.
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Wird das Gesuch verworfen, so kann der Gemeinschuldner das— selbe nicht vor Ablauf von einem Jahre seit der Abweifung des An= trags wiederholen.
F§ 208i.
Die Kosten des Verfahrens hat der Gemeinschuldner zu tra en, soweit dieselben nicht durch den unbegründeten Einspruch eines Gläu⸗ bigers verursacht sind, in welch le term 4 die Kosten des Ein spruchs verfahrens dem mit seinem Cinspruch abgewiesenen Glãubiger zur Last fallen.
§. 208 k.
Die Wiederbefähigung tritt kraft Gesetzes ein mit dem Ablauf den! fünf Jahren seit dem Tage der Eröffnung des Konkurs verfahrens. Dauert dasselbe länger als drei Jahre, so tritt die Wiederbefähi ung erst mit dem Ablauf von zwei Jahren seit Beendigung des Konkurg⸗ verfahrens ein. .
Im Falle des § 208 tritt an Stelle der fünfjährigen Frist eine Frist von zehn Jahren. Das Gleiche gist, wenn der Gemeinschuldner wegen betrügerischen Bankerutts rechtskräftig verurtheilt worden ist; ist in diesem Fall zugleich auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt, so tritt die Wiederbefähigung nicht vor dem Zeitpunkt der Wiedererlangung der bürgerlichen Ehrenrechte ein. .
Ist der Gemeinschuldner wegen Verfehlung gegen die Straf⸗ bestimmung der Konkurgordnung rechtskräftig zu? Freiheitsstrafe ver. 3 so ruht der Lauf der Frist während der Zeit der Straf— verbüßung.
War die Konkurseröffnung wegen mangelnder Konkurs masse ab⸗ gelehnt, so finden die vorstehenden Bestimmungen mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, daß an die Stelle des Tages der Konkurs⸗ eröffnung der Tag des Äblehnungsbeschlusses tritt.
Artikel 3.
J. Der § 0 der Konkursordnung erhält folgende Fassung:
§ 210. ;
Schuldner, welche ihre Zahlungen eingestellt haben, oder über deren Vermögen das Konkursverfahren eröffnet worden ist, werden wegen einfachen Bankerutts mit Gefängniß bestraft, wenn sie
1 durch Aufwand. durch Spiel oder Wetten, oder durch Differenzhandel mit Waaren oder Börsenpapieren übermäßige Summen verbraucht haben oder schuldig geworden sind;
2) aus Leichtsinn ihren Erwerbsbetrieb vernachlässigt haben;
3) obwohl sie ihre Ueberschuldung kannten, Vermögensstücke von erheblichem Werth um Schleuderpreife veräußert oder Waaren von erheblichem Werth auf Borg gekauft haben, um dieselben zu ver—⸗ pfänden oder zu geringeren Preifen als den laufenden Marktpreisen wiederzuverkaufen oder an Zahlungsstatt hinzugeben oder wechselmäßige Verbindlichkeiten eingegangen sind, um sich Gelder oder Geldwerthe zu verschaffen; ;
4) Handelsbücher zu führen unterlassen haben, deren Führung ihnen gesetzlich oblag, oder dieselben verheimlicht, vernichtet oder so unordentlich geführt haben, daß sie keine Uebersicht ihres Vermögens zustandes gewähren, oder
5) es gegen die Bestimmung des Handelsgesetzbuches unterlassen n die Bilanz ihres Vermögens in der vorgeschriebenen Zeit u ziehen.
ö II. Hinter 5 210 der Kenkursordnung werden folgende Be⸗ stimmungen eingefügt: § Ala.
Wer im Inlande wegen betrügerischen Bankerutts bestraft worden ist, darauf abermals im Inlande einen betrügerischen Bankerutt begangen hat, wird mit Zuchthaus nicht unter zwei Jahren und, so⸗ fern mildernde Umstände vorliegen, mit Gefängniß nicht unter einem Jahre bestraft. .
Wer im Inlande, nachdem er im Inlande wegen Bankerutts bestraft worden ist, einen einfachen Bankerutt begangen hat, wird mit Gefängniß nicht unter drei Monaten bestraft.
Diese Bestimmungen finden Anwendung, auch wenn die frühere Strafe nur theilweise verbüßt oder ganz oder theilweise erlassen sst, bleiben jedoch ausgeschlossen, wenn seit der Verbüßung oder dem Erlaß der letzten Strafe bis zur Begehung des neuen Bankerutts
v d. zehn Jahre verflossen sin 8 Ao
Schuldner, welche ihre Zahlungen eingestellt haben oder über deren Vermögen das Konkursverfahren eröffnet worden ist, werden mit Gefängniß bis zu zwei Jahren bestraft, falls sie entgegen der Bestimmung des 8 96 Abs. 2 es unterlassen haben, den Antrag auf Eröffnung des Konkursverfahrens zu stellen. .
III. Der § 211 der . erhält folgende Fassung:
Schuldner, welche ihre Zahlungen eingestellt haben, oder über deren Vermögen das Konkursverfahren eröffnet worden ist, werden mit Gefängniß bis zu zwei Jahren bestraft, wenn sie, obwohl sie ihre Zahlungẽsunfähigkeit kannten, .
I) einem Gläubiger in der Absicht, ihn vor den übrigen Glãäu⸗ bigern zu begünstigen, eine Sicherung oder Befriedigung gewährt haben, welche derselbe nicht oder nicht in der Art oder nicht zu der Zeit zu beanspruchen hatte;
2) unter Verschweigung ihrer Vermögenslage jemanden dazu ver— anlaßt haben, 2a er ihnen persönlichen Kredit gab.
In dem Falle zu ?2 tritt die Verfolgung nur auf Antrag des Gläubigers ein. . .
IV. Der § 214 der ö erhält folgende Fassung:
214.
Die Strafvorschriften der 85 209, 210, 2102, 211 finden gegen die Mitglieder des Vorstandes einer Aktiengesellschaft oder eingetra⸗ genen Genossenschaft und gegen die Liquidakoren einer Handelsgesell⸗ schaft oder eingetragenen Genossenschaft, welche ihre Zahlungen' ein- gestellt hat, oder über deren Vermögen das Konkursverfahren eröffnet worden ist, Anwendung, wenn sie in dieser Eigenschaft die mit Strafe bedrohten Handlungen begangen haben.
Die persönlich haftenden Gesellschafter und die Liquidatoren einer offenen Handelsgesellschaft, einer Kommanditgesellschaft oder einer Kommanditgesellschaft auf Aktien werden mit Gefängniß bis zu drei Monaten und zugleich mit Geldstrafe bis zu 5600 6 bestraft, falls sie entgegen der Bestimmung des 8 199 Abf. 2 es unterlaffen haben, den Antrag auf Eröffnung des Verfahrens zu stellen. Sind mildernde Umstände vorhanden, so ist ausschließlich auf Geldstrafe zu erkennen. Die Strafe tritt nicht ein gegen denjenigen, ohne dessen Verschulden der Eröffnungsantrag unterblieben ist.
Von dem Zentrum und der deutsch⸗freisinnigen Volks⸗ partei ist im Reichstag gleichlautend folgender Antrag ein⸗ gebracht worden:
Der Reichstag wolle beschließen: dem nachstehenden Gesetz⸗ entwurf, betreffend die eingetragenen Berufsvereine, die verfassungsmäßige Zustimmung zu ertheilen:
J. Allgemeine Vorschriften.
81.
Vereine, welche die Förderung der Berufsinteressen und die
Unterstützung ihrer Mitglieder bezwecken, erlangen Rechtsfähigkeit
durch Eintragung in das Vereinsregister desjenigen Amtsgerichts in
55 Bezirk sie ihren Sitz haben. Als Sitz des Vereins gilt, wenn
. , erhellt, der Ort, an welchem die Verwaltung ge⸗ ührt wird.
. 82
Die Verfassung eines rechtofähigen Berufsvereins wird, soweit sie nicht auf den nachfolgenden Vorschriften beruht, durch die Vereins⸗ satzung (Statut) bestimmt.
Das Statut muß den Zweck, Namen und Sitz des Vereins ent— balten und ergeben, daß der Verein eingetragen werden soll. Der Name soll sich von den Namen der an demselben Ort oder in der selben Gemeinde beftehenden eingetragenen Berufsvereine deutlich unterscheiden.
§ 3.
Das Statut soll Bestimmungen enthalten:
l über den Eintritt und Austritt der Mitglieder,
2) darüber, ob und welche Beiträge die Mitglieder zu leisten und welche Unterstützungen sie zu beziehen ö
3) Über die Bildung des Vorstandes, :
c über die Voraussetzungen, unter welchen eine Berufung der Mitgliederversammlung zu erfolgen hat, über die Form für die Be—= . . über die Beurkundung der in der Versammlung gefaßten
eschlũsse, über die etwaigen sonstigen Vereinsorgane und deren Be— ugnisse,
6) über die etwaige Bildung von Zweigvereinen.
§ 4.
Der Berufsverein muß einen Vorstand haben. Der Vorstand kann aus mehreren Personen bestehen. Die Bestellung des Vorstandes erfolgt durch Beschluß der Mitgliederversammlung.
Die Bestellung ist jederzeit widerruflich, unbeschadet der Ent · schädigungsansprüche aus bestehenden Verträgen. Die Widerruflichteit kann durch das Statut auf den Fall beschränkt werden, daß ein wichtiger, den Widerruf rechtfertigender Grund vorliegt. Ein solcher Grund ist insbesondere grobe Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur ordnungsmäßigen Geschäftsführung. .
Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich; er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Der Umfang seiner Vertretungsmacht kann durch das Statut mit Wirkung gegen Dritte beschränkt werden. Die Rechte und Pflichten des Vorstandes gegen⸗ über dem Verein werden durch die für den Auftrag geltenden gesetz⸗· lichen Vorschriften geregelt.
5.
Bestebt der Voestand ans mehreren Personen, so erfolgt die Be⸗ schlußfassung desselben nach den für die Beschlüsse der Mitglieder⸗ versammlung geltenden Vorschriften. Ist eine Willenserklãrung dem Vereine gegenuͤber abzugeben, so genügt die Abgabe gegenüber einem Mitgliede des Vorstandes. Soweit dle erforderlichen Mitglieder des Vorstandes fehlen, sind dieselben bei Gefahr im Verzug auf Antrag eines Betheiligten von dem Amtsgericht, in dessen Bezirk der Verein . Sitz hat, für die Zeit bis zur Hebung des Mangefs zu estellen.
§ 6.
Der Vorstand hat den Verein bei dem Amtsgericht zur Eintragung anzumelden. Der Anmeldung sins beizufügen:
I) das von mindestens sieben Mitgliedern unterzeichnete Statut und eine Abschrift desselben; ft 3. eine Abschrift der Urkunden über die Bestellung des Vor—
andes.
Das Amtsgericht hat den Verein, sofern den in diesem Gesetz aufgestellten Erfordernissen genügt ist, unverzüglich in das Vereing— register einzutragen. Bei der Eintragung sind der Name und der Sitz des Vereins, das Datum des Statuts, sowie die Mitglieder des Vor? standes anzugeben. Einzutragen sind auch Bestimmungen, welche den Umfang der Vertretungsmacht des Vorstandes beschraͤnken oder die Beschlußfassung desselben abweichend von den Vorfschriften des 5 4 Abs. 3s und 853 Satz regeln. Bestebt der Vorstand aus mehreren Personen und sind fuͤr die Willenserklaͤrungen desfelben in dem Statut Bestimmungen gegeben, welche von den Vorschriften des S 5 Satz 1 abweichen, so sind auch diese Bestimmungen einzutragen.
Gegen den die Eintragung ablehnenden Beschluß des Amtsgerichts findet die sofortige Beschwerde nach Maßgade der Zivilprozeß ordnung statt.
Mit der Eintragung erhält der Name des Vereins die zusãtzliche
Bezeichnung „eingetragener Berussverein.. Das Amtsgericht hat die Eintragung durch das für seine Bekanntmachungen bestimmte Blatt zu veröffentlichen. Nach der Eintragung ist das Statut, mit der Bescheinigung der⸗ selben versehen, zurückzugeben. Die Abschrift des Statuts wird nach vorgängiger Beglaubigung sammt den übrigen Schriftstücken bei Ge— richt aufbewahrt.
3
Jede Aenderung des Vorstands sowie die erneute Bestellung eines Vorstandsmitglieds ist von dem Vorstande bei dem Amtsgerichte zur Eintragung anzumelden. Der Anmeldung ist eine Abschrift der Urkunde über die Aenderung oder die erneute Bestellung beizufügen. Die Eintragung gerichtlich bestellter Vorstandsmitglieder erfolgt von Amtswegen. Eine nicht in das Vereinsregister eingetragene Aenderung des Vorstands kann einem Dritten von dem Vereine nur entgegen⸗ gesckt werden, wenn der Dritte die Aenderung bei der Vornahme des Rechtsgeschäftes kannte. Ist die Aenderung eingetragen, fo muß der Dritte sie gegen sich gelten lassen, es sei denn, daß er sie ber der Vornahme des Rechtsgeschäfts weder kannte noch kennen mußte. Diese Vorschriften finden auf die nach 5 6 Abs. 2 einzutragenden Bestim⸗ mungen entsprechende Anwendung.
Der Nachweis, daß der Vorstand aus den in das Register einge⸗ tragenen Personen besteht, wird Behörden gegenüber durch ein Zeugniß des Amtsgerichts über die Eintragung geführt.
§ 8.
Jeder für einen bestimmten Bezirk oder innerhalb eines Bezirks für bestimmte Klassen von Mitgliedern gebildete Zweigverein ist von dem Vorstand bei dem Amtsgericht, in dessen Bezirk sich jener be⸗ findet, zur Eintragung in das Vereinsregister anzumelden. Die An. meldung muß den Sitz und Bezirk des Zweigvereins fowie die mit der Zweigverwaltung betrauten Personen nach Namen und Wohnort angeben. Derselben ist eine Abschrift des Statuts sowie eine Ab- schrift der Urkunden über die Vorstandsbestellung und die Beauftra⸗ gung des Geschäftsführers des Zweigvereins beizufügen.
Das Amtegericht hat den Zweigverein sowie den Namen und Wohnort des Geschäftsführers einzutragen.
Jede Aenderung in dem Bezirk des Zweigvereins oder in der Geschäftsführung ist von dem Vorstand anzumelden. Die Vorschriften des 5 6 Abs. 2 und 3 und des 5] finden entsprechende Anwendung.
Das Amtsgericht hat die Eintragung des Zweigvereins sowie die Aenderungen des Eintrags demjenigen Amtsgericht mitzutheilen, in dessen Bezirk der Verein seinen Siß, hat.
Der Zweck der Berufsvereine kann insbesondere durch folgende Unterstützungen und Einrichtungen erstrebt werden:
1) unentgeltliche Rechtsberathung und Rechtsschutz;
2) Arbeitsnachweisung und Unterstützung bei Reisen, bei Arbeits losigkeit, Arbeitsausständen und Arbeitsausschlüssen, fowie in außer— ordentlichen Nothfällen;
3) berufliche Bildung durch Vorträge, Diskussionen und Beschluß⸗ fassungen über alle das Interesse der Mitglieder berührende Fragen, Unterrichtskurse, Bibliothek und Zeitschriften, insbesondere Förderung der körperlichen, technischen, geistigen und sittlichen Ausbildung der Lehrlinge und jugendlichen Arbeiter;
4 Vertretung der Rechte und Interessen der Mitglieder, ins- besondere durch Errichtung von Schieds. und Einigungsämtern.
Die Unterstützungen und Einrichtungen können auch auf die Familienangehörigen der Mitglieder ausgedehnt werden.
II. Rechte und Pflichten der Mitglieder.
S 10.
Die Ansprüche aus der Mitgliedschaft sind nicht übertragbar, sie können nicht gepfaͤndet und nur auf geschuldete Beiträge aufgerechnet werden. u
Die Mitglieder sind zum Austritt aus dem Vereine berechtigt. Durch das Statut kann bestimmt werden, daß der Austritt nur am Schluß eines Geschäftsjahres stattfindet; auch kann eine Kündigungs- frist von höchstens zwei Jahren bestimmt werden. .
Die Mitglieder können nur aus den in dem Statut bezeichneten Gründen aus dem Verein ausgeschlossen werden. .
Die ausgeschiedenen Mitglieder haften dem Verein für die bis zum Ausscheiden fälligen Vereinsbeiträge.
§ 12.
Die Angelegenheiten des Vereins werden, soweit die Besorgung derselben nicht dem Vorstand oder einem anderen Vereingorgan ob⸗ liegt, durch Beschlußfassung in einer Versammlung der Mitglieder eordnet. Zur Gültigkeit des Beschlusses ist erforderlich, daß der e nd desselben bei Berufung der Versammlung bezeichnet ist. 5 . Beschlußfassung entscheidet die Mehrheit der erschienenen
glieder. .
Ein auf der Zustimmung aller Mitglieder beruhender Beschluß ist auch ohne Versammlung der Mꝛtglieder gültig, wenn die Zu⸗ stimmung schriftlich erklärt ist. ;
Ein Mitglied ist nicht stimmberechtigt, wenn ibm die bürger— lichen Ehrenrechte aberkannt sind oder wenn die Beschlußfassung die Eingehung eines Rechtsgeschäfts mir ihm oder die Einleitung oder Erledigung eines Rechtsstreits zwischen ihm und dem Vereine betrifft. Die Urkunde über die in der Mitgliederversammlung gefaßten Be— schlüsse ist von dem Vorsitzenden und mindestens zwei Mitgliedern zu unterschreiben. 51
Die Mitgliederversammlung kann aus Vertretern bestehen, welche von den stimmberechtigten Mitgliedern gewählt sind. Die Wahl kann von den Mitgliedern nach Abtheilungen erfolgen. Die Zahl der Ver— treter muß die Zahl der Vorstandsmitglieder um das Boppelte über⸗ steigen und mindestens zehn 3
814.
Zur Gültigkeit eines Beschlusses, durch welchen das Statut geändert wird, bedarf es einer Mehrheit von drei Viertheilen der erschienenen Mitglieder. Die Aenderung ist Lon dem Vorstand an⸗ zumelden. Der Anmeldung ist der die Aenderung enthaltende Beschluß und eine Abschritt desselben beizufügen. Die Vorschriften des 5 6 Absatz 2 und 5 finden V— nwendung.
Die Mitgliederversammlung ist außer den im Statut bestimmten Fällen zu berufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn der zehnte Theil oder der im Statut hierfür bestimmte größere oder geringere Theil der Mitglieder in einer von ihnen unterschrlebenen , unter Anführung des Zwecks und der Gründe die Berufung verlangt.
Wird dem Verlangen nicht entsprochen, so kann das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Verein seinen Sitz hat, die Mitglieder, welche das Verlangen gestellt haben, zur Berufung der Verjammlung er= mächtigen, auch über die Führung des Vorsitzes in der Versammlung Bestimmung treffen. Auf die Ermächtigung muß bei der Berufung der Versammlung Bezug .
.
Die Einnahmen und Ausgaben des Vereins sind von allen den Zwecken des Vereins fremden Vereinnahmungen und Verausgabungen getrennt festzustellen und zu verrechnen; ebenso sind Bestände gesondert zu verwahren.“
Der Vorstand ist verpflichtet, binnen 6 Monaten nach Ablauf jeder Geschäftsperiode den Mitgliedern Rechnung zu legen.
III. Auflösung. § 17. .
Der Verein kann durch Beschluß der Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Zu dem Auflösungsbeschlusse bedarf es einer Mehr⸗ heit von drei Viertheilen der erschienenen Mitglieder.
Sinkt die Zahl der Vereinsmitglieder unter drei herab, so hat das Amtsgericht auf Antrag des Vorstandes und, wenn der Antrag nicht binnen sechs Monaten erfolgt, von Amtswegen nach Anhörung des Vorstandes die Auflösung des Vereins auszusprechen. Der Be⸗ schluß ist dem Verein zuzustellen. Gegen denselben findet die sotortige Beschwerde nach Maßgabe der Zivilprozeßordnung statt. Der Verein erlischt mit der Rechtékraft des ö
F
Der Verein kann aufgelöst werden, wenn er durch gesetzwidr ige Beschlüsse der Mitgliederversammlung oder durch gesetzwidriges Ver⸗ halten des Vorstandes das Gemeinwohl gefährdet und der Auflage der Aufsichts behörde, solche Beschlüsse aufzuheben. beziehungsweise den Vorstand abzusetzen, innerhalb der gesetzten Frist nicht nachgekommen ist.
Die Auflösung kann in diesem Falle nur auf Betreiben der höheren Verwaltungsbehörde durch gerichtliches Erkenntniz erfolgen. Als das zuständige Gericht ist dasjenige anzusehen, in dessen Bezirk der Verein seinen Sitz hat. ö
F .
Der Verein wird durch Eröffnung des Konkurses aufgelöst. Der Vorstand hat im Falle der Ueberschuldung die Eröffnung des Koa— kurses zu beantragen. Wird die Stellung des Antrags verzögert, so haften die Vorstandsmitglieder, welchen ein Verschulden zur Last fällt, den. Gläubigern für den Ersatz des daraus entstandenen Schadens als Gesammtschuldner. Auf das Konkursverfahren finden die Vorschriften der S§ 193, 194 der o ,,, entsprechende Anwendung.
5 26.
Die Auflösung des Vereins sowie das Erlöschen eines Zweig vereins ist in das Vereinsregister einzutragen, sofern die Auflösung nicht die Folge des eröffneten Konkurses ist. .
Im Fall der Auflösung durch Beschluß der Mitgliederversamm⸗ lung oder darch Ablauf der für die Dauer des Vereins bestimm ten Zeit sowie im Fall des Erlöschens eines Zweigvereins hat der Vorstand diesen Vorgang anzumelden. Der Anmeldung ist im ersten und letzten Fall eine Abschrift des Beschlusses beizufügen. ⸗
Wird der Verein in Gemäsheit des S 18 oder auf Grund des öffentlichen Vereinsrechts aufgelöst, so erfolgt die Eintragung auf Anzeige der zuständigen Behörde. .
Die Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des Vereins ist von Amtswegen einzutragen. Das Gleiche gilt von der Aufhebung des Eröffnungsbeschlusses sowie von der Einstellung und Aufhebung des Konkurses.
5 21
Nach Auflösung des Vereins fällt dessen Vermögen an diejenigen, welche durch das Statut oder durch einen im Statut vorgesehenen Beschluß der Mitgliederversammlung oder eines anderen Vereins organs als anfallberechtigt bestimmt sind. ; ;
Fehlt es an einer solchen Bestimmung, so fällt das Vermögen an die zur Zeit der Auflösung vorhandenen Mitglieder zu gleichen Theilen. .
Nach Auflösung des Vereins muß die Liquidation des Vereins⸗ vermögens stattfinden. .
Die Liquidation geschieht durch den Vorstand, wenn nicht andere Liquidatoren bestellt werden. Für die Bestellung der letzteren sind die für die Bestellung des Vorstandes in den F§5 4 und 5 gegebenen Vorschriften maßgebend. Die Liquidatoren baben, soweit nicht aus dem Zwecke der Liquidation ein anderes sich ergiebt, die rechtliche Stellung des Vorstandes. Sind mehrere Liquidatoren vorhanden, so ist, sofern nicht ein anderes bestimmt ist, zur Beschlußfassung Ueber⸗ einstimmung sämmtlicher Liquidatoren erforderlich.
§5 23.
Die Liquidatoren sind in das Vereinsregister einzutragen. Das Gleiche gilt von Bestimmungen, welche die Beschlußfassung derselben abweichend von der Vorschrift des 5 22 Abs. 2 regeln.
Die Anmeldung hat durch den Vorstand, bei späteren Aenderungen durch die Liquidatoren zu erkolgen. Die Eintragung gerichtlich be⸗ stellter Liquidatoren geschieht von Amtswegen. z
Der Anmeldung der durch Beschluß der Mitgliederversammlung bestellten Liquidatoren ist eine Abschrift des Beschlusf es, der An—⸗ meldung einer Bestimmung über die Beschlußfassung der Liquidatoren eine Abschrift der die , Urkunde beizufügen.
Die Liquidatoren haben die laufenden Geschäfte des aufgelösten Vereins zu beendigen, die Gläubiger zu befriedigen, die Forderungen einzuziehen, das übrige Vermögen in Geld umzusetzen und den ver⸗ bleibenden Ueberschuß den Anfallberechtigten auszuaͤntworten. Zur Beendigung schwebender Geschäfte können die Liquidatoren auch neue Geschäfte eingehen. Die Einziehung der Forderungen und die Um
setzung des übrigen Vermögens in Geld kann insoweit unterbleiben, ö Maßregeln nicht zur Befriedigung der Gläubiger oder zur Vertheilung des Ueberschusses unter die Anfa llberechtigten er= forderlich sind. ; w . ; Bis zur Beendigung der Liquidation ist der Verein noch inso— weit als fortbestehend anzusehen, als der Zweck der Liquidation es
erfordert. § 25.
Die Auflösung des Vereins ist durch die Liquidatoren öffentlich bekannt zu machen. In der Bekanntmachung sind die Gläubiger zur Anmeldung ihrer Ansꝑrüche aufzufordern. Die Bekanntmachung er⸗ folgt durch das im Statut für Veröffentlichungen bestimmte Blatt, in Ermangelung eines solchen durch dasjenige Blatt, welches für Be— kanntmachungen des Amtsgerichts, in dessen Bezirk der Berein seinen Siß hat, bestimmt ist. Die Bekanntmachung gilt als bewirkt mit Ablauf des zweiten Tages nach der Einrückung oder der ersten Ein⸗
rũckung. Bekannte Gläubiger sind durch besondere Mittheilung zur An— meldung aufzufordern. ; F 26.
Vorstande mitglieder und Liquidatoren, welche die ihnen nach den S8 16, 24 und 25 obliegenden Verpflichtungen . oder schuld⸗ hafter Weise Vermögen den Anfallberechtigten vor Befriedigung der Gläubiger ausantworten, haften den Gläubigern für den Ersatz des daraus entstandenen Schadens als K
IVI. Verband. 8 X.
Eine Vereinigung mehrerer Berufsvereine zu einem Verbande behufs gemeinsamer Verfolgung ibrer Zwecke (8§5 1, 9) sowie Er— richtung eines Kartellvertrags kann unter Zustimmung der Mitglieder- versammlungen der einzelnen Vereine und auf Grund eines schrift⸗ lichen Statuts erfolgen.
Das Statut darf keine Bestimmung enthalten, welche mit dem Zweck des Verbandes nicht in Verbindung steht oder den Vorschriften dieses Gesetzes zuwiderlaͤuft.
S§ 28.
Der Verband ist durch einen aus der Wahl der Vorstände oder Mitgliederversammlungen der betheiligten Vereine hervorgegangenen Vorstand zu verwalten. Seine Pflichten und Befugnisse kestlmmt das Statut. Sein Sitz darf nur an einem Orte sein, wo einer der betheiligten Vereine seinen 53 hat.
Auf die Mitglieder des Vorstandes und die sonstigen Organe des Verbandes finden die Bestimmungen der 85 4— entsprechende Anwendung.
V. Sch lußbestimmungen. F§ 29.
Die Varschriften des 8 4 Abf. 3 Satz 3, des 5 5 Satz 1, der S8 12, 14 Satz Lund des 5 17 Abs. 1 Satz 2 finden keine Anwen—⸗ dung, wenn das Statut ein anderes bestimmt.
S 30.
Das Amtsgericht kann die Mitglieder des Vorstandes zur Befol⸗ gung der in den S§ 7, 8, 14, 20 Abs. 2 und dem § 23 Abf. 2 und 3 enthaltenen Vorschriften durch Ordnungsstrafen bis zu dreihundert Mark anhalten. In gleicher Weise können die Liquidaätoren zur Be⸗ folgung der Vorschrift des 5 23 Abs. 2 und 3 angehalten werden.
§ 31.
Die Anmeldungen zum Vereinsregister sind von den Mitgliedern des Vorstandes sowie von den Liquidatoren persönlich oder mittels öffentlich beglaubigter Erklärung zu bewirken.
Das Vereinsregister ist öffentlich. Die Einsicht des Registers sowie der von dem Berufsverein bei dem Amtsgericht eingereichten Schriftstücke ist wäbrend der gewöhnlichen Dienststunden einein Jeden gestattet. Von den Eintragungen kann gegen Erlegung der Kosten eine Abschrift gefordert werden, welche auf Verlangen zu be—⸗ glaubigen ist.
5 38.
Die Eintragung der Berxufsvereine und die gemäß §5 7 Abs. 2 ertheilten Zeugnisse sind gebühren⸗ und stempelfrei.
Im Reichstag ist ferner von den Abgg. Dr. Förster Neu⸗ stettin und Metzner (Neustadt) ein Antrag auf Aufbebung des Reichsgesetzes über die Inpfung mit Schutzpocken, vom 8. April 1874, eingebracht worden.
— Die Abgg. Bassermann und Genossen beantragen: Der Reichstag wolle beschließen: die verbündeten Regierungen zu ersuchen, einen Gesetzentwurf vorzulegen, durch welchen die Bauhandwerker und Bauarbeiter für ihre aus Arbeiten und Lieferungen an Reu, und Um— bauten erwachsenden Forderungen gesichert werden, und dabei ins— besondere die Einräumung eines gesetzlichen Pfandrechts an der Liegen⸗ schaft in Erwägung zu ziehen, welches den durch ihre Leistungen geschaffenen, durch gerichtliche Schätzung festzustellenden Mehrwerth erfaßt und allen hypothekarischen Ansprüchen vorgeht, soweit solche den gerichtlich festzufetzenden Werth der TLiegenschaft zur Zeit des Baubeginns überschreiten.
Von den Abgg. Colbus und Genossen sind im Reichstag folgende Ant räge eingebracht worden:
I) Der Reichstag wolle beschließen, dem nachstehenden Gesetz⸗ entwurf die verfassungsmäßige Zustimmung zu ertheilen:
Das Gesetz über die Presse vom 7. Mai 1874 tritt in Kraft in
Elsaß. Lothringen als Reichsgesetz am 1. April 1896.
Der zweite Satz des 5 31 dieses Gesetzes, betreffend Einführung des Gesetzes in Elsaß-Lothringen, ist aufgehoben.
2) Der Reichstag wolle beschließen: dem nachstehenden Ges tz⸗ entwurf die verfassungsmäßige Zustimmung zu ertheilen:
§1. Der Landesausschuß von Elsaß Lothringen geht aus allgemeinen und direkten Wahlen mit geheimer Abstimmung hervor, nach den Be⸗ stimmungen der Wahlen zum Deutschen Reichstag.
S 2. Auf je 30 000 Einwehner wird ein Abgeordneter gewählt. Eine Vermehrung der Zahl der Abgeordneten infolge der steigen⸗ den Bevölkerung wird das Gesetz bestimmen. 83. Die Bestimmungen der S§ i2 bis inklusive 16 des Gesetzes vom 4. Juli 1879, . die Verfassung und Verwaltung Elsaß— Lothringens, werden aufgehoben.
Die deutsch⸗soziale Reformpartei hat im Reichstag 6, eingebracht, betreffend das Verbot der Kon sum“ dereine in staatlichen Betrieben, Wiedereinführung ziner kon fessionellen Eidesformel, Einschränkung der Post be stel lungen am Sonntag, Vorrechte der Kö werker, Einführung der Reichsta sSwahlpflicht, Forde⸗ kung der Betäubung der Schlachtthie re vor der Schlach— tung, sowie einen Gesetzentwurf, betreffend die Einwanderung ausländischer Juden.
Die Feier des achtzigsten Geburtstages Adolf Menzel s.
Der Meister, welcher gestern aus Anlaß seines achtzigjäbrigen
Geburtstages mit Ehrungen und Auszeichnungen aller Art reich be⸗ dacht wurde, darf diese Huldigungen mit selhstbewußtem Stol; ent— gegennehmen; sie sind mehr als konventionelle Aeußerungen, sie gelten nicht dem achtzigiährigen Jüngling — sie sind der Ausdruck spontaner allseitiger Verehrung, der Ausdruck des Dankes gegen das Geschick, das dem deutschen Volk einen solchen Genius bis ins Greisenalter er— bielt; sie schließen die Bewunderung ein für die unvergleichliche Spannkraft, die im Schaffen des Meisters sich ausdrückt. Menzel's Künstlerruhm ist nicht auf einem Siegeswege von Erfolg zu Erfolg erwachsen, er ist errungen in unablässiger strenger Arbeit. Gerade desbalb ist eine Betrachtung seines Lebenslaufs so anziehend, weil der Künffler seine Entwicklung sich allein selbst durch unverdroffenes Bemühen, ohne Hilfe und Unterstũ , außen geschaffen. Man darf vor dem Charakter Menzel's gleichen Respekt haben wie vor seinen Fähigkeiten und Leistungen. Bei den ersten Schritten auf seiner Künstlerlaufbahn füblt man bereits das Bahnbrechende seiner Auffassung, die sich in bewußten Gegensatz zu der mattherzig gewordenen Romantik und Gedankenmalerei jener Tage stellt. Selbst die kleinen Aufgaben, die ihm die Noth des Lebens aufdrängt, weiß er zu geistvollen Bekenntnissen einer tiefen Künstlerseele zu gestalten: so die zwölf lithograxhierten Darstellungen aus „Künstlers Erdenwallen“ (1833) und das ‚Vaterunser“ (837). Man hat nicht das Gefühl, vor den Leistungen eines jugendlich gährenden Talents zu stehen: die Tiefe und Reife des bier nieder- gelegten Inhalts, die bedeutende Technik geben auch den frühen Arbeiten den Charakter, abgeschlossener Meisterleistungen. Mit der Gewissenhaftigkeit eines gelehrten Historikers schisdert der Zwanzigjährige die „Denkwürdigkeiten aus der brandenburgisch⸗ rreußischen Geschichte',. die Franz Kugler's Aufmerkfamkeit auf das junge Talent lenkten. Im Verein mit diesem 5 schuf er dann die epochemachende Geschichte Friedrich's des Großen“, dessen Zeitalter für Viele heute nur in der don Menzel geschaffenen Gestaltenwelt lebt. Auch für die Wiederbelebung der Holzschnitt⸗ technik bedeutet dieses Werk einen wichtigen Markstein. In das acht⸗ zehnte Jahrhundert spann sich Menzel mit einer an Gelehrteneifer grenzenden Vorliebe ein; sein tiefdringender Blick durchforschte alle Einzelheiten des äußeren und inneren Lebens dieser Zeit, und die aus solchem Studium beraus geschaffenen Werke, unter denen wir nur die Illustrationen Ter dreißigbändigen Veuausgabe der Schriften Friedrichs des Großen (1846) und die Delgemäͤlde der Tafelrunde und des Flötenkonzerts des Großen Königs nennen, dürfen als geradezu klassische Schilderungen der Ver⸗ gangenheit gelten. Trotz aller Gewissenhaftigkeit des Studiums, die sie verrathen, haben sie doch nichts Aengstliches an fich; fie sind ge⸗ boren aus der Empfindung der Fridericianischen Epoche und sprühen deren Geist und Leben. Die unzähligen witzigen Apergus, die Menzel allein in die Vignetten und Zierstuͤcke jenes großen Illustrationswerks verwob, beweisen aufs deutlichste, daß der Illustrator durchaus über seinem Stoff stand. Daneben ver rathen sie in jedem Federzuge den Meister, der die Technik seiner Zeit vollkommen beherrscht. Und das alles ist ohne pathetisches Phrafen— thum vorgetragen mit der schlichten Unbefangenheit eines gewaltigen Naturalisten. Daß ein solcher nicht blind ür die malerischen Auf— gaben seiner unmittelbaren zeitgenössischen Umgebung bleiben konnte, war natürlich. Wie einzig er auch die Aufgaben eines Sittenschilderers der eigenen Zeit zu lösen wußte, beweisen die zahllofen Gouachen und Zeichnungen, die gegenwärtig in der Akademie und der National- Palerie ausgestellt sind. Mit dem gleichen Scharfblick erhafcht der Meister die künstlerisch fruchtbarsten Momente des glänzenden Hof⸗ lebens, des Treibens der eleganten Welt im Bade, das verwirrende Gewühl eines oberitalienischen Marktplatzes oder des Pariser Straßen getriebes, mit gleichem Interesse studiert er die Mühfale moderner Fyklopen in seinem „Eisenwaljwerk !. Ein Historienbild' im höchsten Sinn bleibt trotz seiner genrehaften Ausgestaltung die ‚Abreise König Wilhelm's zur Armee“. Aus einem Zeremonien⸗ bild, wie es die Krönung König Wilhelm's in Königsberg‘ seinem Gegenstande nach ist, gestaltet er eine malerische Leistung von groß- artiger Wirkung. Die Vielseitigkeit und Beweglichkeit seines Künftler⸗ eistes auch nur andeutungsweise durch eine Aufzählung seiner ver⸗ k Werke zu schildern, beansprucht einen Raum, für den die Spalten eines Zeitungsartikels zu eng sind. Schon eine ganz kleine Theilerscheinung seines Genius, wle sie in der Beherrschang und Durchdringung der Ornamentformen der verschiedenen Epochen zu Tage tritt, würde Stoff zu einem Essay bieten. Man hat Menzel mit Meissonnier verglichen, und doch fehlt den Schöpfungen des fran⸗ zösischen Meisters jene ehrfurchtgebietende Charaftergröße, die aus den kleinsten Einzelheiten eines Menzel'schen Werks zu uns redet. Vor dieser Wucht eines felsenfesten Charakters muß sich auch derjenige beugen, dem der Zugang zu der rein künstlerischen Bedeutung unseres großen deutschen Malers verschlossen bleibt; sie verbürgt seinem Schaffen jene Bedeutung in der Weltgeschichte der Kunst, die Max Klinger in einem Widmungsblatt an den Meister andeutete, auf dem zwei Riesenhände einen mächtigen Felsbfock auf die Erde herabsenken mit der Inschrift: „Adolf Menzel“
Bereits am frühen Morgen wurde der Jubilar gestern durch ein Ständchen überrascht, welches ein aus Hausgendssen gebildeter Ebor ihm darbrachte. Nachdem der Künstler die herzlichen Glüäckwünsche der Fa⸗ milie entgegengenommen hatte, erschien in der Wohnung Menzel's, im dritten Stock des Hauses Sigismundstraße Nr. 3, im Allerhöchsten Auftrage Seiner Majestät des Kaifers der Chef des Zivil⸗ kabinets, Wirkliche Geheime Rath Dr. von Lucanus, um dem Kanzler des Ordens pour le mérite die Ernennung zum Wirklichen Geheimen Rath mit dem Titel „Exꝑellenz“ zu überbringen. Ihre Majestät die Kaiserin Friedrich sandte gleichfalls in die Wohnung ein Hand- schreiben nebst einem Angebinde, einer bronzenen Medaille mit Ihrem Bildniß. Der Kaiser von Oesterreich zeichnete den Jubilar durch Verleihung des Ehrenzeichens für Kunst und Wissenschaft aus. Das Institut de France ernannte Menzel, wie ihm ein vom Maler Bouguereau unterzeichnetes Telegramm meldete, unterm gestrigen Tage jum Membre associé de 6'institut de France. Die Stadt Kissingen verlieh, wie ein vom Bürgermeister Fuchs aus gefertigtes Telegramm besagte, „dem treuesten Stamm gast Kissingens“ die Ehrenbürgerwürde. Bereits in der Wohnung konnte der Jubilar zahlreiche persönliche Glückwünsche entgegennehmen. Den Gefühlen treuer Verehrung gab der General der Infanterie von Verdy du Vernois namens der Ritter des Ordens poar le mérite Ausdruck. Im Auftrage der Akademischen Hochschule für die bildenden Künste erschienen Professor Anton bon Werner und Professor Braufewetter. Auch viele herrliche Blumenspenden wurden schon am frühen Morgen in der Wohnung abgegeben. Fürst Bismarck beglückwünschte den. Gleichaltrigen telegraphisch. Kurz nach 106 Uhr erschien der Präsident der Akademie der Künste, Geheime Regierungs- Rath Professor Ende, um den Jubilar zur . nach der Akademie abzuholen. In der Akademie, deren Mittel⸗ agade mit zahlreichen Flaggen geschmückt war, hatten sich inzwischen die Deputationen versammelt, die dem gefeierten Künstler inmitten seiner Werke ihre Huldigungen erwiefen. Das Treppenhaus und die Säle des ersten tockes waren in reicher Weise mit Blumen und Teppichen geschmückt. Die schönste Zier bildeten allerdings die Werke des Altmeisters selbst. Eine ganz besondere Ueberraschung bereitete Seine Majestät der Kaiser dem Jubilar: auf telegraphische Ordre aus Hannover erschien der Flügel ˖ Adjutant, Aberst von Kessel mit einer Ehrenwache, die dle Montur des Bataillons der Leibgarde Friedrich's des Großen trug. Sie aus dem 1. Garde⸗Regiment z. F. gebildete Ehrenwache bestand aus einem Unteroffizier mit Sponton, einem Spielmann und acht Soldaten, deren Flügelmann der bekannte große Flügelmann des Regiments war. Zwei Soldaten dieser ir, arde nahmen am Eingang zum Uhrsaal, die übrigen im Saale abr fem, Die Chargierten der Akade⸗ mischen Hochschule für Musik und die des dieser Hoch— schule angehörenden Akademischen Vereins „Teutonia“ paradterten auf der Treppe. Der Jubilar wurde vom gesammten Senat der Akademie auf der Treppe des Gebäudes begrüßt und nach dem Ührsaal geleitet, wo ihn die Ehrenwache unter präfentiertem Gewehr und mit
Trommelwirbel empfing. Menzel war sichtlich überrascht, als er die Gardemänner sah. Herzlich begrüßte dann der Jubilar den Qbersten von Kessel und bat ihn, Seiner Majestät für die Aufmerksamkeit seinen tiefsten Dank auszusprechen. Nachdem der Jubilar noch dem
rofessor Begas, dem Wirklichen Geheimen Ober · Regierungs · Rath
chöne u. A. die Hand gereicht hatte, folgte er dem Präsidenten der Akademie in den Langen Saal, in dessen erster Nische die Jubelgabe Seiner Majestät des Kaisers, die von Walter Schott modellierte, in Bronze gegossene Büste, welche Seine Majestät in der Uniform der Gardes du Corps zeigt, aufgestellt war. Der a ,. Hochschule sang unter Professor Joachim's Leitung zunächst Mendelssohn's Neujahrslied Mit der Freude zieht der Schmerz, und alsdann Mendelssohn's stimmungsvolles Lied Die Nachtigalk“. Hierauf nahm Geheimer Regierungs- Rath Mießner, der Korrespondenz⸗Sekretär des Kaisers, das Wort, um dem huldvollen Glückwunsche Seiner Majestät Ausdruck zu geben. Der Jubilar wurde darauf zu der Nische geleitet, wo die Jubelgabe der Akademie, das für den Sitzungesaal derselben bestimmte Bild Menzel's, von Professor Max Koner gemalt, seinen Platz gefunden hatte. Nach Besichtigung desselben ging man in die Menzel -⸗Nische, in der zwei Soldaten der Ehrenwache Aufstellung genommen hatten. Hier spielte sich der weitere Huldigungsakt ab. An erster Stelle nahm der Minister der geistlichen 2c. Angelegenheiten D. Dr. Bosse, welcher mit dem Geheimen Regierungs⸗Rath von Moltke erschienen war, das Wort. Er wies darauf hin, daß die Ernennungsurkunde zum Wirklichen Geheimen Rath vom gesammten Staat?-Ministerium gegengezeichnet sei. Es sei dies ein Zeichen, welchen hohen Werth die Staatsregierung dem Wirken Menzel's beimesse. Es stehe ihm nicht zu, Menzel's künstlerische Leistungen voll zu würdigen, das würden Andere eingehender und verständnißvoller bessrgen, aber als Vertreter der preußischen Kunstverwaltung wolle er doch daran erinnern, wie Menzel durch Gottes Fügung der Maler der Fridericianischen Epoche geworden und welchen Einfluß er auf das gesammte künst⸗ lerische Wirken und durch sein Schaffen auf das deutsche Volk und Alle ausgeübt habe, die sich an Schönheit und Wahrheit erfreuen. Diese Thätigkeit werde unvergeßlich bleiben, und daher gezieme es sich wohl, daß auch der Vertreter der preußischen Kunstverwaltung dem Jubilar Dank jage und den Wunsch ferneren Woh ergehens ausspreche. Mögen, so etwa schloß der Minister, der Sonnenschein eines ungetrübten Glücks auf Ihrem ferneren Alter ruhen, mögen Sie noch viele Jahre mit gleicher Schaffensfreudigkeit und Kraft unserm Volke und seinen höchsten Idealen dienen; erhalte Sie Gott noch lange als das Vorbild einer harmonisch ausgereiften, künstlerischen Persönlichkeit“, und überreichte dem Jubilar den ersten Aetzdruck des mit Hilfe der preußischen Kunstverwaltung von Professor Eilers geschaffenen Kunstblatts nach Menzelis Friedrich der Große auf dem Lande“: ein Blatt, über das sich der Ältmeister erfreut und bewundernd aussprach. Den Glückwünschen der Akademie gab der Präsident, Geheime Rath Ende beredten Ausdruck, verlas darauf die Adresse der Akademie und überreichte gleich⸗ zeitig die dem Meister zu Ehren geprägte Medaille. Im Namen der Akademischen Hochschule für Musik gratulierte Professor Dr. Joachim. Im Namen der deutschen Kunstgenossenschaft nahm alsdann Pro⸗ fessor von Stieler⸗München das Wort, um den Gläckwünschen von 3009 deutschen, Künstlern Ausdruck zu geben und eine Adresse zu überreichen. Es folgten Professor Hagen⸗Weimar, Professor Schönleber Karlsruhe, Professor Knackfuß - FJaffel; und Professor Deininger Wien, sowie Professor Müller Breslau, der Rektor der Technischen Hochschule zu Charlottenburg, der mit dem Prorektor, Professor Slaby erschien. Der nächste Redner war der General Direktor der Königlichen Museen, Wirkliche Geheime. Ober⸗Regierungs ⸗Rath Dr. Schöne. Im Auftrage des russischen Botschafters verlas der Wirkliche Geheime Staats- rath von Arripoff die Adresse, welche die Kaiserliche Akademie der Künste zu St. Petersburg ihrem besten Jünger? und Ehren- mitglied gewidmet hat. Professor Bauer⸗Dusseldorf überreichte die Urkunde als Ehrenmitglied des Düsseldorfer „Vereins zur gegenseitigen Unterstützung der Künstler⸗; für den Düsseldorfer Malkasten“ und die Düsseldorfer Künstlerschaft erschienen die Herren Erdmann, Bosch und Kröner, für den Verein Berliner Künstlerinnen und Kunst⸗ freundinnen Frau Minister Delbrück mit einigen anderen Damen. Auch die Künstlerinnen Weimars ließen ihre Glückwünsche entbieten, ebenso das städtische Kunstinstitut zu Frankfurt a. M. Es erschienen ferner Ober ⸗Bürgermeister Bender und Stadtverordneten⸗Vorsteher Geheimer Rath Freund aus Breslau mit einer Adreffe der Vater— stadt Menzel's, deren Ehrenbürger er ist, eine Abordnung des Breg— lauer Kunstvereins. Im Auftrage des Vereins Berliner Künstler, dem Menzel seit 40 Jahren angehört, überreichte Profesfor Körner mit herz⸗ lichen Glückwünschen das Erinnerungsblatt, das für die abendliche Feier bestimmt war. Frau Professor Breitbach, die frühere Hofschaufpielerin Döllinger, widmete ein sinniges Blumengewinde aus italienischem Fuka⸗ lyptus; auch Rechnungs⸗Rath Schwertfeger, der Wortführer der Beamten der Akademie, überreichte Blumen. Hierauf trat der Vorstand des Ver⸗ eins Berliner Presse vor, um durch den Vorsitzenden, Hermann Suder⸗ mann den Jubilar zu beglückwünschen. Dem Vertreter des St. Petersburger Aquarellistenvereins und dem Herrn Franz Paczka, dem Vertreter des ungarischen Vereins für Kunst in Budapest folgte Professor von Donop vom Direktorium der National⸗Galerie, welcher die gen cri zu der in der Galerie veranstalteten Menzel⸗Ausstellung überbrachte. Professor Vogel an der Spitze der Deputation des Vereins zur Förderung der Photographie, rühmte das große Interesse, das Menzel der Photographie, dieser treuen Dienerin der Kunst, entgegengebracht, und überreichte die vositine Reproduktion eines Negativs, welchez Menzel 1855 mit Karmin auf Glas gemalt hatte, des einzigen Versuchs dieser Art, den wohl je ein Maler unternommen. Inzwischen war der Hofmarschall Seiner Königlichen Hoheit des Prinzen Friedrich Leopold, General Major z. D. von Nickhsch Rosenegk zur Gratulation erschienen. Als letzte der größeren Deputationen fanden sich die Vertreter der Stadt Berlin ein. Der Ober, Bürger meister Zelle verlas die Urkunde, in der Die Reichs ⸗ Haupt⸗ stadt die höchst: Gabe, die ein Gemeinwesen überhaupt per— leiben kann, das Ehrenbürgerrecht, dem Jubilar darbietet. Mit herz lichen Worten begrüßte sodann der Stadtverordneten⸗Vorsteher Dr. Langerhans den Jubilar. Es trat nun eine längere Pause ein, in der der Gefeierte, dessen geistige und körperliche Frische allseitige Bewunderung erregte, sich in stiller Zurückgezogen⸗ heit etwas erfrischte. Alsdann nahm derselbe im Uhrsaal noch weitere Glückwünsche entgegen; es erschien Kammergerichts Rath von Uechtritz al Ehren⸗-Präsident des Vereins für Geschichte der bildenden Künste in Breslau, der gestern im Musiksaale der dortigen Universität gleichfalls eine Menzelfeier veranstaltet und Menzel zum Ehrenmit— glied ernannt hat; es erschienen ferner die Chargierten' der Hochschule är Musik, die beiden. Akademiker Mommsen und Curtius, Fürst Anton Radziwill, Wirklicher Geheimer Ober⸗Regierungs. Rath Lüders, Professor von Treitschke, Professor von Bergmann, udwig Barnay, Geheimer Medizinal⸗Rath Dr. Körte und Frau Lina Morgenstern. Viele Andere, unter ihnen auch Geheimer Ober⸗Regierungs⸗Rath Dr. Althoff, gaben ihre Karten in der Akademie ab, noch Andere, wie Geheimer Medizinal⸗Rath Leyden, sandten dorthin prächtige Blumen.
Als der Huldigungsakt beendet war, nahm Adolf Menzel das Wort, um den Versammelten seinen tiefsten Dank auszusprechen. Der greise Meister zog sich nun in den Rothen Saal der Akademie der Wissen⸗ schaften zurück, um die überaus zahlreich eingegangenen Telegramme durch⸗ zusehen. Es hatten telegraphische Grüße entsandt u' A. Staatè— Minister Falk als Ehrenmitglied der Akademie, die Akademie der bildenden Künste zu Wien, die n ,, zu Königsberg und Magdeburg, die Vereinigung der Münchener Künstler, die Allotria München, der Hamburger Künstlerverein, der Verein ungari⸗ scher bildender Künstler, das Künstlerhaus in Budapest, Staats Minister Nokk ˖ Karlsruhe, 6 von Stumm, der seinen Glückwunsch aus Schön⸗ hausen datiert hatte, der russische Bildhauer Antokolskü aus Paris, Brahms aus Wien, der erblindete Julius Schrader, Ferd. Keller aus Karlsruhe, der Holländer Israel, Wilh. Ruemann aus München, die