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R Mi. .
Die Vorschrift des 5 * Abs. 3 hat in der Praxis seit dem Inkrafttreten der y Anlaß ju Vielfachen Llagen Egeben. Durch diese Bestimmung wird der Geschäftsgang bei den * erichten bedeutend erschwert, und sie hat wiederholt dazu genöthigt, die Yi r e kleinerer Landgerichte größer zu gestalten, als dieses sonst erforderlich wäre. . z .
Die Vorschrift beruht aber auf einem ungerechtfertigten Mißtrauen, insofern sie davon ausgeht, daß die , , des Richters bei dein das Hauptverfabren eröffnenden Beschlusse seine Unbefangenheit bei der Hauptverhandlung gefährde, und daß dies namentlich von demjenigen Richter gelte, der bel der eschlußfassung als Berichterstatter thätig gewesen sei. Diese Auffassung kann nicht für zu⸗ kreffend erachtet werden. Denn die Aufgabe des Richters bei der Er⸗ sassung des Gröffnungsbeschlusses ist eine durchaus andere als bei der Urtheilsfällung; bei letzterer soll über die Schuld des Angeklagten, bei jener r glu fassm aber nur darüber entschieden werden, ob hinreichender Grund vorhanden sei, die Anklage zur Hauptverhandlung zu bringen. Dieser zwischen den beiden Entscheidungen beste hende Unterschied liegt so auf der Hand, daß es in der That eine der Er⸗ fahrung, a rer; auch der unter der Herrschaft der früheren preu⸗ ischen Str hy aof ge br gemachten, durchaus widersprechende Be⸗ . des Gesetzgebers darstellt, aus der Mitwirkung des Richters bei dem Beschluß über die Verweisung der Anklage zur mündlichen Verhandlung eine ihn bei der Urtheilsfällun beeinflussende Be⸗ fangenheit berzuleiten. Jedenfalls liegt kein Grund vor, die Vor⸗ schrift des 3 33 Absatz 3 aufrechtzuerhalten, wenn die Berufung gegen bie in erster Instanz ergehenden Ürtheile der Strafkammern zur Ein⸗ führung gelangt. . ⸗
Im Anschluß an den Entwurf von 1886 soll daher die Be— stimmung beseitigt werden.
§ 26 Abs. 3.
Die sachlich unverändert gebliebene Bestimmung ist aus Faffungs⸗ rücksichten, welche mit der Einschaltung des § 262 zusammenhängen, als Abs. J in den § A versetzt .
a.
Die gegenwärtigen Bestimmungen über Ablehnung von Gerichts personen haben vielfach zu Mißbräuchen und Verschleppungen gent Nach 5 27 Abs. JL und § 29 der Strafprozeßordnung hat ein Richter, gegen den ein Ablehnungegesuch angebracht ist, in der Regel sofort auszuscheiden und sich welterer Amtshandlungen zu enthalten. Dies gilt nach der überwiegenden Auffassung der Praxis auch dann, wenn das Gefuch offenbar unbegründet und lediglich zur Verschlepvun der Sache angebracht ist, oder wenn es der im 5 26 Abs. 2 aufgeführten Voraussetzungen, nämlich der Angabe eines Ablehnungsgrundes und der Glaubhaftmachung, entbehrt. Es liegt daher in der Hand des Angeschuldigten, durch mißbräuchliche n,, . von unbegründeten ÄAbtebhnungsgesuchen das Gericht beschlußunfähig zu machen, dieses Verfahren nach Verwerfung seines GSesuchs zu wiederholen und so seine Aburtheilung erheblich zu verzögern. Ein derartiger, das An⸗ sehen der Rechtspflege auf das schwerste schädigender Unfug ist mehr⸗ ech vorgekommen, in einzelnen Fällen mit dem Erfolge, daß die . den Richterspruch länger als ein Jahr binausgeschoben
aben.
Die Vorschriften über die Behandlung der Ablehnungs esuche lassen sich jedoch derart ändern, daß solche Mißstände verhindert werden, ohne daß der Rechtsschutz des 1 beeintrãchtigt wird. Wie die anliegende Zusammenstellung (Anlage D) einiger neuerer Gesetzgebungen ersehen läßt, haben 61 verschiedene aus⸗ landische Staaten gegen den Mißbrauch des Ablehnungsrechts zu schützen gewußt. Als der einfachste Weg erscheint es, den abgelehnten Richter, wie es die norwegische Strafprozeßordnung von 1837 thut, grundsätzlich von der materiellen Entscheidung über das Ablehnungs⸗ gesuch nicht auszuschließen, vielmehr sein Ausscheiden von dem Er⸗ messen des Gerichts abhängig zu machen. Dieser Weg ist jedoch schon mit Rücksicht auf die peinliche Lage, in welche er den abgelehnten Richter bringt, nicht beschreitbar. Es empfiehlt sich vielmehr, zwischen der Prüfung der äußeren Erfordernisse des Ablehnungsgesuchs (Recht⸗ zeitigkeit, Angabe eines Ablehnungsgrundes, Glaubhaftmachung) und derjenigen seiner sachlichen Begründung zu unterscheiden, in 8 der letzteren es bei dem bestehenden Recht (dem Ausscheiden des ab⸗ 6 Richters) zu belassen, die erstere Prüfung dagegen dem
ericht, ohne daß dessen Zusammensetzung berührt wird, also mit Einschluß des abgelehnten Richters, juzuweisen. Denn bei der Prüfung jener äußeren Erfordernisse greifen diejenigen Rück⸗ sichten, welche den abgelehnten Richter auffordern, sich der Thãtig⸗ keit zu enthalten, nicht in dem Maße Platz, daß ihnen nicht das praktische Bedürfniß der Rechtepflege voranzustellen wäre. Es erscheint dann aber auch unbedenklich, dem Mangel der lediglich formalen Voraussetzungen des Antrags den Fall gleichzustellen, wenn das Ablehnungsgesuch in der offenbaren Absicht angebracht ist, nur das Verfahren zu verschleypen, und die. Entscheidung über diese Frage gleichfalls in die Hand des Gerichts mit Sin⸗ schluß des abgelehnten. Richters zu legen. Denn bei dieser Entscheidung ist nicht in eine Prüfung der sachlichen Begründung des Antrags einzutreten; vielmehr hat sie ih auf die Feststellung zu beschränken, ob ein ernstliches Ablehnungsgesuch vorliegt, d. h. ob der Antragsteller in Wahrheit eine Befangenheit des abgelehnten Richters besorgt. Von ähnlichen Gesichtspunkten gusgehend, haben die Ge— richte) schon auf Grund des bestehenden Rechts angenommen, daß ein bereits früher angebrachtes und als unbegründet verworfenes Ab—= lehnungsgesuch, wenn es ohne neue thatsächliche Begründung wieder- holt werde, als unzulässig vom Gericht zurückgewiesen werden könne, ohne daß die Richter, gegen welche das Gesuch gerichtet ist, an der Betheiligung an diesem rein formellen Beschlusse behindert seien. Aber auch abgesehen von der einfachen Wiederholung bereits zurück- ,. Ablehnungsgesuche, kann ein Antrag selbst bei. Angabe estinimter Gründe, sei es nach dem Inhalt der letzteren, sei es nach den Umständen, unter denen der Antrag angebracht wird, offenbar auf den Verschleif der Sache gerichtet sein. Für alle derartigen Fälle soll das Gericht in der Lage sein, mißbräuchlichen Verschleppungs⸗ versuchen entgegenzutreten. Es erscheint jedoch angemessen, alsdann, soweit kollegiale Beschlußfassungen in Betracht kommen, als Gewähr gegen Irrthümer, Einstimmigkeit zu fordern.
Von selbst versteht es sich, daß die Befugnisse des Gerichts in dem Verfahren vor dem Amtsrichter und dem Untersuchungsrichter diesen zu übertragen sind. .
.
Hier ist nur der Absatz 1, von feiner früheren Stelle als Absatz 3 des § 26 herübergenommen, wie zu 8 26 bereits erwähnt wurde.
.
Der Ahsaß 3 ist neu hinzugefügt. Diese Abänderung bedarf als Folge der Bestimmung im 5 ö. . weiteren Rechtfertigung. Nach der bisherigen ,,, § 39 war es nicht möglich, für das ganze, nach dem Schlusse der Vorermittelungen, beziehungsweise der Veruntersuchung, und vor der Nechtskraft des Urtheils staltfindende Verfahren einfachere ,, hinsichtlich des Nachweises der Zustellung als die in den 5§ 152 bis 190 der Zivilprozeßordnung vorgeschrie⸗ benen, anzuwenden. Eine Verallgemeinerung der Vorschrift des 5 39 erscheint nach den Erfahrungen der Praxis unbedenklich und wünschens werth, um die bisher häufig beobachteten, lediglich durch die Umständ⸗ lichkeit des Zustellungsnachweises bedingten Verzögerungen zu ver⸗
meiden. S 56a.
Es hat sich als ein Mangel , daß die Strasprozeß⸗ ordnung von der Regel, wonach alle Zeugen eidlich zu vernehmen sind, eine Ausnahme nichk auch für den Fall vorgesehen hat, daß die Aus⸗= sage eines Zeugen sich nach richterlicher Üeberzeugung als offenbar unglaubwürdig darstellt. Mit der Heiligkeit des Eides steht es nicht im Einklang, daß der Richter gezwungen ist, einen Zeugeneid auch dann abzunehmen, wenn es klar ju Tage liegt, daß der Eid ein Mein⸗
) Vergl. Urtheil des Reichsgerichts vom 3. November 1884 — Entscheidungen in Strafsachen Bd. 11 S. 224 —.
eid ist. Dieser Mißstand tritt um so
ge, wie es nicht selten geschehen eistung wegen Mein haftet und in niß werden muß. In mehreren ozeßgesetzen war d Richter die Befu mnten Falle den
eugen unbeeidigt zu lassen. rstellung dieser richterlichen - efugniß wird einem vielfach empfundenen Bedürfniß Abhilfe ringen.
Nicht minder ist es ein Mißstand, daß die Ausfagen eines Zeu auch . beeidigt werden müssen, wenn sie nach 2 zeugung und nach der Ansicht aller Beteiligten unerheblich sind. Eine Beeidigung, welche belanglose Dinge zum Gegenstand hat, wider⸗ spricht der Würde des Eides, gereicht den Berheiligten zur Beschwerde und verzögert unnöthig den Gang der Verhandlung. Die bezeichneten Unzuträglichkeiten würden infolge der Einführung des Nacheides sich steigern, da nunmehr noch auh e im Zeitpunkt der n die wen,, . einer Ausfage allgemein anerkannt sein wird. Der Gntwurf läßt es daher auch für diesen Fall zu, von der Beeidigung des Zeugen abzusehen. Selbstverständlich ift die Erheblichkeit einer Ausfage nicht nach dem bloßen Inhalte der gemachten Angaben, fondern auch danach zu prüfen, ob etwa ein Grund zu der Ver⸗ muthung vorliegt, 6 erhebliche Thatsachen verschwiegen sind. Um eine genügend zuverlässige Grundlage für die Entscheidung des Ge. richts zu schaffen, ist auch hier, wie im S 25a, Einstimmigkeit verlangt.
§ 60.
Die Einführung des Nacheides an Stelle des Voreides ist in der allgemeinen Begrün dung (Nr. 5) bereits erörtert worden. Der 5 60 erschien aber auch in so fern der Abänderung bedürftig, als nach ihm jeder Zeuge einzeln beeidigt werden muß. Setzteres hat sich in den , als ein Uebelstand fühlbar gemacht, weil durch die zahlreichen Cinzelbeeidigungen der Gang der Verhandlungen auf · ebalten und überdies die Feierlichkeit des Eides abgeschwächt wird.
s ist um fo unbedenklicher, dem Richter die gleichzeitige Beeidigung einer Mehrzahl von Zeugen zu gestatten als dieser Art der Beeidigung durch abändernde Vörschriften uber die Form der Gidesleistung (vergl. unten zu 5 63) die erforderliche . keit gesichert wird.
Hier ist gemäß der Abschaff ang des Voreideg (vergl. darüber die allgemeine Begründung Nr. 5) die für diesen Eid bisher vorgesehene Formel in Wegfall gebracht. ö
Die Einführung der gleichzeitigen Beeidigung einer Mehrzahl von Jeugen macht eine Aenderung der Vorschriften über die Form der Eiderleiftung für diese Fälle erforderlich, um zu verhüten, daß das leichzeitige Aussprechen der Cidesformel durch mehrere Personen der eierlichkeit der Handlung Abbruch thut. Die vorgeschlagene Form sst der im § 288 der Strafprozeßordnung vorgeschriebenen Beeidigung der Geschworenen nachgebildet, welche sich als ein feierlicher und dabei wenig zeltraubender Vorgang in der Praxis bewährt hat. Es erschien indeffen wünschenswerth, die Anrufung Gottes auch in die von jedem Zeugen einzeln auszusprechende Schlußformel auffunchmen, weil ihm auf diese Weise die Bedeutung des Eides nachdrücklicher zum Bewußt⸗ sein gebracht wird.
§ 65.
Der im Abs. 1 ausgesprochene Grundsatz ist im allgemeinen Theile der Begründung (Nr. 5) bereits gerechffertigt worden. Der Abf. 2 enthält die Ausnahmen von diesem Grundsatz, foweit solche zur Verhütung unzulässiger oder überflüssiger Eide erforderlich sind. Hiernach soll im Vorverfahren, d. h. sowohl im Ermittlungs- verfahren als in der Vorunterfuchung die Beeidigung unterbleiben können, wenn Bedenken gegen deren Zulässigkeit obwalten, oder wenn der Richter die Beeidigung für den Zweck des Vorverfabrens nicht als erforderlich ansieht. Selbstverständlich greifen auch im Vor⸗ verfahren daneben die Bestimmungen der 5§ 56a und 57 über die Zulãssigkeit unbeeidigter . Platz.
Diese Bestimmung ist bereits in der allgemeinen Begründung (Nr. 5) gerechtfertigt worden.
79.
Die für die Einführung des Nacheides bei der Zeugenvernehmung sprechenden Gründe treffen auf den Eid der Sachverständigen im allgemeinen nicht zu. Daher soll der Voreid hier bestehen bleiben. Dabei empfiehlt es sich indessen, dem Ermessen des Richters eine Beeidigung des Sachverständigen auch nach Erstattung des Gutachtens anheimzusfellen, und jwar gus folgendem Grunde. Wird jemand zugleich als Zeuge und als Sachverftändiger vernommen oder hat er als sogenannker sachverständiger Zeuge (6 S5 der Strafprozeßordnung) neben der Bekundung seiner Wahrnehmungen auch ein Gutachten abzugeben, so hat er sowohl den Zeugeneid als auch den Sach⸗ verständigeneid zu leisten. Die Praxis pflegt in solchen . beide Eidesnormen zu einem Eide zu vereinigen. Um diese Praxis auch künftig zu ermöglichen, läßt der Entwurf den Eid der Sachverständigen sowohl als Voreid wie als Nacheid zu und giebt für beide Arten die entsprechende Formel. ö.
5 Die Unzweckmäßigkeit und Schädlichkeit der bisherigen Vor schriften über die e gen ist unbestritten und hat sich überall in empfindlicher Weise geltend gemacht. Der Grund hierfür liegt in der Unzulänglichkeit der Fristen. .
Die in erster Linie festgesetzte einwöchige Frist reicht erfahrungs gemäß fast niemals aus, um die nothwendigen Vernehmungen zu be⸗ wirken, die öffentliche Klage zu erheben, einen Beschluß über die Fortdauer der Haft herbeizuführen und diesen Beschluß zur Kenntniß des Amtsrichters zu bringen; insbesondere ist die Innehaltung der Frift von vornherein ausgeschlossen, wenn Staatsanwalt und Amts⸗ richter ihren Amtesitz nicht an demfelben Orte haben und mithin auf den schriftlichen Verkehr angewiesen sind. Unter diesen Umständen befindet sich die Staatsanwaltschaft regelmäßig in der Lage, eine Ver⸗ längerung der einwöchigen Frist nachsuchen zu müssen, obwohl eine solche Verlängerung in dem Gesetze nur als Ausnahme gedacht ist. Vielfach aber reicht selbst die bis auf das höchste zulässige Maß er- folgende Erstreckung der Frist nicht aus, um die Erhebung der öffentlichen Klage und die Beschlußfassung des zuständigen Gerichts zu ermöglichen. Die bei Verbrechen und Vergehen als äußerste Grenze zugelassene Frist von vier Wochen erweist sich namentlich da als unzulänglich, wo es auf die genaue Feststellung der Persönlichkeit des Verhafteten und auf die Ermittlung seiner Vorstrafen ankommt. Der für Uebertretungen vorgeschriebene Höchstbetrag von zwei Wochen reicht gerade bei denjenigen Beschuldigten nicht aus, die fast allein von der Untersuchungshaft betroffen werden, nämlich bei Land⸗ streichern und Bettlern. Hier pflegen die erforderlichen Ermittlungen hesonders schwierig und zeitraubend zu sein, weil Landstreicher und Bettler vielfach fich . Namen beilegen oder mit gefälschten Legitimationspapieren versehen sind. .
Ferner kommt in Betracht, daß bei Verhaftungen nicht nur di Beschwerde an das höhere Gericht, sondern gegen die in der Be⸗ schwerdeinstanz ergangenen Beschlüsse noch eine weitere Beschwerde Uugelassen ift ( 352 der Strafprozeßerdnung), und daß in den haufigen Faͤllen, wo von dem Rechtsmittel Gebrauch gemacht wird, wãhrend der Zeit, in der die Akten bei dem Landgericht und dem Ober-Landes⸗ gericht liegen, die Thätigkeit der Staatẽanwaltschaft lahmgelegt ist.
Die unzureichende Bemessung der Haftfristen hat eine Reihe schwerer Uebelstände zur Folge. Zunächst führt das regelmäßig er⸗ forderliche Fristverlängerungtverfahren zu einer Verzögerung der Untersuchung selbst, und diese Verzögerung ist besonderg dann eine er⸗ hebliche, wenn der Amtsrichter die Bewilligung der Fristverlängerung von der ae mg Einsicht der Akten abhängig macht. In einem solchen Falle entsteht ein Zeitveclust nicht nur durch das Hin. und = . der Akten, sondern auch durch die damit verbundene Unter ⸗
rechung der Vorermittelungen. Sodann muß die Staattzanwaltschaft oftmals, nur um die Aufhebung des Haftbefehls zu verhindern, zur Erhehung der öffentlichen Klage schreiten und eine förmliche Vor ⸗ r in Fällen beantragen, in denen sie an sich nicht geboten ein würde.
Sachen, in denen eine a der i, der Staatdanwatj
rt, icht d Ear. 2 die Anwendbarkei
aft⸗ or⸗
§ 140.
Im Abs. ? Nr. 1 ist statt des vollendeten sechzehnten, dat vollendete achtzehnte Lebensjahr . t worden. Diese Aenderung rechtfertigt sich dadurch, daß die volle Strafmündigkeit nach 5 56 dez Strafgefetzbuchs erst mit dem vollendeten achtzehnten Lebengjahre ein- tritt, daß aber einem noch nicht voll strafmündigen Angeklagten der Anspruch auf Beistand vor Gericht in erheblicheren Sachen nicht wohl versagt werden kann.
In Abs. 3 war infolge der Aufhebung des bisherigen § 189 (vergl. die allgemeine Begründung unter Nr. 3) der Zeitpunkt für die Hest unn des nothwendigen Vertheidigers beziehungsweise der Lauf der Frist für den Antrag auf Bestellung eines solchen anderweit zu bestimmen.
Der Abs. 4 enthält die entsprechenden Vorschriften für die Berufungsinstanz.
§ 156 Abs. 2.
Gewöhnlich werden Strafanträge, sofern sie nicht in einem be⸗ sonderen Schriftstücke enthalten sind, bei anderen Behörden als den Gerichten und Staatsanwaltschaften in der Weise angebracht, daß die mündliche Erklärung des Antragstellers protokolliert und von diesem unterzeichnet oder unterkreuzt wird. Nachdem das Reichsgericht in fortlaufender n, . ) derartig aufgenommene Anträge für schriftliche im Sinne des § 156 erklärt hat, besteht kein Bedürfniß mehr für die Aufrechterhaltung der bisherigen Bestimmung, welche bei den bezeichneten Behörden die Anbringung des Antrages zu Pro⸗ tokoll ausschließt, die schriftliche Anbringung dazu in einen Gegensaz stellt und durch diese Fassung zu Zweifeln Anlaß giebt. Andererseit; erschien es angemessen, ausdrücklich zu bestimmen, daß das von einer nichtgerichtlichen Behörde aufgenommene Protokoll vom Antragsteller zu unterzeichnen ist.
5§ 176 Absatz 2, S8 181, 199, § 206 Absatz 2. Die Nothwendigkeil der Aufhebung des durch s 199 eingeführten wischenverfahrens ist bereits im allgemeinen Theil der Begründun Nr. 3) dargelegt worden. Lediglich eine Folge dieser Aufhebung i die Streichung der Nr. Tim zweiten Absatz des 5 176, der Worte oder des Angeschuldigten im 5 181, sowie des zweiten Absatzes
des § 206. S 208 Abs. 3.
Um einem in der Praxis hervorgetretenen Uebelstande ju begegnen, ist hier der Abs. Z neu aufgenommen worden. .
Der ö 268 beruht auf dem Gedanken, daß es angejeigt sei, von der Aburtheilung eines Straffalles abzusehen und das Verfahren ein⸗ zustellen, wenn die Feststellung des . Straffalles mit Rück sicht auf einen anderen dieselbe Person betreffenden Fall für die Strafzumessung unwesentlich erscheine. Nach seinem gegenwärtigen Inhalt findet aber der 5 206 nur dann Anwendung, wenn die mehreren in Betracht kommenden Strafthaten den Gegenstand des. selben Vorverfahrens bildeten, nicht aber auch dann, wenn der Schuldige zu Freiheitsstrafe bereits rechtskräftig berurtheilt war und nunmehr erst eine weitere von ihm begangene strafbare Handlung sich herausstellt. Dies hat dazu geführt, daß die Vollstreckung in der Strafanstalt häufig in störender Weise unterbrochen werden mußte, nur um dem Erforderniß der Aburtheilung eines für die Straf⸗ zumessung schließlich doch unwesentlichen Straffalles zu genügen. Die Bestimmung im Abs. 3 gewährt die Möglichkeit, solchen Störungen vorzubeugen. 86er
Die Nothwendigkeit und die allgemeinen Grundzüge des ein. zuführenden schleunigen Verfahrens sind bereits in der allgemeinen Begründung (Nr. 65 dargelegt. Dieses Verfahren wird durch den s 311 näher bestimmt. Es gilt einerseits gleichmäßig für die
offengerichte und für die Strafkammern und bezieht sich anderer⸗ seits nur auf die Fälle einer vorläufigen Festnahme von Personen, welche auf frischer That betroffen oder verfolgt sind. Entsprechend den S5 104 und 127 der Strafprozeßordnung sind unter den auf frischer That Betroffenen auch die unmittelbar nach der That Betroffenen,“) unter den auf ftischer That Verfolgten! aber Perfonen zu verstehen, die zwar nicht mehr bei der That, aber doch im Verlauf einer unmittelbar bei oder 6 derselben unternommenen Verfolgung festgenommen sind. Daß diese Fälle ein schleuniges Verfahren besonders erfordern und sich . wegen des klarliegenden Beweises vorzugsweise eignen, bedarf einer weiteren Darlegung. Sind die bezeichneten Voraussetzungen gegeben, so soll es auf die Art der begangenen Strafthat nicht weiter ankommen, vorausgefetzt, daß die Zaständigkeit der Schöffengerichte oder der Strafkammern begründet ist. Einzelne Arten strafbarer Handlungen werden , von selbst . Frage bleiben, sofern bei ihnen ein Betreffen oder Verfolgen auf frischer That. aus geschlesen erscheint. Baß Strafthaten aus dem Zuftändigkeitsbereiche der Reschsgerichls und der Schwurgerichte nicht hierher gezogen sind, wirr keiner besonderen Rechtfertigung bedürfen. .
Der Schlußsatz des Abf. 1 betrifft die auf einem deutschen Schiff im Auslande oder in offener See begangenen strafbaren i, Die Vorschrift des 5 10 der Strafprozeßordnung, wonach für so 3 Fälle das Gericht des Heimathshafens oder nach der That zuerst erreichten deutschen Hafens zuftändig ist, erleichtert zwar die
Strafrerfolgung des Beschuldigten, 2 was die Ermittelung
des Thatbeflandes betrifft, dem in Praxis si füblbar — 9 . . ing, ' . . oder sonstige Zeugen der That u na kunft des if ber Land und Meer 5 Mit Rück hierauf wird die Bestimmung vorgeschlagen, daß das lern Ver fahren in den gedachten Fallen auch dann Anwendung finden soll, wenn
) Vergl. Urtheile vom 28. Juni 1880 (Gntscheidungen in Straf⸗ ref, mm, 253), vom X. Februar 1551 (Retkt. S. 3) und vom 3. Februar 18585 (Rechtfptecharn
der Beschuldigte nicht auf frischer That oder t und vorläufig feftgenommen worden ist. k . Das schleunige Verfahren bejweckt, die Schuldigen in einer binnen Frist stattfindenden dlung zur Aburtheilung zu Um dies zu ermöglichen, bedarf eg der Bereitschaft sowohl der als des Gerichts. Die denen werden, wenn die , , des ae Verfahrens dorliegen, — zur Stelle s Es handelt nur darum, sie zu alsbaldigem Erscheinen vor Gericht zu verpflichten. Dies bejweckt der Abs. 2 des § 211, der Beamten der Staatsanwaltschaft oder des Polizei und Sicher eitsdienstes die fu ni zuspricht, von sich aus die Zeugen vor Ge⸗ richt zu laden, und tlugleich zum AugdruG bringt, dãß diefe Ladung eine ordnungsmäßige im Sinne des § 50 der Straßprozeßordnung sein soll, an deren Nichtbefol sich die daselbst bezeichneten Un⸗ knüpfen. Eine solche Bestimmung
ent ewähren.
f ereitschaft des erkennenden Gerichts wird sich nur in oßen Städten durchführen lassen, wo täglich Sitzungen der Straf⸗ ammern und Schöffengerichte stattfinden. Bei weniger großen Ge— richten muß auf den Fall Räücksicht genemmen werden, daß bei der Vorführung des Festgenommenen das Gericht nicht versammelt ist und nicht dersammelt werden kann. Es ist daher vorgesehen, die Aburtheilung bis zum jweiten Tage nach der Vor—⸗ führung aufgeschoben werden darf, JInnnhalb dieser Frist wird in der h. eine ordentliche Gerichtssitzung abgehalten werden, im Nothfalle aber eine außerordentlich sich zu stande bringen lassen. Eine besondere Entscheidung über die Festhaltung des Vorgeführten ist bei der Kürze der Frist, binnen welcher die Gerichtssitzung stattzufinden hat, in diesen Fällen nicht ge⸗ boten. Die 1I5 und 1235 der Strafprozeßordnung bleiben daher außer Anwendung, der Beschuldigte empfängt die Entschließung über
die Fortdauer der Haft von dem erkennenden Gericht.
Einer weiteren Vorsorge bedurfte noch der Fall, daß sich in der ersten Gerichtssitzung die Sache als noch nicht spruchreif berausstellt. Der Paragraph verordnet für diesen Fall, um die Schleunigkeit des Verfahrens fernerhin zu sichern, daß das Gericht die Verhandlung nicht auf einen späteren Termin, als eine der nächsten Sitzungen, ver⸗ tagen darf. Daneben waren allerdings auch die Fälle zu berücksichtigen, in welchen wider Erwarten die Sache sich als so verwickelt beraus. stellt, daß eine e, in das ordentliche Verfahren angezeigt erscheint. Es wird daher bestimmt, 28. in Fällen, wo eine Vorunter⸗ suchung statthaft ist, die Eröffnung derselben auf Antrag der Staats anwaltschaft beschlossen werden .
a.
Die vorgeschlagene Bestimmung bezieht sich auf diejenigen in dem k Fz 211 vorgesehenen Fälle, welche nicht in den Krels des neuen § 211 fallen. Es liegt kein Grund vor, für diese vor dem Schöffengericht zu berhandelnden Sachen die Zulässigkeit des schleunigen Verfahrens in Wegfall zu bringen. Wohl aber empfiehlt es sich, das Verfahren auch hier dem neuen 8§ 211 entsprechend zu gestalten und damit seine Anwendung zu erleichtern. Bon selbst dersteht es sich, daß für die Fälle, in denen eine vorläufige Fest⸗ nahme nicht stattfindet, die auf die Vorführung und einstweilige Fest⸗ haltung bezüglichen Bestimmungen nicht Platz greifen und daß in diesen
ällen, sofern nicht eine freiwillige Stellung erfolgt, der wesentliche halt der Anklage in die ö k 3
Hier wird für das durch die beiden vorhergehenden Paragraphen neu geordnete Verfahren die Vorschrift des bisberigen 5 211 Abs. 2 aufrecht erhalten, nach wel der Amtsrichter ohne Zuziehung von Schöffen zur Hauptverhandlung schreiten kann, wenn im Falle der Vorführung der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte That eingesteht. Es erschien unbedenklich, dieses Verfahren nicht nur, wie bisher, in Nebertretungsfällen, sondern in allen vor den Schöffengerichten zu ver⸗ handelnden Sachen zuzulassen. 3.
Infolge der Aufhebung des § 199 mußte die Vorschrift, nach welcher die Anklageschrift dem Angeschuldigten in dem dort geregelten Verfahren mitzuteilen war, durch die Bestimmung ersetzt werden, daß die Anklageschrift n, 3 zuzustellen sei.
Nach 5 229 des Entwurfs soll fortan vor den Schöffengerichten und den Strafkammern bei unentschuldigtem Ausbleiben des Ange⸗ klagten zur Hauptverhandlung geschritten werden können, sofern das r toe, persönliche Erscheinen des Angeklagten nicht für erforder⸗ ich erachtet.
Mit Rücksicht hierauf mußte die bisherige n ,. des . Abf. J, nach welcher dem auf freiem Fuße befindlichen Ange⸗
agten in der Ladung für den Fall des Ausbleibens stets seine Ver⸗ 2 oder Vorführung anzudrohen war, wie geschehen, geändert werden.
Die für die Fälle des 8 331 gegebene besondere Bestimmung im Schlußsatz des bisherigen Abs. 1 war infolge der Aufhebung des § 231 in Wegfall zu bringen.
§ 216 Abs. 1. .
In den wegen Uebertretung anhängigen Untersuchungen ist eine Frist von drei Tagen zur Vorbereitung der Vertheidigung fast immer ausreichend. Hier bedeutet daher die zur Zeit unterschiedslos auf eine Woche bemessene Ladun n eine unnõthige Verzögerung der Ab⸗ urtheilung. In Se , ührt sie überdies zum Nachtheil des An= eschuldigten wie der Staatskasse eine Verlängerung der Unter⸗ 5 aft nach sich. In solchen Haftsachen, welche meist Fälle be⸗ treffen, in denen auf Ueberweisung an die Landesposizeibehörde erkannt werden kann, haben die Verhafteten ban das Bestreben, den Auf⸗ enthalt im Untersuchungsgefängnisse zu verlängern, um die weit mehr 6. Unterbringung in einem Arbeite hause thunlichst binausm⸗ chieben. Diesen . ungen darf nicht durch eine über das ge⸗ botene Maß ausgedehnte Ladungsfrist Vorschub geleistet werden. Wo zusnahmsweife besondere Gründe, wie beispielsweise ine verwickelte Rechtslage, eine gerãäumigere Frist wünschenswerth machen, bleibt die erforderliche Hindusschiebung des Termins zur Hauptverhandlung dem Ermessen des Vorsitzenden e ,
5 a.
Die Strafprozeßordnung gewährt kein Mittel, einen Eröffnungs beschluß rũckgängig zu machen, auch wenn sich auf Grund neu hervor⸗ — Ümftaͤnde erglebt, daß er zweifellos der Sachlage nicht ent · pricht, so wenn na 8 der . Thäter in einer anderen Persen ermittelt oder die Unzurechnungsfäbigkeit des Angeklagten festgestellt wird. Die Hauptverhandlung ist in solchen Fällen nicht nur un= nöthig, fondern fie gereicht auch dem Angeklagten zur Beschwerde. Das 2 einer e Tun ist mehrfach in der Praxis fühlbar eworden. Nach der hier vorgeschlagenen , in solchen
allen die Staatsganwaltschaft befugt sein, bei dem cht, welches
den r, ,, erlafsen hakte, die Aufhebung desselben und eine anderweste Beschlußfaffung in Gemäßheit der 88 196 ff. zu Gunsten des Angeklagten zu beantragen.
Aehnliche ,,. finden sich in einzelnen älteren deutschen rozeßhges sju vergl. beispielsweise Artikel 269 der früheren ãchsis idierten Stra e n, vom 1. Oktober 1869.
8 bis 234
Die verãnderte , der s§5 225, 2309 Abs. 2, 232, 233, 234
VUbs. 2, sowie der Wegfall des 5 251 entfpricht der in der allgemeinen
Begründung (Rr. N gerechtferfigten Erweiterung des Konfumazial ahrens. ;
Wenn der 5 233 nach der vorgeschlagenen Fassung die Vertretung
eines ausgebliebenen , . durch einen Vertheidiger, abgesehen
von dem Falle des 8 255, nur unter der Voraussetzung zuläßt, daß
die den Gegenstand der Ünterfuchung bildende Thar bloß mit. Geld⸗ strafe, Haff oder Einziehung allein oder in Verbindung mit einander
badecht ist, so sahieht erich. sig saghlich dem zt ; z ießt fes r re r ei en .
ande an (vergl. den 5 233 in Fassung in Verbindun mit dem jetzt aufgehobenen 5 2561). Zu einer Aenderung in ke. Beziehung liegt ein genũgender 23 nicht vor.
Die hier im jweiten Sate binzugefũgte Bestimmung, nach . der Vorsitzende being sein soll, die Leitung der k die Vernehmung des Angeklagten und die Aufnahme des Beweises in einzelnen Sachen ganz oder theilweise einem beisitzenden Richter zu übertragen, erscheint dringend wünschenswerth, um einerseits dem Vor⸗ sitzenden die Möglichkeit einer Erleichterung zu verschaffen und anderer leits den beisitzenden Richtern zu einer regeren Theilnahme an den Verhandlungen Gelegenheit zu geben. Macht der Vorsitzende von der ihm bier ertbeilten Befugnis Gebrauch, so bleibt selbstverständlich die Leitung immer noch in so fern in seinen Händen, als er jederzeit in der Lage ist, in die Verhandlung einzugreifen, auch die dem beisitzenden Richter übertragenen Geschäfte . selbst zu übernehmen.
Die vorgeschlagene Aenderung ist bereits im allgemeinen Theile
der Begründung (Nr. 3) gerechtfertigt worden.
. S 254 a. Nach der Bestimmung im 5 253 der Strafprozeßordnung dürfen in der Hauptverhandlung nur solche Erklärungen des Angeklagten ver- lesen werden, welche in einem richterlichen Protokolle enthalten sind, und zwar nur dann, wenn damit die Beweisaufnahme über ein Ge— ständniß bezweckt wird. Dieser Grundsatz eignet sich für das regel⸗ mäßige Verfahren, in welchem die Verhandlung in Anwesenheit des Angeklagten stattfindet, bedarf dagegen einer Abänderung für das nach den Vorschlägen des Entwurfs erweiterte Kontumazialverfahren, wenn anders dasselbe seinen Zwecken entsprechen soll. Da auch in diesem Verfahren das oberste Jiel die Erforschung der materiellen Wahrheit bleiben muß, so wäre es zweckwidrig, das Gericht in der Benutzung e n vorliegender Erklärungen des Angeklagten unnöthig zu be⸗ chränken. Allerdings empfiehlt es sich, auch hier an dem Grundsatze festjubalten, daß nur die in einem richterlichen Protokolle enthaltenen Erklärungen verlesen werden dürfen, da nur bei diesen Protokollen die richtige Wiedergabe ausreichend gewährleistet ist. Die Zulässigkeit der Verlesung darf aber nicht auf die Fälle beschränkt werden, in denen es sich um die Beweisaufnahme über ein Geständniß handelt. 38 264 Absatz 5.
Nach der Vorschrift im 5 261 Absatz 3 der Strafprozeßordnung ist der Angeklagte berechtigt, die Aussetzung der Hauptverhandlung zu verlangen, wenn er unter der Behauptung, auf die Vertheidigung nicht genügend, vorbereitet zu sein, neu hervorgetretene Umstände bestreitet, welche die Strafbarkeit erhöhen oder die Anwendung eines schwereren Strafgesetzes zulassen.
De ee. Vorschrift findet jedoch auf die Verhandlungen vor den Schöffengerichten schon nach dem bisherigen Absatz 5 des 8 264 keine Anwendung. E beruht dies auf der Erwägung, daß durch die in jenen Sachen gegebene Berufungsinstanz die Rechte der Vertheidi⸗ gung hinreichend gewahrt seien, wäbrend das Recht auf Aussetzung der . leicht zur Verschleypung der Sache mißbraucht werden könnte. Da die gleichen Gründe mit der Einführung der Be rufung gegen Strafkammerurtheile auch für die Per handlung vor der Strafkammer in erster Instanz zutreffen, so wird die entsprechende Ergänzung des Absatzes 5 in Vorschlag gebracht. ; Für die Verhandlung vor der Strafkammer in der Berufungs⸗ instanz war das Recht, unter den bezeichneten Voranssetzungen die Vertagung zu verlangen dem Angeklagten durch 5 264 Absatz 5 in Verbindung mit § 244 Absatz 2 bisher insoweit versagt, als das er⸗ kennende Gericht den Umfang der Beweisaufnahme nach freiem Er⸗ messen zu bestimmen hatte, nämlich in den Uebertretungs- und Privat- klagesachen. Da nunmehr jene Befugniß des Gerichts auf alle schöffengerichtlichen und Strafkammersachen ausgedehnt werden soll Artikel II 8 244), erscheint es folgerichtig, das Recht auf Vertagun in der Berufungsinstanz allgemein auszuschließen. Dies wird dur die vorgeschlagene Fassung des 5 264 Absatz 5 in Verbindung mit dem 5 373 der Strafprozeßordnung zum Ausdruck gebracht.
sz 266 Absatz . .
Nach der bisherigen Bestimmung im 5 266 Absatz 1 ist der erkennende Richter nicht verpflichtet, im Urtbeil die Beweis grũnde vollständig darzulegen, aus welchen er die Ueberzeugung von der Schuld des Angeklagten gewonnen hat; er braucht vielmehr neben den für erwiesen erachteten Thatsachen, in welchen die gesetzlichen Merkmale der strafbaren Handlung gefunden werden, nur die sogenannten Beweis⸗ thatfachen, also diejenigen Thatsachen, aus denen der Beweis der That gefolgert wird (Indizien), nicht aber die eigentlichen Beweismittel an= zugeben. Dem Gesetze ist daber genügt, wenn der Richter behuss Feststellung einer erheblichen Thatsache in den Urtheilsgründen aus⸗ spricht, er habe die Ueberjeugung von der Richtigkeit dieser Thatjache gewonnen. . .
Die Zulässigkeit einer solchen Urtheilsbegründung giebt nicht die nöthige Gewähr dafür, daß alle für und wider den Angeklagten sprechenden Umstände gewissenhaft erwogen worden sind. Der Richter kommt in Versuchung, durch augenblickliche Eindrücke bestimmt zu werden, ohne 6st darüber Rechenschaft zu geben, ob eine genaue Prüfung aller Beweismittel den allgemeinen Eindruck, den er erhalten, genügend rechtfertigen würde. ö w
Dieser Gefahr einer zunehmenden Verflachung der Beweiswürdigung, über welche vielfach Klage erhoben wird, will die vorges glad Aenderung des Gesetzes entgegentreten, indem sie dem Richter die flicht zur An⸗ gabe dersenigen Gründe auferlegt, welche für seine Ueberzeugung von der Wahrheit der von ihm festgestellten Thatsachen bestimmend gewesen find. Sie NRothwendigkeit, bei der Abfassung des Urtheils die Beweis. würdigung eingehender darzulegen, wird die Richter dahin führen, auch bel der Berathung des Urtheils die Erheblichteit der einzelnen Beweis- mittel sorgfältiger zu prüfen. Durch die vorgeschriebene Feststellung des Beweis materials wird zugleich die Berufungsinstanz sowie für ein etwaiges Wiederaufnahmeverfahren die geeignete Grundlage geschaffen, wie sie nach der jetzigen Lage der Gesetzgebung häufig zu vermissen war.
Die Fassung der oe fler Bestimmung lehnt sich an die⸗ jenige des 8 259 der Zivilprozeßordnung an.
§ 273 Absatz 1 und 2. ! . ;
Die hier vorgenommene Aenderung besteht darin, daß die Auf⸗ nahme der wesentlichen Ergebnisse der Vernehmungen in das Protokoll über die Hauptverhandlung nicht nur, wie in dem bisherigen Absatz 2, für die Verhandlung vor den Schöffengerichten, sondern allgemein vor- geschrieben wird. Das Fehlen einer solchen Bestimmung wird als ein
roßer Uebelstand empfunden. Vor allem macht sich der Mangel einer n ,. der Zeugenaussagen geltend, wenn ein Antrag auf Wieder aufnahme des Verfahrens angebracht und mit ne g neuen An⸗ führungen 8 359 Nr. ᷣ der Strafprozeßordnung) begründet wird. Für die Prüfung, ob die 6 Thatsachen als neue anzusehen und ob sie geeignet sind, den Antrag auf Wiederaufnahme zu rechtfertigen, ehlt dem Richter häufig die genügende Grundlage, wenn aus den kten . erfichtlich ift, was die Zeugen in der Hauptverhandlung ausgesagt haben. Dies gilt ganz besonders von den schwurgerichtlichen Straffachen, da hier die Ergebnisse der Zeugenvernehmungen auch nicht aus den Urtheilsgründen entnemmen werden können. . ⸗ erner bildet der Mangel einer Pretokollierung oft ein Hinderniß, den Jeugen, der eine falsche Aussage heschworen hat, des Meineids zu äberführen, da sich der Inhalt der Aussage nachtrãglich nicht mit voller Zuverläffigkeit festftellen läßt. Der ohnehin schwierige Beweis des Falscheides ift damit in den Fällen, wo ein in der Hauptverhand⸗· lung abgelegtes Zeugniß in Frage komm beinahe unmöglich gemacht.
Endsich ift mit Rückficht auf das Berufungsverfahren die schrift⸗ e. 3 der in erster Instanz abgegebenen Zeugenaussagen nicht zu entbehren. .
Zufolge der vorstehend erörterten Abänderung des ersten Absatzes war der Absatz 2 des 8 23 nn zu bringen.
23 a-
Nach 5 274 der Strafproꝛzzordnung ist bei Entscheidung der ieee ob die für die Hanvtverhandlung vorgeschriebenen Förmlich⸗ eiten beobachtet sind, lediglich der rde des Sitzungẽprotokolls
Mit Räckficht hierauf hat fich mehrfach der Wunsch „et möge den Betheiligten das Recht gegeben werden, llung von Vorgängen, welche für jene Frage von Bedeutung sind, und die Aufnahme dieser Vorgänge in das Protokoll zu ver- langen. Dieser Wunsch ist als berechtigt anzuerkennen, und es wird ihm durch die Bestimmung des 5 23a Rechnung getragen. S885 318.
Die in 2 318 bis 336 der Strafprozeßordnung enthaltene Regelung des Verfahrens gegen Abwesende entspricht dem 1 Bedürfniffe nicht. Durch den 319 ist die Zulässigkeit des = fahrens auf einen sehr kleinen Kreis von strafbaren Handlungen be⸗ schränkt. Hierbei ergiebt sich noch ein besonderer Mißftand daraus, daß diese Einschränkung selbst dann Platz greift, wenn sich dem Ab⸗ wesenden die Ladung jur Hauptverhandlung in der für Zustellungen im Auslande vorgeschriebenen Weise zustellen läßt. Die Mängel würden sich bei einer Erweiterung des Kontumazialverfahrens, wie sie nach den S§5 229 ff. des Entwurfs in Aussicht genommen ist, in ver⸗ stärktem Maße geltend machen. Hiernach erscheint auch hinsichtlich dieser Bestimmungen eine Aenderung angezeigt.
Zunächst werden in dem § 318 die Worte und seine Gestellung vor das zuständige Gericht nicht ausführbar oder nicht angemessen erscheint in Wegfall gebracht Dadurch gelangt zum Ausdruck, daß es für die Zulässigkeit eines Kontumazialverfahrens nicht darauf an= kommen kann, ob die Gestellung des Beschuldigten angängig ist. Dies erscheint auch allein sachgemäß. Denn das Kontumazialverfahren tritt k nur dann ein, wenn die Anhörung des Beschuldigten zur
ufflärung der Sache nicht erforderlich ist, wenn es also zum Zweck der Aburtheilung seiner Gestellung überhaupt nicht dedarf. Für die Fälle aber, in denen die voraussichtliche Unausführbarkeit der Straf⸗ vollstreckung eine Aburtheilung als zwecklos erscheinen läßt, ist durch die Vorschrift im § 203 der Strafprojzeßordnung Vorsorge getroffen, nach welcher bei Abwesenheit des Angeschuldigten das Verfahren vor⸗ läufig eingestellt werden kann.
Ferner wird die Vorschrift des 5 319 geändert, nach welcher für den Fall, daß der Beschuldigte ein Abwesender im Sinne des § 18 ist, dem Kontumazialverfahren 1 dem 5 229 engere Schranken gejogen sind. Eine Einschränkung des Keontumazialverfahrens soll künftig nur Plat greifen, wenn an den Beschuldigten die Zustellungen nicht nach Maßgabe der Bestimmung des § 37 bewirlt werden können, also nur dann, wenn der Aufenthalt des Beschuldigten unbekannt ist, oder wenn dieser sich im Ausland aufhält und die Befolgung der für Zustellungen im Auslande bestebenden Vorschriften (65 182 bis 185 der Zivilprozeßordnung) unausführbar erscheint. Für die bezeichneten Fälle muß schon nach dem geltenden Recht (6 320 zu dem Notbbehelf einer öffentlichen Ladung gegriffen werden. In der That ist nur unter dieser Voraussetzung eine Einschränkung des Kontumazialver⸗ fahrens gerechtfertigt.
Uebrigens wird, selbst wenn die gedachte Voraussetzung vorliegt, das Kontumazialverfahren in weiterem Umfange zuzulassen sein, als es durch 5 319 des geltenden , geschehen ist. Während es gegenwärtig darauf ankommt, 31 ie den Gegenstand der Unter⸗ suchung bildende That nur mit Geldstrafe oder Einziehung bedroht ist, soll künftig das Kontumazialverfahren immer dann anwendbar sein, wenn nach dem Ermessen des Gerichts voraussichtlich keine andere Strafe als Geldstrafe oder Ginziehung zu erwarten steht. Bei dieser Gestaltung bleibt der dem bisherigen Recht zu Grunde liegende Ge⸗ danke . Andererseits wird dadurch einem praktischen Bedürf⸗ nisse Rechnung getragen, welches namentlich auf dem Gebiete der Urheberrechtsverletzungen hervorgetreten ist.
Wenn in den Fällen des 5 319 die Zulässigkeit der Hauptver⸗ handlung davon abhaͤngen soll, welche Strafe nach dem Ermessen des Gerichts zu erwarten steht, so bedarf es, da die Ladung zur Haupt⸗ verhandlung der Staatsanwaltschaft obliegt, noch einer besonderen Vorschrift dahin, daß die öffentliche Ladung auf Antrag der Staats⸗ anwaltschaft vam Gericht — 2 wird (5 320 Absatz D.
Die zu § 327 Absatz 1 in Vorschlag gebrachte Fassung ist ledig⸗ lich eine Folge der Abänderung im §z 318 und hat keine sachli
Bedeutung. . . f 346 Absatz 3.
Die Zulassung der Beschwerde gegen die in der Berufungsinstanz ergangenen Entscheidungen der Oberlandesgerichte ist bereits in den Bemerkungen zu Artikel 15 136 Absatz 1 besprochen.
5§5 354.
Die Bestimmung spricht die 2 der Berufung gegen die Urtheile der Strafkammern in erster Instanz aus und bedarf keiner besonderen Rechtfertigung mehr (vergl. die allgemeine Begründung
Nr. I). . § 357 Absatz 2. .
Hier sind die Worte „durch den Gerichtsschreiber' eingeschaltet worden. Eine solche Ausnahme von dem Grundsatze des 5 36 der Strafprozeßordnung, nach welchem der Betrieb der Zustellungen im allgemeinen der Staatsanwaltschaft obliegt, empfiehlt sich behufs Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens.
F§ 358.
Nach dem bestehenden Recht ist die Wirksamkeit der eingelegten Berufung nicht davon abhängig, daß das Rechtsmittel durch die An— gabe beflimmter Beschwerden gerechtfertigt wird. Die Vorlage stellt das Erforderniß einer solchen Rechtfertigung auf. Die Aenderung erscheint nothwendig, weil der gegenwärtige Rechtszustand zur Folge hat, daß von der Berufung vielfach ein geradezu leichtfertiger Ge⸗ brauch gemacht wird. Der Verurtheilte, welcher durch die einfache Erklärung, Berufung einzulegen, eine neue Verhandlung herbeiführen kann, bedient sich dieses Mittels nach den Erfahrungen der Praxis häufig nur zu dem Zweck, sich der Urtheilsoollstreckung möglichst lange zu entziehen. Der Gefahr eines solchen Mißbrauchs, welche mit der Einführung der Berufung gegen die Urtheile der Strafkammern an Bedeutung erheblich zunehmen muß, soll durch die vorgeschlagene Be⸗ stimmung thunlichst vorgebeugt werden. —
Eine ungerechtfertigte Beschränkung der Rechte des Angeklagten liegt in dieser Neuerung nicht, zumal nach Absatz 2 der unter § 358 vorgeschlagenen Bestimmung dem Erforderniß bereits genügt ist, wenn die Erklärung des Beschwerdeführers klar erkennen läßt, ob er die die Schuldfrage betreffende Entscheidung oder nur einen anderen Tbeil des Urtheils anfechte. Eine Erklärung hierüber muß aber von jedem Beschwerdeführer schon aus dem Grande verlangt werden, um zu ver⸗ hüten, daß die in erster Instanz vernemmenen Zeugen auch in den⸗ jenigen Fällen von neuem geladen werden, in denen der Angeklagte nicht eine Aenderung in dem Ausspruch über die Schuldfrage, sondern eine Herabsetzung des Strafmaßes bezweckt.
§S Ren, U .
Wenn der Angeklagte gegen ein auf sein Ausbleiben ergangenes Urtheil Berufung einlegt und gleichzeitig die Wie dereinsetzung in den vorigen Stand nachsucht, so wird nach S 356 der Strafproʒzeßordnung die Berufung dadurch gewahrt, daß fie sofort für den Fall der Ver⸗ werfung jenes Gefuchs rechtzeitig eingelegt wird. Das Erforderniß einer Rechtfertigung der Berufung, wie es durch 8 368 eingefũhrt wird, macht eine Bestimmung darüber nothwendig, ben welchem Zeit ˖ punkte ab in dem gedachten Falle die Frist für die Rechtfertigung laufen soll. Die Frist nach der Regel des 8 355 mit dem Ablam der Frist für die Einlegung der Berufung beginnen zu lassen, ist nicht angebracht, da bei Erfolg des Gesuchs um Wiedereinsetzun ole Rechtfertigung der Berufung zwecklos ist. Der ö! zoõd a clegt des. halb den? Beginn der Frist auf den Zeitpunkt, cer endglltigen Erledigung des Gesuchs um Wiedereinsetzu y Als endgültig erledigt t das Sesuch, abgesehen don dem Zane einer demfelken stattgebenden
ntscheidung, durch, wel ee die Berufung gegenstandslos wird, dann
anzusehen, wenn Wie Frist für die sofortige Beschwerde gegen eine
das Gesuch verwerfende Entscheidung (6 46 Absatz 3 der Straf⸗
Her, , abgelaufen oder der in der Beschwerdeinstanz ergangene Beschlus zugeftellt ist. . S5 359, 360 Absatz 1, 361, 363 Absatz !..
Der Wegfall des 5 359 sowie die Aenderungen in den übrigen . folgen ohne weiteres aus der Vorschzst des 5 358 ü die Rechtfertigung der Berufung. . a ,