8 . der dessen Inhalt im 36 * Bie d Sanne e — i , g, e,, verhüten, die Verwechselun
in einer , v
für den Verkebr
Waaren g es als zulã
de t von Margarine,
argarinekãse ch die Definitionen von Margarine, Margarinekase . und Funftspeisefett im Absatz? bis 4 joll eine thunlichst genaue Abgrenzung des Kreises derjenigen Nahrungs⸗ und Genußmittel erfolgen, welche den Beftimmungen des Gesetzes unterliegen. Zu diesem Behufe kommt es nur darauf an, diejenigen Merkmale zu bezeichnen, durch welche diese Erzeugnisse sich von den entsprechenden Naturprodukten (Butter, Käse, Schweineschmalz) unterscheiden; eine besondere Festsetzung darüber, wie die letzteren und wie jene Ersatzmittel zu⸗ sammengesetzt sein ollen, erscheint nicht erforderlich. Ab⸗ gesehen davon, daß solche Definitignen bei den Produkten, um welche es sich hier handelt, auf erbebliche Schwierigkeiten stoßen, spricht gegen eine Feftlegung der Begriffe in dem Gef auch der Umstand, daß die Zusammensetzung jener Erzeugniffe nicht immer gleich bleibt, da bei jedem Wechsel die Nothwendigkeit einer Gesetzesãnderung sich ergeben würde. Die bisherige Begriffsbestimmung für Margarine ift durch Einbejiehung auch der dem Butterschmal; ähnlichen Zu⸗ bereitungen erweitert worden. Eine jachliche Aenderung ist bierin nicht enthalten, da zweifellos schon bei Erlaß des Gesetzes vom 12. Juli 1887 beabsichtigt war, das Butterschmalz, d. i., die hauptsächlich in Süũddeutschland als Kochfett gebräuchliche geschmolzene, oder ausgelassene Butter, der Naturbutter im Schutze gegen die unlautere Konkurrenz der Margarine gleich zu stelien. In diesem Sinne hat sich auch das Reichsgericht in einem Urtheil vom 28. Ottober 1889 (Ent⸗ scheidungen in Strafsachen Band XX S. 14 ausgesprochen.
Der Thatbestand, daß der Fettgehalt einer fäseartigen oder der Butter oder dem Butterschmal; beziehungsweise Schweineschmal; ähn⸗ lichen Zubereitung nicht ausschließlich der Milch entstammt be—⸗ ziehungẽweise nicht aus schlie ß lich aus Schweinejett bestebt, ist selbst˖ verftãndlich nicht nur dann erfüllt, wenn das betreffende Erzeugniß aus Milchfett beziehungsweise Schweinefett und anderen Fettsubftanzen zusammengesetzt ift, sondern auch dann, wenn überbaupt kein Milch beziebungsweise Schweinefsett sich darin vorfindet, so daß beispielsweise auch Margarine, zu deren Herftellung Milchfett gar nicht verwendet worden ift, oder Bratenschmalji, welches kein Schweinefett enthält, den Bestimmungen des Gesetzes unterliegt.
Nach der . im Absatz 4 würden an und für sich auch alle dem Schweineschmal; ahnlichen re inen Thier⸗ und Pflanzen⸗ fette als Kunstspeisefett⸗ zu betrachten und demgemäß im Verkehr zu bezeichnen sein (Gänseschmalz, Pferdefett, Kokosnußbutter, Palm⸗ kernfett ꝛc ). Es liegt jedoch kein Anlaß vor, ju verhindern, daß derartige Fette unter richtigem, ihrem Wesen entsprechenden Namen in den Handel gebracht werden, da in diesem Fall eine Täu⸗ schung des Publikums ausgeschlossen ist und ein unlauterer Wett- bewerb gegenüber den Produzenten und Verkäufern anderer Fette nicht vorliegt. Nur un verfälschte Thier⸗ und Pflanzenfette sollen unter der bezeichneten Bonne gung nach der Ausnahmebestimmung des Absatz 4 nicht als Kunstspeisefett gelten. Wann ein Fett als unverfälscht zu betrachten ist, wird sich nach denjenigen Grund⸗ 2 zu richten haben, welche im Bereich des Nahrungamittel⸗ gesetzes maßgebend sind. In dem an manchen Orten herkömmlichen Zusaß bestimmter Gewürzstoffe zu einzelnen Thierfetten wird eine Verfaälschung der Waare nicht zu erblicken sein, da letztere durch eine solche Beimengung in ibrer charakteristischen Fertfubstanz keine Aende⸗ rung erleidet. Aus der Wortfassung des Absotzes 4 solgt, daß Ver⸗ mischungen rerschiedener derartiger Fette als Kunstspeifefett zu be⸗ trachten sind. sowie ferner, daß die in Rede stebenden Fette, falls sie nicht unter dem ibrem Ursprung entsprechenden Namen in den Ver⸗ kehr gebracht werden, nur als Kunstspeisefett: bezeichnet werden dürfen. .
§ 2.
Das im Absaß 1' vorgesebene Verbot der Herstellung sogenannter Mischbutter entspricht der Bestimmung im 52 Absatz 1 des bisherigen Gesetzes. Unter anderen Speisefetten sind nicht nur Kunftspeisefett G 11Absatz ), sondern auch natürliche Sxeifefette jeder Art einschließlich der Speiseöle zu verstehen. Aus dem im Gesetzentwurf festgehaltenen Grundsatz der gleichmãßigen Behandlung des Butterschmal es mit der Butter ergiebt sich, daß auch die Vermischung des Butterschmalzes mit Margarine und anderen Sxeisefetten nicht gestattet sein soll. Von dem Verbot wird nur die Herstellung von Mischbutter für 8 betroffen; zum eigenen Hausgebrauch Butter oder Butterschmal; mit Margarine oder anderen Speisefetten zu vermischen, ist unverwehrt.
Durch die Bestimmung im Absatz? soll. gleichwie dies auch der Zweck der Vorschrift im 5 2 Absatz? des gegenwärtig geltenden Gesetzes ist, die Möglichkeit gegeben werden, Margarine von solcher Beschaffenheit herzustellen, daß sie als , , für Butter dienen kann. Nur dadurch, daß eine gewisse Menge Milch dem Oleo margarin beigesetzt wird, läßt sich nach dem beutigen Stande der Technik ein zum unmittelbaren Genusse geeignetes Streich⸗ fett von butterähnlichem Geschmack, alfo ein Butterfurrogat, be⸗ reiten. Da unvermeidlich bei der Verwendung von Milch zur Margarinefabrikation etwas Butterfett in die Margarine über- geht, erscheint es nothwendig. die Verwendung von Milch und den daraus sich ergebenden Zusatz von Milchfett bis zu einer gewissen Grenze ausdrücklich zuzulassen. Nebereinstimmend mit der bisher geltenden Vorschrift ist in dem Entwurf diese Grenze in der Weise festgesetzt, daß äußersten falls 100 Gewichtetheile Milch auf 100 Gewichtstheile der nicht der Milch entstammenden Fette zur An- wendung kommen dürfen. Einer Aenderung bedarf dagegen die Be= stimmung über die Verwendung von Rahm. Die . der Zusatzmenge auf 19 Gewichtetheile Rahm, wie sie das zur Zei ö. Gesetz im § 2 Absatz 2 enthält, hat sich nicht bewährt, da
i der heutigen Vervollkommnung der milchwirthschaftlichen Apparate Rahm von außerordentlich 2 Fettgehalt hergeftellt werden kann, der, in der angegebenen Menge zugesetzt, weit mehr Butter, fett, als dies seiner Zeit beabsichtigi war, der Margarine zuführt. Demgemäß sieht der Entwurf vor, daß nicht, mehr Rabm verwendet werden darf, als aus der höchsten zugelassenen Menge Milch gewonnen werden kann.
S§ 3, 4, 5.
. 5 Die Bestimmungen der S§ 3 bis 5 beiwecken, die behördliche Kontrele und Ueberwachung der Betriebe für den Verkehr mit Margarine, Margarinekäse und Kunfispeisefett zu erleichtern und zuverlässige Anhalte punkte zu beschaffen, nach denen die gegenwärtige Ausdehnung und volkswirtbschaftliche Bedeutung des in Frage kem⸗ wenden Zweigs der Nahrungemittelindustrie sich beurtheilen jäßt. Für Liejenigen Betriebe, welche im befonderen mit der Herstellung von Margarine sich ken en fn von verschiedenen Seiten die Ein⸗ esun
— — Son den
abme, anterstellung . i
ständige Kontrole nicht ableiten. Die Möglichkeit der Verarbeitung schlechter Rohftoffe liegt auch bei einer Rei Betriebe zur Grjeugung von Lebensmitteln, wie beispielsweise bei Wurstsabriken,
ift. Gegen stebt überdies. ganz
sanitärer Beziehung, sondern auch nach der verkehrspolizeilichen Seite bin der Kontrole unterstellt und namentlich nach der Richtung be= aufsichtigt werden sollen, daß sie nicht mit der Herftellung oder dem 36 der im Gesetz ausdrücklich verbotenen Fettgemische sich
assen.
Durch die Anzeigepflicht im S 3 soll verhütet werden, daß ver⸗ einzelte Betriebe, in welchen Margarine, Margarinekäse oder st⸗ Peisefett gewerbsmäßig bergeftellt oder feilgehalten werden, der . ö und damit zugleich der staatlichen Kontrole ent- zogen blei
Die Anzeigepflicht ist demjenigen auferlegt, der die bezeichneten
Genußmittel gewerbsmäßig berftellen oder vertreiben will, sie ift deshalb schon vor Beginn des Betriebs zu erstatten. Dabei macht es keinen Unterschied, ob der Betrieb erst neu eröffnet wird oder ledig⸗ lich aus den Händen des bisherigen Besitzers auf einen neuen Unter⸗ nehmer übergeht. Um einen Betrieb in seiner Gesammt.˖ ausdehnung wirksam kontrolieren ju können, bedürfen die Behörden der FKenntniß sammtlicher Betriebsrãume einschließlich der vom Hauptbetriebe etwa abseits gelegenen Filialbetriebe oder sonstiger Nebenanlagen. Auch ist es für die Bebörden von Werth, über diejenigen Per onen unterrichtet zu sein, welche als Stellvertreter des Betriebsunternehmers gegebenenfalls Aufschluß über die Betriebs verbältnisse zu ertheilen haben. Der Entwurf siebt deshalb vor, daß bei Grstattung der Betriebsanzeige gleichzeitig die für die Herstellung, Aufbewahrung, Verpackung und Feilhaltung der Waaren bestimmten Räume zu bezeichnen und die etwa bestellten Betriebsleiter und Aufsichtspersonen namhaft zu machen sind. Nur die dauernd für die beieichneten Zwecke beftimmten Räume sollen anzeigepflichtig sein. Lediglich vorübergehend benutzte Verkaufsstãnde, auf Märkten zum Beispiel, brauchen der Polizei nicht zur Kenntniß gebracht zu werden. Damit die Behörden über die ein= schlagenden Verhältnifse immer genau unterrichtet bleiben, ift die An= zeigepflicht auch auf Veränderungen hinsichtlich der Betriebs rãume ü. B. Erweiterung der Fabrikanlagen oder anderweitige Zweck bestimmung einzelner Gebäulichkeiten und des zur Leitung und Beauf -. ö des Betriebs bestellten Personals erstreckt. . ie Regelung der Befugnisse der Kontrolbeamten gegenüber den in Frage stehenden Betrieben schließt sich den Bestimmungen der 2 und 3 des Nahrungsmittelgesetzes an. Verschärfungen weist der ntwurf gegenüber letzterem insofern auf, als diese Befugnisse nicht nur für Verkaufsräume, sondern auch für Räume, welche zur Her= ftellung, Aufbewahrung oder Verpackung von Margarine ꝛc. dienen, zugestanden sind, ferner der Eintritt und die Revisionsvornahme nicht nur während der üblichen Geschäfteftunden, oder während die Räumlichkeiten geöffnet sind, sondern jederzeit für zulässig erklärt ist, und endlich die Vornahme von Rerisionen allgemein, gleichviel ob der Betriebzunternehmer wegen Zuwiderhandlung gegen die einschlagenden¶ Gesetzes vorschriften beftraft ift oder nicht, ge⸗ stattet sein soll. Diese Erweiterung der polizeilichen Kontrol- . ist gerechtfertigt, weil eine wirksame Ueberwachung des Verkehrs mit Margarine. Margarinekäse und Kunstspeisefett nicht stattfinden kann, wenn nicht zeitweise auch eine Revision der Fabri⸗ kationsräume möglich ist, und weil auch eine zeitweise Kontrole der Aufbewahrungs und Verpackungsräume statthaft sein muß, wenn mit Erfolg der Zubereitung und dem Vertrieb von sogenannter Misch⸗ butter sowie der betrũgerischen Unterschiebung von kuͤnstlichen Grsatz⸗ mitteln an Stelle der in Frag stehenden naturlichen Erzeugnisse ent⸗ egengetreten werden soll. Der Eintritt und die Vornahme der evision ist jederzeit zu gestatten, weil vielfach gerade die außerhalb der Geschäftsstunden liegende Zeit dazu benutzt wird, um die nach 82 Absatz 1 verbotenen Fettgemische herzustellen und die Vorbereitungen für den betrügerischen Handel mit den in Frage stehenden künstlichen Fetten zu treffen. Die Produzenten von Margarine, Margarinekäse und Kunst⸗ speisefett sind gegenwärtig zu Angaben über ihre Betriebsverhältnisse nicht verpflichtet. Dies bat sich nach zwei Richtungen als ein Mangel erwiesen. Einerseits ist es nicht möglich, eine zuderlässige Uebersicht über die Gesammtvroduktion von Margarine 2c. und über die volks⸗ wirthschaftliche Bedeutung dieser Srzeugnisse zu gewinnen. Anderer- seits sind in den meisten Fällen die erforderlichen Grundlagen nicht zu beschaffen, um die in Frage stehenden Waaren auf ihre Gefundheitsunschãdlichkeit sicher prüfen zu können. Letzteres ist in der Regel nur dann möglich, wenn über das zur Fabri⸗ katien verwendete Rohmaterial sowie über das Verfahren, welches bei der Herstellung der Erzeugnisse zur Anwendung kommt, näheres bekannt ist. Der Entwurf legt deshalb den Unter- nehmern von Betrieben zur Herstellung von Margarine, Margarine käse und Kunstspeisefett sowie ibren Stellvertretern die Pflicht auf, der Polizeibebörde auf Erfordern Auskunft über die bezeichneten Punkte zu . Aus den Angaben über die Menge und Herkunft der Roh- stoffe wird auch darüber willkommener Aufschluß zu erlangen sein, inwieweit die einheimische Landwirthschaft an der Lieferung des Roh- materials fũr die in Frage J Betriebe betbeiligt ist.
9
Um betrügerische Vertauschungen der Butter mit Margarine oder Kunftspeisesett thunlichst zu verhindern und die Herstellung minder werthiger Mischrrodukte zu erschweren, ist von verschiedenen Seiten in Anregung gebracht worden, die Herstellung, Aufbewahrung und den Veikauf von Butter und Margarine in einem und demselben Geschäftẽraum zu verbieten. Ein derartiges Verbot würde jedoch, soweit der Verkauf der bezeichneten Produkte in Betracht kommt, mit erheblichen Härten verbunden sein. . und Butterbhandel sind gegenwärtig vielfach mit- einander ver fũr kleinere
zelnen Verkaufsräume innerhalb eines Geschäftebetriebes gelten würde, könnten diese Mißstãnde nicht 1 werden. Denn es pflegen die bier in Betracht kommenden Betriebe meift nicht von so großem Umfang zu sein, daß die Einrichtung mehrerer Verkaufsräume sich er⸗ mõgli ließe. Durchfũübrbar dagegen erscheint die in Vorschlag ge⸗ brachte Scheidung bei der Fabrikation, Lagerung und Verpackung der Waaren. Die Fabrikation vollzieht sich ohnehin zumeist schon jetzt in ge⸗ trennten Räumen. Für die Lagerung und g der Waaren besondere
fübrung elner fländigen gesund heitepoltzeilichen 4 bean⸗ tragt und zur Vegrördurg dieter Ferderung geltend gema 1 *
Räume verfügbar zu machen, wird selbst für kleinere Betriebe keine besondere K Immerhin erscheint 83 23 in⸗
zur
83
dieses Verbot nur auf Margarine und Kun st speisefett sich ben 2 6 die Vermischung don Butter und Butter
anderen
n nach der Absicht des Entwurfs das Verkaufen der in Absaß 1 bezeichneten Fette und Käse in einem und demselben Raum erlaubt bleiben soll, jc bedarf es aus naheliegenden Gründen eine Ausnahme von dem im Absatz J ausgesprochenen Verhot zu Gunfte⸗ des Kleinbandels, dem es möglich sein muß, in den Räumen, in denen Butter und Käse fowje deren Ersatzmittel neben einander verkaut werden, nicht nur die für den täglichen Verkehr mit dem Pablikam er.
auch die verkaufte Waare behufs Verabfolgung an die Käufer zu verpacken. Dies bezweckt die Bestimmung im Absatß 2 des 5 6. Um übrigens auch in den Verkaufsräumen unzulässigen Mischmngen und Vertauschungen thunlichst vorzubeugen, ift im Abfsaz* ferner vorgeschrie ben, daß die Aufbewahrung i des Margarinekãses und des Kunftspeisefettes ausschließlich für sie 0 bestimmten ¶ Gejaßen erfolgen
und daß diese Gefäße an einer von dem Aufbewahrungeplas för Butter, Batterschmal; und Käse getrennten Lagerstelle aufgestell werden müfsen. Aehnliche Bestimmungen enthält das dänische Geseß vom 1. April 1891 (5 10) und die für Belgien ergangene Königliche Verordnung vom 11. Mär 1895 (Art. 2 Ziff. 2J. Auf die Be jeichnung der Vorrathsgefße finden selbftverstãndlich die Vorschrifter des §5 7 Anwendung.
Die Vorschriften entsprechen im wesentlichen den Beslimm ungen des § 3 im bisherigen Gesetz. Abgeseben von lediglich redaktionellen Aenderungen, weisen sie Abweichungen nur insoweit auf, als die bis. berigen Vorschriften über die Kennzeichnung der Gefäße und äußeren Umbüllungen auf Margarinekäse und Kunstspeisefett, sowie die Vor= schrift, daß beim Vertrieb in regelmäßig geformten Stücken aus schließlich die Würfelform anzuwenden ist, auf Margarinekãse aut. gedehnt werden sollen. Auch für Kunstspeisefett diese Form vorjn⸗= schreiben, ist nicht angängig. da dieses Fett infolge seiner weichen Be⸗ schaffenheit in bestimmten Formen sich nicht erhalten läßt.
Die Kennzeichnung der in Würfelform egebenen Waare hat nach dem geltenden Gesetze in der Weise zu geschehen, daß die vorge⸗ . Inschrift, sofern sie sich nicht auf der Umhüllung
befindet, in die einzelnen Würfel einzudrücken ist. Bei gewissen Sorten von Margarinekãse ift diese Art der Anbringung nicht ausführbar; es erscheint daher jweckmäßig, auch andere Formen der Kennzeichnung, j. B. das Aufkleben eines Zettels mit Inschrift, e, . eines die Inschrift enthaltenden Anhängsels. zuzulafs n. Nach den Bestimmungen des Entwurfs soll es demgemäß genügen, wenn die Einzelstũcke in irgendwie sichtbaret Weise die Inschrift an sich tragen. J.
Beim Vertrieb von Margarine, Margarinekãse und Kunftspeise⸗ setten wird das Publikum vielfach dadurch getäuscht, daß die Waart in öffentlichen Lieferungs angeboten mit Bejeichnungen belegt Tin, die ihr eigentliches Wesen überbaupt nicht oder nur verschleiert erkennen lafsen. Derartigen Anleckungen oll durch die Einfũhrung des Dekllarationsjwanges für Margarine, Margarinekäse und Kunst⸗ sveisefett in öffentlichen Angeboten vorgebeugt werden. Um auch in schriftlichen Handelsverkehr den durch den Gesetzentwurf adoptierten Grundsatz zur Geltung zu bringen, wonach die bezeichneten Lebensmittel den Aknehmern der Waare gegenüber offen und ehrlich als das, was sie sind, bezeichnet werden sollen, ist für Schlußscheine, Rech. nungen, Frachtbriefe u. s. w. der Dek larations zwang vorgeseben. G= empfiehlt sich dies umsomehr, als die Bestimmungen des 5 7 rar in so weit Schutz gegen Tãuschungen über das Wesen der eingekauften Waaren bieten, als der Käufer die Waare in den vorschrift mäßig gekennzeichneten Gefäßen und Umbũllungen zu Gescht ommt. Um den gleichen Schuß auch für diejenigen 566 zu gewäbren in denen der Käufer an Stelle der re zunächst nur eine Handelsurkunde (Schlußschein. Frachtbrief, Lagerscheine ꝛc) erhält, vielleicht auch die Waare, obne sie geseben ia haben, durch Begebung der Urkunde weiter veräußert, ist in dem Ent. wurf auch hinfichtlich derartiger Handels papiere die Deklaration? pflicht vorgeschrieben. Namentlich dem Butter ˖ und KRäse⸗ ; dem Auslande wird diese Vorschrift zu Gute insofern in dem einschlägigen Handelsverkehr regel= mäßig die Ausftellung von Beurkundungen der fraglichen Art stattfindet und dadurch, daß Margarine, Margarinekãse und da Kunftspeisefett in diesen Urkunden mit ibren richtigen Namen benannt werden müssen, eine Irreführung der ausländischen Abnehmer über die wahre Gigenschaft der gelieferten Waare erschwert wird. Gine ähr⸗ liche Deklarationspflicht besteht auch in Dänemark. Belgien and Schweden (Dãnisches Gesez vom J. April I891“ 5 12 — Belgiscke Verordnung vom 11. März 1895 Art. 2 Ziff. ß — Schwer ische Verordnung vom 11. Oktober 1 77).
382 . Abgeseben von der fast wasserfreien Schmelibutter (Butterschmal enthält jede Butter mechanisch eingeschlossenes Waffer. Das ell rührt theils von der verbutterten Milch oder Sahne ber, theils bleibt es beim Auswaschen des Käsestoffs zurück. Verschiedene Umftände darunter namentlich die Beschaffenheit des Futtermaterials, semie die größere oder geringere Sorgfalt, welche auf die N. stellung und das Auskneten der Butter verwendet wird, sind von Einfluß auf den Wasfergehalt der Butter. Derselbe schwar im allgemeinen zwischen fünf und fünfunddreißig Prozent, beträgt indessen bei einigermaßen sorgfältig zubereiteter Waare nicht mehr ali etwa sechtebn Prozent. Bielfach sndet jedoch eine künftliche Erhöhung des Wassergebalts der Butter statt, indem der Waare in gewinn süchtiger Absicht Wafer bebufs Erhöbung ibres Gewichts beigemischt wird. Derr artig bearbeitete Butter kann, namentlich wenn Sal; als Bindemittel bei⸗ geseßzt wird, bis zu ungefäbr fänfundrierzig Projent Wasser entbalten Daß durch den Handel mit Butter von übermäßig bobem , das Publikum benachtheiligt wird, steht außer Zweifel. Auch der Export folcher minderwerthiger Erzeugnissẽ den guten Ruf der deutschen Butter im Ausland und erschwert den Wettbewerb derselh⸗ mit Fabritaten aus anderen n. 3 e re; oc. deutschen Butterery Großbritannien
nicht gezogen ist.
(Schluß in der Vierten Beilage.]
Sr, .
forderlichen Vorrãäthe von jenen Erzeugnissen aufzubewahren, sondem
Vierte Beilage
zum Deutschen Reichs⸗Anzeiger und Königlich Preußischen Staats⸗Anzeiger.
M 279.
( Schluß aus der Dritten Beilage.)
Die Frage, wie weit der ina von Wasser gehen darf, obne einen Verstoß gegen das Nahrungsmittelgesetz zu bilden, unterliegt zur Zeit in jedem Einzelfall der Beweis⸗ würdigung des Ri „und da die Urtheile der Sachverstãn. digen in diesem Punkt nicht selten von einander abweichen, so ist die Einheitlichkeit der Rechtsprechung gefährdet. Zur Abstellung dieses Uebelftandes siebt der Gesetzentwurf vor, daß der gieren ermächtigt sein soll, die obere Grenze für die Menge Wasser, welche in der fär den Handel bestimmten Butter enthalten sein darf, fest. zusetzen und den Vertrieb jeder dieser Bestimmung nicht entsprechenden Kaare zu verbieten. Die Festsetzung der Srenzzjahl nicht im Gesetze selbst vorzunehmen. sogdern dem Bundesrath zu überlassen, erscheint um deswillen jweckmäßig, weil es erwünscht ist, allenfalls nothwendig werdende Aenderungen der festgesetzten Grenzzahl thunlichst rasch berbeifuühren zu können, obne daß deshalb der Weg der Gesetzgebunz beschritten zu werden braucht. 5 i0
Die Ermächtigung des Bundesraths zum Erlaß näherer Aus- fuährungsvorschriften zu den Bestimmungen über die Kennzeichnnng der Margarine im Handel und Verkehr ist aus dem bisberigen Gesetz 5 3 Abs. übernommen und erstreckt sich entsprechend den
stimmungen im 5 1 24 auf die Kenntlichmachung des Margarinekäses und des Kunstspeisefette. Demselben auch die Befugniß zur Aufftellung einheitlicher Grundsätze für die Vor ⸗ nahme bon technischen Untersuchungen der in Fragẽ kommenden Fette zu ertheilen, empfiehlt sich zu dem Zweck, um thunlichfte Gleichmäßig keit der Untersuchungsergebnifse und damit auch eine über⸗ einstimmende Rechtsprechung bei der Anwendung des Nahrungs- mittelgesetzes und der in dem Entwurf vorgesehenen Bestimmungen berbeimnfũhren. Aehnliche Ermächtigungen sind dem Bundes- rath in dem Gesetz, betreffend die Verwendung gesundheits. schãdlicher Farben ꝛc., vom 5. Juli 18587 . S. A7) — 51 Abs. 3 — und in dem Gesetz, betreffend den Verkehr mit Wein, weinhaltigen und weinähnlichen Getränken, vom 20. April 1892 (Reichs⸗Gesetzbl. 5 597 — 5 12 — ertheilt.
Schon in dem bisherigen Gesetz — 54 — war ausdrücklich be⸗ stimmt, daß dessen Vorschriften nur auf die zum Genuß für Menschen bestimmte Margarine sich benjiehen. Diese Vorschrift ist in den vor⸗ liegenden Entwurf übernommen und gleichzeitig auf die im 5 1 des selben noch neben der Margarine aufgeführten Erzeugnisse ausgedehnt
worden. S§5 12 bis 17.
Die verbotswidrige Mischung von Butter mit Margarine oder anderen Speisefetten sowie das gewerbsmäßige Verkaufen und Feil halten derartiger Mischungen ist nach 8 5 des Gesetzes vom 12. Juli 1887 — ven Wiederbolungsfällen abgesehen — nur als Uebertretung strafbar. Daneben kann in solchen Fällen der 5 10 des Nahrungs⸗ mittel · Gesetzes Anwendung finden, sofern die besenderen Voraus⸗ setzungen dieser Strafbestimmung vorliegen. Diese Vorschriften haben
nicht als ausreichend erwiesen, um dem Mischbutterverbot eine
ikte Befolgung zu sichern. Daher empfahl es sich, in den Entwurf eine besondere, dieses Verbot betreffende Strafbeftimmung auf ⸗ zunehmen (5 12). Durch dieselbe soll die Herstellung von Mischbutter, in Uebereinstimmung mit § 10 des Nabrungs. mittelgesetzes, nur sofern sie zum Zweck der Täuschung im Handel und Verkehr erfolgt, das wissentliche Verkaufen und Feilhalten sfolcher Mischungen aber immer dann schon als Vergehen bedroht werden, wenn es in Ausübung eines Gewerbes geschieht, ohne daß der Ge⸗ . einer zur Täuschung geeigneten Bezeichnung vorjuliegen raucht.
Im übrigen findet die Strafbestimmung des § 16 auf Zuwider⸗ handlungen gegen das Verbot des 5 2 Anwendung, insoweit die be sonderen Voraussetzungen des §5 12 nicht *. greifen, namentlich also in den Fällen, in denen dem Verbot aus Fahrlässigkeit zuwider gehandelt wird. ö .
Die Strafbestimmung des § 13 entspricht im wesentlichen der Vorschrift im 5 9 des Nahrungsmittelgesetzes, die des s 14 derjenigen im 5 148 der Gewerbeordnung. Dieselben bedürfen keiner besonderen Recht ert gung. — . .
Dasselbe gilt von den Bestimmungen in den S5 15 bis 17, welche mit den entsprechenden Abänderungen aus dean 55 5 und 6 des geltenden Gesetzes ũbernommen 96
8 18. 3 ⸗
Bei der Festsetzung des Termins für das Inkrafttreten des Gesetzes wird darauf Bedacht zu nehmen sein, daß den betheiligten Fabrikanten und Händlern eine auzreichende Frist belassen wird, um ihre Betriebs ˖
inrichtungen den neuen Vorschriften anpassen und die den letzteren 36 entsptechenden gegenwãrtigen Waarenvorrãthe noch vorher absetzen ju konnen.
Anlage I.
Zusamm enstellung
der ausländischen *,, über den Verkehr mit argarine.
In Dänemark galt ursprünglich das Gesetz vom 1. Axril 1885, welches nach nur kurzer Zeit durch das erheblich schärfere Gesetz vom 5. April 1838 erfetzt wurde. An Stelle des legteren wiederum ist das noch gegenwã in Kraft befindliche Gesetzʒ dom 1. April 1891 getreten, dessen Inbalt im wesentlichen folgen ˖ der ist. Jeder, der Margarine gewerbsmäßig herstellen oder ver- kaufen will, hat biervon der Polizeibebörde Anzeige zu machen. Der Verkauf und die Aufbewahrung don Margarine darf nur in Be⸗ hältnissen stattfinden, die besonders gekennzeichnet und von den ge⸗ bräucklichen Butterfässern wobl unterscheidbar sind. Die Verkaufs stellen für Margarine sind als solche durch Aufschtiften zu kennzeichnen, der Verkauf und die Herstellung von Butter und Margarine ift nur in getrennten Rãumen geftattet. Margarine darf bõchftens 0 ο Butter. fett enthalten und keine stärkere Gelbfärbung aufweisen, als auf einer dom Minister des Innern bekannt gemachten Farbentafel bestimmt ist. Oleomargarine und Margarinekaͤse drfen nur in gen bestimmter Verwackung mit namentlicher Kennjeichnung der Waare in den del kommen. In Schlußscheinen, Fracht briefen, Rechnungen und dergleichen, welche die Lieferung von Margarine, Oleomargarine oder Nargarinetãse betreffen, . die Waare mit dem ent sprechenden Namen bezeichnet sein. it der Ueberwachung des Voll; hazs der gesetzlichen Bestimmungen sind besondere, Kontrol⸗ keamte betraut, welche ju allen Stellen, wo. Margarine, Dleomargarine oder Margarinekase hergestellt, aufbewahrt oder Filgehalten wird, Zutritt kaben, Proben entnehmen und die Bücher einsehen können. Der Minister des Innern ist ferner ermächtigt, WMorderlichenfalls die Ausfuhr von Margarsne und Margarinekäse aus mark zu verbieten. ö . ö In Beigien wurde der Verkehr mit Kunstbutter zunächtt durch die Königliche Verordnung vom 16. Dejemr er 15860 geregelt, welche Päter durch die Königliche Verordnung vom 11. är 1885
entlich verschärft worden ist. Letztere bestimmit, daß kei der Ser-
; argarine nur die unumgänglich nothwendige Menge Milch oder Ram verwendet werden, die Margarine jedenfalls nicht mebr als 5 . Butterfert enthalten und feine flärkere Gelbfärbung
Berlin, Freitag, den 22. November
denen Margarine aufbewahrt, feilgehalten und verabfolgt wird, die An⸗ wendung der Würfelform im Falle der Herstellung des Fabrikat in regelmäßig geformten Stücken, die Benennung der Waare als Mar⸗ garine in Rechnungen und dergleichen — sowie das Auf⸗ bewahren und Feilhalten von . und Naturbutter in einem und demselben Raum verboten.
In Sck weden ist eine erstmalige Regelung deg Verkehrs mit Margarine und künstlicher Butter erfolgt durch die Königliche Ver⸗ ordaung vom 2. Ottober 1885. Die 8 der selben sind ersetzt worden durch eine erheblich weitergehende Königliche Verordnung vom 11. Oktober 1889, welche, ähnlich wie in Dänemark und Belgien, für die Verkaufslokale, die Behältnifse und Umhüllungen die Inschrift Margarine sowie den ausdrücklichen Gebrauch dieses Wortg in Rechnungen, Frachtbriefen u. s. w. vorschreibt. Außerdem ist die Verpflichtung der Margarinefabrikanten zur Anzeige des beginnenden Gewerbebetriebes sowie eine Fabrikkontrole durch besondere Aufsichts · beamte eingeführt; die letzteren haben jederzeit freien Zutritt zu allen Fabrikrãumen und namentlich darüber zu wachen, daß nur gute und unschädliche Materialien bei der Herstellung der Margarine ver⸗ wendet werden.
In Frankreich gilt das Gesetz vom 14. März 1887, nach welchem Nunstbutter nur unter der Bezeichnung „margarine?*, oleomargarine oder graisse alimentaire‘ in den Verkehr gebracht werden darf. Dasselbe bat sich nicht als ausreichend erwiesen, um den Betrug im Butterhandel zu unterdrücken. Die Regierung beabsichtigt daher, strengere Vorschriften nach Art der in Dänemark geltenden zu treffen, und bat der Deputirtenkammer einen dahin gehenden neuen Gesetzentwurf unterm 20. Juli 1894 vorgelegt, in welchem unter anderem die Einrichtung einer . staatlichen Kontrole der Margarinefabriken vorgesehen ist.
In England erstrebt man gleichfalls eine Verschärfung des Kunftbuttergesetzes vom 23. August 1887, welches die Kennzeichnung der zur Ausbewahrung und Verpackung von Margarine dienenden Gefãße und Umküllungen durch eine entsprechende Inschrift, die Deklarierung jeder mit den öffentlichen Transportmitteln aufgegebenen Margarine⸗ sendung sowie die Anmeldung jeder Margarinefabrik anordnet. So sind in den Jahren 18927 und 18935 beim Parlament zwei ö ein· gebracht worden, welche unter anderem fordern, daß Margarine nicht gefärbt werden darf, und daß die Fabrikanten und Verkäufer von Margarine eine alljährlich zu erneuernde behördliche Erlaubniß nach⸗ suchen müffen, die dem Inhaber dauernd entzogen wird, wenn er . überführt ift, wissentlich Margarine für Butter rerkauft zu
aben.
Eine erstmalige Regelung des Verkehrs mit Margarine hat neuerdings in Italien, den Niederlanden, Portugal und Rußland stattgefunden. ; . .
Nach dem italienischen Gesetz vom 19. Juli 1894 muß jedem Stück Kunftbutter die Inschrift burro artificialer oder margarina- eingepreßt sein, welche Bezeichnung auch auf den Gefäßen und Um- hüllungen in deutlicher Weise anzubringen ift; an der Außenseite des Verkaufs lokals muß sich eine entsprechende Aufschrift benden. Die Zu⸗ sammensetzung des Kunftyrodukts muß in den Rechnungen, Frachtbriefen ꝛc. sowie auf den Gesäßen und Umhũllungen angegeben sein. Eine Färbung des Kunstyprodukts zu dem Zweck, um demselben ein butterähnliches Aussehen zu geben, ist verboten. . .
Das niederländische Gesetz vom 23. Juni 1889 bestimmt, daß auf der Verpackung oder, in Ermangelung einer solchen, auf der Waare selbst das Wort Margarine oder Surrogaat. anzubringen ift, sowie daß von den Polljeibeamten die Butterläden zu jeder Tages eit, behufs Entnahme von Proben, betreten werden können.
In Portugal ist durch das Geseß vom 12. April 1892 eine Fabrikatsteuer von 80 Reis pro Kilo auf die Kunftbutter gelegt; aus⸗ ländische Kunstbutter unterliegt einem Eingangszoll von 400 Reis pro Kilo, Oleomargarine einem solchen von 200 Reis.
In Rußland ist durch Gesetz vom 8. 20. April 1891 verboten, Margarine mit Naturbutter zu bermischen oder derselben eine Butter farbe zu gebeag; auch dürfen beide Erzeugnisse nicht in demselben Verkaufsraum feilgehalten werden. Die Gefäße, welche Margarine entbalten, müssen ebenso wie die Verkaufsstellen eine entsprechende Inschrift tragen. Die Einfuhr von Margarine aus dem Auslande ist nicht gestattet. In Finland ist die Herstellung von Margarine gãnilich untersagt. ; 2
In Norwegen und den Vereinigten Staaten von Amerika gelten noch unverändert die bereits vor dem Reichsgesetze vom 12. Juli 1887 erlassenen gesetlichen Bestimmungen. Das norwegische Gesetz vom 22. Juni 1886 verordnet, daß künftliche Butter nur in Gefäßen mit der Bezeichnung Margarine aufbewahrt werden darf, und daß in jedem Verkaufelokal, wo solche feilgehalten wird, eine darauf hindeutende Inschrift angebracht sein muß. In Nord⸗Amerika ist — abgesehen von territorialen Vorschriften polizeilichen Inhalts — Lurch Bundesgesetz vom 2. August 1836 die Kunslbutfer einer Besteuerung unterworfen. Sowohl die Fabrikanten, als die — haben eine Lisenzabgabe zu entrichten, welche für erstere 500 Dollars, für die Großbändler 430 Dollars und für die Detailliften 43 Dollars beträgt. Daneben wird eine Fabrikat ˖ steuer von? Cents für das Pfund der im Inlande erzeugten Kunst⸗ butter erhoben. Die vom Ausland eingeführte Kunstbutter unterliegt außer dem Eingangszoll einer Steuer von 15 Cents für das Pfund. Die Gefäße und Umhäüllungen, in denen Kunstbutter verkauft wird, müussen die Bezeichnung Oleomargarins* tragen.
Land und Forstwirthschaft.
Saatenstand und Ernteschätzung in Preußen um die Mitte des Monats Nonem ber 1895.
Nach den Ermittelungen des Königlichen Statistischen Bureaus berechtigte um die Mitte des Monats November der Stand der jungen Saaten in Preußen in folgenden Erwartungen (Nete Nr. 1: sehr gut, Nr. 3: mittel (durchschnittlich,, Nr. 4: gering, Nr. sehr gering); Winterweizen 24 (im Oktober 26). Winterspel; 29 (im Oktober 3.1), Winter- roggen 23 (im Oktober 256), Klee (auch Lujerne) 23.8 lim Ottober 23). Der Ertrag der letzten Ernte wird für Hafer auf J552 Kg vom Hektar (im vorigen Jahre 1678, während eine Mittelernte zu 1410 Kg anzunebmen ist), für Erbsen auf 1113 Eg sim vorigen Jabre 12061; eine Mittelernte ist anzunebmen zu 1017 Eg); für Kartoffeln in Distrikten mit umfangreichem Brennereibetrieb auf 13 138 Eg (im vorigen Jahre 10 1177. für Kartoffeln überhaupt auf I2 854 kg (im vorigen Jahre 10 855, eine Mittelernte ist enzunehmen ju 10 785 Kg), davon krank v. H. 2.8 (im vgrigen Jahre 6 5), für Kleeheu (auch Luzerne) 4362 Eg (im vorigen Jahre Ilss, eine Mittelernte ift anzunehmen zu 3250 Eg) und für Wiesen⸗ ken auf 3455 Kg vom Hektar geschätzt (im vorigen Jahre 3435, während eine Mittelernte zu 2771 Eg anzunehmen ist).
Grlãuternd wird bierzu in der Stat. Korr. bemerkt:
Wäbrend das Wetter in der Saatzeit vorwiegend trocken war, ist seit Ende Oktober d. J. überall Regen eingetreten und den jungen Saaten von großem Nutzen geworden; nur bereinzelt wird darüber Klage geführt, daß die alliu große Nässe schädigend wirke. Größeren Schaden richten die Mäufe an, welche sich besonders in den Re JRierungsbezirtken Breslau, Liegnitz Oppeln, Merseburg und Erfurt sehr stark vermehrt haben. Ihre Vernichtung durch Gift
kigen darf, als auf einer Farbentafel angegeben ist. Ferner wird die Rennzeichnung der ee ,, der 8 und Umhüllungen, in
wird auf den jungen Saaten dadurch erschwert, daß neue
1895.
Schaaren, die aus den umgeyflügten, in Brache gelegten
1 verscheucht werden, vom Hunger getrieben, juwandern. n manchen Orten ist der Vermehrung dieser Nager auf den Feldern
durch die Näßsse Einhalt gethan; der angerichtete Schaden wird
als ein nicht unbedeutender bezeichnet. Aus den westlichen Pro⸗
2 2 auch Klagen darüber, daß die Ackerschnecke die Roggen ⸗ aaten schãdige.
Infolge des überaus milden und feuchten Wetters wurde die Bestellung der Felder jur Wintersaat im Westen, wo dieselbe wegen e Trockenbeit mit wenigen Ausnghmen nicht rechtzeitig erfolgen onnte, ungestört zu Ende gefübrt. Nur in einzelnen Gegenden der — Schleswig ⸗Solstein vermochte man sie bei der allzu großen
asse entweder gar nicht oder nur mangelhaft auszuführen.
Der Stand der jungen Saaten kann fasft durchgehends als ein guter bejeichnet werden. Infolge der langen Trockenheit zu Ende September und Anfang Oktober d. J, die ein — Aufgehen der Saaten vielfach beeinträchtigte, waren in onderheit die Weizen- saaten zurũckgeblieben; die reichlichen Niederschläge und das warme Wetter förderten jedoch den Nachwuchs vieler Pflanzen, sodaß die Felder jeßt meift vollbeftanden, kräftig entwickelt un reich bestockt in den Winter geben. Die frübaufgegangenen Saaten fangen jedoch an gelb zu werden und stehen zum theil so üppig, daß die Gefahr der Auswinterung bei starkem Schneefall obne voraufgegangenen strengeren Frost befurchtet wird. Hier und da bat man die zu siarken Saaten sogar geschrõpft oder, wo es an⸗ gängig war, durch das Vieh abweiden lIassen. Auch in denjenigen weftlichen Bezirken, in welchen die Bestellung der Felder jur Winter- saat erst spät — vielfach erst zu Anfang dieses Monats — erfolgen konnte, berechtigen die Saaten, begũnstigt durch das ungewöhnliche feuchtwarme Serbstwetter, zu guten Hoffnungen. Demgemäß sind die Nöten für Winterweizen und Winterroggen in fast allen Regierungsbezirken besser geworden. Ungũnstig lauten die Berichte zum theil auch jetzt noch über die Kleefelder. Es sind nicht nur infolge der großen Dürre während des Sommers diele Pflanzen eingegangen; auch der stebengebliebene Theil hat nur ein kũümmerliches Aussehen und wird zudem besonders in den oben- genannten Regierungebezirken durch die Mäuse gefäbrdet. Gleichwohl ift auch bei dieser Fruchtart mit Ausnahme des Regierungsbezirks Bromberg, in welchem die vielfach mit Klee bestellten Aecker haben umgepflügt werden müssen, und einiger westlichen Regierungsbezirke eine kleine Besserung eingetreten.
Was die Schätzungen der Ernteerträge für Hafer, Erbsen und Kartoffeln, sowie des Heuertrags von Klee und Wiesen anbetrifft, so werden für den Hafer in fast allen öftlichen Regierungsbezirken ge⸗ ringere Erträge als im Vorjahre erwartet. Infolge großer Trocken. beit in der Zeit der Körnerbildung ift das Korn zum großen Theil flach und leicht geblieben. Den höchsten Hektarertrag bat der Re. gierungsbezirk Köln mit 2093, den niedrigsten der Regierungsbezirk Bromberg mit 869 kg. Im Staatsdurchschnitt bleibt der Ertrag binter der 1894er Ernte um 8 Hunderttheile zurück, übertrifft aber eine Mittelernte noch um 10 Hunderttheile.
Auch der Ertrag der Erbsen ist besonders in den ost und weft⸗ preußischen Bezirken hinter dem des Vorjahres zurückgeblieben. Theil. weise sind dieselben in der Blüthe vertrocknet, zum theil vom Erdfloh abgefrefsen. Der Minderertrag stellt sich gegen das Vorjahr auf 8, der Mehrertrag gegen eine Mittelernte aber auf 9 vom Hundert.
Die Kartoffelernte ist, abgesehen von einer kurzen Regen- periode, wahrend welcher theilweise die Erntearbeiten eingeftellt werden mußten, bei dem milden Wetter ohne Störung zu Ende ge führt worden. Nur ganz vereinzelt sind verschwindend kleine Theile derselben erfroren. Leider konnten die Kartoffeln jedoch nicht überall völlig reif geerntet werden und faulen daher in den Mieten und Kellern nach. Der von der Gesammternte angegebene Antheil der erkrankten Kartoffeln, welcher im Staatsdurchschnitt 2,5 vom Hundert beträgt, ist demnach ein höherer, als laut der Be⸗ richte der letzten Monate angenommen werden konnte, aber immerhin noch bedeutend geringer als im Vorjahre. Die Menge der geernteten Kartoffeln ist überdies in fast allen Regierungshezirken eine größere als im Vorjahre, da im Staatsdurchschnitt vom Hektar 12 88904 gegen 10 985 kg gewonnen wurden; demgemäß übertrifft der Ertrag den des Vorjahres um 17 eine Mittelernte um 19 vom Hundert. Da für viele Kreise der Ausfall der Kartoffelernte wegen ihrer Verwendung in den Brennereibetrieben und Stärkefabriken von besonderer Wichtig⸗ keit ist, wurden auch diesmal die dortigen Ergebnisse besonders er⸗ mittelt., und zwar beträgt der Hektarertrag an Kartoffeln im Jahre 1895 durchschnittlich:
in den Kreisen ; . des Regierungsbezirks Königsberg: Drtels burg 13 601 Eg Neidenburg 10698 Osterode i. Ostpr. 15 66g
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