1895 / 290 p. 7 (Deutscher Reichsanzeiger, Thu, 05 Dec 1895 18:00:01 GMT) scan diff

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1) In Bezug auf die Feststellung des Börsenpreises soll nach 5 35 der Bundesrath befugt sein: ö. . ; ĩ a. eine amtliche Feststellung des Börsenpreises bestimmter

Waaren allgemeln oder fuͤr einzelne Börsen vonzuschreiben, b. Bestimmungen zu erlassen, um eine Einheitlichkeit der Grundsätze über die den Notizen von Waarenpreisen zu Grunde zu legenden Mengen und über die für die Preis 9 von Werthpapieren maßgebenden Gebräuche herbei⸗ zuführen. = ; 2) Im Emisstonswesen überträgt 5 49) dem Bundegrath die all emeine Befugniß, Anordnungen zu treffen über die Voraus * der Zulassung von Werthpapieren zum Börsenhandel und die Aufgaben der Zulassungsstellen.

3) In Bezug auf das Börsen⸗Termingeschäft soll nach 85 46, 47 der Bundesrath befugt sein, den Börsen-Terminhandel und den zu einem solchen sich ausbildenden Geschäfte verkehr in Werth⸗ papieren wie in Waaren zu untersagen oder von Bedingungen abhängig zu machen.

Ferner kann nach 5 46 der Bundesrath die Lieferungs— Qualität des an den deutschen Börsen auf Termin zu liefern⸗ den Getreides feststellen. .

Die Börsen Enquẽtekommission hatte außerdem noch in Vor- schlag gebracht, dem Bundesrath die n, beizulegen, über die Gefchästszweige, welche zum Gegenstand des Börsenhandels gemacht werden dürfen, allgemeine Anordnungen zu erlassen. Bei nãherer Prüfung hat indessen ein prakrisches Bedürfniß, dies neben den dem Bundesrath sonst schon zustehenden Befugnissen noch besonders zum Ausdruck zu bringen, nicht anerkannt werden können. .

Die Vielseitigkeit und Bedeutung der dem Bundesrath über⸗ tragenen, eine umfassende, sachliche Information w Funktionen denen noch die ihm durch die 55 2 und 34 Ziff. 1 eingeräumte Ermächtigung, Ausnahmen in Bezug auf die Bestellung eines Staatskommissars und in Bezug auf die Fursfestsetzung zu geftatten, binzutritt macht den Beirath durch Sachverständige unerläßlich. Dem Bundesrath zu überlassen, sich einen solchen Beiraih in jedem einzelnen Fall zu bilden, ist wegen des damit verbundenen Zeitverlustes und des zu befürch⸗ tenden Mangels an Gleichmäßigkeit in der Erstattung der Gut- achten nicht ratbsam. Vielmehr empfiehlt es sich, dem Bundesrath ein jederzeit bereites Organ an die Hand zu geben, welches im stande ist, auf die Beschaffung und Ergänzung der nöthigen Unterlagen ein dauerndes Augenmerk zu richten und sich mit den einzelnen Börsen fortlaufend im Benehmen zu halten. Die dem Bundesrath ũber⸗ tragene Reihe von Anordnungsbefugnissen steht unter sich in einem inneren Zusammenbange, und nur eine die gesammte Börsentechnik beherrschende und in ihrer Entwicklung beobachtende Instanz, bei welcher sämmtliche das Börsenwesen berührende Interessen vertreten sind, wird in der Lage sein, diesem inneren Zusammenhange gerecht zu werden und die genügende Vorbereitung der Beschlüsse zu sichern. Auch in den betheiligten Kreisen dürfte ein solches Organ größeres Vertrauen genießen, als eine für den Einzelfall zusammengerufene Kommission. ö .

Hiernach bestimmt der Entwurf im § 3, daß zur Begutachtung über die der Beschlußfassung des Bundesraths überwiesenen Angelegen⸗ heiten ein Börsenausschuß zu bilden ist. Diese Schöpfung trägt nicht etwa den Charakter einer ständigen, dem Organismus der Reichsverwaltung eingefügten Behörde. Der Ausschuß stellt sich viel mehr einerseits, und zwar nach der überwiegenden Anjabl seiner Mit⸗ glieder, als eine Gesammtoertretung der Interessen aller deutschen Börsen dar, während gleichzeitig die Hinzuziehung und Mitwirkung der außerhalb der Börse stehenden Berufs- und Erwerbe kreise, wie der Landwirthschaft der Müllerei, der größeren Industriegruppen und auch des kaufenden Publikums gesichert wird. Derienigen Kategorie von Mitgliedern des Börsenausschusses, welche auf Vorschlag der Organe der deutschen Börsen gewählt sind, überweist der Entwurf noch eine besondere Funktion, indem aus ihnen nach § 17 die bei⸗ sitzenden Mitglieder der Berufungskammer für ehrengerichtliche An⸗ gelegenheiten hervorgehen sollen. .

Daß die formelle Rechtswirksamkeit der Anordnungen des Bundesraths von der zuvorigen Anhörung des Börsenausschusses nicht abhängig, sowie daß der Bundesrath in seinen Entschließungen an die Gutachten desselben nicht gebunden ist, bedarf keiner weiteren Ausführung.

Während hinsichtlich der oben hervorgehobenen Punkte dem Bundesrath überlassen ist, für die erforderliche Einheitlichkeit der Grundsätze im Wege der Ausführung des Gesetzes Sorge zu tragen, muß sowohl für die äußere wie für die innere Organisation der Börse ein gewisses Mindestmaß der Uebereinstimmung durch das Gesetz selbst festgelegt werden. . .

gie in den grundlegenden Bestimmungen feststehende Börsen⸗ organisation und Disciplin ist schon für die Handhabung der gesetz⸗ lichen Einzelvorschriften unentbehrlich. (

An den meisten Börsenplätzen gelten schon jetzt Börsenordnungen, welche jedoch in dem Umfang und der Schärfe ihrer Bestimmungen erheblich von einander abweichen. Der Entwurf macht im § 4 den Erlaß einer Börsenordnung allen Börsen zur Pflicht und giebt durch die Vorschrift, daß die Börsenordnung der Genehmigung der Landesregierung bedarf, der letzteren die nöthige Handhabe, um auf die Regelung der Börsenverhältnisse in jeder Richtung maßgebend einzuwirken. Dafür, welche Angelegenheiten die Börsenordnung in den Kreis ihrer Regelung einzubeziehen hat, giebt der 8 5 die all— gemeinen Merkmale. .

Ferner bezeichnet der 5 7 diejenigen Personen, von denen der Börsenverkehr unter allen Umständen freigehalten werden soll, wobei es den Börsenordnungen überlassen bleibt, etwaige weitere Fälle der Ausschließung hinzuzufügen. Die Grenze zwischen der reichsgesetzlichen Regelung und dem Ermessen der Börsenordnungen ist so gezogen, 6. auf die Seite der ersteren nur diejenigen Ausschließunge gründe fallen, welche nach allgemeiner oder überwiegender Anschauung zum Besuche der Börse unfähig machen und in zahlreichen Börsen—⸗ ordnungen schon jetzt berücksichtigt sind. Eine ähnliche Aufzählung wie der Entwurf enthält der § 5 des österreichischen Gesetzes vom 1. April 1875.

Die weiterhin folgenden Bestimmungen betreffen die Regelung und Handhabung der äußeren Ordnung des Börsenverkehrs, sowie die ö unehrenhafter Handlungen der Börsenbesucher.

Den Erlaß allgemeiner Bestimmungen für die Ordnung und den Geschäftsverkehr an der Börse überweist der Entwurf im § 8 in erster Linie der Börsenaufsichtsbehörde, also dem mit der unmittel— baren Aufsicht betrauten Handelsorgan oder der zuständigen staat— lichen Aufsichtebehörde. Die Handhabung der erlassenen Bestimmungen aber wird als ein Ausfluß des Börsenhausrechts dem Börsen⸗ vorstand übertragen, welchem, soweit die Börsenaufsichtsbehörde von ihrer Befugniß keinen Gebrauch macht, auch der Erlaß der all⸗

emeinen Ordnungsvorschriften zufällt. Er hat Personen, welche die

5. oder den Geschäftsverkehr stören oder welche sich, obschon durch den 7 oder durch die Börsenordnungen ausgeschlossen, an der Börse ein⸗ finden, aus den Börsenräumen zu entfernen. Daneben soll ihm, um einem wiederholt, namentlich aus Börsenkreisen selbst, beklagten Mangel ab⸗ zuhelfen, unter Vorbehalt der Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde, das Recht der Verhängung einer Ordnungestrafe in Gestalt der zeit⸗ weiligen Aueschließung von der Börse oder in Gestalt einer Geldstrafe zustehen. Das Höchstmaß dieser Strafen feftzusetzen, muß den Börsen⸗ ordnungen überlassen bleiben, da die Verhältnisse, nach denen die Zu⸗ lässigteit und Wirksamkeit einer mehr oder weniger weitgehenden ordnungẽpolizeilichen Ahndung zu beurtheilen ist, an den verschiedenen Börsen zu verschiedenartig sind, um die Fil en eines gleichen Höchstmaßes für alle Plätze zuzulassen. dem Ermessen der Börsenorgane nicht ein allzuweiter Spielraum gelassen wird, dafür 66 die Einwirkung der Landesregierung auf den Inhalt der Börsen⸗ ordnung.

8 Schaffung eines Ehrengerichts für jede Börse ist durch die

große Mehriabl der in der Enquete gehörten kaufmännischen Inter-

der kaufmännischen Ehre im Börsenbetriebe dem Urtheil von Standes. genossen unterftellt werde. Diese Voraussetzung erkennt der Entwurf als berechtigt an. Es darf erwartet werden, daß die Börse, wenn ihr durch festumgrenzte Vorschriften über das ebrengerichtliche Ber fabren eine wirksame Handhabe geboten ist, besser als bieher im stande sein wird, unehrenhafte Clemente auszuscheiden. Die staat· liche Mitwirkun . nur insoweit erforderlich, als sie den Zweck verfolgt, dem öffentlichen Interesse an der Reinhaltung des Börsen⸗ vertehrs von solchen Elementen die gebührende Beachtung zu sichern. Von diesen Gesichtspunkten geleitet, stellt der Entwurf in den

9 bis 27 eingehende Vorschriften über die Vorbedingungen und die 5 des ehrengerichtlichen Verfabrens auf. Für die Mitgliedschaft im Ehrengericht soll die Berufszugehörigteit zu den den Börsenhandel betreibenden und vermittelnden Erwerbszweigen entscheidend sein. Dabei kommen in erster Linie diejenigen Personen in Betracht. welche als Mitglieder des mit der unmittelbaren Aufsicht über die Börse befaßten Handelsorgans in fortwährender Fühlung mit der Börsen⸗ thätlgkeit steben, durch ihre Stellung aber über die täglichen und wechselnden Interessen des Börsenbandels erboben werden. Wo einem Handelsorgane die unmittelbare Aufsicht über die Börse nicht über- fragen werden kann, bleibt nur übrig, die Mitglieder des Ehrengerichts aus der Wabl der Börsenbesucher oder der Börsenorgane herpor⸗ gehen zu lassen. Die e, n,, Ehrengerichte im Einzelnen ist von der örtlichen Gestaltung der Börse abhängig und fällt dem—⸗ gemäß dem Ecmessen der Landesregierung anheim. Bei Kenn⸗ zeichnung der Handlungen, welche einer ehrengerichtlichen Verfolgung unterliegen, muß der Entwurf, wie dies auch in den gesetzlichen Be⸗ stimmungen über die für andere Berufszweige 66 Ehrengerichte geschiebt, sich auf eine allgemeine Definition beschränken, um nicht den Kreis der verfolgbaren Handlungen in unzulässiger Weise einzuengen oder ins Ungewisse zu ziehen. Handlungen von Börsenbesuchern, welche mit ihrem Geschäftsbetriebe überhaupt nicht im Zusammen⸗ hange stehen, können nicht Gegenstand einer Kontrole der Berufs⸗ genossen sein. Aber auch der Vorschlag der Enquétekommission, die Börsenbesucher wegen unehrenhafter Handlungen bei Ausübung ihres gesammten Geschäftsbetriebs zur Verantwortung zu zieben, erscheint gegenüber dem bier ausschließlich zu ö Zweck, den Börsen⸗ verkehr von verwerflichem Treiben frei zu halten, als zu weitgehend, und hat daher im 5 10 der Entwurf die Einschränkung gefunden, daß nur die von den Börsenbesuchern im Zusammenhange mit ihrer Thätigkeit an der Börse begangenen unehrenhaften Handlungen zu ahnden sind. Hiermit ist aber selbstredend nicht das Erforderniß auf⸗ gestellt, daß die Handlung, um verfolgbar zu sein, in den Börsenräumen oder zur Börsenzeit vorgenommen sein müsse. Un⸗ zulässige Beeinflussungen der Börsenkurse, unredliches Gebahren mit den dem Hanquier für den Börsenbandel anvertrauten Werthen und zahlreiche sonstige Handlungen können die Integrität des Börsenbesuchers in Frage stellen, wo oder wann sie vorkommen mögen. Auch handelt es sich nicht allein um die Ver— letzung der kaufmännischen Ehre, da auch die nichtkaufmännischen Besucher der Börse (Hilfspersonen, Angehörige der Presse, Notare und Rechtsanwalte 2c in der bezeichneten Begrenzung den Diszivlinar⸗ vorschriften des Entwurfs unterliegen. Mit der Vertretung des öffentlichen Interesses betraut der ö 11 des Entwurfs den nach § 2 bet den Börsen zu bestellenden Staatskommissar. Seine Aufgabe ist es, Hand in Hand mit dem Ehrengerichte die Untersuchung der das öffentliche Interesse berührenden Vorgänge zu betreiben und dabin zu wirken, daß, sobald letzteres eine Sühne durch ehrengerichtliches Ver⸗ fahren erheischt, ein solches auch stattfindet.

Die Stellung des Staatskommissars deckt sich nicht mit derjenigen eines Staatsanwalts, er ist nicht der Vertreter einer strafprozessualischen Anklagebehörde, nicht verpflichtet, auf jede Anzeige einzugehen und über dieselbe eine formeke Entschließung zu fassen, oder an jedem Verfahren sich zu betheiligen. Jedoch muß er, um seiner Aufgabe e. werden zu können, von allen Fällen der Einleitung und Ablehnung eines ehrengerichtlichen Verfahrens Kenntniß erhalten und in jedem Stadium Gelegenheit zur Aeußerung oder sonstigen Mitwirkung haben; aus gleichem Grunde müssen seine auf die Einleitung des Verfahrens oder die Erhebung von Beweisen gerichteten Anträge für das Ebrengericht maßgebend sein. Endlich steht ihm auch das Recht der Berufung zu. Von dem Vorschlage der Zulassung eines Rechtsmittels gegen die Entscheidungen des Ehrengerichts hatte die Börsen Enquètekommission Abstand genommen, weil sie keine Instanz vorfand, welche der An⸗ forderung entsprach, daß die Entscheidung ausschließlich den Berufs⸗ genossen des Börsenbesuchers anvertraut sein soll. Der Entwurf schafft im 5 17 eine solche Instanz durch Heranziehung der von den Börsen entsendeten Mitglieder des Börsenausschusses; er kann mitbin den auch in der Enquéte betonten starken Gründen nachgeben, welche für die Zulassung der Berufung sprechen. Mit Recht ist hervorgehoben worden, daß die Strafen, auf welche im ehrengerichtlichen Wege er⸗ kannt werden kann, insbesondere die Ausschließung vom Besuche der Börse auf längere Zeit oder für immer, unter Umständen einen sehr tiefen Eingriff in die Berufs- und Vermögenssphäre darstellen. Wenn auf anderen Gebieten bei Strafverhängungen von viel geringerer Be- deutung die Anrufung einer zweiten Instanz zugelassen wird so er scheint es um so bedenklicher, sie hier auszuschließen, als die Mitglieder des Börsen⸗Ehrengerichts mit den Formen eines Strafverfahrens nicht berufsmäßig vertraut sind. Auch das Interesse der Allgemeinheit erheischt es, die Revision der ersten Entscheidungen durch ein Organ offen zu halten, welches die gemeinsamen Anschauungen aller deutschen Börsen vertritt.

Der Entwurf eines Gesetzes, betreffend die Pflichten der Kaufleute bei Aufbewahrung fremder Werthpapiere, lautet:

§1

Ein Kaufmann, welchem im Betriebe seines Handelsgewerbes Aktien, Kuxe, Interimsscheine, Erneuerungsscheine (Talons), auf den Inhaber lautende oder durch Indossement übertragbare Schuld⸗ verschreibungen, oder vertretbare andere Werthpapiere mit Ausnahme von Bankneten unverschlossen zur Verwahrung oder als Pfand über⸗ geben sind, ist verpflichtet: .

1) diese Werthpapiere unter äußerlich erkennbarer Bezeichnung jedes Hiaterlegers oder Verpfänders gesondert von seinen eigenen Be⸗ ständen und von denen Dritter aufzubewahren,

2) ein Handelsbuch zu führen, in welches die Werthpapiere jedes Hinterlegers oder Verpfänders nach Gattung, Nennwerth, Nummern oder sonstigen Unterscheidungsmerkmalen der Stücke einzutragen sind; der Eintragung steht die Bezugnahme auf Verzeichnisse gleich, welche neben dem Handelsbuche geführt werden. Die Eintragung kann unter⸗ bleiben, insoweit die Werthpapiere zurückgegeben sind, bevor die Ein tragung bei ordnungsmäßigem Geschäftsgange erfolgen konnte.

Das Recht und die ö. des Verwahrers oder Pfandgläͤubigers, im Interesse des Hinterlegers oder Verpfänders Verfügungen oder Verwaltungshandlungen vorzunehmen, wird durch die Bestimmung unter Ziffer 1 nicht berührt. .

Eine Erklärung des Hinterlegers oder Verpfänders, durch welche der Verwahrer oder Pfandgläubiger ermächtigt wird, an Stelle hinter- legter oder verpfändeter Werthpapiere der im § 1 63 Art gleichartige Werthpapiere zurückzugewähren oder über die Papiere zu seinem Nutzen zu verfügen, ist nur gültig, soweit sie für das einzelne Geschäft ausdrücklich und schriftlich . ist. In diesem Falle finden die Bestimmungen des § . nwendung.

Der Kommissionär (Art. 360, 378 des Handelsgesetzbuchs), welcher einen Auftrag zum Einkaufe von Werthpapieren der im § 1 bejeichneten Art ausführt, hat dem Kommittenten binnen drei Tagen ein Verzeichniß der Stücke mit Angabe der Gattung, des Nenn⸗ wertbs, der Nummern oder sonstiger Unterscheidungsmerkmale zu übersenden. Die Frist beginnt, falls der Kommissionar bei der An= zeige über die Ausführung des 1 einen Dritten als Verkäufer

essenten gebilligt worden, unter der Voraussetzung, daß die Wahrung

namhaft gemacht hat, mit dem Erwerbe der Stücke, andernfalls mit dem Ablaufe des Zeitraums, innerhalb dessen der Kommissionär nach

verzeichnisses ist nur dann wirksam, wenn er bezüglich Auftrags ausdrücklich und schriftlich erklärt ist

Soweit die er, , der eingekauften Stücke an den Kom- mittenten erfolgt oder ein Auftrag des Kommittenten zur Wieder berãußerung ausgeführt ist, kann die Uebersendung des Stückeverze nisses unterbleiben. .

5 4.

Soweit der Kommissionär im Falle des 5 3 wegen der ihm aus der Ausführung des Auftrags zustehenden Forderungen nicht befriedigt ist und auch nicht Stundung gewährt hat, kann er die Uebersendung des Stückeverzeichnisses aussetzen, wenn er den Kommittenten unter Beifügung einer Rechnung über den ihm noch zu zahlenden Betrag innerhalb der im S 3 bezeichneten Frist schriftlich erklärt, daß er das Verzeichniß erst nach der Zahlung dieses Betrags übersenden werde.

55. .

Ist der Kommissionär mit Erfüllung der ibm nach den Be⸗ stimmungen der 3 und 4 obliegenden Verpflichtungen im Verzuge und holt er auch das Bersäumte auf eine danach an ibn ergangene Aufforderung des Kommittenten nicht binnen drei Tagen nach, so ist der Kommittent berechtigt, das Geschäft als nicht für seine Rechnung ab⸗ i n, zurückjuweisen und Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu

eanspruchen.

Die Aufforderung des Kommittenten verliert ihre Wirkung, wenn er dem Kommissionär nicht binnen drei Tagen nach dem Ablaufe der Nachholungsfrist erklärt, daß er von dem im Absatz 1 bezeichneten Rechte Gebrauch machen wolle.

Der Kommissionär, welcher einen Auftrag zum Umtausch von Werthpaxieren der im 5 1 beeichneten Art, oder zur Geltendmachung eines Bezugsrechts auf solche Werthpapiere ausführt, hat binnen zwei Wochen nach dem Empfange der neuen Stücke dem Kommittenten ein Verzeichniß der Stücke init den im 53 Absaßz 1 vorgeschriebenen An⸗ gaben zu übersenden, soweit er ihm die Stücke nicht innerhalb dieser Frist aushändigt.

. ; ; Der Kommissionär, welcher den im 5 6 ihm auferlegten flichten nicht genügt, verliert das Recht, für die Ausführung des Auftrags Provision zu fordern (Art. 371 Abf. 2 des Handel sgesetzbuchs).

§ 8. .

Mit der Absendung des Stückeverzeichnisses geht das Eigenthum an den darin verzeichneten Werthpapieren auf den Kommittenten über, soweit der Kommissionär über die Papiere zu verfügen berechtigt ist. Die Bestimmungen des bürgerlichen Rechts, nach welchen der Ueber- gang des Eigenthums schon in einem früheren Zeitpunkte eintritt, bleiben unberührt. 5 .

Der Kommissionär hat bezüglich der in seinem Gewahrsam be findlichen, in das Eigenthum des Kommittenten übergegangenen Werth⸗ papiere die im 5 1 bezeichneten Pflichten eines Verwahrers.

§ 9.

Ein Kaufmann, welcher im Betriebe seines Handelsgewerbes fremde Werthpapiere der im 5 J bezeichneten Art einem Dritten zum Zwecke der Aujbewahrung, des Umtausches oder des Bezugs von anderen Werthpapieren, Zins⸗ oder Gewinnantheilscheinen ausant- wortet, hat hierbei dem Dritten mitzutheilen, daß die Papiere fremde seien. Der Dritte, welcher eine solche Mittheilung empfangen hat, kann an den Übergebenen oder an den neu beschafften Papieren ein Pfandrecht oder ein Zurückbehaltungsrecht nur wegen solcher Forde⸗ rungen an seinem Auftraggeber geltend machen, welche mit Bezug auf diese Papiere entstanden sind. k

Wenn ein Kaufmann über Werthpapiere der im § 1 bezeichneten Art, welche ihm zur Verwahrung oder als Pfand übergeben sind, oder welche er als Kommissionär für den Kommittenten in Besitz ge⸗ nommen hat, außer dem Falle des § 246 des Strafgesetzbuchs zum eigenen Nutzen oder zum Nutzen eines Dritten rechtswidrig verfügt, wird er mit Gefängniß bis zu einem Jahre und Geldstrafe bis zu Dreitausend Mark oder mit einer dieser Strafen bestraft.

Der gleichen Strafe unterliegt, wer der Vorschrift des 5 9 zum eigenen Nutzen oder zum Nutzen eines Dritten vorsätzlich zuwider⸗ handelt. ; .

Ist der Thäter ein Angehöriger (8 52 Abf. 2 des Strafgesetz buchs) des Verletzten, so tritt die Verfolgung nur auf Antrag ein. Die Zurücknahme des Antrags ist zuläsig. Der § 247 Absatz 2 und 3 des Strafgesetzbuchs findet entsprechende Anwendung.

11.

Ein Kaufmann, welcher seine Zahlungen eingestellt hat oder über dessen Vermögen das Konkursverfahren eröffnet worden ist, wird mit Gefängniß bis zu zwei Jahren bestraft, wenn er den Vorschriften des § 1 Ziffer 1 oder 2 vorsäßlich zuwidergehandelt hat und dadurch der Berechtigte bezüglich des Anspruchs auf Aussonderung der von jenem zu verwahrenden Werthpapiere benachtheiligt wird, desgleichen wenn er als Kommissionär den Vorschriften der S5 3 oder 6 vorsätzlich zu widergehandelt hat und dadurch der Berechtigte bezüglich des An- spruchs auf Aussonderung der von jenem eingekauften, eingetauschten oder bezogenen Werthpapiere k wird.

2 *

Ein Kaufmann, welcher seine Zahlungen eingestellt hat oder über dessen Vermögen das Konkursverfahren eröffnet worden ist, wird mit Zuchthaus bestraft, wenn er im Bewußtsein seiner Zahlungsun fähigkeit oder Ueberschuldung fremde Werthpapiere, welche er im Betriebe seines Handelsgewerbes als Verwahrer, Pfandgläubiger oder Kommissionär in Gewahrsam genommen, sich rechtswidrig zugeeignet hat.

Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt Gefängnißstrase nicht unter drei Monaten ein. 313

Die Strafvorschrift des 8 10 findet gegen die Mitglieder des Vorstandes einer Aktiengesellschaft oder eingetragenen Genossenschaft, die Geschäftsführer einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, sowie gegen die Liquidatoren einer Handelsgesellschaft oder eingetragenen Genossenschaft Anwendung, wenn sie in Ansehung von Werthpapieren, die sich im Besitze der Gesellschaft oder Genossenschaft befinden oder von dieser einem Dritten ausgeantwortet sind, die mit Strafe bedrohte Handlung 2 baben. J

Die vorbezeichneten Personen werden, wenn die Gesellschaft oder Genossenschaft ihre Zahlungen eingestellt hat, oder wenn über deren Vermögen das Konkursverfahren eröffnet worden ist, bestraft

1 mah 11, wenn sie den Vorschriften des § 1 Ziffer 1“ oder 2 oder den Vorschriften der 3 oder 6 vorsätzlich zuwidergehandelt haben und dadurch der Berechtigte bezüglich des Anspruchs auf Aus⸗ sonderung der von der Gesellschaft oder Genossenschaft zu verwahrenden oder von ihr eingekauften, eingetauschten oder bezogenen Werthpapiere benachtheiligt wird, . .

2) gemäß § 12, wenn sie im Bewußtsein der Zahlungsunfähigkeit oder Ueberschuldung der Gejellschaft oder Genossenschaft fremde Werth⸗ papiere, welche von dieser als Verwahrer, Pfandgläubiger oder Kom⸗ missionär in Gewahrsam genommen sind, sich rechtswidrig zugeeignet haben.

§ 14.

Dieses Gesetz findet auf diejenigen Klassen von Kaufleuten keine

Anwendung, für welche gemäß Artikel 10 des Handelsgesetzbuchs die Vorschriften über die Handelsbücher keine Geltung haben.

(Schluß in der Zweiten Beilage.)

Zweite Beilage

zum Deutschen Reichs⸗Anzeiger und Köni M 290.

Berlin, Donnerstag, den 5. Dezember

glich Preußischen Staats⸗Anzeiger.

1895.

(Schluß aus der Ersten Beilage.)

Begründung.

Umfangreiche Depotunterschlagungen, welche im Herbst des Jahres 1891 bei Gelegenheit des in rascher Aufeinanderfolge sich vollziehenden Zusammenbruchs einer Anzahl theilweise bedeutender Bankgeschäfte aufgedeckt wurden, haben die allgemeine Aufmerksamkeit auf die Ver⸗ hältnisse der Banken gelenkt und eingehende Erörterungen über das Deyotgeschäft in der Tagespresse wie in der Fachliteratur veranlaßt. Auch im Reichstag ist die Angelegenheit durch einen übrigens nicht zur Verhandlung gelangten Initiativantrag angeregt worden, in welchem gesetzliche Maßregeln zu größerer Sicherung des Publikums egen die Veruntreuung anvertrauter Inhaberpapiere begehrt und insbesondere folgende Forderungen gestellt werden:

Derjenige, welchem in seinem Geschäftsbetriebe Inhaber⸗ Papiere anvertraut sind, darf sie nur dann veräußern, wenn der Deponent ihm die Veräußerung speziell und ausdrücklich ge. stattet hat. Die Unterschlagung von Depots wird mit Juckẽ haus bestraft.

Antrag des Dr. von Cuny vom 20. November 1891. (Druck ö , Reichstags, 8. Legislaturperiode, J. Session 1890/92,

r. ĩ

Aus Anlaß dieser Vorgänge ist schon vor längerer Zeit der Entwurf eines Gesetzes über die Pflichten der Kaufleute ber Aufbe— wahrung fremder Werthpapiere aufgestellt worden. Die bezeichneten Vorgänge hatten jedoch noch nach einer anderen Richtung Änstoß zu einem legislativen Vorgehen gegeben. Um die Grundlagen für eine umfassende Prüfung der auf den Börsenverkehr und die Stellung der Börsen bezüglichen Verhältnisse zu schaffen, war zunächst die Börsen⸗ Engustekommission berufen worden, und mit dem Fortschreiten der Arbeiten dieser Kommissioa ergab sich, daß es bei dem inneren Zu—⸗ sammenhange zwischen der allgemeinen Regelung der Börsenverhält⸗ nifse und der Ordnung des kaufmännischen Depotwesens nicht rathsam sein würde, den einen dieser Gegenstände ohne Rücksicht auf den anderen zum Abschlusse zu bringen. Wenn es auch nicht in Frage kommen konnte, die Vorschriften über das Depotgeschäft in das Börsengesetz selbst aufzunehmen, so war man doch schon in der Enquete kemmission der Ansicht, daß jene Vorschriften in mehrfacher Hinsicht eine nothwendige Ergänzung der auf die Börsenreform bezuglichen Vorschläge darstellten. Mit Rüchsicht hierauf erschien es angezeigt, die legislative Behandlung der beiden Materien nicht zu trennen, den Entwurf des Dexotgesetzes vielmehr nur zusammen mit demjenigen des Börsengesetzes vorzulegen.

. Bestehende Rechtsvorschriften. Sine Prüfung der zur Zeit für das Devotgeschäft geltenden Vor⸗ schriften fuhrt zu dem Ergebniß, daß sie sewohl auf strafrechtlichem als auf zivilrechtlichem Gebiete eine Ergänzung und Grweiterung

bedũrfen. ; Strafrechtliche Bestimmungen.

Die Veruntreuung von Depots kann strafrechtlich den Thatbestand der Unterschlagung oder der Untreue, in besonderen, hier indessen nicht interessierenden Fallen auch den Thatbestand des Betrugs, bilden.

Unterschlagung.

Zum Thatbestand der Unterschlagung G 246 des Strafgesetzbuchs) gebört die rechtswidrige Zueignung (a) einer fremden im Gewährsam de Thäters befindlichen Sache (3), sowie das Bewußtsein des Thäters, daß die Sache eine fremde und die Zueignung rechtswidrig sei (c).

a. Die rechtswidrige Zueignung setzt die Absicht des Thäters voraus, über die in seinem Gewahrsam befindliche fremde Sache wie über sein Eigenthum zu verfügen. Eine rechtswidrige Verfügung über die Sache, bei der die Absicht nicht auf Zueignung gerichtet ist, wird durch die Strafbestimmung des § 246 des Strafgesetzbuchs nicht

etroffen. Dies gilt insbesondere für den wichtigsten hier in Frage ommenden Fall der Verpfändung fremder Sachen, welche je nach der Willensrichtung des Verpfänders als Unterschlagung, aber auch nur als unerlaubter Gebrauch sich darstellen kann Motive des revidierten Entwurfs zum Strafgesetzbuch S. 122. Das Reichs— gericht spricht sich hierüber in eingehender Erörterung folgendermaßen

aus (Entsch, in Strafs. Bd. 2 S. 25 bis 27):

Nach den älteren Strafgesetzgebungen, insbesondere dem S8 225 des preußischen Strafgesetzbuchs, enthielt die Verpfändung einer fremden Sache schlechthin den Thatbestand der Unter⸗ schlagung. Sie wurde gleich der Veräußerung, dem Verbrauche, der Beiseiteschaffung der Sache als eine Form der Zueignung angesehen, welche nach gesetzlicher Vorschrift die Voraussetzung der Absicht des Thäters, sich die Sache rechtswidrig zuzueignen, einschloß.

Das deutsche Strafgesetzbuch ist von anderer Auffassung des Tbatbestandes der Unterschlagung ausgegangen. Dem Vergehen des Diebstahls analog wurde die Unterschlagung nunmehr als die rechtswidrige Zueignung der fremden Sache, in deren Inne—⸗ habung der Thäter sich bereits befindet, begriffsmäßig bezeichnet.

Die Frage, ob in einer bestimmten Handlung die Zueignung der Sache, mithin eine Unterschlagungshandlung zu finden sei, war damit der richterlichen Beurtheilung überlassen. Es kann also, was insbesondere die Verpfändung einer fremden Sache betrifft, dieselbe nicht mehr ohne weiteres als eine den That— bestand der Unterschlagung darstellende Handlung behandelt, sondern es muß nach der Willensrichtung des Thäters gewürdigt werden, ob aus der ihm zur Last gelegten Handlung ein aus— reichender Beweis für die rechtswidrige Zueignung zu ent— nehmen ist.

Die entgegengesetzte, in Theorie und Rechtsübung allerdings noch vielfach aufrechierhaltene Ansicht, daß die unbefugte Ver⸗ pfändung einer fremden Sache als ein Veräußerungsmodus die recht-⸗widrige Zueignung unter allen Umständen erkennen lasse vergl. Oppenhboff, Kommentar Nr. 34 zu 5 246, Fr. Meyer, Kommentar S. 202, Erkenntniß des preuß. Ober ⸗Tribunals vom 5. November 1873 in Oppenhoff s Rechtspr. Bd. 14 S. 683 —, kann nicht für richtig erachtet werden, weil die in 5 246 a. a. O. als Thatbestandsmerkmal vorausgesetzte vorsãtzliche rechtswidrige Zueignung die Absicht der definitiven Begründung der Willens. herrschaft des Thäters, der definitiven Ausschließung der Willens⸗ herrschaft des Eigenthümers über die Sache und damit die durch die Handlung kundgegebene Absicht der rechtswidrigen Zueignung erfordert; vergl. von Holtzendorff, Handbuch III S. hs, 9s, 35h; S. Meher. Strafrecht S. 185.

Zuzugeben ist, daß die Verpfändung einer fremden Sache, da zu derselben nur der Eigenthümer berechtigt ist, und da dieselbe unter bestimmten Voraussetzungen zur Veräußerung führt, der Regel nach auf die Absicht des Thäters, über die Sache als Gigenihümer zu verfügen, schließen läßt. Aber es kann nicht behauptet werden, daß diese Absicht nicht durch die besonderen Umstände des konkreten Falles ausgeschlossen er⸗ scheinen kann. Vergl. die Erk. bei Oppenhoff, Rechtspr. Bd. 12 S. 311, Bd. 9 S. 59, und Geltdammer, Archiv Bo. 19 S. 814.

Der Umstand, daß der Thäter eine sremde Sache als eigene verpfändet, mithin unzweifelhaft einen Akt der Ausübung des Eigenthums unberechtigt vorgenommen bat, ist nicht immer entscheidend, weil das Gesetz die Absicht des Thäters, sich zum Eigenthümer zu machen, mithin den Willen der Veräußerung voraussetzt... ....

wohlbegründeten Ueberzeugung verbunden ist, die Wiedereinlssung zu

Daß unter Voraussetzung der ernsten und bestimmten, durch die Umstände des Falles und die Vermögensverhältnisse des Thäters beglaubigten Absicht des Thäters, die verpfändete Sache alsbald wieder einzulösen, der Thatbestand einer Unterschlagung ausgeschlossen erscheint, läßt sich nicht bestreiten, weil die Hand⸗ lung des Thäters dann nur auf den unerlaubten Gebrauch der fremden Sache gerichtet ist.

Aehnlich die Entscheidung des Reichsgerichts vom 27. Oktober 1880 (Rechtspr. Bd. 2 S. 402): Mag nun auch zugegeben werden, daß der Wille, über die Sache wie ein Cigenthuüͤmer zu verfügen, zweifelhaft werden kann, wenn der Verpfänder die Wiedereinlöfung nicht nur be— absichtigt, sondern auch jederzeit auszuführen vermag“ To gie Entscheidung vom 11. Juli 1881 (Entsch. in Strafs. Bd. 5 2 6

Da in der Verpfändung des Wechsels nicht etwa bloß eine vorübergehende Benn ung, vielmehr eine bewußt bleibende, nach Lage der Verhältnisse unabänderliche Entäußerung that— sãchlich gefunden ist ==

Aus den vorstehenden Ausführungen erhellt, daß nach dem geltenden Strafrecht die objektiv widerrechtliche Verpfändung einer fremden Sache den Thatbestand der Unterschlagung nicht erfüllt, wenn der Täter mit der Absicht der Wiedereinlösung verpfändete und diese Absicht mit der

jeder Zeit bewirken zu können.

b. Der 5 246 des Strafgesetzbuchs fordert als Gegenstand der Unterschlagung eine fremde Sache. Während der Begriff der fremden Sache von dem Ober⸗Tribunal schon in Fällen konstruiert worden ist, in denen nur ein obligatorischer Anspruch auf Herausgabe bestand, legt das Reichsgericht das entscheidende Gewicht darauf, ob derjenige, welchem die Unterschlagung zur Last gelegt wird, oder ein Dritter nach den Grundsätzen des Jin eg Eigenthümer war. Die Frage des Eigenthums und des Eigenthumsübergangs so wird in dem Urtheil vom 28. Dezember 1880 (Entsch. in Strafs. Bd. 3 S. 1952) ausgeführt ist, wie beim Diebstahl, als eine zivilrechtliche lediglich nach den maßgebenden privatrechtlichen Grundsaätzen zu lösen. Dies erfordert einerseits der Zweck des Strafgesetzes (6 246 St⸗-G.-⸗B.), welcher eben in dem Schutze der einschlagenden privatrechtlichen Ver⸗ hältnisse besteht, andererseits die Sicherheit der Strafrechtspflege, welche auf der Festhaltung des positiven gesetzlichen Bodens beruht und es verbietet, etwa auf Grund der Erwägung, daß die zivilrecht⸗ lichen Grundsätze über den Eigenthumserwerb zur Deckung der kriminalistischen Bedürfnifse nicht ausreichten, daß mitbin unter Absehen von jenen Grundsätzen, zur Sicherung von Treue und Glauben im geschäftlichen Verkehr, eine Lücke im Gesetze ausgefüllt werden müsse, das gegebene Strafgesetz durch Analogie über seinen gesetzlichen Rahmen hinaus auszudehnen (5 2 St. G. B.). . . . Die Gesetzesmaterialien ergeben denn auch klar, daß der Gesetzgeber bei der Unterschlagung stets den zivilrechtlichen Begriff der fremden Sache zum Grunde gelegt hat. Ferner Das Reichsgericht hat in fester Rechtsprechung angenommen, daß die Frage, ob die Sache, um deren Unterschlagung es sich handelt, eine dem Angeklagten fremde sei, aus— schließlich nach den einschlagenden Grundsätzen des Zivilrechts über Erwerb und Verlust des Eigenthums zu enischeiden sei (Entsch. in Straff. Bd. 21 S. 367). Im Hinblick darauf, daß die Eigenthums⸗ verhältnisse an den in Verwahrung eines Banquiers befindlichen Werth papieren wie des weiteren bei der Würdigung der geltenden zivil⸗ rechtlichen Vorschriften dargethan werden wird nicht überall zweifels⸗˖ frei sind, führt die vorgetragene, gewiß zutreffende Rechtsauffassung des Reichsgerichts zu einer Erschwerung der strafrechtlichen Verfolgung von Deyotveruntreuungen.

C. Für den Thatbestand der Unterschlagung ist ferner das Bewußt⸗ sein des Thäters von der Rechtswidrigkeit der Zueignung erforderlich. Hierbei kommt namentlich die Frage in Betracht, inwieweit bei der objektiv rechtswidrigen Zueignung fremder vertretbarer Sachen die Absicht des Thäters, den Eigenthümer durch Rückgewährung von Sachen gleicher Art schadlos zu halten, von rechtlicher Bedeutung ist. Der Standpunkt des Reichsgerichts zu dieser Frage ist in dem Er— kenntnisse vom 10. Dezember 1881 (Entsch. in Strafs. Bd. 5 S. 304) dargelegt: Die Absicht des Ersatzes dessen, was der Thäter sich zu⸗ eignet, ist an sich nicht geeignet, den strafbaren Dolus zu beseitigen, bei der Unterschlagung so wenig als bei andern Vergeben gegen fremde Vermögensrechte, wie Diebstabl, Betrug u. s. w. Erheblich kann sie, so viel die Unterschlagung betrifft, insofern werden, als sie die Grund⸗ lage für die Ueberzeugung des Thäters war, der Eigenthümer werde, eben dieser Ersatzpflicht wegen, mit der Zueignung einverstanden sein. Die sofertige durch bereite Mittel gewährlesstete Ausführbarkeit der Ersatzabsicht gewinnt in dem nãmlichen Zusammenhange Bedeutung, indem der Thäter die Genehmigung seiner Zueignungshandlung durch den Eigen⸗ thümer ernstlich vorauszusetzen nur dann in der Lage sein wird, wenn für ihn die Möglichkeit sofortiger Ersatzleistung feststeht. Ferner Entsch. in Strafs. Bd. 7 S. 351, 352: Die mit dem Bewußtsein der thatsächlich auch vorhandenen Möglichkeit jederzeitiger Ersatzleistung verbundene Etcsatzabsicht kann geeignet sein, das Bewußtsein von der Rechtswidrigkeit der Aneignung der fremden Sache auszuschließen, in⸗ sofern durch das Vorhandensein von Absicht und Möglichkeit jeder⸗ zeitiger Ersatzleistung die Annahme begründet werden fann, der Eigenthümer der Sache werde mit der unter solchen Umständen ge— schehenen Aneignung der Sache einverstanden sein. (Vergl. außerdem Entsch. in Strafs. Bd. 14 S. 242 ff, Bd. 21 S. 3665 Ist auf Grund einer derartigen Feststellung die Anwendbarkeit des 5 246 des Strafgesetzbuchs ausgeschlossen, so bleibt der Thäter auch dann straflos, wenn er später außer stande ist, dem Eigenthümer Ersatz zu leisten, weil es nur darauf ankommt, daß er im Augenblicke der Zueignung frei von dem Bewußtsein der Rechtswidrigkeit war, und später ein⸗ getretene Umstände, wie die Verschlechterung seiner Vermögenslage, dieses Bewußtsein nicht nachträglich zu begründen vermögen (Entsch. in Strafs. Bd. 5 S. 55).

; Untreue.

Die Veruntreuung fremder in Gewahrsam des Thäters befind⸗ licher Sachen kann unter Umständen den Thatbestand der Untreue bilden. Nach 5 266 Ziffer 2 des Strafgesetzbuchs werden Bevoll⸗ mächtigte, welche über Forderungen oder andere Vermögenestücke des Auftraggebers absichtlich zum Nachtheil desselben verfügen, mit Ge⸗ fängniß bestraft, neben welchem auf Verlust der bürgerlichen Ehren rechte erkannt werden kann. In Betreff der Auslegung, die diese Vorschrift in der Rechtsprechung gefunden hat, ist Folgendes zu bemerten: ö

a. Für den Tbatbesiand der Untreue ist es nicht erforderlich, daß die Absicht des Thäters auf die Benachtheiligung des Auftraggebers gerichtet, daß diese Benachtheiligung sein Endzweck sei. Es genügt vielmehr das Bewußtsein, daß seine Handlungsweise objektiv zum Nachtheil des Auftraggebers gereiche (Entsch. in Strafs. Bd. 1 S. 173, 329). Es reicht sogar das Bewußisein aus, daß ein Nach⸗ theil für den Auftraggeber entstehen könne. Hat sich der Thäter den eingetretenen rechtsverletzenden Erfolg als möglich vorgestellt, so kann ihm der letztere unbedenklich zum Vorsatz angerechnet werden, falls sein Wille auf diesen Eriolg wenigstens eventuell gerichtet war“ (Entsch. in Strafs. Bd. 7 S. 283).

b. Als Benachtheiligung wird nicht allein die Zufügung eines wirklichen Vermögeneschadens, sondern schon die bloße Gefährdung des fremden Vermögens, die Herbeiführung einer Verlustgefahr , .

„ce. Der Thatbestand des § 266 Ziffer 2 des Strafgesetzbuchs ist dadurch bedingt, daß zwischen dem Thäter und dem Benachtheiligten ein Vollmachts vertrag besteht. Der Begriff des Bevollmächtigten im Sinne der in Rede stehenden Vorschrift setzt die Uebertragung und Uebernahme von Rechtsgeschäften für eine andere Person, die Ueber⸗ tragung einer namens eines Anderen (des Machtgebers) auszuübenden Verfügungsgewalt voraus“ (Entsch. in Strafs. Bd. 11 S. 243). Die Vollmacht braucht sich nicht auf den Antrag zu beschränken, ein Geschãft für den Machtgeber und statt seiner zu betreiben (Vollmachts- auftrag im Sinne des Preußischen Landrechts 5 5 J. 13 daselbst), sondern kann auch den Fall umfassen, daß der Beauftragte im eigenen Namen mit dem Dritten handeln soll (vergl. Entsch. in Strafs. Bd. 7 S. 377.

. Aus den vorstehenden Ausführungen ergiebt sich, daß der durch die bestehenden strafrechtlichen Vorschriften gewährte . des Publikums gegen die Gefahr des Verlustes deponierter Werthpapiere mehrfache Lücken enthält. Der §z 246 des Strafgesetzbuchs findet weder auf eine rechtswidrige Verfügung, insbesondere Verpfändung Anwendung, sofern sie sich nicht als Zueignung darstellt. noch auf eine objektiv rechtswidrige Zueignung, falls der Thäter im Augenblicke der Aneignung die Absicht des Ersatzes der Werthpapiere hat und deren Ausführbarkeit durch bereite Mittel gewährleistet ist, und zwar selbst dann nicht, wenn der Eigenthümer der Papiere durch diese rechts- widrigen Verfügungen geschädigt worden ist. In einzelnen der durch 8 246 a. a. D. nicht getroffenen Fälle bietet zwar § 266 Ziffer 2 die Möglichkeit einer Bestrafung des Thäters. Indessen ist dieser Ersatz schon deshalb unzureichend, weil die letztere Borschrift in allen den Fällen nicht anwendbar ist, in denen zwischen dem Kunden und dem Banquier kein Vollmachts vertrag besteht.

Eine Erweiterung des strafrechtlichen Schutzes ist für den Eigen⸗ thümer hinterlegter Werthpapiere um so wünschenswerther, als er in seinen zivilrechtlichen Ansprüchen gegenüber Dritten, die an den Papieren Rechte erworben baben, im Hinblick auf die Bestimmungen in Artikel 3906 und 307 des Handelsgesetzbuchs wesentlich beschränkt ist. Darnach erlangt, wenn die Werthrapiere von dem verwahrenden Banquier veräußert und übergeben sind, der redliche Erwerber das Eigenthum daran und das Eigenthum des Devonenten erlischt. Wenn andererseits die Papiere verpfändet und übergeben worden sind, so ist das Pfandrecht des redlichen Erwerbers und seiner Rechtsnachfolger dem Eigenthümer gegenüber wirksam.

Zivilrechtliche Vorschriften. Formen des Depotgeschäfts. Vor Eintritt in die Erörterung der das Depotwesen betreffenden zivilrechtlichen Vorschriften bedarf es der Darlegung der verschiedenen unter die Gruppe. Depotgeschäfte“ fallenden Rechtsgeschãfte. Die einfachste Form ist der Verwahrungsvertrag, welcher borliegt, wenn Wertbpapiere zur in der Regel entgeltlichen Aufbewahrung übergeben werden. Häufig ist mit der Hingabe von Wertbpapieren zur Verwahrung der Auftrag zur Verwaltung derselben, zur Abhebung ö Dividenden, Talons und zu ähnlichen Geschäften ver⸗ unden.

Ferner werden Werthpapiere dem Banquier für bereits bestehende oder gleichzeitig entstehende Forderungen als Pfand gegeben. Auch kann die Hingabe mit der Bestimmung erfolgen, daß die Papiere dem Bangquier für etwaige künftig entstehende Forderungen haften sollen. Diese beiden Fälle stehen in so fern in engem Zusammenhange, als aus der Hingabe zur Sicherstellung künftig entstchender Forderungen eine Verpfändung wird, sobald der Banquier eine Forderung an den Hinter⸗ leger, zu deren Deckung das Depot bestimmt ist, erwirbt (Windscheid, Pandekten Bd. 1 F 225 Anm. 7).

Ein Depotgeschäft kommt sodann in Verbindung mit Kommissions⸗ geschäften vor: sei es, daß der Kunde dem Banquier Werthpapiere zum Zwecke der Veräußerung übergiebt (Verkaufskommission), sei es, daß der Banquier im Auftrage des Kunden für denselben Werthpapiere an— schafft (Einkaufskommission) und in Verwahrung behält. Als eine Konbination dieser beiden Geschäfte endlich kann der Fall angesehen werden, daß der Banquier Werthpapiere zum Zwecke des Umtausches oder des Bezuges von anzeren Werthpapieren erhält.

Uebergang der verschiedenen Depotgeschäfte in einander.

Im praktischen Geschäftsbetriebe gehen diese verschiedenen Fälle dielfach in einander über. Lombardierte Werthpapiere werden im Auftrage des Hinterlegers von dem Verwahrer als Kommissionär veräußert, neue Papiere werden dafür gekauft und an die Stelle der verkauften als Unterpfand gesetzt. Selbst bei ursprünglich beabsichtigter einfacher Verwahrung schließt sich häufig ein Auftrag zur Vornahme von Verwaltungshandlungen, zur Ausführung von Kommissions⸗ geschäften oder die Einräumung eines Pfandrechts zur Sicherung eines von dem Banquier entnommenen Darlehns an.

Mitwirkung mehrerer Banquiers.

Eine t,, entsteht dadurch, daß vielfach die Banquiers die Aufträge ihrer Kunden nicht selbst ausführen können, sondern durch einen anderen Banquier ausführen lassen müssen. Die Banquiers an kleineren Orten stehen zu diesem Zweck in ständiger Ge⸗ schäftsverbindung mit Banquiers an Börsenplätzen. Die Banquiers an den kleineren Börsen, an denen ein beschränkter Verkehr mit Werth— Papieren stattfindet, haben ihrerseits Beziehungen zu den Banken der Hauptbörsenplätze. Bei der Ausführung von Kommissionsgeschäften werden auf diese Weise nicht selten zwei, drei und noch mehr Bank⸗ geschäfte betheiligt. ö

Eigenthumsverhältnisse in Betreff der Depots.

In allen diesen Fällen ist es wie oben dargethan schon im Interesse eines wirtsamen strafrechtlichen Schutzes gegen Depot- veruntreuungen von hoher Bedeutung, daß die Eigenthumsverhältnisse an den im Depot befindlichen Werthpapieren zu jeder Zeit und in jedem Stadium des geschäftlichen Verkehrs klar liegen. Die Klarheit der Eigenthumsverhältnisse ist in nicht minder hohem Maße für die Wahrung der Vermögensinteressen des Publikums auf pripatrecht⸗ lichem Gebiete nothwendig, da von der Feststellung, ob der Kunde Eigenthümer der beim Banquier im Depot befindlichen Stücke ist, es im Falle des Konkurses des Banquiers abhängt, ob jener ein AÄus⸗ sonderungsrecht oder nur einen persönlichen Anspruch an die Masse geltend machen kann.

Diese so nothwendige Klarheit in Betreff der Eigenthumsver⸗ hältnisse an den im Depot befindlichen Papieren ist zur Zeit nicht überall vorhanden.

Verwahrung und Verpfändung.

Es besteht allerdings kein Zweifel dartber, daß bei Hingabe von Werthpapieren in Verwahrung, sei es mit, sei es ohne den Auftrag zur Verwaltung derselben, sowie bei der Verpfändung von Werth⸗ papieren der Kunde Eigenthümer der übergebenen Stücke bleibt, wenn es sich um ein depositum regulare oder um einen Pfandvertra handelt. Hingegen ist es oft zweifelhaft und streitig, ob nicht na dem Willen der Parteien ein sogenanntes depositum irregulare vor- liegt, welches den Banquier nur zur Rückgabe von Werthpapieren gleicher Art verpflichtet und den Kunden unter Verlust seines Eigenthums auf einen persönlichen Anspruch gegenüber dem Banquier beschränkt.

Die Ursache zu solchen Zweifeln liegt vornehmlich in gewissen im Bankverkehr vorkommenden Ausdrücken, die geeignet sind, das Rechts⸗ geschäft zu verdunkeln. Namentlich in den sogenannten allgemeinen Geschäftsbedingungen findet sich mitunter eine derartige zweifel hafte Ausdrucksweise vor, aus der hergeleitet wird, daß der Banquier dem Kunden gegenüber nur zur Leistung von Werthpapieren in genere verpflichtet ist. Ein großer Theil des mit Banken in Beziehung

(Entsch. in Strafs. Bd. 16 S. 80, Bd. 19 S. 83).

tretenden Publikums wird nicht erfahren genug sein, den Inhalt solcher