bestimmten Delikten wei Friedensrichter zur Urtheils fallung erforder⸗ lich. Daz fummarische Verfahren ist bei bestimmten, besonders be= zeichneten Strafthaten zulãssig. Die eourts of summarꝝ) iurisdiction sind für bestimmte Delikte an sich zuständig; unter gewissen Voraus- setzungen aber haben sie auch einzelne besonders bezeichnete an sich zur Zustãndigkeit eines hõ 4 gehörige Delikte ab; en; dagegen aber bat der Beschuldigte das Recht in bestimmten, an sich zur JZuständigkeit der courts of summary jurisdiction gehörigen ö bei 23 2. Verhandlung die Verweisung an einen
beren Gerichtshof zu verlangen. .
Das summarische Verfahren ist in den an sich zur Zuständigkeit böherer chte gehörenden Sachen stets von den beiden Vor , abhängig; .
J daß der Gerichtshof dasselbe nach Lage des Falles für an gezeigt erachtet: . ̃
) daß der Beschuldigte beziebungsweise sein gesetzlicher Vertreter mit Anwendung dieses Verfahrens einverstanden ist.
In diesen Fällen kann das Urtheil im summarischen Verfahren nur ergehen: ;
I) gegen Kinder unter 12 Jahren, wenn nicht Vater, Mutter oder Vormund des Beschuldigten die Verweisung an ein hböberes Gericht verlãngen . ö.
2 gegen Personen im Alter von 12 bis 16 Jahren, wenn der Beschuldigte ausdrũcklich seine Zustimmung erklärt;
3) gegeß Personen im Alter von mehr als 16 ,,,
a. 6 beffimmten Delikten, wenn der Beschuldigte ausdrũcklich seine Zustimmung erklärt; .
F bei anderen beftimmten Deliften nur dann, wenn der Be= schuldigte geständig ift; Verweigerung der ren oder Bestreiten zieht die r an das böbere Gericht nach sich.
In allen diesen Fällen ist der Beschuldigte oder gesetzliche Ver⸗ treter desselben zunächst über sein Recht zu belehren. (
Die courts of Summary jurisdiction halten täglich, mit Aus- nahme bestimmber Ferialtage, Sitzung ab. Jede auf frischer That in den bezeichneten Straffällen durch einen Polizeibeamten ergriffene Person wird durch diesen zugleich mit den sefort von ihr mündlich zu jadenden Zeugen und dem Verletzten dem Richter des Bezirks vor— eführt. Dieser vernimmt ibn sowie die Zeugen und erläßt sofort das n. wenn die Sache spruchreif ist; ist die Zeit zu sebr vorgerũct oder weitere Beweisaufnabme erforderlich, so vertagt er die Sache ordnet die erforderlichen Ermittelungen an und erläßt geeigneten falle den Haftbefehl; erachtet er das summarische Verfahren für nicht zulässig oder nach Lage des Falles für nicht angezeigt, so verweist er die Sache an das höhere Gericht. . . Kö
Nachfltebend erfolgt die wörtliche Wiedergabe des französischen Gesetzes vom 20. Mai 1863 und der belgischen Entwürfe von 1885 und 1890.
Vergleichung der französischen und belgischen Gesetz - gebung über das fummarische Verfahren bei Aburthei lung der fla grants dslits.
Französisches Gesetz vom Belgischer Entwurf von
20. Mai 1863. 1885 Bulletin des lois, Tome XXI. (Jahrg. 1863, Bd. I, S. 966.)
Travaux prèparatoires du code de procedure péènale. Rapports faits à la chambrs des repré- sentants au nom de la com- mission parlementaire par X. Thonissen. (Bd. II, S. 146.) (Der Regierungs· Entwurf enthielt die folgenden Bestimmungen nicht; die Kommission bat sie eingefügt.) Artikel 142.
Jeder Beschuldigte, der auf frischer That wegen einer korrekt tionell strafbaren Handlung ergriffen wird, kann unverzůglich dem Staatẽ⸗ anwalt vorgefübrt werden.
Artikel 143.
Nachdem der Staatsanwalt ihn vernommen hat, obne daß er ein Protokoll über die Vernehmung aufzunehmen braucht, überliefert er den Beschuldigten entweder dem Untersuchungsrichter im Wege des gewöhnlichen Verfahrens, oder läßt ihn auf der Stelle der Sitzung des korrektionellen Tribunals uͤber⸗ liefern.
In diesem Falle kann der Staats⸗ anwalt Haftbefebl gegen den Be⸗ schuldigten erlaßsen, wenn die Prã⸗ ventivbaft gesetzlich zulässig ist.
Artikel 144.
Wenn das Tribunal keine Sitzung hat, ist der Staatsanwalt ver⸗ pflichtet, den Beschuldigten zur Sitzung des nächstfolgenden Tages zu laden. Wenn es nöthig ist, wird das Tribunal besonders ein⸗
berufen Artikel 145.
Die Zeugen können durch jeden Beamten der gerichtlichen Polizei oder Agenten der öffentlichen Ge⸗ walt mündlich vorgeladen werden. Sie sind zum Erscheinen ver—⸗ pflichtet, bei Vermeidung der in Artikel 31 und 32 dieses Titels angedrohten Strafen.
Artikel 146.
Wenn der Beschuldigte es be⸗ antragt, so gewährt das Tribunal ihm einen Aufschub von mindestens drei Tagen zur Vorbereitung seiner Vertheidigung.
Artikel 147.
Wenn die Sache nicht spruch⸗ reif ist, so verfügt das Tribunal die Vertagung behufs weiterer Auf · klärung auf eine der nächsten
Artikel 1. . Jeder Beschuldigte, der auf frischer That wegen einer mit kor ⸗ rektionellen Strafen zu ahndenden 2 ergriffen wird, wird unverzũglich dem Staatsanwalt vorgefübrt, der ihn vernimmt und ihn, wenn möglich sofort, der Sitzung des Tribunals überliefert. diesem Falle kann der Staatsanwalt einen Verwahrungẽ⸗ befehl gegen den Beschuldigten erla fen.
Artikel 2. Wenn keine Sitzung stattfindet, so ist der Staatsanwalt verpflichtet den Beschuldigten zur Sitzung des
nãchftfolgenden Tages laden zu , es nöthig ist, wird das Tribunal besonders einberufen.
Artikel 3.
Die Zeugen können durch jeden Beamten der gerichtlichen Polizei oder Agenten der öffentlichen Ge- walt mündlich vorgeladen werden. Sie sind zum Erscheinen ver⸗ pflichtet, bei Vermeidung der in Artikel 157 des code d'instruction griminelle angedrohten Kriminal⸗
strafen.
. Artikel 4.
Wenn der Beschuldigte es be. antragt, so gewährt das Tribunal ihm elnen Aufschub von mindestens . e, zur Vorbereitung seiner Vertheidigung.
Let tel 5
Wenn die Sache nicht spruch. reif ist, so verfügt das Tribunal die Vertagung behufs weiterer Auf⸗
klärung auf eine, der nächsten . und setzt geeignetenfalls Sitzungen, und setzt geeignetenfalls den eschuldigten vorläufig in den. Beschuldigten vorläufig in reiheit, mit oder ohne icher ˖ ö mit oder ohne Sicher⸗ eitsleistung. eitsleistung. Artikel 6. ;
Der freigesprochene Beschuldigte ist unverzüglich und ungeachtet der Berufungseinlegung in Freiheit zu
setzen. Artikel 7.
Das gegenwärtige Gesetz findet keine Anwendung auf Preßvergeben, volitische Vergehen und auf Ma= terien, deren Verfahren durch be⸗ sondere Gesetze geregelt ist.
Artikel 148.
Die vorstehenden Artikel finden keine Anwendung auf Strafthaten, welche nicht zur Jurisdiktion der korrektionellen Tribunale gehören.
Anmerkung. Die Aufnahme des Artikels 6 des französischen Gesetzes in den belgischen Ent⸗ wurf erübrigte sich durch die all⸗ gemeinen Bestimmungen desselben über die Untersuchungshaft.
Belgischer Entwurf über die Verfolgung der flagrants 45I1its vom 14. April 1890 = den gesetzgebenden Kammern vorgelegt. Artikel 1.
Wenn in den Fällen der Ergreifung auf frischer That die Straf- that eine derartige ist, welche mit korrektioneller Freibeitsftrafe be⸗ droht ist, so kann jedes Organ der öffentlichen Ger und selbst jeder Bürger den Beschuldigten festnehmen und ihn unverzüglich vor den Staatsanwalt oder vor den Friedensrichter oder seinen Vertreter
ten. Der Friedensrichter oder sein Vertreter können die Vorführung des Beschuldigten vor den Staatsanwalt anordnen. . Der Staatsanwalt vernimmt den Beschuldigten und führt ihn, wenn es möglich ist, ohne daß er ein Protokoll über die Vernebmung aufzunehmen braucht, sofort in der Sitzung des korrektionellen
Tribunals vor.
In diesem Falle kann der Staatsanwalt Haftbefehl gegen den Beschuldigten erlassen. ; .
Artikel 2. ö
Wenn das Tribunal keine Sitzung hält, so läßt der Staats- Aanwast den Beschuldigten zur Sitzung des folgenden Tages laden. Das Tribunal wird im Notbfalle besonders zusammenberufen.
Artikel 3. .
Die Zeugen können mündlich durch jeden Beamten der gericht⸗ lichen Polizei, Vertreter der öffentlichen Gewalt, oder Vertreter der Ortspolizei vorgeladen werden, und sind zum Erscheinen verpflichtet zur Vermeidung der den e,, Zeugen angedrohten Strafen.
rtikel 4.
Wenn der Beschuldigte es verlangt, bat ihm das Tribunal einen Aufschub von mindestens drei Tagen behufs Vorbereitung seiner Ver⸗ theidigung zu gewähren. Bei Gewährung dieses Aufschubes kann das Tribunal die Freilassung anordnen. .
Artikel 8⸗. ;
Wenn die Sache nicht spruchreif ist. so vertagt das Tribunal sie behufs weiterer Ermittelung auf eine spätere Sitzung und ordnet die Freilassung des Beschuldigten an. ; - . ö
In allen Fällen, in denen die Untersuchungsbaft geseßzlich zulässig ist, kaan das Trihunal anordnen, daß der Besculdigte in Haft bleibt, oder seine Freilassung gegen Kautioneleistung befehlen.
Artikel 6. . .
Wenn der Beschuldigte freigesprochen oder zu einer Geldstrafe verurtheilt wird, so wird er sofort in Freiheit gesetzt, sofern er nicht wegen einer anderen Sache in Haft bleibt. . .
Im Falle der Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe kann ; der Beschuldigte seine Freilassung beim Berufungsgericht beantragen, wenn Berufung eingelegt worden ist. Das Berufungsgericht kann die Frei⸗ lassung gegen Kautioneleistung anordnen.
Artikel 7. .
Das gegenwärtige Gesetz findet keine Anwendung auf Straf⸗ thaten, welche nicht der Jurisdiktion der korrektionellen Tribunale unterliegen.
Anlage D. ö Zusammenstellung einiger Bestimmungen neuerer Strafprojeßordnungen über die Ablebnung von Gerichtspersonen.
I. Norwegen (G setz über das gerichtliche Verfahren in Straf⸗ sachen vom 1. Juli 1887, Artikel 68 bis 71.
Die Entscheidung über das Ablehnungsgesuch ergeht durch das Gericht, welchem der Abgelebnte angebört; dieser nimmt an der Entscheidung theil, sofern es sich nicht um . eines Mitgliedes des Höchäegerichtsbofes oder des Beschwerde⸗Ausschusses desseiben handel. Wird der Ablehnung stattgegeben, so steht der Staatsanwaltschaft die Befchwerde zu, bei Ablehnung eines Mit- Lieder des Geschworenengerichts ist die Beschwerde ausgeschlossen. Derjenige Richter, dessen Austritt beschlossen ist, ist dessenungeachtet berechtigt, solche Amtshandlungen vorzunehmen, welche keinen Auf⸗ schub dulden.
1. Italien (Codice di procedura penale vom 265. No- vember 1855, Artikel 716 27656. .
Die Entscheidung über das Ablehnungsgesuch ergeht durch das Gericht, welchem der Abgelehnte angehört, ohne Theilnahme des selben. Entsteht durch fein Ausscheiden Böschlußunfähigkeit eines Gerichts, so weist das Ober Gericht die Entscheidung einem anderen Untergericht zu. Die Beschwerde ist zulässig. Das Gefuch muß spätestens vierundzwanzig Stunden vor dem Termin angebracht werden. Sind in demfelben keine Beweise angegeben, oder wird es als un⸗ begründet verworfen, so kann der Gefuchsteller mit Geldstrafe bis zu 305 Lire belegt werden, auf die Staatsanwaltschaft findet diese Be⸗ stimmung keine Anwendung. . ö
Hir. Oesterreich Strafprozeßordnung vom 23. Mai 1875, S5 72 bis 74). .
Die Enischeidung über das Ablehnungsgesuch ergeht in der Regel durch den Vorsteber desjenigen Gerichts, dem der Abgelehnte angehört Ueber die Ablehnung eines Einzelrichters entscheidet die Rathekammer des nächst höheren Kollegialgerichts, über Ablehnung eines ganzen Gerichts oder des Vorstebers desfelben der nächst höhere Gerichtshof Bie Entscheidung ist nicht mittels Rechtsmittels anfechtbar. Zugleich mit derselben ist der Richter oder das Gericht zu bezeichnen, dem die Sache übertragen wird. Das Gesuch ist, wenn es einzelne Gerichts. mitglieder betrifft, fpãätestens vierundzwanzig Stunden vor Beginn der Verhandlung — wenn es einen ganzen Gerichtshof betrifft, spãtestens 2 drei Tagen nach der Vorladung zur Hauptverhandlung an- zubringen. ; ; 6
Völlig gleiche Bestimmungen enthält die Strafprozeßordnung fũr Bosnien und die Herzegowina vom 31. August 1880.
Entwurf eines Gesetzes,
betreffend den Verkehr mit Butter, Käse, Schmalz und deren Ersatzmitteln.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen ꝛe. verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths und des Reichstags, was folgt:
§ 1.
Die Geschäftsräume und sonftigen Verkaufsftellen, einschließlich der Marktftãnde, in denen Margarine, Margarinekäse oder Kunst speisefett gewerbamäßig verkaust oder feilgebalten wird, müssen an in die Augen fallender Stelle die deutliche, nicht verwischbare In- schrift Verkauf von Margarine', Verkauf von Margarinekäsen, Verkauf von Kunstsveisefett / tragen. ;
Margarine im Sinne dieses Gesetzes sind diejenigen, der Milch⸗ butter oder dem Butter schmalz äbnli Zubereitungen, deren Fett⸗ gehalt nicht a. lich der Milch entstammt. . ö
Margarinekãse im Sinne dieses Gesetzes sind diejenigen läse⸗ artigen Zubereitungen, deren Fettgehalt nicht ausschließlich der Milch
ammt.
Kunstspeisefett im Sinne dieses Gesetzes sind diejenigen, dem Schweineschmal aäbnlichen Zubereitungen, deren Fettgehalt nicht aus schließlich aus weinefett besteht. Ausgenommen sind unverfälschte Fette bestimmter Thier⸗ oder Pflanzenarten, welche unter den ihrem dn, entsprechenden Bezeichnungen in den Verkehr gebracht werden.
§ 2.
Die Vermischung von Butter oder Butterschmalz mit Margarine oder anderen Speisefetten zum Zweck des Handels mit diesen ö, , gen das gewerbsmäßige Verkaufen und Feilhalten solcher Gemische ist verboten.
Unter diese Beftimmung fällt auch die Verwendung von Milch
oder Rahm bei der gewerbsmäßigen Herstellung von Margarine, sofern mehr als 100 Gewichtstheile . 83 — enge
Nahm
Verãnderun
Räume und Per satzes 1 der zustãndigen Behörde . drei Tag
Die Beamten der Polizei sind befugt, in die Räume, in denen Margarine, Margarinekãse oder Kunstmveisefett gewerbsmäßig ber, gestellt, aufbewahrt, feilgehalten oder verpackt wird, ein. zutreten und daselbst Revisionen vorzunehmen, auch nach ihrer Aas. wahl Proben zum Zweck der Unter suchung gegen Empfangs bescheinigunz zu eninebmen. Auf Verlangen sst ein Theil der Prebe amtlich ver. schlossen oder versieg⸗lt zurückzulassen und für die einnommene Probe eine angemessene Entschädigung zu 9
Die Unternebmer von Betrieben, in denen Margarine, Margarine käse oder Kunftspeisefett gewerbsmäßig hergeftellt wird. sowie die von ibnen bestellten Betriebdleiter und Aufsichtspersonen sind verpflichtet der Polizeibehörde auf Erfordern Auskunft über das Verfahren be Herftellung der Erzeugnisse, über den Umfang des Betriebs und uber die zut Verarbeitung gelangenden Rohstoffe, inebesondere auch über deren Menge und Herkunft zu J —
In Räumen, woselbst Butter oder Butterschmalz gewerbemaäßnz bergestellt, aufbewahrt oder vewackt wird, ist die Herstellung, Auf bewahrung oder Verpackung von Margarine oder Kunstsveisefett ver⸗ boten. Ebenso ist in Räumen, woselbft Käse gewerbsmäßig berge nellt aufbewahrt oder vewackt wird, die Herstellung, Aufbewahrung oder Verpackung von Mar garinekãse untersagt
Unter diese Bestimmung fällt nicht das Aufbewahren der für den Kleinbandel erforderlichen Bedarfemengen in öffentlichen Ver kaufe. stätten, sowie das Verpacken der daselbstt im Kleinhandel zum Verkenf gelangenden Waaren. Jedoch mũssen Margarine, Margarinekãse und Funstspeisefett innerbalb der Verkaufsräume in besonderen Vorrathe gejãken und an besonderen Lagerstellen, welche von den zur Auf. bewabrung von Butter, Butterschmalz und Käse dienenden Lagerstelle⸗ getrennt sind, aufbewahrt werden.
§ 7.
Die Gefäße und äußeren Umhüllungen, in welchen Margarine Margarinekãse oder Kunstspeisefett gewerbsmäßig verkauft oder seil⸗ gebalten wird, müssen an in die Augen fallenden Stellen die deutlich nicht verwischbare Inschrift Margarine, Margarinekãse !, Kunft⸗ speisefett tragen.
Wird Margarine, Margarinekäse oder Kunstspꝛisefett in rn Gebinden oder Kisten gewerbsmäßig verkauft oder feilgehalten. o hat die Inschrift außerdem den Namen oder die Firma des Fabrikanten zu enthalten. . .
Im gewerbsmäßigen Einzelverkauf müssen Margarine, Margarine käse und Kunftspeisefett an den Käufer in einer Umhüllung abgegeben werden, auf welcher die Inschrift Margarine, Margarinefase ; Kunstspeisefett! mit dem Namen oder der Firma des Verkäufen angebracht ist. ö
Wird Margarine oder Margarinekäse in regelmäßig geformter Stücken gewerbsmäßig verkauft oder feilgehalten, so müssen dieselbe von Würfeltorm sein, auch muß denselben die Inschrift. Margarine; Margarinekäsen eingepreßt sein, sofern sie nicht mit einer die se Ir schrift enthaltenden Umhüllung versehen sind oder sonstwie in sicht barer Weise die Inschrift an sich k
In öffentlichen Angeboten, sowie in Schlußscheinen, Rechnungen Frachtbriefen, Konnossementen, Lagerscheinen, Ladescheinen und sonstiger im Handelsverkebr üblichen Schriftstücken, welche sich auf die Lief rung von Margarine, Margarinekäse oder Kunstspeisefett ke ziehen, müssen die diesem Gesetze entsprechenden Waarenbezeichnunger angewendet werden.
§ 9. .
Der Bundesrath ist ermächtigt, das gewerbsmäßige Verkaufen
und Feilbalten von Butter, deren Wassergehalt eine bestimmte Srenn überschreitet, zu verbieten. 310
Der Bundesrath ist ermächtigt, .
I näbere, im Reichs Gesetzllatt zu versffentlichende Bestim mungen zur Ausführung der Vorschriften des 5] zu erlassen,
) Grundsãtze aufzustellen, nach welchen die zur Durchfũb run dieses Gesetzes, sowie des Gesetzes vom 14. Mai 1879, betreffen den Verkeht mit Nahrungsmitteln. Genußmitteln und Gebrauch== gegenstãnden (Reichs Gesetzbl. S. 145), erforderlichen Untersuchun natürlicher oder künftlicher Fette der in diesem Gesetz bezeichneten vorzunehmen sind.
§ 11.
Die Vorschriften dieses Gesetzes finden auf solche Erzeugnifse de
im § J bejeichneten Art, welche zum Genuß für Menschen nicht be⸗ stimmt sind, keine Anwendung. 5
Mit Gefängniß bis zu sechs Monaten und mit Geldstrafe * ,, Mack oder mit einer dieser Strafen win raft: . I) wer zum Zweck der Täuschung im Handel und Verkehr eme der nach 5 2 unzulässigen Mischungen herstellt; 2) wer in Ausũbung eines Gewerbes wissentlich solche Mischunge⸗ verkauft oder feilhãlt. —
§ 13. . — Mit Geldstrafe von fünfzig bis zu einbundertfünfzig Mark eder mit Haft wird bestraft: ⸗ IJ wer den Vorschriften des 5 4 zuwider den Eintritt in ki Räume, die Entnahme einer Probe oder die Revision d, ü 2) wer die in Gemäßheit des § 5 von ibm erforderte nicht ertbeilt oder bei der Auskunftertheil ung wiffentfich unwahre Ar gaben macht. .
Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften des 8 3 werden nt Geldftrafe bis zu einbundertfünffig Mart oder mit Haft bis ju dier Wochen bestraft. ö.
k
Außer den Fällen der 85 13 bis 14 werden Zuwiderhandlung gegen die Vorschriften dieses Gesetzes sowie gegen die in Gem der 55 9 und 15 Ziffer J ergebenden Bestimmungen des Bundesrath! mit Geldstrafe bis zu einbundertfünf ig Mark oder mit Haft
Im Wiederholungsfalle ist auf. Geldftrafe bis zu fechebundec Marr. oder auf Haft, oder auf Gefaängniß bis zu drei Pon ere , erkennen. Diese Beflimmung findet keine Anwendung, wenn seit nnn in welchem die für die frühere Zuwiderhandlung erlanat⸗ trafe verbüßt oder erlassen * n Jahre verflossen sind.
In den Fällen der 55 12 und 15 kann neben der Strafe *. Einziehung der verbotewidrig hergeftellten, verkauften oder Hier . Gegenstãnde erkannt werden, ohne Unterschied, ob sie dem gehoren oder nicht. ) ; . *
Ist die nn, , oder Verurtheilung einer bestimmten d,, fo ann auf die Einziehung selbstãndig werden.
5§ 17. ai
Die Vorschriften des Gesetzs, betreffend den Verkebe Nahrungsmitteln, Genußmitteln und Gehrauchsgeg ãnden, 14. Mal 1879 Reichs ⸗Gesetzbl. S. 145) bleiben u
re Di
100 = der nicht der Milch .
nden
in den Sg 16, 17 desselben findẽn auch hriften wärtigen Gejetzes
die V des gegen ‚ 818. Das gegenwärtige Gesetz tritt am Mit diesem Jeitpunkte tritt das Geseß vom 12 Juli 1887, betreffend e Verkehr mit Grfatzmitteln für Butter (Reichs. Gesetzbl. S. 375), nen r nich 2c. Gegeben ꝛc.
Die Begründung lautet:
Das Gesetz vom 12. Juli 1887 über den Verkehr mit Ersatz. mitteln für Butter hatte den Zweck, die Fabrikation und den Vertrieb ren Margarine, welche die Grenzen des erlaubten Wettbewerbs im zeicärtlichen Leben 1u überschreiten begannen, in geordnete Bahnen nurũck u fũhren. anerkanntermaßen Margarine, welche aus einxandfreien Robstoffen hergestellt wird, ein gesundes, nabrhaßftes und seiner Billigkeit wegen namentlich für die minderbemittelten Be= pẽllerungeèklassen schätzbares Ersatzmittel der Milchbutter bildet, war es nicht beabsichtigt. die Fabrikatien und den Absatz derselben zu ver⸗ hindern oder zu erschweren. Vi⸗lmebr sollte durch das bezeichnete gGese nur. denjenigen Mißständen entgegengetreten werden, welche infolge eines überhandnebmenden unredlichen Geschäfts- gebabrens der beteiligten Industrie⸗ und delekreise bervor- getreten waren. Diese Un zuträglichkeiten anden bauptsächlich arin, daß Margarine, zumeist vermischt mit Butter, unter fälschlicher Bezeichnung als Naturbutter oder unter anderen, die Abnehmer der Waare irreführenden Namen in den Handel! gebracht und zu dem
ichen Preise wie echte Naturbutter verkauft wurde. Einer⸗ eits wurde hierdurch das kaufende Publikum geschädigt, indem es für den Preis der Milchbutter eine Waare ven geringerem Werth erhielt, andererseits wurde aber auch die Landwirthschaft, namentlich das Molkereiwesen, benachtbeiligt, indem die minderwertige und erbeblich wohlfeiler als Milchbutter berstellbare Margarine auf dem Nahrungsmittelmarkt mit der letzteren in Konkurrenz trat und ihr unter falschem Gewande das bisherige Absatzgebiet streitig machte. Entsprechend der vorerwähnten Absicht beschrankte sich das Gesetz vem 12. Juli 1887 darauf, eine strenge Unterscheidung zwischen Naturbutter und Margarine im Handel ein⸗ treten ju lassen und den Grundsatz zur Geltung zu bringen, daß söerall im Geschäftsverkehr Margarine offen als das, was sie ist, be⸗ ichnet werden muß.
Seit dem Erlaß dieses Gesetzes sind nunmehr acht Jahre ver—⸗ gangen, obne daß das erftrebte Ziel in vollem Maße erreicht worden it. Nach wie vor laufen Klagen darüber ein, daß in erheblichem Umfange der unredliche Verkehr mit Margarine fortgesetzt wird. Neuerdings ist, namentlich von seiten land. und milchwirth⸗ schaftlicher Interefsenten, über die Fortdauer der fraudulösen Konkurren; der Margarineprodukte mit besonderem Nachdruck Beschwerde gefübrt und dringend um Verstärkung der gesetzlichen 4 gebeten worden. Hierbei ift unter anderem darauf Bezug genommen, daß auch im Auslande das Be⸗ därfniß nach zortschreitender Verschärfung der einschlägigen Vor⸗
schriften sich geltend gemacht habe. Als Anlage List eine Zusammen⸗
stellung der ausländischen Gesetzgebung beigefügt. rüft man die in Frage kommenden Verhältnisse, wie sie sich in Deutschland unter der Herischaft des Gesetzes vom 12. Juli 1887 ge—⸗
staltet baben., an der Hand der bisherigen Erfahrungen und Wa 144
nehmungen, so ergiebt sich Folgendes:
Die Produftion von Margarine hat an Umfang nicht wenig zu⸗ genommen. Während im Jahre 1887 Deutschland 45 Margarine⸗ abriken besaß, deren Jahresproduktion sich auf ungefäbr 15 Millionen Filogtramm mit einem Verkaufswerth von ewa 18 Millionen Mark kenffferte, sind heute 73 solcher Betriebe im Reich vorhanden, deren jibrliche Produktionsmenge auf etwa 90 Millienen Kilogramm mit einem Verkaufs werth von etwa 117 Millionen Mark geschätzt wird. Von den Jabrifen entfallen 50 auf Preußen, 12 auf Bavern, 3 auf das Königreich Sachsen, je? auf Württemberg und Hamburg, 6e Lauf Baden, Mecklen⸗ kurg⸗Schwerin. Braunschweig und Elsaß Lothringen. Ebenso wie der
rodukiionsumfang der Margarine, hat auch ihr Kaufpreis eine Steigerung erfahren. Während im Jahre 1887 das Kilogramm Margarine noch zu 070 Æ kis 120 M käuflich war, wird dieselbe bentzutage im Kleinhandel mit 0 8 4 bis 1,60 4 bezahlt.
Ueber die Eigenschaften der Margarine in gesundbheitlicher Hin⸗ sicht treffen noch vollständig die Bemerkungen zu, welche hierüber in der Begründung zu dem Gesetz vom 12. Juli 1887 niedergelegt sind. Nur um ein Geringes bleibt die Margarine im Nährwerth und in der Verdaulichkeit hinter der Naturbutter zurũck. Nachweisliche Gesundheitsschadigungen durch den Genuß von Margarine sind bis Bt nicht bekannt geworden. Immerbin ist nach dem Urtheil der Zachverstãndigen die Möglichkeit nicht ausgeschlossen, daß Margarine gesundbeitsschädliche Eigenschaften annimmt, wenn sie aus nicht einwandfreiem Material, namentlich aus dem Fette kranker oder gefallener Thiere hergestellt wird. Die nach dieser Richtung be⸗ stebende Gefahr ist sogar im Laufe der Zeit gewachsen, weil die Fett stoffe, aus denen Margarine bereitet wird, gegenwärtig zum über wiegenden Theil aus dem Auslande bezogen werden, und weil bezüglich dieser Stoffe jede Kontrole darüber, ob sie von gesunden Thieren stammen, fehlt.
Was den Handel mit Margarine ⸗Erzeugnissen anlangt, so ist die
Frwartung, daß derselbe unter den Wirkungen des Gesetzes vom
12. Juli 1887 wieder allgemein zu den Grundsätzen von Treue und Glauben sich bekennen werde, nicht ganz in Erfüllung gegangen. Während der Großhandel sich im allgemeinen den Bestimmungen des Gesetzes gefügt zu haben scheint, dauert im Zwischen.! und Klein handel der unredliche Verkehr mit Margarine und Mischbutter in erbeblichem Umfange fort. Namentlich wird, entgegen dem Verbot des 8 2 des Sesetzes vom 12. Juli 1887, die sogenannte Mischbutter noch vielfach bergeftellt und unter dem Schein unverfälschter Naturbutter wie letztere verkauft.
Unter solchen Umstãnden ist der Wunsch der landwirthschaftlichen Kreise nach slärkerem Schutz wohl begreiflich. Gegenüber den bier auf gerichteten Bestrebungen, soweit sie obne Schädigung berechtigter
nteressen der Produzenten und Konsumenten von Margarine sich ver— wirklichen lassen, wird Die Gesetzgebung umsoweniger sich ablebnend ver- kalten dürfen, als die Landwirtkschaft bei der er. Lage, in der sie sich seit längerer Zeit befindet, in jeder Beziehung hilfreiche Unter- aims verdient und jedenfalls vollen staatlichen Schutz mit Necht in Fällen beanspruchen kann, wo ihr das Absatzgebiet für ihre Produkte durch unlautere Mittel verloren zu gehen drobt. Nach dieser Richtung die Landwirthschaft vor Schädigungen thunlichst zu be= wahren, rechtfertigt sich auch um deswillen, weil durch die Naturbutterproduktion, welche ibrerseits den Betrieb von Milch- virtbschaft und ausgedehnter Feld⸗ und Viehwirthschaft zur Voraus- 6 hat, eine ungleich größere Anjabl einbeimischer Arbeits- kräfte Verdienft und Lebengunterhalt findet als in der Margarine industrie, weiche ihre Robffoffe größtentheils aus dem Ausland be äießt, dieselben jum theil berells dort verarbeiten läßt und zur fabrik= mäßigen Herstellung ibrer Erzeugnisse im Inland nur einer beschrãnkten ö Arbeitern bedarf. a. für die Landwirthschaft werden Schutzmaßnahmen gegen die ÜUebervortheilungen und Schädi⸗
ö durch krügerischen Margarinehandel auch für alle diejenigen ollerungskreife willkommen sein, welche Natarbutter kon u nieren, aber immer noch trotz der im Gesetz vom 12 Juli 1887
ö. Maßnahmen durch die Unterschiebung von Margarine oder
ö. an Stelle von Naturbutter hintergangen werden.
shate Grund der Erfahrungen, welche in den einzelnen Bundes mit dem bisherigen , worden sind, sowie an der
der Vorschläge und Wüänsche, welche in zahlreichen Versamm. Druckschriften und Eingaben von sachkundigen Personen, wie hschaftlichen und industrieslen Vereinen und Interessen.
ert worden sind, ist an eine Revision der dermaligen
8 des Verkehrs mit Butter herangetreten worden. Hierbei
haben indessen nicht alle ö — — ligten Interessentenkreis ,. i Was zunãchft 2 — befũrwortete An⸗
ordnung der Färbung aller Margarineprodukte betrifft, so wäre es unbillig, wenn dem minderbemittelten Theile des Volkes, welcher auf die wohlfeilere Margarine als Ersatzmittel angewiesen ist, diefes Fett K 32 y Genuß verleidenden oder wenigstenz in einer ihm nicht jzusagenden, fremdartigen Färbung zugänglich ,,,, Kreisen von der Einführung eines , erhoffte Vermehrung des Konsums von Naturhutter kaum zur Wirklichkeit werden, da die⸗ jenigen Bevölkerungskreise, welche vom ferneren Gebrauch der Margarine ihrer Farbe n ,. würden, in Zukunft nicht die Kür ihre Verhältnifse zu kostspielige Naturbutter, sondern andere, an Billigkeit der Margarine gleichkommende Fette verwenden würden.
Um die Bedenken zu beben, welche einer Färbung der Margarine entgegensteben, ist die Einführung der sogenannten latenten Färbung der Margarine befürwortet worden. Sie würde darin bestehen, daß der Margarine ein chemischer Stoff zugesetzt wird, welcher Farbe, Geschmack, Aussehen und Ge—⸗ brauchswerth derselben in keiner Weise verändert, jedoch sofort einen für jedermann erkennbaren Wechsel im Aussehen der Waare berbei⸗ führt, wenn mit letzterer eine reagierende Subftanz in Berührung 8 wird. Auch gegen diese Art der Färbung der
argarine bestehen indessen schwerwiegende Bedenken. Die Ab- sicht, hierdurch die Aufdeckung betrügerischer Vertauschungen von Margarine mit Naturbutter ju erleichtern und dadurch von Be— gebung von Gesetzwidrigkeiten der bezeichneten Art abzuschrecen, würde nur dann erreicht werden, wenn wirklich alle Margarine, bevor sie in den öffentlichen Verkebr gebracht wird, den vorschriftsmäßigen * erbielte. Um letzteres durchjusetzen, müßte eine kostspielige ändige Ueberwachung sãmmtlicher Margarinefabriken eingeführt werden. Besondere Schwierigkeiten aber würde es bereiten, die Befolgung des Färbegebotes bei der aus dem Ausland kommenden Margarine sicher zu stellen. Nicht nur die unter der Bezeichnung als Margarine zur Ein · fuhr kommenden Fetterzeugnisse müßten auf ihre latente Färbung geprüft werden, sondern auch sämmtliche über die Grenze eingebende Butter würde darauf zu untersuchen sein, ob sie nicht mit Margarine versetzt ist. Denn es läge die Gefahr nahe, daß Margarine, welche den frag⸗ lichen Zusatz nicht erhalten hat, unter falschem Namen eingefübrt würde. Eine so eingehende Waarenkontrole an der Grenze scheint in- dessen sowohl mit Rãcksicht auf die dadurch entstedenden Verkehrs⸗ störungen als auch im Hinblick auf den Kostenpunkt und die technische Schwierigkeit der Untersuchungen nicht Lurchführbar. Als ein anderes Mittel, um das Feilhalten der Margarine in einem der Naturbutter ähnlichen Aussehen zu verhindern, ist von mehreren Seiten das Verbot der Färbung in Vorschlag gebracht worden. Die Färbung dient bei der Margarine ebenso, wie bei der Natunrbutter dazu, der Waare ein gefälliges, gleichmäßiges Aussehen zu geben. Dies bei der Margarine zu verbindern, würde in den auf den Konsum derselben angewiesenen Bevölkerungsklassen mit Recht als eine Härte empfunden werden. Vom gesundheitspolizeilichen Standpunkt ist gegen die Färbung eine Erinnerung nicht zu erheben, da die nach den kisberigen Erfahrungen zur Anwendung kommenden Färbemittel schãdliche Stoffe nicht enthalten. Uebrigens würde auch der mit dem Färbeverbot beabsichtigte Zweck kaum erreicht werden, weil e den Margarinefabrikanten möglich wäre, auch ohne unmittelbaren Farbzusatz eine im Aussehen der Naturbutter ähnliche Margarine dadurch herzustellen, daß sie hochaelbe, wenig gebleichte Pflanzenöle oder gelbfarbiges Fett, wie es älteren Thieren oder bestimmten Viebrassen eigenthümlich ist, zur Fabrikation verwenden. In letzterem Falle bätte das Färbeverbot nur die unerfreuliche Folge, daß die Gefahr der Verwendung minder guten Rohmaterials zur Fabrikation von Margarine vergrößert würde. In Dänemark und Belgien ist eine Regelung dahin getroffen worden, daß die Gelb⸗ färbung der Margarine eine bestimmte, in einer amtlichen Farben tafel festgesetzte Intensitãtsgrenze nicht überschreiten darf. Die Durch⸗ führung einer derartigen kö scheitert indessen daran, daß die Entscheidung der Trage, ob der Farbenton der Waare nech innerhalb der festgesetzten Färbungsgrenze sich bewegt, sehr schwierig und oftmals geradem unmöglich ist. Dazu kommt, daß die ursprüngliche ärbung der Margarine je nach der mehr oder minder ftarken inwirkung der Luft und des Lichtes Schwankungen unter⸗ worfen ist, welche ohne Verschulden des Fabrikanten oder des Verkäufers eine Verletzung der gesetzlichen Färbungsgrenze berbei⸗ fũbren können.
Eine zu weitgehende Einschränkung des Margarinebandels würde es sein, wenn, wie dies mehrfach angeregt worden ist, das Feilbalten und Verkaufen der Margarine in solchen Gefäßen und äußeren Um⸗ büllungen verboten würde, in denen Butter verpackt zu werden pflegt. Bei der Mannigfaltigkeit der Verhältnisse, welche in den einzelnen Theilen des Reichs zur Aufbewahrung, Ver—⸗ sendung und Abgabe der Naturbutter Verwendung finden, würten brauchbare und dabei nicht allzu kestspielige Ge⸗ fäße für den Verkehr mit Margarine kaum mehr übrig bleiben. Ein solches Verbot erscheint auch überflüssig, da eine ausreichend deutliche Fennzeichnung der bei der Aufbewabrung und Abgabe von Margarine verwendeten Gefäße und Umhüllungen schon dann bewirkt wird, wenn dieselben, entsprechend der bisherigen Vorschrift, mit der Inschrift Margarine! verseben werden. .
. besonders erwünscht ift von verschiedenen Seiten bezeichnet worden, Gastwirthe, Bäcker und Konditoren zu verpflichten, die etwaige Verwendung von Margarine in ibrem Gewerbebetriek durch Anschlag in den Betriebstãumen und durch entsprechende Vermerke auf den Speisekarten bekannt zu geben. Schon anläßlich der Kommissionsberathungen zu dem Gesetz vom 12. Juli 1837 ist die Einführung einer derartigen Maßnahme erörtert, schließlich aber mit Einstimmigkeit abgelebnt worden. Auch jetzt noch er⸗ scheint sie unzweckmäßig. s bildet keine unbedingte Voraus ⸗ seßung für den. ordnungsgemäßen und ehrlichen Betrieb einer Gast . wirthschaft. Bäckerei oder Konditorei, daß als Koch und Backfett aus schließlich Naturbutter verwendet wird. ir die Zubereitung einer Reihe von Speisen und Gebäcken eignen sich neben der Naturbutter, bisweilen sogar noch besser als diese, andere Fette. Im besonderen für Margarine eine Deklarationspflicht einzuführen, würde als eine einsetige, nach Lage der Verhältnisfe nicht begründete Ausnahme bestimmung aufgefaßt werden müssen. Ob es gelänge, durch eine folche Vorschrift den Verbrauch der Naturbutter, wie dies in land- wirthschaftlichen Kreisen gebofft in werden scheint, zu steigern, ist fraglich; voraussichtlich würden sich die in Betracht kommenden Gewerbe⸗ treibenden, wenn ihnen die Verwendung der Margarine durch die Deflarations pflicht verleidet wird, nicht in der theuren Naturbutter, sondern in billigeren anderen Fetten, wie beispielsweise in amerkanischem Schweineschmals, Ersatz schaffen. Cine wirksame Kontrole darüber, ob der Deklaration pflicht allfeits ent sprochen wird, wärde nur. mittels eingehender, für die Bebörden sowobl wie für die betheiligten Gewerbe⸗ treibenden höchst lãstiger , . der Betriebsrãume, ing besondere auch der Cũchenrãume, Backstu fen, Gelasse sãr Teigbereitung ꝛc. sich ermõg⸗ sichen laffen. Genaue Unter suchungen der Speisen, Bad waren . m vorgenommen werden, wobei in vielen Fällen nicht einmal auf ein zuverlã siges Ergebniß der Speiseuntersuchungen gerechnet werden kõnnte, weil bei Sveisen, welche starker Erhißung ausgesetzt werden, nament, lich aber Fei Zubereitungen von Fleisch, dessen natürliches Fett bei der Erwärmung mit dem zugeseßten Zutterfett sich vereinigt, ein sickerer Nachweis darüber nicht mehr erbracht werden kann, ob aus- , oder auch anderes Fett zur Anwendung ge⸗ ommen
Auch die Einführung einer Inlandsteuer für Margarine nach amerikanlschem Muster ist in Vorschlag gebracht werden. Dieselhe erscheint indessen gleichfalls nicht annehmbar, weil . . die Steigerung des Kaufrreises für die Margarine die unmittel solge ener derartigen Abgabenerhebung sein würde. Vach den Grundsätzen aber, welche bereits für das Gesetz vom 12. Juli 1887 maßgebend gewesen sind und auch für den re, Gefetzentwurf wiederum ur Richtschnur gedient baben, soll eine Vertheuerung der Margarine,
die banrtsachlih mater der srwertn Bevölkerung ihre Mbachmer bat e. ———
Seiten ift ferner ein Verbot der Einfuhr von
Es
Inlandverkehr anterliegt. Des macht es auch für die Strafbarkeit des vor⸗ schriftswidrigen Verkehrs mit Margarine und namentlich für die Zu⸗ lãssigkeit der Einziehung vorschriftẽwidriger Margarine oder Mischbutter in den Fällen des §5 Absatz 3 des ge. vom 12. Juli 1887 keinen terschied ob das Erjeugniß inländischen oder auslän⸗ dischen Ursprungs ist. Abgesehen davon, daß hiernach geeignete Abwehr- mittel gegen die Einbringung und den Vertrieb ausländischer Mar⸗ garine von verbotswidriger Beschaffenheit bereits gegeben sind, kommt in Betracht, daß der Erlaß eines Einfuhrverbots die Anordnung zur Folge haben müßte, daß alle eingehenden Butter und Mar⸗ garinesendungen an der Grenze auf ihren Inhalt geprüft und
nach befriedigendem Ergebniß der Untersuchung zum freien Verkehr zugelaßsen werden. Die hierzu erforderlichen Einrich- tungen und Arbeitskräfte würden aber einen Kostenaufwand ver- ursachen, welcher zu dem durch eine derartige Waarenkontrole an der Grenze erzielten Vortheil kaum in einem richtigen Verbältniß stãnde. Daß durch eine solche Kontrole mannigfache Verzögerungen in der Waarenabfertigung und unliebsame Störungen des Geschäftsverkehrs, und jwar auch für den Butterhandel, herbeigeführt würden, bedarf keiner nãberen Ausführung. ö
Wenn hiernach eine Reihe von Wünschen und Anregungen aus Interessentenkreisen in dem vorliegenden Gesetzentwurf keine Berügt⸗ sichtigung finden konnte, so hat sich nach anderer Richtung eine Er- weiterung und theilweise Umgestaltung der bisherigen Vorschriften als angezeigt erwiesen.
Sinsichtlich des Verkehrs mit Margarine erschien es zweckmäßis, eine schärfere polizeiliche Ueberwachung der Fabrikation und des Vertriebes diefes Nahrungsmittels zu ermöglichen, namentlich aber die Herstellung der Mischbutter ju erschweren und Täuschungen über das Wesen der Waare durch fälschliche Be- zeichnungen im schriftlichen Handelsverkehr thunlichst zu ver- hüten. Zu diesem Behuse ist in dem Gesetzentwurf eine Erweiterung der Kontrolbefugnisse hinsichtlich aller Räume, in denen Margarine bergefstellt, aufbewahrt, feilgehalten oder perwackt wird vor- geseben; ferner sollen die der Herftellung und dem Vertrieb von Mar⸗ garine dienenden gewerblichen Betriebe der Anzeigepflicht unterworfen werden, eine Detlarationspflicht für Margarine in öffentlichen Angeboten, Schlußscheinen, Rechnungen und ahnlichen Handelsurkunden zur Einfüb⸗ rung kommen und endlich die gewerbsmäßige Herstellung, Aufbewahrung und Verpackung von Margarine und Naturbutter in einem und demselben Raume verboten werden. Die übrigen auf den Verkehr mit Margarine , , , . in dem Entwurf bezwecken lediglich eine durch die Ergebnisse der Rechtsprechung und die Erfahrungen in der Ver- waltungsrraxis veranlaßte Klarstellung einiger Bestimmungen des bisherigen Gesetzes.
Außerdem ist im Laufe der Zeit das Bedürfnis einer gesetzlichen . des Verkehrs mit Margarinekäse und Kunstspeisefett hervor⸗ getreten.
Als das Gesetz vom 12. Juli 1887 erlassen wurde, war die Fabrikation des Margarinekäses im Reich noch unbekannt. Ueber die Herstellung und das Wesen des Margarinekäses geben die als Anlage L angeschlossenen technischen Erläuterungen) nãbere Auskunft. Im wesentlichen beruht die Fabrikation dieses Käfes darin, daß der entfetteten Milch, also der Magermilch, an Stelle des ihr entjogenen Butterfetts Margarine oder ein anderes, nicht der Milch entstammen⸗ des Fett zugesetzt und alsdann aus dieser Mischung Fettkäse bereitet wird. Vom gesundbeitspolizeisichen Standpunkt läßt sich hiergegen nichts einwenden; der in dieser Weise hergestellte Käse bildet bei Ver⸗ wendung guter und reiner Rohstoffe ein nabrbaftes, der Gesundheit nicht schädliches Lebensmittel. Insoweit die Margarinekäsefabri⸗ kation zur Folge hat, daß die Magermilch in großen Mengen zur Herstellung eines nenen Artifels verbraucht wird, und mithin 6 nutzbringender als bisher verwerthen läßt, hat sie der Landwirthschaft Vortheil gebracht. Andererseits aber bildet der Margarinekäse für die Produzenten von Milchfettkäse ein gefährliches Konkurrenz ⸗ Erzeugniß, insofern er in Aussehen, Geruch und Geschmack dem Milchfettkäse täuschend ähnlich ist, dabei aber erheblich billiger als dieser bergestellt und verkauft werden kann. Es ist von verschiedenen Seiten beantragt worden, die Herstellung von Margarinekäse gänzlich zu verbieten, da letzterer fast ausschließlich in betrüzerischer Absicht fabriziert werde, überdies ein . für diese Käseart mit Rücksicht auf die Leistungsfähigkeit der deutschen Molkereiwirthschaft nicht anerkannt werden könne. Allein die Herstellung und den Vertrieb des Margarine⸗ käses zu untersagen, erscheint aus denselben Gründen volkswirthschaft⸗ lich nicht zulässig, aus denen eine Unterdrückung der Margarine⸗ fabrikation sich verbietet. Vielmehr wird den Wünschen der betheiligten Treise nur insoweit zu entsprechen sein, als dieselben auf n, Schutz gegen unlautere Geschäftsgepflogenheiten beim Verkauf von Margarinelãse abzielen. Zu diesem Behuf genügt es, wenn durch die gleichen Maßnahmen wie beim Verkehr mit Margarine thunlichst derhütet wird, daß Margarinekäse in unredlicher Weise als Milch- fettkäse auf dem Markt feilgehalten und verkauft wird.
In äbnlicher Weise hat sich das Bedurfniß einer gesetz lichen Fũr · sorge auf dem Gebiete des Handels mit Schweineschmalft und den demselben ähnlichen Fettzubereitungen ergeben. Schon seit längerer Zeit wird eine große Menge von Speisefetten feilgeboten, die in ibrem Aeußeren dem Schweineschmalj sehr ähnlich sind, als solches auch vom Publikum gekauft werden, thatsãchlich aber ein minderwerthiges Mischprodukt aus Fettsubstanzen verschiedener Art darstellen. Hauptsächlich zählen, hierher die unter Be⸗ zeichnungen wie Speisefett . Raffiniertes Schmalz,. Braten⸗ schmalz '. . Amerilanisches Schweineschmalz in Verkehr . Fette, über deren Wesen, Zusammensetzung und wirthschaftlichen Gebrauchswerth die technischen Erläuterungen in Anlage I näberen Aufschluß geben. Diese Fette gänzlich vom Lebensmittelmarkt zu verdrängen, liegt kein ausreichender Anlaß vor. Insoweit die Gefahr besteht, daß Fette solcher Art von gesundheitsschädlicher Beschaffenbeit in den Handel gebracht werden, bietet das Nahrungsmittelgesetz vom 14 Mai 1879 genügende Handhaben zur Ab- bilfe; insoweit dagegen diese Produkte Lebensmittel von nur geringerem Nahrungswerth sind, wird hieraus noch nicht die Nothwendigkeit ihres voll ständigen Ausschlusses von Handel und Verkehr abgeleitet werden können. Sie bilden immerhin ein billiges, zum unmittelbaren Genuß und zur Bereitung mancher Speisen wohl 9 * Fett und kõnnen, namentlich im Hinblick auf den überall beftebenden großen Bedarf und mit . auf die beschränkte Kaufkraft der minder bemittelten Bevölkerungsklassen, unbedenklich zuge⸗ lasfsen werden. Nur erscheint es geboten, hier ebenso wie beim Dandel mit Margarine und Margarinekãse gegen die Benach⸗ tren des Publikums und der betheiligten Produzentenkreise durch unredliche Geschäftsgepflogenheiten Schutz zu schaffen. Aus diesem Grunde ist in dem Gesetzentwurf die Regelung des Verkehre mit den dem Schweineschmal ahnlichen Ferterzeugnifsen im wesentlichen nach den gleichen Gesichtevunkten wie beim Handel mit den vorbezeichneten re, vorgeseben. ;
Eine weitere Neuerung enthält die Gesetzesvorlage in der Be⸗ stimmung, daß Butter, deren Wassergebalt eine bestimmte Grenze überschreitet, vom Handel ausgeschlossen werden kann. Es 2 sich eine derartige Bestimmung um deswillen, weil vielfach der Miß- brauch obwaltei, der Butter auf kũnstli Wege Waßsser beizu⸗ mischen, um dadurch das Gewicht derselben zu erhöhen und einen größeren Gewinn aus ihrem Verkauf zu erzielen.
Die Umgestaltung, welche nach den vorstehenden Darlegungen das Gesetz vom 12. Juli 1857 zu erfahren hat, ist so einschneidend, daß es sich aus praktischen Gründen empfiehlt, sie nicht durch zusätz
)Sier nicht mitabgedruckt.