f. Sollte die Anahl der im Fall 9. J der Gesammtsumme derselben betragen, so
Lampen F wird 1000000 und bei Erreichung bon mehr alg der Hälfte 5 000 σòο Strafe h igt werden.
8 *. dieses sich mehr als dreißig Mal im Jahre wiederholen sollte, so kann die Regierung
ze . x ö erklãren, 6 nicht vorzuziehen wäre, einen neuen rag abzuschließen, woraus u r die Versorgung ent . 222 .
weier auf⸗ o m Nã . , ;
; Art. S. Für die gute Beaufsichtigung des e. wird die Regierung bei der Gesellschaft
einen Aufsichts - Ingenieur, einen Adjutanten und die für nöthig befundene Anzahl Beleuchtungs wächter
unterhalten, welche nicht mehr als sechs sein dürfen, und für die Bezahlung dieses Personals muß der
Uebernehmer jährlich 20 O00 dem Staatsschaß überm n .
Einziger Paragraph. Außer dieser jährlichen Zahlung muß ferner der Uebernehmer ein, für allemal dem uf eb ren die für Untersuchungen der Zustände einer guten 2 nöthigen Werk⸗ zeuge auf seine Kosten liefern, welche Ausgaben nicht mehr als 10 C00 000 betragen dürfen.
Art. 6. Innerhalb höchstens achtzehn Monate, vom Tage der Unterzeichnung des Kontrakts ezählt, muß die elektcische Beleuchtung der Stadtviertel Recife, Santo Antonio, S. Joss und Böa⸗Vista kern vollkommen im Betrieh seiin. ; J ⸗ ; ;
Art. 7. Die höchste Frist für die Beendigung sämmtlicher Arbeiten soll zwei Jahr betragen.
Art. 8. Die . . den Beginn der Arbeiten, vom Tage der Unterzeichnung des
ontrakts gezählt, soll drei Monate betragen. ö . 1. Ein Monat vor dem Tage, welchen die Staatsregierung für die jährliche Abzahlung der Summe bestimmen wird, die sie, der Klausel 15 des Kontrakts vom 26. April 1855 gemäß, den
erren Fielden Brothers als Vergütung für den Werth der gegenwärtigen Gasgesellschaft schuldet, welche
ergütung nach Schätzung des Schiedsrichters auf 994 917445283 Reis festgesetzs wurde, zahlbar in Gold und zum Tageskurse, außer dem was durch die hinzugefügte Schätzung der 88 3 und 3 dieses Artikels dazu jommen wird, muß der Uebernehmer, dem Art. 15 gemäß, jene Abfahlung mit 609 Zinsen dem Staats schaz leisten und dieses jährlich fortsetzen, bis die Schuld getilgt worden ist. Anderenfalls wird der Kontrakt für ungültig erklärt, und der Uebernehmer verliert das Recht auf seine Gewährleistung 30 0004000). e 5 . Diese Summe von 994 9174528 Reis ist, nach dem Gesetze 1901 vom 4. Juni 1887, für die Zahlung bestimmt, welche der Staat, kraft jener Klausel und nach dem Art. 1 § 7 besagten Gesetzes, sewie nach der Verfügung der Staateregierung vom 7. Oftober 1880 und den zugehörigen Erwägungen, zu leisten sich verpflichtet hat. ; . . ;
§ 2. Nachdem der Uebernehmer mittels der schon erwähnten, jährlichen Abzahlungen diese Schuld etilgt haben wird, ist die Staatsregierung berechtigt, mit Fielden Brothers den alten Kontrakt und die y als Vergütung zukommende Summe abzurechnen; alles nach der besagten Klausel 13 und den übrigen, oben erwähnten Beschlüssen. ⸗ .
§ 3. Bei dieser Abrechnung wird all das Material der Gesellschaft, welches nicht in die 1889 vom Schiedsrichter gemachte Schätzung aufgenommen wurde, nun auch geschätzt werden, und um dasselbe der Gasgesellschaft zu e muß der neue Uebernehmer ein Jahr nach dieser zweiten Schätzung die betreffende Zahlung leisten.
63 Zu diesem Zwecke wird die Regierung gleich nach Unterzeichnung des neuen Kontrakts ihre Schiedsrichter ernennen, damit diese die Schaͤtzung des en, n Materials vornehmen sollen.
Art. 10. Bei sämmtlichen Zahlungen, welche der Staat der gegenwärtigen Gasgesellschaft als Vergütung schuldet, wird die Regierung, je nachdem es ihr am besten dünkt, von dem Rechte, welches ihr die ö. 13 des erwähnten Kontrakts gewährt, besagte Zahlungen, jährlich und nach dem Vermögen des Staatsschatzes mit 60/0 Zinsen von der bis zur Tilgung der Schuld übrig bleibenden Summe zu leisten, Gebrauch machen.
Einziger Paragraph. Nach , der Summe, welche, nach der Klausel 13 des Kontrakts vom 26. April 18656, der Staat den Herren Fielden Brothers jährlich bezahlen soll, wird die Regierung in den Besitz des der gegenwärtigen Gasgesellschaft gehörigen Materials gelangen und kann es dem neuen Uebernehmer für die Versorgung der Stadtbeleuchtung während der abgemachten Frist für die endgültige Einführung des neuen Systems übermachen, wenn diese vorläufige Versorgung durch den neuen Ueber⸗ nehmer unter solchen Bedingungen ,, . werden sollte, die für den Staat nützlicher, jedenfalls aber beffer als diejenigen der gegenwärtigen Uebernehmer (Fielden Brothers) sein müssen. ö
Art. 11. Die gegenwartige Gasgesellschaft kann ebenfalls und mittels Vorschläge mitwerben, obgleich ihr der Vorzug nur unter den Bedingungen des Art. 1 S§ 5 und 6 des besagten Gesetzes Nr. 1901 zuerkannt werden wird. ö ö
§ 1. Der neue Kontrakt darf mit Fielden Brothers nur als Erneuerung desjenigen vom 26. April 1856 aufgenommen werden, nachdem nicht nur die dazu gehörigen Abänderungen betreffs des Beleuchtungssystems und seiner technischen Folgen gemacht worden sind, sondern auch hauptsächlich nachdem dieselben Herren Fielden Brothers erklärt haben werden, daß sie diese Erneuerung als endgültige Abrechnung für sammtliche zwischen der Gasgesellschaft und der Staatsregierung vorhandene Streitfragen annehmen wollen. Dann aber wird die Regierung befreit, die Zahlung der in der Klausel 13 des Kontrakts vom 26. April 1896 erwähnten Vergütung zu leisten, und ihrerseits verliert die , das Recht, irgend eine Vergütung von dem Staat zu fordern, mit Ausnahme von dem, was ihr die Regierung für die bei der öffentlichen Beleuchtung verbrauchte und schon in die Bücher eingetragene Gasmenge schuldet.
2. Die Uebernehmer, einerlei ob Fielden Brothers oder irgend welche andere, dürfen das Kohlengas für die Beleuchtung der Umgegend der Stadt Recife verwenden, wofür ihnen ebenfalls ein Privilegium vergeben werden wird; ferner dürfen sie das gegenwärtig in Dienst stehende Material dazu gebrauchen, nachdem die nach Meinung des Aufsichts-⸗ Ingenieurs nöthigen Ausbesserungen, Ersetzungen und neuen Bauten gemacht worden sind. 3
Art. 12. Die Uebernehmer werden ebenfalls das Privilegium haben, innerhalb des Weich⸗ bildes der Stadt die Bewegkraft für den Betrieb derjenigen Gewerbzweige zu liefern, welche zu diesem Zweck entweder Gas oder Elektrizität verwenden sollten; dafür aber müssen sie sich verpflichten, während des Tages den nöthigen Gasdruck und die übrigen Erfordernisse für die Unterhaltung der Motoren, Ver⸗ sorgung des Laboratoriums und andere Zwecke, für welche das Gags sich eignen sollte, beizubehalten.
Art. 13. Die Regierung wird sowohl den Antragstellern als auch dem Uebernehmer die Grundrisse liefern, welche sie von der Stadt und ihrer Umgegend besitzt; dennoch aber müssen sie die übrigen für die Verfassung ihrer Vorschläge nöthigen Grundrisse, graphischen Arbeiten und technischen Aufjeichnungen machen. ; .
Art. L4. Die elektrische Beleuchtung muß im Stadtviertel Recife bis zur Festung Brum und zur Limoeiro⸗Brücke reichen; ferner muß sie ganz Santo⸗Antonio umfassen und sich in S. José (1. und 2. Bezirk) bis zur Afogadoß⸗Brücke erstrecken; in Böa⸗Vista sollen nicht nur die ganze Rua da Aurora, sondern auch alle die Punkte dieses Stadtviertels, welche gegenwärtig mit Gas beleuchtet werden, ebenfalls elektrische Beleuchtung erhalten. . .
§ 1. Außerhalb dieser Fläche dürfen alle die Punkte, welche gegenwärtig mit Gas beleuchtet werden, entweder mit derselben Beleuchtung fortfahren, oder sie können auch, je nachdem es den Antrag⸗ stellern am besten paßt und in Uebereinstimmung mit der Regierung elektrisch beleuchtet werden.
In der Umgegend wird die Regierung längere Fristen für die Beendigung der Arbeiten der Gas oder elektrischen Beleuchtung gewähren; jedoch alles je nachdem es den Antragstellern am besten paßt und in Uebereinstimmung mit der Regierung. 3
Art. 15. Damit die Beleuchtungsfläͤche schärfer abgegrenzt werde, muß der Uebernehmer gleich⸗ . 2 Fr Kontrakt auch ein Exemplar des Stadtgrundrisses unterzeichnen, worin diese Fläche genau gejeichnet ist. — . . (
Einziger Paragraph. Im Falle einer gemischten Beleuchtung wird sowohl die Fläche des einen als auch die des andern Systems auf dem Grundriß mit verschiedenen Farben gezeichnet werden.
Art. 16. Im Falle einer gemischten Beleuchtung, d. h. wenn ein Theil der besagten Fläche mit Gas und der andere Theil elektrisch beleuchtet werden soll, müssen die Antragsteller außer der Punkte, welche die Konkurrenz für elektrische Beleuchtung zum Gegenstand hat, ähnliche technischen Einzelheiten mutatis mutandis für die Gasbeleuchtung, Muster der Gasbrenner, e, ,, die neuesten Exemplare vom System Auer, vorführen und sich den weiter unten abgeschriebenen Klauseln der Stadtverordnung vom 28. August 1893 unterwerfen. ö
Art. 17. Der Kontrakt wird für die ganze Fläche von Recife, welche bereits Stadtzehnten zahlt oder sie in Zukunft zahlen wird, allgemein sein.
rt. 18. Für die Beurtheilung sämmtlicher Punkte des Kontraktes sind einzig und allein die Gerichtshöfe vom Staate Pernambuco berechtigt.
Art. 19. Die Staatsregierung (von Pernambuco) verpflichtet sich, das Brennmaterial, die Bauten u. s. w. von Stadt. und Staatsabgaben zu befreien, während es dem Uebernebmer zukommt, falls er es wünschen sollte, die Bundesregierung um die Erlassung der übrigen Abgaben zu ersuchen.
Klauseln, worauf sich der Art. 16 bezieht. Ueber die Gasmenge. 17 Das Gas soll aus der Steinkohle oder anderen Stoffen gewonnen werden, welche es unter den im erwähnten Kontrakt verlangten Bedingungen zu liefern im stande sind. 2) Das Gas soll ferner, bevor es in das Kanalisationsnetz verbreitet wird, von allen, sowohl der öffentlichen Gesundheit als auch der Erhaltung der Leitung und Apparate schädlichen Stoffen gereinigt
werden.
3) Das Gaslicht soll eine Leuchtkraft von zehn Wachskerzen besitzen, von welchen jede in der Stunde sieben Gramme und achtzig Zentigramme verbrennt, was den englischen 1200 entspricht.
4 Diese Leuchtkraft wird in einem offenen Lichtmesser geprüft werden, und bei jeder Gelegenheit soll das Gas an demselben Gasbrenner der öffentlichen Beleuchtung brennen.
5) Die Versuche mit dem 26 für die Nachweisung der Leuchtkraft des neuen Gaslichts sollen jeden Abend jwischen 6 und 10 Uhr stattfinden, und die Ergebnisse wird der Beleuchtungsaufseher in ein besonderes Buch, welches er selbst verwahrt, verzeichnen. Nach je zehn Tagen werden diese Ergebnisse addiert, damit die durchschnittliche Leuchtkraft des Zehents berechnet werde; jedes Mal aber, wenn der Unterschied zwischen der regelrechten und der durchschnittlichen Leuchtkraft in je zehn Tagen mehr als eine Kerze, oder die durchschnittliche Leuchtkraft jeder einzelnen Nacht weniger als gs/io Kerzen sein sollte, wird sich der Ueberneh mer eine Geldstrafe zuziehen. .
. 6) Der Gasdruck an irgend einem Punkte der öffentlichen Leitung darf niemals unter 4 oder über 20 mm sein. 1 e
Ueber die Fabrik und ihre Nebengebäude, Kanalisatign und Straßenlaternen. 10) Der Uebernehmer wird das Gas in einem oder mehreren Gebäuden herstellen, sodaß er
zehaners die Stadt währeid Aijptechen
3336 ã ner g, e e . liebernehmer zufam mer 11) Der lter und r. so eh. 16 e . = 3. aber die gegen. en,, wren, mi. n K— nichl einmal c
halten, ei *
durch andere am oberen Thei
6.
gesehen werden.
18) Es darf kein Gasmesser weder eingesetzt noch wieder eingesetzt werden, ohne daß er vorher vom Aussichtsamt der Gasgesellschaft geaicht worden sei. Diese Aichung wird unentgeltlich sein.
2) Das verbrauchte Gas soll monatlich und zwar bis zum letzten Arbeitstag des nächsten Monats bezahlt werden. Sollte diese Zahlung seitens des Staates nicht erfüllt werden, so wird die Schuld im ersten Verspätungsjahr 6 o, im zweiten 80, im dritten 19 09 u. s. w. Zinsen verdienen. Bei der Privatbeleuchtung hat der Uebernehmer das Recht, die zugehörige Gasleitung abzuschneiden und wird sie erst wiederherstellen, nachdem ihm die Summe mit ihren 6 ooigen, jährlichen Zinsen bezahlt worden . i. . Miethbewohner diese Zahlung nicht leistet, wird der Cigenthümer des Hauses dafür ver antwortlich sein.
23) Die Gatsmesser müssen nach dem Dezimalsystem eingerichtet sein, obgleich alle diejenigen anderen, welche zur Zeit dieses Kontraktes bereits eingesetzt waren, so lange sie gut funktionieren oder reparaturfähig sind, gebraucht werden sollen. Der Konsument darf seinen Gasmesser bei irgend einer beliebigen Person, einschließlich dem Uebernehmer, kaufen, welcher damit sein Gewerbe in freier Konkurrenz mit dem Markt treiben wird; der Gasmesser darf kein größeres Kaliber als die Anzahl der Gasbrenner des Hauses haben, und nur der Uebernehmer kann ihn entweder einsetzen oder entfernen. .
24) Sowohl die Leitung, welche vom Gasmesser in daz Innere des Hauses führt, als auch die Beleuchtungsapparate werden auf Keosten der Konsumenten geliefert (ausgenommen die von der öffentlichen Beleuchtung) und können ihnen durch irgend eine beliebige Person, einschließlich den Uebernehmer, welcher sein Gewerbe damit treiben darf, mee f und eingesetzt werden. .
265) Die Konsumenten sind verantwortlich für die Bezahlung der Gasmenge, welche in ihre Häuser eindringt und an den Gasmessern verzeichnet wird, selbst wenn dieses Gas, sei es wegen irgend . ö schlechten Zustandes der Beleuchtungsapparate oder der Leitung nach dem Gasmesser, verfliegen sollte.
; 26) Jedes Mal, wenn entweder der Uebernehmer oder der Konsument vermuthen sollten, daß der Gasmesser nicht mehr funktioniert, haben sie das Recht, vom Aufsichtsamt eine Untersuchung desselben zu verlangen, und derjenige, welcher diese Untersuchung verlangt hat, wird die entstandenen Unkosten be⸗ streiten. Sollte für die erwähnte Untersuchung die Entfernung des Gasmessers nöthig sein, so wird ein anderer auf Kosten des Reklamants vorläufig eingesetzt, wenn wiederum durch Uebereinstimmung zwischen dem Uebernehmer und dem Konsumenten keine Schätzung des Verbrauchs nach der Anzahl der Gasbrenner mittlerweile beschlossen werden sollte. Da der Gasmesser dem Konsumenten gehört, so wird letzterer, wenn 2 der Untersuchung die Nothwendigkeit der Ersetzung des Gasmessers sich herausstellen solltẽe, die neuen Kosten tragen. ; w
27) Der Konsument darf dem Uebernehmer niemals den Eintritt bis zum Gasmesser, sei es für enn der Verbrauchszahlen oder für die Unterhaltung des Wasserspiegels in diesem Apparat, verhindern.
28) Sowohl der Uebernehmer als auch der Konsument sind für den Betrug, welchen sie in den Gas messer J, vor Gericht verantwortlich, und darf der Betrogene den Betrüger wegen Schaden ersatzes anklagen. ö —ĩ ⸗ .
a 29 Der Konsument weder darf noch kann erlauhen, daß dem Gasmesser irgend ein Apparat mit bestimmten Eigenschaften hinzugefügt werde; Apparate dieser Art dürfen nur der Kanalisation nach dem Gasmesser angepaßt werden. 2
el 5.
Ueber den Kontrakt. ö
31) Während der Dauer des Kontraktes dürfen weder der Stadtpräfekt noch der Staat er⸗
lauben, daß andere auf der Straße Gasleitungsröhren, Luft⸗ oder unterirdische Leiter für Elektrizität, oder
Röhren, Drähte oder Taue für die Leitung irgend einer anderen Kraft einsetzen, welche innerhalb der
Privilegiumsfläche für die öffentliche oder per e en verwendet werden könne, ausgenommen wenn
der Uebernehmer damit einverstanden sein sollte. —
33) Während der Dauer des Kontraktes muß der Uebernehmer stets im Fabriklager oder im
hiesigen Hafen die für die Gasversorgung während eines Viertel jahrs 3 Kohle als auch die für die Ent .
wickelung und wahrscheinlichen Ausbesserungen des Hauptleitungsnetzes während eines Vierteljahrs nöthigen
. haben. Sechs Monate vorher wird der Aufsichts⸗Ingenieur die für jedes Jahr nöthigen Mengen estimmen.
35) Für die , Punkte dieses Kontrakts sind einzig und allein die Gerichts⸗
höfe vom Staate Pernambuco berechtigt. ö Titel G.
Ueber die Aufsicht. . (
37) Sãmmtliche vom Uebernehmer zu machende Arbeiten, sei es für die Erweiterung der öffent⸗ lichen Kanalisation, oder sei es in seiner Fabrik und ihren Nebengebäuden, müssen vom Inspektor beauf⸗ sichtigt werden, damit sie mit der nöthigen Sicherheit und Richtigkeit gemacht werden können. .
38) Es kommt ebenfalls dem Inspektor zu, irgend eine Frage, welche zwischen der Gasgesellschaft und den Privat ⸗Konsumenten in Bezug auf die Gasversorgung und Verbrauchsrechnungen entstehen sollte, zu entscheiden, während es den Gegnern ebenfalls frei steht, c an das Gericht zu wenden. ;
39) Zu Anfang eines jeden Vierteljahrs soll der Uebernehmer dem Inspektor ein Verzeichniß der Laternenanstecker unter Angabe ihrer Wohnungen und auch der Bezirke, in welchen sie thätig sind, schicken. Irgend eine Veränderung in diesem Verzeichniß muß sofort dem Inspektor mitgetheilt werden.
Recife, den 26. Juni 1895.
Urbano P. Montenegro, stellvertretender General Direktor.
* Gotthardbahngesellschaft.
Bekanntmachung an die Aktionäre.
Das Bundesgesetz, betreffend das Stimmrecht der Aktionäre von Eisenbahngesellschaften und die Betheiligung des Staats bei deren Berwaltung, vom 28. Juni 1895 enthält u. a. folgende für unsere Gesellschaft maßgebende Bestimmungen: .
Art. 2. Das Stimmrecht in der Generalversammlung steht ausschließlich denjenigen Aktio⸗ nären zu, deren Aktien auf den Namen lauten und seit wenigstens sechs Monaten oder seit dem Entstehen der Gesellschaft auf den betreffenden Namen im Aktienbuche eingetragen sind..
18. Owktgber 1895 in Kraft getreten ist, und daß demnach die in Aft. 13 genannte Frist mit dem darauf folgenden Tage
angefangen hat und mit dem 17. Dezember 1895
zu Ende geht. — . .
Wir laden diejenigen Aktionäre, die ihre Aktien in Namen ⸗Aktien umwandeln wollen, ein, ibre Aktien mit einem Nummernverzeichnisse an unsere Hauptkafse in Luzern einzusenden und ihren genauen Namen (Geschlechts. und Vornamen) und Wohnort anzugeben, damit diese Angaben auf den Aktien vor⸗ gemerkt und die Aktien in das Aktienbuch eingetragen werden können. Diese Gintragung geschieht unent⸗ n ih . mit dem Eintragungsvermerk versehenen Namen⸗Aktien werden den Aktionären spesenfrei zurückgesandt.
Luzern, den 24. Oktober 1895.
Die Direktion der Gotthardbahn.
niemals aus ngel an Fabriken unterlassen darf, an irgend einer öffentlichen oder Privatstelle innerhalb
* 222.
—
Das Central ⸗ Berlin auch a. die Anzeigers, SW. Wilhelmftraße 32, bezogen werden.
Der lt dieser Beilage, in welcher die Bekanntmachun gcanntuc de e rer 5 6 n n i ,n, —
Central ⸗Handels⸗Register
ndels - Register für das Deutsche Reich kann durch alle önigliche Erpedition des Deutschen . und 5.
Fünfte Beilage
Berlin, Dienstag,
den 19. November
zum Deutschen Reichs⸗Anzeiger und Küniglich Prenßischen Staats⸗Anzeiger.
1895.
ost⸗Anstalten, fũ eußischen Staats⸗
aus den Handels, Genossenschafts-, auch in einem besonderen 9 unter dem Titel
fn
Vom Central Sandels Regifter für das Deutsche Reich w
Bezugspreis beträgt 1 4 30 In sertionspreis
Sede, n, mmer . ne. , a,, , , . , .
das Deutsche Reich. n 27
Das Central Sandels Regifter für das Deutsche Reich erscheint in der Regel täglich. — J 4 für das Vierteljahr. — Einzelne Nummern kosten 20 5. — für den Raum elner Druckzeile 30 3.
erden heut die Nrn. 277 ., 277 B. und 2770. ausgegeben.
Waarenzeichen.
¶ Reichsgesetz vom 12. Mai 1884.)
Verzeichniß Nr. 91.
Nr. 10 778. K. 1162. Eingetragen für A. nn st. ' erlin, Lindenstr. 43, zu⸗ folge Anmeldung vom 8. 5. 95 am 5. 11. 95. Ge⸗ schãfts betrieb: Herstellung zahn⸗ ärztlicher Bedarfs⸗ artikel. Waaren⸗ verzeichniß ¶ Ab druckmasse für zahntechnische Zwecke.
Nr. 10 779. D. 680.
S8AEOGBRQM0I.
28 fũr die Firma L. Durand, Huguenin E Cie., St. Fons, (Frankreich); Vertr.: * De⸗ dreux, München, zufolge Anmeldung vom 2. 9. gö5 / 16. 6. 93 am 5. 11. 85. Geschsfts betrieb: Fabrikation und Vertrieb von Farbstoffen und rharmazeutischen Produkten. Waarenverzeichniß Antiseptisches, mi⸗ krobentõdtendes Heilmittel.
Nr. 10 780. M. 1169.
Gelanthum
Eingetragen für die Firma W. Mielck, Ham⸗ burg zufolge Anmeldung vom 27. 9. 95 am 5. 11. 85. Geschäftsbetrieb: Herstellang und Vertrieb pharmazeutischer Präparate. Waarenverzeichniß; oöharmazeutische Präparate. Der Anmeldung sst eine Beschreibung beigefügt.
Rr. 10 781. B. 1813. S DEREN
Eingetragen für die Firma F. W. Backhaus, Haan, zufolge Anmeldung vom 17. 6. 85 24. 9. 75 am 5. 11. 85. Geschäftsbetrieb: Herstellung und Vertrieb nachbenannter Waaren. Waarenverzeichniß: Messerschmiedewaaren.
Nr. I10 782. M. 998.
Klasse 2.
Klasse 2.
Klaffe O9 b.
Klaffe 16 b.
Rr. I0 7823. Sch. 916. Flasse 16D.
Mo NITOR
Eingetragen für die Firma Schultz 4 Lahn⸗ stein, Lübeck, zufolge Anmeldung vom 530. 3. 95 am 5. 11. 95. Geschäftsbetrieb: Herstellung und Ver⸗ trieb von Schaumweinen. Waarenverzeichniß: Schaumweine.
Ar. 10 784. S. 731.
Hhoobu s
Eingetragen für die Spiritus ⸗Glühlicht⸗Gesell⸗ schaft „Phöbus“. Beese Co., Taubegast- Dresden, zafolge Anmeldung vom 17. 9. 985 am . 11. 8353. Geschäftsbetrieb: Fabrikation von Spiritus Glühlicht LSampen und Brennern. Waaren⸗ derzeichniß: Lampen und Brenner.
Mr. o 7865. S. IZ. Naffe IG d.
Klasse 4.
385 am 6. 11. 95. Geschäfts betrieb: Handel mit Kolonialwagren, Delikatessen, Weinen und Spiri⸗ tuosen. Waarenverzeichniß: Italienische Weine. Der Anmeldung ist eine Beschreibung beigefügt.
Nr. 10 785. X. 1. Klasse 116 p. Eingetragen fũr die Firma Xenia · Co. Versand⸗ geschãft, ieder⸗ poyritz b. Dresden FßF & S. Dieterich, Niederpoyritz, zu⸗ folge Anmeldung vom 29. 7. 95 am 5. 11. 942.. Ge⸗ schãftbetrieb: Waaren⸗ Hand⸗ lung. Waarenver⸗ zeichniß: Tiqueure, Ligueur⸗ und Punsch⸗Essenzen, Arak, Kognak, Rum, Korn⸗ branntwein, chine⸗ sische und indische Thees, Toiletten⸗ seifen, Parfüms, Kölnisches Wasser, Räucheressenzen, Räucherpapiere, Mundwasser, Zahnwasser, Zahn⸗ pulver, Zahnvaften. Klasse 16.
Nr. 10 787. W. 718.
br rk
Eingetragen für G. Welke, Berlin S0, Oranien⸗ straße 32, zufolge Anmeldung vom 8. 7. 35 am 6. 11. 985. Geschäfts betrieb; Liqueur⸗Fabrik und Weinhandlung. Waarenverzeichniß: Tafelliqueur.
Nr. 10 788. R. 904. Klaffe 16 b.
Bruder Heinrich.
Eingetragen für J. Rosendorn, Berlin, Brunnen⸗ straße 10, zufolge Anmeldung vom 5. 7. 95 am 6. 11. 95. Geschäftsbetrieb: Großdestillation, Liqueur fabrik und Weinhandlung. Waarenverzeichniß: Liqueure, Branntweine und Weine.
Nr. 10 789. J. 210.
Eingetragen für die Firma G. A. Jourde, Bor⸗ deaux; Vertreter: Dres. Antoine Feill 22 und Dr. Hübener, 3 Hamburg, zufolge , Anmeldung vom 26. ee 2. 95712. 7. S6 am 6. 11.95. Geschãfts⸗ betrieb: Fabri⸗ kation von Ligueuren. Waarenverzeichniß: Mẽodoc.
Nr. 10 790. Sch. 1158.
8AL/ESIA
Eingetragen für die Firma Schweizerische Me⸗ tallwerke Dornach, Dornach (Schweiz); Vertr. A. Rohrbach, M. Meyer u. W. Bindewald, Erfurt, zufolge Anmeldung vom 19. 9. 83 am 6. 11. 95. Geschäftebetrieb: Fabrikation und Vertrieb von silber⸗ ähnlichem Metall. Waarenverzeichniß: Silberãhn⸗ liches Metall.
Nr. 10 791. W. 602. Klasse 16. Eingetragen für die Firma 2765
Seinrich Wulff, Kiel, zufolge 2
Anmeldung vom 19. 4. 95
18. iG. S7 am 6. 11. 35. Ge
schãftbetrieb ¶ Wein handlung. *
Waarenverzeichniß: Weine und
Spitituosen. .
Rr. 10 292. W. 719. Klaffe 16 b.
El Enkklbrfikk
8 für G6. Welke, Berlin 80. Oranien⸗ str. 32, zufolge Anmeldung vom 8. 7. 95 am 6. 11. 95. Geschäftsbetrieb: Liqueurfabrik und Weinbandlung. Waarenverzeichniß: Tafelliqueur.
RKlafse LI6 b.
Liqueur Kordial⸗
Klasse 17.
Nr. I10 794. L. 642. Klasse 116. Marseille; Vertr.: Dres. Antoine · Feill
Anmeldung vom 2. 82 . 9 22. 2. 95115. 12. 84 53 trieb von Spirituosen.
Waarenverzeichniß:
Eingetragen für die I, V,. n. Dee Hbener, am 6. 11. 995. Ge⸗ Rum aus den Plan⸗
Eie getragen für dri
Zingho . furt a. M., Illerheiligenstr. II zu * .
e Anmeldung vom 15. 1.
2 K
Firma P. Tambert, des Pian tahmnjsi Damburg, zufolge schãfts betrieb: Ver⸗ tagen von St. James.
Nr. 10 793. Sch. 1148. Klasse 9 e.
Caboclo
Eingetragen für die Firma Carl Schleicher Söhne, Schönthal, zufolge Anmeldung vom 4. 9. 95 am 6. 11. 95. Geschäftsbetrieb: Fabrikation und Vertrieb von Hand. und Maschinen⸗Nähnadeln. Waarenverzeichniß; Hand⸗ und Maschinen⸗Nähnadeln. Der Anmeldung ist eine Beschreibung beigefügt.
Nr. 10 795. H. 15289. Klaffe 3 d.
— 11. ai iun imnnmim
.
Eingetragen für die Firma B. Hettlage, Reckling⸗ hausen, zufolge Anmeldung vom 3. 9. Ss5 am 6. 1. 95. Geschãsts betrieb: Manufakturwaarern⸗Geschäft. Waarenverzeichniß: Hautjacken für Grubenarbeiter.
Nr. IO 796. B. 1932. Klafse 17. Eingetragen für die Firma Brei⸗
denstein C Renaud, Frank
furt a. M., zufolge Anmeldung
vom 12. 8. 95 / 2. 7. 89 am
5. 11. 95. Geschästsbetrieb: Fabri. .
kation von Silberwaaren. Waarenverzeichniß:
Silber waaren.
Nr. 10 797. G. 8138.
Kiaffe 16x.
. , cagno - chonvag. 39 * . 6 47
ĩ — 2 re,
0
Eingetragen für die Firma Emile Groß, Bordeaux; Vertr.: Dres. Antoine-Feill und Br. Süũbener, Hamburg, zufolge Anmeldung vom 16. 7. 9ö / II. 7. 94 am 6. 11. 95. Geschäftsbetrieb: Fabri⸗ kation von Liqueuren und Konserven- Früchten. Waarenverzeichniß: Kakao⸗Kräme mit Vanille. Nr. 10 799. C. 813. Klafse 16 b.
Eingetragen für die T ,
Firma Chandon 4 Cie, Su ccesseurs de
Moßfr a chanbon PER
Most & Chandon, Epernay; Vertr.: Dres. Antoine ⸗Feill u. Dr. Hübener, Hamburg. zufolge Anmeldung vom 29. 3. 9s5/ 609. 9. J5 am 6. 11. 95. Geschäftsbetrieb; Vertrieb von Champagnerwein. Waarenverzeichniß: Champagnerwein. Nr. 10 80900. A. 775. Eingetragen für die Firma Aachener Exportbier- Brauerei, Dittmann E Sanerlauder. Aktien⸗ gesenschast, Rothe Erde b. Aachen, zufolge Anmeldung vom 30. 9. 9555. 12. 87 am 6. 11. 95. Geschäftsbetrieb: Fabrikation und Vertrieb z von Bier. Waarenverzeichniß: Bier. Nr. 10 801. G. 902. Klaffe 9 e.
TELE GkAPlII.
Eingetragen für die Firma August Theodor Geck, Iserlohn, zufolge Anmeldung vom 24. 9. 965 am 6. 11. 95. Geschästsbetrieb: Fertigstellung und Vertrieb von Eisen⸗, Stahl., Messing⸗, Metall und Kurzwaaren für Export. Waarenverzeichniß: Eisen⸗, Stahl⸗, Messing⸗ und Metallwaaren, einschließlich solcher aus Alfenide, Neusilber, Britannia, Nickel und Aluminium, insbesondere Nadeln aller Art, ö. Messer, Scheren, Löffel, Gabeln,
„Hieb⸗ und Stichwaffen, Hauer, Sensen, Beile, gen, Werkzeuge fü reiner, Zimmer⸗ leute, Maurer, Schmiede, Sattler, Schneider und Schuhmacher, Ha
— enn,
lasse 162.
us⸗-, Küchen⸗ und Gartengeräthe, aßkranen, Taschenfeuerzeuge, baumwollene Lunten⸗ chnüre fur Feuerzeuge, Polsternägel, Goldleisten,
essing geprägte Fenstergalerien, Rosetten und Gardinenhalter, Klaviet⸗ Wand⸗ und Kronleuchter,
Geschirrbeschläge, Schnallen, Haken und Augen.
Nr. 10 802. K. 989. Klasse 16 b.
Eingetragen für die Firma H. Katz, Frankfurt a. M., zufolge Anmeldung vom 13. 3. S5 / 13. 2. 86 am 6. 11. 95. Geschäftsbetrieb: Vertrieb von Kognak. Waarenverzeichniß: Kognak. Der Anmeldung ist eine Beschreibung beigefügt.
Nr. 10 803. K. 930.
Klasse L 6b. — , gare reis . P
eims; Antoine⸗ P
Krug Vertr.: Dres. eill u. Dr. Hübener,
mburg, zufolge Anmel⸗ dung vom 22. 2. g5 / 23. 6. S6 am 6. 11. 95. Geschäfts⸗ betrieb: Vertrieb
Champagnerweinen. Waarenverzeichniß: Cham⸗ vagnerweine.
Co..
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cuves Klasse 16 b.
Nr. 10 807. G. S389.
Eingetragen für die Firma Sieg⸗ fried Geßler, Jägerndorf, Desterr. Schles.; Vertr.: C. Gronert u. Paul Kühne, Berlin, zufolge Anmeldung vom 2. 8. 95 / 27. 10. 96 am 6. 11. 95. Geschäftsbetrieb: Herstellung und Ver trieb von Liqueuren und Spirituosen⸗ ,, , . Liqueure, Spiri uosen. 63
Nr. 10 sos. SF. s68s.
Eingetragen für die Firma Inlins Feurich. Leipzig, zu= folge Anmeldung vom 17. 1. 95 am 6. II. 95. Geschäãftsbetrieb: Fa⸗ brikation und Vertrieb von Pianos und deren Theile. Waarenver⸗ zeichniß: Pianos und deren Theile mit Ausschluß von Saiten. Der Anmeldung ist eine Beschreibung bei⸗
gefügt.
Nr. 10 808. 8. 1296
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Eingetragen für die Firma Marie Brizard 4
Roger, Bordeaux; Vertr.: Dres. Antoine⸗Feill u.
,,,, zufolge Anmeldung vom 26. 1. 33 am 6. 17. 85. Heschaftsbetrieb:; Fabrikat on
28 Liqueuren und Spirituosen. Waaren verzeichniß: iqueure.
Nr. 10 807. T. 489.
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Eingetragen für die Firma F. Thier, Königstein a. Elbe, zufolge Anmeldung dom 6. 7. 95 am 5. 11. 985. Geschäfts betrieb: Her en und Vertrieb von Knöpfen und Knopfbefestigern. Waarenver. zeichniß: Knöpfe und Knopfbefestiger.