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J. S. Bach, mit der die Käünstlerin den Abend eröffnete, spielte sie Beethoven's große C- dur- Sonate, op. 53, und zwar mit solcher Tiefe der Auffassung und einer so interessanten Art der Schattierung, wie man dies Werk wohl selten zu hören bekommt. Unter mehreren Piècen von Chopin gelangen beson⸗ ders die Präludien, das Nocturne op. 37 und die Polonaise, wäh⸗ rend die As-dur-Ballade unter einer . der Tempobewegung etwas zu leiden batte. In Schumann's neuerdings viel gespielter S-moll · Sonate wie in der E-dur⸗Polonaise von Liszt traten die Vorzüge ihres virtuosen Spiels noch aufs glänzendste hervor. Der geistvolle Vortrag dieser Kompositionen wie der einer bereitwillig ge⸗ währten Zugabe, der Ges-dur- Etude von Chopin, wurde mit den lautesten Beifallsbezeugungen aufgenommen.
Zu derselben Zeit ließ sich im Saal Bechstein Herr Ernesto Con solo ebenfalls mit Klaviervorträgen hören. Der Künstler, der sich bier vor anderthalb Jahren schon die Gunst des Publikums erworben hat, erfüllte auch gestern die gehegten Erwartungen voll⸗ kommen. In mehreren bekannten Werken von Beethoven, Schumann, Chopin, Scarlatti und Liszt wie in einigen seltener gehörten von Longo und Sgambati erfreute der Künstler durch große technische
ertigkeit und durch Klarheit des Vortrags. Das Publikum spendete ibm wohlverdienten Beifall.
Im Königlichen Opernhause geht morgen als zweite Vor⸗ stellung des Richard Wagner⸗Cyclus Der fliegende . in Scene. Den Holländer singt Herr Betz, die Senta Frau Pierson; Kapellmeister Dr. Muck dirigiert. Am Montag findet die fünfte Auf⸗ führung von Sir Arthur Sullivan's, Jvanhoe“ mit den Herren Sylva, Bulß, den Damen Hiedler, Weitz in den Hauptrollen statt. — In der morgigen Matinse des Königlichen Corps de ballet (Mittags 12 Uhr) werden Humperdinck's Hänsel und Gretel“, mit den Damen Rothauser, Dietrich, Reinl in den Hauptrollen, und das Ballet Pbantasien im Bremer Rathskeller' gegeben, in welchem die Damen Dell'Era und Urbanska auftreten. (Preise: Parquet und I. Rang 4 4A 1I. Rang 3 66; III. Rang 2 S; IV. Rang Sitzplatz 1 4)
Im Königlichen Schauspielhause wird morgen das Lust— spiel Dr. Klaus! von Adolf L'Arronge gegeben. Die Damen Schramm, Conrad, Hausner, von Mayburg, die Herren Vollmer, Keßler, Purschian sind darin beschäftigt. Am Montag geht Otto von der Pfordten's Schauspiel 18122 zum 18. Mal in Scene.
Das Deutsche Theater bringt in der nächsten Woche Wieder holungen von Felice Cavallotti's Versspiel Das Hohe Lied“ in Ver⸗ bindung mit Moliêre's Misanthrop“, beides übersetzt von Ludwig ö. am morgigen Sonntag Abend, sowie am Mittwoch und
reitag. am Montag und nächstfolgenden Sonntag Abend kommt
„Die Jüdin von Toledo“ zur Aufführung. Dienstag geht Der Talisman‘, am Donnerstag Der Meister von Palmyra“ in Scene. Am Sonnabend werden Die Mütter“ gegeben. Als Nachmittags Vorstellungen sind sowohl für den morgigen wie für den nächst— folgenden Sonntag „Die Weber“ angesetzt.
Im Berliner Theater geht morgen Nachmittag Grill— parzer's Trauerspiel Des Meeres und der Liebe Wellen“ in Scene, Abends das Volksstück ‚Hasemann's Töchter! von Adolf LArronge, am Montag und Donnerstag wird das vieraktige Schauspiel Pan Cejar? von A. Weber wiederholt, Mittwoch Anzengruber's „Pfarrer von Kirchfeldt, Sonnabend Shakespeare's „König Lear. Das Zaubermärchen Prinzessin Goldhaar“ wird Dienstag Abend zum ersten Mal aufgeführt und Donnerstag (Nachmittags), Freitag, Sonnabend (Nachmittags) und Sonntag, den 15. d. M, Nachmittags und Abends wiederholt. Am Dienstag Nachmittag findet eine öffentliche Generalprobe von „Prinzessin Goldhaar“ statt.
Felix Schweighofer setzt seine Gastvorstellungen im Lessing⸗ Theater am morgigen Sonntag in dem Volksstück 's Nullerl“ fort, das auch am Freitag noch einmal wiederholt wird. Der Schwank Fifi! von H. Meilhae und Ludovic Halévy kommt mit Felix Schweighofer in der Hauptrolle am Dienstag zur ersten Aufführung und wird sodann am Mittwoch sowie am nächsten Sonntag gegeben. Für die weiteren Tage der Woche ist der folgende Spielplan fest⸗ gesetzt. Am Montag wird der Schwank „Wettrennen“ von Victor von Léon und H. von Waldberg wiederholt. Am Donnerstag beginnt Louise Dumont, die Heroine des . Stuttgarter Hof Theaters“, ein Gastspiel auf Engagement in Hermann Sudermann's Schauspiel Heimath“', um dasselbe am Sonnabend in Oscar Blumenthal's Lustspiel Gräfin Fritzi“ fortzusetzen. Als Nachmittags Vorstellung kommt morgen Nathan der Weise“, am nächsten Sonntag Hermann Sudermann s Schauspiel Die Ehre“ zur Aufführung.
Im Schiller Theater wird morgen Nachmittag Der Meineidbauer“ gegeben; Abends 8 Uhr kommen „Der zerbrochene
Krug“ und „Die zärtlichen Verwandtenꝰ zur Auffübrung. Im Bürgersaale des Rathhauses findet morgen Abend 77 Uhr der erste . Mendelsohn Bartholdy. Abend statt. Auf Montag ist die letzte
ochentags⸗Vorstellung von Wilhelm Tell“ angesetzt; am Dienstag, Mittwoch, Donnerstag und Sonnabend wird Reif ; Reiflingen⸗ wiederholt. Am Freitag kommt Grillparzer's Drama Der Traum ein Leben' zur erstmaligen e, ,.
Am 16. Dezember beginnt im Neuen Theater ein Gastspiel der französischen Tragödin Madame Segond⸗Weber. Dasselbe soll u. a. Aufführungen von Phädra! und dem „Cid“ bringen, die in Deutsch= land nur durch die Lektüre bekannt sind. — Madame Judic wieder⸗ holt am Montag noch einmal die Aufführung von La femme à Papa“ und wird dann am Dienstag eine gemischte Vorstellung ver⸗ ansftalten, in der sie die erfolgreichsten Akte und Chansons ihres Gastspiels vereinigt darbietet.
Im Theater Unter den Linden werden in der kommenden Woche „Der Mikado“ und „Der Obersteiger abwechselnd gegehen. . Dezember gelangt die Operette König Chilperich“ zur ersten
uffũhrung.
Mannigfaltiges.
Auf Veranlassung des Staatssekretärs des Reichs⸗Post⸗ amts ist den noch am Leben befindlichen Feldpost⸗Unter⸗ beamten, welche im Kriege von 18790771 feindliche Ueber⸗ fälle auf die Feldpost mit blanker Waffe zurückgewiesen haben, und zwar dem Postschaffner Bodensohn in Frank⸗ furt am Main, dem Landbriefträger Tyroll in Sonderburg und dem Postpackmeister a. D. Schönauer in Niederolm bei Mainz, zur Erinnerung an ihr wackeres Benehmen bei der 25. Wiederkehr der Gedenktage je ein Bildniß Kaiser Wilhelm's J. mit entsprechender Inschrift überreicht und außerdem ein namhaftes Geldgeschenk aus der Kaiser Wilhelm⸗ Stiftung für die Angehörigen der Reichs-Post⸗ und Tele⸗ graphenverwaltung zugewendet worden.
Der Ma gistrat beschloß in seiner gestrigen Sitzung, — da laut Benachrichtigung des Konkurs massenverwalters der Urania⸗Uhren⸗ und Säulengesellschaft derselbe mit dem 15. d. M. den Betrieb der Urania⸗ säulen, namentlich aber der Uhren einstellen wird, — mit Rück— sicht auf das öffentliche Interesse und nachdem die Versuche, den Fortbetrieb in anderer Weise herbeizuführen, gescheitert sind, den Vertrag über die Errichtung und den Be⸗ trieb der Uraniasäulen mit der in demselben vorgesehenen drei⸗ monatigen Frist zu kündigen und die Stadtverordneten Versammlung zu ersuchen: sie möge zur Erhaltung des Uhrehbetriebes zunächst auf drei Monate den erforderlichen monatlichen Kostenbetrag von 1500 , also 4500 M bewilligen. — Der Ehrenbürgerbrief der Stadt Berlin für den Professor Adolf Menzel soll von einer städtischen Deputation, bestehend aus vier Magistratsmitgliedern — Ober Bürgermeister Zelle, Bürgermeister Kirschner, Stadt⸗Schulrath Bertram und Stadt⸗ rath Haack — und sechs Stadtwerordneten, am morgigen Sonntag, Mittags 12 Uhr, in der Königlichen Kunst Akademie dem Jubilar überreicht werden. — Der Verein deutscher Eisenbahn⸗ Verwaltungen feiert im nächsten Jahre bei Gelegenheit der hiesigen Gewerbe⸗Ausstellung sein 50 jähriges Jubiläum. Der Magistrat will denselben aus diesem Anlaß feierlich empfangen und hat daher be⸗ schlossen, bei der Stadtverordneten ⸗Versammlung die Bewilligung der hierzu erforderlichen Kosten in Höhe von 15 000 S zu beantragen.
Die Erhebung der von den hiesigen Grundstäücken zu entrichtenden Real. Sublevations-⸗Beiträge wird für die Zeit vom 1. Januar bis Ende März 1896 erfolgen.
Die beiden Springbrunnen auf dem Schillerplatz vor dem Königlichen Schauspielhause sind so weit fertig gestellt, daß sie gestern Nachmittag um 3 Uhr zum ersten Mal ihre Wasser zur Probe spielen lassen konnten.
Im städtischen Obdach befanden sich am 1. November 15 Familien mit 49 Personen, darunter 7 Säuglinge, und 39 einzelne Personen. Am 1. Dejember war der Bestand 15 Familien mit 12 Personen, darunter 7 Säuglinge, und 46 einzelne Personen. Das Asyl für nächtliche Obdachlose dafelbst benutzten im Laufe des Monats November 21 165 Personen, und zwar 20 083 Männer, 1080 Frauen. Von diesen Personen wurden 15 dem Krankenhause am Friedrichshain,
42 dem Krankenhause Moabit, 11 der Charts überwiesen, 409
der Polizei vorgeführt.
Die nãchste Versammlung der Militärijchen Gesellschaft findet am Mittwoch, den 11. Dejember, Abends 7 Uhr, in der Kriegs ⸗Akademie, Dorotheenstraße 58 / -g, statt. Den Vortrag hält der Kommandeur der Infanterie · Schießschule, Oberst Lieutenant von Holbach über Die Feuertaktik der französischen und russischen In⸗ fanterie im Vergleich mit der unsrigen“.
Vor dem Deutschen Sprachverein Berlin (Gasthof zu den ‚Vier Jahreszeiten“, Prinz⸗Albrechtstraße 9) spricht am Diensta den 19. Dezember, Abends 87 Uhr, der Geheime Regierungs⸗Rat Professor Dr. Reuleaux über die Einwirkung der deutschen Dichtung auf die Sprache. Gäste sind willkommen.
Die „Freie photographische Vereinigung veranstaltet am Mittwoch, den 11. Dezember, im Königlichen Museum für Völkerkunde ihren 38. Projektions⸗ Abend, an welchem Herr Franz Goerke über die Insel Bornholm“ sprechen wird.
Das Ballfest des Vereins „Berliner Presse“ findet am 25. Januar n. J. in den Räumen der Philharmonie statt. Für die an diesem Abend geplante Tombola hat bereits eine Anzahl hiesiger und auswärtiger Künstler ihre Betheiligung zugesagt.
Der originelle und praktische Löschkalender als Schreib⸗ unter lage, den die Buchdruckerei von Gustav Schenck, Berlin 8W. 19, alljährlich vertheilt, ist auc für 1896 wieder er⸗ schienen. Der Kalender besteht aus zwölf Löschblättern, die mit dem Kalendarium bedruckt sind; letzteres enthält die evangelischen, katho⸗ lischen und jüdischen Feiertage, die Märkte und Messen, Sonnen und Mond ⸗Auf-⸗ und Untergang. Das Ganze bildet eine bequeme Schreib⸗ unterlage, die auch zu Notizen dienen kann und hübsch ausgestattet ist. Da der Kalender vielen Beifall gefunden bat, bisher aber nur als Angebinde für Geschäftsfreunde der genannten Druckerei benutzt wurde und nicht käuflich war, so ist die Auflage diesmal etwas ver⸗ größert, und wird der Löschkalender, soweit der Vorrath reicht, zum Selbstkostenpreise (1 mit Kattun⸗, 1 Æ 50 3 mit Ledereinfassung) abgegeben werden.
Flensburg. 7. Dezember. Seit gestern herrscht hier ein orkanartiger Sturm, welcher in der vergangenen Nacht seine größte Stärke erreichte und große Verheerungen anrichtete. Aus allen Gegenden der Provinz Schleswig⸗Holstein laufen Unglücksbotschaften ein; namentlich die Westküste hat durch Hochwasser und Damm. brüche sehr gelitten. Bei Büsum ist ein größeres Schiff ge⸗ strandet. Näheres darüber ist bisher noch nicht bekannt. Auch aus Jütland werden greße Ueberschwemmungen und viele Unglücks⸗ fälle gemeldet. Der Sturm läßt heute nach.
Köln, 7. Dezember. Die Mosel steigt stark und bat bei Zell bereits die Ufer überschritten. Hier herrscht Schneesturm.
Ham burg, 6. Dezember. Ein seit gestern wüthender West⸗ südwest · Sturm verursachte in der Hafengegend und in den niedriger gelegenen Häusern der inneren Stadt Ueberschwemmungen und bedeutenden Materialschaden. Die Feuerwehr ist an vielen Stellen beschäftigt, Keller leer zu vumpen. Viele Transportfahrzeuge sind voll Wasser geschlagen und gesunken. Auch as Harburg, Cuxhaven, Lübeck, Kiel und vielen anderen Orten laufen Be— richie über Sturm und Hochwasserschaden ein. Die Telephon—⸗ verbindungen sind vielfach unterbrochen.
Mob olm (Schweden), 6. Dezember. W. T. B.“ meldet: Die Stadt Maxiestad in Westgotland ist in der vergangenen Nacht niedergebrannt. Von allen Gebäuden blieben nur die Volksschule, ein Hotel und der Bahnhof unbeschädigt. Telegraph und Telepbonleitung sind unterbrochen, kein Eisenbahnzug kann ab— gehen. — Der Brand entstand nach den letzten Nachrichten Nachts 3 Ühr in einer Baͤckerei und wurde erst gegen Mittag lokalisiert. Der Schaden wird auf 1 Million Kronen geschätzt; 600 Personen sind obdachlos. Verluste an Menschenleben sind nicht zu beklagen, nur einige Personen wurden leicht verletzt.
(Fortsetzung des Nichtamtlichen in der Ersten Beilage.)
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Theater.
Königliche Schauspiele. Sonntag: Overn⸗ baus. 151. Vorstellung. Wagner ⸗ (Cyclus. II. Der fliegende Holländer. Romantische Dyer in 3 Akten von Richard Wagner. Anfang 74 Uhr.
Mittags 12 Uhr: Matinée des Königlichen Corps de Ballet. Zur Aufführung kommt: Hänsel und Gretel. — Phantasien im Bremer Raths keller.
Schauspielhaus. 273. Vorstellung. Doktor Klaus. Lustspiel in 5 Aufzügen von Adolph L'Arronge. Anfang 79 Uhr.
Montag: Opernhaus. 1582. Vorstellung. Ivauhoe. Romantische Oper in 4 Akten von Arthur Sullivan. Nach Walter Scott's gleichnamigem Roman bearbeitet von Julian Sturgis, deutsch von H. Wittmann. Anfang 74 Uhr.
Schauspielhaus. 274. Vorstellung. 1812. Schau⸗ spiel in 5 Aufzügen von Otto von der Pfordten. Anfang 75 Uhr.
Opernhaus. Dienstag: Hänsel und Gretel. Die Puppenfee. Mittwoch: Wagner ˖ Cyelus. III. Tannhäunser. Anfang T Uhr. Donnerstag: Die lustigen Weiber von Windsor. Freitag: Wagner Cyclus. IV. Lohengrin. (Lohengr en: Herr Ernst Kraus, vom Hof- und National-Theater in Mannheim, als Gast.) Anfang 7 Uhr. Sonn abend: Jvanhoe.
Schauspielhaus. Dienstag: Zum ersten Male: Eine Bekehrung. Zum ersten Male: Monfieur Balaneenx. Neu einstudiert: Rezept gegen Schwiegermütter. (Radgul, Agsnor, Cleto: Or. Friedrich Haase, als Gast.) Mittwoch:; Doktor Klaus. Kroll's Theater: Wiederholung der Menzel Feier. Donnerstag: Eine Bekehrung. Monsienr Balancenx. Rezept gegen Schwieger · mütter. Anfang 75 Uhr. (Raoul, Agénor, Cleto: . Friedrich Haase, als Gast.) Kroll's Theater:
opf und Schwert. Anfang 4 Uhr. Freitag:
Der Störenfried. Lebrecht Müller: Hr. Friedrich
Haase, als Gast.) Sonnabend: Neu einstudiert:
Marino Falieri.
Denuisches Theater. Sonntag, Nachmittags
2 Ubr: Die Weber. — Abends 77 Uhr: Der
Misauthrop. — Hierauf: Das Hohe Lied. Montag: Die Jüdin von Toledo. Dienstag: Der Talisman.
Berliner Theater. Sonntag, Nachmittags 21 Uhr: Des Meeres und der Liebe Wellen. — Abends 78 Ubr Hasemann' s Töchter. Montag: Pan Cezar. .
Dienstag, Nachmittags 2 Uhr: Oeffentliche Generalprobe von Prinzessin Goldhaar. Jeder Inhaber eines numerierten Sitzes hat das Recht, ein Kind frei einzuführen. — Abends 75 Uhr: Zum erflen Male: Prinzesfin Goldhaar.
Lessing ˖ Theater. Sonntag, Nachmittags 2 Uhr: Zu volksthümlichen Preisen: Nathan der Weise. (Gustav Kober als Gast. — Abends 7 Uhr: Gastspiel von Felix Schweighofer. 8 Nullerl.
Montag: Wettrennen.
Dienstag: Gastspiel von Felix Schweighofer. Zum ersten Male; Fifi. Schwank in 4 Akten von H. Meilhac und Ludovic Halsvy.
Residenz · Theater. Direltlon: Sigmund ZLautenburg. Sonntag: Hals über Kopf. (Coup de téte.) Schwank in 3 Akten von A. Bisson. — Vorher: In doppelter Bekehrung. Plauderei von Paul Linsemann. Anfang 71 Uhr.
Montag und folgende Tage: Hals über Kopf. — In doppelter Bekehrung. *
Friedrich Wilhelmslädtisches Theater. Chausseestraße 25 - 26. ö
Sonntag: Bei bedeutend ermäßigten Preisen. Volksthümliche Vorstellung unter Leitung des Kaiser⸗ lich russischen Hofschauspielers Herrn Julius Fiala: Kean, oder: Leidenschaft und Genie. Schau— spiel in 5 Akten von Alex. Dumas, deutsch von 6 Schneider. Regie: Herr Lemaitre. Anfang 5 T.
Montaz: Das bemooste Haupt. Schausriel in 4 Akten von R. Benedix.
Neues Theater. Schiffbauerdamm 4 a. / 6. Touruse Judic. Direktion: Theodor de Glaser.
Sonntag: Lili. Comèdie-Opèérette en 3 Actes de Mrs. A. Hennequin et A. Millaud. Musique de M. Hervé. Ansang 74 Ubr.
Sonntag Nachmittag? Kabale und Liebe.
Montag: Tournee Indic. La Temme a papa.
Am 10. Dezember beginnt Madame Segond⸗ Weber vom Théntre Français ein auf wenige
Theater Unter den Linden. Direktion: Julius Fritzsche Sonntag: Der Sbersteiger. Dperette in 3 Akten. Hierauf: Großes Ballet⸗ Divertiffement. Anfang 7 Uhr.
Montag: Der Obersteiger.
Sonnabend, den 21. Dezember: Zum ersten Male (neu): König Chilperich. Burleske Aus— stattungs⸗Operette in 3 Akten (5 Bildern) von Hervs.
Adolph Ernst Theater. Sonntag: Der kleine Lord. Lebensbild in 3 Akten, nach dem gleichnamigen Roman von Mrs. Hodgsen Burnett, übersetzt von Bolten⸗Bäckers. — Hierauf: Die ewige Braut. Operette in 1 Akt von W. Mann⸗ städt und Jean Kren. Anfang 75 Uhr.
Montag: Dieselbe Vorstellung.
Zentral- Theater. Alte Jakobstratz: Nr. 30. Direktion: Richard Schultz. Emil Thomas a. G. Sonntag: Eine tolle Racht. Große Aus stattungspofse mit Gesang und Tanz in 5 Bildern von Wilh. Mannstädt und Julius Freund. Mustk von Julius Einödshofer. In Scene gesetzt vom Direktor Richard Schultz. Die Tanz⸗Arrangements vom Balletmeister Gundlach. Anfang 8 Uhr. Montag: Eine tolle Nacht. Anfang 74 Uhr.
Konzerte.
Konzert ⸗ aus. Karl Meyder Fonzert. Sonntag Anfang 6 Uhr. Montag Anfang 7 Uhr. Symphonie Konzert, unter freundlicher Mit—⸗ wirkung der Opernsängerin Fräulein Anna Kühlich. Rezitation und Arie aus Undine“ von Lortzing (Fräulein Küblich) Konzert D-moll für Cello von de Swert (Herr Smit). Duv. ‚Die Hochzeit des
igaro' von Mozart. Symphonie Nr. 3 A-moll schottische) von Mendelssohn.
Philharmonie. Sonntag, Mittags 12 Uhr: Oeffentliche Hauptprobe zum V. Philharmon. Konzert. ;
Montag, Anfang 77 Uhr: V. Philharmo⸗ nisches Konzert. Dir: Arthur Nikisch. Sol.: A. Peischnikoff (Viol), Marcella Pregi (Ges.).
Birhus Renz. Karlstraße. Sonntag: Zwei Vorstellun gen. Nachmittags 4 Ubr: Große brillante
Jugend gewähltem Programm. Aufführung des großen militärischen Ausstattungsstückes 1870 / 1. reise der Plate zur Nachmittags⸗Vorstellung: Logensitz 4 S6, Sperrsitz 2 66 50 3, Tribünen⸗ sitz 2 6, Kinder unter 10 Jahren in Begleitung Erwachsener auf den drei vorgenannten Plätzen 1 4 Erster Rang⸗Balkon 2 S Zweiter Plaß 1 ** Dritter Platz (Galerie⸗ Stehplatz 50 3. Inbaber von erften Rang⸗ Balkon,, zweiten und dritten (Galerie) Platz⸗Billets haben das Recht, ein Kind unter 10 Jahren unentgeltlich ein uführen. Jedes weitere Kind zahlt auf dem ersten Rang-⸗Balkon und zweiten Platz die Hälfte. Abends 71 Uhr; Außer⸗ ordentliche Vorstellung. 1870/71. In beiden Vorstellungen: Auftreten sämmtlicher Künstler⸗ Spezialitäten. Komische Entrées von sämmtlichen Clowns.
Montag, Abends 77 Uhr: Sxtra-⸗Vorstellung. 1870. 71.
Familien ⸗Nachrichten.
Verlobt: Frl. Else von Jachmann mit Hrn. Lient. Oscar von Harder (Berlinx
Verebe licht: Hr. Alexander von Stiegler ⸗Sobotka mit Frl. Vally von Lekow (Berlin). — Hr. Güntker von Witzleben mit Frl. Margarethe von Hallerstein (Berlin). .
Geboren: Ein Sohn: Hrn. Adolf von Krosigk (Hohenerxleben). .
Gestorben: Hr. Ober⸗Steuerinspektor Karl von Griesheim (Schlettstadt). — Hrn. A sesor Elsner von Gronow Tochter Veronica (Töslin. — Hr. Geheimer Ober ⸗Postrath und Ober⸗Postdirektor a. D. Gustav Schopper (Charlottenburg). Verw. Fr. Kreisrichter Mathilde Kramolopskv, geb. Merkel (Posen). — Fr. Hoftath Anna Becker, geb. Reichelt (Berlin). — Hr. Konsul der Republik Chile Georg Poten (Berlin). — Hr. Ober. Stadt⸗ sekretär Led Kulicke (Berlin) — Hr. Ober⸗ Ingenieur Hermann Grothe (Berlin).
Verantwortlicher Redakteur: Siemenroth in Berlin.
Verlag der Expedition (Scholz) in Berlin.
Druck der Norddeutschen Buchdruckerei und Verlags⸗ Anstalt Berlin 8W., Wilhelmstraße Nr. 32.
Sechs Beilagen
Abende berechnetes Gaftspiel.
Vorftellung mit besonders zur Belustigung der
Eenschließlich Bar en Beilage.
Erste Beilage
zum Deutschen Reichs⸗Anzeiger und Königlich Preußischen Staats⸗Anzeiger.
M 292.
Berlin, Sonnabend, den 7. Dezember
1895.
Parlamentarische Nachrichten.
Dem Reichstag ist der nachstehende Entwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung des unlauteren Wett— be werbs zugegangen:
. § 1.
Wer in öffentlichen Bekanntmachungen oder in Mittheilungen, welche für einen größeren Kreis von Personen bestimmt sind, über die Beschaffenheit, die Herstellungsart oder die Preis bemessung von Waaren oder gewerblichen Leistungen, über die Art des Bezugez oder die , , von Wagren, über den Besitz von Auszeichnungen, über den Anlaß oder den Zweck des Verkaufs unrichtige Angaben that— sãchlicher Art macht, welche geeignet sind, den Anschein eines besonders sanftihen Angebots hervorzurufen, kann auf Unterlassung der unrich⸗ tigen Angaben in Anspruch genommen werden. Dieser Anspruch kann von jedem Gewerbetreibenden, der Waaren oder Leistungen gleicher oder verwandter Art herstellt oder in den geschäftlichen Verkehr be. i nl , ,. . , , ,, e. Interessen eltend gemacht werden, soweit die Verbände als solche in bürgerliche e d nn en nt, klagen können. 5 ö
Neben dem Anspruch auf Unterlassung der unrichtigen Angaben haben die vorerwähnten Gewerbetreibenden auch Anspruch auf Erfatz des durch die unrichtigen Angaben verursachten Schadens gegen den . der Angaben, falls dieser ihre Unrichtigkeit kannte oder kennen mußte.
Im, Sinne der vorstehenden Bestimmungen sind den Angaben that sachlicher Art bildliche Darstellungen und . 3 en gleich zu achten, die darauf berechnet und geeignet sind, solche Angaben zu ersetzen.
§ 2.
ür Klagen auf Grund des 5 1 ist ausschließlich zuständig das . in dessen Bezirk der Beklagte seine gr, , . lassung oder in Ermangelung einer solchen seinen Wohnsitz hat. Für Personen, welche im Inlande weder eine gewerbliche Niederlaffung noch einen Wohnsitz haben, ist ausschließlich zuständig das Gericht des inländischen Aufenthaltsorts, oder wenn ein folcher nicht bekannt ist, das Gericht, in dessen Bezirk die , w begangen ist.
Zar Sicherung des im § 1 bezeichneten Anspruchs können einst— weilige Verfügungen erlassen werden, auch wenn die in den S5 814, M8 der Zivilprozeßordnang bezeichneten Voraussetzungen nicht zutreffen. Zuständig ist auch das Amtsgericht, in dessen Bezirk die den Anspruch begründende Handlung begangen ist; im übrigen finden die Vorschriften des § 820 der Ziilprore ßordnung Anwendung. —
4 . 8.4.
Wer in der Absicht, den Anschein eines besonders günstigen An.˖ gebots hervorzurufen, in öffentlichen Bekanntmachungen oder in Mit theilungen, welche *r einen größeren Kreis von Personen bestimmt sind, über die schaffenheit, die Herstellungsark oder die Preis—⸗ bemessung von Haaren oder gewerblichen Leistungen, über die Art des Bezugs oder , . von Wagren, über den Besitz von Aus. zeichnungen aber den Anlaß oder den Zweck des Verkaufs wissentlich unwahre und zur Irreführung geeignete Angaben thatfächlicher * * t, wird mit Geldstrafe bis zu eintausendfünfhundert Mark
estraft.
. Ist der Thäter bereits einmal wegen einer Zuwiderhandlung gegen die vorstehende Vorschrift hestraft, so kann neben oder statt der Geld⸗ strafe auf Haft oder auf Gefängniß bis zu sechs Monaten erkannt werden; die Bestimmungen des § 245 des Strafgesetzbuchs finden ent⸗ sprechende Anwendung. ;
§5.
Durch Beschluß des Bundesraths kann bestimmt werden, daß ge— wisse Waaren im Einzelverkehr nur in bestimmten Mengeneinheiten oder mit einer auf der Waare oder ihrer Aufmachung anzubringenden , . der Menge gewerbsmäßig verkauft oder feilgehalten werden ürfen.
Die Lurch Beschluß des Bundesraths getroffenen Bestimmungen sind durch das Reichs ⸗Gesetzblatt zu veröffentlichen.
Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen des Bundesraths werden mit Geldstrafe bis einhundertundfünfzig Mark oder mit Haft beftraft.
§ 6.
Wer zu Zwecken des Wettbewerbs über das Erwerbsgeschäft eines Anderen, über die Person des Inhabeis oder Leiters des Geschäfts, über die Waaren oder gewerblichen Leistungen eines Anderen Behaupt—⸗ tungen thatsächlicher Art aufftellt oder verbreitet, welche geeignet sind, den Betrieb des Geschäfts oder den Kredit des Inhabers zu schädigen, ist, sofern die Behauptungen nicht erweislich wahr sind, dem Verletzten zum Ersatze des entstandenen Schadens verpflichtet. Auch kann der Verletzte den Anspruch geltend machen, daß die Wiederholung oder Verbreitung der Behauptungen unterbleibe.
Die Bestimmungen des ersten Absatzes finden keine Anwendung, wenn der Mittheilende oder der Empfänger der Mittheilung an ihr ein berechtigtes Interesse hat.
16.
Wer wider. besseres Wissen über das Erwerbsgeschäft eines Anderen, über die Person des Inhabers oder Leiters des Geschäfts, über die Waaren oder gewerblichen Leistungen eines Anderen unwahre Be⸗ hauptungen thatsächlicher Art aufstellt oder verbreitet, welche geeignet sind, den Betrieb des Geschäfts zu schädigen, wird mit Geldstrafe bis . m nnn, Mark oder mit Gefängniß bis zu einem Jahre estraft.
88.
Wer im geschäftlichen Verkehr einen Namen, eine Firma oder die besondere Bezeichnung eines Erwerbsgeschäfts in einer Weise benutzt, welche darauf berechnet und geeignet ist, Verwechslungen mit dem Namen, der Firma oder der Bezeichnung eines Erwerbsgeschäfts her⸗ vorzurufen, deren sich ein Anderer befugterweise bedient, ist diesem zum Ersatz des Schadens verpflichtet. Auch kann der Anspruch auf Unter— lassung der mißbräuchlichen Art der , geltend gemacht werden.
Mit Geldstrafe bis zu dreitausend Mark oder mit Gefängniß bis
zu einem Jahre wird bestraft:
1) wer als Angestellter, Arbeiter oder Lehrling eines Geschäfts⸗ betriebs Geschäfts⸗ oder Betriebsgeheimnisse, die ihm vermöge des Dienstverhältnisses anvertraut oder sonst zugänglich ge⸗ worden sind, während der Geltungsdauer des Dienstvertrages,
2) wer Geschäfte⸗ oder Betriebsgeheimnisse, die ibm als Ange⸗ stellten, Arbeiter oder Lehrling eines Geschäftsbetriebs gegen die schriftliche, den Gegenstand des Gebeimnisses ausdrücklich bejeichnende und für einen bestimmten Zeitraum gegebene Zu—⸗ sicherung der Verschwiegenheit anvertraut worden 6 dieser Zusicherung entgegen nach Ablauf des , , .
unbefugt an Andere zu 2 des Wettbewerbs mittheilt. .
Gleiche Strafe trifft denjenigen, welcher Geschäfts⸗ oder Betriebs⸗
geheimnisse, deren Kenntniß er durch eine der im Absatz 1 unter 1
und 2 bezeichneten Mittheilungen oder durch eine gegen das Gesetz
oder die guten Sitten verstoßende eigene Handlung erlangt hat, zu
36 des Wettbewerbs unbefugt verwertet oder an Andere mit- eilt.
Zuwiderhandlungen verpflichten außerdem zum Ersatze des ent⸗
. Schadens. Mehrere Verpflichtete haften als Gesammt⸗ uldner.
S§ 10. Wer zum Zweck des Wettbewerbes es unternimmt, einen Anderen zu einer unbefugten Mittheilung der im 5 9 Absatz 1 unter 1 und 2 bezeichneten Art zu bestimmen, wird mit Geldstrafe bis zu eintaufend- fünfhundert Mark oder mit ö bis zu sechs Monaten bestraft.
Die in den S§ 1, 6, 8, 9 bezeichneten Ansprüche auf Unterlassung oder Schadensersatz verjähren in sechs Monaten von dem Zeitpunkte an, in welchem der Anspruchsberechtigte von der Handlung und von der Person des Verpflichteten Kenntniß erlangt, ohne Rücksicht auf diese Kenntniß in drei Jahren 3. der Begehung der Handlung an.
Die Strafperfolgung tritt mit Ausnahme der im S5 bezeichneten Fälle nur auf Antrag ein. In den Fällen des 54 hat das Recht den Strafantrag zu stellen, jeder der im 5 1 Absatz J bezeichneten Ge— werbetreibenden und Verbände.
Die Zurücknahme des Antrags ist zulässig.
Strafbare Handlungen, deren Verfolgung nur auf Antrag ein⸗ tritt, können von den zum Straftantrage Berechtigten im Wege der Privatklage verfolgt werden, ohne daß es einer vorgängigen Anrufung der Staatsanwaltschaft bedarf. Die öffentliche Klage wird von der Staatsanwaltschaft nur dann erhoben, wenn dies im fentlichen Interesse liegt. ö Geschiebt die Verfolgung im Wege der Privatklage, so sind die Schöffengerichte zustãndig.
.
Wird in den Fällen des 8 4 auf Strafe erkannt, so kann an— geordnet werden, daß die Verurtheilung auf Kosten des Schuldigen öffentlich bekannt zu machen sei.
Wird in den Fällen des 57 auf Strafe erkannt, so ist zugleich dem Verletzten die Befugniß zuzusprechen, die Verurtheilung inner⸗ halb bestimmter Frist auf Kosten des Verurtheilten öffentlich bekannt zu machen. ;
Wird in den Fällen der S5 1, 6 und 8 auf Unterlassung erkannt, so kann der obsiegenden Partei die Befugniß zugesprochen werden, en verfügenden Theil des Urtheils innerhalb bestimmter Frist auf Kesten des Beklagten öffentlich bekannt zu machen.
Die Art der Bekanntmachung 2. im Urtheil zu bestimmen.
4.
Neben einer nach Maßgabe dieses Gesetzes verhängten Strafe kann auf Verlangen des Verletzten auf eine an ihn zu erlegende Buße bis zum Betrage von zehntausend Mark erkannt werden. Für diese Buße haften die zu derselben Verurtheilten als Gesammtschuldner. Eine erkannte Buße schließt die Geltendmachung eines weiteren Ent— schãdigungsanspruchs aus.
4 815. Bürgerliche Rechtsstreitigkeiten, in welchen durch Klage ein An— spruch auf Grund diefes Gesetzes geltend gemacht ist, gehören, insoweit in erster Instanz die Zuständigkeit der Landgerichte begründet ist, vor die Kammer für Handelssachen. Die Verhandlung und Entscheidung letzter Instanz im Sinne des 3 8 des Einführungsgesetzes zum Ge= richts verfassungsgesetze wird dem , rn. zugewiesen.
Wer im Inlande eine Hauptniederlassung nicht besitzt, hat auf den Schutz dieses Gesetzes nur in so weit Anspruch, als in em Staate, in welchem seine Hauptniederlassung sich befindet, nach einer im Reichs ⸗Gesetzblatt enthaltenen Bekanntmachung deutsche Gewerbe— treibende einen entsprechenden Schutz genießen.
ö ö § I7. Dieses Gesetz tritt am. in Kraft.
Die allgemeine Begründung dazu lautet:
„Das Gesetz zum Schutze der Waarenbezeichnungen vom 12. Mai 1894 (Reichs ⸗Gejetzbl. S. 441) hat sich die Aufgabe gestellt, neben einer wirksameren Gestaltung des Rechtsschutzes gegen die Nachahmung von eingetragenen Waarenzeichen einen Schutz auch gegen andere auf dem Gebiete der Waarenbezeichnung liegende Mißbräuche einzuführen, welche, ohne unter den Begriff der Zeichenverletzung ju fallen, doch ebenso wie diese geeignet sind, berechtigte Interessen von Gewerbs—⸗ 8. zu verletzen und das Publikum über die Herkunft, über die Beschaffenheit und den Werth von Waaren irrezuführen. Zu diesem Zwecke ist in den 858 15 und 16 des Gesetzes unter gewissen Voraus— setzungen die unbefugte Nachahmung der als Kennzeichen eines anderen Geschäftsbetriebes im Verkehr anerkannten Art der Aufmachung und Verpackung von Waaren und die Verwendung unrichtiger e , Ursprungsangaben mit Strafe bedroht.
In der öffentlichen Erörterung, die sich an die Bekanntgabe des Entwurfs dieses Gesetzes knüpfte, sowie bei der späteren Berathung im Reichstag hatten jwar die erwäbnten Vorschriften fast allseitige Zustimmung gefunden, gleichzeitig jedoch zu dem Verlangen nach einer n, ,, d, des ihnen zu Grunde liegenden Gedankens An—⸗ regung gegeben. Es wurde geltend gemacht, daß man das beabsichtigte Vorgehen nicht auf das Gebiet des Waarenbezeichnungswesens be— schränken dürfe, da auch auf anderen Gebieten zum Nachtheil des red— lichen Geschäftsverkehrs Mißbräuche beständen, welche es nahe legten, den vorliegenden Anlaß zu einer grundsätzlichen Lösung der Frage der Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs zu benutzen. Im Reichstag fand diese Auffassung in dem Vorschlage Ausdruck, in theilweiser An⸗ lebnung an einen schon früher zur Gewerbeordnung gestellten, jedoch nicht zur Erlediguvg gelangten Antrag, folgenden Zusatz in das Waaren⸗ bezeichnungẽgesetz einzuschalten:
er zum Zweck der Täuschung in Handel und Verkehr über den Ursprung und Erwerb, über besondere Eigenschaften und Auszeichnungen von Waaren, über die Menge der Vorräthe, den Anlaß zum Verkauf oder die Preisbemessung falsche An⸗ gaben macht, welche geeignet sind, uber Beschaffenheit, Werth oder Herkunft der Waare einen Irrthum zu erregen, wird vor⸗ behaltlich des Entschädigungsanspruchs des Verletzten mit Geld⸗ strafe. . oder mit Gefaͤngniß ... . bestraft. Das Gericht kann auf Antrag der Betheiligten. ... im Wege der einstweiligen Verfügung Anordnungen treffen, die ge—⸗ eignet sind, die zum Zwecke der Täuschung bewirkten Veran⸗ staltungen und Ankündigungen zu verhindern. Wenn dieser Antrag, dessen innere Berechtigung von keiner Seite in Zweifel gezogen wurde, gleichwohl nicht zur Annahme gelangte, so war hierfũr neben anderen sachlichen und formalen Bedenken vor allem die Erwägung maßgebend, daß eine Vorschrift von so einschneidender Bedeutung für den gewerblichen und geschäftlichen Verkehr eine ein⸗ gehendere Vorprüfung erheische, als ihr gelegentlich der Berathungen über das Waarenbezeichnungsgesetz nach der damaligen parlamentarischen Geschäftslage zu theil werden konnte. Der Reichstag beschränkte sich daher darauf, an die verbündeten Regierungen das Ersuchen zu richten: baldigft einen Gesetzentwurf vorzulegen, durch dessen Be⸗ stimmungen dem unlauteren Wettbewerbe in Handel und Verkehr im weiteren Umfange entgegengetreten wird.
Den Vorarbeiten für einen solchen Gesetzentwurf, welche darauf unverweilt in Angriff genommen wurden, ist es in hohem Maße förderlich gewesen, daß der Gegenstand, der bis dahin in Broschüren und Zeitschriften und in den Verhandlungen von Fachvereinen mehr elegentlich gestreift, als erschöpfend behandelt war, durch die an das
aarenbejeichnungsgesetz sich anschließenden Diskussionen in den Vordergrund des oͤffentlichen Interesses gerückt worden war. Die Tages, und Fachpresse beleuchtete die Frage in eingehenden Dar⸗
legungen, wissenschaftliche, gewerbliche und kaufmännische Vereine der verschiedenften Richtungen nahmen Stellung — und zwar der über⸗ wiegenden Mehrzahl nach im Sinne eines durchgreifenden gesetzgebe⸗ rischen Vorgehens —, und die berufsmäßigen Vertretungen des Handels⸗ und Gewerbestandes unterzogen sich in gemeinsamer Thätig⸗ keit der Aufgabe, aus der Praxis des Verkehrs eine größere Zahl von typischen Fällen des unlauteren Geschäftsgebahrens zusammen⸗ zustellen.
Es wäre verfehlt, aus diesen Kundgebungen den Schluß zu ziehen, daß im Erwerbe leben Deutschlands Mißbräuche in steigendem Umfange hervorgetreten oder daß die Anschauungen über geschäftliche Moral minder strenge geworden feien. Das Gegentheil ist der Fall. Treue und Glauben bilden in höherem Grade, wie je zuvor, die ge—⸗ sunde Grundlage unseres geschäftlichen Verkehrs, und der deutsche Ge⸗ werbestand hat in Bezug auf redliche und gewissenhafte Geschäfts⸗ führung den Vergleich mit keiner anderen Nation zu scheuen. In demselben Maße aber, in dem das Gefühl für geschäftliche Ebren⸗ haftigkeit bei uns an Verbreitung gewinnt, muß sich die Empfindlich= keit gegen Verstöße steigern, die wie in anderen Ländern, so auch in Deutschland nicht völlig ausbleiben. Dies erklärt die Leb— haftigkeit der Bewegung, welche für den Erlaß gesctz. licher Vorschriften eintritt. Daneben kommt in Betracht, daß unter der Einwirkung der schnellen Verkehrsentwickelung während der letzten Dejennien und angesichts der ftetigen, die Nachfrage vielfach überflügelnden Steigerung des Angebots das Bestreben, in dem Ab⸗ satze von Waaren einen Vorsprung vor den Erwerhsgenossen zu ge—⸗ winnen, immer schärfere Formen angenommen hat. Hierin aber liegt für Personen von minder ausgebildetem Sinn für geschäͤftliche Ehrbar— keit ein Anreiz, im Kampfe gegen die Konkurrenz zu unlauteren Mitteln zu greifen. Der Kampf ums Dasein, der unter den heutigen Ver— hältnissen besonders für die mittleren Schichten der Erwerbsstände schon schwer genug ist, kann unter solchen Umständen ein Kampf mit ungleichen Waffen werden, in welchem das redliche Gewerbe den Kürzeren ziehen müßte. Daß hierin eine Gefahr für die Wohlfahrt weiter achtungswerther Kreise unseres Volkes und damit für die Gesundheit des Staatswesens selber liegt, ist nicht zu verkennen. In einer großen Zahl der zur Sprache gebrachten Fälle bieten die bestehenden gesetzlichen Vorschriften, wie weiter anerkannt werden muß, keine genügende Handhabe, um den angedeuteten Mißbräuchen entgegenzutreten; namentlich der trügerischen Reklame gegenüber ver— sagt die Betrugs bestimmung des Strafgesetzbuchs meistens um deswillen, weil das Thatbestandsmerkinal der Vermogenebeschädigung nicht vor⸗ handen oder doch nicht nachweisbar ist.
Unter diesen Umständen können die auf Säuberung des Geschäfts⸗ verkehrs von schädlichen Auswüchsen gerichteten Bestrebungen nur dann Erfolg haben, wenn sie durch einen Ausbau des geltenden Rechts wirksam unterstützt werden. Bestand in dieser Beziehung nahezu Einstimmigkeit, so gingen über den Weg, welchen die Gefetzgebung einzuschlagen haben wird, über die Art, den Umfang und die Ziele der u schaffenden Rechtsbehelfe die Ansichten ursprünglich weit aus⸗— einander.
Die Wahrnehmung, daß die französische Rechtsprechung die Vor— schrift in Artikel 1382 des Gode civi: e ö t f
„Tout fait queleonque de l homme, qui cause à autrui un dommage, oblige celui par la faute duquel il est arrive, à le réparer zu einem umfassenden Schutzsystem gegenüber dem unlauteren Wett- bewerbe ausgebildet hat, schien den Gedanken nahe zu legen, die Auf⸗= gabe auch bei uns durch Aufstellung eins allgemeinen Rechtsgrund— satzes, sei es in wörtlicher Anlehnung an die Vorschrift des französischen Gesetzes, sei es Durch ein Verbot des unlauteren Wettbewerbs, schlecht⸗ hin zu lösen. Ob auf diesem Wege eine Besserung des gegenwärtigen Rechtszustands zu erreichen sein würde, wird um fo eher dahingestellt bleiben können, als allgemeine Bestimmungen von ähnlichem Inhalt, wie die genanzte Vorschrift des französischin Rechts, ohnehin schon in verschiedenen Rechtsgebieten des Reichs in Kraft steben (vergl. 3. B. Ss§S 8 und 10 des Preußischen Allgemeinen Landrechts Theil J Titel 6. Wenn aber zu Gunsten jenes Vorschlags bemerkt worden ist, daß bei der überaus großen Mannigfaltigkeit der Schleichwege, welche die Unredlichkeit für ihre Zwecke zu inden weiß, nur eine allgemein gehaltene Vor— schrift jede denkbare Erscheinungsform des unlauteren Geschäftsge— bahrens zu treffen vermöge, so ist dem entgegen zu halten, daß es zur Zeit nur darauf ankommen kann, bestimmte, nach den bisherigen Er— sährungen für den redlichen Erwerbsgenossen besonders nachtheilige Mißbräuche zu verhindern. Auch liegt es im dringenden Intereffe der Rechtssicherheit, die Scheidelinie zwischen dem Erlaubten und dem Unerlaubten im Gesetze selbst in klar erkennbarer Weise feftzulegen. Gerade der Umstand, daß in Ermangelung von Spezialvorschriften auf dem hier fraglichen Gebiete eine sichere Rechtsgewohnheit über die Grenzen des vom Standpunkte der geschäftlichen Moral aus Zu⸗ lãssigen sich trotz der vielfach geltenden allgemeinen Verpflichtung um Schadensersatze herauszubilden nicht vermocht hat, macht es rathsam, die Merkmale desfen, was künftig als gesetzlich verboten gelten soll, bestimmt zu bezeichnen In erster Linie ist dem unlauteren Wettbewerb dadurch entgegen- zuwirken, daß dem Geschädigten ein in den Formen des bürgerlichen Rechtestreits geltend zu machender Anspruch auf Schadenserfatz und auf Unterlassung künftiger Benachtheiligungen gewährt wird. Ueber die Frage, ob die Wirksamkeik des Rechtsschutzes durch Strafandrohungen sicher zu stellen sei, find die Meinungen getheilt. . den verneinenden Standpunkt wird auf das Beispiel aus wãrtiger esetzgebungen hingewiesen, welche sich mehr oder weniger auf zivil- rechtliche Vorschriften beschränken; auch hat man die Beforgnißs ge— äuhzert, durch Strafbestimmungen einen Anreiz zu unbegründeten und leichtfertigen Denunziationen zu schaffen. Diefes letztere Bedenken ist bis zu einem gewissen Grade berechtigt. Auch muß zugegeben werden, daß es grundsãtzli nicht nothwendig und nicht wünschenswerth ist, jede Ausschreitung im Konkurrenzkampfe, auch wenn sie nach ihrer Art oder nach dem Umfange des anderen zugefügten Schadens von geringer Erheblichkeit ist; zur strafrechtlichen Verantwor⸗ tung zu Riehen. Für solche Fälle möchte es an sich wohl ge— nügen, wenn der Geschädigte in den Stand gesetzt wird, im Wege der Zivilklage sich Genugthuung zu verschaffen, und es würde zur An⸗ wendung öffentlicher Strafmittel selbst dann kaum ein Anlaß vor⸗ liegen, wenn jener auf die prozessuale Geltendmachung seines Anspruchs verzichtet. — Dieser Erwägung gegenüber muß jedoch zunächst die Thatsache in Betracht gezogen werden, daß der durch unlautere Geschäftẽpraktiken entstehende Schaden meistens über den Inter« essenkreis einzelner Gewerbetreibenden weit hinausgreift. Es sind Fälle zur Sprache gebracht, in denen die Veranstalter von Ausverkäufen durch schwindelhafte Vorspiegelungen für minderwerthige Waaren einen Absatz erzielt haben, der den Bedarf eines Ortes oder eines ganzen Bezirks auf Jahre hinaus deckte und für den ent⸗ sprechenden Zeitraum die Thätigkeit der übrigen in demselben Ge— chäftszweige arbeitenden Gewerbetreibenden nahezu lahmlegte. Miß. räuche dieser Art sind als gemeinschädlich zu bezeichnen. Ihre Be—⸗ kämpfung kann — wenn anders der redliche Geschäftsbetrieb einen ausgiebigen Schutz erhalten soll — von der durch mannigfache äußere Umstände bedingten Entschließung eines Einzelnen und von der Ent— scheidung einer Zivilklage nicht grundsäßlich abbängig gemacht werden. Aber selbst wenn der angerichtete e . sich in engeren Grenzen hält, so stellt sich doch der unlautere Wettbewerb nach den Mitteln, die er anwendet, und nach den Zwecken, die er verfolgt, in zahl⸗