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6.
der Strasprozeßordnung muß übrigens s an und unabhängig von der Frage einer den e . , ,, gewährenden Entschädigung als ein dringendes anerkannt werden. 2 die jetzige . ung des § 399 Nr. o ist die Mäglichkeit er- off net da äftig Verurtheilte auf Grund neuer Thatsachen oder mittel die Wiederaufnahme deg Verfahrens bereits dann erlangen, wenn diese Thatsachen oder Beweismittel allein oder in Verbindung mit den früheren Beweisen geeignet sind, ihre Frei⸗ sprechung oder in Anwendung eines milderen Strafgesetzes eine ge ingere Bestrafung zu rechtfertlgen. Gelingt es dem Verurtbeilten, auf Grund dieser Bestimmung eine Wiederaufnahme des Verfahrens erwirken, so kann er insbesondere dann, wenn eine Reihe von ac) seit der Verurtheilung verflossen ist, auf seine Freisprechung mit einiger Wahrscheinlichkeit rechnen. Denn bei der neuen Verhand⸗ lung darf das Gericht nur aus dem ihm in dieser Verhandlung vor. 1 Material seine Ueberzeugung schöpfen. Gs liegt aber in der atur der Sache, daß selbst solche Greignisse und Vorgänge, welche ur Zeit der Urtheilsfällung in zweifelsfreier Weise aufgeklärt und ie n, waren, nach Ablauf eines längeren Zeitraumes zweifelhaft werden, insbesondere wegen Todes oder abgeschwächter Erinnerung der , , Der Schuldbeweis wird sich daher nach iederaufnahme des Verfahrens häufig nur in ungenügender Weise erbringen lassen, und die Folge muß eine Freisprechung sogar dann sein, wenn die neuen Thatsachen oder Beweismittel, auf Grund deren das Wiederaufnahmeverfahren eingeleitet war, sich schließlich als be⸗ deutungsles herausstellen. 6 Möglichkeit ift nach zuverlässigen Mittheilungen unter der Herrschaft der Strafprozeßordnung nicht selten ausgenutzt worden; es darf nach den in der Gerichtspraxis gemachten hrnebmungen an⸗ enommen werden, daß der größere Ti derjenigen Personen, welche 3. 1879 im Wege des Wiederaufnahmeverfahrens nachträglich ihre Freisprechung erwirkt haben, keineswegs unschuldig, vielmehr mit vollem Recht als schuldig verurtheilt war. Durch diese sachlich un⸗
ahl der Fälle der Verurtheilung Unschuldiger im Wachsen begriffen ei, Vorschub geleistet. Daß ein solcher Zustand im Interesse der bürgerlichen Gesell⸗ schaft und des Ansehens der Gerichte notbwendig einer Abänderung bedarf, braucht nicht weiter ausgeführt zu werden.
3) Wegfall mehrerer als Ersatz für die mangelnde Berufung ein geführten Garantien in erster Instanz.
Wie bereits oben bemerkt, haben einzelne der zum Ersatze für die feblende Berufung in dem Verfahren erster Instanz eingeführten Garantien insofern schädlich gewirkt, als sie zu der jetzt vielfach be⸗ klagten Verzögerung und Sc wächung der Strafrechtspflege nicht un- wesentlich beigetragen haben. Unter dem Vorbehalt, dies an den einschlägigen Stellen näber darzulegen, soll hier mit Rücksicht auf die . der Praxis gemachten Erfahrungen nur das Folgende bemerkt werden.
Die Besetzung der erkennenden Strafkammern der Landgerichte mit fünf Richtern (5 77 des Gerichtsverfassungsgesetzes) in Verbin⸗ dung mit dem Ausschluß des Berichterstatters aus der erkennenden Kammer (523 Abs. 3 der Strafprozeßordnung) hat einen überflüssigen Verbrauch an Richterkräften in der ersten Instanz zur Folge gehabt. Wenn dem Angeklagten durch die Berufung eine neue Instanz zur Würdigung der Thatfrage gewährt wird, erscheint es unbedenklich, die Zahl der Mitglieder der Strafkammer bei der — auf drei herabzusetzen (Art. LI § 77). Es liegt auch keine Veranlassung vor, die Berufungskammern bei den Landgerichten von der Herab⸗ setzung der Mitgliederzahl auszunehmen. Schon jetzt ist bei diesen Kammern die Dreizahl der erkennenden Richter vorgeschrieben, wenn es sich um Uebertretungen oder Privatklagesachen handelt, und es haben sich Thatsachen nicht ergeben, welche die Rechtsprechung der kö Besetzung entscheidenden Kollegien minderwerthig erscheinen ießen.
Das durch 5 199 der Strafprozeßordnang eingeführte Zwischen⸗ verfahren gehört zu denjenigen Vorkehrungen, welche, dem früheren Recht unbekannt, hauptsachlich mit Rücksicht auf das Fehlen einer Berufung in das Gesetz aufgenommen worden sind. Die Vorschrift hat sich als eine wenig zweckmäßige erwiesen, denn die Befolgung derselben führt regelmäßig zu einer Verschleypung des Verfahrens und schädigt dadurch den Angeschuldigten, während sie ihm thatsächlich diejenigen Vortheile nicht gewährt, auf welche sie abzielt. Nur äußerst selten pflegt sie in der 3 zu dem Ziele zu führen, für welches sie bestimmt ist, nämlich die Eröffnung des Hauptverfahrens abzuwenden. Nach Wiedereinführung der Berufung würde das Fort- bestehen der Vorschrift und die damit verbundene Verzögerung des Verfahrens noch weniger zu rechtfertigen sein. Die Vorschrift kann übrigens unbedenklich auch für das Verfahren vor dem Reichsgericht und vor dem 58 beseitigt werden. In diesen Straffachen rechtfertigt sich die Beseitigung durch die für dieselben ausnahmslos vorgeschriebene Voruntersuchung, in welcher die Sache gründlich vor⸗ bereitet und dem Angeschuldigten richterliches Gehör gewährt wird, . durch den Umstand, daß dem Angeklagten in der Hauptverhand⸗ ung ein Vertheidiger zur Seite stehen muß.
Der § 244 der Strafprozeßordnung entzieht dem Gericht in allen
wichtigeren Strafsachen das Recht, den Umfang der Beweisaufnahme zu bestimmen, und nöthigt zur Erhebung aller herbeigeschafften Beweise, selbst wenn sie vom Gericht für unerheblich erachtet werden. In⸗ folge dieser erfahrungsmäßig vom Angeklagten nicht selten mißbrauchten Vorschrift wird die Zeit der Gerichte vielfach für die Behandlung unerheblicher Dinge in Anspruch genommen, die Beweisaufnahme ver⸗ wickelt, der Anlaß zu Vertagungen und Verschlepxungen gegeben und einer Ausbeutung der Oeffentlichkeit der Gerichtsverhandlungen zur Erörterung von Vodꝗkommnissen Raum geschaffen, welche, mit dem Gegen⸗ stande der Verhandlung selbst nur in losem Zusammenhang ftehend, geeignet sind, die berechtigten Interessen und das Empfinden der an der Sache betheiligten Personen ohne genügenden Grund erheblich zu verletzen. Mit Einführung der Berufung in den landgerichtlichen Strafsachen wird für diese Sachen der 5 244 unbedenklich wegfallen können. Für diejenigen Sachen, in denen das Rechtsmittel der Be—⸗ rufung nicht gegeben ist, soll er beibehalten werden. Für die Nothwendigkeit der Abschaffung der vorbezeichneten und einiger anderen, später zu besprechenden Bestimmungen kommt auch in Betracht, daß die Berufung an sich zu einer erheblichen Verlänge⸗ rung der Dauer vieler Strafprozesse führen wird. Diese Thatsache läßt die Forderung der Entfernung aller unnöthigen Erschwernisse des Verfahrens um so dringlicher erscheinen.
4) Erweiterte Zulassung des Kontumazialverfahrens.
Die Strafprozeßordnung hat im § 229 das Kontumazialverfahren grundsätzlich ausgeschlossen, indem sie von der Anschauung ausgegangen sst, daß der Angeklagte nicht ungehört verurtheilt werden dürfe, und daß der erkennende Richter seiner Pflicht zur Erforschung der Wahr beit nur dann genügen könne, wenn er selbst den Angeklagten vor sich sehe und mit seiner Vertheidigung böre. Abweichungen von diesem Grundsatz sind nur in beschränktem Umfange zugelassen.
Diese Abweichungen genügen jedoch dem We, Bedũůrfniß nicht, sie bewegen sich vielmehr in zu engen Grenzen, wie die leb—⸗ haften, ven allen Seiten her laut gewordenen Klagen beweisen.
Das Ausbleiben der Angeklagten im Hauptverhandlungstermin ist ein ir , Vorkommniß und führt nach der gegenwärtigen Lage der Gesetzgebung zu zahlreichen Vertagungen. Bei vielen Gerichten vergeht kaum eine Sitzung, in welcher nicht eine solche Vertagung stattfände. Die Folge davon ist eine Verschleppung des Verfahrens, eine erhebliche Mehrbelastung der Staatekasse mit Zeugengebühren und eine nußlose, nicht unbedeutende Vermehrung der Arbeitslaft. Diese Uebelstände werden von den Gerichten und bon den Staats. anwälten, wie auch von den Vertheidigern übereinftimmend als vor- handen anerkannt.
Nicht minder schwer fallen die Nachtheile ins Gewicht, welche den Angeklagten selbst und namentlich den unbemittelten Angeklagten aus der Nothwendigkeit des persönlichen Erscheinens vor Gericht er⸗
. en , . ist der unbegründeten Ansicht, daß die
wachsen. Wenn nämlich der Aufenthaltsort des Angeklagten von dem
zwang · ebmen
ö uner 1 gegen den ebliebenen
; echen den Gegenstand der Unter⸗ suchung bildet, befugt sein, gegen den ohne genügende Entschuldigung ausgebliebenen Angeklagten zu verhandeln und zu erkennen (Art. I ⸗ 229). Diese erweiterte Zulassung des Kontumazialverfahrens bleibt
inter dem früheren Rechtszuftande in dem größten Theile des Reichs, nach welchem ein Kontumazialverfahren auch in Verbrechensfällen zu⸗ gelassen war, noch zurück und unterliegt umsoweniger einem ge⸗ gründeten Bedenken, als nach der Bestimmung des Entwurfs der An⸗
e bereits in der Ladung auf die Zulässigkeit dieses Verfahrens
ingewiesen sein muß (Art. II 5 215). Uebrigens hebt der Entwurf
ausdrücklich hervor, daß das Gericht nur dann in Abwesenheit des Angeklagten zur ar en, schreiten darf, wenn die Anhörung des selben zur Aufklärung des Sachverhalts nicht erforderlich ist. Trifft diese Voraussetzung nicht zu, so ist die Vorführung des Angeklagten anzuordnen oder ein Haftbefehl zu erlassen.
Anders liegt die Sache bei dem Schwurgericht. In den Rahmen des schwurgerichtlichen Verfahrens paßt eine Kontumazialverhandlung nicht, wie denn auch eine solche in den Fällen, in denen sie bisher zu lässig war, schwerlich vorgekommen sein wird. Es empfieblt sich daher, für schwurgerichtliche Strafsachen das Kontumazialberfahren, soweit dasselbe gegenüber der im letzten 5 des Paragraphen aus⸗ gesprochenen Beschränkung überhaupt in Frage kommt, ganz aus⸗ zuschließen. Dasselbe gilt auch von denjenigen Sachen, welche in erster Inftanz vor das Reichsgericht gehören.
Mit Rücksicht darauf, daß das Verfahren in Abwesenheit des Angeklagten in allen vor den Schöffengerichten und in dem größeren Theil der vor den Strafkammern zu verhandelnden Sachen für zu⸗ lässig erklärt ist, verliert die in dem § 232 der Strafprozeßordnung enthaltene Bestimmung, nach welcher der Angeklagte unter Umständen auf seinen Antrag vom Erscheinen in der Hauptverhandlung ent⸗ bunden werden kann, ihre Bedeutung. Hieraus ergab sich die Be⸗ seitigung dieser Vorschrift. An der betreffenden Stelle waren nun⸗ mehr solche Fälle zu berücksichtigen, in denen es für die Strafkammer oder das Schöffengericht von Werth ist, eine näbere Auslassung des Angeklagten über die Anklage zu erhalten, in denen es aber mit Rück = sicht auf die große Entfernung des Aufenthaltsortes des Angeklagten und die mit Bejug darauf erfolgte Ankündigung seines Ausbleibens in der Hauptverhandlung unbillig sein würde, den Angeklagten zum persönlichen Erscheinen zu nöthigen. In solchen Fällen soll eine ö Vernehmung des Angeklagten statthaft sein (Art. I
257)
In Beziehung auf das Kontumazialverfahren in der Berufungs- instanz sind in dem abgeänderten 5 370 besondere Bestimmungen vor⸗ gesehen (vergl. die Erläuterungen im besonderen Theil zur Begründung zu Art. II § 370. getroffen sind, finden nach Maßgabe des allgemeinen Grundsatzes im § 373 der Strafprozeßordnung die das Kontumazialverfahren in erster Instanz betreffenden Vorschriften auch in der Berufungsinstanz Anwendung.
In der Anlage B sind die Vorschriften zahlreicher ausländischer Staaten über das Kontumazialverfahren wiedergegeben. Aus dieser Zusammenstellung geht hervor, daß die meisten dieser Staaten ein solches Verfahren in weiterem, als in dem jetzt von dem Entwurf angestrebten Umfange besitzen.
Im Anschluß an die Erweiterung des Kontumazialverfahrens er⸗ geben sich auch einige Aenderungen in dem Verfahren gegen Abwesende, auf welches sich die Vorschriften in den S5 318 bis 326 der Straf. prozeßordnung beziehen (vergl. die Erläuterungen im besonderen Theil der Begründung zu Art. II S5 318 ff.
5) Beeidigung der Zeugen.
Als in die Strafprozeßerdnung die Bestimmung aufgenommen wurde (6 60, daß fortan die Beeidigung eines Zeugen regelmäßig vor seiner Vernehmung erfolgen solle, war die Erwägung maßgebend, daß eine solche Beeidigung mebr als eine der Vernehmung nach⸗ folgende geeignet sei, den Zeugen zur Angabe der Wahrheit zu be⸗ wegen, weil sie den Zeugen von vornherein unter den Eindruck der Eidesleistung stelle. Nach den Erfahrungen der Praxis hat jedoch diese Auffassung sich nicht als berechtigt erwiesen; vielmehr haben sich die bereits im Schoße der Justizkommission des Reichstags gegen die , Beeidigung erhobenen Bedenken als begründet heraus—⸗ gestellt.
Es hat sich nämlich ergeben, daß der Voreid bei dem Zeugen ein nicht allgemein vorhandenes Maß von Einsicht, Ueberlegung und Ge— wissenhaftigkeit voraussetzt, und daß er bei dem nicht sei tenen Mangel. dieser Eigenschaften die Ermittelung der Wahrheit ernftlich gefährdet, in so fern er die woblthätigen Wirkungen einer noch während der Vernehmung erfolgenden richterlichen Ermahnung oder einer Gegen- überstellung mit anderen Zeugen oder dem Angeklagten beeinträchtigt. Erfahrungsgemäß läßt sich ein Zeuge nur schwer zur Aenderung wahr⸗ heitswidriger Angaben bewegen, wenn er dieselben einmal eidlich be⸗ kräftigt hat. ;
Der Voreid führt ferner leicht dahin, daß Personen beeidigt werden, welche nach den gesetzlichen Vorschriften unbeeidigt zu ver- nehmen sind. Denn die Unzulaäͤssigkeit der Eidesleistung ergiebt sich vielfach erst aus der Vernehmung selbst oder aus der weiteren Be— weisaufnahme. Auch die im zweiten Satz des § 60 dem Richter ge. währte Befugniß zur Aussetzung der Beeidigung bis nach Abschluß der Vernehmung reicht nicht hin, der bezeichneten Gefahr vorzubeugen, da vor der Vernehmung die Bedenken gegen die Zulässigkeit der Be⸗ eidigung häufig noch gar nicht hervortreten.
Die Erfahrung hat ferner gezeigt, — viele Zeugen bei ihrem ersten Erscheinen durch die Neuheit und Feierlichkeit der Verhandlung in Unruhe versetzt werden und sich dann nicht in der genügenden Sammlung befinden, um die ibnen gemachten Vorhaltungen zu ver- stehen. Es ist bedenklich, gerade in einem solchen Moment die Ab= leistung des Eides zu erfordern. j
Auch die Eides vermahnung gestaltet sich beim Voreid weniger eindringlich, da der Vorsitzende selten in der Lage sein wird, vor der Vernehmung des Zeugen die Vorhaltungen der Persönlichkeit desselben und seiner Wissenschaft zur Sache anzupassen.
Endlich ift der Voreid mit der Unzuträglichkeit verknüpft, daß die im 8§ 67 vorgeschriebenen allgemeinen Fragen dem Zeugen zwei⸗ mal vorgelegt werden müssen. Die Befragung muß nämlich erfolgen: einmal vor der Eidesleistung, um die Persönlichkeit des Zeugen fest . zuftellen und ein Urtheil über die Zulässigkeit und Angemessenbeit der Beeidigung zu ermöglichen (68 56, 57), joꝛxann nach der Beeidigung, um den Eid auch auf diese Angaben des Zeugen zu erstrecken. Es liegt auf der Hand, daß der Gang der Verhandlungen dadurch in störender Weise verzögert wird.
Die vorerwähnten Uebelstände baben sich in den östlichen Pro- vinzen der preußischen Monarchie mit besonderer Schärfe und in besorgnißerregendem Maße fühlbar gemacht. Die Vorstandsbeamten einzelner preußischer Ober · Landesgerichte haben den § 60 geradezu als eine Quelle des Meineides“ bezeichnet. Eine gleiche Auffassung ist in den Verhandlungen des preußischen Landtags wiederholt zum Ausdruck gebracht worden.
Es erscheint deshalb als Aufgabe der Gesetzgebung, den Voreid durch den Nacheid zu ersetzen (Art. H 5 60 Abs. h.
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während die gen vor den zur Urtheilsfällung berufenen
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Die Vorschrift in Absatz2 und 3 des 5 65, wonach eine Beeidi. gung der Zeugen ausnahmsweise schon im Vorverfahren erfolgen darf, wenn die Beeidigung als Mittel zur Herbeiführung einer wahrheits—« gemãßen Aussage erforderlich erscheint, bat sich dem bezeichneten Miß stande gegenüber als unzureichend erwiesen. Denn die Gründe, welche im einzelnen Falle den Zeugen zu einer wahrheitswidrigen Aussage bestimmen können, sind dem Richter wie dem Staatsanwalt regel ˖ mäßig unbekannt, und es läßt sich deshalb bei der Vernehmung nur selten überseben, ob die Voraussetzungen einer alsbaldigen Beeidigung vorliegen. Eine wirkliche Abhilfe ist nur zu erreichen, wenn — nach dem Vorschlage des Entwurfs — die Beeidigung der Zeugen bei ihrer ersten gerichtlichen Vernehmung zur Regel erhoben wird.
Dafür spricht überdies eine Reihe nicht unerheblicher Zwelk⸗ mãßigkeitẽgrũnde.
Zunächst ist es selbstverständlich, daß die Zeugen die Thatsachen, über welche sie Auskunft geben sollen, bei ibrer ersten Vernehmung am besten und genauesten im Gedächtniß haben. Sodann läßt sich die einmal beeidete Aussage auch dann im Hauptverfabran verwerthen, wenn der Zeuge inzwischen verstorben oder verschollen ift, während unbeeideten Aussagen immer nur ein geringes Gewicht beigemessen werden kann. Endlich ist ein im Vorverfahren uneidlich vernommener Zeuge in der Zeit bis zur Hauptverhandlung einer Beeinfluffung
durch den Angeschuldigten erfahrungsgemäß mehr ausgesetzt und
leichter zugänglich, als ein Zeuge, welcher seine Aussage bereits eidlich erhärtet hat.
Aus allen diesen Gründen will die Vorlage die alsbaldige Beeidigung der vernommenen Zeugen wieder zur Regel erheben und 2. von dieser Regel nur insofern gestatten, als dies zur Ver⸗ bütung unzulässiger oder Überflüssiger Eidesabnahmen erforderlich er⸗ scheint (Artikel IL 5 65.
In Folge dieses Grundsatzes erschien es geboten, für das Haupt verfahren die Verweisung auf den geleifteten Eid zuzulassen. Andern⸗ falls würde die mehrmalige Beeidigung in derselben Sache zur Regel werden. Eine solche Häufung der Eidesleiftungen aber müßte dahin führen, die Bedeutung des Eides. abzuschwächen.
Schon jetzt wird, wiewohl im Vorverfahren die Beeidigung nur ausnahmsweise erfolgt, die Unzulässigkeit der Verweisung auf den im Vorverfahren geleisteten Eid als eine nutzlose Erschwerung der Haupt⸗ verhandlung empfunden.
Es empfiehlt sich daher, den Grundsatz, welcher in dem früheren preußischen Recht (Verordnung vom 3. Januar 1849 § 55, Straf⸗ prozeßordnung vom 25. Juni 18675 254) enthalten war und sich dort bewährt hatte, in die Reichsgesetzgebung aufzunehmen und die Berufung auf den in derselben Strafsache früher geleisteten Eid allgemein zu gestatten (Artikel II S 66).
Ferner will die Vorlage zur Verhütung von falschen oder un—⸗ nöthigen Eiden dem Richter die Befugniß gewähren, bei offenbarer Unglaubwürdigkeit der Anssage, oder wenn dieselbe nach Ansicht aller Betheiligten sich als unerheblich darstellt, von der Beeidigung Abftand zu nebmen (Artikel II 5 56a). .
Gndlich soll der die Heiligkeit des Eides beeinträchtigenden Häufung der Zeugeneide in einer Verhandlung auch durch Zulaffung gleichjeitiger Beeldigung mehrerer Personen entgegengetreten werden Art. II J 60 Abs. 2).
6) Einführung eines abgekürzten Verfahreng für gewisse, eine
schleunige Behandlung erheischende Strafthaten.
Nicht ohne Berechtigung ist in neuerer Zeit vielfach über die Schwerfälligkeit und Langsamkeit des durch die Strafprozeßordnung eingeführten Verfahrens Klage geführt worden. In der That ist die inlãndische e,, in Beziehung auf die Schleunigkeit des Verfahrens von einem befriedigenden Zustande weit entfernt. Die Dauer der Strafprozesse beträgt selbst in einfachen Sachen in der Regel mehrere Monate, in umfangreichen meist erheblich mehr. Ja es sind, namentlich in der neuesten Zeit, zahlreiche Fälle vorgekommen, in denen die Erledigung des Prozeses bis zur rechtskräftigen Ent- scheidung weit mehr als Jahresfrist in Anspruch genommen bat. Anter den Urfachen, auf welche diefe Erscheinung zurüchzufübren ist, nimmt die Gestaltung des Verfahrens selbft den ersten Platz ein. Das gegenwärtige Verfahren 6, dem Angeklagten so diele Be⸗ helfe zur Verschleppung und Verweitläufigung der 2 daß deren langsames Fortschreiten schon hierdurch ausreichend erklärt wird. Das Verfahren gleicht zuweilen mehr einem langsamen und mühevollen Ringen der gesetzlichen Ordnung mit ihrem Verletzer, als einer raschen und energischen Unterwerfung desselben unter das Recht, wie sie das öffentliche Wohl erfordert.
(Fortsetzung in der Zweiten Beilage.)
keit igen. Der Entwurf bestrebt sich durch Abkürzungen und Ver⸗ einfach ungen auf eine Beschleunigung des Verfahrens in allen Straf⸗
Zweite Beilage
zum Deutschen Reichs⸗Anzeiger und Königlich Preußischen Staats⸗Anzeiger.
Mn 279.
Berlin, Freitag, den 22. November
1895.
(Fortsetzung aus der Ersten Beilage.)
Diese Erschwerniffe in der Verfolgung Schuldiger werden zu einer Gefahr für die Rechtspflege und damit für die öffentliche Ordnung; denn sie bestärken den Frevler in seiner Auflehnung gegen das Gesetz, erschüttern das öffensliche Vertrauen in die Kraft und Wirksamkeit der Strafrechtspflege und r, Andere zu Rechts⸗ verletzungen, indem sie ihnen dieselben in dem Lichte der Gefahrlosig⸗
achen hinzuwirken. Daneben erschien es geboten, für solche Straf⸗ alle, welche vornehmlich Schleunigkeit der Aburtheilung erheischen, ein befonderes abgekürztes Verfahren einzuführen. Ein Vorbild bieten die Vorschriften des englischen und des französischen Rechts sowie eines S lagischen Gesetzentwurfs.
Wie in der Anlage C näher dargestellt, besteht in England und
antreich eine Einrich ung, nach welcher auf frischer That ergriffene . kurzer Hand nebst den Beweismitteln vor das Gericht ge⸗ racht und von diesem nach sofortigem Eintritt in die Haupt- verbandlung unverzüglich abgeurtheilt werden. Diese Einrichtung bat sich in beiden Ländern bewährt, da die Schnelligkeit des Verfahrens und des Eintritts der Strafe den Betroffenen zum Bewußtsein bringt, daß die Uebertretung der Strafgesetze sofortiger Ahndung unterliegt. Dem Publikum wird dadurch die Macht der öffentlichen Ordnung mit dem Erfolge einer wirksamen Abschreckung vor Augen geführt. Besonders in größeren Städten gegenüber den daselbst in der Oeffentlichkeit vielfach auftauchenden bedenklichen Elementen, sowie bei Störungen des öffentlichen Friedens und der öffentlichen Ordnung hat sich dieses beschleunigte Verfahren als werthvoll erwiesen. Die durch die Presse veröffentlichten Mittheilungen über die schnelle Be⸗ strafung von Ruhestörern und Friedensbrechern wirken beruhigend und erwecken Vertrauen auf die Rechtspflege.
In Belgien befindet sich eine ähnliche gesetzliche Einrichtung noch in der Vorbereitung. Nachdem der Repräsentantenkammer der Ent⸗ wurf zu einer neuen Strafprozseßordnung vorgelegt worden war, forderte diese durch ihre Kommission in der Sitzung vom 20. No vember 1883 auf Grund der in Frankreich und England gemachten Erfahrungen von der Regierung die Einführung eines dem französi⸗ schen Geseße vom 20. Mai 1863 uͤber die Alagrants délits entsprechenden summarischen Verfabrens (procsdure spéciale pour le jugement immsédiat des flagrants délits). Der Entwurf der Prozeßordnung ist noch nicht zum Abichluß gelangt. Die belgische Regierung glaubte jedoch, die Einführung des schleunigen Verfahrens nicht weiter auf⸗ schieben zu sollen, und legte deshalb dem Repräsentantenhause in der Sitzung vom 15. April 1890 den Entwurf eines Sxvezialgesetzes In- struetion des flagrants délits devant les tribunau correction- nels (Chambre des Représentants No. 150) vor, welcher im wesentlichen dem franzõsschen Gesetze entspricht und dessen Wortlaut in der Anlage CO ebenfalls mitgetheilt ist .
Ueber die Gründe, welche für die Einführung eines schleunigen Verfahrens sprechen, findet sich in dem Bericht der Kommission des belgischen Abgeordneten kauses vom 20. November 1883 folgende be⸗ merkenswerthe Ausführung: .
„Sans doute, en admettant cette procédure sommaire pour 18 jugement des dölits flagrants, on s'scarte con- sidérablement des règles ordinaires de la procedure pénale. Mais pourquoi ces règles ne pourraient-elles pas, comme toutes les autres, subir une exception réclamée par des motifs graves? Dictsées par Fintè- rèt de la justice, ces règles peuvent Stre Scartées en partie, quand le méme intèérét, au lieu d'étre 136, regoit une satisfaction plus rapide et moins coüteusse. Dans les limites de la raison et de Eéquité, les lois doivent se plier aux besoins sociaus.“*) .
In der deutschen Strafprozeßordnung ist durch den 5 211 ein Anfang in der bezeichneten Richtung gemacht worden. Derselbe ist indeß in zweifacher Hinsicht unzureichend. Er beschränkt sich auf das schöffengerichtliche Verfahren, während diejenigen Vergehen, welche zu einer sofortigen Ahndung die gegründetste Veranlassung geben, wie die meisten Vergeben gegen die öffentliche Ordnung und gegen die Sitt. lichkeit, zur Zuftändis keit der Strafkammern gehören. In Frankreich und nach dem belgischen Entwurf betrifft das schleunige Verfahren gerade die vor die tribunaux correctionnels gehörigen Sachen. Sodann ermangelt das 3. Gesetz der nothwendigen Ausge⸗ staltung im einzelnen, was zur Folge hat, daß seine Anwendung zu⸗ meist an äußeren Schwierigkeiten, insbesonder der mangelnden Be= reitschaft des Gerichts und der Zeugen, sowie an der e,, , n Richter an die Formen des ordentlichen Prozesses scheitert. Nach den Berichten der Justizbehörden ist von dem Verfahren des s 211 der Strafprozeßordnung nur in geringem Umfange und meist nur in großen Städten Gebrauch gemacht worden. .
Die Vorlage fieht daher einerseits die Ausdebnung dieses Ver⸗ fahrens auf die Strafkammersachen und andererseits die Ausgestaltung desfelben durch befondere Vorschriften vor, welche geeignet sind, . thatfãchliche Durchführbarkeit zu sichern (Artikel 11 55 211
is 2116 r
Der Kreis der dem schleunigen Verfahren unterworfenen Straf⸗· thaten umfaßt im englischen Recht eine große Zahl einzeln bezeichneter ergehen. Im französischen Recht wie im belgischen Entwurf be⸗ schraͤnkt er sich auf die dslits dagrants, d. h. Die Fälle der Er⸗ 1 auf frischer 6 bei allen mit korrektioneller Freiheitsstrafe iu ahndenden Strafthaten. . . Letzterem Vorgang ist der Entwurf in Bezug auf die Straf⸗ kammersachen im wesentlichen gefolgt. In Ansehung der schöffen⸗ erichtlichen Sachen beläßt er es im wesentlichen bei dem bis . . mit der Maßgabe, daß dasselbe in den Rahmen des neuen, für Strafkammer und Schöffengericht gemeinsamen Verfahrens eingefügt sst, um dieses zu einem einheitlichen zu machen und die der näheren . dienenden Vorschriften auch für die schöffengerichtlichen Sachen gelten zu lassen.
7) Veränderungen in der sachlichen Zuständigtkeit der Gerichte. Die sachliche Zuständigkeit der Schöffengerichte ist bei der Be— rathung des Gerschts verfaffungsgesetzes unter großen Meinungẽver. schiedenheiten seftgestellt worden. Auf einheitlichen Grundsätzen berubt die getroffene Regelung nicht; denn von dem leitenden Gesichts punkte, den Schoͤffengerichten bie Üebertretungen, den Straftammern die Ver. ben, den Schwurgerichten die Verbrechen zu überweisen, sind aus 6 keitsgränden so viele Ausnahmen gemacht worden. daß der rundsaßz in nicht mehr aufrecht erhalten erscheint. Das System des Gefezeß steht hiernach einer weiteren Vermehrung dieser Aus ⸗ w, n nr, m e so nt aber angezeigt. . . Die sprechung der Schöffengerichte hat sich im allgemeinen bewahrt, fo . es keinem Bedenken e . . namentlich von denjenigen Vergehen, welche nach s 7o des Gerichts verfa ssungt i ungsfähig sind, bezüglich deren also bereits anerkannt i aß 6 fich zur Aburibeilung durch Schöffengerichte an sich eignen, e 3 der Riegel einfache Thalbestande von Pornberein. znuthei ö Lepteres gil von bem Hanesricdent bruch im Falle dez 8 133 Abs.
des Strafgesetzbuchs, der Körperverletzung in den Fällen der nur auf Antrag eintretenden Verfolgung, auch wenn die letztere nicht im Wege der Privatklage geschieht, der Bedrobung im Falle des § 241 und des strafbaren Eigennutz's im Falle des 5 398. Es erschien ferner un⸗ bedenklich, bei dem Diebstahl im Falle des 5 242, der Unterschlagung im Falle des 8 246, dem Betrug im Falle des 8 263 und der Sach⸗ beschädigung im Falle des § 303 des Strafgesetzbuchs den für die unbedin te Zuständigkeit des Schöffengerichts maßgebenden Werth betrag von fünfundzwanzig auf hundert Mark zu erhöhen.
Hinsichtlich der bisher nicht überweisungsfähigen Strafthaten wurde es fur statthaft erachtet, den strafbaren Eigennutz auch in den Fällen des . Abs. 2 des Strafgesetzbuchs (unerlaubte Ver⸗ anstaltung öffentlicher Ausspielungen), des § 290 (unbefugte In⸗ gebrauchnahme von Pfändern seitens öffentlicher Pfandleiber) und des S 291 (widerrechtliche Zueignung von Manition) den Schöffengerichten von vornherein zuzuweisen, da auch diese Vergehen regelmäßig einfache zur Aburtheilung durch Schöffengerichte sich eignende Thatbestände darstellen (Art. 1 527 Nr. 3 bs 10). Die Hinzufügung des Schluß⸗ absatzes ist durch die erfolgte Erweiterung der Privatklage bedingt und in der besonderen Begründung näher gerechtfertigt.
Auf eine Erweiterung der unbedingten Zuständigkeit der Schöffen⸗ gerichte weisen auch äußere Zweckmäßigkeitsgründe hin. Zahlreiche, namentlich fleinere, Amtsgerichte sind gegenwärtig nicht voll be⸗ schäftigt so daß die Vermehrung ihrer Aufgahen sich durch die Rücksicht auf eine bessere Verwerthung der vorhandenen Kräfte emryfsiehlt.
Sodann erschien es angezeigt, in den Kreis der überweisungs« fähigen Vergehen die Körperverletzung im Falle des § 230 Abf. 2 des Strafgesetzbuchs, die Nöthigung im Falle des § 240 und den strafbaren Eigennutz in den Fällen des F 286 Abf. 1 (unerlaubte Veranstaltung öffentlicher Lotterien) und des § 289 (Wegnahme der eigenen Sachen mit Verletzung fremden Pfand⸗, Gebrauchs- oder Zurückbebaltungsrechts) neu aufzunehmen, da auch diese Vergeben unter Umständen zur Aburtheilung durch Schöffengerichte sich eignen werden (Art. 1 85 75 Nr. 5, 6 und 12).
Erfahren die Landgerichte auf diese Weise eine Geschäfts. verminderung, so ist es thunlich, denselben einige bisber zur Zuständig, keit der Schwurgerichte gehörige Verbrechen zu überweisen und dadurch eine in hobem Grade wünschenswerthe Entlastung der zum Ge— schworenendienst berufenen Staatsbürger herbeizufübren. Für diese Ueberweisung eignen sich einerseits folche Verbrechen, bei deren Ab⸗ urtheilung eine Mitwirkung des Laienelements ohne alles Interesse ift (8 175 Nr. 1 und 2 des Strafgesetzbuchs), andererseits solche, hinsichtlich deren nach den in der Rechtsprechung gemachten Er⸗ fahrungen für eine derartige Aenderung ein besonderes Bedürfniß hervorgetreten ist. Letzteres gilt von den in den 8§ 118, 119, 155 bis 155, 268 Nr. 2, 272, 273 des Strafgesetzbuchs vorgesehenen Ver⸗ brechen des Widerstandes gegen die Staatsgewalt, des Meineides, der Urkundenfälschung, von den daselbst in den S5 349 und 351 vor- gesehenen Amtsverbrechen, sowie von den Verbrechen gegen die 55 209 und 212 der Konkursordnung. Wie bereits im Eniwurf von 1885, der im wesentlichen gleiche Vorschläge enthielt, ausgeführt war, recht- fertigt sich die Ueberweisung der in Frage stebenden Verbrechen der Urkundenfälschung an die Strafkammern um deswillen, weil es sich dabei nicht selten um die Beurtheilung besonders schwieriger Rechts- fragen handelt; bei den übrigen erfordert die zutreffende Beurtheilung regelmäßig die Beherrschung eines so verwickelten thatsächlichen Materials, daß selbst einsichtige und gewandte Geschworene 16. außer stande fühlen, den ihnen gestellten Aufgaben zu genügen. as ins⸗ besondere die im § 351 des Strafgesetzbuchs behandelten Fälle der Unterschlagung im Amt anlangt, so kommt hinzu, daß die Be—⸗ deutung derselben, wie sich aus der hier besonders häufigen Bejahung der Frage nach dem Vorhandensein mildernder Umstände ergiebt, vielfach nicht von der Art ist, um deswegen den Apparat des Schwurgerichts in Bewegung zu setzen. Der Entwurf schlägt vor, den Kreis der zur Zuständigkeit der Strafkammern gehörigen Verbrechen dementsprechend ju erwenern (Art. 1 5 73 Nr. 4. 5, 6, 10 bis 129.
Die Zuständigkeit der Strafkammer wird bei dem Verbrechen der Urkundenfälschung im Sinne des 5 268 Nr. 2 des Strafgesetz= buchs selbstverständlich auch dann begründet sein, wenn neben der angeführten Vorschrift die Ss 259 oder 270 des Gesetzbuchs An⸗ wendung finden. Eine ausdrückliche Erwähnung der letzteren Be⸗ stimmungen im Text des 5 73 des Gerichtsverfassungsgesetzes erschien
indessen nicht nothwendig.
Zur Erläuterung der Einzelbestimmung des Entwurfs werden die nachfolgenden Bemerkungen genügen:
getine,;,, ; Aenderungen verschiedener *,, im Gerichts⸗ verfassungsgesetze. 827 J . Die Erweiterung der ,,, Zuständigkeit ist bereits in der allgemeinen Begründung (Nr. 7) erörtert werden. 28
S 238. . . Zufolge der Aenderungen im 5 27 Nr. 6 bis 8, 10 war hier statt der Werthgrenze von 25 die neue von 100 4 einzusetzen.
§ 61.
Der 8 65 des gegenwärtigen Gesetzes bestimmt, daß im Falle der . . ordentlichen Vorsitzenden den Vorsitz in der Kammer dasjenige Mitglied führt, welches dem Dienstalter nach und bei gleichem Dienstalter der Geburt nach das älteste ist. Diese Vor- 2 hat in der Praxis nicht selten zu Unzuträglichkeiten geführt, da 9 älteste FKammermitglied mitunter wegen vorgerückten Lebensalters, körperlicher Gebrechen oder aus anderen Gründen iur Führung des Vorsitzes wenig geeignet ist, so daß durch die ihm zugewiesene Stell- dertrekung, insbefondere wenn ste von längerer Dauer ist, die Sach behandlung in einer die Interessen der Rechte flege berührenden Weise leitet. Es erscheint daher geboten, die Bestellung regelmäßiger Ver. treter der . für die Dauer je eines Geschäftsjahres vorzusehen und diese Bestellung demselben Kollegium zu übertragen, welches über die Vertheilung des Vorsitzes selbst befindet. Dies ist durch Einschaltung der Worte sowie über die estellung der regel · mäßigen Vertreter für die e , n. der Kammern in dem dritten Sate des neu vorgeschlagenen öl geschehen. Im übrigen giebt der letzlere nur das bisherige Recht wieder.
§ 63 a. Die in Gemäßheit der S5 61 bis 63 a ten Beschlũsse sind nach enwärtigen Recht unabänderlich. ꝛ ht den ,. e f, 2 ist ö nicht zweckmäßig, da die bei jenen
Sache nach n ; ili Es erscheint —ᷣ 5 , / ö in gewãhren, h dessen 83 ung i ,,,. . . ĩ . er 4 ident, . des en, , , jn berufen ist.
) Chambre d8s Rsprèsentants, No. 150, Annexe, S6ance du 26 Novembre 18835.
fich aus dem Gatwurfe selbft.
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i ten Feblgriffe, deren Vorkommen der Natur der = . ö hierdurch für ein ganzes Ges 2
Justiʒz verwaltung, 3 ng das Das Nähere über
§ 65 Absatz 1. Die bier an dem Wortlaute des geltenden Gesetzes vorgenommene Aenderung ist lediglich eine Folge der bereits erörterten Ergänzung
des 5 61.
5 73. . Die Erweiterung der Zuständigkeit der Strafkammern ist bereits in der allgemeinen Begründung (Nr. 7) erörtert worden.
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§ 3. . In Betreff der Erweiterung des Kreises der überweisungsfähigen Vergeben sind die Bemerkungen in der allgemeinen k (Nr. 7) zu vergleichen. Die außerdem in den Nummern 2, 4 und 1 (früher II) vorgenommenen Aenderungen ergeben sich ohne weiteres aus der Gestaltung, die der 5 27 des Gerichtsverfassungsgesetzes im Entwurf erhalten hat. . In der Nummer 15 (früher 14) sind hinter allein die Worte „oder neben Haft“ eingeschaltet worden, um die bisher mangelnde Uebereinstimmung jzwischen 5 75 Nr. 14 und § 27 Nr. 2 herbei⸗ zuführen. Die Aufnahme des 5 320 des Strafgesetzbuchs unter die Zabl der nicht überweisbaren Vergeben in der Nummer 15 bejweckt den gegenwärtig möglichen Zweifel zu beseitigen, ob die Ausschließung des J. 320 von der unbedingten Zuständigkeit der Schöffengerichte (5 27 Nr. 2) auch die Ausschließung von der Ueberweisungsfahigkeit nach sich ziebe.
§ 77. Es wird auf die allgemeine Begründung (Nr. 3) verwiesen.
§ 121. Die vorgeschlagene Fassung enthält gegenüber dem jetzigen Gesetze nur die eine fachliche Aenderung, daß die im S 61 vorgeschlagene Be⸗ stimmung regelmäßiger Vertreter für die Vorsitzenden auch hier ein= tritt. Die geänderte Aufzäblung der Paragraphenzahlen ist eine Folge der gifllel * des neuen § 63 a.
§ 123. Die Aenderungen in den Nummern 2 und 3 ergeben sich aus der Einführung der Berufung gegen die Urtheile der Strafkammer in erster Instanz. Insbesondere bringen sie zum Ausdruck, daß die Ober Landes gerichte die Berufungsinftanz bilden. Es ist in dieser Beziehung auf die allgemeine Begründung (Nr. I) zu verweisen.
5 124. Die Bestimmungen des zweiten Absatzes haben, soweit allgemeine Gesichtspunkte in Betracht kommen, in der allgemeinen Begrundung (Nr. I) ihre Erörterung gefunden. Die Einzelheiten bedürfen keiner besonderen Rechtfertigung. Wenn die Bildung der auswärtigen Strafsenate an erster Stelle der Landes Justizverwaltang überlassen ist, so erschien es weiterhin angemessen, durch eine besondere Be stimmung (Abs. 3) klarzustellen, daß damit der Weg der Landes- gesetzgebung, falls dessen Betretung in einzelnen Bundesstaaten als wünschenswerth erachtet werde, nicht ausgeschlossen sein solle.
§ 133.
Die Aenderung in der Aufzählung der Paragraphen ist eine olge der Einschaltung des neuen, hier nicht Anwendung findenden 63 a. Eine sachliche Abweichung gegenüber dem bisherigen Gesetze
kritt nur insofern ein, als die im S 61 vorgeschriebene Bestellung tegelmãßiger Vertreter der Vorsitzenden auch hier Anwendung findet. § 136 Abs. 1. .
Die Aenderung der Nr. 2 in ihrem auf das Rechtsmittel der Reviston bezüglichen Theile ist eine Folge der Einführung der Be⸗ rufung, über welche die allgemeine Begründung (Nr. I) zu vergleichen ift. Burch diese Aenderung in Verbindung mit der neuen Nr 2 des § 123 wird zugleich eine erweiterte ulli nd ig el des Reiche gerichts für die in erster Instanz zur Zuständigkeit der Strafkammern gehörigen Vergehen insofern begründet, als dasselbe zur Verhandlung und Entscheidung über die Revision auch dann berufen ist, wenn diese ausschließlich auf die Verletzung einer in den Landesgesetzen ent⸗ haltenen Rechtsnorm gzeftützt ivird. Eine solche Erweiterung ist unbe⸗ denklich, da die in den Landesgesetzen angedrohten Strafen sich regel= mäßig innerhalb der Grenze des 5 75 Nr. 15 früher 14) halten und die betreffenden Sachen daher den Schöffengerichten überwiesen werden konnen. Insoweit letzteres geschiebt, steht die Entscheidung über das Rechtsmittel der Revlsion den Ober ⸗Landesgerichten zu. .
Am Schlusse der Nr. 2 sind die Worte sowie über das Rechts- mittel der Beschwerde gegen Entscheidungen der Ober Landesgerichte im der Berufungsinstanz“ neu hinzugefügt. Gegen Enischeidungen der Strafkammern in der Berufungsinstanz war schon bisher die Be⸗ schwerde an die Ober -Landesgerichte, gegeben. Da letztere jetzt Be⸗ rufungsgerichte für die erstinstanzlichen Strafkammerurtheile werden, fo muß auch gegen ihre Entscheidungen in der Berufungsinstanz die Beschwerde ff sein, die nur an das Reichsgericht geleitet werden kann.
Artikel II. Aenderungen in der Strafprozeßordnung. S Za.
Nach der Strafprozeßordnung (68 7, 8) wird der regel mäßige Gerichtstand entweder durch den Ort der strafbaren Handlung, oder durch den Wohnsitz des Thaͤters bestimmt; daneben den Gerichtsstand der Ergreifung einzuführen, hielt man seinerzeit durch ein sachliches Bedüurfniß nicht für geboten. Wie indessen die seit der Einführung der Strasprozeßordnung gemachten Erfahrungen erwiesen haben, fordert das allgemeine Interesse der Rechtspflege dringend die Möglichkeit, den Beschuldigten auch dort zur Aburtheilung bringen zu können, wo er seiner Strafthat wegen ergriffen worden. Wenn sich vor dem 1. Oktober 1859 in Deutschland nicht überall ein besonderes Be⸗ därfniß in dieser Richtung fühlbar gemacht hat, so ist das dadurch zu erklären, daß diejenigen deutschen Staaten, in denen ein Gerichtẽstand der Ergreifung nicht zugelassen war, meift einen geringeren Umfang befaßen, fodaß es nicht auf besondere Schwierigkeiten stieß, einen außer⸗ halb des Thatortes oder des Wohnortes ergriffenea Beschuldigten einem der zuftändigen Gerichte zumnführen, Üngleich schwierigzz hat fich dieses jedoch in dem ausgedehnten Geltungsgebiete der Straf⸗ prozeßordnung gestaltet. Häufig kommt der Fall vor, daß ein auf Grund eines Steckbriefes verbafteter Verbrecher, welcher sofort bei seiner Festnahme ein erschöpfendes, jede Zeugenbernehmung ũherflũsstg machendes Geständniß ablegt, 2 des Mangels eines Gerichts standes der Ergreifung * einem Ende des Reichs bis zum anderen transportiert werden muß. .
. Trangzporte führen unverhältnißmäßige Belastungen der Stadtekaffe und bedenkliche Verzögerungen der Aburtheilung wie auch unter Ümständen große Härten gegen den Angeschuldigten herbei. Die Klagen der Gerichte und Staatsanwaltschaften über die jetzige Be⸗ schränkung der , ,. haben sich von Jahr zu Jahr vermehrt. Dem bestehenden Uebelstande soll daher durch die in dem neu ein⸗ gefügten S Sa vorgesebene . eines Gerichtsstandes der Er⸗
, . abgeholfen werden. Dieser Vorschlag schließzt sich der An⸗ 6 des gemeinen deutschen und des vor dem 1 Oktober 1579 in 2 geltenden Rechts sowie dem Vorgange der französischen Ge ung an, nach welcher der Gerichtestand der grgreifung als ͤö neben denjenigen des Thatortes und des Wohnortes
t ift.
3. Die Abänderung des 5 93 n nur eine Folge der Einführung des
die Ordnung dieses als Ginspruch' bejeichneten Rechtsmittels ergiebt
neuen 8 8a.