein. Aus dem Inhalte dieser Zählpapiere hat der Zähler sich zu. nächst selbst genau darüber zu unterrichten, wer und wie und wann gejählt werden soll. Wenn ihm die örtlichen Verhältnisse seines Zählbezirks und die darin befindlichen Haushaltungen nicht schon be—
kannt sein sollten, so hat der Zähler sich hierüber durch die Orts ⸗
behörde oder auf sonstige Weise Kenntniß zu verschaffen.
II. Obliegenheiten bei Austheilung der Zählpapiere. 1) 3. Betreff der Gebäude und Haushaltungen.
§6 ie Austheilung der Zählpapiere ist in der Zeit vom 28. bis 30. November von Haus zu Haus vorzunehmen.
In jede Haushaltung und an jede einzeln lebende Person, welche eine besondere Wohnung inne hat und eine eigene Hauswirthschaft führt, ist ein Zählbrief, enthaltend die muthmaßlich erforderliche Zahl, von Zählkarten A und Haushaltungsberzeichnissen B, zu geben (bergl. Anleitung C' Ziffer 1, Absatz 1 und 2). Befinden sich in einem Wohnraum zwei oder mehr Haushaltungen, von denen jede für sich eine Hauswirthschaft führt, so erhält jede einen Zählbrief.
Größeren Haushaltungen, Gasthöfen, Anstalten u. f. w. find nach Bedarf jwei oder mehr Paushaltungsverzeichnisse zuzustellen (vergl. Anleitung . Ziffer , Absatz 4 und 5). Reicht der empfangene Vorrath an Zählpapieren nichi aus, so hat sich der Zähler zur Er— ann desselben an die Zählungskommission (Ortsbehörde) zu wenden.
§ 7. Die Zählbriefe D sind von dem Zähler für seinen Bezirk mit. fortlaufenden Nummern und der Adresse der Haushaltungs⸗ vorstände bezw. der einer Haushaltung gleichzuachtenden einzeln lebenden Personen und der Anstalten zu üũberschreiben.
In den Zählkarten A und Verzeichnissen B hat der Zähler ferner die Zeilen über dem Strich nach Maßgabe des Vordrucks Überein- stimmend mit der Adresse der zugehörigen Zählbriefe D auszufüllen, damit diese, wenn auseinandergebracht, jederzeit wieder richtig zu⸗ sammengelegt werden können. Wo der . diese Ausfüllung den einzelnen Haushaltungsvorständen überlassen zu können glaubt, hat er letztere auf obengedachte nothwendige Uebereinstimmung ausdrücklich aufmerksam zu machen und, die richtig erfolgte Ausfüllung selbst zu prüfen.
§ 58. Bei der Austheilung und vor der Aushändigung der Zähl. briefe hat der Zähler die Zahl der in der Racht vom 1. Dezember biß zum 2. Dezember voraussichtlich in der Haushaltung Anwefenden so genau zu ermitteln, daß kein Zählbrief weniger als die dem Per⸗ sonenbestand der betreffenden Haushaltung enisprechende Zahl von Zählkarten A enthält.
Die Zahl der mit jedem Zählbrief ausgegebenen Zählkarten A und Verzeichnisse B ist bei der Abgabe auf der Adresse links unten, an der durch Vordruck bezeichneten Stelle, zu vermerken.
Die Zählbriefe sind an den Haushaltungsvorstand (das Familien haupt) selbst. in dessen Abwesenheit aber an ein erwachfenes, zu⸗ verlässiges Mitglied der Haushaltung zu behändigen.
Trifft der Zähler in einer Laushaltung (Wohnung) niemanden an, dem er den Zählbrief einhändigen könnte, so wird er letzteren an Hausgenossen oder Nachbarn zur weiteren Besorgung übergeben, nöthigenfalls aber seinen Besuch wiederholen.
Bei der Aushändigung der Zäblbriefe sind die Empfänger über das bei dem Ausfüllen der Zählkarten und Verzeichnisse einzuhaltende Verfahren, soweit nöthig, mündlich zu belehren und darauf aufmerksam zu machen, daß der ö mit seinem vollständigen Inhalt vom 2. Dezember, Mittags 12 Uhr, ab zur Abholung bereit zu halten ist.
§ 9. Der fehler wird darauf achten und sich durch Nachfrage darüber vergewissern, daß bei der Vertheilung der Zählbriefe kein bewohntes Gebäude und in den bewohnten Gebäuden keine Haus— baltung sowie keine einer solchen gleichzuachtende einzeln lebende Person übergangen wird, und daß auch diejenigen Haushaltungen und einzelnen Personen Zählbriefe erhalten, welche in solchen Ge— bäuden wohnen oder ihre regelmäßige oder vorübergehende Schlafstelle haben, die hauptsächlich oder gewohnlich nicht zu Wohnzwecken dienen wie Theater. Museen, Bahnhöfe, Kirchthürme, Magazine, Schulen, Dienstgebäude von Behörden u. . w. sowie einzeln liegende Stallungen, Scheuen, Garten- und Weinbergshäuser u. s. w.
Auch auf Schiffe, Flöße, Schiffsmühlen, welche im Hafen, Strom, Fluß u. s. w. innerhalb des Zählbezirks liegen, oder welche dort am Vormittag des 2. Dezember von der Fahrt über Nacht zuerst anlangen, und auf denen Personen wohnen oder übernachten, sodann in Baracken, Hütten, Bretterbuden, Zelte, Wagen u. s. w., welche als Wohnung oder vorübergehend zum Uebernachen dienen (für Feld- Wald⸗, Straßen,, Eisenbahn⸗ und andere Bauarbeiter, Wächter, Hirten, reisende Handwerker, Schauspieler, Thierbändiger, Musikanten, Kunstreiter und sonstige Schausteller, Markt. und Meßleute u. f. w.) sind Zählbriefe init Inhalt in erforderlicher Anzahl zur Ausfüllung
zu geben. 2) In Betreff der Anstalten.
§ 10. Wenn in einer Anstalt Verwaltungs. oder Aufsichts⸗ personen mit kesonderer Haushaltung oder sonstige Personen mit eigener Haushaltung wohnen, so erhält jede von diesen einen Zählbrief mit besonderer Nummer.
In Anstalten, in denen Familien oder einzelne Personen Wohnung erhalten, welche jede für sich eine besondere Hauswirthschaft führen, ist jede solche Haushaltung bezw. Person mit einem befonders numerierten Zählbrief zu versehen; jedoch ist im Kopfe des Haus haltungsverzeichnisses die Art der Anstalt — z. B. „Krankenhaus“, Gasthof, . Gefängniß“ — anzugeben.
Die Gast« und Herbergswirthe sowie die Vorsteher, Verwalter oder Aufseher der Anstalten sind bei Einhändigung der Zaͤhlbriefe darauf aufmerksam zu machen, daß für die Mitglieder ihrer eigenen Hautzhaltung sowie für die Gesammtheit ihrer Gaͤste bezw. für die in die Anstalt aufgenommenen Personen (sofern diese nicht nach der Be⸗
stimmung des vorigen Absatzes besondere Zählbriefe erhalten) je ein besonderer Zählbrief bestimmt ist. (Vergl. . Anleitung O, Ziffer 1, Absatz 4) Die Gast . und Herbergswirthe sind ferner darauf hinzu⸗ weisen, daß sie die bei ihnen vom J. Dezember auf den 2. Dezember übernachtenden Gäste Fechtzeitig um die erforderliche Auskunft über , , ersuchen, sodaß die bezüglichen Zählkarten im Laufe . Vormittags des 2. Dezember vollständig ausgefüllt werden önnen.
S511. Bei der Zählung der Militär und Zivilpersonen ift gleichmãßig zu, verfahren; die Kasernen, Wachtgebäude u. f. w. sind in gleicher Weise wie die sonstigen Anstalten zu behandeln G 10. Es erhalten also die in Kasernen, Arresthäufern u. f. w. befindlichen e, ,,, welche für sich besondere Hauswirthschaft führen, auch
esondere Zählbriefe.
Die in Lazarethen, Arresthäusern, Zeughäusern und anderen Militärgebäuden sowie die in Privathäusern wohnenden, einquartierten und übernachtenden Militärpersonen sind als in diesen Gebäuden Anwesende zu verzeichnen. ür Wachtgebäude sind gleichfalls Zähl⸗ briefe zu bestimmen, und Mannschaffen, welche die Jacht vom 1. Dezember zum 2. Dezember dort bezw. auf den zugehörigen Posten . als in dem betreffenden Wachtgebäude Anwesende zu zählen.
III. Obliegenheiten bei Einsammlung der Zählpapiere. ᷣ 1) Zeit der Einsammlung.
§ 12. Die Wiedereinsammlung der Zählbriefe hat der Zähler nach 12 Uhr Mittags des 2. Dezember zu beginnen und bis zum Abend des 3. Dezember zu vollenden.
2) Sorge für die Vollständigkeit der Zählung im allgemeinen.
§ 15. Der Zähler hat beim Empfang der Zählbriefe deren Inhalt an. Ort und Stelle einer Durchsicht zu unterwerfen und etwaige Mängel nach mündlicher Erkundigung sofort zu berichtigen.
Sind einzelne Fragen der Zählkarten, obschon dieselben für die betreffende Person zu beantworten waren, nicht oder nur unvollstãndig ausgefüllt, so veranlaßt der Zähler die erforderlichen Nachträge Sind in einzelnen Zählbriefen die Zählpapiere gänzlich unausgefüllt geblieben, so wird der Zähler dieselben sofort ausfüllen lassen oder auf mündliche Erkundigung hin selbst ausfüllen. Ist ein ahlbrief verloren gegangen, so wird er denselben ersetzen und für dessen nach⸗ trägliche Ausfüllung Sorge tragen. Ift das Haushaltungs⸗ verzeichniß B vom Haushaltungsvorftand. nicht durch Unterschrift be— glaubigt worden, so kann der Zähler die fehlende Unterschrift durch die seinige ersetzen.
§ 14. Trifft der Zähler bei der Wiedereinsammlung in einer Haushaltung niemanden an, und ist für dieselbe bei Hausgenoffen oder Nachbarn ein ausgefüllter Zählbrief nicht hinterlegt worden, fo füllt der Zähler für diese Haushaltung auf Grund mündlicher Nachfrage die betreffenden Zählpapiere aus, vorbehaltlich der Ersetzung durch die etwa vom Haushaltungsvorstand nachgelieferten Zählpapiere.
In solcher Weise vom Zähler ausgefüllte Zählkarten A und Hue he rr eherne briise B sind mit einem bezüglichen Vermerk, die
erzeichnisse B mit der Unterschrift des Zählers zu versehen.
§ 15. Bei der Einsammlung der Zählpapiere hat der Zähler sich nochmals davon zu überzeugen, daß die Zabl der Zählkarten und deren Angaben mit den Eintragen auf dem Verzeichniß B der be— treffenden. Zählbriefe stimmen, sowie daß in seinem Zaͤhlbezirk kein Wohngebäude, keine sonstige Aufenthaltestätte, keine Haushaltung und keine einer solchen gleichzuachtende einzeln lebende Person übergangen worden ist, sowie davon, daß alle Personen, welche in den Wohnungen der Haushaltungen oder in den dazu gehörigen Räumlichkeiten (in Nebengebäuden, Boden⸗ und Speicherräumen u. s. w.) Übernachtet haben, oder welche am Vormittag des 2. Dezember in der Haushal⸗ tung eingetroffen und nach der Anleitung G Ziffer 3 Absatz 4 zu berzeichnen waren, wirklich und richtig aufgenommen find. Etwa Versäumtes wird er sofort nachholen oder . lassen.
LV. Führung der Kontrolliste E. 5 16. Ueber die Vertheilung und Einsammlung der Zählpapiere führt der Zähler eine Kontrolliste F nach Ärt des ümstchenden Musters. Für jeden Zählbrief bezw. jede Haushaltung, jede dieser gleich zu achtende einzeln lebende Person und jede ÄAnftalt ist eine Zeile bestimmt und zwar in der Reihenfolge ihrer Numerierung. In den Spalten 1 und 2 der Kontrolliste 6d sämmtliche bewohnten Wohnhäuser und sonstigen Baulichkeiten (5 9 Absatz 1 und 2, in welchen Personen vom 1. Dezember auf den 2. Dezember übernachten, einzeln zu verzeichnen. Dabei sind nicht Gruppen mehrerer Gebäude oder bebaute Grundstücke, sondern die einzelnen Wohnhöäuser in Ansatz zu bringen und deren Lage nach Wohnvlatz und Straße zu bezeichnen.
Als Wohnhaus ist im allgemeinen anzusehen
I) jedes freistehende Wohngebäude,
2) jedes, wenn auch mit einem anderen Gebäude unter einem Dache befindliche, zu Wohnzwecken bestimmte Gebäude, das vom nebenstehenden Gebäude durch eine vom Dach bis zum Keller reichende Trennungswand (Brandmauer) geschieden ist. Führen mehrere zu verjeichnende Gebäude dieselbe Hausnummer, so ist dieselbe so oft, wie sie von dergleichen Gebäuden geführt wird, ,. hat aber ein Gebäude keine Hausnummer, so ist an deren Stelle ein liegender Strich zu setzen.
Gebäude, welche jwar bewohnt sind, hauptsächlich aber nicht zu Wohnzwecken dienen (. B. Kranken. oder Gefangenhäuser, Dlenft⸗ gebäude von Behörden, Gymnasien, Schulen, Mühlen, Bahnhöfe, Theater u. s. w.), sind neben der Hausnummer nach ihrem Haupt⸗ zwecke, andere zu verzeichnende Baulichkeiten, welche nicht Wohnhäufer sind, an Stelle der Hausnummer nach ihrer Art (6. B. Bude, Hütte, Zelt, Schiff u. s. w.) kurz zu bezeichnen.
Von den in der dritten Spalte aufzuführenden Namen sind die⸗ jenigen solcher Haushaltungesvorstände, welche zusammen in einem Gebäude wohnen, mit einer gemeinschaftlichen Klammer zu versehen, sodaß für jedes einzelne Gebäude ersichtlich gemacht wird, welche Haushaltungen darin befindlich sind. Das über jede Haushaltung in die Spalten 4 bis 6 der Kontrolliste B Einzutragende ist den be⸗ treffenden Spalten des Verzeichnisses B zu entnehmen.
Am Rande neben der Spalte 6 werden vom Zähler etwaige Be⸗ merkungen eingetragen, z. B. in Betreff verlorener, überflüssiger und 6. oder nachträglich aufgestellter Zählpapiere, oder an welche Person die Zählpapiere für eine augenblicklich nicht zu Haus befind⸗ liche Person zur Besorgung gegeben worden u. s. w.
V. Ablieferung des Zählmaterials.
§ 17. Nach vollendeter Wiedereinsammlung hat der Zähler die Zählpaviere nochmals zu prüfen, eiwaige noch erforderliche Ergänzungen und Berichtigungen alsbald ju bewirten, die Summen in der Kontrol⸗ liste zu ziehen und diese darauf abzuschließen (vergl. das Muster auf der folgenden Seite):.
§ 13. . Nachdem die Kontrolliste B in allen Theilen richtig gestellt ist, hat der Zähler eine Reinschrift derselben zu fertigen, für welche der zweite Abdruck dieser Liste bestimmt ist. Demnächst sind beide Kontrollisten 6 (Entwurf und Reinschrift) von dem Zähler mittels Namensunterschrift zu beglaubigen und nebst den nach der NVummernfolge geordneten Zählbriefen und den unbenutzt , . Zählpavpieren bis zum 6. Dezember d. J. an die Zählungskommission bezw. Ortsbehörde zurückzugeben. ; ö
§ 19. Behufs Erledigung auftauchender Zweifel wolle der Zähler sich an die Zählungskommission bew. Ortsbehörde wenden, von welcher er seinen Auftrag empfing.
den 1895.
Die Ortsbehörde.
Königreich Vrenßen. Volkszählung am 2. Dezember 1895. Auweisung für die Behörden. Allgemeine Bestimmung.
Am 2. Dezember 1395 findet im Deutschen Reiche eine Volks—⸗ zäblung statt, deren Leitung für den Umfang des preußischen Staats dem Königlichen Statistischen Bureau zu Berlin übertragen worden ist. Mit der Veolkzählung ist eine Aufnabme über die bewohnten Wohnhäuser und sonstigzen bewohnten Baulichkeiten verbunden. Zur
Aufnahme dienen die Zählkarte A, das Haushaltungsverzeichniß B, die Anleitung O und der Zählbrief D, die Anweisfung für die Zähler E, die Kontrolliste F und die Ortsliste G. Die Zählung ist den nach— folgenden Bestimmungen gemäß auszuführen. Besondere Bestimmungen. I. Wer und was ist zu zählen?
1] Die Volkszählung bezweckt, die Zahl und einige charakteristische Eigenschaften der ortsanwesenden Bevölkerung sowie die Zahl der bewohnten Wohnstätten zu ermitteln. Die vorüber
gehend aus ihrer Haushaltung auswärts abwesenden Personen werden nur dort, wo sie sich am Zählungstage befinden, gezählt.
2) Die ortsanwesende Bevölkerung besteht aus der Gesammtzahl der zur Zählungszeit innerhalb jeder einzelnen Stadt⸗— oder Landgemeinde und jedes selbständigen Gutsbezirks ständig oder vorübergehend anwesenden Personen. .
Als ortsanwesend gelten die Personen, welche sich in der Nacht vom 1. Dezember auf den 2. Dezember 1895 in den betreffenden Gemeinden und Gutsbezirken aufhalten.
Personen, welche sich auf Schiffen oder Fahrzeugen befinden, die im Gebiete des preußischen Staats verweilen, werden dessen orts⸗ anwesender Bevölkerung zugerechnet.
Während der Nacht vom 1. Dejember zum 2. Dezember 1895 auf Reisen oder sonstwie unterwegs befindliche Personen, einschließlich der auf in der Fahrt begriffenen Schiffen oder Fahrzeugen sich auf⸗ haltenden, werden dort als anwesend gezählt, wo sie am Vormittag des 2. Dezember anlangen.
3) Die Zählung erfolgt von Haus ju Haus und von Haus haltung zu Haushaltung mittels Zählkarten.
4) Es ist zu ermitteln und zu verzeichnen:
a. von ieder anwesenden Person: der Vor⸗ und Familien name, die Verwandtsckaft oder sonstige Stellung zum Haushaltungs⸗ vorstande, das Geschlecht, das Alter, der Familienstand, das Religions—« bekenntniß, die Staatsangehörigkeit und der Beruf, Stand, Erwerb bezw das Gewerbe, Geschäft oder der Nahrungszweig mit Angabe der Stellung im Hauptberuf; ö
von jedem männlichen oder weiblichen Arbeit nehm er; die derzeitige Beschäftigung oder Beschäftigungslostgkeit, von den Beschäftigungslosen sodann noch die Dauer der Arbeitslosig⸗ keit und deren etwaige Veranlassung duch Arbeitsunfähigkeit;
e. von jeder reichsangehörigen aktiven Militär persen des Heeres und der Marine: die Charge und der Truppen theil bezw. die Behörde, welcher sie angehört; .
d. von jedem reichs angehörigen landsturmpflichtigen Manne im Alter von z9 bis 45 Jahren: die Angabe, ob er im . oder in der Marine militärisch ausgebildet worden ist oder nicht.
8. von jeder blinden, taubstum men oder geistes kranken 161 on: die Angabe des bezw. der betreffenden Mängel und Ge—
rechen sowie, ob diese angeboren oder später entstanden sind.
5) Nähere Auskunft über die verlangten Nachweise ist der anliegenden Zählkarte A und dem Haushaltungsverzeichnisse B zu ent⸗ nehmen.
d 6) Als Wohnstätt en werden in der Kontrolliste die bewohnten, zu Wohnzwecken bestimmten, im Bau vol lend eten Gebäude Wehnbäuser) andere bewohnte, aber gewöhnlich nicht zu Wohn— zwecken dienende Gebäude sowie sonstige, den Charakter von Gebäuden nicht an sich tragende, feststehende oder bewegliche Baulichkeiten auf— genommen, welche zur Zeit der Zäblung bewohnt sind.
II. Wie ist zu zählen? A. Mitwirkung der zu Zählenden.
I) Als oberster Grundsatz gilt, die Mitwirkung der Bevölkerung bei der Zählung in Anspruch zu nehmen und die Haushaltungsvor— stände zu verpflichten, daß sie die über die Personen ihrer Haus⸗ haltung verlangten schriftlichen Nachweise auf den hierzu bestimmten Formularen, soweit als thunlich, selbst liefern.
2) Zur Erhebung der Nachweise über die einzelnen Personen
dienen die Zählkarten A und das Haushaltungsverzeichniß B.
3) Die Zählkarten A, das Haushaltungsverzeichniß B und die
Anleitung O Jur Ausfüllung dieser Karten bilden den Inhalt des
Zählbriefs D. Auf der Außenseite dieses Zählbriefs befindet sich die Adresse des Haushaltungsvorstands, an weschen er gerichtet ist. Die übrigen Theile der Außenseite enthalten die Muster zur Ausfüllung der Zählkarten A und des Haushaltungeverzeichnisses B, die Innen seite die Anleitung 9 zur Ausfüllung der Zäblpapiere A und z.
4) Für jede Hauehaltung ist ein solcher Zählbrief bestimmt, welcher die für dieselbe muthmaßlich erforderliche Anzahl von Zähl⸗ karten , ein Haushaltunggverzeichniß B und eine Anleitung C ent- hält. Die Insassen von Anstalten bilden eine selbständige ö. haltung. Vorsteher oder Verwalter von Anstalten für gemeinfamen Aufenthalt (ö. B. Erziehungs⸗,⸗ Kranken⸗, Heil. und Pflegeanstalten, Alterversorgungsanstalten, Gefängnisse, Strafanstalten, Kasernen, Wachen, Arresthäuser, Klöster, Herbergen, Gasthöfe u. s. w.) werden den Haushaltungsvorständen gleich geachtet. Ebenso sind einzeln lebende Personen, welche eine besondere Wohnung innehaben und eine eigene Hauswirthschaft führen, als Haushaltungsvorstände anzusehen und bei der Zählung wie solche zu behandeln.
KE. Obliegenheiten der Gemeinde) (Orts) Behörden.
Die Ausführung der Volkszählung ist Sache der Gemeinde— Orts.) Behörden und soll möglichst unter Verwendung freiwilliger
ähler stattfinden. In denjenigen Städten, in welchen die Polizei, verwaltung Königlichen Behörden übertragen ist, liegt die Ausführung der Volkszählung dem Magistrate und der Polizeibehörde gemein« chaftlich ob. In den Landgemeinden und Gutsbezirken haben die
olizeibehörden, soweit nicht die Polizeiverwaltung in den . der Gemeindebehörden liegt, nach Anleitung der Kreisbehörden bei der Volkszählung Beihilfe zu leisten.
a. Bildung von Zählungskommissionen.
1) Zur unmittelbaren Leitung der Volkszählung wird in jeder Gemeinde, soweit dies die Verhaͤltnisse nicht entbehrlich erscheinen lassen, eine Zählungskommission gebildet.
2) Bei der Zusammensetzung der Zählungskommissionen kommt es hauptsächlich darauf an, solche Personen für dieselben zu bestimmen, welche die Wichtigkeit der Volkszaͤhlung zu beurtheilen im stande und bereitwillig sind, an deren zweckentsprechender Ausführung mitzuwirken, zugleich das Vertrauen der Gemeindeangehörigen besitzen und die ört- lichen Verhältnisse kennen. Die Theilnahme an' der Zählungs⸗ kommission ist ein Ehrenamt.
3) Die Bildung der Zählungskommissionen muß bis zum 9. No⸗ vember d. J. erfolgt sein.
4 Die Aufgabe der Zählungskommissionen — beziehungs⸗ weise, wo Zählungskommissionen nicht eingesetzt sind, der Ortsbehörden — besteht hauptfaͤchlich in Folgendem:
a. Eintheilung des Gemeindebezirks in Zählbezirke,
6. Annahme und Anweisung der Zähler,
. Prüfung und, soweit nöthig. Berichtigung der Angaben in den ausgefüllten Zählpapieren, Aufstellung der Ortsliste z und Be— förderung des gesammten Zählungsmaterials an die Kreisbehörden bezw., an das Königliche Statistische Bureau, sofern es von diesem unmittelbar der Ortsbehörde zugesendet worden ift.
D. Eintheilung des Gemeindebezirks in Zäͤhlbezirke.
1) Die Volkszählung muß in beslimmt abgegrenzten Bezirken (Zählbezirten) erfolgen.
2) Die Zählbezirte sind in der Art zu begrenzen, daß sie in der Regel nicht mehr als 40 , umfassen und sich an die in der Gemeinde bereits bestehende Gintheilung dergestalt anschließen, daß für jeden größeren Wohnplatz ein oder mehrere befondere Zählbezirke gebildet werden. Waß unter Wohnplatz zu verstehen ist,
ergiebt sich aus der Ziffer 4 4. Liegt ein Theil der Gemeinde (des
Gutsbezirks) in einem anderen Kreise (Oberamt) als der Haupt; theil, so wird er in dem Kreise gejählt, in welchem er liegk, muß aber ebenfalls unter allen Umständen als besonderer Zählbezirk behandelt und diese seine Eigenthümlichkeit auf der Kontrolliste E ausdrücklich angegeben werden; jedoch ist dafür Sorge zu tragen, daß
ein solcher Gemeindetheil nicht doppelt gezählt wird. Ebenfo ist für
den Fall, daß ein Theil der Gemeinde einem anderen Reichstags⸗ Wahlktreise angehört als der Haupttheil oder außerhalb der Zollgrenze liegt, dafür Sorge zu tragen, daß die betreffenden Gemeindetheile be⸗ sondere Zählbezirte bilden und, im Kopf der Zähler Kontroflisten F nach dieser ihrer besonderen Eigenschaft deutlich bezeichnet werden. Dabei darf kein bewohntes Wohnhaus und keine sonstige be⸗
wVohbnte Baulichkeit übergangen werden. Zweifel darüber, welcher Gemeinde die auf Flüssen u. s. w. ankernden Fahrzeuge zugerechnet
werden sollen, entscheldet die Kreisbehörde.
Bei Eintheilung der Zählbezirke ist bisher zuweilen auf die Be⸗ grenzung der Ortschaften, Flecken, Dörfer, Kirchspiele, Weiler und sonstigen Wohnpläge wenig Rücksichf genommen worden; man hat Biel mehr nach Abschnitten gezählt, welche die sich kreuzenden Straßen, Wege. Stege 4. J. w. bilden, und was von einer Gemeinde außerhalb eines solchen Dreiecks, Viertcks u. s. w. an bewohnten Grundstücken
Unter Gemeinde (Orts) Behörden sind hier und weiterhin ie Vorstände der städtischen Söder landlichen Geineinden sowie der Gutsbezirke zu verstehen.
4. blieb, demjenigen dieser Bezirke zugewiesen, von welchem aus es am leichtesten zu erreichen war. Durch dieses Verfahren sind größere Zusammengehörigkeiten zerrissen und kleinere, aber räumlich völlig ab⸗ getrennte Wohnplätze unbeachtet gelassen worden.
Zur Abstellung dieser Mängel erscheint es angezeigt, vor der Zählung zuerst sorgfältig festzustellen, welche Grundstücke und Gebäude der Gemeindeeinheit einen eigenen Wohnplatz bilden, und hiernach erst die Zählbezirke abzugrenzen.
Auf den Kontrollisten F ist der Umfang des dem betreffenden Zähler überwiesenen lhlbee rg so genau zu bezeichnen, daß über die Zugehörigkeit der einzelnen zum Gemeindebezirke gehörigen Häufer u. s. w. kein Zweifel entstehen kann und Doppelzählungen wie Auslaffungen unbedingt vermieden werden.
Größere Anstalten (Heilanstalten, Kasernen, Klöster er. gien Strafanstalten u. s. w.) bilden zweckmäßig selbständige ãhlbezirke.
3) Die innere Eintheilung der Zählbezirke, welche Kasernen, Wachen, Arresthäuser, Militärwerkstätten und sonstige militärische Anstalten umfassen, ist der Kommandantur oder, wo eine solche fehlt, der obersten Militärbehörde des Orts zu überlassen. Liegen einzelne der militärischen Anstalten außerhalb des Gemeindebezirks, so ist dies auf der betreffenden Kontrolliste F anzugeben.
e. Annahme und Anweisung der Zähler.
1) Zur Austheilung und Wiedereinsammlung der Zählbriefe ist für jeden Zählbezirk : und thunlichst ein Vertreter des Zählers zu bestellen. Bei der Auswahl der Zähler ist Rücksicht darauf zu
Königreich Preußen. F. Volkszählung am 2. Dezember 1895. Kontr olli ste
für den Zähler Herrn
betreffend den Zählbezirk Nr.
Stadtgemeinde
im Zählorte Landgemeinde Gutsbezirk
Kreis
(Raum für die nähere
Bezeichnung des Zähl.
bezirks.)
Bezeichnung der Gebäude oder sonstigen Wohnstäãtten.
⸗ Hausnummer Angabe der Lage bezw. andere
nach Bezeichnung Straße und Wohnplatz. Baudfhtet.
Laufende Nummer der Zählbriefe
Haushaltungs vorstände bezw. Bezeichnung der Anstalten, an oder für welche Zählbriefe ausgegeben wurden.
Name
der Ortsanwesende Darunter
Bevõlkerung sind reichsangehörige aktive Militãrpersonen.
1 2.
3.
.
u. s. w.
Der Zählbezirk enthält: I) Zur Wohnung dienende oder bestimmte Gebäude u. s. wu: , te G Bohnhäuser — b. andere bewohnte Baulichkeiten, Hütten, Zelte, Schiffe u. dergl..
Zusammen 2) Haushaltungen:
a. gewöhnliche Haushaltungen von 2 und
mehr Personen J
b. einzeln lebende Personen mit eigener
w J
8. ann,
Zusamm̃ẽñ
Hauptsumme
Diese Kontrolliste habe ich der gegebenen Anleitung gemäß aus⸗ gefüllt und am ten Dezember 1895 abgeschlossen.
Unterschrift des Zählers:
Diese Kontrolliste ist von uns geprüft und cet , den worden.
den — —ten Dezember 1895.
Unterschrift der Ortsbehörde oder der Zählungskommission
Muster einer ausgefüllten Kontrolliste. Königreich Preußen. Volkszählung am 2. Dezember 18958. Kontr olli ste
für den Zähler Herrn Munter
betreffend den Zählbezirk Nr. 3
Stadtgemeinde Pyritz
Kreis Pyritz
im Zãhlorte Landgemeinde Gutsbezirk
(Raum für die nähere Stettinerstraße Nr. 62 bis 71 sowie Ladeplatz, Lagerhaus und Forsthaus Waldlust
Bezeichnung des Zähl bezirks.)
n 2 e.
Bezeichnung der Gebäude oder sonstigen Wohnstätten.
Hausnummer Angabe der Lage bezw. andere
nach Bezeichnung Straße und Wohnplatz. Baukdhte.
Haus haltungsvorstände bezw. Bezeichnung der Anstalten,
Zählbriefe ausgegeben wurden.
—
Name
der Ortsanwesende Darunter
Bevölkerung sind
reichs angehörige aktive
Militãrpersonen.
an oder für welche
7
Laufende Nummer der Zählbriefe
3
3
Stettinerstraße 62
Kaufmann Schulze
63 Wittwe Schwarz
0 de &
Hofgebãude 53
Schuhmachermeister Goller
‚
64 Ackerbürger Große
Friedrich Hanke
Gastwirth Rüdiger
I
Rüdiger, Gasthof z. Schwan
Händler Meyer
Wilhelm Lemke
Wittwe Pankow
— 0 0 0 y — — 3
u. s. w. u. s. w.
u. s. w.
Ladeylatz Bretterbude
Wilhelm Treu
Lagerhaus
mit B bezeichn. Wächter Engel
Forsthaus Waldlust —
Förster Waldow
Der Zählbezirk enthält: 1) Zur Wohnung dienende oder bestimmte Gebäude u. s. w.: a. bewohnte Wohnhäuser .. b. andere bewohnte Baulichkeiten, Hütten, Zelte, Schiffe u. dergl. .
Zusammen
7) Haushaltungen: a. gewöhnliche Haushaltungen von 2 und mehr Personen. . b. einzeln lebende Personen mit eigener
Haugwirthschattt .... c. Anstalten ( Gasthof)
Zusammen
Hauptsumme .. 52
Diese Kontrolliste habe ich der gegebenen Anleitung gemäß aus⸗ gefüllt und am 5. Dezember 1895 ,,
Unterschrift des Zählers: Munter
richtig befunden
Diese Kontrolliste ist von uns geprüft und 6
worden.
Pyriz——— Unterschrift der Zählungskommission: F. Schön —
den 8. Dezember 1895.
— — ee
ö e,. .
K
* —
— l —
ö /// 2. 8 86
8 k
.