ea ge eee en, we ,, fange, d, , me, de g , r, ,, e . w 2 2 —
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ür das ahren in der Berufungsinftanz ist in den Fällen des . 3 1 dem An ; 8 2 r nr , 1 ift, ein solcher leich ig mit der Anberaumung des Terming zur Hauptverhandlung zu bestellen. In den Fällen des Absatzes 2 Nr. 2 ist der Antrag auf Beftellung eines Vertheidi sofern er nicht schon in erster Instanz gestellt war, spätest einer Frist von drei Tagen nach der gif der Ladung zur Haupt · ver handlung zu stellen. § 155 Absatz 2.
Bei strafbaren Handlungen, deren Verfolgung nur auf An eintritt, muß der Antrag bei einem Gericht oder einer der ö . Behörden schriftlich oder zu Protokoll angebracht werden.
von einer nicht gerichtlichen Behörde aufgenommene Protokoll muß von dem Nnttreste len a ,. werden.
a 21
In denjenigen Strafsachen, welche zur Zuständigkeit der Land⸗ gerichte gehören, findet die Voruntersuchung slatt, wenn die Staats⸗ . dieselbe beantragt. .
Gegen den Beschluß des Gerichts, durch welchen der Antrag der Stack? n alf hf auf Eröffnung der Voruntersuchung k worden ist, findet sofortige * statt.
⸗ ben. wird aufgeho 3 os Absaz?
wird aufgehoben. . 8 25s Absatz z.
Die endgültige Einstellung des Verfahrens kann vom Gericht auf Antrag der Heer f ar, beschloffen werden, wenn einer zu ,, rechtskräftig verurtheilten on eine strafbare Hand ung zur Last gelegt wird und die Feststellung des Straffalles mit n auf . noch nicht vollständig verbüßte Strafe unwesentlich
eint.
ü ers 5 211.
Personen, welche auf frischer That betroffen oder verfolgt und vorläufig feftgenommen worden sind, können von der Staatsanwalt schaft unmittelbar dem zuständigen Gericht mit dem Antrag auf sofortige Aburtheilung vorgeführt werden. Dieser Antrag ist auch dann zulässig, wenn der ef r in den Fällen des § 10 einem danach zu ändigen Gericht vorgeführt wird. ;
Das Gericht hat ohne schriftlich erhobene Anklage und ohne eine Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens sofort oder späteftens am zweiten Tag nach der Vorführung zur Hauptverhandlung zu schreiten und dabei über die Verhaftung oder Freila 21 des An⸗ geklagten zu entscheiden. Der wesentliche Inhalt der Anklage ist in das Sitzungsprotokoll aufzunehmen.
Dle ordnungsmäßige Ladung der Zeugen kann von jedem Be— amten der Hi m a oder des Polizei⸗ und Sicherheitsdienstes mündlich erfolgen. .
Erweift sich die Sache in der Hauptverhandlung als nicht spruch= reif, so hat das Gericht die Verhandlung auf eine der nächften Sitzungen zu vertagen. In Fällen, wo eine Voruntersuchung statthaft ist, kann das Gericht die Eröffnung derselben auf Antrag der Staats⸗ anwaltschaft bee en, J
Auf das Verfahren vor dem Reichsgericht und vor dem Schwur gericht finden die Bestimmungen gef Paragraphen keine An⸗ wendung.
F§ All a.
Vor den Schöffengerichten kann nach der Vorschrift des 5 211 auch dann verfahren werden, wenn der Beschuldigte entweder sich freiwillig ftellt oder infolge einer vorläufigen Festnahme in anderen als den im 5 Al bezeichneten Fällen dem Gericht vorgeführt oder nur wegen Uebertretung verfolgt .
Der Amtsrichter kann in dem Falle der Vorführung des Be⸗ schuldigten mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft ohne Zuziehung von Schöffen zur — schreiten, wenn der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte That eingesteht. Gegen die im Laufe der Hauptverhandlung ergehenden Cr fr nge und Urtheile des Amts⸗ richters finden dieselben Rechtsmittel statt, wie gegen die Entschei- dungen und Urtheile der , .
Die Anklageschrift und der Beschluß über die Eröffnung des Hauptverfahrens sind dem Angeklagten spätestens mit der Ladung
zuzustellen. . § 215 Absatz 1.
Die Ladung eines auf freiem Fuße befindlichen Angeklagten ge⸗ schieht schriftlich unter Hinweis auf die gesetzlichen Folgen seines un⸗ entschuldigten Ausbleibens.
. § 216 Absatz 1.
Zwischen der Zustellung der Ladung (8 215) und dem Tage der Hauptverhandlung muß eine Frist von mindestens einer Woche, oder wenn eine Uebertretung den Gegenstand der Untersuchung bildet, von mindestens drei Tagen liegen.
§ 224 a. Vor der Hauptverhandlung kann auf Grund neu hervorgetretener Umstände die Staatsanwaltschaft zu Gunsten des Angeklagten die Wiederaufhebung des Eröffnungsbeschlusses und eine anderweite Beschlußfassung in Gemäßheit Et 3 196 ff. beanttagen.
Bleibt der gehörig geladene Angeklagte obne genügende Ent⸗ schuldigung aus, f kann die Vorführung angeordnet oder ein Haftbefehl erlassen werden.
In den vor den Schöffengerichten und vor den Strafkammern . verhandelnden Sachen kann das Gericht zur Hauptverhandlung chreiten, sofern es die Anhörung des Angeklagten zur Aufklärung der Sache nicht für erforderlich erachtet. Dlese Vorschrift findet in den Fällen, in denen ein Verbrechen den Gegenstand der Untersuchung bildet, keine Anwendung.
§ 230 Absatz 2
Entfernt der Angeklagte sich dennoch, oder bleibt er bei der Fort⸗ setzung einer unterbrochenen Hauptverhandlung aus, so kann diese in seiner Abwesenheit zu Ende geführt werden. Für die Fälle, in denen ein Verbrechen den Gegenstand der Untersuchung bildet, sowie für die Hauptverhandlung vor dem Reichsgericht und vor dem Schwurgericht
ilt dies nur dann, wenn die Vernehmung des Angeklagten über die nklage schon erfolgt war und das Gericht seine fernere Anwesenheit nicht für erforderlich erachtet.
wird aufgehoben.
§ 232.
Ist das Erscheinen eines Angeklagten wegen großer Entfernung seines n ,,. besonders erschwert und hat der Angeklagte unter ö ierauf sein Ausbleiben in der Hauptverhandlung angekündigt
o kann das Gericht auf Antrag oder von Amtswegen ö durch einen ersuchten Richter über die Anklage vernehmen lassen und dem⸗ nächst in seiner Abwesenheit zur Hauptverhandlung schreiten.
Von dem zum Zweck der Vernehmung anberaumten Termin sind die Staatsanwaltschaft und der Vertheidiger vorher zu benachrichtigen; ihrer Anwesenheit bei der Vernehmung bedarf es nicht. Das Protokoll über die Vernehmung ist in der Hauptverhandlung zu verlesen.
Auf das Verfahren vor dem Reichsgericht und bor dem Schwur— gericht finden die J . Paragraphen keine Anwendung.
Die Vertretung eines ausgebliebenen Angeklagten durch einen Vertheidiger ist im Fall des § 232 und außerdem dann zulässig, wenn die den Gegenstand der Üntersuchung bildende That nur mit Geldftrafe, Haft oder Einziehung, allein oder in Verbindung mit ein⸗ ander, bedroht ist.
Der Vertheidiger bedarf ö n. schriftlicher Vollmacht.
atz 2.
tte jedoch die Vernehmung des Angeklagten nach Maßgabe des
232 Abs. 1 stattgefunden, oder hatte derselbe von der Befugniß,
ich vertreten zu lassen, Gebrauch gemacht, so findet eine Wieder einsetzung in den vorigen Stand nicht statt.
5 2537. . .; Die Leitung der Verhandlung, die Vernehmung des r und kae ge mn des 23 r , , itzenden = selbe ift befugt, in einzelnen Sachen diese G
e, . ᷣ t zu en. agg ne, e gen mene Anegbnkeg des zie ö , , , , .
theiligten Pers , , ,. so entscheidet das
Das Gericht bestimmt den Umfan hierbei durch Anträge, Verzichte oder frühere Beschlüsse gebunden zu sein. In der Hauptverhandlung vor dem Rei Schwurgericht ift die Beweisaufnahme auf die sämmtlichen vor⸗ geladenen Zeugen und Sachverständigen, sowie auf die anderen herbei eschafften Beweismittel zu erstrecken. Von der Erhebung einzelner eweise kann jedoch abgesehen werden, wenn die Staatsanwaltschaft und der Angeklagte hiermit . sind.
a.
Schreitet das Gericht in Gemäßheit des § 229 Absatz? beim
Ausbleiben des Angeklagten zur Hauptverhandlung, so können die in
einem richterlichen Protokolle enthaltenen Grklärungen des Angeklagten
auch dann verlesen werden, wenn damit die Beweisaufnahme über ein Geständniß nicht bezweckt wird.
5 264 a . Auf die Verhandlungen vor den öffengerichten und vor den Strafkammern findet die Vorschrift des dritten Absatzes nicht An⸗
wendung. § 266 Absatz 1. . . ;
Wird der Angeklagte verurtheilt, so müssen die Urtheilsgründe die für erwiesen erachteten Thatsachen, in welchen die gel en Merk⸗ male der strafbaren Handlung gefunden werden, und die Gründe an⸗ geben, welche für die ribte ig u fung leitend gewesen sind.
atz J.
Das Protokoll muß den Gang und die Ergebnisse der Haupt⸗ verhandlung im wesentlichen wiedergeben und die Beobachtung aller wesentlichen Förmlichkeiten ersichtlich machen, auch die Bezeichnung der verlesenen Schriftstücke, sowie die im Laufe der Verhandlung gestellten Anträge, die wesentlichen Ergebnisse der Vernehmungen, die ergangenen Entscheidungen und die Urtheilsformel enthalten.
§ 273 Absatz 2 wird aufgehoben. § 273 a.
Erfolgt die Beobachtung der vorgeschriebenen Förmlichkeiten nach Ansicht der bei der Verhandlung Betheiligten in mangelbafter oder ungenüzender Weise, so sind die letzteren berechtigt, die Feststellung des Vorganges und dessen Aufnahme in das Protokoll zu verlangen.
318.
Ein Beschuldigter gilt an abwesend, wenn sein Aufenthalt
unbekannt ift oder wenn er sich im Auslande aufhält. § 319 Absatz 1.
Gegen Abwesende, an welche Zustellungen nicht nach Maßgabe der Bestimmung des 5 37 bewirkt werden können, findet eine Haupt ⸗ verhandlung nur statt, wenn nach dem Ermessen des Gerichts voraus⸗ sichtlich keine andere Strafe als Geldstrafe oder Einziehung, allein oder in Verbindung mit er , erwarten steht.
Die öffentliche Ladung des Angeklagten zur Hauptverhandlung wird auf Antrag der Staattanwaltschaft vom Gericht bewilligt.
Die Ladung ist in einer e, , h. Abschrift an die Gerichts⸗ tafel bis zum Tage der Hauptverhandlung anzuheften. Außerdem ist ein Auszug der Ladung in das für amtliche Bekanntmachungen des betreffenden Bezirks bestimmte Blatt und nach n des Gerichts auch in ein anderes Blatt dreimal einzurücken. Zwischen dem Tage der letzten Bekanntmachung und dem Tage der Hauptverhandlung muß eine Frist von mindestens einem Monat liegen.
§ 327 Absatz 1.
Gegen einen Abwesenden, dessen Gestellung vor das zuständige Gericht nicht ausführbar oder nicht angemessen erscheint, kann ein Verfahren eingeleitet werden, welches die Aufgabe hat, für den Fall seiner künftigen Gestellung die Beweise zu sichern.
S 345 Abfatz 3.
Gegen Beschlüsse und Verfügungen des Reichsgerichts findet eine Beschwerde nicht statt, gegen Beschlüsse und Verfügungen der Ober⸗ Landesgerichte nur, sofern sie in 32 , erlassen sind.
Die Berufung findet statt gegen die Urtheile der Schöffengerichte und gegen die Urtheile der Strafkammern in erster Instanz. § 357 Absatz 2. Dem Beschwerdeführer, welchem das Urtheil mit den Gründen noch nicht zugestellt war, ist dasselbe nach Einlegung der Berufung sofort durch den 4 6
Die . muß spätestens binnen einer Woche nach Ablauf der Frist zur Einlegung des Rechtsmittels oder, wenn zu dieser Zeit das Urtheil noch nicht zugestellt war, nach dessen Zustellung bei dem Gericht erster Instanz zu Protokoll des Gerichtsschreibers oder in einer Beschwerdeschrift unter Aufstellung bestimmter Beschwerdepunkte gerechtfertigt werden.
Dieser Bestimmung ist genügt, wenn die . des Beschwerdeführers klar erkennen läßt, ob er die die Schuldfrage betreffende Entscheidung oder nur einen anderen Theil des Urtheils
anfechte. § 358 a.
Hat der Angeklagte gegen ein auf sein Ausbleiben ergangenes Urtheil neben der Einlegung der Berufung die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nachgesucht, so beginnt die Frist zur Rechtfertigung der Berufung erst mit der endgültigen Erledigung des Gesuchs um Wiedereinsetzung in den ö ⸗‚.
§ 360 Absatz 1. Ist die Berufung verspätet eingelegt oder nicht rechtzeitig gerecht⸗ fertigt, so hat das Gericht erster Instanz das Rechtsmittel als un⸗ zulässig zu verwerfen. 6 36
Ist die Berufung rechtzeitig eingelegt und gerechtfertigt, so hat der Gerichtsschreiber die Akten der Staatsanwaltschaft vorzulegen. Diese stellt, wenn die Berufung von ihr ,, ist. dem An⸗ klagten die Schriftstücke über Einlegung und Rechtfertigung der
erufung zu. § 363 Absatz 1.
Erachtet das Berufungsgericht die Bestimmungen über die Ein⸗ legung oder über die e,, der Berufung nicht für beob—⸗ 6 so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen. Andernfalls a,,, über dasselbe durch Urtheil.
5 370.
Ist das Erscheinen des Angeklagten wegen großer Entfernung
seines Aufenthaltsortes besonders erschwert oder befindet sich derselbe nicht auf freiem Fuße, so kann das Gericht auf seinen Antrag be⸗ schließen, daß über die von ihm eingelegte Berufung in seiner Ab- wesenheit zu verhandeln sei. Außer diesem Falle ist die von dem Angeklagten eingelegte Berufung sofort zu verwerfen, wenn bei dem Beginn der Hauptverhandlung weder er selbst, noch in den Fällen, wo solches zulässig, ein Vertreter für ihn erschienen und das Aus- bleiben nicht genügend entschuldigt ist. . Ist die Berufung von der Staatsanwaltschaft eingelegt, so ist über dieselbe 1 verhandeln, wenn das Ausbleiben des Angeklagten nicht Fish entschuldigt oder von ihm, falls er sich nicht auf freiem ir f nhts g auf die Vorführung zur Hauptverhandlung ausdrücklich erzichtet ist.
Der Angeklagte kann binnen einer Woche nach der Zustellung des Urtheils die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand unter den in den 6 44, 45 bezeichneten Voraussetzungen beanspruchen, insoweit er nicht . . hatte, daß die Verhandlung in seiner Abwesenheit
attfinde.
wird aufgehoben.
eschaftẽ . oder heil
der Beweisaufnahme, ohne cht und vor dem
ift auf Verlangen des Verurtheilten und im
pflichtet war, in
374. ; Die Revifion findet statt 1 die Urtbeile der Strafkammern in der Berufungsinstanz, gegen die Urtheile der Ober. Landesgerichte in der Berufun s inftam und e r Urtheile der Schwurgerichte.
wird aufgehoben. Be awerdemmtreið . Urtheil mit den Grũnden 6 ö
Dem t zugeftellt war, ist dasselbe Ginl 83 14 6* . a ö. en gramm
5) Wenn neue Thatsachen oder Beweismittel , , sind, aus welchen allein oder in Verbindung mit den frü erhobenen Beweisen ich die Unschuld des Verurtheilten, sei es ö
zur Last gelegten That überhaupt, sei es bezüglich eines die An⸗ wendung eines schwereren n gg . begründenden Umstandes, ergiebt.
satz 2. Die Vernehmung der Zeugen und Le erstandigen erfolgt, soweit die Beeidigung r f ist, fr mf ;
Der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens wird ohne mündliche Verhandlung als unbegründet verworfen:
I) wenn die darin aufgestellten Behauptungen keine genügende Bestãtigung gefunden haben;
2) wenn in den Fällen des §5 399 Nr. 1, 2 oder des § 402 Nr. 1. 2 nach Lage der Sache die Annahme ausgeschlossen ist, daß die . r e, ne,. bezeichnete Handlung auf die Entscheidung
influß gehabt hat;
3) wenn in den Fällen des 5 399 Nr. der Wegfall eines die Anwendung eines schwereren Strafgesetzes begründenden Umstandes nicht geeignet erscheint, che e e ö herbeizufũhren.
atz J. .
Ist der Verurtheilte bereits verstorben, oder ist derselbe in Geisteskrankheit verfallen, so hat ohne Erneuerung der 2 verhandlung das Gericht nach Aufnahme des etwa noch erforderli Beweises entweder auf Freisprechung zu erkennen oder den Antrag auf Wiederaufnahme abzulehnen.
S 411 Absatz? und 4
§ 413 a. Wird im Wiederaufnahmeverfahren auf Freisprechung erkannt, so Falle des §5 411 auf Verlangen des Antragstellers die Aufhebung des früher ergangenen Urtheils durch den Deutschen Reichs⸗Anzeiger bekannt zu machen; nach
werden aufgehoben.
dem Ermessen des Gerichts kann die Bekanntmachung auch in anderen
öffentlichen Blättern erfolgen. . Personen, gegen welche eine im Strafverfahren rechtskräftig er⸗
kannte Strafe ganz oder theilweise vollstreckt worden ist, können, wenn sie im Wiederaufnahmeverfahren freigesprochen oder in Anwendung eines milderen Strafgesetzes mit einer z werden, Ersatz des Vermögensschadens beanspruchen, den sie durch die n Strafvollstreckung erlitten haben.
geringeren Strafe belegt
ußer dem Verurtheilten können Dritte, denen derselbe nach Vorschrift des bürgerlichen Rechts zur Gewährung von Unterhalt ver ⸗ 5 weit Ersatz fordern, als ihnen durch die Straf⸗
vollstreckung der Unterhalt . Rn, ist.
C. Der Anspruch auf Entschädigung ist ausgeschloffen, wenn der Verurtheilte die frühere Verurthellung vorsätzlich herbeigeführt oder
durch grobe Fahrläfsigkeit . bat.
134.
Die Entschädigung wird aus der Kasse desjenigen Bundes staats, bei dessen Gericht das Strafverfahren in erster Instanz anhängig war, oder, wenn das Reichsgericht in erster und letzter Instanz erkannt hat, aus der Reichskasse geleistet. . .
Bis zum Betrage der geleisteten Entschädigung tritt die Kasse in die Rechte ein, welche dem Entschädigten gegen Dritte um deswillen zuftehen, weil durch deren rechtswidrige Handlungen seine Verurtheilung herbeigeführt war. .
S.
5
Der Anspruch auf Entschäͤdigung ift bei Vermeidung des Ver⸗ luftes binnen drei Monaten nach Rechtskraft des im Wiederaufnahme verfahren ergangenen Urtheils mittels Antrags bei der Staatsanwalt⸗ i des Gerichts, welches dieses Urtheil erlassen hat, geltend zu machen. Ueber den Antrag entscheidet die oberste Behörde der Landesjustij⸗ verwaltung oder, wenn das Reichsgericht in erster und letzter Instanz erkannt hat, der Reichskanzler. .
Eine Ausfertigung der Entscheidung ist dem Antragsteller nach den Vorschriften der Zivilprozeßordnung zuzustellen.
Gegen die Entscheidung ist die Berufung auf den Rechtsweg zu⸗ lässig. Die Klage ist binnen einer Ausschlußfrist von drei Monaten nach Zustellung der Entscheidung zu erheben. Für die Ansprüche auf Entschädigung sind die Zwilkammern der Landgerichte obne Rücksicht auf den Werth des ö aus schließlich zustãndig.
Der Anspruch auf Entschaͤdigung erlischt, wenn der Berechtigte t, ohne ihn gemäß § 4136 geltend gemacht zu haben. Vor der endgültigen Entscheidung lber Sen Anspruch ist derselbe der Pfändung ni; unterworfen. Bis zu diesem Zeitpunkte kann der Berechtigte unter Lebenden nicht darüber verfügen.
§S 414 Absatz 1 und 2.
Im Wege der Privatklage können ohne vorgängige Anrufung der Staattsanwaltschaft verfolgt werden:
I) das Vergehen des Hausfriedensbruchs im Falle des § 123 Yin, 1 des Strafgesetzbuchs; ö
) das Vergehen der Beleidigung in den Fällen der nur auf Antrag eintretenden , ö
35 das Vergehen der Körperverletzung in den Fällen der nur auf Antrag eintretenden Verfolgung, sowie im Falle des § 223 a des Strafgesetzbuchs;
4 das Vergehen der Bedrohung mit der Begehung eines Ver⸗ brechens im Falle des 5 241 des Strafgesetzbuchs;
5) das Vergehen des strafbaren Eigennutzes im Falle des 5 289 des 1
6) das Vergehen der Sachbeschädigung im Falle des § 303 des Strafgesetzbuchs.
Die Befugniß zur Erhebung des Privatklage fteht dem Verletzten sowie denjenigen zu, welchen in den Strafgesetzen das Recht, selbständig auf Bestrafung anzutragen, . ist.
§ 447 6 .
In denjenigen Sachen, welche nach 5 2) Nr. I bis 3 und 5 des Gerichtsverfassungsgesetzes zur Zuständigkeit der Schöffengerichte ge⸗ hören, kann durch schriftlichen Strafbefehl des Amtsrichters ohne vor⸗ gängige Verhandlung eine Strafe festgesetzt werden, wenn die Staats ⸗ anwaltschaft schriftlich hierauf anträgt.
S 496 Absatz 2. .
Der Betrag der dem Beschuldigten, dem Privatkläger oder dem Nebenkläger zu erstattenden Auslagen wird auf Antrag von dem Ge⸗ richt erster Instanz festgesetzt. Sie Vollstreckung des Festsetzungk⸗ beschlusses erfolgt auf Grund einer durch den Gerichtsschreiber zu ertheilenden Ausfertigung nach Maßgabe des § 495.
Artikel III.
Dieses Gesetz tritt am in Kraft. Auf bereits anhängige Strafsachen findet dasselbe nur dann An ⸗
stirb
wendung, wenn vor dem genannten Tage ein Urtheil erster Instanz
noch nicht ergangen ist. ; Wird ein vor dem ergangenes Urtheil erfter Instan; in der höheren Instanz aufgehoben und die Sache zur noch maligen Verhandlung in die erste See, zuruckgewiesen, so findet dieses Gesetz auf das weitere Verfahren Anwendung,. . die Wiederaufnahme eines durch rechtskräftiges Urtheil ge⸗ schlossenen Verfahrens sind die Vorschriften dieses Gesetzes auch dann
siglich der hm
g 2
5 413b bis 413 finden auf diejenigen Strafs An⸗ in denen die im 5 4136 g im Wiederaufnahme . ergangene Entscheldung nach K Artikel IV. Reichskanzler wird ermächtigt, den Tert des Gerichts.
egen fes, und der Strafprozeßordnung, . sich aus den 3. 1 und II festgestellten Aenderungen ergiebt, durch das gleiche · Gese blatt bekannt zu machen.
Urkundlich ꝛc.
Gegeben ꝛc.
Begründung.
Nachdem die wiederholten Bersuche, unseren Strafprozeß von den on anhaftenden ,. zu befreien, bisher nicht zum Ziele geführt kaben, glauben die verbündeten Regierungen von neuem an die Auf fie herantreten zu sollen, durch entsprechende Vorschläge zur Ab⸗ nderung der Strasprozeßordnung und der mit ihr im Zusammen ⸗
g stebenden Theile des tẽverfafsungsgesetzes eine Beseitigung er bauptsachlich wahrgenommenen Mißstände herbeinuführen.
Unter den Abänderungsvorschlägen sind einige von so hervor⸗ ugender Wichtigkeit, daß es sich empfieblt, dieselben, abweichend von er Ordnung der Gesetzesparagraphen, vorweg im Zusammenhang zu röͤrtern. Dies find namentlich:
ij die Einführung der Berufung gegen die Urtheile der Straf—
kammern in erster Instanz;
Y die Entschädigung unschuldig Verurtheilter und in Verbindung
damit die Einschränkung des Wiederaufnabmeverfahrens;
3) die Aufhebung einiger der zum Ersatze für die mangelnde Be⸗
rufung eingeführten sogenannten Garantien des e n ns.
) die Ausdehnung des Kontumazialverfahrens;
5) veränderte Vorschriften über die Beeidigung der Zeugen;
6 die Einführung eines abgekürzten Verfahrens für gewisse, eine
schleunige Behandlung ereischende Strafthaten;
) Veränderungen in der fachlichen Zuständigkeit der Gerichte.
) Einführung der Berufung gegen die Urtheile der Strafkammern erster Instanz.
Bereits in der Begründung früherer Entwürfe ist anerkannt orden, daß die Erwartungen, welche an die Wirksamkeit der in der Strafprozeßordnung mit Rücksicht auf den Wegfall der Berufung den Ingeklagten gewährten Garantien geknüpft waren, sich nur unvoll⸗ sfandig erfüllt hätten. Ebenda ist hervorgehoben worden, wie die uf Cinführung der Berufung gegen die Urtheile der Strafkammern zrichteten Bestrebungen in immer weiteren Kreisen, namentlich auch m Reichstag Unterstützung gefunden haben. Wenn bis zum vorigen Jahre dennoch von der Einführung der Berufung Abstand genommen vurde, so geschah dies in der Hoffnung, „daß die Eingewöhnung der Bepölkerung und der Gerichte in die neue Gesetzgebung von selbft dau führen werde, einen großen Theil der erhobenen Klagen ver— summen zu lassen“. .
Diese Hoffnung bat sich nicht erfüllt, snd nicht verstummt, und insbesondere im Reichstag ist seitdem . Aenderung des Rechtsmittelsystems in Anregung ge⸗ bracht worden.
Bei Berathung der Strafprozeßordnung sind die Ansichten über die Berufung getheilt gewesen. Die Vorlage der verbündeten Regierungen wollte sie abschaffen. Sie berief sich dabei auf gesetzgeberische Vor- änge in Sachsen, Württemberg, Baden, Oldenburg, Braunschweig, Sachsen⸗Altenburg, Waldeck und Hamburg, wo die Beseitigung des gedachten Rechtsmittels seit kürzerer oder längerer Zeit, zum theil doch nur in beschränktem Umfange, erfolgt war. Die Reichs⸗Justiz⸗ , hatte sich in erster Lesung, entgegen der Vorlage, für die Feibehaltung der Berufung in den landgerichtlichen Straf⸗ sachen ausgesprochen. Diesen Standpunkt gab sie erst gegenüber dem entschiedenen Widerspruch der Regierungen auf, indem sie ihre Forde⸗ ung auf die schöffengerichtlichen Sachen beschränkte. Der Reichstag tat dem Beschlusse bei.
Für die Ausschließung der Berufung ist insbesondere die Annahme maßgebend gewesen, die , eines solchen Rechtsmittels sei un⸗ derelnbar mit der Durchführung des Grundsatzes der Mündlichkeit md Unmittelbarkeit des Verfahrens. Man glaubte eine bessere Ge⸗ däbr für richtige Entscheidunzen hinsichtlich der Thatfrage darin zu funden, daß man das Verfahren in erster Instanz mit einer Anzahl dem früheren Prozeßrecht unbekannter Garantien umgab.
Die praknischen Erfahrungen im größten Theile des Reichs haben die Richtigkeit dieser Annahme nicht bestätigt. Wiederholt sind Klagen Ker Mangelhaftigkeit der Rechtsprechung der Strafkammern hinsicht⸗ lich der Thatfrage laut geworden. Mögen dieselben auch übertrieben sein, so erscheint doch eine bessere Gewähr gegen unrichtige Entschei⸗ dungen dieser Art wünschenswerth. Eine solche wird aber am sichersten dadurch erreicht, daß die Möglichkeit der Nachprüfung der Thatfrage in einer zweiten Instanz gegeben wird. Jedenfalls hat sich heraus⸗ estellt, daß ein Strafverfahren, welches die Berufung ausschließt, im olksbewußtsein nicht das erhoffte Vertrauen zu gewinnen vermag. Der Berücksichtigung dieses Umstandes kann sich der Gesetzgeber, selb denn vom Standpunkte der Theorie . gegen die Berechtigung der Berufung Zweifel erheben lassen, nicht enkziehen, da das õffentliche auen in die Gestaltung der Strafrechtspflege eine wesentliche Daraus sezung für deren gedeihliche Wirksamkeit bildet.
Weiterhin kommt in Betracht, daß die palaffanß der Berufung enstige Abänderungen des Verfahrens ermöglicht, welche dasselbe zü . und die Wirksamkeit der Strafrechtspflege zu erhöhen
gnet sind.
Die auslãndische Gesetzgebung hat denn auch dem Schritte, welchen das Reich mit der Befeitigung der Berufung gethan hat, sich nicht ugeschlofsen. Wie aus der Anlage A ersichtlich, ist faft in allen Aropäischen Staaten die Appellation bis auf die Gegenwart bei⸗ ebalten. Namentlich aber haben diejenigen Gesetze oder Entwürfe, die der deutschen Strafprozeßordnung zeitlich nachgefolgt sind, die Kwvpellation nicht aufgegeben; so der belgische Entwurf von 1885, das Vederländische Wetboek van Strafvordering von 1886, die norwegische
trasprozeßordnung vom 1. Juli 1887 und der ungarische Entwurf den 1333. Die Niederlande, welche die Berufung früher abgeschafft atten, haben dieselbe im Jahre 1874 wieder eingeführt. Es rf hiernach angenommen werden, daß im Auslande die Erfahrungen lis auf die neuefte Zeit zu Gunsten der Berufung sprechen. Die Vorlage will demgemäß zu dem früher in dem überwiegenden belle Deutschlandz und jezt noch in dem weitaus größten Theile des dlandes herrschenden ö. tszustande durch Einführung der Berufung än die in erffer Instanz gefällten Urtheile der Strafkammern zu- üickebren Art. I 3 354). Die Gestaltung des Rechtsmittels ist von zu großer Bedeutung
ründung verwiesen zu werden. erufung soll grundsätzlich den
Die erwähnten Klagen
ö *.
ä zur issen⸗ .
1 Aich röße ihrer B e der Mündlichkeit nicht ausführbar erscheine.
wenn das Urthe . Inkrafttretens dieses
ng Entscheldung des ersten Richters verbunden, welche
1
Gefialtung der
iten In ais eine — Richter muß ein höherer . und 3 solcher sein, 3 / en wird. wiederholten lung im Berufungsverfahren ist fast 6 auch . 53 der nur einem Richter
bertragen werden kann, der im allgemeinen einen weiteren ts.
ũ kreis hat und den Einflässen des Ortes der ersten Aburtheilung
entrückt ist. Die Berufung von einem Lan oder von einer Kammer desselben Landgerichts an die andere wird vielfach nicht als eine Einrichtung angefehen. welche die Richtigkeit der endlichen Entscheidung in genügendem Maße ellt. Gleich⸗ 8 Richter erscheinen einem großen Theile der Bevölkerung zur Tachprüfung der Urtheile ihrer Amtsgenossen nicht geeignet, weil ihnen eine bewährtere, als die schon im Gericht er Instanz vertretene Einsicht nicht zugetraut wird, und weil die Befürchtung Platz greift, daß die zwis ihnen und ihren in erster Instanz rechtsprechenden Kollegen bestehenden Lebensbeziehungen ihre Unparteilichkeit beein- trächtigen könnten. Mit Vertrauen erfüllt die Rechtnehmenden nur das Bewußtsein, daß die weitere Prüfung der Sache durch das obere Gericht stattfindet, bei welchem sie die tiefere Ginsicht und die größere Unbefangenheit voraussetzen.
Dieser Anschauung entspricht auch die Entwickelung der Berufung in Deutschland, welche mit sehr vereinzelten und vorübergehenden Ausnahmen die Entscheidung über die Berufungsbeschwerde einer höberen Instanz übertragen hat. In neuerer Zeit haben von den jetzt preußischen Landestheilen nur die Rheinprovlnz und Hannover eine entgegengesetzte Einrichtung besessen. Ueber die dort gemachten Erfahrungen sind die Meinungen verschieden. Jedenfalls erscheinen diese vereinzelten Vorgänge nicht geeignet, einen richtigen Maßstab für die voraussichtliche Bewährung im ganzen Reich abzugeben.
Auch das europäische Ausland kennt, wie in der elne A nãher dargeftellt ist, nur die Berufung an ein höheres Gericht. Die beiden einzigen Staaten, welche früber ein entgegengesetztez System befolgten, nämlich Frankreich und Belgien, haben dasselbe seit 1366 beziehungs- weise seit 1846 aufgegeben und leiten seitdem die Appellation aus⸗ n an die Appellhöfe.
ei Wahl der Landgerichte als Berufungsgerichte würden sich Unzuträglichkeiten hinsichtlich der Einheitlichkeit und Kollegialität dieser Gerichte infolge der Erhebung eines Theiles ihrer Mitglieder zu einer den anderen übergeordneten Instanz nicht überall ausschließen lassen. Der Mangel an geeigneten Kräften zur Bildung von Be— rufungskammern würde bei den kleineren Landgerichten empfindlich fühlbar werden. Man würde bei diesen, oft nur mit acht Richtern, einschließlich der Vorsitzenden, besetzten Gerichten häufig zu einer durch das Arbeitsmaß nicht gerechtfertigten Vermehrung der Mitglieder schreiten müssen.
Die Einheitlichkeit der Rechtsprechung hinsichtlich der Straf⸗ zumessung würde durch die Schaffung vieler kleiner Berufungsgerichte beeinträchtigt werden, da insoweit eine Nachprüfung des Revisions- gerichts ausgeschlossen ist.
Es wrde nicht folgerichtig sein, gegenüber den Klagen über Mängel in der Rechtsyrechung der Strafkammern dem Verlangen nach Einführung der Berufung stattzugeben, das Rechtsmittel aber den selben Gerichten zur Entscheidung zu überweisen, gegen welche sich die Klagen richten. Daß diesen Gerichten eine nähere Kenntniß der Per⸗ sonen und Verhältnisse beiwohne als den Ober Landesgerichten, wird in dieser Allgemeinheit nicht zuzugeben sein. Auch läßt sich die Frage aufwerfen, ob für die Berufungsgerichte nicht gerade die Freiheit von einer näheren örtlichen Verbindung mit den Bezirkseingesessenen elbe ee td ist, insofern sie eine größere Unbefangenheit zu ver⸗
ürgen scheint.
Schließlich kommt in Betracht, daß die Ober⸗Landesgerichte die Beschwerdeinstanz für die Beschluüsse der Landgerichte bilden und auch in Zukunft bilden sollen. Es würde unzweckmäßig sein, die Entschei⸗ dung über die Rechtsmittel gegen die Urtheile und gegen die Be⸗ schlüsse der Landgerichte verschiedenen Gerichten zu übertragen.
Die Größe der Bezirke einiger Ober⸗Landesgerichte dürfte der Wahl der letzteren zu Berufungsgerichten nicht entgegenstehen. Aller⸗ dings liegt in dieser Größe eine gewisse Schwierigkeit für die Durch- führung des Grundsatzes der Mündlichkeit, insofern die unmittelbare Vernehmung der oft entfernt wohnenden Zeugen am Sitze des Ober⸗ Landesgerichts in manchen Fällen nur mit Weiterungen für die Be—⸗ theiligten und mit nicht unbeträchtlichen Kosten zu bewerkstelligen sein wird. Es könnte in Frage kommen, ob in der Berufungsinstanz eine volle Durchführung der Mündlichkeit unbedingt nothwendig ist, und ob nicht, wie es in anderen europäischen Staaten Rechtens ist, gewisse Beschränkungen der Mündlichkeit für diese Instanz statthaft erscheinen.
er Entwurf hat jedoch geglaubt, von dem Grundsatz der Unmittel arkeit der Verhandlung nicht in weiterem Umfange abweichen zu sollen, als dies in dem Berufungsverfahren gegen schöffengerichtliche Urtheile der Fall ist. Die aus der Größe einzelner Ober⸗Landes⸗ erichtssprengel erwachsenden Schwierigkeiten lassen sich durch die en,. abgezweigter Strafsenate wesentlich vermindern. Auf diese r wird es möglich sein, die Spruchbezirke der einzelnen Berufungssenate ungefähr auf den Umfang der Sprengel der ehemaligen preußischen Appellationsgerichte zu bringen und dadurch Schwierigkeiten in Betreff der mündlichen Vernehmung der Zeugen und Sachverständigen vorzubeugen. Eine ähnliche Einrichtung besteht bereits jetzt in den durch 5 78 des Gerichtsverfassungsgesetzes zu⸗ gelassenen abgezweigten Strafkammern. Um den Unzuträglichkeiten zu begegnen, welche durch das bäufige Zureisen einer größeren Zahl von Mitgliedern der Ober Landesgerichte zu den Sitzungea der aus wärtigen Senate hervorgerufen werden könnten, soll die Besetzung der letzteren auch durch Richter der betheiligten Landgerichte zugelassen werden.
Die Schwierigkeiten, welche mit einer weiteren Entfernung des Gerichts verbunden sind, dürfen in Anbetracht der jetzigen Verkehrs. verhältnisse überbaupt nicht zu boch angeschlagen werden. Weitaus die meisten Gegenden werden mit dem Sitze des Berufungssenats durch die Eisenbabn verbunden sein, und wenn der Wohngrt einmal verlassen werden muß, macht es für die Betheiligten meist keinen erheblichen Unterschied, ob die Eisenbahnfahrt etwas länger dauert. Auch trifft die Nothwendigkeit, in Strafsachen Zeuge in der Berufungsinstanz zu fein, doch nur einen kleinen Bruchtheil der Bevölkerung. Jedenfalls wird die Rücksicht auf die unter Umständen für einzelne erwachsenden Unbequemlichkeiten vor der Fürsorge für eine zweckentsprechende Ent · scheidung über das Rechtsmittel zurücktreten müssen. .
Hiernach sieht der Entwurf die Errichtung abgezweigter Straf⸗ senate für die vom Sitze des Ober ⸗Landesgerichts entfernteren Land⸗ erichte vor . 1L5§ I24 Abs. 2. Ob ein Landgericht als ein vom 6 e des Ober ⸗Landesgerichts entfernteres anzusehen ist, wird selbst⸗ verstãndlich nicht ausschließlich nach der geographischen Entfernung, vielmehr unter Berücksichtigung der gesammten Verkehrsverhältnisse zu beurtheilen sein. . J
Das Verfahren in der Berufungsinstanz ist — wie bereits er⸗ wähnt — als ein mündliches gedacht und gegenüber dem bisherigen Gefetze nicht wesentlich verändert. Doch wird für die Zulassung des Rechtsmittels eine Rechtfertigung durch er bestimmter Beschwerde⸗ punkte verlangt, um einem Mißbrauch desselben zu begegnen.
27) Entschädigung für unschuldig erlittene Bestrafung und Einschrãnkun ö. . des rechtskräftig geschlofsenen Strafverfahrens au Grund neuer Thatsachen und Beweismittel.
Seit länger al einem Jahrzehnt ist der Reichstag fast in jeder Session mit Anträgen befaßt gewesen, welche bezweckten, in der Reichsgesetzgebung den Grundsatz zur Anerkennung zu bringen, dah der Staat verhflichtet fei, Schadensersatz für die Nachtheile zu gewähren, welche . eff! e e ; r sein Verschulden gegen ihn ein ⸗
eleiteten Stra ahrens erleidet. t . ;
ö Hierbei machten sich mehrfache Meinung sverschiedenheiten geltend. namentlich in der Richtung, ob es sich empfehle, auch für die erlittene Unterfuchungshaft eine Entschädigung zu gewähren, und ob es nicht
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richtiger sei, 6 i, ,n ju fassen, ob jedem im
Iuge km Wiederanfnahmeverfahren ei auf Entschädigung zuzugesteben sei oder enigen, dessen Unschuld zu Tage getreten, oh die Entschädi⸗ en. Ersatz der bermzgengrecht ichen Nacht heile, welche dur streckung verursacht sind, beschrãnken, sowie end , m die — des Gntschãdi⸗
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Eine große Mehrbeit hat sich zu dem Verlangen vereinigt, daß der Anspruch auf Schadensersatz innerhalb der vorbezeichneten Be⸗ grenzung nicht nur gesetzlich anzuerkennen, sondern daß demfselben auch der Charakter eines gerichtlich verfolgbaren Rechtes beizulegen sei.
Wenn der Bundesrath Anstand genommen hat, den beschloffenen Gesetzentwürfen seine Zuftimmung zu ertheilen, jo geschah das nicht etwa infolge der Auffafsung, daß wirklich unschuldig Verurtheilten eine Entschãdigung aus öffentlichen Mitteln n, zu versagen sei. Im Gegentheil ist in dem Beschlusse vom 17. Maͤrz 1887 in Verbindung mit der Ablehnung des mittels Schreibens des Prä⸗ sidenten des Reichstags vom 13. März 1885 übersandten Gesetz. entwurfs das Vertrauen ausgesprochen,
daß in den Bundesstaaten überall in ausreichender Weise für die Beschaffung der Geldmittel . getragen werde, welche erforderlich sind, um den bei Handhabung der Strafrechtspflege nachweisbar unschuldig Verurtheilten eine billige Entschädigung zu gewähren.
Die Gründe der ablehnenden Haltung des Bundesraths beruhten vielmehr darin, daß es bei der gegenwärtigen Lage der Gesetzgebung auch Schuldigen gelingen kann, durch . verãnderter Umstãnde ihre Freisprechung im Wiederaufnabmeverfahren zu erreichen, und daß es gegen die Rechtsordnung und das öffentliche Rechtsbewußtsein ver= stoßen würde, solchen Personen einen Anspruch auf Entschädigung zu gewähren. Das Gewicht dieser Gründe war übrigens im Jahre 1886 vom Reichstag selbst dadurch anerkannt worden, daß gleichzeitig mit dem die Entschädigung für erlittene Strafen bezielenden Gesetzentwurf ein weiterer Geseßentwurf, betreffend die Abänderung und Ergänzung der Vorschriften der Strafprozeßordnung über die Wiederaufnahme des Verfahrens, zur Annahme gelangte.
Ergab sich hiernach vom Standpunkte der verbündeten Regie⸗ rungen die Nothwendigkeit, bei Gewährung der Entschädigung unter den im Wiederaufnahmeverfahren freigesprochenen Personen zu unter⸗ scheiden, so ö., andererseits die Frage, welcher Behörde bei Gestaltung des Anspruchs auf Schadensersatz als eines gerichtlich verfolgbaren Rechts die Entscheidung zu übertragen sei, zu schwerwiegenden Be⸗ denken Anlaß. Diese Entscheidung dem im Wiederaufnahmeverfahren erkennenden Gericht zu Übertragen, verbietet sich schon aus dem Grunde, weil eine solche im schwurgerichtlichen Verfahren ũbrigens kaum denkbare Einrichtung die Wirkung haben müßte, diejenigen Freigesprochenen, welchen ein Entschädigungsanspruch nicht zuerkannt würde, in der öffentlichen Meinung mit einem Makel zu behaften und damit wenigstens zum theil die Uebelstände wieder ins Leben zu rufen, die mit der früheren sogenannten absolutio ab instantia ver- bunden waren. Nicht wesentlich anders aber wird die Sachlage, wenn die hier in Frage stehende Entscheidung von einer anderen richter⸗ lichen Behörde getroffen wird. Sobald dem Freigesprochenen ein Anspruch gewährt wird, der von der geh r ge, Anerkennung seiner Unschuld abhängig ist, bildet es eine Ehrensache für ihn, diesen Anspruch durchzusetzen, und es wird, wenn ihm das nicht gelingt, fortdauernd der Verdacht der strafbaren Handlung auf ihm lasten.
Mit Rücksicht auf die vorstehend angedeuteten Bedenken erschien der Standpunkt gerechtfertigt, die Gewaͤhrung des Schadensersatzes im einzelnen . von dem Ermessen der Justizverwaltung abhängig zu machen. Wenn die Gewährung hiermit mehr den Charakter einer Gnadenbewilligung erhielt, so ließ sich dafür geltend machen, daß es gerade der Beruf der Gnade ist, im einzelnen Falle da einzutreten, wo, von einem höheren Standpunkte aus beurtheilt, Unrecht geschehen ist, obwohl das, was geschehen, auf formellem Recht beruht.
Diese Erwägungen haben indessen nicht vermocht, den Reichstag zu einer ö seiner Stellung zu bestimmen. Vielmehr liefern die Beschlüsse, welche der Reichstag gefaßt hat, nachdem der von ihm 1885 angenommene Gesetzentwurf durch den Bundesrath abgelehnt war, sowie die bis auf die neueste Zeit, und zwar von Mitgliedern derschiedener Parteien, gestellten Anträge den Beweis, daß seitens der Mehrheit nach wie vor daran festgehalten wird, den einem unschuldig Verurtheilten zuzugestehenden Anspruch auf Schadensersatz mit dem Charakter eines gerichtlich verfolgbaren Rechts zu bekleiden. Es ist nicht zu bezweifeln, daß dieser Standpunkt, der inzwischen auch in dem d, en Gesetz vom 16. März 1892 zur Geltung gelangt ist, in weiten Kreisen der Bevölkerung getheilt wird.
Diese Wahrnehmung mußte Veranlaffung geben, von neuem in die Prüfung der Frage einzutreten, ob es nicht an gan gin sei, innerhalb der in dem Gesetzentwurf vom 13. März 1886 vom Reichstag selbst
zogenen Grenzen dem Verlangen desselben zu entsprechen. Das
rgebniß dieser Prüfung bilden die Bestimmungen im Art. U S5 390 ff. des vorliegenden Entwurfs. Derselbe geht davon aus, daß darüber, ob die Voraussetzungen der staatlichen Entschädigungspflicht vorliegen, endgültig von den Gerichten zu entscheiden ist. Alsdann empfiehlt es sich aber, den Anspruch auf Entschädigung im wesentlichen von einem lediglich formalen Umstande, der nachträglichen Freisprechung im
Wiederaufnahmeverfahren, abhängig zu machen. Die Gründe, aus denen es unthunlich erscheint, den Anspruch auf Schadensersatz an die Bedingung zu knüpfen, daß durch den im Wiederaufnahmeyerfahren erkennenden Strafrichter oder in einem besondecen nachfolgenden gerichtlichen Verfahren die Unschuld des früher Verurtheilten fest⸗ gestellt sei, oder daß wenigftens alle gegen ihn vorliegenden Verdachts gründe für beseitigt erklärt seien, sind bereits erwähnt. Ist hiernach die Nothwendigkeit begründet, als Voraussetzung des Entschädigungs⸗ anspruchs lediglich die e ne im Wiederaufnahmeverfahren hinzustellen, so ergiebt sich daraus die dringende und gegebenenfalls das Rechtsgefühl verletzende Gefahr, daß auch solchen Personen eine Entschädigung zutheil werden kann, welche im Wiederaufnahme verfahren ihre e ,. erzielt haben, obwohl das . des erften Verfahrens dem — 6 thatsächlich entsprach. Will man dieser Gefahr entgehen, so bietet sich kein anderer Ausweg, als, ab- weichend von der jetzigen Gesetzgebung, das Vie dera u nahinederfahren so zu gestalten, daß dasselbe voraus sichtlich nur Un schuldigen zu gute kommt.
Der Entwurf trifft demgemäß durch die veränderte Fassung des § 399 Nr. 5 der Strafprozeßordnung (Artikel UI) Voersorge dahin, daß fortan nur solche Verurtheilte die Wiederaufnahme des Ver⸗ fahrens erlangen können, deren Un schuld für dargethan zu erachten ist, sei es in Betreff der That überhaupt, sei es hinsichtlich eines die Anwendung eines schwereren . begründenden Umstandes. Er befindet sich hierhei in Uebereinstimmung mit dem im Jahre 1885 vom Reichstag beschlossenen Gesetzentwurf, betreffend die Abänderung und Erganzung der Vorschriften der Strafprozeßordnung über die Wiederaufnahme des Verfahrens, sowie mit späteren im Reichstag ge⸗ ftellten Anträgen.
Zu vergleichen Drucksachen des Reichstags
8. Legislaturperiode J. Session 1390 Nr. 144, 5. z I. 692/53 Nr. is.
Gleiche Bestimmungen sind in einem neuen belgischen Gesetze ent⸗ halten (loi contenant le titre X du livre UI du code d6 pro- cSdure pènale, 18 Juin 1894). .
Das Bedürfniß einer Abänderung der Vorschrift des § 399 Nr. 5